opencaselaw.ch

ZSU.2025.142

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2025.142

Ag Zivilgericht · 2026-07-01 · Deutsch AG
Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Prozessuales Mit der vorliegend gegebenen Berufung (Art. 308 ZPO) können die unrich- tige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1); dasselbe gilt analog für den Berufungsbeklagten bezüglich seiner Berufungsantwort (REETZ, ZPO- Komm., N. 11 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich (abgese- hen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Be- anstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt bei den dem uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatz und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2); dies gilt auch für den gleichzei- tig zur Debatte stehenden Ehegattenunterhalt (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaub- haftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2); blosse Behauptungen genügen nicht (BGE 120 II 398). Ob weitere Beweisabnahmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) notwendig sind, entscheidet das Obergericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5).

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 2 (Zuweisung der ehelichen Liegenschaft), 3 (betreffend Wohnsitz der Kinder) und 9 (übrige Anträge) des Entscheids der Präsidentin des Fa- miliengerichts Q._____ vom 26. September 2024 aufgehoben und statt- dessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. Die eheliche Liegenschaft am […] in R._____ wird für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner hat bis spätestens 30. September 2026 aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen. 3. C._____ und D._____, beide geb. am tt.mm. 2013, werden für die Dauer der Trennung unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der Wohnsitz der beiden Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin in R._____.

E. 1.2 In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 6.1 (Kinderunterhalt), 6.2 (der Unterhaltsberechnung zugrundelie- gende Einkommen) und 7 (Ehegattenunterhalt) des Entscheids der Präsi- dentin des Familiengerichts Q._____ vom 26. September 2024 aufgeho- ben, und die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens, zur Vornahme weiteren Abklärungen und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 1.3 Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2.

E. 2 Liegenschaft

E. 2.1 Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.

- 23 - 3.

E. 2.2 Rechtliches Der Entscheid über die Zuweisung des Rechts zur Benützung der eheli- chen Wohnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) an eine der Parteien beruht auf einem Ermessensentscheid. Bei seiner Interessenabwägung entschei- det das Gericht nach Zweckmässigkeit. Bleibt unklar, wem die Wohnung den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist. Vorrangig sind die Interessen allfälliger Kinder zu beachten (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.3 vom 1. März 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Erst in zweiter Linie stehen Gründe der Eltern beruflicher und gesundheit- licher Art im Vordergrund der Beurteilung. Als Drittes werden Affektionsin- teressen (Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeit- licher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unter- halt persönlich zu besorgen) berücksichtigt. Führt diese Interessenabwä- gung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_677/2024 vom 13. März 2025 E. 3.1).

E. 2.3 Würdigung Vorliegend bemängelt die Klägerin zurecht, dass die Vorinstanz unberück- sichtigt liess, dass die unter die alternierende Obhut der Parteien gestellten

- 9 - Söhne C._____ und D._____ aufgrund der (unstrittigen) vorinstanzlichen Betreuungsregelung zu einem grösseren Anteil von der Klägerin als vom Beklagten betreut werden (vgl. E. 3 unten; angefochtener Entscheid, E. 5.4.3). Jedenfalls aus D._____ Rückmeldung im "Antwortformular Kinderanhörung" vom 2. Mai 2024 ist zu schliessen, dass ihm der Verbleib im "Haus" besonders wichtig ist (vgl. act. 38). Solche bei der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft prioritär zu berücksichtigenden Kinderinteressen (vgl. E. 2.2 oben) rechtfertigen es vorliegend, die eheliche Liegenschaft während der Dauer der Trennung der Klägerin mit ihrem grösseren Betreuungsanteil zur Benützung zuzuweisen. Ihre weiteren Ausführungen, mit welchen die Klägerin ein grösseres Zuteilungsinteresse darlegen möchte, sowie die diesbezüglichen Entgegnungen des Beklagten sind deshalb nicht weiter zu vertiefen. Anzufügen ist lediglich, dass der Beklagte seine Behauptungen, wonach er für eine Übernahme des Alleineigentums an der ehelichen Liegenschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bessere Voraussetzungen habe (weil er mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne, und die Liegenschaft vor- wiegend mit seinem Eigengut finanziert worden sei, so dass die Aus- gleichszahlung an die Klägerin gering ausfalle) und die Klägerin die Lie- genschaft nicht unterhalten könne, durch nichts belegt und damit nicht glaubhaft (E. 1 oben) gemacht hat. Die weiteren Zuweisungskriterien (ge- mäss Vorinstanz: Erwerbsstätigkeit, besondere Zuteilungsinteressen, Ver- wurzelung in R._____, emotionale Verbundenheit mit der Liegenschaft, Eigentumsverhältnisse, Möglichkeit eine neue Wohnung zu finden, Hob- bies) drängen keine Zuweisung der Liegenschaft an den Beklagten auf (Be- rufungsantwort, S. 8). Dem Beklagten ist für das Verlassen der Liegen- schaft Zeit bis am 30. September 2026 (nächster ortsüblicher Kündigungstermin für Mietwohnungen in der Region Q._____) anzusetzen.

E. 3 Obhut / Betreuungsregelung Die Anordnung der alternierenden Obhut (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Re- gelung der Alltagsbetreuung (Dispositiv-Ziffer 4.1) blieben unangefochten. Die Ferien- und Feiertagsbetreuung (Dispositiv-Ziffer 4.2) wurde innert (selbst der 30-tägigen) Berufungsfrist (vgl. Berufung, S. 4) nicht bean- standet und ist damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb zum Vornherein nicht darauf einzutreten, wenn die Klägerin in ihrer Beru- fungsreplik vom 3. Juli 2025 (S. 7) vorbringt, es sei "von Amtes wegen" zu prüfen, ob ihr (entsprechend ihrem Betreuungsanteil) ein siebenwöchiges Ferienrecht zu gewähren sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung verlangt, es sei in Dispositiv-Ziffer 3 das "Betreuungspensum" (Klägerin 60 %, Beklagter 40 %) zu vermerken, ist darauf mangels Beschwer (als Rechtsmittelvoraussetzung; analog Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht einzutreten. Abgesehen von der entspre- chenden Bezifferung der Betreuungsanteile in Erwägung 5.4.3 des ange- fochtenen Entscheids, ergeben sich diese in entsprechendem Umfang

- 10 - auch aus der Betreuungsregelung in Dispositiv-Ziffer 4: Die auf der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4) beruhende Methode, wonach der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwortlich war (3 Perioden x 14 Tage), führt auf den vorliegenden Fall angewandt zur Feststellung, dass der Beklagte die Kinder 42.86 % (18/42 Einheiten, d.h. 6 Einheiten pro Woche resp. 12 Einheiten jede zweite Woche) und die Klägerin 57.14 % (24/42 Einheiten, d.h. 15 Einheiten pro Woche und 9 jede zweite Woche) der Zeit betreut. Unter Berücksichtigung der Ferienbetreuung re- duziert sich der Betreuungsanteil des Beklagten leicht, und die Betreuung an den Feiertagen fällt kaum ins Gewicht. Dass die Vorinstanz von auf 60 % und 40 % gerundeten Betreuungsanteilen ausgegangen ist, ist daher nicht zu beanstanden (E. 1 oben).

E. 3.1 Die zweitinstanzliche Parteientschädigung der Klägerin wird auf Fr. 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

E. 3.2 Die zweitinstanzliche Parteientschädigung des Beklagten wird auf Fr. 2'240.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

E. 3.3 Über die Verlegung der vorstehenden Spruchgebühr und Parteientschädi- gungen hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Betreffend die Dispositiv-Ziffer 1.2 (inkl. Kostenfolgen) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG): Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

- 24 - Betreffend die Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.3 (inkl. Kostenfolgen) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

E. 4 Wohnsitz der Kinder Der Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen der Klägerin in der ehelichen Liegenschaft in R._____ (als deren bisheriger Wohnsitz) zu knüpfen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.146 vom 12. Mai 2026 E. 5.2).

E. 5 Unterhalt

E. 5.1 Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265; angefochtener Entscheid, E. 6.3, 6.6.1), basierend auf folgenden Phasen und Eckwerten (angefochtener Entscheid, E. 6.5 bis 6.7): In Fr. Phase 1 (23.02.2024 – 31.07.25 / in Phase 2 (ab 01.08.25 / Auszug der der ehelichen Liegenschaft) Klägerin aus der ehelichen Liegen- schaft) Einkommen Beklagter 7'112.00 Klägerin 0.00 2'800.00 C._____ / D._____ je 215.00 Total 7'542.00 10'342.00 Bedarf Betreibungsrechtlicher Familienrechtlicher Beklagter 4'148.00 (1) 4'106.00 (2) Klägerin 1'522.00 (3) 3'444.70 (4) C._____ / D._____ je 905.00 (5) je 1'405.00 (6) Total 7'480.00 10'360.70 Manko --- 18.70 Überschuss 62.00 --- Beklagter: (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'100.00, KVG Fr. 368.00, auswärtige Ver- pflegung Fr. 80.00, Arbeitsweg Fr. 400.00; (2) neu: Wohnkosten abzgl. Anteil Söhne Fr. 500.00, Steu- ern Fr. 220.00, Kommunikation Fr. 100.00, VVG Fr. 138.00). Klägerin: (3) Grundbetrag Fr. 1'200.00, KVG Fr. 322.00; (4) neu: Miete Fr. 1'800.00 abzgl. Anteil Söhne Fr. 500.00, auswärtige Verpflegung Fr. 80.00, Arbeitsweg Fr. 100.00, VVG Fr. 122.70, Kommunikation Fr. 100.00, Steuern Fr. 220.00.

- 11 - C._____/D._____ je: (5) Grundbetrag Fr. 600.00, KVG Fr. 175.00, Fremdbetreuung Fr. 130.00; (6) neu: Wohnkostenanteil Söhne Fr. 500.00 Das Manko und der Überschuss seien vernachlässigbar (angefochtener Entscheid, E. 6.8.2). Die Leistungsfähigkeit der Parteien (Einkommen ab- zgl. Existenzminimum) präsentiere sich wie folgt: In Fr. Phase 1 (23.02.2024 – 31.07.25) Phase 2 (ab 01.08.25) Beklagter 2'964.00 3'006.00 Klägerin - 1'522.00 - 644.70 Das Manko der Klägerin entspreche dem Betreuungsunterhalt, pro Sohn Fr. 761.00 (Phase 1) resp. Fr. 322.35 (Phase 2). Mangels Leistungsfähig- keit könne sich die Klägerin nicht am Barunterhalt der Söhne beteiligen. An diesen habe der Beklagte der Klägerin pro Sohn in der Phase 1 Fr. 690.00 und in der Phase 2 Fr. 610.00 zu bezahlen. Die Kinderzulagen verblieben dem Beklagten zur Deckung des Bedarfs der Kinder. Pro Kind resultiere ein an die Klägerin zu bezahlender Betrag von Fr. 1'451.00 in Phase 1 (Fr. 690.00 + Fr. 761.00) resp. Fr. 932.00 (Fr. 610.00 + Fr. 322.35) in Phase 2. Überdies habe der Beklagte in Phase 2 die KVG-Prämien der Kinder sowie die Fremdbetreuung zu bezahlen. Für die Zusprechung von Ehegattenunterhalt verbleibe kein Raum (angefochtener Entscheid, E. 6.8.2).

E. 5.2 Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer wissenschaftlich genauen Berechnung sein. Auch minutiös durchge- führte Berechnungen beruhen über weite Strecken auf Pauschalisierungen und Annahmen und bleiben scheingenau. Aufgabe des Gerichts ist es in einem Umfeld von Pauschalisierungen, Annahmen und Schätzungen sein in Unterhaltssachen grosses Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.208 vom 21. April 2026 E. 3.3).

E. 5.3 Beweislast Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es gestützt auf Art. 8 ZGB grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirt- schaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber gewisse Infor- mationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen ei- ner Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelasteten Unterhalts- verpflichteten eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tatsächlich erzielen zu können resp. zu erzielen. In einer solchen Situation befindet sich der Unterhaltsgläubiger in Beweisnot. Die Überwindung der Beweisnot erfolgt dabei nicht durch die Umkehr der Beweislast, sondern durch die Mitwirkungspflicht des Unter- haltsschuldners. Er ist verpflichtet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen

- 12 - Sachverhalts in zumutbarer Weise mitzuwirken. Auch bei Geltung der Er- forschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, un- terliegt die beweisbelastete Partei (Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober- gerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

E. 5.4 Phasen Es sind folgende Phasen zu bilden (E. 2.3 oben, E. 5.6.2 unten): Phase 1 vom 23. Februar 2024 bis 30. April 2025, Phase 2 vom 1. Mai 2025 (Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin) bis 31. Juli 2025, Phase 3 vom 1. August 2025 (Erhöhung des Erwerbspensums durch die Klägerin) bis 30. September 2026 und Phase 4 ab 1. Oktober 2026 (Auszug des Be- klagten; weitere Erhöhung des Erwerbspensums der Klägerin).

E. 5.5 Verletzung des rechtlichen Gehörs

E. 5.5.1 Vorinstanz / Parteistandpunkt Klägerin Die Vorinstanz liess die Eingabe der Klägerin vom 28. Oktober 2024, worin Neuerungen geltend gemacht, (neue / angepasste) Anträge gestellt und die Edition einer Vielzahl von Unterlagen betreffend das Einkommen des Be- klagten verlangt wurden, unberücksichtigt. Die Urteilsberatung, bis zu wel- cher gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO Noven berücksichtigt werden könn- ten, habe "direkt im Anschluss an die Verhandlung" vom 26. September 2024 begonnen. Die Sache sei spruchreif gewesen. Die anschliessende Sistierung bis zum 30. Oktober 2024 habe keine Auswirkung auf den Zeit- punkt der Urteilsberatung gehabt. Obwohl diese "bereits begonnen resp. stattgefunden" habe, sei den Parteien eine Frist zur Führung von Ver- gleichsgesprächen eingeräumt worden (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungsmaxime. Weder an der Verhandlung noch nach- träglich sei je schriftlich eröffnet worden, dass das Gericht zur Urteilsbera- tung übergegangen sei. Nachdem das Gericht sogar ohne einen solchen Hinweis das Verfahren am 30. September 2024 bis 30. Oktober 2024 sis- tiert habe, müsse bezweifelt werden, dass die Vorinstanz schon am

26. September 2024 zur Urteilsberatung übergegangen sei. Dieser Ein- druck werde dadurch bestärkt, dass die Vorinstanz auch auf die diversen Beschleunigungsschreiben beider Parteien, insb. die Bitte der Klägerin vom

13. Februar 2025, endlich über die Beweisanträge in der Eingabe vom

28. Oktober 2024 zu befinden, nicht reagiert und nicht auf die angeblich bereits erfolgte Urteilsberatung hingewiesen habe.

E. 5.5.2 Würdigung In familienrechtlichen Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen (Art. 272, 296 Abs. 1 ZPO), können neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich bis zum Beginn der Urteilsberatung, d.h. bis zum Beginn des

- 13 - Entscheidstadiums, unbeschränkt eingebracht werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2024 vom 9. Mai 2025 E. 3.5.3). Das Ende der Hauptverhandlung und die Urteilsberatung können zeitlich (unter Umständen beträchtlich) auseinanderliegen (KILLIAS/MÖHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO],

2. Aufl. 2025, N. 28 zu Art. 229 ZPO). Die Urteilsberatung beginnt, wenn das Gericht die Beratung zuhanden des Protokolls für eröffnet erklärt (WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025 [BSK-ZPO], N. 63 zu Art. 229 ZPO). Solange das Ge- richt nicht formell den Beginn der Urteilsberatung angekündigt hat, bleibt die Möglichkeit zur Einreichung von Noven bestehen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_800/2024 vom 9. Mai 2025 E. 3.5.3 im Umkehrschluss). D.h. um Rechtssicherheit zu schaffen, muss das Gericht den Parteien mitteilen, wann es mit der Urteilsberatung beginnt. Infolge des Beschleunigungsge- bots im summarischen Verfahren muss die Zeit zwischen Beginn der Ur- teilsberatung und der Entscheideröffnung möglichst kurz gehalten werden. Solange den Parteien nicht mitgeteilt wurde, dass das Gericht in die Ur- teilsberatung eingetreten ist, müssen neue Tatsachen und Beweismittel zu- gelassen und im Entscheid berücksichtigt werden (DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2022, Rz. 289, 301, 345). Die Präklusion ist auf den Zeitpunkt festzulegen, wo sich das Einzelgericht verbindlich mit der Ent- scheidfindung befasst (MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N. 298). Fehlt eine solche Klarstellung, bleibt das Fenster in Verfahren, wo die Untersuchungsmaxime gilt, für neue Vorbringen offen. Am 26. September 2024 teilte die Vorinstanz bei Verhandlungsschluss den Parteien weder den Eintritt ins Stadium der Urteilsberatung mit noch machte sie auch nur Andeutungen in diese Richtung (act. 107). Mit Verfü- gung vom 2. Oktober 2024 (act. 52 f.) sistierte die Vorinstanz das Verfah- ren vielmehr bis am 30. Oktober 2024. Ein Hinweis darauf, dass das Ge- richt am 26. September 2024 nach Verhandlungsschluss zur Urteilsbera- tung übergegangen wäre, wie die Vorinstanz vorgibt, findet sich in dieser Sistierungsverfügung ebenfalls nicht, und auch in den folgenden fast acht Monaten bis zur Eröffnung des Entscheids am 23. Mai 2025 erfolgte keine solche Mitteilung an die Parteien. Jedenfalls die Eingabe der Klägerin vom

28. Oktober 2024, worin Neuerungen geltend gemacht, neue Rechtsbe- gehren und Beweisanträge gestellt wurden (act. 64 ff.), sowie ihre Einga- ben vom 13. Februar 2025 (act. 89 f.) und 21. März 2025 (act. 91 f.), worin sich die Klägerin wiederholt zur Sache geäussert und darum ersucht hat, nun endlich über ihre Beweisanträge vom 28. Oktober 2024 zu befinden, hätte die Vorinstanz zum Anlass nehmen müssen, zu reagieren und die Parteien (gegebenenfalls) darauf hinzuweisen, wenn sie tatsächlich bereits am 26. September 2024 nach Verhandlungsschluss zur Urteilsberatung übergegangen wäre, was im Lichte der seither vergangenen Monate aber

- 14 - umso unglaubwürdiger erscheint. Unter den vorliegend gegebenen Um- ständen widerspricht es Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), wenn sich die Vorinstanz erstmals in ihrem über ein halbes Jahr nach der Verhandlung eröffneten Entscheid auf den Standpunkt stellt, sie sei bereits bei Verhand- lungsschluss am 26. September 2024 zur Urteilsberatung übergegangen, weshalb die seitherigen Eingaben der Parteien, allen voran diejenige der Klägerin vom 28. Oktober 2024, keine Berücksichtigung mehr finden könn- ten. Mangels anderweitiger Mitteilung durften die Parteien gestützt auf die erst einige Tage nach der Verhandlung erfolgte Sistierungsverfügung ge- rade davon ausgehen, dass die Vorinstanz noch nicht zur Urteilsberatung übergangen ist. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es insbeson- dere bei langen Zeiträumen zwischen Verhandlungsschluss und Urteil an- gezeigt ist, dass das Gericht einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Beratung festlegt, um den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung wesent- licher Neuerungen nicht zu nehmen (vgl. WILLISEGGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 229 ZPO). Zusammenfassend rügt die Klägerin zurecht eine Verlet- zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungsma- xime.

E. 5.5.3 Rückweisung Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz einen an- gefochtenen Entscheid kassieren und die Sache an die erste Instanz zu- rückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Im Falle ei- nes schwerwiegenden Verfahrensmangels liegt stets eine Nichtbeurteilung der Klage in gehöriger Form und ebenso eine Nichtermittlung des Sachver- halts in gehöriger Form vor (HILBER/REETZ, a.a.O., N. 37 zu Art. 318 ZPO). Die Aufhebung eines Entscheids und die Zurückweisung an die Vorinstanz ist u.a. dann unumgänglich, wenn ganze Sachverhaltskomplexe unaufge- klärt geblieben sind resp. der Prozess völlig falsch gelaufen ist (DO- MENIG/HURNI, BK-ZPO, N. 48 zu Art. 56 ZPO). Vorliegend wurde nicht nur der Anspruch der Klägerin – sowie letztlich gleichermassen des Beklagten (betreffend seine Eingabe vom 5. Dezember 2024 [act. 79 ff. ]) – auf recht- liches Gehör missachtet. In Bezug auf das Einkommen des Beklagten als entscheidrelevanter Sachkomplex, der (als Folge der Gehörsverletzung) in Verletzung der Untersuchungs- resp. der Erforschungsmaxime (Art. 272, 296 Abs. 1 ZPO) ungenügend aufgeklärt blieb, drängen sich sodann wei- tere Abklärungen auf (E. 5.6.1 unten); die Parteien haben Anspruch auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Be- weise (BGE 143 III 65 E. 3.2). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Beru- fungsgerichts, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (HIL- BER/REETZ, a.a.O., N. 26 und 35 f. zu Art. 318 ZPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, das (ungeschriebene) Recht der Parteien auf Wahrung des vollen Instanzenzuges höher zu gewichten als die Prozessökonomie und den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (HIL- BER/REETZ, a.a.O., N. 24 zu Art. 318 ZPO). Die ratio legis der Rückweisung

- 15 - besteht darin, dass den Parteien nicht Nachteile entstehen sollen, weil nur die Berufungsinstanz (und nicht auch die erste Instanz) über wichtige Tat- und Rechtsfragen entschieden hat (HILBER/REETZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 318 ZPO; SARBACH, BK-ZPO, N. 24 und 29 zu Art. 318 ZPO).

E. 5.6 Einkommen

E. 5.6.1 Beklagter Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz: Er arbeite 100 % bei der E._____ AG, an welcher er als Partner 18 % beteiligt sei. Gestützt auf die eingereichten und von der Klägerin nicht bestrittenen Lohnabrechnun- gen sei ihm ein Einkommen von Fr. 7'112.00 (exkl. Kinderzulagen) anzu- rechnen. Seine Ausführungen, wonach der Entscheid, sich an der E._____ AG mit deutlicher Lohneinbusse zu beteiligen, von den Parteien im Jahr 2022 gemeinsam gefällt worden sei, habe die Klägerin nicht bestritten (an- gefochtener Entscheid, E. 6.5). Die Klägerin wiederholt in ihrer Berufung (S. 11 ff.) ihre Ausführungen (inkl. Beweisanträge) in der Eingabe vom 28. Oktober 2024, welche die Vorinstanz zu Unrecht (E. 5.5.2 oben) nicht berücksichtigt hat. Im Kontext mit dem Stellenwechsel des Beklagten habe sie nur vorübergehend einer Einkommensreduktion zugestimmt, da die Gründung einer Firma höchs- tens vorübergehend eine Lohneinbusse zur Folge habe. Bis zum Stellen- wechsel im Jahr 2022 habe der Beklagte regelmässig Fr. 180'000.00 pro Jahr verdient. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob ihm ein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen und/oder ob ihm zuzumuten sei, für die Dauer einer Einkommensreduktion den Lebensstandard, (wie zwischen Stellenwechsel und Trennung) weiterhin aus Vermögen zu finanzieren. Ein Rohstoffhändler verdiene jährlich Fr. 140'000.00 bis Fr. 150'000.00 brutto. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte aus der heutigen Anstellung und seiner Beteiligung an der Firma andere, den Lohnverlust ausglei- chende Vermögensvorteile ziehe, z.B. eine später über Dividenden ausge- schüttete Zunahme des Werts einer Aktienbeteiligung. Dem Beklagten sei das frühere (weiterhin erzielbare) Nettoeinkommen von monatlich Fr. 15'000.00 hypothetisch bzw. ein Vermögensverzehr in Höhe der Diffe- renz zwischen diesem früheren und dem heute angeblich erzielten Lohn anzurechnen. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Einwendungen der Klägerin, wonach die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, die überbrückungsweise Finanzierung der bisherigen Lebenshaltung aus Vermögen sowie das Vorhandensein von Guthaben des Beklagten aus der E._____ AG als deren Teilhaber (Dividenden, Gewinnauszahlungen usw.) zu prüfen sei, wird die Vorinstanz erstmals zu beurteilen haben (E. 5.5.3 oben).

- 16 -

E. 5.6.2 Klägerin

E. 5.6.2.1 Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz rechnete der Klägerin spätestens ab August 2025 ein hypo- thetisches Einkommen an. Im Rahmen der alternierenden Obhut betreue sie die Kinder drei Tage pro Woche, zwei Tage sei sie erwerbsfähig, was laut Schulstufenmodell "insgesamt einem möglichen Pensum von 70 %" entspreche. Die Klägerin habe die Ausbildung zur […] abgeschlossen. Gemäss dem SALARIUM-Lohnrechner ergebe "dies" ein durchschnittli- ches Bruttoeinkommen von Fr. 3'300.00 unter Berücksichtigung, dass die Klägerin länger nicht arbeitstätig gewesen sei, nur eine zweimonatige Weiterbildung absolviert und im […] keine Arbeitserfahrung habe. Nach Abzug von 15 % Sozialbeiträgen verbleibe ein hypothetisches, monatliches Einkommen von netto Fr. 2'800.00. Der Klägerin sei eine angemessene Übergangsfrist bis spätestens Ende Juli 2025 anzusetzen, welche berücksichtige, dass es schwieriger sei, eine Teilzeitstelle in der Nähe verteilt auf fixe Tage zu finden, als eine 100 %-Stelle mit weniger Einschränkungen bezüglich Arbeitstage und Kinderbetreuung (ange- fochtener Entscheid, E. 6.5). Die Klägerin bringt vor, weil sie Berufseinsteigerin sei und sich nach 12- jähriger "Hausfrauentätigkeit" zuerst an die "Doppelbelastung gewöhnen" müsse, sei ihr ein Nettoeinkommen von Fr. 2'100.00 für ein 50 %-Pensum (welches sie seit 1. Mai 2025 als […] verrichte) resp. von Fr. 2'500.00 frühestens ab Oktober 2025 (bzw. ab Auszug des Beklagten) für ein 60 %- Pensum anzurechnen (Berufung, S. 10 f.). Der Beklagte will der Klägerin für ein 70 %-Pensum Fr. 3'100.00 anrech- nen. Ab Sommer 2026, wenn die Söhne in die Oberstufe wechselten, könne die Klägerin 90 % arbeiten (Berufungsantwort, S. 9).

E. 5.6.2.2 Hypothetisches Einkommen / Schulstufenmodell Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen kumulativ zumutbar (Rechtsfrage) und möglich (Tatfrage) ist (BGE 144 III 481 E. 4; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bun- desgerichts 5A_684/2024 vom 23. April 2026 E. 6). Für den Normalfall, wo- von vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, ist gemäss dem Schulstufenmodell ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % und ab dessen Eintritt in die Oberstufe eine solche von 80 % zuzumuten (BGE 144 III 481 ff.). Für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens schreibt die bundes- gerichtliche Praxis grundsätzlich die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2, 147 III 308 ff. E. 5.4), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (rich- terlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.208 vom 21. April 2026 E. 3.5.1.2).

- 17 -

E. 5.6.2.3 Zumutbare Arbeitspensen / anrechenbare Einkommen Die Zwillinge C._____ und D._____ sind im vorliegend relevanten Zeitraum ab Februar 2024 (E. 5.4 oben) längst eingeschult. Im Sommer 2026 wechseln sie unstrittig in die Oberstufe. Beiden Parteien wäre damit – wä- ren sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstu- fenmodells bis 31. Juli 2026 (E. 2.3 oben) eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag [vgl. Berechnungsweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom

22. Mai 2019 E. 5.3.3 und 5.3.4]) und ab 1. August 2026 eine Erwerbstätigkeit von 80 % zumutbar (entsprechend 16 % eines Wochen- pensums an einem Werktag), nachdem besondere, aus dem Kindeswohl fliessende Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz von den Parteien nicht behauptet wurden und auch nicht ersichtlich wären. Betreuen beide Elternteile das Kind, so wird die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils grundsätzlich nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 4.1.2). Bei Betreuung eines Kindes während des ganzen Tages beträgt vorliegend das zumutbare Pensum beim betreuenden Elternteil somit bis Ende Juli 2026 10 % resp. ab 1. August 2026 16 % (eines Wochenpensums), beim anderen, nichtbetreuenden demgegenüber 20 %, weil keine Einschränkung durch Betreuungspflichten vorliegt. Unter Berücksichtigung der alternierenden Obhut mit Betreuung im Verhältnis von (gerundet) 60 % (Klägerin) zu 40 % (Beklagter), was einer effektiven Betreuung der Kinder während der üblichen Arbeitszeiten durch die Kläge- rin an drei Werktagen und durch den Beklagten an zwei Werktagen ent- spricht (vgl. E. 3 oben), erhöht sich damit das zumutbare Pensum entspre- chend. Bis 31. Juli 2026 (Phasen 2 und 3) beträgt damit das zumutbare Arbeitspensum bei der Klägerin 70 % (2x 20 % + 3x 10 %) und ab dem

1. August 2026 (Phase 4) gerundet 90 % (2x 20 % + 3x 16 %) (vgl. Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. Sep- tember 2022 E. 8.1.3). Seit dem 1. Mai 2025 geht die Klägerin zwar (entgegen den vorinstanzli- chen Vorgaben; E. 5.6.2.1 Abs. 1 oben) nur einem 50 %-Pensum nach, ob- wohl ihr ein 70 %-Pensum zumutbar wäre. Da sie die ihr vorinstanzlich ein- geräumte Umstellungsfrist allerdings nicht ausgekostet hat, ist der Klägerin (mit der Vorinstanz) erst ab dem 1. August 2025 (Phase 3) ein Erwerbsein- kommen für ein 70 %-Pensum anzurechnen. Eine zusätzliche Schonfrist zur "Angewöhnung an die Doppelbelastung" ist der Klägerin nicht einzu- räumen; wie sich gezeigt hat, war die ihr zugestandene Umstellungsfrist nicht zu kurz. Faktisch führt dies bei der Klägerin zwar zur rückwirkenden Anrechnung eines höheren Einkommens als sie effektiv erzielt. Nachdem für sie (gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid) die geforderte Umstel- lung (eine Erwerbstätigkeit in einem 70 %-Pensum) jedoch voraussehbar war, hat sie dies hinzunehmen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1). Dass es ihr nicht mög-

- 18 - lich gewesen wäre, anstelle einer 50 %-Stelle eine 70 %-Stelle zu finden, hat die Klägerin weder behauptet geschweige denn (beispielsweise durch erfolglose Stellenbemühungen) belegt (E. 5.3 oben). Im […] besteht notorisch akuter Personalmangel. Per 1. Oktober 2026 (Phase 4) und somit nach einer angemessenen Übergangsfrist hat die Klägerin ihr Pensum so- dann auf 90 % aufzustocken. Gemäss ihrem Arbeitsvertrag vom 20./24. März 2025 und der Lohnabrech- nung Mai 2025 verdient sie im Rahmen ihrer Anstellung beim F._____ in T._____ mit ihrem 50 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 2'040.00 (Fr. 1'879.70 [exkl. Abzug für Depot Namensschild] x 13 / 12; Berufungsbeilage 4 und Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 6. Juni 2025). Dieses (effektive) Einkommen ist der Klägerin vom 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2025 (Phase 2) anzurechnen. In Phase 3 (1. August 2025 bis

30. September 2026) ist dieses Einkommen auf ein 70 %-Pensum, d.h. auf (gerundet) Fr. 2'860.00, und in Phase 4 (ab 1. Oktober 2026) auf ein 90 %- Pensum, d.h. auf (gerundet) Fr. 3'670.00, hochzurechnen und der Klägerin jeweils hypothetisch anzurechnen.

E. 5.6.2.4 Einwendungen Beklagter Soweit der Beklagte sich (sinngemäss ab Phase 2 resp. ab 1. Mai 2025) im Vergleich zur Klägerin ungleich behandelt fühlt, weil er neben der Kinder- betreuung 100 % arbeite (Berufungsantwort, S. 10), ändert dies nichts da- ran, dass der Klägerin kein höheres Einkommen als vorstehend dargelegt anzurechnen ist. Der Besonderheit eines aufgrund einer über das Schulstu- fenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote (E. 5.6.2.3 oben) erziel- ten Einkommens kann (erst) im Sinne einer "Bündelung der Ermessensbe- tätigung" bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden, weil bei Ermittlung des für die Unterhaltsbestimmung relevanten Einkommens grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkommen etc. einzubeziehen sind (BGE 147 III 265 E. 7.1). Allerdings zieht eine "überobligatorische Arbeits- anstrengung" nicht zwingend eine Berücksichtigung im Rahmen der Über- schussverteilung nach sich. Der Beklagte war bereits vor der Trennung der Ehegatten in einem Vollpensum beschäftigt, weshalb grundsätzlich nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste. Im Übrigen wird er (nur schon gemäss Vorinstanz; vgl. E. 5.6.1 oben) wohl deutlich leistungsfähiger als die Klägerin sein. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden El- ternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil, da je- ner den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Rah- men der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuende Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural-

- 19 - und Geldunterhalt zu belasten (Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2). Letztlich wird die Vorinstanz nach Abklä- rung und Festlegung des Einkommens des Beklagten (E. 5.6.1 oben) über die Aufteilung eines allfälligen Überschusses zu befinden haben.

E. 5.6.3 D._____ und C._____ Den beiden Söhnen sind ihre Kinderzulagen als Einkommen anzurechnen (vgl. E. 5.1 oben).

E. 5.7 Bedarf

E. 5.7.1 Beklagter Ab seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per 1. Oktober 2026 (Phase 3; E. 2.3 oben) sind dem Beklagten, wie von der Klägerin zugestan- den (Berufung, S. 15), Wohnkosten von Fr. 1'800.00 abzgl. Fr. 500.00 Wohnkostenanteile der Söhne, d.h. Fr. 1'300.00, im Bedarf einzusetzen (analog Vorinstanz; E. 5.1 oben). Seine Arbeitswegkosten mit dem Auto veranschlagte die Vorinstanz mit Fr. 400.00. Er müsse an zwei Tagen in der Woche mit dem Auto von R._____ nach S._____ fahren (72 km pro Tag x Arbeitstage U._____ = 6'912.00 km/Jahr à Fr. 0.70). Die Klägerin will dem Kläger ab Phase 3 nur Fr. 200.00 für die öffentlichen Verkehrsmittel zugestehen, begründet ihr An- liegen aber nicht weiter und setzt sich damit nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (E. 1 oben), weshalb es bei der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden hat. Unter Berücksichtigung der tieferen Wohnkosten des Beklagten ab seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per 1. Oktober 2026 (E. 2.3 oben) resultiert ein betreibungsrechtliches Existenzminimum in Phase 4 von Fr. 3'348.00; in den Phasen 1 bis 3 (23. Februar 2024 bis 30. September

2026) beträgt dieses unverändert Fr. 4'148.00 (gemäss Vorinstanz). Eine Kommunikationspauschale von Fr. 100.00 und die VVG-Prämie von Fr. 138.00 sind grundsätzlich unbestritten; darüber, ob diese Positionen

– nebst den Steuern, welche von den von der Vorinstanz noch zu ermitteln- den Unterhaltsbeiträgen abhängig und daher allenfalls anzupassen sein werden – im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berück- sichtigt werden können, wird die Vorinstanz nach Abklärung und Festle- gung des Einkommens des Beklagten (E. 5.6.1 oben) und der anschlies- senden Ermittlung des Überschusses zu befinden haben.

E. 5.7.2 Klägerin Ab Phase 3 (1. August 2025) ging die Vorinstanz von einer (70 %) Erwerbs- tätigkeit der Klägerin aus. Ihr wurden für die auswärtige Verpflegung an zwei Tagen pro Woche Fr. 80.00 monatlich angerechnet (Fr. 200.00 x 0.4); an den anderen Tagen sei ihr ein 50 %-Teilzeitpensum "anzurechnen", bei

- 20 - welchem keine auswärtige Verpflegung notwendig sei. Die Arbeitswegkos- ten wurden auf Fr. 100.00 festgelegt; dieser Betrag entspreche etwa einem A-Welle Abonnement für drei Zonen (beispielsweise V._____, R._____, Q._____). Soweit die Klägerin für die auswärtige Verpflegung Fr. 110.00 (Fr. 220.00 x 0.5 [Pensum]) und für den Arbeitsweg Fr. 200.00 verlangt (Berufung, S. 16), setzt sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander (E. 1 oben). Der Beklagte verlangt die Streichung der Verpfle- gungskosten; die Klägerin könne sich im "[…]" verpflegen, und die angebli- chen Kosten für den Arbeitsweg von knapp fünf Kilometer seien nicht ausgewiesen (Berufungsantwort, S. 12). Mit diesen Ausführungen ist der Beklagte nicht zu hören. Die Klägerin arbeitet im F._____ in T._____. Dass sie sich dort, was der Beklagte sinngemäss geltend macht, vergünstigt verpflegen könnte, erschöpft sich in einer blossen Behauptung. Zudem ist notorisch, dass für die Zurücklegung des Arbeitswegs Kosten entstehen und es gibt keine Hinweise dazu, wonach die von der Vorinstanz dafür berechneten Kosten für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs von monatlich Fr. 100.00 nicht angemessen wären. Die mit der Vorinstanz für ein 70 %-Pensum (ab 1. August 2025) zu veranschlagenden Berufsaus- lagen sind der Klägerin auch für das 50 %-Pensum in Phase 2 vom 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2025 (vgl. E. 5.6.2.3 oben) zuzugestehen. Zufolge Erhö- hung des Arbeitspensums sind die Mehrkosten der auswärtigen Verpfle- gung in Phase 4 (ab 1. August 2026) auf Fr. 180.00 (Fr. 200.00 x 0.9) zu erhöhen. Die Arbeitswegkosten erhöhen sich nicht (Abonnement). Ab Phase 4 resp. 1. Oktober 2026 (Auszug des Beklagten aus der eheli- chen Liegenschaft; E. 2.3 oben) sind im Bedarf der Klägerin die von der Vorinstanz ermittelten Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft von Fr. 1'600.00 (Fr. 2'100.00 – Fr. 500.00 [Wohnkostenanteile Söhne]), welche im Berufungsverfahren in ihrer Höhe unbestritten blieben (Berufung, S. 16; Berufungsantwort, S. 11), einzusetzen (E. 5.1 oben). Es ergeben sich damit betreibungsrechtliche Existenzminima der Klägerin von Fr. 1'522.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, KVG Fr. 322.00) in Phase 1 (23. Februar 2024 bis 30. April 2025), Fr. 1'702.00 (neu: Arbeitsweg Fr. 100.00, auswärtige Verpflegung Fr. 80.00) in den Phasen 2 und 3 (1. Mai 2025 bis 31. Juli 2026) und Fr. 3'402.00 (neu: Wohnkosten Fr. 1'600.00, auswärtige Verpflegung Fr. 180.00) in Phase 4 (ab 1. August 2026). Die Kommunikationspauschale (Fr. 100.00) und die VVG-Prämie (Fr. 122.70) sind grundsätzlich unbestritten; darüber, ob diese Positionen

– nebst Steuern, welche von den von der Vorinstanz noch zu ermittelnden Unterhaltsbeiträgen abhängig und daher allenfalls anzupassen sein wer- den – im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksich- tigt werden können (insb. in Phase 1; vgl. Berufung, S. 15), wird die Vorinstanz nach Abklärung und Festlegung des Einkommens des Beklag-

- 21 - ten (E. 5.6.1 oben) und der anschliessenden Ermittlung des Überschusses zu befinden haben.

E. 5.7.3 D._____ und C._____ Der Bedarf der beiden Söhne blieb unbestritten (E. 5.1 oben).

E. 5.8 Berechnung Die abschliessende Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz unter Be- rücksichtigung der obigen Erwägungen vorzunehmen (E. 5.6 f. oben).

E. 6 Gütertrennung Die Parteien beantragen im Berufungsverfahren nunmehr übereinstim- mend per 13. April 2024 die Gütertrennung (Berufung, S. 19; Berufungsan- twort, S. 13); diesem Begehren ist zu entsprechen (vgl. MAIER, Güterrecht- liche Auseinandersetzung in der Praxis, 2024, Rz. 409).

E. 7 Ausgang Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Kosten bei Rückweisung Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz (vgl. E. 5.5.3 oben) werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten (Art. 95 Abs. 2 und 3 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese im neuen Entscheid (ausgangsgemäss) zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom

28. August 2020 E. 7.2). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festge- setzt (Art. 95 Abs. 2 ZPO und Art. 96 ZPO; § 10 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Ge- bührD). Bei deren ausgangsgemässen Verteilung wird zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte betreffend Zuweisung der ehelichen Liegenschaft (E. 2.3 oben) unterliegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1565, letz- ter Satz). Die Parteientschädigung der Klägerin wird auf (gerundet) Fr. 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT; vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.61 vom 7. Januar 2026 E. 7]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT]; Zuschlag für die Eingabe vom 3. Juli 2025 von 20 % [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen- pauschale 3 % [§ 13 AnwT]; MwSt. 8.1 %; = Fr. 3'350.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Die Parteientschädigung des Beklagten wird auf (gerundet) Fr. 2'240.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081); für die vom Beklagten persönlich verfasste Eingabe vom 13. August 2025 wird kein Zuschlag gewährt, da keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), ersichtlich sind.

- 22 - Das Obergericht erkennt: 1.

E. 9.1 Es wird per 13. April 2024 die Gütertrennung angeordnet.

E. 9.2 Im Übrigen werden andere Anträge abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.142 (SF.2024.15) Art. 50 Entscheid vom 1. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli, […] Gegenstand Eheschutz

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Gesuch vom 23. Februar 2024 ersuchte die Klägerin das Gerichtsprä- sidium Q._____ um die Regelung des Getrenntlebens der seit dem 28. No- vember 2023 in der ehelichen Liegenschaft "getrennt" (act. 3 und 24) le- benden Parteien. Sie beantragte u.a. die Zuweisung des "Familienhaus am […], R._____, […] samt Hausrat" an sich, über die Zwillingssöhne C._____ und D._____ (geb. tt.mm. 2013) eine Obhut "mit wechselnder Betreuung" (Wohnsitz der Kinder bei der Klägerin), und dass der Beklagte zu ver- pflichten sei, ab Datum Gesuchseinreichung an den Barunterhalt beider Söhne je Fr. 1'302.00 (zzgl. Kinderzulagen) sowie "angemessenen" Be- treuungsunterhalt und ihr persönlich Fr. 3'647.60 Unterhalt monatlich zu bezahlen. 1.2. Mit Stellungnahme vom 12. April 2024 beantragte der Beklagte u.a. seiner- seits die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an sich sowie die alleinige Obhut über die beiden Söhne. Unter der Voraussetzung, dass ihm die Al- leinobhut übertragen werde (und er allein für den Kinderunterhalt aufkom- men müsse), sei er zu verpflichten, der Klägerin ab ihrem Auszug bis zu ihrem Stellenantritt, längstens während sechs Monaten, monatlich persön- lichen Unterhalt von max. Fr. 1'156.00 zu bezahlen. Weiter sei mit soforti- ger Wirkung die Gütertrennung anzuordnen. 1.3. An der Verhandlung vom 26. September 2024 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ erstatteten die Parteien Replik und Duplik und sie wurden befragt. Vergleichsgespräche blieben erfolglos. 1.4. Gestützt auf den Antrag der Klägerin vom 30. September 2024 sistierte das Gerichtspräsidium das Verfahren mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 zwecks Vergleichsgesprächen bis am 30. Oktober 2024. 1.5. Mit Eingaben vom 3. und 23. Oktober 2024 ersuchte der Beklagte um eine rasche Fortführung des Verfahrens und die Urteilsfällung. 1.6. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 beantragte die Klägerin u.a.: "2. Es sei die […] eheliche Liegenschaft […] der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen […].

- 3 - 3. a) Es seien [C._____ und D._____] unter die geteilte Obhut der Eltern zu stellen, wobei der Mutter ein Obhutspensum von 60 % und dem Vater ein solches von 40 % zuzusprechen ist. […] 4. a) Ab dem Auszug des Gesuchstellers hat jeder Ehegatte für die auf seiner Seite anfallenden Lebenshaltungskosten inkl. Alltags- und Ferienkosten der Kinder selbst aufzukommen. Die Krankenkassenprämien der Kinder werden vom Vater bezahlt. b) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab seinem Auszug monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Während einer ersten Phase von 6 Monaten ab dem Auszug:

- Für beide Kinder je Barunterhalt von CHF 1'260.00 und Betreuungs- unterhalt von CHF 2'029.00.

- Für die Gesuchstellerin persönlich CHF 1'739.00 (analog zu erhöhen bei tieferen Bar- oder Betreuungsunterhalt). Danach, d.h nach Ablauf der Phase eins, für die Phase zwei:

- Für die beiden Kinder je Barunterhalt von CHF 1'456.00 und Betreu- ungsunterhalt von CHF 1'079.00.

- Für die Gesuchstellerin persönlich CHF 2'159.00 (analog zu erhöhen bei tieferen Bar- und Betreuungsunterhalt) Die von ihm bezogenen Kinderzulagen verbleiben dem Vater.

c) […] 5. Es sei mit Wirkung ab 13. April 2024 die Gütertrennung anzuordnen." 1.7. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 beantragte der Beklagte, die Eingabe der Klägerin vom 28. Oktober 2024 sei aus dem Recht zu weisen; eventuell seien ihre Anträge abzuweisen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin ihn regelmässig in Hörweite der Kinder anschreie und beschimpfe, was die Klägerin mit Eingabe vom 13. Februar 2025 bestritt. Mit Eingabe vom 21. März 2025 beantragte die Klägerin die Edition weiterer Unterlagen und die Fällung des Urteils. 1.8. Mit unter dem Datum vom 26. September 2024 gefällten Entscheid er- kannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, u.a.:

- 4 - "2. Die eheliche Liegenschaft […] wird für die Dauer der Trennung dem Ge- suchgegner zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen. Die Gesuch- stellerin hat bis spätestens 31. Juli 2025 […] auszuziehen. 3. […] C._____ und D._____ […] werden […] unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der Wohnsitz der beiden Kinder befindet sich beim Gesuchgegner in R._____. 4. 4.1. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die Kinder von Mittwochabend bis Frei- tagabend unter der Woche und an jedem zweiten Wochenende, jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu be- treuen und zu sich zu Besuch zu nehmen. 4.2. Der Gesuchgegner ist berechtigt, jährlich fünf Wochen Ferien auf eigene Kosten mit den Kindern zu verbringen. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, diese Ferien frühzeitig, mindestens drei Monate im Voraus, mit der Ge- suchstellerin abzuklären. Sollten Eltern für die Festtage keine individuellen Lösungen finden, verein- baren sie folgende Regelung: In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen verbringen die Kinder die Pfingsttage beim Vater und die Ostertage bei der Mutter. In den Jahren mit geraden Jahreszahlen verbringen sie die Pfingst- tage bei der Mutter und die Ostertage beim Vater. Den 24. Dezember ver- bringen die Kinder in ungeraden Jahren bei der Mutter, den 25. Dezember beim Vater, in geraden Jahren den 24. Dezember beim Vater und den

25. Dezember bei der Mutter. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten.

5. […] 6. 6.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ und D._____ […] je monatlich […] zu bezahlen: Phase 1 (23. Februar 2024 bis 31. Juli 2025)

- je CHF 1'451.00 (davon CHF 761.00 Betreuungsunterhalt) Phase 2 (ab 1. August 2025)

- je CHF 932.00 (davon CHF 322.00 Betreuungsunterhalt) Überdies wird der Gesuchgegner verpflichtet, in Phase 2 die Krankenkas- senprämien der Kinder sowie die Fremdbetreuungskosten zu bezahlen. 6.2. Bei den festgelegten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 6.1 hiervor wurde von folgenden Nettoeinkommen ausgegangen:

- 5 - Phase 1:

- Gesuchstellerin CHF 0.00

- Gesuchgegner CHF 7'112.00 Phase 2:

- Gesuchstellerin: CHF 2'800.00

- Gesuchgegner CHF 7'112.00 6.3 […] 7. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönli- chen Unterhalt schulden.

8. […] 9. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 23. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klä- gerin am 2. Juni 2025 fristgerecht Berufung mit den folgenden Begehren: "1. Es sei der Berufung [bezüglich Dispositiv-Ziffer 2] die aufschiebende Wir- kung […] zu gewähren […]. 2. Es sei das angefochtene Urteil in den Ziffern 2., 3., 6.1., 6.2., 7. und 9. (soweit den Antrag auf Gütertrennung abweisend) aufzuheben und statt- dessen wie folgt zu entscheiden: 2. Die eheliche Liegenschaft […] wird […] der Gesuchstellerin zur […] Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner hat die […] Liegen- schaft bis spätestens 30. September 2025 zu verlassen. Bis zu sei- nem […] Auszug gehen die laufenden Liegenschaftskosten zu [sei- nen Lasten], danach zu Lasten der Gesuchstellerin. 3. [C._____ und D._____] werden […] unter die alternierende Obhut der Parteien mit einem Betreuungspensum von 60 % bei der Mutter und 40 % beim Vater gestellt. Der Wohnsitz der beiden Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin in R._____. 6. 6.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Söhne C._____ und D._____ […] je monatlich […] zu bezahlen: Phase 1 (23. Februar 2024 bis 30.04.2025): Je CHF 2'827.50 (davon CHF 827.50 Betreuungsunterhalt)

- 6 - Phase 2 (ab 01.05.2025 bis 30.09.2025 bzw. bis zum Auszug): Je CHF 2'292.00 (nur Barunterhalt) Phase 3 (ab 01.10.2025 bzw. ab seinem Auszug): Je CHF 1'911.00 (dvon CHF 700.00 Betreuungsunterhalt) Überdies wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Krankenkassen- prämien der Kinder sowie deren Fremdbetreuungskosten zu bezah- len. 6.2. Bei den festgelegten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 6.1 hiervor wurde von folgenden Nettoeinkommen und/oder Vermögensverzehr (pro Monat, inkl.13. ML und allfällige Boni) ausgegangen: Phase 1 (23. Februar 2024 bis 30.04.2025): Gesuchstellerin CHF 0.00 Gesuchsgegner CHF 15'000 (zzgl. Kinderzulagen) Phase 2 (01.05.2025 bis 30.09.2025): Gesuchstellerin CHF 2'100.00 Gesuchsgegner CHF 15'000 (zzgl. Kinderzulagen) Phase 3 (ab 01.10.2025 bzw. ab dem Auszug): Gesuchstellerin CHF 2'500.00 Gesuchsgegner CHF 15'000 (zzgl. Kinderzulagen) 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus […] zu bezahlen: Phase 1 (23.02.2024 bis 30.04.2025): CHF 2'609.00 Phase 2 (01.05.2025 bis 30.09.2025 bzw. seinem Auszug): CHF 3'060.0 Phase 2 (ab 01.10.2025 bzw. ab seinem Auszug): CHF 2'538.00 9. Es wird […] per 13. April 2024 die Gütertrennung angeordnet. Im Übrigen werden andere Anträge abgewiesen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners im Berufungserfahren." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2025 beantragte der Beklagte, das Ge- such um Vollstreckungsaufschub und die Berufung (bis auf den Antrag auf Gütertrennung) seien kostenfällig abzuweisen. 2.3. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Juni 2025 wurde das Ge- such um Vollstreckungsaufschub in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids gutgeheissen.

- 7 - 2.4. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 erstattete die Klägerin eine "Berufungsreplik", zu welcher sich der Beklagte persönlich mit Eingabe vom 13. August 2025 (Postaufgabe: 14. August 2025) äusserte. Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Prozessuales Mit der vorliegend gegebenen Berufung (Art. 308 ZPO) können die unrich- tige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1); dasselbe gilt analog für den Berufungsbeklagten bezüglich seiner Berufungsantwort (REETZ, ZPO- Komm., N. 11 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich (abgese- hen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Be- anstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt bei den dem uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatz und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2); dies gilt auch für den gleichzei- tig zur Debatte stehenden Ehegattenunterhalt (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaub- haftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2); blosse Behauptungen genügen nicht (BGE 120 II 398). Ob weitere Beweisabnahmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) notwendig sind, entscheidet das Obergericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5).

2. Liegenschaft 2.1. Vorinstanz Die Vorinstanz wies die eheliche Liegenschaft dem Beklagten zur Benüt- zung zu: Die Kinderbelange fielen "nicht allzu stark" ins Gewicht; da beide Parteien in R._____ oder Umgebung wohnen bleiben wollten, könnten die Kinder weiterhin in R._____ wohnen und dort in die Schule gehen. Nicht zuteilungsrelevant sei die Erwerbstätigkeit der Parteien. Die Klägerin ar- beite nicht. Der Arbeitsort des Beklagten sei in S._____, und Home-Office sei ihm auch von einem anderen Ort aus als der ehelichen Liegenschaft zuzumuten. Beide Parteien hätten keine besonderen Zuteilungsinteressen. Speziell verwurzelt sei keine Partei in R._____. Emotional hingen beide

- 8 - Parteien an der Liegenschaft, und beide könnten deren Unterhalt besorgen. Hinsichtlich Hobbies falle die Interessenabwägung neutral aus. Der Be- klagte übernachte zwar regelmässig bei seinem Bruder, dies aber nur, weil ihn die Klägerin dazu gedrängt habe. Dass er bei seiner Partnerin eingezo- gen sei, habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Beide Parteien hätten gute Chancen, eine neue Unterkunft finden zu können. Da sie Gesamtei- gentümer seien, stelle die dingliche Berechtigung kein Zuteilungskriterium dar. Der Beklagte gebe aber zu Recht zu bedenken, dass die Klägerin die Liegenschaft nicht werde übernehmen können. Es sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin genug verdienen könne, um die Hypothekarzinsen, Amortisation und Zusatzkosten zu stemmen (angefochtener Entscheid, E. 4.6). Die Klägerin beharrt auf der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an sich. Der Beklagte könne leichter eine Wohnung finden. Die Wohnungssuche sei wegen der alternierenden Obhut örtlich erheblich eingeschränkt. Weiter sei ihr die Obhut mehrheitlich zugeteilt worden. Der Beklagte sei zumindest teilweise ausgezogen und nächtige mehrheitlich bei seiner Partnerin. Es bestehe keine Gefahr, dass sie den laufenden finanziellen Verpflichtungen für die Liegenschaft nicht nachkommen könne. Schliesslich sei sie besser in der Nachbarschaft verankert (Berufung, S. 10). Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (Berufungsantwort, S. 6 ff.). 2.2. Rechtliches Der Entscheid über die Zuweisung des Rechts zur Benützung der eheli- chen Wohnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) an eine der Parteien beruht auf einem Ermessensentscheid. Bei seiner Interessenabwägung entschei- det das Gericht nach Zweckmässigkeit. Bleibt unklar, wem die Wohnung den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist. Vorrangig sind die Interessen allfälliger Kinder zu beachten (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.3 vom 1. März 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Erst in zweiter Linie stehen Gründe der Eltern beruflicher und gesundheit- licher Art im Vordergrund der Beurteilung. Als Drittes werden Affektionsin- teressen (Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeit- licher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unter- halt persönlich zu besorgen) berücksichtigt. Führt diese Interessenabwä- gung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_677/2024 vom 13. März 2025 E. 3.1). 2.3. Würdigung Vorliegend bemängelt die Klägerin zurecht, dass die Vorinstanz unberück- sichtigt liess, dass die unter die alternierende Obhut der Parteien gestellten

- 9 - Söhne C._____ und D._____ aufgrund der (unstrittigen) vorinstanzlichen Betreuungsregelung zu einem grösseren Anteil von der Klägerin als vom Beklagten betreut werden (vgl. E. 3 unten; angefochtener Entscheid, E. 5.4.3). Jedenfalls aus D._____ Rückmeldung im "Antwortformular Kinderanhörung" vom 2. Mai 2024 ist zu schliessen, dass ihm der Verbleib im "Haus" besonders wichtig ist (vgl. act. 38). Solche bei der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft prioritär zu berücksichtigenden Kinderinteressen (vgl. E. 2.2 oben) rechtfertigen es vorliegend, die eheliche Liegenschaft während der Dauer der Trennung der Klägerin mit ihrem grösseren Betreuungsanteil zur Benützung zuzuweisen. Ihre weiteren Ausführungen, mit welchen die Klägerin ein grösseres Zuteilungsinteresse darlegen möchte, sowie die diesbezüglichen Entgegnungen des Beklagten sind deshalb nicht weiter zu vertiefen. Anzufügen ist lediglich, dass der Beklagte seine Behauptungen, wonach er für eine Übernahme des Alleineigentums an der ehelichen Liegenschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bessere Voraussetzungen habe (weil er mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne, und die Liegenschaft vor- wiegend mit seinem Eigengut finanziert worden sei, so dass die Aus- gleichszahlung an die Klägerin gering ausfalle) und die Klägerin die Lie- genschaft nicht unterhalten könne, durch nichts belegt und damit nicht glaubhaft (E. 1 oben) gemacht hat. Die weiteren Zuweisungskriterien (ge- mäss Vorinstanz: Erwerbsstätigkeit, besondere Zuteilungsinteressen, Ver- wurzelung in R._____, emotionale Verbundenheit mit der Liegenschaft, Eigentumsverhältnisse, Möglichkeit eine neue Wohnung zu finden, Hob- bies) drängen keine Zuweisung der Liegenschaft an den Beklagten auf (Be- rufungsantwort, S. 8). Dem Beklagten ist für das Verlassen der Liegen- schaft Zeit bis am 30. September 2026 (nächster ortsüblicher Kündigungstermin für Mietwohnungen in der Region Q._____) anzusetzen.

3. Obhut / Betreuungsregelung Die Anordnung der alternierenden Obhut (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Re- gelung der Alltagsbetreuung (Dispositiv-Ziffer 4.1) blieben unangefochten. Die Ferien- und Feiertagsbetreuung (Dispositiv-Ziffer 4.2) wurde innert (selbst der 30-tägigen) Berufungsfrist (vgl. Berufung, S. 4) nicht bean- standet und ist damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb zum Vornherein nicht darauf einzutreten, wenn die Klägerin in ihrer Beru- fungsreplik vom 3. Juli 2025 (S. 7) vorbringt, es sei "von Amtes wegen" zu prüfen, ob ihr (entsprechend ihrem Betreuungsanteil) ein siebenwöchiges Ferienrecht zu gewähren sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung verlangt, es sei in Dispositiv-Ziffer 3 das "Betreuungspensum" (Klägerin 60 %, Beklagter 40 %) zu vermerken, ist darauf mangels Beschwer (als Rechtsmittelvoraussetzung; analog Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht einzutreten. Abgesehen von der entspre- chenden Bezifferung der Betreuungsanteile in Erwägung 5.4.3 des ange- fochtenen Entscheids, ergeben sich diese in entsprechendem Umfang

- 10 - auch aus der Betreuungsregelung in Dispositiv-Ziffer 4: Die auf der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4) beruhende Methode, wonach der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwortlich war (3 Perioden x 14 Tage), führt auf den vorliegenden Fall angewandt zur Feststellung, dass der Beklagte die Kinder 42.86 % (18/42 Einheiten, d.h. 6 Einheiten pro Woche resp. 12 Einheiten jede zweite Woche) und die Klägerin 57.14 % (24/42 Einheiten, d.h. 15 Einheiten pro Woche und 9 jede zweite Woche) der Zeit betreut. Unter Berücksichtigung der Ferienbetreuung re- duziert sich der Betreuungsanteil des Beklagten leicht, und die Betreuung an den Feiertagen fällt kaum ins Gewicht. Dass die Vorinstanz von auf 60 % und 40 % gerundeten Betreuungsanteilen ausgegangen ist, ist daher nicht zu beanstanden (E. 1 oben).

4. Wohnsitz der Kinder Der Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen der Klägerin in der ehelichen Liegenschaft in R._____ (als deren bisheriger Wohnsitz) zu knüpfen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.146 vom 12. Mai 2026 E. 5.2).

5. Unterhalt 5.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265; angefochtener Entscheid, E. 6.3, 6.6.1), basierend auf folgenden Phasen und Eckwerten (angefochtener Entscheid, E. 6.5 bis 6.7): In Fr. Phase 1 (23.02.2024 – 31.07.25 / in Phase 2 (ab 01.08.25 / Auszug der der ehelichen Liegenschaft) Klägerin aus der ehelichen Liegen- schaft) Einkommen Beklagter 7'112.00 Klägerin 0.00 2'800.00 C._____ / D._____ je 215.00 Total 7'542.00 10'342.00 Bedarf Betreibungsrechtlicher Familienrechtlicher Beklagter 4'148.00 (1) 4'106.00 (2) Klägerin 1'522.00 (3) 3'444.70 (4) C._____ / D._____ je 905.00 (5) je 1'405.00 (6) Total 7'480.00 10'360.70 Manko --- 18.70 Überschuss 62.00 --- Beklagter: (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'100.00, KVG Fr. 368.00, auswärtige Ver- pflegung Fr. 80.00, Arbeitsweg Fr. 400.00; (2) neu: Wohnkosten abzgl. Anteil Söhne Fr. 500.00, Steu- ern Fr. 220.00, Kommunikation Fr. 100.00, VVG Fr. 138.00). Klägerin: (3) Grundbetrag Fr. 1'200.00, KVG Fr. 322.00; (4) neu: Miete Fr. 1'800.00 abzgl. Anteil Söhne Fr. 500.00, auswärtige Verpflegung Fr. 80.00, Arbeitsweg Fr. 100.00, VVG Fr. 122.70, Kommunikation Fr. 100.00, Steuern Fr. 220.00.

- 11 - C._____/D._____ je: (5) Grundbetrag Fr. 600.00, KVG Fr. 175.00, Fremdbetreuung Fr. 130.00; (6) neu: Wohnkostenanteil Söhne Fr. 500.00 Das Manko und der Überschuss seien vernachlässigbar (angefochtener Entscheid, E. 6.8.2). Die Leistungsfähigkeit der Parteien (Einkommen ab- zgl. Existenzminimum) präsentiere sich wie folgt: In Fr. Phase 1 (23.02.2024 – 31.07.25) Phase 2 (ab 01.08.25) Beklagter 2'964.00 3'006.00 Klägerin - 1'522.00 - 644.70 Das Manko der Klägerin entspreche dem Betreuungsunterhalt, pro Sohn Fr. 761.00 (Phase 1) resp. Fr. 322.35 (Phase 2). Mangels Leistungsfähig- keit könne sich die Klägerin nicht am Barunterhalt der Söhne beteiligen. An diesen habe der Beklagte der Klägerin pro Sohn in der Phase 1 Fr. 690.00 und in der Phase 2 Fr. 610.00 zu bezahlen. Die Kinderzulagen verblieben dem Beklagten zur Deckung des Bedarfs der Kinder. Pro Kind resultiere ein an die Klägerin zu bezahlender Betrag von Fr. 1'451.00 in Phase 1 (Fr. 690.00 + Fr. 761.00) resp. Fr. 932.00 (Fr. 610.00 + Fr. 322.35) in Phase 2. Überdies habe der Beklagte in Phase 2 die KVG-Prämien der Kinder sowie die Fremdbetreuung zu bezahlen. Für die Zusprechung von Ehegattenunterhalt verbleibe kein Raum (angefochtener Entscheid, E. 6.8.2). 5.2. Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer wissenschaftlich genauen Berechnung sein. Auch minutiös durchge- führte Berechnungen beruhen über weite Strecken auf Pauschalisierungen und Annahmen und bleiben scheingenau. Aufgabe des Gerichts ist es in einem Umfeld von Pauschalisierungen, Annahmen und Schätzungen sein in Unterhaltssachen grosses Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.208 vom 21. April 2026 E. 3.3). 5.3. Beweislast Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es gestützt auf Art. 8 ZGB grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirt- schaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber gewisse Infor- mationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen ei- ner Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelasteten Unterhalts- verpflichteten eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tatsächlich erzielen zu können resp. zu erzielen. In einer solchen Situation befindet sich der Unterhaltsgläubiger in Beweisnot. Die Überwindung der Beweisnot erfolgt dabei nicht durch die Umkehr der Beweislast, sondern durch die Mitwirkungspflicht des Unter- haltsschuldners. Er ist verpflichtet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen

- 12 - Sachverhalts in zumutbarer Weise mitzuwirken. Auch bei Geltung der Er- forschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, un- terliegt die beweisbelastete Partei (Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober- gerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 5.4. Phasen Es sind folgende Phasen zu bilden (E. 2.3 oben, E. 5.6.2 unten): Phase 1 vom 23. Februar 2024 bis 30. April 2025, Phase 2 vom 1. Mai 2025 (Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin) bis 31. Juli 2025, Phase 3 vom 1. August 2025 (Erhöhung des Erwerbspensums durch die Klägerin) bis 30. September 2026 und Phase 4 ab 1. Oktober 2026 (Auszug des Be- klagten; weitere Erhöhung des Erwerbspensums der Klägerin). 5.5. Verletzung des rechtlichen Gehörs 5.5.1. Vorinstanz / Parteistandpunkt Klägerin Die Vorinstanz liess die Eingabe der Klägerin vom 28. Oktober 2024, worin Neuerungen geltend gemacht, (neue / angepasste) Anträge gestellt und die Edition einer Vielzahl von Unterlagen betreffend das Einkommen des Be- klagten verlangt wurden, unberücksichtigt. Die Urteilsberatung, bis zu wel- cher gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO Noven berücksichtigt werden könn- ten, habe "direkt im Anschluss an die Verhandlung" vom 26. September 2024 begonnen. Die Sache sei spruchreif gewesen. Die anschliessende Sistierung bis zum 30. Oktober 2024 habe keine Auswirkung auf den Zeit- punkt der Urteilsberatung gehabt. Obwohl diese "bereits begonnen resp. stattgefunden" habe, sei den Parteien eine Frist zur Führung von Ver- gleichsgesprächen eingeräumt worden (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungsmaxime. Weder an der Verhandlung noch nach- träglich sei je schriftlich eröffnet worden, dass das Gericht zur Urteilsbera- tung übergegangen sei. Nachdem das Gericht sogar ohne einen solchen Hinweis das Verfahren am 30. September 2024 bis 30. Oktober 2024 sis- tiert habe, müsse bezweifelt werden, dass die Vorinstanz schon am

26. September 2024 zur Urteilsberatung übergegangen sei. Dieser Ein- druck werde dadurch bestärkt, dass die Vorinstanz auch auf die diversen Beschleunigungsschreiben beider Parteien, insb. die Bitte der Klägerin vom

13. Februar 2025, endlich über die Beweisanträge in der Eingabe vom

28. Oktober 2024 zu befinden, nicht reagiert und nicht auf die angeblich bereits erfolgte Urteilsberatung hingewiesen habe. 5.5.2. Würdigung In familienrechtlichen Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen (Art. 272, 296 Abs. 1 ZPO), können neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich bis zum Beginn der Urteilsberatung, d.h. bis zum Beginn des

- 13 - Entscheidstadiums, unbeschränkt eingebracht werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2024 vom 9. Mai 2025 E. 3.5.3). Das Ende der Hauptverhandlung und die Urteilsberatung können zeitlich (unter Umständen beträchtlich) auseinanderliegen (KILLIAS/MÖHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO],

2. Aufl. 2025, N. 28 zu Art. 229 ZPO). Die Urteilsberatung beginnt, wenn das Gericht die Beratung zuhanden des Protokolls für eröffnet erklärt (WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025 [BSK-ZPO], N. 63 zu Art. 229 ZPO). Solange das Ge- richt nicht formell den Beginn der Urteilsberatung angekündigt hat, bleibt die Möglichkeit zur Einreichung von Noven bestehen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_800/2024 vom 9. Mai 2025 E. 3.5.3 im Umkehrschluss). D.h. um Rechtssicherheit zu schaffen, muss das Gericht den Parteien mitteilen, wann es mit der Urteilsberatung beginnt. Infolge des Beschleunigungsge- bots im summarischen Verfahren muss die Zeit zwischen Beginn der Ur- teilsberatung und der Entscheideröffnung möglichst kurz gehalten werden. Solange den Parteien nicht mitgeteilt wurde, dass das Gericht in die Ur- teilsberatung eingetreten ist, müssen neue Tatsachen und Beweismittel zu- gelassen und im Entscheid berücksichtigt werden (DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2022, Rz. 289, 301, 345). Die Präklusion ist auf den Zeitpunkt festzulegen, wo sich das Einzelgericht verbindlich mit der Ent- scheidfindung befasst (MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N. 298). Fehlt eine solche Klarstellung, bleibt das Fenster in Verfahren, wo die Untersuchungsmaxime gilt, für neue Vorbringen offen. Am 26. September 2024 teilte die Vorinstanz bei Verhandlungsschluss den Parteien weder den Eintritt ins Stadium der Urteilsberatung mit noch machte sie auch nur Andeutungen in diese Richtung (act. 107). Mit Verfü- gung vom 2. Oktober 2024 (act. 52 f.) sistierte die Vorinstanz das Verfah- ren vielmehr bis am 30. Oktober 2024. Ein Hinweis darauf, dass das Ge- richt am 26. September 2024 nach Verhandlungsschluss zur Urteilsbera- tung übergegangen wäre, wie die Vorinstanz vorgibt, findet sich in dieser Sistierungsverfügung ebenfalls nicht, und auch in den folgenden fast acht Monaten bis zur Eröffnung des Entscheids am 23. Mai 2025 erfolgte keine solche Mitteilung an die Parteien. Jedenfalls die Eingabe der Klägerin vom

28. Oktober 2024, worin Neuerungen geltend gemacht, neue Rechtsbe- gehren und Beweisanträge gestellt wurden (act. 64 ff.), sowie ihre Einga- ben vom 13. Februar 2025 (act. 89 f.) und 21. März 2025 (act. 91 f.), worin sich die Klägerin wiederholt zur Sache geäussert und darum ersucht hat, nun endlich über ihre Beweisanträge vom 28. Oktober 2024 zu befinden, hätte die Vorinstanz zum Anlass nehmen müssen, zu reagieren und die Parteien (gegebenenfalls) darauf hinzuweisen, wenn sie tatsächlich bereits am 26. September 2024 nach Verhandlungsschluss zur Urteilsberatung übergegangen wäre, was im Lichte der seither vergangenen Monate aber

- 14 - umso unglaubwürdiger erscheint. Unter den vorliegend gegebenen Um- ständen widerspricht es Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), wenn sich die Vorinstanz erstmals in ihrem über ein halbes Jahr nach der Verhandlung eröffneten Entscheid auf den Standpunkt stellt, sie sei bereits bei Verhand- lungsschluss am 26. September 2024 zur Urteilsberatung übergegangen, weshalb die seitherigen Eingaben der Parteien, allen voran diejenige der Klägerin vom 28. Oktober 2024, keine Berücksichtigung mehr finden könn- ten. Mangels anderweitiger Mitteilung durften die Parteien gestützt auf die erst einige Tage nach der Verhandlung erfolgte Sistierungsverfügung ge- rade davon ausgehen, dass die Vorinstanz noch nicht zur Urteilsberatung übergangen ist. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es insbeson- dere bei langen Zeiträumen zwischen Verhandlungsschluss und Urteil an- gezeigt ist, dass das Gericht einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Beratung festlegt, um den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung wesent- licher Neuerungen nicht zu nehmen (vgl. WILLISEGGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 229 ZPO). Zusammenfassend rügt die Klägerin zurecht eine Verlet- zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungsma- xime. 5.5.3. Rückweisung Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz einen an- gefochtenen Entscheid kassieren und die Sache an die erste Instanz zu- rückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Im Falle ei- nes schwerwiegenden Verfahrensmangels liegt stets eine Nichtbeurteilung der Klage in gehöriger Form und ebenso eine Nichtermittlung des Sachver- halts in gehöriger Form vor (HILBER/REETZ, a.a.O., N. 37 zu Art. 318 ZPO). Die Aufhebung eines Entscheids und die Zurückweisung an die Vorinstanz ist u.a. dann unumgänglich, wenn ganze Sachverhaltskomplexe unaufge- klärt geblieben sind resp. der Prozess völlig falsch gelaufen ist (DO- MENIG/HURNI, BK-ZPO, N. 48 zu Art. 56 ZPO). Vorliegend wurde nicht nur der Anspruch der Klägerin – sowie letztlich gleichermassen des Beklagten (betreffend seine Eingabe vom 5. Dezember 2024 [act. 79 ff. ]) – auf recht- liches Gehör missachtet. In Bezug auf das Einkommen des Beklagten als entscheidrelevanter Sachkomplex, der (als Folge der Gehörsverletzung) in Verletzung der Untersuchungs- resp. der Erforschungsmaxime (Art. 272, 296 Abs. 1 ZPO) ungenügend aufgeklärt blieb, drängen sich sodann wei- tere Abklärungen auf (E. 5.6.1 unten); die Parteien haben Anspruch auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Be- weise (BGE 143 III 65 E. 3.2). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Beru- fungsgerichts, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (HIL- BER/REETZ, a.a.O., N. 26 und 35 f. zu Art. 318 ZPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, das (ungeschriebene) Recht der Parteien auf Wahrung des vollen Instanzenzuges höher zu gewichten als die Prozessökonomie und den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (HIL- BER/REETZ, a.a.O., N. 24 zu Art. 318 ZPO). Die ratio legis der Rückweisung

- 15 - besteht darin, dass den Parteien nicht Nachteile entstehen sollen, weil nur die Berufungsinstanz (und nicht auch die erste Instanz) über wichtige Tat- und Rechtsfragen entschieden hat (HILBER/REETZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 318 ZPO; SARBACH, BK-ZPO, N. 24 und 29 zu Art. 318 ZPO). 5.6. Einkommen 5.6.1. Beklagter Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz: Er arbeite 100 % bei der E._____ AG, an welcher er als Partner 18 % beteiligt sei. Gestützt auf die eingereichten und von der Klägerin nicht bestrittenen Lohnabrechnun- gen sei ihm ein Einkommen von Fr. 7'112.00 (exkl. Kinderzulagen) anzu- rechnen. Seine Ausführungen, wonach der Entscheid, sich an der E._____ AG mit deutlicher Lohneinbusse zu beteiligen, von den Parteien im Jahr 2022 gemeinsam gefällt worden sei, habe die Klägerin nicht bestritten (an- gefochtener Entscheid, E. 6.5). Die Klägerin wiederholt in ihrer Berufung (S. 11 ff.) ihre Ausführungen (inkl. Beweisanträge) in der Eingabe vom 28. Oktober 2024, welche die Vorinstanz zu Unrecht (E. 5.5.2 oben) nicht berücksichtigt hat. Im Kontext mit dem Stellenwechsel des Beklagten habe sie nur vorübergehend einer Einkommensreduktion zugestimmt, da die Gründung einer Firma höchs- tens vorübergehend eine Lohneinbusse zur Folge habe. Bis zum Stellen- wechsel im Jahr 2022 habe der Beklagte regelmässig Fr. 180'000.00 pro Jahr verdient. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob ihm ein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen und/oder ob ihm zuzumuten sei, für die Dauer einer Einkommensreduktion den Lebensstandard, (wie zwischen Stellenwechsel und Trennung) weiterhin aus Vermögen zu finanzieren. Ein Rohstoffhändler verdiene jährlich Fr. 140'000.00 bis Fr. 150'000.00 brutto. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte aus der heutigen Anstellung und seiner Beteiligung an der Firma andere, den Lohnverlust ausglei- chende Vermögensvorteile ziehe, z.B. eine später über Dividenden ausge- schüttete Zunahme des Werts einer Aktienbeteiligung. Dem Beklagten sei das frühere (weiterhin erzielbare) Nettoeinkommen von monatlich Fr. 15'000.00 hypothetisch bzw. ein Vermögensverzehr in Höhe der Diffe- renz zwischen diesem früheren und dem heute angeblich erzielten Lohn anzurechnen. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Einwendungen der Klägerin, wonach die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, die überbrückungsweise Finanzierung der bisherigen Lebenshaltung aus Vermögen sowie das Vorhandensein von Guthaben des Beklagten aus der E._____ AG als deren Teilhaber (Dividenden, Gewinnauszahlungen usw.) zu prüfen sei, wird die Vorinstanz erstmals zu beurteilen haben (E. 5.5.3 oben).

- 16 - 5.6.2. Klägerin 5.6.2.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz rechnete der Klägerin spätestens ab August 2025 ein hypo- thetisches Einkommen an. Im Rahmen der alternierenden Obhut betreue sie die Kinder drei Tage pro Woche, zwei Tage sei sie erwerbsfähig, was laut Schulstufenmodell "insgesamt einem möglichen Pensum von 70 %" entspreche. Die Klägerin habe die Ausbildung zur […] abgeschlossen. Gemäss dem SALARIUM-Lohnrechner ergebe "dies" ein durchschnittli- ches Bruttoeinkommen von Fr. 3'300.00 unter Berücksichtigung, dass die Klägerin länger nicht arbeitstätig gewesen sei, nur eine zweimonatige Weiterbildung absolviert und im […] keine Arbeitserfahrung habe. Nach Abzug von 15 % Sozialbeiträgen verbleibe ein hypothetisches, monatliches Einkommen von netto Fr. 2'800.00. Der Klägerin sei eine angemessene Übergangsfrist bis spätestens Ende Juli 2025 anzusetzen, welche berücksichtige, dass es schwieriger sei, eine Teilzeitstelle in der Nähe verteilt auf fixe Tage zu finden, als eine 100 %-Stelle mit weniger Einschränkungen bezüglich Arbeitstage und Kinderbetreuung (ange- fochtener Entscheid, E. 6.5). Die Klägerin bringt vor, weil sie Berufseinsteigerin sei und sich nach 12- jähriger "Hausfrauentätigkeit" zuerst an die "Doppelbelastung gewöhnen" müsse, sei ihr ein Nettoeinkommen von Fr. 2'100.00 für ein 50 %-Pensum (welches sie seit 1. Mai 2025 als […] verrichte) resp. von Fr. 2'500.00 frühestens ab Oktober 2025 (bzw. ab Auszug des Beklagten) für ein 60 %- Pensum anzurechnen (Berufung, S. 10 f.). Der Beklagte will der Klägerin für ein 70 %-Pensum Fr. 3'100.00 anrech- nen. Ab Sommer 2026, wenn die Söhne in die Oberstufe wechselten, könne die Klägerin 90 % arbeiten (Berufungsantwort, S. 9). 5.6.2.2. Hypothetisches Einkommen / Schulstufenmodell Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen kumulativ zumutbar (Rechtsfrage) und möglich (Tatfrage) ist (BGE 144 III 481 E. 4; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bun- desgerichts 5A_684/2024 vom 23. April 2026 E. 6). Für den Normalfall, wo- von vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, ist gemäss dem Schulstufenmodell ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % und ab dessen Eintritt in die Oberstufe eine solche von 80 % zuzumuten (BGE 144 III 481 ff.). Für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens schreibt die bundes- gerichtliche Praxis grundsätzlich die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2, 147 III 308 ff. E. 5.4), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (rich- terlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.208 vom 21. April 2026 E. 3.5.1.2).

- 17 - 5.6.2.3. Zumutbare Arbeitspensen / anrechenbare Einkommen Die Zwillinge C._____ und D._____ sind im vorliegend relevanten Zeitraum ab Februar 2024 (E. 5.4 oben) längst eingeschult. Im Sommer 2026 wechseln sie unstrittig in die Oberstufe. Beiden Parteien wäre damit – wä- ren sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstu- fenmodells bis 31. Juli 2026 (E. 2.3 oben) eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag [vgl. Berechnungsweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom

22. Mai 2019 E. 5.3.3 und 5.3.4]) und ab 1. August 2026 eine Erwerbstätigkeit von 80 % zumutbar (entsprechend 16 % eines Wochen- pensums an einem Werktag), nachdem besondere, aus dem Kindeswohl fliessende Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz von den Parteien nicht behauptet wurden und auch nicht ersichtlich wären. Betreuen beide Elternteile das Kind, so wird die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils grundsätzlich nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 4.1.2). Bei Betreuung eines Kindes während des ganzen Tages beträgt vorliegend das zumutbare Pensum beim betreuenden Elternteil somit bis Ende Juli 2026 10 % resp. ab 1. August 2026 16 % (eines Wochenpensums), beim anderen, nichtbetreuenden demgegenüber 20 %, weil keine Einschränkung durch Betreuungspflichten vorliegt. Unter Berücksichtigung der alternierenden Obhut mit Betreuung im Verhältnis von (gerundet) 60 % (Klägerin) zu 40 % (Beklagter), was einer effektiven Betreuung der Kinder während der üblichen Arbeitszeiten durch die Kläge- rin an drei Werktagen und durch den Beklagten an zwei Werktagen ent- spricht (vgl. E. 3 oben), erhöht sich damit das zumutbare Pensum entspre- chend. Bis 31. Juli 2026 (Phasen 2 und 3) beträgt damit das zumutbare Arbeitspensum bei der Klägerin 70 % (2x 20 % + 3x 10 %) und ab dem

1. August 2026 (Phase 4) gerundet 90 % (2x 20 % + 3x 16 %) (vgl. Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. Sep- tember 2022 E. 8.1.3). Seit dem 1. Mai 2025 geht die Klägerin zwar (entgegen den vorinstanzli- chen Vorgaben; E. 5.6.2.1 Abs. 1 oben) nur einem 50 %-Pensum nach, ob- wohl ihr ein 70 %-Pensum zumutbar wäre. Da sie die ihr vorinstanzlich ein- geräumte Umstellungsfrist allerdings nicht ausgekostet hat, ist der Klägerin (mit der Vorinstanz) erst ab dem 1. August 2025 (Phase 3) ein Erwerbsein- kommen für ein 70 %-Pensum anzurechnen. Eine zusätzliche Schonfrist zur "Angewöhnung an die Doppelbelastung" ist der Klägerin nicht einzu- räumen; wie sich gezeigt hat, war die ihr zugestandene Umstellungsfrist nicht zu kurz. Faktisch führt dies bei der Klägerin zwar zur rückwirkenden Anrechnung eines höheren Einkommens als sie effektiv erzielt. Nachdem für sie (gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid) die geforderte Umstel- lung (eine Erwerbstätigkeit in einem 70 %-Pensum) jedoch voraussehbar war, hat sie dies hinzunehmen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1). Dass es ihr nicht mög-

- 18 - lich gewesen wäre, anstelle einer 50 %-Stelle eine 70 %-Stelle zu finden, hat die Klägerin weder behauptet geschweige denn (beispielsweise durch erfolglose Stellenbemühungen) belegt (E. 5.3 oben). Im […] besteht notorisch akuter Personalmangel. Per 1. Oktober 2026 (Phase 4) und somit nach einer angemessenen Übergangsfrist hat die Klägerin ihr Pensum so- dann auf 90 % aufzustocken. Gemäss ihrem Arbeitsvertrag vom 20./24. März 2025 und der Lohnabrech- nung Mai 2025 verdient sie im Rahmen ihrer Anstellung beim F._____ in T._____ mit ihrem 50 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 2'040.00 (Fr. 1'879.70 [exkl. Abzug für Depot Namensschild] x 13 / 12; Berufungsbeilage 4 und Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 6. Juni 2025). Dieses (effektive) Einkommen ist der Klägerin vom 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2025 (Phase 2) anzurechnen. In Phase 3 (1. August 2025 bis

30. September 2026) ist dieses Einkommen auf ein 70 %-Pensum, d.h. auf (gerundet) Fr. 2'860.00, und in Phase 4 (ab 1. Oktober 2026) auf ein 90 %- Pensum, d.h. auf (gerundet) Fr. 3'670.00, hochzurechnen und der Klägerin jeweils hypothetisch anzurechnen. 5.6.2.4. Einwendungen Beklagter Soweit der Beklagte sich (sinngemäss ab Phase 2 resp. ab 1. Mai 2025) im Vergleich zur Klägerin ungleich behandelt fühlt, weil er neben der Kinder- betreuung 100 % arbeite (Berufungsantwort, S. 10), ändert dies nichts da- ran, dass der Klägerin kein höheres Einkommen als vorstehend dargelegt anzurechnen ist. Der Besonderheit eines aufgrund einer über das Schulstu- fenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote (E. 5.6.2.3 oben) erziel- ten Einkommens kann (erst) im Sinne einer "Bündelung der Ermessensbe- tätigung" bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden, weil bei Ermittlung des für die Unterhaltsbestimmung relevanten Einkommens grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkommen etc. einzubeziehen sind (BGE 147 III 265 E. 7.1). Allerdings zieht eine "überobligatorische Arbeits- anstrengung" nicht zwingend eine Berücksichtigung im Rahmen der Über- schussverteilung nach sich. Der Beklagte war bereits vor der Trennung der Ehegatten in einem Vollpensum beschäftigt, weshalb grundsätzlich nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste. Im Übrigen wird er (nur schon gemäss Vorinstanz; vgl. E. 5.6.1 oben) wohl deutlich leistungsfähiger als die Klägerin sein. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden El- ternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil, da je- ner den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Rah- men der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuende Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural-

- 19 - und Geldunterhalt zu belasten (Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2). Letztlich wird die Vorinstanz nach Abklä- rung und Festlegung des Einkommens des Beklagten (E. 5.6.1 oben) über die Aufteilung eines allfälligen Überschusses zu befinden haben. 5.6.3. D._____ und C._____ Den beiden Söhnen sind ihre Kinderzulagen als Einkommen anzurechnen (vgl. E. 5.1 oben). 5.7. Bedarf 5.7.1. Beklagter Ab seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per 1. Oktober 2026 (Phase 3; E. 2.3 oben) sind dem Beklagten, wie von der Klägerin zugestan- den (Berufung, S. 15), Wohnkosten von Fr. 1'800.00 abzgl. Fr. 500.00 Wohnkostenanteile der Söhne, d.h. Fr. 1'300.00, im Bedarf einzusetzen (analog Vorinstanz; E. 5.1 oben). Seine Arbeitswegkosten mit dem Auto veranschlagte die Vorinstanz mit Fr. 400.00. Er müsse an zwei Tagen in der Woche mit dem Auto von R._____ nach S._____ fahren (72 km pro Tag x Arbeitstage U._____ = 6'912.00 km/Jahr à Fr. 0.70). Die Klägerin will dem Kläger ab Phase 3 nur Fr. 200.00 für die öffentlichen Verkehrsmittel zugestehen, begründet ihr An- liegen aber nicht weiter und setzt sich damit nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (E. 1 oben), weshalb es bei der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden hat. Unter Berücksichtigung der tieferen Wohnkosten des Beklagten ab seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per 1. Oktober 2026 (E. 2.3 oben) resultiert ein betreibungsrechtliches Existenzminimum in Phase 4 von Fr. 3'348.00; in den Phasen 1 bis 3 (23. Februar 2024 bis 30. September

2026) beträgt dieses unverändert Fr. 4'148.00 (gemäss Vorinstanz). Eine Kommunikationspauschale von Fr. 100.00 und die VVG-Prämie von Fr. 138.00 sind grundsätzlich unbestritten; darüber, ob diese Positionen

– nebst den Steuern, welche von den von der Vorinstanz noch zu ermitteln- den Unterhaltsbeiträgen abhängig und daher allenfalls anzupassen sein werden – im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berück- sichtigt werden können, wird die Vorinstanz nach Abklärung und Festle- gung des Einkommens des Beklagten (E. 5.6.1 oben) und der anschlies- senden Ermittlung des Überschusses zu befinden haben. 5.7.2. Klägerin Ab Phase 3 (1. August 2025) ging die Vorinstanz von einer (70 %) Erwerbs- tätigkeit der Klägerin aus. Ihr wurden für die auswärtige Verpflegung an zwei Tagen pro Woche Fr. 80.00 monatlich angerechnet (Fr. 200.00 x 0.4); an den anderen Tagen sei ihr ein 50 %-Teilzeitpensum "anzurechnen", bei

- 20 - welchem keine auswärtige Verpflegung notwendig sei. Die Arbeitswegkos- ten wurden auf Fr. 100.00 festgelegt; dieser Betrag entspreche etwa einem A-Welle Abonnement für drei Zonen (beispielsweise V._____, R._____, Q._____). Soweit die Klägerin für die auswärtige Verpflegung Fr. 110.00 (Fr. 220.00 x 0.5 [Pensum]) und für den Arbeitsweg Fr. 200.00 verlangt (Berufung, S. 16), setzt sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander (E. 1 oben). Der Beklagte verlangt die Streichung der Verpfle- gungskosten; die Klägerin könne sich im "[…]" verpflegen, und die angebli- chen Kosten für den Arbeitsweg von knapp fünf Kilometer seien nicht ausgewiesen (Berufungsantwort, S. 12). Mit diesen Ausführungen ist der Beklagte nicht zu hören. Die Klägerin arbeitet im F._____ in T._____. Dass sie sich dort, was der Beklagte sinngemäss geltend macht, vergünstigt verpflegen könnte, erschöpft sich in einer blossen Behauptung. Zudem ist notorisch, dass für die Zurücklegung des Arbeitswegs Kosten entstehen und es gibt keine Hinweise dazu, wonach die von der Vorinstanz dafür berechneten Kosten für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs von monatlich Fr. 100.00 nicht angemessen wären. Die mit der Vorinstanz für ein 70 %-Pensum (ab 1. August 2025) zu veranschlagenden Berufsaus- lagen sind der Klägerin auch für das 50 %-Pensum in Phase 2 vom 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2025 (vgl. E. 5.6.2.3 oben) zuzugestehen. Zufolge Erhö- hung des Arbeitspensums sind die Mehrkosten der auswärtigen Verpfle- gung in Phase 4 (ab 1. August 2026) auf Fr. 180.00 (Fr. 200.00 x 0.9) zu erhöhen. Die Arbeitswegkosten erhöhen sich nicht (Abonnement). Ab Phase 4 resp. 1. Oktober 2026 (Auszug des Beklagten aus der eheli- chen Liegenschaft; E. 2.3 oben) sind im Bedarf der Klägerin die von der Vorinstanz ermittelten Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft von Fr. 1'600.00 (Fr. 2'100.00 – Fr. 500.00 [Wohnkostenanteile Söhne]), welche im Berufungsverfahren in ihrer Höhe unbestritten blieben (Berufung, S. 16; Berufungsantwort, S. 11), einzusetzen (E. 5.1 oben). Es ergeben sich damit betreibungsrechtliche Existenzminima der Klägerin von Fr. 1'522.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, KVG Fr. 322.00) in Phase 1 (23. Februar 2024 bis 30. April 2025), Fr. 1'702.00 (neu: Arbeitsweg Fr. 100.00, auswärtige Verpflegung Fr. 80.00) in den Phasen 2 und 3 (1. Mai 2025 bis 31. Juli 2026) und Fr. 3'402.00 (neu: Wohnkosten Fr. 1'600.00, auswärtige Verpflegung Fr. 180.00) in Phase 4 (ab 1. August 2026). Die Kommunikationspauschale (Fr. 100.00) und die VVG-Prämie (Fr. 122.70) sind grundsätzlich unbestritten; darüber, ob diese Positionen

– nebst Steuern, welche von den von der Vorinstanz noch zu ermittelnden Unterhaltsbeiträgen abhängig und daher allenfalls anzupassen sein wer- den – im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksich- tigt werden können (insb. in Phase 1; vgl. Berufung, S. 15), wird die Vorinstanz nach Abklärung und Festlegung des Einkommens des Beklag-

- 21 - ten (E. 5.6.1 oben) und der anschliessenden Ermittlung des Überschusses zu befinden haben. 5.7.3. D._____ und C._____ Der Bedarf der beiden Söhne blieb unbestritten (E. 5.1 oben). 5.8. Berechnung Die abschliessende Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz unter Be- rücksichtigung der obigen Erwägungen vorzunehmen (E. 5.6 f. oben).

6. Gütertrennung Die Parteien beantragen im Berufungsverfahren nunmehr übereinstim- mend per 13. April 2024 die Gütertrennung (Berufung, S. 19; Berufungsan- twort, S. 13); diesem Begehren ist zu entsprechen (vgl. MAIER, Güterrecht- liche Auseinandersetzung in der Praxis, 2024, Rz. 409).

7. Ausgang Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin, soweit darauf einzutreten ist.

8. Kosten bei Rückweisung Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz (vgl. E. 5.5.3 oben) werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten (Art. 95 Abs. 2 und 3 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese im neuen Entscheid (ausgangsgemäss) zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom

28. August 2020 E. 7.2). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festge- setzt (Art. 95 Abs. 2 ZPO und Art. 96 ZPO; § 10 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Ge- bührD). Bei deren ausgangsgemässen Verteilung wird zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte betreffend Zuweisung der ehelichen Liegenschaft (E. 2.3 oben) unterliegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1565, letz- ter Satz). Die Parteientschädigung der Klägerin wird auf (gerundet) Fr. 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT; vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.61 vom 7. Januar 2026 E. 7]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT]; Zuschlag für die Eingabe vom 3. Juli 2025 von 20 % [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen- pauschale 3 % [§ 13 AnwT]; MwSt. 8.1 %; = Fr. 3'350.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Die Parteientschädigung des Beklagten wird auf (gerundet) Fr. 2'240.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081); für die vom Beklagten persönlich verfasste Eingabe vom 13. August 2025 wird kein Zuschlag gewährt, da keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), ersichtlich sind.

- 22 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 2 (Zuweisung der ehelichen Liegenschaft), 3 (betreffend Wohnsitz der Kinder) und 9 (übrige Anträge) des Entscheids der Präsidentin des Fa- miliengerichts Q._____ vom 26. September 2024 aufgehoben und statt- dessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. Die eheliche Liegenschaft am […] in R._____ wird für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner hat bis spätestens 30. September 2026 aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen. 3. C._____ und D._____, beide geb. am tt.mm. 2013, werden für die Dauer der Trennung unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der Wohnsitz der beiden Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin in R._____. 9. 9.1. Es wird per 13. April 2024 die Gütertrennung angeordnet. 9.2. Im Übrigen werden andere Anträge abgewiesen. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 6.1 (Kinderunterhalt), 6.2 (der Unterhaltsberechnung zugrundelie- gende Einkommen) und 7 (Ehegattenunterhalt) des Entscheids der Präsi- dentin des Familiengerichts Q._____ vom 26. September 2024 aufgeho- ben, und die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens, zur Vornahme weiteren Abklärungen und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.3. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. 2.1. Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.

- 23 - 3. 3.1. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung der Klägerin wird auf Fr. 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. 3.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung des Beklagten wird auf Fr. 2'240.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. 3.3. Über die Verlegung der vorstehenden Spruchgebühr und Parteientschädi- gungen hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Betreffend die Dispositiv-Ziffer 1.2 (inkl. Kostenfolgen) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG): Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

- 24 - Betreffend die Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.3 (inkl. Kostenfolgen) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess