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ZSU.2025.121

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2025.121

Ag Zivilgericht · 2026-05-12 · Deutsch AG
Erwägungen (139 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt.mm.2021 in Q._____. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2022) und D._____ (geb. tt.mm.2023) hervor.

E. 1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit den Entscheidgründen der Erstinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und er muss konkret aufzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Sodann hat sich die Berufungsinstanz – mit Ausnahme von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der vorgebrachten Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

- 20 -

E. 1.2 In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO, sog. Erforschungsmaxime) und das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO, sog. Offizialmaxime). Dass das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat, ändert aber nichts an der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Parteien haben die rechtserheblichen Tatsachen darzutun und die entsprechenden Beweise für vorgebrachte Tatsachen vorzulegen oder zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2).

E. 1.3 Die eingeschränkte Zulässigkeit zur Vorbringung von neuen Tatsachen und Beweismittel gilt bei den der Erforschungs- und Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

E. 1.4 Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb bei bestrittenen Tatsachen Glaubhaftmachen genügt. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. LÖTSCHER/SCHENK, ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 271 ZPO; HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63).

E. 1.5 Das Replikrecht dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass sich die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dessen Wahrung keinen Selbstzweck darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 4.2 mit Hinweisen), substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei äussern können. Das blosse Beharren auf das letzte Wort ohne damit verbundene effektive Rechtswahrnehmung ist nicht schutzwürdig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.2.2.1). Soweit die Parteien mit ihren diversen über ihre jeweilige Berufung und Berufungsantwort hinausgehenden Eingaben ihre Ausführungen in Beru- fung und Berufungsantwort ergänzen, ist dies grundsätzlich unzulässig. Liegen Kinderbelange im Streit, ist das Vorbringen unechter Neuerungen dagegen grundsätzlich unbeschränkt möglich (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Diese Möglichkeit fällt aber dahin, sobald der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung über- geht. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer all-

- 21 - fälligen Berufungsverhandlung oder aber – wie vorliegend mit Instruktionsrichterverfügung vom 27. Januar 2026 – mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruch- reif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (Urteile des Bun- desgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 3.2 und 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1). Entsprechend sind die Eingaben der Beiständin vom 10. März 2026 und der Beklagten vom 9. April 2026 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

E. 1.6 Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

2. Beweisanträge

E. 2.1 Die für C._____ und D._____ mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt.

E. 2.1.1 Die Beklagte beantragt in Bezug auf die Frage der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile die Einholung eines Gutachtens (Berufung der Beklagten, Verfahrensantrag 4, S. 4).

E. 2.1.2 Das Berufungsgericht hat bei der Verfahrensleitung und -gestaltung einen grossen Spielraum. Es steht in seinem Ermessen, ob es Beweise abnehmen will (Art. 316 Abs. 3 ZPO). In aller Regel wird das Berufungsverfahren ohne Abnahme von Beweisen als reiner Aktenprozess geführt (BGE 142 III 413 E. 2.2.1).

E. 2.1.3 Die diversen Eingaben der Parteien sind hinreichend aufschlussreich und ermöglichen dem Obergericht eine abschliessende Meinungsbildung (HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 bis 327a ZPO, 2013, N. 20 zu Art. 316 ZPO). Wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 4.1.2.1 unten) kommt hinzu, dass eine Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Parteien derzeit ohnehin nicht notwendig ist, um die im Berufungsverfahren umstrittenen Punkte zu regeln (vgl. zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung im Bereich der Er- forschungsmaxime: BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Es besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen erfolgen (SCHWEIGHAUSER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 17 zu Art. 296 ZPO).

- 22 -

E. 2.2 Die Aufgabenbereiche der Beistandsperson lauten wie folgt:

- Die Interessen und das Wohl der Kinder zu bewahren;

- Die Eltern in der Erziehung zu begleiten und zu beraten;

- Die Eltern bei der Umsetzung des Ferienrechts zu unterstützen sowie ihnen vermittelnd und beratend zur Seite zu stehen;

- Über die Identitätskarten von C._____ und D._____ zu verfügen und den Parteien diese, wenn notwendig, herauszugeben;

- Überwachung des persönlichen Verkehrs;

- Die Weisungen an die Eltern zu überwachen und dem Familiengericht umgehend Meldung zu machen, sollten die Eltern sie nicht einhalten;

- Aufklärung der Eltern über die Bedeutung der Elternschaft für das Kind und des Hintenanstellens von Elternkonflikten sowie über die Auslösung bzw. Vermeidung von Loyalitätskonflikten für das Kind;

- Bei Fragen der Eltern als Ansprechperson zu dienen.

E. 2.3 Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Ziff. 2.2 der superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 04.10.2024 (Obhutszuweisung an den Gesuchsteller) sei per sofort aufzuheben. 2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, seien per sofort für die Dauer der Aufhebung des ge- meinsamen Haushaltes unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. 3. Der Gesuchsteller sei per sofort für berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen, erstmals am 18.10.2024. Eventualiter sei der Gesuchsteller per sofort für berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagabend zu sich auf Besuch zu nehmen, erstmals am 18.10.2024. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Kinder am Freitag, 11.10.2024, 18:00 Uhr, der Gesuchsgegnerin bzw. einer Vertrauensperson der Gesuchsgegnerin an einem öffentlichen Ort zu übergeben. 5. Die gestellten Anträge seien superprovisorisch anzuordnen."

E. 2.3.1 Die mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 als Kindesschutzmassnahme angeordnete Hinterlegung der Identitätskarten der Kinder C._____ und D._____ bei der Beistandsperson wird bestätigt. Die Parteien können auf begründeten Anlass hin, die Identitätskarten bei der Beistandsperson befristet (beispielsweise für den Ferienaufenthalt) herausverlangen und haben diese umgehend, sobald der Grund für den Gebrauch weggefallen ist, wieder der Beistandsperson zur Verwahrung auszuhändigen.

E. 2.3.2 Anlässlich der Verhandlung gemachte Ausführungen tatsächlicher Natur sind gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO nur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, so dass grundsätzlich kein Wortprotokoll erforderlich ist. Soweit die Beklagte mit dem protokollierten Inhalt des Protokolls der Verhandlung vom 14. Februar 2025 nicht einverstanden sein sollte, wären

- 23 - diese Beanstandungen zudem mittels eines Gesuchs um Protokollberichtigung gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO bei der Vorinstanz geltend zu machen. Dass ein solches Protokollberichtigungsgesuch bei der Vorinstanz gestellt worden ist, wird von der Beklagten weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen ist von der Edition des Tonprotokolls der vorinstanzlichen Verhandlung abzusehen und das Editionsbegehren der Beklagten abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann (zur Zuständigkeit für Protokollberichtigungen vgl. WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 41 zu Art. 235 ZPO).

3. Streitgegenstand Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Betreuungsregelung (Obhut, persönlicher Verkehr, die Ferien- und Feiertagsregelung, der gesetzliche Wohnsitz) in Bezug auf die gemeinsamen Töchter der Parteien (angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziffer 3), Kindesschutzmassnahmen, die Unterhaltsbeiträge an die Kinder (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffern 4 und 6) sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge (angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziffer 5).

4. Obhut / Betreuungsanteile / Ferien

E. 2.4 Den Eltern werden folgende Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt:

- die Identitätskarte(n) der Töchter C._____ und D._____, der Beistandsperson zur Aufbewahrung zu überlassen;

- 72 -

- mit der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung konstruktiv zusammenzuarbeiten und die vereinbarten Termine wahrzunehmen;

- miteinander sowie mit der Beistandsperson kooperativ zusammenzuarbeiten.

E. 2.5 Das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, verfügte am 26. Oktober 2024 u.a. folgendermassen superprovisorisch: " […]

E. 2.5.1 Es wird eine aufsuchende Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) im Haushalt beider Elternteile im Umfang von einem Termin pro Woche vorerst für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, insbesondere auch zur Begleitung und Unterstützung der Übergabe der Kinder.

E. 2.5.2 Die Beistandsperson wird damit beauftragt, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und die Finanzierung sicherzustellen.

E. 2.6 Das Familiengericht Rheinfelden als Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) wird mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen beauftragt. 3. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen. 4. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird der Beklagten Rechtsanwalt Dr. Michael Kull, […], bestellt. 5. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Kläger zu drei Vierteln mit Fr. 3'000.00 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Der Anteil der Beklagten von Fr. 1'000.00 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 6. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten die Hälfte seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 4'510.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 2'255.00, zu bezahlen.

- 73 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 12. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Kläusler

E. 2.7 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge: " 1. Die Kinder C._____ und D._____ seien per sofort für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 2. Die Gesuchsgegnerin sei per sofort für die Dauer des Verfahrens berech- tigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen:

- Von Mittwochmorgen, 10:00 Uhr, bis Freitagabend, 17:00 Uhr;

- Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend 17:00 Uhr. 3. Die Gesuchsgegnerin sei per sofort für berechtigt zu erklären, die Kinder vom 25.12.2024 bis am 03.01.2025 zu sich in die Ferien zu nehmen. 4. Die Anträge gemäss Ziffer 1, 2 und 3 seien superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens anzuordnen."

E. 2.8 Das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, regelte mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 superprovisorisch, in Ergänzung

- 6 - zu Ziffer 3.1. der Verfügung vom 26. Oktober 2024 das Besuchsrecht der Beklagten über die Feiertage (Weihnachten/Neujahr) 2024.

E. 2.9 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 14. Februar 2025 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: " 1. Die in den verschiedenen Stellungnahmen von der Gesuchsgegnerin ge- stellten Rechtsbegehren seien abzuweisen. […] 3. Es seien in der Sache notwendige Kindesschutzmassnahmen zu prüfen. 4. Im Übrigen wird an den im Gesuch vom 03.10.2024 gestellten Rechts- begehren festgehalten. […]" Die Beklagte stellte folgende Anträge: " 1. Es seien die vorsorglichen Verfügungen aufzuheben und die Rechts- begehren des Ehemannes abzuweisen, soweit diese von den nachfolgend gestellten abweichen und durch folgende zu ersetzen: […] 3. Es seien die Töchter C._____ und D._____, unter die alternierende Obhut der Ehegatten, mit einem Betreuungsanteil von 70% durch die Ehefrau und einem Betreuungsanteil von 30% durch den Ehemann, zu stellen und zwar wie folgt: Die Wochenenden alternierend von Samstagmorgen 10.00 bis Sonntag- abend 18.00 Uhr und während der Woche jeweils von Montagmorgen 08.00 Uhr mit Übernachtung bis Dienstagmorgen 08.00 Uhr beim Ehe- mann und von da an bei der Ehefrau. 4. Es sei der Wohnsitz der Kinder bei der Ehefrau festzulegen. 5. Es sei der Ehemann zu verpflichten, an den Unterhalt der Töchter C._____ und D._____ einen Unterhaltsbeitrag von mindestens je CHF 750.00 zuzüglich Kinderzulagen monatlich und im Voraus zu bezahlen. Mehrforderungen vorbehalten (rückwirkend ab Oktober 2024).

E. 3 Die beiden gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, seien unter die Obhut des Vaters/Gesuchstellers zu stellen.

E. 3.1 Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, werden per 1. Juni 2026 unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.

E. 3.2 Die Betreuungsanteile der Eltern werden wie folgt festgelegt:

- Der Gesuchsteller betreut die Kinder jede Woche von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis zum Mittwochmittag um 12:00 Uhr.

- Die Gesuchgegnerin betreut die Kinder jede Woche von Mittwochmittag (12:00 Uhr) bis Freitag, 18:00 Uhr.

- Die Kinder C._____ und D._____ verbringen die Wochenenden (Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) alternierend bei den Parteien. In den Wochen, in welchen die Kinder das Wochenende bei der Gesuchgegnerin verbringen, betreut die Gesuchgegnerin die Kinder somit von Mittwochmittag, 12:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, in den anderen Wochen von Mittwoch, 12:00 Uhr bis Freitagabend, 18:00 Uhr. Der Gesuchsteller betreut die Kinder in den Wochen, in welchen sie das Wochenende bei ihm verbringen, von Freitagabend, 18:00 Uhr bis zum Mittwochmittag, 12:00 Uhr der darauffolgenden Woche, und in den anderen Wochen von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis zum Mittwochmittag, 12:00 Uhr.

E. 3.3 Die Eltern vereinbaren gemeinsam den jeweiligen Übergabeort der Kinder. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Regelung: Als Übergabeort der beiden gemeinsamen Kinder gelten die jeweiligen Wohnorte der Parteien, derzeit R._____ und S._____, und die Kinder sind immer von demjenigen Elternteil abzuholen, der die Kinder für die folgende Zeit betreut.

E. 3.4.1 Der Gesuchsteller sowie die Gesuchsgegnerin haben je das Recht mit C._____ und D._____ sechs Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Ferien können wochenweise (max. zwei aufeinanderfolgende Wochen) oder tageweise bezogen werden. Nach Eintritt von C._____ und/oder D._____ in die obligatorische Schule verbringen C._____ und D._____ die Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die Eltern vereinbaren mit Hilfe der Beistandsperson die Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 15. November. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien auch mit Hilfe der Beistandsperson nicht verständigen, haben die Eltern abwechslungsweise das alleinige Bestimmungsrecht, d.h. die Mutter für die geraden Jahre und der Vater für die ungeraden Jahre. Der bestimmungsberechtigte Elternteil teilt dem anderen Elternteil diesfalls die Festlegung der Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 30. November mit.

E. 3.4.2 Die Betreuungsregelung für die Feiertage unterliegt der direkten Absprache der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Auch hier gilt, dass die Eltern mit Hilfe der Beistandsperson die Feiertage für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 15. November vereinbaren.

- 70 - Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Regelung: Die Betreuung während der folgenden Feiertage findet alternierend nach gerader und ungerader Jahreszahl statt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Gesuchsgegnerin

- Karfreitag, 09:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr;

- Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr bis Stephanstag, 26. Dezember, 20:00 Uhr. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Gesuchsteller

- Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr;

- Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr bis Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr;

- Silvester, 31. Dezember, 10:00 Uhr bis Neujahr, 1. Januar, 14:00 Uhr. In Jahren mit gerader Jahreszahl erfolgt die Regelung umgekehrt. Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor.

E. 3.4.3 Ein weitergehendes Besuchs- oder Ferienrecht obliegt der Absprache zwischen den Parteien.

E. 3.5 C._____ und D._____ haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz beim Gesuchsteller. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 115.00, rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bzw. monatlich vorschüssig, bis zum 31. Mai 2026 zu bezahlen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, ab 1. Juni 2026 bzw. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: C._____: Fr. 230.00 D._____: Fr. 225.00 Die vom Vater für C._____ und D._____ bezogenen Kinderzulagen kann der Gesuchsteller behalten. […] 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 hievor beruhen auf folgenden monat- lichen Einkommen (netto; exkl. Kinderzulagen) der Parteien: Einkommen Gesuchsteller bis 31. Mai 2026 Fr. 6'343.00 ab 1. Juni 2026 Fr. 6'083.00

- 71 - Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 4'570.00 Einkommen Kinder (Kinderzulage) Fr. 297.50 […] 2.

E. 4 Der Mutter/Gesuchsgegnerin sei ein den Umständen angemessenes Be- suchsrecht über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, einzuräumen; dieses Besuchsrecht sei einstweilen nur in Begleitung einer weiteren Vertrauens-Person auszu- üben.

E. 4.1 Obhut Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beklagte hat bereits vorinstanzlich einen (Eventual-) Antrag auf alternierende Obhut gestellt (vgl. act. 67 f.). Die Vorinstanz hat diesen Antrag auf alternierende Obhut "abgewiesen" und dies insbesondere mit dem Kriterium der Stabilität begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Beklagte stellt mit Berufung erneut einen Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut (Berufungsbegehren Ziffer 1 und 1.1), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob eine solche angeordnet werden kann.

E. 4.1.1 Rechtliches Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.1). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom

- 24 -

28. März 2023 E. 5.4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternie- rende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom

E. 4.1.2 Kriterien

E. 4.1.2.1 Erziehungsfähigkeit 4.1.2.1.1. Ob die Parteien die Voraussetzungen für die alternierende Obhut erfüllen, ist im vorliegenden Verfahren insbesondere unter dem Aspekt der Erziehungsfähigkeit der Beklagten strittig. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang insbesondere eine psychische Erkrankung bei der Beklagten geltend (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 6 f., 24 ff.). Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung spricht aber nicht per se gegen eine Obhutszuteilung an den entsprechenden Elternteil. Einer solchen steht nichts im Wege, wenn die psychische Störung entweder keinen Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit hat oder aber deren konsequente Therapierung die Erziehungsfähigkeit in genügendem Masse (wieder-) herzustellen vermag, was grundsätzlich Krankheits- und Behandlungseinsicht voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.4.1 mit Hinweis auf LUDEWIG ET AL., Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 2015 S. 562 ff., S. 587 f., S. 595, S. 600 f., S. 603 und S. 606 ff.). Fraglich ist insofern nicht, ob eine psychische Erkrankung bei der Beklagten vorliegt, sondern inwiefern diese deren Erziehungsfähigkeit gegenüber den beiden Töchtern beeinträchtigt. Dass die Beklagte zumindest vorübergehend wegen einer psychischen Beeinträchtigung in Behandlung stand, ist aktenkundig, wurde von der Vorinstanz seitenlang beschrieben (angefochtener Entscheid E. 6.3 ff.) und ist soweit ersichtlich im vorliegenden Verfahren auch unstrittig.

- 26 - 4.1.2.1.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sie überzeugt sei, dass die Eltern ihre beiden Kinder liebten und bereit seien, alles zu tun, was dem Kindswohl entspreche. Die Erziehungsfähigkeit der beiden Eltern werde somit nicht in Abrede gestellt, auch wenn davon auszugehen wäre, dass eine psychische Erkrankung bei der Beklagten vorliegen könnte. Gewisse Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit seien bei vielen Eltern festzustellen und stellen dabei kein Spezifikum von psychisch kranken Eltern dar. Es wäre nicht angemessen, die Eltern-Kind-Beziehung bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil geringer zu bewerten als bei gesunden Eltern (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2). 4.1.2.1.3. Der Kläger zeichnete demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren sowie in seiner Berufung und der Berufungsantwort ein anderes Bild von der Beklagten und verneint deren Erziehungsfähigkeit. Mit Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid hält der Kläger fest, dass die Beklagte während der ganzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens psychisch krank gewesen sei (Berufung des Klägers S. 7 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 6, 15 f., 26 ff.). Bei der Beklagten liege, seit die Kinder auf der Welt seien, nach Wissen des Klägers schon davor, eine Suizidalität und entsprechende Diagnosen vor (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 15). Die Beklagte habe am tt.mm.2023 einen Abschiedsbrief geschrieben, habe sich während ihres Aufenthalts im Spital W._____ ausserhalb der Klinik […] Selbstverletzungen […] zugefügt (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 30, 39). […]. Die Beklagte sei nicht allein aufgrund ihrer Erkrankung erziehungsunfähig, sondern auch aufgrund der Art und Weise wie sie mit dieser Erkrankung umgehe. Die Beklagte habe keine Krankheitseinsicht. Ihre Erkrankung werde verharmlost und Therapien vorzeitig abgebrochen resp. werde sie jeweils frühzeitig aus der Behandlung entlassen und habe häufig die Therapeuten gewechselt. Dazu passend sei aus den kurzen Schreiben ihres derzeitigen Psychiaters, [...] Dr. J._____, nicht ersichtlich, aufgrund welcher Unterlagen und weiterer Fakten er seine beim Gericht eingereichten Schreiben verfasst habe und es handle sich bei diesen Schreiben um Gefälligkeitsberichte. […]. Der Kläger habe nie die Gelegenheit gehabt, seine Sicht der Dinge und insbesondere das von ihm erlebte Verhalten der Beklagten gegenüber [...] Dr. J._____ zu schildern. Auch das neu eingereichte dreizeilige Schreiben von [...] Dr. J._____ vom tt.mm.2025, wonach diese vollständig genesen sei, überzeuge nicht. Es werde nicht auf vergangene Schreiben oder Diagnosen Bezug genommen. Aus der fehlenden Krankheitseinsicht ergebe sich das Gefährdungspotential gegenüber den beiden Kleinkindern (Berufung des Klägers S. 4 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 6 f., 25, 27 ff., 40 f.).

- 27 - Der Kläger verweist in seinen Rechtsschriften insbesondere immer wieder auf zwei Vorfälle aus der Vergangenheit: Einerseits als […] am tt.mm.2024 […] D._____ […] von der Treppe gestürzt sei, weil die Treppensicherung von der Beklagten nicht oder nur ungenügend geschlossen worden sei (Berufung des Klägers S. 6 f. mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid S. 31 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 16, 18, 21 und 36). Andererseits habe die Beklagte […] am tt.mm.2024 eine Überdosis Temesta genommen (Berufung des Klägers S. 6 f. mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid S. 32; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 36 f.). Dies zeige die mangelnde Belastungsfähigkeit der Beklagten auf (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 17). Nach diesen Vorfällen habe sich die Beklagte vom tt.mm.2024 bis tt.mm.2024 in stationärer Behandlung in der Klinik K._____ befunden (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 30). Der Kläger verweist zudem auf einen Eintrag aus dem Verlaufsbericht des Spitals W._____ zur Behandlung der Beklagten, indem festgehalten werde, dass die Beklagte mit ihrer Tocher "zackig" unterwegs sei (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 34). 4.1.2.1.4. Die Beklagte widerspricht den Zweifeln des Klägers an ihrer Erziehungsfähigkeit. Mit Verweis auf diverse medizinische Berichte hält sie fest, dass zumindest seit dem Herbst 2024 keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorlägen. Aus dem neusten Bericht von [...] Dr. med. J._____ vom tt.mm.2025 anlässlich des Therapieabschlusses gehe hervor, dass die Beklagte vollständig genesen sei und demnach kein weiterer Behandlungsbedarf bestehe (Berufung der Beklagten Rz. 48 ff.). 4.1.2.1.5. Wie die vorstehend zusammengefassten Argumente zeigen, gehen die Meinungen der Parteien hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Beklagten auseinander. Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation des Klägers insofern widersprüchlich erscheint, als er die Beklagte zwar einerseits als derart psychisch krank erachtet, dass diese nicht (genügend) erziehungsfähig sei, ihr aber andererseits ein 100%-Arbeitspensum ohne Weiteres anrechnet (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 49). Zur vorliegenden Beurteilung der Erziehungsfähigkeit ist zunächst der ärztliche Bericht von [...] Dr. med. J._____, […] L._____ AG ([…]), vom tt.mm.2025 beizuziehen (Beilage 24 zur Berufung der Beklagten). Demnach habe die Beklagte in den vergangenen Monaten erhebliche Fortschritte in ihrer psychischen Gesundheit gemacht. Sie zeige aktuell keine Anzeichen einer fortbestehenden depressiven Symptomatik. Trotz der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Obhutsstreit und den wenigen Besuchszeiten mit ihren Kindern habe sich die Beklagte engagiert den therapeutischen Massnahmen gewidmet und habe ihre grosse, psychische Belastbarkeit bewiesen. Die Beklagte sei bestens in der

- 28 - Lage, ihren Alltag souverän zu bewältigen und sich vollumfänglich um ihre Kinder zu kümmern. Die Durchsicht aller vorliegenden Krankenakten zeige, dass die Beklagte in der Vergangenheit mehrere depressive Episoden im Rahmen einer Anpassungsstörung erlebt habe. Zu keinem Zeitpunkt habe ihre Erkrankung ihre Fähigkeiten als Mutter beeinträchtigt. Die Berichte von 2023 (Überweisung Klinik M._____, Verlauf Spital W._____) und 2024 (Klinik M._____) seien für die Anamnese von Bedeutung, hätten jedoch aufgrund der zeitlichen Distanz und der positiven Entwicklung an Relevanz verloren. Entscheidend sei der aktuelle Gesundheitszustand, der keinerlei Hinweise auf anhaltende depressive Symptome zeige (Beilage 24 zur Berufung der Beklagten S. 1). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keinerlei Bedenken hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beklagten (Beilage 24 zur Berufung der Beklagten S. 2). Bereits während der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Beklagten im Herbst 2024 in der L._____ wurde der Beklagten bescheinigt, dass sie uneingeschränkt für die Kinder sorgen könne und psychisch stabil sei. Es ergäben sich keinerlei Einschränkungen für die Kinderbetreuung (vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme der Beklagten vom 10. Oktober 2024). Am tt.mm.2025 hielt [...] Dr. med. J._____ zudem fest, die Beklagte sei vollständig genesen und es bestehe kein Behandlungsbedarf mehr (Beilage 27 zur Berufung der Beklagten). Diese medizinischen Berichte zeigen, dass die Beklagte zwar in der Vergangenheit unter mehreren depressiven Episoden im Rahmen einer Anpassungsstörung litt, dass ihr [...] Dr. med. J._____ jedoch bescheinigt, dass sie nun vollständig genesen sei und auch in der Vergangenheit nie eine Beeinträchtigung der Fähigkeiten als Mutter durch die Krankheit bestanden habe. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass der Paarkonflikt ein gewichtiger Faktor war, der massgeblich zur vormals schlechten Verfassung der Beklagten beigetragen hat. Die Trennung der Ehegatten hat hier zu einer Entlastung geführt. Wie die Vorinstanz bereits aufzeigte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.22 S. 34), gab es in der Vergangenheit weitere Problemkreise (übermässige Leistungsorientierung, fehlende Abgrenzung zur übrigen Familie, Beziehung zum Vater, starke Einbindung in der […], Abbruch der beruflichen Karriereplanung, grosse Belastung durch die zeitlich starke Einbindung der Kinder, ungenügende Ausgleichsmechanismen, Mutter-Kind-Rolle), die ebenfalls einen wesentlichen Einfluss hatten (vgl. dazu auch der Verlaufsbericht des Spitals W._____; Beilage zur Eingabe des Klägers vom 6. Dezember 2024). Doch wie im Bericht von [...] Dr. med. J._____ vom 5. Februar 2025 ausgeführt wird, scheint die Beklagte die in der Therapie erarbeiteten Bewältigungsstrategien konsequent umgesetzt, ihren Umgang mit negativen Emotionen sowie ihre Erwartungen an sich selbst und ihr Umfeld reflektiert und angepasst zu haben. Damit konnte sie sich teilweise neue Denk- und Verhaltensmuster aneignen und mittels Therapie präventiv ihre Resilienz stärken. Den Akten ist auch zu entnehmen, dass sich ihre

- 29 - Prioritäten von ehemals Arbeit- und Freizeit hin zu ihren beiden Kindern verschoben hat, welche nun bei der Beklagten stark im Fokus stehen. Die wesentlichen Äusserungen des Klägers zur behaupteten "nicht vorhandenen Erziehungsunfähigkeit der Beklagten", "der mangelnden Krankheitseinsicht", "der Bagatellisierung der Ereignisse", "des wiederholten Wechsels der Therapiepersonen" des Tagebuchauszugs usw. (vgl. E. 4.1.2.1.3 oben; Berufung des Klägers S. 4 ff.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 5 ff.) beziehen sich auf die Vergangenheit und haben somit höchstens begrenzt Einfluss auf die heutige Erziehungsfähigkeit der Beklagten. Selbiges gilt es zu den diversen Aktenstücken zur Behandlungsgeschichte der Beklagten festzuhalten, die der Kläger in seinen Rechtsschriften wiederholt hervorhebt und zitiert hat. [...] Dr. med. J._____ hält dazu fest, dass diese für die Anamnese von Bedeutung seien, sie hätten jedoch aufgrund der zeitlichen Distanz und der positiven Entwicklung [der Beklagten] an Relevanz verloren (vgl. Beilage 24 zur Berufung der Beklagten). Zu fragen ist somit noch, ob aufgrund einer möglichen Rückkehr der Krankheit der Beklagten eine relevante Einschränkung der Erziehungsfähigkeit gegeben sein könnte. Diesbezüglich trifft zwar zu, dass sich die Beklagte während dem stationären Aufenthalt in der L._____ vom tt.mm.2024 bis tt.mm.2024, nicht um ihre Kinder kümmern konnte, die Erziehungsfähigkeit mithin dazumal ausgesetzt war. Allerdings ist zu beachten, dass sich der Zustand der Beklagten seit Herbst 2024 kontinuierlich gebessert hat, die Beklagte gemäss [...] Dr. med. J._____ krankheitseinsichtig ist, wie bereits ausgeführt sich neue Denk- und Verhaltensmuster aneignete und ihr eine positive Prognose gestellt wurde (Beilage 24 zur Berufung der Beklagten S. 1). Unter diesen Umständen kann aus den Vorfällen im September 2024 nicht auf eine heutige Erziehungsunfähigkeit der Beklagten geschlossen werden. Der Kläger führt selbst aus (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 34), dass die Beklagte liebevoll mit den Kindern umgehe. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger der Beklagten die Kinder vor der Trennung zur hauptsächlichen Betreuung überlassen hätte, wenn sie nicht erziehungsfähig wäre. Dass es bei Kleinkindern, insbesondere bei ihren ersten Krabbelversuchen etc., zu kleineren Unfällen kommen kann (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 16, 18, 21 und 36), ist im Übrigen notorisch und vermag die Erziehungsfähigkeit der Beklagten nicht zu trüben. Mit Kleinkindern kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen, die nicht allesamt zu verhindern sind. Der Umstand, dass D._____ während der Betreuung der Beklagten die Treppe runterfiel und anschliessend im O._____-Spital betreut werden musste, stellt deshalb keinen die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigenden Umstand dar, insbesondere auch weil sich die Beklagte in der Folge direkt mit ihrer Tocher ins Spital begeben hat und sie sich gut um sie kümmerte

- 30 - (Eheschutzgesuch S. 5 f. und Beilage 10 zum Eheschutzgesuch vom

3. Oktober 2024). Weiter misslingt es dem Kläger aktuelle Beispiele für eine mögliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Beklagten glaubhaft zu machen. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung führt, wie erwähnt (vgl. E. 4.1.2.1.1 oben), nicht ohne Weiteres zur Verneinung der Erziehungsfähigkeit. Der Kläger macht indessen keine substantiierten Ausführungen dazu, ob und wie die angebliche psychische Krankheit der Beklagten ihre Erziehungsfähigkeit derzeit beeinträchtigt. Zwar trägt er vor, dass sich auch seit der vorinstanzlichen Verhandlung die Situation nicht verbessert habe: Die Beklagte habe wiederholt ihr Besuchs- resp. Ferienrecht mittels Rufen der Polizei durchgesetzt. Zudem habe sie den vorinstanzlichen Entscheid als Frechheit betitelt, was von mangelndem Respekt und mangelnder Reflexion des eigenen Verhaltens deute. Seit die Kinder bei der Beklagten auch ganze Wochenenden verbringen dürfen, kämen diese jeweils in schlechterem Zustand (emotional und physisch) zurück (Berufung des Klägers S. 8 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 17 f.). Die Beklagte äussere sich zudem regelmässig vor den Kindern abwertend gegenüber dem Kläger, wobei teilweise auch die Haushaltshilfe P._____, die Mutter des Klägers oder der Vater der Beklagten zugegen gewesen seien (Berufung des Klägers S. 9 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 17 f., 45). Wenn es bei den Übergaben von der Mutter zum Vater «zu Tränen» komme, dann zeige dies deutlich auf, dass die Beklagte bei den Kindern für Instabilität sorge (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 29, 46). Diese Äusserungen zeigen zwar auf, dass zwischen den Parteien ein ausgeprägter Paarkonflikt besteht, allerdings scheint dieser auf Gegenseitigkeit zu beruhen. Inwiefern allerdings ein Zusammenhang zur behaupteten nach wie vor bestehenden psychischen Erkrankung der Beklagten besteht, vermag der Kläger damit nicht aufzuzeigen und eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit nicht zu plausibilieren. Dass die Beklagte zudem nun allein an einem "völlig neuen" Ort lebe, wo sie keine Unterstützung ihres früheren familiären Umfelds mehr habe (Berufung des Klägers S. 7), ist grundsätzlich kein Anzeichen für eine fehlende Erziehungsfähigkeit oder eine Überforderung. Selbst wenn die Beklagte neuerdings tatsächlich auf ein anderes Unterstützungsnetzwerk angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass sie dieses an ihrem neuen Wohnort nicht hat: Die Beklagte legt glaubhaft dar, über ein grosses Netzwerk zu verfügen und Unterstützung von diversen Menschen zu erhalten (vgl. Beilage 17 zur Berufung der Beklagten; Beilagen 12 ff. zur Berufungsantwort der Beklagten). Damit fehlt es insgesamt an ernsthaften Anzeichen dafür, dass die Erziehungsfähigkeit der Beklagten eingeschränkt ist.

- 31 -

E. 4.1.2.2 Bindungstoleranz Zur Erziehungsfähigkeit eines Elternteils gehört auch die Fähigkeit, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Kläger wirft der Beklagten fehlende Bindungstoleranz vor (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 45). Zwar ist unbestritten und aktenkundig, dass es bei den Übergaben der Kinder immer wieder zu Konflikten zwischen den Parteien kam. Gemäss den Akten wird die mit Entscheid der Vorinstanz festgelegte Besuchsregelung aber grossmehrheitlich umgesetzt. Auch die vom Kläger eingereichten Unterlagen vermögen keine andere Einschätzung zu begründen. Es sind zwar Meinungsverschiedenheiten bspw. zu den Übergaben und der Arztwahl zu entnehmen (Beilage 18 zur Berufung der Beklagten; Beilage 5 zur Berufung des Klägers; Beilage 1 zur freiwilligen Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten; Beilagen 1 ff. zur Eingabe der Beklagten vom 15. Dezember 2025). Solche Punkte betreffen aber in erster Linie die elterliche Kommunikation und kommen auch bei grundsätzlich kooperierenden Eltern vor. Für sich genommen belegen sie weder, dass die Mutter die Vater-Kind-Beziehung verhindern oder nicht fördern will, noch ergeben sich Hinweise auf eine tatsächliche Verweigerung oder Erschwerung von Kontakten. Eine fehlende Bindungstoleranz der Beklagten ist im vorliegenden summarischen Verfahren deshalb zu verneinen.

E. 4.1.2.3 Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Die alternierende Obhut ist nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Kläger bringt wiederholt vor, dass die Kooperation und die Kommunikation mit der Beklagten nicht möglich sei (Berufung des Klägers S. 9 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 8, 48). Die alternierende Obhut steht aber nicht bereits dann ausser Frage, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist, zumal allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. E. 4.1.1 oben). Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt vielmehr einen gewissen Schweregrad erreichen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm, a.a.O., N. 9b f. zu Art. 298 ZGB mit Hinweisen). Dass eine derart empfindlich gestörte Beziehung zwischen den Parteien bestünde, ist nicht

- 32 - ersichtlich. Das zeigt sich insbesondere auch daran, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die mit angefochtenem Entscheid angeordnete allwöchentlich stattfindende Betreuung der Kinder durch die Beklagte bis anhin nicht funktioniert hätte. Auch wenn die Parteien in streitsüchtiger Haltung verharren, die Kommunikation zwischen den Parteien beeinträchtigt ist und nur schriftlich erfolgen kann, kann den Parteien indessen eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht vollständig abgesprochen werden (vgl. bspw. Beilagen 5 ff. zur Berufung der Beklagten). So betreut die Beklagte bereits heute C._____ und D._____ in einem höheren Ausmass als bei einem gerichtsüblichen Besuchsrecht. Dies scheint trotz eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zu funktionieren. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Kommunikation und die Kooperation insbesondere in Kinderbelangen funktioniert. Das zeigt sich beispielweise daran, dass sich die Parteien auf einen gemeinsamen Impfplan für die Kinder einigen konnten (Beilage 8 f. zur Eingabe der Beklagten vom 30. Oktober 2025). Auch die Kommunikation zwischen den Parteien bezüglich der Organisation des Geburtstagsfests von C._____ am tt.mm.2025 (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 24 f.) steht entgegen dem Kläger einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Nur weil sich die Parteien in dieser Situation zu Beginn nicht einigen konnten, bedeutet dies noch nicht, dass von einer mangelhaften Kommunikation auszugehen ist. Stattdessen ist gar festzuhalten, dass sich die Parteien in dieser Situation zum Schluss gar auf einen Kompromiss einigen konnten, was letztlich gerade für deren Kooperationsfähigkeit spricht. Auch die Übergaben, die gemäss dem Kläger nur jeweils beim Wechsel von Mutter zu Vater schlecht verliefen (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 46), sowie der Umstand, dass die Beklagte den Konflikt regelmässig eskalieren lasse, indem sie die Polizei einschalte (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 8), sind für sich alleine noch keine Hindernisse für eine alternierende Obhut. Auch wenn es gemäss den Akten bei den Übergaben insbesondere unmittelbar nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids gelegentlich zu vom Kläger behaupteten Anfeindungen durch die Beklagte kam, sind solche Eskalationen nicht die direkte Folge von Streitigkeiten und Uneinigkeiten über Kinderbelange. Wie sich die Parteien nach derartigen Vorkommnissen gegenüber den Kindern verhalten, was C._____ und D._____ von diesen Vorfällen jeweils mitbekommen und wie sie diese verarbeiten, sind die entscheidenden Fragen. Es ist nachvollziehbar, dass die Streitereien für den bei den Kindern in einem gewissen Umfang sicherlich bereits vorhandenen Loyalitätskonflikt nicht förderlich sind. Hingegen geht es zu weit, daraus ableiten zu wollen, dass die Parteien in keiner Weise kooperieren könnten. Zwischen den Parteien kommt es insbesondere zu Auseinandersetzungen über Betreuungsanteile und die

- 33 - Ferien (vgl. etwa beispielhaft Beilagen 10 f. zur Berufung der Beklagten; Eingabe des Klägers vom 13. Mai 2025; Eingabe des Klägers vom 16. Mai 2025 inkl. Beilagen; Beilage 10 f. zur Berufungsantwort der Beklagten; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 44). Konflikte über Erziehungsfragen scheinen, soweit bekannt, nicht zu bestehen. Wie erwähnt, konnten sich die Parteien beispielsweise über einen gemeinsamen Impfplan einigen. Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass das Verhältnis der Parteien hinsichtlich anderer Kinderbelange derart von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde C._____ und D._____ dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die ihren Interessen offensichtlich zuwiderlaufen würde. Somit sind die Parteien bereits jetzt offensichtlich in der Lage, in Bezug auf die Betreuung der Kinder in ausreichendem Umfang zusammen zu kommunizieren, zumal keine der Parteien geltend macht, dass es hinsichtlich der Kinderbetreuung zu unüberwindbaren Problemen gekommen wäre. Die Parteien werfen sich gegenseitig gerade nicht vor, der jeweiligen Gegenpartei die Kinder vorzuenthalten bzw. deren Betreuungszeiten jeweils sabotieren zu wollen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Parteien einander die Kinder im Grossen und Ganzen jeweils nicht zu den gerichtlich angeordneten oder vereinbarten Zeiten übergeben hätten. Dass die Parteien auf schriftlichem Weg (sei es per E-Mail oder SMS) effektiv miteinander kommunizieren, ist sodann aktenkundig. Gesamthaft gesehen liegt hinsichtlich der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit keine Situation vor, die gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut spricht. Mit der zu bestätigenden Beistandschaft und weiteren Kindesschutzmassnahmen (vgl. unten E. 6) ist ohnehin davon auszugehen, dass die Konflikte der Parteien in Bezug auf die gemeinsamen Kinder minimiert werden können. Ebenso, wenn keine gerichtlichen Verfahren mehr hängig und die Rahmenbedingungen für die Parteien geklärt sind. Dennoch seien die Parteien darauf hingewiesen, dass sie die ehelichen Streitigkeiten von den Kindern fernhalten sollen.

E. 4.1.2.4 Geografische Situation / Örtliche Begebenheiten Der Beklagten ist beizupflichten (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 20 ff.), dass die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Kindsmutter und des Klägers (R._____/S._____), welche mit einer rund 22-minütigen Autofahrt (gemäss Internetdienst Google Maps) zu bewältigen ist, einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen nicht entgegensteht. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau wäre auch eine halbstündige Autofahrt für Kinder im Alter derjenigen der Parteien keine unzumutbare Belastung (vgl. Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XBE.2022.21 vom 20. Juli 2022 E. 4.4.3). Bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (im August 2026) ist die Distanz zwischen den elterlichen

- 34 - Wohnorten nicht ein entscheidender Faktor. Eine 22-minütige Autofahrt ist nicht grundsätzlich als unzumutbare Belastung zu werten. Nach der Einschulung erfordert die geographische Entfernung zwischen den Wohnorten allerdings ein Mehr an Organisation. Vorliegend ist jedoch bei genauer Betrachtung festzustellen, dass hinsichtlich der Anzahl Autofahrten sich die von der Vorinstanz festgelegte Besuchsregelung nicht von der Betreuungsregelung mit alternierender Obhut, unterscheidet, weshalb sich das diesbezügliche Vorbringen des Klägers relativiert (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 9, 8 ff., 24, 38 f.). Die geographische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern steht einer alternierenden Obhut somit nicht entgegen. Auch aus dem Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 9. April 2025 (5A_416/2024; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 11) kann der Kläger nichts für sich ableiten. In diesem konkreten Fall war das gemeinsame Kind der Parteien wesentlich älter als im vorliegenden Fall, der Vater wohnte in Frankreich und bei gutem Verkehr dauerte die Fahrt mit dem Auto zur Mutter bzw. zur Schule des Kindes 20 bis 30 Minuten. Gerade aber in den Morgen- und Abendstunden musste mit deutlich längeren Fahrzeiten gerechnet werden. Dieser Entscheid ist demnach mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Entgegen dem Kläger (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 10 ff.) spielt die Anbindung von S._____ an den öffentlichen Verkehr im derzeitigen Alter der Kinder noch keine Rolle für den Entscheid über die Anordnung der alternierenden Obhut. Nicht von Relevanz sind weiter die Äusserungen des Klägers zur "Kinderfreundlichkeit" der Wohnung der Beklagten (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 12), wobei diese die Beklagte ohnehin relativieren konnte (vgl. Beilage 33 zur freiwilligen Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten).

E. 4.1.2.5 Persönliche Betreuung Die Betreuungskonzepte beider Parteien (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 19; freiwillige Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten Rz. 55 ff.) sehen vor, dass die gemeinsamen Kinder in wesentlichem Umfang fremdbetreut werden. Da die Töchter allerdings bereits seit der Geburt teilweise durch Frau P._____ betreut werden (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 19 f.) und keine spezifischen Bedürfnisse ersichtlich sind, die eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen, ist dieser Punkt vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, zumal von der Gleich- wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist (vgl. oben E. 4.1.1). Die Betreuungsmöglichkeiten der Parteien stehen damit entgegen dem Kläger (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 20) einer alternierenden Obhut vorliegend nicht entgegen.

- 35 -

E. 4.1.2.6 Stabilität

Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Antrag auf

alternierende Obhut insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der

Stabilität abzuweisen sei. Begründet hat sie dies damit, dass die Parteien

grundsätzlich seit der Geburt der gemeinsamen Kinder eine traditionelle

Rollenverteilung gelebt hätten und die Mutter die Hauptbezugsperson der

Kinder gewesen sei, allerdings hätte sich diese Situation am tt.mm.2024

abrupt geändert (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4).

Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass die beiden Kinder gestützt auf die

superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium

des Familiengerichts, vom 4. Oktober 2024 und gestützt auf den

angefochtenen Entscheid mittlerweile mehrheitlich durch ihren Vater

betreut werden und nicht mehr in Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter

wohnen. Zudem wohnen sie nach wie vor in der ehelichen Liegenschaft in

R._____. Die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse spricht damit

grundsätzlich gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Allerdings

würde die Anwendung dieser strikten Schlussfolgerung bedeuten, dass in

einem Fall, in dem die Vorinstanz hinsichtlich der Obhut anders als das

Berufungsgericht entschieden hat, eine zwischenzeitlich gelebte, aber

unzutreffende Obhutsregelung nie angepasst werden könnte. Dies wäre

nicht sachgerecht. Die Kinder der Parteien sind sich zudem auch mit der

seit dem angefochtenen Entscheid geltenden Besuchsregelung gewohnt,

von beiden Elternteilen betreut zu werden und bei beiden Elternteilen zu

übernachten. Die Kinder müssten sich (bei der Beklagten) im Rahmen einer

alternierenden Obhut deshalb nicht neu integrieren. Auch würden sie ihre

derzeitigen ausserfamiliären sozialen Kontakte und Hobbies nicht

verlieren; sie bleiben mit anderen Worten mit R._____ verbunden. Zudem

anerkennt selbst der Kläger, dass vor der superprovisorischen Verfügung

des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom

4. Oktober 2024 die Betreuung der Kinder zumindest gemeinsam

wahrgenommen wurde (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des

Klägers S. 12, 21 f.). Der Kläger arbeitete erst seit Dezember 2024 mit

einem Pensum von 70%, davor war er ab August 2022 jeweils in einem

100%-Pensum tätig (vgl. Beilage 19 zum Eheschutzgesuch; Beilage 22 zur

Eingabe des Klägers vom 8. November 2024; Lohnabrechnungen Oktober

2024 – Dezember 2024 und Januar 2025, Beilage 10 eingereicht durch den

Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2025; Protokoll

vom 14. Februar 2025 S. 4 f., 12; Berufungsantwort und Anschlussberufung

des Klägers S. 16 und 19). Zudem nimmt P._____ seit der Geburt von

D._____ die Betreuung der beiden Töchter in einem Pensum von 20 – 40%

wahr. Seit dem 1. Dezember 2024 sogar in einem 70%-Pensum (Beilage

E. 4.1.2.7 Kindeswohl Schliesslich vermag der Kläger nicht glaubhaft darzutun, dass bei alternierender Obhut das Kindeswohl von C._____ und D._____ (d.h. ihre körperliche, seelische und geistige Integrität [vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2]) gefährdet wäre, wozu zudem auch in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

E. 4.1.3 Fazit In (teilweiser) Gutheissung der Berufung der Beklagten erscheint es den konkreten Umständen als angemessen und dem wohlverstandenen Kindeswohl nicht als zuwiderlaufend, C._____ und D._____ ab 1. Juni 2026 unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen. Die Berufung des Klägers hinsichtlich weiterer Einschränkungen des Besuchsrechts der Beklagten (vgl. Berufung des Klägers, Berufungsbegehren Ziffer 1) wird somit obsolet und ist damit abzuweisen.

E. 4.2 Betreuungsanteile

E. 4.2.1 Das Gesetz enthält keine weiter gehenden Normen zur Regelung der Betreuungsanteile. Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3 f.). Das Kindeswohl gilt als oberste Richtschnur (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Zur Regelung der Betreuungsanteile sind aufgrund fehlender gesetzlicher Normierungen die Bestimmungen über den persönlichen Verkehr (Art. 273 ff. ZGB) analog heranzuziehen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 298 ZGB; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 298 ZGB). Neben der zeitlichen Dauer, die in jedem Fall festzulegen ist, sind je nach Situation weitere Themenbereiche wie Übergabemodalitäten, Finanzierungsfragen, bereits bekannte Freizeitaktivitäten des Kindes etc. zu regeln. Die Regelung sollte jedoch einfach und klar verständlich sein und dazu dienen, dass die Betreuung im Alltag sich möglichst einfach und konfliktfrei abwickeln lässt (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 298 ZGB). Bei der alternierenden Obhut rechtfertigt es sich nach der bundesgerichtlichen

- 37 - Rechtsprechung, unter Vorbehalt einer berufsbedingt abweichenden Regelung, die Betreuungsanteile so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in "vergleichbarem Ausmass Wochenendtage" mit dem Kind verbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 4.1). Es ist eine Betreuungsregelung festzulegen, die für alle Beteiligten faktisch und im Grundsatz über längere Zeit gleichbleibend gelebt werden kann und im Rahmen welcher das Kind von den wertvollen Ressourcen beider Eltern gleichermassen profitieren kann. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob neben der persönlichen Betreuung durch die Eltern teilweise auch fremdbetreut wird. Wichtig ist dagegen eine verlässliche Regelmässigkeit zur Gewährleistung der nötigen Stabilität.

E. 4.2.2 Die Beklagte beantragt gemäss ihren Berufungsanträgen primär eine alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil ihrerseits von 70% und einem Betreuungsanteil des Klägers von 30%. Die Wochenenden seien alternierend von Samstagmorgen 10.00 bis Sonntagabend 18.00 Uhr auszugestalten. Die Kinder seien während der Woche jeweils von Montagmorgen 08.00 Uhr mit Übernachtung bis Dienstagmorgen 08.00 Uhr vom Kläger zu betreuen und von da an von der Beklagten. Falls die Kinder das Wochenende beim Berufungsbeklagten verbringen, dann sollten die Kinder erst am Dienstagmorgen 08.00 Uhr zur Beklagten zurückkehren. Eventualiter verlangt die Beklagte, dass die Betreuungsanteile je zu 50% aufzuteilen seien und zwar wiederum alternierend an den Wochenenden von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr. Während der Woche seien die Kinder jeweils von Mittwochmorgen 08:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr von der Beklagten zu betreuen und jeweils von Montagmorgen 08:00 Uhr bis Mittwochmorgen 08:00 Uhr vom Kläger. Falls die Kinder das Wochenende beim Kläger verbringen, dann sollten die Kinder erst am Mittwochmorgen 08.00 Uhr zur Beklagten zurückkehren. Beide Eltern haben grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung der Kinder zu beteiligen, auch wenn ein Elternteil in der Vergangenheit mehr erwerbstätig war als der andere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Zur Begründung, weshalb der Beklagten ein Betreuungsanteil von 70% zu gewähren sei, bringt sie vor, dass der Kläger einer 70%-Tätigkeit nachgehe und sie deshalb eine persönliche Betreuung der Kinder in einem weiteren Umfang als dieser gewährleisten könne (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 39). Unter Berücksichtigung dass, wie erwähnt, von der Gleich- wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist (vgl. oben E. 4.1.1), scheint vorliegend ein Abweichen von der hälftigen Betreuung indessen nicht statthaft, weshalb die folgende Betreuung anzuordnen ist: Der Kläger betreut die Kinder jede Woche von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochmittag um 12:00 Uhr. Die Beklagte betreut die Kinder jede

- 38 - Woche von Mittwochmittag (12:00 Uhr) bis Freitag, 18:00 Uhr. Die Kinder C._____ und D._____ verbringen die Wochenenden (Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) alternierend bei den Parteien. In den Wochen, in welchen die Kinder das Wochenende bei der Beklagten verbringen, betreut die Beklagte die Kinder somit von Mittwochmittag, 12:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, in den anderen Wochen von Mittwoch 12:00 Uhr bis Freitagabend, 18:00 Uhr. Der Kläger betreut die Kinder in den Wochen, in welchen sie das Wochenende bei ihm verbringen, von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr der darauffolgenden Woche, und in den anderen Wochen von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr. Graphisch dargestellt ergibt sich folgendes Bild: Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Mittwoch Donners Freitag Freitag Samstag Sonntag ab 18:00 bis 12:00 ab 12:00 tag bis 18:00 ab 18:00 bis 18:00 Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Woche 1 Vater Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Woche 2 Vater Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter […]

E. 4.3 Übergabeort Die Beklagte verlangt mit Berufungsbegehren-Ziffer 1.3 die Festlegung eines Übergabeorts: Als Übergabeort der beiden gemeinsamen Kinder seien die jeweiligen Wohnorte der Parteien in R._____ und S._____ festzulegen. Die Kinder seien immer von demjenigen Elternteil abzuholen, der die Kinder für die folgende Zeit umsorgt. Eine Begründung zu diesem Begehren fehlt in der Berufung. Später führt sie aus, wie bereits mehrfach gefordert, sollten die Übergabeorte an den jeweiligen Wohnorten (S._____ oder R._____) stattfinden, idealerweise an einem neutralen Ort, um die Übergaben möglichst zu vereinfachen. Hierbei würde dann bei Anordnung der alternierenden Obhut derjenige Elternteil die Kinder abholen, welcher die Betreuung für die nächsten Tage übernimmt (vgl. freiwillige Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten Rz. 49). In hochstrittigen Fällen kann es angezeigt sein, Übergabemodalitäten (Zeit, Ort, neutrale Zonen für Übergabe des Kindes etc.) zu definieren, um Konflikte auf Erwachsenenebene und Loyalitätskonflikte für die Kinder möglichst zu vermeiden. Die jeweilige Lösung soll auf die Gegebenheiten des konkreten Falls abgestimmt werden (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2 f.; BREITSCHMID, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1 – 456 ZGB,

4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 273 ZGB). Um den Parteien eine gewisse Hilfestellung zu gewähren und die Möglichkeit weiterer Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Kindsübergaben zu reduzieren, erscheint unter den gegebenen

- 39 - Umständen die Anordnung angemessen, wonach sich grundsätzlich die Kindseltern über den Übergabeort selbst einigen sollen. Wenn keine Einigung zustande kommt, so gilt, dass als Übergabeort der beiden gemeinsamen Kinder die jeweiligen Wohnorte der Parteien gelten, derzeit R._____ und S._____, und dass die Kinder immer von demjenigen Elternteil abzuholen sind, der die Kinder für die folgende Zeit betreut.

E. 4.4 Ferien

E. 4.4.1 Die Vorinstanz berechtigte die Beklagte mit angefochtenem Entscheid, mit C._____ und D._____ jährlich drei Mal je eine Wochen Ferien zu verbringen (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 3.2).

E. 4.4.2.1 Die Beklagte beantragt mit Berufungsbegehren Ziffer 2, jede Partei sei zu berechtigen, die Hälfte der Schulferien mit den Kindern zu verbringen. Sie führt dazu aus, die Vorinstanz habe nicht begründen können, weshalb es zu gefährlichen Momenten für die Kinder kommen könne, wenn diese mehr Zeit als nur eine Woche am Stück mit ihrer Mutter verbringen könnten. Die Beklagte sei die Hauptbezugsperson der beiden Mädchen, welche sie sehr vermissten, weshalb auch gemeinsame Zeit mit ihrer Mutter nur im Kindeswohl liegen könne. Dabei sei es gerichtsnotorisch, dass gerade lange Ferien und Besuchszeiten dem Kindeswohl entsprächen, insbesondere für den (zurzeit) weniger betreuenden Elternteil. Von der Beklagten gehe keinerlei Drittgefährdung aus (Berufung der Beklagten Rz. 92 f.).

E. 4.4.2.2 Der Kläger hält dem entgegen (Berufung des Klägers S. 11 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 43 f.), dass bereits das Ferienrecht von drei einzelnen Ferienwochen pro Jahr der Beklagten bei Kleinkindern unverhältnismässig und kindswohlgefährdend sei. Die beiden Kleinkinder hätten schon vieles erleben müssen. Ihre Beziehung zur Mutter hätten sie bisher als absolut inkonstant erleben müssen. Sicherheit und Stabilität werde ihnen von ihrer Hauptbezugsperson, dem Vater, vermittelt. Für die beiden kleinen Kinder – die noch weit weg vom Schulalter stünden –, wäre es wohl kaum erträglich, über mehrere Nächte, ja gar wochenweise, vom Vater getrennt zu sein. Die Beklagte habe dem Kläger ihre Ferienpläne bereits einmal zu spät mitgeteilt, worauf die Kinder vom Kläger nicht hätten vorbereitet werden können. Danach habe sie die Kinder dennoch unter Polizeieinsatz mit in die Ferien genommen und habe sie danach zu spät zum Vater zurückgebracht (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 27).

- 40 -

E. 4.4.3 Wie erwähnt, müssen im Rahmen der Regelung der Betreuungsanteile die

Bestimmungen zum persönlichen Verkehr (Art. 273 ff. ZGB) auch für die

Ferienregelung analog herangezogen werden (vgl. oben E. 4.2.1). Gemäss

Art. 273 ZGB haben Eltern Anspruch auf angemessenen persönlichen

Verkehr und sie können verlangen, dass dieser Anspruch geregelt wird. In

der Lehre ist anerkannt, dass auch Ferien und Feiertage einer Regelung

bedürfen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 14 zu Art. 273 ZGB). Mit Blick

auf eine grundsätzlich gleichwertige Stellung beider Elternteile hinsichtlich

elterlicher Sorge und Betreuung (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2ter

ZGB) ist von einer hälftigen Teilung der Ferienwochen auszugehen.

Besondere Gründe, aufgrund welcher eine Ausweitung des Ferienrechts

von drei auf sechs Wochen pro Jahr dem Kindeswohl von C._____ und

D._____ abträglich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Nach Eintritt der

Kinder in die obligatorische Schule betreuen die Parteien die Kinder

während der Schulferien je hälftig. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten

der Parteien muss jedoch sichergestellt sein, dass das Ferienrecht

möglichst klar geregelt ist, so dass erneute Konflikte zwischen den Parteien

zum Vornherein vermieden werden können. Nachdem bis jetzt ein grosses

Ungleichgewicht zwischen der Anzahl Ferien der Beklagten und des

Klägers bestand, was zu zusätzlichen familiären Spannungen führte,

erscheint folgende Regelung dem Kindswohl angemessen: Die Beklagte

und der Kläger haben je das Recht, mit C._____ und D._____ sechs

Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Ferien können wochenweise

(max. zwei aufeinanderfolgende Wochen) oder tageweise bezogen

werden. Nach Eintritt von C._____ und/oder D._____ in die obligatorische

Schule verbringen C._____ und D._____ die Schulferien je hälftig bei den

Eltern. Die Eltern vereinbaren mit Hilfe der Beistandsperson die Ferien für

das folgende Jahr jeweils bis spätestens 15. November. Können sich die

Eltern über die Aufteilung der Ferien auch mit Hilfe der Beistandsperson

nicht verständigen, haben die Eltern abwechslungsweise das alleinige

Bestimmungsrecht, d.h. die Mutter für die geraden Jahre und der Vater für

die ungeraden Jahre. Der bestimmungsberechtigte Elternteil teilt dem

anderen Elternteil diesfalls die Festlegung der Ferien für das folgende Jahr

jeweils bis spätestens 30. November mit.

Eine detailliertere Regelung (bzgl. Erreichbarkeit und Aufenthaltsort in den

Ferien; vgl. Eingabe der Beiständin vom 24. Oktober 2025) ist vorliegend

nicht angezeigt.

E. 4.5 Feiertage / Geburtstage Die Beklagte beantragt weiter (Berufungsbegehren Ziffer 2), dass die Kinder Feiertage und Geburtstage jährlich alternierend bei den Parteien verbringen sollen. Was die Feiertage anbelangt, so gilt grundsätzlich dasselbe wie bei den Ferien. Es ist von einer hälftigen Teilung auszugehen (vgl. oben E. 4.4.3). Allerdings soll keine starre Regel eingeführt werden.

- 41 - Die Betreuungsregelung für die Feiertage unterliegt deshalb der direkten Absprache der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Auch hier gilt, dass die Eltern mit Hilfe der Beistandsperson die Feiertage für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 15. November vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Regelung: In Jahren mit ungerader Jahreszahl sind die Kinder am Karfreitag, 09:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr sowie an Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr bis Stephanstag, 26. Dezember, 20:00 Uhr bei der Beklagten. In Jahren mit ungerader Jahreszahl sind die Kinder am Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr sowie am Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr bis Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr sowie an Silvester,

31. Dezember, 10:00 Uhr bis Neujahr, 1. Januar, 14:00 Uhr beim Kläger. In Jahren mit gerader Jahreszahl erfolgt die Regelung umgekehrt. Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor. Punkto Geburtstage ist eine zusätzliche Regelung nicht angezeigt. Im jetzigen Zeitpunkt wäre eine derartige gerichtliche Anordnung nur schwierig umsetzbar bzw. würde von den Eltern viel Organisation und Flexibilität voraussetzen und könnte schlimmstenfalls sogar negative Auswirkungen auf die Geburtstage der Töchter haben. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die nahende obligatorische Schulpflicht, welche die Betreuung an den Geburtstagen künftig in aller Regel auf Randzeiten beschränken dürfte. Es wäre jedoch wünschens- und erstrebenswert, wenn sich die Parteien in Zukunft zu einer gemeinsamen Regelung zur Freude der Kinder durchringen könnten.

5. Wohnsitz der Kinder (bei alternierender Obhut) Für die Klärung des zivilrechtlichen Wohnsitzes eines Kindes unter alter- nierender Obhut sind nebst den Betreuungsanteilen weitere Sachverhalts- elemente wie der Ort des Schulbesuchs oder ausserhäusliche Aktivitäten entscheidend. Da es sich beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB um einen abgeleiteten Wohnsitz handelt, ist der Wohnsitz des Kindes an den Wohnort eines Elternteils zu knüpfen (BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 12 zu Art. 298 ZGB). Wenn sich – wie letztlich vorliegend – die Eltern darüber nicht einigen können, kann das Gericht den Wohnsitz festlegen, der insb. für die Einschulung des Kindes von Bedeutung ist (SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., N. 9 zu Art. 298 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2020 vom 26. November 2020 E. 3.2). Da bei (wie vorliegend) gleichmässiger Betreuungsaufteilung die Anknüpfung an den Auf- enthaltsort nicht zum Ziel führt, weil sich dieser und damit auch der Wohn- sitz immer wieder ändern würde (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, 2016, N. 51 zu Art. 298 ZGB), ist für die Bestimmung des Wohnsitzes an den Ort der engsten Beziehungen des Kindes anzuknüpfen (BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 12). Seit dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft in R._____ im Herbst 2024 leben C._____ und

- 42 - D._____ nach wie vor in der ehelichen Liegenschaft in R._____ (vgl. oben E. 4.1.2.6), woran sie sich inzwischen gewöhnt haben dürften. Daher ist R._____ trotz der bisherigen Besuche bei der Beklagten als Ort der engsten Beziehungen zu betrachten, weshalb angezeigt ist, dass die Kinder dort (und nicht in S._____) eingeschult werden. Der Wohnsitz von C._____ und D._____ ist somit am Wohnsitz des Klägers festzulegen.

6. Kindesschutzmassnahmen

E. 4.6 Am 27. Mai 2025 verfügte die Instruktionsrichterin u.a. folgendes: " […] 3. […] Die Vorinstanz wird gebeten, allfällig eingegangene Polizeiberichte, welche die Parteien betreffen, an das Obergericht weiterzuleiten."

E. 4.7 Die Beklagte stellte mit Berufungsantwort vom 28. Mai 2025 folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Berufung des Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2025 unter Festhaltung an den Rechtsbegehren der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es seien die Verfahrensanträge gemäss Eingabe des Berufungsbeklagten vom 13. Mai 2025 unter Festhaltung an den Rechtsbegehren der Berufungsklägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." Zudem stellte sie auch folgende Verfahrensanträge: " 1. Es sei der Berufungsklägerin zwei Wochen Sommerferien mit den beiden Kindern C._____ und D._____ vom 11. August 2025 bis 24. August 2025 zu gewähren.

- 12 - 2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Identitätskarte von D._____, geb. am tt.mm.2023 auf erste Aufforderung hin für die Sommerferien vom 11. August 2025 bis 24. August 2025 herauszugeben, dies unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB. 3. Zusätzlich wird an den Verfahrensanträgen gemäss Eingabe vom 5. Mai 2025 festgehalten."

E. 4.8 Am 5. Juni 2025 verfügte die Instruktionsrichterin u.a. folgendes: " 1. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositivziffer 3.2. des angefochtenen Entscheids (Regelung des Besuchs- und Ferienrechts der Beklagten) wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten vom 28. Mai 2025, mit den Kindern C._____ und D._____ vom 11. August 2025 bis 24. August 2025 zwei Wochen Ferien zu verbringen, wird vorsorglich abgewiesen. 3.

E. 4.9 Am 6. Juni 2025 erfolgte eine weitere Eingabe der Beklagten.

E. 4.10 Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 12. Juni 2025 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Berufungsbegehren seien allesamt abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin und Gesuchsgegnerin. Im Sinne einer Anschlussberufung stelle ich namens und auftrags meines Klienten das nachfolgende, zusätzliche Rechtsbegehren Es seien die Ziffern 4 und 6 des Entscheids vom 24. Februar 2025 (SF.2024.34) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: '4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'640, rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bzw. monatlich vorschüssig jeweils zuzüglich Kinderzulage, zu bezahlen.' '6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 hievor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto exkl. Kinderzulagen) der Parteien: Einkommen Gesuchsteller (70%) CHF 5'500 Einkommen Gesuchsgegnerin (100%) CHF 8'500'"

- 14 -

E. 4.11 Mit freiwilliger Replik und Anschlussberufungsantwort vom 30. Juli 2025 hielt die Beklagte an ihren bisherig im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren fest und stellte zudem zur Anschlussberufung folgende Rechtsbegehren: " 1. Es seien die Begehren des Berufungsbeklagten abzuweisen. 2. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten."

E. 4.12 Am 28. August 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Klägers.

E. 4.13 Mit Eingabe vom 19. September 2025 stellte E._____, Berufsbeistandschaft F._____, U._____, in Vertretung von G._____, welche mit Entscheid vom 19. Juni 2025 des Bezirksgerichts Rheinfelden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Beiständin der Kinder C._____ und D._____ eingesetzt wurde, folgende Anträge: " - Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Gestaltung der Übergänge am Mittwoch, zur Einschätzung der Ausweitung des Besuchsrechtes, zur Abklärung psychologischer Betreuung der Kinder

- Regelung zur Annäherung der zu beziehenden Ferienwochen im Jahr"

E. 4.14 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 beantragte auch die Beklagte, dass zeitnah eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren sei.

E. 4.15 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Es sei das Besuchsrecht der Antragsgegnerin gemäss Ziff. 3.2. des Entscheids vom 24. Februar 2025 des Bezirksgerichts Rheinfelden (SF.2024.34) für die Dauer des Verfahrens zu sistieren. 2. Eventualiter sei für die Dauer des Verfahrens ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. 3. Die Rechtsbegehren in Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO, ohne Anhörung der Antragsgegnerin, gutzuheissen.

- 15 - 4. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Antragsgegnerin."

E. 4.16 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin den Antrag des Klägers auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen vom

20. Oktober 2025 ab.

E. 4.17 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 reichte die stellvertretende Beiständin E._____ eine Eingabe ein.

E. 4.18 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei der Berufungsbeklagte unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle gerichtlich anzuweisen, der Berufungsklägerin das ihr zustehende Umgangsrecht mit ihren Kindern C._____ und D._____ gemäss den dann zumal geltenden Verfügungen zu gewähren. 2. Es sei der Berufungsklägerin superprovisorisch, eventuell provisorisch das Recht einzuräumen, ihre Kinder C._____ und D._____ vom Freitag,

E. 4.19 Am 3. November 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Klägers.

E. 4.20 Am 6. November 2025 verfügte die Instruktionsrichterin u.a. folgendes: " 1. Der superprovisorische Verfahrensantrag 2 der Beklagten vom

30. Oktober 2025, dass ihr das Recht einzuräumen sei, ihre Kinder C._____ und D._____ vom Freitag, 7. November, bis Mittwoch, 12. November 2025, jeweils um 18:00 Uhr zu sich zu nehmen bzw. einen Teil ihrer Restferien zu beziehen, wird gutgeheissen. 2. Der superprovisorische Verfahrensantrag 3 der Beklagten vom

30. Oktober 2025, dass ihr ein zusätzliches Besuchswochenende vom

22. und 23. November 2025 (Samstag, 08:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr) einzuräumen sei, wird teilweise gutgeheissen, sodass der Beklagten erlaubt wird am 22. November 2025 von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr die Kinder C._____ und D._____ zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Weiteren wird der superprovisorische Verfahrensantrag 3 abgewiesen. 3. Der superprovisorische Verfahrensantrag 4 der Beklagten vom

30. Oktober 2025 wird abgewiesen. […]"

E. 4.21 Mit Eingabe vom 11. November 2025 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1.

E. 4.22 Am 26. November 2025 verfügte die Instruktionsrichterin u.a. folgendes: " 1. Die Gesuche des Klägers vom 20. Oktober 2025 sowie vom 11. November 2025 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens werden abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten vom 30. Oktober 2025 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandlos geworden ist. 3.

E. 4.23 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Der Kindsvater sei berechtigt zu erklären, sämtliche ärztlichen Termine der beiden Töchter C._____, geb. tt.mm.2022 und D._____, geb. tt.mm.2023 zu organisieren und wahrzunehmen sowie sämtliche übrige Administration im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung der beiden Töchter zu übernehmen. 2. Es sei die Kinderarztpraxis H._____, […], U._____, als zuständige Kinderarztpraxis von Töchter C._____, geb. tt.mm.2022 und D._____, geb. tt.mm.2023 festzulegen bzw. der Kindsvater berechtigt zu erklären im Notfall bzw. in Abwesenheit der H._____ einen anderen Kinderarzt aufsuchen zu können. 3. Die Rechtsbegehren 1 und 2 seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenseite gutzuheissen. 4. Unter o/e Kostenfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Ehefrau."

- 18 -

E. 4.24 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 wies die Instruktionsrichterin den Antrag des Klägers vom 9. Dezember 2025 auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen ab.

E. 4.25 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es seien die Anträge gemäss Eingabe des Gesuchstellers vom

E. 4.26 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen, ihre Töchter C._____, geb. am tt.mm.2022 und D._____, geb. am tt.mm.2023 am 1. Januar 2026 von 08.00 Uhr (Ferientag) bis am 2. Januar 2026 (Besuchstag) 18.00 Uhr bei sich zu betreuen, eventuell am 31. Dezember von 08.00 Uhr bis zum

1. Januar 18.00 Uhr. 2. Es sei dem Gesuchsbeklagten unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten die verfügten Besuchstage zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchgegners. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Umzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren."

- 19 -

E. 4.27 Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2025 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Sämtliche Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter vom

15. Dezember 2025 seinen vollumfänglich abzuweisen. 2. Sämtliche Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter vom

22. Dezember 2025 seien vollumfänglich abzuweisen. 3. An den Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 9. Dezember 2025 wird vollumfänglich festgehalten. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter (zzgl. MwSt.)."

E. 4.28 Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Januar 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sache für spruchreif erachtet und nunmehr zur Urteilsberatung übergegangen werde.

E. 4.29 Mit Eingabe vom 10. März 2026 reichte die stellvertretende Beiständin E._____ einen "Kurzbericht" ein.

E. 4.30 Mit Eingabe vom 9. April 2026 äusserte sich die Beklagte erneut. Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Prozessuales

E. 5 Die Unterhaltsbeiträge der Gesuchsgegnerin/Mutter an den Gesuch- steller/Vater für die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, seien zu regeln. Die Gesuchsgegnerin sei insbesondere zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, monatlich und monatlich im Voraus angemessene Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 1'000.– pro Kind zu bezahlen. Das Beweisergebnis bleibt ausdrücklich vorbehalten.

E. 6 Es sei das Tonprotokoll der Verhandlung vor erster Instanz anzufordern."

E. 6.1 Vorinstanz / Parteistandpunkte / Anträge der Beiständin / Vorsorgliche Entscheide Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, hielt jedoch fest, dass zu prüfen wäre, ob eine Beistandschaft zur Unterstützung der Eltern anzuordnen sei, falls sich die Situation punkto Übergaben der Kinder nicht entspanne (angefochtener Entscheid E. 7.3). Die Beklagte beantragte mit Berufung, es sei für C._____ und D._____ vorsorglich eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft zu errichten. Des Weiteren verlangte sie u.a., es sei der Kläger zu verpflichten, ihr die Identitätskarte von D._____ herauszugeben (Berufung der Beklagten S. 4). Mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 wurde im Rahmen einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme für C._____ und D._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson wurden folgende Aufgaben übertragen:

- Die Interessen und das Wohl der Betroffenen zu wahren;

- Die Eltern in der Erziehung zu begleiten und zu beraten;

- Die Eltern bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen (auch im Hinblick auf die Herausgabe der Identitätskarten der Kinder) sowie ihnen vermittelnd und beratend zur Seite zu stehen;

- Überwachung des persönlichen Verkehrs;

- Bei Fragen der Eltern als Ansprechperson zu dienen. Das Familiengericht Rheinfelden als Kindesschutzbehörde wurde mit dem Vollzug der angeordneten Massnahme beauftragt. Zudem wurde den Parteien im Sinne einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme, die Weisung gemäss Art. 307 ZGB erteilt, die jeweils in ihrem Besitz befindliche Identitätskarte(n) ihrer Töchter C._____ und D._____, sobald die Beistandsperson ernannt ist, dieser zur Aufbewahrung auszuhändigen. Die Beistandsperson wurde berechtigt, über die Identitätskarten von C._____ und D._____ zu verfügen und den Parteien diese wenn notwendig herauszugeben. Mit Entscheid vom 19. Juni 2025 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

- 43 - wurde G._____, Berufsbeistandschaft F._____, [...], U._____, als Beiständin ernannt.

E. 6.2 Rechtliches

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus

für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft das Eheschutzgericht

(auch in zweiter Instanz) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des

Kindes (Art. 315a Abs. 1 resp. Art. 315b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 307 Abs. 1

ZGB). Das Kindeswohl ist gefährdet, sobald nach den Umständen die

ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen

oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (BGE 146 III 313

E. 6.2.3 f.). Dabei sind im Sinne des Kindeswohls nur Massnahmen zu er-

greifen, die (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechend sind. Die anvi-

sierte Massnahme muss sich zur Behebung oder Eindämmung der zugrun-

deliegenden Kindeswohlgefährdung eignen. Im Sinne der Proportionalität

ist die mildeste Erfolg versprechende Massnahme zu treffen. Als

Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips hat sich der

Kindesschutz auch nach den Grundsätzen der Prävention und der

Komplementarität zu richten. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich

festgehalten ist, können mehrere Massnahmen miteinander kombiniert

werden, was in der Praxis häufig vorkommt. Verändern sich die

Verhältnisse, so sind die Massnahmen anzupassen, bei Wegfall einer

Gefährdung sind sie aufzuheben (BREITSCHMID, BSK ZGB-I, a.a.O., N. 4 ff.

zu Art. 307 ZGB). Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet,

verfügt über grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016

vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Wo

absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von

Art. 307 Abs. 3 ZGB (Ermahnungen und Weisungen) und auch mit ihrer

Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die

schärferen Behelfe von Art. 308 (Beistandschaft), 310 (Fremdplatzierung)

bzw. 311 ZGB (Entzug der elterlichen Sorge) zu ergreifen. Ob Weisung

und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist,

hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der

Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bun-

desgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, BSK

ZGB-I, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB).

E. 6.3 Beistandschaft / Weisung Aus den umfangreichen Akten geht hervor, dass insb. bezüglich der Ferienregelung ein Elternkonflikt besteht und diesbezüglich die Fronten zwischen den Eltern verhärtet sind (vgl. oben E. 4.1.2.3). Der Kläger und die Beklagte nehmen dabei wenig Rücksicht auf die Bedürfnisse ihrer Kinder, sondern verlieren sich in gegenseitigen Beschuldigungen und Vorwürfen. Gutes Zusammenwirken zum Wohle ihrer Kinder scheint für beide Eltern diesbezüglich eine grosse Herausforderung zu sein. Sie stellen ihren Konflikt in den Vordergrund, statt auf die Bedürfnisse ihrer

- 44 - Kinder einzugehen. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 wurde deshalb bereits vorsorglich eine Beistandschaft errichtet (vgl. oben E. 6.1). Die zahlreichen Eingaben der Parteien im Herbst 2025 haben gezeigt, dass es den Parteien schwerfällt, einvernehmliche Vereinbarungen über die Ferienbetreuung der Kinder zu treffen (vgl. oben E. 4.4.2). Zudem erfolgt ihre Kommunikation und Kooperation bei aufkommenden Schwierigkeiten oder Fragestellungen insb. im Bereich der medizinischen Versorgung der Kinder nicht immer transparent und konstruktiv (vgl. unten E. 6.5). Da sich aufgrund des jungen Alters der Kinder in Zukunft noch viele Fragen bezüglich der Ferienbetreuung sowie der medizinischen Versorgung stellen werden und verlässliche Absprachen darüber notwendig sind, ist es wichtig, dass die Parteien in solchen Situationen auf eine Unterstützung sowie klare Anleitung durch eine Drittperson zurückgreifen können, damit die Ferienbetreuung in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise umgesetzt werden kann und die medizinische Versorgung der Kinder von keinem Elternteil erschwert wird. Es entspricht zudem nicht dem Gesetzeszweck der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. unten E. 6.5), dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vermittlerin bzw. Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zur Verfügung steht. Die Eltern sind verpflichtet, sich zum Wohle des Kindes rechtzeitig zu einigen (Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass die anhaltenden Schwierigkeiten der Parteien, welche die Kinder mit zunehmendem Alter intensiver wahrnehmen werden, ihre gesunde Entwicklung beeinträchtigen, ihre Beziehung zu den Eltern belasten und sie in einen Loyalitätskonflikt drängen könnten. Der Kindesschutz bezweckt, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich im Interesse des Kindes verbessert. Der aktenkundige Verlauf zeigt, dass aufgrund der anhaltenden Differenzen insbesondere in Bezug auf Modalitäten des Ferienrechts oder bei der Kinderarztwahl und hinsichtlich der Frage, wer die Kinder zum Arztbesuch begleiten darf, langfristig wohl keine einvernehmliche und tragfähige Basis zwischen den Parteien zu erwarten ist. Es ist deshalb die für die Kinder vorsorglich errichtete Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu bestätigen. Sie soll die elterliche Kooperation fördern und den Elternkonflikt entschärfen, indem geeignete Konfliktlösungsstrategien entwickelt werden. Als neutrale und fachkundige Ansprechperson ist die Beistandsperson in der Lage, die Eltern hinsichtlich der Regelung der Ferienbetreuung, deren Modalitäten und auch bezüglich medizinischer Streitfragen sachgerecht zu beraten, zu unterstützen und bei Uneinigkeit vermittelnd einzuschreiten, damit die Modalitäten und Regelungen in einer dem Kindswohl entsprechenden Weise umgesetzt

- 45 - werden können. Zugleich bleibt sie im Bild darüber, ob die Ferienbetreuung vereinbarungsgemäss erfolgt, die Modalitäten eingehalten werden und ob die medizinische Versorgung der Kinder gewährleistet ist. Da die Beistandsperson einzig den Interessen der Kinder verpflichtet ist, kann sie im Rahmen ihres Mandats deren Bedürfnisse angemessen wahrnehmen und mögliche emotionale Belastungen infolge des Elternkonflikts mildern. Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und damit auch die Errichtung einer Beistandschaft setzen das Einverständnis der Eltern nicht voraus (auch wenn es natürlich im Interesse des Kindes liegt, wenn die Eltern die Massnahme unterstützen). Dass der Beklagte gegen die Errichtung einer Beistandschaft ist, ist daher nicht massgeblich. Es wird die für C._____ und D._____ mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 vorsorglich errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestätigt. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde "die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen [und] ihnen bestimmte Weisun- gen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen". Gestützt auf diese Bestimmung ist die Behörde namentlich befugt, Weisungen zur Durchfüh- rung einer Therapie oder einer Mediation (BGE 142 III 197 E. 3.7) zu er- lassen. Eine gewisse Bandbreite elterlicher Schwächen ist aber in Kauf zu nehmen und nicht jedes Abweichen vom Ideal rechtfertigt eine kindesschutzrechtliche Intervention (BIDERBOST, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., N. 1 und 9 f. zu Art. 307 ZGB). Um die Ausübung des Ferienrechts zwischen den Parteien zu unterstützen, wird die mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 ausgesprochene Weisung, dass die jeweils im Besitz der Parteien befindliche Identitätskarte(n) ihrer Töchter C._____ und D._____, der Beistandsperson zur Aufbewahrung zu überlassen ist, vorliegend bestätigt. Die Parteien können auf begründeten Anlass hin, die Identitätskarten bei der Beistandsperson befristet (beispielsweise für den Ferienaufenthalt) herausverlangen und haben diese umgehend, sobald der Grund für den Gebrauch weggefallen ist, wieder der Beistandsperson zur Verwahrung auszuhändigen. Des Weiteren wird den Kindseltern die Weisung erteilt, miteinander sowie mit der Beistandsperson kooperativ zusammenzuarbeiten. Die Beistandsperson erhält im Rahmen der zu führenden Beistandschaft insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Interessen und das Wohl der Kinder zu wahren;

- Die Eltern in der Erziehung zu begleiten und zu beraten;

- Die Eltern bei der Umsetzung des Ferienrechts zu unterstützen sowie ihnen vermittelnd und beratend zur Seite zu stehen;

- Über die Identitätskarten von C._____ und D._____ zu verfügen und den Parteien diese, wenn notwendig, herauszugeben;

- Überwachung des persönlichen Verkehrs;

- Die Weisungen an die Eltern zu überwachen und dem Familiengericht umgehend Meldung zu machen, sollten die Eltern sie nicht einhalten;

- 46 -

- Aufklärung der Eltern über die Bedeutung der Elternschaft für das Kind und des Hintenanstellens von Elternkonflikten sowie über die Auslösung bzw. Vermeidung von Loyalitätskonflikten für das Kind;

- Bei Fragen der Eltern als Ansprechperson zu dienen. Das Familiengericht Rheinfelden als Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde bleibt mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen beauftragt.

E. 6.4 Sozialpädagogische Familienbegleitung Mit Eingabe vom 19. September 2025 stellte die Beiständin den Antrag, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Gestaltung der Übergänge am Mittwoch, zur Einschätzung der Ausweitung des Besuchsrechtes, zur Abklärung psychologischer Betreuung der Kinder zu installieren sei. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 an das Bezirksgericht Rheinfelden, Familiengericht beantragte auch die Beklagte, dass zeitnah eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren sei. Die sozialpädagogische Familienbegleitung stellt eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 1 ZGB dar. Sie wird in der Regel als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB ausgestaltet, indem die Kindseltern aufgefordert werden, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen (LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.34). Bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung handelt es sich um eine niederschwellige Massnahme, die nicht besonders stark in die Rechte der Eltern und Kinder eingreift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2019 vom

26. März 2019 E. 3). Sie ist ein Angebot der Sozialarbeit, bei der die Familie vor Ort besucht wird. Sie versucht, die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen allgemein zu verbessern, indem sie die Eltern bei der Bearbeitung unterschiedlicher meist ganz praktischer Probleme (z.B. Ernährung oder Beziehungspflege) unterstützt. Um die Parteien zu unterstützen und das Wohl der Kinder sicherzustellen, rechtfertigt sich die zusätzliche Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, zumal die Beiständin und die Mutter diese ausdrücklich beantragen und es sich dabei, wie erwähnt, um eine niederschwellige Massnahme handelt. Die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung ist geeignet und notwendig, um den Einfluss des Elternkonflikts auf das Kindswohl von C._____ und D._____ zu minimieren, denn eine angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung ergänzt die Tätigkeit der Beistandsperson, indem sie die Parteien fortlaufend besucht und vor Ort Sozialarbeit leisten kann. Zudem bietet sie im Gegensatz zur Beistandschaft einen ganzeinheitlicheren Ansatz, der den Parteien zur Selbsthilfe verhelfen soll. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll insbesondere dem Elternkonflikt entgegenwirken und bei Bedarf kann die Familienbegleitung Kontakt mit der Beistandsperson aufnehmen, damit die

- 47 - wechselseitigen Wirkungen zwischen der vor Ort tätigen Familienbegleitung und der Beistandschaft optimal zum Tragen kommen können. Zudem kann mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung insbesondere auch die Beklagte gezielt in ihrer nun umfangreicheren Betreuungs- und Erziehungstätigkeit unterstützt werden. Damit kann auch den klägerischen Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit der Beklagten wirksam begegnet werden. Auch soll die sozialpädagogische Familienbegleitung die Eltern bei der Übergabe der Kinder begleiten und diese bei derer Gestaltung unterstützen. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll vorerst sechs Monate dauern. Bei Bedarf kann die Beistandsperson bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Verlängerung um maximal weitere sechs Monate beantragen. Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung konstruktiv zusammenzuarbeiten und die vereinbarten Termine wahrzunehmen. Die Beistandsperson wird beauftragt, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und die Finanzierung sicherzustellen.

E. 6.5 Einschränkung der elterlichen Sorge im medizinischen Bereich Mit (vorsorglichen) Begehren vom 15. Dezember 2025 sowie 16. Januar 2026 beantragten die Parteien jeweils, sie seien je für berechtigt zu erklären, die ärztlichen Termine mit den beiden Töchtern zu organisieren und wahrzunehmen. Zudem beantragen sie je, dass die I._____ (Beklagte) und die H._____, U._____ (Kläger) für die medizinische Betreuung der Kinder zuständig zu erklären sei. Damit verlangen sie (sinngemäss) als Kindesschutzmassnahme eine Einschränkung der elterlichen Sorge der jeweiligen Gegenpartei im medizinischen Bereich. Zwar können anhaltende Konflikte zwischen den sorgeberechtigten Eltern, welche die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit notwendigen Entscheides bedeuten, eine Kindswohlgefährdung (vgl. oben E. 6.1) darstellen und zu Kindesschutzmassnahmen Anlass geben. Und es kann bei Unmöglichkeit einer Einigung die Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten an einen Elternteil übertragen werden (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 3h zu Art. 301 ZGB). Der Wunsch der Parteien rechtfertigt indessen in Anbetracht der nunmehr errichtenden Beistandschaft keine Einschränkung der elterlichen Sorge (als ultima ratio) auf Seiten der Parteien, insbesondere, da die medizinische Notfallversorgung bisher immer sichergestellt war und es keine Hinweise gibt, dass diese in Zukunft nicht mehr gewährleistet sein wird. Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip bei Kindesschutzmassnahmen ist der Option einer Einschränkung der elterlichen Sorge im medizinischen Bereich aber nicht weiter zu vertiefen, nachdem die Beklagte die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beantragt und dieses

- 48 - Begehren gutzuheissen ist (vgl. oben E. 6.3). Die Beistandsperson wird u.a. damit beauftragt, die Parteien in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien mit Hilfe der Beistandsperson ihren Konflikt bzw. ihre Differenzen in medizinischen Fragen bzw. dessen Umsetzungsmodalitäten (Wahl der Arztpraxis und der Begleitperson der Kinder bei Arztbesuchen) in Zukunft besser regulieren und zum Wohl ihrer Kinder konstruktiv zusammenwirken können. Wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern – gegebenenfalls unter Beizug der Beistandsperson – nicht einig werden, das Kindeswohl aber eine dringende (medizinische oder anderweitige) Massnahme erfordert, kann zudem (als ulitma ratio) ein Entscheid der Kindesschutzbehörde die Zustimmung des ablehnenden Elternteils nötigenfalls ersetzen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6). Auch die Festlegung einer zuständigen Kinderarztpraxis ist derzeit nicht angezeigt. Die (vorsorglichen) Begehren der Parteien vom 15. Dezember 2025 sowie

E. 7 November, bis Mittwoch, 12. November 2025, jeweils um 18:00 Uhr zu sich zu nehmen bzw. einen Teil ihrer Restferien zu beziehen. Der verbleibende Ferientag sei entsprechend an die Weihnachts- und Neujahrstage anzurechnen bzw. dort zu beziehen. 3. Es sei der Berufungsklägerin ein zusätzliches Besuchswochenende vom

22. zum 23. November 2025 (Samstag, 08.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr) superprovisorisch, eventuell provisorisch einzuräumen. 4. Die Weihnachts- und Neujahrstage seien superprovisorisch, eventuell provisorisch folgendermassen festzulegen: Kinder bei der Berufungsklägerin: 25.12.2025 (08:00 Uhr) – 28.12.2025 (18:00 Uhr) sowie 30.12.2025 (18:00 Uhr) – 02.01.2026 (18:00 Uhr) Kinder beim Berufungsbeklagten: 19.12.2025 (18:00 Uhr) – 25.12.2025 (08:00 Uhr) sowie 28.12.2025 (18:00 Uhr) – 30.12.2025 (18:00 Uhr) 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsbeklagten. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Unterzeichnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren."

- 16 -

E. 7.1 Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt (ab 1. Oktober 2024) nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265); es kann diesbezüglich auf ihre korrekt wiedergegebenen, rechtlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 8.1 – E. 8.6). Ausgegangen wurde von nachfolgenden Einkommen und Notbedarf der Parteien resp. Barbedarf der Kinder: Kläger Beklagte C._____ D._____ Einkommen Fr. 5'612.00 Fr. 4'570.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Notbedarf Fr. 3'400.00 (1) Fr. 3'418.00 (2) Fr. 1'500.00 (3) Fr. 1'500.00 (4) Barbedarf --- --- Fr. 1'300.00 Fr. 1'300.00 Überschuss/Manko Fr. 2'212.00 Fr. 1'082.00 (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Hypothek Fr. 1'660.00, Nebenkosten 4'000.00 [recte: 400.00] – Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00, KVG Fr. 400.00, Arbeitswegkosten Fr. 86.00, auswärtige Verpflegung Fr. 154.00 (2) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'600.00, KVG Fr. 400.00, Arbeitswegkosten Fr. 86.00, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00 (3) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämie (pauschal) Fr. 100.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 750.00 (4) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämie (pauschal) Fr. 100.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 750.00 Mit ihrem Nettoeinkommen von rund Fr. 4'500.00 (recte: Fr. 4'570.00) habe die Beklagte zunächst ihr eigenes Existenzminimum von Fr. 3'418.00 zu decken. Es bleibe ein Überschuss von Fr. 1'082.00, von welchem zuerst der Barbedarf von C._____ und D._____ von je Fr. 1'300.00 zu decken sei. Vergleiche man die Nettoeinkommen der Ehegatten mit ihren

- 49 - Existenzminima, resultiere nach Abzug des Barbedarfs der Kinder ein Überschuss von Fr. 582.00 (Fr. 1'082.00 + Fr. 2'100.00 - Fr. 2'600.00 = Fr. 582.00). Dieser Überschuss sei nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei die Ehegatten einen Betrag von je Fr. 195.00 und die Kinder einen Betrag von je Fr. 96.00 erhielten, was einem gebührenden Unterhalt von Fr. 1'396.00 je Kind (Fr. 1'300.00 + 96.00), und einem Barunterhalt von Fr. 540.00 je Kind entspreche (angefochtener Entscheid E. 8.9). In diesem Umfang (Fr. 540.00) wurde die Beklagte zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen, jeweils zuzüglich Kinderzulage, verpflichtet.

E. 7.2 Beginn Unterhaltspflicht Laut Art. 173 Abs. 3 ZGB, einem im Bereich des Unterhaltsrechts allgemein gültigen Grundsatz, können Unterhaltsleistungen nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor "Einreichung des Begehrens" gefordert wer- den (BGE 115 II 201 E. 4a). Nur wenn nichts Anderes beantragt ist, darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt erst seit Einreichung des Gesuchs verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.1). Der Kläger forderte rückwirkend Unterhalt ab dem 1. Oktober 2024. Der zu ermittelnde Unterhalt ist dem Kläger somit antragsgemäss ab dem 1. Oktober 2024 (pro rata temporis) zuzusprechen, nachdem die Parteien damals unstrittig bereits das Getrenntleben aufgenommen hatten.

E. 7.3 Phasenbildung Die Vorinstanz unterstellte C._____ und D._____ mit Entscheid vom

24. Februar 2025 der alleinigen Obhut des Klägers. Erst mit dem vorliegenden Entscheid wird die alternierende Obhut per 1. Juni 2026 angeordnet. Bei der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf eine Phasenbildung verzichtet. Infolge Anordnung der alternierenden Obhut mit dem vorliegenden Entscheid per

1. Juni 2026 ist die Bildung von zwei Phasen sachgerecht. Die erste Phase dauert damit von Beginn der Unterhaltspflicht am 1. Oktober 2024 bis

31. Mai 2026. Die zweite Phase beginnt am 1. Juni 2026. Da nach der Konzeption des Gesetzgebers Eheschutzmassnahmen auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt sind (MAIER/VETTERLI, in: FamKomm, a.a.O., N. 1b zu Vorbem. zu Art. 175 bis 179 ZGB), wird auf die Bildung von weiteren Phasen verzichtet. Unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB kann jederzeit die Abänderung dieses Entscheids verlangt werden.

E. 7.4 Anschlussberufung Kläger Der Kläger verlangt in seiner Anschlussberufung die Erhöhung des zugesprochenen Unterhaltsbeitrags für die Töchter C._____ und D._____ auf Fr. 1'640.00 pro Monat. Auf die Ausführungen des Klägers betreffend die geltend gemachte Erhöhung des Arbeitspensums der Beklagten

- 50 - (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 48 ff.) ist nur insofern näher einzugehen, als diese Ausführungen einen Einfluss auf die Phase von Beginn der Unterhaltspflicht am 1. Oktober 2024 bis zum

31. Mai 2026 haben. Da das behauptete höhere Pensum seitens der Beklagten im Weiteren aber von der Beibehaltung der alleinigen Obhut des Klägers abhängig gemacht wird und es gemäss vorliegendem Entscheid zur Anordnung der alternierenden Obhut kommt (vgl. oben E. 4.1.3), ist dieses behauptete höher mögliche Pensum resp. das höhere mögliche Einkommen für die Phase ab 1. Juni 2026 des vorliegenden Entscheids nicht weiter relevant. Da die übrigen vom Kläger beanstandeten Bedarfspositionen der Parteien (Arbeitswegkosten [vgl. unten E. 7.6]) indessen Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags haben können, sind diese nachfolgend zu prüfen.

E. 7.5 Einkommen

E. 7.5.1 Beklagte

E. 7.5.1.1 Vorinstanz / Parteistandpunkte Gestützt auf Lohnabrechnungen von Mai bis September 2024 (AA._____) sowie von September 2024 (AB._____; Beilagen 17-18 zur undatierten Stellungnahme der Beklagten [Postaufgabe: 8. November 2024]) veranschlagte die Vorinstanz bei der Beklagten bei der AA._____ ein monatliches Einkommen von Fr. 2'695.00 (ohne 13. Monatslohn und ohne Kinderzulagen) und beim AB._____ von Fr. 1'875.00 (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Insgesamt ging die Vorinstanz von einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 4'570.00 (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen; angefochtener Entscheid, E. 8.7.1 [wobei in E. 8.9 fälschlicherweise Fr. 4'500.00 angegeben wurde]) aus. Der Kläger will der Beklagten Fr. 8'500.00 (netto exkl. Kinderzulagen) an- rechnen. Er bringt vor, dass die Beklagte einerseits in der Lage sei, bei der von der Vorinstanz festgehaltenen Obhutsregelung ein höheres Pensum als 60% auszuüben und dass es ihr andererseits möglich sei, als […] unabhängig des Pensums ein höheres Monatseinkommen zu erzielen. Es erscheine bereits sinnwidrig, dass die Partei, welche die Obhut nicht innehabe, weniger arbeiten solle, als die obhutsberechtigte Partei. Die Fähigkeit, sich um Kinder zu kümmern und die Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beträfen zwei unterschiedliche Lebensbereiche und die eine könne auch bei Abwesenheit der anderen zweifellos vorhanden sein. Es sei daher mangels gegenteiliger Angaben von voller Erwerbsfähigkeit, d.h. 100%, auszugehen. Zudem könne die Beklagte ihr Arbeitspensum in der AA._____ flexibel gestalten und habe sich dort zu einem erheblich tieferen Lohn als bei ihrer anderen Anstellung beim AB._____ anstellen lassen (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 49).

- 51 - Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen (freiwillige Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten Rz. 104). Da sowieso davon auszugehen sei, dass die alternierende Obhut umgehend angeordnet werde, sei aus diesem Grund auch nicht von einem Einkommen der Beklagten bei einer 100%-Anstellung auszugehen, sondern aktuell von 60% und ab dem Zeitpunkt der alternierenden Obhut mit überwiegendem Betreuungsanteil bei der Beklagten von einem Einkommen bei einer 40%- Anstellung.

E. 7.5.1.2 Hypothetisches Einkommen Wie erwähnt (vgl. oben E. 7.4) ist das durch den Kläger behauptete höhere mögliche Pensum resp. das höhere mögliche Einkommen der Beklagten ohnehin nur für die Phase von Beginn der Unterhaltspflicht am 1. Oktober 2024 bis zum 31. Mai 2026 relevant. Es ist deshalb nur auf ein mögliches hypothetisches Einkommen für diesen Zeitraum einzugehen. Danach wäre der Beklagten aufgrund des Schulstufenmodells (dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 E. 4.7) ohnehin kein höheres Pensum zumutbar. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumut- bar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4). Einer Partei kann ein hypothetisches Einkommen rückwirkend (und trotz Unumkehrbarkeit der Einkommensverminderung) angerechnet werden, wenn sie ihren Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1). Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens muss aber die Ausnahme bleiben, die spezielle Gründe erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4). Dass die Beklagte ihr Einkommen resp. ihre Eigenversorgungskapazität, wie ihr der Kläger unterstellt (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 49), gezielt in Schädigungsabsicht tief halten würde, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (BGE 143 III 233 E. 3.4), ist weder dargetan noch ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2). Dass die Beklagte beim AB._____ mehr verdient als bei ihrer Anstellung in der AA._____, kann diverse Gründe haben, ist sie dort doch auch in nicht identischer Funktion tätig und hat sie gemäss den Akten insbesondere für die Stelle beim AB._____ eine Zusatzausbildung […] abgeschlossen (vgl. Beilage 5 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Februar 2025). Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie sich bei der AA._____ bewusst zu einem tieferen Einkommen einstellen liess.

- 52 -

E. 7.5.1.3 Fazit Gegen die vorinstanzlich festgelegte Einkommenshöhe der Beklagten von Fr. 4'570.00 ist damit nichts einzuwenden. Sie gilt für beide Phasen. Die Beklagte hält in ihrer Berufung fest, dass dieses Einkommen nicht zu beanstanden sei (Berufung der Beklagten Rz. 110). Später bringt sie zwar vor (freiwillige Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten Rz. 104), ihr sei lediglich ein Einkommen bei einer 40%-Anstellung anzurechnen, allerdings bezieht sich diese Aussage auf eine alternierende Obhut mit überwiegendem Betreuungsanteil (70%) bei der Beklagten.

E. 7.5.2 Kläger

E. 7.5.2.1 Vorinstanz / Parteistandpunkte Zum Einkommen des Klägers stellte die Vorinstanz auf die Lohnabrechnungen und Lohnausweise ab, nach welchen der Nettolohn des Klägers bei einem 100%-Pensum Fr. 8'017.15 betrage. Bei einer Reduktion auf 70% betrage sein monatliches Nettoeinkommen rund Fr. 5'612.00 (Beilage 22 zur Eingabe des Klägers vom 8. November 2024; Verhandlungsbeilage 10 f.). Die Beklagte bringt vor, gemäss Lohnabrechnung November 2024 habe der Kläger ein monatliches Einkommen bei einer 100%-Anstellung von netto Fr. 8'017.15 ohne 13. Monatslohn erhalten. Aus der Lohnabrechnung vom Dezember 2024 sei ersichtlich, dass der Kläger zusätzlich einen

13. Monatslohn in Höhe von Fr. 5'109.00 (für die Dauer seiner Anstellung ab Juni 2024 – Dezember 2024) erhalten habe. Ab Dezember 2024 habe der Kläger in reduziertem Umfang gearbeitet, weshalb ihm ein Bruttoeinkommen von Fr. 6'405.00 ausbezahlt worden sei, abzüglich Sozialabgaben von Fr. 789.90 ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'615.10. Jedoch sei es dem Kläger bei einem Betreuungsanteil von 30% möglich, mindestens ein Pensum von 80% zu realisieren, zumal er vor September 2024 immer zu 100% gearbeitet habe, weshalb von einem hypothetischen Einkommen in Höhe von Fr. 6'417.00 auszugehen sei. Er habe somit seine Leistungsfähigkeit maximal auszuschöpfen. Hinzu komme der Anteil am 13. Monatslohn, welcher sich bei 80% Arbeitstätigkeit auf Fr. 535.00 belaufe. Es sei somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6’952.00 auszugehen (Berufung der Beklagten Rz. 111 f.). Der Kläger hält dem entgegen, dass ihm die Vorinstanz bereits das höchstmögliche Einkommen angerechnet habe (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 50).

E. 7.5.2.2 Nicht zu hören ist die Beklagte, wenn sie dem Kläger den Lohn bei einem Pensum von 80% anrechnen möchte. Bei der alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen der Eltern von je 50% ist der Kläger beim derzeitigen

- 53 - Alter der gemeinsamen Kinder nicht verpflichtet, einem Pensum von 80% nachzugehen. Das Schulstufenmodell verpflichtet den betreuenden Elternteil erst ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes zur Aufnahme eines 50% Pensums (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die zumutbare Tätigkeit an den betreuungsfreien Tagen je 20% (Urteil des Bundesge- richts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3). Mit dem vorliegend angeordneten Betreuungsmodell verfügt der Kläger über zweieinhalb betreuungsfreie Tage, womit der Kläger derzeit lediglich verpflichtet ist, einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 50% nachzugehen. Dass der Kläger einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 70% ausübt, ist deshalb nicht zu beanstanden. In der 1. Phase (1. Oktober 2024 bis 31. Mai 2026) verdiente der Kläger im Monatsdurchschnitt gerundet Fr. 6'343.00 inkl. 13. Monatslohn exkl. Kinderzulagen (2x Fr. 8'685.25 [Fr. 8'017.15/12*13; Oktober und November 2024 mit Arbeitspensum 100%] + 18 x Fr. 6'083.00 [Fr. 5'615.10/12*13; Einkommen Dezember 2024 bis und mit Mai 2026 zu 70 %]; 20 Monate [Beilage 10 f. eingereicht durch den Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024]). Entgegen der Vorinstanz und mit der Beklagten ist beim Kläger auch der 13. Monatslohn mitzuberücksichtigen, sodass ihm in der zweiten Phase 2 (ab 1. Juni 2026) monatlich Fr. 6'083.00 inkl. 13. Monatslohn exkl. Kinderzulagen (Fr. 5'615.10/12*13) angerechnet werden. Somit ist dem Kläger für Phase 1 ein Nettoeinkommen von Fr. 6'343.00 und für Phase 2 von Fr. 6'083.00 anzurechnen.

E. 7.5.3 Kinderzulagen Die vom Kläger für C._____ und D._____ bezogenen Kinderzulagen betragen bis Ende 2024 monatlich je Fr. 282.50 und ab 1. Januar 2025 je Fr. 297.50 (vgl. Lohnabrechnungen [Beilage 10 eingereicht durch den Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024]). Da der Kläger während der ersten Phase lediglich während 3 von 20 Monaten die marginal tiefere Kinderzulage bezog, ist bei beiden Phasen durchgehend die Kinderzulage von Fr. 297.50 zu berücksichtigen.

E. 7.6 Bedarf

E. 7.6.1 Beklagte

E. 7.6.1.1 Grundbetrag Die Beklagte bringt vor, bei der alternierenden Obhut seien jedem Elternteil ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 einzusetzen (Berufung der Beklagten N. 115). Diesem Ansinnen kann nicht entsprochen werden. Zwar hat das Bundesgericht im Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 (E. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 25. Juni 2021 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden

- 54 - Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge werde zugrunde legen müssen. Allerdings ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des Kantons St. Gallen für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums generell zwingend anzuwenden wären. Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (Urteil des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschiedenen kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts,

3. Aufl., Bern 2023, Kap. 2 Rz. 31). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7), die auf die Verhältnisse im Kanton Aargau angepasst sind. Die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz seinerzeit herausgegebenen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorgenommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort zudem nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80% des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu: Entscheide des Obergerichts ZVE.2021.43 vom 25. Januar 2022 E. 8.1.3.1 und ZSU.2023.2 vom 5. Juni 2023 E. 9.1.1). Es ist zudem festzuhalten, dass gemäss den Richtlinien den Kindern ein eigener Grundbetrag zur Deckung ihres Bedarfs zusteht und nicht ersichtlich ist, welcher Bedarf beim Elternteil zusätzlich anfallen soll, der nicht durch den Grundbetrag der Kinder gedeckt wäre. Bei der Beklagten (und beim Kläger) ist somit ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen.

E. 7.6.1.2 Wohnkosten Mit Anordnung der alternierenden Obhut in Phase 2 sind der Beklagten für die sonst unangefochten gebliebenen Wohnkosten (wie auch dem Kläger) je Fr. 250.00 Wohnkostenanteil pro Kind abzuziehen. Entgegen der Beklagten (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 115) ist laut Ziff. 2.3 der obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2; in der seit

1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version) im Standardfall im Bedarf des (minderjährigen) Kindes ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 und nicht von Fr. 400.00 aufzurechnen und beim betreuenden Elternteil abzuziehen.

- 55 -

E. 7.6.1.3 KVG / VVG Die Krankenversicherungsprämien der Beklagten betrugen im Jahr 2024 Fr. 422.25 (KVG) und Fr. 62.80 (VVG; Beilage 20 zur undatierten Stellung- nahme der Beklagten [Postaufgabe: 8. November 2024]). Im Jahr 2025 betrugen die Krankenversicherungsprämien der Beklagten Fr. 491.35 (KVG) und Fr. 64.80 (VVG; Beilage 43 zur Berufung der Beklagten). Für Phase 1 wird deshalb auf einen 20-monatigen Durchschnittswert abgestellt, sodass gerundet Fr. 481.00 (KVG [Fr. 422.25 x 3] + [Fr. 491.35 x 17] / 20) und Fr. 64.50 (VVG [Fr. 62.80 x 3] + [Fr. 64.80 x 17] / 20) berücksichtigt werden. Höhere KVG/VVG-Prämien im Jahr 2026 hat die Beklagte nicht belegt, weshalb für Phase 2 auf die Beträge aus dem Jahre 2025 abgestellt wird.

E. 7.6.1.4 Kosten für Arbeitsweg Zu den Berufsauslagen der Beklagten erwog die Vorinstanz, es seien keine Gründe erkennbar, dass die Beklagte aufgrund ihres Arbeitsortes oder ihrer Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Ein Kompetenzcharakter des Automobils sei sodann auch nicht belegt worden, zumal die Kinder nicht bei ihr wohnten. Folglich sei der Beklagten für die Arbeitswegkosten bzw. Mobilität der monatliche Auslageersatz für ein Umweltschutzabonne- ment von Fr. 86.00 anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 8.8.1). Die Beklagte bringt dagegen vor, dass sie einmal alle 5 bis 6 Wochen bis 22:00 Uhr sowie alle 3 bis 4 Monate an einem Samstag oder Sonntag Pikettdienst wahrzunehmen habe, weshalb sie bereits aufgrund dessen für ihre Arbeit auf ein Automobil angewiesen sei. Des Weiteren sei für die Abholung und Übergabe der Kinder jeweils ein Auto von Nöten, da die Distanz zwischen S._____ und R._____ nur mit dem Auto zu bewältigen sei. Des Weiteren habe es in der Vergangenheit immer wieder die Situation gegeben, dass die Beklagte die Kinder sogar im AC._____ zu Besuchswochenenden habe abholen und bringen müssen (Weihnachten 2024 und Ostern 2025). Dies gehe aus den aktuellsten Mailkonversationen betreffend Besuchsrecht hervor. Der Beklagten seien deshalb Kosten für ein Auto von Fr. 490.00 anzurechnen (Berufung der Beklagten Rz. 117). Der Kläger hält dagegen, dass die Beklagte sowohl geschäftlich als auch privat ein Geschäftsfahrzeug ([…]) nutze. In der Unterhaltsberechnung seien daher die Kosten für Mobilität und den Arbeitsweg in Höhe von Fr. 86.00 beim Bedarf nicht zu berücksichtigen. Die Nutzung des Geschäftsautos für private Zwecke und die Benzinkosten, welche vom Arbeitgeber übernommen werden, wären zudem zum Einkommen der Beklagten hinzuzurechnen. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass dies im hypothetischen Einkommen von Fr. 8'500.00 pro Monat bereits enthalten sei (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 50).

- 56 - Die Beklagte belegt die von ihr vorgebrachten Gründe für den von ihr behaupteten Kompetenzcharakter eines von ihr genützten Fahrzeugs nicht. Zudem bringt sie zwar vor, über ein privates Auto zu verfügen, welches sie in Raten abzahlen müsse (freiwillige Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten Rz. 113). Belege, welche diese Behauptungen untermauern würden, wie beispielsweise ein Leasing- oder Ratenzahlungsvertrag, bringt sie indessen nicht vor. Die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen für die Benützung eines Fahrzeugs erscheinen daher nicht glaubhaft und können in ihrem Bedarf somit nicht berücksichtigt werden. Entgegen dem Kläger wird allerdings das U-Abo in der Höhe von Fr. 86.00 berücksichtigt, da sie darauf für ihren Arbeitsweg nach X._____ und Y._____ angewiesen ist.

E. 7.6.1.5 Kommunikationspauschale Da vorliegend keine Mankosituation besteht, ist bei der Beklagten im Bedarf antrags- und praxisgemäss eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 100.00 (vgl. die obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom

1. Mai 2017 [XKS.2017.2; in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version], Ziff. 2.4.) zu berücksichtigen.

E. 7.6.1.6 Zusammenfassend Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen beläuft sich das fa- milienrechtliche Existenzminimum der Beklagten (vor Steuern) auf Fr. 3'663.50 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten 1'600.00, KVG Fr. 481.00, VVG Fr. 64.50, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00, Arbeits- wegkosten Fr. 86.00, Kommunikationspauschale Fr. 100.00) für Phase 1. Für Phase 2 beläuft es sich auf Fr. 3'174.15 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'100.00, KVG Fr. 491.35, VVG Fr. 64.80, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00, Arbeitswegkosten Fr. 86.00, Kommunikationspauschale Fr. 100.00).

E. 7.6.2 Kläger

E. 7.6.2.1 Kommunikationspauschale Auch beim Kläger ist praxisgemäss eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 100.00 (vgl. oben E. 7.6.1.5) zu berücksichtigen.

E. 7.6.2.2 Zusammengefasst Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrektur beläuft sich das fa- milienrechtliche Existenzminimum des Klägers (vor Steuern) für beide Phasen auf (gerundet) Fr. 3'500.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'560.00, KVG Fr. 400.00, auswärtige Verpflegung Fr. 154.00, Arbeitswegkosten Fr. 86.00, Kommunikationspauschale Fr. 100.00).

- 57 -

E. 7.6.3 Kinder

E. 7.6.3.1 KVG/VVG C._____ Krankenversicherungsprämien betragen im Jahr 2024 Fr. 103.65 (KVG) und Fr. 33.90 (VVG) sowie im Jahr 2025 Fr. 112.25 (KVG) und Fr. 35.70 (VVG), diejenigen von D._____ im Jahr 2024 Fr. 103.65 (KVG) und Fr. 24.50 sowie im Jahr 2025 Fr. 112.25 (KVG) und Fr. 25.10 (VVG) (Beilage 20 zur undatierten Stellungnahme der Beklagten [Postaufgabe:

8. November 2024]; Beilagen 45 f. zu Berufung der Beklagten). Für Phase 1 wird deshalb auf einen 20-monatigen Durchschnittswert abgestellt, sodass bei C._____ gerundet Fr. 110.95 (KVG [Fr. 103.65 x 3] + [Fr. 112.25 x 17] / 20) sowie Fr. 35.45 (VVG [Fr. 33.90 x 3] + [Fr. 35.70 x 17] / 20) und bei D._____ gerundet Fr. 110.95 (KVG [Fr. 103.65 x 3] + [Fr. 112.25 x 17] / 20) sowie Fr. 25.00 (VVG [Fr. 24.50 x 3] + [Fr. 25.10 x 17] / 20) berücksichtigt werden. Höhere KVG/VVG-Prämien im Jahr 2026 wurden nicht belegt, weshalb für Phase 2 auf die Beträge aus dem Jahre 2025 abgestellt wird.

E. 7.6.3.2 Fremdbetreuungskosten Die Vorinstanz erwog, bei den Kindern sei für die Fremdbetreuungskosten ein Betrag von monatlich Fr. 750.00 pro Kind zu berücksichtigen, da die beiden Kinder jeweils am Mittwoch von ihrer Mutter betreut werden und an einem weiteren Wochentag vom Kläger, der sein Arbeitspensum zu Gunsten der Kinderbetreuung reduziert habe (angefochtener Entscheid E. 8.8.2). Die Beklagte bringt vor, dass keinerlei Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, da von einer persönlichen Betreuung auf beiden Seiten auszugehen sei (Berufung der Beklagten Rz. 121 f.). Der Kläger äussert sich dazu, soweit ersichtlich, nicht. Dass dem Kläger für die Phase seiner alleinigen Obhut keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger arbeitet in einem 70%-Pensum, weshalb es ihm nicht möglich ist, die Betreuung der beiden Töchter vollumfänglich persönlich wahrzunehmen. Die von der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 750.00 pauschal festgelegten Fremdbetreuungskosten je Kind, sind deshalb in Anbetracht des Arbeitsvertrags von P._____ als Haushaltshilfe beim Kläger (vgl. Arbeitsvertrag P._____ vom 5. November 2024, Beilage 24 zur Stellungnahme des Klägers vom 8. November 2024) für Phase 1 nicht zu beanstanden. Auch für Phase 2 ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Pensum von 70% an einem Tag seiner zweieinhalb Betreuungstage auf Fremdbetreuung angewiesen ist. Bei einem Stundenlohn von Fr. 28.00 von P._____, sind deshalb je Kind Fr. 448.00 (32h à Fr. 28.00 / 2, Arbeitsvertrag

- 58 - P._____ vom 5. November 2024, Beilage 24 zur Stellungnahme des Klägers vom 8. November 2024; Lohnabrechnung Dezember 2024 von P._____, Beilage 12 eingereicht durch den Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024) an Fremdbetreuungskosten anzurechnen.

E. 7.6.3.3 Wohnkostenanteile Kinder Ab Phase 2 partizipieren die beiden Kinder zufolge der alternierenden Obhut an den Wohnkosten beider Elternteile, weshalb bei den Kindern alsdann Wohnkostenanteile von je Fr. 500.00 (2x Fr. 250.00) zu berücksichtigen sind (vgl. zur Höhe E. 7.6.1.2 oben; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2017 E. 5.2.5 und Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 6.5.5).

E. 7.6.3.4 Zusammenfassend 7.6.3.4.1. C._____ Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die fa- milienrechtlichen Existenzminima von C._____ (vor Steuern) auf Fr. 1'546.40 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten 250.00, KVG Fr. 110.95, VVG Fr. 35.45, Fremdbetreuungskosten Fr. 750.00) für Phase 1 und Fr. 1'495.95 für Phase 2 (neu: Wohnkosten Fr. 500.00, KVG Fr. 112.25, VVG Fr. 35.70, Fremdbetreuungskosten Fr. 448.00). 7.6.3.4.2. D._____ Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die fa- milienrechtlichen Existenzminima von D._____ (vor Steuern) auf Fr. 1'535.95 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten 250.00, KVG Fr. 110.95, VVG Fr. 25.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 750.00) für Phase 1 und Fr. 1'485.35 für Phase 2 (neu: Wohnkosten Fr. 500.00, KVG Fr. 112.25, VVG Fr. 25.10, Fremdbetreuungskosten, Fr. 448.00).

E. 7.7 Steuern

E. 7.7.1 Vorinstanz Die Vorinstanz verzichtete darauf, die laufenden Steuern im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen. Mit vorliegendem Entscheid wird die Betreuungsregelung der Vorinstanz abgeändert, sowie verschiedene Bedarfspositionen angepasst. Die Steuern zuzüglich der Steueranteile der Kinder werden deshalb vorliegend von Amtes wegen bestimmt.

E. 7.7.2 Neuberechnung In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein

- 59 - ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Was die im Barbedarf der Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter vom 15. November 2021, S. 5). Sofern Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist bei getrennten Eltern mit zwei Haushalten, gemeinsamer Sorge und alternierender Obhut beim El- ternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, der Elterntarif anzuwenden (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge [Bericht Alternie- rende Obhut] Ziff. 4.4.1). Werden Unterhaltsbeiträge festgelegt, sollen demjenigen Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält, die vollumfängli- chen Abzüge gewährt werden – ob eine alternierende Obhut vorliegt oder nicht, ist nicht entscheidend (Bericht Alternierende Obhut Ziff. 4.4.2). Den Kinderdrittbetreuungskostenabzug bei der direkten Bundessteuer kann derjenige Elternteil geltend machen, der mit dem Kind zusammenlebt, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen unter Berücksichtigung des Maximalbetrages (Art. 33 Abs. 3 DBG). Als Hilfsmittel dient (u.a.) der Steuerrechner des jeweiligen Wohnsitzkantons. Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen – den kantonalen Beträgen – auszugehen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 5.2.4).

E. 7.7.3 Grundlegendes Die Beklagte wohnt in S._____ im Kanton Basel-Landschaft (Beilage 42 zur Berufung der Beklagten). Gemäss § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft (StG BL, SGS 331) wird bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Die Beklagte hat ihr

- 60 - Einkommen (§ 23 Abs. 1 StG BL) zu versteuern. In Phase 2 hat sie zudem die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ (§ 24 Abs. 1 lit. f StG BL) zu versteuern. Für die approximative Steuerberechnung ist von grob geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen. Der in R._____ wohnhafte Kläger hat in einem ersten Schritt sein Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), in Phase 1 die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ sowie in beiden Phasen die Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Er wird zum Tarif B (mit Kindern, § 43 Abs. 2 StG) besteuert. In Phase 2 kann der Kläger Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Der Kläger hat sodann den Eigenmietwert des von ihm bewohnten Hauses (§ 30 Abs. 1 lit. b StG) zu versteuern. Dieser wird jedoch zumeist durch die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG) und den ebenfalls abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt (§ 39 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) ausgeglichen, weshalb diese Positionen in der bei Eheschutzverfahren nicht exakt vorzunehmenden Steuerberechnung unberücksichtigt bleiben können. Der Kläger kann in Phase 1 zwei Kinderabzüge à Fr. 9'300.00 für C._____ und D._____ (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen. In Phase 2 können sowohl die Beklagte als auch der Kläger pro Kind je einen halben Kinderabzug vornehmen, wobei der Kinderabzug auf Seiten der Beklagten nicht bereits bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens, sondern erst bei Eingabe der Daten im Steuerrechner des Kantons Basel- Landschaft berücksichtigt wird. Bei der Beklagten ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 2'000.00 vorzunehmen (§ 29 Abs. 1 lit. k StG BL). Beim Kläger ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'400.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG). Bei beiden Parteien sind hinsichtlich der Berufskosten die Pauschalbeträge einzusetzen, wobei ein Pauschalabzug von 3% des Nettolohns gewährt wird, welcher mindestens Fr. 2'000.00 und maximal Fr. 4'000.00 beträgt (§ 29 Abs. 1 lit. a StG BL i.V.m. § 3 Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft; § 35 Abs. 2 StG i.V.m. § 12 Abs. 1 StV i.V.m. Anhang 1 der Berufskostenverordnung). Bei der Beklagten ist demgemäss ausgehend von ihrem Nettoeinkommen von Fr. 54'840.00 ein Abzug von Fr. 2'000.00 und beim Kläger ausgehend von seinem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 76'116.00 ein Abzug von Fr. 2'283.50 für Phase 1 und von seinem Nettoeinkommen von Fr. 72'996.00 ein Abzug von Fr. 2'189.90 für Phase 2 einzusetzen. Weiter können noch die Drittbetreuungskosten abgezogen werden, welche beim Kläger anfallen. Der Kläger kann somit in der ersten Phase (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) Drittbetreuungskosten in Höhe von Fr. 18'000.00

- 61 - (Fr. 750.00 x 2 x 12), in der zweiten Phase in Höhe von Fr. 10'752.00 (Fr. 448.00 x 2 x 12) abziehen. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Parteien über steuerbares Vermögen verfügen.

E. 7.7.4 Beklagte Das geschätzte steuerlich relevante monatliche Einkommen der Beklagten (eigenes Nettoeinkommen +/- Kinderunterhalt [approximativ]) beträgt: Phase 1 Phase 2 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) (Ab 1. Juni 2026) Nettoeinkommen Fr. 4'570.00 Fr. 4'570.00 Unterhaltsbeiträge approx. - Fr. 250.00 approx. + Fr. 500.00 Total Fr. 4'320.00 Fr. 5'070.00 Die zu versteuernden Jahreseinkommen der Beklagten betragen: Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 51'840.00 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 60'840.00 Zieht man von diesen vorgenannten Einkommen die Abzüge gemäss E. 7.7.3 (exkl. Kinderabzug in Phase 2) ab, ergeben sich folgende geschätzte steuerbare Einkommen: Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 47'840.00 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 56'840.00 Für die Steuerberechnung wird für beide Phasen durchgängig zur Vereinfachung auf das Steuerjahr 2025 abgestellt. Der Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft berechnet gestützt auf den Tarif B in Phase 1 sowie auf den Tarif A in Phase 2 (zur Anwendung der unterschiedlichen Steuertarife bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen: Entscheid des Obergerichts ZVE.2022.55 vom 29. Juni 2023 E. 6.3.3) und unter Berücksichtigung eines Kinderabzugs ab Phase 2 folgende totale Steuern (Bundes-, Kantons-, Gemeindesteuern): Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 5'587.10 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 6'120.80 Die monatlichen Steuern belaufen sich geschätzt somit auf gerundet: Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 465.00 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 510.00

- 62 -

E. 7.7.5 Kläger

E. 7.7.5.1 Berechnung

Das geschätzte steuerlich relevante monatliche Einkommen des Klägers

(eigenes Nettoeinkommen +/- Kinderunterhalt [approximativ] +

Kinderzulagen) beträgt:

Phase 1 Phase 2

(1. Oktober 2024 – 31. Mai2026) (ab 1. Juni 2026)

Nettoeinkommen Fr. 6'343.00 Fr. 6'083.00

Unterhaltsbeiträge approx. + Fr. 250.00 approx. - Fr. 500.00

Kinderzulagen Fr. 595.00 Fr. 595.00

Total Fr. 7'188.00 Fr. 6'178.00

Die zu versteuernden Jahreseinkommen des Klägers betragen:

Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 86'256.00

Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 74'136.00

Zieht man von diesen vorgenannten Einkommen die Abzüge gemäss

E. 7.7.3 ab, ergeben sich folgende geschätzte steuerbare Einkommen:

Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 43'972.50

Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 48'494.10

Für die Steuerberechnung wird für beide Phasen durchgängig zur

Vereinfachung auf das Steuerjahr 2025 abgestellt. Der Steuerrechner des

Kantons Aargau berechnet gestützt auf diese steuerbaren Einkommen und

auf den Tarif für alleinstehende Personen mit Kindern in Phase 1 und den

Tarif für alleinstehende Personen ohne Kinder in Phase 2 (zur Anwendung

der unterschiedlichen Steuertarife bei alternierender Obhut mit hälftigen

Betreuungsanteilen: Entscheid des Obergerichts ZVE.2022.55 vom

29. Juni 2023 E. 6.3.3) totale Steuern (Bundes-, Kantons-,

Gemeindesteuern) von:

Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 2'014.70

Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 4'762.00

Die monatlichen Steuern belaufen sich geschätzt somit auf gerundet:

Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 170.00

Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 400.00

E. 7.7.5.2 Aufteilung Parteien und Kinder Das Verhältnis zwischen den Einkommen der Kinder und der Parteien stellt sich wie folgt dar: Phase 1 Phase 2 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) (ab 1. Juni 2026)

- 63 - Einkommen Kläger Fr. 6'343.00 = ca. 84% Einkommen 4'570.00 = ca. 80% Beklagte Einkommen approx. Fr. 617.50 = ca. 8% approx. Fr. 597.50 = ca. 10% C._____ (inkl. Zulagen) Einkommen approx. Fr. 617.50 = ca. 8% approx. Fr. 597.50 = ca. 10% D._____ (inkl. Zulagen) Gestützt auf die totale Steuerbelastung der Parteien ergeben sich für diese und die Kinder folgende monatliche geschätzte und gerundete Steueranteile: Phase 1 Phase 2 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) (ab 1. Juni 2026) Kläger Fr. 143.00 Fr. 400.00 Beklagte Fr. 465.00 Fr. 408.00 C._____ Fr. 14.00 Fr. 51.00 D._____ Fr. 14.00 Fr. 51.00

E. 7.8 Unterhaltsberechnung

E. 7.8.1 Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien inkl. Steuern resp. der Barbedarf von C._____ und D._____ betragen damit: In Fr. Beklagte C._____ D._____ Kläger Phase 1 Fam. Bedarf 3'663.50 1'546.40 1'535.95 3'500.00 (1. Oktober 2024 – vor

31. Mai 2026) Steuern resp. Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 465.00 14.00 14.00 143.00 Total 4'128.50 1'560.40 1'549.95 3'643.00 Phase 2 Fam. Bedarf 3'174.15 1'495.95 1'485.35 3'500.00 (ab 1. Juni 2026) vor Steuern resp. Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 408.00 51.00 51.00 400.00 Total 3'582.15 1'546.95 1'536.35 3'900.00

E. 7.8.2 Gesamtüberschuss Unter Berücksichtigung der jeweiligen familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und der zwei Kinder verbleiben vom Gesamteinkommen der Familie folgende Überschüsse: In Fr. Phase 1 Phase 2 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) (ab 1. Juni 2026) Einkommen Beklagte 4'570.00 Kläger 6'343.00 6'083.00 C._____ 297.50 D._____ 297.50

- 64 - Total 11'508.00 11'248.00 Grundbedarf Beklagte 4'128.50 3'582.15 Kläger 3'643.00 3'900.00 C._____ 1'560.40 1'546.95 D._____ 1'549.95 1'536.35 Gesamtüberschuss 626.15 682.55 Überschussanteil (gerundet) Beklagte 209.00 228.00 Kläger 209.00 228.00 C._____ 104.00 114.00 D._____ 104.00 114.00

E. 7.8.3 Gebührender Bedarf Nach Verteilung der Überschüsse auf die Parteien sowie auf die zwei Kinder, ergibt sich je folgender gebührender Bedarf: (In Fr.) Beklagte Kläger C._____ D._____ Phase 1 Bedarf 4'128.50 3'643.00 1'560.40 1'549.95 (1. Oktober 2024 + Überschuss-anteil 209.00 209.00 104.00 104.00

– 31. Mai 2026) ./. Einkommen 4'570.00 6'343.00 297.50 297.50 Total 232.50 2'491.00 - 1'366.90 - 1'356.45 Phase 2 Bedarf 3'582.15 3'900.00 1'546.95 1'536.35 (ab 1. Juni 2026) + Überschuss-anteil 228.00 228.00 114.00 114.00 ./. Einkommen 4'570.00 6'083.00 297.50 297.50 Total 759.85 1'955.00 1'363.45 1'352.85

E. 7.8.4 Theorie Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Dabei tragen beide Elternteile nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes bei (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Bei alleiniger Obhut hat im Regelfall der Elternteil, welche nicht die Obhut innehat, aufgrund der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt den gesamtem Barunterhalt zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm, a.a.O., N. 42 zu Art. 285 ZGB). Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälftig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 147 III 265 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2.3). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf), so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des

- 65 - Kindes aufzukommen (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: BSK ZGB-I, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 E. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls allein für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alternierender Obhut einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht in der Regel nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom

2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfallende und direkt getragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 13.3.1).

E. 7.8.5 Phase 1 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) C._____ und D._____ wurden mit vorinstanzlichem Entscheid unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. Dies ändert sich auch mit vorliegendem Entscheid nicht. Folglich hat die Beklagte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (abzüglich ihres Anteils am Gesamtüberschuss) für den Barunterhalt von C._____ und D._____ aufzukommen, was in der Phase 1 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) ein Unterhaltsbeitrag von (auf 5er) gerundet Fr. 115.00 ([Fr. 4'570.00 – Fr. 4'128.50 – Fr. 209.00] / 2) je Kind ausmacht.

- 66 -

E. 7.8.6 Phase 2 (ab 1. Juni 2026) In Phase 2 wird die alternierende Obhut angeordnet, sodass C._____ und D._____ von der Beklagten und vom Kläger zu je 50% betreut werden (vgl. oben E. 4.2.2). Der Beklagten verbleibt in Phase 2 ein Überschuss von Fr. 987.85 (Fr. 4'570.00 ./. Fr. 3'582.15), dem Kläger ein solcher von Fr. 2'183.00 (Fr. 6'083.00 ./. Fr. 3'900.00). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Beklagten von rund 31% und des Klägers von rund 69%. In diesem Verhältnis sind die Kosten der Kinder zu tragen. Der ungedeckte gebührende Unterhalt von C._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auf Fr. 1'363.45. Dieser Bedarf ist von der Beklagten zu 31% und somit mit Fr. 422.65 zu tragen. Die bei der Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 653.95 (50% Grundbetrag: 200.00; 50% Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG: Fr. 112.25; VVG: Fr. 35.70; 50% Überschussanteil: Fr. 56.00). Der vom Kläger an den Unterhalt von C._____ zu bezahlende Betrag beläuft sich damit auf (5er) gerundet Fr. 230.00 (Fr. 653.95 ./. Fr. 422.65). Der gebührende Unterhalt von D._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auf Fr. 1'352.85. Dieser Bedarf ist von der Beklagten ebenfalls zu 31% und somit mit Fr. 419.40 zu tragen. Die bei der Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 643.35 (50% Grundbetrag: 200.00; 50% Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG: Fr. 112.25; VVG: Fr. 25.10; 50% Überschussanteil: Fr. 56.00). Der vom Kläger an den Unterhalt von D._____ zu bezahlende Betrag beläuft sich damit auf (5er) gerundet Fr. 225.00 (Fr. 643.35 ./. Fr. 419.40).

E. 7.9 Zwischenfazit Zusammenfassend sind die Unterhaltsbeiträge in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten, in Abweisung der Berufung des Klägers sowie in weiten Teilen gestützt auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime an den Unterhalt der Töchter folgendermassen zu entrichten: Phase 1: 1. Oktober 2024 bis 31. Mai 2026 durch die Beklagte an den Kläger zu leisten: C._____: Fr. 115.00 D._____: Fr. 115.00 Phase 2: ab 1. Juni 2026, durch den Kläger an die Beklagte zu leisten: C._____: Fr. 230.00 D._____: Fr. 225.00 Die Kinderzulagen für C._____ und D._____ kann der Kläger in Anrechnung an seine eigenen Kinderkosten behalten.

- 67 -

E. 7.10 Ehegattenunterhalt Die Beklagte verlangt mit Berufung ab Anordnung der alternierenden Obhut einen Ehegattenunterhalt von Fr. 127.00 pro Monat. Da die Beklagte ihren gebührenden Unterhalt selbst decken kann (vgl. oben E. 7.8.3), ist kein Ehegattenunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 7.1).

8. Vorsorgliche Massnahmen Mit vorliegendem Entscheid werden die Gesuche der Parteien um Erlass von vorsorglichen Massnahmen während des Berufungsverfahrens (vgl. bspw. Eingabe des Klägers vom 13. Mai 2025) gegenstandslos.

9. Unentgeltliche Rechtspflege Die Beklagte beantragt mit Berufungsbegehren Ziffer 6, dass die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen seien, eventualiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht ihrer offensichtlichen zivilprozessualen Bedürftigkeit (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 139; oben E. 7.8) wird der Beklagten für das nicht aussichtslose Berufungsverfahren antragsgemäss (Art. 119 Abs. 5 ZPO) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt unter Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 117 f. ZPO). Zudem gilt es in Anbetracht der Ausführungen der Beklagten (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 132 ff.) festzuhalten, dass für die Auszahlung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretungen im erstinstanzlichen Verfahren (vorliegend SF.2024.34) die Vorinstanz zuständig ist, auch wenn das Verfahren in der Sache mit einem Rechtsmittel an das Obergericht weitergezogen wurde.

10. Prozesskosten

E. 9 Dezember 2025 abzuweisen. 2. Es sei die Kindsmutter für berechtigt zu erklären, mit den beiden Töchtern C._____, geb. am tt.mm.2022 und D._____, geb. am tt.mm.2023 sämtliche ärztlichen Termine zu organisieren und wahrzunehmen, sowie alle übrige Administration in gesundheitlichem Zusammenhang zu übernehmen. 3. Es sei die I._____, […], V._____, als zuständige Kinderarztpraxis für die beiden Töchter C._____, geb. am tt.mm.2022 und D._____, geb. am tt.mm.2023 festzulegen. In Notfällen oder Abwesenheit der Kinderärzte der I._____ sei die Kindsmutter für berechtigt zu erklären, eine andere Kinderarztpraxis aufzusuchen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchstellers. Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Umzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren."

E. 10 September 2025 E. 3.3 f.; 5A_416/2024 vom 9. April 2025 E. 3.1; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1). Das Gericht (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) muss beurteilen, ob die Einführung einer solchen Betreuungsregelung tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Zu den wesentlichen Kriterien für diese Prüfung zählt die Erziehungsfähigkeit, die bei beiden Elternteilen gegeben sein muss, damit eine alternierende Betreuung in Betracht gezogen werden kann, sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kommunikation und Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Massnahmen und der regelmässigen Informationsweitergabe, die diese Form der Betreuung erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2). Wenn beide Elternteile über Erziehungsfähigkeit verfügen, muss der Richter in einem zweiten Schritt die anderen relevanten Kriterien bewerten. Dabei kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Auch der Wunsch des Kindes ist relevant, wenn es bereits in der Lage ist, diesen zu äussern. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile voraussetzt, sind die anderen Bewertungskriterien oft voneinander abhängig und haben je nach den konkreten Umständen des

- 25 - Einzelfalls unterschiedliche Bedeutung. So spielen die Kriterien der Stabilität und der Möglichkeit des Elternteils, sich persönlich um das Kind zu kümmern, bei Säuglingen und Kleinkindern eine vorrangige Rolle, während die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld für einen Jugendlichen besonders wichtig ist (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_73/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; 5A_692/2023 vom 4. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung dieser Kriterien verfügt das Gericht, das die Parteien und das Umfeld, in dem das Kind lebt, am besten kennt, über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 142 III 617 E. 3.2.5).

E. 10.1 Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss zu verlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte obsiegt mit ihrer Berufung bezüglich der Kinderbelange überwiegend. Sie unterliegt allerdings u.a. hinsichtlich der Festlegung des Wohnsitzes. Der Kläger unterliegt mit seinen Anträgen in Bezug auf den Kinderunterhalt weitgehend. Die Beklagte unterliegt im Unterhaltspunkt ebenfalls teilweise, dies jedoch nur geringfügig im Vergleich zum Kläger. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel aufzuerlegen.

E. 10.2 Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren werden aufgrund der beiden Berufungen und des auch sonst überdurchschnittlich aufwändigen

- 68 - Verfahrens auf Fr. 4'000.00 (§ 8 Abs. 1 GebührD) festgesetzt und mit dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Da der Kläger die Gerichtskosten zu drei Vierteln zu tragen hat, ist er zu verpflichten, der Obergerichtskasse den Differenzbetrag von Fr. 1'000.00 nachzubezahlen. Der Anteil der Beklagten von Fr. 1'000.00 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO).

E. 10.3 Der Kläger hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten ausgangsgemäss die Hälfte seiner gerichtlich festzusetzenden Anwaltskosten zu ersetzen (vgl. soeben E. 10.1). Für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren erscheint praxisgemäss eine Grundentschädigung (§ 3 AnwT) – mit welcher Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklä- rungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT) – von Fr. 3'350.00 als angemessen. Das vorliegende (zweitinstanzliche) Eheschutzverfahren erweist sich als überdurch- schnittlich, wobei die Grundentschädigung auf Fr. 4'000.00 zu bemessen ist. Die zusätzlichen Eingaben der Beklagten sind gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT (wonach die Grundentschädigung für weitere – nicht überflüssige – Rechtsschriften und zusätzliche Verhandlungen um je 5 – 30 % erhöht wird) mit einem Zuschlag von 55 % zu honorieren (30% für die Berufungsantwort, insgesamt 25% für die Eingaben vom 6. Juni 2025,

30. Juli 2025, 30. Oktober 2025 sowie für die Eingaben vom 15. und

22. Dezember 2025. Im Gegenzug ist ein Verhandlungsabzug (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) von 20% (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.122 vom 21. Oktober 2021, E. 3.5.3.1) von der Grundentschädigung vorzunehmen. Vom Zwischentotal ist der Rechtsmittelabzug von 25% (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen. Unter weiterer Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 8.1% resultieren gerichtlich festgesetzte Anwaltskosten in der Höhe von (gerundet) Fr. 4'510.00 (= Fr. 4'000.00 x 1.35 [100% - 20% + 55%] x 0.75 x 1.03 x 1.081), womit der Kläger dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten Fr. 2'255.00 zu bezahlen hat. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten sowie von Amtes wegen wird der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Rheinfelden vom 24. Februar 2025 in den Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen kursiv):

- 69 -

E. 14 zum Eheschutzgesuch; Beilage 24 zur Eingabe des Klägers vom 8. November 2024; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 19). Die Stabilität und Kontinuität der Lebensumstände der Kinder spricht somit ebenfalls nicht gegen eine alternierende Obhut. Bei der Frage, ob

- 36 - eine alternierende Obhut anzuordnen ist, ist letztlich weder massgeblich noch vorausgesetzt, dass die Kinder zu beiden Elternteilen eine gleich intensive Bindung haben. Es muss deshalb nicht abgewogen werden, welcher Elternteil eher die Hauptbezugsperson der Kinder ist (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 7, 12, 19, 21 f., 26, 41 ff.).

E. 16 Januar 2026 sind damit abzuweisen, soweit diese nicht bereits gegenstandslos geworden sind.

7. Unterhalt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.121 (SF.2024.34) Art. 36 Entscheid vom 12. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Kläusler Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Juliane Wyss, […] Beklagte B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Kull, […] Gegenstand Eheschutz

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2021 in Q._____. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2022) und D._____ (geb. tt.mm.2023) hervor. 2. 2.1. Am 3. Oktober 2024 reichte der Kläger ein Eheschutzgesuch beim Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, mit u.a. folgenden Anträgen ein: " […] 3. Die beiden gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, seien unter die Obhut des Vaters/Gesuchstellers zu stellen. 4. Der Mutter/Gesuchsgegnerin sei ein den Umständen angemessenes Be- suchsrecht über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, einzuräumen; dieses Besuchsrecht sei einstweilen nur in Begleitung einer weiteren Vertrauens-Person auszu- üben. 5. Die Unterhaltsbeiträge der Gesuchsgegnerin/Mutter an den Gesuch- steller/Vater für die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, seien zu regeln. Die Gesuchsgegnerin sei insbesondere zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, monatlich und monatlich im Voraus angemessene Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 1'000.– pro Kind zu bezahlen. Das Beweisergebnis bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6. Die Rechtsbegehren in den Ziffern […] 3 hievor seien superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei sofort anzuordnen. […]" 2.2. Am 4. Oktober 2024 verfügte das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, u.a. superprovisorisch:

- 3 - " […] 2.2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, werden für die Dauer des Getrenntlebens vorläufig unter die Obhut des Vaters gestellt. […]" 2.3. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Ziff. 2.2 der superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 04.10.2024 (Obhutszuweisung an den Gesuchsteller) sei per sofort aufzuheben. 2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, seien per sofort für die Dauer der Aufhebung des ge- meinsamen Haushaltes unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. 3. Der Gesuchsteller sei per sofort für berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen, erstmals am 18.10.2024. Eventualiter sei der Gesuchsteller per sofort für berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagabend zu sich auf Besuch zu nehmen, erstmals am 18.10.2024. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Kinder am Freitag, 11.10.2024, 18:00 Uhr, der Gesuchsgegnerin bzw. einer Vertrauensperson der Gesuchsgegnerin an einem öffentlichen Ort zu übergeben. 5. Die gestellten Anträge seien superprovisorisch anzuordnen." 2.4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 stellte die Beklagte erneut superprovisorische Anträge: " 1. 1.1. Die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 04.10.2024 sei soweit die Obhutszuweisung an den Gesuchsteller betrof- fen ist per sofort aufzuheben. 1.2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, seien per sofort für die Dauer der Aufhebung des ge-

- 4 - meinsamen Haushaltes unter die alleinige Obhut der Gesuchgegnerin zu stellen. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. 1.3. Eventualiter seien die Kinder per sofort unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die Kinder an folgenden Tagen zu betreuen:

- Wöchentlich jeden Montag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

- Jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr 1.4. Die Gesuchsgegnerin sei per sofort für berechtigt zu erklären, die Kinder in der übrigen Zeit zu betreuen. 2. Die Anträge gemäss Ziffer 1. (Ziffer 1.1 bis 1.4) seien superprovisorisch anzuordnen." 2.5. Das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, verfügte am 26. Oktober 2024 u.a. folgendermassen superprovisorisch: " […] 3.1. Der Mutter wird gegenüber den gemeinsamen Kindern C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, vorläufig das folgende Besuchsrecht eingeräumt

• in den geraden Kalenderwochen von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr,

• wöchentlich an einem Nachmittag von 14.00 – 18.00 Uhr (den Tag haben die Parteien zu vereinbaren; bei Uneinigkeit gilt der Mitt- woch) […]" 2.6. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 8. November 2024) nahm die Beklagte zum Eheschutzgesuch des Klägers vom 3. Oktober 2024 Stellung und stellte folgende Rechtsbegehren: " […] 4. 4.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, seien für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.

- 5 - Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.2. Eventualiter seien die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der Gesuchsteller sei für berechtig zu erklären, die Kinder an folgenden Tagen zu betreuen:

- Jeden Montag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

- Jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Montag 18:00 Uhr. Die Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu erklären, die Kinder in der übri- gen Zeit zu betreuen. 5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus einen angemessenen Beitrag an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen zu bezahlen. 6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus mindestes CHF 1'000.00 an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen. […]" 2.7. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge: " 1. Die Kinder C._____ und D._____ seien per sofort für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 2. Die Gesuchsgegnerin sei per sofort für die Dauer des Verfahrens berech- tigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen:

- Von Mittwochmorgen, 10:00 Uhr, bis Freitagabend, 17:00 Uhr;

- Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend 17:00 Uhr. 3. Die Gesuchsgegnerin sei per sofort für berechtigt zu erklären, die Kinder vom 25.12.2024 bis am 03.01.2025 zu sich in die Ferien zu nehmen. 4. Die Anträge gemäss Ziffer 1, 2 und 3 seien superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens anzuordnen." 2.8. Das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, regelte mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 superprovisorisch, in Ergänzung

- 6 - zu Ziffer 3.1. der Verfügung vom 26. Oktober 2024 das Besuchsrecht der Beklagten über die Feiertage (Weihnachten/Neujahr) 2024. 2.9. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 14. Februar 2025 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: " 1. Die in den verschiedenen Stellungnahmen von der Gesuchsgegnerin ge- stellten Rechtsbegehren seien abzuweisen. […] 3. Es seien in der Sache notwendige Kindesschutzmassnahmen zu prüfen. 4. Im Übrigen wird an den im Gesuch vom 03.10.2024 gestellten Rechts- begehren festgehalten. […]" Die Beklagte stellte folgende Anträge: " 1. Es seien die vorsorglichen Verfügungen aufzuheben und die Rechts- begehren des Ehemannes abzuweisen, soweit diese von den nachfolgend gestellten abweichen und durch folgende zu ersetzen: […] 3. Es seien die Töchter C._____ und D._____, unter die alternierende Obhut der Ehegatten, mit einem Betreuungsanteil von 70% durch die Ehefrau und einem Betreuungsanteil von 30% durch den Ehemann, zu stellen und zwar wie folgt: Die Wochenenden alternierend von Samstagmorgen 10.00 bis Sonntag- abend 18.00 Uhr und während der Woche jeweils von Montagmorgen 08.00 Uhr mit Übernachtung bis Dienstagmorgen 08.00 Uhr beim Ehe- mann und von da an bei der Ehefrau. 4. Es sei der Wohnsitz der Kinder bei der Ehefrau festzulegen. 5. Es sei der Ehemann zu verpflichten, an den Unterhalt der Töchter C._____ und D._____ einen Unterhaltsbeitrag von mindestens je CHF 750.00 zuzüglich Kinderzulagen monatlich und im Voraus zu bezahlen. Mehrforderungen vorbehalten (rückwirkend ab Oktober 2024). 6. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend ab Oktober 2024 von mindestens CHF 1'500.00 mo- natlich und im Voraus zu bezahlen. Mehrforderungen vorbehalten.

- 7 - […]" 3. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, u.a. folgendes: " […] 3. 3.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Ehemannes und Vaters gestellt. 3.2. Die Mutter hat das Recht, die Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr und jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, sowie jährlich drei Mal je 1 Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. 3.3. Ein weitergehendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den Parteien 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 540.00, rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, zu bezahlen. 5. Persönliche Unterhaltsbeiträge sind gegenseitig keine geschuldet. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 hievor beruhen auf folgenden monat- lichen Einkommen (netto; exkl. Kinderzulagen) der Parteien: Einkommen Gesuchsteller (70%) Fr. 5'500.00 Einkommen Gesuchsgegnerin (60%) Fr. 4'500.00 […]" 4. 4.1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob die Beklagte gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom

24. Februar 2025, der ihr in begründeter Fassung am 25. April 2025 zugestellt wurde, Berufung am Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:

- 8 - " 1. Es sei Ziffer 3. des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom

24. Februar 2025 aufzuheben und es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien C._____, geb. tt.mm.2022 und D._____, geb. am tt.mm.2023 für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien, mit einem Betreuungsanteil der Berufungsklägerin von 70% und einem Betreuungsanteil des Berufungsbeklagten von 30%, zu stellen und zwar wie folgt: Die Wochenenden alternierend von Samstagmorgen 10.00 bis Sonntagabend 18.00 Uhr und während der Woche jeweils von Montagmorgen 08.00 Uhr mit Übernachtung bis Dienstagmorgen 08.00 Uhr beim Berufungsbeklagten und von da an bei der Berufungsklägerin. Falls die Kinder das Wochenende beim Berufungsbeklagten verbringen, dann kehren die Kinder erst am Dienstagmorgen 08.00 Uhr zur Berufungsklägerin zurück. 1.1 Eventualiter seien die Betreuungsanteile je zu 50% zwischen den Parteien aufgeteilt zu werden und zwar wie folgt: Die Wochenenden alternierend von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr und während der Woche jeweils von Mittwochmorgen 08:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr bei der Berufungsklägerin und jeweils von Montagmorgen 08:00 Uhr bis Mittwochmorgen 08:00 Uhr beim Berufungsbeklagten. Falls die Kinder das Wochenende beim Berufungsbeklagten verbringen, dann kehren die Kinder erst am Mittwochmorgen 08.00 Uhr zur Berufungsklägerin zurück. 1.2 Subeventualiter sei das Besuchsrecht der Berufungsklägerin auf jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagmorgen 18:00 Uhr, sowie jede Woche Dienstagmorgen von 08:00 Uhr bis Mittwochabend 18:00 Uhr auszubauen. 1.3 Als Übergabeort der beiden gemeinsamen Kinder seien die jeweiligen Wohnorte der Parteien in R._____ und S._____ festzulegen. Die Kinder sind immer von demjenigen Elternteil abzuholen, der die Kinder für die folgende Zeit umsorgt. 2. Die Ferien seien zwischen den Parteien wie folgt aufzuteilen: Jede Partei verbringt die Hälfte der Schulferien mit den Kindern, wobei die Berufungsklägerin in den ungeraden Jahren die erste Hälfte der jeweiligen Ferien und der Berufungsbeklagte die zweite Hälfte, in den geraden Jahren dann umgekehrt. Feiertage und Geburtstage verbringen die Kinder jährlich alternierend bei den Parteien. 3. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2022 und D._____, geb. am tt.mm.2023 behördlich bei der Berufungsklägerin anzumelden. 4. Es sei die Ziffer 4. des Entscheids Bezirksgerichts Rheinfelden vom

24. Februar 2025 aufzuheben und der Berufungsbeklagte zur Leistung folgender monatlicher und im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeiträgen:

- 9 -

- für C._____: CHF 940.00 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen;

- für D._____: CHF 930.00 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen. 5. Es sei die Ziffer 5. des Entscheids Bezirksgerichts Rheinfelden vom

24. Februar 2025 aufzuheben und der Berufungsbeklagte zur Leistung eines persönlichen Unterhalts an die Berufungsklägerin von CHF 127.00 zu verpflichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten. Eventuell sei die Berufungsklägerin von der Verpflichtung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu entbinden und ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden zu gewähren. Zudem stellte sie folgende Verfahrensanträge: " 1. Es sei der Berufungsklägerin superprovisorisch, eventuell provisorisch zu genehmigen, mit den beiden Kindern C._____ und D._____ vom

16. Mai 2025 bis und mit 1. Juni 2025 Ferien in T._____ zu verbringen. 2. Es sei der Berufungsbeklagte superprovisorisch, eventuell provisorisch zu verpflichten, die Identitätskarte von D._____, geb. am tt.mm.2023 herauszugeben, dies unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB. 3. Es sei vorsorglich für C._____, geboren am tt.mm.2022 und D._____, geboren am tt.mm.2023 eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten. 4. Es sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern in Auftrag zu geben. 5. Es sei ein kinderpsychologisches Gutachten über C._____, geboren am tt.mm.2022 und D._____, geboren am tt.mm.2023 in Auftrag zu geben ist, in dessen Zentrum das Verhältnis von Kindeswohl zum Betreuungsumfang der beiden Elternteile steht. 6. Es sei das Tonprotokoll der Verhandlung vor erster Instanz anzufordern." 4.2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 verfügte die Instruktionsrichterin u.a. das Folgende:

- 10 - " 1. 1.1. Der superprovisorische Verfahrensantrag 1 der Beklagten, mit den beiden Kindern C._____ und D._____ vom 16. Mai 2025 bis und mit 1. Juni 2025 Ferien in T._____ zu verbringen, wird abgewiesen. 1.2. Der Beklagten steht es frei, sich im Zeitraum vom 16. Mai 2025 bis 1. Juni 2025 mit ihren beiden Kindern für eine maximale Dauer von einer Woche nach T._____ in die Ferien zu begeben. Sollte sie die Ferien im Mai 2025 wahrnehmen wollen, hat sie dem Kläger umgehend anzuzeigen, ab wann sie mit ihren Kindern eine Woche Ferien verbringen möchte. 1.3. In teilweiser Gutheissung des Verfahrensantrags 2 der Beklagten wird der Kläger superprovisorisch verpflichtet, der Beklagten die Identitätskarte von D._____ für die Ferienzeit, die sie mit D._____ verbringt, herauszugeben. Im Übrigen wird der Verfahrensantrag Ziff. 2 abgewiesen. […] 4. Bei der Vorinstanz werden die Kindesschutzakten der Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, beigezogen." 4.3. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 erhob auch der Kläger Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 24. Februar 2025, der ihm in begründeter Fassung am 2. Mai 2025 zugestellt wurde, und stellte folgende Begehren: " 1. Dispositiv Ziffer 3.2 des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 24.02.2025 sei aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 'Die Gesuchsgegnerin hat das Recht, die Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, jeden zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.' 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 4.4. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 stellte der Kläger folgende Verfahrensanträge: " 1. Es sei der Ziff. 3.2. des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 24. Februar 2025

- 11 - betreffend Eheschutz, ZSU.2025.121 (SF.2024.34), während des Berufungsverfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei Ziff. 1.3. des Dispositivs der Verfügung des Obergerichts Aargau vom 12. Mai 2025 aufzuheben. 3. Es sei die Antragsgegnerin superprovisorisch, eventuell provisorisch zu verpflichten, die Identitätskarte von C._____, geb. am tt.mm.2022, an den Antragssteller herauszugeben." 4.5. Am 16. Mai 2025 sowie am 26. Mai 2025 erfolgten weitere Eingaben des Klägers, wobei dieser mit Eingabe vom 26. Mai 2025 beantragte, dass der Bericht des Polizeieinsatzes vom 16. Mai 2025 sowie die Telefonnotiz der Polizei vom tt.mm.2025 vom Gericht einzuholen sei. 4.6. Am 27. Mai 2025 verfügte die Instruktionsrichterin u.a. folgendes: " […] 3. […] Die Vorinstanz wird gebeten, allfällig eingegangene Polizeiberichte, welche die Parteien betreffen, an das Obergericht weiterzuleiten." 4.7. Die Beklagte stellte mit Berufungsantwort vom 28. Mai 2025 folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Berufung des Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2025 unter Festhaltung an den Rechtsbegehren der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es seien die Verfahrensanträge gemäss Eingabe des Berufungsbeklagten vom 13. Mai 2025 unter Festhaltung an den Rechtsbegehren der Berufungsklägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." Zudem stellte sie auch folgende Verfahrensanträge: " 1. Es sei der Berufungsklägerin zwei Wochen Sommerferien mit den beiden Kindern C._____ und D._____ vom 11. August 2025 bis 24. August 2025 zu gewähren.

- 12 - 2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Identitätskarte von D._____, geb. am tt.mm.2023 auf erste Aufforderung hin für die Sommerferien vom 11. August 2025 bis 24. August 2025 herauszugeben, dies unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB. 3. Zusätzlich wird an den Verfahrensanträgen gemäss Eingabe vom 5. Mai 2025 festgehalten." 4.8. Am 5. Juni 2025 verfügte die Instruktionsrichterin u.a. folgendes: " 1. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositivziffer 3.2. des angefochtenen Entscheids (Regelung des Besuchs- und Ferienrechts der Beklagten) wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten vom 28. Mai 2025, mit den Kindern C._____ und D._____ vom 11. August 2025 bis 24. August 2025 zwei Wochen Ferien zu verbringen, wird vorsorglich abgewiesen. 3. 3.1. In Gutheissung des Verfahrensantrags der Beklagten vom 5. Mai 2025 wird im Rahmen einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme für die betroffenen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2022, und D._____, geb. am tt.mm.2023, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 3.2. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen:

- Die Interessen und das Wohl der Betroffenen zu wahren;

- Die Eltern in der Erziehung zu begleiten und zu beraten;

- Die Eltern bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen (auch im Hinblick auf die Herausgabe der Identitätskarten der Kinder) sowie ihnen vermittelnd und beratend zur Seite zu stehen.

- Überwachung des persönlichen Verkehrs;

- Bei Fragen der Eltern als Ansprechperson zu dienen. 3.3. Das Familiengericht Rheinfelden als Kindesschutzbehörde wird mit dem Vollzug der angeordneten Massnahme beauftragt. 4. 4.1. Den Parteien wird im Sinne einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme, die Weisung gemäss Art. 307 ZGB erteilt, die jeweils in ihrem Besitz befindliche Identitätskarte(n) ihrer Töchter C._____ und D._____, sobald die Beistandsperson ernannt ist, dieser zur Aufbewahrung auszuhändigen. 4.2. Die Parteien können auf begründeten Anlass hin, die Identitätskarte bei der Beistandsperson befristet (beispielsweise für den Ferienaufenthalt)

- 13 - herausverlangen und haben diese umgehend, sobald der Grund für den Gebrauch weggefallen ist, wieder der Beistandsperson zur Verwahrung auszuhändigen. 4.3. Die Beistandsperson wird berechtigt, über die Identitätskarten von C._____ und D._____ zu Verfügen und den Parteien diese wenn notwendig herauszugeben. 4.4. Von den Parteien gestellte Anträge auf Herausgabe der Identitätskarten der Kinder C._____ und D._____ werden abgewiesen, sofern sie nicht bereits gegenstandslos geworden sind. 5. Die übrigen Verfahrensanträge der Beklagten (Gutachten über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern; kinderpsychologisches Gutachten über C._____ und D._____, Edition des Tonprotokolls der Verhandlung vor erster Instanz) werden vorerst abgewiesen. […]" 4.9. Am 6. Juni 2025 erfolgte eine weitere Eingabe der Beklagten. 4.10. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 12. Juni 2025 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Berufungsbegehren seien allesamt abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin und Gesuchsgegnerin. Im Sinne einer Anschlussberufung stelle ich namens und auftrags meines Klienten das nachfolgende, zusätzliche Rechtsbegehren Es seien die Ziffern 4 und 6 des Entscheids vom 24. Februar 2025 (SF.2024.34) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: '4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'640, rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bzw. monatlich vorschüssig jeweils zuzüglich Kinderzulage, zu bezahlen.' '6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 hievor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto exkl. Kinderzulagen) der Parteien: Einkommen Gesuchsteller (70%) CHF 5'500 Einkommen Gesuchsgegnerin (100%) CHF 8'500'"

- 14 - 4.11. Mit freiwilliger Replik und Anschlussberufungsantwort vom 30. Juli 2025 hielt die Beklagte an ihren bisherig im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren fest und stellte zudem zur Anschlussberufung folgende Rechtsbegehren: " 1. Es seien die Begehren des Berufungsbeklagten abzuweisen. 2. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." 4.12. Am 28. August 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Klägers. 4.13. Mit Eingabe vom 19. September 2025 stellte E._____, Berufsbeistandschaft F._____, U._____, in Vertretung von G._____, welche mit Entscheid vom 19. Juni 2025 des Bezirksgerichts Rheinfelden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Beiständin der Kinder C._____ und D._____ eingesetzt wurde, folgende Anträge: " - Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Gestaltung der Übergänge am Mittwoch, zur Einschätzung der Ausweitung des Besuchsrechtes, zur Abklärung psychologischer Betreuung der Kinder

- Regelung zur Annäherung der zu beziehenden Ferienwochen im Jahr" 4.14. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 beantragte auch die Beklagte, dass zeitnah eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren sei. 4.15. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Es sei das Besuchsrecht der Antragsgegnerin gemäss Ziff. 3.2. des Entscheids vom 24. Februar 2025 des Bezirksgerichts Rheinfelden (SF.2024.34) für die Dauer des Verfahrens zu sistieren. 2. Eventualiter sei für die Dauer des Verfahrens ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. 3. Die Rechtsbegehren in Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO, ohne Anhörung der Antragsgegnerin, gutzuheissen.

- 15 - 4. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Antragsgegnerin." 4.16. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin den Antrag des Klägers auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen vom

20. Oktober 2025 ab. 4.17. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 reichte die stellvertretende Beiständin E._____ eine Eingabe ein. 4.18. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei der Berufungsbeklagte unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle gerichtlich anzuweisen, der Berufungsklägerin das ihr zustehende Umgangsrecht mit ihren Kindern C._____ und D._____ gemäss den dann zumal geltenden Verfügungen zu gewähren. 2. Es sei der Berufungsklägerin superprovisorisch, eventuell provisorisch das Recht einzuräumen, ihre Kinder C._____ und D._____ vom Freitag,

7. November, bis Mittwoch, 12. November 2025, jeweils um 18:00 Uhr zu sich zu nehmen bzw. einen Teil ihrer Restferien zu beziehen. Der verbleibende Ferientag sei entsprechend an die Weihnachts- und Neujahrstage anzurechnen bzw. dort zu beziehen. 3. Es sei der Berufungsklägerin ein zusätzliches Besuchswochenende vom

22. zum 23. November 2025 (Samstag, 08.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr) superprovisorisch, eventuell provisorisch einzuräumen. 4. Die Weihnachts- und Neujahrstage seien superprovisorisch, eventuell provisorisch folgendermassen festzulegen: Kinder bei der Berufungsklägerin: 25.12.2025 (08:00 Uhr) – 28.12.2025 (18:00 Uhr) sowie 30.12.2025 (18:00 Uhr) – 02.01.2026 (18:00 Uhr) Kinder beim Berufungsbeklagten: 19.12.2025 (18:00 Uhr) – 25.12.2025 (08:00 Uhr) sowie 28.12.2025 (18:00 Uhr) – 30.12.2025 (18:00 Uhr) 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsbeklagten. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Unterzeichnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren."

- 16 - 4.19. Am 3. November 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Klägers. 4.20. Am 6. November 2025 verfügte die Instruktionsrichterin u.a. folgendes: " 1. Der superprovisorische Verfahrensantrag 2 der Beklagten vom

30. Oktober 2025, dass ihr das Recht einzuräumen sei, ihre Kinder C._____ und D._____ vom Freitag, 7. November, bis Mittwoch, 12. November 2025, jeweils um 18:00 Uhr zu sich zu nehmen bzw. einen Teil ihrer Restferien zu beziehen, wird gutgeheissen. 2. Der superprovisorische Verfahrensantrag 3 der Beklagten vom

30. Oktober 2025, dass ihr ein zusätzliches Besuchswochenende vom

22. und 23. November 2025 (Samstag, 08:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr) einzuräumen sei, wird teilweise gutgeheissen, sodass der Beklagten erlaubt wird am 22. November 2025 von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr die Kinder C._____ und D._____ zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Weiteren wird der superprovisorische Verfahrensantrag 3 abgewiesen. 3. Der superprovisorische Verfahrensantrag 4 der Beklagten vom

30. Oktober 2025 wird abgewiesen. […]" 4.21. Mit Eingabe vom 11. November 2025 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. 1.1. Es sei das Rechtsbegehren 1 der Eingabe der Beklagten vom 30. Oktober 2025 abzuweisen. 1.2. Eventualiter seien beide Parteien unter Androhung einer Bestrafung von mindestens CHF 100 nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle gerichtlich anzuweisen, sich an die jeweils geltenden Regelungen zum Kontakt- und Ferienrecht mit den beiden Töchtern zu halten. 2. 2.1. Es seien die Rechtsbegehren 3 und 4 der Eingabe der Beklagten vom

30. Oktober 2025 vollumfänglich abzuweisen. 2.2. Eventualiter sei das Rechtsbegehren 3 vollständig sowie das Rechtsbegehren 4 teilweise abzuweisen und das beantragte Besuchsrecht der Beklagten vom 30.12.2025 – 02.01.2026 abzulehnen. 3. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten."

- 17 - 4.22. Am 26. November 2025 verfügte die Instruktionsrichterin u.a. folgendes: " 1. Die Gesuche des Klägers vom 20. Oktober 2025 sowie vom 11. November 2025 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens werden abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten vom 30. Oktober 2025 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandlos geworden ist. 3. 3.1. Die Parteien werden aufgefordert, sich bezüglich der Betreuung an den Weihnachts- und Neujahrstagen selbständig zu einigen und diese Einigung der Beiständin mitzuteilen. 3.2. Kommt bis zum 15. Dezember 2025 keine Einigung zu Stande, gilt für die Parteien folgende Feiertagsregelung:

- 20. Dezember 2025 bis 24. Dezember 2025 beim Kläger;

- 25. Dezember 2025 (08:00 Uhr) bis 28. Dezember 2025 (18:00 Uhr) bei der Beklagten;

- 29. Dezember 2025 bis 1. Januar 2026 beim Kläger;

- 2. Januar 2026 (08.00 Uhr bis 18.00 Uhr) bei der Beklagten." 4.23. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Der Kindsvater sei berechtigt zu erklären, sämtliche ärztlichen Termine der beiden Töchter C._____, geb. tt.mm.2022 und D._____, geb. tt.mm.2023 zu organisieren und wahrzunehmen sowie sämtliche übrige Administration im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung der beiden Töchter zu übernehmen. 2. Es sei die Kinderarztpraxis H._____, […], U._____, als zuständige Kinderarztpraxis von Töchter C._____, geb. tt.mm.2022 und D._____, geb. tt.mm.2023 festzulegen bzw. der Kindsvater berechtigt zu erklären im Notfall bzw. in Abwesenheit der H._____ einen anderen Kinderarzt aufsuchen zu können. 3. Die Rechtsbegehren 1 und 2 seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenseite gutzuheissen. 4. Unter o/e Kostenfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Ehefrau."

- 18 - 4.24. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 wies die Instruktionsrichterin den Antrag des Klägers vom 9. Dezember 2025 auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen ab. 4.25. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es seien die Anträge gemäss Eingabe des Gesuchstellers vom

9. Dezember 2025 abzuweisen. 2. Es sei die Kindsmutter für berechtigt zu erklären, mit den beiden Töchtern C._____, geb. am tt.mm.2022 und D._____, geb. am tt.mm.2023 sämtliche ärztlichen Termine zu organisieren und wahrzunehmen, sowie alle übrige Administration in gesundheitlichem Zusammenhang zu übernehmen. 3. Es sei die I._____, […], V._____, als zuständige Kinderarztpraxis für die beiden Töchter C._____, geb. am tt.mm.2022 und D._____, geb. am tt.mm.2023 festzulegen. In Notfällen oder Abwesenheit der Kinderärzte der I._____ sei die Kindsmutter für berechtigt zu erklären, eine andere Kinderarztpraxis aufzusuchen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchstellers. Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Umzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren." 4.26. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen, ihre Töchter C._____, geb. am tt.mm.2022 und D._____, geb. am tt.mm.2023 am 1. Januar 2026 von 08.00 Uhr (Ferientag) bis am 2. Januar 2026 (Besuchstag) 18.00 Uhr bei sich zu betreuen, eventuell am 31. Dezember von 08.00 Uhr bis zum

1. Januar 18.00 Uhr. 2. Es sei dem Gesuchsbeklagten unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten die verfügten Besuchstage zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchgegners. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Umzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren."

- 19 - 4.27. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2025 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Sämtliche Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter vom

15. Dezember 2025 seinen vollumfänglich abzuweisen. 2. Sämtliche Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter vom

22. Dezember 2025 seien vollumfänglich abzuweisen. 3. An den Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 9. Dezember 2025 wird vollumfänglich festgehalten. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter (zzgl. MwSt.)." 4.28. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Januar 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sache für spruchreif erachtet und nunmehr zur Urteilsberatung übergegangen werde. 4.29. Mit Eingabe vom 10. März 2026 reichte die stellvertretende Beiständin E._____ einen "Kurzbericht" ein. 4.30. Mit Eingabe vom 9. April 2026 äusserte sich die Beklagte erneut. Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Prozessuales 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit den Entscheidgründen der Erstinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und er muss konkret aufzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Sodann hat sich die Berufungsinstanz – mit Ausnahme von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der vorgebrachten Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

- 20 - 1.2. In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO, sog. Erforschungsmaxime) und das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO, sog. Offizialmaxime). Dass das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat, ändert aber nichts an der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Parteien haben die rechtserheblichen Tatsachen darzutun und die entsprechenden Beweise für vorgebrachte Tatsachen vorzulegen oder zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2). 1.3. Die eingeschränkte Zulässigkeit zur Vorbringung von neuen Tatsachen und Beweismittel gilt bei den der Erforschungs- und Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 1.4. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb bei bestrittenen Tatsachen Glaubhaftmachen genügt. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. LÖTSCHER/SCHENK, ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 271 ZPO; HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 1.5. Das Replikrecht dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass sich die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dessen Wahrung keinen Selbstzweck darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 4.2 mit Hinweisen), substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei äussern können. Das blosse Beharren auf das letzte Wort ohne damit verbundene effektive Rechtswahrnehmung ist nicht schutzwürdig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.2.2.1). Soweit die Parteien mit ihren diversen über ihre jeweilige Berufung und Berufungsantwort hinausgehenden Eingaben ihre Ausführungen in Beru- fung und Berufungsantwort ergänzen, ist dies grundsätzlich unzulässig. Liegen Kinderbelange im Streit, ist das Vorbringen unechter Neuerungen dagegen grundsätzlich unbeschränkt möglich (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Diese Möglichkeit fällt aber dahin, sobald der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung über- geht. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer all-

- 21 - fälligen Berufungsverhandlung oder aber – wie vorliegend mit Instruktionsrichterverfügung vom 27. Januar 2026 – mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruch- reif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (Urteile des Bun- desgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 3.2 und 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1). Entsprechend sind die Eingaben der Beiständin vom 10. März 2026 und der Beklagten vom 9. April 2026 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. 1.6. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

2. Beweisanträge 2.1. 2.1.1. Die Beklagte beantragt in Bezug auf die Frage der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile die Einholung eines Gutachtens (Berufung der Beklagten, Verfahrensantrag 4, S. 4). 2.1.2. Das Berufungsgericht hat bei der Verfahrensleitung und -gestaltung einen grossen Spielraum. Es steht in seinem Ermessen, ob es Beweise abnehmen will (Art. 316 Abs. 3 ZPO). In aller Regel wird das Berufungsverfahren ohne Abnahme von Beweisen als reiner Aktenprozess geführt (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). 2.1.3. Die diversen Eingaben der Parteien sind hinreichend aufschlussreich und ermöglichen dem Obergericht eine abschliessende Meinungsbildung (HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 bis 327a ZPO, 2013, N. 20 zu Art. 316 ZPO). Wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 4.1.2.1 unten) kommt hinzu, dass eine Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Parteien derzeit ohnehin nicht notwendig ist, um die im Berufungsverfahren umstrittenen Punkte zu regeln (vgl. zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung im Bereich der Er- forschungsmaxime: BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Es besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen erfolgen (SCHWEIGHAUSER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 17 zu Art. 296 ZPO).

- 22 - 2.2. Selbiges gilt im Übrigen auch, wenn die Beklagte mit Berufung weiter die Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens über C._____ und D._____ verlangt (Berufung der Beklagten, Verfahrensantrag 5, S. 4). Ob ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_28/2020 vom 13. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begutachtung ist anzuordnen, wenn sie als einziger tauglicher Beweis erscheint. Lässt sich der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abklären, darf auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Konstellationen, in welchen ein Gutachten eingeholt werden sollte sind: der erhärtete Verdacht auf Missbrauch in allen Formen, massive Auseinandersetzungen sowie eine vollständige Verweigerungshaltung einer Partei betreffend die Besuchsrechtsausübung (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 133 ZGB, mit Hinweisen). Solche Konstellationen werden von der Beklagten weder geltend noch glaubhaft gemacht. Von der Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens ist daher abzusehen. 2.3. 2.3.1. Weiter verlangt die Beklagte mit Berufung die Edition des Tonprotokolls der Verhandlung vor erster Instanz (Berufung der Beklagten, Verfahrensantrag 6, S. 4). Sie hält fest, dass das schriftliche Verhandlungsprotokoll die Aussagen der Parteien nicht korrekt wiedergebe. Folglich sei das erstellte Tonprotokoll anzufordern, welches diesen Umstand nachzuweisen vermöge. Als Beispiel führte die Beklagte an, dass der Kläger an der vorinstanzlichen Verhandlung erwähnte habe, dass die Haushaltshilfe von Sonntag bis jeweils Donnerstag bei ihm übernachte und diese Tatsache jedoch zu grossem Erstaunen keine Niederschrift im Verhandlungsprotokoll gefunden habe (Berufung der Beklagten Rz. 6). Weiter wurde von der Beklagten kritisiert, dass auch die Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Vorfalls vom tt.mm.2024 in Erwägung 6.4. ("nicht der einzige [Vorfall] in dieser Art") des angefochtenen Entscheids falsch sei, was mehrfach anlässlich der Verhandlung festgehalten worden sei, und ebenfalls nicht im Verhandlungsprotokoll enthalten sei (Berufung der Beklagten Rz. 57 f.). 2.3.2. Anlässlich der Verhandlung gemachte Ausführungen tatsächlicher Natur sind gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO nur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, so dass grundsätzlich kein Wortprotokoll erforderlich ist. Soweit die Beklagte mit dem protokollierten Inhalt des Protokolls der Verhandlung vom 14. Februar 2025 nicht einverstanden sein sollte, wären

- 23 - diese Beanstandungen zudem mittels eines Gesuchs um Protokollberichtigung gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO bei der Vorinstanz geltend zu machen. Dass ein solches Protokollberichtigungsgesuch bei der Vorinstanz gestellt worden ist, wird von der Beklagten weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen ist von der Edition des Tonprotokolls der vorinstanzlichen Verhandlung abzusehen und das Editionsbegehren der Beklagten abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann (zur Zuständigkeit für Protokollberichtigungen vgl. WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 41 zu Art. 235 ZPO).

3. Streitgegenstand Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Betreuungsregelung (Obhut, persönlicher Verkehr, die Ferien- und Feiertagsregelung, der gesetzliche Wohnsitz) in Bezug auf die gemeinsamen Töchter der Parteien (angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziffer 3), Kindesschutzmassnahmen, die Unterhaltsbeiträge an die Kinder (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffern 4 und 6) sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge (angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziffer 5).

4. Obhut / Betreuungsanteile / Ferien 4.1. Obhut Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beklagte hat bereits vorinstanzlich einen (Eventual-) Antrag auf alternierende Obhut gestellt (vgl. act. 67 f.). Die Vorinstanz hat diesen Antrag auf alternierende Obhut "abgewiesen" und dies insbesondere mit dem Kriterium der Stabilität begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Beklagte stellt mit Berufung erneut einen Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut (Berufungsbegehren Ziffer 1 und 1.1), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob eine solche angeordnet werden kann. 4.1.1. Rechtliches Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.1). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom

- 24 -

28. März 2023 E. 5.4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternie- rende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom

10. September 2025 E. 3.3 f.; 5A_416/2024 vom 9. April 2025 E. 3.1; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1). Das Gericht (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) muss beurteilen, ob die Einführung einer solchen Betreuungsregelung tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Zu den wesentlichen Kriterien für diese Prüfung zählt die Erziehungsfähigkeit, die bei beiden Elternteilen gegeben sein muss, damit eine alternierende Betreuung in Betracht gezogen werden kann, sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kommunikation und Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Massnahmen und der regelmässigen Informationsweitergabe, die diese Form der Betreuung erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2). Wenn beide Elternteile über Erziehungsfähigkeit verfügen, muss der Richter in einem zweiten Schritt die anderen relevanten Kriterien bewerten. Dabei kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Auch der Wunsch des Kindes ist relevant, wenn es bereits in der Lage ist, diesen zu äussern. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile voraussetzt, sind die anderen Bewertungskriterien oft voneinander abhängig und haben je nach den konkreten Umständen des

- 25 - Einzelfalls unterschiedliche Bedeutung. So spielen die Kriterien der Stabilität und der Möglichkeit des Elternteils, sich persönlich um das Kind zu kümmern, bei Säuglingen und Kleinkindern eine vorrangige Rolle, während die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld für einen Jugendlichen besonders wichtig ist (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_73/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; 5A_692/2023 vom 4. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung dieser Kriterien verfügt das Gericht, das die Parteien und das Umfeld, in dem das Kind lebt, am besten kennt, über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 142 III 617 E. 3.2.5). 4.1.2. Kriterien 4.1.2.1. Erziehungsfähigkeit 4.1.2.1.1. Ob die Parteien die Voraussetzungen für die alternierende Obhut erfüllen, ist im vorliegenden Verfahren insbesondere unter dem Aspekt der Erziehungsfähigkeit der Beklagten strittig. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang insbesondere eine psychische Erkrankung bei der Beklagten geltend (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 6 f., 24 ff.). Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung spricht aber nicht per se gegen eine Obhutszuteilung an den entsprechenden Elternteil. Einer solchen steht nichts im Wege, wenn die psychische Störung entweder keinen Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit hat oder aber deren konsequente Therapierung die Erziehungsfähigkeit in genügendem Masse (wieder-) herzustellen vermag, was grundsätzlich Krankheits- und Behandlungseinsicht voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.4.1 mit Hinweis auf LUDEWIG ET AL., Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 2015 S. 562 ff., S. 587 f., S. 595, S. 600 f., S. 603 und S. 606 ff.). Fraglich ist insofern nicht, ob eine psychische Erkrankung bei der Beklagten vorliegt, sondern inwiefern diese deren Erziehungsfähigkeit gegenüber den beiden Töchtern beeinträchtigt. Dass die Beklagte zumindest vorübergehend wegen einer psychischen Beeinträchtigung in Behandlung stand, ist aktenkundig, wurde von der Vorinstanz seitenlang beschrieben (angefochtener Entscheid E. 6.3 ff.) und ist soweit ersichtlich im vorliegenden Verfahren auch unstrittig.

- 26 - 4.1.2.1.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sie überzeugt sei, dass die Eltern ihre beiden Kinder liebten und bereit seien, alles zu tun, was dem Kindswohl entspreche. Die Erziehungsfähigkeit der beiden Eltern werde somit nicht in Abrede gestellt, auch wenn davon auszugehen wäre, dass eine psychische Erkrankung bei der Beklagten vorliegen könnte. Gewisse Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit seien bei vielen Eltern festzustellen und stellen dabei kein Spezifikum von psychisch kranken Eltern dar. Es wäre nicht angemessen, die Eltern-Kind-Beziehung bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil geringer zu bewerten als bei gesunden Eltern (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2). 4.1.2.1.3. Der Kläger zeichnete demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren sowie in seiner Berufung und der Berufungsantwort ein anderes Bild von der Beklagten und verneint deren Erziehungsfähigkeit. Mit Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid hält der Kläger fest, dass die Beklagte während der ganzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens psychisch krank gewesen sei (Berufung des Klägers S. 7 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 6, 15 f., 26 ff.). Bei der Beklagten liege, seit die Kinder auf der Welt seien, nach Wissen des Klägers schon davor, eine Suizidalität und entsprechende Diagnosen vor (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 15). Die Beklagte habe am tt.mm.2023 einen Abschiedsbrief geschrieben, habe sich während ihres Aufenthalts im Spital W._____ ausserhalb der Klinik […] Selbstverletzungen […] zugefügt (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 30, 39). […]. Die Beklagte sei nicht allein aufgrund ihrer Erkrankung erziehungsunfähig, sondern auch aufgrund der Art und Weise wie sie mit dieser Erkrankung umgehe. Die Beklagte habe keine Krankheitseinsicht. Ihre Erkrankung werde verharmlost und Therapien vorzeitig abgebrochen resp. werde sie jeweils frühzeitig aus der Behandlung entlassen und habe häufig die Therapeuten gewechselt. Dazu passend sei aus den kurzen Schreiben ihres derzeitigen Psychiaters, [...] Dr. J._____, nicht ersichtlich, aufgrund welcher Unterlagen und weiterer Fakten er seine beim Gericht eingereichten Schreiben verfasst habe und es handle sich bei diesen Schreiben um Gefälligkeitsberichte. […]. Der Kläger habe nie die Gelegenheit gehabt, seine Sicht der Dinge und insbesondere das von ihm erlebte Verhalten der Beklagten gegenüber [...] Dr. J._____ zu schildern. Auch das neu eingereichte dreizeilige Schreiben von [...] Dr. J._____ vom tt.mm.2025, wonach diese vollständig genesen sei, überzeuge nicht. Es werde nicht auf vergangene Schreiben oder Diagnosen Bezug genommen. Aus der fehlenden Krankheitseinsicht ergebe sich das Gefährdungspotential gegenüber den beiden Kleinkindern (Berufung des Klägers S. 4 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 6 f., 25, 27 ff., 40 f.).

- 27 - Der Kläger verweist in seinen Rechtsschriften insbesondere immer wieder auf zwei Vorfälle aus der Vergangenheit: Einerseits als […] am tt.mm.2024 […] D._____ […] von der Treppe gestürzt sei, weil die Treppensicherung von der Beklagten nicht oder nur ungenügend geschlossen worden sei (Berufung des Klägers S. 6 f. mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid S. 31 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 16, 18, 21 und 36). Andererseits habe die Beklagte […] am tt.mm.2024 eine Überdosis Temesta genommen (Berufung des Klägers S. 6 f. mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid S. 32; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 36 f.). Dies zeige die mangelnde Belastungsfähigkeit der Beklagten auf (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 17). Nach diesen Vorfällen habe sich die Beklagte vom tt.mm.2024 bis tt.mm.2024 in stationärer Behandlung in der Klinik K._____ befunden (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 30). Der Kläger verweist zudem auf einen Eintrag aus dem Verlaufsbericht des Spitals W._____ zur Behandlung der Beklagten, indem festgehalten werde, dass die Beklagte mit ihrer Tocher "zackig" unterwegs sei (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 34). 4.1.2.1.4. Die Beklagte widerspricht den Zweifeln des Klägers an ihrer Erziehungsfähigkeit. Mit Verweis auf diverse medizinische Berichte hält sie fest, dass zumindest seit dem Herbst 2024 keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorlägen. Aus dem neusten Bericht von [...] Dr. med. J._____ vom tt.mm.2025 anlässlich des Therapieabschlusses gehe hervor, dass die Beklagte vollständig genesen sei und demnach kein weiterer Behandlungsbedarf bestehe (Berufung der Beklagten Rz. 48 ff.). 4.1.2.1.5. Wie die vorstehend zusammengefassten Argumente zeigen, gehen die Meinungen der Parteien hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Beklagten auseinander. Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation des Klägers insofern widersprüchlich erscheint, als er die Beklagte zwar einerseits als derart psychisch krank erachtet, dass diese nicht (genügend) erziehungsfähig sei, ihr aber andererseits ein 100%-Arbeitspensum ohne Weiteres anrechnet (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 49). Zur vorliegenden Beurteilung der Erziehungsfähigkeit ist zunächst der ärztliche Bericht von [...] Dr. med. J._____, […] L._____ AG ([…]), vom tt.mm.2025 beizuziehen (Beilage 24 zur Berufung der Beklagten). Demnach habe die Beklagte in den vergangenen Monaten erhebliche Fortschritte in ihrer psychischen Gesundheit gemacht. Sie zeige aktuell keine Anzeichen einer fortbestehenden depressiven Symptomatik. Trotz der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Obhutsstreit und den wenigen Besuchszeiten mit ihren Kindern habe sich die Beklagte engagiert den therapeutischen Massnahmen gewidmet und habe ihre grosse, psychische Belastbarkeit bewiesen. Die Beklagte sei bestens in der

- 28 - Lage, ihren Alltag souverän zu bewältigen und sich vollumfänglich um ihre Kinder zu kümmern. Die Durchsicht aller vorliegenden Krankenakten zeige, dass die Beklagte in der Vergangenheit mehrere depressive Episoden im Rahmen einer Anpassungsstörung erlebt habe. Zu keinem Zeitpunkt habe ihre Erkrankung ihre Fähigkeiten als Mutter beeinträchtigt. Die Berichte von 2023 (Überweisung Klinik M._____, Verlauf Spital W._____) und 2024 (Klinik M._____) seien für die Anamnese von Bedeutung, hätten jedoch aufgrund der zeitlichen Distanz und der positiven Entwicklung an Relevanz verloren. Entscheidend sei der aktuelle Gesundheitszustand, der keinerlei Hinweise auf anhaltende depressive Symptome zeige (Beilage 24 zur Berufung der Beklagten S. 1). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keinerlei Bedenken hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beklagten (Beilage 24 zur Berufung der Beklagten S. 2). Bereits während der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Beklagten im Herbst 2024 in der L._____ wurde der Beklagten bescheinigt, dass sie uneingeschränkt für die Kinder sorgen könne und psychisch stabil sei. Es ergäben sich keinerlei Einschränkungen für die Kinderbetreuung (vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme der Beklagten vom 10. Oktober 2024). Am tt.mm.2025 hielt [...] Dr. med. J._____ zudem fest, die Beklagte sei vollständig genesen und es bestehe kein Behandlungsbedarf mehr (Beilage 27 zur Berufung der Beklagten). Diese medizinischen Berichte zeigen, dass die Beklagte zwar in der Vergangenheit unter mehreren depressiven Episoden im Rahmen einer Anpassungsstörung litt, dass ihr [...] Dr. med. J._____ jedoch bescheinigt, dass sie nun vollständig genesen sei und auch in der Vergangenheit nie eine Beeinträchtigung der Fähigkeiten als Mutter durch die Krankheit bestanden habe. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass der Paarkonflikt ein gewichtiger Faktor war, der massgeblich zur vormals schlechten Verfassung der Beklagten beigetragen hat. Die Trennung der Ehegatten hat hier zu einer Entlastung geführt. Wie die Vorinstanz bereits aufzeigte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.22 S. 34), gab es in der Vergangenheit weitere Problemkreise (übermässige Leistungsorientierung, fehlende Abgrenzung zur übrigen Familie, Beziehung zum Vater, starke Einbindung in der […], Abbruch der beruflichen Karriereplanung, grosse Belastung durch die zeitlich starke Einbindung der Kinder, ungenügende Ausgleichsmechanismen, Mutter-Kind-Rolle), die ebenfalls einen wesentlichen Einfluss hatten (vgl. dazu auch der Verlaufsbericht des Spitals W._____; Beilage zur Eingabe des Klägers vom 6. Dezember 2024). Doch wie im Bericht von [...] Dr. med. J._____ vom 5. Februar 2025 ausgeführt wird, scheint die Beklagte die in der Therapie erarbeiteten Bewältigungsstrategien konsequent umgesetzt, ihren Umgang mit negativen Emotionen sowie ihre Erwartungen an sich selbst und ihr Umfeld reflektiert und angepasst zu haben. Damit konnte sie sich teilweise neue Denk- und Verhaltensmuster aneignen und mittels Therapie präventiv ihre Resilienz stärken. Den Akten ist auch zu entnehmen, dass sich ihre

- 29 - Prioritäten von ehemals Arbeit- und Freizeit hin zu ihren beiden Kindern verschoben hat, welche nun bei der Beklagten stark im Fokus stehen. Die wesentlichen Äusserungen des Klägers zur behaupteten "nicht vorhandenen Erziehungsunfähigkeit der Beklagten", "der mangelnden Krankheitseinsicht", "der Bagatellisierung der Ereignisse", "des wiederholten Wechsels der Therapiepersonen" des Tagebuchauszugs usw. (vgl. E. 4.1.2.1.3 oben; Berufung des Klägers S. 4 ff.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 5 ff.) beziehen sich auf die Vergangenheit und haben somit höchstens begrenzt Einfluss auf die heutige Erziehungsfähigkeit der Beklagten. Selbiges gilt es zu den diversen Aktenstücken zur Behandlungsgeschichte der Beklagten festzuhalten, die der Kläger in seinen Rechtsschriften wiederholt hervorhebt und zitiert hat. [...] Dr. med. J._____ hält dazu fest, dass diese für die Anamnese von Bedeutung seien, sie hätten jedoch aufgrund der zeitlichen Distanz und der positiven Entwicklung [der Beklagten] an Relevanz verloren (vgl. Beilage 24 zur Berufung der Beklagten). Zu fragen ist somit noch, ob aufgrund einer möglichen Rückkehr der Krankheit der Beklagten eine relevante Einschränkung der Erziehungsfähigkeit gegeben sein könnte. Diesbezüglich trifft zwar zu, dass sich die Beklagte während dem stationären Aufenthalt in der L._____ vom tt.mm.2024 bis tt.mm.2024, nicht um ihre Kinder kümmern konnte, die Erziehungsfähigkeit mithin dazumal ausgesetzt war. Allerdings ist zu beachten, dass sich der Zustand der Beklagten seit Herbst 2024 kontinuierlich gebessert hat, die Beklagte gemäss [...] Dr. med. J._____ krankheitseinsichtig ist, wie bereits ausgeführt sich neue Denk- und Verhaltensmuster aneignete und ihr eine positive Prognose gestellt wurde (Beilage 24 zur Berufung der Beklagten S. 1). Unter diesen Umständen kann aus den Vorfällen im September 2024 nicht auf eine heutige Erziehungsunfähigkeit der Beklagten geschlossen werden. Der Kläger führt selbst aus (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 34), dass die Beklagte liebevoll mit den Kindern umgehe. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger der Beklagten die Kinder vor der Trennung zur hauptsächlichen Betreuung überlassen hätte, wenn sie nicht erziehungsfähig wäre. Dass es bei Kleinkindern, insbesondere bei ihren ersten Krabbelversuchen etc., zu kleineren Unfällen kommen kann (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 16, 18, 21 und 36), ist im Übrigen notorisch und vermag die Erziehungsfähigkeit der Beklagten nicht zu trüben. Mit Kleinkindern kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen, die nicht allesamt zu verhindern sind. Der Umstand, dass D._____ während der Betreuung der Beklagten die Treppe runterfiel und anschliessend im O._____-Spital betreut werden musste, stellt deshalb keinen die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigenden Umstand dar, insbesondere auch weil sich die Beklagte in der Folge direkt mit ihrer Tocher ins Spital begeben hat und sie sich gut um sie kümmerte

- 30 - (Eheschutzgesuch S. 5 f. und Beilage 10 zum Eheschutzgesuch vom

3. Oktober 2024). Weiter misslingt es dem Kläger aktuelle Beispiele für eine mögliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Beklagten glaubhaft zu machen. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung führt, wie erwähnt (vgl. E. 4.1.2.1.1 oben), nicht ohne Weiteres zur Verneinung der Erziehungsfähigkeit. Der Kläger macht indessen keine substantiierten Ausführungen dazu, ob und wie die angebliche psychische Krankheit der Beklagten ihre Erziehungsfähigkeit derzeit beeinträchtigt. Zwar trägt er vor, dass sich auch seit der vorinstanzlichen Verhandlung die Situation nicht verbessert habe: Die Beklagte habe wiederholt ihr Besuchs- resp. Ferienrecht mittels Rufen der Polizei durchgesetzt. Zudem habe sie den vorinstanzlichen Entscheid als Frechheit betitelt, was von mangelndem Respekt und mangelnder Reflexion des eigenen Verhaltens deute. Seit die Kinder bei der Beklagten auch ganze Wochenenden verbringen dürfen, kämen diese jeweils in schlechterem Zustand (emotional und physisch) zurück (Berufung des Klägers S. 8 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 17 f.). Die Beklagte äussere sich zudem regelmässig vor den Kindern abwertend gegenüber dem Kläger, wobei teilweise auch die Haushaltshilfe P._____, die Mutter des Klägers oder der Vater der Beklagten zugegen gewesen seien (Berufung des Klägers S. 9 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 17 f., 45). Wenn es bei den Übergaben von der Mutter zum Vater «zu Tränen» komme, dann zeige dies deutlich auf, dass die Beklagte bei den Kindern für Instabilität sorge (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 29, 46). Diese Äusserungen zeigen zwar auf, dass zwischen den Parteien ein ausgeprägter Paarkonflikt besteht, allerdings scheint dieser auf Gegenseitigkeit zu beruhen. Inwiefern allerdings ein Zusammenhang zur behaupteten nach wie vor bestehenden psychischen Erkrankung der Beklagten besteht, vermag der Kläger damit nicht aufzuzeigen und eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit nicht zu plausibilieren. Dass die Beklagte zudem nun allein an einem "völlig neuen" Ort lebe, wo sie keine Unterstützung ihres früheren familiären Umfelds mehr habe (Berufung des Klägers S. 7), ist grundsätzlich kein Anzeichen für eine fehlende Erziehungsfähigkeit oder eine Überforderung. Selbst wenn die Beklagte neuerdings tatsächlich auf ein anderes Unterstützungsnetzwerk angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass sie dieses an ihrem neuen Wohnort nicht hat: Die Beklagte legt glaubhaft dar, über ein grosses Netzwerk zu verfügen und Unterstützung von diversen Menschen zu erhalten (vgl. Beilage 17 zur Berufung der Beklagten; Beilagen 12 ff. zur Berufungsantwort der Beklagten). Damit fehlt es insgesamt an ernsthaften Anzeichen dafür, dass die Erziehungsfähigkeit der Beklagten eingeschränkt ist.

- 31 - 4.1.2.2. Bindungstoleranz Zur Erziehungsfähigkeit eines Elternteils gehört auch die Fähigkeit, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Kläger wirft der Beklagten fehlende Bindungstoleranz vor (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 45). Zwar ist unbestritten und aktenkundig, dass es bei den Übergaben der Kinder immer wieder zu Konflikten zwischen den Parteien kam. Gemäss den Akten wird die mit Entscheid der Vorinstanz festgelegte Besuchsregelung aber grossmehrheitlich umgesetzt. Auch die vom Kläger eingereichten Unterlagen vermögen keine andere Einschätzung zu begründen. Es sind zwar Meinungsverschiedenheiten bspw. zu den Übergaben und der Arztwahl zu entnehmen (Beilage 18 zur Berufung der Beklagten; Beilage 5 zur Berufung des Klägers; Beilage 1 zur freiwilligen Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten; Beilagen 1 ff. zur Eingabe der Beklagten vom 15. Dezember 2025). Solche Punkte betreffen aber in erster Linie die elterliche Kommunikation und kommen auch bei grundsätzlich kooperierenden Eltern vor. Für sich genommen belegen sie weder, dass die Mutter die Vater-Kind-Beziehung verhindern oder nicht fördern will, noch ergeben sich Hinweise auf eine tatsächliche Verweigerung oder Erschwerung von Kontakten. Eine fehlende Bindungstoleranz der Beklagten ist im vorliegenden summarischen Verfahren deshalb zu verneinen. 4.1.2.3. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Die alternierende Obhut ist nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Kläger bringt wiederholt vor, dass die Kooperation und die Kommunikation mit der Beklagten nicht möglich sei (Berufung des Klägers S. 9 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 8, 48). Die alternierende Obhut steht aber nicht bereits dann ausser Frage, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist, zumal allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. E. 4.1.1 oben). Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt vielmehr einen gewissen Schweregrad erreichen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm, a.a.O., N. 9b f. zu Art. 298 ZGB mit Hinweisen). Dass eine derart empfindlich gestörte Beziehung zwischen den Parteien bestünde, ist nicht

- 32 - ersichtlich. Das zeigt sich insbesondere auch daran, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die mit angefochtenem Entscheid angeordnete allwöchentlich stattfindende Betreuung der Kinder durch die Beklagte bis anhin nicht funktioniert hätte. Auch wenn die Parteien in streitsüchtiger Haltung verharren, die Kommunikation zwischen den Parteien beeinträchtigt ist und nur schriftlich erfolgen kann, kann den Parteien indessen eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht vollständig abgesprochen werden (vgl. bspw. Beilagen 5 ff. zur Berufung der Beklagten). So betreut die Beklagte bereits heute C._____ und D._____ in einem höheren Ausmass als bei einem gerichtsüblichen Besuchsrecht. Dies scheint trotz eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zu funktionieren. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Kommunikation und die Kooperation insbesondere in Kinderbelangen funktioniert. Das zeigt sich beispielweise daran, dass sich die Parteien auf einen gemeinsamen Impfplan für die Kinder einigen konnten (Beilage 8 f. zur Eingabe der Beklagten vom 30. Oktober 2025). Auch die Kommunikation zwischen den Parteien bezüglich der Organisation des Geburtstagsfests von C._____ am tt.mm.2025 (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 24 f.) steht entgegen dem Kläger einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Nur weil sich die Parteien in dieser Situation zu Beginn nicht einigen konnten, bedeutet dies noch nicht, dass von einer mangelhaften Kommunikation auszugehen ist. Stattdessen ist gar festzuhalten, dass sich die Parteien in dieser Situation zum Schluss gar auf einen Kompromiss einigen konnten, was letztlich gerade für deren Kooperationsfähigkeit spricht. Auch die Übergaben, die gemäss dem Kläger nur jeweils beim Wechsel von Mutter zu Vater schlecht verliefen (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 46), sowie der Umstand, dass die Beklagte den Konflikt regelmässig eskalieren lasse, indem sie die Polizei einschalte (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 8), sind für sich alleine noch keine Hindernisse für eine alternierende Obhut. Auch wenn es gemäss den Akten bei den Übergaben insbesondere unmittelbar nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids gelegentlich zu vom Kläger behaupteten Anfeindungen durch die Beklagte kam, sind solche Eskalationen nicht die direkte Folge von Streitigkeiten und Uneinigkeiten über Kinderbelange. Wie sich die Parteien nach derartigen Vorkommnissen gegenüber den Kindern verhalten, was C._____ und D._____ von diesen Vorfällen jeweils mitbekommen und wie sie diese verarbeiten, sind die entscheidenden Fragen. Es ist nachvollziehbar, dass die Streitereien für den bei den Kindern in einem gewissen Umfang sicherlich bereits vorhandenen Loyalitätskonflikt nicht förderlich sind. Hingegen geht es zu weit, daraus ableiten zu wollen, dass die Parteien in keiner Weise kooperieren könnten. Zwischen den Parteien kommt es insbesondere zu Auseinandersetzungen über Betreuungsanteile und die

- 33 - Ferien (vgl. etwa beispielhaft Beilagen 10 f. zur Berufung der Beklagten; Eingabe des Klägers vom 13. Mai 2025; Eingabe des Klägers vom 16. Mai 2025 inkl. Beilagen; Beilage 10 f. zur Berufungsantwort der Beklagten; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 44). Konflikte über Erziehungsfragen scheinen, soweit bekannt, nicht zu bestehen. Wie erwähnt, konnten sich die Parteien beispielsweise über einen gemeinsamen Impfplan einigen. Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass das Verhältnis der Parteien hinsichtlich anderer Kinderbelange derart von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde C._____ und D._____ dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die ihren Interessen offensichtlich zuwiderlaufen würde. Somit sind die Parteien bereits jetzt offensichtlich in der Lage, in Bezug auf die Betreuung der Kinder in ausreichendem Umfang zusammen zu kommunizieren, zumal keine der Parteien geltend macht, dass es hinsichtlich der Kinderbetreuung zu unüberwindbaren Problemen gekommen wäre. Die Parteien werfen sich gegenseitig gerade nicht vor, der jeweiligen Gegenpartei die Kinder vorzuenthalten bzw. deren Betreuungszeiten jeweils sabotieren zu wollen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Parteien einander die Kinder im Grossen und Ganzen jeweils nicht zu den gerichtlich angeordneten oder vereinbarten Zeiten übergeben hätten. Dass die Parteien auf schriftlichem Weg (sei es per E-Mail oder SMS) effektiv miteinander kommunizieren, ist sodann aktenkundig. Gesamthaft gesehen liegt hinsichtlich der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit keine Situation vor, die gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut spricht. Mit der zu bestätigenden Beistandschaft und weiteren Kindesschutzmassnahmen (vgl. unten E. 6) ist ohnehin davon auszugehen, dass die Konflikte der Parteien in Bezug auf die gemeinsamen Kinder minimiert werden können. Ebenso, wenn keine gerichtlichen Verfahren mehr hängig und die Rahmenbedingungen für die Parteien geklärt sind. Dennoch seien die Parteien darauf hingewiesen, dass sie die ehelichen Streitigkeiten von den Kindern fernhalten sollen. 4.1.2.4. Geografische Situation / Örtliche Begebenheiten Der Beklagten ist beizupflichten (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 20 ff.), dass die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Kindsmutter und des Klägers (R._____/S._____), welche mit einer rund 22-minütigen Autofahrt (gemäss Internetdienst Google Maps) zu bewältigen ist, einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen nicht entgegensteht. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau wäre auch eine halbstündige Autofahrt für Kinder im Alter derjenigen der Parteien keine unzumutbare Belastung (vgl. Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XBE.2022.21 vom 20. Juli 2022 E. 4.4.3). Bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (im August 2026) ist die Distanz zwischen den elterlichen

- 34 - Wohnorten nicht ein entscheidender Faktor. Eine 22-minütige Autofahrt ist nicht grundsätzlich als unzumutbare Belastung zu werten. Nach der Einschulung erfordert die geographische Entfernung zwischen den Wohnorten allerdings ein Mehr an Organisation. Vorliegend ist jedoch bei genauer Betrachtung festzustellen, dass hinsichtlich der Anzahl Autofahrten sich die von der Vorinstanz festgelegte Besuchsregelung nicht von der Betreuungsregelung mit alternierender Obhut, unterscheidet, weshalb sich das diesbezügliche Vorbringen des Klägers relativiert (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 9, 8 ff., 24, 38 f.). Die geographische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern steht einer alternierenden Obhut somit nicht entgegen. Auch aus dem Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 9. April 2025 (5A_416/2024; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 11) kann der Kläger nichts für sich ableiten. In diesem konkreten Fall war das gemeinsame Kind der Parteien wesentlich älter als im vorliegenden Fall, der Vater wohnte in Frankreich und bei gutem Verkehr dauerte die Fahrt mit dem Auto zur Mutter bzw. zur Schule des Kindes 20 bis 30 Minuten. Gerade aber in den Morgen- und Abendstunden musste mit deutlich längeren Fahrzeiten gerechnet werden. Dieser Entscheid ist demnach mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Entgegen dem Kläger (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 10 ff.) spielt die Anbindung von S._____ an den öffentlichen Verkehr im derzeitigen Alter der Kinder noch keine Rolle für den Entscheid über die Anordnung der alternierenden Obhut. Nicht von Relevanz sind weiter die Äusserungen des Klägers zur "Kinderfreundlichkeit" der Wohnung der Beklagten (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 12), wobei diese die Beklagte ohnehin relativieren konnte (vgl. Beilage 33 zur freiwilligen Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten). 4.1.2.5. Persönliche Betreuung Die Betreuungskonzepte beider Parteien (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 19; freiwillige Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten Rz. 55 ff.) sehen vor, dass die gemeinsamen Kinder in wesentlichem Umfang fremdbetreut werden. Da die Töchter allerdings bereits seit der Geburt teilweise durch Frau P._____ betreut werden (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 19 f.) und keine spezifischen Bedürfnisse ersichtlich sind, die eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen, ist dieser Punkt vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, zumal von der Gleich- wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist (vgl. oben E. 4.1.1). Die Betreuungsmöglichkeiten der Parteien stehen damit entgegen dem Kläger (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 20) einer alternierenden Obhut vorliegend nicht entgegen.

- 35 - 4.1.2.6. Stabilität Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Antrag auf alternierende Obhut insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der Stabilität abzuweisen sei. Begründet hat sie dies damit, dass die Parteien grundsätzlich seit der Geburt der gemeinsamen Kinder eine traditionelle Rollenverteilung gelebt hätten und die Mutter die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei, allerdings hätte sich diese Situation am tt.mm.2024 abrupt geändert (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4). Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass die beiden Kinder gestützt auf die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 4. Oktober 2024 und gestützt auf den angefochtenen Entscheid mittlerweile mehrheitlich durch ihren Vater betreut werden und nicht mehr in Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter wohnen. Zudem wohnen sie nach wie vor in der ehelichen Liegenschaft in R._____. Die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse spricht damit grundsätzlich gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Allerdings würde die Anwendung dieser strikten Schlussfolgerung bedeuten, dass in einem Fall, in dem die Vorinstanz hinsichtlich der Obhut anders als das Berufungsgericht entschieden hat, eine zwischenzeitlich gelebte, aber unzutreffende Obhutsregelung nie angepasst werden könnte. Dies wäre nicht sachgerecht. Die Kinder der Parteien sind sich zudem auch mit der seit dem angefochtenen Entscheid geltenden Besuchsregelung gewohnt, von beiden Elternteilen betreut zu werden und bei beiden Elternteilen zu übernachten. Die Kinder müssten sich (bei der Beklagten) im Rahmen einer alternierenden Obhut deshalb nicht neu integrieren. Auch würden sie ihre derzeitigen ausserfamiliären sozialen Kontakte und Hobbies nicht verlieren; sie bleiben mit anderen Worten mit R._____ verbunden. Zudem anerkennt selbst der Kläger, dass vor der superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom

4. Oktober 2024 die Betreuung der Kinder zumindest gemeinsam wahrgenommen wurde (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 12, 21 f.). Der Kläger arbeitete erst seit Dezember 2024 mit einem Pensum von 70%, davor war er ab August 2022 jeweils in einem 100%-Pensum tätig (vgl. Beilage 19 zum Eheschutzgesuch; Beilage 22 zur Eingabe des Klägers vom 8. November 2024; Lohnabrechnungen Oktober 2024 – Dezember 2024 und Januar 2025, Beilage 10 eingereicht durch den Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2025; Protokoll vom 14. Februar 2025 S. 4 f., 12; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 16 und 19). Zudem nimmt P._____ seit der Geburt von D._____ die Betreuung der beiden Töchter in einem Pensum von 20 – 40% wahr. Seit dem 1. Dezember 2024 sogar in einem 70%-Pensum (Beilage 14 zum Eheschutzgesuch; Beilage 24 zur Eingabe des Klägers vom 8. November 2024; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 19). Die Stabilität und Kontinuität der Lebensumstände der Kinder spricht somit ebenfalls nicht gegen eine alternierende Obhut. Bei der Frage, ob

- 36 - eine alternierende Obhut anzuordnen ist, ist letztlich weder massgeblich noch vorausgesetzt, dass die Kinder zu beiden Elternteilen eine gleich intensive Bindung haben. Es muss deshalb nicht abgewogen werden, welcher Elternteil eher die Hauptbezugsperson der Kinder ist (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 7, 12, 19, 21 f., 26, 41 ff.). 4.1.2.7. Kindeswohl Schliesslich vermag der Kläger nicht glaubhaft darzutun, dass bei alternierender Obhut das Kindeswohl von C._____ und D._____ (d.h. ihre körperliche, seelische und geistige Integrität [vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2]) gefährdet wäre, wozu zudem auch in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. 4.1.3. Fazit In (teilweiser) Gutheissung der Berufung der Beklagten erscheint es den konkreten Umständen als angemessen und dem wohlverstandenen Kindeswohl nicht als zuwiderlaufend, C._____ und D._____ ab 1. Juni 2026 unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen. Die Berufung des Klägers hinsichtlich weiterer Einschränkungen des Besuchsrechts der Beklagten (vgl. Berufung des Klägers, Berufungsbegehren Ziffer 1) wird somit obsolet und ist damit abzuweisen. 4.2. Betreuungsanteile 4.2.1. Das Gesetz enthält keine weiter gehenden Normen zur Regelung der Betreuungsanteile. Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3 f.). Das Kindeswohl gilt als oberste Richtschnur (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Zur Regelung der Betreuungsanteile sind aufgrund fehlender gesetzlicher Normierungen die Bestimmungen über den persönlichen Verkehr (Art. 273 ff. ZGB) analog heranzuziehen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 298 ZGB; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 298 ZGB). Neben der zeitlichen Dauer, die in jedem Fall festzulegen ist, sind je nach Situation weitere Themenbereiche wie Übergabemodalitäten, Finanzierungsfragen, bereits bekannte Freizeitaktivitäten des Kindes etc. zu regeln. Die Regelung sollte jedoch einfach und klar verständlich sein und dazu dienen, dass die Betreuung im Alltag sich möglichst einfach und konfliktfrei abwickeln lässt (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 298 ZGB). Bei der alternierenden Obhut rechtfertigt es sich nach der bundesgerichtlichen

- 37 - Rechtsprechung, unter Vorbehalt einer berufsbedingt abweichenden Regelung, die Betreuungsanteile so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in "vergleichbarem Ausmass Wochenendtage" mit dem Kind verbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 4.1). Es ist eine Betreuungsregelung festzulegen, die für alle Beteiligten faktisch und im Grundsatz über längere Zeit gleichbleibend gelebt werden kann und im Rahmen welcher das Kind von den wertvollen Ressourcen beider Eltern gleichermassen profitieren kann. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob neben der persönlichen Betreuung durch die Eltern teilweise auch fremdbetreut wird. Wichtig ist dagegen eine verlässliche Regelmässigkeit zur Gewährleistung der nötigen Stabilität. 4.2.2. Die Beklagte beantragt gemäss ihren Berufungsanträgen primär eine alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil ihrerseits von 70% und einem Betreuungsanteil des Klägers von 30%. Die Wochenenden seien alternierend von Samstagmorgen 10.00 bis Sonntagabend 18.00 Uhr auszugestalten. Die Kinder seien während der Woche jeweils von Montagmorgen 08.00 Uhr mit Übernachtung bis Dienstagmorgen 08.00 Uhr vom Kläger zu betreuen und von da an von der Beklagten. Falls die Kinder das Wochenende beim Berufungsbeklagten verbringen, dann sollten die Kinder erst am Dienstagmorgen 08.00 Uhr zur Beklagten zurückkehren. Eventualiter verlangt die Beklagte, dass die Betreuungsanteile je zu 50% aufzuteilen seien und zwar wiederum alternierend an den Wochenenden von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr. Während der Woche seien die Kinder jeweils von Mittwochmorgen 08:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr von der Beklagten zu betreuen und jeweils von Montagmorgen 08:00 Uhr bis Mittwochmorgen 08:00 Uhr vom Kläger. Falls die Kinder das Wochenende beim Kläger verbringen, dann sollten die Kinder erst am Mittwochmorgen 08.00 Uhr zur Beklagten zurückkehren. Beide Eltern haben grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung der Kinder zu beteiligen, auch wenn ein Elternteil in der Vergangenheit mehr erwerbstätig war als der andere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Zur Begründung, weshalb der Beklagten ein Betreuungsanteil von 70% zu gewähren sei, bringt sie vor, dass der Kläger einer 70%-Tätigkeit nachgehe und sie deshalb eine persönliche Betreuung der Kinder in einem weiteren Umfang als dieser gewährleisten könne (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 39). Unter Berücksichtigung dass, wie erwähnt, von der Gleich- wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist (vgl. oben E. 4.1.1), scheint vorliegend ein Abweichen von der hälftigen Betreuung indessen nicht statthaft, weshalb die folgende Betreuung anzuordnen ist: Der Kläger betreut die Kinder jede Woche von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochmittag um 12:00 Uhr. Die Beklagte betreut die Kinder jede

- 38 - Woche von Mittwochmittag (12:00 Uhr) bis Freitag, 18:00 Uhr. Die Kinder C._____ und D._____ verbringen die Wochenenden (Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) alternierend bei den Parteien. In den Wochen, in welchen die Kinder das Wochenende bei der Beklagten verbringen, betreut die Beklagte die Kinder somit von Mittwochmittag, 12:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, in den anderen Wochen von Mittwoch 12:00 Uhr bis Freitagabend, 18:00 Uhr. Der Kläger betreut die Kinder in den Wochen, in welchen sie das Wochenende bei ihm verbringen, von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr der darauffolgenden Woche, und in den anderen Wochen von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr. Graphisch dargestellt ergibt sich folgendes Bild: Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Mittwoch Donners Freitag Freitag Samstag Sonntag ab 18:00 bis 12:00 ab 12:00 tag bis 18:00 ab 18:00 bis 18:00 Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Woche 1 Vater Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Woche 2 Vater Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter […] 4.3. Übergabeort Die Beklagte verlangt mit Berufungsbegehren-Ziffer 1.3 die Festlegung eines Übergabeorts: Als Übergabeort der beiden gemeinsamen Kinder seien die jeweiligen Wohnorte der Parteien in R._____ und S._____ festzulegen. Die Kinder seien immer von demjenigen Elternteil abzuholen, der die Kinder für die folgende Zeit umsorgt. Eine Begründung zu diesem Begehren fehlt in der Berufung. Später führt sie aus, wie bereits mehrfach gefordert, sollten die Übergabeorte an den jeweiligen Wohnorten (S._____ oder R._____) stattfinden, idealerweise an einem neutralen Ort, um die Übergaben möglichst zu vereinfachen. Hierbei würde dann bei Anordnung der alternierenden Obhut derjenige Elternteil die Kinder abholen, welcher die Betreuung für die nächsten Tage übernimmt (vgl. freiwillige Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten Rz. 49). In hochstrittigen Fällen kann es angezeigt sein, Übergabemodalitäten (Zeit, Ort, neutrale Zonen für Übergabe des Kindes etc.) zu definieren, um Konflikte auf Erwachsenenebene und Loyalitätskonflikte für die Kinder möglichst zu vermeiden. Die jeweilige Lösung soll auf die Gegebenheiten des konkreten Falls abgestimmt werden (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2 f.; BREITSCHMID, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1 – 456 ZGB,

4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 273 ZGB). Um den Parteien eine gewisse Hilfestellung zu gewähren und die Möglichkeit weiterer Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Kindsübergaben zu reduzieren, erscheint unter den gegebenen

- 39 - Umständen die Anordnung angemessen, wonach sich grundsätzlich die Kindseltern über den Übergabeort selbst einigen sollen. Wenn keine Einigung zustande kommt, so gilt, dass als Übergabeort der beiden gemeinsamen Kinder die jeweiligen Wohnorte der Parteien gelten, derzeit R._____ und S._____, und dass die Kinder immer von demjenigen Elternteil abzuholen sind, der die Kinder für die folgende Zeit betreut. 4.4. Ferien 4.4.1. Die Vorinstanz berechtigte die Beklagte mit angefochtenem Entscheid, mit C._____ und D._____ jährlich drei Mal je eine Wochen Ferien zu verbringen (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 3.2). 4.4.2. 4.4.2.1. Die Beklagte beantragt mit Berufungsbegehren Ziffer 2, jede Partei sei zu berechtigen, die Hälfte der Schulferien mit den Kindern zu verbringen. Sie führt dazu aus, die Vorinstanz habe nicht begründen können, weshalb es zu gefährlichen Momenten für die Kinder kommen könne, wenn diese mehr Zeit als nur eine Woche am Stück mit ihrer Mutter verbringen könnten. Die Beklagte sei die Hauptbezugsperson der beiden Mädchen, welche sie sehr vermissten, weshalb auch gemeinsame Zeit mit ihrer Mutter nur im Kindeswohl liegen könne. Dabei sei es gerichtsnotorisch, dass gerade lange Ferien und Besuchszeiten dem Kindeswohl entsprächen, insbesondere für den (zurzeit) weniger betreuenden Elternteil. Von der Beklagten gehe keinerlei Drittgefährdung aus (Berufung der Beklagten Rz. 92 f.). 4.4.2.2. Der Kläger hält dem entgegen (Berufung des Klägers S. 11 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 43 f.), dass bereits das Ferienrecht von drei einzelnen Ferienwochen pro Jahr der Beklagten bei Kleinkindern unverhältnismässig und kindswohlgefährdend sei. Die beiden Kleinkinder hätten schon vieles erleben müssen. Ihre Beziehung zur Mutter hätten sie bisher als absolut inkonstant erleben müssen. Sicherheit und Stabilität werde ihnen von ihrer Hauptbezugsperson, dem Vater, vermittelt. Für die beiden kleinen Kinder – die noch weit weg vom Schulalter stünden –, wäre es wohl kaum erträglich, über mehrere Nächte, ja gar wochenweise, vom Vater getrennt zu sein. Die Beklagte habe dem Kläger ihre Ferienpläne bereits einmal zu spät mitgeteilt, worauf die Kinder vom Kläger nicht hätten vorbereitet werden können. Danach habe sie die Kinder dennoch unter Polizeieinsatz mit in die Ferien genommen und habe sie danach zu spät zum Vater zurückgebracht (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 27).

- 40 - 4.4.3. Wie erwähnt, müssen im Rahmen der Regelung der Betreuungsanteile die Bestimmungen zum persönlichen Verkehr (Art. 273 ff. ZGB) auch für die Ferienregelung analog herangezogen werden (vgl. oben E. 4.2.1). Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr und sie können verlangen, dass dieser Anspruch geregelt wird. In der Lehre ist anerkannt, dass auch Ferien und Feiertage einer Regelung bedürfen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 14 zu Art. 273 ZGB). Mit Blick auf eine grundsätzlich gleichwertige Stellung beider Elternteile hinsichtlich elterlicher Sorge und Betreuung (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2ter ZGB) ist von einer hälftigen Teilung der Ferienwochen auszugehen. Besondere Gründe, aufgrund welcher eine Ausweitung des Ferienrechts von drei auf sechs Wochen pro Jahr dem Kindeswohl von C._____ und D._____ abträglich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Nach Eintritt der Kinder in die obligatorische Schule betreuen die Parteien die Kinder während der Schulferien je hälftig. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Parteien muss jedoch sichergestellt sein, dass das Ferienrecht möglichst klar geregelt ist, so dass erneute Konflikte zwischen den Parteien zum Vornherein vermieden werden können. Nachdem bis jetzt ein grosses Ungleichgewicht zwischen der Anzahl Ferien der Beklagten und des Klägers bestand, was zu zusätzlichen familiären Spannungen führte, erscheint folgende Regelung dem Kindswohl angemessen: Die Beklagte und der Kläger haben je das Recht, mit C._____ und D._____ sechs Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Ferien können wochenweise (max. zwei aufeinanderfolgende Wochen) oder tageweise bezogen werden. Nach Eintritt von C._____ und/oder D._____ in die obligatorische Schule verbringen C._____ und D._____ die Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die Eltern vereinbaren mit Hilfe der Beistandsperson die Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 15. November. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien auch mit Hilfe der Beistandsperson nicht verständigen, haben die Eltern abwechslungsweise das alleinige Bestimmungsrecht, d.h. die Mutter für die geraden Jahre und der Vater für die ungeraden Jahre. Der bestimmungsberechtigte Elternteil teilt dem anderen Elternteil diesfalls die Festlegung der Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 30. November mit. Eine detailliertere Regelung (bzgl. Erreichbarkeit und Aufenthaltsort in den Ferien; vgl. Eingabe der Beiständin vom 24. Oktober 2025) ist vorliegend nicht angezeigt. 4.5. Feiertage / Geburtstage Die Beklagte beantragt weiter (Berufungsbegehren Ziffer 2), dass die Kinder Feiertage und Geburtstage jährlich alternierend bei den Parteien verbringen sollen. Was die Feiertage anbelangt, so gilt grundsätzlich dasselbe wie bei den Ferien. Es ist von einer hälftigen Teilung auszugehen (vgl. oben E. 4.4.3). Allerdings soll keine starre Regel eingeführt werden.

- 41 - Die Betreuungsregelung für die Feiertage unterliegt deshalb der direkten Absprache der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Auch hier gilt, dass die Eltern mit Hilfe der Beistandsperson die Feiertage für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 15. November vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Regelung: In Jahren mit ungerader Jahreszahl sind die Kinder am Karfreitag, 09:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr sowie an Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr bis Stephanstag, 26. Dezember, 20:00 Uhr bei der Beklagten. In Jahren mit ungerader Jahreszahl sind die Kinder am Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr sowie am Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr bis Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr sowie an Silvester,

31. Dezember, 10:00 Uhr bis Neujahr, 1. Januar, 14:00 Uhr beim Kläger. In Jahren mit gerader Jahreszahl erfolgt die Regelung umgekehrt. Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor. Punkto Geburtstage ist eine zusätzliche Regelung nicht angezeigt. Im jetzigen Zeitpunkt wäre eine derartige gerichtliche Anordnung nur schwierig umsetzbar bzw. würde von den Eltern viel Organisation und Flexibilität voraussetzen und könnte schlimmstenfalls sogar negative Auswirkungen auf die Geburtstage der Töchter haben. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die nahende obligatorische Schulpflicht, welche die Betreuung an den Geburtstagen künftig in aller Regel auf Randzeiten beschränken dürfte. Es wäre jedoch wünschens- und erstrebenswert, wenn sich die Parteien in Zukunft zu einer gemeinsamen Regelung zur Freude der Kinder durchringen könnten.

5. Wohnsitz der Kinder (bei alternierender Obhut) Für die Klärung des zivilrechtlichen Wohnsitzes eines Kindes unter alter- nierender Obhut sind nebst den Betreuungsanteilen weitere Sachverhalts- elemente wie der Ort des Schulbesuchs oder ausserhäusliche Aktivitäten entscheidend. Da es sich beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB um einen abgeleiteten Wohnsitz handelt, ist der Wohnsitz des Kindes an den Wohnort eines Elternteils zu knüpfen (BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 12 zu Art. 298 ZGB). Wenn sich – wie letztlich vorliegend – die Eltern darüber nicht einigen können, kann das Gericht den Wohnsitz festlegen, der insb. für die Einschulung des Kindes von Bedeutung ist (SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., N. 9 zu Art. 298 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2020 vom 26. November 2020 E. 3.2). Da bei (wie vorliegend) gleichmässiger Betreuungsaufteilung die Anknüpfung an den Auf- enthaltsort nicht zum Ziel führt, weil sich dieser und damit auch der Wohn- sitz immer wieder ändern würde (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, 2016, N. 51 zu Art. 298 ZGB), ist für die Bestimmung des Wohnsitzes an den Ort der engsten Beziehungen des Kindes anzuknüpfen (BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 12). Seit dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft in R._____ im Herbst 2024 leben C._____ und

- 42 - D._____ nach wie vor in der ehelichen Liegenschaft in R._____ (vgl. oben E. 4.1.2.6), woran sie sich inzwischen gewöhnt haben dürften. Daher ist R._____ trotz der bisherigen Besuche bei der Beklagten als Ort der engsten Beziehungen zu betrachten, weshalb angezeigt ist, dass die Kinder dort (und nicht in S._____) eingeschult werden. Der Wohnsitz von C._____ und D._____ ist somit am Wohnsitz des Klägers festzulegen.

6. Kindesschutzmassnahmen 6.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte / Anträge der Beiständin / Vorsorgliche Entscheide Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, hielt jedoch fest, dass zu prüfen wäre, ob eine Beistandschaft zur Unterstützung der Eltern anzuordnen sei, falls sich die Situation punkto Übergaben der Kinder nicht entspanne (angefochtener Entscheid E. 7.3). Die Beklagte beantragte mit Berufung, es sei für C._____ und D._____ vorsorglich eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft zu errichten. Des Weiteren verlangte sie u.a., es sei der Kläger zu verpflichten, ihr die Identitätskarte von D._____ herauszugeben (Berufung der Beklagten S. 4). Mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 wurde im Rahmen einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme für C._____ und D._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson wurden folgende Aufgaben übertragen:

- Die Interessen und das Wohl der Betroffenen zu wahren;

- Die Eltern in der Erziehung zu begleiten und zu beraten;

- Die Eltern bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen (auch im Hinblick auf die Herausgabe der Identitätskarten der Kinder) sowie ihnen vermittelnd und beratend zur Seite zu stehen;

- Überwachung des persönlichen Verkehrs;

- Bei Fragen der Eltern als Ansprechperson zu dienen. Das Familiengericht Rheinfelden als Kindesschutzbehörde wurde mit dem Vollzug der angeordneten Massnahme beauftragt. Zudem wurde den Parteien im Sinne einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme, die Weisung gemäss Art. 307 ZGB erteilt, die jeweils in ihrem Besitz befindliche Identitätskarte(n) ihrer Töchter C._____ und D._____, sobald die Beistandsperson ernannt ist, dieser zur Aufbewahrung auszuhändigen. Die Beistandsperson wurde berechtigt, über die Identitätskarten von C._____ und D._____ zu verfügen und den Parteien diese wenn notwendig herauszugeben. Mit Entscheid vom 19. Juni 2025 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

- 43 - wurde G._____, Berufsbeistandschaft F._____, [...], U._____, als Beiständin ernannt. 6.2. Rechtliches Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft das Eheschutzgericht (auch in zweiter Instanz) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 315a Abs. 1 resp. Art. 315b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (BGE 146 III 313 E. 6.2.3 f.). Dabei sind im Sinne des Kindeswohls nur Massnahmen zu er- greifen, die (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechend sind. Die anvi- sierte Massnahme muss sich zur Behebung oder Eindämmung der zugrun- deliegenden Kindeswohlgefährdung eignen. Im Sinne der Proportionalität ist die mildeste Erfolg versprechende Massnahme zu treffen. Als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips hat sich der Kindesschutz auch nach den Grundsätzen der Prävention und der Komplementarität zu richten. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten ist, können mehrere Massnahmen miteinander kombiniert werden, was in der Praxis häufig vorkommt. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen anzupassen, bei Wegfall einer Gefährdung sind sie aufzuheben (BREITSCHMID, BSK ZGB-I, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB). Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (Ermahnungen und Weisungen) und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308 (Beistandschaft), 310 (Fremdplatzierung) bzw. 311 ZGB (Entzug der elterlichen Sorge) zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bun- desgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, BSK ZGB-I, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB). 6.3. Beistandschaft / Weisung Aus den umfangreichen Akten geht hervor, dass insb. bezüglich der Ferienregelung ein Elternkonflikt besteht und diesbezüglich die Fronten zwischen den Eltern verhärtet sind (vgl. oben E. 4.1.2.3). Der Kläger und die Beklagte nehmen dabei wenig Rücksicht auf die Bedürfnisse ihrer Kinder, sondern verlieren sich in gegenseitigen Beschuldigungen und Vorwürfen. Gutes Zusammenwirken zum Wohle ihrer Kinder scheint für beide Eltern diesbezüglich eine grosse Herausforderung zu sein. Sie stellen ihren Konflikt in den Vordergrund, statt auf die Bedürfnisse ihrer

- 44 - Kinder einzugehen. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 wurde deshalb bereits vorsorglich eine Beistandschaft errichtet (vgl. oben E. 6.1). Die zahlreichen Eingaben der Parteien im Herbst 2025 haben gezeigt, dass es den Parteien schwerfällt, einvernehmliche Vereinbarungen über die Ferienbetreuung der Kinder zu treffen (vgl. oben E. 4.4.2). Zudem erfolgt ihre Kommunikation und Kooperation bei aufkommenden Schwierigkeiten oder Fragestellungen insb. im Bereich der medizinischen Versorgung der Kinder nicht immer transparent und konstruktiv (vgl. unten E. 6.5). Da sich aufgrund des jungen Alters der Kinder in Zukunft noch viele Fragen bezüglich der Ferienbetreuung sowie der medizinischen Versorgung stellen werden und verlässliche Absprachen darüber notwendig sind, ist es wichtig, dass die Parteien in solchen Situationen auf eine Unterstützung sowie klare Anleitung durch eine Drittperson zurückgreifen können, damit die Ferienbetreuung in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise umgesetzt werden kann und die medizinische Versorgung der Kinder von keinem Elternteil erschwert wird. Es entspricht zudem nicht dem Gesetzeszweck der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. unten E. 6.5), dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vermittlerin bzw. Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zur Verfügung steht. Die Eltern sind verpflichtet, sich zum Wohle des Kindes rechtzeitig zu einigen (Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass die anhaltenden Schwierigkeiten der Parteien, welche die Kinder mit zunehmendem Alter intensiver wahrnehmen werden, ihre gesunde Entwicklung beeinträchtigen, ihre Beziehung zu den Eltern belasten und sie in einen Loyalitätskonflikt drängen könnten. Der Kindesschutz bezweckt, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich im Interesse des Kindes verbessert. Der aktenkundige Verlauf zeigt, dass aufgrund der anhaltenden Differenzen insbesondere in Bezug auf Modalitäten des Ferienrechts oder bei der Kinderarztwahl und hinsichtlich der Frage, wer die Kinder zum Arztbesuch begleiten darf, langfristig wohl keine einvernehmliche und tragfähige Basis zwischen den Parteien zu erwarten ist. Es ist deshalb die für die Kinder vorsorglich errichtete Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu bestätigen. Sie soll die elterliche Kooperation fördern und den Elternkonflikt entschärfen, indem geeignete Konfliktlösungsstrategien entwickelt werden. Als neutrale und fachkundige Ansprechperson ist die Beistandsperson in der Lage, die Eltern hinsichtlich der Regelung der Ferienbetreuung, deren Modalitäten und auch bezüglich medizinischer Streitfragen sachgerecht zu beraten, zu unterstützen und bei Uneinigkeit vermittelnd einzuschreiten, damit die Modalitäten und Regelungen in einer dem Kindswohl entsprechenden Weise umgesetzt

- 45 - werden können. Zugleich bleibt sie im Bild darüber, ob die Ferienbetreuung vereinbarungsgemäss erfolgt, die Modalitäten eingehalten werden und ob die medizinische Versorgung der Kinder gewährleistet ist. Da die Beistandsperson einzig den Interessen der Kinder verpflichtet ist, kann sie im Rahmen ihres Mandats deren Bedürfnisse angemessen wahrnehmen und mögliche emotionale Belastungen infolge des Elternkonflikts mildern. Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und damit auch die Errichtung einer Beistandschaft setzen das Einverständnis der Eltern nicht voraus (auch wenn es natürlich im Interesse des Kindes liegt, wenn die Eltern die Massnahme unterstützen). Dass der Beklagte gegen die Errichtung einer Beistandschaft ist, ist daher nicht massgeblich. Es wird die für C._____ und D._____ mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 vorsorglich errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestätigt. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde "die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen [und] ihnen bestimmte Weisun- gen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen". Gestützt auf diese Bestimmung ist die Behörde namentlich befugt, Weisungen zur Durchfüh- rung einer Therapie oder einer Mediation (BGE 142 III 197 E. 3.7) zu er- lassen. Eine gewisse Bandbreite elterlicher Schwächen ist aber in Kauf zu nehmen und nicht jedes Abweichen vom Ideal rechtfertigt eine kindesschutzrechtliche Intervention (BIDERBOST, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., N. 1 und 9 f. zu Art. 307 ZGB). Um die Ausübung des Ferienrechts zwischen den Parteien zu unterstützen, wird die mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 ausgesprochene Weisung, dass die jeweils im Besitz der Parteien befindliche Identitätskarte(n) ihrer Töchter C._____ und D._____, der Beistandsperson zur Aufbewahrung zu überlassen ist, vorliegend bestätigt. Die Parteien können auf begründeten Anlass hin, die Identitätskarten bei der Beistandsperson befristet (beispielsweise für den Ferienaufenthalt) herausverlangen und haben diese umgehend, sobald der Grund für den Gebrauch weggefallen ist, wieder der Beistandsperson zur Verwahrung auszuhändigen. Des Weiteren wird den Kindseltern die Weisung erteilt, miteinander sowie mit der Beistandsperson kooperativ zusammenzuarbeiten. Die Beistandsperson erhält im Rahmen der zu führenden Beistandschaft insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Interessen und das Wohl der Kinder zu wahren;

- Die Eltern in der Erziehung zu begleiten und zu beraten;

- Die Eltern bei der Umsetzung des Ferienrechts zu unterstützen sowie ihnen vermittelnd und beratend zur Seite zu stehen;

- Über die Identitätskarten von C._____ und D._____ zu verfügen und den Parteien diese, wenn notwendig, herauszugeben;

- Überwachung des persönlichen Verkehrs;

- Die Weisungen an die Eltern zu überwachen und dem Familiengericht umgehend Meldung zu machen, sollten die Eltern sie nicht einhalten;

- 46 -

- Aufklärung der Eltern über die Bedeutung der Elternschaft für das Kind und des Hintenanstellens von Elternkonflikten sowie über die Auslösung bzw. Vermeidung von Loyalitätskonflikten für das Kind;

- Bei Fragen der Eltern als Ansprechperson zu dienen. Das Familiengericht Rheinfelden als Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde bleibt mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen beauftragt. 6.4. Sozialpädagogische Familienbegleitung Mit Eingabe vom 19. September 2025 stellte die Beiständin den Antrag, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Gestaltung der Übergänge am Mittwoch, zur Einschätzung der Ausweitung des Besuchsrechtes, zur Abklärung psychologischer Betreuung der Kinder zu installieren sei. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 an das Bezirksgericht Rheinfelden, Familiengericht beantragte auch die Beklagte, dass zeitnah eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren sei. Die sozialpädagogische Familienbegleitung stellt eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 1 ZGB dar. Sie wird in der Regel als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB ausgestaltet, indem die Kindseltern aufgefordert werden, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen (LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.34). Bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung handelt es sich um eine niederschwellige Massnahme, die nicht besonders stark in die Rechte der Eltern und Kinder eingreift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2019 vom

26. März 2019 E. 3). Sie ist ein Angebot der Sozialarbeit, bei der die Familie vor Ort besucht wird. Sie versucht, die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen allgemein zu verbessern, indem sie die Eltern bei der Bearbeitung unterschiedlicher meist ganz praktischer Probleme (z.B. Ernährung oder Beziehungspflege) unterstützt. Um die Parteien zu unterstützen und das Wohl der Kinder sicherzustellen, rechtfertigt sich die zusätzliche Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, zumal die Beiständin und die Mutter diese ausdrücklich beantragen und es sich dabei, wie erwähnt, um eine niederschwellige Massnahme handelt. Die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung ist geeignet und notwendig, um den Einfluss des Elternkonflikts auf das Kindswohl von C._____ und D._____ zu minimieren, denn eine angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung ergänzt die Tätigkeit der Beistandsperson, indem sie die Parteien fortlaufend besucht und vor Ort Sozialarbeit leisten kann. Zudem bietet sie im Gegensatz zur Beistandschaft einen ganzeinheitlicheren Ansatz, der den Parteien zur Selbsthilfe verhelfen soll. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll insbesondere dem Elternkonflikt entgegenwirken und bei Bedarf kann die Familienbegleitung Kontakt mit der Beistandsperson aufnehmen, damit die

- 47 - wechselseitigen Wirkungen zwischen der vor Ort tätigen Familienbegleitung und der Beistandschaft optimal zum Tragen kommen können. Zudem kann mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung insbesondere auch die Beklagte gezielt in ihrer nun umfangreicheren Betreuungs- und Erziehungstätigkeit unterstützt werden. Damit kann auch den klägerischen Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit der Beklagten wirksam begegnet werden. Auch soll die sozialpädagogische Familienbegleitung die Eltern bei der Übergabe der Kinder begleiten und diese bei derer Gestaltung unterstützen. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll vorerst sechs Monate dauern. Bei Bedarf kann die Beistandsperson bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Verlängerung um maximal weitere sechs Monate beantragen. Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung konstruktiv zusammenzuarbeiten und die vereinbarten Termine wahrzunehmen. Die Beistandsperson wird beauftragt, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und die Finanzierung sicherzustellen. 6.5. Einschränkung der elterlichen Sorge im medizinischen Bereich Mit (vorsorglichen) Begehren vom 15. Dezember 2025 sowie 16. Januar 2026 beantragten die Parteien jeweils, sie seien je für berechtigt zu erklären, die ärztlichen Termine mit den beiden Töchtern zu organisieren und wahrzunehmen. Zudem beantragen sie je, dass die I._____ (Beklagte) und die H._____, U._____ (Kläger) für die medizinische Betreuung der Kinder zuständig zu erklären sei. Damit verlangen sie (sinngemäss) als Kindesschutzmassnahme eine Einschränkung der elterlichen Sorge der jeweiligen Gegenpartei im medizinischen Bereich. Zwar können anhaltende Konflikte zwischen den sorgeberechtigten Eltern, welche die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit notwendigen Entscheides bedeuten, eine Kindswohlgefährdung (vgl. oben E. 6.1) darstellen und zu Kindesschutzmassnahmen Anlass geben. Und es kann bei Unmöglichkeit einer Einigung die Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten an einen Elternteil übertragen werden (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 3h zu Art. 301 ZGB). Der Wunsch der Parteien rechtfertigt indessen in Anbetracht der nunmehr errichtenden Beistandschaft keine Einschränkung der elterlichen Sorge (als ultima ratio) auf Seiten der Parteien, insbesondere, da die medizinische Notfallversorgung bisher immer sichergestellt war und es keine Hinweise gibt, dass diese in Zukunft nicht mehr gewährleistet sein wird. Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip bei Kindesschutzmassnahmen ist der Option einer Einschränkung der elterlichen Sorge im medizinischen Bereich aber nicht weiter zu vertiefen, nachdem die Beklagte die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beantragt und dieses

- 48 - Begehren gutzuheissen ist (vgl. oben E. 6.3). Die Beistandsperson wird u.a. damit beauftragt, die Parteien in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien mit Hilfe der Beistandsperson ihren Konflikt bzw. ihre Differenzen in medizinischen Fragen bzw. dessen Umsetzungsmodalitäten (Wahl der Arztpraxis und der Begleitperson der Kinder bei Arztbesuchen) in Zukunft besser regulieren und zum Wohl ihrer Kinder konstruktiv zusammenwirken können. Wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern – gegebenenfalls unter Beizug der Beistandsperson – nicht einig werden, das Kindeswohl aber eine dringende (medizinische oder anderweitige) Massnahme erfordert, kann zudem (als ulitma ratio) ein Entscheid der Kindesschutzbehörde die Zustimmung des ablehnenden Elternteils nötigenfalls ersetzen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6). Auch die Festlegung einer zuständigen Kinderarztpraxis ist derzeit nicht angezeigt. Die (vorsorglichen) Begehren der Parteien vom 15. Dezember 2025 sowie

16. Januar 2026 sind damit abzuweisen, soweit diese nicht bereits gegenstandslos geworden sind.

7. Unterhalt 7.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt (ab 1. Oktober 2024) nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265); es kann diesbezüglich auf ihre korrekt wiedergegebenen, rechtlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 8.1 – E. 8.6). Ausgegangen wurde von nachfolgenden Einkommen und Notbedarf der Parteien resp. Barbedarf der Kinder: Kläger Beklagte C._____ D._____ Einkommen Fr. 5'612.00 Fr. 4'570.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Notbedarf Fr. 3'400.00 (1) Fr. 3'418.00 (2) Fr. 1'500.00 (3) Fr. 1'500.00 (4) Barbedarf --- --- Fr. 1'300.00 Fr. 1'300.00 Überschuss/Manko Fr. 2'212.00 Fr. 1'082.00 (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Hypothek Fr. 1'660.00, Nebenkosten 4'000.00 [recte: 400.00] – Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00, KVG Fr. 400.00, Arbeitswegkosten Fr. 86.00, auswärtige Verpflegung Fr. 154.00 (2) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'600.00, KVG Fr. 400.00, Arbeitswegkosten Fr. 86.00, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00 (3) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämie (pauschal) Fr. 100.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 750.00 (4) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämie (pauschal) Fr. 100.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 750.00 Mit ihrem Nettoeinkommen von rund Fr. 4'500.00 (recte: Fr. 4'570.00) habe die Beklagte zunächst ihr eigenes Existenzminimum von Fr. 3'418.00 zu decken. Es bleibe ein Überschuss von Fr. 1'082.00, von welchem zuerst der Barbedarf von C._____ und D._____ von je Fr. 1'300.00 zu decken sei. Vergleiche man die Nettoeinkommen der Ehegatten mit ihren

- 49 - Existenzminima, resultiere nach Abzug des Barbedarfs der Kinder ein Überschuss von Fr. 582.00 (Fr. 1'082.00 + Fr. 2'100.00 - Fr. 2'600.00 = Fr. 582.00). Dieser Überschuss sei nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei die Ehegatten einen Betrag von je Fr. 195.00 und die Kinder einen Betrag von je Fr. 96.00 erhielten, was einem gebührenden Unterhalt von Fr. 1'396.00 je Kind (Fr. 1'300.00 + 96.00), und einem Barunterhalt von Fr. 540.00 je Kind entspreche (angefochtener Entscheid E. 8.9). In diesem Umfang (Fr. 540.00) wurde die Beklagte zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen, jeweils zuzüglich Kinderzulage, verpflichtet. 7.2. Beginn Unterhaltspflicht Laut Art. 173 Abs. 3 ZGB, einem im Bereich des Unterhaltsrechts allgemein gültigen Grundsatz, können Unterhaltsleistungen nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor "Einreichung des Begehrens" gefordert wer- den (BGE 115 II 201 E. 4a). Nur wenn nichts Anderes beantragt ist, darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt erst seit Einreichung des Gesuchs verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.1). Der Kläger forderte rückwirkend Unterhalt ab dem 1. Oktober 2024. Der zu ermittelnde Unterhalt ist dem Kläger somit antragsgemäss ab dem 1. Oktober 2024 (pro rata temporis) zuzusprechen, nachdem die Parteien damals unstrittig bereits das Getrenntleben aufgenommen hatten. 7.3. Phasenbildung Die Vorinstanz unterstellte C._____ und D._____ mit Entscheid vom

24. Februar 2025 der alleinigen Obhut des Klägers. Erst mit dem vorliegenden Entscheid wird die alternierende Obhut per 1. Juni 2026 angeordnet. Bei der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf eine Phasenbildung verzichtet. Infolge Anordnung der alternierenden Obhut mit dem vorliegenden Entscheid per

1. Juni 2026 ist die Bildung von zwei Phasen sachgerecht. Die erste Phase dauert damit von Beginn der Unterhaltspflicht am 1. Oktober 2024 bis

31. Mai 2026. Die zweite Phase beginnt am 1. Juni 2026. Da nach der Konzeption des Gesetzgebers Eheschutzmassnahmen auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt sind (MAIER/VETTERLI, in: FamKomm, a.a.O., N. 1b zu Vorbem. zu Art. 175 bis 179 ZGB), wird auf die Bildung von weiteren Phasen verzichtet. Unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB kann jederzeit die Abänderung dieses Entscheids verlangt werden. 7.4. Anschlussberufung Kläger Der Kläger verlangt in seiner Anschlussberufung die Erhöhung des zugesprochenen Unterhaltsbeitrags für die Töchter C._____ und D._____ auf Fr. 1'640.00 pro Monat. Auf die Ausführungen des Klägers betreffend die geltend gemachte Erhöhung des Arbeitspensums der Beklagten

- 50 - (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 48 ff.) ist nur insofern näher einzugehen, als diese Ausführungen einen Einfluss auf die Phase von Beginn der Unterhaltspflicht am 1. Oktober 2024 bis zum

31. Mai 2026 haben. Da das behauptete höhere Pensum seitens der Beklagten im Weiteren aber von der Beibehaltung der alleinigen Obhut des Klägers abhängig gemacht wird und es gemäss vorliegendem Entscheid zur Anordnung der alternierenden Obhut kommt (vgl. oben E. 4.1.3), ist dieses behauptete höher mögliche Pensum resp. das höhere mögliche Einkommen für die Phase ab 1. Juni 2026 des vorliegenden Entscheids nicht weiter relevant. Da die übrigen vom Kläger beanstandeten Bedarfspositionen der Parteien (Arbeitswegkosten [vgl. unten E. 7.6]) indessen Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags haben können, sind diese nachfolgend zu prüfen. 7.5. Einkommen 7.5.1. Beklagte 7.5.1.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Gestützt auf Lohnabrechnungen von Mai bis September 2024 (AA._____) sowie von September 2024 (AB._____; Beilagen 17-18 zur undatierten Stellungnahme der Beklagten [Postaufgabe: 8. November 2024]) veranschlagte die Vorinstanz bei der Beklagten bei der AA._____ ein monatliches Einkommen von Fr. 2'695.00 (ohne 13. Monatslohn und ohne Kinderzulagen) und beim AB._____ von Fr. 1'875.00 (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Insgesamt ging die Vorinstanz von einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 4'570.00 (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen; angefochtener Entscheid, E. 8.7.1 [wobei in E. 8.9 fälschlicherweise Fr. 4'500.00 angegeben wurde]) aus. Der Kläger will der Beklagten Fr. 8'500.00 (netto exkl. Kinderzulagen) an- rechnen. Er bringt vor, dass die Beklagte einerseits in der Lage sei, bei der von der Vorinstanz festgehaltenen Obhutsregelung ein höheres Pensum als 60% auszuüben und dass es ihr andererseits möglich sei, als […] unabhängig des Pensums ein höheres Monatseinkommen zu erzielen. Es erscheine bereits sinnwidrig, dass die Partei, welche die Obhut nicht innehabe, weniger arbeiten solle, als die obhutsberechtigte Partei. Die Fähigkeit, sich um Kinder zu kümmern und die Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beträfen zwei unterschiedliche Lebensbereiche und die eine könne auch bei Abwesenheit der anderen zweifellos vorhanden sein. Es sei daher mangels gegenteiliger Angaben von voller Erwerbsfähigkeit, d.h. 100%, auszugehen. Zudem könne die Beklagte ihr Arbeitspensum in der AA._____ flexibel gestalten und habe sich dort zu einem erheblich tieferen Lohn als bei ihrer anderen Anstellung beim AB._____ anstellen lassen (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 49).

- 51 - Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen (freiwillige Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten Rz. 104). Da sowieso davon auszugehen sei, dass die alternierende Obhut umgehend angeordnet werde, sei aus diesem Grund auch nicht von einem Einkommen der Beklagten bei einer 100%-Anstellung auszugehen, sondern aktuell von 60% und ab dem Zeitpunkt der alternierenden Obhut mit überwiegendem Betreuungsanteil bei der Beklagten von einem Einkommen bei einer 40%- Anstellung. 7.5.1.2. Hypothetisches Einkommen Wie erwähnt (vgl. oben E. 7.4) ist das durch den Kläger behauptete höhere mögliche Pensum resp. das höhere mögliche Einkommen der Beklagten ohnehin nur für die Phase von Beginn der Unterhaltspflicht am 1. Oktober 2024 bis zum 31. Mai 2026 relevant. Es ist deshalb nur auf ein mögliches hypothetisches Einkommen für diesen Zeitraum einzugehen. Danach wäre der Beklagten aufgrund des Schulstufenmodells (dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 E. 4.7) ohnehin kein höheres Pensum zumutbar. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumut- bar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4). Einer Partei kann ein hypothetisches Einkommen rückwirkend (und trotz Unumkehrbarkeit der Einkommensverminderung) angerechnet werden, wenn sie ihren Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1). Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens muss aber die Ausnahme bleiben, die spezielle Gründe erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4). Dass die Beklagte ihr Einkommen resp. ihre Eigenversorgungskapazität, wie ihr der Kläger unterstellt (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 49), gezielt in Schädigungsabsicht tief halten würde, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (BGE 143 III 233 E. 3.4), ist weder dargetan noch ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2). Dass die Beklagte beim AB._____ mehr verdient als bei ihrer Anstellung in der AA._____, kann diverse Gründe haben, ist sie dort doch auch in nicht identischer Funktion tätig und hat sie gemäss den Akten insbesondere für die Stelle beim AB._____ eine Zusatzausbildung […] abgeschlossen (vgl. Beilage 5 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Februar 2025). Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie sich bei der AA._____ bewusst zu einem tieferen Einkommen einstellen liess.

- 52 - 7.5.1.3. Fazit Gegen die vorinstanzlich festgelegte Einkommenshöhe der Beklagten von Fr. 4'570.00 ist damit nichts einzuwenden. Sie gilt für beide Phasen. Die Beklagte hält in ihrer Berufung fest, dass dieses Einkommen nicht zu beanstanden sei (Berufung der Beklagten Rz. 110). Später bringt sie zwar vor (freiwillige Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten Rz. 104), ihr sei lediglich ein Einkommen bei einer 40%-Anstellung anzurechnen, allerdings bezieht sich diese Aussage auf eine alternierende Obhut mit überwiegendem Betreuungsanteil (70%) bei der Beklagten. 7.5.2. Kläger 7.5.2.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Zum Einkommen des Klägers stellte die Vorinstanz auf die Lohnabrechnungen und Lohnausweise ab, nach welchen der Nettolohn des Klägers bei einem 100%-Pensum Fr. 8'017.15 betrage. Bei einer Reduktion auf 70% betrage sein monatliches Nettoeinkommen rund Fr. 5'612.00 (Beilage 22 zur Eingabe des Klägers vom 8. November 2024; Verhandlungsbeilage 10 f.). Die Beklagte bringt vor, gemäss Lohnabrechnung November 2024 habe der Kläger ein monatliches Einkommen bei einer 100%-Anstellung von netto Fr. 8'017.15 ohne 13. Monatslohn erhalten. Aus der Lohnabrechnung vom Dezember 2024 sei ersichtlich, dass der Kläger zusätzlich einen

13. Monatslohn in Höhe von Fr. 5'109.00 (für die Dauer seiner Anstellung ab Juni 2024 – Dezember 2024) erhalten habe. Ab Dezember 2024 habe der Kläger in reduziertem Umfang gearbeitet, weshalb ihm ein Bruttoeinkommen von Fr. 6'405.00 ausbezahlt worden sei, abzüglich Sozialabgaben von Fr. 789.90 ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'615.10. Jedoch sei es dem Kläger bei einem Betreuungsanteil von 30% möglich, mindestens ein Pensum von 80% zu realisieren, zumal er vor September 2024 immer zu 100% gearbeitet habe, weshalb von einem hypothetischen Einkommen in Höhe von Fr. 6'417.00 auszugehen sei. Er habe somit seine Leistungsfähigkeit maximal auszuschöpfen. Hinzu komme der Anteil am 13. Monatslohn, welcher sich bei 80% Arbeitstätigkeit auf Fr. 535.00 belaufe. Es sei somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6’952.00 auszugehen (Berufung der Beklagten Rz. 111 f.). Der Kläger hält dem entgegen, dass ihm die Vorinstanz bereits das höchstmögliche Einkommen angerechnet habe (Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 50). 7.5.2.2. Nicht zu hören ist die Beklagte, wenn sie dem Kläger den Lohn bei einem Pensum von 80% anrechnen möchte. Bei der alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen der Eltern von je 50% ist der Kläger beim derzeitigen

- 53 - Alter der gemeinsamen Kinder nicht verpflichtet, einem Pensum von 80% nachzugehen. Das Schulstufenmodell verpflichtet den betreuenden Elternteil erst ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes zur Aufnahme eines 50% Pensums (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die zumutbare Tätigkeit an den betreuungsfreien Tagen je 20% (Urteil des Bundesge- richts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3). Mit dem vorliegend angeordneten Betreuungsmodell verfügt der Kläger über zweieinhalb betreuungsfreie Tage, womit der Kläger derzeit lediglich verpflichtet ist, einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 50% nachzugehen. Dass der Kläger einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 70% ausübt, ist deshalb nicht zu beanstanden. In der 1. Phase (1. Oktober 2024 bis 31. Mai 2026) verdiente der Kläger im Monatsdurchschnitt gerundet Fr. 6'343.00 inkl. 13. Monatslohn exkl. Kinderzulagen (2x Fr. 8'685.25 [Fr. 8'017.15/12*13; Oktober und November 2024 mit Arbeitspensum 100%] + 18 x Fr. 6'083.00 [Fr. 5'615.10/12*13; Einkommen Dezember 2024 bis und mit Mai 2026 zu 70 %]; 20 Monate [Beilage 10 f. eingereicht durch den Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024]). Entgegen der Vorinstanz und mit der Beklagten ist beim Kläger auch der 13. Monatslohn mitzuberücksichtigen, sodass ihm in der zweiten Phase 2 (ab 1. Juni 2026) monatlich Fr. 6'083.00 inkl. 13. Monatslohn exkl. Kinderzulagen (Fr. 5'615.10/12*13) angerechnet werden. Somit ist dem Kläger für Phase 1 ein Nettoeinkommen von Fr. 6'343.00 und für Phase 2 von Fr. 6'083.00 anzurechnen. 7.5.3. Kinderzulagen Die vom Kläger für C._____ und D._____ bezogenen Kinderzulagen betragen bis Ende 2024 monatlich je Fr. 282.50 und ab 1. Januar 2025 je Fr. 297.50 (vgl. Lohnabrechnungen [Beilage 10 eingereicht durch den Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024]). Da der Kläger während der ersten Phase lediglich während 3 von 20 Monaten die marginal tiefere Kinderzulage bezog, ist bei beiden Phasen durchgehend die Kinderzulage von Fr. 297.50 zu berücksichtigen. 7.6. Bedarf 7.6.1. Beklagte 7.6.1.1. Grundbetrag Die Beklagte bringt vor, bei der alternierenden Obhut seien jedem Elternteil ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 einzusetzen (Berufung der Beklagten N. 115). Diesem Ansinnen kann nicht entsprochen werden. Zwar hat das Bundesgericht im Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 (E. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 25. Juni 2021 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden

- 54 - Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge werde zugrunde legen müssen. Allerdings ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des Kantons St. Gallen für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums generell zwingend anzuwenden wären. Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (Urteil des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschiedenen kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts,

3. Aufl., Bern 2023, Kap. 2 Rz. 31). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7), die auf die Verhältnisse im Kanton Aargau angepasst sind. Die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz seinerzeit herausgegebenen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorgenommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort zudem nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80% des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu: Entscheide des Obergerichts ZVE.2021.43 vom 25. Januar 2022 E. 8.1.3.1 und ZSU.2023.2 vom 5. Juni 2023 E. 9.1.1). Es ist zudem festzuhalten, dass gemäss den Richtlinien den Kindern ein eigener Grundbetrag zur Deckung ihres Bedarfs zusteht und nicht ersichtlich ist, welcher Bedarf beim Elternteil zusätzlich anfallen soll, der nicht durch den Grundbetrag der Kinder gedeckt wäre. Bei der Beklagten (und beim Kläger) ist somit ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen. 7.6.1.2. Wohnkosten Mit Anordnung der alternierenden Obhut in Phase 2 sind der Beklagten für die sonst unangefochten gebliebenen Wohnkosten (wie auch dem Kläger) je Fr. 250.00 Wohnkostenanteil pro Kind abzuziehen. Entgegen der Beklagten (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 115) ist laut Ziff. 2.3 der obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2; in der seit

1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version) im Standardfall im Bedarf des (minderjährigen) Kindes ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 und nicht von Fr. 400.00 aufzurechnen und beim betreuenden Elternteil abzuziehen.

- 55 - 7.6.1.3. KVG / VVG Die Krankenversicherungsprämien der Beklagten betrugen im Jahr 2024 Fr. 422.25 (KVG) und Fr. 62.80 (VVG; Beilage 20 zur undatierten Stellung- nahme der Beklagten [Postaufgabe: 8. November 2024]). Im Jahr 2025 betrugen die Krankenversicherungsprämien der Beklagten Fr. 491.35 (KVG) und Fr. 64.80 (VVG; Beilage 43 zur Berufung der Beklagten). Für Phase 1 wird deshalb auf einen 20-monatigen Durchschnittswert abgestellt, sodass gerundet Fr. 481.00 (KVG [Fr. 422.25 x 3] + [Fr. 491.35 x 17] / 20) und Fr. 64.50 (VVG [Fr. 62.80 x 3] + [Fr. 64.80 x 17] / 20) berücksichtigt werden. Höhere KVG/VVG-Prämien im Jahr 2026 hat die Beklagte nicht belegt, weshalb für Phase 2 auf die Beträge aus dem Jahre 2025 abgestellt wird. 7.6.1.4. Kosten für Arbeitsweg Zu den Berufsauslagen der Beklagten erwog die Vorinstanz, es seien keine Gründe erkennbar, dass die Beklagte aufgrund ihres Arbeitsortes oder ihrer Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Ein Kompetenzcharakter des Automobils sei sodann auch nicht belegt worden, zumal die Kinder nicht bei ihr wohnten. Folglich sei der Beklagten für die Arbeitswegkosten bzw. Mobilität der monatliche Auslageersatz für ein Umweltschutzabonne- ment von Fr. 86.00 anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 8.8.1). Die Beklagte bringt dagegen vor, dass sie einmal alle 5 bis 6 Wochen bis 22:00 Uhr sowie alle 3 bis 4 Monate an einem Samstag oder Sonntag Pikettdienst wahrzunehmen habe, weshalb sie bereits aufgrund dessen für ihre Arbeit auf ein Automobil angewiesen sei. Des Weiteren sei für die Abholung und Übergabe der Kinder jeweils ein Auto von Nöten, da die Distanz zwischen S._____ und R._____ nur mit dem Auto zu bewältigen sei. Des Weiteren habe es in der Vergangenheit immer wieder die Situation gegeben, dass die Beklagte die Kinder sogar im AC._____ zu Besuchswochenenden habe abholen und bringen müssen (Weihnachten 2024 und Ostern 2025). Dies gehe aus den aktuellsten Mailkonversationen betreffend Besuchsrecht hervor. Der Beklagten seien deshalb Kosten für ein Auto von Fr. 490.00 anzurechnen (Berufung der Beklagten Rz. 117). Der Kläger hält dagegen, dass die Beklagte sowohl geschäftlich als auch privat ein Geschäftsfahrzeug ([…]) nutze. In der Unterhaltsberechnung seien daher die Kosten für Mobilität und den Arbeitsweg in Höhe von Fr. 86.00 beim Bedarf nicht zu berücksichtigen. Die Nutzung des Geschäftsautos für private Zwecke und die Benzinkosten, welche vom Arbeitgeber übernommen werden, wären zudem zum Einkommen der Beklagten hinzuzurechnen. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass dies im hypothetischen Einkommen von Fr. 8'500.00 pro Monat bereits enthalten sei (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung des Klägers S. 50).

- 56 - Die Beklagte belegt die von ihr vorgebrachten Gründe für den von ihr behaupteten Kompetenzcharakter eines von ihr genützten Fahrzeugs nicht. Zudem bringt sie zwar vor, über ein privates Auto zu verfügen, welches sie in Raten abzahlen müsse (freiwillige Replik und Anschlussberufungsantwort der Beklagten Rz. 113). Belege, welche diese Behauptungen untermauern würden, wie beispielsweise ein Leasing- oder Ratenzahlungsvertrag, bringt sie indessen nicht vor. Die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen für die Benützung eines Fahrzeugs erscheinen daher nicht glaubhaft und können in ihrem Bedarf somit nicht berücksichtigt werden. Entgegen dem Kläger wird allerdings das U-Abo in der Höhe von Fr. 86.00 berücksichtigt, da sie darauf für ihren Arbeitsweg nach X._____ und Y._____ angewiesen ist. 7.6.1.5. Kommunikationspauschale Da vorliegend keine Mankosituation besteht, ist bei der Beklagten im Bedarf antrags- und praxisgemäss eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 100.00 (vgl. die obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom

1. Mai 2017 [XKS.2017.2; in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version], Ziff. 2.4.) zu berücksichtigen. 7.6.1.6. Zusammenfassend Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen beläuft sich das fa- milienrechtliche Existenzminimum der Beklagten (vor Steuern) auf Fr. 3'663.50 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten 1'600.00, KVG Fr. 481.00, VVG Fr. 64.50, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00, Arbeits- wegkosten Fr. 86.00, Kommunikationspauschale Fr. 100.00) für Phase 1. Für Phase 2 beläuft es sich auf Fr. 3'174.15 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'100.00, KVG Fr. 491.35, VVG Fr. 64.80, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00, Arbeitswegkosten Fr. 86.00, Kommunikationspauschale Fr. 100.00). 7.6.2. Kläger 7.6.2.1. Kommunikationspauschale Auch beim Kläger ist praxisgemäss eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 100.00 (vgl. oben E. 7.6.1.5) zu berücksichtigen. 7.6.2.2. Zusammengefasst Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrektur beläuft sich das fa- milienrechtliche Existenzminimum des Klägers (vor Steuern) für beide Phasen auf (gerundet) Fr. 3'500.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'560.00, KVG Fr. 400.00, auswärtige Verpflegung Fr. 154.00, Arbeitswegkosten Fr. 86.00, Kommunikationspauschale Fr. 100.00).

- 57 - 7.6.3. Kinder 7.6.3.1. KVG/VVG C._____ Krankenversicherungsprämien betragen im Jahr 2024 Fr. 103.65 (KVG) und Fr. 33.90 (VVG) sowie im Jahr 2025 Fr. 112.25 (KVG) und Fr. 35.70 (VVG), diejenigen von D._____ im Jahr 2024 Fr. 103.65 (KVG) und Fr. 24.50 sowie im Jahr 2025 Fr. 112.25 (KVG) und Fr. 25.10 (VVG) (Beilage 20 zur undatierten Stellungnahme der Beklagten [Postaufgabe:

8. November 2024]; Beilagen 45 f. zu Berufung der Beklagten). Für Phase 1 wird deshalb auf einen 20-monatigen Durchschnittswert abgestellt, sodass bei C._____ gerundet Fr. 110.95 (KVG [Fr. 103.65 x 3] + [Fr. 112.25 x 17] / 20) sowie Fr. 35.45 (VVG [Fr. 33.90 x 3] + [Fr. 35.70 x 17] / 20) und bei D._____ gerundet Fr. 110.95 (KVG [Fr. 103.65 x 3] + [Fr. 112.25 x 17] / 20) sowie Fr. 25.00 (VVG [Fr. 24.50 x 3] + [Fr. 25.10 x 17] / 20) berücksichtigt werden. Höhere KVG/VVG-Prämien im Jahr 2026 wurden nicht belegt, weshalb für Phase 2 auf die Beträge aus dem Jahre 2025 abgestellt wird. 7.6.3.2. Fremdbetreuungskosten Die Vorinstanz erwog, bei den Kindern sei für die Fremdbetreuungskosten ein Betrag von monatlich Fr. 750.00 pro Kind zu berücksichtigen, da die beiden Kinder jeweils am Mittwoch von ihrer Mutter betreut werden und an einem weiteren Wochentag vom Kläger, der sein Arbeitspensum zu Gunsten der Kinderbetreuung reduziert habe (angefochtener Entscheid E. 8.8.2). Die Beklagte bringt vor, dass keinerlei Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, da von einer persönlichen Betreuung auf beiden Seiten auszugehen sei (Berufung der Beklagten Rz. 121 f.). Der Kläger äussert sich dazu, soweit ersichtlich, nicht. Dass dem Kläger für die Phase seiner alleinigen Obhut keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger arbeitet in einem 70%-Pensum, weshalb es ihm nicht möglich ist, die Betreuung der beiden Töchter vollumfänglich persönlich wahrzunehmen. Die von der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 750.00 pauschal festgelegten Fremdbetreuungskosten je Kind, sind deshalb in Anbetracht des Arbeitsvertrags von P._____ als Haushaltshilfe beim Kläger (vgl. Arbeitsvertrag P._____ vom 5. November 2024, Beilage 24 zur Stellungnahme des Klägers vom 8. November 2024) für Phase 1 nicht zu beanstanden. Auch für Phase 2 ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Pensum von 70% an einem Tag seiner zweieinhalb Betreuungstage auf Fremdbetreuung angewiesen ist. Bei einem Stundenlohn von Fr. 28.00 von P._____, sind deshalb je Kind Fr. 448.00 (32h à Fr. 28.00 / 2, Arbeitsvertrag

- 58 - P._____ vom 5. November 2024, Beilage 24 zur Stellungnahme des Klägers vom 8. November 2024; Lohnabrechnung Dezember 2024 von P._____, Beilage 12 eingereicht durch den Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024) an Fremdbetreuungskosten anzurechnen. 7.6.3.3. Wohnkostenanteile Kinder Ab Phase 2 partizipieren die beiden Kinder zufolge der alternierenden Obhut an den Wohnkosten beider Elternteile, weshalb bei den Kindern alsdann Wohnkostenanteile von je Fr. 500.00 (2x Fr. 250.00) zu berücksichtigen sind (vgl. zur Höhe E. 7.6.1.2 oben; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2017 E. 5.2.5 und Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 6.5.5). 7.6.3.4. Zusammenfassend 7.6.3.4.1. C._____ Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die fa- milienrechtlichen Existenzminima von C._____ (vor Steuern) auf Fr. 1'546.40 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten 250.00, KVG Fr. 110.95, VVG Fr. 35.45, Fremdbetreuungskosten Fr. 750.00) für Phase 1 und Fr. 1'495.95 für Phase 2 (neu: Wohnkosten Fr. 500.00, KVG Fr. 112.25, VVG Fr. 35.70, Fremdbetreuungskosten Fr. 448.00). 7.6.3.4.2. D._____ Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die fa- milienrechtlichen Existenzminima von D._____ (vor Steuern) auf Fr. 1'535.95 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten 250.00, KVG Fr. 110.95, VVG Fr. 25.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 750.00) für Phase 1 und Fr. 1'485.35 für Phase 2 (neu: Wohnkosten Fr. 500.00, KVG Fr. 112.25, VVG Fr. 25.10, Fremdbetreuungskosten, Fr. 448.00). 7.7. Steuern 7.7.1. Vorinstanz Die Vorinstanz verzichtete darauf, die laufenden Steuern im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen. Mit vorliegendem Entscheid wird die Betreuungsregelung der Vorinstanz abgeändert, sowie verschiedene Bedarfspositionen angepasst. Die Steuern zuzüglich der Steueranteile der Kinder werden deshalb vorliegend von Amtes wegen bestimmt. 7.7.2. Neuberechnung In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein

- 59 - ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Was die im Barbedarf der Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter vom 15. November 2021, S. 5). Sofern Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist bei getrennten Eltern mit zwei Haushalten, gemeinsamer Sorge und alternierender Obhut beim El- ternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, der Elterntarif anzuwenden (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge [Bericht Alternie- rende Obhut] Ziff. 4.4.1). Werden Unterhaltsbeiträge festgelegt, sollen demjenigen Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält, die vollumfängli- chen Abzüge gewährt werden – ob eine alternierende Obhut vorliegt oder nicht, ist nicht entscheidend (Bericht Alternierende Obhut Ziff. 4.4.2). Den Kinderdrittbetreuungskostenabzug bei der direkten Bundessteuer kann derjenige Elternteil geltend machen, der mit dem Kind zusammenlebt, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen unter Berücksichtigung des Maximalbetrages (Art. 33 Abs. 3 DBG). Als Hilfsmittel dient (u.a.) der Steuerrechner des jeweiligen Wohnsitzkantons. Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen – den kantonalen Beträgen – auszugehen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 5.2.4). 7.7.3. Grundlegendes Die Beklagte wohnt in S._____ im Kanton Basel-Landschaft (Beilage 42 zur Berufung der Beklagten). Gemäss § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft (StG BL, SGS 331) wird bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Die Beklagte hat ihr

- 60 - Einkommen (§ 23 Abs. 1 StG BL) zu versteuern. In Phase 2 hat sie zudem die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ (§ 24 Abs. 1 lit. f StG BL) zu versteuern. Für die approximative Steuerberechnung ist von grob geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen. Der in R._____ wohnhafte Kläger hat in einem ersten Schritt sein Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), in Phase 1 die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ sowie in beiden Phasen die Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Er wird zum Tarif B (mit Kindern, § 43 Abs. 2 StG) besteuert. In Phase 2 kann der Kläger Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Der Kläger hat sodann den Eigenmietwert des von ihm bewohnten Hauses (§ 30 Abs. 1 lit. b StG) zu versteuern. Dieser wird jedoch zumeist durch die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG) und den ebenfalls abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt (§ 39 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) ausgeglichen, weshalb diese Positionen in der bei Eheschutzverfahren nicht exakt vorzunehmenden Steuerberechnung unberücksichtigt bleiben können. Der Kläger kann in Phase 1 zwei Kinderabzüge à Fr. 9'300.00 für C._____ und D._____ (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen. In Phase 2 können sowohl die Beklagte als auch der Kläger pro Kind je einen halben Kinderabzug vornehmen, wobei der Kinderabzug auf Seiten der Beklagten nicht bereits bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens, sondern erst bei Eingabe der Daten im Steuerrechner des Kantons Basel- Landschaft berücksichtigt wird. Bei der Beklagten ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 2'000.00 vorzunehmen (§ 29 Abs. 1 lit. k StG BL). Beim Kläger ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'400.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG). Bei beiden Parteien sind hinsichtlich der Berufskosten die Pauschalbeträge einzusetzen, wobei ein Pauschalabzug von 3% des Nettolohns gewährt wird, welcher mindestens Fr. 2'000.00 und maximal Fr. 4'000.00 beträgt (§ 29 Abs. 1 lit. a StG BL i.V.m. § 3 Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft; § 35 Abs. 2 StG i.V.m. § 12 Abs. 1 StV i.V.m. Anhang 1 der Berufskostenverordnung). Bei der Beklagten ist demgemäss ausgehend von ihrem Nettoeinkommen von Fr. 54'840.00 ein Abzug von Fr. 2'000.00 und beim Kläger ausgehend von seinem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 76'116.00 ein Abzug von Fr. 2'283.50 für Phase 1 und von seinem Nettoeinkommen von Fr. 72'996.00 ein Abzug von Fr. 2'189.90 für Phase 2 einzusetzen. Weiter können noch die Drittbetreuungskosten abgezogen werden, welche beim Kläger anfallen. Der Kläger kann somit in der ersten Phase (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) Drittbetreuungskosten in Höhe von Fr. 18'000.00

- 61 - (Fr. 750.00 x 2 x 12), in der zweiten Phase in Höhe von Fr. 10'752.00 (Fr. 448.00 x 2 x 12) abziehen. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Parteien über steuerbares Vermögen verfügen. 7.7.4. Beklagte Das geschätzte steuerlich relevante monatliche Einkommen der Beklagten (eigenes Nettoeinkommen +/- Kinderunterhalt [approximativ]) beträgt: Phase 1 Phase 2 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) (Ab 1. Juni 2026) Nettoeinkommen Fr. 4'570.00 Fr. 4'570.00 Unterhaltsbeiträge approx. - Fr. 250.00 approx. + Fr. 500.00 Total Fr. 4'320.00 Fr. 5'070.00 Die zu versteuernden Jahreseinkommen der Beklagten betragen: Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 51'840.00 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 60'840.00 Zieht man von diesen vorgenannten Einkommen die Abzüge gemäss E. 7.7.3 (exkl. Kinderabzug in Phase 2) ab, ergeben sich folgende geschätzte steuerbare Einkommen: Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 47'840.00 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 56'840.00 Für die Steuerberechnung wird für beide Phasen durchgängig zur Vereinfachung auf das Steuerjahr 2025 abgestellt. Der Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft berechnet gestützt auf den Tarif B in Phase 1 sowie auf den Tarif A in Phase 2 (zur Anwendung der unterschiedlichen Steuertarife bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen: Entscheid des Obergerichts ZVE.2022.55 vom 29. Juni 2023 E. 6.3.3) und unter Berücksichtigung eines Kinderabzugs ab Phase 2 folgende totale Steuern (Bundes-, Kantons-, Gemeindesteuern): Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 5'587.10 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 6'120.80 Die monatlichen Steuern belaufen sich geschätzt somit auf gerundet: Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 465.00 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 510.00

- 62 - 7.7.5. Kläger 7.7.5.1. Berechnung Das geschätzte steuerlich relevante monatliche Einkommen des Klägers (eigenes Nettoeinkommen +/- Kinderunterhalt [approximativ] + Kinderzulagen) beträgt: Phase 1 Phase 2 (1. Oktober 2024 – 31. Mai2026) (ab 1. Juni 2026) Nettoeinkommen Fr. 6'343.00 Fr. 6'083.00 Unterhaltsbeiträge approx. + Fr. 250.00 approx. - Fr. 500.00 Kinderzulagen Fr. 595.00 Fr. 595.00 Total Fr. 7'188.00 Fr. 6'178.00 Die zu versteuernden Jahreseinkommen des Klägers betragen: Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 86'256.00 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 74'136.00 Zieht man von diesen vorgenannten Einkommen die Abzüge gemäss E. 7.7.3 ab, ergeben sich folgende geschätzte steuerbare Einkommen: Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 43'972.50 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 48'494.10 Für die Steuerberechnung wird für beide Phasen durchgängig zur Vereinfachung auf das Steuerjahr 2025 abgestellt. Der Steuerrechner des Kantons Aargau berechnet gestützt auf diese steuerbaren Einkommen und auf den Tarif für alleinstehende Personen mit Kindern in Phase 1 und den Tarif für alleinstehende Personen ohne Kinder in Phase 2 (zur Anwendung der unterschiedlichen Steuertarife bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen: Entscheid des Obergerichts ZVE.2022.55 vom

29. Juni 2023 E. 6.3.3) totale Steuern (Bundes-, Kantons-, Gemeindesteuern) von: Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 2'014.70 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 4'762.00 Die monatlichen Steuern belaufen sich geschätzt somit auf gerundet: Phase 1: (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026): Fr. 170.00 Phase 2: (ab 1. Juni 2026): Fr. 400.00 7.7.5.2. Aufteilung Parteien und Kinder Das Verhältnis zwischen den Einkommen der Kinder und der Parteien stellt sich wie folgt dar: Phase 1 Phase 2 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) (ab 1. Juni 2026)

- 63 - Einkommen Kläger Fr. 6'343.00 = ca. 84% Einkommen 4'570.00 = ca. 80% Beklagte Einkommen approx. Fr. 617.50 = ca. 8% approx. Fr. 597.50 = ca. 10% C._____ (inkl. Zulagen) Einkommen approx. Fr. 617.50 = ca. 8% approx. Fr. 597.50 = ca. 10% D._____ (inkl. Zulagen) Gestützt auf die totale Steuerbelastung der Parteien ergeben sich für diese und die Kinder folgende monatliche geschätzte und gerundete Steueranteile: Phase 1 Phase 2 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) (ab 1. Juni 2026) Kläger Fr. 143.00 Fr. 400.00 Beklagte Fr. 465.00 Fr. 408.00 C._____ Fr. 14.00 Fr. 51.00 D._____ Fr. 14.00 Fr. 51.00 7.8. Unterhaltsberechnung 7.8.1. Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien inkl. Steuern resp. der Barbedarf von C._____ und D._____ betragen damit: In Fr. Beklagte C._____ D._____ Kläger Phase 1 Fam. Bedarf 3'663.50 1'546.40 1'535.95 3'500.00 (1. Oktober 2024 – vor

31. Mai 2026) Steuern resp. Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 465.00 14.00 14.00 143.00 Total 4'128.50 1'560.40 1'549.95 3'643.00 Phase 2 Fam. Bedarf 3'174.15 1'495.95 1'485.35 3'500.00 (ab 1. Juni 2026) vor Steuern resp. Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 408.00 51.00 51.00 400.00 Total 3'582.15 1'546.95 1'536.35 3'900.00 7.8.2. Gesamtüberschuss Unter Berücksichtigung der jeweiligen familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und der zwei Kinder verbleiben vom Gesamteinkommen der Familie folgende Überschüsse: In Fr. Phase 1 Phase 2 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) (ab 1. Juni 2026) Einkommen Beklagte 4'570.00 Kläger 6'343.00 6'083.00 C._____ 297.50 D._____ 297.50

- 64 - Total 11'508.00 11'248.00 Grundbedarf Beklagte 4'128.50 3'582.15 Kläger 3'643.00 3'900.00 C._____ 1'560.40 1'546.95 D._____ 1'549.95 1'536.35 Gesamtüberschuss 626.15 682.55 Überschussanteil (gerundet) Beklagte 209.00 228.00 Kläger 209.00 228.00 C._____ 104.00 114.00 D._____ 104.00 114.00 7.8.3. Gebührender Bedarf Nach Verteilung der Überschüsse auf die Parteien sowie auf die zwei Kinder, ergibt sich je folgender gebührender Bedarf: (In Fr.) Beklagte Kläger C._____ D._____ Phase 1 Bedarf 4'128.50 3'643.00 1'560.40 1'549.95 (1. Oktober 2024 + Überschuss-anteil 209.00 209.00 104.00 104.00

– 31. Mai 2026) ./. Einkommen 4'570.00 6'343.00 297.50 297.50 Total 232.50 2'491.00 - 1'366.90 - 1'356.45 Phase 2 Bedarf 3'582.15 3'900.00 1'546.95 1'536.35 (ab 1. Juni 2026) + Überschuss-anteil 228.00 228.00 114.00 114.00 ./. Einkommen 4'570.00 6'083.00 297.50 297.50 Total 759.85 1'955.00 1'363.45 1'352.85 7.8.4. Theorie Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Dabei tragen beide Elternteile nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes bei (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Bei alleiniger Obhut hat im Regelfall der Elternteil, welche nicht die Obhut innehat, aufgrund der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt den gesamtem Barunterhalt zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm, a.a.O., N. 42 zu Art. 285 ZGB). Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälftig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 147 III 265 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2.3). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf), so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des

- 65 - Kindes aufzukommen (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: BSK ZGB-I, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 E. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls allein für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alternierender Obhut einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht in der Regel nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom

2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfallende und direkt getragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 13.3.1). 7.8.5. Phase 1 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) C._____ und D._____ wurden mit vorinstanzlichem Entscheid unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. Dies ändert sich auch mit vorliegendem Entscheid nicht. Folglich hat die Beklagte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (abzüglich ihres Anteils am Gesamtüberschuss) für den Barunterhalt von C._____ und D._____ aufzukommen, was in der Phase 1 (1. Oktober 2024 – 31. Mai 2026) ein Unterhaltsbeitrag von (auf 5er) gerundet Fr. 115.00 ([Fr. 4'570.00 – Fr. 4'128.50 – Fr. 209.00] / 2) je Kind ausmacht.

- 66 - 7.8.6. Phase 2 (ab 1. Juni 2026) In Phase 2 wird die alternierende Obhut angeordnet, sodass C._____ und D._____ von der Beklagten und vom Kläger zu je 50% betreut werden (vgl. oben E. 4.2.2). Der Beklagten verbleibt in Phase 2 ein Überschuss von Fr. 987.85 (Fr. 4'570.00 ./. Fr. 3'582.15), dem Kläger ein solcher von Fr. 2'183.00 (Fr. 6'083.00 ./. Fr. 3'900.00). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Beklagten von rund 31% und des Klägers von rund 69%. In diesem Verhältnis sind die Kosten der Kinder zu tragen. Der ungedeckte gebührende Unterhalt von C._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auf Fr. 1'363.45. Dieser Bedarf ist von der Beklagten zu 31% und somit mit Fr. 422.65 zu tragen. Die bei der Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 653.95 (50% Grundbetrag: 200.00; 50% Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG: Fr. 112.25; VVG: Fr. 35.70; 50% Überschussanteil: Fr. 56.00). Der vom Kläger an den Unterhalt von C._____ zu bezahlende Betrag beläuft sich damit auf (5er) gerundet Fr. 230.00 (Fr. 653.95 ./. Fr. 422.65). Der gebührende Unterhalt von D._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auf Fr. 1'352.85. Dieser Bedarf ist von der Beklagten ebenfalls zu 31% und somit mit Fr. 419.40 zu tragen. Die bei der Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 643.35 (50% Grundbetrag: 200.00; 50% Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG: Fr. 112.25; VVG: Fr. 25.10; 50% Überschussanteil: Fr. 56.00). Der vom Kläger an den Unterhalt von D._____ zu bezahlende Betrag beläuft sich damit auf (5er) gerundet Fr. 225.00 (Fr. 643.35 ./. Fr. 419.40). 7.9. Zwischenfazit Zusammenfassend sind die Unterhaltsbeiträge in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten, in Abweisung der Berufung des Klägers sowie in weiten Teilen gestützt auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime an den Unterhalt der Töchter folgendermassen zu entrichten: Phase 1: 1. Oktober 2024 bis 31. Mai 2026 durch die Beklagte an den Kläger zu leisten: C._____: Fr. 115.00 D._____: Fr. 115.00 Phase 2: ab 1. Juni 2026, durch den Kläger an die Beklagte zu leisten: C._____: Fr. 230.00 D._____: Fr. 225.00 Die Kinderzulagen für C._____ und D._____ kann der Kläger in Anrechnung an seine eigenen Kinderkosten behalten.

- 67 - 7.10. Ehegattenunterhalt Die Beklagte verlangt mit Berufung ab Anordnung der alternierenden Obhut einen Ehegattenunterhalt von Fr. 127.00 pro Monat. Da die Beklagte ihren gebührenden Unterhalt selbst decken kann (vgl. oben E. 7.8.3), ist kein Ehegattenunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 7.1).

8. Vorsorgliche Massnahmen Mit vorliegendem Entscheid werden die Gesuche der Parteien um Erlass von vorsorglichen Massnahmen während des Berufungsverfahrens (vgl. bspw. Eingabe des Klägers vom 13. Mai 2025) gegenstandslos.

9. Unentgeltliche Rechtspflege Die Beklagte beantragt mit Berufungsbegehren Ziffer 6, dass die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen seien, eventualiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht ihrer offensichtlichen zivilprozessualen Bedürftigkeit (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 139; oben E. 7.8) wird der Beklagten für das nicht aussichtslose Berufungsverfahren antragsgemäss (Art. 119 Abs. 5 ZPO) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt unter Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 117 f. ZPO). Zudem gilt es in Anbetracht der Ausführungen der Beklagten (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 132 ff.) festzuhalten, dass für die Auszahlung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretungen im erstinstanzlichen Verfahren (vorliegend SF.2024.34) die Vorinstanz zuständig ist, auch wenn das Verfahren in der Sache mit einem Rechtsmittel an das Obergericht weitergezogen wurde.

10. Prozesskosten 10.1. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss zu verlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte obsiegt mit ihrer Berufung bezüglich der Kinderbelange überwiegend. Sie unterliegt allerdings u.a. hinsichtlich der Festlegung des Wohnsitzes. Der Kläger unterliegt mit seinen Anträgen in Bezug auf den Kinderunterhalt weitgehend. Die Beklagte unterliegt im Unterhaltspunkt ebenfalls teilweise, dies jedoch nur geringfügig im Vergleich zum Kläger. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel aufzuerlegen. 10.2. Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren werden aufgrund der beiden Berufungen und des auch sonst überdurchschnittlich aufwändigen

- 68 - Verfahrens auf Fr. 4'000.00 (§ 8 Abs. 1 GebührD) festgesetzt und mit dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Da der Kläger die Gerichtskosten zu drei Vierteln zu tragen hat, ist er zu verpflichten, der Obergerichtskasse den Differenzbetrag von Fr. 1'000.00 nachzubezahlen. Der Anteil der Beklagten von Fr. 1'000.00 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 10.3. Der Kläger hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten ausgangsgemäss die Hälfte seiner gerichtlich festzusetzenden Anwaltskosten zu ersetzen (vgl. soeben E. 10.1). Für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren erscheint praxisgemäss eine Grundentschädigung (§ 3 AnwT) – mit welcher Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklä- rungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT) – von Fr. 3'350.00 als angemessen. Das vorliegende (zweitinstanzliche) Eheschutzverfahren erweist sich als überdurch- schnittlich, wobei die Grundentschädigung auf Fr. 4'000.00 zu bemessen ist. Die zusätzlichen Eingaben der Beklagten sind gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT (wonach die Grundentschädigung für weitere – nicht überflüssige – Rechtsschriften und zusätzliche Verhandlungen um je 5 – 30 % erhöht wird) mit einem Zuschlag von 55 % zu honorieren (30% für die Berufungsantwort, insgesamt 25% für die Eingaben vom 6. Juni 2025,

30. Juli 2025, 30. Oktober 2025 sowie für die Eingaben vom 15. und

22. Dezember 2025. Im Gegenzug ist ein Verhandlungsabzug (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) von 20% (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.122 vom 21. Oktober 2021, E. 3.5.3.1) von der Grundentschädigung vorzunehmen. Vom Zwischentotal ist der Rechtsmittelabzug von 25% (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen. Unter weiterer Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 8.1% resultieren gerichtlich festgesetzte Anwaltskosten in der Höhe von (gerundet) Fr. 4'510.00 (= Fr. 4'000.00 x 1.35 [100% - 20% + 55%] x 0.75 x 1.03 x 1.081), womit der Kläger dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten Fr. 2'255.00 zu bezahlen hat. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten sowie von Amtes wegen wird der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Rheinfelden vom 24. Februar 2025 in den Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen kursiv):

- 69 - 3.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, werden per 1. Juni 2026 unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 3.2. Die Betreuungsanteile der Eltern werden wie folgt festgelegt:

- Der Gesuchsteller betreut die Kinder jede Woche von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis zum Mittwochmittag um 12:00 Uhr.

- Die Gesuchgegnerin betreut die Kinder jede Woche von Mittwochmittag (12:00 Uhr) bis Freitag, 18:00 Uhr.

- Die Kinder C._____ und D._____ verbringen die Wochenenden (Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) alternierend bei den Parteien. In den Wochen, in welchen die Kinder das Wochenende bei der Gesuchgegnerin verbringen, betreut die Gesuchgegnerin die Kinder somit von Mittwochmittag, 12:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, in den anderen Wochen von Mittwoch, 12:00 Uhr bis Freitagabend, 18:00 Uhr. Der Gesuchsteller betreut die Kinder in den Wochen, in welchen sie das Wochenende bei ihm verbringen, von Freitagabend, 18:00 Uhr bis zum Mittwochmittag, 12:00 Uhr der darauffolgenden Woche, und in den anderen Wochen von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis zum Mittwochmittag, 12:00 Uhr. 3.3. Die Eltern vereinbaren gemeinsam den jeweiligen Übergabeort der Kinder. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Regelung: Als Übergabeort der beiden gemeinsamen Kinder gelten die jeweiligen Wohnorte der Parteien, derzeit R._____ und S._____, und die Kinder sind immer von demjenigen Elternteil abzuholen, der die Kinder für die folgende Zeit betreut. 3.4. 3.4.1 Der Gesuchsteller sowie die Gesuchsgegnerin haben je das Recht mit C._____ und D._____ sechs Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Ferien können wochenweise (max. zwei aufeinanderfolgende Wochen) oder tageweise bezogen werden. Nach Eintritt von C._____ und/oder D._____ in die obligatorische Schule verbringen C._____ und D._____ die Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die Eltern vereinbaren mit Hilfe der Beistandsperson die Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 15. November. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien auch mit Hilfe der Beistandsperson nicht verständigen, haben die Eltern abwechslungsweise das alleinige Bestimmungsrecht, d.h. die Mutter für die geraden Jahre und der Vater für die ungeraden Jahre. Der bestimmungsberechtigte Elternteil teilt dem anderen Elternteil diesfalls die Festlegung der Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 30. November mit. 3.4.2 Die Betreuungsregelung für die Feiertage unterliegt der direkten Absprache der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Auch hier gilt, dass die Eltern mit Hilfe der Beistandsperson die Feiertage für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 15. November vereinbaren.

- 70 - Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Regelung: Die Betreuung während der folgenden Feiertage findet alternierend nach gerader und ungerader Jahreszahl statt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Gesuchsgegnerin

- Karfreitag, 09:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr;

- Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr bis Stephanstag, 26. Dezember, 20:00 Uhr. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Gesuchsteller

- Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr;

- Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr bis Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr;

- Silvester, 31. Dezember, 10:00 Uhr bis Neujahr, 1. Januar, 14:00 Uhr. In Jahren mit gerader Jahreszahl erfolgt die Regelung umgekehrt. Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor. 3.4.3. Ein weitergehendes Besuchs- oder Ferienrecht obliegt der Absprache zwischen den Parteien. 3.5. C._____ und D._____ haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz beim Gesuchsteller. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 115.00, rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bzw. monatlich vorschüssig, bis zum 31. Mai 2026 zu bezahlen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2022, und D._____, geb. tt.mm.2023, ab 1. Juni 2026 bzw. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: C._____: Fr. 230.00 D._____: Fr. 225.00 Die vom Vater für C._____ und D._____ bezogenen Kinderzulagen kann der Gesuchsteller behalten. […] 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 hievor beruhen auf folgenden monat- lichen Einkommen (netto; exkl. Kinderzulagen) der Parteien: Einkommen Gesuchsteller bis 31. Mai 2026 Fr. 6'343.00 ab 1. Juni 2026 Fr. 6'083.00

- 71 - Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 4'570.00 Einkommen Kinder (Kinderzulage) Fr. 297.50 […] 2. 2.1. Die für C._____ und D._____ mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt. 2.2. Die Aufgabenbereiche der Beistandsperson lauten wie folgt:

- Die Interessen und das Wohl der Kinder zu bewahren;

- Die Eltern in der Erziehung zu begleiten und zu beraten;

- Die Eltern bei der Umsetzung des Ferienrechts zu unterstützen sowie ihnen vermittelnd und beratend zur Seite zu stehen;

- Über die Identitätskarten von C._____ und D._____ zu verfügen und den Parteien diese, wenn notwendig, herauszugeben;

- Überwachung des persönlichen Verkehrs;

- Die Weisungen an die Eltern zu überwachen und dem Familiengericht umgehend Meldung zu machen, sollten die Eltern sie nicht einhalten;

- Aufklärung der Eltern über die Bedeutung der Elternschaft für das Kind und des Hintenanstellens von Elternkonflikten sowie über die Auslösung bzw. Vermeidung von Loyalitätskonflikten für das Kind;

- Bei Fragen der Eltern als Ansprechperson zu dienen. 2.3. 2.3.1. Die mit Instruktionsrichterverfügung vom 5. Juni 2025 als Kindesschutzmassnahme angeordnete Hinterlegung der Identitätskarten der Kinder C._____ und D._____ bei der Beistandsperson wird bestätigt. Die Parteien können auf begründeten Anlass hin, die Identitätskarten bei der Beistandsperson befristet (beispielsweise für den Ferienaufenthalt) herausverlangen und haben diese umgehend, sobald der Grund für den Gebrauch weggefallen ist, wieder der Beistandsperson zur Verwahrung auszuhändigen. 2.4. Den Eltern werden folgende Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt:

- die Identitätskarte(n) der Töchter C._____ und D._____, der Beistandsperson zur Aufbewahrung zu überlassen;

- 72 -

- mit der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung konstruktiv zusammenzuarbeiten und die vereinbarten Termine wahrzunehmen;

- miteinander sowie mit der Beistandsperson kooperativ zusammenzuarbeiten. 2.5. 2.5.1. Es wird eine aufsuchende Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) im Haushalt beider Elternteile im Umfang von einem Termin pro Woche vorerst für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, insbesondere auch zur Begleitung und Unterstützung der Übergabe der Kinder. 2.5.2. Die Beistandsperson wird damit beauftragt, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und die Finanzierung sicherzustellen. 2.6. Das Familiengericht Rheinfelden als Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) wird mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen beauftragt. 3. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen. 4. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird der Beklagten Rechtsanwalt Dr. Michael Kull, […], bestellt. 5. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Kläger zu drei Vierteln mit Fr. 3'000.00 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Der Anteil der Beklagten von Fr. 1'000.00 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 6. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten die Hälfte seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 4'510.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 2'255.00, zu bezahlen.

- 73 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 12. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Kläusler