Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Volljährigenunterhalt ab dem ersten Tag ihrer Volljäh- rigkeit. Die Vorinstanz ist, nachdem jedenfalls der Beklagte als Vater der Klägerin in Deutschland Wohnsitz hat, zu Recht von einem internationalen Sachverhalt ausgegangen, dessen Beurteilung in die internationale Zu- ständigkeit der Schweiz fällt und auf den Schweizer Recht zur Anwendung gelangt (angefochtener Entscheid E. 1.2.1 und 1.2.5). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Für die Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts sowie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufseiten des Unterhaltsschuldners ist grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu ver- weisen (E. 3.4.2.1 betreffend Fehlen einer angemessenen Erstausbildung, E. 3.4.3.1 sowie E. 3.5.1 betreffend Zumutbarkeit der Unterhaltsplicht unter wirtschaftlichen und persönlichen Gesichtspunkten, E. 3.5.2.2 betreffend Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei den unterhaltspflichti- gen Eltern). 3.2.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit (ange- fochtener Entscheid E 3.5.1) sind jedoch wie folgt zu ergänzen. Erstens hat
- 15 - der Anspruch des volljährigen Kindes hinter dem Anspruch der übrigen Fa- milienmitglieder auf familienrechtlichen Unterhalt zurückzutreten (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zweitens ist der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes im Gegensatz zu jenem seiner minderjährigen Geschwister und jenem der Ehefrau (zum Stiefelternteil vgl. E. 6.4) auf das familienrechtliche Existenz- minimum einschliesslich der Ausbildungskosten begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2 am Ende). Zu den familienrechtlichen Erweiterungen zählen insbe- sondere die Prämien für Krankenzusatzversicherungen sowie eine Kom- munikations- und Versicherungspauschale (BGE 147 III 265 E. 7.2). 3.2.3. Mit Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist zum einen anzufügen, dass die erhöhte Anstrengungspflicht des Unterhalts- schuldners auch bezüglich volljähriger Kinder gilt (Urteil des Bundesge- richts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.3; NYFFELER, Der Volljäh- rigenunterhalt, 2023, N. 726). Zum andern ist bezüglich einer rückwirken- den Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu unterscheiden: Da hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden dürfen, ist einem Unterhaltspflichtigen zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse eine angemessene Frist einzuräu- men (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Fa- milienrecht, Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm.], 4. Aufl. 2022, N. 34c zu Art. 176 ZGB). Diese Rechtsprechung ist anwendbar, wenn das Gericht ei- ner Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbs- tätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Unterhaltsschuldner hingegen bereits voll erwerbstätig war und seiner Un- terhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wei- terhin voll ausschöpfen. Wenn sie selbst bei einem unfreiwilligen Stellen- wechsel in Kenntnis der Sachlage eine Erwerbstätigkeit mit geringerem Einkommen aufnimmt, muss sie sich ihren früheren Verdienst anrechnen lassen, wenn sie nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um eine gleichwertige Entlöhnung zu erhalten. Da in solchen Fällen weder eine Auf- nahme noch Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom
21. Januar 2013 E. 4.3). 3.3. Erstausbildung und persönliche Zumutbarkeit Unbestritten gilt die von der Klägerin im Sommer 2025 begonnen Ausbil- dung Design als Erstausbildung und die Unterhaltspflicht als den Beklagten persönlich zumutbar.
- 16 - 3.4. Unterhaltsphasen Streitig sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der für die Unterhaltsberech- nung massgebenden Personen (neben den Parteien auch die Ehefrau und Kinder des Beklagten, D._____, geboren am tt.mm. 2012, und E._____, geboren am tt.mm. 2014). Die Vorinstanz hat für eine gesamte Unterhalts- dauer von insgesamt 86 Monaten (26. November 2021 bis 31. Januar
2029) für alle Beteiligten unter Berechnung von Durchschnittswerten je ein familienrechtliches Existenzminimum (für die Töchter des Beklagten ein ge- meinsames) und je ein Einkommen ermittelt. Die einzige Ausnahme bilde- ten die unterschiedlichen Einkommenssituationen der Klägerin, die zur Bil- dung von fünf Phasen herangezogen wurden (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3.5.10.2: Phasen 1 und 2, in denen die Klägerin kein Erwerbsein- kommen erzielte, sondern noch das Gymnasium besuchte [Phase 1] bzw. gesundheitsbedingt weder in Ausbildung stand noch arbeitete [Phase 2]; Phase 3: Fr. 1'863.55 aus Nebenerwerbstätigkeit neben einjähriger Ausbil- dung zur Arzt- und Spitalsekretärin; Phase 4: Fr. 3'924.00 aus Erwerbstä- tigkeit in einem Zwischenjahr, Phase 5: Fr. 2'000.00 aus Nebenerwerbstä- tigkeit neben Design-Studium). Die Gegenüberstellung von Durchschnitteinkommen und durchschnittli- chen familienrechtlichen Existenzminima erscheint allenfalls für die Ver- gangenheit zulässig, weil es naturgemäss nur noch um eine Nachzahlung von Unterhalt geht und nicht mehr darum, (laufenden) Unterhalt unter Be- rücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner (Eltern) fest- zusetzen. Für die Phase 5 ist dagegen mit Blick darauf, dass Kinderunter- haltsbeiträge bei einer massgeblichen, dauernden Veränderung der Ver- hältnisse abänderbar sein müssen (Art. 286 ZGB), unabdingbar, dass allein die aktuellen Parameter zugrunde gelegt werden, die nicht durch Werte aus früheren Phasen verfälscht sein dürfen. Damit sind zwei Unterhaltsberech- nungen anzustellen; eine erste für die Phasen 1-3 der Vorinstanz (26. No- vember 2021 bis 31. Juli 2024; nachfolgend Phase I) und eine zweite für die Phase 5 der Vorinstanz (September 2025 bis zum Abschluss der Aus- bildung Design [voraussichtlich Januar 2029], betreffend Geltung der Offi- zialmaxime vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO LUDIN, Prozessmaximen im Unter- haltsrecht – Grundsätze und ausgewählte Fallstricke, in: FamPra 2025, S. 595 f.; im Folgenden Phase III). Zwischen August 2024 bis und mit Au- gust 2025 (Phase 4 der Vorinstanz = Phase II), d.h. das Zwischenjahr, in dem die Klägerin jobbte, ruhte die Unterhaltspflicht beider Beklagten unbe- stritten (angefochtener Entscheid E. 3.4.2.5 und E. 3.5.10.2. S. 44), wes- halb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.
4. Klägerin 4.1. Einkommen Die Beklagte verlangt mit Berufung (S. 18 f.), der Klägerin seien hypotheti- sche Einkommen von Fr. 500.00 bzw. Fr. 800.00 in den Phasen 1 und 2 anzurechnen (während das Einkommen in Phase 3 [Fr. 1'863.55]
- 17 - ausdrücklich akzeptiert und jenes in Phase 5 [Fr. 2'000.00] nicht gerügt wurde [vgl. aber den zweiten Absatz der vorliegenden E. 4.1]). Die Vo- rinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie einzig festgehal- ten habe, die Klägerin habe in den Phasen 1 und 2 kein Einkommen erzielt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass in den Phasen 1 und 2 die Klägerin das Gymnasium besucht (Phase 1) und nach dem Abbruch des Gymnasiums bis zum Be- ginn der Schulung zur Arzt- und Spitalsekretärin kein Einkommen erzielt (Phase 2) habe. Diese Tatsachen, die, weil nicht streitig, keines Beweises bedurften (Umkehrschluss aus Art. 150 Abs. 1 ZPO), reichen als Begrün- dung dafür, der Klägerin kein (tatsächliches) Einkommen anzurechnen, aus. Die Frage der Anrechnung von hypothetischem Einkommen aufseiten der Klägerin (Stipendien und/oder Einkommen, dessen Erzielung ihr mög- lich und zumutbar gewesen wäre) stellte sich nicht. Denn ein solches kann grundsätzlich nur für die Zukunft angerechnet werden (vgl. dazu NYFFELER, a.a.O., Rz. 250), somit nicht für die Phasen 1 und 2, die mittlerweile zwei bis vier Jahre zurückliegen. Weder ist es möglich, Erwerbseinkommen nachträglich zu erzielen (in der Phase 2), noch kann die Klägerin nachträg- lich für die Phase 1, als sie das Gymnasium besuchte, Stipendien beantra- gen, erst recht nicht für die Phase 2, in der sie nicht in Ausbildung stand, aus gesundheitlichen Gründen aber auch keiner Erwerbstätigkeit nachging. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz ermittelten Einkommen, wobei der Durchschnitt für die (die Phasen 1-3 umfassende) Phase I (26. Novem- ber 2021 – 31. Juli 2024 = marginal vereinfacht 32 Monate) Fr. 699.00 (= 20 x Fr. 0 {Phasen 1 und 2} + 12 x Fr. 1'863.55 {Phase 3}] : 32) beträgt. Hinzu kommt die Ausbildungszulage, die bis Ende 2024 Fr. 250.00 betrug und sich per 2026 auf Fr. 278.00 erhöht hat (wegen der geringfügig tieferen Ausbildungszulage von Fr. 268.00 von September bis und mit Dezember 2025 ist keine zusätzliche Phase zu bilden). Mit Eingabe vom 17. September 2025 verlangt die Beklagte – neu (vgl. den vorstehenden Absatz) –, es sei der Klägerin auch während ihres im Sep- tember 2025 aufgenommenen Studiums ein Einkommen von Fr. 4'000.00 anzurechnen. Das ist offensichtlich verfehlt. Vorliegend gilt es für die Dauer des Studiums (Phase III) ein Einkommen zu bestimmen, das die Klägerin neben diesem Studium in einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit mutmasslich wird erzielen können. Die von der Vor-instanz angerechneten Fr. 2'000.00 aus einer studiumsbegleitenden 50 %-Tätigkeit erscheinen eher an der oberen Grenze, werden aber von der Klägerin akzeptiert (Eingabe der Klä- gerin vom 22. Oktober 2025 S. 3 Rz. 6). Sollte die Klägerin, wie die Be- klagte mit ihrer Anspielung, jene habe in der Vergangenheit "in ihren Ar- beitsstellen und Studiums" wenig Ausdauer gezeigt (Eingabe vom 17. Sep- tember 2025), allenfalls befürchtet, das Studium (grundlos) abbrechen, en- dete die Unterhaltspflicht von Gesetzes wegen.
- 18 - 4.2. Familienrechtliches Existenzminimum 4.2.1. Nachstehende Tabelle wiederholt in der zweiten Spalte die Zusammenstel- lung des von der Vorinstanz erhobenen klägerischen familienrechtlichen Existenzminimums (kursiv sind Beträge, die gemäss angefochtenem Ent- scheid nicht eindeutig sind) und gibt die von der Beklagten mit Berufung (S. 21 ff.) für die Phasen 1-3 (bis und mit Juli 2024) postulierten Existenz- minima (Spalten 3-5) wieder: Vorinstanz Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phasen 1-5 Grundbetrag 1'100 1'100 1'100 1'100 Wohnkosten 750 626 626 820 KVG 350 271 271 330 zusätzliche Gesundheitskosten 146 0 0 0 auswärtige Verpflegung 180 0 0 132 Schul- bzw. Arbeitsweg 100 100 0 100 Ausbildungskosten 447 73 0 564 Steuern 250 0 0 100 Kommunikations- und Versiche- 200 160 & 160 & 160 & 40 rungspauschale 40 40 Total 3'523 2'370 2'197 3'346 ./. Ausbildungszulage ./. 250 ./. 250 --- ./. 250 nicht gedecktes familienrechtli- 3273 2'120 2'197 3'096 ches Existenzminimum Die Klägerin rügt den angefochtenen Entscheid insbesondere hinsichtlich des Grundbetrags: Sie habe ab November 2022 allein gewohnt, weshalb ihr für diese Zeit ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen sei (Beru- fungsantwort S. 33 Rz. 105). Damit sind alle Bedarfspositionen mit Aus- nahme der Fr. 200.00 Versicherungs- und Kommunikationspauschale zu prüfen. 4.2.2. Grundbetrag Unter Vorgriff auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Wohnkosten (E. 4.2.3 unten) ist davon auszugehen, dass die Klägerin von März 2022 bis und mit September 2023 allein wohnte und vorher bzw. seither zusam- men mit anderen erwachsenen Personen (bis und mit Februar 2022 bei Pflegeeltern, seit Oktober in einer Wohngemeinschaft). Demgemäss ist ihr nicht durchgehend ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00, sondern von März 2022 bis und mit September 2023 ein solcher von Fr. 1'200.00 und erst danach mit der Vorinstanz – wieder (wie in den ersten Monaten, d.h. bis und mit Februar 2022) – ein solcher Fr. 1'100.00 einzusetzen (Ziff. I.1 bzw. Ziff. I. 2 SchKG-Richtlinien). Damit ist in der Phase I ein durchschnittlicher Grundbetrag von Fr. 1'159.00 (= [13 x Fr. 1'100.00 + 19 x Fr. 1'200.00] :
32) und in der Phase III ein solcher von Fr. 1'100.00 zu berücksichtigen.
- 19 - 4.2.3. Wohnkosten Für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit hatte die Klägerin ihren damaligen Pflegeeltern eine Miete von Fr. 700.00 zu bezahlen (Klagebeilage 13; Woh- nort U._____). Ab März 2022 betrug der Mietzins für ein möbliertes Zimmer Fr. 626.00 (inkl. Nebenkosten; Beilage 9 zum von der Klägerin vor Vo- rinstanz gestellten Gesuch um Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege; Wohnort V._____). Ab 16. November 2022 wohnte die Klä- gerin in einer 1 ½-Zimmerwohnung für Fr. 820.00 (klägerische Beilage 43; Wohnort W._____). Mit Noveneingabe vom 14. März 2024 teilte die Kläge- rin mit, sie sei im Oktober 2023 nach X._____ umgezogen; dort lebe sie in einer Wohngemeinschaft; der Mietzins betrage Fr. 750.00 zuzüglich Ne- benkosten von "annahmeweise" Fr. 70.00 (act. 255). An der Hauptverhand- lung gab sie an, sie zahle aktuell Fr. 757.00 (act. 277). Seit September 2024 zahlt die Klägerin nach einer Mietzinserhöhung und einem Zimmer- wechsel innerhalb der gleichen Wohngemeinschaft Fr. 972.40 (Beilage 1 zu Berufungsantwort). Damit ist für die Phase I von durchschnittlichen Wohnkosten von Fr. 738.00 (= [3 x Fr. 700.00 + 8 ½ x Fr. 626.00 + 10 ½ x Fr. 820.00 + 10 x Fr. 757.00] : 32) und für die Phase III von Fr. 972.00 auszugehen. 4.2.4. Krankenkassenprämien Die Vorinstanz hat der Klägerin für Krankenkassenprämien gestützt auf de- ren Beilagen 17 und 18 sowie 59 für die ganze Unterhaltsdauer einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 350.00 eingesetzt (angefochtener Ent- scheid E. 3.5.10.3.3). Die Beklagte will demgegenüber gestützt auf die Bei- lage 11 zum klägerischen Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege in den Phasen 1 und 2 nur einen Betrag von Fr. 271.00 zugestehen, für die Phase 3 dagegen – widersprüchlich gestützt auf die gleiche Beilage – einen Betrag von Fr. 330.00 (Berufung, S. 23 ff.). Die Prämie der Klägerin belief sich für die Grundversicherung im Jahre 2022 (bei Jahresfranchise von Fr. 1'000.00) in der Tat auf Fr. 271.00 bzw. genau Fr. 271.45 (Klagebeilage 17), im Jahr 2023 aber auf Fr. 326.80 (bei Jahresfranchise von neu Fr. 300.00; klägerische Beilage 59). Hinzu kom- men im Jahr 2022 Prämien für Zusatzversicherungen in Höhe von Fr. 66.90 (Klagebeilage 18), da die Leistungsfähigkeit der beiden Beklagten zur Be- streitung des familienrechtlichen Existenzminimums ohne Weiteres aus- reicht (vgl. E. 5.3 und E. 6.8 unten). Ab 2023 sind keine Zusatzversicherun- gen nachgewiesen. Demnach ist für die Phase I von durchschnittlichen Prä- mien von Fr. 331.00 ([13 x {Fr. 271.45 KVG + Fr. 66.90 VVG} + 19 x Fr. 326.80 {KVG}] : 32) auszugehen. Für 2025 ist eine KVG-Prämie von Fr. 365.05 ausgewiesen (Beilage 2 zur Berufungsantwort). 4.2.5. Sonstige Gesundheitskosten 4.2.5.1. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ausführt: Der Klägerin seien im Jahr 2022 bei einer Franchise von Fr. 1'000.00 selbst getragene
- 20 - Kosten von Fr. 1'749.60 (monatlich Fr. 146.00) angefallen; 2024 habe die Franchise nur noch Fr. 300.00 betragen, was, zusammen mit dem Selbst- behalt von Fr. 700.00, einen monatlichen Betrag von Fr. 84.00 (offenbar [Fr. 300.00 + Fr. 700.00] : 12) ergebe; der Einfachheit halber sei von einem Durchschnittswert von monatlich Fr. 130.00 auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.5.10.3.3). Abgesehen davon, dass die abschliessende ta- bellarische Zusammenfassung (angefochtener Entscheid E. 3.5.10.3.9) nicht diesen Durchschnittswert, sondern Fr. 146.00 ausweist, wäre bei ei- ner gesamten Unterhaltsdauer von 86 Monaten und mit Blick auf die Tat- sache, dass die Klägerin ihre Franchise bereits per 2023 auf Fr. 300.00 reduziert hat, ein Durchschnittswert von lediglich Fr. 93.00 zu erwarten ge- wesen (= [13 x Fr. 146.00 {2021/2022}] + [73 x Fr. 84.00 {ab 2023}] : 86). 4.2.5.2. Die Klägerin hat für die Jahre 2022 und 2024 (nicht aber für das Jahr 2023) selbst zu tragende Gesundheitskosten ausgewiesen (2022: Fr. 1'749.60 [klägerische Beilage 41]; 2024: Fr. 929.95 [Fr. 482.55 + Fr. 447.40 {Beilage 3 zur Berufungsantwort}]). Zwar werden für das Jahr 2024 zusätzlich Zahn- arztkosten von Fr. 1'835.50 belegt (Beilage 4 zur Berufungsantwort). Aller- dings fielen diese Auslagen in die Phase 4 (= Phase II), in der die Unter- haltspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ruhte (vgl. E. 3.4 [am Ende] oben). Demnach ist für die Phase I von durchschnittlichen zusätzli- chen Gesundheitskosten von rund Fr. 84.00 (= [Fr. 1'749.60 + Fr. 929.95] : 32 Monate) auszugehen. 4.2.5.3. Für die Zukunft ist ein Betrag von Fr. 50.00 einzusetzen, nachdem die von den Krankenkassen der Klägerin in der Grundversicherung verarbeiteten Rechnungsbeträge von Fr. 10'274.10 (2021) und Fr. 11'814.30 (2022) auf Fr. 2'255.85 (2024 [Beilage 3 zur Berufungsantwort]; Angaben für 2023 feh- len) deutlich gesunken sind und die Klägerin ihre Franchise auf 2023 von Fr. 1'000.00 auf Fr. 300.00 gesenkt hat. Die Klägerin bringt mit Berufungs- antwort (S. 28 Rz. 86) zwar vor, auch im Jahre 2025 würden zahnärztliche Behandlungen notwendig, wofür mit Kosten etwa in gleicher Höhe wie im Jahre 2024 zu rechnen sei. Nachdem sie diese Behauptung weder durch ein zahnärztliches Bestätigungsschreiben belegt noch Rechnungen für zwi- schenzeitlich erfolgte zahnärztliche Behandlungen vorgelegt hat, ist von der Berücksichtigung entsprechender Kosten abzusehen. 4.2.6. Kosten Schul- bzw. Arbeitsweg 4.2.6.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin für die ganze Unterhaltsdauer (26. Novem- ber 2021 mutmasslich bis und mit Januar 2029) durchgehend einen Betrag von Fr. 100.00 (Kosten für 3-Zonen-ZVV-NetzPasses von Fr. 1'189.00 : 12) als Arbeitswegkosten eingesetzt. Diesen Betrag übernimmt die Beklagte für die Phasen 1 und 3. Für die Phase 2 weist sie zu Recht darauf hin, dass,
- 21 - weil die Klägerin in jener Phase keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei (und auch nicht mehr das Gymnasium besucht habe), keine Auslagen für Arbeitsweg (und Schulweg) als Gewinnungskosten zu berücksichtigen seien (Berufung S. 22 ff.). Die Klägerin will zwar auch für diese Phase 2 den Betrag von Fr. 100.00 angerechnet wissen, weil sie auch in dieser Zeit- spanne "phasenweise" über das Generalabonnement (GA) verfügt habe, nachdem ein Jahresabonnement gelöst worden sei (Berufungsantwort S. 34 Rz. 109). Da nicht weiter substanziiert dargelegt und belegt wird, wie lange die Gültigkeitsdauer des GA über den 31. Juli 2022 hinaus reichte, ist dieser Einwand nicht zu hören. 4.2.6.2. Hinsichtlich der Verkehrskosten hatte die Beklagte in der Klageantwort (act. 74) mit Hinweis auf Beilage 8 ausgeführt, solche fielen bei der Klägerin nicht an, weil sie (Beklagte) dieser das GA zahle und dies auch künftig tun werde. Dies bestritt die Klägerin nicht; dennoch verlangte sie die Berück- sichtigung der Wegkosten in ihrem Bedarf (act. 137 Rz. 23). In der Tat sind einem Unterhaltsgläubiger durch die Unterhaltszahlungen die finanziellen Mittel in die Hände zu geben, damit er selbst für seinen Bedarf aufkommen kann. Soweit während eines Unterhaltsprozesses der Unterhaltsschuldner direkt für Bedarfspositionen des Unterhaltsgläubigers wie Abonnements- kosten oder Krankenkassenprämien aufgekommen ist, sind diese auf die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anrechenbar (vgl. angefochtener Ent- scheid Dispositiv-Ziffer 2 in Verbindung mit E. 3.7.2, S. 52 betreffend Be- rechtigung der Beklagten, einen Betrag von Fr. 11'521.25 anzurechnen, der unter anderem die von ihr gezahlten Abonnementskosten mit umfasst). Sind somit in den Phasen 1 und 3 (nicht aber in der Phase 2) Mobilitäts- kosten im klägerischen Bedarf aufzunehmen, stellt sich die Frage nach de- ren Höhe. Nachdem die Klägerin in der Phase 1 im Zusammenhang mit dem Besuch des Gymnasiums zunächst (bis und mit Februar 2022) von U._____ und danach (von März bis und mit Juli 2022) von V._____ nach Y._____ und in den Phasen 3 sowie 5 zunächst (Monate August und Sep- tember 2023) von W._____ und ab Oktober 2023 von X._____ nach T._____ pendelte, sind nicht die Kosten eines Generalabonnements, son- dern lediglich diejenigen für ein Streckenabonnement zu berücksichtigen (2. Klasse) (vgl. dafür jeweils htpps://www.a-welle.ch/billette-und-abos bzw. htpps://www.zvv.ch/de/abos-und-tickets.html). Für das Streckenabon- nement U._____ – Y._____ (26. November 2021 – 28. Februar 2022) ist ein monatlicher Betrag von Fr. 71.00 (Jahresabonnement von Fr. 855.00 :
12) zu berücksichtigen, für das Streckenabonnement V._____ – Y._____ (März – Juli 2022) ein solcher von Fr. 150.00 (Jahresabonnement von Fr. 1800.00 : 12), für das Streckenabonnement W._____ – T._____ (Au- gust / September 2023) ein solcher von Fr. 184.00 (Jahresabonnement Fr. 2'208.00 : 12) und schliesslich für das Streckenabonnement X._____ - T._____ (seit Oktober 2023) ein solcher von Fr. 100.00 (ZVV-
- 22 - Jahresabonnement für drei Zonen von Fr. 1'189.00 : 12). Für die Phase I (1-3) resultiert ein Durchschnitt von Fr. 73.00 (= [3 x 71.00 + 5 x Fr. 150.00 {Phase 1} + 12 x Fr. 0.00 {Phase 2} + 2 x Fr. 184.00 + 10 x Fr. 100.00 {Phase 3}] : 32). Für die Zeit seit September 2025 ist der Klägerin weiter der Betrag von Fr. 100.00 für das Streckenabonnement X._____ (Wohnort) - T._____ (Stu- dien- und Arbeitsort) mit einem Zuschlag von Fr. 50.00 für die (nicht beleg- ten, aber auch nicht bestrittenen gelegentlichen) Einsätze als Springerin zu gewähren. 4.2.7. Mehrkosten auswärtiger Verpflegung 4.2.7.1. In der Phase 2 sind keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu be- rücksichtigen, weil die Klägerin von August 2022 bis und mit Juli 2023 we- der die Schule besuchte noch einer Erwerbstätigkeit nachging. In der Phase 1 (bis und mit Juli 2022) besuchte die Klägerin das Gymna- sium in Y._____, was mit einer auswärtigen Verpflegung verbunden war. Die Beklagte gestand ihr deshalb mit Klageantwort (act. 75) im Gegensatz zur Berufung einen Betrag von Fr. 100.00 (statt des von der Klägerin in der Klage [act. 9] verlangten Betrags von Fr. 220.00) an Mehrkosten auswärti- ger Verpflegung zu. Dies unter Hinweis darauf, es sei anzunehmen, dass sich die Klägerin verbilligt in einer Mensa verpflegen könne. Dem hielt die Klägerin mit Replik (act. 137 Rz. 24) entgegen, sie habe sich nicht vergüns- tigt verpflegen können. Die Beklagte begnügte sich daraufhin in der Duplik (act. 218 f.) mit dem pauschalen Hinweis, dass sie an ihrer in der Klageant- wort gemachten Darstellung festhalte. Dies stellt keine genügende Ausei- nandersetzung mit den klägerischen Behauptungen (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO) dar. Daher sind der Klägerin für die Phase 1 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung von 13 Wochen Ferien sowie der tieferen Lebenshaltungskosten (Faktor 0.71) in Deutsch- land sind die Mehrkosten auf Fr. 127.00 zu veranschlagen (= 39 Schulwo- chen x 5 Tage x Fr. 11.00 x 0.71 : 12). Für die Phase 3 (August 2023 bis und mit Juli 2024) sind die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 132.00 nicht streitig. Damit resultieren für die Phase I (= Phasen 1-3) durchschnittliche Mehr- kosten auswärtiger Verpflegung von Fr. 81.00 (= [8 x Fr. 127.00 + 12 x Fr. 0.00 + 12 x Fr. 132.00] : 32). 4.2.7.2. Für die Phase III sind der Klägerin, die ein Studium absolviert und gleich- zeitig einer Erwerbstätigkeit in einem 50 % nachgeht, wie der Beklagten Fr. 220.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
- 23 - 4.2.8. Ausbildungskosten An Ausbildungskosten der Klägerin ermittelte die Vorinstanz Fr. 73.00 in Phase 1 (Besuch des Gymnasiums), Fr. 0.00 in Phase 2 und Fr. 564.00 in Phase 3 (Ausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin; Mittelwert von 5 x Fr. 796.00 und 7 x Fr. 398.00 [nach hälftiger Reduktion des Schuldgelds ab Januar 2024 zufolge Stipendien]). Diese Zahlen bestreitet die Beklagte nicht, was für die Phasen 1-3 (Phase I) einen Durchschnittswert von Fr. 230.00 (= [8 x Fr. 73.00 + 12 x Fr. 0.00 + 12 x Fr. 564.00] : 32) ergibt. Ebenso unbestritten sind die Ausbildungskosten von Fr. 447.00 in Phase III. 4.2.9. Steuern Die Klägerin ist mit Eintritt in die Volljährigkeit selbst steuerpflichtig gewor- den ist, allerdings nur hinsichtlich ihres Erwerbseinkommens, nicht aber betreffend die Volljährigenunterhaltsbeiträge (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Bas- ler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 1 zu Art. 277 ZGB). Bei einem in der Phase III erzielten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 ist unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge von ca. Fr. 8'300.00 (Fr. 1'800.00 für Arbeitsweg, Fr. 1'600.00 für auswärtige Verpflegung [50 % des Maximalabzugs von Fr. 3'200.00], Fr. 2'000.00 für Berufsauslagen [Mindestbetrag], Versicherungsabzug Fr. 2'900.00) von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 15'700.00 auszugehen. Daraus resultiert in X._____, dem Wohnsitz der Klägerin seit Oktober 2023 (vgl. E. 5.2.3 unten) eine steuerliche Belastung von ca. Fr. 440.00 bzw. ca. Fr. 40.00 im Monat (vgl. Steuerrechner des Kantons Zürich [abrufbar unter: www.zh.ch]). Für die Phase I ist dagegen von der Anrechnung eines Betrags für Steuern wegen Geringfügigkeit abzusehen, nachdem die Klägerin nur in der Phase 3 ein relativ tiefes Nettoeinkommen erzielte und die steuerliche Belastung auf die 32 Monate der Phase I zu verteilen wäre. 4.2.10. Damit resultieren für die Klägerin folgende familienrechtliche Existenzmi- nima: Phase I (1-3) Phase III (5) Grundbetrag 1'159 1'100 Wohnkosten 738 972 KVG 331 365 zusätzliche Gesundheitskosten 84 50 Schul- / Arbeitsweg 73 150 auswärtige Verpflegung 81 220 Ausbildungskosten 230 447 Steuern --- 40 Kommunikations- und Versicherungspauschale 200 200 Total 2'896 3'544 ./. Ausbildungszulage ./. 250 ./. 278 ./. eigenes Einkommen ./. 699 ./. 2'000 Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Beklagten 1'947 1'266
- 24 -
5. Beklagte 5.1. Einkommen 5.1.1. Tatsächliches Einkommen Phase I (Phasen 1-3) 5.1.1.1. Die Beklagte macht geltend, das von ihr als selbständig erwerbstätige Gy- näkologin erzielte Monatseinkommen belaufe sich auf Fr. 1'237.90. Mit die- sem Einkommen lässt sich nur gerade der SchKG-Grundbetrag (Fr. 1'200.00) bestreiten, nicht aber das betreibungsrechtliche, geschweige denn das familienrechtliche Existenzminimum, das die Beklagte auf über Fr. 4'500.00 veranschlagt (Berufung S. 16). Es fragt sich deshalb, wie die Beklagte seit Jahren ihren Lebensunterhalt bestreitet, zumal sie ausweis- lich der Steuerveranlagungen über kein Vermögen verfügt, das für die Le- benshaltung herangezogen werden könnte. Die Frage drängt sich umso mehr auf, weil die Beklagte offenbar nie Prämienverbilligungen beantragt hat und sich im Juli 2024 den Umzug in eine wesentlich teurere Wohnung mit Mietzins von Fr. 2'425.00 (E. 4.2.2 unten) statt bis dahin Fr. 1'410.00 leistete, zumal diese Differenz bei Weitem nicht mit Einsparungen bei den Gewinnungskosten wettgemacht werden konnte. Die Antwort ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte in ihrer offen- bar 2018 eröffneten Arztpraxis praktisch von Anfang an Schulden anhäufte (schon am 31. Dezember 2019 belief sich das Eigenkapital auf Fr. - 46'934.37 [Duplikbeilage 20 der Beklagten]). In den massgebenden Jahresrechnungen (Duplikbeilagen 22 und 24 der Beklagten sowie Beru- fungsbeilage 3) übersteigen denn auch die Privatbezüge mit Fr. 104'229.19 (2021), Fr. 48'970.25 (2022) und Fr. 25'789.59 (2023) die Jahreserfolge von Fr. 44'356.79 (2021), Fr. 41'836.59 (2022) und Fr. - 54'417.71 (2023) deutlich (Zahlen für 2024 fehlen). Unter diesen Umständen ist nicht auf die Jahreserfolge, sondern auf die Privatbezüge abzustellen, mit denen die Be- klagte ihre Lebenshaltung bestritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4.2.4, wo dies als "Gewinnvorbezug" bezeichnet wird). Darauf weist die Klägerin mit Berufungsantwort (S. 6 f. Rz. 18) unter Hinweis auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (act. 294 ff.) zu Recht hin. Entgegen der von der Beklagten mit Berufungsreplik vom
13. März 2025 (S. 5) geäusserten Auffassung stellt dies eine Auseinander- setzung mit der von ihr mit Berufung verwendeten Argumentation dar, mit der die tatsächliche Lebenshaltung verschleiert werden soll. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, diese Lebenshaltung beruhe auf der Äufnung von Schulden und es sei einem Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht zu- zumuten, zwecks Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit zur Bezahlung von Unterhalt Schulden einzugehen. Derart lässt sich allenfalls für die Zukunft argumentieren, aber wohl auch nur dann, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Unterhaltsschuldner nicht weiterhin über seine Verhältnisse leben wird. Für die Vergangenheit hat sich aber die Beklagte mit Schuldenmachen eine Lebenshaltung gegönnt, an der sie die Klägerin hätte teilhaben lassen müs- sen. Dass ein Unterhaltsschuldner Unterhaltsbeiträge rückwirkend
- 25 - nachbezahlen muss, auch wenn er über seine Mittel anderweitig verfügt hat, ist eine natürliche Folge der Unterhaltspflicht. Demnach standen der Beklagten in den Jahren folgende Beträge zur Be- streitung der Lebenshaltung zur Verfügung: 2021 2022 2023 Privatbezüge 104'229.19 48'970.25 25'789.59 (inkl. Jahresergebnis (inkl. Jahresergebnis (trotz Jahresergebnis 44'356.79) 41'836.59) -54'417.71) Zusatzeinkommen --- --- 28'181.75* aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 104'229.10 48'970.25 53'971.35 *vgl. die in der Steuererklärung 2023 (bei Beilage 54 der Beklagten vor Vorinstanz = Beilage 13 der Beklagten im Berufungsverfahren) befindlichen Lohnausweise über Fr. 8'952.75 und Fr. 19'229.00. Auf den Monat umgerechnet ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'465.00 (= [Fr. 8'685.75 {1/12 Fr. 104'229.19 für den Monat Dezember 2021} + Fr. 48'970.25 + Fr. 53'971.35] : 25 Monate). 5.1.1.2. Aufrechnungen? Die Klägerin verlangt die Aufrechnung zusätzlicher Beträge (Berufungsant- wort S. 8 [Rz. 20 ff.], vgl. auch act. 295 und Replik, act. 141 [Rz. 39]): 5.1.1.2.1. Die geforderte Aufrechnung für die jährliche Rückzahlung des Festkredits um jeweils Fr. 25'000.00 ist nicht zulässig, da es sich um einen Geschäfts- kredit handelt, der in quartalsmässigen Tranchen von Fr. 6'250.00 zurück- bezahlt wird (vgl. die Kontoblätter 2400 [bei Duplikbeilagen 23 und 25 der Beklagten]). Ein Geschäftskredit dient der Erzielung des Erwerbseinkom- mens, das dann erst als solches Grundlage für die Bestimmung der Leis- tungsfähigkeit abgeben kann. 5.1.1.2.2. Weiter erachtet die Klägerin die von der Beklagten geltend gemachten Ver- waltungs-, Beratungs- und EDV-Kosten von über Fr. 48'000.00 bis sogar Fr. 60'000.00 als zu hoch, ebenso die getätigten Abschreibungen von durchschnittlich mehr als Fr. 25'000.00; für Erstere seien Fr. 20'000.00, für Letztere Fr. 10'000.00 angemessen (Berufungsantwort S. 8 [Rz. 22 f.], so schon act. 295 f.). Von diesen Aufrechnungen ist abzusehen, weil die definitiven Steuerver- anlagungen für die Jahre 2020-2022 vorliegen (Berufungsbeilagen 4-6) und die Steuerbehörden diesbezüglich keine solchen vorgenommen ha- ben. Eine Ausnahme bildet die von der Steuerbehörde für das Steuerjahr 2022 vorgenommene Aufrechnung von Fr. 3'000.00 (Privatanteil Auto; vgl.
- 26 - Veranlagungsdetails 2022, Berufungsbeilage 6), was über 32 Monate (26. November 2021 bis und mit Juli 2024) gerundet Fr. 94.00 pro Monat entspricht. 5.1.1.2.3. Schliesslich beanstandet die Klägerin, dass die in den Jahren 2020-2022 verbuchten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge mit Fr. 29'009.80, Fr. 21'058.50 und Fr. 28'293.90 gemessen an den Jahreserfolgen um die Fr. 44'000.00 bzw. Fr. 42'000.00 viel zu hoch seien; ein Betrag in der Höhe von maximal 20 % des geltend gemachten Erfolgs für BVG-Beiträge sei angemessen, der Rest sei übersetzt (Berufungsantwort S. 8 [Rz.21], so schon act. 295). Unter die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge fallen zwar in erster Li- nie die Beiträge für AHV/IV/EO, weil es sich dabei um obligatorische Vor- sorge handelt. Auch wenn für die Beklagte als Selbständigerwerbende die berufliche Vorsorge freiwillig ist (vgl. Art. 4 BVG), ist aber eine solche frei- willige Vorsorge im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums zu berücksichtigen, soweit sie angemessen erscheint (HAUS- HEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kapitel 2 Rz. 42). Ebenso sind die Prämien für eine Krankentaggeldversicherung ge- schäftsmässig begründeter Aufwand. In Übereinstimmung mit den Steuer- behörden ist davon auszugehen, dass ein Abzug für BVG in der Höhe von 25 % des erzielten AHV-pflichtigen Einkommen im Fünfjahresdurchschnitt angemessen ist. Die Steuerbehörde hat die Beklagte in den definitiven Ver- anlagungen für die Jahre 2021 und 2022 darauf hingewiesen, dass die de- klarierten Sparbeiträge BVG (Fr. 16'572.00 "Arbeitgeberbeiträge" in der Geschäftsbuchhaltung [vgl. jeweils Kontoblatt 5762 in den Duplikbeilagen 21, 23 und 25] Fr. 16'572.00 als "Arbeitnehmerbeiträge" in den Steuerver- anlagungen, total Fr. 33'144.00, d.h. 75 % bzw. 79 % der Jahreserfolge 2021 und 2022) zu hoch seien und ihr deshalb für das Jahr 2023 die Auf- lage gemacht, die Lohnmeldung anzupassen, andernfalls übersteigende Beiträge nicht mehr zugelassen würden (Berufungsbeilage 6). Auch wenn von der Steuerbehörde noch (unter Auflage für die Folgejahre) akzeptiert, kann dies nicht für die vorliegende Unterhaltsberechnung gelten, weil die Unterhaltspflicht gegenüber einem (auch volljährigen) Kind einer berufli- chen Vorsorge vorgeht, die den angemessenen Rahmen sprengt. Ausge- hend von den Jahreserfolgen 2019-2023 (5 Jahre) ergibt sich ein durch- schnittliches AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 31'495.05 (= [Fr. 27'643.57 {2019} + Fr. 98'056.09 {2020} + Fr. 44'356.79 {2021} + Fr. 41'836.59 {2022} ./. Fr. 54'417.71 {2023}] : 5). 25 % davon entsprechen Fr. 7'874.00. Somit ergeben sich folgende übermässigen Beträge:
- 27 - 2021 2022 2023 persönliche Sozialversi- 21'058.50 28'293.90 6'512.50 cherungsbeiträge gemäss Jahresrechnungen ./. AHV/IV/EO-Beiträge ./. 5'346.00 ./. 8'853.70 unbekannt (gemäss Kontoblättern in Duplikbeilagen 23 und 25) ./. Taggeldversicherung ./. 2'140.50 ./. 2'868.20 unbekannt (gemäss Kontoblättern in Duplikbeilagen 23 und 25) ./. angemessene BVG- ./. 7'874.00 ./. 7'874.00 ./. 7'874.00 Beiträge übermässiger Anteil 5'698.00 8'698.00 --- Es ergibt sich eine Aufrechnung von gerundet Fr. 367.00 (= Fr. 474.90 {= 1/12 von Fr. 5'698.00} + Fr. 8'698.00 + Fr. 0.00] : 25). 5.1.1.3. Zusammengefasst ist der Beklagten für die Phase I ein Einkommen von Fr. 4'926.00 (= Fr. 4'465.00 + Fr. 94.00 + Fr. 367.00) anzurechnen. 5.1.2. Hypothetisches Einkommen? Das tatsächliche Einkommen der Beklagten liegt deutlich unter dem im an- gefochtenen Entscheid für alle Phasen eingesetzten Einkommen von Fr. 10'000.00. Es ist zu prüfen, ob der Beklagten dieser Betrag für die Phase I und für die Phase III als hypothetisches Einkommen, für Erstere rückwirkend, angerechnet werden darf. 5.1.2.1. Rückwirkend für Phase I? Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens sind nicht erfüllt. Die Beklagte vermochte ein solches Einkommen bisher mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zu erzie- len. Es kann nicht gesagt werden, sie habe sich nach Erreichen eines be- stimmten Einkommensniveaus und dessen Verlusts nicht ernsthaft be- müht, wieder an dieses anzuknüpfen (vgl. E. 3.2 oben). 5.1.2.2. Phase III Die Beklagte akzeptiert ab November 2025 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'310.00 (Berufung S. 10). Es bestehen indes keine Zweifel, dass die Beklagte in einer Anstellung als Gynäkologin, insbesondere in einem Spital (vgl. Berufung S. 10) oder in einer Arztpraxis ein deutlich höheres Einkommen erzielen könnte. Ein solcher Wechsel ist ihr ohne Weiteres zu- mutbar; etwas Gegenteiliges wird denn auch grundsätzlich nicht vorge- bracht. Soweit die Beklagte – in anderem Zusammenhang (bisherige Be- werbungen) – darauf hinweist, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Nachtdienst zu leisten (Berufung S. 8), handelt es sich um eine blosse Behauptung, für die ein entsprechendes medizinisches Attest fehlt. Auch keinem ihrer Bewerbungsschreiben (Duplikbeilagen 32 ff. der
- 28 - Beklagten) lässt sich entnehmen, dass sie potenziellen Arbeitgebenden eine solche Einschränkung mitgeteilt hätte. Die Höhe des von der Vorinstanz veranschlagten hypothetischen Einkom- mens von Fr. 10'000.00 ist nicht zu beanstanden. Wie von der Vorinstanz ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 3.5.2.3) hat die Beklagte 2023 zwei 40 %-Pensen versehen und zuerst in der Zeit vom 11. Juli bis 25. Au- gust bei der F._____ GmbH Fr. 8'952.75 und dann vom 20. September bis
1. Dezember bei der G._____ AG Fr. 19'229.00 verdient (vgl. die entspre- chenden Lohnausweise als Beilagen der Steuererklärung 2023 [Beilage 54 der Beklagten vor Vorinstanz bzw. Beilage 13 der Beklagten im Berufungs- verfahren]). Wie von der Vorinstanz vorgerechnet, ergibt dies einen Fr. 10'000.00 übersteigenden Betrag. Die Behauptung der Beklagten, es sei ihr nicht gelungen, in einer Privatpraxis "Unterschlupf" zu finden, weil sich die Praxisinhaberinnen vor ihrer Konkurrenz fürchteten (Berufung S. 8), ergibt keinen Sinn. Ausweislich der Duplik-beilagen 32 ff. hat sie sich immer wieder auf inserierte Stellen gemeldet. Wer Angestellte sucht, kann nicht gleichzeitig eine Konkurrenzierung durch diese fürchten. Damit ist das von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 10'000.00 jedenfalls nicht zu hoch gegriffen und wird sowohl von der Klägerin (Berufungsantwort, S. 13 Rz. 36) als auch vom Beklagten aner- kannt (Stellungnahme vom 1. April 2025, S. 9 Rz. 23). 5.2. familienrechtliches Existenzminimum 5.2.1. Nicht gerügte und unproblematische Positionen des Bedarfs der Beklagten sind (in den Phasen I und III identisch) der Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (vgl. Ziff. I.1 SchKG-Richtlinien), die Mehrkosten auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 (vgl. Ziff. I.4.b SchKG-Richtlinien) sowie die Kommunikati- ons- und Versicherungspauschalen von zusammen Fr. 200.00. 5.2.2. Wohnkosten Für die Phase I ist als Wohnkosten der damals tatsächlich bezahlte Miet- zins von Fr. 1'410.00, der als gerade noch angemessen erscheint, einzu- setzen, dies im Gegensatz zu den Kosten von Fr. 2'425.00 der von der Beklagten im letzten Monat der Phase I (Juli 2024) bezogenen Mietwoh- nung. Die aktuellen Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 2'425.00 (vgl. den nun als Beilage 15 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. März 2025 verurkundeten Mietvertrag) und nicht Fr. 2'450.00 (so Vorinstanz gestützt auf die unbelegte Behauptung der Beklagten in der Parteibefragung, act. 282). Auch wenn sie unter dem Blickwinkel des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu hoch sind, sind sie bei dem angerechneten hypothe- tischen Einkommen von Fr. 10'000.00 für die Phase III im Rahmen des fa- milienrechtlichen Existenzminimums (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) vertret- bar.
- 29 - 5.2.3. KVG-Prämie Für die Phase I ist von einer Prämie von Fr. 428.30 auszugehen (Duplik- beilage 47). Im Berufungsverfahren belegt die Beklagte eine KVG-Prämi- enbelastung von Fr. 524.25 für 2024 (Berufungsbeilage 9) bzw. Fr. 525.25 für 2025 (Beilage 14 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. März 2025). 5.2.4. sonstige Gesundheitskosten Die Vorinstanz liess im Bedarf der Beklagten einen Betrag von Fr. 145.00 für "zusätzliche", selbst getragene Gesundheitskosten zu, während die Be- klagte mit Berufung (S. 14) Fr. 147.00 berücksichtigt wissen will. Beiden kann nicht gefolgt werden, denn beide berücksichtigen zu Unrecht auch ausserhalb der Phase I liegende Kosten aus den Jahren 2019 und 2020. Die von der Beklagten in der Berufung (S. 14) für die Jahre 2022 und 2023 angegebenen Beträge (Fr. 450.20 bzw. Fr. 1'325.15) ergeben einen durch- schnittlichen Betrag von rund Fr. 75.00 (= [Fr. 450.20 + Fr. 1'325.15] : 24). Dieser Betrag erscheint bei der gewählten Franchise von Fr. 300.00 und dem Selbstbehalt von Fr. 700.00 auch für die Phase III angemessen. 5.2.5. Arbeitsweg Für die Phase I sind der Beklagten für den Arbeitsweg nicht die für ein SBB- Generalabonnement geltend gemachten von Fr. 355.00 (Berufung, S. 14 f.), sondern die günstigeren Kosten eines Z-Pass-Streckenabonnements R._____ – T._____) von Fr. 266.00 (Jahresabonnement Fr. 3'192.00 : 12) einzusetzen. Demgegenüber ist betreffend die Phase III an sich unbestrit- ten, dass die Beklagte seit ihrem Umzug nach T._____ ihren Arbeitsplatz (Arztpraxis) "bequem" zu Fuss erreichen kann. Da ihr aber ein hypotheti- sches Einkommen aus einer Anstellung anzurechnen ist, sind die mit einer solchen Stelle mutmasslich verbundenen Kosten von Fr. 70.00 (= Fr. 809.00 : 12) für ein ZVV-Abonnement (Stadtnetz) einzusetzen. 5.2.6. Steuern Die Beklagte hat definitive Steuerrechnungen (Gemeinde- und Kantons- steuer) über Fr. 172.50 bzw. Fr. 124.20 für die Jahre 2021 und 2022 ein- gereicht (Berufungsbeilagen 5 und 6). Es ist somit für die Phase I ein mo- natlicher Betrag von Fr. 13.00 zu veranschlagen. Für die Phase III ist von einem steuerbaren Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 102'000.00 bei den kantonalen Steuern und Fr. 103'000.00 bei der direkten Bundes- teuer auszugehen (Jahresnettoeinkommen von Fr. 120'000.00 ./. Fr. 3'600.00 [3 % Berufsauslagen] ./. Fr. 3'200 [auswärtige Verpflegung] ./. Fr. 810.00 [Arbeitsweg] ./. Fr. 7'875.00 [BVG-"Arbeitnehmeranteil", vgl. E. 4.1.2.2.3] ./. Fr. 2'900.00 bzw. Fr. 1'800.00 [Versicherungsabzug]). Dar- aus resultiert eine steuerliche Belastung von ca. Fr. 16'500.00 im Jahr bzw. Fr. 1'375.00 pro Monat (Steuerrechner Kanton Zürich unter htpps://www.zh.ch).
- 30 - 5.2.7. Damit ergeben sich die folgenden familienrechtlichen Existenzminima der Beklagten: Phase I Phase III Grundbetrag 1'200 1'200 Wohnkosten 1'410 2'425 KVG 428 525 sonstige Gesundheitskosten 75 75 auswärtige Verpflegung 220 220 Arbeitsweg 266 70 Kommunikationspauschale 160 160 Versicherungspauschale 40 40 Steuern 13 1'375 Total 3'812 6'090 5.3. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten beträgt Fr. 1'114.00 (= Fr. 4'926.00 ./. Fr. 3'812.00) in der Phase I und Fr. 3'910.00 (= Fr. 10'000.00 ./. Fr. 6'090.00) in der Phase III.
6. Beklagter und Familie 6.1. angefochtener Entscheid Die Vorinstanz hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 4'982.00 aus der Gegenüberstellung seines durchschnittlichen (monatlichen Netto-) Einkommens von Fr. 10'333.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.5) einer- seits und seines familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 3'406.50 (angefochtener Entscheid E. 3.5.6) sowie desjenigen seiner beiden noch minderjährigen Töchter von Fr. 1'944.50 (angefochtener Entscheid E. 3.5.8) anderseits ermittelt (angefochtener Entscheid E. 3.5.8.4). Nicht einbezogen hat die Vorinstanz bei der Berechnung der Leistungsfä- higkeit des Beklagten dessen heutige Ehefrau. Dennoch hat sie auch für diese einerseits das familienrechtliche Existenzminimum bei umgerechnet Fr. 1'262.00 und anderseits das von dieser im Teilzeitpensum (45 %) tat- sächlich erzielte Einkommen bei € 1'150.00 ermittelt. Da die Ehefrau aber nach dem schweizerischen Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) ver- pflichtet sei, nach der Vollendung des 10. Altersjahres bzw. nach dessen Eintritt in die Oberstufe durch das jüngste Kind (hier E._____, geboren am tt.mm. 2014) ein Erwerbspensum von 50 % bzw. 80 % zu leisten, rechnete die Vorinstanz ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von € 1'278.00 (= Fr. 1'240.00) aus einem 50 %-Pensum bzw. Fr. 1'984.00 (= Fr. 1'240.00 : 5 x 8) aus einem 80 %-Pensum an womit sie den vorinstanzlich auf Fr. 1'262.00 veranschlagten familienrechtlichen Bedarf decken konnte (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.3 und E. 3.5.9.7).
- 31 - 6.2. Berufung Mit Berufung (S. 26-28) beanstandet die Beklagte, bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beklagten sei das Einkommen seiner Ehefrau nicht miteinbezogen worden. Da sich diese ebenfalls am Bedarf ihrer beiden Töchter, der grundsätzlich nicht beanstandet werde, zu beteiligen habe, sei deren Einkommen hinzuzurechnen. Da dieses Einkommen der Ehefrau, noch nicht bekannt sei, habe der Beklagte dieses offenzulegen. Deshalb, aber auch zur Bestimmung des Bedarfs des Beklagten und seiner Ehefrau hätten diese die Steuerklärungen und -veranlagungen 2020-2024 einzu- reichen, damit ihre Angaben auch verifiziert werden könnten. Aus dem Um- stand, dass sowohl das Einkommen als auch der Bedarf des Beklagten von der Vorinstanz nicht korrekt festgelegt worden seien, folge, dass einerseits seine Leistungsfähigkeit um einiges höher sei als von der Vorinstanz ange- geben, und anderseits, dass der Verteilschlüssel anders als von dieser be- rechnet sei. Dies gelte umso mehr, als aufseiten der Beklagten nur von einem tieferen hypothetischen Einkommen von Fr. 7'310.00 bei einem hö- heren Bedarf von Fr. 5'880.00 ausgegangen werden dürfe. 6.3. Editionsbegehren Der – zuletzt mit Eingabe vom 17. September 2025 erneuerte – Antrag der Beklagten auf Edition von Einkommensbelegen 2020-2024 sowie Steuer- erklärungen und Steuerveranlagungen 2020-2024 durch den Beklagten ist abzuweisen: Einerseits ist von vornherein nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter erklärt, wie Steuerveranlagungen (und Steuererklärungen sowie erst recht Einkommensbelege) Aufschluss über Positionen des familienrechtlichen Bedarfs des Beklagten und seiner Familie geben könnten, weil sich Steu- ererklärungen und Steuerveranlagungen mit dem von der steuerpflichtigen Person erzielten Einkommen sowie mit ihrer Vermögensseite befassen. In- soweit versucht die Beklagte – worauf der Beklagte in seiner Stellung- nahme vom 1. April 2025 (S. 15) zu Recht hinweist – eine unzulässige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2) Ver- längerung der Rechtsmittelfrist zu erwirken, statt sich mit den vorinstanzli- chen Ausführungen zum Bedarf des Beklagten, seiner Ehefrau und seiner Töchter auseinanderzusetzen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es die Vorinstanz unterlassen hätte, ein- schlägige Beweismittel zum Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau abzunehmen, obwohl von den Parteien beantragt oder es sich unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) aufge- drängt hätte (dazu, dass die Ehefrau des Beklagten – entgegen der von der Beklagten in der Berufung [S. 26 und 28] vertretenen Meinung – keine Pflicht trifft, sich am Unterhalt der Töchter zu beteiligen hat, vgl. E. 6.4 un- ten). Zwar suggeriert die Beklagte das Gegenteil, jedoch zu Unrecht, denn der Vorinstanz lagen im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Oktober 2024) die
- 32 - aktuellen Lohnsteuerbescheinigungen (Lohnausweise) 2023 wie auch die Lohnabrechnungen von Anfang 2022 bis und mit Februar 2024 des Beklag- ten (aber auch seiner Ehefrau) vor. Dabei ergibt sich, dass der Monatslohn des Beklagten und seiner Ehefrau von 2023 auf 2024 unverändert blieb (brutto € 15'000.00 bzw. € 1'559.67; vgl. Beilagen 60/61 [für den Beklagten] und Beilagen 64/65 [für dessen Ehefrau] des Beklagten vor Vorinstanz). Die nun mit Berufung herausverlangten Lohnausweise, Steuererklärungen und Steuerveranlagungen 2024 existierten im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels (18. Dezember 2024) noch nicht. Da es sich sodann beim Beklagten um einen in einem Vollzeitpensum angestellten (und in Deutschland "an der Quelle besteuerten") Arzt handelt, erscheinen auch die (allfälligen) Steuererklärungen und Steuerveranlagungen für die Be- stimmung seines Einkommens entbehrlich. 6.4. Da – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – der Beklagte über ein Einkommen verfügt, das ihm erlaubt, das eigene familienrechtliche Existenzminimum sowie das seiner Familie und der Klägerin zu bestreiten (seit der Volljährigkeit geht der Unterhaltsanspruch der Klägerin nur mehr auf das familienrechtliche Existenzminimum inkl. Ausbildungskosten, BGE 147 III 265 E. 7.3), stellt sich die Frage nicht, ob die Ehefrau als Stiefeltern- teil der Klägerin ihre Erwerbstätigkeit gemäss schweizerischem Schulstu- fenmodell auszudehnen hat, um dem Beklagten – nach dem anwendbaren Schweizer Recht – in seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklag- ten beizustehen (vgl. dazu NYFFELER, a.a.O., Rz. 561 f.). Vielmehr ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten wie folgt zu bestimmen: Einkommen des Beklagten (E. 6.5.1) abzüglich (a) seines eigenen familienrechtlichen Existenzminimums (E. 6.5.2), (b) des – nicht durch die Kindergelder gedeckten – familienrechtlichen Exis- tenzminimums seiner Töchter (E. 6.6) sowie (c) eines allfälligen Fehlbetrags zwischen dem eigenen Einkommen der Ehe- frau des Beklagten und ihres familienrechtlichen Einkommens (E. 6.7). Bei den folgenden Neuberechnungen von Einkommen und familienrechtli- chen Existenzminima sind selbstredend wie bei der Klägerin und der Be- klagten zwei Phasen (Phasen I und III) zu unterscheiden. Wegen der Dauer von über sieben Jahren, für die es Volljährigenunterhalt festzusetzen gilt, haben die Währungsumrechnungen (€ zu Fr.) differenziert zu erfolgen, zu- mal sich der Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Verlaufe des bis- herigen Prozesses, der nunmehr seit über dreieinhalb Jahren dauert, er- heblich abgeschwächt hat: Durchschnitt 2022: € 1.00 = Fr. 1.0048* Durchschnitt 2023: € 1.00 = Fr. 0.9717* Durchschnitt 2022/2023: € 1.00 = Fr. 0.9883 per Urteilsdatum des obergerichtlichen Entscheids: € 1.00 = Fr. 0.9047**
- 33 - *vgl. von der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlichten PDF-Tabellen Jahresmit- telkurs für die Jahre 2022 und 2023, abrufbar unter www.estv.admin.ch/estv/de/home/bun- desabgaben/wehrpflichtersatzabgabe/wpe-jahresmittelkurse.html ** htpps://www.oanda.com Demgegenüber hat sich das Verhältnis der Lebenshaltungskostenindices von Deutschland und der Schweiz kaum verändert (vgl. ww.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preis- niveauindizes.assetdetail.36209973.html). Im Durchschnitt der Jahre 2022- 2024 war das Verhältnis 71.49 % (= [72.45 % {2022: Deutschland 111.5 vs. Schweiz 153.9} + 71.69 % {2023: Deutschland 112.2 vs. Schweiz 156.5} + 70.34 % {2024: Deutschland 111.7 vs. Schweiz 158.8}] : 3). Damit kann der von der Vorinstanz verwendete und von den Parteien nicht beanstandete Umrechnungsfaktor (0.71) übernommen werden. 6.5. Beklagter 6.5.1. Einkommen Die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens des Beklagten ist mit Blick auf die von diesem eingereichten Belege (Beilagen 60 und 61 des Beklagten vor Vorinstanz) nicht nachvollziehbar. Den Lohnabrechnungen für Dezember 2022 und 2023 lässt sich entnehmen, dass dem Beklagten bei Bruttoeinkommen von € 13'333.34 (bis und mit November 2022) und € 15'000.00 (seit Dezember 2022) € 116'743.58 bzw. € 126'605.73 ausbe- zahlt wurden. Rechnet man einen Betrag von € 108.00 (Parkplatzmiete) auf und bringt dafür die in den Auszahlungen enthaltenen Arbeitgeberanteile Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Abzug, die in den Jahren 2022 und 2023 jeweils € 4'188.36 bzw. € 353.04 betrugen und um die die Vorinstanz die Kranken- und Pfleggeldversicherungsbeiträge (Klageant- wortbeilage 9 des Beklagten) reduziert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.6.5), resultieren monatliche Nettoeinkommen von umgerechnet Fr. 9'404.10 (= [€ 116'743.58 + € 108.00 ./. € 4'188.36 ./. € 353.04] : 12 x 1.0048) bzw. Fr. 9'892.90 (= € 122'172.33 [€ 126'605.73 + € 108.00 ./. € 4'188.36 ./. € 353.04] : 12 x 0.9717) (gegenüber Fr. 9'500.00 und Fr. 10'500.00 gemäss angefochtenem Entscheid E. 3.5.5). Damit ist für die Phase I von einem massgeblichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 9'704.00 (= [Fr. 9'404.10 x 12 + Fr. 9'892.90 x 19] : 31) und für die Phase III von einem massgeblichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 9'211.00 (€ 122'172.33 : 12 x 0.9047) auszugehen. 6.5.2. Familienrechtliches Existenzminimum Beim Bedarf des Beklagten (und seiner Ehefrau, vgl. E. 6.7.2) sind die ge- meinsamen Positionen des familienrechtlichen Bedarfs (Ehegattengrund- betrag, Wohnkosten [diese abzüglich der Wohnkostenanteile der Töchter] sowie Kommunikations- und Versicherungspauschale) einheitlich hälftig aufzuteilen und – entgegen der Vorinstanz – nicht teilweise hälftig (Grund- betrag) und teilweise im Verhältnis ihrer Einkommen (Wohnkosten, Kom- munikations- und Versicherungspauschalen).
- 34 - Unbestritten beträgt der Mietzins inkl. Nebenkosten € 1'320.00. Die zusätz- lichen Kosten für Wasser, Heizung und Strom belaufen sich auf € 313.60 (= € 1'825.09 : 12 + € 585.81 : 12 + € 450.74 : 4) (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.1). Vom Gesamtbetrag von € 1'633.60 sind die Wohnkostenteile der Töchter von je Fr. 177.50 (= Fr. 250.00 x 0.71) in Abzug zu bringen (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.2) und der Rest hälftig auf den Beklag- ten und seine Ehefrau zu verteilen. Dies ergibt folgende Beträge (Änderungen zum angefochtenen Entscheid kursiv): Phase I Phase III Grundbetrag (1) 603.50 6 0 3 . 5 0 Wohnkostenanteil 629.75 (2) 561.45 (3) KVG 388.85 (4) 394.65 (5) sonstige Gesundheitskosten 46.00 46.00 auswärtige Verpflegung 156.00 156.00 Arbeitsweg 1'000.00 1'000.00 Kommunikationspauschale 55.20 (6) 54.45 (7) Versicherungspauschale / Berufshaftpflichtversicherung (8) 26.00 26.00 familienrechtliches Existenzminimum 2'905.30 2'842.05 (1) Fr. 1'700.00 (Ehegattengrundbetrag gemäss Ziff. I.3 der SchKG-Richtlinien) : 2 x 0.71 (2) (€ 1'633.60 [gesamthafte Wohnkosten, vgl. E. 6.5.2] x 0.9883 [durchschnittlicher Wech- selkurs 2022/2023]./. 2 x Fr. 177.50 [Wohnkostenanteile der Töchter]) : 2 (3) (€ 1'633.60 x 0.9047 ./. 2 x Fr. 177.50) : 2 (4) ([€ 729.11 {Krankenkassenbeitrag 2022, Klageantwortbeilage 9 des Beklagten} + € 814.67 {Krankenkassenbeitrag 2023, Duplikbeilage 41 des Beklagten} : 2 ./. [€ 349.03 + € 29.42 = ausbezahlte Arbeitgeberanteile Kranken- und Pflegeversicherung]) x 0.9883 (5) (€ 814.67 ./. [€ 349.03 + € 29.42]) x 0.9047 (6) ([€ 55.08 {deutsche Radio und Fernsehgebühr pro Quartal} : 3 x 0.9883] + [Fr. 130.00 {schweizerische Kommunikationspauschale} x 0.71]) : 2 (7) ([€ 55.08 : 3 x 0.9047] + [Fr. 130.00 x 0.71]) : 2 (8) Fr. 40.00 (Versicherungspauschale) : 2 + Fr. 6.00 (Berufshaftpflichtversicherung) 6.6. Ungedeckte familienrechtliche Existenzminima der Töchter D._____ und E._____ Unbestritten sind grundsätzlich die Bedarfspositionen der Töchter (ange- fochtener Entscheid E. 3.5.8.2 und 3.5.8.3), weswegen sie mit folgenden Ausnahmen zu übernehmen sind: Betreffend die Grundbeträge resultieren unterschiedliche Beträge für die Phasen I und III, weil in der Phase I noch nicht beide Töchter das zehnte Altersjahr vollendet hatten (vgl. Ziff. I.4 der SchKG-Richtlinien, wonach der Grundbetrag eines Kindes bis zum vollen- deten zehnten Altersjahr Fr. 400.00 und danach Fr. 600.00 beträgt). Betref- fend die Steuern besteht – entgegen der Vorinstanz – kein Grund den Kin- dern des Beklagten aus seiner aktuellen Ehe Steueranteile (je Fr. 100.00) anzurechnen. Der Beklagte bezahlt ihnen keine Unterhaltsbeiträge, die ver- steuert werden müssten. Der Umstand, dass D._____ und E._____ Kinder- gelder von je € 250.00 beziehen, findet zwar im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.8.1 S. 39) Erwähnung, blieb aber im Rahmen der
- 35 - Unterhaltsberechnung unberücksichtigt. Es betrug in der Phase I € 250.00 und beläuft sich seit 2026 auf € 259.00, zusammen umgerechnet Fr. 494.15 (= 2 x € 250.00 x 0.9883) bzw. Fr. 468.65 (2 x € 259.00 x 0.9047). Das deutsche Kindergeld betrug zwar 2025 noch € 255.00, diese geringe Abweichung rechtfertigt keine zusätzliche Phase. Phase I Phase III Grundbeträge 656.75 (1) 852.00 (2) Wohnkostenanteile 355.00 355.00 Gesundheitskosten 235.60 235.60 auswärtige Verpflegung 102.00 102.00 Schulweg 80.00 80.00 Schulkosten 146.00 146.00 Fremdbetreuungskosten 25.00 25.00 Kommunikationstarif 19.50 19.50 1'619.85 1'815.10 ./. Kindergeld ./. 494.15 ./. 468.65 1'125.70 1'346.45 (1) (12 x Fr. 400.00 + 20 x Fr. 600.00 [D._____, geboren am tt.mm. 2012] + 32 x Fr. 400.00 [E._____, geboren am tt.mm. 2014]) : 32 x 0.71 (2) 2 x Fr. 600.00 x 0.71 6.7. Ehefrau des Beklagten 6.7.1. Einkommen Die Vorinstanz hat der Ehefrau des Beklagten ein durchschnittliches Netto- einkommen (nach Abzug von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen auch an die Kranken- und Pflegeversicherung, vgl. E. 6.7.2) von € 1'150.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.3) angerechnet. Dies wird von der Be- klagten in betraglicher Hinsicht nicht beanstandet. Wie bereits erwähnt, be- steht keine Veranlassung dafür, der Ehefrau des Beklagten ein höheres Erwerbspensum zuzumuten, um dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Volljährigenunterhalt an die Klägerin zu steigern (vgl. E. 6.4 oben). Da- mit ist für die Phasen I und III von einem massgeblichen Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 1'137.00 (= € 1'150.00 x 0.9883) in der Phase I und Fr. 1'040.00 (€ 1'150.00 x 0.9047) in der Phase III auszugehen. 6.7.2. Familienrechtliches Existenzminimum Bei den Positionen "Grundbetrag", "Wohnkostenanteil" und "Kommunikati- onspauschale" sind die gleichen Beträge wie beim Beklagten selbst einzu- setzen (je Hälfte von Ehegattengrundbetrag [Fr. 603.50], Wohnkosten nach Abzug der Wohnkostenanteile der Töchter [Fr. 629.75 in Phase I bzw. Fr. 561.45 in Phase III] sowie der Kommunikationspauschale [Fr. 55.20 in Phase I bzw. Fr. 54.45 in der Phase III]). Dies gilt ebenso bei der Versiche- rungspauschale ohne Berufshaftpflicht (Fr. 40.00). Entgegen der Vorinstanz ist keine Krankenkassenprämie von pauschal Fr. 300.00 in ih- rem familienrechtlichen Bedarf einzusetzen, weil der für die gesetzliche Kranken- (und Pflege-) Versicherung geschuldete vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber abgeführt wird (Beilage 59 des Beklagten vor
- 36 - Vorinstanz), ebenso wenig Fr. 50.00 für sonstige Gesundheitskosten, nachdem der Beklagte solche nie geltend gemacht hat (vgl. Duplik des Be- klagten, act. 198 und 200). Für auswärtige Verpflegung sind Mehrkosten von Fr. 78.10 in beiden Phasen zu berücksichtigen (= Fr. 220.00 x 0.5 [bei Arbeitspensum von 45 %] x 0.71). Phase I Phase II Grundbetrag 603.50 603.50 Wohnkostenanteil 629.75 561.45 auswärtige Verpflegung 78.10 78.10 Kommunikationspauschale 55.20 54.45 Versicherungspauschale 20.00 20.00 familienrechtliches Existenzminimum 1'386.55 1'317.50 6.7.3. Manko Die Ehefrau des Beklagten vermochte bzw. vermag mit ihrem eigenen Ver- dienst ihren familienrechtlichen Bedarf nicht zu decken. Der Fehlbetrag be- läuft sich auf Fr. 249.55 in der Phase I bzw. Fr. 277.50 in der Phase III (= Fr. 1'386.55 ./. Fr. 1'137.00 bzw. Fr. 1'317.50 ./. Fr. 1'040.00). 6.8. Leistungsfähigkeit des Beklagten Nach dem Gesagten ergibt sich in den beiden Phasen I und III eine Leis- tungsfähigkeit des Beklagten von (auf den nächsten Franken gerundet) Fr. 5'484.00 (Phase I) und Fr. 5'467.00 (Phase III): Phase I Phase III Einkommen Beklagter 9'704.00 9'211.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Beklagter ./. 2'905.30 ./. 2'842.05 ./. familienrechtliche Existenzminima Töchter ./. 1'125.70 ./. 1'346.45 ./. Fehlbetrag Ehefrau ./. 249.55 ./. 277.50 Leistungsfähigkeit Beklagter (gerundet) 5'423.00 4'745.00
7. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge Bei den ermittelten Leistungsfähigkeiten der beiden Beklagten ergeben sich Unterhaltsansprüche der Klägerin von Fr. 331.00 gegenüber der Be- klagten und von Fr. 1'616.00 gegenüber dem Beklagten in der Phase I so- wie von Fr. 570.00 gegenüber der Beklagten und von Fr. 696.00 gegenüber dem Beklagten in der Phase III: Phase I Phase III Leistungsfähigkeit Beklagte (E. 5.3) (17 %) 1'114 (45 %) 3'910 Leistungsfähigkeit Beklagter (E. 6.8) (83 %) 5'423 (55 %) 4'745 Gesamte Leistungsfähigkeit (100%) 6'537 (100 %) 8'655 Unterhaltsanspruch gegenüber Beklagter (17 %) 331 (45 %) 570 Unterhaltsanspruch gegenüber Beklagtem (83 %) 1'616 (55 %) 696 Gesamtunterhaltsanspruch Klägerin (E. 4.2.10) (100 %) 1'947 (100 %) 1'266
- 37 - Auch ohne entsprechenden Antrag ist von Amtes wegen festzuhalten, dass die Beklagte zusätzlich zum in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids festgehaltenen Betrag (Fr. 11'521.25) im Berufungsverfahren aus- gewiesen (Beilagen zur Eingabe der Beklagten vom 17. September 2025) und unbestritten im Umfang von Fr. 900.00 (Fr. 300.00 + Fr. 200.00 und 400.00) Unterhaltszahlungen an die Klägerin geleistet hat.
8. Kosten 8.1. Erstinstanzliche Kosten 8.1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 8.1.2. Der Klägerin werden durch den vorliegenden Entscheid insgesamt Fr. 114'210.00 (= 32 x Fr. 1'947.00 [Fr. 331.00 + Fr. 1'616.00] + 41 x Fr. 1'266.00 [Fr. 570.00 + Fr. 696.00]) zugesprochen. Gemessen an den Klagebegehren, wie sie die Klägerin an der Hauptverhandlung definitiv be- ziffert hatte (insgesamt Fr. 182'850.50), unterliegt sie erstinstanzlich zu gut einem Drittel. Trotz dieses Unterliegens rechtfertigt sich eine einseitige Kostenverlegung zulasten der beiden Beklagten, dies schon in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO: In Anbetracht der für sie schwer zu durch- dringenden finanziellen Verhältnisse der Beklagten war die Bezifferung für die Klägerin massiv erschwert. Vor allem aber handelt es sich um ein fami- lienrechtliches Verfahren, bei dem die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abweichend vom Obsiegens- und Unterliegensprinzip (Art. 106 ZPO) verlegt werden können, insbesondere wenn – wie in der hier gegebenen Konstellation von erwerbstätigen Eltern einerseits und einem noch in Aus- bildung stehenden Kind – nur eine Seite leistungsfähig ist (JENNY, ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 107 ZPO). Hinzu kommt Folgendes: Im familienrechtlichen Verhältnis zwischen Eltern und Kind gibt es eine aus der Beistand- und Unterhaltspflicht abgeleitete Pflicht des Elternteils zur Bevorschussung eines vom (nach Art. 276 f. ZGB unterhaltsberechtigten) Kind geführten Prozesses (und zwar auch in einem vom [volljährigen] Kind gegen den Elternteil geführten Unterhaltsprozess; vgl. dazu den Aufsatz von BITTEL/MINNIG, Volljährigenunterhalt und Pro- zesskostenvorschuss – zugleich ein Beitrag zur Schuldnerschaft der Eltern, in: ZBJV 2021, S. 283 ff.). Unter diesen Umständen geht es grundsätzlich nicht an, dass sich ein Kind einen erstrittenen Prozesskostenvorschuss an den ebenfalls erstrittenen Unterhalt anrechnen lassen muss, vielmehr tritt der Prozesskostenvorschuss als einmalige Unterhaltsleistung neben den ordentlichen Unterhalt (so zu Recht BITTEL/MINNIG, a.a.O., S. 324). Dies verbietet aber grundsätzlich die Anordnung eine Rückforderung des Pro- zesskostenvorschusses jedenfalls bei Gutheissung der Unterhaltsklage
- 38 - (auch einer teilweisen), weil die Rückzahlung durch das unterhaltsbedürf- tige Kind naturgemäss aus dem erstrittenen Unterhalt erfolgen müsste und damit unbillig wäre (zum Verzicht auf die Anordnung einer Rückerstattung eines Prozesskostenvorschusses wegen Unbilligkeit vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wieso der Klägerin wegen ihres teilweisen Unterliegens ein Teil der Kosten auferlegt und sie so im Ergebnis schlechter gestellt werden sollte, als wenn der von ihr (schon erstinstanzlich) verlangte Prozesskostenvorschuss behandelt wor- den wäre. Zu beachten ist schliesslich auch, dass im Kanton Aargau die Prozesskos- ten im Volljährigenunterhaltsprozess nicht streitwertabhängig festgesetzt werden (vgl. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD und § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT). Auch unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich, wieso – jedenfalls solange das Kind nicht in gegen Treu und Glauben verstossender Weise prozessiert
– die Eltern hinsichtlich der Kosten besser behandelt werden sollten, je nachdem ob das Kind mit seiner Unterhaltsklage vollständig oder nur teil- weise obsiegt. Demnach ist der vorinstanzliche Kostenentscheid insoweit, als der Klägerin keine Prozesskosten auferlegt wurden, zu schützen. 8.1.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene solidarische Verpflichtung der Be- klagten zur Bezahlung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung) entsprach zwar der Praxis zum damals noch in Kraft stehen- den aArt. 106 Abs. 3 ZPO, erscheint jedoch mit Blick auf die Teilschuldner- schaft der Beklagten für den klägerischen Unterhaltsanspruch unpassend (eingehend BITTEL/MINNIG, a.a.O., S. 302 ff.). Mit Blick auf das Verhältnis der festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Fr. 33'962.00 [= 32 x Fr. 331.00 + 41 x Fr. 570.00] bzw. 30 % gegenüber Fr. 80'248.00 [= 32 x Fr. 1'616.00 + 41 x Fr. 696.00] bzw. 70 % bei insgesamt Fr. 114'210.00 bzw. 100 %), ist es angezeigt, die Beklagte 30 % (Fr. 1'500.00 bzw. Fr. 3'474.00) und den Be- klagten 70 % (Fr. 3'500.00 bzw. Fr. 8'106.00) der erstinstanzlichen Pro- zesskosten (nicht gerügte Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 bzw. Parteient- schädigung von Fr. 11'580.00) tragen zu lassen. 8.2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Vorinstanz sprach der Klägerin insgesamt Unterhalt in Höhe von Fr. 134'567.00 zu (= 20 x [Fr. 735.00 + Fr. 1'538.00] + 12 x [Fr. 747.00 + 662.50] + 41 x [Fr. 675.00 + Fr. 598.00]). Bei vollständiger Gutheissung der Berufung der Beklagten wäre der Gesamtunterhalt der Klägerin auf Fr. 79'628.00 reduziert worden (= 20 x [Fr. 0.00 + Fr. 1'538.00] + 12 x [Fr. 0.00 + Fr. 662.50] + 41 x [Fr. 400.00 + Fr. 598.00]). Somit beläuft sich der – lediglich für die Bestimmung des Obsiegens und Unterliegens, nicht aber für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende (vgl. § 7 Abs. 2
- 39 - und 4 GebührD und § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) – Streitwert des Beru- fungsverfahrens auf Fr. 54'939.00. Zweitinstanzlich wird der Klägerin Unterhalt von insgesamt Fr. 114'210.00 zugesprochen (vgl. E. 7.1.3 oben). Sie unterliegt damit im Umfang von Fr. 20'357.00. Wie ebenfalls in E. 7.1.3 ausgeführt, wird die Beklagte zu Unterhalt von Fr. 33'962.00 verpflichtet; beantragt hat sie Fr. 16'400.00; sie unterliegt im Umfang von Fr. 17'562.00. Der Beklagte hätte gemäss vor- instanzlichem Entscheid Unterhalt von insgesamt Fr. 63'228.00 bezahlen müssen (20 x Fr. 1'538.00 + 12 x Fr. 662.50 + 41 x Fr. 598.00) zweitin- stanzlich wird er zu Unterhalt von insgesamt Fr. 80'248.00 verpflichtet; er unterliegt somit im Umfang von Fr. 17'020.00. Aus denselben Gründen wie in E. 7.1.2 für das erstinstanzliche Verfahren ausgeführt, sind der Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren trotz teilwei- sen Unterliegens keine Kosten auferlegt werden, zumal sie auch im Beru- fungsverfahren von beiden Beklagten Prozesskostenvorschüsse verlangt bzw. subsidiär die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat. Unter Ausklammerung der Klägerin unterliegen die Parteien praktisch im gleichen Verhältnis (Fr. 17'562.00 zu Fr. 17'020.00), weshalb sie zweit- instanzlich die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) sowie die Parteikosten der Klägerin je zur Hälfte zu tragen haben. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 5'250.00, d.h. das Anderthalbfache der pra- xisgemässen Entscheidgebühr bei einer durchschnittlichen Volljährigenun- terhaltsklage (Fr. 3'500.00), festzusetzen, wovon die Beklagten je Fr. 2'625.00 zu tragen haben. Die Parteikosten der Klägerin sind ausge- hend von einer Grundentschädigung von Fr. 6'750.00, wiederum das An- derthalbfache der Grundentschädigung für ein durchschnittliches Verfah- ren (Fr. 4'500.00), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung, der zu einem Viertel durch einen Zuschlag für eine zweite Rechtsschrift 22. Oktober 2025) kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits so- wie einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf Fr. 4'791.25 (= Fr. 6'750.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Davon haben die Beklagten der Klägerin je die Hälfte, d.h. Fr. 2'395.60 zu ersetzen. 9. Bei dieser Regelung der zweitinstanzlichen Prozesskosten sind die Gesu- che der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschuss sowie um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden.
- 40 - Das Obergericht beschliesst: Die Gesuche der Klägerin um Verpflichtung der Beklagten von Prozesskos- tenvorschüssen bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und der Anschluss- berufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1.1., 1.2, 5. und 6. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 31. Oktober 2024 aufge- hoben und wie folgt neu gefasst: 1. 1.1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen): Fr. 331.00 26. November 2021 bis 31. Juli 2024 Fr. 570.00 1. September 2025 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung. 1.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen): Fr. 1'616.00 26. November 2021 bis 31. Juli 2024 Fr. 696.00 1. September 2025 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung. 5. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beklagten zu 30 % mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu 70 % mit Fr. 3'500.00 auferlegt. 6. Die Parteikosten der Klägerin von Fr. 11'580.00 (inkl. Auslagen und MWSt) sind deren unentgeltlicher Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 3'474.00 durch die Beklagte und im Umfang von Fr. 8'106.00 durch den Beklagten zu ersetzen. 1.2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
- 41 - 2. Von Amtes wegen wird die Beklagte berechtigt erklärt, – zusätzlich zu dem in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zurzach vom
31. Oktober 2024 festgehaltenen Betrag von Fr. 11'521.25 – einen Betrag von Fr. 900.00 an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'250.00 wird den Beklagten je zur Hälfte mit Fr. 2'625.00 auferlegt. 4. Die Beklagten haben der Klägerin deren zweitinstanzliche Parteikosten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 4'791.65 (inkl. Auslagen und MWSt) je zur Hälfte mit Fr. 2'395.60 zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
- 42 - Aarau, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella
Erwägungen (2 Absätze)
E. 21 Januar 2013 E. 4.3). 3.3. Erstausbildung und persönliche Zumutbarkeit Unbestritten gilt die von der Klägerin im Sommer 2025 begonnen Ausbil- dung Design als Erstausbildung und die Unterhaltspflicht als den Beklagten persönlich zumutbar.
- 16 - 3.4. Unterhaltsphasen Streitig sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der für die Unterhaltsberech- nung massgebenden Personen (neben den Parteien auch die Ehefrau und Kinder des Beklagten, D._____, geboren am tt.mm. 2012, und E._____, geboren am tt.mm. 2014). Die Vorinstanz hat für eine gesamte Unterhalts- dauer von insgesamt 86 Monaten (26. November 2021 bis 31. Januar
2029) für alle Beteiligten unter Berechnung von Durchschnittswerten je ein familienrechtliches Existenzminimum (für die Töchter des Beklagten ein ge- meinsames) und je ein Einkommen ermittelt. Die einzige Ausnahme bilde- ten die unterschiedlichen Einkommenssituationen der Klägerin, die zur Bil- dung von fünf Phasen herangezogen wurden (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3.5.10.2: Phasen 1 und 2, in denen die Klägerin kein Erwerbsein- kommen erzielte, sondern noch das Gymnasium besuchte [Phase 1] bzw. gesundheitsbedingt weder in Ausbildung stand noch arbeitete [Phase 2]; Phase 3: Fr. 1'863.55 aus Nebenerwerbstätigkeit neben einjähriger Ausbil- dung zur Arzt- und Spitalsekretärin; Phase 4: Fr. 3'924.00 aus Erwerbstä- tigkeit in einem Zwischenjahr, Phase 5: Fr. 2'000.00 aus Nebenerwerbstä- tigkeit neben Design-Studium). Die Gegenüberstellung von Durchschnitteinkommen und durchschnittli- chen familienrechtlichen Existenzminima erscheint allenfalls für die Ver- gangenheit zulässig, weil es naturgemäss nur noch um eine Nachzahlung von Unterhalt geht und nicht mehr darum, (laufenden) Unterhalt unter Be- rücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner (Eltern) fest- zusetzen. Für die Phase 5 ist dagegen mit Blick darauf, dass Kinderunter- haltsbeiträge bei einer massgeblichen, dauernden Veränderung der Ver- hältnisse abänderbar sein müssen (Art. 286 ZGB), unabdingbar, dass allein die aktuellen Parameter zugrunde gelegt werden, die nicht durch Werte aus früheren Phasen verfälscht sein dürfen. Damit sind zwei Unterhaltsberech- nungen anzustellen; eine erste für die Phasen 1-3 der Vorinstanz (26. No- vember 2021 bis 31. Juli 2024; nachfolgend Phase I) und eine zweite für die Phase 5 der Vorinstanz (September 2025 bis zum Abschluss der Aus- bildung Design [voraussichtlich Januar 2029], betreffend Geltung der Offi- zialmaxime vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO LUDIN, Prozessmaximen im Unter- haltsrecht – Grundsätze und ausgewählte Fallstricke, in: FamPra 2025, S. 595 f.; im Folgenden Phase III). Zwischen August 2024 bis und mit Au- gust 2025 (Phase 4 der Vorinstanz = Phase II), d.h. das Zwischenjahr, in dem die Klägerin jobbte, ruhte die Unterhaltspflicht beider Beklagten unbe- stritten (angefochtener Entscheid E. 3.4.2.5 und E. 3.5.10.2. S. 44), wes- halb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.
4. Klägerin 4.1. Einkommen Die Beklagte verlangt mit Berufung (S. 18 f.), der Klägerin seien hypotheti- sche Einkommen von Fr. 500.00 bzw. Fr. 800.00 in den Phasen 1 und 2 anzurechnen (während das Einkommen in Phase 3 [Fr. 1'863.55]
- 17 - ausdrücklich akzeptiert und jenes in Phase 5 [Fr. 2'000.00] nicht gerügt wurde [vgl. aber den zweiten Absatz der vorliegenden E. 4.1]). Die Vo- rinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie einzig festgehal- ten habe, die Klägerin habe in den Phasen 1 und 2 kein Einkommen erzielt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass in den Phasen 1 und 2 die Klägerin das Gymnasium besucht (Phase 1) und nach dem Abbruch des Gymnasiums bis zum Be- ginn der Schulung zur Arzt- und Spitalsekretärin kein Einkommen erzielt (Phase 2) habe. Diese Tatsachen, die, weil nicht streitig, keines Beweises bedurften (Umkehrschluss aus Art. 150 Abs. 1 ZPO), reichen als Begrün- dung dafür, der Klägerin kein (tatsächliches) Einkommen anzurechnen, aus. Die Frage der Anrechnung von hypothetischem Einkommen aufseiten der Klägerin (Stipendien und/oder Einkommen, dessen Erzielung ihr mög- lich und zumutbar gewesen wäre) stellte sich nicht. Denn ein solches kann grundsätzlich nur für die Zukunft angerechnet werden (vgl. dazu NYFFELER, a.a.O., Rz. 250), somit nicht für die Phasen 1 und 2, die mittlerweile zwei bis vier Jahre zurückliegen. Weder ist es möglich, Erwerbseinkommen nachträglich zu erzielen (in der Phase 2), noch kann die Klägerin nachträg- lich für die Phase 1, als sie das Gymnasium besuchte, Stipendien beantra- gen, erst recht nicht für die Phase 2, in der sie nicht in Ausbildung stand, aus gesundheitlichen Gründen aber auch keiner Erwerbstätigkeit nachging. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz ermittelten Einkommen, wobei der Durchschnitt für die (die Phasen 1-3 umfassende) Phase I (26. Novem- ber 2021 – 31. Juli 2024 = marginal vereinfacht 32 Monate) Fr. 699.00 (= 20 x Fr. 0 {Phasen 1 und 2} + 12 x Fr. 1'863.55 {Phase 3}] : 32) beträgt. Hinzu kommt die Ausbildungszulage, die bis Ende 2024 Fr. 250.00 betrug und sich per 2026 auf Fr. 278.00 erhöht hat (wegen der geringfügig tieferen Ausbildungszulage von Fr. 268.00 von September bis und mit Dezember 2025 ist keine zusätzliche Phase zu bilden). Mit Eingabe vom 17. September 2025 verlangt die Beklagte – neu (vgl. den vorstehenden Absatz) –, es sei der Klägerin auch während ihres im Sep- tember 2025 aufgenommenen Studiums ein Einkommen von Fr. 4'000.00 anzurechnen. Das ist offensichtlich verfehlt. Vorliegend gilt es für die Dauer des Studiums (Phase III) ein Einkommen zu bestimmen, das die Klägerin neben diesem Studium in einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit mutmasslich wird erzielen können. Die von der Vor-instanz angerechneten Fr. 2'000.00 aus einer studiumsbegleitenden 50 %-Tätigkeit erscheinen eher an der oberen Grenze, werden aber von der Klägerin akzeptiert (Eingabe der Klä- gerin vom 22. Oktober 2025 S. 3 Rz. 6). Sollte die Klägerin, wie die Be- klagte mit ihrer Anspielung, jene habe in der Vergangenheit "in ihren Ar- beitsstellen und Studiums" wenig Ausdauer gezeigt (Eingabe vom 17. Sep- tember 2025), allenfalls befürchtet, das Studium (grundlos) abbrechen, en- dete die Unterhaltspflicht von Gesetzes wegen.
- 18 - 4.2. Familienrechtliches Existenzminimum 4.2.1. Nachstehende Tabelle wiederholt in der zweiten Spalte die Zusammenstel- lung des von der Vorinstanz erhobenen klägerischen familienrechtlichen Existenzminimums (kursiv sind Beträge, die gemäss angefochtenem Ent- scheid nicht eindeutig sind) und gibt die von der Beklagten mit Berufung (S. 21 ff.) für die Phasen 1-3 (bis und mit Juli 2024) postulierten Existenz- minima (Spalten 3-5) wieder: Vorinstanz Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phasen 1-5 Grundbetrag 1'100 1'100 1'100 1'100 Wohnkosten 750 626 626 820 KVG 350 271 271 330 zusätzliche Gesundheitskosten 146 0 0 0 auswärtige Verpflegung 180 0 0 132 Schul- bzw. Arbeitsweg 100 100 0 100 Ausbildungskosten 447 73 0 564 Steuern 250 0 0 100 Kommunikations- und Versiche- 200 160 & 160 & 160 & 40 rungspauschale 40 40 Total 3'523 2'370 2'197 3'346 ./. Ausbildungszulage ./. 250 ./. 250 --- ./. 250 nicht gedecktes familienrechtli- 3273 2'120 2'197 3'096 ches Existenzminimum Die Klägerin rügt den angefochtenen Entscheid insbesondere hinsichtlich des Grundbetrags: Sie habe ab November 2022 allein gewohnt, weshalb ihr für diese Zeit ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen sei (Beru- fungsantwort S. 33 Rz. 105). Damit sind alle Bedarfspositionen mit Aus- nahme der Fr. 200.00 Versicherungs- und Kommunikationspauschale zu prüfen. 4.2.2. Grundbetrag Unter Vorgriff auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Wohnkosten (E. 4.2.3 unten) ist davon auszugehen, dass die Klägerin von März 2022 bis und mit September 2023 allein wohnte und vorher bzw. seither zusam- men mit anderen erwachsenen Personen (bis und mit Februar 2022 bei Pflegeeltern, seit Oktober in einer Wohngemeinschaft). Demgemäss ist ihr nicht durchgehend ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00, sondern von März 2022 bis und mit September 2023 ein solcher von Fr. 1'200.00 und erst danach mit der Vorinstanz – wieder (wie in den ersten Monaten, d.h. bis und mit Februar 2022) – ein solcher Fr. 1'100.00 einzusetzen (Ziff. I.1 bzw. Ziff. I. 2 SchKG-Richtlinien). Damit ist in der Phase I ein durchschnittlicher Grundbetrag von Fr. 1'159.00 (= [13 x Fr. 1'100.00 + 19 x Fr. 1'200.00] :
32) und in der Phase III ein solcher von Fr. 1'100.00 zu berücksichtigen.
- 19 - 4.2.3. Wohnkosten Für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit hatte die Klägerin ihren damaligen Pflegeeltern eine Miete von Fr. 700.00 zu bezahlen (Klagebeilage 13; Woh- nort U._____). Ab März 2022 betrug der Mietzins für ein möbliertes Zimmer Fr. 626.00 (inkl. Nebenkosten; Beilage 9 zum von der Klägerin vor Vo- rinstanz gestellten Gesuch um Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege; Wohnort V._____). Ab 16. November 2022 wohnte die Klä- gerin in einer 1 ½-Zimmerwohnung für Fr. 820.00 (klägerische Beilage 43; Wohnort W._____). Mit Noveneingabe vom 14. März 2024 teilte die Kläge- rin mit, sie sei im Oktober 2023 nach X._____ umgezogen; dort lebe sie in einer Wohngemeinschaft; der Mietzins betrage Fr. 750.00 zuzüglich Ne- benkosten von "annahmeweise" Fr. 70.00 (act. 255). An der Hauptverhand- lung gab sie an, sie zahle aktuell Fr. 757.00 (act. 277). Seit September 2024 zahlt die Klägerin nach einer Mietzinserhöhung und einem Zimmer- wechsel innerhalb der gleichen Wohngemeinschaft Fr. 972.40 (Beilage 1 zu Berufungsantwort). Damit ist für die Phase I von durchschnittlichen Wohnkosten von Fr. 738.00 (= [3 x Fr. 700.00 + 8 ½ x Fr. 626.00 + 10 ½ x Fr. 820.00 + 10 x Fr. 757.00] : 32) und für die Phase III von Fr. 972.00 auszugehen. 4.2.4. Krankenkassenprämien Die Vorinstanz hat der Klägerin für Krankenkassenprämien gestützt auf de- ren Beilagen 17 und 18 sowie 59 für die ganze Unterhaltsdauer einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 350.00 eingesetzt (angefochtener Ent- scheid E. 3.5.10.3.3). Die Beklagte will demgegenüber gestützt auf die Bei- lage 11 zum klägerischen Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege in den Phasen 1 und 2 nur einen Betrag von Fr. 271.00 zugestehen, für die Phase 3 dagegen – widersprüchlich gestützt auf die gleiche Beilage – einen Betrag von Fr. 330.00 (Berufung, S. 23 ff.). Die Prämie der Klägerin belief sich für die Grundversicherung im Jahre 2022 (bei Jahresfranchise von Fr. 1'000.00) in der Tat auf Fr. 271.00 bzw. genau Fr. 271.45 (Klagebeilage 17), im Jahr 2023 aber auf Fr. 326.80 (bei Jahresfranchise von neu Fr. 300.00; klägerische Beilage 59). Hinzu kom- men im Jahr 2022 Prämien für Zusatzversicherungen in Höhe von Fr. 66.90 (Klagebeilage 18), da die Leistungsfähigkeit der beiden Beklagten zur Be- streitung des familienrechtlichen Existenzminimums ohne Weiteres aus- reicht (vgl. E. 5.3 und E. 6.8 unten). Ab 2023 sind keine Zusatzversicherun- gen nachgewiesen. Demnach ist für die Phase I von durchschnittlichen Prä- mien von Fr. 331.00 ([13 x {Fr. 271.45 KVG + Fr. 66.90 VVG} + 19 x Fr. 326.80 {KVG}] : 32) auszugehen. Für 2025 ist eine KVG-Prämie von Fr. 365.05 ausgewiesen (Beilage 2 zur Berufungsantwort). 4.2.5. Sonstige Gesundheitskosten 4.2.5.1. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ausführt: Der Klägerin seien im Jahr 2022 bei einer Franchise von Fr. 1'000.00 selbst getragene
- 20 - Kosten von Fr. 1'749.60 (monatlich Fr. 146.00) angefallen; 2024 habe die Franchise nur noch Fr. 300.00 betragen, was, zusammen mit dem Selbst- behalt von Fr. 700.00, einen monatlichen Betrag von Fr. 84.00 (offenbar [Fr. 300.00 + Fr. 700.00] : 12) ergebe; der Einfachheit halber sei von einem Durchschnittswert von monatlich Fr. 130.00 auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.5.10.3.3). Abgesehen davon, dass die abschliessende ta- bellarische Zusammenfassung (angefochtener Entscheid E. 3.5.10.3.9) nicht diesen Durchschnittswert, sondern Fr. 146.00 ausweist, wäre bei ei- ner gesamten Unterhaltsdauer von 86 Monaten und mit Blick auf die Tat- sache, dass die Klägerin ihre Franchise bereits per 2023 auf Fr. 300.00 reduziert hat, ein Durchschnittswert von lediglich Fr. 93.00 zu erwarten ge- wesen (= [13 x Fr. 146.00 {2021/2022}] + [73 x Fr. 84.00 {ab 2023}] : 86). 4.2.5.2. Die Klägerin hat für die Jahre 2022 und 2024 (nicht aber für das Jahr 2023) selbst zu tragende Gesundheitskosten ausgewiesen (2022: Fr. 1'749.60 [klägerische Beilage 41]; 2024: Fr. 929.95 [Fr. 482.55 + Fr. 447.40 {Beilage 3 zur Berufungsantwort}]). Zwar werden für das Jahr 2024 zusätzlich Zahn- arztkosten von Fr. 1'835.50 belegt (Beilage 4 zur Berufungsantwort). Aller- dings fielen diese Auslagen in die Phase 4 (= Phase II), in der die Unter- haltspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ruhte (vgl. E. 3.4 [am Ende] oben). Demnach ist für die Phase I von durchschnittlichen zusätzli- chen Gesundheitskosten von rund Fr. 84.00 (= [Fr. 1'749.60 + Fr. 929.95] : 32 Monate) auszugehen. 4.2.5.3. Für die Zukunft ist ein Betrag von Fr. 50.00 einzusetzen, nachdem die von den Krankenkassen der Klägerin in der Grundversicherung verarbeiteten Rechnungsbeträge von Fr. 10'274.10 (2021) und Fr. 11'814.30 (2022) auf Fr. 2'255.85 (2024 [Beilage 3 zur Berufungsantwort]; Angaben für 2023 feh- len) deutlich gesunken sind und die Klägerin ihre Franchise auf 2023 von Fr. 1'000.00 auf Fr. 300.00 gesenkt hat. Die Klägerin bringt mit Berufungs- antwort (S. 28 Rz. 86) zwar vor, auch im Jahre 2025 würden zahnärztliche Behandlungen notwendig, wofür mit Kosten etwa in gleicher Höhe wie im Jahre 2024 zu rechnen sei. Nachdem sie diese Behauptung weder durch ein zahnärztliches Bestätigungsschreiben belegt noch Rechnungen für zwi- schenzeitlich erfolgte zahnärztliche Behandlungen vorgelegt hat, ist von der Berücksichtigung entsprechender Kosten abzusehen. 4.2.6. Kosten Schul- bzw. Arbeitsweg 4.2.6.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin für die ganze Unterhaltsdauer (26. Novem- ber 2021 mutmasslich bis und mit Januar 2029) durchgehend einen Betrag von Fr. 100.00 (Kosten für 3-Zonen-ZVV-NetzPasses von Fr. 1'189.00 : 12) als Arbeitswegkosten eingesetzt. Diesen Betrag übernimmt die Beklagte für die Phasen 1 und 3. Für die Phase 2 weist sie zu Recht darauf hin, dass,
- 21 - weil die Klägerin in jener Phase keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei (und auch nicht mehr das Gymnasium besucht habe), keine Auslagen für Arbeitsweg (und Schulweg) als Gewinnungskosten zu berücksichtigen seien (Berufung S. 22 ff.). Die Klägerin will zwar auch für diese Phase 2 den Betrag von Fr. 100.00 angerechnet wissen, weil sie auch in dieser Zeit- spanne "phasenweise" über das Generalabonnement (GA) verfügt habe, nachdem ein Jahresabonnement gelöst worden sei (Berufungsantwort S. 34 Rz. 109). Da nicht weiter substanziiert dargelegt und belegt wird, wie lange die Gültigkeitsdauer des GA über den 31. Juli 2022 hinaus reichte, ist dieser Einwand nicht zu hören. 4.2.6.2. Hinsichtlich der Verkehrskosten hatte die Beklagte in der Klageantwort (act. 74) mit Hinweis auf Beilage 8 ausgeführt, solche fielen bei der Klägerin nicht an, weil sie (Beklagte) dieser das GA zahle und dies auch künftig tun werde. Dies bestritt die Klägerin nicht; dennoch verlangte sie die Berück- sichtigung der Wegkosten in ihrem Bedarf (act. 137 Rz. 23). In der Tat sind einem Unterhaltsgläubiger durch die Unterhaltszahlungen die finanziellen Mittel in die Hände zu geben, damit er selbst für seinen Bedarf aufkommen kann. Soweit während eines Unterhaltsprozesses der Unterhaltsschuldner direkt für Bedarfspositionen des Unterhaltsgläubigers wie Abonnements- kosten oder Krankenkassenprämien aufgekommen ist, sind diese auf die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anrechenbar (vgl. angefochtener Ent- scheid Dispositiv-Ziffer 2 in Verbindung mit E. 3.7.2, S. 52 betreffend Be- rechtigung der Beklagten, einen Betrag von Fr. 11'521.25 anzurechnen, der unter anderem die von ihr gezahlten Abonnementskosten mit umfasst). Sind somit in den Phasen 1 und 3 (nicht aber in der Phase 2) Mobilitäts- kosten im klägerischen Bedarf aufzunehmen, stellt sich die Frage nach de- ren Höhe. Nachdem die Klägerin in der Phase 1 im Zusammenhang mit dem Besuch des Gymnasiums zunächst (bis und mit Februar 2022) von U._____ und danach (von März bis und mit Juli 2022) von V._____ nach Y._____ und in den Phasen 3 sowie 5 zunächst (Monate August und Sep- tember 2023) von W._____ und ab Oktober 2023 von X._____ nach T._____ pendelte, sind nicht die Kosten eines Generalabonnements, son- dern lediglich diejenigen für ein Streckenabonnement zu berücksichtigen (2. Klasse) (vgl. dafür jeweils htpps://www.a-welle.ch/billette-und-abos bzw. htpps://www.zvv.ch/de/abos-und-tickets.html). Für das Streckenabon- nement U._____ – Y._____ (26. November 2021 – 28. Februar 2022) ist ein monatlicher Betrag von Fr. 71.00 (Jahresabonnement von Fr. 855.00 :
12) zu berücksichtigen, für das Streckenabonnement V._____ – Y._____ (März – Juli 2022) ein solcher von Fr. 150.00 (Jahresabonnement von Fr. 1800.00 : 12), für das Streckenabonnement W._____ – T._____ (Au- gust / September 2023) ein solcher von Fr. 184.00 (Jahresabonnement Fr. 2'208.00 : 12) und schliesslich für das Streckenabonnement X._____ - T._____ (seit Oktober 2023) ein solcher von Fr. 100.00 (ZVV-
- 22 - Jahresabonnement für drei Zonen von Fr. 1'189.00 : 12). Für die Phase I (1-3) resultiert ein Durchschnitt von Fr. 73.00 (= [3 x 71.00 + 5 x Fr. 150.00 {Phase 1} + 12 x Fr. 0.00 {Phase 2} + 2 x Fr. 184.00 + 10 x Fr. 100.00 {Phase 3}] : 32). Für die Zeit seit September 2025 ist der Klägerin weiter der Betrag von Fr. 100.00 für das Streckenabonnement X._____ (Wohnort) - T._____ (Stu- dien- und Arbeitsort) mit einem Zuschlag von Fr. 50.00 für die (nicht beleg- ten, aber auch nicht bestrittenen gelegentlichen) Einsätze als Springerin zu gewähren. 4.2.7. Mehrkosten auswärtiger Verpflegung 4.2.7.1. In der Phase 2 sind keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu be- rücksichtigen, weil die Klägerin von August 2022 bis und mit Juli 2023 we- der die Schule besuchte noch einer Erwerbstätigkeit nachging. In der Phase 1 (bis und mit Juli 2022) besuchte die Klägerin das Gymna- sium in Y._____, was mit einer auswärtigen Verpflegung verbunden war. Die Beklagte gestand ihr deshalb mit Klageantwort (act. 75) im Gegensatz zur Berufung einen Betrag von Fr. 100.00 (statt des von der Klägerin in der Klage [act. 9] verlangten Betrags von Fr. 220.00) an Mehrkosten auswärti- ger Verpflegung zu. Dies unter Hinweis darauf, es sei anzunehmen, dass sich die Klägerin verbilligt in einer Mensa verpflegen könne. Dem hielt die Klägerin mit Replik (act. 137 Rz. 24) entgegen, sie habe sich nicht vergüns- tigt verpflegen können. Die Beklagte begnügte sich daraufhin in der Duplik (act. 218 f.) mit dem pauschalen Hinweis, dass sie an ihrer in der Klageant- wort gemachten Darstellung festhalte. Dies stellt keine genügende Ausei- nandersetzung mit den klägerischen Behauptungen (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO) dar. Daher sind der Klägerin für die Phase 1 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung von 13 Wochen Ferien sowie der tieferen Lebenshaltungskosten (Faktor 0.71) in Deutsch- land sind die Mehrkosten auf Fr. 127.00 zu veranschlagen (= 39 Schulwo- chen x 5 Tage x Fr. 11.00 x 0.71 : 12). Für die Phase 3 (August 2023 bis und mit Juli 2024) sind die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 132.00 nicht streitig. Damit resultieren für die Phase I (= Phasen 1-3) durchschnittliche Mehr- kosten auswärtiger Verpflegung von Fr. 81.00 (= [8 x Fr. 127.00 + 12 x Fr. 0.00 + 12 x Fr. 132.00] : 32). 4.2.7.2. Für die Phase III sind der Klägerin, die ein Studium absolviert und gleich- zeitig einer Erwerbstätigkeit in einem 50 % nachgeht, wie der Beklagten Fr. 220.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
- 23 - 4.2.8. Ausbildungskosten An Ausbildungskosten der Klägerin ermittelte die Vorinstanz Fr. 73.00 in Phase 1 (Besuch des Gymnasiums), Fr. 0.00 in Phase 2 und Fr. 564.00 in Phase 3 (Ausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin; Mittelwert von 5 x Fr. 796.00 und 7 x Fr. 398.00 [nach hälftiger Reduktion des Schuldgelds ab Januar 2024 zufolge Stipendien]). Diese Zahlen bestreitet die Beklagte nicht, was für die Phasen 1-3 (Phase I) einen Durchschnittswert von Fr. 230.00 (= [8 x Fr. 73.00 + 12 x Fr. 0.00 + 12 x Fr. 564.00] : 32) ergibt. Ebenso unbestritten sind die Ausbildungskosten von Fr. 447.00 in Phase III. 4.2.9. Steuern Die Klägerin ist mit Eintritt in die Volljährigkeit selbst steuerpflichtig gewor- den ist, allerdings nur hinsichtlich ihres Erwerbseinkommens, nicht aber betreffend die Volljährigenunterhaltsbeiträge (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Bas- ler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 1 zu Art. 277 ZGB). Bei einem in der Phase III erzielten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 ist unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge von ca. Fr. 8'300.00 (Fr. 1'800.00 für Arbeitsweg, Fr. 1'600.00 für auswärtige Verpflegung [50 % des Maximalabzugs von Fr. 3'200.00], Fr. 2'000.00 für Berufsauslagen [Mindestbetrag], Versicherungsabzug Fr. 2'900.00) von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 15'700.00 auszugehen. Daraus resultiert in X._____, dem Wohnsitz der Klägerin seit Oktober 2023 (vgl. E. 5.2.3 unten) eine steuerliche Belastung von ca. Fr. 440.00 bzw. ca. Fr. 40.00 im Monat (vgl. Steuerrechner des Kantons Zürich [abrufbar unter: www.zh.ch]). Für die Phase I ist dagegen von der Anrechnung eines Betrags für Steuern wegen Geringfügigkeit abzusehen, nachdem die Klägerin nur in der Phase 3 ein relativ tiefes Nettoeinkommen erzielte und die steuerliche Belastung auf die 32 Monate der Phase I zu verteilen wäre. 4.2.10. Damit resultieren für die Klägerin folgende familienrechtliche Existenzmi- nima: Phase I (1-3) Phase III (5) Grundbetrag 1'159 1'100 Wohnkosten 738 972 KVG 331 365 zusätzliche Gesundheitskosten 84 50 Schul- / Arbeitsweg 73 150 auswärtige Verpflegung 81 220 Ausbildungskosten 230 447 Steuern --- 40 Kommunikations- und Versicherungspauschale 200 200 Total 2'896 3'544 ./. Ausbildungszulage ./. 250 ./. 278 ./. eigenes Einkommen ./. 699 ./. 2'000 Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Beklagten 1'947 1'266
- 24 -
5. Beklagte 5.1. Einkommen 5.1.1. Tatsächliches Einkommen Phase I (Phasen 1-3) 5.1.1.1. Die Beklagte macht geltend, das von ihr als selbständig erwerbstätige Gy- näkologin erzielte Monatseinkommen belaufe sich auf Fr. 1'237.90. Mit die- sem Einkommen lässt sich nur gerade der SchKG-Grundbetrag (Fr. 1'200.00) bestreiten, nicht aber das betreibungsrechtliche, geschweige denn das familienrechtliche Existenzminimum, das die Beklagte auf über Fr. 4'500.00 veranschlagt (Berufung S. 16). Es fragt sich deshalb, wie die Beklagte seit Jahren ihren Lebensunterhalt bestreitet, zumal sie ausweis- lich der Steuerveranlagungen über kein Vermögen verfügt, das für die Le- benshaltung herangezogen werden könnte. Die Frage drängt sich umso mehr auf, weil die Beklagte offenbar nie Prämienverbilligungen beantragt hat und sich im Juli 2024 den Umzug in eine wesentlich teurere Wohnung mit Mietzins von Fr. 2'425.00 (E. 4.2.2 unten) statt bis dahin Fr. 1'410.00 leistete, zumal diese Differenz bei Weitem nicht mit Einsparungen bei den Gewinnungskosten wettgemacht werden konnte. Die Antwort ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte in ihrer offen- bar 2018 eröffneten Arztpraxis praktisch von Anfang an Schulden anhäufte (schon am 31. Dezember 2019 belief sich das Eigenkapital auf Fr. - 46'934.37 [Duplikbeilage 20 der Beklagten]). In den massgebenden Jahresrechnungen (Duplikbeilagen 22 und 24 der Beklagten sowie Beru- fungsbeilage 3) übersteigen denn auch die Privatbezüge mit Fr. 104'229.19 (2021), Fr. 48'970.25 (2022) und Fr. 25'789.59 (2023) die Jahreserfolge von Fr. 44'356.79 (2021), Fr. 41'836.59 (2022) und Fr. - 54'417.71 (2023) deutlich (Zahlen für 2024 fehlen). Unter diesen Umständen ist nicht auf die Jahreserfolge, sondern auf die Privatbezüge abzustellen, mit denen die Be- klagte ihre Lebenshaltung bestritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4.2.4, wo dies als "Gewinnvorbezug" bezeichnet wird). Darauf weist die Klägerin mit Berufungsantwort (S. 6 f. Rz. 18) unter Hinweis auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (act. 294 ff.) zu Recht hin. Entgegen der von der Beklagten mit Berufungsreplik vom
13. März 2025 (S. 5) geäusserten Auffassung stellt dies eine Auseinander- setzung mit der von ihr mit Berufung verwendeten Argumentation dar, mit der die tatsächliche Lebenshaltung verschleiert werden soll. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, diese Lebenshaltung beruhe auf der Äufnung von Schulden und es sei einem Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht zu- zumuten, zwecks Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit zur Bezahlung von Unterhalt Schulden einzugehen. Derart lässt sich allenfalls für die Zukunft argumentieren, aber wohl auch nur dann, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Unterhaltsschuldner nicht weiterhin über seine Verhältnisse leben wird. Für die Vergangenheit hat sich aber die Beklagte mit Schuldenmachen eine Lebenshaltung gegönnt, an der sie die Klägerin hätte teilhaben lassen müs- sen. Dass ein Unterhaltsschuldner Unterhaltsbeiträge rückwirkend
- 25 - nachbezahlen muss, auch wenn er über seine Mittel anderweitig verfügt hat, ist eine natürliche Folge der Unterhaltspflicht. Demnach standen der Beklagten in den Jahren folgende Beträge zur Be- streitung der Lebenshaltung zur Verfügung: 2021 2022 2023 Privatbezüge 104'229.19 48'970.25 25'789.59 (inkl. Jahresergebnis (inkl. Jahresergebnis (trotz Jahresergebnis 44'356.79) 41'836.59) -54'417.71) Zusatzeinkommen --- --- 28'181.75* aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 104'229.10 48'970.25 53'971.35 *vgl. die in der Steuererklärung 2023 (bei Beilage 54 der Beklagten vor Vorinstanz = Beilage 13 der Beklagten im Berufungsverfahren) befindlichen Lohnausweise über Fr. 8'952.75 und Fr. 19'229.00. Auf den Monat umgerechnet ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'465.00 (= [Fr. 8'685.75 {1/12 Fr. 104'229.19 für den Monat Dezember 2021} + Fr. 48'970.25 + Fr. 53'971.35] : 25 Monate). 5.1.1.2. Aufrechnungen? Die Klägerin verlangt die Aufrechnung zusätzlicher Beträge (Berufungsant- wort S. 8 [Rz. 20 ff.], vgl. auch act. 295 und Replik, act. 141 [Rz. 39]): 5.1.1.2.1. Die geforderte Aufrechnung für die jährliche Rückzahlung des Festkredits um jeweils Fr. 25'000.00 ist nicht zulässig, da es sich um einen Geschäfts- kredit handelt, der in quartalsmässigen Tranchen von Fr. 6'250.00 zurück- bezahlt wird (vgl. die Kontoblätter 2400 [bei Duplikbeilagen 23 und 25 der Beklagten]). Ein Geschäftskredit dient der Erzielung des Erwerbseinkom- mens, das dann erst als solches Grundlage für die Bestimmung der Leis- tungsfähigkeit abgeben kann. 5.1.1.2.2. Weiter erachtet die Klägerin die von der Beklagten geltend gemachten Ver- waltungs-, Beratungs- und EDV-Kosten von über Fr. 48'000.00 bis sogar Fr. 60'000.00 als zu hoch, ebenso die getätigten Abschreibungen von durchschnittlich mehr als Fr. 25'000.00; für Erstere seien Fr. 20'000.00, für Letztere Fr. 10'000.00 angemessen (Berufungsantwort S. 8 [Rz. 22 f.], so schon act. 295 f.). Von diesen Aufrechnungen ist abzusehen, weil die definitiven Steuerver- anlagungen für die Jahre 2020-2022 vorliegen (Berufungsbeilagen 4-6) und die Steuerbehörden diesbezüglich keine solchen vorgenommen ha- ben. Eine Ausnahme bildet die von der Steuerbehörde für das Steuerjahr 2022 vorgenommene Aufrechnung von Fr. 3'000.00 (Privatanteil Auto; vgl.
- 26 - Veranlagungsdetails 2022, Berufungsbeilage 6), was über 32 Monate (26. November 2021 bis und mit Juli 2024) gerundet Fr. 94.00 pro Monat entspricht. 5.1.1.2.3. Schliesslich beanstandet die Klägerin, dass die in den Jahren 2020-2022 verbuchten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge mit Fr. 29'009.80, Fr. 21'058.50 und Fr. 28'293.90 gemessen an den Jahreserfolgen um die Fr. 44'000.00 bzw. Fr. 42'000.00 viel zu hoch seien; ein Betrag in der Höhe von maximal 20 % des geltend gemachten Erfolgs für BVG-Beiträge sei angemessen, der Rest sei übersetzt (Berufungsantwort S. 8 [Rz.21], so schon act. 295). Unter die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge fallen zwar in erster Li- nie die Beiträge für AHV/IV/EO, weil es sich dabei um obligatorische Vor- sorge handelt. Auch wenn für die Beklagte als Selbständigerwerbende die berufliche Vorsorge freiwillig ist (vgl. Art. 4 BVG), ist aber eine solche frei- willige Vorsorge im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums zu berücksichtigen, soweit sie angemessen erscheint (HAUS- HEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kapitel 2 Rz. 42). Ebenso sind die Prämien für eine Krankentaggeldversicherung ge- schäftsmässig begründeter Aufwand. In Übereinstimmung mit den Steuer- behörden ist davon auszugehen, dass ein Abzug für BVG in der Höhe von
E. 25 % des erzielten AHV-pflichtigen Einkommen im Fünfjahresdurchschnitt angemessen ist. Die Steuerbehörde hat die Beklagte in den definitiven Ver- anlagungen für die Jahre 2021 und 2022 darauf hingewiesen, dass die de- klarierten Sparbeiträge BVG (Fr. 16'572.00 "Arbeitgeberbeiträge" in der Geschäftsbuchhaltung [vgl. jeweils Kontoblatt 5762 in den Duplikbeilagen 21, 23 und 25] Fr. 16'572.00 als "Arbeitnehmerbeiträge" in den Steuerver- anlagungen, total Fr. 33'144.00, d.h. 75 % bzw. 79 % der Jahreserfolge 2021 und 2022) zu hoch seien und ihr deshalb für das Jahr 2023 die Auf- lage gemacht, die Lohnmeldung anzupassen, andernfalls übersteigende Beiträge nicht mehr zugelassen würden (Berufungsbeilage 6). Auch wenn von der Steuerbehörde noch (unter Auflage für die Folgejahre) akzeptiert, kann dies nicht für die vorliegende Unterhaltsberechnung gelten, weil die Unterhaltspflicht gegenüber einem (auch volljährigen) Kind einer berufli- chen Vorsorge vorgeht, die den angemessenen Rahmen sprengt. Ausge- hend von den Jahreserfolgen 2019-2023 (5 Jahre) ergibt sich ein durch- schnittliches AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 31'495.05 (= [Fr. 27'643.57 {2019} + Fr. 98'056.09 {2020} + Fr. 44'356.79 {2021} + Fr. 41'836.59 {2022} ./. Fr. 54'417.71 {2023}] : 5). 25 % davon entsprechen Fr. 7'874.00. Somit ergeben sich folgende übermässigen Beträge:
- 27 - 2021 2022 2023 persönliche Sozialversi- 21'058.50 28'293.90 6'512.50 cherungsbeiträge gemäss Jahresrechnungen ./. AHV/IV/EO-Beiträge ./. 5'346.00 ./. 8'853.70 unbekannt (gemäss Kontoblättern in Duplikbeilagen 23 und 25) ./. Taggeldversicherung ./. 2'140.50 ./. 2'868.20 unbekannt (gemäss Kontoblättern in Duplikbeilagen 23 und 25) ./. angemessene BVG- ./. 7'874.00 ./. 7'874.00 ./. 7'874.00 Beiträge übermässiger Anteil 5'698.00 8'698.00 --- Es ergibt sich eine Aufrechnung von gerundet Fr. 367.00 (= Fr. 474.90 {= 1/12 von Fr. 5'698.00} + Fr. 8'698.00 + Fr. 0.00] : 25). 5.1.1.3. Zusammengefasst ist der Beklagten für die Phase I ein Einkommen von Fr. 4'926.00 (= Fr. 4'465.00 + Fr. 94.00 + Fr. 367.00) anzurechnen. 5.1.2. Hypothetisches Einkommen? Das tatsächliche Einkommen der Beklagten liegt deutlich unter dem im an- gefochtenen Entscheid für alle Phasen eingesetzten Einkommen von Fr. 10'000.00. Es ist zu prüfen, ob der Beklagten dieser Betrag für die Phase I und für die Phase III als hypothetisches Einkommen, für Erstere rückwirkend, angerechnet werden darf. 5.1.2.1. Rückwirkend für Phase I? Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens sind nicht erfüllt. Die Beklagte vermochte ein solches Einkommen bisher mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zu erzie- len. Es kann nicht gesagt werden, sie habe sich nach Erreichen eines be- stimmten Einkommensniveaus und dessen Verlusts nicht ernsthaft be- müht, wieder an dieses anzuknüpfen (vgl. E. 3.2 oben). 5.1.2.2. Phase III Die Beklagte akzeptiert ab November 2025 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'310.00 (Berufung S. 10). Es bestehen indes keine Zweifel, dass die Beklagte in einer Anstellung als Gynäkologin, insbesondere in einem Spital (vgl. Berufung S. 10) oder in einer Arztpraxis ein deutlich höheres Einkommen erzielen könnte. Ein solcher Wechsel ist ihr ohne Weiteres zu- mutbar; etwas Gegenteiliges wird denn auch grundsätzlich nicht vorge- bracht. Soweit die Beklagte – in anderem Zusammenhang (bisherige Be- werbungen) – darauf hinweist, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Nachtdienst zu leisten (Berufung S. 8), handelt es sich um eine blosse Behauptung, für die ein entsprechendes medizinisches Attest fehlt. Auch keinem ihrer Bewerbungsschreiben (Duplikbeilagen 32 ff. der
- 28 - Beklagten) lässt sich entnehmen, dass sie potenziellen Arbeitgebenden eine solche Einschränkung mitgeteilt hätte. Die Höhe des von der Vorinstanz veranschlagten hypothetischen Einkom- mens von Fr. 10'000.00 ist nicht zu beanstanden. Wie von der Vorinstanz ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 3.5.2.3) hat die Beklagte 2023 zwei 40 %-Pensen versehen und zuerst in der Zeit vom 11. Juli bis 25. Au- gust bei der F._____ GmbH Fr. 8'952.75 und dann vom 20. September bis
1. Dezember bei der G._____ AG Fr. 19'229.00 verdient (vgl. die entspre- chenden Lohnausweise als Beilagen der Steuererklärung 2023 [Beilage 54 der Beklagten vor Vorinstanz bzw. Beilage 13 der Beklagten im Berufungs- verfahren]). Wie von der Vorinstanz vorgerechnet, ergibt dies einen Fr. 10'000.00 übersteigenden Betrag. Die Behauptung der Beklagten, es sei ihr nicht gelungen, in einer Privatpraxis "Unterschlupf" zu finden, weil sich die Praxisinhaberinnen vor ihrer Konkurrenz fürchteten (Berufung S. 8), ergibt keinen Sinn. Ausweislich der Duplik-beilagen 32 ff. hat sie sich immer wieder auf inserierte Stellen gemeldet. Wer Angestellte sucht, kann nicht gleichzeitig eine Konkurrenzierung durch diese fürchten. Damit ist das von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 10'000.00 jedenfalls nicht zu hoch gegriffen und wird sowohl von der Klägerin (Berufungsantwort, S. 13 Rz. 36) als auch vom Beklagten aner- kannt (Stellungnahme vom 1. April 2025, S. 9 Rz. 23). 5.2. familienrechtliches Existenzminimum 5.2.1. Nicht gerügte und unproblematische Positionen des Bedarfs der Beklagten sind (in den Phasen I und III identisch) der Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (vgl. Ziff. I.1 SchKG-Richtlinien), die Mehrkosten auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 (vgl. Ziff. I.4.b SchKG-Richtlinien) sowie die Kommunikati- ons- und Versicherungspauschalen von zusammen Fr. 200.00. 5.2.2. Wohnkosten Für die Phase I ist als Wohnkosten der damals tatsächlich bezahlte Miet- zins von Fr. 1'410.00, der als gerade noch angemessen erscheint, einzu- setzen, dies im Gegensatz zu den Kosten von Fr. 2'425.00 der von der Beklagten im letzten Monat der Phase I (Juli 2024) bezogenen Mietwoh- nung. Die aktuellen Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 2'425.00 (vgl. den nun als Beilage 15 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. März 2025 verurkundeten Mietvertrag) und nicht Fr. 2'450.00 (so Vorinstanz gestützt auf die unbelegte Behauptung der Beklagten in der Parteibefragung, act. 282). Auch wenn sie unter dem Blickwinkel des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu hoch sind, sind sie bei dem angerechneten hypothe- tischen Einkommen von Fr. 10'000.00 für die Phase III im Rahmen des fa- milienrechtlichen Existenzminimums (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) vertret- bar.
- 29 - 5.2.3. KVG-Prämie Für die Phase I ist von einer Prämie von Fr. 428.30 auszugehen (Duplik- beilage 47). Im Berufungsverfahren belegt die Beklagte eine KVG-Prämi- enbelastung von Fr. 524.25 für 2024 (Berufungsbeilage 9) bzw. Fr. 525.25 für 2025 (Beilage 14 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. März 2025). 5.2.4. sonstige Gesundheitskosten Die Vorinstanz liess im Bedarf der Beklagten einen Betrag von Fr. 145.00 für "zusätzliche", selbst getragene Gesundheitskosten zu, während die Be- klagte mit Berufung (S. 14) Fr. 147.00 berücksichtigt wissen will. Beiden kann nicht gefolgt werden, denn beide berücksichtigen zu Unrecht auch ausserhalb der Phase I liegende Kosten aus den Jahren 2019 und 2020. Die von der Beklagten in der Berufung (S. 14) für die Jahre 2022 und 2023 angegebenen Beträge (Fr. 450.20 bzw. Fr. 1'325.15) ergeben einen durch- schnittlichen Betrag von rund Fr. 75.00 (= [Fr. 450.20 + Fr. 1'325.15] : 24). Dieser Betrag erscheint bei der gewählten Franchise von Fr. 300.00 und dem Selbstbehalt von Fr. 700.00 auch für die Phase III angemessen. 5.2.5. Arbeitsweg Für die Phase I sind der Beklagten für den Arbeitsweg nicht die für ein SBB- Generalabonnement geltend gemachten von Fr. 355.00 (Berufung, S. 14 f.), sondern die günstigeren Kosten eines Z-Pass-Streckenabonnements R._____ – T._____) von Fr. 266.00 (Jahresabonnement Fr. 3'192.00 : 12) einzusetzen. Demgegenüber ist betreffend die Phase III an sich unbestrit- ten, dass die Beklagte seit ihrem Umzug nach T._____ ihren Arbeitsplatz (Arztpraxis) "bequem" zu Fuss erreichen kann. Da ihr aber ein hypotheti- sches Einkommen aus einer Anstellung anzurechnen ist, sind die mit einer solchen Stelle mutmasslich verbundenen Kosten von Fr. 70.00 (= Fr. 809.00 : 12) für ein ZVV-Abonnement (Stadtnetz) einzusetzen. 5.2.6. Steuern Die Beklagte hat definitive Steuerrechnungen (Gemeinde- und Kantons- steuer) über Fr. 172.50 bzw. Fr. 124.20 für die Jahre 2021 und 2022 ein- gereicht (Berufungsbeilagen 5 und 6). Es ist somit für die Phase I ein mo- natlicher Betrag von Fr. 13.00 zu veranschlagen. Für die Phase III ist von einem steuerbaren Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 102'000.00 bei den kantonalen Steuern und Fr. 103'000.00 bei der direkten Bundes- teuer auszugehen (Jahresnettoeinkommen von Fr. 120'000.00 ./. Fr. 3'600.00 [3 % Berufsauslagen] ./. Fr. 3'200 [auswärtige Verpflegung] ./. Fr. 810.00 [Arbeitsweg] ./. Fr. 7'875.00 [BVG-"Arbeitnehmeranteil", vgl. E. 4.1.2.2.3] ./. Fr. 2'900.00 bzw. Fr. 1'800.00 [Versicherungsabzug]). Dar- aus resultiert eine steuerliche Belastung von ca. Fr. 16'500.00 im Jahr bzw. Fr. 1'375.00 pro Monat (Steuerrechner Kanton Zürich unter htpps://www.zh.ch).
- 30 - 5.2.7. Damit ergeben sich die folgenden familienrechtlichen Existenzminima der Beklagten: Phase I Phase III Grundbetrag 1'200 1'200 Wohnkosten 1'410 2'425 KVG 428 525 sonstige Gesundheitskosten 75 75 auswärtige Verpflegung 220 220 Arbeitsweg 266 70 Kommunikationspauschale 160 160 Versicherungspauschale 40 40 Steuern 13 1'375 Total 3'812 6'090 5.3. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten beträgt Fr. 1'114.00 (= Fr. 4'926.00 ./. Fr. 3'812.00) in der Phase I und Fr. 3'910.00 (= Fr. 10'000.00 ./. Fr. 6'090.00) in der Phase III.
6. Beklagter und Familie 6.1. angefochtener Entscheid Die Vorinstanz hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 4'982.00 aus der Gegenüberstellung seines durchschnittlichen (monatlichen Netto-) Einkommens von Fr. 10'333.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.5) einer- seits und seines familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 3'406.50 (angefochtener Entscheid E. 3.5.6) sowie desjenigen seiner beiden noch minderjährigen Töchter von Fr. 1'944.50 (angefochtener Entscheid E. 3.5.8) anderseits ermittelt (angefochtener Entscheid E. 3.5.8.4). Nicht einbezogen hat die Vorinstanz bei der Berechnung der Leistungsfä- higkeit des Beklagten dessen heutige Ehefrau. Dennoch hat sie auch für diese einerseits das familienrechtliche Existenzminimum bei umgerechnet Fr. 1'262.00 und anderseits das von dieser im Teilzeitpensum (45 %) tat- sächlich erzielte Einkommen bei € 1'150.00 ermittelt. Da die Ehefrau aber nach dem schweizerischen Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) ver- pflichtet sei, nach der Vollendung des 10. Altersjahres bzw. nach dessen Eintritt in die Oberstufe durch das jüngste Kind (hier E._____, geboren am tt.mm. 2014) ein Erwerbspensum von 50 % bzw. 80 % zu leisten, rechnete die Vorinstanz ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von € 1'278.00 (= Fr. 1'240.00) aus einem 50 %-Pensum bzw. Fr. 1'984.00 (= Fr. 1'240.00 : 5 x 8) aus einem 80 %-Pensum an womit sie den vorinstanzlich auf Fr. 1'262.00 veranschlagten familienrechtlichen Bedarf decken konnte (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.3 und E. 3.5.9.7).
- 31 - 6.2. Berufung Mit Berufung (S. 26-28) beanstandet die Beklagte, bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beklagten sei das Einkommen seiner Ehefrau nicht miteinbezogen worden. Da sich diese ebenfalls am Bedarf ihrer beiden Töchter, der grundsätzlich nicht beanstandet werde, zu beteiligen habe, sei deren Einkommen hinzuzurechnen. Da dieses Einkommen der Ehefrau, noch nicht bekannt sei, habe der Beklagte dieses offenzulegen. Deshalb, aber auch zur Bestimmung des Bedarfs des Beklagten und seiner Ehefrau hätten diese die Steuerklärungen und -veranlagungen 2020-2024 einzu- reichen, damit ihre Angaben auch verifiziert werden könnten. Aus dem Um- stand, dass sowohl das Einkommen als auch der Bedarf des Beklagten von der Vorinstanz nicht korrekt festgelegt worden seien, folge, dass einerseits seine Leistungsfähigkeit um einiges höher sei als von der Vorinstanz ange- geben, und anderseits, dass der Verteilschlüssel anders als von dieser be- rechnet sei. Dies gelte umso mehr, als aufseiten der Beklagten nur von einem tieferen hypothetischen Einkommen von Fr. 7'310.00 bei einem hö- heren Bedarf von Fr. 5'880.00 ausgegangen werden dürfe. 6.3. Editionsbegehren Der – zuletzt mit Eingabe vom 17. September 2025 erneuerte – Antrag der Beklagten auf Edition von Einkommensbelegen 2020-2024 sowie Steuer- erklärungen und Steuerveranlagungen 2020-2024 durch den Beklagten ist abzuweisen: Einerseits ist von vornherein nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter erklärt, wie Steuerveranlagungen (und Steuererklärungen sowie erst recht Einkommensbelege) Aufschluss über Positionen des familienrechtlichen Bedarfs des Beklagten und seiner Familie geben könnten, weil sich Steu- ererklärungen und Steuerveranlagungen mit dem von der steuerpflichtigen Person erzielten Einkommen sowie mit ihrer Vermögensseite befassen. In- soweit versucht die Beklagte – worauf der Beklagte in seiner Stellung- nahme vom 1. April 2025 (S. 15) zu Recht hinweist – eine unzulässige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2) Ver- längerung der Rechtsmittelfrist zu erwirken, statt sich mit den vorinstanzli- chen Ausführungen zum Bedarf des Beklagten, seiner Ehefrau und seiner Töchter auseinanderzusetzen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es die Vorinstanz unterlassen hätte, ein- schlägige Beweismittel zum Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau abzunehmen, obwohl von den Parteien beantragt oder es sich unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) aufge- drängt hätte (dazu, dass die Ehefrau des Beklagten – entgegen der von der Beklagten in der Berufung [S. 26 und 28] vertretenen Meinung – keine Pflicht trifft, sich am Unterhalt der Töchter zu beteiligen hat, vgl. E. 6.4 un- ten). Zwar suggeriert die Beklagte das Gegenteil, jedoch zu Unrecht, denn der Vorinstanz lagen im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Oktober 2024) die
- 32 - aktuellen Lohnsteuerbescheinigungen (Lohnausweise) 2023 wie auch die Lohnabrechnungen von Anfang 2022 bis und mit Februar 2024 des Beklag- ten (aber auch seiner Ehefrau) vor. Dabei ergibt sich, dass der Monatslohn des Beklagten und seiner Ehefrau von 2023 auf 2024 unverändert blieb (brutto € 15'000.00 bzw. € 1'559.67; vgl. Beilagen 60/61 [für den Beklagten] und Beilagen 64/65 [für dessen Ehefrau] des Beklagten vor Vorinstanz). Die nun mit Berufung herausverlangten Lohnausweise, Steuererklärungen und Steuerveranlagungen 2024 existierten im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels (18. Dezember 2024) noch nicht. Da es sich sodann beim Beklagten um einen in einem Vollzeitpensum angestellten (und in Deutschland "an der Quelle besteuerten") Arzt handelt, erscheinen auch die (allfälligen) Steuererklärungen und Steuerveranlagungen für die Be- stimmung seines Einkommens entbehrlich. 6.4. Da – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – der Beklagte über ein Einkommen verfügt, das ihm erlaubt, das eigene familienrechtliche Existenzminimum sowie das seiner Familie und der Klägerin zu bestreiten (seit der Volljährigkeit geht der Unterhaltsanspruch der Klägerin nur mehr auf das familienrechtliche Existenzminimum inkl. Ausbildungskosten, BGE 147 III 265 E. 7.3), stellt sich die Frage nicht, ob die Ehefrau als Stiefeltern- teil der Klägerin ihre Erwerbstätigkeit gemäss schweizerischem Schulstu- fenmodell auszudehnen hat, um dem Beklagten – nach dem anwendbaren Schweizer Recht – in seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklag- ten beizustehen (vgl. dazu NYFFELER, a.a.O., Rz. 561 f.). Vielmehr ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten wie folgt zu bestimmen: Einkommen des Beklagten (E. 6.5.1) abzüglich (a) seines eigenen familienrechtlichen Existenzminimums (E. 6.5.2), (b) des – nicht durch die Kindergelder gedeckten – familienrechtlichen Exis- tenzminimums seiner Töchter (E. 6.6) sowie (c) eines allfälligen Fehlbetrags zwischen dem eigenen Einkommen der Ehe- frau des Beklagten und ihres familienrechtlichen Einkommens (E. 6.7). Bei den folgenden Neuberechnungen von Einkommen und familienrechtli- chen Existenzminima sind selbstredend wie bei der Klägerin und der Be- klagten zwei Phasen (Phasen I und III) zu unterscheiden. Wegen der Dauer von über sieben Jahren, für die es Volljährigenunterhalt festzusetzen gilt, haben die Währungsumrechnungen (€ zu Fr.) differenziert zu erfolgen, zu- mal sich der Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Verlaufe des bis- herigen Prozesses, der nunmehr seit über dreieinhalb Jahren dauert, er- heblich abgeschwächt hat: Durchschnitt 2022: € 1.00 = Fr. 1.0048* Durchschnitt 2023: € 1.00 = Fr. 0.9717* Durchschnitt 2022/2023: € 1.00 = Fr. 0.9883 per Urteilsdatum des obergerichtlichen Entscheids: € 1.00 = Fr. 0.9047**
- 33 - *vgl. von der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlichten PDF-Tabellen Jahresmit- telkurs für die Jahre 2022 und 2023, abrufbar unter www.estv.admin.ch/estv/de/home/bun- desabgaben/wehrpflichtersatzabgabe/wpe-jahresmittelkurse.html ** htpps://www.oanda.com Demgegenüber hat sich das Verhältnis der Lebenshaltungskostenindices von Deutschland und der Schweiz kaum verändert (vgl. ww.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preis- niveauindizes.assetdetail.36209973.html). Im Durchschnitt der Jahre 2022- 2024 war das Verhältnis 71.49 % (= [72.45 % {2022: Deutschland 111.5 vs. Schweiz 153.9} + 71.69 % {2023: Deutschland 112.2 vs. Schweiz 156.5} + 70.34 % {2024: Deutschland 111.7 vs. Schweiz 158.8}] : 3). Damit kann der von der Vorinstanz verwendete und von den Parteien nicht beanstandete Umrechnungsfaktor (0.71) übernommen werden. 6.5. Beklagter 6.5.1. Einkommen Die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens des Beklagten ist mit Blick auf die von diesem eingereichten Belege (Beilagen 60 und 61 des Beklagten vor Vorinstanz) nicht nachvollziehbar. Den Lohnabrechnungen für Dezember 2022 und 2023 lässt sich entnehmen, dass dem Beklagten bei Bruttoeinkommen von € 13'333.34 (bis und mit November 2022) und € 15'000.00 (seit Dezember 2022) € 116'743.58 bzw. € 126'605.73 ausbe- zahlt wurden. Rechnet man einen Betrag von € 108.00 (Parkplatzmiete) auf und bringt dafür die in den Auszahlungen enthaltenen Arbeitgeberanteile Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Abzug, die in den Jahren 2022 und 2023 jeweils € 4'188.36 bzw. € 353.04 betrugen und um die die Vorinstanz die Kranken- und Pfleggeldversicherungsbeiträge (Klageant- wortbeilage 9 des Beklagten) reduziert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.6.5), resultieren monatliche Nettoeinkommen von umgerechnet Fr. 9'404.10 (= [€ 116'743.58 + € 108.00 ./. € 4'188.36 ./. € 353.04] : 12 x 1.0048) bzw. Fr. 9'892.90 (= € 122'172.33 [€ 126'605.73 + € 108.00 ./. € 4'188.36 ./. € 353.04] : 12 x 0.9717) (gegenüber Fr. 9'500.00 und Fr. 10'500.00 gemäss angefochtenem Entscheid E. 3.5.5). Damit ist für die Phase I von einem massgeblichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 9'704.00 (= [Fr. 9'404.10 x 12 + Fr. 9'892.90 x 19] : 31) und für die Phase III von einem massgeblichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 9'211.00 (€ 122'172.33 : 12 x 0.9047) auszugehen. 6.5.2. Familienrechtliches Existenzminimum Beim Bedarf des Beklagten (und seiner Ehefrau, vgl. E. 6.7.2) sind die ge- meinsamen Positionen des familienrechtlichen Bedarfs (Ehegattengrund- betrag, Wohnkosten [diese abzüglich der Wohnkostenanteile der Töchter] sowie Kommunikations- und Versicherungspauschale) einheitlich hälftig aufzuteilen und – entgegen der Vorinstanz – nicht teilweise hälftig (Grund- betrag) und teilweise im Verhältnis ihrer Einkommen (Wohnkosten, Kom- munikations- und Versicherungspauschalen).
- 34 - Unbestritten beträgt der Mietzins inkl. Nebenkosten € 1'320.00. Die zusätz- lichen Kosten für Wasser, Heizung und Strom belaufen sich auf € 313.60 (= € 1'825.09 : 12 + € 585.81 : 12 + € 450.74 : 4) (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.1). Vom Gesamtbetrag von € 1'633.60 sind die Wohnkostenteile der Töchter von je Fr. 177.50 (= Fr. 250.00 x 0.71) in Abzug zu bringen (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.2) und der Rest hälftig auf den Beklag- ten und seine Ehefrau zu verteilen. Dies ergibt folgende Beträge (Änderungen zum angefochtenen Entscheid kursiv): Phase I Phase III Grundbetrag (1) 603.50 6 0 3 . 5 0 Wohnkostenanteil 629.75 (2) 561.45 (3) KVG 388.85 (4) 394.65 (5) sonstige Gesundheitskosten 46.00 46.00 auswärtige Verpflegung 156.00 156.00 Arbeitsweg 1'000.00 1'000.00 Kommunikationspauschale 55.20 (6) 54.45 (7) Versicherungspauschale / Berufshaftpflichtversicherung (8) 26.00 26.00 familienrechtliches Existenzminimum 2'905.30 2'842.05 (1) Fr. 1'700.00 (Ehegattengrundbetrag gemäss Ziff. I.3 der SchKG-Richtlinien) : 2 x 0.71 (2) (€ 1'633.60 [gesamthafte Wohnkosten, vgl. E. 6.5.2] x 0.9883 [durchschnittlicher Wech- selkurs 2022/2023]./. 2 x Fr. 177.50 [Wohnkostenanteile der Töchter]) : 2 (3) (€ 1'633.60 x 0.9047 ./. 2 x Fr. 177.50) : 2 (4) ([€ 729.11 {Krankenkassenbeitrag 2022, Klageantwortbeilage 9 des Beklagten} + € 814.67 {Krankenkassenbeitrag 2023, Duplikbeilage 41 des Beklagten} : 2 ./. [€ 349.03 + € 29.42 = ausbezahlte Arbeitgeberanteile Kranken- und Pflegeversicherung]) x 0.9883 (5) (€ 814.67 ./. [€ 349.03 + € 29.42]) x 0.9047 (6) ([€ 55.08 {deutsche Radio und Fernsehgebühr pro Quartal} : 3 x 0.9883] + [Fr. 130.00 {schweizerische Kommunikationspauschale} x 0.71]) : 2 (7) ([€ 55.08 : 3 x 0.9047] + [Fr. 130.00 x 0.71]) : 2 (8) Fr. 40.00 (Versicherungspauschale) : 2 + Fr. 6.00 (Berufshaftpflichtversicherung) 6.6. Ungedeckte familienrechtliche Existenzminima der Töchter D._____ und E._____ Unbestritten sind grundsätzlich die Bedarfspositionen der Töchter (ange- fochtener Entscheid E. 3.5.8.2 und 3.5.8.3), weswegen sie mit folgenden Ausnahmen zu übernehmen sind: Betreffend die Grundbeträge resultieren unterschiedliche Beträge für die Phasen I und III, weil in der Phase I noch nicht beide Töchter das zehnte Altersjahr vollendet hatten (vgl. Ziff. I.4 der SchKG-Richtlinien, wonach der Grundbetrag eines Kindes bis zum vollen- deten zehnten Altersjahr Fr. 400.00 und danach Fr. 600.00 beträgt). Betref- fend die Steuern besteht – entgegen der Vorinstanz – kein Grund den Kin- dern des Beklagten aus seiner aktuellen Ehe Steueranteile (je Fr. 100.00) anzurechnen. Der Beklagte bezahlt ihnen keine Unterhaltsbeiträge, die ver- steuert werden müssten. Der Umstand, dass D._____ und E._____ Kinder- gelder von je € 250.00 beziehen, findet zwar im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.8.1 S. 39) Erwähnung, blieb aber im Rahmen der
- 35 - Unterhaltsberechnung unberücksichtigt. Es betrug in der Phase I € 250.00 und beläuft sich seit 2026 auf € 259.00, zusammen umgerechnet Fr. 494.15 (= 2 x € 250.00 x 0.9883) bzw. Fr. 468.65 (2 x € 259.00 x 0.9047). Das deutsche Kindergeld betrug zwar 2025 noch € 255.00, diese geringe Abweichung rechtfertigt keine zusätzliche Phase. Phase I Phase III Grundbeträge 656.75 (1) 852.00 (2) Wohnkostenanteile 355.00 355.00 Gesundheitskosten 235.60 235.60 auswärtige Verpflegung 102.00 102.00 Schulweg 80.00 80.00 Schulkosten 146.00 146.00 Fremdbetreuungskosten 25.00 25.00 Kommunikationstarif 19.50 19.50 1'619.85 1'815.10 ./. Kindergeld ./. 494.15 ./. 468.65 1'125.70 1'346.45 (1) (12 x Fr. 400.00 + 20 x Fr. 600.00 [D._____, geboren am tt.mm. 2012] + 32 x Fr. 400.00 [E._____, geboren am tt.mm. 2014]) : 32 x 0.71 (2) 2 x Fr. 600.00 x 0.71 6.7. Ehefrau des Beklagten 6.7.1. Einkommen Die Vorinstanz hat der Ehefrau des Beklagten ein durchschnittliches Netto- einkommen (nach Abzug von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen auch an die Kranken- und Pflegeversicherung, vgl. E. 6.7.2) von € 1'150.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.3) angerechnet. Dies wird von der Be- klagten in betraglicher Hinsicht nicht beanstandet. Wie bereits erwähnt, be- steht keine Veranlassung dafür, der Ehefrau des Beklagten ein höheres Erwerbspensum zuzumuten, um dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Volljährigenunterhalt an die Klägerin zu steigern (vgl. E. 6.4 oben). Da- mit ist für die Phasen I und III von einem massgeblichen Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 1'137.00 (= € 1'150.00 x 0.9883) in der Phase I und Fr. 1'040.00 (€ 1'150.00 x 0.9047) in der Phase III auszugehen. 6.7.2. Familienrechtliches Existenzminimum Bei den Positionen "Grundbetrag", "Wohnkostenanteil" und "Kommunikati- onspauschale" sind die gleichen Beträge wie beim Beklagten selbst einzu- setzen (je Hälfte von Ehegattengrundbetrag [Fr. 603.50], Wohnkosten nach Abzug der Wohnkostenanteile der Töchter [Fr. 629.75 in Phase I bzw. Fr. 561.45 in Phase III] sowie der Kommunikationspauschale [Fr. 55.20 in Phase I bzw. Fr. 54.45 in der Phase III]). Dies gilt ebenso bei der Versiche- rungspauschale ohne Berufshaftpflicht (Fr. 40.00). Entgegen der Vorinstanz ist keine Krankenkassenprämie von pauschal Fr. 300.00 in ih- rem familienrechtlichen Bedarf einzusetzen, weil der für die gesetzliche Kranken- (und Pflege-) Versicherung geschuldete vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber abgeführt wird (Beilage 59 des Beklagten vor
- 36 - Vorinstanz), ebenso wenig Fr. 50.00 für sonstige Gesundheitskosten, nachdem der Beklagte solche nie geltend gemacht hat (vgl. Duplik des Be- klagten, act. 198 und 200). Für auswärtige Verpflegung sind Mehrkosten von Fr. 78.10 in beiden Phasen zu berücksichtigen (= Fr. 220.00 x 0.5 [bei Arbeitspensum von 45 %] x 0.71). Phase I Phase II Grundbetrag 603.50 603.50 Wohnkostenanteil 629.75 561.45 auswärtige Verpflegung 78.10 78.10 Kommunikationspauschale 55.20 54.45 Versicherungspauschale 20.00 20.00 familienrechtliches Existenzminimum 1'386.55 1'317.50 6.7.3. Manko Die Ehefrau des Beklagten vermochte bzw. vermag mit ihrem eigenen Ver- dienst ihren familienrechtlichen Bedarf nicht zu decken. Der Fehlbetrag be- läuft sich auf Fr. 249.55 in der Phase I bzw. Fr. 277.50 in der Phase III (= Fr. 1'386.55 ./. Fr. 1'137.00 bzw. Fr. 1'317.50 ./. Fr. 1'040.00). 6.8. Leistungsfähigkeit des Beklagten Nach dem Gesagten ergibt sich in den beiden Phasen I und III eine Leis- tungsfähigkeit des Beklagten von (auf den nächsten Franken gerundet) Fr. 5'484.00 (Phase I) und Fr. 5'467.00 (Phase III): Phase I Phase III Einkommen Beklagter 9'704.00 9'211.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Beklagter ./. 2'905.30 ./. 2'842.05 ./. familienrechtliche Existenzminima Töchter ./. 1'125.70 ./. 1'346.45 ./. Fehlbetrag Ehefrau ./. 249.55 ./. 277.50 Leistungsfähigkeit Beklagter (gerundet) 5'423.00 4'745.00
7. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge Bei den ermittelten Leistungsfähigkeiten der beiden Beklagten ergeben sich Unterhaltsansprüche der Klägerin von Fr. 331.00 gegenüber der Be- klagten und von Fr. 1'616.00 gegenüber dem Beklagten in der Phase I so- wie von Fr. 570.00 gegenüber der Beklagten und von Fr. 696.00 gegenüber dem Beklagten in der Phase III: Phase I Phase III Leistungsfähigkeit Beklagte (E. 5.3) (17 %) 1'114 (45 %) 3'910 Leistungsfähigkeit Beklagter (E. 6.8) (83 %) 5'423 (55 %) 4'745 Gesamte Leistungsfähigkeit (100%) 6'537 (100 %) 8'655 Unterhaltsanspruch gegenüber Beklagter (17 %) 331 (45 %) 570 Unterhaltsanspruch gegenüber Beklagtem (83 %) 1'616 (55 %) 696 Gesamtunterhaltsanspruch Klägerin (E. 4.2.10) (100 %) 1'947 (100 %) 1'266
- 37 - Auch ohne entsprechenden Antrag ist von Amtes wegen festzuhalten, dass die Beklagte zusätzlich zum in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids festgehaltenen Betrag (Fr. 11'521.25) im Berufungsverfahren aus- gewiesen (Beilagen zur Eingabe der Beklagten vom 17. September 2025) und unbestritten im Umfang von Fr. 900.00 (Fr. 300.00 + Fr. 200.00 und 400.00) Unterhaltszahlungen an die Klägerin geleistet hat.
8. Kosten 8.1. Erstinstanzliche Kosten 8.1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 8.1.2. Der Klägerin werden durch den vorliegenden Entscheid insgesamt Fr. 114'210.00 (= 32 x Fr. 1'947.00 [Fr. 331.00 + Fr. 1'616.00] + 41 x Fr. 1'266.00 [Fr. 570.00 + Fr. 696.00]) zugesprochen. Gemessen an den Klagebegehren, wie sie die Klägerin an der Hauptverhandlung definitiv be- ziffert hatte (insgesamt Fr. 182'850.50), unterliegt sie erstinstanzlich zu gut einem Drittel. Trotz dieses Unterliegens rechtfertigt sich eine einseitige Kostenverlegung zulasten der beiden Beklagten, dies schon in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO: In Anbetracht der für sie schwer zu durch- dringenden finanziellen Verhältnisse der Beklagten war die Bezifferung für die Klägerin massiv erschwert. Vor allem aber handelt es sich um ein fami- lienrechtliches Verfahren, bei dem die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abweichend vom Obsiegens- und Unterliegensprinzip (Art. 106 ZPO) verlegt werden können, insbesondere wenn – wie in der hier gegebenen Konstellation von erwerbstätigen Eltern einerseits und einem noch in Aus- bildung stehenden Kind – nur eine Seite leistungsfähig ist (JENNY, ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 107 ZPO). Hinzu kommt Folgendes: Im familienrechtlichen Verhältnis zwischen Eltern und Kind gibt es eine aus der Beistand- und Unterhaltspflicht abgeleitete Pflicht des Elternteils zur Bevorschussung eines vom (nach Art. 276 f. ZGB unterhaltsberechtigten) Kind geführten Prozesses (und zwar auch in einem vom [volljährigen] Kind gegen den Elternteil geführten Unterhaltsprozess; vgl. dazu den Aufsatz von BITTEL/MINNIG, Volljährigenunterhalt und Pro- zesskostenvorschuss – zugleich ein Beitrag zur Schuldnerschaft der Eltern, in: ZBJV 2021, S. 283 ff.). Unter diesen Umständen geht es grundsätzlich nicht an, dass sich ein Kind einen erstrittenen Prozesskostenvorschuss an den ebenfalls erstrittenen Unterhalt anrechnen lassen muss, vielmehr tritt der Prozesskostenvorschuss als einmalige Unterhaltsleistung neben den ordentlichen Unterhalt (so zu Recht BITTEL/MINNIG, a.a.O., S. 324). Dies verbietet aber grundsätzlich die Anordnung eine Rückforderung des Pro- zesskostenvorschusses jedenfalls bei Gutheissung der Unterhaltsklage
- 38 - (auch einer teilweisen), weil die Rückzahlung durch das unterhaltsbedürf- tige Kind naturgemäss aus dem erstrittenen Unterhalt erfolgen müsste und damit unbillig wäre (zum Verzicht auf die Anordnung einer Rückerstattung eines Prozesskostenvorschusses wegen Unbilligkeit vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wieso der Klägerin wegen ihres teilweisen Unterliegens ein Teil der Kosten auferlegt und sie so im Ergebnis schlechter gestellt werden sollte, als wenn der von ihr (schon erstinstanzlich) verlangte Prozesskostenvorschuss behandelt wor- den wäre. Zu beachten ist schliesslich auch, dass im Kanton Aargau die Prozesskos- ten im Volljährigenunterhaltsprozess nicht streitwertabhängig festgesetzt werden (vgl. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD und § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT). Auch unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich, wieso – jedenfalls solange das Kind nicht in gegen Treu und Glauben verstossender Weise prozessiert
– die Eltern hinsichtlich der Kosten besser behandelt werden sollten, je nachdem ob das Kind mit seiner Unterhaltsklage vollständig oder nur teil- weise obsiegt. Demnach ist der vorinstanzliche Kostenentscheid insoweit, als der Klägerin keine Prozesskosten auferlegt wurden, zu schützen. 8.1.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene solidarische Verpflichtung der Be- klagten zur Bezahlung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung) entsprach zwar der Praxis zum damals noch in Kraft stehen- den aArt. 106 Abs. 3 ZPO, erscheint jedoch mit Blick auf die Teilschuldner- schaft der Beklagten für den klägerischen Unterhaltsanspruch unpassend (eingehend BITTEL/MINNIG, a.a.O., S. 302 ff.). Mit Blick auf das Verhältnis der festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Fr. 33'962.00 [= 32 x Fr. 331.00 + 41 x Fr. 570.00] bzw. 30 % gegenüber Fr. 80'248.00 [= 32 x Fr. 1'616.00 + 41 x Fr. 696.00] bzw. 70 % bei insgesamt Fr. 114'210.00 bzw. 100 %), ist es angezeigt, die Beklagte 30 % (Fr. 1'500.00 bzw. Fr. 3'474.00) und den Be- klagten 70 % (Fr. 3'500.00 bzw. Fr. 8'106.00) der erstinstanzlichen Pro- zesskosten (nicht gerügte Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 bzw. Parteient- schädigung von Fr. 11'580.00) tragen zu lassen. 8.2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Vorinstanz sprach der Klägerin insgesamt Unterhalt in Höhe von Fr. 134'567.00 zu (= 20 x [Fr. 735.00 + Fr. 1'538.00] + 12 x [Fr. 747.00 + 662.50] + 41 x [Fr. 675.00 + Fr. 598.00]). Bei vollständiger Gutheissung der Berufung der Beklagten wäre der Gesamtunterhalt der Klägerin auf Fr. 79'628.00 reduziert worden (= 20 x [Fr. 0.00 + Fr. 1'538.00] + 12 x [Fr. 0.00 + Fr. 662.50] + 41 x [Fr. 400.00 + Fr. 598.00]). Somit beläuft sich der – lediglich für die Bestimmung des Obsiegens und Unterliegens, nicht aber für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende (vgl. § 7 Abs. 2
- 39 - und 4 GebührD und § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) – Streitwert des Beru- fungsverfahrens auf Fr. 54'939.00. Zweitinstanzlich wird der Klägerin Unterhalt von insgesamt Fr. 114'210.00 zugesprochen (vgl. E. 7.1.3 oben). Sie unterliegt damit im Umfang von Fr. 20'357.00. Wie ebenfalls in E. 7.1.3 ausgeführt, wird die Beklagte zu Unterhalt von Fr. 33'962.00 verpflichtet; beantragt hat sie Fr. 16'400.00; sie unterliegt im Umfang von Fr. 17'562.00. Der Beklagte hätte gemäss vor- instanzlichem Entscheid Unterhalt von insgesamt Fr. 63'228.00 bezahlen müssen (20 x Fr. 1'538.00 + 12 x Fr. 662.50 + 41 x Fr. 598.00) zweitin- stanzlich wird er zu Unterhalt von insgesamt Fr. 80'248.00 verpflichtet; er unterliegt somit im Umfang von Fr. 17'020.00. Aus denselben Gründen wie in E. 7.1.2 für das erstinstanzliche Verfahren ausgeführt, sind der Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren trotz teilwei- sen Unterliegens keine Kosten auferlegt werden, zumal sie auch im Beru- fungsverfahren von beiden Beklagten Prozesskostenvorschüsse verlangt bzw. subsidiär die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat. Unter Ausklammerung der Klägerin unterliegen die Parteien praktisch im gleichen Verhältnis (Fr. 17'562.00 zu Fr. 17'020.00), weshalb sie zweit- instanzlich die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) sowie die Parteikosten der Klägerin je zur Hälfte zu tragen haben. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 5'250.00, d.h. das Anderthalbfache der pra- xisgemässen Entscheidgebühr bei einer durchschnittlichen Volljährigenun- terhaltsklage (Fr. 3'500.00), festzusetzen, wovon die Beklagten je Fr. 2'625.00 zu tragen haben. Die Parteikosten der Klägerin sind ausge- hend von einer Grundentschädigung von Fr. 6'750.00, wiederum das An- derthalbfache der Grundentschädigung für ein durchschnittliches Verfah- ren (Fr. 4'500.00), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung, der zu einem Viertel durch einen Zuschlag für eine zweite Rechtsschrift 22. Oktober 2025) kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits so- wie einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf Fr. 4'791.25 (= Fr. 6'750.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Davon haben die Beklagten der Klägerin je die Hälfte, d.h. Fr. 2'395.60 zu ersetzen. 9. Bei dieser Regelung der zweitinstanzlichen Prozesskosten sind die Gesu- che der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschuss sowie um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden.
- 40 - Das Obergericht beschliesst: Die Gesuche der Klägerin um Verpflichtung der Beklagten von Prozesskos- tenvorschüssen bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und der Anschluss- berufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1.1., 1.2, 5. und 6. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 31. Oktober 2024 aufge- hoben und wie folgt neu gefasst: 1. 1.1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen): Fr. 331.00 26. November 2021 bis 31. Juli 2024 Fr. 570.00 1. September 2025 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung. 1.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen): Fr. 1'616.00 26. November 2021 bis 31. Juli 2024 Fr. 696.00 1. September 2025 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung. 5. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beklagten zu 30 % mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu 70 % mit Fr. 3'500.00 auferlegt. 6. Die Parteikosten der Klägerin von Fr. 11'580.00 (inkl. Auslagen und MWSt) sind deren unentgeltlicher Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 3'474.00 durch die Beklagte und im Umfang von Fr. 8'106.00 durch den Beklagten zu ersetzen. 1.2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
- 41 - 2. Von Amtes wegen wird die Beklagte berechtigt erklärt, – zusätzlich zu dem in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zurzach vom
31. Oktober 2024 festgehaltenen Betrag von Fr. 11'521.25 – einen Betrag von Fr. 900.00 an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'250.00 wird den Beklagten je zur Hälfte mit Fr. 2'625.00 auferlegt. 4. Die Beklagten haben der Klägerin deren zweitinstanzliche Parteikosten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 4'791.65 (inkl. Auslagen und MWSt) je zur Hälfte mit Fr. 2'395.60 zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
- 42 - Aarau, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.74 (OF.2022.30) Entscheid vom 17. März 2026 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Nietlispach, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, […] Beklagter C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martino Locher, […] Gegenstand Volljährigenunterhalt
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 2. Juni 2022 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Zurzach gegen ihre Mutter (Beklagte) und ihren Vater (Beklagter) folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagten seien im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit zu verpflich- ten, der Klägerin an deren Unterhalt monatlich vorschüssig je folgende Un- terhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen zu bezah- len:
- CHF 3'352.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab 26. November 2021 bis 28. Februar 2022;
- CHF 3'283.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab 1. März 2022 bis zum erfolgreichen Abschluss des Abiturs;
- CHF 3'884.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab erfolgreichem Abschluss des Abiturs bis zum Abschluss einer angemessen Erstausbildung. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 seien gerichtsüblich zu indexieren. 3. Die Beklagten seien im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit zu verpflich- ten, der Klägerin im Falle eines Wohnungswechsels auf erstes Verlangen hin CHF 3'000.00 für die Anschaffung von Möbel und Hausrat zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 1.2. Mit Klageantwort vom 30. September 2022 beantragte die Beklagte: " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte bereit ist, weiterhin folgende Leistungen für die Klägerin zu erbringen:
- Bezahlung des Generalabonnements SBB
- Bezahlung der H._____ Privat-Krankenversicherung (Deutschland)
- Bezahlung des Honorars des Kieferorthopädischen Arztes
- Bezahlung der Spangenbehandlung - 2. [Abweisung des klägerischen Gesuchs um Prozesskostenvorschuss]. 3. Alle weitergehenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen.
- 3 - 4. Der Kindsvater C._____, […], […] Q._____, sei zu verpflichten, die Rech- nung der Gemeindefinanzen R._____ vom 24. Dezember 2021 über CHF 21'060.00 direkt zu bezahlen. Eventualiter sei er zu verpflichten, der Be- klagten den Betrag von CHF 21'060.00 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWSt.) zu Lasten der Klägerin." 1.3. Mit ebenfalls vom 30. September 2022 datierter Klageantwort stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, der Klägerin an deren Unterhalt monat- lich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. allenfalls bezogener Familienzulagen zu bezahlen:
- maximal CHF 700.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab 26. November 2021 bis 28. Februar 2022;
- maximal CHF 700.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab 1. März 2022 bis zum Zeitpunkt des Abbruchs des Gymnasiums seitens der Klägerin;
- maximal CHF 700.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab Beginn des Praktikumsjahres der Klä- gerin bis zu Beginn des Bachelorstudiums an der Fachhochschule;
- maximal CHF 700.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab Beginn des Bachelorstudiums an der Fachhochschule der Klägerin bis zum Abschluss des Bachelorstudi- ums an der Fachhochschule. 2. Im Übrigen sei die Klage in Bezug auf den Beklagten 2 abzuweisen. 3. Es sei vorzumerken, dass der Beklagte 2 im Zeitraum vom 30. November 2021 bis zum 30. September 2022 bereits Akontozahlungen an den Unter- halt der Klägerin in Höhe von mindestens CHF 8'629.25 geleistet hat. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zu Lasten der Beklagten 1." 1.4. Mit Replik vom 20. März 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung der der Anträge beider Beklagter und änderte ihre eigenen Rechtsbegehren wie folgt ab (Änderungen kursiv):
- 4 - " 1. […]
- […]
- CHF 3'283.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022
- CHF 3'203.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022
- CHF 3'117.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab 1. November 2022 bis Abschluss Praktikums- jahr / Beginn Studium
- CHF 3'493.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab Beginn Studium bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung (Masterdiplom) […]" 1.5. Mit Duplik vom 19. Juni 2023 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, der Klägerin an deren Unterhalt monat- lich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. allenfalls bezogener Familienzulagen zu bezahlen:
- maximal CHF 700.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab 26. November 2021 bis 28. Februar 2022;
- maximal CHF 700.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022;
- maximal CHF 700.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab Beginn Berufslehre der Klägerin bis zum Abschluss der Berufslehre als medizinische Praxisassistentin; 2. Im Übrigen sei die Klage in Bezug auf den Beklagten 2 abzuweisen. 3. Es sei vorzumerken, dass der Beklagte 2 im Zeitraum vom 30. November 2021 bis zum Juni 2023 bereits Akontozahlungen an den Unterhalt der Klägerin in Höhe von mindestens CHF 15'603.55 geleistet hat. 4. Auf Antrag Nr. 4 der Beklagten 1 gemäss der Klageantwort vom 30. Sep- tember 2022 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der fragliche Antrag ab- zuweisen.
- 5 - 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zu Lasten der Beklagten 1." 1.6. Mit Duplik vom 3. Juli 2023 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Klage sei abzuweisen.
2. Eventualantrag Für den Fall der Gutheissung oder teilweise Gutheissung der Klage sei die Beklagte berechtigt zu erklären, mit an und für die Klägerin erbrachten Zahlung von CHF 16'900.00 (wird anlässlich der Hauptverhandlung allen- falls aktualisiert) zu verrechnen. 3. [Abweisung des klägerischen Gesuchs um Prozesskostenvorschuss]. 4. Alle weitergehenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen. 5. [= Ziff. 4 Klageantwortbegehren der Beklagten] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Klä- gerin." 1.7. Die Klägerin und der Beklagte erstatteten am 14. März 2024 je eine Noven- eingabe. 1.8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2024 wurde die Parteibe- fragung durchgeführt und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Die Klägerin formulierte ihre Begeh- ren teilweise neu (Änderungen kursiv): " 1. […]
- […]
- […]
- […]
- CHF 3'117.00 bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Betrag ab 1. November 2022 bis 31. Juli 2023
- Abschluss Praktikumsjahr/Beginn Studium
- CHF 3'780.00 von 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023
- 6 -
- CHF 2'225.75 (CHF 3'680.00 [Bedarf] – CHF 1'445.00 [erhaltener Net- tolohn im Schnitt]) bis Dezember 2023
- CHF 2'168.00 (CHF 3'368.00 [Bedarf] – CHF 1'200.00 [Annahme Zu- satzverdienst]) von 1. Januar 2024 bis Juli 2024
- CHF 1'625.00 (CHF 3'125.00 [Bedarf] – CHF 1'500.00 [Annahme Zu- satzverdienst]) von 1. August 2024 bis zum Abschluss des Designstu- diums 2. Beim Beklagten 2 sei an den ausstehenden Unterhalt ein Betrag von CHF 20'300.00 ((29 Monate) x CHF 700.00) für bereits bezahlte Unter- haltsbeiträge anzurechnen. 3. Die anderslautenden Anträge der Beklagten 1 und 2 seien vollumfänglich abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten seien den Beklagten 1 und 2 aufzuerlegen und der Klä- gerin insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 19'508.05 (inkl. MWST und Auslagen) von den Beklagten 1 und 2 anhand deren Leistungs- fähigkeit zuzusprechen." 1.9. Am 31. Oktober 2024 erkannte das Gerichtspräsidium Zurzach Folgendes: " 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt rückwirkend seit 26. November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen): CHF 1'735.00 ab 26. November 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1) CHF 1'735.00 ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 (Phase 2) CHF 747.00 ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 (Phase 3) CHF 0.00 ab 1. August 2024 bis 31. August 2025 (Phase 4) CHF 675.00 ab 1. September 2025 bis 31. Januar 2029 (Phase 5) 1.2 Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt rückwirkend seit 26. November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Aus- bildungszulagen): CHF 1'538.00 ab 26. November 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1) CHF 1'538.00 ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 (Phase 2) CHF 662.50 ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 (Phase 3)
- 7 - CHF 0.00 ab 1. August 2024 bis 31. August 2025 (Phase 4) CHF 598.00 ab 1. September 2025 bis 31. Januar 2029 (Phase 5) 1.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten 1 und 2 sind berechtigt, die bereits geleisteten Unterhalts- zahlungen in der Höhe von CHF 11'521.25 (Beklagte 1) und von CHF 22'490.50 (Beklagter 2), an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 vorstehend basieren auf 107.2 Punkten des Landesindexes für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand September 2024; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2025, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender For- mel der Teuerung angepasst: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 107.2 4. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Frau MLaw Daniela Nietlispach, Rechtsanwältin, S._____, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 5. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 werden den Beklag- ten 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte mit CHF 2'500.00 auf- erlegt, sodass die Beklagten der Gerichtskasse jeweils CHF 2'500.00 zu bezahlen haben. 6. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 11'580.00 (inkl. Auslagen und MWST), je zur Hälfte in solidarischer Haftbarkeit im Betrag von CHF 5'790.00 zu bezahlen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 18. November 2024 in begründeter Fassung zuge- stellten Entscheid erhob die Beklagte am 18. Dezember 2024 Berufung mit folgenden Anträgen: " I. Hauptanträge 1. Ziff. 1.1. des Entscheides des Präsidiums des Familiengerichts Zurzach vom 31. Oktober sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
- 8 - 'Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt rückwirkend seit 26. November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Aus- bildungszulagen):
- 26.11.2021 bis 31.07.2023 CHF 0.00
- 01.08.2023 bis 31.07.2024 CHF 0.00
- 01.08.2024 bis 31.10.2025 CHF 0.00
- 01.11.2025 bis 31.01.2029 CHF 400.00 (unter Vorbehalt der halbjährigen Vorlage einer Ausbildungsbestä- tigung durch die Klägerin).' 2. Ziff. 4. [richtig Ziff. 5] des Entscheides des Präsidium des Familiengericht Zurzach vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: 'Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 werden der Klägerin und dem Beklagten 2 je zur Hälfte auferlegt.' 3. Ziff. 5. [richtig Ziff. 6] des Entscheides des Präsidium des Familiengerichts Zurzach vom 31. Oktober sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF….. (inkl. Auslagen und MwSt.; gerichtlich noch festzusetzen) zu bezahlen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet der unentgeltlichen Rechtsver- treterin der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'790.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen' 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor Präsidium des Familiengerichts Zurzach und vor Obergericht des Kantons Aargau zu Las- ten der Klägerin (inkl. MwSt.).
5. Verfahrensanträge 5.1. Der Kindsvater und dessen Ehefrau seien zu verpflichten, folgende Doku- mente zu edieren:
- Einkommensbelege der Ehefrau des Kindsvaters 2020-2024
- Steuererklärungen des Kindsvaters 2020-2024
- Steuererklärungen der Ehefrau des Kindsvaters 2020-2024
- Steuerveranlagungen des Kindsvaters 2020-2024
- Steuerveranlagungen der Ehefrau des Kindsvaters 2020-2024 5.2. Der Beklagten sei die Möglichkeit zu geben, nach dem Vorliegen der Do- kumente gemäss Ziff. 5.2. hiervor ihre Berufung mit Bezug auf die Situation des Kindsvaters (Ziff. II.7 hiervor) zu ergänzen.
- 9 - II. Eventualanträge 1. Die Streitsache sei zur Neubeurteilung an das Präsidium des Familienge- richt Zurzach zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor Präsidium des Familiengerichts Zurzach und vor Obergericht des Kantons Aargau zu Las- ten der Klägerin (inkl. MwSt.)." 2.2. 2.2.1. Am 17. Februar 2025 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort mit ge- gen den Beklagten gerichteter Anschlussberufung: " 1. Die Berufung vom 18. Dezember 2024 sei abzuweisen. 2. Für den Fall einer vollständigen Gutheissung der Berufung wird Anschluss- berufung mit folgenden Anträgen gestellt: Ziff. 1.2 des Entscheides des Präsidiums des Familiengerichts Zurzach vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu er- setzen: Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt rückwirkend seit 26. November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Aus- bildungszulagen): CHF 3'273.00 ab 26.11.2021 bis 31.07.2022 (Phase 1) CHF 3'273.00 ab 01.08.2022 bis 31.07.2023 (Phase 2) CHF 1'409.50 ab 01.08.2023 bis 31.07.2024 (Phase 3) CHF 0.00 ab 01.08.2024 bis 31.08.2025 (Phase 4) CHF 873.00 ab 01.09.2025 bis 31.01.2029 (Phase 5) 3. Für den Fall einer teilweisen Gutheissung der Berufung wird Anschlussbe- rufung mit folgenden Anträgen gestellt: Ziff. 1.2 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Zurzach vom
31. Oktober 2024 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetz- en: Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt rückwirkend seit 26. November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende
- 10 - Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Aus- bildungszulagen): Für die Phase 1, d.h. ab 26. November 2021 bis 31. Juli 2022: Den vom angerufenen Gericht festgelegten Unterhaltsanspruch der Kläge- rin abzüglich dem vom angerufenen Gericht festgelegten zu zahlenden Unterhaltsbetrag der Beklagten 1. Für die Phase 2, d.h. ab 1. August 2022 bis 3. Juli 2023: Den vom angerufenen Gericht festgelegten Unterhaltsanspruch der Kläge- rin abzüglich dem vom angerufenen Gericht festgelegten zu zahlenden Unterhaltsbetrag der Beklagten 1. Für die Phase 3, d.h. ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024: Den vom angerufenen Gericht festgelegten Unterhaltsanspruch der Kläge- rin abzüglich dem vom angerufenen Gericht festgelegten zu zahlenden Unterhaltsbetrag der Beklagten 1. Für die Phase 4, d.h. ab 1. August 2024 bis 31. August 2025: CHF 0.00 Für die Phase 5, d.h. ab 1. September 2025 bis 31. Januar 2029: Den vom angerufenen Gericht festgelegten Unterhaltsanspruch der Kläge- rin abzüglich dem vom angerufenen Gericht festgelegten zu zahlenden Unterhaltsbetrag der Beklagten 1. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer. Bei Abweisung der Berufung: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 und Berufungsklägerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) Bei Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten 2 und Berufungsbeklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 2.2.2. Gleichentags ersuchte die Klägerin um Verpflichtung beider Beklagter zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 7'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Gerichtskosten und eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.3. Mit Stellungnahme und Anschlussberufungsantwort vom 13. März 2025 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der in der Berufungs- antwort und Anschlussberufung gestellten Anträge, soweit auf diese
- 11 - einzutreten sei. Gleichentags beantragte sie die Abweisung des Gesuchs auf Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses. 2.4. Mit Stellungnahme vom 1. April 2025 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Hauptantrag betreffend die Berufung Es sei festzustellen, dass sich die Berufung des Beklagten 1 vom 18. De- zember 2024 nicht gegen den Beklagten 2 richtet, bzw. es sei auf die Be- rufung in Bezug auf den Beklagten 2 nicht einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten 1, eventualiter der Klägerin, subeventualiter zu Lasten der Staatskasse.
2. Eventualanträge betreffend die Berufung sowie Anschlussberufung 2.1. Eventualiter sei die Berufung der Beklagten 1 vom 18. Dezember 2024 abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Las- ten der Beklagten 1. 2.2. Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Zurzach vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: 'Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00 werden der Beklagen 1 auferlegt.' 2.3. Dispositiv-Ziff. 6 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Zur- zach vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: 'Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 11'580.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) zu bezahlen. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Beklagten 2 eine Parteientschädi- gung von CHF 5'009.00 (inkl. Auslagen zzgl. MWST) zu bezahlen.'
3. Anträge betreffen die Anschlussberufung der Klägerin 3.1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin vom 17. Februar 2025 (vgl. dort Anträge 2. und 3.) sei nicht einzutreten; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zzgl. MWS zu Lasten der Klägerin. 3.2. Eventualiter sei die Anschlussberufung der Klägerin vom 17. Februar 2025 (vgl. dort Anträge 2. und 3.) abzuweisen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Klägerin.
4. Antrag betreffend das Gesuch um PKV / URP der Klägerin Das Gesuch der Klägerin vom 17. Februar 2025 um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses sei in Bezug auf den Gesuchsgegner / Beklag- ten 2 abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Klägerin."
- 12 - 2.5. Mit Stellungnahme vom 17. April 2025 beantragte die Beklagte, es sei auf die vom Beklagten in seiner Stellungnahme vom 1. April 2025 gestellten Anträge, soweit sie sie (Beklagte) beträfen, nicht einzutreten, eventualiter seien diese Anträge abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.6. 2.6.1. Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichte die Klägerin eine Studienbe- scheinigung der Pädagogischen Hochschule T._____ für das Herbstse- mester 2025 (15. September 2025 bis 15. Februar 2026) ein. 2.6.2. Mit Stellungnahme vom 17. September 2025 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein und äusserte sich zur Studienbescheinigung. 2.6.3. Am 22. Oktober 2025 äusserte sich die Klägerin zur Stellungnahme der Beklagten vom 17. September 2025. 2.6.4. Mit Eingabe vom 5. November 2025 verzichtete die Beklagte auf eine wei- tere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Eintreten 1.1. Berufung Der angefochtene Entscheid ist in einer vermögensrechtlichen Angelegen- heit mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ergangen, weshalb er berufungsfähig ist (Art. 308 ZPO). Auf die von der Beklagten frist- und formgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingereichte Berufung ist einzutre- ten. 1.2. Anschlussberufung 1.2.1. Mit Berufungsantwort erhebt die Klägerin für den Fall der Gutheissung der von der Beklagten erhobenen Berufung Anschlussberufung in dem Sinne, dass für diesen Fall der vom Beklagten geschuldete Unterhaltsbeitrag er- höht werden solle. Mit Stellungnahme vom 1. April 2025 beantragt der Be- klagte das Nichteintreten auf die Anschlussberufung, weil sich die Berufung der Beklagten einzig gegen die Klägerin richte und weder die beiden Be- klagten noch die Klägerin und der Beklagte eine notwendige Streitgenos- senschaft bildeten.
- 13 - 1.2.2. Nach Art. 315 Abs. 1 ZPO wäre das vorinstanzliche Urteil im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten an sich rechtskräftig geworden, nachdem die Klägerin und der Beklagte die Berufungsfrist ungenützt haben verstreichen lassen. Mit einer solchen prozessrechtlichen Argumentation käme es aber für den Fall der Gutheissung der Berufung zu einer A-proiori- Vereitelung des materiellen Rechts durch das Prozessrecht, was in Anbe- tracht dessen, dass das Prozessrecht grundsätzlich dienendes Recht ist (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3), nicht angehen kann. Denn die Klägerin könnte keine kompensatorische Erhöhung des Unterhaltbeitrags vom Beklagten verlangen, zumal das erstinstanzliche Urteil nicht als Abänderungsgrund (erhebliche Veränderung der Verhältnisse) oder als Revisionsgrund im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 328 ZPO begriffen werden kann. Damit liegt eine echte Gesetzeslücke vor, die es zu schliessen gilt. Bei ei- ner vergleichbaren unterhaltsrechtlichen Interdependenz (jener zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt) hat das Bundesgericht einen kantonalen Berufungsentscheid geschützt, in dem die Rechtsmittelinstanz im Falle ei- ner vom Unterhaltsschuldner erhobenen Berufung – in teilweiser Gutheis- sung den Kinderunterhalt (Betreuungsunterhalt) reduziert, dafür aber der Mutter ohne entsprechenden Antrag im Rechtsmittelverfahren (bis Ende 2024 war eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren nicht vorgese- hen, vgl. aArt. 314 Abs. 2 ZPO), wie von dieser aber in erster Instanz ver- langt, – unter Durchbrechung des Grundsatzes der Teilrechtskraft – per- sönlichen Unterhalt zugesprochen hatte (BGE 149 III 172 E. 3.4.1). 1.2.3. Immerhin stellt sich die Frage, ob die Anträge der Anschlussberufung rechtsgenügend sind. Das Bundesgericht verlangt auch bezüglich von der Offizialmaxime beherrschter Ansprüche (Minderjährigenunterhalt) die Be- zifferung der Rechtsmittelanträge (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Ziff. 3 der An- schlussberufung lässt sich kein solcher Höchstbetrag entnehmen. Statt- dessen wird für den Fall der teilweisen Gutheissung der Berufung vom Be- klagten Unterhalt im Umfang des "vom angerufenen Gericht festgelegten Unterhaltsanspruchs der Klägerin" abzüglich des "vom angerufenen Ge- richt zulasten der Beklagten festgelegten Unterhaltsbetrags" verlangt. Setzte man das "angerufene Gericht" mit Vorinstanz gleich, würde die Be- stätigung des angefochtenen Urteils verlangt. Dies kann indes selbstre- dend nicht die Meinung von Ziff. 3 sein, weil es sich um einen Antrag für den Fall der teilweisen Gutheissung der Berufung, d.h. für den Fall der Än- derung des angefochtenen Urteils zugunsten der Beklagten, handelt. Wenn man das "angerufene Gericht" mit dem Obergericht gleichsetzen wollte, läge eigentlich ein Begehren ohne (Maximal-) Bezifferung des Unterhalts- anspruchs vor, was dieses ungültig machte. Allerdings kann ein rechtsge- nügender Rechtsmittelantrag bejaht werden, wenn man ihn nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) so auslegt, dass unter dem vom angerufenen Ge- richt festgesetzten Unterhaltsanspruch der von der Vorinstanz gesamthaft
- 14 - ermittelte Unterhaltsanspruch verstanden wird (so eindeutig Ziff. 2 der An- schlussberufung für den Fall der vollständigen Gutheissung der Berufung) und dass für den Fall der Herabsetzung des von der Beklagten zu bezah- lenden Unterhaltsbeitrags der vom Beklagten zu bezahlende Unterhaltsbei- trag kompensatorisch so zu erhöhen sei, dass bzw. bis dieser gesamthafte Unterhaltsanspruch gedeckt bleibt bzw. ist (zur Auslegung von Begehren und damit auch Rechtsmittelanträgen nach Treu und Glauben vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019, E. 3.1; LEUENBER- GER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl. 2025, N. 38 zu Art. 221 ZPO).
2. Prozessuales Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Wegen der Geltung der (uneingeschränkten) Untersu- chungsmaxime (Art. 405 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 295 f. ZPO) greift die in Art. 317 Abs. 1 ZPO statuierte Novenordnung nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von der Beklagten mit Stellungnahme vom 17. September 2025 vorgetragene Auffassung, die von der Klägerin mit Eingabe vom
8. September 2025 nachgereichte Studienbescheinigung sei als unzulässi- ges Novum aus dem Recht zu weisen, ist demnach verfehlt. 3. 3.1. Internationaler Sachverhalt Die Klägerin verlangt Volljährigenunterhalt ab dem ersten Tag ihrer Volljäh- rigkeit. Die Vorinstanz ist, nachdem jedenfalls der Beklagte als Vater der Klägerin in Deutschland Wohnsitz hat, zu Recht von einem internationalen Sachverhalt ausgegangen, dessen Beurteilung in die internationale Zu- ständigkeit der Schweiz fällt und auf den Schweizer Recht zur Anwendung gelangt (angefochtener Entscheid E. 1.2.1 und 1.2.5). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Für die Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts sowie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufseiten des Unterhaltsschuldners ist grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu ver- weisen (E. 3.4.2.1 betreffend Fehlen einer angemessenen Erstausbildung, E. 3.4.3.1 sowie E. 3.5.1 betreffend Zumutbarkeit der Unterhaltsplicht unter wirtschaftlichen und persönlichen Gesichtspunkten, E. 3.5.2.2 betreffend Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei den unterhaltspflichti- gen Eltern). 3.2.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit (ange- fochtener Entscheid E 3.5.1) sind jedoch wie folgt zu ergänzen. Erstens hat
- 15 - der Anspruch des volljährigen Kindes hinter dem Anspruch der übrigen Fa- milienmitglieder auf familienrechtlichen Unterhalt zurückzutreten (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zweitens ist der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes im Gegensatz zu jenem seiner minderjährigen Geschwister und jenem der Ehefrau (zum Stiefelternteil vgl. E. 6.4) auf das familienrechtliche Existenz- minimum einschliesslich der Ausbildungskosten begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2 am Ende). Zu den familienrechtlichen Erweiterungen zählen insbe- sondere die Prämien für Krankenzusatzversicherungen sowie eine Kom- munikations- und Versicherungspauschale (BGE 147 III 265 E. 7.2). 3.2.3. Mit Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist zum einen anzufügen, dass die erhöhte Anstrengungspflicht des Unterhalts- schuldners auch bezüglich volljähriger Kinder gilt (Urteil des Bundesge- richts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.3; NYFFELER, Der Volljäh- rigenunterhalt, 2023, N. 726). Zum andern ist bezüglich einer rückwirken- den Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu unterscheiden: Da hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden dürfen, ist einem Unterhaltspflichtigen zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse eine angemessene Frist einzuräu- men (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Fa- milienrecht, Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm.], 4. Aufl. 2022, N. 34c zu Art. 176 ZGB). Diese Rechtsprechung ist anwendbar, wenn das Gericht ei- ner Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbs- tätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Unterhaltsschuldner hingegen bereits voll erwerbstätig war und seiner Un- terhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wei- terhin voll ausschöpfen. Wenn sie selbst bei einem unfreiwilligen Stellen- wechsel in Kenntnis der Sachlage eine Erwerbstätigkeit mit geringerem Einkommen aufnimmt, muss sie sich ihren früheren Verdienst anrechnen lassen, wenn sie nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um eine gleichwertige Entlöhnung zu erhalten. Da in solchen Fällen weder eine Auf- nahme noch Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom
21. Januar 2013 E. 4.3). 3.3. Erstausbildung und persönliche Zumutbarkeit Unbestritten gilt die von der Klägerin im Sommer 2025 begonnen Ausbil- dung Design als Erstausbildung und die Unterhaltspflicht als den Beklagten persönlich zumutbar.
- 16 - 3.4. Unterhaltsphasen Streitig sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der für die Unterhaltsberech- nung massgebenden Personen (neben den Parteien auch die Ehefrau und Kinder des Beklagten, D._____, geboren am tt.mm. 2012, und E._____, geboren am tt.mm. 2014). Die Vorinstanz hat für eine gesamte Unterhalts- dauer von insgesamt 86 Monaten (26. November 2021 bis 31. Januar
2029) für alle Beteiligten unter Berechnung von Durchschnittswerten je ein familienrechtliches Existenzminimum (für die Töchter des Beklagten ein ge- meinsames) und je ein Einkommen ermittelt. Die einzige Ausnahme bilde- ten die unterschiedlichen Einkommenssituationen der Klägerin, die zur Bil- dung von fünf Phasen herangezogen wurden (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3.5.10.2: Phasen 1 und 2, in denen die Klägerin kein Erwerbsein- kommen erzielte, sondern noch das Gymnasium besuchte [Phase 1] bzw. gesundheitsbedingt weder in Ausbildung stand noch arbeitete [Phase 2]; Phase 3: Fr. 1'863.55 aus Nebenerwerbstätigkeit neben einjähriger Ausbil- dung zur Arzt- und Spitalsekretärin; Phase 4: Fr. 3'924.00 aus Erwerbstä- tigkeit in einem Zwischenjahr, Phase 5: Fr. 2'000.00 aus Nebenerwerbstä- tigkeit neben Design-Studium). Die Gegenüberstellung von Durchschnitteinkommen und durchschnittli- chen familienrechtlichen Existenzminima erscheint allenfalls für die Ver- gangenheit zulässig, weil es naturgemäss nur noch um eine Nachzahlung von Unterhalt geht und nicht mehr darum, (laufenden) Unterhalt unter Be- rücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner (Eltern) fest- zusetzen. Für die Phase 5 ist dagegen mit Blick darauf, dass Kinderunter- haltsbeiträge bei einer massgeblichen, dauernden Veränderung der Ver- hältnisse abänderbar sein müssen (Art. 286 ZGB), unabdingbar, dass allein die aktuellen Parameter zugrunde gelegt werden, die nicht durch Werte aus früheren Phasen verfälscht sein dürfen. Damit sind zwei Unterhaltsberech- nungen anzustellen; eine erste für die Phasen 1-3 der Vorinstanz (26. No- vember 2021 bis 31. Juli 2024; nachfolgend Phase I) und eine zweite für die Phase 5 der Vorinstanz (September 2025 bis zum Abschluss der Aus- bildung Design [voraussichtlich Januar 2029], betreffend Geltung der Offi- zialmaxime vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO LUDIN, Prozessmaximen im Unter- haltsrecht – Grundsätze und ausgewählte Fallstricke, in: FamPra 2025, S. 595 f.; im Folgenden Phase III). Zwischen August 2024 bis und mit Au- gust 2025 (Phase 4 der Vorinstanz = Phase II), d.h. das Zwischenjahr, in dem die Klägerin jobbte, ruhte die Unterhaltspflicht beider Beklagten unbe- stritten (angefochtener Entscheid E. 3.4.2.5 und E. 3.5.10.2. S. 44), wes- halb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.
4. Klägerin 4.1. Einkommen Die Beklagte verlangt mit Berufung (S. 18 f.), der Klägerin seien hypotheti- sche Einkommen von Fr. 500.00 bzw. Fr. 800.00 in den Phasen 1 und 2 anzurechnen (während das Einkommen in Phase 3 [Fr. 1'863.55]
- 17 - ausdrücklich akzeptiert und jenes in Phase 5 [Fr. 2'000.00] nicht gerügt wurde [vgl. aber den zweiten Absatz der vorliegenden E. 4.1]). Die Vo- rinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie einzig festgehal- ten habe, die Klägerin habe in den Phasen 1 und 2 kein Einkommen erzielt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass in den Phasen 1 und 2 die Klägerin das Gymnasium besucht (Phase 1) und nach dem Abbruch des Gymnasiums bis zum Be- ginn der Schulung zur Arzt- und Spitalsekretärin kein Einkommen erzielt (Phase 2) habe. Diese Tatsachen, die, weil nicht streitig, keines Beweises bedurften (Umkehrschluss aus Art. 150 Abs. 1 ZPO), reichen als Begrün- dung dafür, der Klägerin kein (tatsächliches) Einkommen anzurechnen, aus. Die Frage der Anrechnung von hypothetischem Einkommen aufseiten der Klägerin (Stipendien und/oder Einkommen, dessen Erzielung ihr mög- lich und zumutbar gewesen wäre) stellte sich nicht. Denn ein solches kann grundsätzlich nur für die Zukunft angerechnet werden (vgl. dazu NYFFELER, a.a.O., Rz. 250), somit nicht für die Phasen 1 und 2, die mittlerweile zwei bis vier Jahre zurückliegen. Weder ist es möglich, Erwerbseinkommen nachträglich zu erzielen (in der Phase 2), noch kann die Klägerin nachträg- lich für die Phase 1, als sie das Gymnasium besuchte, Stipendien beantra- gen, erst recht nicht für die Phase 2, in der sie nicht in Ausbildung stand, aus gesundheitlichen Gründen aber auch keiner Erwerbstätigkeit nachging. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz ermittelten Einkommen, wobei der Durchschnitt für die (die Phasen 1-3 umfassende) Phase I (26. Novem- ber 2021 – 31. Juli 2024 = marginal vereinfacht 32 Monate) Fr. 699.00 (= 20 x Fr. 0 {Phasen 1 und 2} + 12 x Fr. 1'863.55 {Phase 3}] : 32) beträgt. Hinzu kommt die Ausbildungszulage, die bis Ende 2024 Fr. 250.00 betrug und sich per 2026 auf Fr. 278.00 erhöht hat (wegen der geringfügig tieferen Ausbildungszulage von Fr. 268.00 von September bis und mit Dezember 2025 ist keine zusätzliche Phase zu bilden). Mit Eingabe vom 17. September 2025 verlangt die Beklagte – neu (vgl. den vorstehenden Absatz) –, es sei der Klägerin auch während ihres im Sep- tember 2025 aufgenommenen Studiums ein Einkommen von Fr. 4'000.00 anzurechnen. Das ist offensichtlich verfehlt. Vorliegend gilt es für die Dauer des Studiums (Phase III) ein Einkommen zu bestimmen, das die Klägerin neben diesem Studium in einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit mutmasslich wird erzielen können. Die von der Vor-instanz angerechneten Fr. 2'000.00 aus einer studiumsbegleitenden 50 %-Tätigkeit erscheinen eher an der oberen Grenze, werden aber von der Klägerin akzeptiert (Eingabe der Klä- gerin vom 22. Oktober 2025 S. 3 Rz. 6). Sollte die Klägerin, wie die Be- klagte mit ihrer Anspielung, jene habe in der Vergangenheit "in ihren Ar- beitsstellen und Studiums" wenig Ausdauer gezeigt (Eingabe vom 17. Sep- tember 2025), allenfalls befürchtet, das Studium (grundlos) abbrechen, en- dete die Unterhaltspflicht von Gesetzes wegen.
- 18 - 4.2. Familienrechtliches Existenzminimum 4.2.1. Nachstehende Tabelle wiederholt in der zweiten Spalte die Zusammenstel- lung des von der Vorinstanz erhobenen klägerischen familienrechtlichen Existenzminimums (kursiv sind Beträge, die gemäss angefochtenem Ent- scheid nicht eindeutig sind) und gibt die von der Beklagten mit Berufung (S. 21 ff.) für die Phasen 1-3 (bis und mit Juli 2024) postulierten Existenz- minima (Spalten 3-5) wieder: Vorinstanz Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phasen 1-5 Grundbetrag 1'100 1'100 1'100 1'100 Wohnkosten 750 626 626 820 KVG 350 271 271 330 zusätzliche Gesundheitskosten 146 0 0 0 auswärtige Verpflegung 180 0 0 132 Schul- bzw. Arbeitsweg 100 100 0 100 Ausbildungskosten 447 73 0 564 Steuern 250 0 0 100 Kommunikations- und Versiche- 200 160 & 160 & 160 & 40 rungspauschale 40 40 Total 3'523 2'370 2'197 3'346 ./. Ausbildungszulage ./. 250 ./. 250 --- ./. 250 nicht gedecktes familienrechtli- 3273 2'120 2'197 3'096 ches Existenzminimum Die Klägerin rügt den angefochtenen Entscheid insbesondere hinsichtlich des Grundbetrags: Sie habe ab November 2022 allein gewohnt, weshalb ihr für diese Zeit ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen sei (Beru- fungsantwort S. 33 Rz. 105). Damit sind alle Bedarfspositionen mit Aus- nahme der Fr. 200.00 Versicherungs- und Kommunikationspauschale zu prüfen. 4.2.2. Grundbetrag Unter Vorgriff auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Wohnkosten (E. 4.2.3 unten) ist davon auszugehen, dass die Klägerin von März 2022 bis und mit September 2023 allein wohnte und vorher bzw. seither zusam- men mit anderen erwachsenen Personen (bis und mit Februar 2022 bei Pflegeeltern, seit Oktober in einer Wohngemeinschaft). Demgemäss ist ihr nicht durchgehend ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00, sondern von März 2022 bis und mit September 2023 ein solcher von Fr. 1'200.00 und erst danach mit der Vorinstanz – wieder (wie in den ersten Monaten, d.h. bis und mit Februar 2022) – ein solcher Fr. 1'100.00 einzusetzen (Ziff. I.1 bzw. Ziff. I. 2 SchKG-Richtlinien). Damit ist in der Phase I ein durchschnittlicher Grundbetrag von Fr. 1'159.00 (= [13 x Fr. 1'100.00 + 19 x Fr. 1'200.00] :
32) und in der Phase III ein solcher von Fr. 1'100.00 zu berücksichtigen.
- 19 - 4.2.3. Wohnkosten Für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit hatte die Klägerin ihren damaligen Pflegeeltern eine Miete von Fr. 700.00 zu bezahlen (Klagebeilage 13; Woh- nort U._____). Ab März 2022 betrug der Mietzins für ein möbliertes Zimmer Fr. 626.00 (inkl. Nebenkosten; Beilage 9 zum von der Klägerin vor Vo- rinstanz gestellten Gesuch um Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege; Wohnort V._____). Ab 16. November 2022 wohnte die Klä- gerin in einer 1 ½-Zimmerwohnung für Fr. 820.00 (klägerische Beilage 43; Wohnort W._____). Mit Noveneingabe vom 14. März 2024 teilte die Kläge- rin mit, sie sei im Oktober 2023 nach X._____ umgezogen; dort lebe sie in einer Wohngemeinschaft; der Mietzins betrage Fr. 750.00 zuzüglich Ne- benkosten von "annahmeweise" Fr. 70.00 (act. 255). An der Hauptverhand- lung gab sie an, sie zahle aktuell Fr. 757.00 (act. 277). Seit September 2024 zahlt die Klägerin nach einer Mietzinserhöhung und einem Zimmer- wechsel innerhalb der gleichen Wohngemeinschaft Fr. 972.40 (Beilage 1 zu Berufungsantwort). Damit ist für die Phase I von durchschnittlichen Wohnkosten von Fr. 738.00 (= [3 x Fr. 700.00 + 8 ½ x Fr. 626.00 + 10 ½ x Fr. 820.00 + 10 x Fr. 757.00] : 32) und für die Phase III von Fr. 972.00 auszugehen. 4.2.4. Krankenkassenprämien Die Vorinstanz hat der Klägerin für Krankenkassenprämien gestützt auf de- ren Beilagen 17 und 18 sowie 59 für die ganze Unterhaltsdauer einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 350.00 eingesetzt (angefochtener Ent- scheid E. 3.5.10.3.3). Die Beklagte will demgegenüber gestützt auf die Bei- lage 11 zum klägerischen Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege in den Phasen 1 und 2 nur einen Betrag von Fr. 271.00 zugestehen, für die Phase 3 dagegen – widersprüchlich gestützt auf die gleiche Beilage – einen Betrag von Fr. 330.00 (Berufung, S. 23 ff.). Die Prämie der Klägerin belief sich für die Grundversicherung im Jahre 2022 (bei Jahresfranchise von Fr. 1'000.00) in der Tat auf Fr. 271.00 bzw. genau Fr. 271.45 (Klagebeilage 17), im Jahr 2023 aber auf Fr. 326.80 (bei Jahresfranchise von neu Fr. 300.00; klägerische Beilage 59). Hinzu kom- men im Jahr 2022 Prämien für Zusatzversicherungen in Höhe von Fr. 66.90 (Klagebeilage 18), da die Leistungsfähigkeit der beiden Beklagten zur Be- streitung des familienrechtlichen Existenzminimums ohne Weiteres aus- reicht (vgl. E. 5.3 und E. 6.8 unten). Ab 2023 sind keine Zusatzversicherun- gen nachgewiesen. Demnach ist für die Phase I von durchschnittlichen Prä- mien von Fr. 331.00 ([13 x {Fr. 271.45 KVG + Fr. 66.90 VVG} + 19 x Fr. 326.80 {KVG}] : 32) auszugehen. Für 2025 ist eine KVG-Prämie von Fr. 365.05 ausgewiesen (Beilage 2 zur Berufungsantwort). 4.2.5. Sonstige Gesundheitskosten 4.2.5.1. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ausführt: Der Klägerin seien im Jahr 2022 bei einer Franchise von Fr. 1'000.00 selbst getragene
- 20 - Kosten von Fr. 1'749.60 (monatlich Fr. 146.00) angefallen; 2024 habe die Franchise nur noch Fr. 300.00 betragen, was, zusammen mit dem Selbst- behalt von Fr. 700.00, einen monatlichen Betrag von Fr. 84.00 (offenbar [Fr. 300.00 + Fr. 700.00] : 12) ergebe; der Einfachheit halber sei von einem Durchschnittswert von monatlich Fr. 130.00 auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.5.10.3.3). Abgesehen davon, dass die abschliessende ta- bellarische Zusammenfassung (angefochtener Entscheid E. 3.5.10.3.9) nicht diesen Durchschnittswert, sondern Fr. 146.00 ausweist, wäre bei ei- ner gesamten Unterhaltsdauer von 86 Monaten und mit Blick auf die Tat- sache, dass die Klägerin ihre Franchise bereits per 2023 auf Fr. 300.00 reduziert hat, ein Durchschnittswert von lediglich Fr. 93.00 zu erwarten ge- wesen (= [13 x Fr. 146.00 {2021/2022}] + [73 x Fr. 84.00 {ab 2023}] : 86). 4.2.5.2. Die Klägerin hat für die Jahre 2022 und 2024 (nicht aber für das Jahr 2023) selbst zu tragende Gesundheitskosten ausgewiesen (2022: Fr. 1'749.60 [klägerische Beilage 41]; 2024: Fr. 929.95 [Fr. 482.55 + Fr. 447.40 {Beilage 3 zur Berufungsantwort}]). Zwar werden für das Jahr 2024 zusätzlich Zahn- arztkosten von Fr. 1'835.50 belegt (Beilage 4 zur Berufungsantwort). Aller- dings fielen diese Auslagen in die Phase 4 (= Phase II), in der die Unter- haltspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ruhte (vgl. E. 3.4 [am Ende] oben). Demnach ist für die Phase I von durchschnittlichen zusätzli- chen Gesundheitskosten von rund Fr. 84.00 (= [Fr. 1'749.60 + Fr. 929.95] : 32 Monate) auszugehen. 4.2.5.3. Für die Zukunft ist ein Betrag von Fr. 50.00 einzusetzen, nachdem die von den Krankenkassen der Klägerin in der Grundversicherung verarbeiteten Rechnungsbeträge von Fr. 10'274.10 (2021) und Fr. 11'814.30 (2022) auf Fr. 2'255.85 (2024 [Beilage 3 zur Berufungsantwort]; Angaben für 2023 feh- len) deutlich gesunken sind und die Klägerin ihre Franchise auf 2023 von Fr. 1'000.00 auf Fr. 300.00 gesenkt hat. Die Klägerin bringt mit Berufungs- antwort (S. 28 Rz. 86) zwar vor, auch im Jahre 2025 würden zahnärztliche Behandlungen notwendig, wofür mit Kosten etwa in gleicher Höhe wie im Jahre 2024 zu rechnen sei. Nachdem sie diese Behauptung weder durch ein zahnärztliches Bestätigungsschreiben belegt noch Rechnungen für zwi- schenzeitlich erfolgte zahnärztliche Behandlungen vorgelegt hat, ist von der Berücksichtigung entsprechender Kosten abzusehen. 4.2.6. Kosten Schul- bzw. Arbeitsweg 4.2.6.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin für die ganze Unterhaltsdauer (26. Novem- ber 2021 mutmasslich bis und mit Januar 2029) durchgehend einen Betrag von Fr. 100.00 (Kosten für 3-Zonen-ZVV-NetzPasses von Fr. 1'189.00 : 12) als Arbeitswegkosten eingesetzt. Diesen Betrag übernimmt die Beklagte für die Phasen 1 und 3. Für die Phase 2 weist sie zu Recht darauf hin, dass,
- 21 - weil die Klägerin in jener Phase keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei (und auch nicht mehr das Gymnasium besucht habe), keine Auslagen für Arbeitsweg (und Schulweg) als Gewinnungskosten zu berücksichtigen seien (Berufung S. 22 ff.). Die Klägerin will zwar auch für diese Phase 2 den Betrag von Fr. 100.00 angerechnet wissen, weil sie auch in dieser Zeit- spanne "phasenweise" über das Generalabonnement (GA) verfügt habe, nachdem ein Jahresabonnement gelöst worden sei (Berufungsantwort S. 34 Rz. 109). Da nicht weiter substanziiert dargelegt und belegt wird, wie lange die Gültigkeitsdauer des GA über den 31. Juli 2022 hinaus reichte, ist dieser Einwand nicht zu hören. 4.2.6.2. Hinsichtlich der Verkehrskosten hatte die Beklagte in der Klageantwort (act. 74) mit Hinweis auf Beilage 8 ausgeführt, solche fielen bei der Klägerin nicht an, weil sie (Beklagte) dieser das GA zahle und dies auch künftig tun werde. Dies bestritt die Klägerin nicht; dennoch verlangte sie die Berück- sichtigung der Wegkosten in ihrem Bedarf (act. 137 Rz. 23). In der Tat sind einem Unterhaltsgläubiger durch die Unterhaltszahlungen die finanziellen Mittel in die Hände zu geben, damit er selbst für seinen Bedarf aufkommen kann. Soweit während eines Unterhaltsprozesses der Unterhaltsschuldner direkt für Bedarfspositionen des Unterhaltsgläubigers wie Abonnements- kosten oder Krankenkassenprämien aufgekommen ist, sind diese auf die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anrechenbar (vgl. angefochtener Ent- scheid Dispositiv-Ziffer 2 in Verbindung mit E. 3.7.2, S. 52 betreffend Be- rechtigung der Beklagten, einen Betrag von Fr. 11'521.25 anzurechnen, der unter anderem die von ihr gezahlten Abonnementskosten mit umfasst). Sind somit in den Phasen 1 und 3 (nicht aber in der Phase 2) Mobilitäts- kosten im klägerischen Bedarf aufzunehmen, stellt sich die Frage nach de- ren Höhe. Nachdem die Klägerin in der Phase 1 im Zusammenhang mit dem Besuch des Gymnasiums zunächst (bis und mit Februar 2022) von U._____ und danach (von März bis und mit Juli 2022) von V._____ nach Y._____ und in den Phasen 3 sowie 5 zunächst (Monate August und Sep- tember 2023) von W._____ und ab Oktober 2023 von X._____ nach T._____ pendelte, sind nicht die Kosten eines Generalabonnements, son- dern lediglich diejenigen für ein Streckenabonnement zu berücksichtigen (2. Klasse) (vgl. dafür jeweils htpps://www.a-welle.ch/billette-und-abos bzw. htpps://www.zvv.ch/de/abos-und-tickets.html). Für das Streckenabon- nement U._____ – Y._____ (26. November 2021 – 28. Februar 2022) ist ein monatlicher Betrag von Fr. 71.00 (Jahresabonnement von Fr. 855.00 :
12) zu berücksichtigen, für das Streckenabonnement V._____ – Y._____ (März – Juli 2022) ein solcher von Fr. 150.00 (Jahresabonnement von Fr. 1800.00 : 12), für das Streckenabonnement W._____ – T._____ (Au- gust / September 2023) ein solcher von Fr. 184.00 (Jahresabonnement Fr. 2'208.00 : 12) und schliesslich für das Streckenabonnement X._____ - T._____ (seit Oktober 2023) ein solcher von Fr. 100.00 (ZVV-
- 22 - Jahresabonnement für drei Zonen von Fr. 1'189.00 : 12). Für die Phase I (1-3) resultiert ein Durchschnitt von Fr. 73.00 (= [3 x 71.00 + 5 x Fr. 150.00 {Phase 1} + 12 x Fr. 0.00 {Phase 2} + 2 x Fr. 184.00 + 10 x Fr. 100.00 {Phase 3}] : 32). Für die Zeit seit September 2025 ist der Klägerin weiter der Betrag von Fr. 100.00 für das Streckenabonnement X._____ (Wohnort) - T._____ (Stu- dien- und Arbeitsort) mit einem Zuschlag von Fr. 50.00 für die (nicht beleg- ten, aber auch nicht bestrittenen gelegentlichen) Einsätze als Springerin zu gewähren. 4.2.7. Mehrkosten auswärtiger Verpflegung 4.2.7.1. In der Phase 2 sind keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu be- rücksichtigen, weil die Klägerin von August 2022 bis und mit Juli 2023 we- der die Schule besuchte noch einer Erwerbstätigkeit nachging. In der Phase 1 (bis und mit Juli 2022) besuchte die Klägerin das Gymna- sium in Y._____, was mit einer auswärtigen Verpflegung verbunden war. Die Beklagte gestand ihr deshalb mit Klageantwort (act. 75) im Gegensatz zur Berufung einen Betrag von Fr. 100.00 (statt des von der Klägerin in der Klage [act. 9] verlangten Betrags von Fr. 220.00) an Mehrkosten auswärti- ger Verpflegung zu. Dies unter Hinweis darauf, es sei anzunehmen, dass sich die Klägerin verbilligt in einer Mensa verpflegen könne. Dem hielt die Klägerin mit Replik (act. 137 Rz. 24) entgegen, sie habe sich nicht vergüns- tigt verpflegen können. Die Beklagte begnügte sich daraufhin in der Duplik (act. 218 f.) mit dem pauschalen Hinweis, dass sie an ihrer in der Klageant- wort gemachten Darstellung festhalte. Dies stellt keine genügende Ausei- nandersetzung mit den klägerischen Behauptungen (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO) dar. Daher sind der Klägerin für die Phase 1 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung von 13 Wochen Ferien sowie der tieferen Lebenshaltungskosten (Faktor 0.71) in Deutsch- land sind die Mehrkosten auf Fr. 127.00 zu veranschlagen (= 39 Schulwo- chen x 5 Tage x Fr. 11.00 x 0.71 : 12). Für die Phase 3 (August 2023 bis und mit Juli 2024) sind die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 132.00 nicht streitig. Damit resultieren für die Phase I (= Phasen 1-3) durchschnittliche Mehr- kosten auswärtiger Verpflegung von Fr. 81.00 (= [8 x Fr. 127.00 + 12 x Fr. 0.00 + 12 x Fr. 132.00] : 32). 4.2.7.2. Für die Phase III sind der Klägerin, die ein Studium absolviert und gleich- zeitig einer Erwerbstätigkeit in einem 50 % nachgeht, wie der Beklagten Fr. 220.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
- 23 - 4.2.8. Ausbildungskosten An Ausbildungskosten der Klägerin ermittelte die Vorinstanz Fr. 73.00 in Phase 1 (Besuch des Gymnasiums), Fr. 0.00 in Phase 2 und Fr. 564.00 in Phase 3 (Ausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin; Mittelwert von 5 x Fr. 796.00 und 7 x Fr. 398.00 [nach hälftiger Reduktion des Schuldgelds ab Januar 2024 zufolge Stipendien]). Diese Zahlen bestreitet die Beklagte nicht, was für die Phasen 1-3 (Phase I) einen Durchschnittswert von Fr. 230.00 (= [8 x Fr. 73.00 + 12 x Fr. 0.00 + 12 x Fr. 564.00] : 32) ergibt. Ebenso unbestritten sind die Ausbildungskosten von Fr. 447.00 in Phase III. 4.2.9. Steuern Die Klägerin ist mit Eintritt in die Volljährigkeit selbst steuerpflichtig gewor- den ist, allerdings nur hinsichtlich ihres Erwerbseinkommens, nicht aber betreffend die Volljährigenunterhaltsbeiträge (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Bas- ler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 1 zu Art. 277 ZGB). Bei einem in der Phase III erzielten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 ist unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge von ca. Fr. 8'300.00 (Fr. 1'800.00 für Arbeitsweg, Fr. 1'600.00 für auswärtige Verpflegung [50 % des Maximalabzugs von Fr. 3'200.00], Fr. 2'000.00 für Berufsauslagen [Mindestbetrag], Versicherungsabzug Fr. 2'900.00) von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 15'700.00 auszugehen. Daraus resultiert in X._____, dem Wohnsitz der Klägerin seit Oktober 2023 (vgl. E. 5.2.3 unten) eine steuerliche Belastung von ca. Fr. 440.00 bzw. ca. Fr. 40.00 im Monat (vgl. Steuerrechner des Kantons Zürich [abrufbar unter: www.zh.ch]). Für die Phase I ist dagegen von der Anrechnung eines Betrags für Steuern wegen Geringfügigkeit abzusehen, nachdem die Klägerin nur in der Phase 3 ein relativ tiefes Nettoeinkommen erzielte und die steuerliche Belastung auf die 32 Monate der Phase I zu verteilen wäre. 4.2.10. Damit resultieren für die Klägerin folgende familienrechtliche Existenzmi- nima: Phase I (1-3) Phase III (5) Grundbetrag 1'159 1'100 Wohnkosten 738 972 KVG 331 365 zusätzliche Gesundheitskosten 84 50 Schul- / Arbeitsweg 73 150 auswärtige Verpflegung 81 220 Ausbildungskosten 230 447 Steuern --- 40 Kommunikations- und Versicherungspauschale 200 200 Total 2'896 3'544 ./. Ausbildungszulage ./. 250 ./. 278 ./. eigenes Einkommen ./. 699 ./. 2'000 Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Beklagten 1'947 1'266
- 24 -
5. Beklagte 5.1. Einkommen 5.1.1. Tatsächliches Einkommen Phase I (Phasen 1-3) 5.1.1.1. Die Beklagte macht geltend, das von ihr als selbständig erwerbstätige Gy- näkologin erzielte Monatseinkommen belaufe sich auf Fr. 1'237.90. Mit die- sem Einkommen lässt sich nur gerade der SchKG-Grundbetrag (Fr. 1'200.00) bestreiten, nicht aber das betreibungsrechtliche, geschweige denn das familienrechtliche Existenzminimum, das die Beklagte auf über Fr. 4'500.00 veranschlagt (Berufung S. 16). Es fragt sich deshalb, wie die Beklagte seit Jahren ihren Lebensunterhalt bestreitet, zumal sie ausweis- lich der Steuerveranlagungen über kein Vermögen verfügt, das für die Le- benshaltung herangezogen werden könnte. Die Frage drängt sich umso mehr auf, weil die Beklagte offenbar nie Prämienverbilligungen beantragt hat und sich im Juli 2024 den Umzug in eine wesentlich teurere Wohnung mit Mietzins von Fr. 2'425.00 (E. 4.2.2 unten) statt bis dahin Fr. 1'410.00 leistete, zumal diese Differenz bei Weitem nicht mit Einsparungen bei den Gewinnungskosten wettgemacht werden konnte. Die Antwort ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte in ihrer offen- bar 2018 eröffneten Arztpraxis praktisch von Anfang an Schulden anhäufte (schon am 31. Dezember 2019 belief sich das Eigenkapital auf Fr. - 46'934.37 [Duplikbeilage 20 der Beklagten]). In den massgebenden Jahresrechnungen (Duplikbeilagen 22 und 24 der Beklagten sowie Beru- fungsbeilage 3) übersteigen denn auch die Privatbezüge mit Fr. 104'229.19 (2021), Fr. 48'970.25 (2022) und Fr. 25'789.59 (2023) die Jahreserfolge von Fr. 44'356.79 (2021), Fr. 41'836.59 (2022) und Fr. - 54'417.71 (2023) deutlich (Zahlen für 2024 fehlen). Unter diesen Umständen ist nicht auf die Jahreserfolge, sondern auf die Privatbezüge abzustellen, mit denen die Be- klagte ihre Lebenshaltung bestritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4.2.4, wo dies als "Gewinnvorbezug" bezeichnet wird). Darauf weist die Klägerin mit Berufungsantwort (S. 6 f. Rz. 18) unter Hinweis auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (act. 294 ff.) zu Recht hin. Entgegen der von der Beklagten mit Berufungsreplik vom
13. März 2025 (S. 5) geäusserten Auffassung stellt dies eine Auseinander- setzung mit der von ihr mit Berufung verwendeten Argumentation dar, mit der die tatsächliche Lebenshaltung verschleiert werden soll. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, diese Lebenshaltung beruhe auf der Äufnung von Schulden und es sei einem Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht zu- zumuten, zwecks Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit zur Bezahlung von Unterhalt Schulden einzugehen. Derart lässt sich allenfalls für die Zukunft argumentieren, aber wohl auch nur dann, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Unterhaltsschuldner nicht weiterhin über seine Verhältnisse leben wird. Für die Vergangenheit hat sich aber die Beklagte mit Schuldenmachen eine Lebenshaltung gegönnt, an der sie die Klägerin hätte teilhaben lassen müs- sen. Dass ein Unterhaltsschuldner Unterhaltsbeiträge rückwirkend
- 25 - nachbezahlen muss, auch wenn er über seine Mittel anderweitig verfügt hat, ist eine natürliche Folge der Unterhaltspflicht. Demnach standen der Beklagten in den Jahren folgende Beträge zur Be- streitung der Lebenshaltung zur Verfügung: 2021 2022 2023 Privatbezüge 104'229.19 48'970.25 25'789.59 (inkl. Jahresergebnis (inkl. Jahresergebnis (trotz Jahresergebnis 44'356.79) 41'836.59) -54'417.71) Zusatzeinkommen --- --- 28'181.75* aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 104'229.10 48'970.25 53'971.35 *vgl. die in der Steuererklärung 2023 (bei Beilage 54 der Beklagten vor Vorinstanz = Beilage 13 der Beklagten im Berufungsverfahren) befindlichen Lohnausweise über Fr. 8'952.75 und Fr. 19'229.00. Auf den Monat umgerechnet ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'465.00 (= [Fr. 8'685.75 {1/12 Fr. 104'229.19 für den Monat Dezember 2021} + Fr. 48'970.25 + Fr. 53'971.35] : 25 Monate). 5.1.1.2. Aufrechnungen? Die Klägerin verlangt die Aufrechnung zusätzlicher Beträge (Berufungsant- wort S. 8 [Rz. 20 ff.], vgl. auch act. 295 und Replik, act. 141 [Rz. 39]): 5.1.1.2.1. Die geforderte Aufrechnung für die jährliche Rückzahlung des Festkredits um jeweils Fr. 25'000.00 ist nicht zulässig, da es sich um einen Geschäfts- kredit handelt, der in quartalsmässigen Tranchen von Fr. 6'250.00 zurück- bezahlt wird (vgl. die Kontoblätter 2400 [bei Duplikbeilagen 23 und 25 der Beklagten]). Ein Geschäftskredit dient der Erzielung des Erwerbseinkom- mens, das dann erst als solches Grundlage für die Bestimmung der Leis- tungsfähigkeit abgeben kann. 5.1.1.2.2. Weiter erachtet die Klägerin die von der Beklagten geltend gemachten Ver- waltungs-, Beratungs- und EDV-Kosten von über Fr. 48'000.00 bis sogar Fr. 60'000.00 als zu hoch, ebenso die getätigten Abschreibungen von durchschnittlich mehr als Fr. 25'000.00; für Erstere seien Fr. 20'000.00, für Letztere Fr. 10'000.00 angemessen (Berufungsantwort S. 8 [Rz. 22 f.], so schon act. 295 f.). Von diesen Aufrechnungen ist abzusehen, weil die definitiven Steuerver- anlagungen für die Jahre 2020-2022 vorliegen (Berufungsbeilagen 4-6) und die Steuerbehörden diesbezüglich keine solchen vorgenommen ha- ben. Eine Ausnahme bildet die von der Steuerbehörde für das Steuerjahr 2022 vorgenommene Aufrechnung von Fr. 3'000.00 (Privatanteil Auto; vgl.
- 26 - Veranlagungsdetails 2022, Berufungsbeilage 6), was über 32 Monate (26. November 2021 bis und mit Juli 2024) gerundet Fr. 94.00 pro Monat entspricht. 5.1.1.2.3. Schliesslich beanstandet die Klägerin, dass die in den Jahren 2020-2022 verbuchten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge mit Fr. 29'009.80, Fr. 21'058.50 und Fr. 28'293.90 gemessen an den Jahreserfolgen um die Fr. 44'000.00 bzw. Fr. 42'000.00 viel zu hoch seien; ein Betrag in der Höhe von maximal 20 % des geltend gemachten Erfolgs für BVG-Beiträge sei angemessen, der Rest sei übersetzt (Berufungsantwort S. 8 [Rz.21], so schon act. 295). Unter die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge fallen zwar in erster Li- nie die Beiträge für AHV/IV/EO, weil es sich dabei um obligatorische Vor- sorge handelt. Auch wenn für die Beklagte als Selbständigerwerbende die berufliche Vorsorge freiwillig ist (vgl. Art. 4 BVG), ist aber eine solche frei- willige Vorsorge im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums zu berücksichtigen, soweit sie angemessen erscheint (HAUS- HEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kapitel 2 Rz. 42). Ebenso sind die Prämien für eine Krankentaggeldversicherung ge- schäftsmässig begründeter Aufwand. In Übereinstimmung mit den Steuer- behörden ist davon auszugehen, dass ein Abzug für BVG in der Höhe von 25 % des erzielten AHV-pflichtigen Einkommen im Fünfjahresdurchschnitt angemessen ist. Die Steuerbehörde hat die Beklagte in den definitiven Ver- anlagungen für die Jahre 2021 und 2022 darauf hingewiesen, dass die de- klarierten Sparbeiträge BVG (Fr. 16'572.00 "Arbeitgeberbeiträge" in der Geschäftsbuchhaltung [vgl. jeweils Kontoblatt 5762 in den Duplikbeilagen 21, 23 und 25] Fr. 16'572.00 als "Arbeitnehmerbeiträge" in den Steuerver- anlagungen, total Fr. 33'144.00, d.h. 75 % bzw. 79 % der Jahreserfolge 2021 und 2022) zu hoch seien und ihr deshalb für das Jahr 2023 die Auf- lage gemacht, die Lohnmeldung anzupassen, andernfalls übersteigende Beiträge nicht mehr zugelassen würden (Berufungsbeilage 6). Auch wenn von der Steuerbehörde noch (unter Auflage für die Folgejahre) akzeptiert, kann dies nicht für die vorliegende Unterhaltsberechnung gelten, weil die Unterhaltspflicht gegenüber einem (auch volljährigen) Kind einer berufli- chen Vorsorge vorgeht, die den angemessenen Rahmen sprengt. Ausge- hend von den Jahreserfolgen 2019-2023 (5 Jahre) ergibt sich ein durch- schnittliches AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 31'495.05 (= [Fr. 27'643.57 {2019} + Fr. 98'056.09 {2020} + Fr. 44'356.79 {2021} + Fr. 41'836.59 {2022} ./. Fr. 54'417.71 {2023}] : 5). 25 % davon entsprechen Fr. 7'874.00. Somit ergeben sich folgende übermässigen Beträge:
- 27 - 2021 2022 2023 persönliche Sozialversi- 21'058.50 28'293.90 6'512.50 cherungsbeiträge gemäss Jahresrechnungen ./. AHV/IV/EO-Beiträge ./. 5'346.00 ./. 8'853.70 unbekannt (gemäss Kontoblättern in Duplikbeilagen 23 und 25) ./. Taggeldversicherung ./. 2'140.50 ./. 2'868.20 unbekannt (gemäss Kontoblättern in Duplikbeilagen 23 und 25) ./. angemessene BVG- ./. 7'874.00 ./. 7'874.00 ./. 7'874.00 Beiträge übermässiger Anteil 5'698.00 8'698.00 --- Es ergibt sich eine Aufrechnung von gerundet Fr. 367.00 (= Fr. 474.90 {= 1/12 von Fr. 5'698.00} + Fr. 8'698.00 + Fr. 0.00] : 25). 5.1.1.3. Zusammengefasst ist der Beklagten für die Phase I ein Einkommen von Fr. 4'926.00 (= Fr. 4'465.00 + Fr. 94.00 + Fr. 367.00) anzurechnen. 5.1.2. Hypothetisches Einkommen? Das tatsächliche Einkommen der Beklagten liegt deutlich unter dem im an- gefochtenen Entscheid für alle Phasen eingesetzten Einkommen von Fr. 10'000.00. Es ist zu prüfen, ob der Beklagten dieser Betrag für die Phase I und für die Phase III als hypothetisches Einkommen, für Erstere rückwirkend, angerechnet werden darf. 5.1.2.1. Rückwirkend für Phase I? Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens sind nicht erfüllt. Die Beklagte vermochte ein solches Einkommen bisher mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zu erzie- len. Es kann nicht gesagt werden, sie habe sich nach Erreichen eines be- stimmten Einkommensniveaus und dessen Verlusts nicht ernsthaft be- müht, wieder an dieses anzuknüpfen (vgl. E. 3.2 oben). 5.1.2.2. Phase III Die Beklagte akzeptiert ab November 2025 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'310.00 (Berufung S. 10). Es bestehen indes keine Zweifel, dass die Beklagte in einer Anstellung als Gynäkologin, insbesondere in einem Spital (vgl. Berufung S. 10) oder in einer Arztpraxis ein deutlich höheres Einkommen erzielen könnte. Ein solcher Wechsel ist ihr ohne Weiteres zu- mutbar; etwas Gegenteiliges wird denn auch grundsätzlich nicht vorge- bracht. Soweit die Beklagte – in anderem Zusammenhang (bisherige Be- werbungen) – darauf hinweist, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Nachtdienst zu leisten (Berufung S. 8), handelt es sich um eine blosse Behauptung, für die ein entsprechendes medizinisches Attest fehlt. Auch keinem ihrer Bewerbungsschreiben (Duplikbeilagen 32 ff. der
- 28 - Beklagten) lässt sich entnehmen, dass sie potenziellen Arbeitgebenden eine solche Einschränkung mitgeteilt hätte. Die Höhe des von der Vorinstanz veranschlagten hypothetischen Einkom- mens von Fr. 10'000.00 ist nicht zu beanstanden. Wie von der Vorinstanz ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 3.5.2.3) hat die Beklagte 2023 zwei 40 %-Pensen versehen und zuerst in der Zeit vom 11. Juli bis 25. Au- gust bei der F._____ GmbH Fr. 8'952.75 und dann vom 20. September bis
1. Dezember bei der G._____ AG Fr. 19'229.00 verdient (vgl. die entspre- chenden Lohnausweise als Beilagen der Steuererklärung 2023 [Beilage 54 der Beklagten vor Vorinstanz bzw. Beilage 13 der Beklagten im Berufungs- verfahren]). Wie von der Vorinstanz vorgerechnet, ergibt dies einen Fr. 10'000.00 übersteigenden Betrag. Die Behauptung der Beklagten, es sei ihr nicht gelungen, in einer Privatpraxis "Unterschlupf" zu finden, weil sich die Praxisinhaberinnen vor ihrer Konkurrenz fürchteten (Berufung S. 8), ergibt keinen Sinn. Ausweislich der Duplik-beilagen 32 ff. hat sie sich immer wieder auf inserierte Stellen gemeldet. Wer Angestellte sucht, kann nicht gleichzeitig eine Konkurrenzierung durch diese fürchten. Damit ist das von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 10'000.00 jedenfalls nicht zu hoch gegriffen und wird sowohl von der Klägerin (Berufungsantwort, S. 13 Rz. 36) als auch vom Beklagten aner- kannt (Stellungnahme vom 1. April 2025, S. 9 Rz. 23). 5.2. familienrechtliches Existenzminimum 5.2.1. Nicht gerügte und unproblematische Positionen des Bedarfs der Beklagten sind (in den Phasen I und III identisch) der Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (vgl. Ziff. I.1 SchKG-Richtlinien), die Mehrkosten auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 (vgl. Ziff. I.4.b SchKG-Richtlinien) sowie die Kommunikati- ons- und Versicherungspauschalen von zusammen Fr. 200.00. 5.2.2. Wohnkosten Für die Phase I ist als Wohnkosten der damals tatsächlich bezahlte Miet- zins von Fr. 1'410.00, der als gerade noch angemessen erscheint, einzu- setzen, dies im Gegensatz zu den Kosten von Fr. 2'425.00 der von der Beklagten im letzten Monat der Phase I (Juli 2024) bezogenen Mietwoh- nung. Die aktuellen Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 2'425.00 (vgl. den nun als Beilage 15 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. März 2025 verurkundeten Mietvertrag) und nicht Fr. 2'450.00 (so Vorinstanz gestützt auf die unbelegte Behauptung der Beklagten in der Parteibefragung, act. 282). Auch wenn sie unter dem Blickwinkel des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu hoch sind, sind sie bei dem angerechneten hypothe- tischen Einkommen von Fr. 10'000.00 für die Phase III im Rahmen des fa- milienrechtlichen Existenzminimums (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) vertret- bar.
- 29 - 5.2.3. KVG-Prämie Für die Phase I ist von einer Prämie von Fr. 428.30 auszugehen (Duplik- beilage 47). Im Berufungsverfahren belegt die Beklagte eine KVG-Prämi- enbelastung von Fr. 524.25 für 2024 (Berufungsbeilage 9) bzw. Fr. 525.25 für 2025 (Beilage 14 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. März 2025). 5.2.4. sonstige Gesundheitskosten Die Vorinstanz liess im Bedarf der Beklagten einen Betrag von Fr. 145.00 für "zusätzliche", selbst getragene Gesundheitskosten zu, während die Be- klagte mit Berufung (S. 14) Fr. 147.00 berücksichtigt wissen will. Beiden kann nicht gefolgt werden, denn beide berücksichtigen zu Unrecht auch ausserhalb der Phase I liegende Kosten aus den Jahren 2019 und 2020. Die von der Beklagten in der Berufung (S. 14) für die Jahre 2022 und 2023 angegebenen Beträge (Fr. 450.20 bzw. Fr. 1'325.15) ergeben einen durch- schnittlichen Betrag von rund Fr. 75.00 (= [Fr. 450.20 + Fr. 1'325.15] : 24). Dieser Betrag erscheint bei der gewählten Franchise von Fr. 300.00 und dem Selbstbehalt von Fr. 700.00 auch für die Phase III angemessen. 5.2.5. Arbeitsweg Für die Phase I sind der Beklagten für den Arbeitsweg nicht die für ein SBB- Generalabonnement geltend gemachten von Fr. 355.00 (Berufung, S. 14 f.), sondern die günstigeren Kosten eines Z-Pass-Streckenabonnements R._____ – T._____) von Fr. 266.00 (Jahresabonnement Fr. 3'192.00 : 12) einzusetzen. Demgegenüber ist betreffend die Phase III an sich unbestrit- ten, dass die Beklagte seit ihrem Umzug nach T._____ ihren Arbeitsplatz (Arztpraxis) "bequem" zu Fuss erreichen kann. Da ihr aber ein hypotheti- sches Einkommen aus einer Anstellung anzurechnen ist, sind die mit einer solchen Stelle mutmasslich verbundenen Kosten von Fr. 70.00 (= Fr. 809.00 : 12) für ein ZVV-Abonnement (Stadtnetz) einzusetzen. 5.2.6. Steuern Die Beklagte hat definitive Steuerrechnungen (Gemeinde- und Kantons- steuer) über Fr. 172.50 bzw. Fr. 124.20 für die Jahre 2021 und 2022 ein- gereicht (Berufungsbeilagen 5 und 6). Es ist somit für die Phase I ein mo- natlicher Betrag von Fr. 13.00 zu veranschlagen. Für die Phase III ist von einem steuerbaren Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 102'000.00 bei den kantonalen Steuern und Fr. 103'000.00 bei der direkten Bundes- teuer auszugehen (Jahresnettoeinkommen von Fr. 120'000.00 ./. Fr. 3'600.00 [3 % Berufsauslagen] ./. Fr. 3'200 [auswärtige Verpflegung] ./. Fr. 810.00 [Arbeitsweg] ./. Fr. 7'875.00 [BVG-"Arbeitnehmeranteil", vgl. E. 4.1.2.2.3] ./. Fr. 2'900.00 bzw. Fr. 1'800.00 [Versicherungsabzug]). Dar- aus resultiert eine steuerliche Belastung von ca. Fr. 16'500.00 im Jahr bzw. Fr. 1'375.00 pro Monat (Steuerrechner Kanton Zürich unter htpps://www.zh.ch).
- 30 - 5.2.7. Damit ergeben sich die folgenden familienrechtlichen Existenzminima der Beklagten: Phase I Phase III Grundbetrag 1'200 1'200 Wohnkosten 1'410 2'425 KVG 428 525 sonstige Gesundheitskosten 75 75 auswärtige Verpflegung 220 220 Arbeitsweg 266 70 Kommunikationspauschale 160 160 Versicherungspauschale 40 40 Steuern 13 1'375 Total 3'812 6'090 5.3. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten beträgt Fr. 1'114.00 (= Fr. 4'926.00 ./. Fr. 3'812.00) in der Phase I und Fr. 3'910.00 (= Fr. 10'000.00 ./. Fr. 6'090.00) in der Phase III.
6. Beklagter und Familie 6.1. angefochtener Entscheid Die Vorinstanz hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 4'982.00 aus der Gegenüberstellung seines durchschnittlichen (monatlichen Netto-) Einkommens von Fr. 10'333.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.5) einer- seits und seines familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 3'406.50 (angefochtener Entscheid E. 3.5.6) sowie desjenigen seiner beiden noch minderjährigen Töchter von Fr. 1'944.50 (angefochtener Entscheid E. 3.5.8) anderseits ermittelt (angefochtener Entscheid E. 3.5.8.4). Nicht einbezogen hat die Vorinstanz bei der Berechnung der Leistungsfä- higkeit des Beklagten dessen heutige Ehefrau. Dennoch hat sie auch für diese einerseits das familienrechtliche Existenzminimum bei umgerechnet Fr. 1'262.00 und anderseits das von dieser im Teilzeitpensum (45 %) tat- sächlich erzielte Einkommen bei € 1'150.00 ermittelt. Da die Ehefrau aber nach dem schweizerischen Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) ver- pflichtet sei, nach der Vollendung des 10. Altersjahres bzw. nach dessen Eintritt in die Oberstufe durch das jüngste Kind (hier E._____, geboren am tt.mm. 2014) ein Erwerbspensum von 50 % bzw. 80 % zu leisten, rechnete die Vorinstanz ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von € 1'278.00 (= Fr. 1'240.00) aus einem 50 %-Pensum bzw. Fr. 1'984.00 (= Fr. 1'240.00 : 5 x 8) aus einem 80 %-Pensum an womit sie den vorinstanzlich auf Fr. 1'262.00 veranschlagten familienrechtlichen Bedarf decken konnte (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.3 und E. 3.5.9.7).
- 31 - 6.2. Berufung Mit Berufung (S. 26-28) beanstandet die Beklagte, bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beklagten sei das Einkommen seiner Ehefrau nicht miteinbezogen worden. Da sich diese ebenfalls am Bedarf ihrer beiden Töchter, der grundsätzlich nicht beanstandet werde, zu beteiligen habe, sei deren Einkommen hinzuzurechnen. Da dieses Einkommen der Ehefrau, noch nicht bekannt sei, habe der Beklagte dieses offenzulegen. Deshalb, aber auch zur Bestimmung des Bedarfs des Beklagten und seiner Ehefrau hätten diese die Steuerklärungen und -veranlagungen 2020-2024 einzu- reichen, damit ihre Angaben auch verifiziert werden könnten. Aus dem Um- stand, dass sowohl das Einkommen als auch der Bedarf des Beklagten von der Vorinstanz nicht korrekt festgelegt worden seien, folge, dass einerseits seine Leistungsfähigkeit um einiges höher sei als von der Vorinstanz ange- geben, und anderseits, dass der Verteilschlüssel anders als von dieser be- rechnet sei. Dies gelte umso mehr, als aufseiten der Beklagten nur von einem tieferen hypothetischen Einkommen von Fr. 7'310.00 bei einem hö- heren Bedarf von Fr. 5'880.00 ausgegangen werden dürfe. 6.3. Editionsbegehren Der – zuletzt mit Eingabe vom 17. September 2025 erneuerte – Antrag der Beklagten auf Edition von Einkommensbelegen 2020-2024 sowie Steuer- erklärungen und Steuerveranlagungen 2020-2024 durch den Beklagten ist abzuweisen: Einerseits ist von vornherein nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter erklärt, wie Steuerveranlagungen (und Steuererklärungen sowie erst recht Einkommensbelege) Aufschluss über Positionen des familienrechtlichen Bedarfs des Beklagten und seiner Familie geben könnten, weil sich Steu- ererklärungen und Steuerveranlagungen mit dem von der steuerpflichtigen Person erzielten Einkommen sowie mit ihrer Vermögensseite befassen. In- soweit versucht die Beklagte – worauf der Beklagte in seiner Stellung- nahme vom 1. April 2025 (S. 15) zu Recht hinweist – eine unzulässige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2) Ver- längerung der Rechtsmittelfrist zu erwirken, statt sich mit den vorinstanzli- chen Ausführungen zum Bedarf des Beklagten, seiner Ehefrau und seiner Töchter auseinanderzusetzen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es die Vorinstanz unterlassen hätte, ein- schlägige Beweismittel zum Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau abzunehmen, obwohl von den Parteien beantragt oder es sich unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) aufge- drängt hätte (dazu, dass die Ehefrau des Beklagten – entgegen der von der Beklagten in der Berufung [S. 26 und 28] vertretenen Meinung – keine Pflicht trifft, sich am Unterhalt der Töchter zu beteiligen hat, vgl. E. 6.4 un- ten). Zwar suggeriert die Beklagte das Gegenteil, jedoch zu Unrecht, denn der Vorinstanz lagen im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Oktober 2024) die
- 32 - aktuellen Lohnsteuerbescheinigungen (Lohnausweise) 2023 wie auch die Lohnabrechnungen von Anfang 2022 bis und mit Februar 2024 des Beklag- ten (aber auch seiner Ehefrau) vor. Dabei ergibt sich, dass der Monatslohn des Beklagten und seiner Ehefrau von 2023 auf 2024 unverändert blieb (brutto € 15'000.00 bzw. € 1'559.67; vgl. Beilagen 60/61 [für den Beklagten] und Beilagen 64/65 [für dessen Ehefrau] des Beklagten vor Vorinstanz). Die nun mit Berufung herausverlangten Lohnausweise, Steuererklärungen und Steuerveranlagungen 2024 existierten im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels (18. Dezember 2024) noch nicht. Da es sich sodann beim Beklagten um einen in einem Vollzeitpensum angestellten (und in Deutschland "an der Quelle besteuerten") Arzt handelt, erscheinen auch die (allfälligen) Steuererklärungen und Steuerveranlagungen für die Be- stimmung seines Einkommens entbehrlich. 6.4. Da – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – der Beklagte über ein Einkommen verfügt, das ihm erlaubt, das eigene familienrechtliche Existenzminimum sowie das seiner Familie und der Klägerin zu bestreiten (seit der Volljährigkeit geht der Unterhaltsanspruch der Klägerin nur mehr auf das familienrechtliche Existenzminimum inkl. Ausbildungskosten, BGE 147 III 265 E. 7.3), stellt sich die Frage nicht, ob die Ehefrau als Stiefeltern- teil der Klägerin ihre Erwerbstätigkeit gemäss schweizerischem Schulstu- fenmodell auszudehnen hat, um dem Beklagten – nach dem anwendbaren Schweizer Recht – in seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklag- ten beizustehen (vgl. dazu NYFFELER, a.a.O., Rz. 561 f.). Vielmehr ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten wie folgt zu bestimmen: Einkommen des Beklagten (E. 6.5.1) abzüglich (a) seines eigenen familienrechtlichen Existenzminimums (E. 6.5.2), (b) des – nicht durch die Kindergelder gedeckten – familienrechtlichen Exis- tenzminimums seiner Töchter (E. 6.6) sowie (c) eines allfälligen Fehlbetrags zwischen dem eigenen Einkommen der Ehe- frau des Beklagten und ihres familienrechtlichen Einkommens (E. 6.7). Bei den folgenden Neuberechnungen von Einkommen und familienrechtli- chen Existenzminima sind selbstredend wie bei der Klägerin und der Be- klagten zwei Phasen (Phasen I und III) zu unterscheiden. Wegen der Dauer von über sieben Jahren, für die es Volljährigenunterhalt festzusetzen gilt, haben die Währungsumrechnungen (€ zu Fr.) differenziert zu erfolgen, zu- mal sich der Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Verlaufe des bis- herigen Prozesses, der nunmehr seit über dreieinhalb Jahren dauert, er- heblich abgeschwächt hat: Durchschnitt 2022: € 1.00 = Fr. 1.0048* Durchschnitt 2023: € 1.00 = Fr. 0.9717* Durchschnitt 2022/2023: € 1.00 = Fr. 0.9883 per Urteilsdatum des obergerichtlichen Entscheids: € 1.00 = Fr. 0.9047**
- 33 - *vgl. von der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlichten PDF-Tabellen Jahresmit- telkurs für die Jahre 2022 und 2023, abrufbar unter www.estv.admin.ch/estv/de/home/bun- desabgaben/wehrpflichtersatzabgabe/wpe-jahresmittelkurse.html ** htpps://www.oanda.com Demgegenüber hat sich das Verhältnis der Lebenshaltungskostenindices von Deutschland und der Schweiz kaum verändert (vgl. ww.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preis- niveauindizes.assetdetail.36209973.html). Im Durchschnitt der Jahre 2022- 2024 war das Verhältnis 71.49 % (= [72.45 % {2022: Deutschland 111.5 vs. Schweiz 153.9} + 71.69 % {2023: Deutschland 112.2 vs. Schweiz 156.5} + 70.34 % {2024: Deutschland 111.7 vs. Schweiz 158.8}] : 3). Damit kann der von der Vorinstanz verwendete und von den Parteien nicht beanstandete Umrechnungsfaktor (0.71) übernommen werden. 6.5. Beklagter 6.5.1. Einkommen Die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens des Beklagten ist mit Blick auf die von diesem eingereichten Belege (Beilagen 60 und 61 des Beklagten vor Vorinstanz) nicht nachvollziehbar. Den Lohnabrechnungen für Dezember 2022 und 2023 lässt sich entnehmen, dass dem Beklagten bei Bruttoeinkommen von € 13'333.34 (bis und mit November 2022) und € 15'000.00 (seit Dezember 2022) € 116'743.58 bzw. € 126'605.73 ausbe- zahlt wurden. Rechnet man einen Betrag von € 108.00 (Parkplatzmiete) auf und bringt dafür die in den Auszahlungen enthaltenen Arbeitgeberanteile Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Abzug, die in den Jahren 2022 und 2023 jeweils € 4'188.36 bzw. € 353.04 betrugen und um die die Vorinstanz die Kranken- und Pfleggeldversicherungsbeiträge (Klageant- wortbeilage 9 des Beklagten) reduziert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.6.5), resultieren monatliche Nettoeinkommen von umgerechnet Fr. 9'404.10 (= [€ 116'743.58 + € 108.00 ./. € 4'188.36 ./. € 353.04] : 12 x 1.0048) bzw. Fr. 9'892.90 (= € 122'172.33 [€ 126'605.73 + € 108.00 ./. € 4'188.36 ./. € 353.04] : 12 x 0.9717) (gegenüber Fr. 9'500.00 und Fr. 10'500.00 gemäss angefochtenem Entscheid E. 3.5.5). Damit ist für die Phase I von einem massgeblichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 9'704.00 (= [Fr. 9'404.10 x 12 + Fr. 9'892.90 x 19] : 31) und für die Phase III von einem massgeblichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 9'211.00 (€ 122'172.33 : 12 x 0.9047) auszugehen. 6.5.2. Familienrechtliches Existenzminimum Beim Bedarf des Beklagten (und seiner Ehefrau, vgl. E. 6.7.2) sind die ge- meinsamen Positionen des familienrechtlichen Bedarfs (Ehegattengrund- betrag, Wohnkosten [diese abzüglich der Wohnkostenanteile der Töchter] sowie Kommunikations- und Versicherungspauschale) einheitlich hälftig aufzuteilen und – entgegen der Vorinstanz – nicht teilweise hälftig (Grund- betrag) und teilweise im Verhältnis ihrer Einkommen (Wohnkosten, Kom- munikations- und Versicherungspauschalen).
- 34 - Unbestritten beträgt der Mietzins inkl. Nebenkosten € 1'320.00. Die zusätz- lichen Kosten für Wasser, Heizung und Strom belaufen sich auf € 313.60 (= € 1'825.09 : 12 + € 585.81 : 12 + € 450.74 : 4) (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.1). Vom Gesamtbetrag von € 1'633.60 sind die Wohnkostenteile der Töchter von je Fr. 177.50 (= Fr. 250.00 x 0.71) in Abzug zu bringen (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.2) und der Rest hälftig auf den Beklag- ten und seine Ehefrau zu verteilen. Dies ergibt folgende Beträge (Änderungen zum angefochtenen Entscheid kursiv): Phase I Phase III Grundbetrag (1) 603.50 6 0 3 . 5 0 Wohnkostenanteil 629.75 (2) 561.45 (3) KVG 388.85 (4) 394.65 (5) sonstige Gesundheitskosten 46.00 46.00 auswärtige Verpflegung 156.00 156.00 Arbeitsweg 1'000.00 1'000.00 Kommunikationspauschale 55.20 (6) 54.45 (7) Versicherungspauschale / Berufshaftpflichtversicherung (8) 26.00 26.00 familienrechtliches Existenzminimum 2'905.30 2'842.05 (1) Fr. 1'700.00 (Ehegattengrundbetrag gemäss Ziff. I.3 der SchKG-Richtlinien) : 2 x 0.71 (2) (€ 1'633.60 [gesamthafte Wohnkosten, vgl. E. 6.5.2] x 0.9883 [durchschnittlicher Wech- selkurs 2022/2023]./. 2 x Fr. 177.50 [Wohnkostenanteile der Töchter]) : 2 (3) (€ 1'633.60 x 0.9047 ./. 2 x Fr. 177.50) : 2 (4) ([€ 729.11 {Krankenkassenbeitrag 2022, Klageantwortbeilage 9 des Beklagten} + € 814.67 {Krankenkassenbeitrag 2023, Duplikbeilage 41 des Beklagten} : 2 ./. [€ 349.03 + € 29.42 = ausbezahlte Arbeitgeberanteile Kranken- und Pflegeversicherung]) x 0.9883 (5) (€ 814.67 ./. [€ 349.03 + € 29.42]) x 0.9047 (6) ([€ 55.08 {deutsche Radio und Fernsehgebühr pro Quartal} : 3 x 0.9883] + [Fr. 130.00 {schweizerische Kommunikationspauschale} x 0.71]) : 2 (7) ([€ 55.08 : 3 x 0.9047] + [Fr. 130.00 x 0.71]) : 2 (8) Fr. 40.00 (Versicherungspauschale) : 2 + Fr. 6.00 (Berufshaftpflichtversicherung) 6.6. Ungedeckte familienrechtliche Existenzminima der Töchter D._____ und E._____ Unbestritten sind grundsätzlich die Bedarfspositionen der Töchter (ange- fochtener Entscheid E. 3.5.8.2 und 3.5.8.3), weswegen sie mit folgenden Ausnahmen zu übernehmen sind: Betreffend die Grundbeträge resultieren unterschiedliche Beträge für die Phasen I und III, weil in der Phase I noch nicht beide Töchter das zehnte Altersjahr vollendet hatten (vgl. Ziff. I.4 der SchKG-Richtlinien, wonach der Grundbetrag eines Kindes bis zum vollen- deten zehnten Altersjahr Fr. 400.00 und danach Fr. 600.00 beträgt). Betref- fend die Steuern besteht – entgegen der Vorinstanz – kein Grund den Kin- dern des Beklagten aus seiner aktuellen Ehe Steueranteile (je Fr. 100.00) anzurechnen. Der Beklagte bezahlt ihnen keine Unterhaltsbeiträge, die ver- steuert werden müssten. Der Umstand, dass D._____ und E._____ Kinder- gelder von je € 250.00 beziehen, findet zwar im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.8.1 S. 39) Erwähnung, blieb aber im Rahmen der
- 35 - Unterhaltsberechnung unberücksichtigt. Es betrug in der Phase I € 250.00 und beläuft sich seit 2026 auf € 259.00, zusammen umgerechnet Fr. 494.15 (= 2 x € 250.00 x 0.9883) bzw. Fr. 468.65 (2 x € 259.00 x 0.9047). Das deutsche Kindergeld betrug zwar 2025 noch € 255.00, diese geringe Abweichung rechtfertigt keine zusätzliche Phase. Phase I Phase III Grundbeträge 656.75 (1) 852.00 (2) Wohnkostenanteile 355.00 355.00 Gesundheitskosten 235.60 235.60 auswärtige Verpflegung 102.00 102.00 Schulweg 80.00 80.00 Schulkosten 146.00 146.00 Fremdbetreuungskosten 25.00 25.00 Kommunikationstarif 19.50 19.50 1'619.85 1'815.10 ./. Kindergeld ./. 494.15 ./. 468.65 1'125.70 1'346.45 (1) (12 x Fr. 400.00 + 20 x Fr. 600.00 [D._____, geboren am tt.mm. 2012] + 32 x Fr. 400.00 [E._____, geboren am tt.mm. 2014]) : 32 x 0.71 (2) 2 x Fr. 600.00 x 0.71 6.7. Ehefrau des Beklagten 6.7.1. Einkommen Die Vorinstanz hat der Ehefrau des Beklagten ein durchschnittliches Netto- einkommen (nach Abzug von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen auch an die Kranken- und Pflegeversicherung, vgl. E. 6.7.2) von € 1'150.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.4.3) angerechnet. Dies wird von der Be- klagten in betraglicher Hinsicht nicht beanstandet. Wie bereits erwähnt, be- steht keine Veranlassung dafür, der Ehefrau des Beklagten ein höheres Erwerbspensum zuzumuten, um dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Volljährigenunterhalt an die Klägerin zu steigern (vgl. E. 6.4 oben). Da- mit ist für die Phasen I und III von einem massgeblichen Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 1'137.00 (= € 1'150.00 x 0.9883) in der Phase I und Fr. 1'040.00 (€ 1'150.00 x 0.9047) in der Phase III auszugehen. 6.7.2. Familienrechtliches Existenzminimum Bei den Positionen "Grundbetrag", "Wohnkostenanteil" und "Kommunikati- onspauschale" sind die gleichen Beträge wie beim Beklagten selbst einzu- setzen (je Hälfte von Ehegattengrundbetrag [Fr. 603.50], Wohnkosten nach Abzug der Wohnkostenanteile der Töchter [Fr. 629.75 in Phase I bzw. Fr. 561.45 in Phase III] sowie der Kommunikationspauschale [Fr. 55.20 in Phase I bzw. Fr. 54.45 in der Phase III]). Dies gilt ebenso bei der Versiche- rungspauschale ohne Berufshaftpflicht (Fr. 40.00). Entgegen der Vorinstanz ist keine Krankenkassenprämie von pauschal Fr. 300.00 in ih- rem familienrechtlichen Bedarf einzusetzen, weil der für die gesetzliche Kranken- (und Pflege-) Versicherung geschuldete vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber abgeführt wird (Beilage 59 des Beklagten vor
- 36 - Vorinstanz), ebenso wenig Fr. 50.00 für sonstige Gesundheitskosten, nachdem der Beklagte solche nie geltend gemacht hat (vgl. Duplik des Be- klagten, act. 198 und 200). Für auswärtige Verpflegung sind Mehrkosten von Fr. 78.10 in beiden Phasen zu berücksichtigen (= Fr. 220.00 x 0.5 [bei Arbeitspensum von 45 %] x 0.71). Phase I Phase II Grundbetrag 603.50 603.50 Wohnkostenanteil 629.75 561.45 auswärtige Verpflegung 78.10 78.10 Kommunikationspauschale 55.20 54.45 Versicherungspauschale 20.00 20.00 familienrechtliches Existenzminimum 1'386.55 1'317.50 6.7.3. Manko Die Ehefrau des Beklagten vermochte bzw. vermag mit ihrem eigenen Ver- dienst ihren familienrechtlichen Bedarf nicht zu decken. Der Fehlbetrag be- läuft sich auf Fr. 249.55 in der Phase I bzw. Fr. 277.50 in der Phase III (= Fr. 1'386.55 ./. Fr. 1'137.00 bzw. Fr. 1'317.50 ./. Fr. 1'040.00). 6.8. Leistungsfähigkeit des Beklagten Nach dem Gesagten ergibt sich in den beiden Phasen I und III eine Leis- tungsfähigkeit des Beklagten von (auf den nächsten Franken gerundet) Fr. 5'484.00 (Phase I) und Fr. 5'467.00 (Phase III): Phase I Phase III Einkommen Beklagter 9'704.00 9'211.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Beklagter ./. 2'905.30 ./. 2'842.05 ./. familienrechtliche Existenzminima Töchter ./. 1'125.70 ./. 1'346.45 ./. Fehlbetrag Ehefrau ./. 249.55 ./. 277.50 Leistungsfähigkeit Beklagter (gerundet) 5'423.00 4'745.00
7. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge Bei den ermittelten Leistungsfähigkeiten der beiden Beklagten ergeben sich Unterhaltsansprüche der Klägerin von Fr. 331.00 gegenüber der Be- klagten und von Fr. 1'616.00 gegenüber dem Beklagten in der Phase I so- wie von Fr. 570.00 gegenüber der Beklagten und von Fr. 696.00 gegenüber dem Beklagten in der Phase III: Phase I Phase III Leistungsfähigkeit Beklagte (E. 5.3) (17 %) 1'114 (45 %) 3'910 Leistungsfähigkeit Beklagter (E. 6.8) (83 %) 5'423 (55 %) 4'745 Gesamte Leistungsfähigkeit (100%) 6'537 (100 %) 8'655 Unterhaltsanspruch gegenüber Beklagter (17 %) 331 (45 %) 570 Unterhaltsanspruch gegenüber Beklagtem (83 %) 1'616 (55 %) 696 Gesamtunterhaltsanspruch Klägerin (E. 4.2.10) (100 %) 1'947 (100 %) 1'266
- 37 - Auch ohne entsprechenden Antrag ist von Amtes wegen festzuhalten, dass die Beklagte zusätzlich zum in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids festgehaltenen Betrag (Fr. 11'521.25) im Berufungsverfahren aus- gewiesen (Beilagen zur Eingabe der Beklagten vom 17. September 2025) und unbestritten im Umfang von Fr. 900.00 (Fr. 300.00 + Fr. 200.00 und 400.00) Unterhaltszahlungen an die Klägerin geleistet hat.
8. Kosten 8.1. Erstinstanzliche Kosten 8.1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 8.1.2. Der Klägerin werden durch den vorliegenden Entscheid insgesamt Fr. 114'210.00 (= 32 x Fr. 1'947.00 [Fr. 331.00 + Fr. 1'616.00] + 41 x Fr. 1'266.00 [Fr. 570.00 + Fr. 696.00]) zugesprochen. Gemessen an den Klagebegehren, wie sie die Klägerin an der Hauptverhandlung definitiv be- ziffert hatte (insgesamt Fr. 182'850.50), unterliegt sie erstinstanzlich zu gut einem Drittel. Trotz dieses Unterliegens rechtfertigt sich eine einseitige Kostenverlegung zulasten der beiden Beklagten, dies schon in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO: In Anbetracht der für sie schwer zu durch- dringenden finanziellen Verhältnisse der Beklagten war die Bezifferung für die Klägerin massiv erschwert. Vor allem aber handelt es sich um ein fami- lienrechtliches Verfahren, bei dem die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abweichend vom Obsiegens- und Unterliegensprinzip (Art. 106 ZPO) verlegt werden können, insbesondere wenn – wie in der hier gegebenen Konstellation von erwerbstätigen Eltern einerseits und einem noch in Aus- bildung stehenden Kind – nur eine Seite leistungsfähig ist (JENNY, ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 107 ZPO). Hinzu kommt Folgendes: Im familienrechtlichen Verhältnis zwischen Eltern und Kind gibt es eine aus der Beistand- und Unterhaltspflicht abgeleitete Pflicht des Elternteils zur Bevorschussung eines vom (nach Art. 276 f. ZGB unterhaltsberechtigten) Kind geführten Prozesses (und zwar auch in einem vom [volljährigen] Kind gegen den Elternteil geführten Unterhaltsprozess; vgl. dazu den Aufsatz von BITTEL/MINNIG, Volljährigenunterhalt und Pro- zesskostenvorschuss – zugleich ein Beitrag zur Schuldnerschaft der Eltern, in: ZBJV 2021, S. 283 ff.). Unter diesen Umständen geht es grundsätzlich nicht an, dass sich ein Kind einen erstrittenen Prozesskostenvorschuss an den ebenfalls erstrittenen Unterhalt anrechnen lassen muss, vielmehr tritt der Prozesskostenvorschuss als einmalige Unterhaltsleistung neben den ordentlichen Unterhalt (so zu Recht BITTEL/MINNIG, a.a.O., S. 324). Dies verbietet aber grundsätzlich die Anordnung eine Rückforderung des Pro- zesskostenvorschusses jedenfalls bei Gutheissung der Unterhaltsklage
- 38 - (auch einer teilweisen), weil die Rückzahlung durch das unterhaltsbedürf- tige Kind naturgemäss aus dem erstrittenen Unterhalt erfolgen müsste und damit unbillig wäre (zum Verzicht auf die Anordnung einer Rückerstattung eines Prozesskostenvorschusses wegen Unbilligkeit vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wieso der Klägerin wegen ihres teilweisen Unterliegens ein Teil der Kosten auferlegt und sie so im Ergebnis schlechter gestellt werden sollte, als wenn der von ihr (schon erstinstanzlich) verlangte Prozesskostenvorschuss behandelt wor- den wäre. Zu beachten ist schliesslich auch, dass im Kanton Aargau die Prozesskos- ten im Volljährigenunterhaltsprozess nicht streitwertabhängig festgesetzt werden (vgl. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD und § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT). Auch unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich, wieso – jedenfalls solange das Kind nicht in gegen Treu und Glauben verstossender Weise prozessiert
– die Eltern hinsichtlich der Kosten besser behandelt werden sollten, je nachdem ob das Kind mit seiner Unterhaltsklage vollständig oder nur teil- weise obsiegt. Demnach ist der vorinstanzliche Kostenentscheid insoweit, als der Klägerin keine Prozesskosten auferlegt wurden, zu schützen. 8.1.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene solidarische Verpflichtung der Be- klagten zur Bezahlung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung) entsprach zwar der Praxis zum damals noch in Kraft stehen- den aArt. 106 Abs. 3 ZPO, erscheint jedoch mit Blick auf die Teilschuldner- schaft der Beklagten für den klägerischen Unterhaltsanspruch unpassend (eingehend BITTEL/MINNIG, a.a.O., S. 302 ff.). Mit Blick auf das Verhältnis der festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Fr. 33'962.00 [= 32 x Fr. 331.00 + 41 x Fr. 570.00] bzw. 30 % gegenüber Fr. 80'248.00 [= 32 x Fr. 1'616.00 + 41 x Fr. 696.00] bzw. 70 % bei insgesamt Fr. 114'210.00 bzw. 100 %), ist es angezeigt, die Beklagte 30 % (Fr. 1'500.00 bzw. Fr. 3'474.00) und den Be- klagten 70 % (Fr. 3'500.00 bzw. Fr. 8'106.00) der erstinstanzlichen Pro- zesskosten (nicht gerügte Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 bzw. Parteient- schädigung von Fr. 11'580.00) tragen zu lassen. 8.2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Vorinstanz sprach der Klägerin insgesamt Unterhalt in Höhe von Fr. 134'567.00 zu (= 20 x [Fr. 735.00 + Fr. 1'538.00] + 12 x [Fr. 747.00 + 662.50] + 41 x [Fr. 675.00 + Fr. 598.00]). Bei vollständiger Gutheissung der Berufung der Beklagten wäre der Gesamtunterhalt der Klägerin auf Fr. 79'628.00 reduziert worden (= 20 x [Fr. 0.00 + Fr. 1'538.00] + 12 x [Fr. 0.00 + Fr. 662.50] + 41 x [Fr. 400.00 + Fr. 598.00]). Somit beläuft sich der – lediglich für die Bestimmung des Obsiegens und Unterliegens, nicht aber für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende (vgl. § 7 Abs. 2
- 39 - und 4 GebührD und § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) – Streitwert des Beru- fungsverfahrens auf Fr. 54'939.00. Zweitinstanzlich wird der Klägerin Unterhalt von insgesamt Fr. 114'210.00 zugesprochen (vgl. E. 7.1.3 oben). Sie unterliegt damit im Umfang von Fr. 20'357.00. Wie ebenfalls in E. 7.1.3 ausgeführt, wird die Beklagte zu Unterhalt von Fr. 33'962.00 verpflichtet; beantragt hat sie Fr. 16'400.00; sie unterliegt im Umfang von Fr. 17'562.00. Der Beklagte hätte gemäss vor- instanzlichem Entscheid Unterhalt von insgesamt Fr. 63'228.00 bezahlen müssen (20 x Fr. 1'538.00 + 12 x Fr. 662.50 + 41 x Fr. 598.00) zweitin- stanzlich wird er zu Unterhalt von insgesamt Fr. 80'248.00 verpflichtet; er unterliegt somit im Umfang von Fr. 17'020.00. Aus denselben Gründen wie in E. 7.1.2 für das erstinstanzliche Verfahren ausgeführt, sind der Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren trotz teilwei- sen Unterliegens keine Kosten auferlegt werden, zumal sie auch im Beru- fungsverfahren von beiden Beklagten Prozesskostenvorschüsse verlangt bzw. subsidiär die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat. Unter Ausklammerung der Klägerin unterliegen die Parteien praktisch im gleichen Verhältnis (Fr. 17'562.00 zu Fr. 17'020.00), weshalb sie zweit- instanzlich die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) sowie die Parteikosten der Klägerin je zur Hälfte zu tragen haben. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 5'250.00, d.h. das Anderthalbfache der pra- xisgemässen Entscheidgebühr bei einer durchschnittlichen Volljährigenun- terhaltsklage (Fr. 3'500.00), festzusetzen, wovon die Beklagten je Fr. 2'625.00 zu tragen haben. Die Parteikosten der Klägerin sind ausge- hend von einer Grundentschädigung von Fr. 6'750.00, wiederum das An- derthalbfache der Grundentschädigung für ein durchschnittliches Verfah- ren (Fr. 4'500.00), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung, der zu einem Viertel durch einen Zuschlag für eine zweite Rechtsschrift 22. Oktober 2025) kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits so- wie einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf Fr. 4'791.25 (= Fr. 6'750.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Davon haben die Beklagten der Klägerin je die Hälfte, d.h. Fr. 2'395.60 zu ersetzen. 9. Bei dieser Regelung der zweitinstanzlichen Prozesskosten sind die Gesu- che der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschuss sowie um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden.
- 40 - Das Obergericht beschliesst: Die Gesuche der Klägerin um Verpflichtung der Beklagten von Prozesskos- tenvorschüssen bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und der Anschluss- berufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1.1., 1.2, 5. und 6. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 31. Oktober 2024 aufge- hoben und wie folgt neu gefasst: 1. 1.1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen): Fr. 331.00 26. November 2021 bis 31. Juli 2024 Fr. 570.00 1. September 2025 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung. 1.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen): Fr. 1'616.00 26. November 2021 bis 31. Juli 2024 Fr. 696.00 1. September 2025 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung. 5. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beklagten zu 30 % mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu 70 % mit Fr. 3'500.00 auferlegt. 6. Die Parteikosten der Klägerin von Fr. 11'580.00 (inkl. Auslagen und MWSt) sind deren unentgeltlicher Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 3'474.00 durch die Beklagte und im Umfang von Fr. 8'106.00 durch den Beklagten zu ersetzen. 1.2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
- 41 - 2. Von Amtes wegen wird die Beklagte berechtigt erklärt, – zusätzlich zu dem in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zurzach vom
31. Oktober 2024 festgehaltenen Betrag von Fr. 11'521.25 – einen Betrag von Fr. 900.00 an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'250.00 wird den Beklagten je zur Hälfte mit Fr. 2'625.00 auferlegt. 4. Die Beklagten haben der Klägerin deren zweitinstanzliche Parteikosten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 4'791.65 (inkl. Auslagen und MWSt) je zur Hälfte mit Fr. 2'395.60 zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
- 42 - Aarau, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella