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ZAW.2026.3

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZAW.2026.3

Ag Zivilgericht · 2026-04-02 · Deutsch AG
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 C._____, geboren am tt.mm. 2020, und D._____, geboren am tt.mm. 2023, sind die Kinder der verheirateten, getrenntlebenden Parteien.

E. 1.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ohne (vollständige) schriftliche Begrün- dung eröffnet, was gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO der Regelfall ist. Die Par- teien können in diesem Fall gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen. Eine Berufung gegen den Ent- scheid kann erst nach der Zustellung der Entscheidbegründung erhoben werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung. Indes kann die Vollstreckung aus- nahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung, ins- besondere auch bereits vor Zustellung der Entscheidbegründung, ent- scheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begrün- dung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittel- frist unbenutzt abläuft (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Zuständig innerhalb des Ober- gerichts ist ein hauptamtliches Mitglied des Zivilgerichts als Einzelrichter (§ 11 Abs. 1 lit. b EG ZPO). 2. Auf die sinngemässe Berufung ("Einspruch") gegen den Entscheid vom

13. März 2026 ist nicht einzutreten, da eine solche vor dem Vorliegen der Entscheidbegründung nicht möglich ist. Damit hat die Beklagte jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden ist und die notwendigen Schritte für dessen Anfechtung unternehmen möchte. Die Eingabe ist daher als sinngemässes Berufungsbegehren an die Vorinstanz zu überweisen.

- 5 - 3.

E. 2 Auf den Antrag des Gesuchstellers betreffend Einleitung des Schei- dungsverfahrens wird nicht eingetreten.

E. 2.1 Mit im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 13. März 2026 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ in einem summarischen Verfah- ren "betreffend Abänderung Eheschutz": " 1. Auf die Anträge des Gesuchstellers betreffend die Liegenschaft, […], R._____, wird nicht eingetreten.

E. 2.2 Am 26. März 2026 überbrachte die Beklagte dem Bezirksgericht Q._____ zwei Eingaben. Mit der einen Eingabe erklärte sie, "formell Einspruch" gegen den Ent- scheid vom 13. März 2026 zu erheben und beantragte: " 1. Die Anordnung der Rückkehr am 30.04.26 wird ausgesetzt, bis die fi- nanzielle und wohnliche Situation geprüft und angepasst ist und mein Einspruch neu geprüft wird. 2. Der Lebensmittelpunkt der Kinder bleibt dauerhaft in S._____. 3. Der Kontakt zum Vater wird weiterhin gewährleistet, z.B. via Telefon, Videocall oder Besuche in S._____. 4. Alle weiteren Entscheidungen (Unterhalt, Betreuung, Schule) richten sich nach diesem Lebensmittelpunkt." Mit der anderen Eingabe beantragte die Beklagte:

- 4 - " 1. Aufschiebung der Rückkehr der Kinder am 30.04.26 bis zur Klärung des Einspruchs gegen den Entscheid vom 13.03.2026 und Überprüfung der finanziellen und wohnlichen Situation. 2. Sicherstellung, dass während der Aufschiebung das Kindeswohl und der Kontakt zum Vater weiterhin gewährleistet wird." Diese Eingaben leitete die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ am

27. März 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung. Dieser bezieht sich auf die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2. des angefochtenen Entscheids, den Lebensmittelpunkt der Kinder C._____ und D._____ bis zum 30. April 2026 zurück in die Schweiz zu verlegen.

E. 3.2 Die Rechtsmittelinstanz hat der Berufung gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zu gewähren. Sie verfügt jedoch über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1; 137 III 475 E. 4.1). Dabei geht es darum, zwi- schen den Interessen der gesuchstellenden Person am Aufschub der Voll- streckung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides und jenen der Gegenpartei an seiner sofortigen Vollstreckung des erstinstanzlichen Ur- teils abzuwägen (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1).

E. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Kurzbegründung insbesondere aus, die Be- klagte sei wenige Tage nach Abschluss der Trennungsvereinbarung vom

24. Oktober 2025, am 29. Oktober 2025, mit den beiden Kindern nach S._____ ausgereist. C._____ sei in der Schweiz schulpflichtig und beherrsche die Sprache in S._____ nicht. Das vereinbarte Besuchsrecht sei unter den aktuellen Umständen nicht umsetzbar. Aufgrund des gänzlichen Kontaktabbruchs sei von einer raschen Entfremdung der Kinder gegenüber dem Vater auszugehen. Sodann liessen sich die Lebensverhältnisse der Kinder in S._____ nicht abklären. Entsprechend sei der Lebensmittelpunkt der Kinder wieder in die Schweiz zu verlegen.

E. 3.4 Die Beklagte führt in ihrer Berufung unter anderem aus, sie sei nicht eigen- mächtig nach S._____ gereist, sondern die Reise sei lange geplant gewe- sen und der Kläger habe zugestimmt. Zur Begründung ihres Antrags auf aufschiebende Wirkung bringt sie vor, es sei ihr finanziell nicht möglich, in die Schweiz zurückzukehren, da sie die Kosten für die Tickets und die lau- fenden Kosten in der Schweiz nicht decken könne (der Kläger bezahle den Unterhalt nicht). Auch sei das Haus in der Schweiz nicht bewohnbar (kein Öl, kein Strom, stehe zum Verkauf) und es gebe derzeit keine alternative Wohnung. Sodann liege die Rückkehr nicht im Kindeswohl, da die Kinder feste Bezugspersonen und Freunde in S._____ hätten, deren Verlust durch eine erzwungene Rückkehr vermieden werden müsse. D._____ spreche fliessend "[…]", C._____ könne sich verständigen und verbessere täglich ihre Kenntnisse. Der Schulbeginn liege noch mehrere Monate in der Zukunft, sodass genügend Zeit bestehe, die Sprache zu festigen und eine Eingewöhnung zu gewährleisten. Nach Rücksprache mit der Beiständin

- 6 - werde diese die Kinder via Videocall kontaktieren und deren Lebensver- hältnisse, Wünsche und Wohlbefinden prüfen; es sei deren Bericht abzu- warten. Weiter werde sie einen Bericht von C._____ Psychologen nach- reichen. Für den Kläger seien Videotelefonate und Besuche in S._____ möglich. Die Rückkehr widerspreche dem "bereits festgestellten Lebens- mittelpunkt der Kinder in S._____". Die Anordnung der Rückkehr setze die Kinder einer unnötigen emotionalen und praktischen Belastung aus, bevor die rechtliche und finanzielle Situation geklärt sei.

E. 3.5 Die Parteien haben das gemeinsame Sorgerecht über ihre Kinder C._____ und D._____. Am 24. Oktober 2025 schlossen sie anlässlich einer Verhandlung vor der Vorinstanz eine Trennungsvereinbarung, gemäss welcher die Kinder unter der Obhut der Beklagten stehen, dem Kläger aber ein regelmässiges Besuchsrecht zukommt ("an jedem zweiten Ruhetag"). Die Vorinstanz genehmigte die Vereinbarung unter anderem diesbezüglich mit Entscheid vom 4. November 2025 (SF.2025.38). Wenige Tage danach, am 29. Oktober 2025, verbrachte die Beklagte die Kinder nach S._____. Seither, d.h. seit über fünf Monaten, befinden sich die Kinder in S._____. Die Behauptung der Beklagten, die Reise nach S._____ sei nicht eigen- mächtig erfolgt, ist mindestens insofern unzutreffend, als weder der Kläger als Mitinhaber des Sorgerechts noch die Vorinstanz einer dauerhaften Ver- legung des Wohnorts ins Ausland zugestimmt haben, was nach Art. 301a Abs. 2 ZGB jedoch erforderlich gewesen wäre. Da die Parteien noch kurz zuvor ein regelmässiges Besuchsrecht vereinbart hatten, welches die Prä- senz der Kinder in der Schweiz voraussetzt, war die Verlegung des Woh- nortes der Kinder mit dem Kläger offensichtlich nicht abgesprochen (im Üb- rigen auch nicht mit der Beiständin, wie diese in ihrem als Beilage zum Gesuch des Klägers vom 20. November 2025 eingereichten Mail an die Parteien vom 19. November 2025 explizit ausführte). Nicht mehr weiter re- levant ist die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen war, für einen Fe- rienaufenthalt oder einen Verwandtenbesuch die Kinder nach S._____ mitzunehmen, denn ein solcher Besuch hätte seinem Zweck entsprechend höchstens wenige Wochen dauern dürfen, und die Beklagte hätte diesfalls die Kinder längst in die Schweiz zurückbringen müssen.

E. 3.6 Die Kinder befinden sich damit seit mehreren Monaten widerrechtlich in S._____. Die Weisung der Vorinstanz an die Beklagte, den Lebensmittel- punkt der Kinder bis zum 30. April 2026 zurück in die Schweiz zu verlegen (Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Entscheids), konkretisiert somit nur ihre ohnehin bereits bestehende Rechtspflicht bzw. kommt die Vorinstanz ihr sogar noch entgegen: Die Beklagte müsste die Kinder an sich sofort bzw. seit Längerem in die Schweiz zurückbringen, die

- 7 - Vorinstanz räumt ihr dazu jedoch noch eine Frist bis Ende April 2026 ein, damit sie die Rückkehr in kindgerechter Weise vorbereiten kann.

E. 3.7 Soweit die Beklagte Gründe dafür nennt, weshalb die Kinder in S._____ bleiben sollen, verkennt sie, dass sie darüber bei dem bestehenden ge- meinsamen Sorgerecht nicht allein entscheiden darf. Mit Verweis auf Art. 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte in- ternationaler Kindesentführung dürfte die Beklagte die Rückkehr der Kinder nur dann verweigern, wenn diese mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden wäre oder die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage brächte. Der Begriff der schwerwiegenden Gefahr ist restriktiv auszulegen; nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie beispielsweise gegeben bei ei- ner Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet oder wenn zu befürch- ten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird, ohne dass die Behörden rechtzeitig einschreiten würden (Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2026 vom 17. Februar 2026 E. 5.1). Eine solche Gefahr wird hier weder behauptet noch bestehen Anzeichen dafür. Soweit die Beklagte behauptet, das Haus in der Schweiz sei nicht mehr bewohnbar, legt sie dafür keine Belege vor. Die Beklagte bewohnte das Haus mit den Kindern offenbar noch bis vor wenigen Monaten, weshalb es unglaubhaft erscheint, dass dieses nun nicht mehr bewohnbar sein soll. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Beklagte beim Sozialdienst der Ge- meinde (bei welchem auch die Beiständin tätig ist) Hilfe anfordern bei der Suche nach einer zumutbaren Wohngelegenheit oder die Kinder mit des- sen Einverständnis in die Obhut des Klägers geben. Auch in Bezug auf finanzielle Unterstützung kann sich die Beklagte an den Sozialdienst wen- den, sofern sie vom Kläger den festgelegten Unterhalt nicht erhält (was dieser für den Fall der Rückkehr der Kinder aber zugesichert hat, vgl. act. 47). Im Weiteren ist es auch nicht glaubhaft, dass es der Beklagten unmöglich sein soll, die Kosten für die Rückreisetickets aufzubringen, war sie selber doch seit dem Aufenthalt der Kinder in S._____ mindestens zwei Mal in der Schweiz (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2025, act. 19, Ziff. 3, und ihre persönliche Teilnahme an der Verhandlung vom 20. Februar 2026, act. 43 ff.). Was die Bezugspersonen und Freunde der Kinder in S._____ anbelangt, wird die Rückkehr in die Schweiz den Kontakt zu diesen für die Kinder zwar erschweren, doch ist der Kontakt zum Kläger gegenüber jenen Kontakten vorrangig. Im Übrigen können sich Kinder im Alter von D._____ und C._____ erfahrungsgemäss nach einem Umzug in ein anderes Umfeld schnell integrieren, solange der Kontakt zur Hauptbezugsperson stabil ist, was mit der Rückkehr der Beklagten in die Schweiz zusammen mit den Kindern gewährleistet ist. Es war schliesslich die Beklagte selber, welche die Kinder aus ihrem Umfeld in der Schweiz herausgerissen hat, und an dieses Umfeld können die Kinder nach der Rückkehr voraussichtlich wieder

- 8 - anknüpfen. Was die psychologische Therapie oder Begleitung von C._____ betrifft, kann eine solche soweit notwendig auch in der Schweiz durchgeführt werden.

E. 3.8 Im Ergebnis sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, um einer allfälligen Berufung gegen den Entscheid vom 13. März 2026 die aufschiebende Wir- kung zu gewähren. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 sind bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger ist nicht zur Gesuchsantwort aufgefordert worden, weshalb ihm keine ent- schädigungsfähigen Kosten entstanden sind und keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die sinngemässe Berufung wird nicht eingetreten. Die betreffende Ein- gabe vom 26. März 2026 ("Betreff: Einspruch […]) wird als sinngemässes Begründungsbegehren an die Präsidentin des Familiengerichts Q._____ überwiesen. 2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung (vorab per Mail) an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens-

- 9 - rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Lindner Hess

E. 4.1 Dem Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder C._____ und D._____ nach S._____ wird nicht zugestimmt.

E. 4.2 Der Gesuchsgegnerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Wei- sung erteilt, bis spätestens 30. April 2026 den Lebensmittelpunkt der Kinder C._____ und D._____ zurück in die Schweiz zu verlegen.

E. 5.1 In Abänderung der Ziffer 9.1. der Trennungsvereinbarung vom 24. Ok- tober 2025 (SF.2025.38) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Ge- suchsgegnerin an den Unterhalt von C._____ ab Gesucheinreichung (Abänderung Eheschutz vom 20.11.2025) und während des Aufenthalts von C._____ in S._____ monatlich im Voraus einen Beitrag von Fr. 336.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 303.00) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.

E. 5.2 - 3 - In Abänderung der Ziffer 9.1. der Trennungsvereinbarung vom 24. Ok- tober 2025 (SF.2025.38) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Ge- suchsgegnerin an den Unterhalt von D._____ ab Gesucheinreichung (Abänderung Eheschutz vom 20.11.2025) und während des Aufenthalts von D._____ in S._____ monatlich im Voraus einen Beitrag von Fr. 264.00 (Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.

E. 5.3 Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: […]

E. 5.4 Mit der Rückkehr der Kinder C._____ und D._____ in die Schweiz leben die in der Trennungsvereinbarung vom 24. Oktober 2025 (SF.2025.38) festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9.1. wieder auf.

E. 6 Die weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen. [7. und 8. Regelung der Prozesskosten]" Dieser Entscheid wurde der Beklagten (im Dispositiv) am 17. März 2026 zugestellt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZAW.2026.3 / ML (SF.2025.72) Art. 22 Entscheid vom 2. April 2026 Besetzung Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Abänderung Eheschutz / aufschiebende Wirkung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. C._____, geboren am tt.mm. 2020, und D._____, geboren am tt.mm. 2023, sind die Kinder der verheirateten, getrenntlebenden Parteien. 2. 2.1. Mit im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 13. März 2026 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ in einem summarischen Verfah- ren "betreffend Abänderung Eheschutz": " 1. Auf die Anträge des Gesuchstellers betreffend die Liegenschaft, […], R._____, wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag des Gesuchstellers betreffend Einleitung des Schei- dungsverfahrens wird nicht eingetreten. 3. 3.1. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge wird abgewiesen. 3.2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zuteilung der alleinigen elterli- chen Sorge wird abgewiesen. 3.3. Es wird festgestellt, dass die Parteien weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2020, und D._____, geboren am tt.mm. 2023, innehaben. 4. 4.1. Dem Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder C._____ und D._____ nach S._____ wird nicht zugestimmt. 4.2. Der Gesuchsgegnerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Wei- sung erteilt, bis spätestens 30. April 2026 den Lebensmittelpunkt der Kinder C._____ und D._____ zurück in die Schweiz zu verlegen. 5. 5.1. In Abänderung der Ziffer 9.1. der Trennungsvereinbarung vom 24. Ok- tober 2025 (SF.2025.38) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Ge- suchsgegnerin an den Unterhalt von C._____ ab Gesucheinreichung (Abänderung Eheschutz vom 20.11.2025) und während des Aufenthalts von C._____ in S._____ monatlich im Voraus einen Beitrag von Fr. 336.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 303.00) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. 5.2.

- 3 - In Abänderung der Ziffer 9.1. der Trennungsvereinbarung vom 24. Ok- tober 2025 (SF.2025.38) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Ge- suchsgegnerin an den Unterhalt von D._____ ab Gesucheinreichung (Abänderung Eheschutz vom 20.11.2025) und während des Aufenthalts von D._____ in S._____ monatlich im Voraus einen Beitrag von Fr. 264.00 (Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. 5.3. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: […] 5.4. Mit der Rückkehr der Kinder C._____ und D._____ in die Schweiz leben die in der Trennungsvereinbarung vom 24. Oktober 2025 (SF.2025.38) festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9.1. wieder auf. 6. Die weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen. [7. und 8. Regelung der Prozesskosten]" Dieser Entscheid wurde der Beklagten (im Dispositiv) am 17. März 2026 zugestellt. 2.2. Am 26. März 2026 überbrachte die Beklagte dem Bezirksgericht Q._____ zwei Eingaben. Mit der einen Eingabe erklärte sie, "formell Einspruch" gegen den Ent- scheid vom 13. März 2026 zu erheben und beantragte: " 1. Die Anordnung der Rückkehr am 30.04.26 wird ausgesetzt, bis die fi- nanzielle und wohnliche Situation geprüft und angepasst ist und mein Einspruch neu geprüft wird. 2. Der Lebensmittelpunkt der Kinder bleibt dauerhaft in S._____. 3. Der Kontakt zum Vater wird weiterhin gewährleistet, z.B. via Telefon, Videocall oder Besuche in S._____. 4. Alle weiteren Entscheidungen (Unterhalt, Betreuung, Schule) richten sich nach diesem Lebensmittelpunkt." Mit der anderen Eingabe beantragte die Beklagte:

- 4 - " 1. Aufschiebung der Rückkehr der Kinder am 30.04.26 bis zur Klärung des Einspruchs gegen den Entscheid vom 13.03.2026 und Überprüfung der finanziellen und wohnlichen Situation. 2. Sicherstellung, dass während der Aufschiebung das Kindeswohl und der Kontakt zum Vater weiterhin gewährleistet wird." Diese Eingaben leitete die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ am

27. März 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ohne (vollständige) schriftliche Begrün- dung eröffnet, was gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO der Regelfall ist. Die Par- teien können in diesem Fall gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen. Eine Berufung gegen den Ent- scheid kann erst nach der Zustellung der Entscheidbegründung erhoben werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung. Indes kann die Vollstreckung aus- nahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung, ins- besondere auch bereits vor Zustellung der Entscheidbegründung, ent- scheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begrün- dung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittel- frist unbenutzt abläuft (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Zuständig innerhalb des Ober- gerichts ist ein hauptamtliches Mitglied des Zivilgerichts als Einzelrichter (§ 11 Abs. 1 lit. b EG ZPO). 2. Auf die sinngemässe Berufung ("Einspruch") gegen den Entscheid vom

13. März 2026 ist nicht einzutreten, da eine solche vor dem Vorliegen der Entscheidbegründung nicht möglich ist. Damit hat die Beklagte jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden ist und die notwendigen Schritte für dessen Anfechtung unternehmen möchte. Die Eingabe ist daher als sinngemässes Berufungsbegehren an die Vorinstanz zu überweisen.

- 5 - 3. 3.1. Einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung. Dieser bezieht sich auf die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2. des angefochtenen Entscheids, den Lebensmittelpunkt der Kinder C._____ und D._____ bis zum 30. April 2026 zurück in die Schweiz zu verlegen. 3.2. Die Rechtsmittelinstanz hat der Berufung gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zu gewähren. Sie verfügt jedoch über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1; 137 III 475 E. 4.1). Dabei geht es darum, zwi- schen den Interessen der gesuchstellenden Person am Aufschub der Voll- streckung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides und jenen der Gegenpartei an seiner sofortigen Vollstreckung des erstinstanzlichen Ur- teils abzuwägen (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1). 3.3. Die Vorinstanz führte in ihrer Kurzbegründung insbesondere aus, die Be- klagte sei wenige Tage nach Abschluss der Trennungsvereinbarung vom

24. Oktober 2025, am 29. Oktober 2025, mit den beiden Kindern nach S._____ ausgereist. C._____ sei in der Schweiz schulpflichtig und beherrsche die Sprache in S._____ nicht. Das vereinbarte Besuchsrecht sei unter den aktuellen Umständen nicht umsetzbar. Aufgrund des gänzlichen Kontaktabbruchs sei von einer raschen Entfremdung der Kinder gegenüber dem Vater auszugehen. Sodann liessen sich die Lebensverhältnisse der Kinder in S._____ nicht abklären. Entsprechend sei der Lebensmittelpunkt der Kinder wieder in die Schweiz zu verlegen. 3.4. Die Beklagte führt in ihrer Berufung unter anderem aus, sie sei nicht eigen- mächtig nach S._____ gereist, sondern die Reise sei lange geplant gewe- sen und der Kläger habe zugestimmt. Zur Begründung ihres Antrags auf aufschiebende Wirkung bringt sie vor, es sei ihr finanziell nicht möglich, in die Schweiz zurückzukehren, da sie die Kosten für die Tickets und die lau- fenden Kosten in der Schweiz nicht decken könne (der Kläger bezahle den Unterhalt nicht). Auch sei das Haus in der Schweiz nicht bewohnbar (kein Öl, kein Strom, stehe zum Verkauf) und es gebe derzeit keine alternative Wohnung. Sodann liege die Rückkehr nicht im Kindeswohl, da die Kinder feste Bezugspersonen und Freunde in S._____ hätten, deren Verlust durch eine erzwungene Rückkehr vermieden werden müsse. D._____ spreche fliessend "[…]", C._____ könne sich verständigen und verbessere täglich ihre Kenntnisse. Der Schulbeginn liege noch mehrere Monate in der Zukunft, sodass genügend Zeit bestehe, die Sprache zu festigen und eine Eingewöhnung zu gewährleisten. Nach Rücksprache mit der Beiständin

- 6 - werde diese die Kinder via Videocall kontaktieren und deren Lebensver- hältnisse, Wünsche und Wohlbefinden prüfen; es sei deren Bericht abzu- warten. Weiter werde sie einen Bericht von C._____ Psychologen nach- reichen. Für den Kläger seien Videotelefonate und Besuche in S._____ möglich. Die Rückkehr widerspreche dem "bereits festgestellten Lebens- mittelpunkt der Kinder in S._____". Die Anordnung der Rückkehr setze die Kinder einer unnötigen emotionalen und praktischen Belastung aus, bevor die rechtliche und finanzielle Situation geklärt sei. 3.5. Die Parteien haben das gemeinsame Sorgerecht über ihre Kinder C._____ und D._____. Am 24. Oktober 2025 schlossen sie anlässlich einer Verhandlung vor der Vorinstanz eine Trennungsvereinbarung, gemäss welcher die Kinder unter der Obhut der Beklagten stehen, dem Kläger aber ein regelmässiges Besuchsrecht zukommt ("an jedem zweiten Ruhetag"). Die Vorinstanz genehmigte die Vereinbarung unter anderem diesbezüglich mit Entscheid vom 4. November 2025 (SF.2025.38). Wenige Tage danach, am 29. Oktober 2025, verbrachte die Beklagte die Kinder nach S._____. Seither, d.h. seit über fünf Monaten, befinden sich die Kinder in S._____. Die Behauptung der Beklagten, die Reise nach S._____ sei nicht eigen- mächtig erfolgt, ist mindestens insofern unzutreffend, als weder der Kläger als Mitinhaber des Sorgerechts noch die Vorinstanz einer dauerhaften Ver- legung des Wohnorts ins Ausland zugestimmt haben, was nach Art. 301a Abs. 2 ZGB jedoch erforderlich gewesen wäre. Da die Parteien noch kurz zuvor ein regelmässiges Besuchsrecht vereinbart hatten, welches die Prä- senz der Kinder in der Schweiz voraussetzt, war die Verlegung des Woh- nortes der Kinder mit dem Kläger offensichtlich nicht abgesprochen (im Üb- rigen auch nicht mit der Beiständin, wie diese in ihrem als Beilage zum Gesuch des Klägers vom 20. November 2025 eingereichten Mail an die Parteien vom 19. November 2025 explizit ausführte). Nicht mehr weiter re- levant ist die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen war, für einen Fe- rienaufenthalt oder einen Verwandtenbesuch die Kinder nach S._____ mitzunehmen, denn ein solcher Besuch hätte seinem Zweck entsprechend höchstens wenige Wochen dauern dürfen, und die Beklagte hätte diesfalls die Kinder längst in die Schweiz zurückbringen müssen. 3.6. Die Kinder befinden sich damit seit mehreren Monaten widerrechtlich in S._____. Die Weisung der Vorinstanz an die Beklagte, den Lebensmittel- punkt der Kinder bis zum 30. April 2026 zurück in die Schweiz zu verlegen (Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Entscheids), konkretisiert somit nur ihre ohnehin bereits bestehende Rechtspflicht bzw. kommt die Vorinstanz ihr sogar noch entgegen: Die Beklagte müsste die Kinder an sich sofort bzw. seit Längerem in die Schweiz zurückbringen, die

- 7 - Vorinstanz räumt ihr dazu jedoch noch eine Frist bis Ende April 2026 ein, damit sie die Rückkehr in kindgerechter Weise vorbereiten kann. 3.7. Soweit die Beklagte Gründe dafür nennt, weshalb die Kinder in S._____ bleiben sollen, verkennt sie, dass sie darüber bei dem bestehenden ge- meinsamen Sorgerecht nicht allein entscheiden darf. Mit Verweis auf Art. 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte in- ternationaler Kindesentführung dürfte die Beklagte die Rückkehr der Kinder nur dann verweigern, wenn diese mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden wäre oder die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage brächte. Der Begriff der schwerwiegenden Gefahr ist restriktiv auszulegen; nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie beispielsweise gegeben bei ei- ner Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet oder wenn zu befürch- ten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird, ohne dass die Behörden rechtzeitig einschreiten würden (Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2026 vom 17. Februar 2026 E. 5.1). Eine solche Gefahr wird hier weder behauptet noch bestehen Anzeichen dafür. Soweit die Beklagte behauptet, das Haus in der Schweiz sei nicht mehr bewohnbar, legt sie dafür keine Belege vor. Die Beklagte bewohnte das Haus mit den Kindern offenbar noch bis vor wenigen Monaten, weshalb es unglaubhaft erscheint, dass dieses nun nicht mehr bewohnbar sein soll. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Beklagte beim Sozialdienst der Ge- meinde (bei welchem auch die Beiständin tätig ist) Hilfe anfordern bei der Suche nach einer zumutbaren Wohngelegenheit oder die Kinder mit des- sen Einverständnis in die Obhut des Klägers geben. Auch in Bezug auf finanzielle Unterstützung kann sich die Beklagte an den Sozialdienst wen- den, sofern sie vom Kläger den festgelegten Unterhalt nicht erhält (was dieser für den Fall der Rückkehr der Kinder aber zugesichert hat, vgl. act. 47). Im Weiteren ist es auch nicht glaubhaft, dass es der Beklagten unmöglich sein soll, die Kosten für die Rückreisetickets aufzubringen, war sie selber doch seit dem Aufenthalt der Kinder in S._____ mindestens zwei Mal in der Schweiz (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2025, act. 19, Ziff. 3, und ihre persönliche Teilnahme an der Verhandlung vom 20. Februar 2026, act. 43 ff.). Was die Bezugspersonen und Freunde der Kinder in S._____ anbelangt, wird die Rückkehr in die Schweiz den Kontakt zu diesen für die Kinder zwar erschweren, doch ist der Kontakt zum Kläger gegenüber jenen Kontakten vorrangig. Im Übrigen können sich Kinder im Alter von D._____ und C._____ erfahrungsgemäss nach einem Umzug in ein anderes Umfeld schnell integrieren, solange der Kontakt zur Hauptbezugsperson stabil ist, was mit der Rückkehr der Beklagten in die Schweiz zusammen mit den Kindern gewährleistet ist. Es war schliesslich die Beklagte selber, welche die Kinder aus ihrem Umfeld in der Schweiz herausgerissen hat, und an dieses Umfeld können die Kinder nach der Rückkehr voraussichtlich wieder

- 8 - anknüpfen. Was die psychologische Therapie oder Begleitung von C._____ betrifft, kann eine solche soweit notwendig auch in der Schweiz durchgeführt werden. 3.8. Im Ergebnis sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, um einer allfälligen Berufung gegen den Entscheid vom 13. März 2026 die aufschiebende Wir- kung zu gewähren. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 sind bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger ist nicht zur Gesuchsantwort aufgefordert worden, weshalb ihm keine ent- schädigungsfähigen Kosten entstanden sind und keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die sinngemässe Berufung wird nicht eingetreten. Die betreffende Ein- gabe vom 26. März 2026 ("Betreff: Einspruch […]) wird als sinngemässes Begründungsbegehren an die Präsidentin des Familiengerichts Q._____ überwiesen. 2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung (vorab per Mail) an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens-

- 9 - rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Lindner Hess