Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung
- 3 - eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kanton Aargau ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, gegen die Kon- kurseröffnung sei innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde beim Ober- gericht erhoben worden. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens seien dem Obergericht sämtliche relevanten Unterlagen vollständig eingereicht worden, insbesondere Nachweise über bestehende Liquidität, Unterlagen zur laufenden Geschäftstätigkeit und zu bestehenden Verträgen sowie der vollständige Ausgleich der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden For- derung. Diese Unterlagen befänden sich somit vollständig bei der zustän- digen gerichtlichen Instanz und seien Gegenstand eines hängigen Rechts- mittelverfahrens. Trotz dieser Umstände und noch vor einer richterlichen Prüfung oder Entscheidung sei durch das Konkursamt Aargau unverzüglich die Publikation der Konkurseröffnung vorgenommen worden. Dieses Vor- gehen sei unverhältnismässig und sachlich nicht gerechtfertigt, da ein frist- gerecht anhängiges Beschwerdeverfahren bestanden habe, sämtliche ent- scheidrelevanten Unterlagen dem Obergericht bereits vorgelegen hätten, keinerlei Anzeichen einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit bestanden hät- ten und durch die sofortige SHAB-Publikation ein erheblicher und vermeid- barer Reputationsschaden verursacht worden sei.
E. 2.2 Das Konkursamt Aargau hielt dem in seinem Amtsbericht entgegen, über die Beschwerdeführerin sei am 3. Februar 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet worden. Mit der Durchführung des Verfahrens sei das Konkursamt Aargau beauftragt worden. Dieses sei zudem ersucht worden, die Kon- kurseröffnung zu publizieren. Der Entscheid vom 3. Februar 2026 sei dem Konkursamt Aargau gleichentags per E-Mail zugestellt worden und am
4. Februar 2026 in physischer Form eingegangen. Am 4. Februar 2026 habe das Konkursamt Aargau die vorläufige Publikation im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Aargau ver- anlasst. Mit Verfügung des Obergerichts vom 13. Februar 2026 sei der Be- schwerde gegen die Konkurseröffnung die aufschiebende Wirkung erteilt worden. Diese Verfügung sei am 18. Februar 2026 beim Konkursamt Aar- gau eingegangen, welches gleichentags die Publikation der aufschieben- den Wirkung im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Aargau veranlasst habe. Ebenso sei die Sperre auf dem Bankkonto aufgehoben worden. Die aufschiebende Wirkung sei am 19. Februar 2026 im SHAB und im Amts- blatt des Kantons Aargau bekanntgemacht worden. Die rasche Publikation der Konkurseröffnung diene der Sicherung der Aktiven und der Orientie-
- 4 - rung der Gläubiger über die Konkurseröffnung. Gestützt auf die Publikation seien Banken verpflichtet, Guthaben resp. vorhandene Konti zu melden. Viele Banken sperrten die Konten ebenfalls, damit die Aktiven gesichert seien und kein Geld mehr ab den Konti bezogen werden könne. Im Fall der Beschwerdeführerin habe die B._____ AG die Saldomeldung sowie die Kontosperre mit Schreiben vom 4. Februar 2026 veranlasst. Wäre eine Publikation der Konkurseröffnung erst nach Rechtskraft des entsprechen- den Entscheids möglich, bestünde die Gefahr, dass die Aktiven verwertet oder anderweitig beseitigt würden. Somit wäre die Konkursmasse geschä- digt. Im vorliegenden Fall seien die Publikation der aufschiebenden Wir- kung und die Aufhebung der Sicherungsmassnahmen am 18. Februar 2026 in die Wege geleitet worden. Aus Sicht der Konkursverwaltung sei die Publikation der Konkurseröffnung innert der Beschwerdefrist verhältnis- und zweckmässig gewesen.
E. 3.1 Gemäss Art. 175 Abs. 1 SchKG gilt der Konkurs von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in dem er erkannt wird. Das Konkursgericht teilt die Konkurseröff- nung dem Betreibungsamt, dem Konkursamt, dem Handelsregisteramt und dem Grundbuchamt unverzüglich mit (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Die Konkurseröffnung dient dem Schutz des Publikums und ist immer sofort zu publizieren, auch wenn der Schuldner den Konkurs nachträglich (z.B. durch Zahlung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG) noch abwenden kann (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 9 und 15c zu Art. 176 SchKG). Wird einer gegen die Konkurseröffnung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, ist dies gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ebenfalls unverzüglich dem Betreibungsamt, dem Konkursamt, dem Handelsregisteramt und dem Grundbuchamt mitzuteilen und zu pub- lizieren, da die Verleihung der aufschiebenden Wirkung die Konkurswirkun- gen nicht eintreten lässt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 15b zu Art. 176 SchKG).
E. 3.2 Aufgrund des in E. 3.1 Ausgeführten war das Konkursamt Aargau somit nicht verpflichtet, mit der Publikation der Konkurseröffnung über die Be- schwerdeführerin im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Aargau zuzu- warten, bis die Beschwerdeinstanz über eine allfällige Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entschieden hat. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt Aargau am
4. Februar 2026 die vorläufige Publikation des vom Präsidenten des Be- zirksgerichts Zofingen am 3. Februar 2026 über die Beschwerdeführerin eröffneten Konkurses im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Aargau ver- anlasst hat. Daran ändert nichts, dass der Beschwerde gegen die Kon-
- 5 - kurseröffnung mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Diese Verfügung ging am
18. Februar 2026 beim Konkursamt Aargau ein, welches gleichentags die Publikation der aufschiebenden Wirkung im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Aargau veranlasste. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde am 19. Februar 2026 im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Aar- gau publiziert. Am 20. Februar 2026 wurde im Übrigen auch der Firmenzu- satz "in Liquidation" im Handelsregister des Kantons Aargau gestrichen. Das von der Beschwerdeführerin beanstandete Vorgehen des Kon- kursamts Aargau erweist sich damit als rechtmässig. Es ist auch nicht un- angemessen resp. unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin nach der Konkurseröffnung gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG – bis der Be- schwerde gegen die Konkurseröffnung die aufschiebende Wirkung erteilt wurde – nicht mehr über ihre Vermögenswerte verfügen konnte. Die vorlie- gende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 4 Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind un- geachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 6 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2026.7 Entscheid vom 22. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ AG in Liquidation, führerin […] Anfechtungs- Vorläufige Konkursanzeigen vom 4. Februar 2026 gegenstand in Sachen Konkursverfahren betreffend A._____ AG Betreff Beschwerde gegen die Konkurspublikation
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen eröffnete mit Entscheid SG.2025.361 vom 3. Februar 2026 den Konkurs über die Beschwerdefüh- rerin mit Wirkung ab 3. Februar 2026, 09:00 Uhr. Mit der Durchführung des Konkursverfahrens wurde das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Kon- kursamt Aargau wurde ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 2. Der Konkurseröffnungsentscheid vom 3. Februar 2026 ging am 4. Februar 2026 beim Konkursamt Aargau ein. Die Konkurseröffnung wurde am glei- chen Tag durch das Konkursamt Aargau mittels vorläufiger Konkursan- zeige im Amtsblatt des Kantons Aargau und im Schweizerischen Handels- amtsblatt (SHAB) publiziert. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Konkurspublikationen vom 4. Februar 2026 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Auf- sichtsbehörde über das Konkursamt. Sie stellte den Antrag, "das Vorgehen des Konkursamts auf seine Verhältnismässigkeit und Zweckmässigkeit zu überprüfen und diesen Umstand bei der weiteren Behandlung des Verfah- rens zu berücksichtigen". 3.2. Das Konkursamt Aargau erstattete am 2. März 2026 seinen Amtsbericht und ersuchte um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Mit Entscheid ZSU.2026.51 vom 26. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid vom 3. Februar 2026 ab und eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin mit Wir- kung ab 26. März 2026, 14:00 Uhr. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung
- 3 - eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kanton Aargau ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, gegen die Kon- kurseröffnung sei innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde beim Ober- gericht erhoben worden. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens seien dem Obergericht sämtliche relevanten Unterlagen vollständig eingereicht worden, insbesondere Nachweise über bestehende Liquidität, Unterlagen zur laufenden Geschäftstätigkeit und zu bestehenden Verträgen sowie der vollständige Ausgleich der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden For- derung. Diese Unterlagen befänden sich somit vollständig bei der zustän- digen gerichtlichen Instanz und seien Gegenstand eines hängigen Rechts- mittelverfahrens. Trotz dieser Umstände und noch vor einer richterlichen Prüfung oder Entscheidung sei durch das Konkursamt Aargau unverzüglich die Publikation der Konkurseröffnung vorgenommen worden. Dieses Vor- gehen sei unverhältnismässig und sachlich nicht gerechtfertigt, da ein frist- gerecht anhängiges Beschwerdeverfahren bestanden habe, sämtliche ent- scheidrelevanten Unterlagen dem Obergericht bereits vorgelegen hätten, keinerlei Anzeichen einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit bestanden hät- ten und durch die sofortige SHAB-Publikation ein erheblicher und vermeid- barer Reputationsschaden verursacht worden sei. 2.2. Das Konkursamt Aargau hielt dem in seinem Amtsbericht entgegen, über die Beschwerdeführerin sei am 3. Februar 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet worden. Mit der Durchführung des Verfahrens sei das Konkursamt Aargau beauftragt worden. Dieses sei zudem ersucht worden, die Kon- kurseröffnung zu publizieren. Der Entscheid vom 3. Februar 2026 sei dem Konkursamt Aargau gleichentags per E-Mail zugestellt worden und am
4. Februar 2026 in physischer Form eingegangen. Am 4. Februar 2026 habe das Konkursamt Aargau die vorläufige Publikation im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Aargau ver- anlasst. Mit Verfügung des Obergerichts vom 13. Februar 2026 sei der Be- schwerde gegen die Konkurseröffnung die aufschiebende Wirkung erteilt worden. Diese Verfügung sei am 18. Februar 2026 beim Konkursamt Aar- gau eingegangen, welches gleichentags die Publikation der aufschieben- den Wirkung im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Aargau veranlasst habe. Ebenso sei die Sperre auf dem Bankkonto aufgehoben worden. Die aufschiebende Wirkung sei am 19. Februar 2026 im SHAB und im Amts- blatt des Kantons Aargau bekanntgemacht worden. Die rasche Publikation der Konkurseröffnung diene der Sicherung der Aktiven und der Orientie-
- 4 - rung der Gläubiger über die Konkurseröffnung. Gestützt auf die Publikation seien Banken verpflichtet, Guthaben resp. vorhandene Konti zu melden. Viele Banken sperrten die Konten ebenfalls, damit die Aktiven gesichert seien und kein Geld mehr ab den Konti bezogen werden könne. Im Fall der Beschwerdeführerin habe die B._____ AG die Saldomeldung sowie die Kontosperre mit Schreiben vom 4. Februar 2026 veranlasst. Wäre eine Publikation der Konkurseröffnung erst nach Rechtskraft des entsprechen- den Entscheids möglich, bestünde die Gefahr, dass die Aktiven verwertet oder anderweitig beseitigt würden. Somit wäre die Konkursmasse geschä- digt. Im vorliegenden Fall seien die Publikation der aufschiebenden Wir- kung und die Aufhebung der Sicherungsmassnahmen am 18. Februar 2026 in die Wege geleitet worden. Aus Sicht der Konkursverwaltung sei die Publikation der Konkurseröffnung innert der Beschwerdefrist verhältnis- und zweckmässig gewesen. 3. 3.1. Gemäss Art. 175 Abs. 1 SchKG gilt der Konkurs von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in dem er erkannt wird. Das Konkursgericht teilt die Konkurseröff- nung dem Betreibungsamt, dem Konkursamt, dem Handelsregisteramt und dem Grundbuchamt unverzüglich mit (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Die Konkurseröffnung dient dem Schutz des Publikums und ist immer sofort zu publizieren, auch wenn der Schuldner den Konkurs nachträglich (z.B. durch Zahlung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG) noch abwenden kann (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 9 und 15c zu Art. 176 SchKG). Wird einer gegen die Konkurseröffnung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, ist dies gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ebenfalls unverzüglich dem Betreibungsamt, dem Konkursamt, dem Handelsregisteramt und dem Grundbuchamt mitzuteilen und zu pub- lizieren, da die Verleihung der aufschiebenden Wirkung die Konkurswirkun- gen nicht eintreten lässt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 15b zu Art. 176 SchKG). 3.2. Aufgrund des in E. 3.1 Ausgeführten war das Konkursamt Aargau somit nicht verpflichtet, mit der Publikation der Konkurseröffnung über die Be- schwerdeführerin im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Aargau zuzu- warten, bis die Beschwerdeinstanz über eine allfällige Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entschieden hat. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt Aargau am
4. Februar 2026 die vorläufige Publikation des vom Präsidenten des Be- zirksgerichts Zofingen am 3. Februar 2026 über die Beschwerdeführerin eröffneten Konkurses im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Aargau ver- anlasst hat. Daran ändert nichts, dass der Beschwerde gegen die Kon-
- 5 - kurseröffnung mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Diese Verfügung ging am
18. Februar 2026 beim Konkursamt Aargau ein, welches gleichentags die Publikation der aufschiebenden Wirkung im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Aargau veranlasste. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde am 19. Februar 2026 im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Aar- gau publiziert. Am 20. Februar 2026 wurde im Übrigen auch der Firmenzu- satz "in Liquidation" im Handelsregister des Kantons Aargau gestrichen. Das von der Beschwerdeführerin beanstandete Vorgehen des Kon- kursamts Aargau erweist sich damit als rechtmässig. Es ist auch nicht un- angemessen resp. unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin nach der Konkurseröffnung gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG – bis der Be- schwerde gegen die Konkurseröffnung die aufschiebende Wirkung erteilt wurde – nicht mehr über ihre Vermögenswerte verfügen konnte. Die vorlie- gende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind un- geachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
- 6 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber