Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes S._____ vom 11. August 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 5'768.65 (nebst Zins zu 5 % auf Fr. 5'656.00 seit dem 8. August 2025).
E. 1.2 Die Beklagte erhob gegen den ihr am 12. August 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 9. Oktober 2025 wurde der Beklagten am 14. Oktober 2025 zugestellt.
E. 2 Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
E. 2.1 Die Beklagte macht mit Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. So sei ihr eine Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 3. Februar 2026 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz habe einen Entscheid gefällt, ohne dass
- 4 - die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, sich zur Sache zu äussern oder Beweismittel einzureichen.
E. 2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte mit Vorladung vom 3. Dezem- ber 2025 zur Konkursverhandlung vor dem Präsidium des Zivilgerichts Zo- fingen vom 3. Februar 2026, 09:00 Uhr, vorgeladen wurde (act. 11). Die Vorladung wurde der Beklagten – nach einem ersten erfolglosen postali- schen Zustellversuch – am 12. Januar 2026 polizeilich zugestellt (act. 15). Die Beklagte wurde folglich rechtskonform zur vorinstanzlichen Verhand- lung vom 3. Februar 2026 vorgeladen, was sie denn auch nicht explizit be- streitet. Sie macht vielmehr geltend, dass sie krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung habe teilnehmen können und reicht ein ärztliches Attest ein (dazu E. 2.3. hiernach). Dass die Beklagte die Vorinstanz über diesen Um- stand informiert und um die Verschiebung der Verhandlung ersucht hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Es liegt diesbezüglich folglich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz vor, wusste sie doch gar nichts von der (angebli- chen) gesundheitsbedingten Verhinderung der Beklagten. Diese war hin- sichtlich der vorinstanzlichen Verhandlung säumig (dazu sogleich).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Pro- zesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht er- scheint. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO).
E. 2.3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich eines Wiederherstellungsgesuchs sachlich diejenige Instanz zuständig ist, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde – wie im vorliegenden Fall – der Termin für die vorinstanzliche Verhandlung verpasst, wäre das Wieder- herstellungsgesuch folglich bei der Vorinstanz zu stellen (vgl. NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 149 ZPO). Da sich das Wiederherstellungsgesuch der Beklagten aber ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist, soweit es überhaupt als solches entgegenzunehmen ist, ist von einer Weiterleitung des Gesuchs an die Vorinstanz abzusehen.
E. 2.3.2.2 Sowohl in der vorinstanzlichen Vorladung vom 3. Dezember 2025 wie auch in der "Bestätigung des Eingangs des Konkursbegehrens und Informatio-
- 5 - nen zum Verfahren" (act. 9 ff.) wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr das Erscheinen zur vorinstanzlichen Verhandlung freigestellt und auch in ihrer Abwesenheit entschieden wird. Ebenso wurde sie darüber aufgeklärt, dass allfällige Beweisurkunden an der Verhandlung vorzulegen oder aber rechtzeitig einzusenden sind. Der Beklagten war folglich be- wusst, dass die Vorinstanz auch ohne ihre Anwesenheit einen Entscheid fällen und damit gegebenenfalls auch den Konkurs über sie eröffnen würde. Insofern musste ihr auch ohne weiteres klar sein, dass sie – für den Fall, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren vernehmen lassen wollte – ent- weder ein entsprechendes Verschiebungsgesuch hätte stellen, eine Ver- tretung organisieren oder aber ihre Beweisurkunden hätte einsenden müs- sen. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage ge- wesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. So ist festzuhalten, dass das ärztliche Zeugnis vom 5. Februar 2026 lediglich (und rückwirkend) eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungs- unfähigkeit attestiert. Weiter war es der Beklagten am 5. Februar 2026 (und damit während der Zeitspanne, für welche ihr die Arbeitsunfähigkeit infolge von "Krankheit" bescheinigt wurde [31. Januar bis 11. Februar 2026]) auch ohne weiteres möglich, die vorliegende Beschwerde zu verfassen und diese zusammen mit zahlreichen Beilagen einzureichen. Damit hat die Be- klagte nicht belegt, dass ihr die Teilnahme an der Verhandlung (bzw. die Einsendung der Unterlagen) aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, zumal sich dem ärztlichen Attest auch keine Diagnose ent- nehmen lässt. Nach dem Erwogenen wäre das Gesuch um Fristwiederherstellung seitens der Beklagten durch die Vorinstanz abzuweisen gewesen, womit – wie be- reits erwähnt – auf eine Weiterleitung des Gesuchs an diese abgesehen werden kann. 3.
E. 3 Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
E. 3.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
E. 3.2 Die Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen belief sich vorliegend auf Fr. 6'406.15 (act. 11). Die Beklagte hinterlegte am 9. Februar 2026, mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 58'991.55 bei der Obergerichtskasse des
- 6 - Kantons Aargau (Auskunft der Obergerichtskasse des Kantons Aargau vom 10. Februar 2026). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin ge- deckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.
E. 3.3 Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung.
E. 3.3.1 Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
- 7 - Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
E. 3.3.2 Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben müssen und innerhalb derselben vorzubringen sind. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (BGE 151 III 574 E. 3.1). Bei der Beschwerdefrist von Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die mit Eingabe der Beklagten vom 6. März 2026 eingereichten Unter- lagen vorliegend unbeachtlich.
E. 3.3.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten würde ein Betreibungsregisterauszug geben. Die Be- klagte hat es unterlassen, einen solchen einzureichen und folglich auch zu jeder noch offenen Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob neben der Konkursfor- derung keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vor- liegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Be- treibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzu- fordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzu- reichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Beklagten, innert Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister hervorgehende Schulden der Be- klagten sind. Bei der Zahlung der Konkurshinterlage an die Obergerichts- kasse des Kantons Aargau wurden beim Zahlungszweck mehrere erstin- stanzliche Verfahrensnummern vermerkt, was darauf schliessen lässt, dass weitere Konkursverfahren gegen die Beklagte hängig sind (vgl. auch Beschwerdeantwort der Klägerin, Ziff. II. 5.). Die Beklagte führt denn in der
- 8 - Beschwerde auch selber aus, dass "allfällige aktuell hängige Verfahren beim Bezirksgericht" direkt beim "Gläubiger" beglichen und quittiert wür- den.
E. 3.3.3.2 Die Beklagte reicht zahlreiche Rechnungen an Kunden ein. Die Rechnun- gen sehen jeweils Zahlungskonditionen von 30 Tagen vor, wobei sie über- wiegend aus dem Jahr 2025 stammen und daher längst zur Zahlung fällig sind. Weder wird in der Beschwerde geltend gemacht noch konkret darge- legt, dass die entsprechenden Zahlungseingänge vollständig verbucht wer- den konnten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es nicht die Auf- gabe des Obergerichts ist, die zahlreichen Rechnungen mit Bankbelegen oder anderen Dokumenten (Auszug aus dem Rechnungsprogramm [dazu weiter unten]) abzugleichen, um zu eruieren, ob hinsichtlich der einzelnen Rechnungen Zahlungseingänge verbucht werden konnten oder ob und in welchem Umfang noch offene Forderungen bestehen. Dass auf einzelnen Rechnungen unter der Rubrik "Zahlbar bis:" teilweise "Bezahlt" vermerkt wird, vermag daran nichts zu ändern. Eine eigentliche Debitorenliste hat die Beklagte nicht eingereicht. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 reicht sie einen Printscreen (wie auch einen Tabellen-Ausdruck) eines Computerpro- gramms ein ("Prime Offerten Rechnungen"), wobei die darauf vermerkten Rechnungen im Zeitraum November 2025 bis Februar 2026 (soweit nach- vollziehbar) versendet und teilweise (angeblich) bereits bezahlt worden sind. Ebenso reicht sie einen Bankbeleg der Valiant Bank AG ein, welcher die entsprechenden Zahlungseingänge offenbar belegen soll. Nachdem die Zahlungseingänge auf dem Konto der Valiant Bank AG ohnehin bei den liquiden Mittel der Beklagten per 16. Februar 2026 berücksichtigt werden (vgl. E. 3.3.3.3. hiernach), braucht nicht weiter darauf eingegangen zu wer- den. Jedenfalls sind die noch ausstehenden Forderungen gegenüber Kun- den den Dokumenten der Beklagten nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Auch ist nicht bekannt, ob und wann mit den entsprechenden Zahlungsein- gängen zu rechnen sein wird. Die unbelegte Behauptung, dass sich die Debitoren auf Fr. 89'000.00 belaufen würden (vgl. Eingabe der Beklagten vom 9. Februar 2026), genügt vorliegend nicht. Soweit die Beklagte Werkverträge, Offerten und "Vertragsverhandlung für Montagearbeiten" für Projekte einreicht, steht – soweit ersichtlich – nicht in jedem Fall fest, dass sie den entsprechenden Zuschlag auch erhalten wird bzw. diesen erhalten hat. Selbst wenn dem so sein sollte, ergibt sich aus den Dokumenten nicht abschliessend, ob und wann mit entsprechenden Zahlungseingängen zu rechnen ist. Die Zahlungsfähigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubi- ger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwar- tende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Soweit die Bezahlung
- 9 - einzelner Forderungen wiederum mit entsprechenden Rechnungen belegt werden soll (bspw. hinsichtlich der Geschäftsbeziehung mit der C._____ AG oder der D._____ AG), kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
E. 3.3.3.3 Gemäss Bankbeleg der Valiant Bank AG vom 16. Februar 2026 verfügt die Beklagte über liquide Mittel von insgesamt Fr. 111'514.65, worin die mit Bankbeleg "Einzeltransaktionen" der Valiant Bank AG vom 16. Februar 2026 vermerkten Gutschriften sowie die "kontinuierliche und nachvollzieh- bare Liquiditätsentwicklung" (vgl. Eingabe Beklagte vom 16. Februar 2026) bereits berücksichtigt sind. Nach Abzug der Konkursforderung verfügt die Beklagte über weitere – bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau hinterlegte – liquide Mittel in der Höhe von Fr. 52'585.40. Die daraus resul- tierenden liquiden Mittel der Beklagten in der Höhe von insgesamt Fr. 164'100.05 sind insoweit nicht aussagekräftig, als über die Kreditoren der Beklagten – mit Ausnahme der offenen Forderungen der Klägerin ge- genüber der Beklagten in der Höhe von Fr. 117'714.60 – nichts bekannt ist (dazu sogleich).
E. 3.3.3.4 Die Beklagte hat weder Ausführungen zu ihren Kreditoren gemacht noch entsprechende Unterlagen eingereicht (Kreditorenliste, Jahresabschlüsse, Betreibungsregisterauszug etc.), womit diese vorliegend im Dunkeln blei- ben. Gemäss Kontoauszug vom 26. Februar 2026 (Beilage zur Beschwer- deantwort) hat jedoch nur schon die Klägerin gegenüber der Beklagten of- fene Forderungen in der Höhe von Fr. 117'714.60, was diese nicht explizit bestreitet. Hinsichtlich der Kreditoren gilt es noch anzumerken, dass die Hinterlegung der Konkursforderung vom Privatkonto der Gesellschafterin der Beklagten, E._____, erfolgte (Bankbeleg BLKB vom 9. Februar 2026 [Beilage zur Ein- gabe der Beklagten vom 9. Februar 2026]), womit dieser nun eine Forde- rung gegenüber der Beklagten in genannter Höhe zusteht (Gesellschafter- darlehen), was die Höhe der Kreditoren grundsätzlich noch zusätzlich er- höht.
E. 3.3.3.5 Im Weiteren macht die Beklagte keine sachdienlichen Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation und hat es im vorliegenden Verfahren auch un- terlassen, ihre Geschäftsbücher einzureichen. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre beurteilt werden. Ohne Kenntnis des regelmässig an- fallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der Schulden zur Verfügung stehen werden, wobei auch deren Höhe nicht abschliessend bekannt ist. Hinsichtlich des anfallenden
- 10 - Aufwands sind lediglich die beträchtlichen Lohnkosten in der Höhe von Fr. 548'740.00 (Bruttolohn ohne Spesen) für das Jahr 2025 (worin der [un- bekannte] Lohn der Geschäftsführerin der Beklagten nicht enthalten ist) ak- tenkundig (vgl. Lohnausweise). Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten jedenfalls nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden (und nicht bekannten) Ver- pflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die (vorliegend nicht abschliessend bekannten) Schulden abzutragen. Die gegen das Kon- kurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Feb- ruar 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 3.4 Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 gelangte die Beklagte erneut an das Obergericht des Kantons Aargau.
E. 3.5 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 3.6 Am 6. März 2026 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2.
E. 4 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Beschwerdeanträge 2 und 3 der Beklagten gegenstandslos geworden.
E. 5 Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
E. 6 Vorliegend wurde der Konkurs eröffnet. Die Zahlung der Forderungs- summe kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entschei- den, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme mög- licherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen er- worben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der
- 11 - Beklagten hinterlegten Fr. 58'991.55 an das Konkursamt Aargau zu über- weisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Februar 2026 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 26. März 2026, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 58'991.55 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
- 12 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.51 (SG.2025.361) Art. 85 Entscheid vom 26. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ AG, […] Gegenstand Konkurs
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes S._____ vom 11. August 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 5'768.65 (nebst Zins zu 5 % auf Fr. 5'656.00 seit dem 8. August 2025). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 12. August 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 9. Oktober 2025 wurde der Beklagten am 14. Oktober 2025 zugestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte am 14. November 2025 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 3. Februar 2026 wie folgt: " 1. Über A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 3. Februar 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 5. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte gleichentags Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende:
- 3 - " 1. Der Entscheid vom 03.02. sei aufzuheben; 2. Das Betreibungs- bzw. Konkursverfahren sei zu sistieren; 3. Es sei der beschwerdeführenden Partei zu gestatten, die Forderung der SVA unverzüglich direkt zu begleichen; 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". 3.2. Am 9. Februar 2026 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein und be- antragte sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.3. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. 3.4. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 gelangte die Beklagte erneut an das Obergericht des Kantons Aargau. 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.6. Am 6. März 2026 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. So sei ihr eine Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 3. Februar 2026 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz habe einen Entscheid gefällt, ohne dass
- 4 - die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, sich zur Sache zu äussern oder Beweismittel einzureichen. 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte mit Vorladung vom 3. Dezem- ber 2025 zur Konkursverhandlung vor dem Präsidium des Zivilgerichts Zo- fingen vom 3. Februar 2026, 09:00 Uhr, vorgeladen wurde (act. 11). Die Vorladung wurde der Beklagten – nach einem ersten erfolglosen postali- schen Zustellversuch – am 12. Januar 2026 polizeilich zugestellt (act. 15). Die Beklagte wurde folglich rechtskonform zur vorinstanzlichen Verhand- lung vom 3. Februar 2026 vorgeladen, was sie denn auch nicht explizit be- streitet. Sie macht vielmehr geltend, dass sie krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung habe teilnehmen können und reicht ein ärztliches Attest ein (dazu E. 2.3. hiernach). Dass die Beklagte die Vorinstanz über diesen Um- stand informiert und um die Verschiebung der Verhandlung ersucht hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Es liegt diesbezüglich folglich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz vor, wusste sie doch gar nichts von der (angebli- chen) gesundheitsbedingten Verhinderung der Beklagten. Diese war hin- sichtlich der vorinstanzlichen Verhandlung säumig (dazu sogleich). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Pro- zesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht er- scheint. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). 2.3.2. 2.3.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich eines Wiederherstellungsgesuchs sachlich diejenige Instanz zuständig ist, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde – wie im vorliegenden Fall – der Termin für die vorinstanzliche Verhandlung verpasst, wäre das Wieder- herstellungsgesuch folglich bei der Vorinstanz zu stellen (vgl. NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 149 ZPO). Da sich das Wiederherstellungsgesuch der Beklagten aber ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist, soweit es überhaupt als solches entgegenzunehmen ist, ist von einer Weiterleitung des Gesuchs an die Vorinstanz abzusehen. 2.3.2.2. Sowohl in der vorinstanzlichen Vorladung vom 3. Dezember 2025 wie auch in der "Bestätigung des Eingangs des Konkursbegehrens und Informatio-
- 5 - nen zum Verfahren" (act. 9 ff.) wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr das Erscheinen zur vorinstanzlichen Verhandlung freigestellt und auch in ihrer Abwesenheit entschieden wird. Ebenso wurde sie darüber aufgeklärt, dass allfällige Beweisurkunden an der Verhandlung vorzulegen oder aber rechtzeitig einzusenden sind. Der Beklagten war folglich be- wusst, dass die Vorinstanz auch ohne ihre Anwesenheit einen Entscheid fällen und damit gegebenenfalls auch den Konkurs über sie eröffnen würde. Insofern musste ihr auch ohne weiteres klar sein, dass sie – für den Fall, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren vernehmen lassen wollte – ent- weder ein entsprechendes Verschiebungsgesuch hätte stellen, eine Ver- tretung organisieren oder aber ihre Beweisurkunden hätte einsenden müs- sen. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage ge- wesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. So ist festzuhalten, dass das ärztliche Zeugnis vom 5. Februar 2026 lediglich (und rückwirkend) eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungs- unfähigkeit attestiert. Weiter war es der Beklagten am 5. Februar 2026 (und damit während der Zeitspanne, für welche ihr die Arbeitsunfähigkeit infolge von "Krankheit" bescheinigt wurde [31. Januar bis 11. Februar 2026]) auch ohne weiteres möglich, die vorliegende Beschwerde zu verfassen und diese zusammen mit zahlreichen Beilagen einzureichen. Damit hat die Be- klagte nicht belegt, dass ihr die Teilnahme an der Verhandlung (bzw. die Einsendung der Unterlagen) aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, zumal sich dem ärztlichen Attest auch keine Diagnose ent- nehmen lässt. Nach dem Erwogenen wäre das Gesuch um Fristwiederherstellung seitens der Beklagten durch die Vorinstanz abzuweisen gewesen, womit – wie be- reits erwähnt – auf eine Weiterleitung des Gesuchs an diese abgesehen werden kann. 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 3.2. Die Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen belief sich vorliegend auf Fr. 6'406.15 (act. 11). Die Beklagte hinterlegte am 9. Februar 2026, mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 58'991.55 bei der Obergerichtskasse des
- 6 - Kantons Aargau (Auskunft der Obergerichtskasse des Kantons Aargau vom 10. Februar 2026). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin ge- deckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. 3.3. 3.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
- 7 - Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 3.3.2. Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben müssen und innerhalb derselben vorzubringen sind. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (BGE 151 III 574 E. 3.1). Bei der Beschwerdefrist von Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die mit Eingabe der Beklagten vom 6. März 2026 eingereichten Unter- lagen vorliegend unbeachtlich. 3.3.3. 3.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten würde ein Betreibungsregisterauszug geben. Die Be- klagte hat es unterlassen, einen solchen einzureichen und folglich auch zu jeder noch offenen Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob neben der Konkursfor- derung keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vor- liegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Be- treibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzu- fordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzu- reichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Beklagten, innert Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister hervorgehende Schulden der Be- klagten sind. Bei der Zahlung der Konkurshinterlage an die Obergerichts- kasse des Kantons Aargau wurden beim Zahlungszweck mehrere erstin- stanzliche Verfahrensnummern vermerkt, was darauf schliessen lässt, dass weitere Konkursverfahren gegen die Beklagte hängig sind (vgl. auch Beschwerdeantwort der Klägerin, Ziff. II. 5.). Die Beklagte führt denn in der
- 8 - Beschwerde auch selber aus, dass "allfällige aktuell hängige Verfahren beim Bezirksgericht" direkt beim "Gläubiger" beglichen und quittiert wür- den. 3.3.3.2. Die Beklagte reicht zahlreiche Rechnungen an Kunden ein. Die Rechnun- gen sehen jeweils Zahlungskonditionen von 30 Tagen vor, wobei sie über- wiegend aus dem Jahr 2025 stammen und daher längst zur Zahlung fällig sind. Weder wird in der Beschwerde geltend gemacht noch konkret darge- legt, dass die entsprechenden Zahlungseingänge vollständig verbucht wer- den konnten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es nicht die Auf- gabe des Obergerichts ist, die zahlreichen Rechnungen mit Bankbelegen oder anderen Dokumenten (Auszug aus dem Rechnungsprogramm [dazu weiter unten]) abzugleichen, um zu eruieren, ob hinsichtlich der einzelnen Rechnungen Zahlungseingänge verbucht werden konnten oder ob und in welchem Umfang noch offene Forderungen bestehen. Dass auf einzelnen Rechnungen unter der Rubrik "Zahlbar bis:" teilweise "Bezahlt" vermerkt wird, vermag daran nichts zu ändern. Eine eigentliche Debitorenliste hat die Beklagte nicht eingereicht. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 reicht sie einen Printscreen (wie auch einen Tabellen-Ausdruck) eines Computerpro- gramms ein ("Prime Offerten Rechnungen"), wobei die darauf vermerkten Rechnungen im Zeitraum November 2025 bis Februar 2026 (soweit nach- vollziehbar) versendet und teilweise (angeblich) bereits bezahlt worden sind. Ebenso reicht sie einen Bankbeleg der Valiant Bank AG ein, welcher die entsprechenden Zahlungseingänge offenbar belegen soll. Nachdem die Zahlungseingänge auf dem Konto der Valiant Bank AG ohnehin bei den liquiden Mittel der Beklagten per 16. Februar 2026 berücksichtigt werden (vgl. E. 3.3.3.3. hiernach), braucht nicht weiter darauf eingegangen zu wer- den. Jedenfalls sind die noch ausstehenden Forderungen gegenüber Kun- den den Dokumenten der Beklagten nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Auch ist nicht bekannt, ob und wann mit den entsprechenden Zahlungsein- gängen zu rechnen sein wird. Die unbelegte Behauptung, dass sich die Debitoren auf Fr. 89'000.00 belaufen würden (vgl. Eingabe der Beklagten vom 9. Februar 2026), genügt vorliegend nicht. Soweit die Beklagte Werkverträge, Offerten und "Vertragsverhandlung für Montagearbeiten" für Projekte einreicht, steht – soweit ersichtlich – nicht in jedem Fall fest, dass sie den entsprechenden Zuschlag auch erhalten wird bzw. diesen erhalten hat. Selbst wenn dem so sein sollte, ergibt sich aus den Dokumenten nicht abschliessend, ob und wann mit entsprechenden Zahlungseingängen zu rechnen ist. Die Zahlungsfähigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubi- ger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwar- tende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Soweit die Bezahlung
- 9 - einzelner Forderungen wiederum mit entsprechenden Rechnungen belegt werden soll (bspw. hinsichtlich der Geschäftsbeziehung mit der C._____ AG oder der D._____ AG), kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. 3.3.3.3. Gemäss Bankbeleg der Valiant Bank AG vom 16. Februar 2026 verfügt die Beklagte über liquide Mittel von insgesamt Fr. 111'514.65, worin die mit Bankbeleg "Einzeltransaktionen" der Valiant Bank AG vom 16. Februar 2026 vermerkten Gutschriften sowie die "kontinuierliche und nachvollzieh- bare Liquiditätsentwicklung" (vgl. Eingabe Beklagte vom 16. Februar 2026) bereits berücksichtigt sind. Nach Abzug der Konkursforderung verfügt die Beklagte über weitere – bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau hinterlegte – liquide Mittel in der Höhe von Fr. 52'585.40. Die daraus resul- tierenden liquiden Mittel der Beklagten in der Höhe von insgesamt Fr. 164'100.05 sind insoweit nicht aussagekräftig, als über die Kreditoren der Beklagten – mit Ausnahme der offenen Forderungen der Klägerin ge- genüber der Beklagten in der Höhe von Fr. 117'714.60 – nichts bekannt ist (dazu sogleich). 3.3.3.4. Die Beklagte hat weder Ausführungen zu ihren Kreditoren gemacht noch entsprechende Unterlagen eingereicht (Kreditorenliste, Jahresabschlüsse, Betreibungsregisterauszug etc.), womit diese vorliegend im Dunkeln blei- ben. Gemäss Kontoauszug vom 26. Februar 2026 (Beilage zur Beschwer- deantwort) hat jedoch nur schon die Klägerin gegenüber der Beklagten of- fene Forderungen in der Höhe von Fr. 117'714.60, was diese nicht explizit bestreitet. Hinsichtlich der Kreditoren gilt es noch anzumerken, dass die Hinterlegung der Konkursforderung vom Privatkonto der Gesellschafterin der Beklagten, E._____, erfolgte (Bankbeleg BLKB vom 9. Februar 2026 [Beilage zur Ein- gabe der Beklagten vom 9. Februar 2026]), womit dieser nun eine Forde- rung gegenüber der Beklagten in genannter Höhe zusteht (Gesellschafter- darlehen), was die Höhe der Kreditoren grundsätzlich noch zusätzlich er- höht. 3.3.3.5. Im Weiteren macht die Beklagte keine sachdienlichen Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation und hat es im vorliegenden Verfahren auch un- terlassen, ihre Geschäftsbücher einzureichen. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre beurteilt werden. Ohne Kenntnis des regelmässig an- fallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der Schulden zur Verfügung stehen werden, wobei auch deren Höhe nicht abschliessend bekannt ist. Hinsichtlich des anfallenden
- 10 - Aufwands sind lediglich die beträchtlichen Lohnkosten in der Höhe von Fr. 548'740.00 (Bruttolohn ohne Spesen) für das Jahr 2025 (worin der [un- bekannte] Lohn der Geschäftsführerin der Beklagten nicht enthalten ist) ak- tenkundig (vgl. Lohnausweise). Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten jedenfalls nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden (und nicht bekannten) Ver- pflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die (vorliegend nicht abschliessend bekannten) Schulden abzutragen. Die gegen das Kon- kurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Feb- ruar 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Beschwerdeanträge 2 und 3 der Beklagten gegenstandslos geworden. 5. Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 6. Vorliegend wurde der Konkurs eröffnet. Die Zahlung der Forderungs- summe kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entschei- den, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme mög- licherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen er- worben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der
- 11 - Beklagten hinterlegten Fr. 58'991.55 an das Konkursamt Aargau zu über- weisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Februar 2026 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 26. März 2026, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 58'991.55 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
- 12 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser