Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
E. 1.2 In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehm- lich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzuset- zen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbe- hörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersu- chungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik
- 5 - stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom
16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1).
E. 1.3 Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom
14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau somit die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinn- gemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit dient (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO).
E. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) ein Gesuch um Nichtbekannt- gabe einer Betreibung Dritten gegenüber i.S.v. Art. 8a Abs. 3 SchKG stellte,
- 6 - überwies die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers zuständig- keitshalber dem Betreibungsamt Q._____ (Dispositiv-Ziffer 3; angefochte- ner Entscheid E. 3). Auf die Beschwerde trat die Vorinstanz demgegenüber zusammengefasst mit folgender Begründung nicht ein: Der Beschwerde- führer habe keine Verfügung des Betreibungsamts Q._____ im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren angefochten. Inhaltlich sei er offensichtlich der Meinung, die der Betreibung zugrundeliegende Forderung sei unbe- gründet, da sämtliche bis zum 31. Dezember 2024 geschuldeten Prämien der Krankenversicherung bezahlt seien. Die darüber hinaus von der Gläu- bigerin geforderten Beitragsforderungen seien aufgrund eines Wechsels der Krankenversicherung per 1. Januar 2025 nicht geschuldet. In Bezug auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass über materiellrechtliche Streitigkeiten nicht von den Aufsichtsbehörden im Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG zu befinden sei, sondern von den zuständigen Gerichten im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozess. In diesem Sinne seien die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Begründetheit der Forderung der Gläubigerin bzw. deren Rechtmässig- keit nicht zu hören. Weiter habe das Betreibungsamt Q._____ das Fortset- zungsbegehren der Gläubigerin in der Betreibung Nr. aaa mit Schreiben vom 13. August 2025 zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer von der genannten Adresse in Q._____ nach Unbekannt weggezogen sei. Daraus erschliesse sich, dass das Vollstreckungsverfahren zufolge fehlender örtli- cher Zuständigkeit des Betreibungsamts Q._____ von diesem trotz ur- sprünglich angezeigter Pfändungsankündigung keinen weiteren Fortgang nehmen werde. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Pfändungs- ankündigung vom 31. Juli 2025 habe zur Wehr setzen wollen, fehle es folg- lich an einem notwendigen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 5.3).
E. 2.2 Mit der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Vorinstanz – insbe- sondere der zutreffenden Erwägung, wonach über materiellrechtliche Strei- tigkeiten (z.B. über Bestand, Umfang und Fälligkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung) nicht von den Aufsichtsbehörden im Beschwerdever- fahren nach Art. 17 ff. SchKG zu befinden ist, sondern durch die zuständi- gen Gerichte im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsverfahren (CO- METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 17 SchKG) – setzt sich der Beschwer- deführer in seiner Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation zur angeblich fehlenden materiellen Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersicht- lich, inwiefern er entgegen dem angefochtenen Entscheid – und spätestens seit dem am 12. November 2025 durch die Gläubigerin erfolgten Rückzug der Betreibung Nr. aaa – ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an seiner Be- schwerde hätte, soweit sich diese etwa gegen die Pfändungsankündigung vom 31. Juli 2025 richten sollte.
- 7 - Auf die Beschwerde ist insofern mangels ausreichender Begründung und mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
E. 2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitlich beim Betrei- bungsamt R._____ (neu) eingeleitete Betreibung über die Krankenkassen- prämien für Januar bis März 2024 bezieht, betreffend derer am 16. Oktober 2025 die Pfändungsankündigung ausgestellt wurde, kann auf die Be- schwerde auch diesbezüglich nicht eingetreten werden. Die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers wurde der Vorinstanz am 23. Oktober 2025, d.h. nach Fällung des angefochtenen Entscheids, zugestellt (act. 13) und das in R._____ eingeleitete Betreibungsverfahren, insbesondere die ins Recht gelegte Pfändungsankündigung vom 16. Oktober 2025, bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Darüber hätte die Vo- rinstanz erst noch zu befinden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission ist als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde hierfür funkti- onell nicht zuständig und neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (vorstehend E. 1.3). Immerhin ist auch diesbezüglich – wie bereits erwähnt – anzumerken, dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht über materiellrechtliche Streitigkeiten wie Bestand oder Nichtbestand einer in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden ist. Schliesslich ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission auch nicht für die Einreichung von Straf- oder Aufsichtsanzeigen gegen die Gläubige- rin im Interesse des Beschwerdeführers oder die Beurteilung von angebli- chen Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen zuständig, weshalb auch auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers nicht einzu- treten ist. Neue Anträge sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen (vorstehend E. 1.3).
E. 2.4 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung beantragt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 4 Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 8 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.70 (BE.2025.26) Entscheid vom 20. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 22. Oktober 2025 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte / Pfändungsankündigung vom
31. Juli 2025 in der Betreibung Nr. aaa Gläubigerin: B._____ AG, […]
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Betreibungsamt Q._____ erliess in der Betreibung Nr. aaa am 14. März 2025 den Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwer- deführer am 20. März 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob glei- chentags Rechtsvorschlag. 1.2. Gemäss Ausführungen des Betreibungsamts Q._____ stellte die Gläubige- rin am 31. Juli 2025 das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa. Mit Schreiben vom 13. August 2025 verwies das Betreibungsamt Q._____ die Gläubigerin an das zuständige Betreibungsamt der neuen Wohnsitzge- meinde des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. August 2025 Be- schwerde beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden ein und beantragte die Löschung der Betreibung Nr. aaa. 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 5. September 2025 seinen Amtsbericht. 2.3. Mit Eingabe vom 19. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. 2.4. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 hat der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde erkannt: " 1. Auf die Beschwerde vom 28. August 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Zustellung der Beschwerde vom 28. August 2025 mitsamt Kopie des Post- couverts an das Betreibungsamt Q._____ zur Entgegennahme als Antrag auf Nichtbekanntgabe einer Betreibung Dritten gegenüber."
- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. November 2025 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde und beantragte zusammengefasst die "Aufhebung und end- gültige Löschung" der Betreibungen aus den Registern der Betreibungs- ämter Q._____ und R._____, die "Berichtigung des Sachverhalts", die "Feststellung des missbräuchlichen und unrechtmässigen Vorgehens" der Gläubigerin, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Be- schwerde. 3.2. Mit Eingabe vom 13. November 2025 teilte die Gläubigerin der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission mit, dass sie die Betreibung Nr. aaa gegen den Beschwerdeführer am 12. November 2025 zurückgezogen habe. 3.3. Mit Eingabe vom 14. November 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und ersuchte neuerlich sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. 3.4. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 15. November 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.5. Mit Eingabe vom 22. November 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und beantragte: " 1. Endgültige Aufhebung jeglicher Forderung meines Namens für den Zeit- raum Januar-März 2024, da ich mit den Zahlungen der Grundversicherung auf dem neuesten Stand bin. 2. Feststellung, dass B._____AG falsche Angaben gemacht hat. 3. Überweisung der Akte an die Strafverfolgungsbehörden zur Untersuchung möglicher Straftaten wie Fälschung, Amtsmissbrauch, Belästigung, Fäl- schung und Gebrauchs von Fälschungen. 4. Aufhebung aller von B._____AG eingeleiteten Betreibungsverfahren.
- 4 - 5. Gewährung von Schadenersatz für moralische Schäden durch Stress und Unannehmlichkeiten, da meine Frau durch den Stress erkrankte. 6. Benachrichtigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die missbräuchlichen Praktiken von B._____AG." Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehm- lich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzuset- zen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbe- hörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersu- chungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik
- 5 - stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom
16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1). 1.3. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom
14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau somit die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinn- gemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit dient (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) ein Gesuch um Nichtbekannt- gabe einer Betreibung Dritten gegenüber i.S.v. Art. 8a Abs. 3 SchKG stellte,
- 6 - überwies die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers zuständig- keitshalber dem Betreibungsamt Q._____ (Dispositiv-Ziffer 3; angefochte- ner Entscheid E. 3). Auf die Beschwerde trat die Vorinstanz demgegenüber zusammengefasst mit folgender Begründung nicht ein: Der Beschwerde- führer habe keine Verfügung des Betreibungsamts Q._____ im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren angefochten. Inhaltlich sei er offensichtlich der Meinung, die der Betreibung zugrundeliegende Forderung sei unbe- gründet, da sämtliche bis zum 31. Dezember 2024 geschuldeten Prämien der Krankenversicherung bezahlt seien. Die darüber hinaus von der Gläu- bigerin geforderten Beitragsforderungen seien aufgrund eines Wechsels der Krankenversicherung per 1. Januar 2025 nicht geschuldet. In Bezug auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass über materiellrechtliche Streitigkeiten nicht von den Aufsichtsbehörden im Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG zu befinden sei, sondern von den zuständigen Gerichten im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozess. In diesem Sinne seien die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Begründetheit der Forderung der Gläubigerin bzw. deren Rechtmässig- keit nicht zu hören. Weiter habe das Betreibungsamt Q._____ das Fortset- zungsbegehren der Gläubigerin in der Betreibung Nr. aaa mit Schreiben vom 13. August 2025 zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer von der genannten Adresse in Q._____ nach Unbekannt weggezogen sei. Daraus erschliesse sich, dass das Vollstreckungsverfahren zufolge fehlender örtli- cher Zuständigkeit des Betreibungsamts Q._____ von diesem trotz ur- sprünglich angezeigter Pfändungsankündigung keinen weiteren Fortgang nehmen werde. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Pfändungs- ankündigung vom 31. Juli 2025 habe zur Wehr setzen wollen, fehle es folg- lich an einem notwendigen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 5.3). 2.2. Mit der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Vorinstanz – insbe- sondere der zutreffenden Erwägung, wonach über materiellrechtliche Strei- tigkeiten (z.B. über Bestand, Umfang und Fälligkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung) nicht von den Aufsichtsbehörden im Beschwerdever- fahren nach Art. 17 ff. SchKG zu befinden ist, sondern durch die zuständi- gen Gerichte im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsverfahren (CO- METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 17 SchKG) – setzt sich der Beschwer- deführer in seiner Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation zur angeblich fehlenden materiellen Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersicht- lich, inwiefern er entgegen dem angefochtenen Entscheid – und spätestens seit dem am 12. November 2025 durch die Gläubigerin erfolgten Rückzug der Betreibung Nr. aaa – ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an seiner Be- schwerde hätte, soweit sich diese etwa gegen die Pfändungsankündigung vom 31. Juli 2025 richten sollte.
- 7 - Auf die Beschwerde ist insofern mangels ausreichender Begründung und mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitlich beim Betrei- bungsamt R._____ (neu) eingeleitete Betreibung über die Krankenkassen- prämien für Januar bis März 2024 bezieht, betreffend derer am 16. Oktober 2025 die Pfändungsankündigung ausgestellt wurde, kann auf die Be- schwerde auch diesbezüglich nicht eingetreten werden. Die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers wurde der Vorinstanz am 23. Oktober 2025, d.h. nach Fällung des angefochtenen Entscheids, zugestellt (act. 13) und das in R._____ eingeleitete Betreibungsverfahren, insbesondere die ins Recht gelegte Pfändungsankündigung vom 16. Oktober 2025, bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Darüber hätte die Vo- rinstanz erst noch zu befinden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission ist als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde hierfür funkti- onell nicht zuständig und neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (vorstehend E. 1.3). Immerhin ist auch diesbezüglich – wie bereits erwähnt – anzumerken, dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht über materiellrechtliche Streitigkeiten wie Bestand oder Nichtbestand einer in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden ist. Schliesslich ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission auch nicht für die Einreichung von Straf- oder Aufsichtsanzeigen gegen die Gläubige- rin im Interesse des Beschwerdeführers oder die Beurteilung von angebli- chen Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen zuständig, weshalb auch auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers nicht einzu- treten ist. Neue Anträge sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen (vorstehend E. 1.3). 2.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Soweit der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung beantragt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 8 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser