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KBE.2025.67

Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission — KBE.2025.67

Ag Zivilgericht · 2026-03-19 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Be- schwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

E. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, der Gesuch- steller habe vorgebracht, dass er dem Weibel des Betreibungsamts mitge- teilt habe, dass er "nicht einverstanden" sei. Damit bleibe unklar, ob er mit dem Verfahren allgemein, einer konkreten Handlung eines Betreibungsbe- amten bzw. des Weibels oder mit der Forderung selbst nicht einverstanden gewesen sei. Ebenso beinhalte dies keine klare Meinungsäusserung, dass der Gesuchsteller Rechtsvorschlag erheben wolle. Ein Weibel wisse, dass er bei der Überbringung eines Zahlungsbefehls bei Unklarheit nachzufra- gen habe, ob der Schuldner Rechtsvorschlag erheben möchte. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Weibel eines Betreibungsamtes über die Wichtigkeit des Notierens eines Rechtsvorschlags entsprechend geschult würde. Aus der Stellungnahme des Regionalen Betreibungsamts Q._____ ergebe sich, dass vom Weibel explizit nachgefragt worden sei, ob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erheben wolle, was verneint

- 5 - worden sei. Für den Weibel sei somit klar gewesen, dass der Beschwerde- führer keinen Rechtsvorschlag habe erheben wollen. Ebenfalls werde nicht ausgeführt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Frist zur Er- hebung des Rechtsvorschlags versäumt habe. Eine Wiederherstellung der Frist komme unter diesen Umständen nicht in Frage (angefochtener Ent- scheid E. 3.3).

E. 2.2 Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe gegenüber dem Weibel des Regionalen Betreibungsamts Q._____ anläss- lich der Zustellung des Zahlungsbefehls sofort mündlich erklärt, dass er die Betreibung nicht akzeptiere. Es bestehe somit ein formell gültiger Rechts- vorschlag. Ein Schuldner habe nur mündlich kundzutun, dass er mit der Betreibung nicht einverstanden sei. Der angefochtene Entscheid ignoriere diesen SchKG-Rechtsgrundsatz. Die Behauptungen des Regionalen Be- treibungsamts Q._____ würden als reine Schutzbehauptungen bestritten.

E. 2.3 Das Regionale Betreibungsamt Q._____ führte in seinem Amtsbericht vom

E. 4 Dass ein Grund für eine Wiederherstellung der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 33 Abs. 4 SchKG vorläge, hat der Beschwer- deführer weder vor Vorinstanz noch im obergerichtlichen Beschwerdever- fahren dargelegt. Darauf braucht entsprechend nicht eingegangen zu wer- den.

E. 5 Soweit der Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine angeb- liche Gegenforderung verlangt, ist darauf nicht einzutreten, da die betrei- bungsrechtlichen Aufsichtsbehörden für die Beurteilung von Rechtsöff- nungsgesuchen nicht zuständig sind. Im Übrigen wären neue Anträge im Beschwerdeverfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbe- hörde auch unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

- 7 -

E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

E. 7 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 8 - Aarau, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.67 (AU.2024.2) Entscheid vom 19. März 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Q._____ vom 15. September 2025 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. aaa gegen den Beschwerdeführer erliess das Regio- nale Betreibungsamt Q._____ am 7. August 2024 den Zahlungsbefehl und stellte diesen dem Beschwerdeführer am 20. August 2024 zu. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Zahlungsbefehl am 7. September 2024 Rechtsvorschlag. 1.3. Mit Verfügung vom 9. September 2024 hielt das Regionale Betreibungsamt Q._____ zusammengefasst fest, dass der in der Betreibung Nr. aaa erho- bene Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei und der Beschwerdeführer be- rechtigt sei, innert 10 Tagen ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 33 Abs. 4 SchKG an die Aufsichtsbehörde zu stellen, sofern ein unverschul- detes Hindernis den Beschwerdeführer davon abgehalten habe, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. September 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Q._____ ein "Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG" ein und beantragte: " Die Aufsichtsbehörde Bezirksgericht Q._____ wird höflich gebeten, die Wiederherstellung der irrtümlich versäumten foremellen Rechtsvor- schlags-Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG bitte wieder herzustellen." 2.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer die folgen- den Anträge. " 1. Das Gerichtspräsidium Q._____ verfügt eine sofortige persönliche Einver- nahme vor dem Gerichtspräsidium Q._____ von Betreibungs-Überbringer Herr B._____, im Beisein von Betreibungsleiterin C._____. Gesuchsteller A._____ betr. Betreibungs-Nr. aaa Fr. 17'709.95, überbracht am 20.08.2024, alles unter Androhung StGB bei 1 Falschaussage. 2. Das Gerichtspräsidium erlässt vorsorglich betr. der bereits erfolgten Pfän- dung am 02.10.2024, dass die am 2.10.2024 durch den Gesuchsteller jetzt erfolgte Banküberweisung von Fr. 17'709.95 an das Betreibungsamt Q._____ die aufschiebende Wirkung, d.h. das Betreibungsamt hat diesen Betrag vorläufig sofort zu blockieren als Sicherstellung bis auf weiteres."

- 3 - 2.3. Am 4. Oktober 2024 erstattete das Regionale Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht und beantragte die Abweisung des Wiederherstel- lungsgesuchs. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 15. September 2025: " 1. Die Beschwerde (Wiederherstellungsgesuch) vom 22. September 2024 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrensanträge gemäss Eingabe vom 4. Oktober 2024 werden ab- gewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kan- tons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Feststellung, dass der Beschwerdeführer A._____ betr. Betreibungs-Nr. aaa Fr. 17'709.95, überbracht am 20.08.2024 sofort sein mündliches "Nichteinverstanden" gegenüber dem dem Betreibungs-Weibel ganz klar ausgedrückt hat, womit gemäss dem "Guillotine-Prinzip" nach SchKG Art. 75 ein gültiger Rechts-Vorschlag erfolgt ist. 2. Feststellung gemäss SchKG Art. 21 dass die Vorinstanz Bezirksgericht Q._____ gegen das in der Bundesverfassung garantierte rechtliche Gehör krass verstossen hat (vgl. meine Beschwerde vom 04. Okt, 2024 Begehren Ziff. 2) weil meine am 02.10.2024 an das Betreibungsamt erfolgte Über- weisung von Fr. 17'709.95 sofort zu blockieren ist vom Betreibungsamt und sicherzustellen ist bis auf weiteres. einfach ignoriert wurde bis zum Entscheid vom 15. Sept. 2025, also die Vorinstanz fast ein Jahr einfach so liegen liess, nicht behandelte, damit klar Willkür durch eindeutige Rechts- verweigerung gegeben ist. 3. Für die rechtzeitig formell anbegehrte Sicherstellung beim Betreibungsamt und Bezirksgericht Q._____ von Fr. 17'709.95 ist gemäss SchKG Art. 21

- 4 - & OR Art. 120 Abs. 2 als kleine Wiedergutmachung jetzt dem Beschwer- deführer in dieser Höhe prov. Rechtsöffnung zu erteilen." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ verzichtete mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf einen ergänzenden Amtsbericht. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ hielt mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2025 an seinem Amtsbericht vom 4. Oktober 2024 fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Be- schwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, der Gesuch- steller habe vorgebracht, dass er dem Weibel des Betreibungsamts mitge- teilt habe, dass er "nicht einverstanden" sei. Damit bleibe unklar, ob er mit dem Verfahren allgemein, einer konkreten Handlung eines Betreibungsbe- amten bzw. des Weibels oder mit der Forderung selbst nicht einverstanden gewesen sei. Ebenso beinhalte dies keine klare Meinungsäusserung, dass der Gesuchsteller Rechtsvorschlag erheben wolle. Ein Weibel wisse, dass er bei der Überbringung eines Zahlungsbefehls bei Unklarheit nachzufra- gen habe, ob der Schuldner Rechtsvorschlag erheben möchte. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Weibel eines Betreibungsamtes über die Wichtigkeit des Notierens eines Rechtsvorschlags entsprechend geschult würde. Aus der Stellungnahme des Regionalen Betreibungsamts Q._____ ergebe sich, dass vom Weibel explizit nachgefragt worden sei, ob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erheben wolle, was verneint

- 5 - worden sei. Für den Weibel sei somit klar gewesen, dass der Beschwerde- führer keinen Rechtsvorschlag habe erheben wollen. Ebenfalls werde nicht ausgeführt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Frist zur Er- hebung des Rechtsvorschlags versäumt habe. Eine Wiederherstellung der Frist komme unter diesen Umständen nicht in Frage (angefochtener Ent- scheid E. 3.3). 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe gegenüber dem Weibel des Regionalen Betreibungsamts Q._____ anläss- lich der Zustellung des Zahlungsbefehls sofort mündlich erklärt, dass er die Betreibung nicht akzeptiere. Es bestehe somit ein formell gültiger Rechts- vorschlag. Ein Schuldner habe nur mündlich kundzutun, dass er mit der Betreibung nicht einverstanden sei. Der angefochtene Entscheid ignoriere diesen SchKG-Rechtsgrundsatz. Die Behauptungen des Regionalen Be- treibungsamts Q._____ würden als reine Schutzbehauptungen bestritten. 2.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ führte in seinem Amtsbericht vom

4. Oktober 2024 vor Vorinstanz aus, dass der Weibel, wenn ein Schuldner erwähne, nicht einverstanden zu sein, immer frage, ob dieser Rechtsvor- schlag erheben wolle. Der Beschwerdeführer habe nicht erwähnt, ob er mit der Forderung, Inhalt, Ausstellung oder Betreibung etc. nicht einverstanden sei. Auf die Frage des Weibels, ob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erheben wolle, habe der Beschwerdeführer erläutert, dass er vorher noch gewisse Abklärungen machen werde, weil er bereits beim Bundesgericht diverse Schreiben hängig habe. Somit sei für den Weibel klar gewesen, dass er noch keinen Rechtsvorschlag erheben wolle. Es sei sonst auch fraglich, wieso der Beschwerdeführer dann am 7. September 2024 schrift- lich Rechtsvorschlag erhoben habe. Der Schuldner habe sich beim Betrei- bungsamt auch nie erkundigt, ob ein Rechtsvorschlag notiert worden sei oder eine Bestätigung verlangt. Auch habe er den Weibel nicht aufgefor- dert, den Rechtsvorschlag zu notieren. Weiter sei der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2024 persönlich am Schalter des Betreibungsamts gewe- sen. Auf Hinweis der Leiterin des Regionalen Betreibungsamts Q._____, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig hätte Rechtsvorschlag erheben müssen, habe der Beschwerdeführer gemeint "Ja ich weiss. Das war mein Fehler.". 3. 3.1. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, muss er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustel- lung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Bleibt unklar, ob der Betriebene Rechtsvorschlag erheben will, ist eine Auslegung der Erklärung nach dem Vertrauensprinzip notwendig

- 6 - (Urteil des Bundesgerichts 5A_406/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.4.1; BGE 140 III 567 E. 2.3). Der Betriebene trägt die Beweislast dafür, dass er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat (BGE 149 III 218 E. 2.2.2). Es gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGE 149 III 218 E. 2.2.4). 3.2. Der Vorinstanz und dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ ist beizu- pflichten, dass anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht klar war, ob der Beschwerdeführer mit dem Hinweis "nicht einverstanden" Rechtsvorschlag erheben wollte. Auf explizite Rückfrage durch den Weibel des Regionalen Betreibungsamts Q._____, ob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erheben wolle, habe der Beschwerdeführer jedoch erläu- tert, dass er erst noch weitere Abklärungen tätigen werde. Vor diesem Hin- tergrund durfte und musste der Weibel des Regionalen Betreibungsamts Q._____ die Erklärung des Beschwerdeführers nicht dahingehend verste- hen, dass der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erheben wollte. Dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ ist weiter zuzustimmen, dass in der Tat nicht nachvollziehbar ist, wieso der – nach eigenen Angaben entspre- chend ausgebildete – Beschwerdeführer am 7. September 2024 schriftlich Rechtsvorschlag erhoben hat und nicht stattdessen (gebührenfrei) eine Be- scheinigung über die Erhebung des Rechtsvorschlags vom Betreibungs- amt verlangte (Art. 74 Abs. 3 SchKG), wenn er davon ausgegangen wäre, bereits mündlich Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Dass der Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission pauschal behauptet, die Ausführungen des Regionalen Betrei- bungsamts Q._____ seien reine Schutzbehauptungen, ist unbehilflich. Der Beschwerdeführer trägt als Betriebener die Beweislast für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags. Diesen Beweis vermag der Beschwerde- führer nach dem Ausgeführten nicht zu erbringen. 4. Dass ein Grund für eine Wiederherstellung der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 33 Abs. 4 SchKG vorläge, hat der Beschwer- deführer weder vor Vorinstanz noch im obergerichtlichen Beschwerdever- fahren dargelegt. Darauf braucht entsprechend nicht eingegangen zu wer- den. 5. Soweit der Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine angeb- liche Gegenforderung verlangt, ist darauf nicht einzutreten, da die betrei- bungsrechtlichen Aufsichtsbehörden für die Beurteilung von Rechtsöff- nungsgesuchen nicht zuständig sind. Im Übrigen wären neue Anträge im Beschwerdeverfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbe- hörde auch unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

- 7 - 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 7. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 8 - Aarau, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser