Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an wel- chem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, an- gebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
E. 1.2 Im Kanton Aargau ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Kon- kursamt (§ 17a EG SchKG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, sie habe vor der streitgegenständlichen Verwertung (Inventar Fitness-Studio) mittels Frei- handverkaufs ein Angebot für das Inventar abgegeben, was bestätigt wor- den sei mit dem Hinweis, dass darauf zurückgekommen werde, sollte die Verwertung nicht erfolgreich verlaufen. Es sei dann kein Käufer gefunden worden. Es sei zum Erstaunen der Beschwerdeführerin anschliessend ein mündliches Angebot (eines Dritten) entgegengenommen worden, über das die Beschwerdeführerin nicht informiert worden sei. Dies stelle eine Verlet- zung der Verfahrensgrundsätze sowie des Gleichbehandlungsgebotes dar.
E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfü- gung bzw. die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsäch- lichen Interessen berührt und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse hat. Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte ha- ben kein generelles Anfechtungsinteresse; sie können aber je nach Kons- tellation ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
E. 2.2.2 Das Konkursamt Aargau führte in dessen Amtsbericht vom 25. September 2025 aus, dass das blosse wirtschaftliche Interesse eines Kaufinteressen- ten am Erwerb von Vermögenswerten aus der Konkursmasse keine Be- schwerdelegitimation gegen Freihandverkaufsverfügungen oder die Wahl der Verwertungsart begründe. Dem ist nach dem Gesagten zuzustimmen. Der Beschwerdeführerin als Kaufinteressentin kommt gegen den Freihand- verkauf grundsätzlich keine Beschwerdelegitimation zu. Dies selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin ein höheres Angebot eingereicht hätte als jenes, welches angenommen wurde (was nicht der Fall war). Inwiefern der Beschwerdeführerin als Kaufinteressentin sonst ein schutz- würdiges Interesse zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein solches ist auch nicht im Hinweis des Konkursamts Aargau gemäss E-Mail vom
26. Juni 2025 zu erblicken, wonach das Konkursamt Aargau "gegebenen- falls" auf das Kaufangebot der Beschwerdeführerin zurückkommen werde, sollte die Verwertung nicht erfolgreich verlaufen.
E. 2.2.3 Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten, soweit sich diese gegen den Freihandverkauf durch das Kon- kursamt Aargau richtet.
E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin eine "angemessene Entschädigung" für den ihr angeblich verursachten Nachteil fordert, ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission für die Beurteilung solcher Ansprüche nicht zu- ständig und ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
E. 4 Im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind unge- achtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2025.52 Entscheid vom 19. März 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____ AG, führerin […] in Sachen Konkurs der B._____ GmbH in Liquidation, Q._____ Betreff Verwertung (Freihandverkauf)
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Über die B._____ GmbH, Q._____, wurde mit Verfügung des Gerichtsprä- sidiums Rheinfelden vom 17. Februar 2025 der Konkurs eröffnet. 2. 2.1. Mit E-Mail vom 18. März 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin mit ei- nem Angebot über Fr. 3'000.00 für das Inventar des Fitnessstudios der Konkursitin in R._____ an das Konkursamt Aargau. 2.2. Das Inventar wurde auf der Plattform der mit der Verwertung beauftragten Gesellschaft, der C._____ GmbH, zur Verwertung ausgeschrieben (zu ei- nem Mindestpreis von Fr. 8'000.00). Die Auktion lief ohne Angebot am
14. Juli 2025 ab. 2.3. Am 17. Juli 2025 wurde dem Konkursamt Aargau von der C._____ GmbH mitgeteilt, dass ein Angebot von Fr. 8'000.00 abgegeben worden sei. Das Konkursamt Aargau teilte der C._____ GmbH gleichentags mit, dass das Kaufangebot angenommen werden könne. 2.4. Mit E-Mail vom 12. August 2025 informierte das Konkursamt Aargau die Beschwerdeführerin auf deren Rückfrage, dass das Inventar verwertet wer- den konnte. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 22. August 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Konkursamt Aargau und beantragte sinngemäss, der Verkauf sei rückgängig zu machen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine an- gemessene Entschädigung für den ihr entstandenen Nachteil auszurichten. 3.2. Das Konkursamt Aargau leitete die Beschwerde gleichentags zuständig- keitshalber an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Aargau als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt weiter.
- 3 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an wel- chem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, an- gebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 1.2. Im Kanton Aargau ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Kon- kursamt (§ 17a EG SchKG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, sie habe vor der streitgegenständlichen Verwertung (Inventar Fitness-Studio) mittels Frei- handverkaufs ein Angebot für das Inventar abgegeben, was bestätigt wor- den sei mit dem Hinweis, dass darauf zurückgekommen werde, sollte die Verwertung nicht erfolgreich verlaufen. Es sei dann kein Käufer gefunden worden. Es sei zum Erstaunen der Beschwerdeführerin anschliessend ein mündliches Angebot (eines Dritten) entgegengenommen worden, über das die Beschwerdeführerin nicht informiert worden sei. Dies stelle eine Verlet- zung der Verfahrensgrundsätze sowie des Gleichbehandlungsgebotes dar. 2.2. 2.2.1. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfü- gung bzw. die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsäch- lichen Interessen berührt und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse hat. Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte ha- ben kein generelles Anfechtungsinteresse; sie können aber je nach Kons- tellation ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl. 2021, N. 40 f. zu Art. 17 SchKG). Kein schutzwürdiges Interesse hat demgegenüber etwa der übergangene Interessent bei einem Freihand- verkauf – im Gegensatz zur öffentlichen Versteigerung –, selbst wenn er ein höheres Angebot gemacht hat als der Erwerber. Während bei der
- 4 - Steigerung der Meistbietende kraft Gesetzes den Zuschlag beanspruchen kann, gibt es beim Freihandverkauf keine entsprechende Regelung (Urteile des Bundesgerichts 5A_275/2018 vom 11. September 2018 E. 1.2, 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 1.2; LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 199; BlSchK 2013 Nr. 46 E. 10; GVP ZG 2005 S. 187). Die Beschwerdelegiti- mation kann allenfalls einem Beteiligten zukommen, wenn das Verfahren zur Durchführung des Freihandverkaufs verletzt wird (BlSchK 2013 Nr. 46 E. 10). Bei der Ausgestaltung des Verfahrens des Freihandverkaufs steht der Konkursverwaltung ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundes- gerichts 5A_461/2013 vom 13. August 2013 E. 3.1.2). 2.2.2. Das Konkursamt Aargau führte in dessen Amtsbericht vom 25. September 2025 aus, dass das blosse wirtschaftliche Interesse eines Kaufinteressen- ten am Erwerb von Vermögenswerten aus der Konkursmasse keine Be- schwerdelegitimation gegen Freihandverkaufsverfügungen oder die Wahl der Verwertungsart begründe. Dem ist nach dem Gesagten zuzustimmen. Der Beschwerdeführerin als Kaufinteressentin kommt gegen den Freihand- verkauf grundsätzlich keine Beschwerdelegitimation zu. Dies selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin ein höheres Angebot eingereicht hätte als jenes, welches angenommen wurde (was nicht der Fall war). Inwiefern der Beschwerdeführerin als Kaufinteressentin sonst ein schutz- würdiges Interesse zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein solches ist auch nicht im Hinweis des Konkursamts Aargau gemäss E-Mail vom
26. Juni 2025 zu erblicken, wonach das Konkursamt Aargau "gegebenen- falls" auf das Kaufangebot der Beschwerdeführerin zurückkommen werde, sollte die Verwertung nicht erfolgreich verlaufen. 2.2.3. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten, soweit sich diese gegen den Freihandverkauf durch das Kon- kursamt Aargau richtet. 3. Soweit die Beschwerdeführerin eine "angemessene Entschädigung" für den ihr angeblich verursachten Nachteil fordert, ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission für die Beurteilung solcher Ansprüche nicht zu- ständig und ist darauf von vornherein nicht einzutreten. 4. Im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind unge- achtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser