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WPR.2026.64

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2026.64

Ag Verwaltungsgericht · 2026-08-04 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom

25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

E. 2 Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der An- ordnung einer Ausschaffungshaft im Strafvollzug und wird voraussichtlich am 7. August 2026 entlassen. Die mündliche Verhandlung begann am

4. August 2026, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stun- den. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Per- son zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Lan- desverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die

- 5 - Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

E. 2.1 Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

E. 2.2 Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 15. November 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7241/2017 vom 28. Februar 2022 ab (MI-act. 68 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. Auch das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners lehnte das SEM mit Entscheid vom 17. August 2022 ab, wies den Gesuchsgegner erneut aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 178 ff.). Dieser Ent- scheid erwuchs am 20. September 2022 in Rechtskraft (MI-act. 186). Da- mit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

E. 2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den.

E. 3.1 Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestim- mung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen

- 6 - Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer ei- genen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegwei- sung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefähr- det erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

E. 3.2 Das MIKA bringt vor, der Gesuchsgegner habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt, indem er es dem MIKA überlassen habe, die Papierbeschaffung auf behördlichem Wege zu organisieren (act. 3). Zu- dem habe sich der Gesuchsgegner trotz ausgesprochenem Hausverbot in der kantonalen Asylunterkunft in Q._____ aufgehalten; dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setze (act. 3). Schliesslich sei der Gesuchsgegner ab dem 5. Oktober 2022 unbekannten Aufenthalts gewesen (act. 3). Die anlässlich des rechtlichen Gehörs und der Haftverhandlung vorgebrachten Beteuerungen einer an- geblichen Ausreisebereitschaft seien unglaubwürdig und als Schutzbe- hauptungen zu werten (act. 3; Protokoll S. 7, act. 44). Dies gelte insbeson- dere deshalb, weil der Gesuchsgegner auf die Frage nach seiner Ausrei- sebereitschaft gezögert habe, mit einer Ausreise bis Anfang 2027 zuwarten wolle und beabsichtige, ein neues Asylgesuch einzureichen (Protokoll S. 6 f., act. 43 f.). Der amtliche Vertreter hielt dem entgegen, der Gesuchsgegner habe seine Ausreisebereitschaft bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs glaubhaft dargelegt (act. 37). Hierbei handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung (act. 37). Der Sinneswandel des Gesuchsgegners beruhe vielmehr auf der Einsicht, dass er seine Rückkehr nicht länger verhindern könne (act. 37).

- 7 - Die Einreichung eines neuen Asylgesuchs stehe seiner Ausreisebereit- schaft nicht entgegen (Protokoll S. 6, act. 43). Überdies ermögliche ihm die Ausreise, seine Familie wiederzusehen (act. 37). Das Zögern des Ge- suchsgegners sei menschlich und angesichts der Tragweite der Frage ver- ständlich (Protokoll S. 7, act. 44). Trotz entsprechender Aufforderung durch das MIKA am 4. April 2022 un- ternahm der Gesuchsgegner keine Schritte, um eigenständig Reisedoku- mente zu organisieren oder bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumen- ten mitzuwirken (MI-act. 119 f.). Somit ist der Gesuchsgegner seiner Mit- wirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachgekommen. Auch ist aktenkundig, dass sich der Gesuchsgegner trotz schriftlichem Hausverbot vom 26. Oktober 2021 am 10. Januar 2022 in der kantonalen Asylunter- kunft in Q._____ aufhielt (MI-act. 65, 117 f.). Schliesslich war der Gesuchs- gegner aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 17. August 2022 verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft, dem 20. September 2022, zu verlassen (MI- act. 178 ff., 186). Stattdessen tauchte der Gesuchsgegner ab dem 5. Okto- ber 2022 unter (MI-act. 198). Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom

28. Juli 2026 und der heutigen Haftverhandlung erklärte der Gesuchsgeg- ner zwar, er sei nun ausreisewillig (MI-act. 216; Protokoll S. 4, act. 41). Diese Beteuerungen erfolgten jedoch nicht vorbehaltlos (MI-act. 216; Pro- tokoll S. 4, act. 41). Vielmehr gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er wolle ein weiteres Asylgesuch stellen (Protokoll S. 2 f., act. 39 f.) und mit der Ausreise in seinen Heimatstaat zuwarten (MI-act. 216, vgl. 214; Protokoll S. 6 f., act. 43 f.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände – und insbe- sondere weil der Gesuchsgegner bereits einmal untergetaucht ist – er- scheint die von ihm geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung, um der drohenden Ausschaf- fungshaft zu entgehen. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist somit gegeben.

E. 4 Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 6 f., act. 43 f.).

E. 5 Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

E. 6 Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten,

- 8 - dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

E. 7 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist angesichts der Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefo- nie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. No- vember 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem

- 9 - Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Die am 31. Juli 2026 angeordnete Ausschaffungshaft mit Haftbeginn ab Entlassung aus dem Strafvollzug, spätestens am 7. August 2026, wird für drei Monate bestätigt.
  2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen.
  3. Es werden keine Kosten auferlegt.
  4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter - 10 - Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 4. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V.: J. Huber Keuschnigg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WPR.2026.64 / ik ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 4. August 2026 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Keuschnigg Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Sri Lanka z.Zt. im Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1009, 5610 Wohlen Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 19. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und In- tegration MI-act.] 9 f.). Mit Zuweisungsentscheid vom 24. März 2016 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI- act. 18). Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom

15. November 2017 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz bis 10. Januar 2018 zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Aargau beauftragt (MI-act. 24 ff.). Mit Urteil D-7241/2017 vom 28. Februar 2022 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Asylent- scheid des SEM ab (MI-act. 68 ff.), womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Am 8. März 2022 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 8. April 2022 an (MI-act. 114 ff.). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 2. März 2022 einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs, da sich der Gesuchsgegner trotz Hausverbots in der kantonalen Asylunterkunft Q._____ aufgehalten hatte (ST.2022.571; MI-act. 117 f.). Der Gesuchsgegner erschien am 13. April 2022 zum Ausreisegespräch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA). Anlässlich der Befragung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht zur Aus- reise in seinen Heimatstaat bereit und plane, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (MI-act. 155 ff.). Am 27. April 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, die sri-lankischen Behör- den hätten den Gesuchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen iden- tifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers unter der Vorausset- zung einer bestehenden Flugbuchung zugesichert (MI-act. 166 f.). Der Gesuchsgegner reichte am 7. Juli 2022 ein Mehrfachasylgesuch ein (MI-act. 175). Das SEM wies dieses mit Entscheid vom 17. August 2022 ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheids zu verlassen. Wiederum wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (MI-act. 178 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 20. September 2022 in Rechtskraft (MI-act. 186).

- 3 - Ab dem 5. Oktober 2022 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufent- halts (MI-act. 198). Am 28. Juli 2026, 22.30 Uhr, hielt die Regionalpolizei R._____ den Ge- suchsgegner in R._____ an (MI-act. 200 f.). Am folgenden Tag wurde er zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen in das Zentral- gefängnis Lenzburg überstellt (MI-act. 204). Nachdem das MIKA das SEM am 29. Juli 2026 über die Anhaltung des Gesuchsgegners informiert und um Wiederaufnahme der Rückkehrunter- stützung ersucht hatte, bestätigte dieses gleichentags, dass die sri-lanki- schen Behörden nach erfolgter Flugbuchung und mit einer Vorlaufzeit von 20 Tagen weiterhin ein Ersatzreisedokument ausstellen würden (MI- act. 206 f., 208). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am

28. Juli 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 215 f.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt mit Entlassung aus dem Strafvollzug – mutmasslich am

7. August 2026 – und wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 6, act. 43). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 43):

- 4 - 1. Die Verfügung des MIKA vom 31. Juli 2026 sei aufzuheben. 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen, eventualiter mit der Auflage einer täglichen Meldepflicht beim nächstgelegenen Polizeiposten. 3. Der amtliche Vertreter des Gesuchsgegners sei als solcher bis zur Been- digung des Ausschaffungsverfahrens gegen den Gesuchsgegner zu be- stätigen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom

25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der An- ordnung einer Ausschaffungshaft im Strafvollzug und wird voraussichtlich am 7. August 2026 entlassen. Die mündliche Verhandlung begann am

4. August 2026, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stun- den. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Per- son zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Lan- desverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die

- 5 - Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 15. November 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7241/2017 vom 28. Februar 2022 ab (MI-act. 68 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. Auch das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners lehnte das SEM mit Entscheid vom 17. August 2022 ab, wies den Gesuchsgegner erneut aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 178 ff.). Dieser Ent- scheid erwuchs am 20. September 2022 in Rechtskraft (MI-act. 186). Da- mit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestim- mung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen

- 6 - Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer ei- genen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegwei- sung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefähr- det erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Das MIKA bringt vor, der Gesuchsgegner habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt, indem er es dem MIKA überlassen habe, die Papierbeschaffung auf behördlichem Wege zu organisieren (act. 3). Zu- dem habe sich der Gesuchsgegner trotz ausgesprochenem Hausverbot in der kantonalen Asylunterkunft in Q._____ aufgehalten; dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setze (act. 3). Schliesslich sei der Gesuchsgegner ab dem 5. Oktober 2022 unbekannten Aufenthalts gewesen (act. 3). Die anlässlich des rechtlichen Gehörs und der Haftverhandlung vorgebrachten Beteuerungen einer an- geblichen Ausreisebereitschaft seien unglaubwürdig und als Schutzbe- hauptungen zu werten (act. 3; Protokoll S. 7, act. 44). Dies gelte insbeson- dere deshalb, weil der Gesuchsgegner auf die Frage nach seiner Ausrei- sebereitschaft gezögert habe, mit einer Ausreise bis Anfang 2027 zuwarten wolle und beabsichtige, ein neues Asylgesuch einzureichen (Protokoll S. 6 f., act. 43 f.). Der amtliche Vertreter hielt dem entgegen, der Gesuchsgegner habe seine Ausreisebereitschaft bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs glaubhaft dargelegt (act. 37). Hierbei handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung (act. 37). Der Sinneswandel des Gesuchsgegners beruhe vielmehr auf der Einsicht, dass er seine Rückkehr nicht länger verhindern könne (act. 37).

- 7 - Die Einreichung eines neuen Asylgesuchs stehe seiner Ausreisebereit- schaft nicht entgegen (Protokoll S. 6, act. 43). Überdies ermögliche ihm die Ausreise, seine Familie wiederzusehen (act. 37). Das Zögern des Ge- suchsgegners sei menschlich und angesichts der Tragweite der Frage ver- ständlich (Protokoll S. 7, act. 44). Trotz entsprechender Aufforderung durch das MIKA am 4. April 2022 un- ternahm der Gesuchsgegner keine Schritte, um eigenständig Reisedoku- mente zu organisieren oder bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumen- ten mitzuwirken (MI-act. 119 f.). Somit ist der Gesuchsgegner seiner Mit- wirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachgekommen. Auch ist aktenkundig, dass sich der Gesuchsgegner trotz schriftlichem Hausverbot vom 26. Oktober 2021 am 10. Januar 2022 in der kantonalen Asylunter- kunft in Q._____ aufhielt (MI-act. 65, 117 f.). Schliesslich war der Gesuchs- gegner aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 17. August 2022 verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft, dem 20. September 2022, zu verlassen (MI- act. 178 ff., 186). Stattdessen tauchte der Gesuchsgegner ab dem 5. Okto- ber 2022 unter (MI-act. 198). Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom

28. Juli 2026 und der heutigen Haftverhandlung erklärte der Gesuchsgeg- ner zwar, er sei nun ausreisewillig (MI-act. 216; Protokoll S. 4, act. 41). Diese Beteuerungen erfolgten jedoch nicht vorbehaltlos (MI-act. 216; Pro- tokoll S. 4, act. 41). Vielmehr gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er wolle ein weiteres Asylgesuch stellen (Protokoll S. 2 f., act. 39 f.) und mit der Ausreise in seinen Heimatstaat zuwarten (MI-act. 216, vgl. 214; Protokoll S. 6 f., act. 43 f.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände – und insbe- sondere weil der Gesuchsgegner bereits einmal untergetaucht ist – er- scheint die von ihm geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung, um der drohenden Ausschaf- fungshaft zu entgehen. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist somit gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 6 f., act. 43 f.). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten,

- 8 - dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist angesichts der Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefo- nie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. No- vember 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem

- 9 - Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 31. Juli 2026 angeordnete Ausschaffungshaft mit Haftbeginn ab Entlassung aus dem Strafvollzug, spätestens am 7. August 2026, wird für drei Monate bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter

- 10 - Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 4. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V.: J. Huber Keuschnigg