Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durch- führung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.).
E. 2 Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 10. August 2026 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2026.42 vom 11. Mai 2026; MI-act. 343 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am
5. August 2026 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]).
- 5 - Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom
23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).
E. 2.1 Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
E. 2.2 Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 13. September 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 86 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6034/2024 vom 4. Oktober 2024 ab (MI-act. 76 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.
E. 2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.
E. 3 Der mit Urteil vom 11. Mai 2026 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht nach wie vor (vgl. WPR.2026.42, Erw. II/3.1; MI-act. 347 f.). Dies gilt entgegen der Ansicht des amtlichen Vertreters des Gesuchsgegners umso mehr, als sich der Gesuchsgegner nach wie vor nicht bereit erklärt, nach Sierra Leone auszureisen (Protokoll S 3., act. 35; MI-act. 456).
- 6 -
E. 4 Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5 f., act. 37 f.).
E. 5 Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
E. 6.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn ent- weder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 11. Mai 2026 – 10. August 2026). Die sechsmonatige Frist wird damit am 10. November 2026 enden und die Haft kann längstens bis zum 10. November 2027 verlängert werden.
E. 6.3 Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 10. November 2026, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
- 7 -
E. 7 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 11. Mai 2026 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2026.42 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftent- lassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des recht- lichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das
- 8 - Dispositiv wurde dem amtlichen Vertreter ausgehändigt und dem Vertreter des Gesuchstellers im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Die am 29. Juli 2026 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 10. November 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
- Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2026.42 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). - 9 - Aarau, 5. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Keuschnigg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WPR.2026.60 / Bu / ik ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 5. August 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Keuschnigg Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Sierra Leone z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Mit Entscheid vom 29. November 2023 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund der Zuständigkeit Italiens auf das am
12. September 2023 gestellte Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn nach Italien weg und verpflichtete ihn, die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 22 ff.). Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, verfügte das SEM mit Entscheid vom 29. Mai 2024 die Wiederaufnahme des Asyl- verfahrens und wies den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI- act. 60 ff.). Mit Entscheid vom 13. September 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Kanton Aargau wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (MI-act. 86 ff.). Mit Urteil E-6034/2024 vom 4. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Asylentscheid des SEM ab, womit dieser in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 76 ff., 97). Am 10. Oktober 2024 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den
22. Oktober 2024 fest (MI-act. 95 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 7. Januar 2025 gab der Gesuchs- gegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zu Protokoll, er sei nicht zur Ausreise in seinen Heimatstaat bereit (MI-act. 105 ff.). Am 11. März 2026 stellten die Behörden von Sierra Leone für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument aus, welches bis zum
31. Dezember 2026 gültig ist (MI-act. 143 f.). Auch anlässlich des erneuten Ausreisegesprächs vom 11. Mai 2026 und des gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft teilte der Gesuchsgegner mit, er wolle nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren (MI-act. 149 ff., 151 f.). Darauf wurde der Gesuchsgegner vom MIKA am selben Tag in Aus- schaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 11. Mai 2026 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts bis zum 10. August 2026, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2026.42 [MI- act. 343 ff.]).
- 3 - Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 erliess das SEM gegen den Gesuchs- gegner ein Einreiseverbot gültig für drei Jahre ab Ausreisedatum (MI- act. 323 ff.). Aufgrund des psychischen Gesundheitszustands des Gesuchsgegners und dessen stark auffälligen und teilweise selbstgefährdenden Verhaltens wurde der Gesuchsgegner zwischen dem 12. Mai 2026 und dem 5. Juni 2026 wiederholt zwischen den Psychiatrischen Diensten Aargau AG (PDAG) in Windisch, dem Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur verlegt (MI-act. 206 f., 212 ff., 232 f., 299 f., 331, 371, 377, 414, 434). Nachdem das SEM dem MIKA auf Anfrage am 12. Mai 2026 zugesichert hatte, im Herbst 2026 sei ein Sonderflug nach Freetown, Sierra Leone, in Planung (MI-act. 194 f.), meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen solchen an (MI-act. 320 ff.). Am 28. Juli 2026 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Sonderflug im Herbst 2026 doch nicht stattfinden werde, jedoch allenfalls ein Sonderflug bis Ende Jahr durchgeführt werde (MI-act. 446 f.). Zudem sei es möglich, die Wegweisung des Gesuchsgegners mit einem begleiteten Linienflug (DEPA) nach Freetown, Sierra Leone, zu vollziehen (MI-act. 450). B. Am 29. Juli 2026 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner via Videotelefonie das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Aus- schaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 456 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 10. November 2026,12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts, welche mit Einverständnis des Gesuchsgegners via Videotelefonie durchgeführt wurde, wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
- 4 - D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 37): 1. Es sei der Beschwerdegegner aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Eventuell mit der Auflage, sich in einer Asylunterkunft aufzuhalten. 3. Subeventualiter sei die Ausschaffungshaft auf maximal einen Monat anzusetzen. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durch- führung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 10. August 2026 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2026.42 vom 11. Mai 2026; MI-act. 343 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am
5. August 2026 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]).
- 5 - Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom
23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 13. September 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 86 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6034/2024 vom 4. Oktober 2024 ab (MI-act. 76 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. Der mit Urteil vom 11. Mai 2026 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht nach wie vor (vgl. WPR.2026.42, Erw. II/3.1; MI-act. 347 f.). Dies gilt entgegen der Ansicht des amtlichen Vertreters des Gesuchsgegners umso mehr, als sich der Gesuchsgegner nach wie vor nicht bereit erklärt, nach Sierra Leone auszureisen (Protokoll S 3., act. 35; MI-act. 456).
- 6 - 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5 f., act. 37 f.). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn ent- weder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 11. Mai 2026 – 10. August 2026). Die sechsmonatige Frist wird damit am 10. November 2026 enden und die Haft kann längstens bis zum 10. November 2027 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 10. November 2026, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
- 7 - 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 11. Mai 2026 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2026.42 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftent- lassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des recht- lichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das
- 8 - Dispositiv wurde dem amtlichen Vertreter ausgehändigt und dem Vertreter des Gesuchstellers im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 29. Juli 2026 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 10. November 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2026.42 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
- 9 - Aarau, 5. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Keuschnigg