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WPR.2026.42

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2026.42

Ag Verwaltungsgericht · 2026-05-11 · Deutsch AG
Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Die Haft begann am 11. Mai 2026, 09.40 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 10. August 2026, 12.00 Uhr, angeordnet.

E. 2.1 Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

- 5 -

E. 2.2 Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 13. September 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 86 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6034/2024 vom 4. Oktober 2024 ab (MI-act. 76 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

E. 2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Grundsätzlich sind Ausschaffungen aller Vollzugsstufen nach Sierra Leone möglich (Protokoll S. 5 f., act. 50 f.). Zudem wurde für den Gesuchsgegner bereits ein Ersatzreisedokument ausgestellt, welches bis zum 31. Dezember 2026 gültig ist (MI-act. 143 f.). 3.

E. 3 Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet.

E. 3.1 Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen

- 6 - Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzi- sierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner gab anlässlich der Ausreisegespräche vom 7. Januar 2025 (MI-act. 105 ff.) und 11. Mai 2026 (act. 7 ff.) sowie anlässlich des gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (act. 9 f.) stets zu Protokoll, er sei nicht zur Ausreise in seinen Heimatstaat bereit (MI-act. 105 f.; act. 7, 9). Nachdem das Asylgesuch des Gesuchsgegners abgelehnt (MI-act. 86 ff.) und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde (MI-act. 76 ff.) und der Asylentscheid somit in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Weigerung des Gesuchsgegners zur Ausreise als klares Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu werten. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. Dies gilt umso mehr, als sich der Gesuchsgegner bezüglich der Teilnahme an der Haftüberprüfungs- verhandlung völlig unkooperativ verhielt, jegliche Kommunikation ver- weigerte und weder von dem Einzelrichter noch von seinem amtlichen Vertreter zur Teilnahme bewegt werden konnte.

E. 3.2 Das MIKA stellt in der Verfügung vom 11. Mai 2026 betreffend die Anord- nung einer Ausschaffungshaft den Eventualantrag, die Haft könnte auch in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet werden (act. 1). Da der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG gegeben ist, erübrigt sich eine Prüfung von Art. 77 AIG. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändert auch das Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners anlässlich der Haftüberprüfungsverhandlung nichts, die Ausschaffungshaft sei angesichts des Gesundheitszustands des Gesuchsgegners unverhältnis- mässig (Protokoll S. 6 f., act. 51 f.). Zum Gesundheitszustand des Gesuchsgegners ist festzuhalten, dass dieser gemäss Auskunft der Polizei nach der Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau, welche nur durch sieben Polizisten und Polizistinnen erwirkt werden konnte, begonnen habe, die

- 7 - Einzelzelle zu zerstören, und sich bis auf die Unterwäsche entkleidet habe. Zudem habe der Gesuchsgegner mit einem Reisverschluss einen Strick gebastelt. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners liess die Gefängnisleitung des Bezirksgefängnisses Aarau dessen Hafterstehungsfähigkeit überprüfen, welche in der Folge ärztlich bestätigt wurde (Protokoll S. 2, act. 47; 41 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt psychische oder physische Erkrankung nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Die kantonalen Behörden haben jedoch angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten, wobei es sich rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik oder sonstigen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, stellt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit. Die kantonalen Behörden müssen die Entwicklung der konkreten Umstände, namentlich des Gesundheits- zustandes des Häftlings, im Auge behalten und der Frage der Zumutbarkeit im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs oder von Amtes wegen nachgehen; die Sperrfristen gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG gelten diesfalls nicht (Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2002 vom 25. September 2002, Erw. 3.1). Im vorliegenden Fall wurde die Hafterstehungsfähigkeit am 11. Mai 2026, 15.00 Uhr, geprüft und bejaht (act. 41 f.). Im Übrigen wurde der Gesuch- steller anlässlich der Haftüberprüfungsverhandlung auf seine Pflicht hinge- wiesen, die Hafterstehungsfähigkeit laufend zu beurteilen und gegebenen- falls erneut überprüfen zu lassen. Da das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) über einen medizinischen Dienst verfügt, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller dieser Verpflichtung durch ent- sprechende Orientierung des ZAA nachkommen kann und eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit sichergestellt ist. Sollte eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit vor Überstellung ins ZAA angezeigt sein, kann diese, wie bereits erfolgt, erneut und kurzfristig im Bezirksgefängnis Aarau durchgeführt werden. Nach dem Gesagten sind die Haftbedingungen mit Blick auf das psychisch auffällige Verhalten des Gesuchsgegners weder im Bezirksgefängnis Aarau noch im ZAA zu beanstanden. Zudem könnte die Ausschaffungshaft, soweit angezeigt, jederzeit in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik vollzogen werden. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

- 8 - 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haft- anordnung sprechen würden. Gleiches gilt für den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners (siehe vorne Erw. II/4). Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig escheinen lassen würden. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftent- lassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die

- 9 - Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt:

E. 4 Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Ver- waltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 51]). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 51]): 1. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Der Eventualantrag des MIKA sei abzuweisen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

- 4 - Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom

25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 11. Mai 2026 um 09.40 Uhr polizeilich angehalten, worauf ihm das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährte (act. 2,

E. 9 f.). Die mündliche Verhandlung begann am 11. Mai 2026, 17.05 Uhr; das Urteil wurde um 17.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. 3. Anzumerken ist, dass sich der Gesuchsgegner weigerte, vor der Ver- handlung mit seinem amtlichen Vertreter ein Instruktionsgespräch zu führen. Aufgrund seines Verhaltens mussten mehrere Polizisten und Polizistinnen aufgeboten und der Gesuchsgegner in Fuss- und Hand- fesseln gelegt werden. Zu seinem Selbstschutz musste ihm zudem ein Kopfschutz angelegt werden. Trotz Bemühungen des Einzelrichters und des amtlichen Vertreters konnte der Gesuchsgegner nicht zu einer Teilnahme an der Verhandlung bewegt werden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2.

Dispositiv
  1. Die am 11. Mai 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum
  2. August 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
  3. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
  4. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 12. Mai 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.
  5. Es werden keine Kosten auferlegt.
  6. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 11. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  7. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Keuschnigg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WPR.2026.42 / Bu / ik ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 11. Mai 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Keuschnigg Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Sierra Leone

z. Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Mit Entscheid vom 29. November 2023 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund der Zuständigkeit Italiens auf das am

12. September 2023 gestellte Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn nach Italien weg und verpflichtete ihn, die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (MI-act. 22 ff.). Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, verfügte das SEM mit Entscheid vom 29. Mai 2024 die Wiederaufnahme des Asyl- verfahrens und wies den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI- act. 60 ff.). Mit Entscheid vom 13. September 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Kanton Aargau wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (MI-act. 86 ff.). Mit Urteil E-6034/2024 vom 4. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Asylentscheid des SEM ab, womit dieser in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 76 ff., 97). Am 10. Oktober 2024 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den

22. Oktober 2024 fest (MI-act. 95 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 7. Januar 2025 gab der Gesuchs- gegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zu Protokoll, er sei nicht zur Ausreise in seinen Heimatstaat bereit (MI-act. 105 ff.). Am 11. März 2026 stellten die Behörden von Sierra Leone für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument aus, welches bis zum

31. Dezember 2026 gültig ist (MI-act. 143 f.). Auch anlässlich des erneuten Ausreisegesprächs vom 11. Mai 2026 teilte der Gesuchsgegner mit, er wolle nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren (act. 7 f.). B. Im Anschluss an das Ausreisegespräch wurde dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt, wobei er sich erneut weigerte, nach Sierra Leone auszureisen

- 3 - (act. 9, 7). Hierauf wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 11. Mai 2026, 09.40 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 10. August 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Ver- waltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 51]). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 51]): 1. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Der Eventualantrag des MIKA sei abzuweisen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

- 4 - Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom

25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 11. Mai 2026 um 09.40 Uhr polizeilich angehalten, worauf ihm das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährte (act. 2, 9 f.). Die mündliche Verhandlung begann am 11. Mai 2026, 17.05 Uhr; das Urteil wurde um 17.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. 3. Anzumerken ist, dass sich der Gesuchsgegner weigerte, vor der Ver- handlung mit seinem amtlichen Vertreter ein Instruktionsgespräch zu führen. Aufgrund seines Verhaltens mussten mehrere Polizisten und Polizistinnen aufgeboten und der Gesuchsgegner in Fuss- und Hand- fesseln gelegt werden. Zu seinem Selbstschutz musste ihm zudem ein Kopfschutz angelegt werden. Trotz Bemühungen des Einzelrichters und des amtlichen Vertreters konnte der Gesuchsgegner nicht zu einer Teilnahme an der Verhandlung bewegt werden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

- 5 - 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 13. September 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 86 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6034/2024 vom 4. Oktober 2024 ab (MI-act. 76 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Grundsätzlich sind Ausschaffungen aller Vollzugsstufen nach Sierra Leone möglich (Protokoll S. 5 f., act. 50 f.). Zudem wurde für den Gesuchsgegner bereits ein Ersatzreisedokument ausgestellt, welches bis zum 31. Dezember 2026 gültig ist (MI-act. 143 f.). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen

- 6 - Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzi- sierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner gab anlässlich der Ausreisegespräche vom 7. Januar 2025 (MI-act. 105 ff.) und 11. Mai 2026 (act. 7 ff.) sowie anlässlich des gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (act. 9 f.) stets zu Protokoll, er sei nicht zur Ausreise in seinen Heimatstaat bereit (MI-act. 105 f.; act. 7, 9). Nachdem das Asylgesuch des Gesuchsgegners abgelehnt (MI-act. 86 ff.) und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde (MI-act. 76 ff.) und der Asylentscheid somit in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Weigerung des Gesuchsgegners zur Ausreise als klares Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu werten. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. Dies gilt umso mehr, als sich der Gesuchsgegner bezüglich der Teilnahme an der Haftüberprüfungs- verhandlung völlig unkooperativ verhielt, jegliche Kommunikation ver- weigerte und weder von dem Einzelrichter noch von seinem amtlichen Vertreter zur Teilnahme bewegt werden konnte. 3.2. Das MIKA stellt in der Verfügung vom 11. Mai 2026 betreffend die Anord- nung einer Ausschaffungshaft den Eventualantrag, die Haft könnte auch in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet werden (act. 1). Da der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG gegeben ist, erübrigt sich eine Prüfung von Art. 77 AIG. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändert auch das Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners anlässlich der Haftüberprüfungsverhandlung nichts, die Ausschaffungshaft sei angesichts des Gesundheitszustands des Gesuchsgegners unverhältnis- mässig (Protokoll S. 6 f., act. 51 f.). Zum Gesundheitszustand des Gesuchsgegners ist festzuhalten, dass dieser gemäss Auskunft der Polizei nach der Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau, welche nur durch sieben Polizisten und Polizistinnen erwirkt werden konnte, begonnen habe, die

- 7 - Einzelzelle zu zerstören, und sich bis auf die Unterwäsche entkleidet habe. Zudem habe der Gesuchsgegner mit einem Reisverschluss einen Strick gebastelt. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners liess die Gefängnisleitung des Bezirksgefängnisses Aarau dessen Hafterstehungsfähigkeit überprüfen, welche in der Folge ärztlich bestätigt wurde (Protokoll S. 2, act. 47; 41 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt psychische oder physische Erkrankung nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Die kantonalen Behörden haben jedoch angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten, wobei es sich rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik oder sonstigen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, stellt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit. Die kantonalen Behörden müssen die Entwicklung der konkreten Umstände, namentlich des Gesundheits- zustandes des Häftlings, im Auge behalten und der Frage der Zumutbarkeit im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs oder von Amtes wegen nachgehen; die Sperrfristen gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG gelten diesfalls nicht (Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2002 vom 25. September 2002, Erw. 3.1). Im vorliegenden Fall wurde die Hafterstehungsfähigkeit am 11. Mai 2026, 15.00 Uhr, geprüft und bejaht (act. 41 f.). Im Übrigen wurde der Gesuch- steller anlässlich der Haftüberprüfungsverhandlung auf seine Pflicht hinge- wiesen, die Hafterstehungsfähigkeit laufend zu beurteilen und gegebenen- falls erneut überprüfen zu lassen. Da das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) über einen medizinischen Dienst verfügt, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller dieser Verpflichtung durch ent- sprechende Orientierung des ZAA nachkommen kann und eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit sichergestellt ist. Sollte eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit vor Überstellung ins ZAA angezeigt sein, kann diese, wie bereits erfolgt, erneut und kurzfristig im Bezirksgefängnis Aarau durchgeführt werden. Nach dem Gesagten sind die Haftbedingungen mit Blick auf das psychisch auffällige Verhalten des Gesuchsgegners weder im Bezirksgefängnis Aarau noch im ZAA zu beanstanden. Zudem könnte die Ausschaffungshaft, soweit angezeigt, jederzeit in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik vollzogen werden. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

- 8 - 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haft- anordnung sprechen würden. Gleiches gilt für den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners (siehe vorne Erw. II/4). Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig escheinen lassen würden. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftent- lassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die

- 9 - Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 11. Mai 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum

10. August 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 12. Mai 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

- 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 11. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Keuschnigg