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WPR.2026.41

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2026.41

Ag Verwaltungsgericht · 2026-07-09 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer

- 5 - mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom

25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

E. 2 Im vorliegenden Fall erschien der Gesuchsgegner einer Vorladung folgend am 9. Juli 2026, 09.00 Uhr, zum Ausreisegespräch beim MIKA und wurde direkt anschliessend in Ausschaffungshaft genommen. Die mündliche Ver- handlung begann am 9. Juli 2026, 14.00 Uhr; das Urteil wurde um 14.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit inner- halb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Per- son zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Lan- desverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

E. 2.1 Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

E. 2.2 Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 1. November 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen- raum weg (MI-act. 311 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das

- 6 - Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6693/2023 vom 1. Mai 2024 nicht ein (MI-act. 340 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM am 6. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 360 f.). Damit liegt ein rechts- genüglicher Wegweisungsentscheid vor.

E. 2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den.

E. 3.1 Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestim- mung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhal- tens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Aus- schaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und un- tertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung ent- ziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet er- scheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum

- 7 - Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

E. 3.2 Das MIKA macht geltend, der Gesuchsgegner habe anlässlich des Ausrei- segesprächs vom 30. Mai 2024 (MI-act. 366 ff.) sowie des Ausreisege- sprächs und des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft am 9. Juli 2026 (MI-act. 513 ff.) wiederholt erklärt, nicht be- reit zu sein, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (Protokoll S. 4 act. 45). Anlässlich der heutigen Verhandlung äussert sich der Gesuchsgegner da- hingehend, dass er zwar derzeit noch nicht bereit sei, auszureisen, einen negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts jedoch respektieren und, sofern keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten bestünden, ausreisen würde (Protokoll S. 4 act. 45). Sodann bringt das MIKA vor, der Gesuchsgegner habe seine Mitwirkungs- pflicht bei der Papierbeschaffung verletzt, indem er seinen Reisepass nicht bereits nach entsprechender Aufforderung anlässlich des Ausreisege- sprächs vom 30. Mai 2024 eingereicht, sondern diesen erst am 9. Juli 2026 abgegeben habe (MI-act. 368; Protokoll S. 6 act. 47). Der Vertreter des Gesuchsgegners macht anlässlich der heutigen Verhand- lung geltend, der Gesuchsgegner habe trotz Kenntnis der Möglichkeit einer Inhaftierung freiwillig beim MIKA vorgesprochen. Zudem habe er seinen Reisepass abgegeben (act. 52). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 30. Mai 2024 mündlich dazu aufgefordert wurde, seinen Reisepass abzugeben bzw. unverzüglich einzureichen (MI- act. 368). Den Akten ist hingegen nicht zu entnehmen, dass der Gesuchs- gegner vor der Vorladung zum Ausreisegespräch vom 9. Juli 2026 erneut zur Abgabe seines Reisepasses aufgefordert worden wäre. Schliesslich verweist das MIKA darauf, der Gesuchsgegner habe sich vom

26. Juni 2024 bis zum 17. Juli 2024 nicht in der ihm zugewiesenen Unter- kunft aufgehalten, sei vom kantonalen Sozialdienst als verschwunden ge- meldet worden und habe in dieser Zeit als unbekannten Aufenthalts gegol- ten (MI-act. 519 ff.; Protokoll S. 4 act. 45). Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, der Gesuchsgegner habe eine Übereinkunft mit seiner Asylunterkunft gehabt, wonach er sich wö- chentlich melden, allerdings nicht persönlich habe anwesend sein müssen. Er sei somit zu keinem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts gewesen (act. 52).

- 8 - Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass der Gesuchsgegner vom kantonalen Sozialdienst rückwirkend per 26. Juni 2024 als verschwunden gemeldet wurde und das MIKA festhielt, er habe sich vom 26. Juni 2024 bis 17. Juli 2024 nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und in dieser Zeit als unbekannten Aufenthalts gegolten (MI-act. 386). Am

17. Juli 2024 sprach der Gesuchsgegner jedoch wieder persönlich beim MIKA vor und gab an, sich während dieser Zeit bei Freunden in Q._____ aufgehalten zu haben (MI-act 444). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass das MIKA im Zusammenhang mit dem Härtefallverfahren am 26. Mai 2025 festhielt, der Aufenthaltsort des Gesuchsgegners sei stets bekannt gewe- sen (MI-act. 471 ff.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung fallen zwar die wiederholt geäusserte fehlende Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise sowie die erst am 9. Juli 2026 erfolgte Einreichung des Reisepasses zulasten des Gesuchsgegners ins Gewicht. Indessen bestehen keine hinreichend konkreten Anhalts- punkte dafür, dass er sich dem Wegweisungsvollzug entziehen wird. So hat er sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten und ist den Vorla- dungen nachgekommen. Die Annahme, der Gesuchsgegner könnte sich der Wegweisung entziehen, beruht letztlich auf einer Vermutung. Konkrete Anzeichen einer Untertauchensgefahr liegen nicht vor. Mit Blick auf das bisherige Verhalten des Gesuchsgegners sowie die gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint der Wegweisungsvollzug nicht erheblich gefähr- det. Die Voraussetzungen des Haftgrundes nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind damit nicht erfüllt.

E. 4 Unter diesen Umständen darf die Haftanordnung aufgrund des fehlenden Haftgrunds nicht bestätigt werden, weshalb sich die Prüfung der restlichen Voraussetzungen erübrigt. III.

Dispositiv
  1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
  2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. - 9 - IV.
  3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Die Einzelrichterin erkennt:
  4. Die am 9. Juli 2026 durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau angeordnete Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt.
  5. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlas- sen.
  6. Es werden keine Kosten auferlegt.
  7. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz; BGG; SR 173.110]). - 10 - Aarau, 9. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  8. Kammer Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Haller Starkermann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WPR.2026.41 / fs ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 9. Juli 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Haller Gerichtsschreiberin i.V. Keuschnigg Gerichtsschreiberin i.V. Starkermann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Christian Meier, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z.Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

- 2 - Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 18. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration MI-act.] 3). Mit Zuweisungsentscheid vom 26. Mai 2015 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 19). Mit Entscheid vom 15. September 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 8. November 2016 zu verlassen (MI-act. 28 ff.). Mit Urteil E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Asylentscheid des SEM vom 15. September 2016 ab (MI-act. 45 ff.). Am 30. Mai 2018 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 27. Juni 2018 an (MI-act. 65 ff.). Am 15. Juni 2018 erschien der Gesuchsgegner zum Ausreisegespräch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) (MI- act. 46 ff., 40). Anlässlich der Befragung gab der Gesuchsgegner zu Proto- koll, er habe beim Migrationsamt der Stadt Basel einen Antrag auf Verlän- gerung seiner Aufenthaltsbewilligung zwecks Heirat gestellt. Sollte dieser Antrag nicht gutgeheissen werden, sei er zur selbständigen Ausreise bereit. Zudem habe er bei der türkischen Botschaft bereits einen Pass beantragt (MI-act. 72 ff.). Am tt.mm. 2018 heiratete der Gesuchsgegner eine Schweizer Bürgerin, weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung B mit Gültigkeit bis zum 4. Oktober 2020 erteilt wurde (MI-act. 93 ff.). Infolge der Scheidung von der Schweizer Bürgerin am 20. Mai 2020 (MI- act. 121 ff.) wurde dem Gesuchsgegner am 14. Oktober 2021 schriftlich das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung B sowie die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen- raum gewährt (MI-act. 180 ff.). Am 1. März 2022 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt die Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchsgegners sowie die Weg- weisung aus der Schweiz und dem Schengenraum. Die Ausreisefrist wurde auf den 1. Juni 2022 angesetzt (MI-act. 191 ff.).

- 3 - Am 14. September 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt den Rekurs des Gesuchsgegners ab (MI-act 253 ff.). Am 29. November 2022 setzte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Ausreisefrist auf den 28. Februar 2023 an (MI- act. 272). Diese wurde am 25. Januar 2023 auf Gesuch des Gesuchsgeg- ners hin letztmals bis zum 30. April 2023 verlängert (Mi-act. 276). Am 28. April 2023 stellte der Gesuchsgegner ein Mehrfachgesuch (MI- act. 302, 306 ff.), welches am 1. November 2023 durch das SEM abgewie- sen wurde. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, die Schweiz und den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI- act. 311 ff.). Mit Urteil vom 1. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde des Gesuchsgegners gegen die Abweisung des Mehrfachasyl- gesuchs vom 28. April 2023 ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 340 ff.). Am 30. Mai 2024 erschien der Gesuchsgegner zum Ausreisegespräch beim MIKA und gab zu Protokoll, er sei nicht zur Ausreise in seinen Hei- matstaat bereit (MI-act. 366 ff.). Am 11. Juli 2024 stellte der Gesuchsgegner beim MIKA ein Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) (MI-act. 388 ff.). Mit Entscheid vom 28. April 2025 hiess das MIKA das Gesuch gut und erteilte dem Gesuchsgegner, vorbehältlich der Zustimmung des SEM und unter Auflagen, eine Aufenthaltsbewilligung (MI- act. 459 ff.). Am 17. September 2025 gewährte das SEM dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (MI- act. 481 ff.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 485 ff.). Am 9. Juli 2026 erschien der Gesuchsgegner zwecks Ausreisegespräch beim MIKA, wobei er sich nicht ausreisewillig zeigte (MI-act. 513 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am

9. Juli 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaf- fungshaft gewährt (MI-act. 513 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde

- 4 - dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröff- net (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 9. Juli 2026, 09.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 8. Oktober 2026, 12.00 Uhr angeord- net. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 5, act. 46). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 47, 50): 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Herrn A._____ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu be- stellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zu- zusprechen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer

- 5 - mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom

25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall erschien der Gesuchsgegner einer Vorladung folgend am 9. Juli 2026, 09.00 Uhr, zum Ausreisegespräch beim MIKA und wurde direkt anschliessend in Ausschaffungshaft genommen. Die mündliche Ver- handlung begann am 9. Juli 2026, 14.00 Uhr; das Urteil wurde um 14.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit inner- halb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Per- son zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Lan- desverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 1. November 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen- raum weg (MI-act. 311 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das

- 6 - Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6693/2023 vom 1. Mai 2024 nicht ein (MI-act. 340 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM am 6. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 360 f.). Damit liegt ein rechts- genüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestim- mung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhal- tens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Aus- schaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und un- tertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung ent- ziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet er- scheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum

- 7 - Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Das MIKA macht geltend, der Gesuchsgegner habe anlässlich des Ausrei- segesprächs vom 30. Mai 2024 (MI-act. 366 ff.) sowie des Ausreisege- sprächs und des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft am 9. Juli 2026 (MI-act. 513 ff.) wiederholt erklärt, nicht be- reit zu sein, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (Protokoll S. 4 act. 45). Anlässlich der heutigen Verhandlung äussert sich der Gesuchsgegner da- hingehend, dass er zwar derzeit noch nicht bereit sei, auszureisen, einen negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts jedoch respektieren und, sofern keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten bestünden, ausreisen würde (Protokoll S. 4 act. 45). Sodann bringt das MIKA vor, der Gesuchsgegner habe seine Mitwirkungs- pflicht bei der Papierbeschaffung verletzt, indem er seinen Reisepass nicht bereits nach entsprechender Aufforderung anlässlich des Ausreisege- sprächs vom 30. Mai 2024 eingereicht, sondern diesen erst am 9. Juli 2026 abgegeben habe (MI-act. 368; Protokoll S. 6 act. 47). Der Vertreter des Gesuchsgegners macht anlässlich der heutigen Verhand- lung geltend, der Gesuchsgegner habe trotz Kenntnis der Möglichkeit einer Inhaftierung freiwillig beim MIKA vorgesprochen. Zudem habe er seinen Reisepass abgegeben (act. 52). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 30. Mai 2024 mündlich dazu aufgefordert wurde, seinen Reisepass abzugeben bzw. unverzüglich einzureichen (MI- act. 368). Den Akten ist hingegen nicht zu entnehmen, dass der Gesuchs- gegner vor der Vorladung zum Ausreisegespräch vom 9. Juli 2026 erneut zur Abgabe seines Reisepasses aufgefordert worden wäre. Schliesslich verweist das MIKA darauf, der Gesuchsgegner habe sich vom

26. Juni 2024 bis zum 17. Juli 2024 nicht in der ihm zugewiesenen Unter- kunft aufgehalten, sei vom kantonalen Sozialdienst als verschwunden ge- meldet worden und habe in dieser Zeit als unbekannten Aufenthalts gegol- ten (MI-act. 519 ff.; Protokoll S. 4 act. 45). Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, der Gesuchsgegner habe eine Übereinkunft mit seiner Asylunterkunft gehabt, wonach er sich wö- chentlich melden, allerdings nicht persönlich habe anwesend sein müssen. Er sei somit zu keinem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts gewesen (act. 52).

- 8 - Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass der Gesuchsgegner vom kantonalen Sozialdienst rückwirkend per 26. Juni 2024 als verschwunden gemeldet wurde und das MIKA festhielt, er habe sich vom 26. Juni 2024 bis 17. Juli 2024 nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und in dieser Zeit als unbekannten Aufenthalts gegolten (MI-act. 386). Am

17. Juli 2024 sprach der Gesuchsgegner jedoch wieder persönlich beim MIKA vor und gab an, sich während dieser Zeit bei Freunden in Q._____ aufgehalten zu haben (MI-act 444). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass das MIKA im Zusammenhang mit dem Härtefallverfahren am 26. Mai 2025 festhielt, der Aufenthaltsort des Gesuchsgegners sei stets bekannt gewe- sen (MI-act. 471 ff.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung fallen zwar die wiederholt geäusserte fehlende Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise sowie die erst am 9. Juli 2026 erfolgte Einreichung des Reisepasses zulasten des Gesuchsgegners ins Gewicht. Indessen bestehen keine hinreichend konkreten Anhalts- punkte dafür, dass er sich dem Wegweisungsvollzug entziehen wird. So hat er sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten und ist den Vorla- dungen nachgekommen. Die Annahme, der Gesuchsgegner könnte sich der Wegweisung entziehen, beruht letztlich auf einer Vermutung. Konkrete Anzeichen einer Untertauchensgefahr liegen nicht vor. Mit Blick auf das bisherige Verhalten des Gesuchsgegners sowie die gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint der Wegweisungsvollzug nicht erheblich gefähr- det. Die Voraussetzungen des Haftgrundes nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind damit nicht erfüllt. 4. Unter diesen Umständen darf die Haftanordnung aufgrund des fehlenden Haftgrunds nicht bestätigt werden, weshalb sich die Prüfung der restlichen Voraussetzungen erübrigt. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

- 9 - IV. 1. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 9. Juli 2026 durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau angeordnete Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlas- sen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz; BGG; SR 173.110]).

- 10 - Aarau, 9. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Haller Starkermann