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WPR.2026.38

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2026.38

Ag Verwaltungsgericht · 2026-04-30 · Deutsch AG
Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 - 5 - Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen so entschieden werden soll.

E. 2.1 Gemäss § 34a Abs. 1 PolG kann die Polizei Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts dringend ver- dächtigt werden oder die mit Gewaltanwendung drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren unmittelbaren Um- gebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Massnahmen treffen.

E. 2.2 Voraussetzung für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung von gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten ist der dringende Verdacht, dass die weggewiesene Person gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts Gewalt angewendet oder diese mit Gewaltanwendung bedroht hat. Die Polizei kann und muss bei der Überprüfung des dringenden Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass ein Strafdelikt nach- gewiesen wird. Ebenso nicht primär entscheidrelevant ist, ob die wegge- wiesene Person mit der Gewaltanwendung begonnen hat, auch wenn dies im Rahmen der Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen ist. Vielmehr ge- nügt im Wegweisungsverfahren nach § 34a PolG der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten der Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung durch die weggewiesene Person. Ein dringender Tatverdacht kann sich na- mentlich aus den (einstweilen) glaubhaft erscheinenden Aussagen einer am Konflikt beteiligten Person ergeben. Dies ist hier der Fall. Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zur (gegenseitigen) Anwendung von Gewalt gekommen ist und da- mit ein dringender Verdacht der Gewaltanwendung des Beschwerdefüh- rers gegen seine Ehefrau vorliegt, geht aus den Akten klar hervor und wird vom Beschwerdeführer auch eingeräumt. Diesbezüglich ist die Vorausset- zung von Art. 34a Abs. 1 PolG erfüllt.

- 9 - 3.

E. 3 Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss Ziffer 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

E. 3.1 Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung verhältnismässig sein. Nachdem Art. 34a PolG als "Kann-Be- stimmung" normiert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Wegwei- sung und Fernhaltung überhaupt verfügt und falls ja, für welche Dauer sie angeordnet werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist auf- grund der eingeschränkten Kognition (siehe vorne Erw. I/4; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Er- messen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzuneh- men; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkür- verbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben, an- sonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Mit andern Worten ist zu prüfen,

• ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen,

• ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und

• ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. (Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 514 ff.).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwer- deführer gegenüber seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau Gewalt angewendet hat. Seine Wegweisung und Fernhaltung bezweckt eine Deeskalation und Verhinderung weiterer Gewaltanwendung und ist of- fensichtlich geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen.

E. 3.3 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügen würde, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass sich die jüngste und offenbar auch frühere körperliche Aus- einandersetzungen primär im häuslichen Umfeld ereignet haben. Anzumer- ken ist, dass die durch den Beschwerdeführer vorgeschlagene Mediation als mildere Massnahme ausser Betracht fällt, da es der Kantonspolizei ver- wehrt ist, eine solche anzuordnen. Ein räumliche Trennung innerhalb der Wohnung ist offensichtlich ungeeignet, die weitere Gewaltanwendung zu verhindern, da selbst eine Bestimmung getrennter Schlafzimmer nicht ver-

- 10 - hindern könnte, dass sich die Konfliktparteien in gemeinsam zu nutzenden Räumen (Küche, Bad, Eingangsbereich etc.) begegnen würden.

E. 3.4.1 Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Wegweisung und Fernhaltung rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öffentlichen Interesse auszugehen ist, häusliche Gewalt zu verhindern. Dieses ist umso höher zu veranschlagen, je gravierender die drohende Gewaltanwendung ist. Im vorliegenden Fall kam es bislang zu keinen gravierenden Gewaltanwen- dungen seitens des Beschwerdeführers. Insbesondere hat seine Ehefrau, soweit ersichtlich, keine länger anhaltenden körperlichen Beeinträchtigun- gen erlitten. Damit bleibt es insgesamt bei einem erheblichen öffentlichen Interesse an der angeordneten Massnahme.

E. 3.4.2 Zwar ist das private Interesse in der eigenen Wohnung verbleiben zu kön- nen, grundsätzlich ebenfalls als erheblich einzustufen, wird aber aufgrund der mit § 34a Abs. 2 PolG auf maximal 20 Tage beschränkten Dauer der Massnahme relativiert und ist deshalb lediglich als gering einzustufen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die üblichen Einschränkungen, welche mit einer Wegweisung und Fernhaltung verbunden sind. Das private Inte- resse ist jedoch dann höher zu veranschlagen, wenn im konkreten Einzel- fall besondere private Interessen betroffen sind. Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde bezüglich des Kontakts zu sei- nen Kindern eingeschränkt. Dabei handelt es sich um übliche Einschrän- kungen, die mit einer Wegweisung und Fernhaltung verbunden sind, zumal ihm der Kontakt zu den Kindern ausserhalb der ehelichen Wohnung nicht untersagt ist. Nachdem er keine weiteren Aspekte vorbringt, die sein priva- tes Interesse erhöhen würden und solche sich auch nicht aus den Akten ergeben, ist sein privates Interesse an der sofortigen Aufhebung der Mass- nahme insgesamt als gering einzustufen. Dies gilt umso mehr als der Be- schwerdeführer sich von Januar bis März 2026 ohnehin nicht in der Schweiz, sondern in Nordmazedonien aufgehalten hat.

E. 3.4.3 Nach dem Gesagten überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung das geringe private Interesse, die eheliche Wohnung sofort wieder betreten zu können. 4. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung gegen den Beschwerdeführer erfüllt

- 11 - sind und die verfügte Massnahme verhältnismässig ist. Damit ist die Be- schwerde abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht, zumal ein solcher ohnehin nicht beantragt wurde (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt:

E. 4 Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen.

E. 5 Gemäss § 12 Abs. 1 VRPG können Dritte von Amtes wegen beigeladen werden, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interes- sen berührt werden könnten. Bei Gutheissung der Beschwerde würde die Ehefrau des Beschwerdeführers offensichtlich durch den Ausgang des Ver- fahrens in eigenen Interessen berührt, da dieser vor Ablauf der Wegwei- sungsfrist in die eheliche Wohnung zurückkehren könnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist demnach beizuladen und es kommt ihr gemäss § 13 Abs. 1 lit. d VRPG im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu. II. 1. 1.1. Die Kantonspolizei verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Weg- weisung und Fernhaltung bezüglich der ehelichen Wohnung. Begründet wurde die Verfügung damit, dass es wiederholt, letztmals am 16. April 2026, zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sei und die Situation bei einem Aufeinandertreffen erneut eskalieren könne. 1.2. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angeordneten Wegweisung und Fernhaltung. Zur Begründung führt er aus, die körperlichen Konflikte seien nicht allein von ihm ausgegangen. Vielmehr habe es sich um eine "wechselseitige Konfliktsituation" gehandelt, welche nicht einseitig dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Durch die verfügte Massnahme werde er faktisch von seinen Kindern getrennt und könne seinen elterlichen Pflichten nicht mehr nachkommen.

- 8 - 1.3. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2026 schildert die Kantonspolizei den Sachverhalt und Ablauf bis zur Verfügung nochmals detailliert, führt aus, dass bezüglich den Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Ende Okto- ber 2024 bei der Polizei insgesamt fünf Meldungen wegen häuslicher Ge- walt eingegangen seien und geht auf einzelne Vorbringen des Beschwer- deführers ein. Sie hält an der Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 2.

Dispositiv
  1. B._____, [...] V._____, wird zum Verfahren beigeladen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 300.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
  4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance die Beigeladene (inkl. Beschwerde vom 18. April 2026 und Stellungnahme der Kantonspolizei vom 27. April 2026) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter - 12 - Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WPR.2026.38 / jr / jb (AG 2026 4 2161) Urteil vom 30. April 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Bulgarien führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Beigeladene B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Nordmazedonien Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 16. April 2026

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Gemäss Polizeiprotokoll der Regionalpolizei Q._____ meldete der Sohn des Beschwerdeführers, C._____, geb. tt.mm.jjjj, im Auftrag des Beschwerdeführers am 16. April 2026 via Polizeinotruf 117, dass seine Mutter seinen Vater geschlagen habe. Hierauf begaben sich zwei Polizisten der Regionalpolizei Q._____ zur Wohnung der Familie. Nach ersten Abklä- rungen vor Ort wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf den Stützpunkt Q._____ verbracht und unter Beizug eines Dolmetschers durch einen Mitarbeiter der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Q._____, befragt. B. In der Folge erliess die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Q._____, am

16. April 2026 folgende Verfügung (act. 1 ff.): Verfügung Fernhaltemassnahme Wegweisung Häusliche Gewalt gemäss § 34a des Polizeigesetzes vom 6. Dezember 2005 (PolG) in Verbindung mit § 46 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. De- zember 2007 (VRPG): Auslösendes Ereignis Häusliche Gewalt mit Delikt Ort/Adresse [...] Gemeinde V._____ Koordinaten bbb / ccc Datum Donnerstag, 16.04.2026, 12:30 Uhr – Don- nerstag, 16.04.2026, 12:57 Uhr Betroffene Person Name A._____ Vorname(n) D._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht männlich Staatsangehörigkeit Bulgarien Ausländerstatus B Aufenthaltsbewilligung Adresstyp Privatadresse PLZ/Ort/Land [...] V._____ Strasse [...] Adresstyp Zweitwohnsitz PLZ/Ort/Land T._____ Strasse Y-Strasse E-Mail Privat aaa@aaa.com Mobiltelefon +ddd Sachverhalt Anlässlich häuslicher Gewalt kam es am 16.04.2026 am Wohnort der Familie A._____ zwischen B._____ und ihrem

- 3 - Noch-Ehemann A._____ (Trennung läuft) zu gegenseitigen Tätlichkeiten. Grund dafür waren die laufende Trennung sowie der Sorgerechtsstreit um die minderjährigen Kinder, C._____ und D._____. A._____ zog B._____ heute und auch in der Vergangenheit wiederholt an den Haaren. B._____ schlug heute und auch in der Vergangenheit auf A._____ ein. B._____ weisst aktuell keine Verletzungen vor. Seit Januar 2026 komme es immer wieder vor, dass A._____, seine Ehefrau an den Haaren zieht. A._____ kehrte vor ca. 10 Tagen aus Mazedonien zurück in die Schweiz und wolle jedoch für immer nach Mazedonien gehen. Rechtliches Gehör Die weggewiesene / ferngehaltene Person äussert sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs wie folgt: Beginn rechtliches 16.04.2026 17:27 Gehör Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gegen Sie eine Fernhaltemassnahme in Betracht gezogen: Art der Wegweisung Wegweisung Häusliche Gewalt Räumlicher Bereich eigener Wohnort, [...], [...] V._____ Dauer (Tage) 20 Frage Wie äussern Sie sich dazu? Stellungnahme Ich habe keinen anderen Ausweg ich kann nirgend hin. Ich betroffene Person habe niemanden hier. Frage Gibt es aus Ihrer Sicht irgendwelche Gründe, die gegen die Anordnung dieser Wegweisung/Fernhaltemassnahme sprechen? Begründung betroffene Gestützt auf die Aussagen der beteiligten Personen besteht Person der begründete Verdacht, dass A._____ seine Ehefrau psychisch unter Druck setzt, einschüchtert und immer wieder die Konfrontation sucht. Es sei in der Vergangenheit auch schon zu anderen Auseinandersetzungen gekommen, bei denen A._____ seine Ehefrau tätlich angegriffen hat. Um sicherzustellen, dass es nicht zu weiteren Ausschreitungen zwischen den Eheleuten A._____ kommt, verfügte E._____, die Wegweisung bis und mit dem 06.05.2026 Anordnung der Auf Verfügung von Adj E._____ wird gegen Massnahme A._____

• eine Wegweisung und Fernhaltung (Häusliche Gewalt) gemäss § 34a PolG angeordnet. Geltungsbereich der Wegweisung und Fernhaltung Räumlicher Bereich [...] V._____

- 4 - Zeitraum vom 16.04.2026 19:08 Uhr bis 06.05.2026 19:08 Uhr Schlüsselabnahme Nein Sicherstellungen Gemäss separatem Protokoll Begründung Nach wiederholten Tätlichkeiten ist die Situation beim Ehepaar A._____ auch nach der polizeilichen Intervention nach wie vor angespannt. Es ist mit neuerlichen Gewalt- anwendungen zu rechnen. Um diese Verhältnisse zu beruhigen und eine weitere Eskalation zu verhindern, wird Herr A._____ vom Wohnort weggewiesen. Daraus ergibt sich für beide Partner Zeit, über die Gesamtsituation nachzudenken und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Begründete keine Rayon-Ausnahmen Rayon-Ausnahmen Belehrung Schlüssel / benötigte Die Polizei nimmt der weggewiesenen und ferngehaltenen Gegenstände Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene und ferngehaltene Person erhält Gele- genheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehaltene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen. Gültigkeit Die verfügte Massnahme behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die gewaltbetroffene Person mit der Rückkehr in den von der Wegweisung betroffenen Bereich, der Annäherung und/oder der Kontaktaufnahme einverstanden ist. Strafandrohung Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Entzug aufschiebende Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird Wirkung einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist der Kantonspolizei Aargau, Polizeikommando, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5001 Aarau, einzureichen (§ 48a PolG). 2.

- 5 - Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen so entschieden werden soll. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss Ziffer 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegneri- schen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Verfügung wurde am 16. April 2026, 19.22 Uhr, durch Polizist G._____ unterzeichnet und dem Beschwerdeführer ausgehändigt, wobei sich der Beschwerdeführer offenbar weigerte, den Empfang durch seine Unterschrift zu bestätigen. C. Gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 16. April 2026 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2026 (Postaufgabe 21. April

2026) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 16.04.2026 sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Wegweisung / Fernhaltemassnahme dahingehend an- zupassen, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der ehelichen Wohnung unter der Auflage strikt getrennter Wohnbereiche (separate Zim- mer) gestattet wird. 3. Es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den persönlichen Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. 4. Es sei eine geeignete familienrechtliche Mediation bzw. Beratung anzuord- nen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

- 6 - Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Der Dienst Recht & Compliance der Kantonspolizei verfasste eine Stellung- nahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht am 27. April 2026 zusam- men mit der Beschwerde und den Vorakten per Post zu (Eingang am

28. April 2026). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine durch die Kantonspo- lizei gestützt auf § 34a PolG verfügte Wegweisung und Fernhaltung. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34a PolG erlassen wurden, Beschwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfah- ren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beur- teilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom

21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 2. Nachdem die Massnahme für 20 Tage, bis zum 6. Mai 2026, 19.08 Uhr, angeordnet und gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Bezirks- gerichts vom 30. April 2026 keine Schutzmassnahme verfügt wurde, dauert die Massnahme an, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor ein schüt- zenswertes Interesse an einem Entscheid in der Sache hat. 3. 3.1. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit, unter Vor- behalt der nachfolgenden Erwägung, einzutreten (vgl. §§ 43 f. des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). 3.2. Der Beschwerdeführer ersucht mit seinen Anträgen 3 und 4, es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den persönlichen Kontakt zu seinen min- derjährigen Kindern uneingeschränkt aufrechtzuerhalten und es sei eine

- 7 - geeignete familienrechtliche Mediation bzw. Beratung anzuordnen. Bezüg- lich Antrag 3 ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht untersagt wurde, (ausserhalb der [Adresse]-Wegs) den persönlichen Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern weiter zu pflegen. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nicht beschwert, weshalb auf Antrag 3 nicht einzutreten ist. Auf Antrag 4 ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren lediglich zu entscheiden, ob die verfügte Wegweisung und Fernhaltung aufzuheben ist. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden können die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverlet- zungen (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario). 5. Gemäss § 12 Abs. 1 VRPG können Dritte von Amtes wegen beigeladen werden, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interes- sen berührt werden könnten. Bei Gutheissung der Beschwerde würde die Ehefrau des Beschwerdeführers offensichtlich durch den Ausgang des Ver- fahrens in eigenen Interessen berührt, da dieser vor Ablauf der Wegwei- sungsfrist in die eheliche Wohnung zurückkehren könnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist demnach beizuladen und es kommt ihr gemäss § 13 Abs. 1 lit. d VRPG im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu. II. 1. 1.1. Die Kantonspolizei verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Weg- weisung und Fernhaltung bezüglich der ehelichen Wohnung. Begründet wurde die Verfügung damit, dass es wiederholt, letztmals am 16. April 2026, zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sei und die Situation bei einem Aufeinandertreffen erneut eskalieren könne. 1.2. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angeordneten Wegweisung und Fernhaltung. Zur Begründung führt er aus, die körperlichen Konflikte seien nicht allein von ihm ausgegangen. Vielmehr habe es sich um eine "wechselseitige Konfliktsituation" gehandelt, welche nicht einseitig dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Durch die verfügte Massnahme werde er faktisch von seinen Kindern getrennt und könne seinen elterlichen Pflichten nicht mehr nachkommen.

- 8 - 1.3. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2026 schildert die Kantonspolizei den Sachverhalt und Ablauf bis zur Verfügung nochmals detailliert, führt aus, dass bezüglich den Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Ende Okto- ber 2024 bei der Polizei insgesamt fünf Meldungen wegen häuslicher Ge- walt eingegangen seien und geht auf einzelne Vorbringen des Beschwer- deführers ein. Sie hält an der Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1. Gemäss § 34a Abs. 1 PolG kann die Polizei Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts dringend ver- dächtigt werden oder die mit Gewaltanwendung drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren unmittelbaren Um- gebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Massnahmen treffen. 2.2. Voraussetzung für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung von gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten ist der dringende Verdacht, dass die weggewiesene Person gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts Gewalt angewendet oder diese mit Gewaltanwendung bedroht hat. Die Polizei kann und muss bei der Überprüfung des dringenden Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass ein Strafdelikt nach- gewiesen wird. Ebenso nicht primär entscheidrelevant ist, ob die wegge- wiesene Person mit der Gewaltanwendung begonnen hat, auch wenn dies im Rahmen der Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen ist. Vielmehr ge- nügt im Wegweisungsverfahren nach § 34a PolG der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten der Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung durch die weggewiesene Person. Ein dringender Tatverdacht kann sich na- mentlich aus den (einstweilen) glaubhaft erscheinenden Aussagen einer am Konflikt beteiligten Person ergeben. Dies ist hier der Fall. Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zur (gegenseitigen) Anwendung von Gewalt gekommen ist und da- mit ein dringender Verdacht der Gewaltanwendung des Beschwerdefüh- rers gegen seine Ehefrau vorliegt, geht aus den Akten klar hervor und wird vom Beschwerdeführer auch eingeräumt. Diesbezüglich ist die Vorausset- zung von Art. 34a Abs. 1 PolG erfüllt.

- 9 - 3. 3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung verhältnismässig sein. Nachdem Art. 34a PolG als "Kann-Be- stimmung" normiert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Wegwei- sung und Fernhaltung überhaupt verfügt und falls ja, für welche Dauer sie angeordnet werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist auf- grund der eingeschränkten Kognition (siehe vorne Erw. I/4; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Er- messen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzuneh- men; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkür- verbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben, an- sonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Mit andern Worten ist zu prüfen,

• ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen,

• ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und

• ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. (Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 514 ff.). 3.2. Im vorliegenden Fall besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwer- deführer gegenüber seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau Gewalt angewendet hat. Seine Wegweisung und Fernhaltung bezweckt eine Deeskalation und Verhinderung weiterer Gewaltanwendung und ist of- fensichtlich geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. 3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügen würde, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass sich die jüngste und offenbar auch frühere körperliche Aus- einandersetzungen primär im häuslichen Umfeld ereignet haben. Anzumer- ken ist, dass die durch den Beschwerdeführer vorgeschlagene Mediation als mildere Massnahme ausser Betracht fällt, da es der Kantonspolizei ver- wehrt ist, eine solche anzuordnen. Ein räumliche Trennung innerhalb der Wohnung ist offensichtlich ungeeignet, die weitere Gewaltanwendung zu verhindern, da selbst eine Bestimmung getrennter Schlafzimmer nicht ver-

- 10 - hindern könnte, dass sich die Konfliktparteien in gemeinsam zu nutzenden Räumen (Küche, Bad, Eingangsbereich etc.) begegnen würden. 3.4. 3.4.1. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Wegweisung und Fernhaltung rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öffentlichen Interesse auszugehen ist, häusliche Gewalt zu verhindern. Dieses ist umso höher zu veranschlagen, je gravierender die drohende Gewaltanwendung ist. Im vorliegenden Fall kam es bislang zu keinen gravierenden Gewaltanwen- dungen seitens des Beschwerdeführers. Insbesondere hat seine Ehefrau, soweit ersichtlich, keine länger anhaltenden körperlichen Beeinträchtigun- gen erlitten. Damit bleibt es insgesamt bei einem erheblichen öffentlichen Interesse an der angeordneten Massnahme. 3.4.2. Zwar ist das private Interesse in der eigenen Wohnung verbleiben zu kön- nen, grundsätzlich ebenfalls als erheblich einzustufen, wird aber aufgrund der mit § 34a Abs. 2 PolG auf maximal 20 Tage beschränkten Dauer der Massnahme relativiert und ist deshalb lediglich als gering einzustufen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die üblichen Einschränkungen, welche mit einer Wegweisung und Fernhaltung verbunden sind. Das private Inte- resse ist jedoch dann höher zu veranschlagen, wenn im konkreten Einzel- fall besondere private Interessen betroffen sind. Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde bezüglich des Kontakts zu sei- nen Kindern eingeschränkt. Dabei handelt es sich um übliche Einschrän- kungen, die mit einer Wegweisung und Fernhaltung verbunden sind, zumal ihm der Kontakt zu den Kindern ausserhalb der ehelichen Wohnung nicht untersagt ist. Nachdem er keine weiteren Aspekte vorbringt, die sein priva- tes Interesse erhöhen würden und solche sich auch nicht aus den Akten ergeben, ist sein privates Interesse an der sofortigen Aufhebung der Mass- nahme insgesamt als gering einzustufen. Dies gilt umso mehr als der Be- schwerdeführer sich von Januar bis März 2026 ohnehin nicht in der Schweiz, sondern in Nordmazedonien aufgehalten hat. 3.4.3. Nach dem Gesagten überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung das geringe private Interesse, die eheliche Wohnung sofort wieder betreten zu können. 4. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung gegen den Beschwerdeführer erfüllt

- 11 - sind und die verfügte Massnahme verhältnismässig ist. Damit ist die Be- schwerde abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht, zumal ein solcher ohnehin nicht beantragt wurde (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. B._____, [...] V._____, wird zum Verfahren beigeladen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 300.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance die Beigeladene (inkl. Beschwerde vom 18. April 2026 und Stellungnahme der Kantonspolizei vom 27. April 2026) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter

- 12 - Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder