opencaselaw.ch

WBE.2026.80

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2026.80

Ag Verwaltungsgericht · 2026-08-26 · Deutsch AG
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Rechtsverweigerung und -verzöge- rung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zuständig.

E. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unter- liegende Partei (§ 31 Abs. 3 VRPG). Eine Verlegung nach dem mutmass- lichen Ausgang oder die Belastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgrün- den (Satz 2) steht erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich ist (AGVE 2009, S. 280, Erw. 12.1; Entscheid des Verwaltungsgericht WBE.2011.56 vom 13. Sep- tember 2011, Erw. II/1).

E. 1.2 Das vorliegende Verfahren ist, soweit eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht wurde, durch den Wiedererwägungs- entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Unterabteilung Asyl, gegen- standslos geworden. Insofern gilt der Kantonale Sozialdienst als unterlie- gend. Ein schwerwiegender Verfahrensmangel oder eine willkürliche Ent- scheidung liegt indessen nicht vor. Es rechtfertigt sich, die Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Dies gilt unabhängig davon, dass auf diverse Anträge der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten werden darf, wurden doch dadurch keine nennenswerten Kosten verursacht. 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels Rechtsvertretung sind vorliegend keine Par- teikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 507, Rz. 1300). Von einer Rechtsverzögerung ist auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innerhalb der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint (Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts D-5493/2022 vom 27. März 2023, Erw. 3.2). Die Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die verpflichtete Behörde verbindlich anzuhalten, die Sache an die Hand zu nehmen. Die Rechtsmittelinstanz kann in der Sache selbst aber nicht entscheiden. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Zuständig- keit in der Sache bei der Vorinstanz verbleibt (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., S. 511, Rz. 1312 mit Hinweisen). Auf Anträge, welche mehr verlangen als die Anhandnahme durch die verpflichtete Behörde, darf daher grundsätzlich nicht eingetreten werden. Sobald die zur

- 6 - Verfügung verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet oder sich ein Entscheid aufgrund einer Veränderung der Sachlage erübrigt, wird eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses grundsätzlich gegenstandslos (vgl. Ver- fügung des Bundesgerichts 9C_190/2024 vom 28. März 2024; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., S. 511, Rz. 1311 mit Hinweisen).

E. 2.2 Mit der Beschwerde wird zur Hauptsache eine Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung gerügt. Zwar richtet sich die Beschwerde gemäss ihrem Wort- laut gegen die Gemeinde Q._____, sinngemäss indessen gegen den Kan- tonalen Sozialdienst, da er auf das Gesuch um Umplatzierung vom 22. De- zember 2025 nicht eintrat (Unterabteilung Asyl) sowie auf die Verwaltungs- beschwerde vom 27. Januar 2026 hin nicht aktiv wurde (Beschwerdestelle SPG). Gegen einen Entscheid bzw. eine Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung der Gemeinde wäre eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin nicht zulässig, da der Gemeinderat nicht letztinstanzliche Behörde gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist.

E. 2.3 Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde über eine eigentliche Rechts- verweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Kanto- nalen Sozialdienst hinausgeht, insbesondere soweit ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts verlangt wird, darf darauf nicht einge- treten werden. Die entsprechenden Begehren sprengen den Rahmen einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (siehe vorne, Erw. I/2.1). In Bezug auf die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist wesentlich, dass der Kantonale Sozialdienst am 11. Mai 2026 das Gesuch um Umplatzierung abgewiesen hat. Damit liegt ein Entscheid in der Sache vor, womit am vorliegenden Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht (siehe vorne, Erw. I/2.1). Folglich ist das Verfahren, soweit überhaupt darauf eingetreten werden darf, gegenstandslos geworden.

E. 3 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nicht eingetreten werden darf, soweit mehr als eine Rechts- verweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht wird. In Bezug auf die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist das Verfah- ren gegenstandslos geworden und somit von der Geschäftskontrolle abzu- schreiben.

- 7 - II. 1.

Dispositiv
  1. In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsver- zögerung wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben; auf die übrigen Anträge wird nicht eingetreten.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. - 8 -
  3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerinnen den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Unterabteilung Asyl das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Fankhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2026.80 / sf / we Art. 95 Urteil vom 26. August 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. Fankhauser Beschwerde- A._____ führerin 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, und B._____, geboren am tt.mm.jjjj, verfügen je über den Schutzstatus S und wurden im März 2022 vom Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Unterabteilung Asyl, der Gemeinde R._____ zugewiesen. Sie wohnten dort mit C._____ (Tochter von B._____) und D._____ in einer gemeinsamen Wohnung. 2. Das Ehepaar CD._____ plante per 1. Januar 2026 einen Umzug in die Gemeinde Q._____. Es war beabsichtigt, dass A._____ und B._____ mit ihnen dorthin ziehen, um weiterhin gemeinsam in einer Wohnung zu leben. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2025 informierten C._____ und D._____ die Gemeinde R._____ über den geplanten Wegzug. Gleichentags wurde die Gemeinde Q._____ über den beabsichtigten Zuzug informiert. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2025 teilte die Gemeindeverwaltung Q._____ mit, dass dem Zuzug von A._____ und B._____ nicht zugestimmt werden könne. 3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 ersuchten A._____ und B._____ die Gemeinde Q._____ um den Erlass einer schriftlichen Verfügung bezüglich ihres Gesuchs um Zuzug. 4. Die Gemeindeverwaltung Q._____ lehnte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit E-Mail vom 22. Dezember 2025 ab und hielt fest, dass für eine allfällige Umplatzierung der Kantonale Sozialdienst, Unterabteilung Asyl, zuständig sei. 5. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 stellten A._____ und B._____ beim Kantonalen Sozialdienst, Unterabteilung Asyl, ein Gesuch um Umplatzierung von der Gemeinde R._____ in die Gemeinde Q._____. 6. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 erklärte der Kantonale Sozialdienst, Unterabteilung Asyl, dass er die Zuweisung nach R._____ vorgenommen habe und ihm darüber hinaus keine weiteren Handlungsbefugnisse zustünden. Somit sei er nicht zuständig, über das Gesuch zu entscheiden. Ein Wohnsitzwechsel sei nur noch mit Einverständnis sowohl der Weg- zugs- als auch der Zuzugsgemeinde möglich.

- 3 - B. 1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 erhoben A._____ und B._____ Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragten in der Hauptsache die Feststellung, dass eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliege, sowie die Anweisung an die Gemeinde Q._____, innert fünf Arbeitstagen eine anfechtbare Verfügung betreffend das Gesuch um Zuzug bzw. Anmeldung zu erlassen. 2. Diese Beschwerde wurde in der Folge vom Regierungsrat zuständigkeits- halber dem DGS, Kantonaler Sozialdienst, zur weiteren Behandlung über- wiesen. C. 1. Mit Eingabe vom 1. März 2026 erhoben A._____ und B._____ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Gemeinde Q._____ durch ihre fortgesetzte Verweigerung, die Anmeldung der Beschwerdeführerinnen entgegenzu- nehmen bzw. deren Zuzug zuzulassen, sowie durch das Unterlassen einer anfechtbaren formellen Verfügung eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von § 41 Abs. 2 VRPG AG begangen hat. 2. Es sei festzustellen, dass dieses behördliche Nichtstun und die wieder- holte Ablehnung per E-Mail materiell einem negativen Entscheid gleich- kommen, ohne dass hierfür eine rechtsgenügende Verfügung und eine ausreichende gesetzliche Begründung vorliegen. 3. Es sei das Verwaltungsgericht in der Sache selbst reformatorisch ent- scheidend anzuweisen bzw. zu erkennen, dass die Voraussetzungen von § 17a Abs. 1 lit. a SPV erfüllt sind und die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Familienzusammenführung im Familienverbund bei C._____ und D._____ in Q._____ wohnen dürfen. 4. Es sei die Gemeinde Q._____ zu verpflichten, die Anmeldung/Aufnahme der Beschwerdeführerinnen unverzüglich zuzulassen und admi- nistrativ zu vollziehen. 5. Eventualiter, falls das Gericht keine reformatorische Entscheidung trifft, sei die zuständige kantonale Behörde bzw. die Gemeinde Q._____ anzuwei- sen, innert 5 Arbeitstagen den Zuzug / die Aufnahme im Sinne der ge- richtlichen Erwägungen zu bewilligen und formell umzusetzen.

- 4 - 6. Es sei vorsorglich anzuordnen, dass bis zum Vollzug der Aufnahme in Q._____ die existenzsichernden Leistungen gegenüber den Beschwer- deführerinnen lückenlos weiterzuführen bzw. unverzüglich wieder aufzu- nehmen sind; mindestens sei die Nothilfe gemäss Art. 12 BV sicherzu- stellen. 7. Es sei festzustellen, dass die gegenwärtige Einstellung der Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit rechtswidrig ist, soweit dadurch das verfas- sungsrechtlich garantierte Existenzminimum gefährdet wird. 8. Es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu entscheiden. 9. Den Beschwerdeführerinnen sei, soweit erforderlich, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Der instruierende Verwaltungsrichter erkundigte sich mit Schreiben vom

5. März 2026 beim DGS, Kantonaler Sozialdienst, nach dem Stand des Verfahrens bezüglich der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde vom 27. Januar 2026 (siehe vorne, lit. B/1). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen allenfalls einen Anspruch auf Wiedererwägung des ursprünglichen Zuweisungsent- scheids durch den Kantonalen Sozialdienst, Unterabteilung Asyl, hätten. 3. Mit Eingabe vom 19. März 2026 teilte der Kantonale Sozialdienst, Unterab- teilung Asyl, dem instruierenden Verwaltungsrichter mit, dass er sich "nach erneuter Überprüfung der Rechtslage" dem Fall annehmen und einen neuen materiellen Entscheid über die Zuweisung der Beschwerdeführerin- nen fällen werde. Mit einem Entscheid sei voraussichtlich bis Ende April 2026 zu rechnen. 4. Mit Entscheid vom 11. Mai 2026 wies der Kantonale Sozialdienst, Unterab- teilung Asyl, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Zuweisung nach Q._____ ab. Gleichentags beantragte er beim Verwaltungsgericht, das vor- liegende Verfahren unter Verzicht auf die Erhebung von Kosten abzu- schreiben. 5. Mit Verfügung vom 2. Juni 2026 teilte der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführerinnen mit, es werde beabsichtigt, das Verfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Gleichzeitig räumte er ihnen eine Frist für eine allfällige Stellungnahme ein.

- 5 - 6. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Rechtsverweigerung und -verzöge- rung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. 2.1. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 507, Rz. 1300). Von einer Rechtsverzögerung ist auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innerhalb der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint (Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts D-5493/2022 vom 27. März 2023, Erw. 3.2). Die Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die verpflichtete Behörde verbindlich anzuhalten, die Sache an die Hand zu nehmen. Die Rechtsmittelinstanz kann in der Sache selbst aber nicht entscheiden. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Zuständig- keit in der Sache bei der Vorinstanz verbleibt (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., S. 511, Rz. 1312 mit Hinweisen). Auf Anträge, welche mehr verlangen als die Anhandnahme durch die verpflichtete Behörde, darf daher grundsätzlich nicht eingetreten werden. Sobald die zur

- 6 - Verfügung verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet oder sich ein Entscheid aufgrund einer Veränderung der Sachlage erübrigt, wird eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses grundsätzlich gegenstandslos (vgl. Ver- fügung des Bundesgerichts 9C_190/2024 vom 28. März 2024; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., S. 511, Rz. 1311 mit Hinweisen). 2.2. Mit der Beschwerde wird zur Hauptsache eine Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung gerügt. Zwar richtet sich die Beschwerde gemäss ihrem Wort- laut gegen die Gemeinde Q._____, sinngemäss indessen gegen den Kan- tonalen Sozialdienst, da er auf das Gesuch um Umplatzierung vom 22. De- zember 2025 nicht eintrat (Unterabteilung Asyl) sowie auf die Verwaltungs- beschwerde vom 27. Januar 2026 hin nicht aktiv wurde (Beschwerdestelle SPG). Gegen einen Entscheid bzw. eine Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung der Gemeinde wäre eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin nicht zulässig, da der Gemeinderat nicht letztinstanzliche Behörde gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist. 2.3. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde über eine eigentliche Rechts- verweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Kanto- nalen Sozialdienst hinausgeht, insbesondere soweit ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts verlangt wird, darf darauf nicht einge- treten werden. Die entsprechenden Begehren sprengen den Rahmen einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (siehe vorne, Erw. I/2.1). In Bezug auf die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist wesentlich, dass der Kantonale Sozialdienst am 11. Mai 2026 das Gesuch um Umplatzierung abgewiesen hat. Damit liegt ein Entscheid in der Sache vor, womit am vorliegenden Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht (siehe vorne, Erw. I/2.1). Folglich ist das Verfahren, soweit überhaupt darauf eingetreten werden darf, gegenstandslos geworden. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nicht eingetreten werden darf, soweit mehr als eine Rechts- verweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht wird. In Bezug auf die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist das Verfah- ren gegenstandslos geworden und somit von der Geschäftskontrolle abzu- schreiben.

- 7 - II. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unter- liegende Partei (§ 31 Abs. 3 VRPG). Eine Verlegung nach dem mutmass- lichen Ausgang oder die Belastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgrün- den (Satz 2) steht erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich ist (AGVE 2009, S. 280, Erw. 12.1; Entscheid des Verwaltungsgericht WBE.2011.56 vom 13. Sep- tember 2011, Erw. II/1). 1.2. Das vorliegende Verfahren ist, soweit eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht wurde, durch den Wiedererwägungs- entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Unterabteilung Asyl, gegen- standslos geworden. Insofern gilt der Kantonale Sozialdienst als unterlie- gend. Ein schwerwiegender Verfahrensmangel oder eine willkürliche Ent- scheidung liegt indessen nicht vor. Es rechtfertigt sich, die Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Dies gilt unabhängig davon, dass auf diverse Anträge der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten werden darf, wurden doch dadurch keine nennenswerten Kosten verursacht. 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels Rechtsvertretung sind vorliegend keine Par- teikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsver- zögerung wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben; auf die übrigen Anträge wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons.

- 8 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerinnen den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Unterabteilung Asyl das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Fankhauser