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WBE.2026.260

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2026.260

AG Verwaltungsgericht ·3. Kammer · 2026-08-26 · Deutsch AG
Sachverhalt

liegt hier indessen nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Schulden stammen aus einer Zeit vor der Anmeldung zum Sozialhilfebezug und stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer zu Unrecht verweigerten Unterstützung. So wurden beispiels- weise die Schulden gegenüber dem (eigenen) Verein C._____ im April 2025 aufgenommen, und dies, obwohl die Beschwerdeführerin Ende April 2025 über einen Kontostand von über Fr. 4'000.00 verfügte (Beschwerde- beilage 7). An dieser Beurteilung vermag auch die von der Beschwerdeführerin ange- rufene Praxishilfe nichts zu ändern. Es kann vorliegend offenbleiben, inwie- weit Sozialbehörden im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens auf eine Anrechnung verzichten und dadurch eine Schuldentilgung mittels rückwirkend geleisteter Zahlungen ermöglichen dürfen. Ein entsprechen- der Rechtsanspruch besteht indessen (abgesehen von der oben darge- stellten Ausnahme) nicht. Im Rahmen der vorliegenden Rechtskontrolle (siehe vorne, Erw. I/4) lässt es sich daher nicht beanstanden, dass die er- haltenen Arbeitslosentaggelder als Einnahmen berücksichtigt wurden. 2. 2.1. Nach der Beschwerdeführerin erschiene die beantragte Nichtanrechnung der Zahlung der Arbeitslosenkasse als Einnahmen fair, da sie das Geld – wäre es einige Tage früher auf ihr Konto überwiesen worden – hätte behal- ten dürfen. Es sei willkürlich und würde dem Gleichbehandlungsgebot nach

- 8 - Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) widersprechen, wenn sie schlech- ter behandelt würde als eine Person, der die rückwirkenden Leistungen rechtzeitig ausbezahlt worden sind. 2.2. Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. In der Rechtsanwendung verpflichtet die Bestimmung die rechtsanwendende Be- hörde gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschied- liche Behandlung (BGE 131 I 105, Erw. 3.1). 2.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin die umstrittenen Gelder vor Gesuchs- einreichung erhalten hätte, wären sie – soweit bei Gesuchseinreichung noch vorhanden – bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen; diesfalls allerdings nicht als Einkommen, sondern als Vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2025 vom 17. März 2026, Erw. 4.1). Im Übrigen handelt es sich dabei offensichtlich um einen anderen Sachverhalt als dem vorliegenden. Es ist insofern nicht erkennbar, wie die Anrechnung der Zahlungen als Einkommen gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossen soll. Da das Grundprinzip der Bedarfsdeckung für alle Personen in der Sozialhilfe Geltung hat, gebietet es das Gleichbehandlungsgebot vielmehr, dass bei allen Personen rückwirkende Leistungen, d.h. Leistungen, die nach der Gesuchseinreichung erfolgen, als Einkommen an- gerechnet werden. 3. 3.1. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht keine gesetzliche Grundlage, die besagt, dass Versicherungsleistungen, die einen Anspruch für eine Zeitperiode vor dem Sozialhilfebezug abdecken, als Einnahmen angerechnet werden dürfen. Dies sei ausschliesslich Rechtsprechung des Bundesgerichts. 3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (siehe vorne, Erw. II/1.1), kommen gestützt auf § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a Abs. 1 SPV für die Berechnung der Sozialhilfe die SKOS-Richtlinien zur Anwendung. Diese sehen explizit vor, dass zu den Einnahmen alle geld- werten Zuflüsse zählen, welche der unterstützten Person zur Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien, Kap. D.1). Die dazugehörige Erläuterung ver- weist denn auch explizit auf die Zuflusstheorie (SKOS-Richtlinien, Kap. D.1, Erläuterung b). Die Zuflusstheorie wurde zwar ursprünglich vom Bundes- gericht entwickelt, ist heute aber Bestandteil der Richtlinie und somit über den Verweis in § 2a SPV ein Teil des positiven Rechts.

- 9 - Die gleiche Erkenntnis ergibt sich aber auch aus den Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität (§ 5 Abs. 1 SPG). Danach be- steht nur ein Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genü- gen. Wenn im Zeitpunkt der Beurteilung solche vorhanden sind, müssen diese berücksichtigt werden, selbst wenn sie (ursprünglich) für eine vorhe- rige Zeitperiode gedacht waren. Insofern kann der Auffassung der Be- schwerdeführerin, es liege keine gesetzliche Grundlage vor, nicht gefolgt werden. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anrechnung der Arbeitslosentag- gelder als Einnahmen rechtmässig war, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV darstellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Be- schwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [Ge- bührD; SAR 662.110]). 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegen- den Sozialkommission D._____ und der Vorinstanz keine Parteikosten zu ersetzen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 2). 3.2. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen.

- 10 - Die Argumentation der Beschwerdeführerin mag auf den ersten Blick inso- fern aussichtslos erscheinen, als sie festen Grundsätzen des Sozialhilfe- rechts (Zuflusstheorie, Subsidiaritäts- und Bedarfsdeckungsprinzip) wider- spricht. Allerdings ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin als Laiin gestützt auf die von ihr herangezogene Praxishilfe berechtigte Hoffnungen auf eine erfolgreiche Beschwerdeführung machte und sich daher zur Ergreifung des Rechtsmittels entschloss. Unter diesen Umstän- den rechtfertigt es sich, ihr auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutheissen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Sozialkommission Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

- 11 -

15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Fankhauser

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weiterge-

- 5 - zogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.1 Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und be- zweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Die materielle Hilfe ist eine Leistung, die in Form von Geld, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Um- stände auf andere Weise erbracht werden kann (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a Abs. 1 SPV (Version in Kraft bis zum 31. Dezember 2025) ver- bindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung, unter Vorbehalt abweichender Regelungen insbesondere in SPG und SPV.

- 6 - Die Sozialhilfe ist geprägt durch die Grundsätze der Eigenverantwortung und der Subsidiarität (vgl. § 5 Abs. 1 SPG). Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumut- bare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (BGE 142 I 1, Erw. 7.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.368 vom 12. Februar 2026, Erw. II/1.1). Eigene Mittel sind da- bei in zweifacher Hinsicht von Relevanz: Zum einen bei der Abklärung, ob überhaupt eine Bedürftigkeit i.S.v. § 5 SPG besteht, zum anderen auch bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen, da alle verfügbaren eigenen Mit- tel zu erheben und grundsätzlich anzurechnen sind (Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes [Handbuch Soziales], Kap. 9). Nach § 11 Abs. 1 SPG fallen unter eigene Mittel Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen. Davon sind auch Versicherungsansprüche (§ 11 Abs. 1 SPV) wie Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfasst (Handbuch So- ziales, Kap. 10.1). Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet, und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie) (SKOS-Richtlinien, Kap. D.1, Erläute- rung d). Ob mit dem Geldfluss allenfalls Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern abgegolten sein sollen, ist unerheblich. Ent- scheidend ist allein, dass Geld zugeflossen ist, das der Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes hätte dienen können (Urteil des Bundesge- richts 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012, Erw. 2.2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erhaltenen Arbeitslosentag- gelder seien für eine Zeit vor Beginn des Sozialhilfebezugs ausbezahlt wor- den. Nachträglich eingegangene Zahlungen dürften bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht unbesehen berücksichtigt werden, da es an der Voraussetzung der zeitlichen Identität fehle. Sie seien zwar grundsätzlich als Einnahmen anrechenbar, jedoch könne es gemäss der Praxishilfe "Welche Zahlungseingänge darf die Sozialhilfe verrechnen?" der unter- stützten Person ermöglicht werden, mit rückwirkend eingehenden Zah- lungen nachweislich bestehende Schulden zu tilgen. Diese Möglichkeit sei ihr nicht eingeräumt worden, obwohl sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder nachweislich über Schulden verfügt habe.

E. 1.3 Unbestrittenermassen erhielt die Beschwerdeführerin am 18. August 2025 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 4'782.05 und am 9. September 2025 in der Höhe von Fr. 281.30 ausbezahlt. Diese Beträge wurden ihr im Sozialhilfebudget für den August 2025 und September 2025 als Einnahmen angerechnet.

- 7 - Dass diese Beträge für Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern bezahlt wurden, ist unbeachtlich (siehe vorne, Erw. II/1.1). Entscheidend ist, dass sie der Beschwerdeführerin im Zeit- raum, in dem sie grundsätzlich unterstützungsberechtigt war, zuflossen und zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes verwendet werden konn- ten. Insofern lässt sich die Anrechnung dieser Beiträge als Einnahmen nicht beanstanden. Dies entspricht auch dem Bedarfsdeckungsprinzip, wonach Sozialhilfe eine konkrete und aktuelle Notlage beheben soll. Sozialhilfe- leistungen werden daher grundsätzlich nur für die Gegenwart und, sofern die Notlage andauert, für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Ver- gangenheit (Handbuch Soziales, Kap. 1.3.1). Der Verzicht auf die umstrit- tene Anrechnung zugunsten der Tilgung vorbestehender Schulden würde diesem Prinzip diametral entgegenlaufen. Vom Grundsatz, keine rückwir- kende Hilfe zu gewähren, ist nur ausnahmsweise abzuweichen, nämlich wenn zu Unrecht verweigerte Sozialhilfeleistungen in einem Rechtsmittel- verfahren erstritten werden müssen und die betroffene Person in der Zwischenzeit gezwungen war, ihren Lebensunterhalt über Schulden zu finanzieren. In solchen Fällen ist eine Nachzahlung zur Tilgung der aufge- nommenen Schulden zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2022 vom 14. November 2022, Erw. 6.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.264 vom 31. März 2025, Erw. II/1.4.1). Ein solcher Sachverhalt liegt hier indessen nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Schulden stammen aus einer Zeit vor der Anmeldung zum Sozialhilfebezug und stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer zu Unrecht verweigerten Unterstützung. So wurden beispiels- weise die Schulden gegenüber dem (eigenen) Verein C._____ im April 2025 aufgenommen, und dies, obwohl die Beschwerdeführerin Ende April 2025 über einen Kontostand von über Fr. 4'000.00 verfügte (Beschwerde- beilage 7). An dieser Beurteilung vermag auch die von der Beschwerdeführerin ange- rufene Praxishilfe nichts zu ändern. Es kann vorliegend offenbleiben, inwie- weit Sozialbehörden im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens auf eine Anrechnung verzichten und dadurch eine Schuldentilgung mittels rückwirkend geleisteter Zahlungen ermöglichen dürfen. Ein entsprechen- der Rechtsanspruch besteht indessen (abgesehen von der oben darge- stellten Ausnahme) nicht. Im Rahmen der vorliegenden Rechtskontrolle (siehe vorne, Erw. I/4) lässt es sich daher nicht beanstanden, dass die er- haltenen Arbeitslosentaggelder als Einnahmen berücksichtigt wurden. 2.

E. 2 Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid die Anrechnung der Nachzahlung der Arbeitslosentaggelder als Einkommen bestätigt. Dadurch wurde der Beschwerdeführerin weniger Sozialhilfe ausbezahlt, als sie ohne die An- rechnung erhalten hätte. Damit ist sie durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde legi- timiert.

E. 2.1 Nach der Beschwerdeführerin erschiene die beantragte Nichtanrechnung der Zahlung der Arbeitslosenkasse als Einnahmen fair, da sie das Geld – wäre es einige Tage früher auf ihr Konto überwiesen worden – hätte behal- ten dürfen. Es sei willkürlich und würde dem Gleichbehandlungsgebot nach

- 8 - Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) widersprechen, wenn sie schlech- ter behandelt würde als eine Person, der die rückwirkenden Leistungen rechtzeitig ausbezahlt worden sind.

E. 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. In der Rechtsanwendung verpflichtet die Bestimmung die rechtsanwendende Be- hörde gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschied- liche Behandlung (BGE 131 I 105, Erw. 3.1).

E. 2.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin die umstrittenen Gelder vor Gesuchs- einreichung erhalten hätte, wären sie – soweit bei Gesuchseinreichung noch vorhanden – bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen; diesfalls allerdings nicht als Einkommen, sondern als Vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2025 vom 17. März 2026, Erw. 4.1). Im Übrigen handelt es sich dabei offensichtlich um einen anderen Sachverhalt als dem vorliegenden. Es ist insofern nicht erkennbar, wie die Anrechnung der Zahlungen als Einkommen gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossen soll. Da das Grundprinzip der Bedarfsdeckung für alle Personen in der Sozialhilfe Geltung hat, gebietet es das Gleichbehandlungsgebot vielmehr, dass bei allen Personen rückwirkende Leistungen, d.h. Leistungen, die nach der Gesuchseinreichung erfolgen, als Einkommen an- gerechnet werden. 3.

E. 3 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 2).

E. 3.2 Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen.

- 10 - Die Argumentation der Beschwerdeführerin mag auf den ersten Blick inso- fern aussichtslos erscheinen, als sie festen Grundsätzen des Sozialhilfe- rechts (Zuflusstheorie, Subsidiaritäts- und Bedarfsdeckungsprinzip) wider- spricht. Allerdings ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin als Laiin gestützt auf die von ihr herangezogene Praxishilfe berechtigte Hoffnungen auf eine erfolgreiche Beschwerdeführung machte und sich daher zur Ergreifung des Rechtsmittels entschloss. Unter diesen Umstän- den rechtfertigt es sich, ihr auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutheissen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

E. 4 Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Sozialkommission Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

- 11 -

15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Fankhauser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2026.260 / sf / we (BE.2025.125) Art. 94 Urteil vom 26. August 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Fankhauser Beschwerde- A._____, führerin gegen Sozialkommission Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 3. Juni 2026

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wohnt in der Gemeinde Q._____ und reichte am

18. Juli 2025 ein Gesuch um materielle Hilfe ein. 2. Die Sozialkommission Q._____ beschloss am 22. September 2025: 1. Von den beiliegenden Sozialhilfeberechnungen für die Monate August und September 2025 (Überschuss) wird Kenntnis genommen. Vom SOKO- Richtbudget für 4 Personen und dem SOKO-Richtbudget für 2 Personen mit Alimentenbevorschussung wird Kenntnis genommen. 2. A._____ wird ab Bedürftigkeit, längstens bis zur Revision der Sozialhilfe im September 2026 mit monatlich Fr. 2'296.15, unterstützt. Dazu kommen allfällige Krankheitskosten und Fremd-Betreuungskosten für B._____ während Arbeitseinsätzen nach Vorliegen der Rechnung (inkl. Sub- ventionsbestätigung).

3. – 7. […] 8. A._____ wird verpflichtet, sich aktiv um eine neue Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q._____ zu bemühen. Die Bemühungen sind schriftlich zu dokumentieren und der zuständigen Sozialberatungsperson jeweils zum 5. des Monats unaufgefordert einzu- reichen. Verlangt werden im Minimum 8 Bemühungen pro Monat. Die Be- mühungen sind schriftlich mittels einer Liste und den entsprechenden An- trags-Formularen und Absagen der Verwaltungen zu dokumentieren. 9. Die Anpassung der Wohnkosten an die Mietzinsrichtlinien für 2-Personen à Fr. 1'150.00 pro Monat, zuzüglich Nebenkosten, werden spätestens per

31. Januar 2026 geprüft. Die Prüfung der Anpassung kann früher erfolgen, falls Punkt 8 verletzt wird.

10. – 17. […] Gemäss den beigelegten Sozialhilfeabrechnungen wurden A._____ für den Monat August 2025 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) in der Höhe von Fr. 4'782.05 und für den Monat September 2025 solche von Fr. 281.30 als Einnahmen angerechnet (kommunale Vorakten, act. 31, 33).

- 3 - B. 1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 erhob A._____ Verwaltungs- beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kanto- naler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. Sie stellte folgende Rechtsbe- gehren: 1. Der Entscheid der Sozialen Dienste Q._____ vom 22. September 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei anzuordnen, dass die Mietkosten und Krankenkassenprämien für September 2025 übernommen werden. 3. Es sei festzustellen, dass die Nachzahlung der Arbeitslosentaggelder nicht als anrechenbares Einkommen gilt. 4. Die ausgesprochene Kürzung von Fr. 679.60 im September-Budget sei aufzuheben. 5. Es sei anzuordnen, dass der Verbleib in der aktuellen Wohnung weiterhin gewährt wird. 6. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 49 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 3. Juni 2026: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Dispositivziffer 9 des Entscheids der Sozialkommission Q._____ vom

22. September 2025 wird von Amtes wegen angepasst und lautet wie folgt:

9. Die Anpassung der Wohnkosten an die Mietzinsrichtlinien für 2-Personen à Fr. 1'150.00 pro Monat, zuzüglich Nebenkosten, werden spätestens per 30. September 2026 geprüft. Die Prü- fung der Anpassung kann früher erfolgen, falls Punkt 8 verletzt wird. 3. Der Beschwerdeantrag bezüglich der Budgetblätter November und De- zember 2025 wird im Sinne der Erwägung zuständigkeitshalber an die So- zialkommission Q._____ als Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung weitergeleitet.

- 4 - 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwer- deführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vor- behalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. C. 1. Mit Eingabe vom 2. Juli 2026 erhob A._____ gegen den Entscheid vom

3. Juni 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellte die Rechtsbe- gehren: 1. Ziffer 1 des Entscheides sei in Bezug auf die Erwägung Ziffer 3 aufzuhe- ben und mir die rückwirkend ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 5'063.35 nicht als Einnahmen anzurechnen. 2. Weil ich bedürftig bin seien mir allfällige Verfahrenskosten zu erlassen. 2. Die Sozialkommission Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 15. Juli 2026 auf eine Beschwerdeantwort, verwies auf die Begründung im angefoch- tenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden dürfe. 3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 verzichtete die Beschwerdestelle SPG eben- falls auf eine Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden dürfe, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weiterge-

- 5 - zogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid die Anrechnung der Nachzahlung der Arbeitslosentaggelder als Einkommen bestätigt. Dadurch wurde der Beschwerdeführerin weniger Sozialhilfe ausbezahlt, als sie ohne die An- rechnung erhalten hätte. Damit ist sie durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde legi- timiert. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und be- zweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Die materielle Hilfe ist eine Leistung, die in Form von Geld, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Um- stände auf andere Weise erbracht werden kann (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a Abs. 1 SPV (Version in Kraft bis zum 31. Dezember 2025) ver- bindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung, unter Vorbehalt abweichender Regelungen insbesondere in SPG und SPV.

- 6 - Die Sozialhilfe ist geprägt durch die Grundsätze der Eigenverantwortung und der Subsidiarität (vgl. § 5 Abs. 1 SPG). Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumut- bare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (BGE 142 I 1, Erw. 7.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.368 vom 12. Februar 2026, Erw. II/1.1). Eigene Mittel sind da- bei in zweifacher Hinsicht von Relevanz: Zum einen bei der Abklärung, ob überhaupt eine Bedürftigkeit i.S.v. § 5 SPG besteht, zum anderen auch bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen, da alle verfügbaren eigenen Mit- tel zu erheben und grundsätzlich anzurechnen sind (Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes [Handbuch Soziales], Kap. 9). Nach § 11 Abs. 1 SPG fallen unter eigene Mittel Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen. Davon sind auch Versicherungsansprüche (§ 11 Abs. 1 SPV) wie Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfasst (Handbuch So- ziales, Kap. 10.1). Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet, und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie) (SKOS-Richtlinien, Kap. D.1, Erläute- rung d). Ob mit dem Geldfluss allenfalls Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern abgegolten sein sollen, ist unerheblich. Ent- scheidend ist allein, dass Geld zugeflossen ist, das der Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes hätte dienen können (Urteil des Bundesge- richts 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012, Erw. 2.2). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erhaltenen Arbeitslosentag- gelder seien für eine Zeit vor Beginn des Sozialhilfebezugs ausbezahlt wor- den. Nachträglich eingegangene Zahlungen dürften bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht unbesehen berücksichtigt werden, da es an der Voraussetzung der zeitlichen Identität fehle. Sie seien zwar grundsätzlich als Einnahmen anrechenbar, jedoch könne es gemäss der Praxishilfe "Welche Zahlungseingänge darf die Sozialhilfe verrechnen?" der unter- stützten Person ermöglicht werden, mit rückwirkend eingehenden Zah- lungen nachweislich bestehende Schulden zu tilgen. Diese Möglichkeit sei ihr nicht eingeräumt worden, obwohl sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder nachweislich über Schulden verfügt habe. 1.3. Unbestrittenermassen erhielt die Beschwerdeführerin am 18. August 2025 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 4'782.05 und am 9. September 2025 in der Höhe von Fr. 281.30 ausbezahlt. Diese Beträge wurden ihr im Sozialhilfebudget für den August 2025 und September 2025 als Einnahmen angerechnet.

- 7 - Dass diese Beträge für Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern bezahlt wurden, ist unbeachtlich (siehe vorne, Erw. II/1.1). Entscheidend ist, dass sie der Beschwerdeführerin im Zeit- raum, in dem sie grundsätzlich unterstützungsberechtigt war, zuflossen und zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes verwendet werden konn- ten. Insofern lässt sich die Anrechnung dieser Beiträge als Einnahmen nicht beanstanden. Dies entspricht auch dem Bedarfsdeckungsprinzip, wonach Sozialhilfe eine konkrete und aktuelle Notlage beheben soll. Sozialhilfe- leistungen werden daher grundsätzlich nur für die Gegenwart und, sofern die Notlage andauert, für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Ver- gangenheit (Handbuch Soziales, Kap. 1.3.1). Der Verzicht auf die umstrit- tene Anrechnung zugunsten der Tilgung vorbestehender Schulden würde diesem Prinzip diametral entgegenlaufen. Vom Grundsatz, keine rückwir- kende Hilfe zu gewähren, ist nur ausnahmsweise abzuweichen, nämlich wenn zu Unrecht verweigerte Sozialhilfeleistungen in einem Rechtsmittel- verfahren erstritten werden müssen und die betroffene Person in der Zwischenzeit gezwungen war, ihren Lebensunterhalt über Schulden zu finanzieren. In solchen Fällen ist eine Nachzahlung zur Tilgung der aufge- nommenen Schulden zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2022 vom 14. November 2022, Erw. 6.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.264 vom 31. März 2025, Erw. II/1.4.1). Ein solcher Sachverhalt liegt hier indessen nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Schulden stammen aus einer Zeit vor der Anmeldung zum Sozialhilfebezug und stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer zu Unrecht verweigerten Unterstützung. So wurden beispiels- weise die Schulden gegenüber dem (eigenen) Verein C._____ im April 2025 aufgenommen, und dies, obwohl die Beschwerdeführerin Ende April 2025 über einen Kontostand von über Fr. 4'000.00 verfügte (Beschwerde- beilage 7). An dieser Beurteilung vermag auch die von der Beschwerdeführerin ange- rufene Praxishilfe nichts zu ändern. Es kann vorliegend offenbleiben, inwie- weit Sozialbehörden im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens auf eine Anrechnung verzichten und dadurch eine Schuldentilgung mittels rückwirkend geleisteter Zahlungen ermöglichen dürfen. Ein entsprechen- der Rechtsanspruch besteht indessen (abgesehen von der oben darge- stellten Ausnahme) nicht. Im Rahmen der vorliegenden Rechtskontrolle (siehe vorne, Erw. I/4) lässt es sich daher nicht beanstanden, dass die er- haltenen Arbeitslosentaggelder als Einnahmen berücksichtigt wurden. 2. 2.1. Nach der Beschwerdeführerin erschiene die beantragte Nichtanrechnung der Zahlung der Arbeitslosenkasse als Einnahmen fair, da sie das Geld – wäre es einige Tage früher auf ihr Konto überwiesen worden – hätte behal- ten dürfen. Es sei willkürlich und würde dem Gleichbehandlungsgebot nach

- 8 - Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) widersprechen, wenn sie schlech- ter behandelt würde als eine Person, der die rückwirkenden Leistungen rechtzeitig ausbezahlt worden sind. 2.2. Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. In der Rechtsanwendung verpflichtet die Bestimmung die rechtsanwendende Be- hörde gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschied- liche Behandlung (BGE 131 I 105, Erw. 3.1). 2.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin die umstrittenen Gelder vor Gesuchs- einreichung erhalten hätte, wären sie – soweit bei Gesuchseinreichung noch vorhanden – bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen; diesfalls allerdings nicht als Einkommen, sondern als Vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2025 vom 17. März 2026, Erw. 4.1). Im Übrigen handelt es sich dabei offensichtlich um einen anderen Sachverhalt als dem vorliegenden. Es ist insofern nicht erkennbar, wie die Anrechnung der Zahlungen als Einkommen gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossen soll. Da das Grundprinzip der Bedarfsdeckung für alle Personen in der Sozialhilfe Geltung hat, gebietet es das Gleichbehandlungsgebot vielmehr, dass bei allen Personen rückwirkende Leistungen, d.h. Leistungen, die nach der Gesuchseinreichung erfolgen, als Einkommen an- gerechnet werden. 3. 3.1. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht keine gesetzliche Grundlage, die besagt, dass Versicherungsleistungen, die einen Anspruch für eine Zeitperiode vor dem Sozialhilfebezug abdecken, als Einnahmen angerechnet werden dürfen. Dies sei ausschliesslich Rechtsprechung des Bundesgerichts. 3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (siehe vorne, Erw. II/1.1), kommen gestützt auf § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a Abs. 1 SPV für die Berechnung der Sozialhilfe die SKOS-Richtlinien zur Anwendung. Diese sehen explizit vor, dass zu den Einnahmen alle geld- werten Zuflüsse zählen, welche der unterstützten Person zur Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien, Kap. D.1). Die dazugehörige Erläuterung ver- weist denn auch explizit auf die Zuflusstheorie (SKOS-Richtlinien, Kap. D.1, Erläuterung b). Die Zuflusstheorie wurde zwar ursprünglich vom Bundes- gericht entwickelt, ist heute aber Bestandteil der Richtlinie und somit über den Verweis in § 2a SPV ein Teil des positiven Rechts.

- 9 - Die gleiche Erkenntnis ergibt sich aber auch aus den Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität (§ 5 Abs. 1 SPG). Danach be- steht nur ein Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genü- gen. Wenn im Zeitpunkt der Beurteilung solche vorhanden sind, müssen diese berücksichtigt werden, selbst wenn sie (ursprünglich) für eine vorhe- rige Zeitperiode gedacht waren. Insofern kann der Auffassung der Be- schwerdeführerin, es liege keine gesetzliche Grundlage vor, nicht gefolgt werden. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anrechnung der Arbeitslosentag- gelder als Einnahmen rechtmässig war, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV darstellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Be- schwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [Ge- bührD; SAR 662.110]). 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegen- den Sozialkommission D._____ und der Vorinstanz keine Parteikosten zu ersetzen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 2). 3.2. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen.

- 10 - Die Argumentation der Beschwerdeführerin mag auf den ersten Blick inso- fern aussichtslos erscheinen, als sie festen Grundsätzen des Sozialhilfe- rechts (Zuflusstheorie, Subsidiaritäts- und Bedarfsdeckungsprinzip) wider- spricht. Allerdings ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin als Laiin gestützt auf die von ihr herangezogene Praxishilfe berechtigte Hoffnungen auf eine erfolgreiche Beschwerdeführung machte und sich daher zur Ergreifung des Rechtsmittels entschloss. Unter diesen Umstän- den rechtfertigt es sich, ihr auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutheissen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Sozialkommission Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

- 11 -

15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Fankhauser