opencaselaw.ch

WBE.2025.368

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2025.368

Ag Verwaltungsgericht · 2026-02-12 · Deutsch AG
Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Die Rückerstattung der offenen und unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe ist durch den RSDO im März 2025 zu prüfen.

E. 4 Die Einreichung einer Strafanzeige wird mit separatem Entscheid geprüft.

E. 5 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde. Zudem bestätigten sie, in R._____ Sozialhilfe beantragt, aber bis heute keine Leistungen erhalten zu haben. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf ein Schreiben "der Sozialhilfe R._____" vom 4. Dezember 2025. Das Schreiben lag der Eingabe nicht bei und wurde trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung nicht nachgereicht.

E. 6 Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

- 5 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (materielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es be- steht im praktischen Nutzen, den ihr die erfolgreiche Beschwerde eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. I/4/a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 129 zu § 38 [a]VRPG). 2.2. Gemäss dem Kantonalen Einwohnerregister haben sich die Beschwerde- führer per 30. April 2025 von Q._____ nach R._____ abgemeldet. Ab die- sem Zeitpunkt war die Gemeinde Q._____ nicht mehr zuständig, die Beschwerdeführer (soweit nötig) materiell zu unterstützen (vgl. § 6 SPG i.V.m. Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]); die örtliche Zuständigkeit lag vielmehr bei der Gemeinde R._____ (effektiv haben die Beschwerdeführer dort auch ein Gesuch um materielle Hilfe eingereicht, siehe vorne Prozessgeschichte lit. C/5). Das Verwaltungsgericht darf folglich nicht auf die Beschwerde eintreten, soweit darin über den 30. April 2025 hinaus Sozialhilfe verlangt wird (Anträge lit. b und c). Dies gilt unabhängig davon, dass im angefochtenen Entscheid der Wegzug aus Q._____ gar nicht erwähnt wurde.

- 6 - 2.3. Mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. insbesondere dessen Erw. II/2.6) wurde bestätigt, dass den Beschwerdeführern ab Februar 2025 zu Recht keine materielle Hilfe mehr ausbezahlt wurde. Dadurch sind sie grundsätz- lich für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum Wegzug nach R._____, d.h. für die Monate Februar, März und April 2025 (siehe vorne Erw. I/2.2), be- schwert und insoweit zur Beschwerde befugt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (siehe hinten Erw. II/1) kann vorliegend offenbleiben, ob sich die Beschwerde nur auf die Zeit ab dem 3. März 2025 oder auf die Zeit ab dem 1. Februar 2025 bezieht (für ersteres sprechen sowohl der Beschwer- deantrag lit. b als auch der Umstand, dass auf den 3. März 2025 die mate- rielle Hilfe eingestellt wurde; auf letzteres lassen die Beschwerdebegrün- dung sowie die Tatsache schliessen, dass ab dem 1. Februar 2025 tatsäch- lich keine materielle Hilfe mehr ausbezahlt wurde). 2.4. Nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf die Begehren, die Prüfung einer Rückforderung sei einzustellen und auf eine Strafanzeige sei zu verzichten. Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dieses Nichteintreten ge- rügt wird, sind die Beschwerdeführer ebenfalls beschwert und insofern zur Beschwerde befugt. 2.5. Ebenso beschwert bzw. zur Beschwerde legitimiert sind die Beschwerde- führer, soweit sie die Kostenauflage vor der Vorinstanz anfechten. Soweit sie jedoch in Antrag lit. a (sinngemäss) beantragen, es sei ihnen für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben. Folglich musste die Vorinstanz gar nicht beurteilen, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen war oder nicht. Ein nachträgliches Gesuch in Bezug auf das Ver- fahren vor der Beschwerdestelle SPG ist ausgeschlossen. 3. Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, "damit keine Vollstreckung von Kosten oder Nachteilen während des laufenden Verfahrens erfolgt" (Antrag lit. e). Ge- mäss § 46 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird. Vorliegend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Auf eine explizite "Gewährung" der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde daher verzichtet.

- 7 - 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen – einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integra- tion (§ 4 Abs. 1 SPG). Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (§ 3 Abs. 1 SPV). § 10 Abs. 1 SPV erklärt die von der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 für die Ausgestaltung und Be- messung der Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien) für die Bemes- sung der materiellen Hilfe als grundsätzlich verbindlich (Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2019.158 vom 27. August 2019, Erw. II/1.1). Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (BGE 142 I 1, Erw. 7.2.2; vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.4.1.8). Na- mentlich muss zuerst das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat somit, wer Leistungen der öffentlichen Hand beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu beschaffen. Solche Personen stehen nicht in einer Notsituation und können sich damit auch nicht auf das Grundrecht auf Hilfe in Notlage berufen. Entsprechend fehlt es ihnen an einer zentralen Anspruchsvoraussetzung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.158 vom 27. August 2019, Erw. II/1.2; vgl. BGE 142 I 1, Erw. 7.2.2). 1.2. Vorab ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführern in den Monaten Februar, März und April 2025 zu Recht keine materielle Hilfe ausbezahlt wurde

- 8 - (siehe vorne Erw. I/2.3). Die Beschwerdeführer bringen vor, das Einkom- men sei falsch berechnet worden. Es werde von einem Einkommen von Fr. 8'007.25 ausgegangen, woraus ein angeblicher Überschuss von Fr. 4'336.25 resultieren solle. Dies entspreche nicht der Realität. Zudem seien die Arbeitslosentaggelder für November und Dezember 2024 erst Ende Dezember 2024 rückwirkend ausbezahlt worden und hätten ihnen faktisch erst im Jahr 2025 zur Verfügung gestanden. Überdies werde ihr Existenzminimum vom Betreibungsamt blockiert. Es bestehe eine mate- rielle Bedürftigkeit. 1.3. Die Vorinstanz erwog, dass keine Bedürftigkeit ausgewiesen sei. Die Be- schwerdeführerin habe seit November 2024 Anspruch auf ein Arbeitslosen- taggeld von Fr. 345.60, welches in der Zwischenzeit seitens des Betrei- bungsamts bis zum betreibungsrechtlichen Minimum gepfändet werde. Diese Leistung aus einer Sozialversicherung gehe der Sozialhilfe vor und sei dem Budget der Beschwerdeführerin vollumfänglich anzurechnen (mit Verweis auf SKOS-Richtlinien, Kap. D.1). Hinsichtlich der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hätten sich die Beschwerdefüh- rer an das Betreibungsamt zu wenden. Bei einem Einkommen (Arbeitslo- sentaggeldleistungen inkl. Kinderzulagen) von Fr. 8'007.25 könnten die Be- schwerdeführer ihre Ausgaben von Fr. 4'336.25 decken. 1.4. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dar- getan, inwiefern die Berechnung des Einkommens und damit des Arbeits- losentaggelds der Beschwerdeführerin fehlerhaft wäre (zur Berechnung vgl. Dossier 3, S. 4 f.; Dossier 2, S. 419). Dass das Arbeitslosentaggeld monatlich unterschiedlich ausfällt, ist aufgrund der schwankenden Anzahl an Werktagen evident. Überdies ist für die Berechnung irrelevant, dass das Arbeitslosentaggeld gepfändet wird, da eine Pfändung ja gerade bedeutet, dass ein Überschuss aus dem Einkommen abzüglich des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums resultiert. Da das betreibungsrechtliche Existenz- minimum zudem über dem sozialhilferechtlichen liegt (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009], Obergericht des Kantons Aargau, Erw. I; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1.1bis), ist ein An- spruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen. Zusammenfassend übersteigt das Einkommen die Ausgaben der Beschwerdeführer, weshalb keine materielle Bedürftigkeit vorliegt. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Weiterführung der materiellen Hilfe für die Monate Februar, März und April 2025 bzw. eventualiter auf Rückweisung zur neuen Beurteilung sind abzuweisen (An- träge lit. b-d). Schliesslich ist auch der Umstand, dass die Arbeitslosentag- gelder für November und Dezember 2024 erst rückwirkend ausbezahlt wur- den, für die Berechnung der materiellen Bedürftigkeit ab Februar 2025 irre- levant.

- 9 - 2. Die Beschwerdestelle SPG ist auf die Anträge, auf die Prüfung einer Rück- forderung sowie auf eine Strafanzeige zu verzichten, nicht eingetreten. Bei- des erfolgte zurecht, da weder mit der blossen Prüfung der Rückforderung noch mit einer Strafanzeige in die Rechte und Pflichten der Beschwerde- führer eingegriffen wird. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Be- schwerdestelle SPG verwiesen werden. 3. Da sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen der vorinstanzliche Entscheid nicht beanstanden lässt, erweist sich auch die Kostenverlegung als korrekt. Die Verfahrenskosten wurden zu Recht den unterliegenden Be- schwerdeführern auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG); die Höhe von Fr. 800.00 entspricht den Vorgaben von § 21 des Gebührendekrets vom 19. Septem- ber 2023 (GebührD; SAR 662.110). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Damit wird auch der Antrag lit. d gegenstandslos. Sollte – wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht – die erfolgte Pfändung das betreibungsrechtliche Existenzminimum verletzen, ist dies auf dem betrei- bungsrechtlichen Weg zu korrigieren (und nicht über die Sozialhilfe). III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Be- schwerdeführer unter solidarischer Haftung die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der an- gefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1’200.00 festge- legt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b GebührD). 2. Die Beschwerdeführer ersuchen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Namentlich die zweite Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Zum einen bestand seit dem Wegzug nach R._____ offensichtlich kein Sozialhilfeanspruch mehr gegenüber der Einwohnerge- meinde Q._____. Zum anderen fiel für die Zeit vor dem Wegzug eine Gut- heissung der Beschwerde von vornherein ausser Betracht, da den Be- schwerdeführern das betreibungsrechtliche Existenzminimum zustand und dieses über dem sozialhilferechtlich relevanten Existenzminimum liegt.

- 10 - Den Beschwerdeführern war die Aussichtslosigkeit bewusst, nachdem sie mit Schreiben des instruierenden Verwaltungsrichters vom 3. Dezember 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden waren (siehe vorne Prozessgeschichte lit. C/4). Dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann folglich nicht stattgegeben werden. Ergänzend lässt sich festhalten, dass die Komplexität des Verfahrens deutlich zu gering ist, um die Beiordnung einer Rechtsvertretung zu rechtfertigen. 3. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Partei sind keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unent- geltliche Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1’200.00, werden den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- - 11 - chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 12. Februar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Schläfli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2025.368 / ls / jb (BE.2025.029) Art. 17 Urteil vom 12. Februar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Schläfli Beschwerde- A._____, führer 1 Beschwerde- B._____, führerin 2 gegen Gemeinderat Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 17. September 2025

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. B._____, geb. tt.mm.jjjj, und A._____, geb. tt.mm.jjjj, wohnten zusammen mit ihren drei Kindern in Q._____ und bezogen dort ab 15. September 2023 materielle Hilfe. B. 1. Der Gemeinderat Q._____ beschloss am 3. März 2025: 1. Die im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 31. Januar 2025 an B._____ und A._____ ausgezahlte materielle Hilfe von CHF 16'204.25 wird rückwirkend bewilligt. Die Kontoauszüge vom 26. bzw. 27. Februar 2025 sind integrierter Be- standteil dieser Verfügung. 2. Die materielle Hilfe für B._____ und A._____ wird auf 31. Januar 2025 abgeschlossen. 3. Die Rückerstattung der offenen und unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe ist durch den RSDO im März 2025 zu prüfen. 4. Die Einreichung einer Strafanzeige wird mit separatem Entscheid geprüft.

5. […] 2. Dagegen erhoben B._____ und A._____ am 3. April 2025 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragten: 1. Die vollständige Aufhebung des Entscheides vom 3. März 2025. 2. Die Einstellung der Rückforderungsprüfung sowie den Verzicht auf eine Strafanzeige. 3. Eine sofortige Neubeurteilung unserer wirtschaftlichen Lage unter Einbe- zug ärztlicher, rechtlicher und sozialer Umstände.

- 3 - 4. Die dringende Wiedereinsetzung der materiellen Hilfe, da keine Lebens- grundlage vorhanden ist. 5. Die Bewilligung einer sofortigen Nothilfe, um zumindest die laufende Miete und Krankenkassenbeiträge begleichen zu können, da durch das Betrei- bungsamt unser gesamtes Existenzminimum blockiert wurde. 3. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 17. September 2025: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Ziffer 2 des Entscheids vom 3. März 2025 des Gemeinderats Q._____ wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: " 2. Die materielle Hilfe für B._____ und A._____ wird auf 3. März 2025 abgeschlossen." 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführern so- lidarisch auferlegt. C. 1. Am 7. Oktober 2025 erhoben B._____ und A._____ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten: a) Die Aufhebung der Verfahrenskosten von CHF 800.–, da wir als mittellose Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, diese Kosten zu tragen und be- reits unentgeltliche Rechtspflege beantragt haben. b) Die Aufhebung bzw. Korrektur des Entscheids, wonach unsere materielle Hilfe per 3. März 2025 eingestellt wurde. c) Die Weiterführung bzw. erneute Prüfung unseres Anspruchs auf materielle Hilfe, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommenssituation und der vorliegenden gerichtlichen Feststellungen. d) Eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. e) Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, damit keine Vollstreckung von Kosten oder Nachteilen während des laufenden Verfahrens erfolgt.

- 4 - 2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 verzichtete die Beschwerdestelle SPG auf eine Beschwerdeantwort und ersuchte um die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In der Be- schwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 stellte der Gemeinderat Q._____ denselben Antrag. 3. Am 23. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführer ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ein und beantragten die Einsetzung von Rechts- anwalt C._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter. 4. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 gab der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführern eine erste, nicht abschliessende Beurteilung des Falls ab. Dabei gelangte er zum Schluss, dass die Beschwerde kaum reelle Erfolgs- aussichten habe. Sie müsse voraussichtlich abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf eingetreten werden dürfe. Aufgrund der Aussichtslosig- keit müsse wahrscheinlich auch das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und -vertretung abgewiesen werden. Gestützt auf diese unpräjudizielle Beurteilung setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern Frist zum kostenfreien Beschwerderückzug an. Für den Fall, dass an der Beschwerde festgehalten werde, räumte er den Beschwerdeführern eine Frist ein zur schriftlichen Mitteilung, ob sie auch in R._____ um Sozialhilfe nachgesucht hätten und ob dort gegebenenfalls Sozialhilfe ausbezahlt werde. 5. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde. Zudem bestätigten sie, in R._____ Sozialhilfe beantragt, aber bis heute keine Leistungen erhalten zu haben. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf ein Schreiben "der Sozialhilfe R._____" vom 4. Dezember 2025. Das Schreiben lag der Eingabe nicht bei und wurde trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung nicht nachgereicht. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

- 5 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (materielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es be- steht im praktischen Nutzen, den ihr die erfolgreiche Beschwerde eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. I/4/a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 129 zu § 38 [a]VRPG). 2.2. Gemäss dem Kantonalen Einwohnerregister haben sich die Beschwerde- führer per 30. April 2025 von Q._____ nach R._____ abgemeldet. Ab die- sem Zeitpunkt war die Gemeinde Q._____ nicht mehr zuständig, die Beschwerdeführer (soweit nötig) materiell zu unterstützen (vgl. § 6 SPG i.V.m. Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]); die örtliche Zuständigkeit lag vielmehr bei der Gemeinde R._____ (effektiv haben die Beschwerdeführer dort auch ein Gesuch um materielle Hilfe eingereicht, siehe vorne Prozessgeschichte lit. C/5). Das Verwaltungsgericht darf folglich nicht auf die Beschwerde eintreten, soweit darin über den 30. April 2025 hinaus Sozialhilfe verlangt wird (Anträge lit. b und c). Dies gilt unabhängig davon, dass im angefochtenen Entscheid der Wegzug aus Q._____ gar nicht erwähnt wurde.

- 6 - 2.3. Mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. insbesondere dessen Erw. II/2.6) wurde bestätigt, dass den Beschwerdeführern ab Februar 2025 zu Recht keine materielle Hilfe mehr ausbezahlt wurde. Dadurch sind sie grundsätz- lich für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum Wegzug nach R._____, d.h. für die Monate Februar, März und April 2025 (siehe vorne Erw. I/2.2), be- schwert und insoweit zur Beschwerde befugt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (siehe hinten Erw. II/1) kann vorliegend offenbleiben, ob sich die Beschwerde nur auf die Zeit ab dem 3. März 2025 oder auf die Zeit ab dem 1. Februar 2025 bezieht (für ersteres sprechen sowohl der Beschwer- deantrag lit. b als auch der Umstand, dass auf den 3. März 2025 die mate- rielle Hilfe eingestellt wurde; auf letzteres lassen die Beschwerdebegrün- dung sowie die Tatsache schliessen, dass ab dem 1. Februar 2025 tatsäch- lich keine materielle Hilfe mehr ausbezahlt wurde). 2.4. Nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf die Begehren, die Prüfung einer Rückforderung sei einzustellen und auf eine Strafanzeige sei zu verzichten. Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dieses Nichteintreten ge- rügt wird, sind die Beschwerdeführer ebenfalls beschwert und insofern zur Beschwerde befugt. 2.5. Ebenso beschwert bzw. zur Beschwerde legitimiert sind die Beschwerde- führer, soweit sie die Kostenauflage vor der Vorinstanz anfechten. Soweit sie jedoch in Antrag lit. a (sinngemäss) beantragen, es sei ihnen für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben. Folglich musste die Vorinstanz gar nicht beurteilen, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen war oder nicht. Ein nachträgliches Gesuch in Bezug auf das Ver- fahren vor der Beschwerdestelle SPG ist ausgeschlossen. 3. Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, "damit keine Vollstreckung von Kosten oder Nachteilen während des laufenden Verfahrens erfolgt" (Antrag lit. e). Ge- mäss § 46 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird. Vorliegend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Auf eine explizite "Gewährung" der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde daher verzichtet.

- 7 - 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen – einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integra- tion (§ 4 Abs. 1 SPG). Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (§ 3 Abs. 1 SPV). § 10 Abs. 1 SPV erklärt die von der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 für die Ausgestaltung und Be- messung der Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien) für die Bemes- sung der materiellen Hilfe als grundsätzlich verbindlich (Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2019.158 vom 27. August 2019, Erw. II/1.1). Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (BGE 142 I 1, Erw. 7.2.2; vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.4.1.8). Na- mentlich muss zuerst das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat somit, wer Leistungen der öffentlichen Hand beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu beschaffen. Solche Personen stehen nicht in einer Notsituation und können sich damit auch nicht auf das Grundrecht auf Hilfe in Notlage berufen. Entsprechend fehlt es ihnen an einer zentralen Anspruchsvoraussetzung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.158 vom 27. August 2019, Erw. II/1.2; vgl. BGE 142 I 1, Erw. 7.2.2). 1.2. Vorab ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführern in den Monaten Februar, März und April 2025 zu Recht keine materielle Hilfe ausbezahlt wurde

- 8 - (siehe vorne Erw. I/2.3). Die Beschwerdeführer bringen vor, das Einkom- men sei falsch berechnet worden. Es werde von einem Einkommen von Fr. 8'007.25 ausgegangen, woraus ein angeblicher Überschuss von Fr. 4'336.25 resultieren solle. Dies entspreche nicht der Realität. Zudem seien die Arbeitslosentaggelder für November und Dezember 2024 erst Ende Dezember 2024 rückwirkend ausbezahlt worden und hätten ihnen faktisch erst im Jahr 2025 zur Verfügung gestanden. Überdies werde ihr Existenzminimum vom Betreibungsamt blockiert. Es bestehe eine mate- rielle Bedürftigkeit. 1.3. Die Vorinstanz erwog, dass keine Bedürftigkeit ausgewiesen sei. Die Be- schwerdeführerin habe seit November 2024 Anspruch auf ein Arbeitslosen- taggeld von Fr. 345.60, welches in der Zwischenzeit seitens des Betrei- bungsamts bis zum betreibungsrechtlichen Minimum gepfändet werde. Diese Leistung aus einer Sozialversicherung gehe der Sozialhilfe vor und sei dem Budget der Beschwerdeführerin vollumfänglich anzurechnen (mit Verweis auf SKOS-Richtlinien, Kap. D.1). Hinsichtlich der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hätten sich die Beschwerdefüh- rer an das Betreibungsamt zu wenden. Bei einem Einkommen (Arbeitslo- sentaggeldleistungen inkl. Kinderzulagen) von Fr. 8'007.25 könnten die Be- schwerdeführer ihre Ausgaben von Fr. 4'336.25 decken. 1.4. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dar- getan, inwiefern die Berechnung des Einkommens und damit des Arbeits- losentaggelds der Beschwerdeführerin fehlerhaft wäre (zur Berechnung vgl. Dossier 3, S. 4 f.; Dossier 2, S. 419). Dass das Arbeitslosentaggeld monatlich unterschiedlich ausfällt, ist aufgrund der schwankenden Anzahl an Werktagen evident. Überdies ist für die Berechnung irrelevant, dass das Arbeitslosentaggeld gepfändet wird, da eine Pfändung ja gerade bedeutet, dass ein Überschuss aus dem Einkommen abzüglich des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums resultiert. Da das betreibungsrechtliche Existenz- minimum zudem über dem sozialhilferechtlichen liegt (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009], Obergericht des Kantons Aargau, Erw. I; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1.1bis), ist ein An- spruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen. Zusammenfassend übersteigt das Einkommen die Ausgaben der Beschwerdeführer, weshalb keine materielle Bedürftigkeit vorliegt. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Weiterführung der materiellen Hilfe für die Monate Februar, März und April 2025 bzw. eventualiter auf Rückweisung zur neuen Beurteilung sind abzuweisen (An- träge lit. b-d). Schliesslich ist auch der Umstand, dass die Arbeitslosentag- gelder für November und Dezember 2024 erst rückwirkend ausbezahlt wur- den, für die Berechnung der materiellen Bedürftigkeit ab Februar 2025 irre- levant.

- 9 - 2. Die Beschwerdestelle SPG ist auf die Anträge, auf die Prüfung einer Rück- forderung sowie auf eine Strafanzeige zu verzichten, nicht eingetreten. Bei- des erfolgte zurecht, da weder mit der blossen Prüfung der Rückforderung noch mit einer Strafanzeige in die Rechte und Pflichten der Beschwerde- führer eingegriffen wird. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Be- schwerdestelle SPG verwiesen werden. 3. Da sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen der vorinstanzliche Entscheid nicht beanstanden lässt, erweist sich auch die Kostenverlegung als korrekt. Die Verfahrenskosten wurden zu Recht den unterliegenden Be- schwerdeführern auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG); die Höhe von Fr. 800.00 entspricht den Vorgaben von § 21 des Gebührendekrets vom 19. Septem- ber 2023 (GebührD; SAR 662.110). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Damit wird auch der Antrag lit. d gegenstandslos. Sollte – wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht – die erfolgte Pfändung das betreibungsrechtliche Existenzminimum verletzen, ist dies auf dem betrei- bungsrechtlichen Weg zu korrigieren (und nicht über die Sozialhilfe). III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Be- schwerdeführer unter solidarischer Haftung die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der an- gefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1’200.00 festge- legt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b GebührD). 2. Die Beschwerdeführer ersuchen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Namentlich die zweite Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Zum einen bestand seit dem Wegzug nach R._____ offensichtlich kein Sozialhilfeanspruch mehr gegenüber der Einwohnerge- meinde Q._____. Zum anderen fiel für die Zeit vor dem Wegzug eine Gut- heissung der Beschwerde von vornherein ausser Betracht, da den Be- schwerdeführern das betreibungsrechtliche Existenzminimum zustand und dieses über dem sozialhilferechtlich relevanten Existenzminimum liegt.

- 10 - Den Beschwerdeführern war die Aussichtslosigkeit bewusst, nachdem sie mit Schreiben des instruierenden Verwaltungsrichters vom 3. Dezember 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden waren (siehe vorne Prozessgeschichte lit. C/4). Dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann folglich nicht stattgegeben werden. Ergänzend lässt sich festhalten, dass die Komplexität des Verfahrens deutlich zu gering ist, um die Beiordnung einer Rechtsvertretung zu rechtfertigen. 3. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Partei sind keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unent- geltliche Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1’200.00, werden den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli-

- 11 - chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 12. Februar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Schläfli