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WBE.2026.26

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2026.26

Ag Verwaltungsgericht · 2026-09-03 · Deutsch AG
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanz- liche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausge- schlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in an- deren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fäl- len von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG).

- 5 -

E. 1.2 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellen- werte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be- schaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB er- reicht, sind durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Bei der B._____ AG handelt es sich um eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVöB (vgl. DANIEL ZIMMERLI, in: Handkommentar zum Schwei- zerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 23 zu Art. 4). Der vorliegend strei- tige Lieferauftrag erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2 Die Vergabestelle bestreitet die Beschwerdelegitimation (Beschwerdeant- wort, S. 30).

E. 2.1 Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfah- renskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Verga- bestelle der obsiegenden Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

E. 2.2 Das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a

– 8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Inner- halb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und

- 18 - Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthal- ten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Unterliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.230 vom

2. August 2021, Erw. III/2.1). Geht die Entschädigung in Verwaltungssa- chen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie gemäss § 12a Abs. 1 AnwT bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden. Ein ho- her Streitwert wird praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 angenommen (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2026.1 vom 13. Juli 2026, Erw. II/4.1, WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2, WBE.2024.183 vom 4. November 2024, Erw. III/2.2). Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrecht- lichen Streitsache aus (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT), wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswerts beträgt. Der angefochtene Zuschlag wurde gemäss Simap-Publikation vom _____ 2026 zu einem Betrag von Fr. 5'041'326.74 inkl. 8.1 % MWST bzw. Fr. 4'663'577.00 ohne MWST er- teilt. Damit ergibt sich ein Streitwert von (gerundet) Fr. 466'358.00. Bei ei- nem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 AnwT). Nachdem der Streitwert vorliegend im obersten Be- reich des vorgegebenen Rahmens liegt und der Schwierigkeitsgrad des Falles sowie der Aufwand als durchschnittlich einzustufen sind, erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) in Höhe von Fr. 12'000.00 sachgerecht. Da ein hoher Streitwert vorliegt ist sie gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT um einen Fünftel herabzusetzen, womit eine Entschädigung von Fr. 9'600.00 resultiert. Davon ist die MWST abzuziehen, da die Be- schwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von (gerundet) Fr. 8'881.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemessen abgedeckt. Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin verneint, dass in Bezug auf die Beschaffung des fraglichen Linearbeschleunigers Ausnahmetatbestände gemäss Art. 21

- 10 - Abs. 2 IVöB erfüllt seien, die eine freihändige Vergabe an die C._____ AG zu begründen vermöchten. Es treffe nicht zu, dass der G._____ AD das derzeit einzig auf dem Markt verfügbare Gerät sei, das die Anforderungen an eine klinisch validierte, online-adaptive Strahlentherapie in einem auto- matisierten und klinisch praktikablen Workflow erfülle. Auch der A._____ AC und der A._____ AH der Beschwerdeführerin erfüllten diese Anforde- rungen und seien als Alternativen zum G._____ AD einsetzbar. Die Lösung der Beschwerdeführerin könne aus wirtschaftlicher und technischer Sicht ohne erhebliche Schwierigkeiten in die bestehende B._____-Landschaft in- tegriert werden. Der A._____ AC sei ein vollintegriertes System, bei dem alle wesentlichen Schritte direkt im Linearbeschleuniger und innerhalb der gemeinsamen Softwareumgebung ablaufen würden. In der DACH-Region seien bereits mehr als zehn Geräte des A._____ AC erfolgreich im Einsatz, und es gebe verschiedene Spitäler, die Geräte der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin ohne Probleme parallel im Einsatz hätten (Mehrflottenstrategie). Die Integration in die bestehende Systemlandschaft und Prozesse am B._____ könne auch beim A._____ AC gewährleistet werden, entsprechend auch die Redundanz und Versorgungssicherheit. Das bestehende System des B._____ könne die freihändige Vergabe des- halb nicht rechtfertigen. Andere Lösungen, namentlich diejenigen der Be- schwerdeführerin, die eine angemessene Alternative darstellten, seien of- fenbar gar nicht geprüft worden (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.; Eingabe vom

20. Februar 2026; Replik, S. 3 ff.; Eingabe vom 11. Mai 2026).

E. 2.4 Beim A._____ AC handelt sich es sich wie beim G._____ AD um ein Cone Beam Computertomographie (CBCT) basiertes Online-Adaptives Radio- therapie (oART) Linearbeschleuniger-System (Beschwerde, S. 12). Wäh- rend bei letzterem "Bildgebung, Plananpassung und Bestrahlung bzw. Do- sisapplikation medienbruchfrei innerhalb eines einzigen, durchgängigen Workflows erfolgen", erfüllt der A._____ AC gemäss Darstellung der Verga- bestelle die Anforderungen an einen vollintegrierten Workflow nicht, da für die online-adaptive Strahlentherapie die herstellereigene Umgebung A._____ AJ sowie die Software AE vom Dritthersteller F._____ (Q._____) genutzt werde. Diese modulare Struktur mit Dritthersteller-Software führe

- 8 - zu zusätzlichem Validierungs- und Zeitaufwand, höherer Fehleranfälligkeit im klinischen Alltag und Risiken bei künftigen Updates (Beschwerdeant- wort, S. 19 f., 22). Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, hinsichtlich der Einbindung in die Systemlandschaft könne der A._____ AC über eine Schnittstelle auch an das AK Onkologie-Informationssystem von G._____ angeschlossen werden. Zudem könnten am A._____ AC auch die allfällig beim B._____ vorbestehenden Pläne aus dem Bestrahlungssystem AB von G._____ abgestrahlt werden. Die Bestrahlungsplanung beim A._____ AC erfolge über das Behandlungsplanungsprogramm A._____ AJ AA, welches über eine standardisierte DICOM-Schnittstelle für den digitalen Austausch medizinischer Bilddaten verfüge, um Interoperabilität, effiziente Archivie- rung und schnellen Zugriff zu gewährleisten (Beschwerde, S. 12). Die voll- ständige Integration in die am B._____ bestehende technische und perso- nelle Infrastruktur könne mit der Lösung der Beschwerdeführerin ebenso gut erreicht werden wie mit dem G._____ AD (Beschwerde, S. 15 ff.; Rep- lik, S. 3 ff.). Diese Ausführungen werden von der Vergabestelle zwar be- stritten, aber nicht substanziert als unrichtig widerlegt. Unklar bleibt bei- spielsweise, wieso genau eine Redundanz zum vorhandenen Linearbe- schleuniger AF bzw. die Gewährleistung eines unterbruchsfreien Betriebs nur mit dem G._____ AD, nicht aber mit A._____ AC möglich sein soll. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Ausführungen in dem für die Legitimati- onsfrage erforderlichen Ausmass glaubhaft gemacht, dass sie jedenfalls mit ihrem Linearbeschleuniger A._____ AC eine substituierbare Lösung zum zugeschlagenen G._____ AD der C._____ AG erbringen kann. Daran, dass sie die Leistung auch erbringen will, bestehen schon angesichts der zweimaligen Beschwerdeerhebung gegen die freihändige Vergabe keine Zweifel (vgl. auch Beschwerde, S. 11; Replik, S. 3). Ob es sich hierbei tat- sächlich um eine angemessene Alternative im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB handelt oder ob einer Vergabe an die Beschwerdeführerin Gründe gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB entgegenstehen, ist keine Eintretensfrage, sondern betrifft die materielle Beurteilung der Beschwerde. In Bezug auf den A._____ AH ist auf die Ausführungen in der Verfügung vom 10. März 2026 zu verweisen (Erw. I/3.3). Es erübrigt sich, die dort prima facie verneinte Frage der Substituierbarkeit weiter zu klären.

E. 2.5 Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist zu bejahen, und auf die Be- schwerde ist einzutreten. II. 1. Vorliegend streitig ist die Zulässigkeit eines gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVöB freihändig erteilten Zuschlags.

- 9 -

E. 3.1 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert frei- händig vergeben, wenn aufgrund der technischen oder künstlerischen Be- sonderheiten oder aus Gründen des Schutzes des geistigen Eigentums nur ein Anbieter in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt (Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB). Eine freihändige Vergabe ist auch zulässig, wenn ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde (Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB). Der Auftraggeber erstellt für jeden nach Massgabe von Abs. 2 ver- gebenen Auftrag eine Dokumentation mit Name des Auftraggebers und des berücksichtigen Anbieters, Art und Wert der beschafften Leistung sowie ei- ner Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen (Art. 21 Abs. 3 lit. a – c IVöB). Art. 21 Abs. 5 BöB, wonach öffentliche Aufträge nicht mit der Absicht um- schrieben werden dürfen, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbie- terin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 lit. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen

- 11 - (Abs. 2 lit. e), wurde von den Kantonen grossmehrheitlich abgelehnt (weil im Widerspruch zu Art. 21 Abs. 2 lit. c und e IVöB) und nicht in die IVöB aufgenommen (vgl. Musterbotschaft IVöB, S. 58; vgl. auch Art. XIII Abs. 1 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, revidiert am 30. März 2012 [GPA; SR. 0.632.231.422]; AESCHBACHER/KREBS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 1 und 34 zu Art. 21).

E. 3.2 Zu berücksichtigen ist, dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 21 Abs. 2 IVöB generell restriktiv zu verstehen und eng auszulegen sind. Sie sind nur anwendbar, wenn zwingende sachliche Gründe vorliegen, die von der Vergabestelle nachzuweisen sind (vgl. Musterbotschaft IVöB, S. 55; SCHNEIDER HEUSI, a.a.O., S. 77 mit Hinweisen; AESCHBACHER/KREBS, a.a.O., N. 4 zu Art. 21 mit Hinweisen). In Bezug auf Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB ist die Vergabestelle gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesge- richts sowohl für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes der techni- schen Besonderheiten als auch für das Fehlen einer angemessenen Alter- native beweispflichtig (vgl. BGE 150 II 105, Erw. 5.9.4; vgl. auch ZOBL/ GÖTZINGER, a.a.O., S. 9; THOMAS M. FISCHER, Exklusiv- und Folgefrei- handvergaben, insbesondere in der ICT, Gedanken zur Anwendung von Art. 21 Abs. 2 Bst. c und e BöB/IVöB, in: Aktuelles Vergaberecht 2026, S. 289 ff.; STEINER/BIEHL, Freihändige IT-Beschaffungen 2.0: Die Micro- soft-Rechtsprechung ist in einem wichtigen Punkt Geschichte, in: IT-Be- schaffungen 2.0: Die Handbremse lösen!, Konferenzband zur 13. IT-Be- schaffungskonferenz am 27. August 2024 der Berner Fachhochschule BFH und der Universität Bern, insbesondere S. 184 ff.). Diese Beweispflicht ver- langt notwendigerweise, dass die Vergabestelle aktiv prüft, ob eine ange- messene Alternative zum ins Auge gefassten Anbieter bzw. dessen Leis- tung existiert, was insbesondere die Vornahme einer gründlichen und sorg- fältigen Marktabklärung/-analyse (einschliesslich der Kosten) voraussetzt, die entsprechend detailliert zu dokumentieren ist (vgl. BGE 150 II 105, Erw. 5.9.4; ZOBL/GÖTZINGER, a.a.O., S. 9); FISCHER, a.a.O., S. 294; STEI- NER/BIEHL, a.a.O., S. 186 f.). Bei in den Geltungsbereich des Staatsver- tragsrechts fallenden Beschaffungen dürfen sich die Abklärungen der Vergabestelle in geographischer Hinsicht zudem nicht auf die Schweiz be- schränken, sondern haben den gesamten relevanten Markt, d.h. jedenfalls die potenziellen Anbieter in den Mitgliedstaaten des Government Procure- ment Agreements (GPA), miteinzubeziehen (FISCHER, a.a.O., S. 295 f.).

E. 4.1 In der Simap-Publikation vom _____ 2025 wurde die freihändige Vergabe mit Art. 21 Abs. 2 lit. c und e IVöB begründet und explizit auf einen Partner- schaftsvertrag mit C._____ Bezug genommen (vgl. Beschwerdebeilage 3). Die vorliegend streitbetroffene freihändige Beschaffung gemäss Zu-

- 12 - schlagspublikation vom _____ 2026 stützt sich nur auf Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB. Künstlerische Besonderheiten fallen vorliegend ausser Betracht. Gründe des Schutzes des geistigen Eigentums macht die Vergabestelle keine geltend. Hingegen beruft sie sich – zumindest sinngemäss – auf tech- nische Besonderheiten, die eine Beschaffung des Linearbeschleunigers G._____ AD der C._____ AG zwingend notwendig machten und keine Al- ternativlösung zuliessen (vgl. Beschwerdebeilage 2). Wie ausgeführt ist sie dafür beweispflichtig, wobei der Beweis in erster Linie durch eine ausrei- chend dokumentierte Marktanalyse zu erbringen ist.

E. 4.2 Die Vergabestelle bestreitet den Vorwurf der Beschwerdeführerin, den Markt nicht analysiert zu haben. Tiefe und Methode der vorgängigen Markt- abklärung richteten sich nach den konkreten Umständen, was sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebe. Das Bundesgericht verlange kein bestimmtes Instrument für die Abklärungen. Es bestehe keine Ver- pflichtung, potenzielle Anbieter zu kontaktieren. Aktive Abklärungen seien nicht mit einem persönlichen Einbezug von allen allenfalls möglichen An- bietern oder gar Angebotsanfragen gleichzusetzen. Auch eigene Markt- kenntnisse oder eine Marktabklärung durch eigene, ausgewiesene Fach- personen seien zulässige und geeignete sowie auch gängige Formen der Markterkundung. Nur dann, wenn es unklar wäre, ob es weitere Alternati- ven gebe, müsse die Vergabestelle zusätzliche Abklärungen treffen. Wenn wie hier die Marktverhältnisse klar und bekannt seien und die Alternativlo- sigkeit für die Vergabestelle offensichtlich sei, müsse sie keine zusätzlichen Abklärungen treffen. Dies ergebe sich auch aus dem Grundsatz, dass ne- gative Tatsachen nicht bewiesen werden könnten und müssten. Vorliegend habe sehr wohl eine vorgängige Marktabklärung stattgefunden. Die Abklä- rungen seien durch interne Fachpersonen seitens der Vergabestelle (Leiter und stv. Leitung Radioonkologie, Leiter Medizintechnik und Leiter Medizin- physik) durch Konsultation der vorhandenen Fachliteratur und den Besuch von Industrieausstellungen an nationalen und internationalen Fachkon- gressen erfolgt. Der Markt im hochspezialisierten Gebiet der Radioonkolo- gie sei überschaubar und von etablierten Unternehmen beherrscht. Es gebe keine Anhaltspunkte für neue Anbieter auf dem Markt, welche für die vorliegende Vergabe qualifizieren würden. Dies zeige sich nur schon daran, dass gegen die am _____ 2025 publizierte freihändige Vergabe und gegen die vorliegend strittige Vergabe nur die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben habe. Neue Geräte würden mit längerer Vorlaufszeit angekündigt und präsentiert. Die im Zwischenentscheid genannte Firma J._____ sei den Fachspezialisten am B._____ selbstverständlich bekannt; solche ver- gleichsweise kleineren Anbieter seien derzeit primär im Bereich von Spezi- algeräten etabliert, welche für den Routinebetrieb am B._____ nicht in Frage kämen. Die Vergabestelle habe die auf dem Markt bekannten Lö- sungen in Betracht gezogen und unter Einbezug der wissenschaftlichen Li- teratur analysiert. Sie sei dabei zum Schluss gekommen, dass keine an-

- 13 - dere Lösung in funktionaler, betrieblicher und wirtschaftlichen Hinsicht ih- ren Bedürfnissen entspreche. So gebe es keine wissenschaftliche Literatur zur Durchführbarkeit und zum klinischen Nutzen einer CBCT-basierten on- line-adaptiven Strahlentherapie mit einem anderen Gerät als dem 'G._____ AD'. Kontaktnahmen mit Anbietern wären in Kenntnis der spezifischen An- forderungen der Vergabestelle rein formell und ohne Erkenntnisgewinn. Es habe kein Anlass für weitergehende Nachforschungen bestanden (Duplik, S. 5 f.).

E. 4.3.1 Der Auftragswert der freihändigen Vergabe an die C._____ AG beträgt rund

E. 4.3.2 Auf dem internationalen Markt existieren neben der C._____ AG und der Beschwerdeführerin weitere Hersteller von medizinischen Linearbeschleu- nigern. Marktführer in diesem Bereich sind neben der A._____ die bereits im Zwischenentscheid genannten J._____ Inc., die K._____ Co. Ltd., die L._____ Inc., die M._____ Pvt. Ltd. (vgl. www._____), die ihren (Haupt-)Sitz teilweise im asiatischen Raum in Nicht-Mitgliedstaaten des GPA haben (K._____ Co. Ltd., M._____ Pvt. Ltd.). Neben diesen Marktführern lassen sich weitere Anbieter von medizinischen Linearbeschleunigern jedenfalls nicht von vornherein ausschliessen, auch wenn die Vergabestelle von ei- nem überschaubaren Markt ausgeht (Duplik, S. 6). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern der Vergabestelle, diesbezüglich weitere Nachforschungen und Abklärungen vorzunehmen.

E. 4.3.3 Die vorgenommenen Abklärungen der Vergabestelle beschränkten sich nach deren Darstellung auf aus bei Besuchen von Industrieausstellungen an nationalen und internationalen Fachkongressen und insbesondere auf aus wissenschaftlichen Publikationen gewonnene Erkenntnisse. Besuche von Kongressen und Ausstellungen und dabei erlangte Informationen oder hergestellte Kontakte zu Marktteilnehmern/Anbietern können im Grundsatz durchaus dazu beitragen, sich ein Bild über die gegebene Marktsituation zu verschaffen. Im vorliegenden Fall fehlen indessen jegliche Angaben zu diesen Kongress- und Ausstellungsbesuchen; sie sind auch nicht ansatz- weise dokumentiert. Was die ebenfalls genannten wissenschaftlichen Pub- likationen anbelangt, legt die Vergabestelle zwar eine verhältnismässig um- fangreiche Liste von Fachartikeln vor, welche die klinische Anwendung der online adaptiven Strahlentherapie mit dem G._____ AD betreffen (Be-

- 14 - schwerdeantwortbeilage 8). Inwiefern sich daraus allerdings etwas zur Marktsituation bei medizinischen Linearbeschleunigern und namentlich zur Frage, ob zum G._____ AD auf dem Markt Alternativprodukte vorhanden sind, ableiten lässt, begründet die Vergabestelle nicht. Dass der G._____ AD ein taugliches und den Bedürfnissen der Vergabestelle entsprechendes Gerät darstellt, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht; sie wirft aber die berechtigte Frage nach angemessenen Alternativen auf. Andere Abklärungen über die am Markt verfügbaren Leistungen bzw. Pro- dukte sind, wie die Vergabestelle in der Duplik ausdrücklich einräumt, nicht erfolgt, da sie für weitergehende Nachforschungen keinen Anlass sah (vgl. oben Erw. II/4.2). Mit anderen Worten hat es die Vergabestelle offensicht- lich bewusst unterlassen, das Vorhandensein von Alternativlösungen zum G._____ AD zu eruieren und prüfen, indem solide und konkrete Marktab- klärungen im Sinne von Erkundigungen über die technischen Möglichkeiten (u.a. Kompatibilität bzw. Integrationsfähigkeit zum vorhandenen System) sowie die Preise und Kosten unterblieben sind. Es stehen den Auftragge- bern verschiedene Methoden zur Verfügung, um möglichst alle relevanten Anbieter für ein Produkt zu erfassen. Dazu gehören neben der Dokumen- tation der eigenen Marktkenntnisse u.a. die Internetsuche, die Recherche auf Vergabeportalen, die Umfrage bei anderen Auftraggebern, nötigenfalls der Beizug eines unabhängigen Dritten zur Durchführung der Marktana- lyse, ein Request for Information (RFI) mit Anfragen an einzelne Unterneh- men oder Umfragen beim ganzen Markt (vgl. FISCHER, a.a.O., S. 296). An- gesichts des Wertes und der Komplexität des Auftrags hätte sich vorliegend ein RFI (seit 2025 auch über www.simap.ch möglich) zur Klärung der Frage, ob tatsächlich nur die C._____ AG für die Lieferung des Linearbe- schleunigers in Frage kommt und keine angemessenen Alternativen beste- hen, aufgedrängt. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass sich die Vergabestelle aufgrund des bestehenden Partnerschaftsvertrags (vgl. auch unten Erw. II/5.3) von vornherein auf die C._____ AG als Lieferantin des zweiten Linearbeschleunigers festgelegt hat, ist nicht von der Hand zu wei- sen, zumal in der (ersten) Zuschlagspublikation ausdrücklich auf diesen Partnerschaftsvertrag Bezug genommen wird.

E. 4.3.4 Mithin steht fest, dass die Vergabestelle den ihr obliegenden Beweis dafür, dass aus technischen Gründen einzig die C._____ AG für die Lieferung des Linearbeschleunigers in Frage kommt und keine angemessenen Alternati- ven bestehen, nicht rechtsgenüglich erbracht hat. Es fehlt eine ausreichend fundierte und dokumentierte Markt- und Kostenanalyse. Die Ausführungen der Vergabestelle in der Duplik vermögen daran nichts zu ändern. Der Vor- wurf der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle sei ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen (Replik, S. 6 f.), ist berechtigt.

- 15 -

E. 4.7 Millionen Franken (ohne MWST), und untersteht damit (auch) dem Staatsvertragsrecht (vgl. die beiden Simap-Publikationen), namentlich dem GPA und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (SR 0.172.052.68).

E. 5.1 Aus der Begründung der Vergabe in der Zuschlagspublikation (vgl. insbe- sondere auch die Publikation vom _____ 2025) und namentlich auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass die Verga- bestelle als zweite Grundlage für die freihändige Vergabe des Linearbe- schleunigers an die C._____ AG Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB heranzieht. Sie hält fest, dass die am B._____ im Bereich Radio-Onkologie bestehende Systemlandschaft seit der Beschaffung des AF-Linearbeschleunigers von G._____ AG (diese wurde _____ von der C._____ AG übernommen) samt Software-Umgebung im Jahr 2015 vollständig auf G._____-Produkte aus- gerichtet sei. Die Therapieplanung und Qualitätssicherung erfolge über das AB-System von G._____, und Patientendokumentation, Terminplanung und Dosisverläufe würden über das AK-System von G._____ verwaltet (Be- schwerdeantwort, S. 15, 28; Duplik, S. 12 ff.).

E. 5.2 Eine freihändige Ergänzungsbeschaffung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB setzt voraus, dass zwischen der Erst- und der Folgebeschaffung ein angemessenes Verhältnis besteht. Das heisst, "abgesehen von stichhaltig begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen darf der Auftragswert eines Folgeauftrags nie höher sein als der Auftragswert eines Grundauf- trags, …" (Musterbotschaft IVöB, S. 57). Gemäss CHRISTOPH SCHÄRLI muss die Erstbeschaffung "in Betrag wie Umfang einiges grösser sein als die Ergänzungsbeschaffung" (CHRISTOPH SCHÄRLI, Bestellungsänderung im Rahmen einer vertraglich vorgesehenen Anpassung oder Freihandver- gabe nach Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB [Ergänzungsbeschaffung], 11. Februar 2025, www.submissionsrecht.ch.). Der Grundauftrag muss zudem in einem dafür vorgesehenen korrekten Vergabeverfahren ausgeschrieben worden sein (Musterbotschaft IVöB, S. 57; SCHÄRLI, a.a.O.; AESCHBACHER/KREBS, a.a.O., N. 20 zu Art. 21).

E. 5.3 Dem von der Vergabestelle im Jahr 2015 zum Preis von rund zwei Mio. Franken bei der G._____ AG beschafften AF System liegt eine Ausschrei- bung vom _____ 2013 der P._____ AG zugrunde. In einem offenen Ver- fahren öffentlich ausgeschrieben wurden damals u.a. drei Universal-Line- arbeschleuniger, von denen einer für den Standort R._____ vorgesehen und durch die B._____ AG zu bestellen war (vgl. Beschwerdeantwortbeila- gen 4 und 5; Beschwerdeantwort, S. 9 f.). Der Einwand der Beschwerde- führerin, es sei nicht ersichtlich, zu welchem vergaberechtskonformen Grundauftrag die vorliegende Beschaffung eine Folgebeschaffung darstel- len sollte, erweist sich insofern als unbegründet. Der Kauf des AF Systems (Linearbeschleuniger und zugehörige Software) durch das B._____ er- folgte zu einem Preis von ca. zwei Mio. Franken (Beschwerdeantwortbei- lage 5). Für die freihändige Beschaffung des (zweiten) Linearbeschleuni-

- 16 - gers G._____ AD inkl. Lizenzen, Kommissionierung und Schulungen sind Fr. 4'663'577.00 (ohne MWST) vorgesehen (Beschwerdeantwortbei- lage 6). Selbst wenn sich der Wert der ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen auf 3.5 Mio. Franken pro Linearbeschleuniger beläuft (einma- lige und wiederkehrende Kosten), wie die Vergabestelle in der Duplik gel- tend macht, ändert dies nichts daran, dass der Folgeauftrag deutlich über dem Wert des ursprünglich vergebenen Auftrags liegt. Von einem Folge- auftrag im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB kann daher nicht ausgegan- gen werden. Die Argumentation der Vergabestelle in der Duplik (S. 13), es sei auf den Auftragswert der gesamten ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen abzustellen (rund 14 Mio. Franken) und nicht auf den Wert ei- nes einzelnen Loses, verfängt nicht. Das B._____ hat 2013 lediglich einen Linearbeschleuniger im Wert von rund zwei Mio. Franken (bzw. 3.5 Mio. Franken inkl. wiederkehrender Kosten) beschafft. Die restlichen Geräte wurden von der P._____ AG gekauft und können nicht dem B._____ zuge- ordnet werden. Der Partnerschaftsvertrag des B._____ mit der C._____ AG mit einem Vo- lumen von rund 44 Mio. Franken (vgl. Beschwerdebeilage 7) vermag selbstredend in Bezug auf die Beschaffung des streitbetroffenen Linearbe- schleunigers keine Grundlage für einen freihändigen Folgeauftrag im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB zu bilden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob bzw. dass dieser mehrjährige Vertrag unter Missachtung des öffentlichen Beschaffungsrechts abgeschlossen worden ist.

E. 6 Die Vergabestelle verweist auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.207 vom 21. Dezember 2009 (teilweise publiziert in AGVE 2009, S. 207 ff.) und macht geltend, die vorliegende Situation sei mit der diesem Urteil zugrunde liegenden freihändigen Beschaffung vergleichbar (Beschwerdeantwort, S. 28 f.). Das B._____ beabsichtigte damals die Be- schaffung eines MRI-Geräts mit einer Magnetöffnung von 70 cm zur Ver- grösserung seines Radiologischen Instituts. Das B._____ begründete das Erfordernis eines möglichst grossen Röhrendurchmessers mit den beson- deren Bedürfnissen bestimmter Patientengruppen (Patienten mit Platz- angst, Schwangere, Adipöse etc.). Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Vorgabe eines Magnetöffnungsdurchmessers von 70 cm auf sachli- chen und objektiv nachvollziehbaren Gründen beruhe und ein Durchmes- ser von lediglich 60 cm daher gerade keine angemessene Alternative dar- stelle. Es war seitens der damaligen Beschwerdeführerin völlig unbestrit- ten, dass sie kein MRI-Gerät mit einer Magnetöffnung bzw. einem Röhren- durchmesser von 70 cm, sondern nur Geräte mit kleineren Magnetöffnun- gen (60 cm) anbieten konnte. Mithin wäre sie auch bei einer öffentlichen Ausschreibung nicht für den Zuschlag in Frage gekommen. Im vorliegen- den Fall vertritt die Beschwerdeführerin hingegen den Standpunkt, dass sie

- 17 - mit ihrem System die technischen Anforderungen der Vergabestelle erfül- len und die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistun- gen erbringen könne (Beschwerde, S. 3; vgl. auch oben Erw. II/2.3). Inso- fern sind die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar.

E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der an die C._____ AG freihändig erteilte Zuschlag ist in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vergabestellen werden praxisgemäss erstinstanzlich verfügenden Behörden bzw. Vorinstanzen gleichgestellt (§ 13 Abs. 2 lit. e bzw. f VRPG). Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Verfahrenskos- ten gehen zu Lasten des Kantons, da der unterliegenden Vergabestelle, welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e bzw. f VRPG), nicht vor- geworfen werden kann, sie habe schwerwiegende Verfahrensfehler began- gen oder willkürlich entschieden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 2.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Zuschlagsverfügung der B._____ AG vom _____ 2026 aufgehoben.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. - 19 -
  3. Die B._____ AG wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwal- tungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 8'881.00 zu erset- zen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die B._____ AG (Vertreter) die Wettbewerbskommission WEKO
  4. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Ta- gen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswe- sens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der geschätzte Auftragswert beträgt: Fr. 4'663'577.00 (ohne MWST). - 20 -
  5. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Ent- scheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 3. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  6. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2026.26 / MW / wm Art. 104 Urteil vom 3. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ GmbH, führerin vertreten durch Dr. iur. Astrid Waser und/oder LL.M. Sandro Travaglini, Rechtsanwälte, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich gegen B._____ AG, vertreten durch lic. iur. Julia Bhend und/oder MLaw Christian Doster, Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission Zuschlag der B._____ AG vom 29. Dezember 2025 (simap-Publikation # _____ vom _____ 2026)

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die B._____ AG veröffentlichte am _____ 2026 auf www.simap.ch unter der Meldungsnummer # _____ die freihändige Vergabe für einen zweiten Linearbeschleuniger (G._____ AD) inkl. zugehörigen Leistungen (Lizenzen AK, Lizenzen AB, Service / Wartung und Support [ab dem 2. Jahr], Kom- missionierung, Physiker-Schulung [Gerätewartung]) an die C._____ AG zum Preis von Fr. 5'041'326.74 (mit 8.1 % MWST). Der Zuschlagsent- scheid war am 29. Dezember 2025 erfolgt. 2. Einen am _____ 2025 auf www.simap.ch publizierten freihändigen Zu- schlag für einen Linearbeschleuniger an die C._____ AG hatte die B._____ AG am 17. Oktober 2025 in Wiedererwägung gezogen, da von der A._____ GmbH Beschwerde erhoben worden war. Das Verwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 13. November 2025 als ge- genstandlos geworden ab (Verfahren WBE.2025.340). B. 1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 erhob die A._____ GmbH erneut Be- schwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Zuschlag vom 29. Dezember 2025 ("Beschaffung Linearbeschleuni- ger") sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines Vergabe- verfahrens in der Form einer öffentlichen Ausschreibung an die Vergabe- stelle zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der angefochtene Zuschlag rechtswid- rig ist, und es seien vom Gericht Massnahmen anzuordnen, die den ord- nungsgemässen Zustand wiederherstellen, unter Zusprechung von Scha- denersatz zugunsten der Beschwerdeführerin. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vergabestelle. Zudem wurden die folgenden Verfahrensanträge gestellt: 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vergabestelle für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu untersagen, den Vertrag mit der C._____ AG abzuschliessen. Bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. des beantragten Verbots seien diese superprovisorisch anzuordnen.

- 3 - 2. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Dokumentation der Vergabe- stelle gem. Art. 21 Abs. 3 IVöB sowie in die weiteren entscheidrelevanten Unterlagen zu gewähren. 3. Der Beschwerdeführerin sei nach Erhalt der Einsicht in die Akten gemäss Verfahrensantrag 2 die Ergänzung der Beschwerdeschrift zu ermöglichen und es sei ihr hierfür eine angemessene Frist anzusetzen. 2. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 wurde der Beschwerde superproviso- risch die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Die B._____ AG stellte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2026 das folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. sowie folgende prozessuale Anträge: 1. Das Gesuch um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die superprovisorischen Anordnungen gemäss Verfügung vom 22. Ja- nuar 2026 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Beilagen zur vorliegenden Be- schwerdeantwort nur soweit zu gewähren, als diese keine schützenswer- ten und vertraulichen Angaben enthalten. Insbesondere seien der Be- schwerdeführerin lediglich die für sie bestimmten Beilagen zuzustellen und ihr keine Einsicht in die als "VERTRAULICH" gekennzeichneten Beilagen zu gewähren. Vor Gewährung einer weitergehenden Akteneinsicht sei der Vergabestelle Gelegenheit zu geben, zum Umfang der Akteneinsicht de- tailliert Stellung zu nehmen. 3. Der Beschwerdeführerin sei keine Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. 4. Die C._____ AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Zif- fer 3 der Verfügung vom 22. Januar 2026; Ziffer 3 der Verfügung vom

16. Februar 2026).

- 4 - 5. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort der B._____ AG. Die B._____ AG nahm mit Ein- gabe vom 25. Februar 2026 dazu Stellung. 6. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfü- gung vom 10. März 2026 gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt. 7. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 8. April 2026 zur Be- schwerdeantwort der B._____ AG und hielt vollumfänglich an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. 8. Die B._____ AG hielt ihrerseits mit Duplik vom 28. April 2026 an den in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehen fest. 9. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 bestritt die Beschwerdeführerin die Ausfüh- rungen in der Duplik. 10. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanz- liche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausge- schlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in an- deren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fäl- len von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG).

- 5 - 1.2. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellen- werte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be- schaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB er- reicht, sind durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Bei der B._____ AG handelt es sich um eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVöB (vgl. DANIEL ZIMMERLI, in: Handkommentar zum Schwei- zerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 23 zu Art. 4). Der vorliegend strei- tige Lieferauftrag erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die Vergabestelle bestreitet die Beschwerdelegitimation (Beschwerdeant- wort, S. 30). 2.1. Die IVöB enthält in Bezug auf Beschwerden gegen einen freihändigen Zu- schlag hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation besondere Re- gelungen. Demnach kann gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragte Leistung oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht ange- wandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden (Art. 56 Abs. 5 IVöB). Entgegen dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 5 IVöB ("nachweist") genügt es, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, die streitgegen- ständlichen Leistungen erbringen zu können (Musterbotschaft IVöB, S. 99; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 zur Totalrevi- sion des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, Bun- desblatt 2017, S. 1984 [in Bezug auf den gleichlautenden Art. 56 Abs. 4 BöB]; vgl. ferner: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.207 vom

21. Dezember 2009, Erw. I/2). 2.2. Beruft sich die Vergabestelle für die Zulässigkeit des Freihandverfahrens darauf, dass für den beabsichtigten Beschaffungsgegenstand nur ein An- bieter in Frage komme, und macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, der Beschaffungsgegenstand sei zu Unrecht so definiert worden, so stellen Art. 56 Abs. 4 BöB und Art. 56 Abs. 5 IVöB unzweideutig klar, dass nicht nur beschwerdelegitimiert ist, wer geltend macht, genau diese Leistung er-

- 6 - bringen zu können, sondern auch wer nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht, dass es eine damit substituierbare Leistung gibt, die er erbringen könnte. Ob die Vergabestelle den Beschaffungsgegenstand zulässiger- weise so eng festgelegt hat, dass nur ein Anbieter in Frage kommt, oder ob es eine damit substituierbare Leistung gäbe, wird damit zu einem soge- nannten doppelrelevanten Sachverhalt: Diese Frage bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (weil davon die Zulässigkeit des freihändigen Ver- fahrens abhängt). Zugleich ist sie vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen. Für derartige doppelrelevante Sachverhalte genügt es im Stadium der Eintretensvoraussetzungen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit geltend macht"), dass seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind. Die Be- weislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe liegt sowohl im Stadium der Legitimationsprüfung als auch bei der materiellen Prüfung bei der Vergabestelle. Der Beschwerdeführer kann sich darauf beschränken, glaubhaft zu behaupten, ein potenzieller Anbieter der zugeschlagenen oder einer substituierbaren Leistung zu sein, um die freihändige Vergabe anzufechten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-6972/2023 vom 23. Juli 2024, Erw. 2.2; BGE 150 II 105, Erw. 5, insbesondere Erw. 5.10 und 5.11; ZOBL/GÖTZINGER, Die Pflicht zur Abklä- rung von Alternativlösungen vor einer Freihandvergabe, in: Baurecht [BR] 2025, S. 8 f.; FLORIAN C. ROTH, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 31 ff. zu Art. 56). An die Glaubhaftmachung dürfen dabei keine übermässig hohen Anforde- rungen gestellt werden. Vom interessierten Anbieter angefochten wird die Publikation eines freihändigen Zuschlags in Ausnahmefällen, die in der Re- gel nur eine knappe Beschreibung des Leistungsgegenstands und eine ru- dimentäre Begründung des Zuschlags bzw. des angewendeten Ausnah- metatbestandes enthält; er verfügt weder über Ausschreibungsunterlagen noch über einen detaillierten Leistungsbeschrieb. Insbesondere darf bei der Prüfung der Legitimation auch nicht an eine von der Vergabestelle vor- genommene, möglicherweise zu enge Leistungsumschreibung und an die allenfalls in unsachgerechter Weise zu hoch gestellten Anforderungen an- geknüpft werden. Eine Vergabestelle hätte es sonst in der Hand, das Recht zur Überprüfung unzulässiger Leistungsbeschreibungen und diskriminie- renden Anforderungen von vornherein einer gerichtlichen Überprüfung zu entziehen (SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, 4. Aufl.2023, S. 184). 2.3. Grundsätzlich ist die Vergabestelle bei der Ermittlung ihres Bedarfs und der Festlegung des Beschaffungsgegenstands frei. Sie bestimmt, welche Leis- tungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qualität, Ausstattung, Service etc. stellt (vgl. AGVE 2009, S. 207, Erw. 2.1).

- 7 - Gegenstand der vorliegenden freihändigen Beschaffung ist nach insoweit übereinstimmender Darstellung der Parteien ein sog. Linearbeschleuniger. Dabei handelt es sich um ein Gerät zur Behandlung von Erkrankungen wie Tumoren mittels hochenergetischer Strahlung. Konkret beabsichtigt die Vergabestelle am B._____ die Einführung einer CBCT-basierten online- adaptiven Strahlentherapie mit klinisch praktikablem, vollintegriertem Workflow zur Schonung von gesundem Gewebe. Zu diesem Zweck will sie den Linearbeschleuniger G._____ AD beschaffen, da zur Zeit nur dieses Gerät die gestellten technischen Anforderungen (vollintegrierte, CE-zertifi- zierte online-Adaptiv-Workflows [oART] auf Basis von Cone-Beam-CT [CBCT] mit klinischer Datenbasis) erfülle, mit der vorhandenen Infrastruktur und den bestehenden Workflows kompatibel sei und sich als Redundanz- system zum vorhandenen AF-Linearbeschleuniger eigne (vgl. dazu Be- schwerdeantwort, S. 11 ff., 19, 24). Die Geräte der Beschwerdeführerin er- füllten die gestellten Anforderungen nicht und seien daher keine angemes- sene Alternative zum G._____ AD. Der offerierte A._____ AC verfüge zwar über ein Cone-Beam-CT (CBCT) zur Patientenpositionierung und ermögli- che eine online-adaptive Strahlentherapie, weise aber eine modulare Struk- tur mit Dritthersteller-Software auf und erfülle damit nicht die Anforderun- gen an einen vollintegrierten Workflow. Beim A._____ AH handle es sich um einen Linearbeschleuniger mit integrierter Magnetresonanztomogra- phie anstelle eines Cone-Beam (CBCT). Die vorhandene räumliche Infra- struktur am B._____ sei auf konventionelle Linearbeschleuniger ausgelegt und erlaube keine Installation eines MR-Linearbeschleunigers, zudem wäre für den Betrieb ein zusätzliches spezialisiertes Team mit MR-Kompe- tenz erforderlich. Auch könne der A._____ AH nicht als Redundanzgerät bei einem Ausfall des vorhandenen AF dienen (Beschwerdeantwort, S. 22 f.). Die Beschwerdeführerin erachtet hingegen ihre Lösung als vollintegriert und mit der bestehenden Lösung kompatibel. Sie erfülle die Anforderungen des B._____ (Eingabe vom 20. Februar 2026). Ihre Linearbeschleuniger des Typs AC und des Typs AH seien mit dem Linearbeschleuniger des Typs G._____ AD substituierbar (Beschwerde, S. 11). 2.4. Beim A._____ AC handelt sich es sich wie beim G._____ AD um ein Cone Beam Computertomographie (CBCT) basiertes Online-Adaptives Radio- therapie (oART) Linearbeschleuniger-System (Beschwerde, S. 12). Wäh- rend bei letzterem "Bildgebung, Plananpassung und Bestrahlung bzw. Do- sisapplikation medienbruchfrei innerhalb eines einzigen, durchgängigen Workflows erfolgen", erfüllt der A._____ AC gemäss Darstellung der Verga- bestelle die Anforderungen an einen vollintegrierten Workflow nicht, da für die online-adaptive Strahlentherapie die herstellereigene Umgebung A._____ AJ sowie die Software AE vom Dritthersteller F._____ (Q._____) genutzt werde. Diese modulare Struktur mit Dritthersteller-Software führe

- 8 - zu zusätzlichem Validierungs- und Zeitaufwand, höherer Fehleranfälligkeit im klinischen Alltag und Risiken bei künftigen Updates (Beschwerdeant- wort, S. 19 f., 22). Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, hinsichtlich der Einbindung in die Systemlandschaft könne der A._____ AC über eine Schnittstelle auch an das AK Onkologie-Informationssystem von G._____ angeschlossen werden. Zudem könnten am A._____ AC auch die allfällig beim B._____ vorbestehenden Pläne aus dem Bestrahlungssystem AB von G._____ abgestrahlt werden. Die Bestrahlungsplanung beim A._____ AC erfolge über das Behandlungsplanungsprogramm A._____ AJ AA, welches über eine standardisierte DICOM-Schnittstelle für den digitalen Austausch medizinischer Bilddaten verfüge, um Interoperabilität, effiziente Archivie- rung und schnellen Zugriff zu gewährleisten (Beschwerde, S. 12). Die voll- ständige Integration in die am B._____ bestehende technische und perso- nelle Infrastruktur könne mit der Lösung der Beschwerdeführerin ebenso gut erreicht werden wie mit dem G._____ AD (Beschwerde, S. 15 ff.; Rep- lik, S. 3 ff.). Diese Ausführungen werden von der Vergabestelle zwar be- stritten, aber nicht substanziert als unrichtig widerlegt. Unklar bleibt bei- spielsweise, wieso genau eine Redundanz zum vorhandenen Linearbe- schleuniger AF bzw. die Gewährleistung eines unterbruchsfreien Betriebs nur mit dem G._____ AD, nicht aber mit A._____ AC möglich sein soll. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Ausführungen in dem für die Legitimati- onsfrage erforderlichen Ausmass glaubhaft gemacht, dass sie jedenfalls mit ihrem Linearbeschleuniger A._____ AC eine substituierbare Lösung zum zugeschlagenen G._____ AD der C._____ AG erbringen kann. Daran, dass sie die Leistung auch erbringen will, bestehen schon angesichts der zweimaligen Beschwerdeerhebung gegen die freihändige Vergabe keine Zweifel (vgl. auch Beschwerde, S. 11; Replik, S. 3). Ob es sich hierbei tat- sächlich um eine angemessene Alternative im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB handelt oder ob einer Vergabe an die Beschwerdeführerin Gründe gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB entgegenstehen, ist keine Eintretensfrage, sondern betrifft die materielle Beurteilung der Beschwerde. In Bezug auf den A._____ AH ist auf die Ausführungen in der Verfügung vom 10. März 2026 zu verweisen (Erw. I/3.3). Es erübrigt sich, die dort prima facie verneinte Frage der Substituierbarkeit weiter zu klären. 2.5. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist zu bejahen, und auf die Be- schwerde ist einzutreten. II. 1. Vorliegend streitig ist die Zulässigkeit eines gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVöB freihändig erteilten Zuschlags.

- 9 - 2. 2.1. In der Zuschlagspublikation auf www.simap.ch vom _____ 2026 wurde die freihändige Vergabe des Linearbeschleunigers an die C._____ AG wie folgt begründet (Beschwerdebeilage 2): Der Linearbeschleuniger des Typs 'G._____ AD' stellt derzeit das einzige auf dem Markt verfügbare Gerät dar, das die Anforderungen an eine kli- nisch validierte, online-adaptive Strahlentherapie in einem automatisierten und klinisch praktikablen Workflow erfüllt. Zudem kann nur ein Gerät der Zuschlagsempfängerin (welche auch Herstellerin des bereits im Einsatz stehenden Linearbeschleunigers am B._____ ist) in die am B._____ be- stehende, technische und personelle Infrastruktur und Prozesslandschaft vollständig integriert werden und dabei die notwendige Redundanzfähig- keit erfüllen. Die Beschaffung des Geräts eines anderen Herstellers kommt aus Kompatibilitätsgründen nicht in Frage und wäre betrieblich und wirt- schaftlich nicht tragbar. Eine homogene Systemlandschaft ist für Patien- tensicherheit und Prozessstabilität zwingend. Die Beschaffung erfolgt daher freihändig gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB. 2.2. Vor Verwaltungsgericht beharrt die Vergabestelle auf der Zulässigkeit der freihändigen Vergabe. Im Wesentlichen macht sie geltend, den Beschaf- fungsgegenstand rechtmässig definiert zu haben. Die bestehende System- landschaft am B._____ sei vollständig auf G._____-Produkte von G._____ bzw. C._____ AG ausgerichtet. Für die Neubeschaffung komme daher nur ein G._____-Gerät in Frage. Der Linearbeschleuniger des Typs G._____ AD sei derzeit das einzige Gerät, das die Anforderungen des B._____ voll- ständig erfülle. Die Beschwerdeführerin hingegen sei nicht in der Lage, die technischen und betrieblichen Anforderungen der Vergabestelle an den zweiten Linearbeschleuniger zu erfüllen. Sie komme für einen Zuschlag von vornherein nicht in Betracht. Auch bei der Durchführung eines offenen Ausschreibungsverfahrens hätte sie keine Aussicht auf den Zuschlag, da sie nicht in der Lage wäre, ein den Anforderungen entsprechendes Gerät anzubieten. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe nach Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB seien erfüllt; eine angemessene Alternative zum G._____ AD bestehe nicht, was auch eine vorgängige Marktabklärung durch interne Fachpersonen ergeben habe. Ein Herstellermix sei mit Risi- ken verbunden und komme nicht in Betracht. Zudem seien auch die Vo- raussetzungen für eine freihändige Vergabe nach Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB erfüllt, da ein Anbieterwechsel substanzielle Mehrkosten, höhere betriebli- che Komplexität und erhöhte Fehleranfälligkeit zur Folge hätte und die Re- dudanz mit dem vorhandenen Gerät nicht gegeben wäre (Beschwerdeant- wort, S. 6, 18 ff.; Stellungnahme vom 25. Februar 2026; Duplik, S. 4 ff.). 2.3. Die Beschwerdeführerin verneint, dass in Bezug auf die Beschaffung des fraglichen Linearbeschleunigers Ausnahmetatbestände gemäss Art. 21

- 10 - Abs. 2 IVöB erfüllt seien, die eine freihändige Vergabe an die C._____ AG zu begründen vermöchten. Es treffe nicht zu, dass der G._____ AD das derzeit einzig auf dem Markt verfügbare Gerät sei, das die Anforderungen an eine klinisch validierte, online-adaptive Strahlentherapie in einem auto- matisierten und klinisch praktikablen Workflow erfülle. Auch der A._____ AC und der A._____ AH der Beschwerdeführerin erfüllten diese Anforde- rungen und seien als Alternativen zum G._____ AD einsetzbar. Die Lösung der Beschwerdeführerin könne aus wirtschaftlicher und technischer Sicht ohne erhebliche Schwierigkeiten in die bestehende B._____-Landschaft in- tegriert werden. Der A._____ AC sei ein vollintegriertes System, bei dem alle wesentlichen Schritte direkt im Linearbeschleuniger und innerhalb der gemeinsamen Softwareumgebung ablaufen würden. In der DACH-Region seien bereits mehr als zehn Geräte des A._____ AC erfolgreich im Einsatz, und es gebe verschiedene Spitäler, die Geräte der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin ohne Probleme parallel im Einsatz hätten (Mehrflottenstrategie). Die Integration in die bestehende Systemlandschaft und Prozesse am B._____ könne auch beim A._____ AC gewährleistet werden, entsprechend auch die Redundanz und Versorgungssicherheit. Das bestehende System des B._____ könne die freihändige Vergabe des- halb nicht rechtfertigen. Andere Lösungen, namentlich diejenigen der Be- schwerdeführerin, die eine angemessene Alternative darstellten, seien of- fenbar gar nicht geprüft worden (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.; Eingabe vom

20. Februar 2026; Replik, S. 3 ff.; Eingabe vom 11. Mai 2026). 3. 3.1. Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert frei- händig vergeben, wenn aufgrund der technischen oder künstlerischen Be- sonderheiten oder aus Gründen des Schutzes des geistigen Eigentums nur ein Anbieter in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt (Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB). Eine freihändige Vergabe ist auch zulässig, wenn ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde (Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB). Der Auftraggeber erstellt für jeden nach Massgabe von Abs. 2 ver- gebenen Auftrag eine Dokumentation mit Name des Auftraggebers und des berücksichtigen Anbieters, Art und Wert der beschafften Leistung sowie ei- ner Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen (Art. 21 Abs. 3 lit. a – c IVöB). Art. 21 Abs. 5 BöB, wonach öffentliche Aufträge nicht mit der Absicht um- schrieben werden dürfen, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbie- terin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 lit. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen

- 11 - (Abs. 2 lit. e), wurde von den Kantonen grossmehrheitlich abgelehnt (weil im Widerspruch zu Art. 21 Abs. 2 lit. c und e IVöB) und nicht in die IVöB aufgenommen (vgl. Musterbotschaft IVöB, S. 58; vgl. auch Art. XIII Abs. 1 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, revidiert am 30. März 2012 [GPA; SR. 0.632.231.422]; AESCHBACHER/KREBS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 1 und 34 zu Art. 21). 3.2. Zu berücksichtigen ist, dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 21 Abs. 2 IVöB generell restriktiv zu verstehen und eng auszulegen sind. Sie sind nur anwendbar, wenn zwingende sachliche Gründe vorliegen, die von der Vergabestelle nachzuweisen sind (vgl. Musterbotschaft IVöB, S. 55; SCHNEIDER HEUSI, a.a.O., S. 77 mit Hinweisen; AESCHBACHER/KREBS, a.a.O., N. 4 zu Art. 21 mit Hinweisen). In Bezug auf Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB ist die Vergabestelle gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesge- richts sowohl für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes der techni- schen Besonderheiten als auch für das Fehlen einer angemessenen Alter- native beweispflichtig (vgl. BGE 150 II 105, Erw. 5.9.4; vgl. auch ZOBL/ GÖTZINGER, a.a.O., S. 9; THOMAS M. FISCHER, Exklusiv- und Folgefrei- handvergaben, insbesondere in der ICT, Gedanken zur Anwendung von Art. 21 Abs. 2 Bst. c und e BöB/IVöB, in: Aktuelles Vergaberecht 2026, S. 289 ff.; STEINER/BIEHL, Freihändige IT-Beschaffungen 2.0: Die Micro- soft-Rechtsprechung ist in einem wichtigen Punkt Geschichte, in: IT-Be- schaffungen 2.0: Die Handbremse lösen!, Konferenzband zur 13. IT-Be- schaffungskonferenz am 27. August 2024 der Berner Fachhochschule BFH und der Universität Bern, insbesondere S. 184 ff.). Diese Beweispflicht ver- langt notwendigerweise, dass die Vergabestelle aktiv prüft, ob eine ange- messene Alternative zum ins Auge gefassten Anbieter bzw. dessen Leis- tung existiert, was insbesondere die Vornahme einer gründlichen und sorg- fältigen Marktabklärung/-analyse (einschliesslich der Kosten) voraussetzt, die entsprechend detailliert zu dokumentieren ist (vgl. BGE 150 II 105, Erw. 5.9.4; ZOBL/GÖTZINGER, a.a.O., S. 9); FISCHER, a.a.O., S. 294; STEI- NER/BIEHL, a.a.O., S. 186 f.). Bei in den Geltungsbereich des Staatsver- tragsrechts fallenden Beschaffungen dürfen sich die Abklärungen der Vergabestelle in geographischer Hinsicht zudem nicht auf die Schweiz be- schränken, sondern haben den gesamten relevanten Markt, d.h. jedenfalls die potenziellen Anbieter in den Mitgliedstaaten des Government Procure- ment Agreements (GPA), miteinzubeziehen (FISCHER, a.a.O., S. 295 f.). 4. 4.1. In der Simap-Publikation vom _____ 2025 wurde die freihändige Vergabe mit Art. 21 Abs. 2 lit. c und e IVöB begründet und explizit auf einen Partner- schaftsvertrag mit C._____ Bezug genommen (vgl. Beschwerdebeilage 3). Die vorliegend streitbetroffene freihändige Beschaffung gemäss Zu-

- 12 - schlagspublikation vom _____ 2026 stützt sich nur auf Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB. Künstlerische Besonderheiten fallen vorliegend ausser Betracht. Gründe des Schutzes des geistigen Eigentums macht die Vergabestelle keine geltend. Hingegen beruft sie sich – zumindest sinngemäss – auf tech- nische Besonderheiten, die eine Beschaffung des Linearbeschleunigers G._____ AD der C._____ AG zwingend notwendig machten und keine Al- ternativlösung zuliessen (vgl. Beschwerdebeilage 2). Wie ausgeführt ist sie dafür beweispflichtig, wobei der Beweis in erster Linie durch eine ausrei- chend dokumentierte Marktanalyse zu erbringen ist. 4.2. Die Vergabestelle bestreitet den Vorwurf der Beschwerdeführerin, den Markt nicht analysiert zu haben. Tiefe und Methode der vorgängigen Markt- abklärung richteten sich nach den konkreten Umständen, was sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebe. Das Bundesgericht verlange kein bestimmtes Instrument für die Abklärungen. Es bestehe keine Ver- pflichtung, potenzielle Anbieter zu kontaktieren. Aktive Abklärungen seien nicht mit einem persönlichen Einbezug von allen allenfalls möglichen An- bietern oder gar Angebotsanfragen gleichzusetzen. Auch eigene Markt- kenntnisse oder eine Marktabklärung durch eigene, ausgewiesene Fach- personen seien zulässige und geeignete sowie auch gängige Formen der Markterkundung. Nur dann, wenn es unklar wäre, ob es weitere Alternati- ven gebe, müsse die Vergabestelle zusätzliche Abklärungen treffen. Wenn wie hier die Marktverhältnisse klar und bekannt seien und die Alternativlo- sigkeit für die Vergabestelle offensichtlich sei, müsse sie keine zusätzlichen Abklärungen treffen. Dies ergebe sich auch aus dem Grundsatz, dass ne- gative Tatsachen nicht bewiesen werden könnten und müssten. Vorliegend habe sehr wohl eine vorgängige Marktabklärung stattgefunden. Die Abklä- rungen seien durch interne Fachpersonen seitens der Vergabestelle (Leiter und stv. Leitung Radioonkologie, Leiter Medizintechnik und Leiter Medizin- physik) durch Konsultation der vorhandenen Fachliteratur und den Besuch von Industrieausstellungen an nationalen und internationalen Fachkon- gressen erfolgt. Der Markt im hochspezialisierten Gebiet der Radioonkolo- gie sei überschaubar und von etablierten Unternehmen beherrscht. Es gebe keine Anhaltspunkte für neue Anbieter auf dem Markt, welche für die vorliegende Vergabe qualifizieren würden. Dies zeige sich nur schon daran, dass gegen die am _____ 2025 publizierte freihändige Vergabe und gegen die vorliegend strittige Vergabe nur die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben habe. Neue Geräte würden mit längerer Vorlaufszeit angekündigt und präsentiert. Die im Zwischenentscheid genannte Firma J._____ sei den Fachspezialisten am B._____ selbstverständlich bekannt; solche ver- gleichsweise kleineren Anbieter seien derzeit primär im Bereich von Spezi- algeräten etabliert, welche für den Routinebetrieb am B._____ nicht in Frage kämen. Die Vergabestelle habe die auf dem Markt bekannten Lö- sungen in Betracht gezogen und unter Einbezug der wissenschaftlichen Li- teratur analysiert. Sie sei dabei zum Schluss gekommen, dass keine an-

- 13 - dere Lösung in funktionaler, betrieblicher und wirtschaftlichen Hinsicht ih- ren Bedürfnissen entspreche. So gebe es keine wissenschaftliche Literatur zur Durchführbarkeit und zum klinischen Nutzen einer CBCT-basierten on- line-adaptiven Strahlentherapie mit einem anderen Gerät als dem 'G._____ AD'. Kontaktnahmen mit Anbietern wären in Kenntnis der spezifischen An- forderungen der Vergabestelle rein formell und ohne Erkenntnisgewinn. Es habe kein Anlass für weitergehende Nachforschungen bestanden (Duplik, S. 5 f.). 4.3. 4.3.1. Der Auftragswert der freihändigen Vergabe an die C._____ AG beträgt rund 4.7 Millionen Franken (ohne MWST), und untersteht damit (auch) dem Staatsvertragsrecht (vgl. die beiden Simap-Publikationen), namentlich dem GPA und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (SR 0.172.052.68). 4.3.2. Auf dem internationalen Markt existieren neben der C._____ AG und der Beschwerdeführerin weitere Hersteller von medizinischen Linearbeschleu- nigern. Marktführer in diesem Bereich sind neben der A._____ die bereits im Zwischenentscheid genannten J._____ Inc., die K._____ Co. Ltd., die L._____ Inc., die M._____ Pvt. Ltd. (vgl. www._____), die ihren (Haupt-)Sitz teilweise im asiatischen Raum in Nicht-Mitgliedstaaten des GPA haben (K._____ Co. Ltd., M._____ Pvt. Ltd.). Neben diesen Marktführern lassen sich weitere Anbieter von medizinischen Linearbeschleunigern jedenfalls nicht von vornherein ausschliessen, auch wenn die Vergabestelle von ei- nem überschaubaren Markt ausgeht (Duplik, S. 6). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern der Vergabestelle, diesbezüglich weitere Nachforschungen und Abklärungen vorzunehmen. 4.3.3. Die vorgenommenen Abklärungen der Vergabestelle beschränkten sich nach deren Darstellung auf aus bei Besuchen von Industrieausstellungen an nationalen und internationalen Fachkongressen und insbesondere auf aus wissenschaftlichen Publikationen gewonnene Erkenntnisse. Besuche von Kongressen und Ausstellungen und dabei erlangte Informationen oder hergestellte Kontakte zu Marktteilnehmern/Anbietern können im Grundsatz durchaus dazu beitragen, sich ein Bild über die gegebene Marktsituation zu verschaffen. Im vorliegenden Fall fehlen indessen jegliche Angaben zu diesen Kongress- und Ausstellungsbesuchen; sie sind auch nicht ansatz- weise dokumentiert. Was die ebenfalls genannten wissenschaftlichen Pub- likationen anbelangt, legt die Vergabestelle zwar eine verhältnismässig um- fangreiche Liste von Fachartikeln vor, welche die klinische Anwendung der online adaptiven Strahlentherapie mit dem G._____ AD betreffen (Be-

- 14 - schwerdeantwortbeilage 8). Inwiefern sich daraus allerdings etwas zur Marktsituation bei medizinischen Linearbeschleunigern und namentlich zur Frage, ob zum G._____ AD auf dem Markt Alternativprodukte vorhanden sind, ableiten lässt, begründet die Vergabestelle nicht. Dass der G._____ AD ein taugliches und den Bedürfnissen der Vergabestelle entsprechendes Gerät darstellt, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht; sie wirft aber die berechtigte Frage nach angemessenen Alternativen auf. Andere Abklärungen über die am Markt verfügbaren Leistungen bzw. Pro- dukte sind, wie die Vergabestelle in der Duplik ausdrücklich einräumt, nicht erfolgt, da sie für weitergehende Nachforschungen keinen Anlass sah (vgl. oben Erw. II/4.2). Mit anderen Worten hat es die Vergabestelle offensicht- lich bewusst unterlassen, das Vorhandensein von Alternativlösungen zum G._____ AD zu eruieren und prüfen, indem solide und konkrete Marktab- klärungen im Sinne von Erkundigungen über die technischen Möglichkeiten (u.a. Kompatibilität bzw. Integrationsfähigkeit zum vorhandenen System) sowie die Preise und Kosten unterblieben sind. Es stehen den Auftragge- bern verschiedene Methoden zur Verfügung, um möglichst alle relevanten Anbieter für ein Produkt zu erfassen. Dazu gehören neben der Dokumen- tation der eigenen Marktkenntnisse u.a. die Internetsuche, die Recherche auf Vergabeportalen, die Umfrage bei anderen Auftraggebern, nötigenfalls der Beizug eines unabhängigen Dritten zur Durchführung der Marktana- lyse, ein Request for Information (RFI) mit Anfragen an einzelne Unterneh- men oder Umfragen beim ganzen Markt (vgl. FISCHER, a.a.O., S. 296). An- gesichts des Wertes und der Komplexität des Auftrags hätte sich vorliegend ein RFI (seit 2025 auch über www.simap.ch möglich) zur Klärung der Frage, ob tatsächlich nur die C._____ AG für die Lieferung des Linearbe- schleunigers in Frage kommt und keine angemessenen Alternativen beste- hen, aufgedrängt. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass sich die Vergabestelle aufgrund des bestehenden Partnerschaftsvertrags (vgl. auch unten Erw. II/5.3) von vornherein auf die C._____ AG als Lieferantin des zweiten Linearbeschleunigers festgelegt hat, ist nicht von der Hand zu wei- sen, zumal in der (ersten) Zuschlagspublikation ausdrücklich auf diesen Partnerschaftsvertrag Bezug genommen wird. 4.3.4. Mithin steht fest, dass die Vergabestelle den ihr obliegenden Beweis dafür, dass aus technischen Gründen einzig die C._____ AG für die Lieferung des Linearbeschleunigers in Frage kommt und keine angemessenen Alternati- ven bestehen, nicht rechtsgenüglich erbracht hat. Es fehlt eine ausreichend fundierte und dokumentierte Markt- und Kostenanalyse. Die Ausführungen der Vergabestelle in der Duplik vermögen daran nichts zu ändern. Der Vor- wurf der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle sei ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen (Replik, S. 6 f.), ist berechtigt.

- 15 - 5. 5.1. Aus der Begründung der Vergabe in der Zuschlagspublikation (vgl. insbe- sondere auch die Publikation vom _____ 2025) und namentlich auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass die Verga- bestelle als zweite Grundlage für die freihändige Vergabe des Linearbe- schleunigers an die C._____ AG Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB heranzieht. Sie hält fest, dass die am B._____ im Bereich Radio-Onkologie bestehende Systemlandschaft seit der Beschaffung des AF-Linearbeschleunigers von G._____ AG (diese wurde _____ von der C._____ AG übernommen) samt Software-Umgebung im Jahr 2015 vollständig auf G._____-Produkte aus- gerichtet sei. Die Therapieplanung und Qualitätssicherung erfolge über das AB-System von G._____, und Patientendokumentation, Terminplanung und Dosisverläufe würden über das AK-System von G._____ verwaltet (Be- schwerdeantwort, S. 15, 28; Duplik, S. 12 ff.). 5.2. Eine freihändige Ergänzungsbeschaffung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB setzt voraus, dass zwischen der Erst- und der Folgebeschaffung ein angemessenes Verhältnis besteht. Das heisst, "abgesehen von stichhaltig begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen darf der Auftragswert eines Folgeauftrags nie höher sein als der Auftragswert eines Grundauf- trags, …" (Musterbotschaft IVöB, S. 57). Gemäss CHRISTOPH SCHÄRLI muss die Erstbeschaffung "in Betrag wie Umfang einiges grösser sein als die Ergänzungsbeschaffung" (CHRISTOPH SCHÄRLI, Bestellungsänderung im Rahmen einer vertraglich vorgesehenen Anpassung oder Freihandver- gabe nach Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB [Ergänzungsbeschaffung], 11. Februar 2025, www.submissionsrecht.ch.). Der Grundauftrag muss zudem in einem dafür vorgesehenen korrekten Vergabeverfahren ausgeschrieben worden sein (Musterbotschaft IVöB, S. 57; SCHÄRLI, a.a.O.; AESCHBACHER/KREBS, a.a.O., N. 20 zu Art. 21). 5.3. Dem von der Vergabestelle im Jahr 2015 zum Preis von rund zwei Mio. Franken bei der G._____ AG beschafften AF System liegt eine Ausschrei- bung vom _____ 2013 der P._____ AG zugrunde. In einem offenen Ver- fahren öffentlich ausgeschrieben wurden damals u.a. drei Universal-Line- arbeschleuniger, von denen einer für den Standort R._____ vorgesehen und durch die B._____ AG zu bestellen war (vgl. Beschwerdeantwortbeila- gen 4 und 5; Beschwerdeantwort, S. 9 f.). Der Einwand der Beschwerde- führerin, es sei nicht ersichtlich, zu welchem vergaberechtskonformen Grundauftrag die vorliegende Beschaffung eine Folgebeschaffung darstel- len sollte, erweist sich insofern als unbegründet. Der Kauf des AF Systems (Linearbeschleuniger und zugehörige Software) durch das B._____ er- folgte zu einem Preis von ca. zwei Mio. Franken (Beschwerdeantwortbei- lage 5). Für die freihändige Beschaffung des (zweiten) Linearbeschleuni-

- 16 - gers G._____ AD inkl. Lizenzen, Kommissionierung und Schulungen sind Fr. 4'663'577.00 (ohne MWST) vorgesehen (Beschwerdeantwortbei- lage 6). Selbst wenn sich der Wert der ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen auf 3.5 Mio. Franken pro Linearbeschleuniger beläuft (einma- lige und wiederkehrende Kosten), wie die Vergabestelle in der Duplik gel- tend macht, ändert dies nichts daran, dass der Folgeauftrag deutlich über dem Wert des ursprünglich vergebenen Auftrags liegt. Von einem Folge- auftrag im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB kann daher nicht ausgegan- gen werden. Die Argumentation der Vergabestelle in der Duplik (S. 13), es sei auf den Auftragswert der gesamten ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen abzustellen (rund 14 Mio. Franken) und nicht auf den Wert ei- nes einzelnen Loses, verfängt nicht. Das B._____ hat 2013 lediglich einen Linearbeschleuniger im Wert von rund zwei Mio. Franken (bzw. 3.5 Mio. Franken inkl. wiederkehrender Kosten) beschafft. Die restlichen Geräte wurden von der P._____ AG gekauft und können nicht dem B._____ zuge- ordnet werden. Der Partnerschaftsvertrag des B._____ mit der C._____ AG mit einem Vo- lumen von rund 44 Mio. Franken (vgl. Beschwerdebeilage 7) vermag selbstredend in Bezug auf die Beschaffung des streitbetroffenen Linearbe- schleunigers keine Grundlage für einen freihändigen Folgeauftrag im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB zu bilden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob bzw. dass dieser mehrjährige Vertrag unter Missachtung des öffentlichen Beschaffungsrechts abgeschlossen worden ist. 6. Die Vergabestelle verweist auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.207 vom 21. Dezember 2009 (teilweise publiziert in AGVE 2009, S. 207 ff.) und macht geltend, die vorliegende Situation sei mit der diesem Urteil zugrunde liegenden freihändigen Beschaffung vergleichbar (Beschwerdeantwort, S. 28 f.). Das B._____ beabsichtigte damals die Be- schaffung eines MRI-Geräts mit einer Magnetöffnung von 70 cm zur Ver- grösserung seines Radiologischen Instituts. Das B._____ begründete das Erfordernis eines möglichst grossen Röhrendurchmessers mit den beson- deren Bedürfnissen bestimmter Patientengruppen (Patienten mit Platz- angst, Schwangere, Adipöse etc.). Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Vorgabe eines Magnetöffnungsdurchmessers von 70 cm auf sachli- chen und objektiv nachvollziehbaren Gründen beruhe und ein Durchmes- ser von lediglich 60 cm daher gerade keine angemessene Alternative dar- stelle. Es war seitens der damaligen Beschwerdeführerin völlig unbestrit- ten, dass sie kein MRI-Gerät mit einer Magnetöffnung bzw. einem Röhren- durchmesser von 70 cm, sondern nur Geräte mit kleineren Magnetöffnun- gen (60 cm) anbieten konnte. Mithin wäre sie auch bei einer öffentlichen Ausschreibung nicht für den Zuschlag in Frage gekommen. Im vorliegen- den Fall vertritt die Beschwerdeführerin hingegen den Standpunkt, dass sie

- 17 - mit ihrem System die technischen Anforderungen der Vergabestelle erfül- len und die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistun- gen erbringen könne (Beschwerde, S. 3; vgl. auch oben Erw. II/2.3). Inso- fern sind die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der an die C._____ AG freihändig erteilte Zuschlag ist in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vergabestellen werden praxisgemäss erstinstanzlich verfügenden Behörden bzw. Vorinstanzen gleichgestellt (§ 13 Abs. 2 lit. e bzw. f VRPG). Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Verfahrenskos- ten gehen zu Lasten des Kantons, da der unterliegenden Vergabestelle, welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e bzw. f VRPG), nicht vor- geworfen werden kann, sie habe schwerwiegende Verfahrensfehler began- gen oder willkürlich entschieden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfah- renskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Verga- bestelle der obsiegenden Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). 2.2. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a

– 8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Inner- halb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und

- 18 - Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthal- ten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Unterliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.230 vom

2. August 2021, Erw. III/2.1). Geht die Entschädigung in Verwaltungssa- chen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie gemäss § 12a Abs. 1 AnwT bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden. Ein ho- her Streitwert wird praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 angenommen (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2026.1 vom 13. Juli 2026, Erw. II/4.1, WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2, WBE.2024.183 vom 4. November 2024, Erw. III/2.2). Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrecht- lichen Streitsache aus (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT), wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswerts beträgt. Der angefochtene Zuschlag wurde gemäss Simap-Publikation vom _____ 2026 zu einem Betrag von Fr. 5'041'326.74 inkl. 8.1 % MWST bzw. Fr. 4'663'577.00 ohne MWST er- teilt. Damit ergibt sich ein Streitwert von (gerundet) Fr. 466'358.00. Bei ei- nem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 AnwT). Nachdem der Streitwert vorliegend im obersten Be- reich des vorgegebenen Rahmens liegt und der Schwierigkeitsgrad des Falles sowie der Aufwand als durchschnittlich einzustufen sind, erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) in Höhe von Fr. 12'000.00 sachgerecht. Da ein hoher Streitwert vorliegt ist sie gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT um einen Fünftel herabzusetzen, womit eine Entschädigung von Fr. 9'600.00 resultiert. Davon ist die MWST abzuziehen, da die Be- schwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von (gerundet) Fr. 8'881.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemessen abgedeckt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Zuschlagsverfügung der B._____ AG vom _____ 2026 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons.

- 19 - 3. Die B._____ AG wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwal- tungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 8'881.00 zu erset- zen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die B._____ AG (Vertreter) die Wettbewerbskommission WEKO

1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Ta- gen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswe- sens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der geschätzte Auftragswert beträgt: Fr. 4'663'577.00 (ohne MWST).

- 20 -

2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Ent- scheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 3. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi