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WBE.2026.1

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2026.1

Ag Verwaltungsgericht · 2026-07-13 · Deutsch AG
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Ist die Zuständigkeit in der Hauptsache gege- ben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie z.B. Verfahrens- und Parteikosten, welche auch allein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an- gefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2000, S. 352, Erw. I/1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.337 vom 8. April 2026, Erw. I/1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 5 zu § 52). Für die vorliegende, auf Kostenfragen beschränkte Be- schwerde ist das Verwaltungsgericht somit zuständig.

E. 2 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten.

- 6 -

E. 2.1 Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen werden die Quoten des Obsie- gens/Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1; 2009, S. 278, Erw. III). Entsprechend dem Verfahrensausgang sowie der Verrechnungspraxis ha- ben die Beschwerdeführer der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. § 29 VRPG) somit 2/5 (= 7/10 – 3/10) der vor Verwaltungsgericht ent-

- 15 - standenen Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften für die- sen Anteil solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG).

E. 2.2 Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist von einem Streit- wert von Fr. 9'625.00 (= Fr. 16'850.00 – Fr. 7'225.00; siehe Erw. III/1; Ver- fügung vom 6. Januar 2026) auszugehen. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschä- digung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des Rahmens. Die Schwierigkeit ist als knapp durchschnittlich und der mutmassliche Aufwand des Anwaltes der Beschwerdegegnerin ist als gering einzustufen (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung des Rahmens sowie der nach § 8a Abs. 2 AnwT massgeblichen Parameter erscheinen Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 2.3 Der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin erachten die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin bringt zudem vor, sollte sich das Vorgehen der Vorinstanz als rechtswidrig erweisen, sei eine Erhöhung der Parteientschädigung vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Auch wä- ren (bei einer Erhöhung der vorinstanzlichen Parteientschädigung) die Ge- richtskosten und eine Parteientschädigung im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 3 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe die Begrün- dungspflicht (und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, weshalb und wie sie § 8b Abs. 2 AnwT anwandte und eine Kürzung von 50 % vornahm, nämlich weil der Anwalt (bzw. die Anwältin) die Beschwerdeführer bereits im Einwen- dungsverfahren vertreten hatte und im Beschwerdeverfahren deshalb we- niger Aufwand hatte (angefochtener Entscheid, S. 14). Die Ausführungen sind zwar knapp, sie genügen den (formellen) Begründungsanforderungen jedoch. Der entsprechende Punkt konnte denn auch sachgerecht ange- fochten werden (vgl. zur Begründungspflicht etwa BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 146 II 335, Erw. 5.1, je mit Hinweisen), was die Beschwerdeführer mit ihren umfangreichen Vorbringen in der Beschwerde (S. 7–12) auch selber auf- zeigen. Ob die Vorinstanz die Bestimmung zu Recht angewandt hat und die 50 %-ige Kürzung zu Recht erfolgte, ist im Übrigen nicht eine Frage der (formellen) Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (siehe dazu Erw. II/4.2).

E. 4.1 Gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizü- gigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) regelt der Grosse Rat durch Dekret die in Verfahren vor aar- gauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädi- gung. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist der Anwaltstarif massge- bend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichs- bemühungen, abgegolten (§ 2 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungs- sachen bestimmt sich nach den §§ 8a–8c AnwT. Nach § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorge- sehenen Rahmenbeträge (gemäss § 8a Abs. 1 AnwT) richtet sich die Ent- schädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Be- deutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). In Verfahren,

- 9 - die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten die § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. AnwT sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). In Streitsachen, die einen ausserordentlichen Aufwand verursachen, kann der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % überschritten werden (§ 8b Abs. 1 AnwT). Besteht zwi- schen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann der Rahmen bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % unterschritten werden (§ 8b Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Ge- samtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Geht die Entschädigung in Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie gemäss § 12a Abs. 1 AnwT bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden. Aus Rechtsgleichheitsgrün- den wird § 12a Abs. 1 AnwT analog bei der Festsetzung von Entschädigun- gen zu Gunsten des Gemeinwesens angewandt (AGVE 2011, S. 247 ff., Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.425 vom 1. März 2024, Erw. III/2). Ein hoher Streitwert wird praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 angenommen (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2, WBE.2024.183 vom

4. November 2024, Erw. III/2.2).

E. 4.2 Bausachen gelten im Kanton Aargau praxisgemäss als vermögensrechtli- che Streitsachen, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a; siehe ferner auch der per 1. Juli 2024 in Kraft getretene § 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110], welcher im vorinstanzlichen Verfahren aus übergangsrecht- lichen Gründen [§ 29 GebührD] allerdings noch nicht zur Anwendung kam). Im Baugesuchsformular werden die Baukosten mit Fr. 8'500'000.00 und die Umgebungsarbeiten mit Fr. 300'000.00 beziffert, was insgesamt eine Bau- summe von Fr. 8'800'000.00 ergibt (in: kommunale Akten, rote Mappe). Der Streitwert beträgt folglich Fr. 880'000.00. Die Vorinstanz liess beim von ihr angenommenen Streitwert von Fr. 850'000.00 die Umgebungsarbeiten un- berücksichtigt. Bei einem Streitwert über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 5 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge wird die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festgesetzt (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Der Streitwert von Fr. 880'000.00 liegt in der oberen Hälfte des Streitwertrahmens (über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00). Entspre- chend ist die Bedeutung des Falles einzustufen. Die Schwierigkeit des Fal-

- 10 - les stufte die Vorinstanz als durchschnittlich ein, was nicht zu beanstanden ist und im Übrigen auch nicht bestritten wird. Den massgebenden Aufwand bezeichnete die Vorinstanz schliesslich als überdurchschnittlich und kam zum Ergebnis, dass demnach eine Entschädigung von Fr. 16'850.00 sach- gerecht "wäre". Sodann führte die Vorinstanz allerdings aus, dass der An- walt (bzw. die Anwältin) der Beschwerdeführer diese bereits im Einwen- dungsverfahren vertreten und im Beschwerdeverfahren deshalb weniger Aufwand gehabt habe, weshalb gestützt auf § 8b Abs. 2 AnwT ein Abzug von 50 % vorzunehmen sei, womit sich (bei vollständigem Obsiegen und ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT) eine Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 8'500.00 ergebe. Dieses Vorgehen entspricht der Kon- zeption von § 8a Abs. 2 und § 8b Abs. 2 AnwT nicht. § 8b Abs. 2 AnwT bildet – wie in Erw. II/4.1 dargelegt – die gesetzliche Grundlage für beson- dere Fälle, in denen bei der Bemessung der Entschädigung der gemäss § 8a Abs. 1 AnwT massgebliche Rahmen unterschritten werden soll. Eine Unterschreitung des Rahmens beabsichtigte die Vorinstanz mit der "An- wendung" von § 8b Abs. 2 AnwT nicht und wäre auch nicht gerechtfertigt gewesen, da sich nicht davon sprechen lässt, dass zwischen dem Streit- wert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem ge- mäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt (bzw. der Anwältin) tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht (vgl. § 8b Abs. 2 AnwT). Eine Anwendung von § 8b Abs. 2 AnwT kommt daher nicht in Betracht. Mit der Kürzung wollte die Vorinstanz dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwältin der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weniger Aufwand hatte, da sie diese bereits im Ein- wendungsverfahren vertreten hatte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14; analog § 8 AnwT, welche Bestimmung hier allerdings nicht gilt). Dieses (be- rechtigte) Anliegen ist vorliegend nicht in einem separaten Abzug, sondern im Rahmen von § 8a Abs. 2 AnwT beim "mutmasslichen Aufwand des An- waltes" zu berücksichtigen bzw. hat hier einzufliessen. Dies lässt sich auch den Materialien zu § 8a Abs. 2 AnwT entnehmen. In der Botschaft des Re- gierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 26. Januar 2011, Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif), Änderung, 11.31 [nachfolgend: Botschaft 11.31], S. 15, wird ausgeführt (vgl. auch Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.441 vom 25. Januar 2018, Erw. II/4.2.2.2): Innerhalb der Rahmentarife richtet sich die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand der Anwältin beziehungsweise des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache. Es wird sich wie bisher eine Praxis zur Bestimmung der Entschädigung einstellen. Dabei kann weitgehend auch auf die bisherige Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b des Anwaltstarifs verwiesen werden, da dort der Aufwand der Anwäl- tin beziehungsweise des Anwalts bei der Berücksichtigung der Schwierig- keit des Falls ein Element bildet, obschon dies im Erlasstext bisher nicht explizit erwähnt wird. Die Entscheidbehörde hat zu beachten, dass der Aufwand für die Anwältin beziehungsweise den Anwalt im Rechtsmittelver-

- 11 - fahren grundsätzlich geringer ist, wenn die Partei bereits im vorinstanzli- chen Verfahren anwaltlich vertreten war. Eine Kürzung der Grundentschä- digung ist denn bisher auch für Verwaltungsverfahren explizit in § 8 An- waltstarif vorgeschrieben. Durch den Systemwechsel ist eine solche Vor- schrift nicht mehr notwendig, da die Entscheidbehörde die Entschädigung direkt unter Berücksichtigung unter anderem des mutmasslichen Auf- wands innerhalb des Rahmens festsetzt. Die Entscheidbehörde begründet die Höhe der Entschädigung summa- risch anhand der genannten Kriterien. Wenn in Anwendung des breiten Rahmentarifs ausnahmsweise keine angemessene Entschädigung festge- legt werden kann, ist sie gemäss § 8b über den Rahmen hinaus zu bestim- men. Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich zum mutmasslichen Aufwand der Anwältin der Beschwerdeführer festhalten, dass sie die Beschwerdeführer bereits im (Einwendungs-)Verfahren vor dem Gemeinderat vertreten hatte. Sie kannte den Fall und die Vorgeschichte sowie sich stellende wesentli- chen Fragen demnach bereits und musste sich nicht von Grund auf neu einarbeiten. Der mutmassliche Aufwand war folglich geringer, wie wenn sich die Anwältin im Beschwerdeverfahren erstmalig in den Fall hätte ein- arbeiten müssen. Der von der Anwältin getätigte Aufwand ist zudem auch vor dem Hintergrund des (sehr hohen) Streitwerts zu sehen. Für ein Ver- fahren mit einem Streitwert von Fr. 880'000.00 sowie unter Berücksichti- gung, dass die Anwältin die Beschwerdeführer bereits im Einwendungsver- fahren vertrat, erscheint der vor Vorinstanz getätigte Aufwand insgesamt knapp durchschnittlich. Berücksichtigt man den zur Verfügung stehenden Rahmen von Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00, den (knapp durchschnittlichen) Aufwand der Anwältin, die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT), so erscheint bei einer Gesamtwürdigung (und ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT) eine Entschädigung von Fr. 12'000.00 sachgerecht. Davon hat die Bauherrschaft anteilsmässig die Hälfte (vgl. Erw. II/1; angefochtener Entscheid, S. 13; § 32 Abs. 2 VRPG), d.h. Fr. 6'000.00, zu tragen. Beim Parteikostenanteil, den der Gemeinderat (Parteistellung gemäss § 12 Abs. 2 lit. e VRPG) zu tragen hat (vgl. Erw. II/1; angefochtener Entscheid, S. 13; § 32 Abs. 2 VRPG), ist mit der Vorinstanz § 12a Abs. 1 AnwT zu be- achten, da der Anteil zu Lasten des Gemeinwesens geht und mit Fr. 880'000.00 ein (sehr) hoher Streitwert vorliegt. Soweit die Beschwerde- führer unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 7. September 1998, Finanzpaket 98; Massnahmen der Gruppen 1 und 2, Anträge für Gesetzes- und Dekretsän- derungen sowie für Beschlüsse des Grossen Rats, 98.004133 (nachfol- gend: Botschaft 98.004133), S. 34, behaupten, § 12a Abs. 1 AnwT sei ein "Ausnahmetatbestand", welcher nur in Einzel- bzw. in Ausnahmefällen als Korrektiv angewendet werden könne (vgl. Beschwerde, S. 12), trifft dies nicht zu. In der erwähnten Botschaft wurde vielmehr festgehalten, dass es (namentlich im Raumplanungs- und Baurecht) immer wieder Fälle gebe,

- 12 - welche die Staatskasse bzw. die Gemeindekassen über Gebühr belaste- ten. Es handle sich dabei in der Regel um Fälle mit einem hohen Streitwert (ab ca. Fr. 100'000.00). Zur Verminderung dieser Ausgabenpositionen wür- den daher zusätzliche Kürzungsmöglichkeiten im AnwT vorgeschlagen (vgl. Botschaft 98.004133, S. 33 f.). Dass eine Kürzung bei hohen Streit- werten nur in "Ausnahmefällen" möglich sein soll, wie die Beschwerdefüh- rer behaupten, wird in der Botschaft nicht festgehalten und lässt sich auch dem Wortlaut von § 12a Abs. 1 AnwT nicht entnehmen. § 12a Abs. 1 AnwT ist eine "Kann"-Bestimmung, was bedeutet, dass der rechtsanwendenden Behörde ein Ermessensspielraum zusteht (Erw. I/3). Praxisgemäss wird die Bestimmung von § 12a Abs. 1 AnwT – wie in Erw. II/4.1 dargelegt – ab einem Streitwert von über Fr. 100'000.00 angewandt, wobei tendenziell gilt, dass je höher der Streitwert über Fr. 100'000.00 liegt, umso höher auch der Kürzungsfaktor ausfällt. Da der vorliegende Streitwert von Fr. 880'000.00 sehr weit über Fr. 100'000.00 liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz einen entsprechend hohen Kürzungsfaktor von 30 % angewandt hat (maximal wäre 1/3 zulässig). Unter Berücksichtigung dieses Kürzungs- faktors sowie des zu tragenden hälftigen Parteikostenanteils hat der Ge- meinderat den Beschwerdegegnern somit Fr. 4'200.00 (= Fr. 6'000.000 x 0.7) zu ersetzen.

E. 4.3 Für das Verfahren vor Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführern demnach Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 zu erset- zen; der Gemeinderat hat den Beschwerdeführern Fr. 4'200.00 zu erset- zen. Für das vorinstanzliche Verfahren erhalten die Beschwerdeführer so- mit Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 10'200.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 8c AnwT). Betrachtet man gemessen an diesem Betrag den ge- tätigten Aufwand der Anwältin von 38.71 h für das vorinstanzliche Be- schwerdeverfahren (siehe eingereichte Honorarzusammenstellung [Replik- beilage 2], wobei die ersten beiden Positionen [0.03 h am 23.04.2024 und 0.92 h am 26.04.2024] und die letzten beiden Positionen [1.00 h am 03.12.2025 und 1.50 h am 04.12.2025] nicht zum vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren gehören [die ersten beiden Positionen gehören zu erst- instanzlichen Verfahren, die letzten beiden Positionen zum verwaltungsge- richtlichen Verfahren]), so resultiert ein Stundenansatz für die Rechtsver- treterin von über Fr. 263.00, womit keine Rede davon sein kann, dass die zugesprochene Parteientschädigung für die Beschwerdeführer "prohibitive Auswirkungen" hätte bzw. völlig unangemessen tief wäre.

E. 5.1 Soweit die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort Bezug nimmt zum Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.413 vom 16. Dezember 2025, Erw. III/2.2, um die Anwendung von § 8b Abs. 2 AnwT zu rechtfertigen (Be- schwerdeantwort Vorinstanz, S. 2), ist der Entscheid für den vorliegenden

- 13 - Fall nicht einschlägig. Gegenstand des erwähnten Entscheids bildete eine abgelehnte ordentliche Einbürgerung. Anders als im vorliegenden Fall (ver- mögensrechtliche Streitsache) handelte es sich dabei um ein Verfahren, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beein- flusste, womit die Parteientschädigung nach Massgabe der § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. AnwT – wozu auch der Abzug für das Rechtsmittelverfahren nach § 8 AnwT gehört (welcher im Entscheid mit 25 % veranschlagt wurde)

– festzulegen war (vgl. § 8a Abs. 3 AnwT) (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2023.413 vom 16. Dezember 2025, Erw. III/2.1 und 2.2). Dabei gilt zu beachten, dass die Parteientschädigungen in nicht vermögensrecht- lichen Streitsachen nach einem anderen Konzept festgelegt werden als die- jenigen in vermögensrechtlichen Streitsachen (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.441 vom 25. Januar 2018, Erw. II/4.2.2.2).

E. 5.2 Hinsichtlich § 8b Abs. 2 AnwT ebenfalls nicht einschlägig ist der von der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort weiter erwähnte Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2022.172 vom 26. September 2022, Erw. III/2.2 (vgl. Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2 f.). In jenem Entscheid wurde aufgrund des Missverhältnisses von Entschädigung und Aufwand § 8b Abs. 2 AnwT angewandt und der Rahmen unterschritten. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Es liegt unstrittig kein Missverhältnis zwi- schen Entschädigung und Aufwand vor, entsprechend unterschritt die Vor- instanz auch den Rahmen nicht. Es gab keinen Grund, § 8b Abs. 2 AnwT heranzuziehen.

E. 6 Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich verlangt, dass eine durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erhöhung der vorinstanzlichen Partei- entschädigung vollständig auf die Staatskasse zu nehmen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass sich das von der Beschwerdegeg- nerin eingereichte Baugesuch als nicht bewilligungsfähig erwies, weshalb die Vorinstanz die (zu Unrecht) erteilte Baubewilligung aufhob. Die daraus entstandenen Kostenfolgen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei mitzutragen. Dazu gehört auch, dass sie den obsiegenden Beschwerdeführern anteilsmässig die ge- setzlich geschuldeten und gestützt auf den Anwaltstarif festgesetzten Par- teikosten ersetzt.

E. 7 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien muss nicht weiter eingegangen werden. Es genügt, wenn sich das Gericht auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränkt.

- 14 -

E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die den Be- schwerdeführern im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Par- teikosten sind ihnen mit Fr. 6'000.00 (anstatt bisher Fr. 4'250.00) von der Bauherrschaft und mit Fr. 4'200.00 (anstatt bisher Fr. 2'975.00) vom Ge- meinderat zu ersetzen. III. 1. Die Verfahrenskosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführern Parteikosten von insgesamt Fr. 7'225.00 (= Fr. 4'250.00 + Fr. 2'975.00) zu (angefochtener Entscheid, S. 14). Die Beschwerdeführer verlangten vor Verwaltungsgericht sinnge- mäss eine Erhöhung der Parteikosten (um Fr. 9'625.00) auf insgesamt Fr. 16'850.00 (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Vorliegend zugesprochen werden den Beschwerdeführern Parteikosten von insgesamt Fr. 10'200.00 (= Fr. 6'000.00 + Fr. 4'200.00; Erw. II/4.2, 4.3 sowie 8), d.h. Fr. 2'975.00 mehr als im angefochtenen Entscheid. Bei einer Gesamtbetrachtung obsiegen die Beschwerdeführer somit zu 3/10 und unterliegen zu 7/10. Die Be- schwerdegegnerin, der Gemeinderat und die Vorinstanz obsiegen umge- kehrt zu 7/10 und unterliegen zu 3/10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer 7/10 der verwaltungsgerichtlichen Verfah- renskosten zu tragen, wobei sie für diesen Kostenanteil solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Den Rest von 3/10 hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen, da der Vorinstanz kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen werden kann. 2.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Ent- scheids des Regierungsrats vom 26. November 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
  2. Die den Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Regierungsrat ent- standenen Parteikosten sind ihnen mit Fr. 6'000.00 von der Bauherrschaft und mit Fr. 4'200.00 vom Gemeinderat Q._____ zu ersetzen.
  3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'800.00, sind von den Beschwerdeführern zu 7/10 mit Fr. 1'260.00 und von der Beschwerdegegnerin zu 3/10 mit Fr. 540.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haften für ihren Anteil solidarisch.
  4. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'200.00 zu 2/5 mit Fr. 480.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu erset- zen. - 16 - Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligun- gen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 13. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2026.1 / MW / wm (2025-001369) Art. 71 Urteil vom 13. Juli 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ AG, führerin 1 Beschwerde- B._____, führerin 2.1 Beschwerde- C._____, führer 2.2 Beschwerde- D._____, führerin 3 Beschwerde- E._____, führer 4 Beschwerde- F._____, führerin 5 Beschwerde- G._____, führerin 6 Beschwerde- H._____, führerin 7 Beschwerde- I._____, führerin 8.1 Beschwerde- J._____, führer 8.2 alle vertreten durch MLaw Artan Xhemajli, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden gegen

- 2 - Beschwerde- K._____ AG, gegnerin vertreten durch Dr. iur. Simon Käch, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 1, Postfach, 5630 Muri AG und Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung (Parteikosten) Entscheid des Regierungsrats vom 26. November 2025

- 3 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 23. August 2022 reichte die K._____ AG beim Gemeinderat Q._____ ein Baugesuch für den Rückbau einer Scheune sowie eines Betriebs- gebäudes und den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit Gewerbe und Einstellhalle auf der Parzelle Nr. aaa ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben zehn Eigentümer und Bewohner einer benachbarten Liegenschaft (Par- zelle Nr. bbb) gemeinsam Einwendung. Nach Abklärungen und Beurteilun- gen von Ausstandsfragen (u.a. durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt [BVU], Rechtsabteilung) sowie nach Eingang der kantonalen Zu- stimmung des BVU, Abteilung für Baubewilligung, erteilten die vom Aus- stand nicht betroffenen Mitglieder des Gemeinderats am 15. April 2024 die Baubewilligung, mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Die Einwendungen wurden dabei – mit Ausnahme des Einwendungspunkts Sichtzone – abge- wiesen. B. Gegen die Baubewilligung erhoben die mit ihrer Einwendung unterlegenen Eigentümer und Bewohner der Nachbarparzelle Nr. bbb Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser fällte am 26. November 2025 folgenden Entscheid: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Baubewilligung des Gemeinde- rats Q._____ vom 15. April 2024 aufgehoben. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'298.30, total Fr. 4'298.30, werden der Bauherrschaft auferlegt. b) Den Beschwerdeführenden wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– aus der Staatskasse zurückerstattet. 3. Die den Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Regierungsrat ent- standenen Parteikosten sind ihnen mit Fr. 4'250.– von der Bauherrschaft und mit Fr. 2'975.– von der Einwohnergemeinde Q._____ zu ersetzen. 4. Der Bauherrschaft werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Gegen den am 3. Dezember 2025 zugestellten Entscheid des Regierungs- rats erhoben die A._____ AG, B._____ und C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie I._____ und J._____, welche alle bereits

- 4 - vor Vorinstanz Beschwerde geführt hatten, am 5. Januar 2026 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2025-001369 vom 26. November 2025 sei aufzuheben und die im vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren zugesprochene Parteientschädigung sei angemessen zu erhöhen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse und/oder der Beschwerdegegnerin (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer). 2. Der Gemeinderat Q._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Feb- ruar 2026:

1. Anträge 1.1 Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2 Die Aktenvorlage habe durch den Regierungsrat des Kantons Aargau zu erfolgen. 3. Die K._____ AG stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2026 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei eine allfällige Erhöhung der Parteientschädigung gemäss dispositiv-Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2025-001369 voll- ständig auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (richtig: Beschwerdeführer). 3. Im Falle der (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Aargau. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2026 beantragte der Rechts- dienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

- 5 - 5. In ihrer Replik vom 2. April 2026 hielten die Beschwerdeführer an den Be- schwerdeanträgen fest. 6. Mit Duplik vom 16. April 2026 beantragte der Rechtsdienst des Regierungs- rats namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kostenfällig abzuwei- sen. 7. Mit Duplik/Eingabe vom 5./8. Mai 2026 hielt die Beschwerdegegnerin am Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort fest. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Ist die Zuständigkeit in der Hauptsache gege- ben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie z.B. Verfahrens- und Parteikosten, welche auch allein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an- gefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2000, S. 352, Erw. I/1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.337 vom 8. April 2026, Erw. I/1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 5 zu § 52). Für die vorliegende, auf Kostenfragen beschränkte Be- schwerde ist das Verwaltungsgericht somit zuständig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten.

- 6 - 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hin- sicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.337 vom 8. April 2026, Erw. I/2, WBE.2023.104 vom 23. August 2023, Erw. I/3, WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 80; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 und 43 zu § 13). II. 1. Die Vorinstanz hob die Baubewilligung des Gemeinderats vom 15. April 2024 auf. Bei der Kostenverlegung behandelte sie die Beschwerdeführer als vollständig obsiegende Partei, da diese primär die Aufhebung der Bau- bewilligung angestrebt und diese auch erreicht hätten. Dass die Zustim- mung des BVU, Abteilung für Baubewilligung, welche ausschliesslich den Gewässerschutz betreffe, nicht aufgehoben, sondern bestätigt werde, bringe der Bauherrschaft keinen relevanten Nutzen, der als teilweises Ob- siegen gewertet werden könnte, da ein grundlegend überarbeitetes neues Baugesuch erneut dem BVU, Abteilung für Baubewilligungen, zur Zustim- mung vorzulegen sei. Die unterliegende Bauherrschaft habe daher die im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Verfahrenskosten zu tra- gen (§ 31 Abs. 2 VRPG) und den anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rern die Parteikosten anteilsmässig zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der ebenfalls unterliegende Gemeinderat bzw. die Einwohnergemeinde habe sich an der Tragung der Verfahrenskosten nicht zu beteiligen, da den Be- hörden nur Verfahrenskosten auferlegt würden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden hätten (§ 31 Abs. 2 VRPG), was vorliegend nicht der Fall sei. Eine entsprechende Privi- legierung der Gemeinde sehe § 32 Abs. 2 VRPG hinsichtlich der Parteikos- ten jedoch nicht vor. Da die Bauherrschaft und die Einwohnergemeinde gleichermassen unterlägen, hätten sie die Parteikosten der obsiegenden Beschwerdeführer je anteilsmässig zu tragen. Die unterliegende Bauherr- schaft habe keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG) (angefochtener Entscheid, S. 13).

- 7 - Diese Kostenverlegung ist nicht umstritten. Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe der von der Vorinstanz den Beschwerdeführern zugesprochenen Parteientschädigung. 2. 2.1. Die Vorinstanz erörterte, die Höhe der Parteientschädigung bestimme sich in Verfahren mit Streitwert nach den §§ 8a–8c des Dekrets über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [nachfol- gend: AnwT]; SAR 291.150). Bausachen seien praxisgemäss vermögens- rechtliche Streitsachen, der Streitwert betrage in der Regel 10 % der Bau- summe. Bei Baukosten von Fr. 8'500'000.00 sei von einem Streitwert von Fr. 850'000.00 auszugehen. Für Streitwerte über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 gehe der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerde- verfahren von Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 5 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richte sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im konkreten Fall liege der Streitwert eher im oberen Bereich des vorgegebenen Rahmens. Der massgebliche Aufwand werde als überdurchschnittlich beurteilt, die Schwierigkeit als durchschnittlich. Dementsprechend wäre eine Entschädigung von Fr. 16'850.00 sachgerecht. Da der Anwalt (bzw. die Anwältin) der Be- schwerdeführer diese bereits im Einwendungsverfahren vertreten habe und im Beschwerdeverfahren deshalb weniger Aufwand gehabt habe, er- scheine ein Abzug von 50 % gerechtfertigt (§ 8b Abs. 2 AnwT). Bei voll- ständigem Obsiegen erscheine deshalb eine Parteientschädigung von auf- gerundet Fr. 8'500.00 an die Beschwerdeführenden angemessen. Die Bau- herrschaft habe davon die Hälfte, d.h. Fr. 4'250.00, zu bezahlen. Aufgrund des hohen Streitwerts und weil die Entschädigung teilweise zulasten eines Gemeinwesens (nämlich zulasten der Einwohnergemeinde) gehe, sei de- ren Hälfte von Fr. 4'250.00 um 30 % auf Fr. 2'975.00 herabzusetzen (§ 12a AnwT) (angefochtener Entscheid, S. 14). 2.2. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe die Um- gebungsarbeiten bei der Ermittlung des Streitwerts nicht berücksichtigt. Diese würden Fr. 300'000.00 betragen und kämen zu den Baukosten von Fr. 8'500'000.00 hinzu. Sodann erachten sie die von der Vorinstanz vorge- nommenen Abzüge von 50 % nach § 8b Abs. 2 AnwT sowie von 30 % nach § 12a Abs. 1 AnwT als ungerechtfertigt und unrechtmässig. Mit der zuge- sprochenen Parteientschädigung würden zudem die effektiv angefallenen Parteikosten nicht einmal annähernd abgedeckt. Weiter habe die Vor- instanz das rechtliche Gehör verletzt, da sie nicht begründet habe, weshalb ein "offenbares Missverhältnis" im Sinne von § 8b Abs. 2 AnwT vorliegen und ein maximaler Abzug von 50 % gerechtfertigt sein solle.

- 8 - 2.3. Der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin erachten die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin bringt zudem vor, sollte sich das Vorgehen der Vorinstanz als rechtswidrig erweisen, sei eine Erhöhung der Parteientschädigung vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Auch wä- ren (bei einer Erhöhung der vorinstanzlichen Parteientschädigung) die Ge- richtskosten und eine Parteientschädigung im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe die Begrün- dungspflicht (und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, weshalb und wie sie § 8b Abs. 2 AnwT anwandte und eine Kürzung von 50 % vornahm, nämlich weil der Anwalt (bzw. die Anwältin) die Beschwerdeführer bereits im Einwen- dungsverfahren vertreten hatte und im Beschwerdeverfahren deshalb we- niger Aufwand hatte (angefochtener Entscheid, S. 14). Die Ausführungen sind zwar knapp, sie genügen den (formellen) Begründungsanforderungen jedoch. Der entsprechende Punkt konnte denn auch sachgerecht ange- fochten werden (vgl. zur Begründungspflicht etwa BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 146 II 335, Erw. 5.1, je mit Hinweisen), was die Beschwerdeführer mit ihren umfangreichen Vorbringen in der Beschwerde (S. 7–12) auch selber auf- zeigen. Ob die Vorinstanz die Bestimmung zu Recht angewandt hat und die 50 %-ige Kürzung zu Recht erfolgte, ist im Übrigen nicht eine Frage der (formellen) Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (siehe dazu Erw. II/4.2). 4. 4.1. Gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizü- gigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) regelt der Grosse Rat durch Dekret die in Verfahren vor aar- gauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädi- gung. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist der Anwaltstarif massge- bend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichs- bemühungen, abgegolten (§ 2 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungs- sachen bestimmt sich nach den §§ 8a–8c AnwT. Nach § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorge- sehenen Rahmenbeträge (gemäss § 8a Abs. 1 AnwT) richtet sich die Ent- schädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Be- deutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). In Verfahren,

- 9 - die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten die § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. AnwT sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). In Streitsachen, die einen ausserordentlichen Aufwand verursachen, kann der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % überschritten werden (§ 8b Abs. 1 AnwT). Besteht zwi- schen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann der Rahmen bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % unterschritten werden (§ 8b Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Ge- samtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Geht die Entschädigung in Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie gemäss § 12a Abs. 1 AnwT bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden. Aus Rechtsgleichheitsgrün- den wird § 12a Abs. 1 AnwT analog bei der Festsetzung von Entschädigun- gen zu Gunsten des Gemeinwesens angewandt (AGVE 2011, S. 247 ff., Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.425 vom 1. März 2024, Erw. III/2). Ein hoher Streitwert wird praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 angenommen (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2, WBE.2024.183 vom

4. November 2024, Erw. III/2.2). 4.2. Bausachen gelten im Kanton Aargau praxisgemäss als vermögensrechtli- che Streitsachen, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a; siehe ferner auch der per 1. Juli 2024 in Kraft getretene § 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110], welcher im vorinstanzlichen Verfahren aus übergangsrecht- lichen Gründen [§ 29 GebührD] allerdings noch nicht zur Anwendung kam). Im Baugesuchsformular werden die Baukosten mit Fr. 8'500'000.00 und die Umgebungsarbeiten mit Fr. 300'000.00 beziffert, was insgesamt eine Bau- summe von Fr. 8'800'000.00 ergibt (in: kommunale Akten, rote Mappe). Der Streitwert beträgt folglich Fr. 880'000.00. Die Vorinstanz liess beim von ihr angenommenen Streitwert von Fr. 850'000.00 die Umgebungsarbeiten un- berücksichtigt. Bei einem Streitwert über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 5 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge wird die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festgesetzt (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Der Streitwert von Fr. 880'000.00 liegt in der oberen Hälfte des Streitwertrahmens (über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00). Entspre- chend ist die Bedeutung des Falles einzustufen. Die Schwierigkeit des Fal-

- 10 - les stufte die Vorinstanz als durchschnittlich ein, was nicht zu beanstanden ist und im Übrigen auch nicht bestritten wird. Den massgebenden Aufwand bezeichnete die Vorinstanz schliesslich als überdurchschnittlich und kam zum Ergebnis, dass demnach eine Entschädigung von Fr. 16'850.00 sach- gerecht "wäre". Sodann führte die Vorinstanz allerdings aus, dass der An- walt (bzw. die Anwältin) der Beschwerdeführer diese bereits im Einwen- dungsverfahren vertreten und im Beschwerdeverfahren deshalb weniger Aufwand gehabt habe, weshalb gestützt auf § 8b Abs. 2 AnwT ein Abzug von 50 % vorzunehmen sei, womit sich (bei vollständigem Obsiegen und ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT) eine Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 8'500.00 ergebe. Dieses Vorgehen entspricht der Kon- zeption von § 8a Abs. 2 und § 8b Abs. 2 AnwT nicht. § 8b Abs. 2 AnwT bildet – wie in Erw. II/4.1 dargelegt – die gesetzliche Grundlage für beson- dere Fälle, in denen bei der Bemessung der Entschädigung der gemäss § 8a Abs. 1 AnwT massgebliche Rahmen unterschritten werden soll. Eine Unterschreitung des Rahmens beabsichtigte die Vorinstanz mit der "An- wendung" von § 8b Abs. 2 AnwT nicht und wäre auch nicht gerechtfertigt gewesen, da sich nicht davon sprechen lässt, dass zwischen dem Streit- wert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem ge- mäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt (bzw. der Anwältin) tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht (vgl. § 8b Abs. 2 AnwT). Eine Anwendung von § 8b Abs. 2 AnwT kommt daher nicht in Betracht. Mit der Kürzung wollte die Vorinstanz dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwältin der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weniger Aufwand hatte, da sie diese bereits im Ein- wendungsverfahren vertreten hatte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14; analog § 8 AnwT, welche Bestimmung hier allerdings nicht gilt). Dieses (be- rechtigte) Anliegen ist vorliegend nicht in einem separaten Abzug, sondern im Rahmen von § 8a Abs. 2 AnwT beim "mutmasslichen Aufwand des An- waltes" zu berücksichtigen bzw. hat hier einzufliessen. Dies lässt sich auch den Materialien zu § 8a Abs. 2 AnwT entnehmen. In der Botschaft des Re- gierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 26. Januar 2011, Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif), Änderung, 11.31 [nachfolgend: Botschaft 11.31], S. 15, wird ausgeführt (vgl. auch Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.441 vom 25. Januar 2018, Erw. II/4.2.2.2): Innerhalb der Rahmentarife richtet sich die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand der Anwältin beziehungsweise des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache. Es wird sich wie bisher eine Praxis zur Bestimmung der Entschädigung einstellen. Dabei kann weitgehend auch auf die bisherige Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b des Anwaltstarifs verwiesen werden, da dort der Aufwand der Anwäl- tin beziehungsweise des Anwalts bei der Berücksichtigung der Schwierig- keit des Falls ein Element bildet, obschon dies im Erlasstext bisher nicht explizit erwähnt wird. Die Entscheidbehörde hat zu beachten, dass der Aufwand für die Anwältin beziehungsweise den Anwalt im Rechtsmittelver-

- 11 - fahren grundsätzlich geringer ist, wenn die Partei bereits im vorinstanzli- chen Verfahren anwaltlich vertreten war. Eine Kürzung der Grundentschä- digung ist denn bisher auch für Verwaltungsverfahren explizit in § 8 An- waltstarif vorgeschrieben. Durch den Systemwechsel ist eine solche Vor- schrift nicht mehr notwendig, da die Entscheidbehörde die Entschädigung direkt unter Berücksichtigung unter anderem des mutmasslichen Auf- wands innerhalb des Rahmens festsetzt. Die Entscheidbehörde begründet die Höhe der Entschädigung summa- risch anhand der genannten Kriterien. Wenn in Anwendung des breiten Rahmentarifs ausnahmsweise keine angemessene Entschädigung festge- legt werden kann, ist sie gemäss § 8b über den Rahmen hinaus zu bestim- men. Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich zum mutmasslichen Aufwand der Anwältin der Beschwerdeführer festhalten, dass sie die Beschwerdeführer bereits im (Einwendungs-)Verfahren vor dem Gemeinderat vertreten hatte. Sie kannte den Fall und die Vorgeschichte sowie sich stellende wesentli- chen Fragen demnach bereits und musste sich nicht von Grund auf neu einarbeiten. Der mutmassliche Aufwand war folglich geringer, wie wenn sich die Anwältin im Beschwerdeverfahren erstmalig in den Fall hätte ein- arbeiten müssen. Der von der Anwältin getätigte Aufwand ist zudem auch vor dem Hintergrund des (sehr hohen) Streitwerts zu sehen. Für ein Ver- fahren mit einem Streitwert von Fr. 880'000.00 sowie unter Berücksichti- gung, dass die Anwältin die Beschwerdeführer bereits im Einwendungsver- fahren vertrat, erscheint der vor Vorinstanz getätigte Aufwand insgesamt knapp durchschnittlich. Berücksichtigt man den zur Verfügung stehenden Rahmen von Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00, den (knapp durchschnittlichen) Aufwand der Anwältin, die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT), so erscheint bei einer Gesamtwürdigung (und ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT) eine Entschädigung von Fr. 12'000.00 sachgerecht. Davon hat die Bauherrschaft anteilsmässig die Hälfte (vgl. Erw. II/1; angefochtener Entscheid, S. 13; § 32 Abs. 2 VRPG), d.h. Fr. 6'000.00, zu tragen. Beim Parteikostenanteil, den der Gemeinderat (Parteistellung gemäss § 12 Abs. 2 lit. e VRPG) zu tragen hat (vgl. Erw. II/1; angefochtener Entscheid, S. 13; § 32 Abs. 2 VRPG), ist mit der Vorinstanz § 12a Abs. 1 AnwT zu be- achten, da der Anteil zu Lasten des Gemeinwesens geht und mit Fr. 880'000.00 ein (sehr) hoher Streitwert vorliegt. Soweit die Beschwerde- führer unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 7. September 1998, Finanzpaket 98; Massnahmen der Gruppen 1 und 2, Anträge für Gesetzes- und Dekretsän- derungen sowie für Beschlüsse des Grossen Rats, 98.004133 (nachfol- gend: Botschaft 98.004133), S. 34, behaupten, § 12a Abs. 1 AnwT sei ein "Ausnahmetatbestand", welcher nur in Einzel- bzw. in Ausnahmefällen als Korrektiv angewendet werden könne (vgl. Beschwerde, S. 12), trifft dies nicht zu. In der erwähnten Botschaft wurde vielmehr festgehalten, dass es (namentlich im Raumplanungs- und Baurecht) immer wieder Fälle gebe,

- 12 - welche die Staatskasse bzw. die Gemeindekassen über Gebühr belaste- ten. Es handle sich dabei in der Regel um Fälle mit einem hohen Streitwert (ab ca. Fr. 100'000.00). Zur Verminderung dieser Ausgabenpositionen wür- den daher zusätzliche Kürzungsmöglichkeiten im AnwT vorgeschlagen (vgl. Botschaft 98.004133, S. 33 f.). Dass eine Kürzung bei hohen Streit- werten nur in "Ausnahmefällen" möglich sein soll, wie die Beschwerdefüh- rer behaupten, wird in der Botschaft nicht festgehalten und lässt sich auch dem Wortlaut von § 12a Abs. 1 AnwT nicht entnehmen. § 12a Abs. 1 AnwT ist eine "Kann"-Bestimmung, was bedeutet, dass der rechtsanwendenden Behörde ein Ermessensspielraum zusteht (Erw. I/3). Praxisgemäss wird die Bestimmung von § 12a Abs. 1 AnwT – wie in Erw. II/4.1 dargelegt – ab einem Streitwert von über Fr. 100'000.00 angewandt, wobei tendenziell gilt, dass je höher der Streitwert über Fr. 100'000.00 liegt, umso höher auch der Kürzungsfaktor ausfällt. Da der vorliegende Streitwert von Fr. 880'000.00 sehr weit über Fr. 100'000.00 liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz einen entsprechend hohen Kürzungsfaktor von 30 % angewandt hat (maximal wäre 1/3 zulässig). Unter Berücksichtigung dieses Kürzungs- faktors sowie des zu tragenden hälftigen Parteikostenanteils hat der Ge- meinderat den Beschwerdegegnern somit Fr. 4'200.00 (= Fr. 6'000.000 x 0.7) zu ersetzen. 4.3. Für das Verfahren vor Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführern demnach Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 zu erset- zen; der Gemeinderat hat den Beschwerdeführern Fr. 4'200.00 zu erset- zen. Für das vorinstanzliche Verfahren erhalten die Beschwerdeführer so- mit Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 10'200.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 8c AnwT). Betrachtet man gemessen an diesem Betrag den ge- tätigten Aufwand der Anwältin von 38.71 h für das vorinstanzliche Be- schwerdeverfahren (siehe eingereichte Honorarzusammenstellung [Replik- beilage 2], wobei die ersten beiden Positionen [0.03 h am 23.04.2024 und 0.92 h am 26.04.2024] und die letzten beiden Positionen [1.00 h am 03.12.2025 und 1.50 h am 04.12.2025] nicht zum vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren gehören [die ersten beiden Positionen gehören zu erst- instanzlichen Verfahren, die letzten beiden Positionen zum verwaltungsge- richtlichen Verfahren]), so resultiert ein Stundenansatz für die Rechtsver- treterin von über Fr. 263.00, womit keine Rede davon sein kann, dass die zugesprochene Parteientschädigung für die Beschwerdeführer "prohibitive Auswirkungen" hätte bzw. völlig unangemessen tief wäre. 5. 5.1. Soweit die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort Bezug nimmt zum Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.413 vom 16. Dezember 2025, Erw. III/2.2, um die Anwendung von § 8b Abs. 2 AnwT zu rechtfertigen (Be- schwerdeantwort Vorinstanz, S. 2), ist der Entscheid für den vorliegenden

- 13 - Fall nicht einschlägig. Gegenstand des erwähnten Entscheids bildete eine abgelehnte ordentliche Einbürgerung. Anders als im vorliegenden Fall (ver- mögensrechtliche Streitsache) handelte es sich dabei um ein Verfahren, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beein- flusste, womit die Parteientschädigung nach Massgabe der § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. AnwT – wozu auch der Abzug für das Rechtsmittelverfahren nach § 8 AnwT gehört (welcher im Entscheid mit 25 % veranschlagt wurde)

– festzulegen war (vgl. § 8a Abs. 3 AnwT) (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2023.413 vom 16. Dezember 2025, Erw. III/2.1 und 2.2). Dabei gilt zu beachten, dass die Parteientschädigungen in nicht vermögensrecht- lichen Streitsachen nach einem anderen Konzept festgelegt werden als die- jenigen in vermögensrechtlichen Streitsachen (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.441 vom 25. Januar 2018, Erw. II/4.2.2.2). 5.2. Hinsichtlich § 8b Abs. 2 AnwT ebenfalls nicht einschlägig ist der von der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort weiter erwähnte Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2022.172 vom 26. September 2022, Erw. III/2.2 (vgl. Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2 f.). In jenem Entscheid wurde aufgrund des Missverhältnisses von Entschädigung und Aufwand § 8b Abs. 2 AnwT angewandt und der Rahmen unterschritten. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Es liegt unstrittig kein Missverhältnis zwi- schen Entschädigung und Aufwand vor, entsprechend unterschritt die Vor- instanz auch den Rahmen nicht. Es gab keinen Grund, § 8b Abs. 2 AnwT heranzuziehen. 6. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich verlangt, dass eine durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erhöhung der vorinstanzlichen Partei- entschädigung vollständig auf die Staatskasse zu nehmen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass sich das von der Beschwerdegeg- nerin eingereichte Baugesuch als nicht bewilligungsfähig erwies, weshalb die Vorinstanz die (zu Unrecht) erteilte Baubewilligung aufhob. Die daraus entstandenen Kostenfolgen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei mitzutragen. Dazu gehört auch, dass sie den obsiegenden Beschwerdeführern anteilsmässig die ge- setzlich geschuldeten und gestützt auf den Anwaltstarif festgesetzten Par- teikosten ersetzt. 7. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien muss nicht weiter eingegangen werden. Es genügt, wenn sich das Gericht auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränkt.

- 14 - 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die den Be- schwerdeführern im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Par- teikosten sind ihnen mit Fr. 6'000.00 (anstatt bisher Fr. 4'250.00) von der Bauherrschaft und mit Fr. 4'200.00 (anstatt bisher Fr. 2'975.00) vom Ge- meinderat zu ersetzen. III. 1. Die Verfahrenskosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführern Parteikosten von insgesamt Fr. 7'225.00 (= Fr. 4'250.00 + Fr. 2'975.00) zu (angefochtener Entscheid, S. 14). Die Beschwerdeführer verlangten vor Verwaltungsgericht sinnge- mäss eine Erhöhung der Parteikosten (um Fr. 9'625.00) auf insgesamt Fr. 16'850.00 (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Vorliegend zugesprochen werden den Beschwerdeführern Parteikosten von insgesamt Fr. 10'200.00 (= Fr. 6'000.00 + Fr. 4'200.00; Erw. II/4.2, 4.3 sowie 8), d.h. Fr. 2'975.00 mehr als im angefochtenen Entscheid. Bei einer Gesamtbetrachtung obsiegen die Beschwerdeführer somit zu 3/10 und unterliegen zu 7/10. Die Be- schwerdegegnerin, der Gemeinderat und die Vorinstanz obsiegen umge- kehrt zu 7/10 und unterliegen zu 3/10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer 7/10 der verwaltungsgerichtlichen Verfah- renskosten zu tragen, wobei sie für diesen Kostenanteil solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Den Rest von 3/10 hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen, da der Vorinstanz kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen werden kann. 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen werden die Quoten des Obsie- gens/Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1; 2009, S. 278, Erw. III). Entsprechend dem Verfahrensausgang sowie der Verrechnungspraxis ha- ben die Beschwerdeführer der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. § 29 VRPG) somit 2/5 (= 7/10 – 3/10) der vor Verwaltungsgericht ent-

- 15 - standenen Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften für die- sen Anteil solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). 2.2. Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist von einem Streit- wert von Fr. 9'625.00 (= Fr. 16'850.00 – Fr. 7'225.00; siehe Erw. III/1; Ver- fügung vom 6. Januar 2026) auszugehen. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschä- digung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des Rahmens. Die Schwierigkeit ist als knapp durchschnittlich und der mutmassliche Aufwand des Anwaltes der Beschwerdegegnerin ist als gering einzustufen (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung des Rahmens sowie der nach § 8a Abs. 2 AnwT massgeblichen Parameter erscheinen Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Ent- scheids des Regierungsrats vom 26. November 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Die den Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Regierungsrat ent- standenen Parteikosten sind ihnen mit Fr. 6'000.00 von der Bauherrschaft und mit Fr. 4'200.00 vom Gemeinderat Q._____ zu ersetzen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'800.00, sind von den Beschwerdeführern zu 7/10 mit Fr. 1'260.00 und von der Beschwerdegegnerin zu 3/10 mit Fr. 540.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haften für ihren Anteil solidarisch. 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'200.00 zu 2/5 mit Fr. 480.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu erset- zen.

- 16 - Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligun- gen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 13. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi