Sachverhalt
im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend abgeklärt war. Das vorliegende Fachgutachten ist weder schlüssig noch nachvoll- ziehbar, beruht auf unvollständiger Aktenkenntnis der Gutachterin und er- laubt damit keine verlässliche Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes einerseits und der Eignung des Beschwerdeführers als Hundehalter ande- rerseits. 4.2. Die Mängel der Sachverhaltsabklärung schlagen sich vorliegend auch in einer fehlerhaften Beweiswürdigung der Vorinstanz nieder. Diese stützte sich im angefochtenen Entscheid einerseits auf einzelne Aussagen der Gutachterin, namentlich auf die von ihr geschilderte Unerfahrenheit und mangelnde Stabilität des Hundes, um daraus in Verbindung mit dem Video nach eigener Beurteilung eine erhebliche Gefahr für Menschen und andere Tiere abzuleiten. Andererseits wich sie gerade in der zentralen Fachfrage der Gefährlichkeit des Hundes von der gutachterlichen Schlussfolgerung ab, wonach ein Durchschnittsrisiko bestehe, der Hund in der derzeitigen Haltungssituation belassen werden könne und keine Massnahmen notwen- dig seien. In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 stellte sie sich zudem auf den (an sich zutreffenden) Standpunkt, dem Gutachten komme wegen der fehlenden Kenntnis des Videos und weiterer Ungereimtheiten nur erheblich verminderter (Beweis-)Wert zu. Diese Vorgehensweise ist widersprüchlich. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, das Gutachten sei wegen fehlender Aktenkenntnis und methodi- scher Schwächen in einem zentralen Punkt mangelhaft, kann sie sich nicht ohne Weiteres gleichzeitig isoliert auf diejenigen Passagen stützen, die ihre eigene Einschätzung zu bestätigen scheinen. Eine solche selektive Ver- wertung ist mit einer sachgerechten Beweiswürdigung nicht vereinbar. Ent- weder bildet das Gutachten eine hinreichend verlässliche fachliche Grund-
- 17 - lage, dann ist – wie dargelegt – in Fachfragen nur bei Vorliegen triftiger Gründe davon abzuweichen; oder aber seine Glaubwürdigkeit ist durch ge- wichtige Umstände ernsthaft erschüttert, dann darf es auch nicht punktuell herangezogen werden, ohne die offenen Fragen durch weitere Beweis- erhebungen zu klären. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für ein Abweichen von der fachgutachterlichen Einschätzung nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan hat. Sie hat im angefochtenen Entscheid aus dem Video ge- schlossen, der Hund werde aggressiv für Angriffe auf Menschen und wohl auch andere Tiere abgerichtet und könne durch das Schreien eines Kindes zu einer Attacke veranlasst werden. Gleichzeitig räumt das DGS im vorlie- genden Beschwerdeverfahren selbst ein, das Video lasse gerade keinen zweifelsfreien Schluss darauf zu, welcher Reiz das Verhalten des Hundes ausgelöst habe. Soweit das DGS geltend macht, die Gutachterin habe das Video gar nicht gekannt, weshalb es sich nicht über eine entsprechende fachliche Würdigung hinweggesetzt habe, vermag dies die klar unzu- reichende Beweiswürdigung nicht zu retten. Trifft dies zu, so fehlt dem Gut- achten in einem zentralen Punkt zwar die Grundlage; gerade deshalb hätte die Vorinstanz aber nicht zugleich einzelne gutachterliche Aussagen ver- werten und im Übrigen die entscheidende fachliche Lücke durch eine eigene, fachfremde Deutung des Videos ersetzen dürfen. Vielmehr hätte sie weitere Abklärungen, insbesondere ein neues oder ergänztes Gutach- ten, veranlassen müssen. Die willkürliche Beweiswürdigung liegt somit nicht bloss in einem allfälligen unzutreffenden Verständnis einzelner Videosequenzen, sondern zusätzlich vor allem darin, dass die Vorinstanz ein als mangelhaft erkanntes Gutach- ten gleichzeitig teilweise verwertet, teilweise verwirft und die offen geblie- benen fachlichen Fragen ohne genügende sachverständige Grundlage selbst beantwortet hat. Dies genügt den aus Art. 9 BV fliessenden Anfor- derungen an eine widerspruchsfreie und sachgerechte Beweiswürdigung nicht. 4.3. Sollten nach vollständiger Sachverhaltsabklärung ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Hundehaltung und der Haltereignung des Beschwerdefüh- rers bestehen, setzte die Anordnung eines Hundehalteverbots als beson- ders einschneidende Massnahme voraus, dass sie sich als verhältnismäs- sig erweist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausrei- chen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünf-
- 18 - tigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden; es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Rela- tion bestehen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.202 vom
24. März 2026, Erw. II/6.1, m.w.H.) Den vorinstanzlichen Erwägungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass überhaupt geprüft worden wäre, ob allenfalls weniger einschneidende Massnahmen in Betracht gefallen wären. Sie hat damit nicht nur den Un- tersuchungsgrundsatz verletzt, sondern auch ihr Ermessen nicht pflichtge- mäss ausgeübt (vgl. zur Ermessensausübung Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2025.202 vom 24. März 2026, a.a.O.). 4.4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sa- che ist an den VeD zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der VeD wird den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und hernach auf neuer Grundlage neu zu entscheiden haben. Dabei wird er insbesondere den Mängeln der bisherigen Begutachtung Rechnung zu tragen und die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes einerseits sowie der Haltereignung des Beschwerdeführers andererseits wesent- lichen Umstände umfassend zu klären haben. Ebenso werden die weiteren aktenkundigen Hinweise, soweit sie für die Beurteilung erheblich sind (z.B. Meldung der Hundetrainerin vom 13. Mai 2025), einzubeziehen sein. Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass er im weiteren Verfahren im Rahmen von § 23 Abs. 1 VRPG zur Mitwirkung ver- pflichtet bleibt. Verweigert er zumutbare Mitwirkungshandlungen, kann dies nach vorgängiger Androhung der Säumnisfolgen bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz – wie hier subeventualiter beantragt – mit offenem Verfahrensausgang gilt dabei nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführenden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.149 vom 5. Juni 2025, Erw. III/1 m.w.H.). Der Vorinstanz (DGS, Generalsekretariat) ist vorzuwerfen, den Sachverhalt ungenügend abge- klärt zu haben und trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit des Gutachtens teil- weise und selektiv auf dieses Bezug genommen zu haben. Dies ist als
- 19 - schwerwiegender Verfahrensmangel zu qualifizieren. Entsprechend hat das DGS, Generalsekretariat die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tra- gen. 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden in dieser Hin- sicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist auch bei der Verlegung der Parteikosten als ob- siegend zu betrachten (siehe vorne Erw. III/1). Das unterliegende DGS, Generalsekretariat, hat ihm die vor Verwaltungsgericht entstandenen Par- teikosten zu ersetzen. Was das vorinstanzliche Verfahren betrifft, ist eben- falls von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszuge- hen, da der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen wird. 2.2. In Verwaltungs(gerichts)verfahren, die – wie hier – das Vermögen der Par- teien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.3. Im vorinstanzlichen Verfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmass- liche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, auch angesichts des überschau- baren Aktenumfangs. Höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Par- teientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b An- waltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren er-
- 20 - scheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdefüh- rers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der VeD hat ihm diese zu ersetzen. 2.4. Vor Verwaltungsgericht fand ebenfalls keine Verhandlung statt. Der mut- massliche Aufwand des Rechtsvertreters ist in diesem Verfahren geringer aufgrund der Vorkenntnisse des Falles. Es rechtfertigt sich gesamthaft be- trachtet auch hier, die Parteientschädigung im unteren Bereich des weiten Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichti- gung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Ver- tretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemes- sen. Diese hat ihm das DGS, Generalsekretariat, zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefoch- tene Entscheid des DGS ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 12 lit. b der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.1 Der VeD stützte das Hundehalteverbot in seiner Verfügung vom 12. März 2025 auf Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455). Zur Begründung führte er aus, das Coupieren aus rein ästhe- tischen Zwecken sei Tierquälerei, weshalb sowohl das Coupieren wie auch der Import eines coupierten Hundes in der Schweiz strafbar sei. Der Be- schwerdeführer habe den Hund "B._____" in vollem Wissen um dieses Verbot in die Schweiz eingeführt. Dies zeige seine hohe Motivation, einen voll-coupierten Dobermann halten zu können. Nach der Anschaffung des Hundes habe der Beschwerdeführer versucht, den Hund "B._____" abzurichten bzw. dessen Aggressionsverhalten zu fördern. Seit Februar 2025 halte der Beschwerdeführer einen weiteren, voll-coupierten
- 9 - Dobermann namens "C._____". Die Behauptung des Beschwerdeführers, den Hund lediglich als Ferienhund zu halten, erachte der VeD als völlig unglaubwürdig. Gemäss EU-Heimtierpass stamme der Hund "C._____" aus Griechenland. Dass ein griechischer Hundehalter seinen Hund in die weit entfernte Schweiz in die Ferien gebe, erscheine nicht nachvollziehbar. In Griechenland sei das Coupieren von Ohren und Schwanz ebenfalls verboten. Zudem verfüge der Hund über keinen griechischen Mikrochip. Darüber hinaus habe sich der EU-Heimtierpass bei genauer Betrachtung als Fälschung herausgestellt. Diese Umstände zeigten, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln versuche, Gesetze zu umgehen und Behörden zu täuschen. Der Hund "C._____" sei beim Import auch nicht vorschriftsgemäss dem Zoll vorgestellt worden, womit auch kein Vormerkschein existiere. Auffällig sei auch die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, Auskünfte zu erteilen. Zusammenfassend gehe der Veterinärdienst davon aus, dass der Beschwerdeführer den voll-coupierten Hund "C._____" zur dauerhaften Haltung angeschafft, ihn aus einem Nicht- EU-Land mit gefälschtem Pass importiert habe und durch das Nichtmelden beim Zoll und Nichtanmeldung des Hundes bei der Gemeinde und in Amicus behördliche Interventionen habe verhindern wollen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ver- pflichtet worden, mit dem Hund "B._____" einen Erziehungskurs für Hunde zum Erwerb des nationalen Hundehalterbrevets oder des Aargauer Hun- dehalterbrevets zu absolvieren. Der Kurs hätte bis spätestens 31. De- zember 2024 absolviert und mit der Prüfung zum Erwerb des NHB abge- schlossen werden müssen. Diese Auflage sei angeordnet worden, weil der Beschwerdeführer im Dezember 2023 den Hund "B._____" absichtlich ein Kind habe angreifen lassen. Das von "B._____" gezeigte aggressive Verhalten habe vom Beschwerdeführer antrainiert worden sein müssen, was ein klarer Verstoss gegen die rechtlichen Bestimmungen darstelle. Die anschliessend vom Veterinärdienst angeordnete Überprüfung des Hundes habe Erziehungsdefizite und einen überdrehten Hund mit instabilem Charakter gezeigt. Der Beschwerdeführer habe die Auflage nicht erfüllt, weshalb der Veterinärdienst in dieser Sache Anzeige gegen den Beschwer- deführer erstattet habe. Mit diesem Verhalten zeige der Beschwerdeführer, dass er in keiner Weise interessiert oder motiviert wäre, mit seinem Hund an den Defiziten zu arbeiten. Unter diesen Aspekten erschienen auch neue Auflagen im Hinblick auf eine weitere Hundehaltung nicht zielführend. Zu- sammenfassend müsse dem Beschwerdeführer die Eignung als Hunde- halter abgesprochen werden, weshalb ihm ein Hundehalteverbot auferlegt werden müsse.
E. 1.2 Die Vorinstanz zweifelte, dass die Voraussetzungen für ein Hundehaltever- bot gemäss Art. 23 TSchG im vorliegenden Fall – namentlich aufgrund der Verstösse im Bereich Coupierung – gegeben seien, liess die Frage
- 10 - schliesslich jedoch offen, da sie die Voraussetzungen für die Neuplatzie- rung des Hundes bzw. ein Hundehalteverbot nach § 18 Abs. 1 lit. c und e des Hundegesetzes vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) als erfüllt sah, sinngemäss insbesondere aufgrund der vom Hund ausgehenden Ge- fahr: Das vom Beschwerdeführer selbst auf Instagram hochgeladene Video vom
20. Dezember 2023 zeige diesen, wie er den Hund "B._____" ins Platz be- fehle, sich von ihm entferne und auf einen ihm anscheinend bekannten Jungen im Alter von ca. zwölf Jahren zugehe und diesen hochhebe. Der Hund trage dabei ein Stachel- und/oder Würgehalsband. Nachdem der Bub einen spitzen Schrei ausgestossen habe, jedoch ohne dass ein entspre- chendes Kommando des Halters zu hören sei, greife "B._____" die beiden sehr vehement an und werde dann vom Beschwerdeführer durch Kom- mando gestoppt. Danach lobe der Beschwerdeführer den Hund. Dieses Video zeige, dass der Beschwerdeführer den Hund aggressiv für den An- griff auf Menschen und wohl auch andere Tiere abrichte. Der Angriff sei nicht durch ein Kommando des Beschwerdeführers, sondern durch den Schrei eines Kindes ausgelöst worden, was unabsichtliche Attacken des Hundes provozieren könne. Dies könne sich fatal auswirken. In Verbindung mit der von der Gutachterin geschilderten Unerfahrenheit und mangelnden Stabilität des Hundes ergebe sich für die Umgebung, das heisst für andere Tiere und für Menschen, eine erhebliche Gefahr. Aufgrund des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers sei von der Beurteilung der Gutachterin abzuweichen, welche eine bloss durchschnittliche Gefährlichkeit des Hun- des "B._____" festgestellt habe und zum Schluss gekommen sei, dass er in der derzeitigen Haltungssituation belassen werden könne. Die Anordnung der Abgabe des Hundes stütze sich daher auf § 18 Abs. 1 lit. c HuG. Allein durch die Abgabe von "B._____" werde die Gefahr des Abrichtens und Hetzens von Hunden aber nicht verschwinden, sondern würde weiter bzw. erneut bestehen, wenn der Beschwerdeführer sich andere Hunde anschaffen dürfte. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht auch ein Hundehalteverbot ausgesprochen. 2.
E. 2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des DGS respektive das Verbot, Hunde zu halten, in schutzwürdigen eigenen Inte- ressen betroffen und damit zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).
E. 2.1 Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden in dieser Hin- sicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist auch bei der Verlegung der Parteikosten als ob- siegend zu betrachten (siehe vorne Erw. III/1). Das unterliegende DGS, Generalsekretariat, hat ihm die vor Verwaltungsgericht entstandenen Par- teikosten zu ersetzen. Was das vorinstanzliche Verfahren betrifft, ist eben- falls von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszuge- hen, da der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen wird.
E. 2.2 In Verwaltungs(gerichts)verfahren, die – wie hier – das Vermögen der Par- teien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).
E. 2.3 Im vorinstanzlichen Verfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmass- liche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, auch angesichts des überschau- baren Aktenumfangs. Höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Par- teientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b An- waltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren er-
- 20 - scheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdefüh- rers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der VeD hat ihm diese zu ersetzen.
E. 2.4 Vor Verwaltungsgericht fand ebenfalls keine Verhandlung statt. Der mut- massliche Aufwand des Rechtsvertreters ist in diesem Verfahren geringer aufgrund der Vorkenntnisse des Falles. Es rechtfertigt sich gesamthaft be- trachtet auch hier, die Parteientschädigung im unteren Bereich des weiten Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichti- gung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Ver- tretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemes- sen. Diese hat ihm das DGS, Generalsekretariat, zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 3.1 Gemäss § 17 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an. Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts zu sorgen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. II/3.1 mit Hinweis). Der Ent- scheid soll sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 4 und 10 zu § 7 VRG). Der Umfang der Sachverhaltsermittlung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Sie hat sich dabei der Entscheiderheblichkeit einer Tatsache, an verfahrensökonomischen Überlegungen sowie am Verhältnismässig-
- 13 - keitsgrundsatz zu orientieren. Im Grunde ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Mittel der Sachverhalts- aufklärung einzusetzen. Sie trägt die Verantwortung für die Feststellung der materiellen Wahrheit, was insbesondere dazu führt, dass sie nicht nur für die Parteien belastende, sondern auch begünstigende Tatsachen zu ermit- teln hat. Der Aufwand muss aber insgesamt verhältnismässig bleiben (AUER/BINDER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 12). Bei groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung wird von einer willkür- lichen, gegen Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstossenden Rechtsanwen- dung ausgegangen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 606). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Par- teien relativiert. Diese sind verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mit- zuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, wel- che eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa). Die Mitwirkungspflicht reicht indessen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (BGE 140 II 65, Erw. 3.4.2). So- dann führt der Umstand, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind, nicht zur gänzlichen Entbindung der Vorinstanz von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts (PLÜSS, a.a.O., N. 10 zu § 7 VRG).
E. 3.2 Nach Kenntnisnahme des auf Social Media veröffentlichen Videos hatte der Veterinärdienst den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 darauf hingewiesen, dass die Haltung überprüft und eine Wesens- beurteilung des Hundes vorgenommen werden könne, nachdem Hinweise dafür bestünden, dass der Hund eine Gefahr für Menschen oder Tiere dar- stelle. Deshalb habe der Beschwerdeführer seinen Hund "B._____" einer Fachperson vorzustellen und hernach den Bericht (Formular "Tierschutz und Hundegesetzgebung: Fachgutachten") dem Veterinärdienst einzu- reichen. Nach Auffassung des Veterinärdiensts war somit ein Fachgutachten erfor- derlich. Nach der Rechtsprechung darf in Fachfragen von Sachverstän- digengutachten nur abgewichen werden, wenn dafür triftige Gründe vorlie- gen; für solche Gutachten gilt eine "Richtigkeitsvermutung" (BGE 150 II 537, Erw. 2.5 i.f. m.w.H., Erw. 4.1.3; Urteile des Bundesge- richts 2C_436/2023 vom 14. Oktober 2025, Erw. 4.5 und 2C_476/2023 vom 13. September 2024, Erw. 3.7, je m.w.H.). Ein Abweichen von derarti- gen Gutachten ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens
- 14 - durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 3 m.w.H.). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Ver- zicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV]) verstossen (BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen KAISER, a.a.O., S. 65 f. m.w.H.). In ihrem Fachgutachten vom 22. April 2024 führte die Gutachterin unter dem Titel "Diagnose und weiteres Vorgehen" zur Frage der "Diagnose" aus, es mache grundsätzlich sicherlich Sinn, wenn mit "B._____" weiter die Hundeschule besucht werde. Gerade im Bereich Alltagsstabilität, Eigendynamik und Explorationsverhalten könne er sicherlich noch einiges lernen und es sei für alle nur positiv. Bei den Fragen, wie sie das Risiko in der derzeitigen Haltungssituation beurteile, dass es (erneut) zu einem Vorfall komme, bei dem der Hund Menschen resp. andere Tiere verletze, gab sie als Antwort jeweils an: "Durchschnittsrisiko". Die Frage, ob der Hund in der derzeitigen Haltungssituation belassen werden könne, bejahte sie. Massnahmen, um die Sicherheit von Menschen und Tieren sicherzustellen, seien nicht nötig.
E. 4 Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessens- missbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1.
E. 4.1 Vorliegend bildet das vom Beschwerdeführer veröffentlichte Video vom
20. Dezember 2023 ein zentrales Element der Gefährlichkeitsbeurteilung. Sämtliche Verfahrensbeteiligte messen diesem Ereignis erhebliche Bedeu- tung zu. Zugleich ergibt sich aus den Vorbringen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid vom 9. Oktober 2025 und der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026, sowie denjenigen des Beschwerdeführers in der Be- schwerde vom 10. November 2025, dass der genaue Ablauf der Szene und insbesondere die Frage, wodurch das Verhalten des Hundes ausgelöst wurde, nicht eindeutig beantwortet werden können. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Video belege gerade die gute Führbarkeit und Gehor- samkeit des Hundes; die Vorinstanz räumt ihrerseits in der Beschwerde- antwort ein, das Studium des Videos gebe keinen zweifelsfreien Aufschluss darüber, welcher Reiz den Angriff ausgelöst habe. Auch nach Auffassung des Gerichts lässt die Aufnahme verschiedene Deutungen zu. Bereits dies zeigt, dass eine fachkundige Einordnung des im Video gezeigten Verhal- tens unabdingbar gewesen wäre. Zwar wurde – wie erwähnt – das Fachgutachten vom 22. April 2024 einge- holt. Dieses vermag jedoch keine genügende Grundlage für die Beurteilung der entscheidwesentlichen Fragen zu bilden. Aus der Antwort der Gutach- terin auf Frage 26, wie sie sich das gezeigte Verhalten beim Vorfall bzw. den Vorfällen erkläre, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass ihr das fragliche Video bzw. der darin dokumentierte Sachverhalt bei der Be- gutachtung nicht bekannt war ("Es gab keinen Vorfall"). Davon ist ange-
- 15 - sichts der gegenwärtigen Aktenlage auszugehen; die anderslautende Be- hauptung in der Replik vom 26. Januar 2026 vermag an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. Es ist somit davon auszugehen, dass der VeD aus nicht nachvollziehbaren Gründen – offenbar mangels Kenntnis der verfah- rensrechtlichen Vorgaben – darauf verzichtet hatte, der Gutachterin das Video zur Verfügung zu stellen, obwohl genau diese Aufnahme Anlass zur Begutachtung gegeben hatte und dessen Kenntnis hierfür zentral gewesen wäre. Damit steht fest, dass die Fachperson ihre Einschätzung ohne Kenntnis eines Sachverhaltselements abgab, das nach übereinstimmender Auffas- sung aller Beteiligten für die Wesensbeurteilung des Hundes von erheb- licher Bedeutung ist. Dieser Mangel wiegt schwer. Wenn ein Gutachten explizit zur Abklärung der Gefährlichkeit eines Hundes eingeholt wird, muss die sachverständige Person über Kenntnis aller wesentlicher Tatsachen verfügen, welche die Gefährlichkeitsprognose beeinflussen können. Dies gilt umso mehr, als das Video gerade Auslöser für die Begutachtung war. Ein Gutachten, das den ihm selbst zugrunde liegenden Anlass nicht be- rücksichtigt, beruht offensichtlich nicht auf vollständiger Tatsachengrund- lage. Hinzu kommt, dass das Gutachten auch unabhängig davon methodische und inhaltliche Defizite aufweist. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, wie die einzelnen Tests zur Wesensbeobachtung konkret ausgestaltet wurden, unter welchen Bedingungen sie stattfanden und anhand welcher Kriterien die Beobachtungen ausgewertet wurden. Die Begutachtungsschritte blei- ben damit für Dritte kaum nachvollziehbar und einer nachträglichen Über- prüfung nur beschränkt zugänglich. Weiter enthält das Gutachten Aussa- gen zum Verhalten des Hundes in der gewohnten Umgebung sowie in be- lebter oder ungewohnter Umwelt, ohne dass ersichtlich wäre, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Einschätzungen beruhen. Laut einleitenden Angaben wurde die Begutachtung auf einem Übungsplatz durchgeführt; wo sich dieser befand, wie er ausgestaltet war und inwiefern er Rückschlüsse auf die gewohnte oder eine belebte Umgebung des Hundes zuliess, bleibt offen. Soweit Aussagen zur gewohnten Umgebung getroffen werden, scheinen diese lediglich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu beruhen. Gleiches gilt für die Feststellung, Kinderwagen, Jogger und Velofahrer seien keine Probleme; eine nachvollziehbare Tatsachengrund- lage hierfür ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Generell dürfte wohl fraglich sein, ob das vom Amt für Verbraucherschutz zur Verfügung ge- stellte Formular "Tierschutz und Hundegesetzgebung: Fachgutachten" ge- eignet ist, um die in einem Fachgutachten wesentlichen Fragen zu klären und als taugliche Entscheidungsgrundlage zu dienen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Sachverhaltsabklärung insgesamt als klar unvollständig. Weder die Gefährlichkeit des Hundes noch die
- 16 - Haltereignung des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage des vor- liegenden Gutachtens zuverlässig beurteilt werden. Dazu kommt, dass wei- tere sachverhaltsrelevante Umstände ungeklärt blieben: So ist etwa nicht abgeklärt worden, um welches Kind es sich in der Videoaufnahme handelt und ob die Person des Kindes oder die konkrete Inszenierung der Szene für die Auslösesituation von Bedeutung war. Ebenso fehlt es an näheren Feststellungen zu den tatsächlichen Haltungsbedingungen des Hundes. Den Akten ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass Vor-Ort-Abklärungen oder Haltungskontrollen durchgeführt worden wären. Schliesslich wurden auch die in der Meldung einer Hundetrainerin vom 13. Mai 2025 enthalte- nen Hinweise auf weitere allenfalls gehaltene coupierte Hunde und mög- liche tierschutzrechtliche Missstände vor Erlass des angefochtenen Ent- scheids nicht näher untersucht, obwohl sie für die Beurteilung der Halter- eignung des Beschwerdeführers potentiell erheblich sein könnten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend abgeklärt war. Das vorliegende Fachgutachten ist weder schlüssig noch nachvoll- ziehbar, beruht auf unvollständiger Aktenkenntnis der Gutachterin und er- laubt damit keine verlässliche Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes einerseits und der Eignung des Beschwerdeführers als Hundehalter ande- rerseits.
E. 4.2 Die Mängel der Sachverhaltsabklärung schlagen sich vorliegend auch in einer fehlerhaften Beweiswürdigung der Vorinstanz nieder. Diese stützte sich im angefochtenen Entscheid einerseits auf einzelne Aussagen der Gutachterin, namentlich auf die von ihr geschilderte Unerfahrenheit und mangelnde Stabilität des Hundes, um daraus in Verbindung mit dem Video nach eigener Beurteilung eine erhebliche Gefahr für Menschen und andere Tiere abzuleiten. Andererseits wich sie gerade in der zentralen Fachfrage der Gefährlichkeit des Hundes von der gutachterlichen Schlussfolgerung ab, wonach ein Durchschnittsrisiko bestehe, der Hund in der derzeitigen Haltungssituation belassen werden könne und keine Massnahmen notwen- dig seien. In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 stellte sie sich zudem auf den (an sich zutreffenden) Standpunkt, dem Gutachten komme wegen der fehlenden Kenntnis des Videos und weiterer Ungereimtheiten nur erheblich verminderter (Beweis-)Wert zu. Diese Vorgehensweise ist widersprüchlich. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, das Gutachten sei wegen fehlender Aktenkenntnis und methodi- scher Schwächen in einem zentralen Punkt mangelhaft, kann sie sich nicht ohne Weiteres gleichzeitig isoliert auf diejenigen Passagen stützen, die ihre eigene Einschätzung zu bestätigen scheinen. Eine solche selektive Ver- wertung ist mit einer sachgerechten Beweiswürdigung nicht vereinbar. Ent- weder bildet das Gutachten eine hinreichend verlässliche fachliche Grund-
- 17 - lage, dann ist – wie dargelegt – in Fachfragen nur bei Vorliegen triftiger Gründe davon abzuweichen; oder aber seine Glaubwürdigkeit ist durch ge- wichtige Umstände ernsthaft erschüttert, dann darf es auch nicht punktuell herangezogen werden, ohne die offenen Fragen durch weitere Beweis- erhebungen zu klären. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für ein Abweichen von der fachgutachterlichen Einschätzung nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan hat. Sie hat im angefochtenen Entscheid aus dem Video ge- schlossen, der Hund werde aggressiv für Angriffe auf Menschen und wohl auch andere Tiere abgerichtet und könne durch das Schreien eines Kindes zu einer Attacke veranlasst werden. Gleichzeitig räumt das DGS im vorlie- genden Beschwerdeverfahren selbst ein, das Video lasse gerade keinen zweifelsfreien Schluss darauf zu, welcher Reiz das Verhalten des Hundes ausgelöst habe. Soweit das DGS geltend macht, die Gutachterin habe das Video gar nicht gekannt, weshalb es sich nicht über eine entsprechende fachliche Würdigung hinweggesetzt habe, vermag dies die klar unzu- reichende Beweiswürdigung nicht zu retten. Trifft dies zu, so fehlt dem Gut- achten in einem zentralen Punkt zwar die Grundlage; gerade deshalb hätte die Vorinstanz aber nicht zugleich einzelne gutachterliche Aussagen ver- werten und im Übrigen die entscheidende fachliche Lücke durch eine eigene, fachfremde Deutung des Videos ersetzen dürfen. Vielmehr hätte sie weitere Abklärungen, insbesondere ein neues oder ergänztes Gutach- ten, veranlassen müssen. Die willkürliche Beweiswürdigung liegt somit nicht bloss in einem allfälligen unzutreffenden Verständnis einzelner Videosequenzen, sondern zusätzlich vor allem darin, dass die Vorinstanz ein als mangelhaft erkanntes Gutach- ten gleichzeitig teilweise verwertet, teilweise verwirft und die offen geblie- benen fachlichen Fragen ohne genügende sachverständige Grundlage selbst beantwortet hat. Dies genügt den aus Art. 9 BV fliessenden Anfor- derungen an eine widerspruchsfreie und sachgerechte Beweiswürdigung nicht.
E. 4.3 Sollten nach vollständiger Sachverhaltsabklärung ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Hundehaltung und der Haltereignung des Beschwerdefüh- rers bestehen, setzte die Anordnung eines Hundehalteverbots als beson- ders einschneidende Massnahme voraus, dass sie sich als verhältnismäs- sig erweist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausrei- chen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünf-
- 18 - tigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden; es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Rela- tion bestehen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.202 vom
24. März 2026, Erw. II/6.1, m.w.H.) Den vorinstanzlichen Erwägungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass überhaupt geprüft worden wäre, ob allenfalls weniger einschneidende Massnahmen in Betracht gefallen wären. Sie hat damit nicht nur den Un- tersuchungsgrundsatz verletzt, sondern auch ihr Ermessen nicht pflichtge- mäss ausgeübt (vgl. zur Ermessensausübung Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2025.202 vom 24. März 2026, a.a.O.).
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sa- che ist an den VeD zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der VeD wird den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und hernach auf neuer Grundlage neu zu entscheiden haben. Dabei wird er insbesondere den Mängeln der bisherigen Begutachtung Rechnung zu tragen und die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes einerseits sowie der Haltereignung des Beschwerdeführers andererseits wesent- lichen Umstände umfassend zu klären haben. Ebenso werden die weiteren aktenkundigen Hinweise, soweit sie für die Beurteilung erheblich sind (z.B. Meldung der Hundetrainerin vom 13. Mai 2025), einzubeziehen sein. Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass er im weiteren Verfahren im Rahmen von § 23 Abs. 1 VRPG zur Mitwirkung ver- pflichtet bleibt. Verweigert er zumutbare Mitwirkungshandlungen, kann dies nach vorgängiger Androhung der Säumnisfolgen bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz – wie hier subeventualiter beantragt – mit offenem Verfahrensausgang gilt dabei nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführenden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.149 vom 5. Juni 2025, Erw. III/1 m.w.H.). Der Vorinstanz (DGS, Generalsekretariat) ist vorzuwerfen, den Sachverhalt ungenügend abge- klärt zu haben und trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit des Gutachtens teil- weise und selektiv auf dieses Bezug genommen zu haben. Dies ist als
- 19 - schwerwiegender Verfahrensmangel zu qualifizieren. Entsprechend hat das DGS, Generalsekretariat die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tra- gen. 2.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 9. Oktober 2025 und damit auch der Entscheid des Veterinärdienstes vom 12. März 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Sachverhaltsabklä- rung und anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Veterinärdienst zurückgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'800.00, werden dem DGS, Generalsekretariat auf- erlegt.
- 3.1. Der Veterinärdienst wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfah- ren vor dem Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'600.00 zu ersetzen. 3.2. Das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, wird ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'200.00 zu ersetzen. - 21 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 7. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Erny
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
1. Kammer WBE.2025.405 / ae / we (B.2025.15) Art. 147 Urteil vom 7. August 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Erny Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Omar Ghafier, Rechtsanwalt, Markurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Hundehalteverbot, Frist für Abgabe der Hunde Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. Oktober 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ ist als Halter eines am tt.mm.jjjj geborenen Dobermannrüden namens "B._____" (Chip aaa) in der Datenbank Amicus eingetragen. Der Hund ist sowohl an den Ohren wie auch an der Rute coupiert. 2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____ vom 2. Mai 2023 wurde A._____ wegen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung (unerlaubte Einfuhr eines coupierten Hundes) zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Aufgrund dieses Strafbefehls wurde A._____ mit Schreiben vom 14. Juni 2023 vom Veterinärdienst (VeD), Amt für Verbrau- cherschutz, Departement Gesundheit und Soziales (DGS) verwarnt. 3. Am 24. Mai 2023 ging beim VeD eine Tierschutzmeldung ein, wonach die Ohren des Nachbarhundes bereits Anfang April verbunden und mit einem Mittelsteg seitlich fixiert gewesen seien. Wie einem beigefügten Foto vom
22. Mai 2023 entnommen werden könne, seien die Ohren wieder frisch ver- bunden. Der aktenkundigen Meldung lässt sich jedoch nicht entnehmen, um welchen Hund es genau geht bzw. ob die Meldung mit A._____ im Zusammenhang steht. 4. Am 20. Dezember 2023 leitete das Veterinäramt des Kantons Zürich dem VeD eine Meldung weiter, wonach A._____ auf Instagram ein Video ver- öffentlicht habe, in welchem der Hund "B._____" ein unerlaubtes Zughalsband trage und A._____ unprofessionelle "Beissübungen" mit dem Hund durchführe. Gestützt auf diese Meldung forderte der VeD A._____ gleichentags auf, den Hund "B._____" durch eine Fachperson (aus einer Liste von drei Personen) abklären und den Bericht bis Ende Januar 2024 einreichen zu lassen. 5. Nachdem A._____ mehrmals die Frist erstreckt worden war, reichte die Gutachterin am 22. April 2024 dem VeD das geforderte Fachgutachten ein. 6. Mit Schreiben vom 25. April 2024 stellte der VeD A._____ eine Verfügung betreffend Massnahmen in der Hundehaltung im Entwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
- 3 - 7. Am 15. Mai 2024 erliess der VeD folgende Verfügung: I. Es ist ab sofort verboten, den Hund "B._____" (Dobermann, geboren tt.mm.jjjj, Chip aaa) im Bereich Schutzdienst auszubilden. Dazu zählt die Förderung aller aggressiven Verhaltensweisen sowie Beutefangverhalten. II. A._____ wird verpflichtet, mit dem Hund "B._____" einen Erziehungskurs für Hunde zum Erwerb des nationalen Hundehalterbrevets oder des Aargauer Hundehalterbrevets zu absolvieren. Der Kurs ist bis spätestens am 31. Dezember 2024 zu absolvieren und muss mit der Prüfung zum Erwerb des nationalen Hundehalterbrevets (NHB) abgeschlossen werden. Dem Veterinärdienst ist nach Abschluss des Kurses und abgelegter Prüfung unaufgefordert eine Bestätigung über das Absolvieren des Kurses und der Prüfung zuzusenden. III. [Kosten] IV. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffern I. und II. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. V. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". VI. [Zustellung] Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 8. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 forderte der VeD A._____ zur Ein- reichung der Bestätigung NHB gemäss der Verfügung vom 15. Mai 2024 bis zum 24. Januar 2025 auf. 9. Nachdem A._____ der Aufforderung vom 14. Januar 2025 keine Folge geleistet hatte, erstattete der VeD am 31. Januar 2025 Strafanzeige gegen A._____ wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB. Gleichentags erkundigte sich A._____ per Mail beim VeD nach weiteren Informationen bezüglich der Anmeldung für den NHB-Kurs.
- 4 - 10. Am 27. Februar 2025 erhielt der VeD über das Kontaktformular auf seiner Webseite eine Meldung, wonach A._____ noch einen weiteren, ebenfalls an Ohren und Rute coupierten Junghund im Alter von geschätzt 5- 7 Monaten besitze. Eine Abfrage des VeD vom gleichen Tag in der Datenbank Amicus ergab, dass A._____ lediglich als Halter des Hundes "B._____" registriert war. 11. Am 28. Februar 2025 erliess der VeD folgende "Sofortverfügung": I. A._____ wird verpflichtet, innert Frist von 3 Tagen dem Veterinärdienst folgende Angaben zum neuen Hund zu tätigen: Name, Geburtsdatum und Chipnummer des Hundes; Importdatum; Kopie Heimtierausweis; Kaufver- trag, Foto des Hundes. II. A._____ wird verpflichtet, innert Frist von 3 Tagen den neu angeschafften Dobermann in das Herkunftsland rückzuführen. Es ist eine entsprechende Bestätigung des Übergabeorts einzureichen. III. A._____ wird ein Hundehalteverbot auferlegt. IV. Der Hund "B._____" muss innert Frist von 45 Tagen an ein vom Kanton bewilligtes Tierheim abgegeben werden. A._____ muss dem Veterinär- dienst die Abgabe unter Angabe des entsprechenden Tierheims melden. V. [Kosten] VI. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffern I. und II. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VII. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzge- setzes (TSchG; SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst". Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". VIII. [Zustellung]
- 5 - Mit dem Erlass dieser Verfügung wurde A._____ gestützt auf § 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) nachträglich das recht- liche Gehör zu einer allfälligen Stellungnahme innert drei Tagen gewährt und den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung in Aussicht gestellt. 12. Nach mehrmaligem E-Mail-Verkehr zwischen A._____ und dem VeD be- treffend die Zustellung der Verfahrensakten liess A._____ dem VeD mit E- Mail vom 7. März 2025 eine Kopie des Heimtierausweises des Hundes "C._____" zukommen und teilte mit, dass es sich hierbei um einen Ferien- hund handle. Auf erneute Nachfrage des VeD teilte A._____ mit E-Mail vom
10. März 2025 mit, dass der Hund "C._____" am 26. Februar 2025 in die Schweiz importiert worden sei und ein Aufenthalt bis zum 8. April 2025 ge- plant sei. 13. Mit Verfügung vom 12. März 2025 ordnete der VeD gegenüber A._____ Folgendes an: I. A._____ wird ein Hundehalteverbot auferlegt. II. A._____ wird verpflichtet, den Hund "B._____" (Chip aaa) innert Frist von 45 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung an ein vom Kanton bewilligtes Tierheim abzugeben. A._____ muss dem Veterinärdienst die Abgabe unter Angabe des entsprechenden Tierheims schriftlich melden. III. A._____ wird verpflichtet, den Hund "C._____" (Chip bbb) bis spätestens
8. April 2025 in das Herkunftsland rückzuführen. Vor der Ausfuhr muss A._____ den Hund zollrechtlich veranlagen und eine Kopie des Vormerkscheins dem Veterinärdienst einreichen. Nach erfolgter Rückführung muss dem Veterinärdienst eine schriftliche Empfangsbestä- tigung des neuen Halters oder der neuen Halterin in Deutsch, Französisch oder Englisch eingereicht werden. IV. [Kosten] V. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffer I.-III. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VI. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzge- setzes (TSchG; SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden
- 6 - ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst". Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". VII. [Zustellung] B. 1. Gegen diese Verfügung des VeD erhob A._____ – inzwischen anwaltlich vertreten – mit Eingabe vom 17. April 2025 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS). Dabei beantragte er die Aufhebung des Hundehalteverbots (Ziffer I) sowie der Anordnung, den Hund "B._____" innert Frist von 45 Tagen ab Erhalt der Verfügung an ein vom Kanton bewilligtes Tierheim abzugeben (Ziffer II). Weiter ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziffer V). 2. Am 13. Mai 2025 ging beim VeD eine Meldung ein, wonach A._____ und seine Partnerin zwar umgezogen, aber dennoch in D._____ wohnhaft seien. Im Garten des Hauses sei ein Dobermann mit coupierten Ohren und Rute aufgefallen. Im Inneren des Hauses habe ein zweiter Hund gebellt. Zudem sei vor kurzem ein Dobermann mit verbundenen Ohren im Garten gesichtet worden. Zusammen mit der Meldung wurden mehrere Screens- hots aus Facebook eingereicht. Diese zeigen u.a. (mutmasslich) die Part- nerin von A._____ zusammen mit einem an den Ohren coupierten Dobermann, welcher ein (verbotenes) Zughalsband trägt sowie drei an den Ohren coupierte Dobermänner zusammen auf einem Hundebett in einer Wohnung. 3. Am 9. Oktober 2025 entschied das DGS, Generalsekretariat, was folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen.
- 7 - C. 1. Gegen den Entscheid des DGS liess A._____ mit Eingabe vom
10. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2025 sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. Eventualiter: 2. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben und zum Erlass von verhält- nismässigen Massnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter: 3. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 beantragte das DGS, Gene- ralsekretariat, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. In der Replik vom 26. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 4. Mit E-Mail vom 18. Februar 2026 übermittelte das DGS, Generalsekre- tariat, dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss das in den bisher ein- gereichten Akten noch nicht enthaltene Instagram-Video (siehe vorne lit. A.4). 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
- 8 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefoch- tene Entscheid des DGS ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 12 lit. b der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des DGS respektive das Verbot, Hunde zu halten, in schutzwürdigen eigenen Inte- ressen betroffen und damit zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). 3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 4. Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessens- missbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der VeD stützte das Hundehalteverbot in seiner Verfügung vom 12. März 2025 auf Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455). Zur Begründung führte er aus, das Coupieren aus rein ästhe- tischen Zwecken sei Tierquälerei, weshalb sowohl das Coupieren wie auch der Import eines coupierten Hundes in der Schweiz strafbar sei. Der Be- schwerdeführer habe den Hund "B._____" in vollem Wissen um dieses Verbot in die Schweiz eingeführt. Dies zeige seine hohe Motivation, einen voll-coupierten Dobermann halten zu können. Nach der Anschaffung des Hundes habe der Beschwerdeführer versucht, den Hund "B._____" abzurichten bzw. dessen Aggressionsverhalten zu fördern. Seit Februar 2025 halte der Beschwerdeführer einen weiteren, voll-coupierten
- 9 - Dobermann namens "C._____". Die Behauptung des Beschwerdeführers, den Hund lediglich als Ferienhund zu halten, erachte der VeD als völlig unglaubwürdig. Gemäss EU-Heimtierpass stamme der Hund "C._____" aus Griechenland. Dass ein griechischer Hundehalter seinen Hund in die weit entfernte Schweiz in die Ferien gebe, erscheine nicht nachvollziehbar. In Griechenland sei das Coupieren von Ohren und Schwanz ebenfalls verboten. Zudem verfüge der Hund über keinen griechischen Mikrochip. Darüber hinaus habe sich der EU-Heimtierpass bei genauer Betrachtung als Fälschung herausgestellt. Diese Umstände zeigten, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln versuche, Gesetze zu umgehen und Behörden zu täuschen. Der Hund "C._____" sei beim Import auch nicht vorschriftsgemäss dem Zoll vorgestellt worden, womit auch kein Vormerkschein existiere. Auffällig sei auch die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, Auskünfte zu erteilen. Zusammenfassend gehe der Veterinärdienst davon aus, dass der Beschwerdeführer den voll-coupierten Hund "C._____" zur dauerhaften Haltung angeschafft, ihn aus einem Nicht- EU-Land mit gefälschtem Pass importiert habe und durch das Nichtmelden beim Zoll und Nichtanmeldung des Hundes bei der Gemeinde und in Amicus behördliche Interventionen habe verhindern wollen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ver- pflichtet worden, mit dem Hund "B._____" einen Erziehungskurs für Hunde zum Erwerb des nationalen Hundehalterbrevets oder des Aargauer Hun- dehalterbrevets zu absolvieren. Der Kurs hätte bis spätestens 31. De- zember 2024 absolviert und mit der Prüfung zum Erwerb des NHB abge- schlossen werden müssen. Diese Auflage sei angeordnet worden, weil der Beschwerdeführer im Dezember 2023 den Hund "B._____" absichtlich ein Kind habe angreifen lassen. Das von "B._____" gezeigte aggressive Verhalten habe vom Beschwerdeführer antrainiert worden sein müssen, was ein klarer Verstoss gegen die rechtlichen Bestimmungen darstelle. Die anschliessend vom Veterinärdienst angeordnete Überprüfung des Hundes habe Erziehungsdefizite und einen überdrehten Hund mit instabilem Charakter gezeigt. Der Beschwerdeführer habe die Auflage nicht erfüllt, weshalb der Veterinärdienst in dieser Sache Anzeige gegen den Beschwer- deführer erstattet habe. Mit diesem Verhalten zeige der Beschwerdeführer, dass er in keiner Weise interessiert oder motiviert wäre, mit seinem Hund an den Defiziten zu arbeiten. Unter diesen Aspekten erschienen auch neue Auflagen im Hinblick auf eine weitere Hundehaltung nicht zielführend. Zu- sammenfassend müsse dem Beschwerdeführer die Eignung als Hunde- halter abgesprochen werden, weshalb ihm ein Hundehalteverbot auferlegt werden müsse. 1.2. Die Vorinstanz zweifelte, dass die Voraussetzungen für ein Hundehaltever- bot gemäss Art. 23 TSchG im vorliegenden Fall – namentlich aufgrund der Verstösse im Bereich Coupierung – gegeben seien, liess die Frage
- 10 - schliesslich jedoch offen, da sie die Voraussetzungen für die Neuplatzie- rung des Hundes bzw. ein Hundehalteverbot nach § 18 Abs. 1 lit. c und e des Hundegesetzes vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) als erfüllt sah, sinngemäss insbesondere aufgrund der vom Hund ausgehenden Ge- fahr: Das vom Beschwerdeführer selbst auf Instagram hochgeladene Video vom
20. Dezember 2023 zeige diesen, wie er den Hund "B._____" ins Platz be- fehle, sich von ihm entferne und auf einen ihm anscheinend bekannten Jungen im Alter von ca. zwölf Jahren zugehe und diesen hochhebe. Der Hund trage dabei ein Stachel- und/oder Würgehalsband. Nachdem der Bub einen spitzen Schrei ausgestossen habe, jedoch ohne dass ein entspre- chendes Kommando des Halters zu hören sei, greife "B._____" die beiden sehr vehement an und werde dann vom Beschwerdeführer durch Kom- mando gestoppt. Danach lobe der Beschwerdeführer den Hund. Dieses Video zeige, dass der Beschwerdeführer den Hund aggressiv für den An- griff auf Menschen und wohl auch andere Tiere abrichte. Der Angriff sei nicht durch ein Kommando des Beschwerdeführers, sondern durch den Schrei eines Kindes ausgelöst worden, was unabsichtliche Attacken des Hundes provozieren könne. Dies könne sich fatal auswirken. In Verbindung mit der von der Gutachterin geschilderten Unerfahrenheit und mangelnden Stabilität des Hundes ergebe sich für die Umgebung, das heisst für andere Tiere und für Menschen, eine erhebliche Gefahr. Aufgrund des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers sei von der Beurteilung der Gutachterin abzuweichen, welche eine bloss durchschnittliche Gefährlichkeit des Hun- des "B._____" festgestellt habe und zum Schluss gekommen sei, dass er in der derzeitigen Haltungssituation belassen werden könne. Die Anordnung der Abgabe des Hundes stütze sich daher auf § 18 Abs. 1 lit. c HuG. Allein durch die Abgabe von "B._____" werde die Gefahr des Abrichtens und Hetzens von Hunden aber nicht verschwinden, sondern würde weiter bzw. erneut bestehen, wenn der Beschwerdeführer sich andere Hunde anschaffen dürfte. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht auch ein Hundehalteverbot ausgesprochen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür in der Sachverhaltsfest- stellung und -würdigung vor. Die Beschreibung des Inhalts des Videos durch die Vorinstanz sei falsch. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe aus dem Video nicht hervor, dass das Zulaufen des Hundes "B._____" durch das Kindergekreisch ausgelöst werde. Entweder sei es ausgelöst worden, weil der Beschwerdeführer das Kind hochgehoben habe, was mit der Beschreibung unter dem Video "protection" in Einklang zu bringen wäre, oder der Beschwerdeführer habe dem Hund ein Handzeichen gegeben, wofür sprechen würde, dass "B._____" während des ganzen Vidos umgehend und anstandslos auf die ihm erteilten Befehle höre. Das
- 11 - auf dem Video klar erkennbare Gehorchen des Hundes stehe auch in klarem Widerspruch zur vorinstanzlichen Behauptung, vom Hund würde die fatale Gefahr einer spontanen Provokation ausgehen. Diesbezüglich sei auch zu erwähnen, dass die Gutachterin im Fachgutachten vom 22. April 2024 festhalte, dass "B._____" für alles Befehle erhalte und diese auch dankend annehme. Weiter sei hervorzuheben, dass der Junge für den Hund während der Übung nicht erreichbar gewesen sei. "B._____" habe ausschliesslich den Beschwerdeführer kontaktiert, wobei auch nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass er den Beschwerdeführer nicht gebissen habe. Aufgrund des Videos könne folglich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung weder der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer richte den Hund aggressiv für den Angriff auf Menschen und auf andere Tiere ab, noch, dass von "B._____" die Gefahr ausgehen würde, er lasse sich unabsichtlich zu einer Attacke provozieren. Aus dem Video gehe vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer eine souveräne Kontrolle über den Hund habe und dieser seinem Besitzer umgehend und anstandslos gehorche. Dementsprechend sei es auch noch nie zu einem Zwischenfall mit einem Menschen oder einem Tier gekommen. Die Vorinstanz erwäge sodann auf der einen Seite, das Instagram-Video in Verbindung mit der von der Gutachterin geschilderten Unerfahrenheit und mangelnden Stabilität ergebe eine erhebliche Gefahr des Hundes für andere Tiere und Menschen. Gleichzeitig bringe sie vor, dass aufgrund des Instagram-Videos von der Beurteilung der Gutachterin abzuweichen sei, welche "B._____" eine durchschnittliche Gefährlichkeit attestiere und festgestellt habe, dass dieser ohne weiteres beim Beschwerdeführer belassen werden könne. Entgegen den bundesgerichtlichen Vorgaben lege die Vorinstanz in keiner Weise dar, weshalb sie in der Fachfrage der Gefährlichkeit vom Gutachten abweiche. Erschwerend komme hinzu, dass die Begründungspflicht der Vorinstanz deutlich erhöht gewesen sei, da das entsprechende Gutachten gerade wegen des Videos in Auftrag gegeben worden sei. Die gutachterlichen Feststellungen seien folglich unter voller Berücksichtigung des Videos erfolgt. Indem die Vorinstanz im gleichen Atemzug von den gutachterlichen Feststellungen abweiche und sich gleich- zeitig auf diese abstütze, handle sie klar widersprüchlich und erwecke den Eindruck, dass sie die gutachterlichen Feststellungen dort hinzuziehe, wo sie behilflich seien, den Beschwerdeführer und den Hund negativ darzu- stellen. In tatsächlicher Hinsicht sei somit auf das vom Veterinärdienst in Auftrag gegebene Gutachten vom 22. April 2024 abzustellen. Gründe, die eine Abweichung davon erlauben würden, seien nicht ersichtlich und seien durch die Vorinstanz weder genügend dargetan, noch begründet worden. 2.2. Das DGS, Generalsekretariat, hält diesbezüglich in seiner Beschwerde- antwort vom 12. Januar 2026 fest, dass das Studium des fraglichen Videos tatsächlich keinen zweifelsfreien Aufschluss darüber gebe, welcher Reiz
- 12 - den Angriff des Hundes ausgelöst habe. Gerade deshalb sei es aber durch- aus möglich, dass auch andere Personen als der Beschwerdeführer unab- sichtlich durch ganz ähnliches Verhalten eine vergleichbare Wirkung ent- falten könnten. Die Problematik liege einerseits in der erwähnten Gefahr einer zufälligen Auslösung in Verbindung mit dem sehr aggressiven Ver- halten des Hundes. Diese bestehe trotz der in der Szene gezeigten Beherr- schung des Tieres durch den Beschwerdeführer. Andererseits stelle der vom Beschwerdeführer so abgerichtete Hund für ihn eine potentielle Waffe dar, die er gegen andere Personen und Tiere einsetzen könnte. Dass die Fachgutachterin ihren Bericht in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Videos erstellt habe, sei zwar in rein zeitlicher Hinsicht möglich, ergebe sich jedoch weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Ausfüh- rungen der Expertin. Vielmehr fehle im Gutachten jegliche Bezugnahme auf dieses für die Beurteilung des Hundes zweifellos sehr wichtige Sach- verhaltselement. Es sei ausgeschlossen, dass die Gutachterin dieses in dessen Kenntnis überhaupt nicht angesprochen habe. Es treffe somit nicht zu, dass die Vorinstanz sich über die Würdigung des Vorfalls durch die Expertin hinweggesetzt habe und damit in Willkür verfallen sei. Zwar sei richtig, dass für den VeD das Video Auslöser zur Erteilung der Gut- achtensanordnung gewesen sei. Als juristische Laien hätten die Mitarbei- tenden (des Veterinärdiensts) aber irrtümlich geglaubt, sie dürften der Gut- achterin keine Akten herausgeben, und hätten deshalb auf Weitergabe der Aufnahme verzichtet. Durch die vorangehend klar dargelegte Tatsache, dass die Gutachterin ihre Beurteilung in Unkenntnis des Videos erstellt habe, würden Bedeutung und Wert des Gutachtens erheblich vermindert. Das Gutachten weise auch inhaltliche Ungereimtheiten auf, so mit der Be- urteilung des Risikos einerseits als durchschnittlich, andererseits der Be- merkung, dies sei die tiefste Stufe, was einen klaren Widerspruch darstelle. Die Gutachterin habe das Video in ihrem Bericht nicht berücksichtigen können; der Veterinärdienst habe dieses befugterweise selbst gewürdigt. 3. 3.1. Gemäss § 17 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an. Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts zu sorgen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. II/3.1 mit Hinweis). Der Ent- scheid soll sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 4 und 10 zu § 7 VRG). Der Umfang der Sachverhaltsermittlung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Sie hat sich dabei der Entscheiderheblichkeit einer Tatsache, an verfahrensökonomischen Überlegungen sowie am Verhältnismässig-
- 13 - keitsgrundsatz zu orientieren. Im Grunde ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Mittel der Sachverhalts- aufklärung einzusetzen. Sie trägt die Verantwortung für die Feststellung der materiellen Wahrheit, was insbesondere dazu führt, dass sie nicht nur für die Parteien belastende, sondern auch begünstigende Tatsachen zu ermit- teln hat. Der Aufwand muss aber insgesamt verhältnismässig bleiben (AUER/BINDER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 12). Bei groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung wird von einer willkür- lichen, gegen Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstossenden Rechtsanwen- dung ausgegangen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 606). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Par- teien relativiert. Diese sind verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mit- zuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, wel- che eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa). Die Mitwirkungspflicht reicht indessen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (BGE 140 II 65, Erw. 3.4.2). So- dann führt der Umstand, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind, nicht zur gänzlichen Entbindung der Vorinstanz von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts (PLÜSS, a.a.O., N. 10 zu § 7 VRG). 3.2. Nach Kenntnisnahme des auf Social Media veröffentlichen Videos hatte der Veterinärdienst den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 darauf hingewiesen, dass die Haltung überprüft und eine Wesens- beurteilung des Hundes vorgenommen werden könne, nachdem Hinweise dafür bestünden, dass der Hund eine Gefahr für Menschen oder Tiere dar- stelle. Deshalb habe der Beschwerdeführer seinen Hund "B._____" einer Fachperson vorzustellen und hernach den Bericht (Formular "Tierschutz und Hundegesetzgebung: Fachgutachten") dem Veterinärdienst einzu- reichen. Nach Auffassung des Veterinärdiensts war somit ein Fachgutachten erfor- derlich. Nach der Rechtsprechung darf in Fachfragen von Sachverstän- digengutachten nur abgewichen werden, wenn dafür triftige Gründe vorlie- gen; für solche Gutachten gilt eine "Richtigkeitsvermutung" (BGE 150 II 537, Erw. 2.5 i.f. m.w.H., Erw. 4.1.3; Urteile des Bundesge- richts 2C_436/2023 vom 14. Oktober 2025, Erw. 4.5 und 2C_476/2023 vom 13. September 2024, Erw. 3.7, je m.w.H.). Ein Abweichen von derarti- gen Gutachten ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens
- 14 - durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 3 m.w.H.). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Ver- zicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV]) verstossen (BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen KAISER, a.a.O., S. 65 f. m.w.H.). In ihrem Fachgutachten vom 22. April 2024 führte die Gutachterin unter dem Titel "Diagnose und weiteres Vorgehen" zur Frage der "Diagnose" aus, es mache grundsätzlich sicherlich Sinn, wenn mit "B._____" weiter die Hundeschule besucht werde. Gerade im Bereich Alltagsstabilität, Eigendynamik und Explorationsverhalten könne er sicherlich noch einiges lernen und es sei für alle nur positiv. Bei den Fragen, wie sie das Risiko in der derzeitigen Haltungssituation beurteile, dass es (erneut) zu einem Vorfall komme, bei dem der Hund Menschen resp. andere Tiere verletze, gab sie als Antwort jeweils an: "Durchschnittsrisiko". Die Frage, ob der Hund in der derzeitigen Haltungssituation belassen werden könne, bejahte sie. Massnahmen, um die Sicherheit von Menschen und Tieren sicherzustellen, seien nicht nötig. 4. 4.1. Vorliegend bildet das vom Beschwerdeführer veröffentlichte Video vom
20. Dezember 2023 ein zentrales Element der Gefährlichkeitsbeurteilung. Sämtliche Verfahrensbeteiligte messen diesem Ereignis erhebliche Bedeu- tung zu. Zugleich ergibt sich aus den Vorbringen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid vom 9. Oktober 2025 und der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026, sowie denjenigen des Beschwerdeführers in der Be- schwerde vom 10. November 2025, dass der genaue Ablauf der Szene und insbesondere die Frage, wodurch das Verhalten des Hundes ausgelöst wurde, nicht eindeutig beantwortet werden können. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Video belege gerade die gute Führbarkeit und Gehor- samkeit des Hundes; die Vorinstanz räumt ihrerseits in der Beschwerde- antwort ein, das Studium des Videos gebe keinen zweifelsfreien Aufschluss darüber, welcher Reiz den Angriff ausgelöst habe. Auch nach Auffassung des Gerichts lässt die Aufnahme verschiedene Deutungen zu. Bereits dies zeigt, dass eine fachkundige Einordnung des im Video gezeigten Verhal- tens unabdingbar gewesen wäre. Zwar wurde – wie erwähnt – das Fachgutachten vom 22. April 2024 einge- holt. Dieses vermag jedoch keine genügende Grundlage für die Beurteilung der entscheidwesentlichen Fragen zu bilden. Aus der Antwort der Gutach- terin auf Frage 26, wie sie sich das gezeigte Verhalten beim Vorfall bzw. den Vorfällen erkläre, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass ihr das fragliche Video bzw. der darin dokumentierte Sachverhalt bei der Be- gutachtung nicht bekannt war ("Es gab keinen Vorfall"). Davon ist ange-
- 15 - sichts der gegenwärtigen Aktenlage auszugehen; die anderslautende Be- hauptung in der Replik vom 26. Januar 2026 vermag an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. Es ist somit davon auszugehen, dass der VeD aus nicht nachvollziehbaren Gründen – offenbar mangels Kenntnis der verfah- rensrechtlichen Vorgaben – darauf verzichtet hatte, der Gutachterin das Video zur Verfügung zu stellen, obwohl genau diese Aufnahme Anlass zur Begutachtung gegeben hatte und dessen Kenntnis hierfür zentral gewesen wäre. Damit steht fest, dass die Fachperson ihre Einschätzung ohne Kenntnis eines Sachverhaltselements abgab, das nach übereinstimmender Auffas- sung aller Beteiligten für die Wesensbeurteilung des Hundes von erheb- licher Bedeutung ist. Dieser Mangel wiegt schwer. Wenn ein Gutachten explizit zur Abklärung der Gefährlichkeit eines Hundes eingeholt wird, muss die sachverständige Person über Kenntnis aller wesentlicher Tatsachen verfügen, welche die Gefährlichkeitsprognose beeinflussen können. Dies gilt umso mehr, als das Video gerade Auslöser für die Begutachtung war. Ein Gutachten, das den ihm selbst zugrunde liegenden Anlass nicht be- rücksichtigt, beruht offensichtlich nicht auf vollständiger Tatsachengrund- lage. Hinzu kommt, dass das Gutachten auch unabhängig davon methodische und inhaltliche Defizite aufweist. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, wie die einzelnen Tests zur Wesensbeobachtung konkret ausgestaltet wurden, unter welchen Bedingungen sie stattfanden und anhand welcher Kriterien die Beobachtungen ausgewertet wurden. Die Begutachtungsschritte blei- ben damit für Dritte kaum nachvollziehbar und einer nachträglichen Über- prüfung nur beschränkt zugänglich. Weiter enthält das Gutachten Aussa- gen zum Verhalten des Hundes in der gewohnten Umgebung sowie in be- lebter oder ungewohnter Umwelt, ohne dass ersichtlich wäre, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Einschätzungen beruhen. Laut einleitenden Angaben wurde die Begutachtung auf einem Übungsplatz durchgeführt; wo sich dieser befand, wie er ausgestaltet war und inwiefern er Rückschlüsse auf die gewohnte oder eine belebte Umgebung des Hundes zuliess, bleibt offen. Soweit Aussagen zur gewohnten Umgebung getroffen werden, scheinen diese lediglich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu beruhen. Gleiches gilt für die Feststellung, Kinderwagen, Jogger und Velofahrer seien keine Probleme; eine nachvollziehbare Tatsachengrund- lage hierfür ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Generell dürfte wohl fraglich sein, ob das vom Amt für Verbraucherschutz zur Verfügung ge- stellte Formular "Tierschutz und Hundegesetzgebung: Fachgutachten" ge- eignet ist, um die in einem Fachgutachten wesentlichen Fragen zu klären und als taugliche Entscheidungsgrundlage zu dienen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Sachverhaltsabklärung insgesamt als klar unvollständig. Weder die Gefährlichkeit des Hundes noch die
- 16 - Haltereignung des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage des vor- liegenden Gutachtens zuverlässig beurteilt werden. Dazu kommt, dass wei- tere sachverhaltsrelevante Umstände ungeklärt blieben: So ist etwa nicht abgeklärt worden, um welches Kind es sich in der Videoaufnahme handelt und ob die Person des Kindes oder die konkrete Inszenierung der Szene für die Auslösesituation von Bedeutung war. Ebenso fehlt es an näheren Feststellungen zu den tatsächlichen Haltungsbedingungen des Hundes. Den Akten ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass Vor-Ort-Abklärungen oder Haltungskontrollen durchgeführt worden wären. Schliesslich wurden auch die in der Meldung einer Hundetrainerin vom 13. Mai 2025 enthalte- nen Hinweise auf weitere allenfalls gehaltene coupierte Hunde und mög- liche tierschutzrechtliche Missstände vor Erlass des angefochtenen Ent- scheids nicht näher untersucht, obwohl sie für die Beurteilung der Halter- eignung des Beschwerdeführers potentiell erheblich sein könnten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend abgeklärt war. Das vorliegende Fachgutachten ist weder schlüssig noch nachvoll- ziehbar, beruht auf unvollständiger Aktenkenntnis der Gutachterin und er- laubt damit keine verlässliche Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes einerseits und der Eignung des Beschwerdeführers als Hundehalter ande- rerseits. 4.2. Die Mängel der Sachverhaltsabklärung schlagen sich vorliegend auch in einer fehlerhaften Beweiswürdigung der Vorinstanz nieder. Diese stützte sich im angefochtenen Entscheid einerseits auf einzelne Aussagen der Gutachterin, namentlich auf die von ihr geschilderte Unerfahrenheit und mangelnde Stabilität des Hundes, um daraus in Verbindung mit dem Video nach eigener Beurteilung eine erhebliche Gefahr für Menschen und andere Tiere abzuleiten. Andererseits wich sie gerade in der zentralen Fachfrage der Gefährlichkeit des Hundes von der gutachterlichen Schlussfolgerung ab, wonach ein Durchschnittsrisiko bestehe, der Hund in der derzeitigen Haltungssituation belassen werden könne und keine Massnahmen notwen- dig seien. In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 stellte sie sich zudem auf den (an sich zutreffenden) Standpunkt, dem Gutachten komme wegen der fehlenden Kenntnis des Videos und weiterer Ungereimtheiten nur erheblich verminderter (Beweis-)Wert zu. Diese Vorgehensweise ist widersprüchlich. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, das Gutachten sei wegen fehlender Aktenkenntnis und methodi- scher Schwächen in einem zentralen Punkt mangelhaft, kann sie sich nicht ohne Weiteres gleichzeitig isoliert auf diejenigen Passagen stützen, die ihre eigene Einschätzung zu bestätigen scheinen. Eine solche selektive Ver- wertung ist mit einer sachgerechten Beweiswürdigung nicht vereinbar. Ent- weder bildet das Gutachten eine hinreichend verlässliche fachliche Grund-
- 17 - lage, dann ist – wie dargelegt – in Fachfragen nur bei Vorliegen triftiger Gründe davon abzuweichen; oder aber seine Glaubwürdigkeit ist durch ge- wichtige Umstände ernsthaft erschüttert, dann darf es auch nicht punktuell herangezogen werden, ohne die offenen Fragen durch weitere Beweis- erhebungen zu klären. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für ein Abweichen von der fachgutachterlichen Einschätzung nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan hat. Sie hat im angefochtenen Entscheid aus dem Video ge- schlossen, der Hund werde aggressiv für Angriffe auf Menschen und wohl auch andere Tiere abgerichtet und könne durch das Schreien eines Kindes zu einer Attacke veranlasst werden. Gleichzeitig räumt das DGS im vorlie- genden Beschwerdeverfahren selbst ein, das Video lasse gerade keinen zweifelsfreien Schluss darauf zu, welcher Reiz das Verhalten des Hundes ausgelöst habe. Soweit das DGS geltend macht, die Gutachterin habe das Video gar nicht gekannt, weshalb es sich nicht über eine entsprechende fachliche Würdigung hinweggesetzt habe, vermag dies die klar unzu- reichende Beweiswürdigung nicht zu retten. Trifft dies zu, so fehlt dem Gut- achten in einem zentralen Punkt zwar die Grundlage; gerade deshalb hätte die Vorinstanz aber nicht zugleich einzelne gutachterliche Aussagen ver- werten und im Übrigen die entscheidende fachliche Lücke durch eine eigene, fachfremde Deutung des Videos ersetzen dürfen. Vielmehr hätte sie weitere Abklärungen, insbesondere ein neues oder ergänztes Gutach- ten, veranlassen müssen. Die willkürliche Beweiswürdigung liegt somit nicht bloss in einem allfälligen unzutreffenden Verständnis einzelner Videosequenzen, sondern zusätzlich vor allem darin, dass die Vorinstanz ein als mangelhaft erkanntes Gutach- ten gleichzeitig teilweise verwertet, teilweise verwirft und die offen geblie- benen fachlichen Fragen ohne genügende sachverständige Grundlage selbst beantwortet hat. Dies genügt den aus Art. 9 BV fliessenden Anfor- derungen an eine widerspruchsfreie und sachgerechte Beweiswürdigung nicht. 4.3. Sollten nach vollständiger Sachverhaltsabklärung ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Hundehaltung und der Haltereignung des Beschwerdefüh- rers bestehen, setzte die Anordnung eines Hundehalteverbots als beson- ders einschneidende Massnahme voraus, dass sie sich als verhältnismäs- sig erweist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausrei- chen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünf-
- 18 - tigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden; es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Rela- tion bestehen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.202 vom
24. März 2026, Erw. II/6.1, m.w.H.) Den vorinstanzlichen Erwägungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass überhaupt geprüft worden wäre, ob allenfalls weniger einschneidende Massnahmen in Betracht gefallen wären. Sie hat damit nicht nur den Un- tersuchungsgrundsatz verletzt, sondern auch ihr Ermessen nicht pflichtge- mäss ausgeübt (vgl. zur Ermessensausübung Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2025.202 vom 24. März 2026, a.a.O.). 4.4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sa- che ist an den VeD zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der VeD wird den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und hernach auf neuer Grundlage neu zu entscheiden haben. Dabei wird er insbesondere den Mängeln der bisherigen Begutachtung Rechnung zu tragen und die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes einerseits sowie der Haltereignung des Beschwerdeführers andererseits wesent- lichen Umstände umfassend zu klären haben. Ebenso werden die weiteren aktenkundigen Hinweise, soweit sie für die Beurteilung erheblich sind (z.B. Meldung der Hundetrainerin vom 13. Mai 2025), einzubeziehen sein. Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass er im weiteren Verfahren im Rahmen von § 23 Abs. 1 VRPG zur Mitwirkung ver- pflichtet bleibt. Verweigert er zumutbare Mitwirkungshandlungen, kann dies nach vorgängiger Androhung der Säumnisfolgen bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz – wie hier subeventualiter beantragt – mit offenem Verfahrensausgang gilt dabei nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführenden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.149 vom 5. Juni 2025, Erw. III/1 m.w.H.). Der Vorinstanz (DGS, Generalsekretariat) ist vorzuwerfen, den Sachverhalt ungenügend abge- klärt zu haben und trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit des Gutachtens teil- weise und selektiv auf dieses Bezug genommen zu haben. Dies ist als
- 19 - schwerwiegender Verfahrensmangel zu qualifizieren. Entsprechend hat das DGS, Generalsekretariat die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tra- gen. 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden in dieser Hin- sicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist auch bei der Verlegung der Parteikosten als ob- siegend zu betrachten (siehe vorne Erw. III/1). Das unterliegende DGS, Generalsekretariat, hat ihm die vor Verwaltungsgericht entstandenen Par- teikosten zu ersetzen. Was das vorinstanzliche Verfahren betrifft, ist eben- falls von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszuge- hen, da der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen wird. 2.2. In Verwaltungs(gerichts)verfahren, die – wie hier – das Vermögen der Par- teien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.3. Im vorinstanzlichen Verfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmass- liche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, auch angesichts des überschau- baren Aktenumfangs. Höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Par- teientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b An- waltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren er-
- 20 - scheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdefüh- rers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der VeD hat ihm diese zu ersetzen. 2.4. Vor Verwaltungsgericht fand ebenfalls keine Verhandlung statt. Der mut- massliche Aufwand des Rechtsvertreters ist in diesem Verfahren geringer aufgrund der Vorkenntnisse des Falles. Es rechtfertigt sich gesamthaft be- trachtet auch hier, die Parteientschädigung im unteren Bereich des weiten Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichti- gung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Ver- tretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemes- sen. Diese hat ihm das DGS, Generalsekretariat, zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 9. Oktober 2025 und damit auch der Entscheid des Veterinärdienstes vom 12. März 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Sachverhaltsabklä- rung und anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Veterinärdienst zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'800.00, werden dem DGS, Generalsekretariat auf- erlegt. 3. 3.1. Der Veterinärdienst wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfah- ren vor dem Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'600.00 zu ersetzen. 3.2. Das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, wird ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'200.00 zu ersetzen.
- 21 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 7. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Erny