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WBE.2025.202

Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.202

Ag Verwaltungsgericht · 2026-03-24 · Deutsch AG
Sachverhalt

wurde wie folgt umschrieben: Am 28. Februar 2024 ging die Beschuldigte mit ein paar Hunden spazieren und liess ca. sieben weitere Hunde, u.a. auch "B._____" (Spanischer Mastiff), "C._____" (Rottweiler), "D._____" (Siberian Husky) und "H._____" (Rottweiler), allein bzw. unbeaufsichtigt zu Hause. Aus unbekannten Gründen kam es im Garten zwischen mindestens fünf Hunden zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf vier Hunde, u.a. "C._____" und "D._____", "B._____" attackierten und derart verbissen, dass er aufgrund der ihm zugefügten Bissverletzungen verblutete. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und zudem teilweise in zwei Videoauf- nahmen dokumentiert (act. 110; vgl. auch act. 32 ff.). Auf den aktenkundi- gen Videosequenzen ist zu sehen, dass vier Hunde den völlig wehrlosen, auf dem Rücken liegenden und sich den attackierenden Hunden unterwer- fenden Hund "B._____", der vor Schmerzen jämmerlich jault, abwechselnd verbeissen. Neben Rottweiler "C._____" und Husky "D._____" waren auch zwei weitere Hunde direkt in die Bissattacken involviert (Terrier "E._____" und Terrier-Mix "F._____"; vgl. dazu auch act. 89, 93). Nach den Beobachtungen der Nachbarn dauerte der Kampf zwischen 15-20 Minuten, wobei die Schlussphase teilweise dokumentiert ist (act. 110; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/2.3.2).

- 17 - 5.2. Es steht ausser Frage, dass der Hund "B._____" auf qualvolle Art gestorben ist. Durch die Bissattacken von vier Hunden aus dem eigenen Rudel wurden ihm erhebliche Schmerzen zugefügt, wobei aus seiner im Video ersichtlichen Körperhaltung zu schliessen ist, dass er auch grosse Angst verspürt haben muss. Beim letztendlich durch Verbluten eingetretenen Tod (vgl. act. 93 sowie Fotodokumentation in den Strafakten) handelt es sich um den schwerstmöglichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Tieres (vgl. NORA FLÜCKIGER, Tierschutzrechtliche Schranken der Tierzucht, in: Schriften zum Tier im Recht [SZTIR] 2021, S. 155). Die Würde und das Wohlergehen des Hundes "B._____" wurde dadurch in schwerster Weise missachtet (vgl. Art. 3 lit. a und b TSchG). Der Vorfall muss daher als schwerwiegend eingestuft werden, zumal es sich beim Tatbestand der Tierquälerei grundsätzlich ohne Weiteres um eine schwere Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG handelt (vgl. ANTOINE F. GOETSCHEL, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, 1986, N. 7 zu Art. 24 aTschG). Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach der Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht (Eventual-)Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde. Als verantwortliche Hundehalterin hat sie am Tag des Ereignisses für die Dauer ihrer Abwesenheit keine ausreichenden Vorkeh- rungen getroffen, um das Tierwohl sowie eine adäquate Aufsicht und Kon- trolle sicherzustellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 TSchV, § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG), und damit die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Sie liess eine Gruppe von ca. sieben Hunden (u.a. "B._____", "C._____", "D._____", "E._____", "F._____", "G._____"; vgl. act. 66) unbeaufsichtigt im Haus respektive im Garten zurück, um mit anderen Hunden spazieren zu gehen; ihr Partner war bekanntlich abwesend. Das von ihr im Haus verwendete Gitter, welches bestimmte Hunde voneinander hätte fernhalten sollen, war nicht fest im Türrahmen verankert und lediglich einen Meter hoch (Strafakten, Einvernahme, S. 6, sowie Fotoaufnahme des Trenngitters). Es ist offensichtlich, dass dieses vor allem für die teilweise grossen Hunde der Beschwerdeführerin (u.a. Rottweiler und Husky) kein unüberwindbares Hindernis darstellte. Daher erstaunt es nicht, dass sich die im Haus respek- tive Garten zurückgelassene Gruppe von ca. sieben Hunden zumindest im Zeitpunkt des Vorfalls auf dem Areal frei und ungetrennt voneinander be- wegen konnte. In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Staatsanwalt- schaft R._____ war es für die Beschwerdeführerin als erfahrene Hundehalterin voraussehbar, dass es in dieser Hundegruppe zu Auseinan- dersetzungen kommen kann. So war Hund "B._____" bereits am

24. Januar 2024 und damit rund einen Monat vor dem fatalen Ereignis von einem – unbekannten – Hund verbissen worden. Es ist anzunehmen, dass er dadurch nicht nur körperlich angeschlagen war, sondern dass ihn die bereits erfolgte Bissattacke auch in seinem seelischen Wohlergehen geprägt hat. Aufgrund dieser vergangenen Attacke gegen Hund "B._____"

- 18 - war der Beschwerdeführerin bewusst, dass er sich gegen Angriffe nicht zur Wehr setzen konnte (vgl. act. 89) und anderen Hunden bei allfälligen Übergriffen ausgeliefert war. Hund "D._____", einer der Täterhunde, hatte ebenfalls diverse gesundheitliche Probleme. Die Beschwerdeführerin wusste, dass "D._____" viel Platz benötigte und im Rudel schwierig zu halten war, weshalb sie "D._____" nach eigenen Angaben immer separiert und auch schon überlegt habe, sie abzugeben (act. 89). Gemäss Strafak- ten war "D._____" in der Vergangenheit zudem schon in einen Bissvorfall involviert (Strafakten, Einvernahme, S. 6). Offenbar bestand für die Beschwerdeführerin auch Anlass, Hund "E._____" von der Gruppe zu se- parieren (act. 89), was darauf schliessen lässt, dass dieser Hund bei feh- lender Aufsicht ebenfalls nicht gruppentauglich war. Schliesslich bezeich- nete die Beschwerdeführerin ihren – nicht direkt in die Bissattacke invol- vierten – Hund "G._____" als "anspruchsvoll" (act. 64), was ebenfalls vermuten lässt, dass dessen Verhalten nicht ganz unproblematisch war. Es ist zwar nur schwer vorstellbar, dass sich eine Eskalation, wie sie am

28. Februar 2024 stattgefunden hat, nicht bereits vorher durch entspre- chende Vorzeichen angekündigt hat. Was letztlich der Auslöser für die töd- liche Bissattacke war, lässt sich jedoch nicht mehr feststellen. Die Be- schwerdeführerin wusste aber um die bereits bestehenden gesundheitli- chen Beeinträchtigungen und die kritischen Eigenheiten ihrer Hunde. Auch war ihr bekannt, dass sich je nach Situation, beispielsweise bei Auftreten äusserer Reize in Form von Vorgängen ausserhalb der Liegenschaft (z.B. Geräusche von Fahrzeugen des Postboten oder von Schülern), die bei den Hunden zu Stress führen, eine ungünstige Gruppendynamik entwickeln konnte (Strafakten, Einvernahme, S. 5 f.). Gerade gesundheitlich ge- schwächte Hunde werden nicht nur eher Opfer einer Attacke durch andere Hunde, sondern sie können auch empfindlicher auf äussere Reize reagie- ren und ihrerseits eher zu Attacken auf andere Hunde neigen. Die Be- schwerdeführerin hätte diesen Umständen Rechnung tragen und dafür sor- gen müssen, dass für die gesundheitlich angeschlagenen Hunde adäquate Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten bestehen respektive die für die Gruppe unverträglichen Hunde in unbeaufsichtigten Phasen separiert wer- den (vgl. Art. 9 Abs. 2 TSchV). Hätte sie die ihr zumutbaren Massnahmen getroffen (Sicherstellen einer Aufsicht während ihrer Abwesenheit, konse- quente räumliche Trennung der gesundheitlich angeschlagenen oder an- derweitig auffälligen Hunde mittels tauglichen Trenngittern oder -wänden bei fehlender Aufsicht), wäre der Vorfall vermeidbar gewesen, was die Be- schwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme denn auch be- stätigte (Strafakten, Einvernahme, S. 6). 5.3. Zusammenfassend wurde die Beschwerdeführerin wegen einer schweren Zuwiderhandlung gegen das TSchG rechtskräftig verurteilt und bestraft. Die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a

- 19 - TSchG sind damit erfüllt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG zur Anwendung ge- langt. 6. 6.1. Zu prüfen ist nachfolgend, ob das Halteverbot von mehr als zwei Hunden verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass Verwaltungsmass- nahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Er- folg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auf- erlegt werden; es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation bestehen (vgl. BGE 148 II 392, Erw. 8.2.1; 130 II 425, Erw. 5.2 = Pra 2005 Nr. 71 S. 550; Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2025 vom

3. Oktober 2025, Erw. 4.3 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.13 vom 30. August 2024, Erw. II/7.6.1; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 522 ff.). Bei der Anordnung von Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Er- messen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 409). Von einem Tierhalteverbot kann Gebrauch ge- macht werden, wenn fehlbare Tierhaltende nachweislich nicht willens, nicht in der Lage oder nicht einsichtig sind, die festgestellten schwerwiegenden Mängel dauerhaft zu beseitigen und keine mildere Massnahme zu einer Verbesserung in der Tierhaltung führt (vgl. NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, a.a.O., S. 98). Als mildere Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis- mässigkeit kommen etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestan- des oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage (Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 5.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Verwarnung, Mahnung oder die Androhung einer künftigen Massnahme aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom

1. November 2012, Erw. 3.4.1). Ein Tierhalteverbot muss abgesehen von schwerwiegenden Fällen zunächst angedroht und in der Regel befristet werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.13 vom 30. August 2024, Erw. II/7.6.1 m.w.H.). Wo sich dies aufdrängt, kann ein Halteverbot auch ohne vorherige Androhung ergehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_79/2007 vom 12. Oktober 2007, Erw. 4.3).

- 20 - 6.2. 6.2.1. Die Beschränkung auf die Haltung von höchstens zwei Hunden ist unbe- strittenermassen geeignet, die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vor- schriften sicherzustellen. Darf die Beschwerdeführerin nur maximal zwei Hunde halten, kann es offensichtlich auch nicht mehr zu einer tierschutz- widrigen Situation kommen, wie sie am 28. Februar 2024 entstanden ist. Insbesondere wird die Beschwerdeführerin beide Hunde gleichzeitig aus- führen können, womit eine zusätzliche Beaufsichtigung zu Hause entfällt. Selbst wenn sich beide Hunde für kurze Zeit unbeaufsichtigt in der Liegen- schaft aufhalten sollten, liesse sich eine räumliche Trennung falls notwen- dig mit wenig Aufwand sicherstellen. Streitig ist, ob das verhängte partielle Hundehalteverbot erforderlich ist, d.h. ob der verfolgte Zweck nicht mit gleich geeigneten, aber weniger einschnei- denden Mitteln erreicht werden könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht fest- hielt, mussten gegenüber der Beschwerdeführerin vor dem Vorfall vom

28. Februar 2024 zwar keine Straf- oder Verwaltungsmassnahmen ange- ordnet werden, dennoch war ihre Hundehaltung nicht durchwegs unpro- blematisch. So ergibt sich aus den Akten, dass sie ihre Hunde zuweilen während mehreren Stunden unbeaufsichtigt in grösseren Gruppen hielt. Dabei kam es während eines längeren Zeitraums zu wiederholten Lärmbe- lästigungen durch Hundegebell, die zumindest teilweise durch die fehlende Aufsicht bedingt waren und zudem durch häufige Wechsel im Rudel ver- stärkt wurden. Trotz Aufforderung des VeD am 23. Mai 2023, wonach die Beschwerdeführerin sicherzustellen habe, dass ihre Hundehaltung nicht zu einer übermässigen Lärmbelästigung führe (act. 168), setzten sich die in der Nachbarschaft als störend empfundenen Emissionen fort (vgl. act. 45). Dass die Beschwerdeführerin ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht zuverlässig nachkam, zeigt sich ausserdem nicht nur darin, dass Hunde in ihrer Obhut mehrfach entliefen, sondern auch in der Tatsache, dass es ihr mindestens zweimal nicht gelang, ihre in der Gruppe freilaufenden Hunde abzurufen und davon abzuhalten, andere Hunde zu beissen. Auch diesbe- züglich musste sie seitens des VeD auf ihre Aufsichtspflichten als Hunde- halterin hingewiesen werden (act. 183). Schliesslich waren es auch die nicht tierschutzkonformen Haltebedingungen der Hunde respektive die feh- lende Aufsicht und Kontrolle durch die Beschwerdeführerin, die zum Vorfall vom 28. Februar 2024 führten (vgl. zum Ganzen Art. 3 lit. a und b, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 TSchV, § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG, §§ 6 und 8 Abs. 1 HuV). Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin auch in anderer Hinsicht nicht gelang, sich an die gesetzlichen Vorgaben der Tierschutz- und Hun- degesetzgebung zu halten. Obwohl sie vom VeD am 4. Oktober 2023 über die Anforderungen für die Betreuung fremder Heimtiere und namentlich über die bestehende Bewilligungspflicht bei der gewerbsmässigen Betreu-

- 21 - ung von mehr als fünf Tieren pro Tag (Art. 101 lit. a TSchV; eigene Tiere mitgerechnet bei nicht klar getrennter Haltung) aufgeklärt worden war (act. 150–157), bot sie ohne entsprechende Bewilligung offenbar weiterhin Spazierdienste für fremde Hunde an (act. 115; Strafakten, Einvernahme, S. 10 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf den begründeten Verdacht, wonach die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung Hunde aus dem Ausland in die Schweiz vermittelt und damit illegalen Hundehandel betrieben haben dürfte (Art. 13 Abs. 1 TSchG, Art. 103 ff. TSchV; vgl. act. 324–327, 332). Erstellt und unbestritten ist ausserdem, dass sie für den Rottweiler "C._____", den sie seit dem Jahr 2021 hielt, über keine Halteberechtigung verfügte, obwohl sie aufgrund der Haltung des Rottweilers "H._____" Kenntnis von den gesetzlichen Vorgaben hatte und wusste, dass sie vor der Anschaffung des Hundes um eine Halteberechtigung hätte ersuchen müssen (§ 10 Abs. 1 HuG, § 11 Abs. 1 lit. e HuV; act. 269–271, 318). In der Gesamtbetrachtung fällt auf, dass die bezüglich der Hundehaltung festgestellten problematischen Vorkommnisse auf die Grösse der Hunde- gruppe zurückzuführen sind. Es zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Anzahl von 16 Hunden trotz Unterstützung durch ihren damaligen Lebenspartner offensichtlich überfordert und damit unfähig war, eine so grosse Anzahl an Hunden zu halten. Insbesondere ist mit Blick auf den schweren Vorfall vom 28. Februar 2024 davon auszugehen, dass für die Hunde in dieser Gruppe, die in Bezug auf Grösse, Rasse, Alter und Ge- sundheitszustand sehr heterogen zusammengesetzt ist, eine erhebliche Gefahr bestand, lebensgefährlich verletzt zu werden. Die Beschwerdefüh- rerin unterschätzte jedoch das – im Vergleich zur Haltung einer geringeren Anzahl Hunde – exponentiell grössere Gefahrenpotenzial, welches durch die Haltung einer derart grossen Hundegruppe vorhanden ist (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, TVR 2017 Nr. 12, Erw. 3.3.2 m.w.H.; vgl. auch act. 183, 188; Strafakten, Einvernahme, S. 4, 8, 12), bei Weitem und war bei gegebener Aktenlage nicht imstande, den Bedürfnissen und dem Wohlergehen dieser heterogenen Hundegruppe ge- recht zu werden. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zielführend gewe- sen, ein partielles Hundehalteverbot lediglich anzudrohen, sondern es war angezeigt, die Grösse der Hundegruppe direkt zu reduzieren und ein par- tielles Hundehalteverbot auszusprechen. 6.2.2. Fraglich ist, ob es mit Blick auf das Tierwohl erforderlich war, den Hunde- bestand auf zwei Hunde zu beschränken, nachdem vier Hunde der Be- schwerdeführerin mittlerweile nicht mehr leben ("B._____", "C._____", "D._____" und "I._____" [siehe dazu Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4]). Der VeD begründete diese Begrenzung auf maximal zwei Hunde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die Eignung zur Mehrhundehaltung abgesprochen werden müsse und mildere Massnahmen nicht zielführend seien. Die Vorinstanz folgte dieser Ansicht

- 22 - und führte präzisierend an, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, für eine permanente Aufsicht oder andere Massnahmen wie die getrennte Haltung der Hunde zuverlässig zu sorgen. Daher erscheine es erforderlich, die Hundehaltung insoweit einzuschränken, als keine Rudelhaltung mehr vorliege, sprich die Haltung auf maximal zwei Hunde zu beschränken, da die Beschwerdeführerin unfähig sei, ein Hunderudel zu halten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2019 vom 31. Juli 2019 entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin nichts abgeleitet werden kann, was vorliegend von Relevanz wäre, zumal sich dieses gerade nicht zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen (Berechtigung zur Haltung von maximal fünf Hunden) äus- serte (vgl. Erw. 3.2 des genannten Urteils). Der diesem Urteil zugrunde liegende Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00630 vom 8. März 2019 befasste sich zwar ebenfalls nicht mit der Frage, inwiefern es sich bei der Beschränkung der Hundehaltung auf maximal fünf Hunde um die mildeste Massnahme handelte, doch lässt sich dem Entscheid zumindest entnehmen, dass die tierschutzrelevante Situa- tion – wie hier – eine Folge der Überforderung der Beschwerdeführerin war und sich das teilweise Hundehalteverbot daher als notwendig erwies (vgl. Erw. 5.2 und 5.4 des Entscheids). Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen mildere Massnahmen als das Halteverbot von mehr als zwei Hunden überhaupt in Betracht gezogen und geprüft hätten. Dem Entscheid des VeD lassen sich dazu keine Ausführungen entnehmen. Die Vorinstanz fokussiert ihrerseits stark auf den Begriff des "Rudels", ohne jedoch darzulegen, weshalb die Beschwerdeführerin zur "Rudelhaltung" – also offenbar zur Haltung von mehr als zwei Hunden – unfähig sein soll. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, erscheint diese Begründung als sehr schematisch und es erschliesst sich nicht, weshalb die Grenze gerade bei zwei Hunden ge- zogen wurde. Weder im angefochtenen Entscheid noch in der entsprechen- den Verfügung des VeD wird dargelegt, inwiefern mildere Massnahmen ge- prüft, aber infolge Ungeeignetheit verworfen worden wären. Es finden sich namentlich keine Feststellungen dazu, weshalb organisatorische, bauliche, verhaltensbezogene oder anderweitige überprüfbare Vorkehrungen (wie etwa konkrete Vorgaben zur Betreuung, zur Gewährleistung der Aufsicht, zur räumlichen Trennung bei fehlender Aufsicht oder zur jeweils [maximal] zulässigen Gruppenzusammensetzung) nicht ausreichen würden, um eine tierschutzkonforme Haltung von mehr als zwei Hunden sicherzustellen. Un- geklärt blieb in diesem Zusammenhang zudem, über welche zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten die Beschwerdeführerin verfügen müsste, um eine ausreichende Betreuung und Bewegung eines allenfalls grösseren Hundebestands sicherzustellen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_442/2017 vom 1. Februar 2018, Erw. 3). Die Aussagen der Beschwer-

- 23 - deführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme blieben bezüglich ihrer finanziellen Situation vage (Strafakten, Einvernahme, S. 10). Gemäss Akten war der VeD nach dem fatalen Bissvorfall nicht vor Ort, um sich ein Bild der noch bestehenden Hundegruppe und der Haltebedingun- gen (Zustand der Hunde, Grösse, Ausstattung und Beschaffenheit der Lie- genschaft) zu machen; jedenfalls ist keine derartige Abklärung aktenkun- dig. Ferner wurde die Beschwerdeführerin nicht zu ihren bezüglich der Hun- dehaltung interessierenden Lebensverhältnissen befragt. Die entscheidwe- sentlichen tatsächlichen Verhältnisse wurden somit insgesamt nicht ausrei- chend abgeklärt, um eine fundierte Prüfung in Betracht fallender weniger einschneidender Massnahmen zu erlauben. Vor diesem Hintergrund ist in sachverhaltlicher Hinsicht nicht erstellt, dass es sich beim konkret angeord- neten partiellen Hundehalteverbot (Reduktion des Bestandes auf zwei Hunde) um die mildeste Massnahme handelt und die Behörden das ihnen zustehende Ermessen überhaupt ausgeschöpft haben. Was die Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht betrifft, ist zwar mit Blick auf den Schweregrad des tierschutzrechtlichen Verstosses und mit der damit einhergehenden Annahme der Unfähigkeit zur Tierhaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das partielle Tierhalteverbot nicht explizit be- fristet ausgesprochen wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.97 vom 27. Januar 2022, Erw. II/5.2.2). Eine Dauerverfügung kann bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zudem angepasst wer- den, was sich auch der Verfügung des VeD vom 18. März 2024 sinnge- mäss entnehmen lässt (siehe dort S. 8; vgl. auch GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 36). Die Frage, ob das partielle Hundehalteverbot explizit zu be- fristen gewesen wäre, kann angesichts des Verfahrensausgangs jedoch of- fenbleiben. 6.3. Nach dem Gesagten ist zum einen mangels entsprechender Auseinander- setzung im angefochtenen Entscheid nicht erkennbar, dass die Frage der Erforderlichkeit überhaupt ernsthaft geprüft wurde. Zum anderen wurden die konkreten tatsächlichen Verhältnisse und damit der Sachverhalt unge- nügend abgeklärt, so dass die Verhältnismässigkeit der getroffenen Mass- nahme nicht sachgerecht beurteilt werden konnte bzw. kann. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den VeD zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Neubeurteilung wird der VeD auch zu prüfen haben, ob gegebenenfalls eine befristete oder unbefristete Massnahme anzuordnen ist.

- 24 - 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an den VeD zurückzuweisen. Nachdem nach wie vor Zweifel bestehen, in- wiefern die Beschwerdeführerin zu einer über den Bestand von zwei Hun- den hinausgehenden Tierhaltung fähig ist (vgl. dazu auch den in gleicher Sache ergangenen [Zwischen-]Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/2.3 f.), ist der VeD zudem anzuweisen, bis zum Entscheid in der Sache gegebenenfalls geeignete vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Bis dahin bleibt die Anordnung ge- genüber der Beschwerdeführerin, nicht mehr als zwei Hunde zu halten und zu betreuen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Art. 24 Abs. 1 TSchG) vorläufig bestehen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz mit offenem Verfahrensausgang gilt dabei nach konstanter Praxis des Verwal- tungsgerichts als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführenden (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.149 vom 5. Juni 2025, Erw. III/1 m.w.H.). Nachdem vorliegend aber festgestellt wurde, dass ge- genüber der Beschwerdeführerin ein partielles Hundeverbot angezeigt und lediglich offen ist, in welchem Ausmass es aufrechtzuerhalten ist, ist die Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in gewissen Punkten ein Nichteintreten zu erfolgen hat – lediglich als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Demzufolge trägt sie die Hälfte der verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten. Das DGS scheidet als Kostenträger aus, weil es weder einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen noch willkürlich entschieden hat (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Par- teikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht pri- vilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem die Be- schwerdeführerin als hälftig obsiegend gilt, hat sie aufgrund der verwal- tungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (siehe dazu Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1 m.w.H.) kei- nen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Was das vorinstanzliche Verfahren betrifft, ob-

- 25 - siegte sie gemäss angefochtenem Entscheid bereits zu einem Drittel. Unter Berücksichtigung des nun hälftigen Obsiegens ist sie für das Verfahren vor der Vorinstanz insgesamt als zu zwei Dritteln obsiegend zu betrachten. Demnach steht ihr für das vorinstanzliche Verfahren – aufgrund der verwal- tungsgerichtlichen Verrechnungspraxis – eine Parteientschädigung im Um- fang von einem Drittel einer vollen Parteientschädigung zu, wobei der VeD als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zu verpflichten ist, ihr diese Kosten zu ersetzen. 2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien we- der direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Partei- entschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.3. Im vorinstanzlichen Verfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmass- liche Aufwand der Rechtsvertreterin und die Komplexität der Materie sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich gesamthaft be- trachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der VeD hat ihr ei- nen Drittel davon zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 24 Januar 2024 und damit rund einen Monat vor dem fatalen Ereignis von einem – unbekannten – Hund verbissen worden. Es ist anzunehmen, dass er dadurch nicht nur körperlich angeschlagen war, sondern dass ihn die bereits erfolgte Bissattacke auch in seinem seelischen Wohlergehen geprägt hat. Aufgrund dieser vergangenen Attacke gegen Hund "B._____"

- 18 - war der Beschwerdeführerin bewusst, dass er sich gegen Angriffe nicht zur Wehr setzen konnte (vgl. act. 89) und anderen Hunden bei allfälligen Übergriffen ausgeliefert war. Hund "D._____", einer der Täterhunde, hatte ebenfalls diverse gesundheitliche Probleme. Die Beschwerdeführerin wusste, dass "D._____" viel Platz benötigte und im Rudel schwierig zu halten war, weshalb sie "D._____" nach eigenen Angaben immer separiert und auch schon überlegt habe, sie abzugeben (act. 89). Gemäss Strafak- ten war "D._____" in der Vergangenheit zudem schon in einen Bissvorfall involviert (Strafakten, Einvernahme, S. 6). Offenbar bestand für die Beschwerdeführerin auch Anlass, Hund "E._____" von der Gruppe zu se- parieren (act. 89), was darauf schliessen lässt, dass dieser Hund bei feh- lender Aufsicht ebenfalls nicht gruppentauglich war. Schliesslich bezeich- nete die Beschwerdeführerin ihren – nicht direkt in die Bissattacke invol- vierten – Hund "G._____" als "anspruchsvoll" (act. 64), was ebenfalls vermuten lässt, dass dessen Verhalten nicht ganz unproblematisch war. Es ist zwar nur schwer vorstellbar, dass sich eine Eskalation, wie sie am

E. 28 Februar 2024 zwar keine Straf- oder Verwaltungsmassnahmen ange- ordnet werden, dennoch war ihre Hundehaltung nicht durchwegs unpro- blematisch. So ergibt sich aus den Akten, dass sie ihre Hunde zuweilen während mehreren Stunden unbeaufsichtigt in grösseren Gruppen hielt. Dabei kam es während eines längeren Zeitraums zu wiederholten Lärmbe- lästigungen durch Hundegebell, die zumindest teilweise durch die fehlende Aufsicht bedingt waren und zudem durch häufige Wechsel im Rudel ver- stärkt wurden. Trotz Aufforderung des VeD am 23. Mai 2023, wonach die Beschwerdeführerin sicherzustellen habe, dass ihre Hundehaltung nicht zu einer übermässigen Lärmbelästigung führe (act. 168), setzten sich die in der Nachbarschaft als störend empfundenen Emissionen fort (vgl. act. 45). Dass die Beschwerdeführerin ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht zuverlässig nachkam, zeigt sich ausserdem nicht nur darin, dass Hunde in ihrer Obhut mehrfach entliefen, sondern auch in der Tatsache, dass es ihr mindestens zweimal nicht gelang, ihre in der Gruppe freilaufenden Hunde abzurufen und davon abzuhalten, andere Hunde zu beissen. Auch diesbe- züglich musste sie seitens des VeD auf ihre Aufsichtspflichten als Hunde- halterin hingewiesen werden (act. 183). Schliesslich waren es auch die nicht tierschutzkonformen Haltebedingungen der Hunde respektive die feh- lende Aufsicht und Kontrolle durch die Beschwerdeführerin, die zum Vorfall vom 28. Februar 2024 führten (vgl. zum Ganzen Art. 3 lit. a und b, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 TSchV, § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG, §§ 6 und 8 Abs. 1 HuV). Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin auch in anderer Hinsicht nicht gelang, sich an die gesetzlichen Vorgaben der Tierschutz- und Hun- degesetzgebung zu halten. Obwohl sie vom VeD am 4. Oktober 2023 über die Anforderungen für die Betreuung fremder Heimtiere und namentlich über die bestehende Bewilligungspflicht bei der gewerbsmässigen Betreu-

- 21 - ung von mehr als fünf Tieren pro Tag (Art. 101 lit. a TSchV; eigene Tiere mitgerechnet bei nicht klar getrennter Haltung) aufgeklärt worden war (act. 150–157), bot sie ohne entsprechende Bewilligung offenbar weiterhin Spazierdienste für fremde Hunde an (act. 115; Strafakten, Einvernahme, S. 10 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf den begründeten Verdacht, wonach die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung Hunde aus dem Ausland in die Schweiz vermittelt und damit illegalen Hundehandel betrieben haben dürfte (Art. 13 Abs. 1 TSchG, Art. 103 ff. TSchV; vgl. act. 324–327, 332). Erstellt und unbestritten ist ausserdem, dass sie für den Rottweiler "C._____", den sie seit dem Jahr 2021 hielt, über keine Halteberechtigung verfügte, obwohl sie aufgrund der Haltung des Rottweilers "H._____" Kenntnis von den gesetzlichen Vorgaben hatte und wusste, dass sie vor der Anschaffung des Hundes um eine Halteberechtigung hätte ersuchen müssen (§ 10 Abs. 1 HuG, § 11 Abs. 1 lit. e HuV; act. 269–271, 318). In der Gesamtbetrachtung fällt auf, dass die bezüglich der Hundehaltung festgestellten problematischen Vorkommnisse auf die Grösse der Hunde- gruppe zurückzuführen sind. Es zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Anzahl von 16 Hunden trotz Unterstützung durch ihren damaligen Lebenspartner offensichtlich überfordert und damit unfähig war, eine so grosse Anzahl an Hunden zu halten. Insbesondere ist mit Blick auf den schweren Vorfall vom 28. Februar 2024 davon auszugehen, dass für die Hunde in dieser Gruppe, die in Bezug auf Grösse, Rasse, Alter und Ge- sundheitszustand sehr heterogen zusammengesetzt ist, eine erhebliche Gefahr bestand, lebensgefährlich verletzt zu werden. Die Beschwerdefüh- rerin unterschätzte jedoch das – im Vergleich zur Haltung einer geringeren Anzahl Hunde – exponentiell grössere Gefahrenpotenzial, welches durch die Haltung einer derart grossen Hundegruppe vorhanden ist (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, TVR 2017 Nr. 12, Erw. 3.3.2 m.w.H.; vgl. auch act. 183, 188; Strafakten, Einvernahme, S. 4, 8, 12), bei Weitem und war bei gegebener Aktenlage nicht imstande, den Bedürfnissen und dem Wohlergehen dieser heterogenen Hundegruppe ge- recht zu werden. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zielführend gewe- sen, ein partielles Hundehalteverbot lediglich anzudrohen, sondern es war angezeigt, die Grösse der Hundegruppe direkt zu reduzieren und ein par- tielles Hundehalteverbot auszusprechen. 6.2.2. Fraglich ist, ob es mit Blick auf das Tierwohl erforderlich war, den Hunde- bestand auf zwei Hunde zu beschränken, nachdem vier Hunde der Be- schwerdeführerin mittlerweile nicht mehr leben ("B._____", "C._____", "D._____" und "I._____" [siehe dazu Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4]). Der VeD begründete diese Begrenzung auf maximal zwei Hunde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die Eignung zur Mehrhundehaltung abgesprochen werden müsse und mildere Massnahmen nicht zielführend seien. Die Vorinstanz folgte dieser Ansicht

- 22 - und führte präzisierend an, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, für eine permanente Aufsicht oder andere Massnahmen wie die getrennte Haltung der Hunde zuverlässig zu sorgen. Daher erscheine es erforderlich, die Hundehaltung insoweit einzuschränken, als keine Rudelhaltung mehr vorliege, sprich die Haltung auf maximal zwei Hunde zu beschränken, da die Beschwerdeführerin unfähig sei, ein Hunderudel zu halten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2019 vom 31. Juli 2019 entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin nichts abgeleitet werden kann, was vorliegend von Relevanz wäre, zumal sich dieses gerade nicht zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen (Berechtigung zur Haltung von maximal fünf Hunden) äus- serte (vgl. Erw. 3.2 des genannten Urteils). Der diesem Urteil zugrunde liegende Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00630 vom 8. März 2019 befasste sich zwar ebenfalls nicht mit der Frage, inwiefern es sich bei der Beschränkung der Hundehaltung auf maximal fünf Hunde um die mildeste Massnahme handelte, doch lässt sich dem Entscheid zumindest entnehmen, dass die tierschutzrelevante Situa- tion – wie hier – eine Folge der Überforderung der Beschwerdeführerin war und sich das teilweise Hundehalteverbot daher als notwendig erwies (vgl. Erw. 5.2 und 5.4 des Entscheids). Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen mildere Massnahmen als das Halteverbot von mehr als zwei Hunden überhaupt in Betracht gezogen und geprüft hätten. Dem Entscheid des VeD lassen sich dazu keine Ausführungen entnehmen. Die Vorinstanz fokussiert ihrerseits stark auf den Begriff des "Rudels", ohne jedoch darzulegen, weshalb die Beschwerdeführerin zur "Rudelhaltung" – also offenbar zur Haltung von mehr als zwei Hunden – unfähig sein soll. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, erscheint diese Begründung als sehr schematisch und es erschliesst sich nicht, weshalb die Grenze gerade bei zwei Hunden ge- zogen wurde. Weder im angefochtenen Entscheid noch in der entsprechen- den Verfügung des VeD wird dargelegt, inwiefern mildere Massnahmen ge- prüft, aber infolge Ungeeignetheit verworfen worden wären. Es finden sich namentlich keine Feststellungen dazu, weshalb organisatorische, bauliche, verhaltensbezogene oder anderweitige überprüfbare Vorkehrungen (wie etwa konkrete Vorgaben zur Betreuung, zur Gewährleistung der Aufsicht, zur räumlichen Trennung bei fehlender Aufsicht oder zur jeweils [maximal] zulässigen Gruppenzusammensetzung) nicht ausreichen würden, um eine tierschutzkonforme Haltung von mehr als zwei Hunden sicherzustellen. Un- geklärt blieb in diesem Zusammenhang zudem, über welche zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten die Beschwerdeführerin verfügen müsste, um eine ausreichende Betreuung und Bewegung eines allenfalls grösseren Hundebestands sicherzustellen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_442/2017 vom 1. Februar 2018, Erw. 3). Die Aussagen der Beschwer-

- 23 - deführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme blieben bezüglich ihrer finanziellen Situation vage (Strafakten, Einvernahme, S. 10). Gemäss Akten war der VeD nach dem fatalen Bissvorfall nicht vor Ort, um sich ein Bild der noch bestehenden Hundegruppe und der Haltebedingun- gen (Zustand der Hunde, Grösse, Ausstattung und Beschaffenheit der Lie- genschaft) zu machen; jedenfalls ist keine derartige Abklärung aktenkun- dig. Ferner wurde die Beschwerdeführerin nicht zu ihren bezüglich der Hun- dehaltung interessierenden Lebensverhältnissen befragt. Die entscheidwe- sentlichen tatsächlichen Verhältnisse wurden somit insgesamt nicht ausrei- chend abgeklärt, um eine fundierte Prüfung in Betracht fallender weniger einschneidender Massnahmen zu erlauben. Vor diesem Hintergrund ist in sachverhaltlicher Hinsicht nicht erstellt, dass es sich beim konkret angeord- neten partiellen Hundehalteverbot (Reduktion des Bestandes auf zwei Hunde) um die mildeste Massnahme handelt und die Behörden das ihnen zustehende Ermessen überhaupt ausgeschöpft haben. Was die Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht betrifft, ist zwar mit Blick auf den Schweregrad des tierschutzrechtlichen Verstosses und mit der damit einhergehenden Annahme der Unfähigkeit zur Tierhaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das partielle Tierhalteverbot nicht explizit be- fristet ausgesprochen wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.97 vom 27. Januar 2022, Erw. II/5.2.2). Eine Dauerverfügung kann bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zudem angepasst wer- den, was sich auch der Verfügung des VeD vom 18. März 2024 sinnge- mäss entnehmen lässt (siehe dort S. 8; vgl. auch GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 36). Die Frage, ob das partielle Hundehalteverbot explizit zu be- fristen gewesen wäre, kann angesichts des Verfahrensausgangs jedoch of- fenbleiben. 6.3. Nach dem Gesagten ist zum einen mangels entsprechender Auseinander- setzung im angefochtenen Entscheid nicht erkennbar, dass die Frage der Erforderlichkeit überhaupt ernsthaft geprüft wurde. Zum anderen wurden die konkreten tatsächlichen Verhältnisse und damit der Sachverhalt unge- nügend abgeklärt, so dass die Verhältnismässigkeit der getroffenen Mass- nahme nicht sachgerecht beurteilt werden konnte bzw. kann. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den VeD zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Neubeurteilung wird der VeD auch zu prüfen haben, ob gegebenenfalls eine befristete oder unbefristete Massnahme anzuordnen ist.

- 24 - 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an den VeD zurückzuweisen. Nachdem nach wie vor Zweifel bestehen, in- wiefern die Beschwerdeführerin zu einer über den Bestand von zwei Hun- den hinausgehenden Tierhaltung fähig ist (vgl. dazu auch den in gleicher Sache ergangenen [Zwischen-]Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/2.3 f.), ist der VeD zudem anzuweisen, bis zum Entscheid in der Sache gegebenenfalls geeignete vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Bis dahin bleibt die Anordnung ge- genüber der Beschwerdeführerin, nicht mehr als zwei Hunde zu halten und zu betreuen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Art. 24 Abs. 1 TSchG) vorläufig bestehen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz mit offenem Verfahrensausgang gilt dabei nach konstanter Praxis des Verwal- tungsgerichts als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführenden (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.149 vom 5. Juni 2025, Erw. III/1 m.w.H.). Nachdem vorliegend aber festgestellt wurde, dass ge- genüber der Beschwerdeführerin ein partielles Hundeverbot angezeigt und lediglich offen ist, in welchem Ausmass es aufrechtzuerhalten ist, ist die Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in gewissen Punkten ein Nichteintreten zu erfolgen hat – lediglich als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Demzufolge trägt sie die Hälfte der verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten. Das DGS scheidet als Kostenträger aus, weil es weder einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen noch willkürlich entschieden hat (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Par- teikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht pri- vilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem die Be- schwerdeführerin als hälftig obsiegend gilt, hat sie aufgrund der verwal- tungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (siehe dazu Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1 m.w.H.) kei- nen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Was das vorinstanzliche Verfahren betrifft, ob-

- 25 - siegte sie gemäss angefochtenem Entscheid bereits zu einem Drittel. Unter Berücksichtigung des nun hälftigen Obsiegens ist sie für das Verfahren vor der Vorinstanz insgesamt als zu zwei Dritteln obsiegend zu betrachten. Demnach steht ihr für das vorinstanzliche Verfahren – aufgrund der verwal- tungsgerichtlichen Verrechnungspraxis – eine Parteientschädigung im Um- fang von einem Drittel einer vollen Parteientschädigung zu, wobei der VeD als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zu verpflichten ist, ihr diese Kosten zu ersetzen. 2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien we- der direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Partei- entschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.3. Im vorinstanzlichen Verfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmass- liche Aufwand der Rechtsvertreterin und die Komplexität der Materie sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich gesamthaft be- trachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der VeD hat ihr ei- nen Drittel davon zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. 1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, General- - 26 - sekretariat, vom 31. März 2025 und damit auch der Entscheid des Veteri- närdienstes vom 18. März 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Veterinärdienst zurückgewiesen. 1.2. Der Veterinärdienst wird angewiesen, bis zum Entscheid in der Sache ge- eignete vorsorgliche Massnahmen im Sinne der Erwägungen zu treffen. Bis dahin bleibt die Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin, nicht mehr als zwei Hunde zu halten und zu betreuen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig bestehen.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind von der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 800.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kan- ton.
  3. 3.1. Der Veterinärdienst wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Ver- fahren vor dem Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu einem Drittel mit Fr. 1'166.65 zu ersetzen. 3.2. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Parteikosten er- setzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft R._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- - 27 - lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
  4. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Soweit dieser Zwischenentscheid vorsorgliche Massnahmen betrifft, kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ange- fochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfah- ren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

1. Kammer WBE.2025.202 / JL / jb Art. 61 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Stephanie Trüeb, Advokatin, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 31. März 2025

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Anlässlich eines Vorfalls vom 28. Februar 2024 wurde der Spanische Mastiff "B._____" im Garten von A._____ von anderen Hunden ihres Rudels angegriffen und erlitt dabei tödliche Bissverletzungen. Gemäss der zentralen Hundedatenbank AMICUS waren zu jenem Zeitpunkt 15 Hunde auf A._____ registriert (act. 109). Zudem hielt sie seit 2021 einen weiteren, nicht in AMICUS registrierten und nicht bewilligten Listenhund (Rottweiler "C._____"; act. 93). Zwei der Hunde, die in den tödlichen Bissvorfall involviert waren (Rottweiler "C._____" und Husky "D._____"), wurden auf Veranlassung von A._____ direkt nach dem erwähnten Vorfall euthanasiert (act. 65, 92 f.). Auch in der Vergangenheit kam es laut Angaben des Kantonalen Veteri- närdienstes (VeD) zu diversen Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Hundehaltung von A._____ (Bissvorfälle im Zusammenhang mit gleichzeitigem Ausführen mehrerer unangeleinter Hunde, Meldungen be- treffend Lärmbelästigungen, Entweichen von Hunden aus dem Garten). 2. Der VeD erliess am 18. März 2024, nachdem er am 29. Februar 2024 ent- sprechende vorsorgliche Massnahmen getroffen hatte (act. 96 ff.), die fol- gende Verfügung (act. 52 ff.): I. A._____ darf ab sofort nur noch maximal zwei Hunde halten oder betreuen, wobei es sich bei diesen Hunden nicht um Listenhunde, oder um am Vorfall vom 28. Februar 2024 beteiligte Hunde handeln darf. II. A._____ wird die Halteberechtigung [...] für den Rottweiler "H._____" (Chip [...]) sofort entzogen. III. Alle Hunde, welche Ziffer I. ausschliesst, sind innert Frist von 28 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung unter Angabe der Personalien des neuen Halters oder der neuen Halterin abzugeben. Der Hund "H._____" darf nur an eine geeignete Person oder an ein Tierheim mit kantonaler Bewilligung zur Auf- nahme von Verzichtstieren abgegeben werden. IV. A._____ wird verpflichtet, sicherzustellen, dass die Hunde – solange sie noch vor Ort sind – permanent beaufsichtigt werden oder einzeln separiert bzw. jedem Hund einen Maulkorb angezogen wird.

- 3 - V. [Kosten] VI. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffer I. bis IV. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VII. [Strafbestimmungen] VIII. [Zustellung] B. 1. Gegen die Verfügung des VeD liess A._____ mit Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, erheben und folgende Anträge stellen (act. 15 ff.): 1. Es sei die Verfügung vom 18. März 2024 ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. März 2024 aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners, eventualiter zulasten des Staates. Zudem liess sie die folgenden Verfahrensanträge stellen: 1. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. 2. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. 2. Mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2024 wies das DGS, Generalsekreta- riat, den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, legte fest, dass die Frist gemäss Dispositivziffer III. der angefochtenen Ver- fügung vom 18. März 2024 14 Tage nach Erhalt des Zwischenentscheids ablaufe, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung (act. 386 ff.). Die gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 6. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024 ab. Gleichzeitig änderte es Ziffer 2 des Zwischenentscheids des DGS, Generalsekretariat, vom 7. Mai 2024 von Amtes wegen dahingehend ab, dass die in Dispositivziffer III. der an-

- 4 - gefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 festgelegte Frist am 25. No- vember 2024 ablaufe (act. 446 ff.). Dieser Entscheid des Verwaltungsge- richts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Am 31. März 2025 entschied das DGS, Generalsekretariat, in der Sache wie folgt: 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 10. April 2024 gegen die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 18. März 2024 wird Dispositivziffer I. der angefochtenen Verfügung wie folgt geän- dert: "A._____ darf ab sofort nur noch maximal zwei Hunde halten und betreuen, wobei es sich dabei nicht um am Vorfall vom 28. Februar 2024 beteiligte Hunde handeln darf." 1.2 Dispositivziffer II. wird aufgehoben. 1.3 Der 2. Satz der Dispositivziffer III. wird aufgehoben. 1.4 Dispositivziffer IV. [richtig: V.] wird wie folgt geändert: [Kosten] 1.5 Im Übrigen wird die Beschwerde vom 10. April 2024 abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 150.00, zusammen Fr. 1'650.00 im Umfang von 2/3, d.h. mit Fr. 1'100.00 zu tragen. Die übrigen Kosten im Umfang von 1/3 gehen zulasten der Staatskasse. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 liess A._____ gegen den ihr am 1. April 2025 zugestellten Entscheid des DGS, Generalsekretariat, vom 31. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.4 sowie in Aufhebung von Dis- positiv-Ziff. 1.5, 2 und 3 des Entscheids der Vorinstanz vom 31. März 2025 sei die Beschwerde vom 10. April 2024 vollumfänglich gutzuheissen.

- 5 - 2. Entsprechend sei die Verfügung des Veterinärdienstes des Amts für Ver- braucherschutz vom 18. März 2024 ersatzlos aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 2. Am 15. August 2025 überwies das DGS, Generalsekretariat, aufforde- rungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Replik vom 20. November 2025 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten, wobei das DGS, Generalsekretariat, am 25. Novem- ber 2025 auf die Erstattung einer Duplik verzichtete. 4. Am 23. Januar 2026 gingen die bei der Staatsanwaltschaft R._____ mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2026 angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 28. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht ein. 5. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2026 wurde der Beschwerdefüh- rerin der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R._____ vom 27. August 2024 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde sie aufgefordert, ihre aktuelle Wohnadresse mitzuteilen. 6. Am 26. Februar 2026 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tier- schutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der VeD die

- 6 - Tierschutzgesetzgebung und gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Hundegesetz vom 7. März 2012 (Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411) die dem Kanton durch das Hundegesetz vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) übertragenen Aufgaben. Beschwerden gegen Entscheide des VeD beurteilt das DGS (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Ver- ordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom

10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Be- schwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Folglich ist das Verwaltungsgericht zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Beschwerde vom 10. April 2024 sei vollumfänglich gutzuheissen (siehe Antrag Ziff. 1) und die Verfü- gung des VeD vom 18. März 2024 sei ersatzlos aufzuheben (siehe Antrag Ziff. 2), übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des Devolu- tiveffekts nicht über ihre vor dem DGS, Generalsekretariat, erhobene Be- schwerde und den damit verbundenen Antrag auf Aufhebung der Verfü- gung des VeD vom 18. März 2024 befinden kann (vgl. BGE 136 II 539, Erw. 1.2 m.w.H.). Dementsprechend ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforde- rungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeän- dert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was die Beschwerde- führerin will. Dazu muss sie in der Begründung ausführen, in welchen Punk- ten ihrer Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.423 vom 6. Mai 2025, Erw. I/3.1 m.w.H.). 3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Dispositivziffern 1.1 und 1.4 des an- gefochtenen Entscheids seien abzuändern. Sie legt in den betreffenden Anträgen jedoch weder dar, wie die Abänderung konkret zu erfolgen hätte, noch lässt sich ihrer Beschwerde entnehmen, aus welchen Gründen eine Änderung gefordert wird. In Bezug auf die Änderungsanträge vermag die Rechtsschrift somit den formellen Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG offensichtlich nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

- 7 - Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, es sei Dispositivziffer 1.5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, ergibt sich mit Blick auf die Beschwerdebegründung, dass sie damit die Aufhebung des – von der Vor- instanz geschützten – partiellen Tierhalteverbots und der damit verbunde- nen Verpflichtung zur Abgabe der betreffenden Hunde bezweckt. Insofern ist die Beschwerdeschrift als im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG genügend zu beurteilen. Entsprechend kann in dieser Hinsicht auf die Beschwerde ein- getreten werden. 4. In den Akten finden sich Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihrem aus den Akten ersichtlichen Wohnort wegziehen wollte (act. 89; Strafakten, polizeiliche Einvernahme als beschuldigte Person vom

10. Juni 2024 [nachfolgend: Einvernahme], S. 8). Zudem wurde im vorlie- genden Beschwerdeverfahren als Zustelladresse der Beschwerdeführerin eine c/o-Adresse im "Haus zum Thurgauerhof" angegeben; dort befindet sich auch die Rechtsanwaltskanzlei, bei welcher ihre Rechtsvertreterin tätig ist. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden war, dem Ver- waltungsgericht ihre aktuelle Wohnadresse bekannt zu geben, liess sie ohne weitere Erklärungen mitteilen, die c/o-Adresse sei weiterhin gültig. Selbst wenn die Beschwerdeführerin von ihrem zuletzt bekannten Wohnort weggezogen sein sollte, besteht nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung des partiellen Hundehalteverbots, zumal ein Tierhalteverbot gestützt auf Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) in der ganzen Schweiz gültig wäre (siehe nachfolgend Erw. II/3.3). 5. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist – abgese- hen von den vorerwähnten Ausnahmen – einzutreten. 6. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demge- genüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). 7. Nachdem auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzu- stellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 m.w.H.), sind grundsätzlich auch die erst nach dem angefochtenen Entscheid beigezogenen Strafakten, namentlich der rechtskräftige Strafbe- fehl vom 27. August 2024, zu berücksichtigen, sofern sie sich als relevant erweisen sollten.

- 8 - II. 1. Im vorinstanzlichen Verfahren erhob die Beschwerdeführerin unter ande- rem im Zusammenhang mit dem Entzug der Halteberechtigung für den Rottweiler "H._____" noch die Rüge, die Begründungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Vorinstanz erachtete diese Rüge als unbegründet (angefochtener Entscheid, Erw. 2.2.2). Im vorliegenden Verfahren übt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kosten- verlegung lediglich pauschale, bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor- getragene Kritik am Vorgehen des VeD, ohne sich jedoch mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Insofern ist hier auf die Prü- fung einer allenfalls vorliegenden Gehörsverletzung zu verzichten, zumal die Vorinstanz den Entzug der Halteberechtigung des Rottweilers "H._____" ohnehin aufgehoben und dies bei der Kostenverlegung entsprechend berücksichtigt hat. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich hier daher auf die Frage, ob das partielle Hundehalteverbot mit der damit verbundenen Verpflichtung zur Abgabe der vom Halteverbot erfassten Hunde rechtmässig ist. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einfach davon ausgegangen werden, es sei aufgrund von Angaben aus der Nachbarschaft zu erheblichen Lärmbelästigungen durch Hundegebell gekommen. Dies könnten zwei ihrer damaligen Nachbarn be- stätigen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einigen Nachbarn nicht mehr verstanden, wobei andere auf diesen Zug aufgesprungen seien, um sie loszuwerden. Zudem habe sie sich in Bezug auf den Vorfall vom

28. Februar 2024 zeitlich, örtlich und auch sonst organisiert, um die Auf- sicht der Hunde zu gewährleisten. Die Hunde seien an diesem Tag getrennt gewesen und es habe keine Anzeichen von Aggression oder Dominanz gegeben. Dass die Hunde für eine kurze Zeit allein gewesen seien, sei auf die etwas verspätete Rückkehr ihres Partners zurückzuführen. Vor dem Vorfall vom 28. Februar 2024 habe es keine Bissvorfälle innerhalb des Ru- dels gegeben. Schliesslich seien auch die Unterstellungen, dass die Be- schwerdeführerin einen Hundehandel und einen bewilligungspflichtigen Tierbetreuungsdienst betreiben würde, unhaltbar. Damit macht die Be- schwerdeführerin sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts durch die Vorinstanz geltend. 2.2. 2.2.1. In Bezug auf die durch Hundegebell verursachte Lärmbelästigung ergibt sich aus den Akten, dass am 25. April 2023 seitens zweier Familien aus der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin und "in Vertretung der meisten

- 9 - Nachbarn" eine "Tierschutzmeldung" an den VeD erfolgte. Darin äusserten die Nachbarn unter anderem, dass die Hunde der Beschwerdeführerin im- mer wieder über Stunden allein gelassen respektive sich selbst überlassen sowie tagsüber und auch nachts ununterbrochen während Stunden bellen würden. Je nach Wechsel innerhalb des Rudels steigere sich die Lärmbe- lastung zusätzlich. Dieser Zustand, der schon über ein Jahr andauere, sei bereits öfter bei der Gemeinde und Polizei gemeldet worden, was jeweils nur eine kurzzeitige Verbesserung bewirkt habe (act. 173 f.). Die betreffen- den Nachbarn setzten gleichzeitig auch den Gemeinderat Q._____ über das aus ihrer Sicht störende Hundegebell in Kenntnis (act. 172). Mit Schrei- ben vom 23. Mai 2023 forderte der VeD die Beschwerdeführerin auf, dafür zu sorgen, dass ihre Hundehaltung nicht zu einer übermässigen Lärmbe- lästigung führe (act. 167 f.). Dass dennoch weiterhin Emissionen entstan- den sind, ergibt sich aus einer – kurz nach der tödlichen Bissattacke erfolg- ten – Meldung aus der Nachbarschaft vom 13. März 2024, die im Protokoll des Gemeinderats vom 25. März 2024 behandelt wurde (act. 45). Den Akten lässt sich somit ohne Weiteres entnehmen, dass sich ein Teil der Nachbarschaft bereits seit längerem am Hundegebell sehr störte und sich die Situation offenbar trotz Ermahnung durch den VeD nicht massgeb- lich verbesserte. Angesichts der Rudelgrösse von – soweit aus den teilwie- se unübersichtlichen Akten erkennbar – mindestens 12–16 Hunden im Zeit- raum Mai 2023 und Februar 2024 (act. 109, 159–162, 169–171, 370 [zu den Erstellungsdaten der betreffenden AMICUS-Auszüge]; siehe auch vor- ne lit. A), der unbestrittenermassen häufig stattfindenden Wechsel inner- halb des Rudels und der damit naturgemäss einhergehenden Unruhe ist nachvollziehbar, dass störende Lärmemissionen entstanden sind, zumal die Hunde teilweise auch unbeaufsichtigt im Garten gehalten wurden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/2.3.2). Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Nachbarn hätten sie in Bezug auf die Lärmbelästigung zu Unrecht bei den Behörden angeschwärzt, ist mit Blick auf die mehrfachen Meldungen meh- rerer Nachbarn abwegig. Es erhellt denn auch nicht, weshalb sich die Nachbarn ohne Anlass an den VeD und den Gemeinderat gewandt haben sollten. Dass andere Nachbarn gemäss Beschwerdeführerin bestätigen könnten, es sei nicht zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen, ver- mag daran nichts zu ändern. Vorliegend besteht kein Anlass für entspre- chende Weiterungen, da die Akten ein ausreichend klares Bild ergeben, wonach die Hundehaltung der Beschwerdeführerin – zumindest zeitweise

– erhebliche Lärmbelästigungen hervorgerufen hat. 2.2.2. Was die Betreuungssituation der Hunde vor dem Vorfall vom 28. Februar 2024 angeht, ergibt sich aus den Akten, dass diese in der Vergangenheit teilweise während mehreren Stunden unbeaufsichtigt und in grösseren Gruppen gehalten wurden (vgl. act. 38, 45, 76, 78, 89, 94, 165, 174). Eben-

- 10 - falls ist erstellt, dass Hunde bereits mehrfach entlaufen sind, wobei einer der (fremdbetreuten) Hunde sogar von einem Zug angefahren und dabei verletzt wurde (vgl. act. 38, 45, 73–75, 77, 79, 164 f., 322), und dass die Beschwerdeführerin beim Ausführen von mehreren Hunden diese teilweise nicht angeleint hat, was am 23. Dezember 2017 sowie am 23. März 2023 dazu führte, dass jeweils mindestens einer ihrer Hunde einen fremden Hund biss respektive verletzte (act. 178–199, 352 ff.). Auch dass im Vorfeld und während der Bissattacke vom 28. Februar 2024 weder die Beschwer- deführerin noch ihr damaliger Lebenspartner, der sich teilweise um die Hunde kümmerte, anwesend war, ist erstellt. Zweifellos hielt sich auch da- mals eine grössere Hundegruppe ("B._____", "C._____", "D._____", "E._____", "F._____" sowie einer der beiden Holländischen Schäferhunde [vermutlich "G._____", vgl. act. 66]) unbeaufsichtigt im Garten auf (siehe Videoaufnahmen, act. 110). Es trifft somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Aufsicht über die Hunde im damali- gen Zeitpunkt gewährleistet war. Als ebenfalls unzutreffend erweist sich ihre Behauptung, wonach die Hunde am besagten Tag getrennt gewesen seien, ergibt sich das Gegenteil doch gerade aus den aktenkundigen Vi- deoaufnahmen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens ein Foto eines im Haus befindlichen Trenngitters ein- reichte (Strafakten, Vollzugsbericht vom 21. Juli 2024, S. 1 unten; Foto- mappe). Das abgebildete Trenngitter ist mangels fester Verankerung im Türrahmen insbesondere zur Abtrennung grosser Hunde offensichtlich un- tauglich. Ob es im Vorfeld des Ereignisses Anzeichen von Aggression oder Dominanz in der Hundegruppe gab, lässt sich nicht mehr eindeutig feststel- len; dies kann an dieser Stelle jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Er- wägungen offengelassen werden (siehe hinten Erw. 5 ff.). In den Akten be- stehen zudem Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 neben ihren eigenen (damals) 12 Hunden auch fremde Hunde betreut hat (Betreuung eines fremden Hundes gegen Entgelt, act. 164–166; Spazie- rengehen mit ihren eigenen Hunden und "Spazierhunden" [insgesamt 6– 7 Hunde], act. 115; vgl. zur Anzahl Hunde im damaligen Zeitpunkt auch act. 93, 159–162, 169–171, 198). Gegenüber dem VeD gab sie selbst an, Spazierdienst anzubieten (act. 89), und wiederholte dies auch gegenüber der Strafverfolgungsbehörde (Strafakten, Einvernahme, S. 10 f.). Diese ak- tenkundigen Tatsachen werden von der Beschwerdeführerin nicht substan- ziiert in Frage gestellt. 2.2.3. Dass es bereits vor dem tödlichen Bissvorfall vom 28. Februar 2024 zu wei- teren Bissvorfällen gekommen ist, in welche die Hunde der Beschwerde- führerin involviert waren, wurde bereits dargelegt und ist in sachverhaltli- cher Hinsicht unbestritten (siehe vorne Erw. 2.2.2). Ob auch innerhalb des Rudels weitere Bissvorfälle stattgefunden haben, lässt sich nicht mit Si- cherheit feststellen, da sich in den Akten keine diesbezüglichen Berichte finden lassen. Zumindest ist aber erstellt, dass der Hund "B._____" am

- 11 -

24. Januar 2024, also rund einen Monat vor dem tödlichen Bissvorfall, von einem unbekannten Hund gebissen und so schwer verletzt wurde, dass er operiert werden musste (act. 55, 59; Strafakten, Einvernahme, S. 4 und 6). Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin soll der Täterhund ei- ner unbekannten Joggerin gehört haben (act. 89), die den Vorfall nicht be- merkt habe. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin handelte, um sich als Hunde- halterin nicht verantworten zu müssen, und Hund "B._____" im Januar 2024 tatsächlich von einem Hund aus dem eigenen Rudel angegriffen und verletzt wurde. Immerhin dürfte von einer Hundebesitzerin wohl zu erwarten sein, dass sie Strafanzeige gegen unbekannt einreicht, wenn der eigene Hund von einem fremden Hund derart schwer verletzt wird, dass er eine Operation benötigt (vgl. act. 114–148). Soweit ersichtlich hat die Beschwerdeführerin jedoch keine entsprechende Strafanzeige eingereicht. Letztlich kann aber auch diese Frage angesichts der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden (siehe hinten Erw. 5 ff.). 2.2.4. Schliesslich lässt sich den Akten in Bezug auf den im Raum stehenden Vorwurf des Hundehandels respektive der Hundevermittlung in tatsächli- cher Hinsicht entnehmen, dass sich bereits im Jahr 2016 gestützt auf meh- rere Meldungen aus der Bevölkerung und Fotos in den sozialen Medien Hinweise dafür ergaben, dass die Beschwerdeführerin Hunde vom Ausland in die Schweiz vermittelt (act. 356–365, 367 f.). Bei einer diesbezüglichen Tierschutzkontrolle konnten mehrere Hunde angetroffen werden, wobei es sich bei einem der Hunde um einen Vermittlungshund handelte; die Be- schwerdeführerin wurde mündlich auf die Bewilligungspflicht betreffend Handel mit Hunden hingewiesen (act. 355). Im Jahr 2020 stellte der VeD fest, dass in den Jahren 2019/2020 mittels TRACES (Trade Control and Expert System; Online-Zertifizierungs-Plattform der EU-Kommission zur Dokumentierung der Ein- und Ausfuhr u.a. lebender Tiere) mindestens 12 Hunde aus dem Ausland in die Schweiz importiert worden waren. Als Empfängerin war in den "Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel" jeweils die Beschwerdeführerin vermerkt, wobei bei rund der Hälfte dieser Hunde per 8. Januar 2020 andere Personen als Halterinnen in AMICUS eingetragen waren und nur einer der Hunde auf die Beschwerde- führerin registriert war (act. 338 f., 343–351). Des Weiteren deuteten auch Einträge auf dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Hunde aus dem Ausland in die Schweiz vermittelt (act. 336 f. [Einträge von Januar 2020, aktuellere Einträge sind nicht aktenkundig]). Am 15. Ja- nuar 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom VeD erneut darauf aufmerk- sam gemacht, dass der Import von Tieren zu Vermittlungszwecken in der Schweiz als Handel gelte und dieser bewilligungspflichtig sei (act. 332). Mit E-Mail vom 29. Januar 2020 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung, wobei sie geltend machte, die betreffenden TRACES-Dokumente seien fälschlicherweise auf ihren Namen ausgestellt worden (act. 324). Der Auf-

- 12 - forderung des VeD, nähere Angaben zum Verein zu liefern, der stattdessen für die Importe zuständig gewesen sein soll (vgl. act. 325), kam sie in der Folge nicht nach. Ihr Einwand, wonach ihre TRACES-Nummer fälschlicher- weise von einem Verein verwendet worden sein soll, blieb somit unbelegt. Die klaren Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin zumindest an der Vermittlung von Hunden beteiligt war, bestanden entsprechend fort. Diese sich aus den Akten ergebenden Tatsachen werden von der Beschwerde- führerin im Übrigen auch nicht substanziiert bestritten. 2.2.5. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sach- verhalt in den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Punkten unrich- tig festgestellt haben soll. Ihre diesbezüglichen Einwände erweisen sich damit als unbegründet. 3. 3.1. Bezüglich des partiellen Hundehalteverbots macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG seien nicht erfüllt. Ein Tierrudelhalte- verbot sei gesetzlich nicht vorgesehen, womit für die von der Vorinstanz geforderte Fähigkeit/Eignung zur Hunderudelhaltung keine Rechtsgrund- lage bestehe. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Hundehaltung der Beschwerdeführerin seit jeher problematisch sei, sei nicht haltbar. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Vorfall vom 28. Februar 2024 nie Adres- satin von Verwaltungs- oder Strafmassnahmen im Bereich der Tierschutz- gesetzgebung gewesen. In Bezug auf die Bissvorfälle vom Dezember 2017 und März 2023 sei nicht erstellt, dass sie ein Verschulden getroffen hätte. Die schematische und letztlich willkürliche Beschränkung auf zwei Hunde sei weder erforderlich noch zumutbar und damit – auch mit Blick auf das einschlägige Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2019 – unverhältnismäs- sig. So sei etwa nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht fä- hig sein solle, geeignete Sicherheitsvorkehrungen für mehr als zwei Hunde zu treffen, zumal die Täterhunde eingeschläfert worden seien und von den anderen Hunden keine Gefahr ausgehe. Dieser Eingriff wiege nicht nur für die Beschwerdeführerin sehr schwer, sondern die Abgabe der Hunde sei auch mit dem Tierwohl nicht vereinbar. Unverhältnismässig sei auch, dass das Verbot nicht befristet worden sei, zumal unklar sei, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen es aufgehoben oder gelockert werden könnte. Diese Rechtsunsicherheit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. 3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aufgrund verschiedener Umstände sei die Rudelhaltung der Beschwerdeführerin problematisch (Alleinlassen der Hunde; mehrfaches Entlaufen von Hunden in ihrer Obhut; über längere Zeit bestehende, durch Wechsel im Rudel zunehmende Lärmbelästigun-

- 13 - gen durch Gebell der Hunde; Involvierung ihrer Hunde in Bissvorfälle; stän- dige Änderung der Rudelzusammensetzung und stetiges Anwachsen der Rudelgrösse mit entsprechender Steigerung des Gefahrenpotenzials). Das durch die Rudelhaltung entstandene Gefahrenpotenzial habe sich schliess- lich im Vorfall vom 28. Februar 2024 verwirklicht. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Verwirklichung dieses Risikos zum Voraus zu erkennen bzw. entsprechend dem erkannten Risiko zu handeln. Sie habe das Rudel unbeaufsichtigt gelassen und es dabei unterlassen, während ih- rer Abwesenheit andere Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um die Ver- wirklichung des Gefahrenpotenzials zu verhindern (Beaufsichtigung durch eine andere Person, bei fehlender Aufsicht gruppenweise getrennte Hal- tung der Hunde und Separierung von Hunden mit erkennbaren Schwierig- keiten bezüglich der Rudelhaltung). Die Beschwerdeführerin sei folglich nicht in der Lage, bei fehlender Beaufsichtigung des Rudels für eine ange- messene Trennung der Hunde zu sorgen. Ihr müsse insgesamt die Fähig- keit zur Hunderudelhaltung abgesprochen werden. Sie sei jedoch nicht ge- nerell unfähig, Hunde zu halten; es gebe keine Hinweise, dass sie bei- spielsweise die artgerechte Pflege der Hunde vernachlässigen würde. Da bei der Haltung von zwei Hunden noch kein Rudel vorliege, erscheine es verhältnismässig, die Hundehaltung anzahlmässig auf zwei Hunde zu be- schränken. 3.3. Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohl- ergehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Be- dürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie so- weit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in Bezug auf Haushunde auf Verordnungsstufe konkretisiert (vgl. Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Tierhaltever- bote aussprechen oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufs- mässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. Eine entsprechende Massnahme kann gegenüber Personen er- folgen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vor- schriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder ge- gen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem

- 14 - Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestra- fung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern ledig- lich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Die Massnahme be- zweckt nicht die Bestrafung der Tierhalterin oder des Tierhalters, sondern ist auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrek- ten Haltebedingungen ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2021.97 vom 27. Januar 2022, Erw. II/3.3). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom

5. Dezember 2024, Erw. 3.2 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.13 vom 30. August 2024, Erw. II/7.5.1 m.w.H.). Die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG setzt unter anderem eine Bestrafung wegen schwerer Widerhandlung gegen die Tierschutzvorschrif- ten voraus. Wann eine "schwere Zuwiderhandlung" vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, wobei Bestrafungen aufgrund von Art. 26 TSchG (Tierquälerei) schwerer zu gewichten sind als Bestrafungen aufgrund von übrigen Wider- handlungen nach Art. 28 TSchG (vgl. NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, Tierschutz- recht in a nutshell, 2022, S. 92). Bei der Beurteilung der Schwere des Ver- stosses ist auf den Grad der von den Tieren erlittenen Schmerzen oder Schäden abzustellen (RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 217; vgl. auch NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, a.a.O., S. 92). Die subjektive Seite (Vorsatz/Fahrlässigkeit) ist dagegen nicht ausschlagge- bend, sondern im Sinne der Trennung von Strafrecht und Verwaltungsrecht klar der Fokus auf dem Tier zu belassen (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 217). Aus der Formulierung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG, der von "anderen Gründen" spricht, folgt, dass ein Tierhalter bei Erfüllen der Voraussetzun- gen nach lit. a als zur Tierhaltung unfähig gilt (Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich VB.2020.00154 vom 22. Oktober 2020, Erw. 5.4; vgl. auch Botschaft vom 9. Dezember 2002 zur Revision des Tier- schutzgesetzes, BBl 2003 680). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag. Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss nament- lich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend

- 15 - sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 3.2 m.w.H.). 4. Soweit die Beschwerdeführerin das Bestehen einer gesetzlichen Grund- lage für die seitens des VeD getroffene Massnahme in Frage stellt, kann ihr nicht gefolgt werden, auch wenn die Vorinstanzen unzutreffenderweise den gesetzlich nicht vorgesehenen Begriff der "Rudelhaltung" verwenden. Art. 23 Abs. 1 TSchG stellt unbestrittenermassen die gesetzliche Grund- lage dafür dar, einer zur Tierhaltung unfähigen Person ein umfassendes Tierhalteverbot aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom

1. November 2012, Erw. 3.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_440/2024 vom 20. März 2025, Erw. 5.3; JEDELHAUSER, a.a.O., S. 200 f.; GOETSCHEL/FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1, 2018, S. 32 f.). Von Art. 23 Abs. 1 TSchG werden zweifellos auch jene Fälle erfasst, in denen die Tierhaltung an sich nicht gänzlich verboten, sondern auf eine maximal zulässige Anzahl Tiere beschränkt bzw. reduziert wird (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 5.3; 2C_79/2007 vom

12. Oktober 2007, Erw. 4.3, 4.5; GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 33; JEDELHAUSER, a.a.O., S. 202). Mit Blick auf den Verhältnismässigkeits- grundsatz würde denn auch nicht einleuchten, weshalb ein allgemeines und uneingeschränktes Tierhalteverbot gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG zulässig sein soll, ein auf eine bestimmte Tierart und eine bestimmte An- zahl Tiere beschränktes Tierhalteverbot hingegen nicht. Bei der Verpflich- tung, nicht mehr als zwei Hunde zu halten, handelt es sich von der Sache her um nichts anderes als um eine Beschränkung bzw. Reduktion des Tier- bestands auf eine bestimmte Anzahl Tiere, was sich ohne Weiteres auf Art. 23 Abs. 1 TSchG stützen lässt. Ob die Voraussetzungen für die Anord- nung eines partiellen Hundehalteverbots gemäss dieser Bestimmung erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1. Das partielle Tierhalteverbot wurde seitens der Vorinstanzen auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abgestützt. Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG wäre dagegen im Falle der Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen schwerer Zuwider- handlung gegen die Tierschutzvorschriften anwendbar. Diesfalls gälte die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen als zur Tierhaltung unfähig. So- weit die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 26. Fe- bruar 2026 sinngemäss vorbringt, auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG dürfe von vornherein nicht abgestellt werden, weil der Rechtsweg ansonsten massiv beschnitten würde, übersieht sie, dass es dem Verwaltungsgericht unbe- nommen ist, ein Rechtsmittel aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutzuheissen oder den Entscheid mit einer Begründung zu bestä- tigen oder abzuweisen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Mo- tivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353, Erw. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesge-

- 16 - richts 2C_128/2018 vom 14. März 2019, Erw. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.301 vom 14. März 2025, Erw. II/2.6.1). Wesentlich ist, dass die Behörde ihren Entscheid nicht auf ein rechtliches Argument abstützt, das für die Parteien überraschend kommt und mit dem sie objektiv gesehen nicht rechnen mussten; diesfalls wäre die Entscheid- begründung zunächst den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2023 vom 6. Dezember 2024, Erw. 3.2 m.w.H.). Diese Bedingungen einer zulässigen Motivsubstitution sind vorlie- gend erfüllt, nachdem der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur entspre- chenden Stellungnahme eingeräumt worden ist. Tierquälerei wird in Art. 26 TSchG unter Strafe gestellt. Als Tierquälerei gilt u.a. die Tötung von Tieren auf qualvolle Art (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG). Qualvoll ist eine Tötung im Gesetzessinne, wenn dem Tier dabei Schmer- zen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden, die von einer gewis- sen Erheblichkeit sind. Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG kann auch vorliegen, wenn nicht der Täter selbst, sondern sein Hund ein Tier getötet hat (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tier- schutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 160, 165). Vorlie- gend wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls vom 28. Februar 2024 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R._____ vom 27. August 2024 unter anderem wegen (fahrlässiger) Tierquälerei durch qualvolle Tötung (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt wurde wie folgt umschrieben: Am 28. Februar 2024 ging die Beschuldigte mit ein paar Hunden spazieren und liess ca. sieben weitere Hunde, u.a. auch "B._____" (Spanischer Mastiff), "C._____" (Rottweiler), "D._____" (Siberian Husky) und "H._____" (Rottweiler), allein bzw. unbeaufsichtigt zu Hause. Aus unbekannten Gründen kam es im Garten zwischen mindestens fünf Hunden zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf vier Hunde, u.a. "C._____" und "D._____", "B._____" attackierten und derart verbissen, dass er aufgrund der ihm zugefügten Bissverletzungen verblutete. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und zudem teilweise in zwei Videoauf- nahmen dokumentiert (act. 110; vgl. auch act. 32 ff.). Auf den aktenkundi- gen Videosequenzen ist zu sehen, dass vier Hunde den völlig wehrlosen, auf dem Rücken liegenden und sich den attackierenden Hunden unterwer- fenden Hund "B._____", der vor Schmerzen jämmerlich jault, abwechselnd verbeissen. Neben Rottweiler "C._____" und Husky "D._____" waren auch zwei weitere Hunde direkt in die Bissattacken involviert (Terrier "E._____" und Terrier-Mix "F._____"; vgl. dazu auch act. 89, 93). Nach den Beobachtungen der Nachbarn dauerte der Kampf zwischen 15-20 Minuten, wobei die Schlussphase teilweise dokumentiert ist (act. 110; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/2.3.2).

- 17 - 5.2. Es steht ausser Frage, dass der Hund "B._____" auf qualvolle Art gestorben ist. Durch die Bissattacken von vier Hunden aus dem eigenen Rudel wurden ihm erhebliche Schmerzen zugefügt, wobei aus seiner im Video ersichtlichen Körperhaltung zu schliessen ist, dass er auch grosse Angst verspürt haben muss. Beim letztendlich durch Verbluten eingetretenen Tod (vgl. act. 93 sowie Fotodokumentation in den Strafakten) handelt es sich um den schwerstmöglichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Tieres (vgl. NORA FLÜCKIGER, Tierschutzrechtliche Schranken der Tierzucht, in: Schriften zum Tier im Recht [SZTIR] 2021, S. 155). Die Würde und das Wohlergehen des Hundes "B._____" wurde dadurch in schwerster Weise missachtet (vgl. Art. 3 lit. a und b TSchG). Der Vorfall muss daher als schwerwiegend eingestuft werden, zumal es sich beim Tatbestand der Tierquälerei grundsätzlich ohne Weiteres um eine schwere Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG handelt (vgl. ANTOINE F. GOETSCHEL, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, 1986, N. 7 zu Art. 24 aTschG). Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach der Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht (Eventual-)Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde. Als verantwortliche Hundehalterin hat sie am Tag des Ereignisses für die Dauer ihrer Abwesenheit keine ausreichenden Vorkeh- rungen getroffen, um das Tierwohl sowie eine adäquate Aufsicht und Kon- trolle sicherzustellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 TSchV, § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG), und damit die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Sie liess eine Gruppe von ca. sieben Hunden (u.a. "B._____", "C._____", "D._____", "E._____", "F._____", "G._____"; vgl. act. 66) unbeaufsichtigt im Haus respektive im Garten zurück, um mit anderen Hunden spazieren zu gehen; ihr Partner war bekanntlich abwesend. Das von ihr im Haus verwendete Gitter, welches bestimmte Hunde voneinander hätte fernhalten sollen, war nicht fest im Türrahmen verankert und lediglich einen Meter hoch (Strafakten, Einvernahme, S. 6, sowie Fotoaufnahme des Trenngitters). Es ist offensichtlich, dass dieses vor allem für die teilweise grossen Hunde der Beschwerdeführerin (u.a. Rottweiler und Husky) kein unüberwindbares Hindernis darstellte. Daher erstaunt es nicht, dass sich die im Haus respek- tive Garten zurückgelassene Gruppe von ca. sieben Hunden zumindest im Zeitpunkt des Vorfalls auf dem Areal frei und ungetrennt voneinander be- wegen konnte. In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Staatsanwalt- schaft R._____ war es für die Beschwerdeführerin als erfahrene Hundehalterin voraussehbar, dass es in dieser Hundegruppe zu Auseinan- dersetzungen kommen kann. So war Hund "B._____" bereits am

24. Januar 2024 und damit rund einen Monat vor dem fatalen Ereignis von einem – unbekannten – Hund verbissen worden. Es ist anzunehmen, dass er dadurch nicht nur körperlich angeschlagen war, sondern dass ihn die bereits erfolgte Bissattacke auch in seinem seelischen Wohlergehen geprägt hat. Aufgrund dieser vergangenen Attacke gegen Hund "B._____"

- 18 - war der Beschwerdeführerin bewusst, dass er sich gegen Angriffe nicht zur Wehr setzen konnte (vgl. act. 89) und anderen Hunden bei allfälligen Übergriffen ausgeliefert war. Hund "D._____", einer der Täterhunde, hatte ebenfalls diverse gesundheitliche Probleme. Die Beschwerdeführerin wusste, dass "D._____" viel Platz benötigte und im Rudel schwierig zu halten war, weshalb sie "D._____" nach eigenen Angaben immer separiert und auch schon überlegt habe, sie abzugeben (act. 89). Gemäss Strafak- ten war "D._____" in der Vergangenheit zudem schon in einen Bissvorfall involviert (Strafakten, Einvernahme, S. 6). Offenbar bestand für die Beschwerdeführerin auch Anlass, Hund "E._____" von der Gruppe zu se- parieren (act. 89), was darauf schliessen lässt, dass dieser Hund bei feh- lender Aufsicht ebenfalls nicht gruppentauglich war. Schliesslich bezeich- nete die Beschwerdeführerin ihren – nicht direkt in die Bissattacke invol- vierten – Hund "G._____" als "anspruchsvoll" (act. 64), was ebenfalls vermuten lässt, dass dessen Verhalten nicht ganz unproblematisch war. Es ist zwar nur schwer vorstellbar, dass sich eine Eskalation, wie sie am

28. Februar 2024 stattgefunden hat, nicht bereits vorher durch entspre- chende Vorzeichen angekündigt hat. Was letztlich der Auslöser für die töd- liche Bissattacke war, lässt sich jedoch nicht mehr feststellen. Die Be- schwerdeführerin wusste aber um die bereits bestehenden gesundheitli- chen Beeinträchtigungen und die kritischen Eigenheiten ihrer Hunde. Auch war ihr bekannt, dass sich je nach Situation, beispielsweise bei Auftreten äusserer Reize in Form von Vorgängen ausserhalb der Liegenschaft (z.B. Geräusche von Fahrzeugen des Postboten oder von Schülern), die bei den Hunden zu Stress führen, eine ungünstige Gruppendynamik entwickeln konnte (Strafakten, Einvernahme, S. 5 f.). Gerade gesundheitlich ge- schwächte Hunde werden nicht nur eher Opfer einer Attacke durch andere Hunde, sondern sie können auch empfindlicher auf äussere Reize reagie- ren und ihrerseits eher zu Attacken auf andere Hunde neigen. Die Be- schwerdeführerin hätte diesen Umständen Rechnung tragen und dafür sor- gen müssen, dass für die gesundheitlich angeschlagenen Hunde adäquate Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten bestehen respektive die für die Gruppe unverträglichen Hunde in unbeaufsichtigten Phasen separiert wer- den (vgl. Art. 9 Abs. 2 TSchV). Hätte sie die ihr zumutbaren Massnahmen getroffen (Sicherstellen einer Aufsicht während ihrer Abwesenheit, konse- quente räumliche Trennung der gesundheitlich angeschlagenen oder an- derweitig auffälligen Hunde mittels tauglichen Trenngittern oder -wänden bei fehlender Aufsicht), wäre der Vorfall vermeidbar gewesen, was die Be- schwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme denn auch be- stätigte (Strafakten, Einvernahme, S. 6). 5.3. Zusammenfassend wurde die Beschwerdeführerin wegen einer schweren Zuwiderhandlung gegen das TSchG rechtskräftig verurteilt und bestraft. Die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a

- 19 - TSchG sind damit erfüllt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG zur Anwendung ge- langt. 6. 6.1. Zu prüfen ist nachfolgend, ob das Halteverbot von mehr als zwei Hunden verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass Verwaltungsmass- nahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Er- folg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auf- erlegt werden; es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation bestehen (vgl. BGE 148 II 392, Erw. 8.2.1; 130 II 425, Erw. 5.2 = Pra 2005 Nr. 71 S. 550; Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2025 vom

3. Oktober 2025, Erw. 4.3 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.13 vom 30. August 2024, Erw. II/7.6.1; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 522 ff.). Bei der Anordnung von Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Er- messen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 409). Von einem Tierhalteverbot kann Gebrauch ge- macht werden, wenn fehlbare Tierhaltende nachweislich nicht willens, nicht in der Lage oder nicht einsichtig sind, die festgestellten schwerwiegenden Mängel dauerhaft zu beseitigen und keine mildere Massnahme zu einer Verbesserung in der Tierhaltung führt (vgl. NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, a.a.O., S. 98). Als mildere Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis- mässigkeit kommen etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestan- des oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage (Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 5.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Verwarnung, Mahnung oder die Androhung einer künftigen Massnahme aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom

1. November 2012, Erw. 3.4.1). Ein Tierhalteverbot muss abgesehen von schwerwiegenden Fällen zunächst angedroht und in der Regel befristet werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.13 vom 30. August 2024, Erw. II/7.6.1 m.w.H.). Wo sich dies aufdrängt, kann ein Halteverbot auch ohne vorherige Androhung ergehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_79/2007 vom 12. Oktober 2007, Erw. 4.3).

- 20 - 6.2. 6.2.1. Die Beschränkung auf die Haltung von höchstens zwei Hunden ist unbe- strittenermassen geeignet, die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vor- schriften sicherzustellen. Darf die Beschwerdeführerin nur maximal zwei Hunde halten, kann es offensichtlich auch nicht mehr zu einer tierschutz- widrigen Situation kommen, wie sie am 28. Februar 2024 entstanden ist. Insbesondere wird die Beschwerdeführerin beide Hunde gleichzeitig aus- führen können, womit eine zusätzliche Beaufsichtigung zu Hause entfällt. Selbst wenn sich beide Hunde für kurze Zeit unbeaufsichtigt in der Liegen- schaft aufhalten sollten, liesse sich eine räumliche Trennung falls notwen- dig mit wenig Aufwand sicherstellen. Streitig ist, ob das verhängte partielle Hundehalteverbot erforderlich ist, d.h. ob der verfolgte Zweck nicht mit gleich geeigneten, aber weniger einschnei- denden Mitteln erreicht werden könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht fest- hielt, mussten gegenüber der Beschwerdeführerin vor dem Vorfall vom

28. Februar 2024 zwar keine Straf- oder Verwaltungsmassnahmen ange- ordnet werden, dennoch war ihre Hundehaltung nicht durchwegs unpro- blematisch. So ergibt sich aus den Akten, dass sie ihre Hunde zuweilen während mehreren Stunden unbeaufsichtigt in grösseren Gruppen hielt. Dabei kam es während eines längeren Zeitraums zu wiederholten Lärmbe- lästigungen durch Hundegebell, die zumindest teilweise durch die fehlende Aufsicht bedingt waren und zudem durch häufige Wechsel im Rudel ver- stärkt wurden. Trotz Aufforderung des VeD am 23. Mai 2023, wonach die Beschwerdeführerin sicherzustellen habe, dass ihre Hundehaltung nicht zu einer übermässigen Lärmbelästigung führe (act. 168), setzten sich die in der Nachbarschaft als störend empfundenen Emissionen fort (vgl. act. 45). Dass die Beschwerdeführerin ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht zuverlässig nachkam, zeigt sich ausserdem nicht nur darin, dass Hunde in ihrer Obhut mehrfach entliefen, sondern auch in der Tatsache, dass es ihr mindestens zweimal nicht gelang, ihre in der Gruppe freilaufenden Hunde abzurufen und davon abzuhalten, andere Hunde zu beissen. Auch diesbe- züglich musste sie seitens des VeD auf ihre Aufsichtspflichten als Hunde- halterin hingewiesen werden (act. 183). Schliesslich waren es auch die nicht tierschutzkonformen Haltebedingungen der Hunde respektive die feh- lende Aufsicht und Kontrolle durch die Beschwerdeführerin, die zum Vorfall vom 28. Februar 2024 führten (vgl. zum Ganzen Art. 3 lit. a und b, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 TSchV, § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG, §§ 6 und 8 Abs. 1 HuV). Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin auch in anderer Hinsicht nicht gelang, sich an die gesetzlichen Vorgaben der Tierschutz- und Hun- degesetzgebung zu halten. Obwohl sie vom VeD am 4. Oktober 2023 über die Anforderungen für die Betreuung fremder Heimtiere und namentlich über die bestehende Bewilligungspflicht bei der gewerbsmässigen Betreu-

- 21 - ung von mehr als fünf Tieren pro Tag (Art. 101 lit. a TSchV; eigene Tiere mitgerechnet bei nicht klar getrennter Haltung) aufgeklärt worden war (act. 150–157), bot sie ohne entsprechende Bewilligung offenbar weiterhin Spazierdienste für fremde Hunde an (act. 115; Strafakten, Einvernahme, S. 10 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf den begründeten Verdacht, wonach die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung Hunde aus dem Ausland in die Schweiz vermittelt und damit illegalen Hundehandel betrieben haben dürfte (Art. 13 Abs. 1 TSchG, Art. 103 ff. TSchV; vgl. act. 324–327, 332). Erstellt und unbestritten ist ausserdem, dass sie für den Rottweiler "C._____", den sie seit dem Jahr 2021 hielt, über keine Halteberechtigung verfügte, obwohl sie aufgrund der Haltung des Rottweilers "H._____" Kenntnis von den gesetzlichen Vorgaben hatte und wusste, dass sie vor der Anschaffung des Hundes um eine Halteberechtigung hätte ersuchen müssen (§ 10 Abs. 1 HuG, § 11 Abs. 1 lit. e HuV; act. 269–271, 318). In der Gesamtbetrachtung fällt auf, dass die bezüglich der Hundehaltung festgestellten problematischen Vorkommnisse auf die Grösse der Hunde- gruppe zurückzuführen sind. Es zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Anzahl von 16 Hunden trotz Unterstützung durch ihren damaligen Lebenspartner offensichtlich überfordert und damit unfähig war, eine so grosse Anzahl an Hunden zu halten. Insbesondere ist mit Blick auf den schweren Vorfall vom 28. Februar 2024 davon auszugehen, dass für die Hunde in dieser Gruppe, die in Bezug auf Grösse, Rasse, Alter und Ge- sundheitszustand sehr heterogen zusammengesetzt ist, eine erhebliche Gefahr bestand, lebensgefährlich verletzt zu werden. Die Beschwerdefüh- rerin unterschätzte jedoch das – im Vergleich zur Haltung einer geringeren Anzahl Hunde – exponentiell grössere Gefahrenpotenzial, welches durch die Haltung einer derart grossen Hundegruppe vorhanden ist (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, TVR 2017 Nr. 12, Erw. 3.3.2 m.w.H.; vgl. auch act. 183, 188; Strafakten, Einvernahme, S. 4, 8, 12), bei Weitem und war bei gegebener Aktenlage nicht imstande, den Bedürfnissen und dem Wohlergehen dieser heterogenen Hundegruppe ge- recht zu werden. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zielführend gewe- sen, ein partielles Hundehalteverbot lediglich anzudrohen, sondern es war angezeigt, die Grösse der Hundegruppe direkt zu reduzieren und ein par- tielles Hundehalteverbot auszusprechen. 6.2.2. Fraglich ist, ob es mit Blick auf das Tierwohl erforderlich war, den Hunde- bestand auf zwei Hunde zu beschränken, nachdem vier Hunde der Be- schwerdeführerin mittlerweile nicht mehr leben ("B._____", "C._____", "D._____" und "I._____" [siehe dazu Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4]). Der VeD begründete diese Begrenzung auf maximal zwei Hunde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die Eignung zur Mehrhundehaltung abgesprochen werden müsse und mildere Massnahmen nicht zielführend seien. Die Vorinstanz folgte dieser Ansicht

- 22 - und führte präzisierend an, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, für eine permanente Aufsicht oder andere Massnahmen wie die getrennte Haltung der Hunde zuverlässig zu sorgen. Daher erscheine es erforderlich, die Hundehaltung insoweit einzuschränken, als keine Rudelhaltung mehr vorliege, sprich die Haltung auf maximal zwei Hunde zu beschränken, da die Beschwerdeführerin unfähig sei, ein Hunderudel zu halten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2019 vom 31. Juli 2019 entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin nichts abgeleitet werden kann, was vorliegend von Relevanz wäre, zumal sich dieses gerade nicht zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen (Berechtigung zur Haltung von maximal fünf Hunden) äus- serte (vgl. Erw. 3.2 des genannten Urteils). Der diesem Urteil zugrunde liegende Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00630 vom 8. März 2019 befasste sich zwar ebenfalls nicht mit der Frage, inwiefern es sich bei der Beschränkung der Hundehaltung auf maximal fünf Hunde um die mildeste Massnahme handelte, doch lässt sich dem Entscheid zumindest entnehmen, dass die tierschutzrelevante Situa- tion – wie hier – eine Folge der Überforderung der Beschwerdeführerin war und sich das teilweise Hundehalteverbot daher als notwendig erwies (vgl. Erw. 5.2 und 5.4 des Entscheids). Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen mildere Massnahmen als das Halteverbot von mehr als zwei Hunden überhaupt in Betracht gezogen und geprüft hätten. Dem Entscheid des VeD lassen sich dazu keine Ausführungen entnehmen. Die Vorinstanz fokussiert ihrerseits stark auf den Begriff des "Rudels", ohne jedoch darzulegen, weshalb die Beschwerdeführerin zur "Rudelhaltung" – also offenbar zur Haltung von mehr als zwei Hunden – unfähig sein soll. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, erscheint diese Begründung als sehr schematisch und es erschliesst sich nicht, weshalb die Grenze gerade bei zwei Hunden ge- zogen wurde. Weder im angefochtenen Entscheid noch in der entsprechen- den Verfügung des VeD wird dargelegt, inwiefern mildere Massnahmen ge- prüft, aber infolge Ungeeignetheit verworfen worden wären. Es finden sich namentlich keine Feststellungen dazu, weshalb organisatorische, bauliche, verhaltensbezogene oder anderweitige überprüfbare Vorkehrungen (wie etwa konkrete Vorgaben zur Betreuung, zur Gewährleistung der Aufsicht, zur räumlichen Trennung bei fehlender Aufsicht oder zur jeweils [maximal] zulässigen Gruppenzusammensetzung) nicht ausreichen würden, um eine tierschutzkonforme Haltung von mehr als zwei Hunden sicherzustellen. Un- geklärt blieb in diesem Zusammenhang zudem, über welche zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten die Beschwerdeführerin verfügen müsste, um eine ausreichende Betreuung und Bewegung eines allenfalls grösseren Hundebestands sicherzustellen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_442/2017 vom 1. Februar 2018, Erw. 3). Die Aussagen der Beschwer-

- 23 - deführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme blieben bezüglich ihrer finanziellen Situation vage (Strafakten, Einvernahme, S. 10). Gemäss Akten war der VeD nach dem fatalen Bissvorfall nicht vor Ort, um sich ein Bild der noch bestehenden Hundegruppe und der Haltebedingun- gen (Zustand der Hunde, Grösse, Ausstattung und Beschaffenheit der Lie- genschaft) zu machen; jedenfalls ist keine derartige Abklärung aktenkun- dig. Ferner wurde die Beschwerdeführerin nicht zu ihren bezüglich der Hun- dehaltung interessierenden Lebensverhältnissen befragt. Die entscheidwe- sentlichen tatsächlichen Verhältnisse wurden somit insgesamt nicht ausrei- chend abgeklärt, um eine fundierte Prüfung in Betracht fallender weniger einschneidender Massnahmen zu erlauben. Vor diesem Hintergrund ist in sachverhaltlicher Hinsicht nicht erstellt, dass es sich beim konkret angeord- neten partiellen Hundehalteverbot (Reduktion des Bestandes auf zwei Hunde) um die mildeste Massnahme handelt und die Behörden das ihnen zustehende Ermessen überhaupt ausgeschöpft haben. Was die Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht betrifft, ist zwar mit Blick auf den Schweregrad des tierschutzrechtlichen Verstosses und mit der damit einhergehenden Annahme der Unfähigkeit zur Tierhaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das partielle Tierhalteverbot nicht explizit be- fristet ausgesprochen wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.97 vom 27. Januar 2022, Erw. II/5.2.2). Eine Dauerverfügung kann bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zudem angepasst wer- den, was sich auch der Verfügung des VeD vom 18. März 2024 sinnge- mäss entnehmen lässt (siehe dort S. 8; vgl. auch GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 36). Die Frage, ob das partielle Hundehalteverbot explizit zu be- fristen gewesen wäre, kann angesichts des Verfahrensausgangs jedoch of- fenbleiben. 6.3. Nach dem Gesagten ist zum einen mangels entsprechender Auseinander- setzung im angefochtenen Entscheid nicht erkennbar, dass die Frage der Erforderlichkeit überhaupt ernsthaft geprüft wurde. Zum anderen wurden die konkreten tatsächlichen Verhältnisse und damit der Sachverhalt unge- nügend abgeklärt, so dass die Verhältnismässigkeit der getroffenen Mass- nahme nicht sachgerecht beurteilt werden konnte bzw. kann. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den VeD zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Neubeurteilung wird der VeD auch zu prüfen haben, ob gegebenenfalls eine befristete oder unbefristete Massnahme anzuordnen ist.

- 24 - 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an den VeD zurückzuweisen. Nachdem nach wie vor Zweifel bestehen, in- wiefern die Beschwerdeführerin zu einer über den Bestand von zwei Hun- den hinausgehenden Tierhaltung fähig ist (vgl. dazu auch den in gleicher Sache ergangenen [Zwischen-]Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/2.3 f.), ist der VeD zudem anzuweisen, bis zum Entscheid in der Sache gegebenenfalls geeignete vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Bis dahin bleibt die Anordnung ge- genüber der Beschwerdeführerin, nicht mehr als zwei Hunde zu halten und zu betreuen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Art. 24 Abs. 1 TSchG) vorläufig bestehen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz mit offenem Verfahrensausgang gilt dabei nach konstanter Praxis des Verwal- tungsgerichts als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführenden (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.149 vom 5. Juni 2025, Erw. III/1 m.w.H.). Nachdem vorliegend aber festgestellt wurde, dass ge- genüber der Beschwerdeführerin ein partielles Hundeverbot angezeigt und lediglich offen ist, in welchem Ausmass es aufrechtzuerhalten ist, ist die Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in gewissen Punkten ein Nichteintreten zu erfolgen hat – lediglich als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Demzufolge trägt sie die Hälfte der verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten. Das DGS scheidet als Kostenträger aus, weil es weder einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen noch willkürlich entschieden hat (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Par- teikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht pri- vilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem die Be- schwerdeführerin als hälftig obsiegend gilt, hat sie aufgrund der verwal- tungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (siehe dazu Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1 m.w.H.) kei- nen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Was das vorinstanzliche Verfahren betrifft, ob-

- 25 - siegte sie gemäss angefochtenem Entscheid bereits zu einem Drittel. Unter Berücksichtigung des nun hälftigen Obsiegens ist sie für das Verfahren vor der Vorinstanz insgesamt als zu zwei Dritteln obsiegend zu betrachten. Demnach steht ihr für das vorinstanzliche Verfahren – aufgrund der verwal- tungsgerichtlichen Verrechnungspraxis – eine Parteientschädigung im Um- fang von einem Drittel einer vollen Parteientschädigung zu, wobei der VeD als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zu verpflichten ist, ihr diese Kosten zu ersetzen. 2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien we- der direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Partei- entschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.3. Im vorinstanzlichen Verfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmass- liche Aufwand der Rechtsvertreterin und die Komplexität der Materie sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich gesamthaft be- trachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der VeD hat ihr ei- nen Drittel davon zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, General-

- 26 - sekretariat, vom 31. März 2025 und damit auch der Entscheid des Veteri- närdienstes vom 18. März 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Veterinärdienst zurückgewiesen. 1.2. Der Veterinärdienst wird angewiesen, bis zum Entscheid in der Sache ge- eignete vorsorgliche Massnahmen im Sinne der Erwägungen zu treffen. Bis dahin bleibt die Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin, nicht mehr als zwei Hunde zu halten und zu betreuen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig bestehen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind von der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 800.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kan- ton. 3. 3.1. Der Veterinärdienst wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Ver- fahren vor dem Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu einem Drittel mit Fr. 1'166.65 zu ersetzen. 3.2. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Parteikosten er- setzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft R._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona-

- 27 - lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Soweit dieser Zwischenentscheid vorsorgliche Massnahmen betrifft, kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ange- fochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfah- ren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang