Erwägungen (16 Absätze)
E. 3 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Projekt sehe entlang der Parzellen Nrn. aaa und bbb einen Magerwiesenstreifen von zwei Metern vor. Gemäss Schreiben des BVU, Abteilung Tiefbau vom 21. März 2023 solle auf den ersten rund 2 m ab Bankett eine Magerwiese (nur Unterboden, ohne Oberboden) ausgeführt werden; ohne vertragliche Regelung würde ein 2 m breiter Streifen erworben (Beschwerde, S. 4). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, für die Festlegung des beabsichtigten Magerwiesenstreifens be- stehe keine genügende gesetzliche Grundlage, namentlich sei Art. 18b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) nicht einschlägig (da vorliegend kein Biotop betroffen sei), ebenso wenig § 13 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der ein- heimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume vom 17. Sep- tember 1990 (Naturschutzverordnung, SAR 785.131). Für die grundbuchli- che Festlegung eines Magerwiesenstreifens von 2 m entlang der Grund- stücke des Beschwerdeführers gebe es weder eine ausreichende gesetzli-
- 8 - che Grundlage noch ein überwiegendes öffentliches Interesse, zudem würde dies einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen (vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 5 ff.).
E. 3.1.2 Der Regierungsrat gelangte dagegen zum Schluss, mit der im Rahmen des Projekts geplanten ökologischen Aufwertung der Böschungen entlang der Khhh würden die in den Art. 18b Abs. 2 NHG sowie § 14 und § 13 Natur- schutzverordnung ausgewiesenen gewichtigen öffentlichen Ziele, die ein- heimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen und zu erweitern, massgeblich unter- stützt. Die fraglichen Aufwertungen dienten gewichtigen öffentlichen Inte- ressen, welche vorliegend schwerer wiegten als das wirtschaftliche Inte- resse des Beschwerdeführers, die auf seinen Parzellen Nrn. aaa und bbb von der fraglichen Aufwertungsmassnahme tangierten Böschungsflächen von rund 300 m2 (Parzelle Nr. aaa) bzw. 70 m2 (Parzelle Nr. bbb) weiterhin intensiv landwirtschaftlich nutzen zu können. Aufgrund der Grösse der ver- bleibenden Restflächen von über 30'000 m2 (Parzelle Nr. aaa) bzw. 20'000 m2 (Parzelle Nr. bbb) sei die zonenkonforme Nutzung der beiden Grundstücke als Ackerland in keiner Weise relevant beeinträchtigt, sodass der Eingriff ohne Weiteres zumutbar sei. Deshalb sei nicht zu beanstanden, wenn das BVU, Abteilung Tiefbau, den in der Stellungnahme vom 21. März 2023 zugesicherten Verzicht auf den Erwerb der betreffenden Fläche mit der Auflage verbinde, dass deren Nutzung als Magerwiese grundbuchlich gesichert werde (vgl. RRB Nr. 2025-000192, S. 3).
E. 3.2 Im Rahmen des Projekts soll (u.a.) auf der geplanten Böschung hinter dem Radweg entlang der Khhh und der Böschung hinter der Busbucht an der Kiii auf einer Breite von rund 2 m jeweils eine magere, artenreiche Wiese angesät werden (siehe dazu Erw. II/3.4.2.2). Diese beiden Magerwiesen- streifen liegen im Bereich der heutigen Parzelle Nr. aaa (Streifen entlang der Khhh) resp. der Parzelle Nr. bbb (Streifen an der Kiii), welche Grund- stücke im Eigentum des Beschwerdeführers sind. Die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers stellt einen Eingriff in die Ei- gentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 21 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) dar. Laut Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschrän- kungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; § 2, § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 2 KV). Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des ange- strebten Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar er-
- 9 - weist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 147 I 346, Erw. 5.5; 140 I 2, Erw. 9.2.2; 136 I 87, Erw. 3.2). Eine Abwägung zwischen divergierenden Interessen fordert auch § 92 Abs. 1 BauG (vgl. Erw. II/1).
E. 3.3 Die gesetzliche Grundlage für das vorliegende Strassenbauprojekt mit dazu erforderlichen Eigentumseingriffen in Grundstücke ist gegeben (vgl. § 92 und § 95 BauG; siehe auch §§ 130 ff. BauG [Enteignung]).
E. 3.4.1 Grösstenteils unbestritten ist zudem das öffentliche Interesse an den pro- jektierten Strassenbaumassnahmen, zu denen – wie dargelegt (Erw. II/2.2)
– auch der landschaftspflegerische Begleitplan gehört. Die mit dem Stras- senbauprojekt verfolgten Ziele (Erw. II/2.1) liegen fraglos im öffentlichen In- teresse. Bezüglich der landschaftspflegerischen Begleitmassnahmen stellt der Beschwerdeführer jedoch in Abrede, dass für die Festlegung der Ma- gerwiesenstreifen entlang der Khhh und der Kiii im Bereich der heutigen Parzellen Nrn. bbb und aaa eine rechtliche Grundlage bestehe. Sinnge- mäss bestreitet er damit auch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an den beiden Magerwiesenstreifen. Darauf ist näher einzugehen.
E. 3.4.2.1 Gemäss Art. 18b Abs. 2 NHG sorgen die Kantone in intensiv genutzten Ge- bieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirt- schaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. Nach Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) bezweckt der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst na- turnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Sied- lungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben (Abs. 1). Beim ökologischen Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) ist – anders als bei den Bio- topen nach Art. 18b Abs. 1 NHG – eine bestimmte Anfangsqualität somit nicht erforderlich, da der ökologische Ausgleich naturnahe Lebensräume erst neu schaffen oder verbessern will (vgl. NINA DAJCAR, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 1 und N. 25 zu Art. 18b). Soweit der Beschwerde- führer behauptet, Art. 18b Abs. 2 NHG regle ausschliesslich den Biotop- schutz (und sei vorliegend nicht einschlägig, weil kein Biotop betroffen sei), geht der Einwand demnach fehl. Der in Art. 18b Abs. 2 NHG geforderte ökologische Ausgleich setzt gerade nicht voraus, dass ein Biotop (im Sinne
- 10 - von Art. 18b Abs. 1 NHG) betroffen sein muss. Er bezweckt, dass – unab- hängig von der Ausgangsqualität – naturnahe Lebensräume erst neu ge- schaffen oder verbessert werden. Die Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 18b Abs. 2 NHG und Art. 15 NHV) sind im Einzelfall direkt anwendbar (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Dezember 2007, Baugesetz, Teilrevision, 07.314 [nachfolgend: Botschaft 07.314], S. 68; AGVE 1992, S. 365, Erw. 3b/cc). Auf kantonaler Ebene schreibt § 14 Naturschutzverordnung sodann vor, dass namentlich bei der Erteilung von Bewilligungen und bei Unterhal- tungsarbeiten von Kanton, Gemeinden und anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Ausgleichsmassnahmen nach § 13 Naturschutzverordnung zu sorgen ist. Gemäss § 13 Naturschutzverord- nung bezweckt der ökologische Ausgleich nach Art. 18b Abs. 2 NHG ins- besondere a) den wild wachsenden Pflanzen und frei lebenden Tieren auch ausserhalb geschützter Biotope natürliche Lebensbedingungen zu erhalten und womöglich zu schaffen, b) den biologischen Austausch zwischen Bio- topen durch Vernetzung zu fördern, c) die Artenvielfalt zu bewahren und wenn möglich zu mehren, d) das Landschaftsbild naturnah zu beleben, e) die möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen. Im Sinne der Klarheit wurde der ökologische Ausgleich schliesslich auch im Baugesetz verankert (siehe § 40a sowie § 95 Abs. 1bis BauG). Für Stras- senbauprojekte gilt die Sonderregelung von § 95 Abs. 1bis BauG, welche § 40a BauG vorgeht (vgl. Botschaft 07.314, S. 69). Gemäss § 95 Abs. 1bis BauG sind für Strassenbauprojekte in Nichtbauzonen, welche die Land- schaft wesentlich beeinträchtigen, ökologische Ausgleichsmassnahmen im Gesamtumfang von 3 % der Bausummen vorzusehen. Mit diesen Mass- nahmen sollen Eingriffe in die Natur und Landschaft teilweise kompensiert werden. Gerade im Bereich von Strassen wird mit der Vernetzung der Le- bensräume von Tieren und Pflanzen eine grosse Wirkung erzielt (z.B. Wild- tierdurchgänge) (Botschaft 07.314, S. 92).
E. 3.4.2.2 Dem landschaftspflegerischen Begleitplan lässt sich entnehmen, dass u.a. die geplanten Böschungen hinter dem Radweg entlang der Khhh sowie hin- ter der Busbucht an der Kiii ökologisch aufgewertet werden sollen. Gemäss Erläuterungsbericht liegt der Fokus auf der Aufwertung der Flä- chen, welche durch die baulichen Massnahmen betroffen sind und neu ge- staltet werden können, insbesondere durch eine artenreichere Ansaat der Böschungen. So könne ein Mehrwert geschaffen werden, der den land- schaftlichen Eingriff zu Teilen kompensiere. Als Zielvegetation für alle neu begrünten Flächen werde eine magere, artenreiche Wiese angestrebt, die sich am Vegetationstyp Trespenwiese (Trespen-Halbtrockenrasen) orien- tiere. So böten die Böschungen Lebensraum für Insekten und andere Klein-
- 11 - lebewesen und schützten wirksam gegen Erosionsschäden. Die Ansaat er- folge auf Unterboden oder geringmächtigem Oberboden. Das Saatgut solle mittels Ernte von in der Umgebung liegenden, artenreichen Wiesen gewon- nen werden. Je nach Bedarf würden dem Saatgut Deckfrüchte zur schnel- leren Begrünung und zum Erosionsschutz beigemischt (vgl. Landschafts- pflegerischer Begleitplan, Plan 1:500 sowie Erläuterungsbericht, S. 7 [Pro- jektmappe {Vorakten, act. 27}]). Die dargelegte Aufwertung der Böschungen dient dem ökologischen Aus- gleich, die Rechtsgrundlagen für die Vornahme bzw. Anordnung solcher Massnahmen finden sich – wie in Erw. II/3.4.2.1 dargelegt – in Art. 18b Abs. 2 NHG, Art. 15 NHV, § 13 f. Naturschutzverordnung und § 95 Abs. 1bis BauG (siehe im Übrigen auch § 92 Abs. 1 Satz 2 BauG, wonach u.a. die Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind). Der Ein- wand des Beschwerdeführers, wonach für die auf den beiden Böschungen vorgesehenen Magerwiesenstreifen (von rund 2 m) keine ausreichende rechtliche Grundlage bestehe, verfängt demnach nicht. Die erörterten rechtlichen Grundlagen bezwecken, Rahmenbedingungen für Kompensa- tionsmassnahmen zu schaffen, um die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schüt- zen und zu erweitern. Das öffentliche Interesse an den beiden dem ökolo- gischen Ausgleich dienenden Magerwiesenstreifen entlang der Khhh und an der Kiii ist zu bejahen.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer erachtet die beiden Magerwiesenstreifen als unver- hältnismässig. Die erwähnten Magerwiesenstreifen sind Teil des landschaftspflegerischen Begleitplans, welcher aus zahlreichen Einzelmassnahmen besteht. Das BVU weist zu Recht darauf hin, dass der ökologische Ausgleich als Ge- samtkonzept und nicht als punktuelle Massnahme gesehen werden muss (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 2). Mit einer Breite von ca. 2 m tragen die beiden Magerwiesenstreifen durchaus zum ökologischen Ausgleich bei, namentlich haben sie eine Vernetzungsfunktion entlang der Strassen, darüber hinaus bilden sie aber auch für sich allein einen natürlichen Le- bensraum für einheimische Pflanzen und Tiere (namentlich Insekten und Kleinlebewesen). Sowohl im Rahmen des Gesamtkonzepts als auch allein betrachtet handelt es sich um geeignete Massnahmen, um das im öffentli- chen Interesse liegende Ziel (ökologischer Ausgleich) zu erreichen bzw. zu unterstützen. Die beiden Magerwiesenstreifen erscheinen zudem auch er- forderlich, wobei auch hier zu beachten ist, dass es sich um Massnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts handelt. Anders als die Wiesenstreifen zwischen Radweg und Strasse sind die beiden Streifen nicht allseits von Belagsflächen umgeben, womit sie die erwünschte Vernetzungsfunktion besser wahrnehmen können. Mit einer Breite von rund 2 m und der Tatsa-
- 12 - che, dass lediglich der Bereich der neu gestalteten Böschungen bean- sprucht wird, erscheinen die Magerwiesenstreifen auch nicht übermässig breit. Bei der Zweck-Mittel-Relation sind die öffentlichen Interessen am Strassenbauprojekt inkl. den Massnahmen des ökologischen Ausgleichs als hoch einzustufen. Der Regierungsrat gewichtete die fraglichen Aufwer- tungsmassnahmen zudem zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die auf seinen Parzellen Nrn. aaa und bbb von den Massnahmen tangierten Böschungsflächen von rund 300 m2 (Parzelle Nr. aaa) bzw. 70 m2 (Parzelle Nr. bbb) intensiv landwirtschaftlich nutzen zu können. Angesichts der Grösse der verbleibenden Restflächen von über 30'000 m2 (Parzelle Nr. aaa) bzw. 20'000 m2 (Parzelle Nr. bbb) ist die zo- nenkonforme Nutzung der beiden Parzellen als Ackerland nicht relevant beeinträchtigt (vgl. RRB Nr. 2025-000192, S. 3; siehe auch Beschwerde- antwort BVU, S. 2). Das BVU weist überdies nachvollziehbar darauf hin, dass ein rund 50 cm breiter Streifen entlang der Strasse ohnehin nicht ackerbaulich genutzt werden könnte (Beschwerdeantwort, S. 2). Abgese- hen davon führt der Beschwerdeführer selber aus, er nutze die streitgegen- ständlichen Flächen bereits heute mehrheitlich als "Ökowiese" (vgl. Be- schwerde, S. 7). Bei einer Gesamtwürdigung sind die Eingriffe in das Ei- gentum des Beschwerdeführers zumutbar und durch das hoch einzustu- fende öffentliche Interesse am Strassenbauprojekt inkl. den Massnahmen des ökologischen Ausgleichs (zu denen auch die beiden streitbetroffenen Magerwiesenstreifen gehören) gerechtfertigt. Die gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist gewahrt.
E. 3.6 Hinzuweisen ist nochmals, dass vorliegend nicht der vom Beschwerdefüh- rer erwähnte § 40a BauG relevant ist, sondern bei Strassenbauprojekten § 95 Abs. 1bis BauG vorgeht (zu den Rechtsgrundlagen siehe oben Erw. II/3.4.2.1). 4.
E. 4 Das genehmigte Strassenbauprojekt in der Fassung vom 12. November 2021, mit Änderungen vom 11. Dezember 2021 und 21. März 2023, gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]).
- 4 -
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei die bestehende Thuja-Hecke ent- lang der Khhh bei seiner Liegenschaft (T-Strasse kkk, Q._____) durch eine Lärmschutzwand zu ersetzen (gleiche Höhe, gleiche Breite) (Beschwerde, S. 2). Er beruft sich dabei auf Art. 8 (Abs. 2) der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Aufgrund der Gesamtum- stände müsse von einer erheblichen Verschlechterung der Lärmsituation im Bereich seines Wohngebäudes ausgegangen werden. Aktuell müssten die Fahrzeuge auf der Khhh nur abbremsen, wenn sie in die Kiii abbögen. Bei Umsetzung des Projekts müssten wegen des geplanten Kreisels alle Fahrzeuge abbremsen und wieder beschleunigen. Dadurch würden zu- sätzliche Lärmemissionen verursacht. Auch seien die verwendeten Zahlen
- 13 - des DTV aus dem Jahre 2016 veraltet; aufgrund des notorisch zusätzlichen Verkehrsaufkommens sei heute von erheblich höheren Verkehrszahlen auszugehen. Naheliegend sei überdies, dass durch die gesteigerte Attrak- tivität der sanierten Strassen zusätzlicher Mehrverkehr entstehe. Insge- samt sei bei der geplanten Neuanlage Kreisel Khhh/Kiii von einer wesent- lichen Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage auszugehen, da die Anlage selbst bzw. die Mehrbeanspruchung der bestehenden Verkehrsan- lage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen werde. Den stär- keren Lärmimmissionen könne mit dem Ersatz der bestehenden Thuja-He- cke durch eine Lärmschutzwand entgegengetreten werden (vgl. Be- schwerde, S. 8 f.).
E. 4.1.2 Der Regierungsrat hielt dagegen fest, mit der Sanierung der T-Strasse, ins- besondere dem Einbau eines AC MR8 Deckbelags, werde sich die Lärm- belastung im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüber dem heutigen Zustand verbessern. Eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 LSV liege nicht vor. Es bestehe kein Anspruch auf Erstellung einer Lärmschutzwand im Rahmen des vorliegenden Projekts (vgl. RRB Nr. 2025-000192, S. 4).
E. 4.2 Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umwelt- schutzgesetz, USG; SR 814.01) unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Ja- nuar 1985 (Art. 47 LSV). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG) (BGE 141 II 483, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_104/2017 vom
25. Juni 2018, Erw. 6.3). Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 USG), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissions- grenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Erleichterun- gen von der Sanierungspflicht sind nach Massgabe von Art. 17 und 20 USG und Art. 14 f. LSV zulässig (vgl. ausführlich BGE 141 II 483, Erw. 3.2). So- dann sieht das Lärmschutzrecht besondere Regelungen für (wesentlich) geänderte Altanlagen vor (Art. 18 USG; Art. 8 LSV): Art. 18 USG bestimmt, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden (Abs. 1); bereits erteilte Er- leichterungen (gemäss Art. 17 USG) können eingeschränkt oder aufgeho- ben werden (Abs. 2). Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterschei-
- 14 - det dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018, Erw. 6.3):
- Unwesentliche Änderungen lösen keine Sanierungspflicht für die beste- henden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen nur die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit be- grenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt- schaftlich tragbar ist. Für die Sanierung der bestehenden Anlageteile bleibt es daher bei den Vorgaben von Art. 16 f. USG i.V.m. Art. 14 f. LSV (BGE 141 II 483, Erw. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2023 vom 7. März 2024, Erw. 4.2.3).
- Wird die bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert, so müssen nach Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage min- destens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Werden jedoch Erleichterungen erteilt, müssen – wie bei Neubauten gemäss Art. 25 Abs. 3 USG – ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bau- ten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert wer- den (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV) (vgl. BGE 141 II 483, Erw. 3.3.2). Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Än- derungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahr- nehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederauf- bau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 8 Abs. 3 LSV nicht abschliessend zu verstehen. Es ist nicht einzig anhand der Lärmauswirkungen, sondern aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesent- lich" qualifiziert zu werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen diese ei- nem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahe (im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LSV), so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen, auch wenn die Anlage gleichzeitig saniert wird und damit die Lärmemis- sionen reduziert werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Ge- samtanlage erheblich verlängert (vgl. BGE 141 II 483, Erw. 4, nament- lich Erw. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018, Erw. 6.4, siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.375 – 384 vom 20. Februar 2025, Erw. II/3.2.1). Ausserdem stellt die Rechtsprechung Änderungen von Anlagen in be- stimmten Fällen vollständig Neubauten gleich (d.h. es gelten die Planungs- werte). Dies ist der Fall, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende
- 15 - Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung), gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung nach Art. 2 Abs. 2 LSV (vgl. BGE 141 II 483, Erw. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_198/2023 vom 7. März 2024, Erw. 4.2.3, 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018, Erw. 6.4).
E. 4.3 Der im Aargauischen Geografischen Informationssystem (AGIS) abrufba- ren Themenkarte "Strassenlärm" lässt sich entnehmen, dass beim Wohn- haus des Beschwerdeführers (T-Strasse kkk [Gebäude Nr. ppp auf Par- zelle Nr. bbb]) an der Khhh – gemäss Daten aus dem Jahre 2022 – die Immissionsgrenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht klar über- schritten werden (Immissionskataster IST-Zustand; Referenzjahr 2022). Mit dem Strassenbauprojekt werden die betroffenen Strassenabschnitte saniert sowie teilweise ausgebaut und angepasst. Mit Blick auf die Wohn- liegenschaft des Beschwerdeführers ist z.B. geplant, dass anstelle der bis- herigen Einmündung der Kiii in die Khhh (Strassenkreuzung) neu ein Krei- sel erstellt wird. Das bestehende Wohnhaus befindet sich unmittelbar ne- ben diesem Kreisel. Zum Thema "Strassenverkehrslärm" wird im Techni- schen Bericht einzig ausgeführt, dass es sich bei den Strassen nicht um Neuanlagen handle, weshalb auch keine lärmtechnische Untersuchung vorgenommen worden sei. Als Deckbelag werde mit einem SMA 8 kein lärmarmer Belag eingebaut. Die zwei Kreisel sollten jedoch eine Tempore- duktion bewirken, welche sich auch positiv auf den Strassenlärm auswirken könne (Technischer Bericht, S. 17 [in: Vorakten, act. 27]). Daraus wird deutlich, dass zur Lärmthematik keine konkreten Abklärungen getätigt und auch keine lärmrechtlichen Massnahmen geprüft wurden. Aus den übrigen Planungsunterlagen ergibt sich nichts anderes. Es bestehen nicht einmal Anhaltspunkte, dass eruiert worden wäre, ob und inwieweit eine Begren- zung der Lärmemissionen – namentlich bezüglich des Kreisels unmittelbar neben der Wohnliegenschaft – technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Soweit der Regierungsrat ausführt, insbesondere mit dem Einbau eines AC MR8 Deckbelags werde sich "die Lärmsituation im Bereich der Liegenschaft des Einwenders gegenüber dem heutigen Zu- stand verbessern" (RRB Nr. 2025-000192, S. 4), kann dies nicht nachvoll- zogen werden. Die Behauptung ist durch nichts belegt und steht im Wider- spruch zum Technischen Bericht, wo festgehalten wurde, dass als Deck- belag mit einem SMA 8 "kein lärmarmer Belag" eingebaut wird. Die Sache ist deshalb an den Regierungsrat zurückzuweisen, damit dieser (oder das für das Projekt verantwortliche BVU) die in Bezug auf den Strassenlärm erforderlichen Abklärungen vornimmt, nach Massgabe des USG und der LSV die notwendigen lärmrechtlichen Massnahmen – einschliesslich der vom Beschwerdeführer verlangten Lärmschutzwand – prüft und gegebe- nenfalls anordnet.
- 16 - Hinzuweisen ist im Übrigen, dass im Rahmen der Abklärungen die aktuel- len Grundlagen zu berücksichtigen sind, namentlich auch was den DTV anbelangt (siehe etwa AGIS-Themenkarte "Verkehrszählungen").
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise begründet. Die angefoch- tenen Entscheide sind im Sinne der Erwägungen aufzuheben und an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich der Magerwiesenstreifen (vgl. Beschwerdeantrag Ziffer 1). Bezüglich der Lärmthematik obsiegt er dahin- gehend, dass es zu einer Rückweisung an den Regierungsrat kommt. Ins- gesamt ist von einem hälftigen Obsiegen/Unterliegen des Beschwerdefüh- rers auszugehen. Dementsprechend hat er die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen. Die andere Hälfte geht zu Lasten der Staatskasse, da der Vor- instanz kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorzuwerfen ist. Die Beigeladene hat sich am Verfahren nicht aktiv beteiligt und trägt keine Kos- ten (§ 12 Abs. 3 VRPG). 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Bei teilwei- sem Obsiegen/Unterliegen werden die Anteile des Obsiegens bzw. Unter- liegens miteinander verrechnet (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1; 2009, S. 278, Erw. III). Anders als bei den Verfahrenskos- ten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Wie bei der Verfahrenskostenregelung dargelegt (Erw. III/1), ist der Be- schwerdeführer als zur Hälfte obsiegend/unterliegend zu betrachten. Auf- grund der Verrechnungspraxis besteht demnach kein Anspruch auf Partei- kostenersatz (1/2 – 1/2).
- 17 - Das Verwaltungsgericht erkennt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide des Re- gierungsrats RRB Nr. 2025-000192 (Einwendungsentscheid) und RRB Nr. 2025-000193 (Genehmigungsentscheid), beide vom 26. Februar 2025, im Sinne der Erwägungen aufgehoben und an den Regierungsrat zur Neu- beurteilung zurückgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 3'000.00, sind vom Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat die Beigeladene (Gemeinderat) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) das Bundesamt für Umwelt (BAFU) das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung das BVU, Abteilung Tiefbau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still - 18 - vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
- August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 13. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2025.145 / MW / jb (2025-000192/2025-000193) Art. 35 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. Thomas Brändli, Rechtsanwalt, Theaterstrasse 2, 8024 Zürich gegen Vorinstanz Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Beigeladene Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Strassenbauprojekt (Gemeinden R._____ IO/AO und Q._____ AO; Sanierung und Verbreiterung Kggg, Sanierung Khhh, Kreisel Khhh/Kggg und Khhh/Kiii, Radroute Rjjj)
- Einwendungsentscheid des Regierungsrats vom 26. Februar 2025 (2025-000192)
- Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 26. Februar 2025 (2025-000193)
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Vom 7. März bis zum 6. April 2022 legte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Tiefbau, das kantonale Strassenbauprojekt R._____ IO/AO - Q._____ AO [Kggg/Khhh/Kiii], Sanierung und Verbreite- rung Kggg, Sanierung Khhh, Kreisel Khhh/Kggg und Khhh/Kiii, Radroute Rjjj, auf den Gemeindeverwaltungen R._____ und Q._____ öffentlich auf. Gegen das Vorhaben erhob u.a. A._____, Eigentümer der Parzellen Nrn. aaa und bbb (Q._____), Einwendung. 2. 2.1. Der Regierungsrat entschied über die Einwendung von A._____ an der Sit- zung vom 26. Februar 2025 wie folgt (RRB Nr. 2025-000192): 1. In teilweiser Gutheissung der Einwendung werden die Zusicherungen ge- mäss Schreiben der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt an den Einwender vom 21. März 2023 (Ausflachung der Bö- schungen und Reduktion des Landerwerbs im Bereich der Parzelle aaa und Parzelle bbb bei grundbuchlicher Sicherung der Nutzung der betref- fenden Flächen als Magerwiesen sowie Anpassung der Ausfahrt aus der Parzelle bbb in die Kiii) zum Bestandteil des Projekts erklärt. Im Übrigen wird die Einwendung abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Parteien diesen Einwendungsent- scheid zusammen mit dem Entscheid über das Projekt zuzustellen. 2.2. Gleichentags entschied der Regierungsrat auch über die Genehmigung des Strassenbauprojekts (RRB Nr. 2025-000193): 1. 1.1 Die nachfolgenden Zusicherungen gemäss Schreiben der Abteilung Tief- bau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 21. März 2023 sind Bestandteil des Projekts: "1. Auf die Anordnung der Stellplatte wird verzichtet. Das Landwirt- schaftsland kann bodeneben angefahren werden.
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2. Es kann kein Realersatz angeboten werden. Durch die Ausflachung der Böschungen können die zu erwerbenden Flächen soweit wie möglich reduziert/optimiert werden. Der genaue Grenzverlauf wird nach der Ausführung der Bauarbeiten zusammen mit dem Geometer vor Ort definiert (im Grundsatz neue Landerwerbsgrenze im Bereich Banketthinterkante).
3. Die Böschungen werden wie oben beschrieben ausgeflacht.
4. Die Böschung im Bereich QP 121 bis QP 122.1 wird ausgeflacht. Die Böschungsneigung beträgt ca. 1.5:5. Die Sichtzone muss durch Ein- trag ins Grundbuch sichergestellt werden, falls die neue Landerwerbs- grenze am Bankettrand festgelegt wird." 1.2 Die nachfolgenden Zusicherungen gemäss Schreiben der Abteilung Tief- bau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 21. März 2023 sind Bestandteil des Projekts: "Der Radius entlang der Parzelle ccc wird angepasst/gestreckt. Dies er- folgt zu Lasten der Parzelle ddd." 1.3 Die Zusicherungen gemäss Schreiben der Abteilung Tiefbau des Departe- ments Bau, Verkehr und Umwelt vom 21. März 2023 (Ausgleichung der Geländeunebenheiten auf Parzelle eee sowie Verzicht auf die Sichtzone im Falle der Umsetzung des angefochtenen Fahrverbots auf dem streitbe- troffenen Fahrweg ab der S-Strasse) werden zum Bestandteil des Projekts erklärt. 1.4 Die Zusicherungen gemäss Schreiben der Abteilung Tiefbau des Departe- ments Bau, Verkehr und Umwelt vom 21. März 2023 (Ausflachung der Bö- schungen und Reduktion des Landerwerbs im Bereich der Parzelle aaa und Parzelle bbb bei grundbuchlicher Sicherung der Nutzung der betref- fenden Flächen als Magerwiesen sowie Anpassung der Ausfahrt aus der Parzelle bbb in die Kiii) werden zum Bestanteil des Projekts erklärt. 2. Das Projekt "Gemeinden R._____ IO/AO und Q._____ AO; Sanierung und Verbreiterung Kggg, Sanierung Khhh/Kggg, Radroute Rjjj" wird gutgeheis- sen. 3. Die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Ver- kehr und Umwelt vom 2. Dezember 2024 (Nr. BVUAW.1601) sowie die entsprechenden Auflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Gut- heissung. 4. Das genehmigte Strassenbauprojekt in der Fassung vom 12. November 2021, mit Änderungen vom 11. Dezember 2021 und 21. März 2023, gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]).
- 4 - 5. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Parteien diesen Entscheid über das Projekt zusammen mit den Einwendungsentscheiden zuzustellen. B. 1. Gegen die am 5. März 2025 zugestellten Entscheide des Regierungsrats erhob A._____ am 1. April 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Dispositivziffer 1.4 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Aargau Nr. 2025-00[0]193 vom 26. Februar 2025 sowie Dispositivziffer 1 Absatz 1 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Aargau Nr. 2025-000192 vom 26. Februar 2025 seien unter Beibehaltung der Re- duktion des Landerwerbs im Bereich der Parzellen aaa und bbb hinsicht- lich der grundbuchlichen Sicherung der Nutzung der betreffenden Flächen als Magerwiesen aufzuheben und es sei festzuhalten, dass auf eine Aus- gleichsmassnahme hinsichtlich der im Eigentum des Beschwerdeführers verbleibenden Flächen verzichtet wird. 2. Dispositivziffer 1 Absatz 2 des Beschlusses des Regierungsrats des Kan- tons Aargau Nr. 2025-000192 vom 26. Februar 2025 sei aufzuheben und es sei die Thuja-Hecke entlang der Kantonsstrasse bei der Liegenschaft T-Strasse kkk in Q._____ durch eine Lärmschutzwand zu ersetzen (glei- che Höhe, gleiche Breite). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. 2. Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurde die Einwohnergemeinde Q._____ zum Verfahren beigeladen. Diese teilte am 24. April 2025 mit, sie verzichte auf eine aktive Teilnahme am Verfahren. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 beantragte das BVU, Rechtsab- teilung, namens des Regierungsrats, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Mit Postaufgabe vom 12. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des BVU, Rechtsabteilung, ein, mit der er die Ausführungen in der Beschwerdeantwort bestritt und um Durch- führung eines Augenscheins ersuchte.
- 5 - 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 13. April 2026 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 95 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bau- wesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) ist gegen Entscheide des Regierungsrats über die Einwendungen und die bereinig- ten Bauprojekte für Kantonsstrassen die Beschwerde an das Verwaltungs- gericht zulässig. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Nach § 55 Abs. 3 lit. f VRPG ist die Rüge der Unange- messenheit namentlich dann zulässig, wenn dies nach Bundesrecht vorge- schrieben ist. Das trifft hier zu: Wenn der Regierungsrat Projektgenehmi- gungsbehörde ist, kann die von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) geforderte un- abhängige Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis nur das Verwaltungsgericht sein, weshalb es den angefochtenen Entscheid mit um- fassender Kognition zu überprüfen hat. Volle Überprüfung bedeutet dabei auch die Beurteilung der Frage, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die Rüge der Unangemessenheit des zu beurteilenden Strassenbauprojekts ist also zu hören und in diesem Zu- sammenhang auch zu prüfen, ob die gewählte Planvariante zweckmässig ist. Freilich ist eine gewisse Zurückhaltung insoweit angebracht, als es um lo- kale Angelegenheiten geht; die Beschwerdebehörde ist Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz. Ein Planungsentscheid ist zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004, S. 183 ff.; statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.9 vom 8. August 2023, Erw. I/4). II. 1. Zur Beurteilung steht ein kantonales Strassenbauprojekt. § 92 Abs. 1 BauG hält fest, dass Strassen, Wege und Plätze ihrer Zweckbestimmung entspre- chend und möglichst flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneu-
- 6 - ern sind. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf Anwohner, Natur, Landschaft und Ortsbild sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berück- sichtigen. Nach § 95 BauG bestimmen die (Strassen-)Bauprojekte Linien- führung, Querschnitt und Beschaffenheit der Strassen sowie ihrer Bestand- teile. Sie können im Interesse der Verkehrssicherheit auch Sichtzonen und seitliche Zu- und Wegfahrtsbeschränkungen festlegen (Abs. 1). Für Stras- senbauprojekte in Nichtbauzonen, welche die Landschaft wesentlich beein- trächtigen, sind ökologische Ausgleichsmassnahmen im Gesamtumfang von 3 % der Bausummen vorzusehen (Abs. 1bis). 2. 2.1. Das umstrittene Strassenbauprojekt umfasst den östlichen Teil der Kggg (ab Dorfende R._____ bis Einmündung in die Khhh), einen Abschnitt der Khhh (Einmündungsbereich Kggg bis und mit Einmündungsbereich Kiii) so- wie den Anschluss bzw. die Einmündung der Kiii in die Khhh. Im Projektbereich sind die Abschnitte der Kggg und der Kiii im Kantons- strassennetz jeweils als Lokalverbindungsstrassen (LVS) und die Khhh ist als Hauptverkehrsstrasse (HVS) klassifiziert (siehe im Aargauischen Geo- grafischen Informationssystem abrufbare Karte "Kantons- und Natio- nalstrassennetz"). Die Vorinstanz hielt einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 2'175 Fahrzeugen auf der Kggg (Jahr 2015) von 8'562 Fahrzeugen auf der Khhh (Jahr 2016) und von 4'380 Fahrzeugen auf der Kiii (Jahr 2013) fest (RRB Nr. 2025-000193, S. 2). Über die vom Vor- haben betroffene Strecke Kggg – Khhh – Kiii führt auch die kantonale Rad- route Rjjj von R._____ nach Q._____. Ausserdem wird die Strecke von den Buslinien mmm (_____) und nnn (_____) befahren. Mit dem Projekt werden insbesondere folgende Ziele verfolgt (RRB Nr. 2025-000193, S. 2):
- Werterhaltung durch Belagssanierung
- Anpassung der neuen und bestehenden Anlagen des öffentlichen Ver- kehrs (Bushaltestellen) an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behin- derungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)
- Umsetzung von Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicher- heit gemäss den aktuellen Vorgaben und Normen
- Verflüssigung des Verkehrs, insbesondere für den öffentlichen Ver- kehr von der Kiii in die Khhh und der Kggg in die Khhh (Verbesserung Fahrplanstabilität), sowie des Individualverkehrs mit den vorgesehe- nen Kreisellösungen
- Bedürfnisgerechte Anlagen für alle Benutzer, Anlagebetreiber und An- stösser für die kommenden 20 Jahre 2.2. Entsprechend den Zielsetzungen sieht das Projekt die Sanierung und einen Ausbau der betroffenen Strassenabschnitte vor. Namentlich soll die Kggg
- 7 - verbreitert werden. Damit verbunden ist eine Rodung und eine Ersatzauf- forstung. Die Einmündungen von R._____ (Kggg) und von Q._____ (Kiii) in die Khhh, welche heute als T-Knoten ausgebildet sind, sollen jeweils zu Kreiseln umgebaut werden. Bezüglich der kantonalen Veloroute Rjjj ist vor- gesehen, dass diese auf der Kggg talwärts im Mischverkehr und bergwärts als Radstreifen geführt wird. Parallel zur Khhh soll die Veloroute neu als separater Radweg im Zweirichtungsverkehr ausgestaltet werden (dabei ist vorgesehen, dass der Abschnitt auch von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden darf). Ab der Einmündung Kiii / Khhh soll die Veloroute entlang der Kiii auf einer Länge von ca. 60 m neu ebenfalls als separater Radweg geführt werden, anschliessend soll sie auf der Kiii im Mischverkehr fortgesetzt werden. Die Bushaltestellen im Bereich der heu- tigen Einmündung Kiii / Khhh sollen zu Busbuchten umgebaut werden. Die bisher vier Haltestellen sollen auf drei Busbuchten reduziert werden. Diese sollen behindertengerecht ausgeführt werden. Die Erschliessung der drei Busbuchten untereinander soll über kurze Gehweg-Teilstücke erfolgen. Zum Projekt gehört schliesslich auch ein landschaftspflegerischer Begleit- plan (inkl. Erläuterungsbericht). Dieser beinhaltet Massnahmen zur Gestal- tung der Kreisel, zur Begrünung der Böschungen entlang der (teilweise) verbreiterten Strassentrassen, zur Abfederung des landschaftlichen Ein- griffs im Bereich des Waldstücks entlang der Kggg sowie zur landschaftli- chen Aufwertung und Neugestaltung des Ortseingangs R._____ (siehe zum Ganzen: Projektmappe mit Planunterlagen, technischem Bericht mit KV sowie landschaftspflegerischem Begleitplan mit Erläuterungsbericht [Vorakten, act. 27]; RRB Nr. 2025-000193, S. 3; RRB Nr. 2025-000192, S. 2 f.). 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Projekt sehe entlang der Parzellen Nrn. aaa und bbb einen Magerwiesenstreifen von zwei Metern vor. Gemäss Schreiben des BVU, Abteilung Tiefbau vom 21. März 2023 solle auf den ersten rund 2 m ab Bankett eine Magerwiese (nur Unterboden, ohne Oberboden) ausgeführt werden; ohne vertragliche Regelung würde ein 2 m breiter Streifen erworben (Beschwerde, S. 4). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, für die Festlegung des beabsichtigten Magerwiesenstreifens be- stehe keine genügende gesetzliche Grundlage, namentlich sei Art. 18b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) nicht einschlägig (da vorliegend kein Biotop betroffen sei), ebenso wenig § 13 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der ein- heimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume vom 17. Sep- tember 1990 (Naturschutzverordnung, SAR 785.131). Für die grundbuchli- che Festlegung eines Magerwiesenstreifens von 2 m entlang der Grund- stücke des Beschwerdeführers gebe es weder eine ausreichende gesetzli-
- 8 - che Grundlage noch ein überwiegendes öffentliches Interesse, zudem würde dies einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen (vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 5 ff.). 3.1.2. Der Regierungsrat gelangte dagegen zum Schluss, mit der im Rahmen des Projekts geplanten ökologischen Aufwertung der Böschungen entlang der Khhh würden die in den Art. 18b Abs. 2 NHG sowie § 14 und § 13 Natur- schutzverordnung ausgewiesenen gewichtigen öffentlichen Ziele, die ein- heimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen und zu erweitern, massgeblich unter- stützt. Die fraglichen Aufwertungen dienten gewichtigen öffentlichen Inte- ressen, welche vorliegend schwerer wiegten als das wirtschaftliche Inte- resse des Beschwerdeführers, die auf seinen Parzellen Nrn. aaa und bbb von der fraglichen Aufwertungsmassnahme tangierten Böschungsflächen von rund 300 m2 (Parzelle Nr. aaa) bzw. 70 m2 (Parzelle Nr. bbb) weiterhin intensiv landwirtschaftlich nutzen zu können. Aufgrund der Grösse der ver- bleibenden Restflächen von über 30'000 m2 (Parzelle Nr. aaa) bzw. 20'000 m2 (Parzelle Nr. bbb) sei die zonenkonforme Nutzung der beiden Grundstücke als Ackerland in keiner Weise relevant beeinträchtigt, sodass der Eingriff ohne Weiteres zumutbar sei. Deshalb sei nicht zu beanstanden, wenn das BVU, Abteilung Tiefbau, den in der Stellungnahme vom 21. März 2023 zugesicherten Verzicht auf den Erwerb der betreffenden Fläche mit der Auflage verbinde, dass deren Nutzung als Magerwiese grundbuchlich gesichert werde (vgl. RRB Nr. 2025-000192, S. 3). 3.2. Im Rahmen des Projekts soll (u.a.) auf der geplanten Böschung hinter dem Radweg entlang der Khhh und der Böschung hinter der Busbucht an der Kiii auf einer Breite von rund 2 m jeweils eine magere, artenreiche Wiese angesät werden (siehe dazu Erw. II/3.4.2.2). Diese beiden Magerwiesen- streifen liegen im Bereich der heutigen Parzelle Nr. aaa (Streifen entlang der Khhh) resp. der Parzelle Nr. bbb (Streifen an der Kiii), welche Grund- stücke im Eigentum des Beschwerdeführers sind. Die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers stellt einen Eingriff in die Ei- gentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 21 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) dar. Laut Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschrän- kungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; § 2, § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 2 KV). Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des ange- strebten Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar er-
- 9 - weist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 147 I 346, Erw. 5.5; 140 I 2, Erw. 9.2.2; 136 I 87, Erw. 3.2). Eine Abwägung zwischen divergierenden Interessen fordert auch § 92 Abs. 1 BauG (vgl. Erw. II/1). 3.3. Die gesetzliche Grundlage für das vorliegende Strassenbauprojekt mit dazu erforderlichen Eigentumseingriffen in Grundstücke ist gegeben (vgl. § 92 und § 95 BauG; siehe auch §§ 130 ff. BauG [Enteignung]). 3.4. 3.4.1. Grösstenteils unbestritten ist zudem das öffentliche Interesse an den pro- jektierten Strassenbaumassnahmen, zu denen – wie dargelegt (Erw. II/2.2)
– auch der landschaftspflegerische Begleitplan gehört. Die mit dem Stras- senbauprojekt verfolgten Ziele (Erw. II/2.1) liegen fraglos im öffentlichen In- teresse. Bezüglich der landschaftspflegerischen Begleitmassnahmen stellt der Beschwerdeführer jedoch in Abrede, dass für die Festlegung der Ma- gerwiesenstreifen entlang der Khhh und der Kiii im Bereich der heutigen Parzellen Nrn. bbb und aaa eine rechtliche Grundlage bestehe. Sinnge- mäss bestreitet er damit auch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an den beiden Magerwiesenstreifen. Darauf ist näher einzugehen. 3.4.2. 3.4.2.1. Gemäss Art. 18b Abs. 2 NHG sorgen die Kantone in intensiv genutzten Ge- bieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirt- schaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. Nach Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) bezweckt der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst na- turnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Sied- lungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben (Abs. 1). Beim ökologischen Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) ist – anders als bei den Bio- topen nach Art. 18b Abs. 1 NHG – eine bestimmte Anfangsqualität somit nicht erforderlich, da der ökologische Ausgleich naturnahe Lebensräume erst neu schaffen oder verbessern will (vgl. NINA DAJCAR, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 1 und N. 25 zu Art. 18b). Soweit der Beschwerde- führer behauptet, Art. 18b Abs. 2 NHG regle ausschliesslich den Biotop- schutz (und sei vorliegend nicht einschlägig, weil kein Biotop betroffen sei), geht der Einwand demnach fehl. Der in Art. 18b Abs. 2 NHG geforderte ökologische Ausgleich setzt gerade nicht voraus, dass ein Biotop (im Sinne
- 10 - von Art. 18b Abs. 1 NHG) betroffen sein muss. Er bezweckt, dass – unab- hängig von der Ausgangsqualität – naturnahe Lebensräume erst neu ge- schaffen oder verbessert werden. Die Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 18b Abs. 2 NHG und Art. 15 NHV) sind im Einzelfall direkt anwendbar (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Dezember 2007, Baugesetz, Teilrevision, 07.314 [nachfolgend: Botschaft 07.314], S. 68; AGVE 1992, S. 365, Erw. 3b/cc). Auf kantonaler Ebene schreibt § 14 Naturschutzverordnung sodann vor, dass namentlich bei der Erteilung von Bewilligungen und bei Unterhal- tungsarbeiten von Kanton, Gemeinden und anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Ausgleichsmassnahmen nach § 13 Naturschutzverordnung zu sorgen ist. Gemäss § 13 Naturschutzverord- nung bezweckt der ökologische Ausgleich nach Art. 18b Abs. 2 NHG ins- besondere a) den wild wachsenden Pflanzen und frei lebenden Tieren auch ausserhalb geschützter Biotope natürliche Lebensbedingungen zu erhalten und womöglich zu schaffen, b) den biologischen Austausch zwischen Bio- topen durch Vernetzung zu fördern, c) die Artenvielfalt zu bewahren und wenn möglich zu mehren, d) das Landschaftsbild naturnah zu beleben, e) die möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen. Im Sinne der Klarheit wurde der ökologische Ausgleich schliesslich auch im Baugesetz verankert (siehe § 40a sowie § 95 Abs. 1bis BauG). Für Stras- senbauprojekte gilt die Sonderregelung von § 95 Abs. 1bis BauG, welche § 40a BauG vorgeht (vgl. Botschaft 07.314, S. 69). Gemäss § 95 Abs. 1bis BauG sind für Strassenbauprojekte in Nichtbauzonen, welche die Land- schaft wesentlich beeinträchtigen, ökologische Ausgleichsmassnahmen im Gesamtumfang von 3 % der Bausummen vorzusehen. Mit diesen Mass- nahmen sollen Eingriffe in die Natur und Landschaft teilweise kompensiert werden. Gerade im Bereich von Strassen wird mit der Vernetzung der Le- bensräume von Tieren und Pflanzen eine grosse Wirkung erzielt (z.B. Wild- tierdurchgänge) (Botschaft 07.314, S. 92). 3.4.2.2. Dem landschaftspflegerischen Begleitplan lässt sich entnehmen, dass u.a. die geplanten Böschungen hinter dem Radweg entlang der Khhh sowie hin- ter der Busbucht an der Kiii ökologisch aufgewertet werden sollen. Gemäss Erläuterungsbericht liegt der Fokus auf der Aufwertung der Flä- chen, welche durch die baulichen Massnahmen betroffen sind und neu ge- staltet werden können, insbesondere durch eine artenreichere Ansaat der Böschungen. So könne ein Mehrwert geschaffen werden, der den land- schaftlichen Eingriff zu Teilen kompensiere. Als Zielvegetation für alle neu begrünten Flächen werde eine magere, artenreiche Wiese angestrebt, die sich am Vegetationstyp Trespenwiese (Trespen-Halbtrockenrasen) orien- tiere. So böten die Böschungen Lebensraum für Insekten und andere Klein-
- 11 - lebewesen und schützten wirksam gegen Erosionsschäden. Die Ansaat er- folge auf Unterboden oder geringmächtigem Oberboden. Das Saatgut solle mittels Ernte von in der Umgebung liegenden, artenreichen Wiesen gewon- nen werden. Je nach Bedarf würden dem Saatgut Deckfrüchte zur schnel- leren Begrünung und zum Erosionsschutz beigemischt (vgl. Landschafts- pflegerischer Begleitplan, Plan 1:500 sowie Erläuterungsbericht, S. 7 [Pro- jektmappe {Vorakten, act. 27}]). Die dargelegte Aufwertung der Böschungen dient dem ökologischen Aus- gleich, die Rechtsgrundlagen für die Vornahme bzw. Anordnung solcher Massnahmen finden sich – wie in Erw. II/3.4.2.1 dargelegt – in Art. 18b Abs. 2 NHG, Art. 15 NHV, § 13 f. Naturschutzverordnung und § 95 Abs. 1bis BauG (siehe im Übrigen auch § 92 Abs. 1 Satz 2 BauG, wonach u.a. die Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind). Der Ein- wand des Beschwerdeführers, wonach für die auf den beiden Böschungen vorgesehenen Magerwiesenstreifen (von rund 2 m) keine ausreichende rechtliche Grundlage bestehe, verfängt demnach nicht. Die erörterten rechtlichen Grundlagen bezwecken, Rahmenbedingungen für Kompensa- tionsmassnahmen zu schaffen, um die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schüt- zen und zu erweitern. Das öffentliche Interesse an den beiden dem ökolo- gischen Ausgleich dienenden Magerwiesenstreifen entlang der Khhh und an der Kiii ist zu bejahen. 3.5. Der Beschwerdeführer erachtet die beiden Magerwiesenstreifen als unver- hältnismässig. Die erwähnten Magerwiesenstreifen sind Teil des landschaftspflegerischen Begleitplans, welcher aus zahlreichen Einzelmassnahmen besteht. Das BVU weist zu Recht darauf hin, dass der ökologische Ausgleich als Ge- samtkonzept und nicht als punktuelle Massnahme gesehen werden muss (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 2). Mit einer Breite von ca. 2 m tragen die beiden Magerwiesenstreifen durchaus zum ökologischen Ausgleich bei, namentlich haben sie eine Vernetzungsfunktion entlang der Strassen, darüber hinaus bilden sie aber auch für sich allein einen natürlichen Le- bensraum für einheimische Pflanzen und Tiere (namentlich Insekten und Kleinlebewesen). Sowohl im Rahmen des Gesamtkonzepts als auch allein betrachtet handelt es sich um geeignete Massnahmen, um das im öffentli- chen Interesse liegende Ziel (ökologischer Ausgleich) zu erreichen bzw. zu unterstützen. Die beiden Magerwiesenstreifen erscheinen zudem auch er- forderlich, wobei auch hier zu beachten ist, dass es sich um Massnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts handelt. Anders als die Wiesenstreifen zwischen Radweg und Strasse sind die beiden Streifen nicht allseits von Belagsflächen umgeben, womit sie die erwünschte Vernetzungsfunktion besser wahrnehmen können. Mit einer Breite von rund 2 m und der Tatsa-
- 12 - che, dass lediglich der Bereich der neu gestalteten Böschungen bean- sprucht wird, erscheinen die Magerwiesenstreifen auch nicht übermässig breit. Bei der Zweck-Mittel-Relation sind die öffentlichen Interessen am Strassenbauprojekt inkl. den Massnahmen des ökologischen Ausgleichs als hoch einzustufen. Der Regierungsrat gewichtete die fraglichen Aufwer- tungsmassnahmen zudem zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die auf seinen Parzellen Nrn. aaa und bbb von den Massnahmen tangierten Böschungsflächen von rund 300 m2 (Parzelle Nr. aaa) bzw. 70 m2 (Parzelle Nr. bbb) intensiv landwirtschaftlich nutzen zu können. Angesichts der Grösse der verbleibenden Restflächen von über 30'000 m2 (Parzelle Nr. aaa) bzw. 20'000 m2 (Parzelle Nr. bbb) ist die zo- nenkonforme Nutzung der beiden Parzellen als Ackerland nicht relevant beeinträchtigt (vgl. RRB Nr. 2025-000192, S. 3; siehe auch Beschwerde- antwort BVU, S. 2). Das BVU weist überdies nachvollziehbar darauf hin, dass ein rund 50 cm breiter Streifen entlang der Strasse ohnehin nicht ackerbaulich genutzt werden könnte (Beschwerdeantwort, S. 2). Abgese- hen davon führt der Beschwerdeführer selber aus, er nutze die streitgegen- ständlichen Flächen bereits heute mehrheitlich als "Ökowiese" (vgl. Be- schwerde, S. 7). Bei einer Gesamtwürdigung sind die Eingriffe in das Ei- gentum des Beschwerdeführers zumutbar und durch das hoch einzustu- fende öffentliche Interesse am Strassenbauprojekt inkl. den Massnahmen des ökologischen Ausgleichs (zu denen auch die beiden streitbetroffenen Magerwiesenstreifen gehören) gerechtfertigt. Die gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist gewahrt. 3.6. Hinzuweisen ist nochmals, dass vorliegend nicht der vom Beschwerdefüh- rer erwähnte § 40a BauG relevant ist, sondern bei Strassenbauprojekten § 95 Abs. 1bis BauG vorgeht (zu den Rechtsgrundlagen siehe oben Erw. II/3.4.2.1). 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei die bestehende Thuja-Hecke ent- lang der Khhh bei seiner Liegenschaft (T-Strasse kkk, Q._____) durch eine Lärmschutzwand zu ersetzen (gleiche Höhe, gleiche Breite) (Beschwerde, S. 2). Er beruft sich dabei auf Art. 8 (Abs. 2) der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Aufgrund der Gesamtum- stände müsse von einer erheblichen Verschlechterung der Lärmsituation im Bereich seines Wohngebäudes ausgegangen werden. Aktuell müssten die Fahrzeuge auf der Khhh nur abbremsen, wenn sie in die Kiii abbögen. Bei Umsetzung des Projekts müssten wegen des geplanten Kreisels alle Fahrzeuge abbremsen und wieder beschleunigen. Dadurch würden zu- sätzliche Lärmemissionen verursacht. Auch seien die verwendeten Zahlen
- 13 - des DTV aus dem Jahre 2016 veraltet; aufgrund des notorisch zusätzlichen Verkehrsaufkommens sei heute von erheblich höheren Verkehrszahlen auszugehen. Naheliegend sei überdies, dass durch die gesteigerte Attrak- tivität der sanierten Strassen zusätzlicher Mehrverkehr entstehe. Insge- samt sei bei der geplanten Neuanlage Kreisel Khhh/Kiii von einer wesent- lichen Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage auszugehen, da die Anlage selbst bzw. die Mehrbeanspruchung der bestehenden Verkehrsan- lage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen werde. Den stär- keren Lärmimmissionen könne mit dem Ersatz der bestehenden Thuja-He- cke durch eine Lärmschutzwand entgegengetreten werden (vgl. Be- schwerde, S. 8 f.). 4.1.2. Der Regierungsrat hielt dagegen fest, mit der Sanierung der T-Strasse, ins- besondere dem Einbau eines AC MR8 Deckbelags, werde sich die Lärm- belastung im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüber dem heutigen Zustand verbessern. Eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 LSV liege nicht vor. Es bestehe kein Anspruch auf Erstellung einer Lärmschutzwand im Rahmen des vorliegenden Projekts (vgl. RRB Nr. 2025-000192, S. 4). 4.2. Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umwelt- schutzgesetz, USG; SR 814.01) unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Ja- nuar 1985 (Art. 47 LSV). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG) (BGE 141 II 483, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_104/2017 vom
25. Juni 2018, Erw. 6.3). Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 USG), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissions- grenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Erleichterun- gen von der Sanierungspflicht sind nach Massgabe von Art. 17 und 20 USG und Art. 14 f. LSV zulässig (vgl. ausführlich BGE 141 II 483, Erw. 3.2). So- dann sieht das Lärmschutzrecht besondere Regelungen für (wesentlich) geänderte Altanlagen vor (Art. 18 USG; Art. 8 LSV): Art. 18 USG bestimmt, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden (Abs. 1); bereits erteilte Er- leichterungen (gemäss Art. 17 USG) können eingeschränkt oder aufgeho- ben werden (Abs. 2). Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterschei-
- 14 - det dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018, Erw. 6.3):
- Unwesentliche Änderungen lösen keine Sanierungspflicht für die beste- henden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen nur die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit be- grenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt- schaftlich tragbar ist. Für die Sanierung der bestehenden Anlageteile bleibt es daher bei den Vorgaben von Art. 16 f. USG i.V.m. Art. 14 f. LSV (BGE 141 II 483, Erw. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2023 vom 7. März 2024, Erw. 4.2.3).
- Wird die bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert, so müssen nach Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage min- destens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Werden jedoch Erleichterungen erteilt, müssen – wie bei Neubauten gemäss Art. 25 Abs. 3 USG – ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bau- ten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert wer- den (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV) (vgl. BGE 141 II 483, Erw. 3.3.2). Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Än- derungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahr- nehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederauf- bau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 8 Abs. 3 LSV nicht abschliessend zu verstehen. Es ist nicht einzig anhand der Lärmauswirkungen, sondern aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesent- lich" qualifiziert zu werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen diese ei- nem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahe (im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LSV), so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen, auch wenn die Anlage gleichzeitig saniert wird und damit die Lärmemis- sionen reduziert werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Ge- samtanlage erheblich verlängert (vgl. BGE 141 II 483, Erw. 4, nament- lich Erw. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018, Erw. 6.4, siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.375 – 384 vom 20. Februar 2025, Erw. II/3.2.1). Ausserdem stellt die Rechtsprechung Änderungen von Anlagen in be- stimmten Fällen vollständig Neubauten gleich (d.h. es gelten die Planungs- werte). Dies ist der Fall, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende
- 15 - Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung), gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung nach Art. 2 Abs. 2 LSV (vgl. BGE 141 II 483, Erw. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_198/2023 vom 7. März 2024, Erw. 4.2.3, 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018, Erw. 6.4). 4.3. Der im Aargauischen Geografischen Informationssystem (AGIS) abrufba- ren Themenkarte "Strassenlärm" lässt sich entnehmen, dass beim Wohn- haus des Beschwerdeführers (T-Strasse kkk [Gebäude Nr. ppp auf Par- zelle Nr. bbb]) an der Khhh – gemäss Daten aus dem Jahre 2022 – die Immissionsgrenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht klar über- schritten werden (Immissionskataster IST-Zustand; Referenzjahr 2022). Mit dem Strassenbauprojekt werden die betroffenen Strassenabschnitte saniert sowie teilweise ausgebaut und angepasst. Mit Blick auf die Wohn- liegenschaft des Beschwerdeführers ist z.B. geplant, dass anstelle der bis- herigen Einmündung der Kiii in die Khhh (Strassenkreuzung) neu ein Krei- sel erstellt wird. Das bestehende Wohnhaus befindet sich unmittelbar ne- ben diesem Kreisel. Zum Thema "Strassenverkehrslärm" wird im Techni- schen Bericht einzig ausgeführt, dass es sich bei den Strassen nicht um Neuanlagen handle, weshalb auch keine lärmtechnische Untersuchung vorgenommen worden sei. Als Deckbelag werde mit einem SMA 8 kein lärmarmer Belag eingebaut. Die zwei Kreisel sollten jedoch eine Tempore- duktion bewirken, welche sich auch positiv auf den Strassenlärm auswirken könne (Technischer Bericht, S. 17 [in: Vorakten, act. 27]). Daraus wird deutlich, dass zur Lärmthematik keine konkreten Abklärungen getätigt und auch keine lärmrechtlichen Massnahmen geprüft wurden. Aus den übrigen Planungsunterlagen ergibt sich nichts anderes. Es bestehen nicht einmal Anhaltspunkte, dass eruiert worden wäre, ob und inwieweit eine Begren- zung der Lärmemissionen – namentlich bezüglich des Kreisels unmittelbar neben der Wohnliegenschaft – technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Soweit der Regierungsrat ausführt, insbesondere mit dem Einbau eines AC MR8 Deckbelags werde sich "die Lärmsituation im Bereich der Liegenschaft des Einwenders gegenüber dem heutigen Zu- stand verbessern" (RRB Nr. 2025-000192, S. 4), kann dies nicht nachvoll- zogen werden. Die Behauptung ist durch nichts belegt und steht im Wider- spruch zum Technischen Bericht, wo festgehalten wurde, dass als Deck- belag mit einem SMA 8 "kein lärmarmer Belag" eingebaut wird. Die Sache ist deshalb an den Regierungsrat zurückzuweisen, damit dieser (oder das für das Projekt verantwortliche BVU) die in Bezug auf den Strassenlärm erforderlichen Abklärungen vornimmt, nach Massgabe des USG und der LSV die notwendigen lärmrechtlichen Massnahmen – einschliesslich der vom Beschwerdeführer verlangten Lärmschutzwand – prüft und gegebe- nenfalls anordnet.
- 16 - Hinzuweisen ist im Übrigen, dass im Rahmen der Abklärungen die aktuel- len Grundlagen zu berücksichtigen sind, namentlich auch was den DTV anbelangt (siehe etwa AGIS-Themenkarte "Verkehrszählungen"). 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise begründet. Die angefoch- tenen Entscheide sind im Sinne der Erwägungen aufzuheben und an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich der Magerwiesenstreifen (vgl. Beschwerdeantrag Ziffer 1). Bezüglich der Lärmthematik obsiegt er dahin- gehend, dass es zu einer Rückweisung an den Regierungsrat kommt. Ins- gesamt ist von einem hälftigen Obsiegen/Unterliegen des Beschwerdefüh- rers auszugehen. Dementsprechend hat er die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen. Die andere Hälfte geht zu Lasten der Staatskasse, da der Vor- instanz kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorzuwerfen ist. Die Beigeladene hat sich am Verfahren nicht aktiv beteiligt und trägt keine Kos- ten (§ 12 Abs. 3 VRPG). 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Bei teilwei- sem Obsiegen/Unterliegen werden die Anteile des Obsiegens bzw. Unter- liegens miteinander verrechnet (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1; 2009, S. 278, Erw. III). Anders als bei den Verfahrenskos- ten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Wie bei der Verfahrenskostenregelung dargelegt (Erw. III/1), ist der Be- schwerdeführer als zur Hälfte obsiegend/unterliegend zu betrachten. Auf- grund der Verrechnungspraxis besteht demnach kein Anspruch auf Partei- kostenersatz (1/2 – 1/2).
- 17 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide des Re- gierungsrats RRB Nr. 2025-000192 (Einwendungsentscheid) und RRB Nr. 2025-000193 (Genehmigungsentscheid), beide vom 26. Februar 2025, im Sinne der Erwägungen aufgehoben und an den Regierungsrat zur Neu- beurteilung zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 3'000.00, sind vom Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat die Beigeladene (Gemeinderat) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) das Bundesamt für Umwelt (BAFU) das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung das BVU, Abteilung Tiefbau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still
- 18 - vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 13. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi