Beschwerdeinstanz in Bausachen; Zuständigkeit des Regierungsrats Ist ein Teilentscheid des BVU integrierender Bestandteil einer Baubewilligung und richtet sich der Beschwerdeantrag gegen die Baubewilligung als Ganzes, so ist der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
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46 Beschwerdeinstanz in Bausachen; Zuständigkeit des Regierungsrats Ist ein Teilentscheid des BVU integrierender Bestandteil einer Baubewilli gung und richtet sich der Beschwerdeantrag gegen die Baubewilligung als Ganzes, so ist der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zu ständig. vgl. AGVE 2015 23 165
47 Art.404 Abs.3 ZGB, §67 Abs.4 EG ZGB, §14 Abs.1 V KESR Wechselt eine verbeiständete Person ihren Wohnsitz und ist infolgedessen die Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes und Er wachsenenschutzbehörde nötig, so sind die Kosten der Mandatsführung von der neuen Wohnsitzgemeinde erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde zu übernehmen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes und Erwachse nenschutz, vom 21.April 2015 in Sachen Gemeinde O. (XBE.2014.57). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Entschädigung und Spesenersatz des Beistandes sind in erster Linie dem Vermögen der betroffenen Person zu belasten (Art.404 Abs.1 ZGB). […] Nur für den Fall, dass das Vermögen des Verbei ständeten im Zeitpunkt der Rechnungsablage unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr.15'000.00 unter schreitet, trägt die Gemeinde die Mandatsführungskosten des Bei standes (Art.404 Abs.3 ZGB i.V.m. §67 Abs.4 EGZGB und §14 Abs.1 V KESR). 2.2. […] 2.3. Die Regelung, wer für die Kosten der Mandatsführung bei Mittellosigkeit des Verbeiständeten aufkommen muss, wird dem kan tonalen Recht überlassen. Die Ausführungsbestimmungen zum Kin des und Erwachsenenschutzrecht des Kantons Aargau verweisen