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AGVE_2002_103

Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — AGVE_2002_103

Ag Verwaltungsgericht · 2002-12-31 · Deutsch AG

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Bei vorübergehender Einstellung im Beruf als Notar (Erw. I).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Verwaltungsgericht

2002

regelmässig (mindestens alle zwei Jahre) nach den gleichen Grund-

sätzen abläuft, Zweifel bestehen sollten. Es gehört im Übrigen zum

Allgemeinwissen, dass behördliche Entscheide angefochten werden

können und dass diese Möglichkeiten durch gesetzliche Rechtsmit-

telfristen zeitlich beschränkt sind. Enthält ein behördlicher Entscheid

keinerlei Rechtsmittelbelehrung, so ist dem Adressaten, der den Ent-

scheid anfechten möchte, zuzumuten, innert einer üblichen Frist ein

Rechtsmittel einzureichen oder sich zumindest innert nützlicher Frist

nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Wie

lange eine solche Frist sein kann, hängt von den konkreten Umstän-

den ab. Es liegt jedoch nahe, auch dafür im Regelfall die gewöhnli-

che Dauer einer Rechtsmittelfrist anzunehmen (BGE 199 IV 330

E. 1c S. 334; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Ver-

waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 293). Je-

denfalls bleiben mangelhaft eröffnete Verfügungen nicht unbe-

schränkt lange anfechtbar, weshalb es nicht gegen das Willkürverbot

verstösst, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, auf eine

gut vier Monate nach Erhalt der Sendung erhobene Einsprache

müsse nicht eingetreten werden. Dabei ist unerheblich, ob die Be-

schwerdeführer die eigentliche Veranlagungsverfügung tatsächlich

nicht erhalten haben: Es erscheint nicht verfassungswidrig, wenn das

Verwaltungsgericht die Praxis zu Verfügungen ohne Rechtsmittelbe-

lehrung auch auf solche Verfügungen anwendet, denen es infolge

einer unvollständigen Eröffnung an einer Rechtsmittelbelehrung

fehlt. Dies zumindest dann, wenn - wie vorliegend - der gesamte

Inhalt der streitigen Anordnung für die Adressaten erkennbar war.

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Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

-

Bei vorübergehender Einstellung im Beruf als Notar (Erw. I).

vgl. AGVE 2002 88 373

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Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör. Begründungs-

pflicht.

-

Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge-

mäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I).