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VBE.2025.424

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.424

AG Versicherungsgericht ·1. Kammer · 2026-06-25 · Deutsch AG
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

15. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) zu Recht eine Kos- tengutsprache für die Erstellung eines Abstellplatzes und eines Unterstan- des für das Rollstuhl-Zuggerät abgelehnt hat.

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu er- halten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

E. 2.2 Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Auf- gabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionel- len Angewöhnung bedarf. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidi- tät für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähig- keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (HVI) samt anhangsweise angefügter Hilfsmittellisten er- liess. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführ- ten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not- wendig sind. Nach Art. 2. Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Nach Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst

- 4 - zu tragen. Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschlies- send, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dage- gen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Auf- zählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielset- zung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungs- weise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 7 E. 3.4.2 f. S. 14 f.).

E. 2.4 Unter der Marginalie "14 – Hilfsmittel für die Selbstsorge" sind in Ziff. 14.04 HVI-Anhang invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung, wie etwa die Anpassung von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Inva- lidität, das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, das Anbringen von Hal- testangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröff- nern, das Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen sowie die Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Ge- hörlose und Taubblinde zu finden. Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang besteht Anspruch auf Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie die Beseiti- gung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich bei Versicherten, die ohne ei- nen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können.

E. 2.5 Ein Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versi- cherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Ge- setz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein- zelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeit- licher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemesse- nen Mitteleinsatz ebenso wenig aufzukommen wie für ungeeignete oder nicht notwendige Massnahmen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 21-21quater IVG).

- 5 -

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom

15. August 2025 (VB 106) im Wesentlichen auf die fachtechnische Beurtei- lung der Hilfsmittelberaterin der SAHB vom 17. April 2025. Diese hielt im entsprechenden Bericht unter dem Titel "Unterstand für Rollstuhl Zuggerät" unter anderem fest, es bedinge für das Rollstuhl-Zuggerät beim Eingangs- bereich (aussen) eine Abstellfläche inkl. Elektroanschluss. Weder beim überdachten Eingangsbereich noch im Innenbereich des Wohnblocks be- stehe genügend Platz, um das Zuggerät zu platzieren. Damit dieses ge- schützt sei und geladen werden könne, benötige es eine Abstell- und Auf- ladestation. Folgende bauliche Massnahmen seien durchgeführt worden (VB 86 S. 5):

• "Elektroanschluss an der rechten Wand des Eingangsbereichs in- stallieren (CHF 1'178.50)

• Erstellen einer Abstellfläche inkl. dafür notwendige Umgebungsar- beiten (Ausjustierung Terrain) für die Parkfläche des Elektrozugge- räts (Grösse: L x B: 200 x 150 cm). Einbau einer Abstellfläche aus einem Hartbodenbelag (gepflastert) (CHF 5'525.00)

• Unterstand aus Stahlstützenkonstruktion erstellen (CHF 5'234.20) Diese Vorkehrungen verursachten Kosten in Höhe von CHF 11'937.70." Die Hilfsmittelberaterin hielt fest, dass das Problem ihrer Ansicht nach ein- facher hätte gelöst werden können. Da die Beschwerdeführerin keinen an- deren Abstellplatz für das Rollstuhl-Zuggerät habe, wäre sie darauf ange- wiesen, dieses in die Wohnung mitzunehmen. Die Plattformgrösse des Treppenlifts (welcher für das Erreichen der Wohnung erforderlich ist; vgl. VB 86 S. 3) sei für einen Rollstuhl mit Zuggerät zu klein. Die Beschwer- deführerin wäre demzufolge stets auf Hilfe angewiesen, um das Zuggerät in die Wohnung mitzunehmen oder rauszubringen, und hätte ihre Wohnstätte damit nicht selbstständig verlassen oder erreichen können. Das Anbringen eines Unterstandes werde damit als sinnvoll und in diesem Fall als notwendig erachtet. Es sei jedoch anzumerken, dass Unterstände für Zuggeräte keiner Randziffer (Rz.) des KHMI (Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; gemeint sein dürfte aber die HVI bzw. deren Anhang) zugeordnet werden könnten. Die elektrische Erschliessung bzw. eine Steckdose für das Zuggerät werde am ehesten unter Ziff. 9.02 HVI-Anhang empfohlen. Ob der Unterstand als Zubehör zu einem Zuggerät erachtet werden könne, könne sie nicht beur- teilen. Als Alternative könnte man diese Massnahme auch der (nicht ab- schliessenden) Ziff. 14.05 HVI zuordnen, da die Beschwerdeführerin ohne Behelf das Zuggerät nicht abstellen könne und somit auf Hilfe angewiesen sei, um die Wohnstätte zu erreichen oder zu verlassen. Es liege im Ermes- sen der Beschwerdegegnerin, ob in diesem Fall ein Unterstand in einfacher und zweckmässiger Ausführung finanziert werden könne (VB 86 S. 5). Die

- 6 - offerierte Lösung des Unterstandes sei aus ihrer Sicht nicht einfach und zweckmässig. Falls die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass der Unterstand eine versicherte Leistung darstelle, empfehle sie ihr, der SAHB einen neuerlichen Auftrag für die Abklärung eines Unterstandes in einfacher und zweckmässiger Ausführung als Kostenbeitrag an den bereits realisierten Unterstand zu erteilen (VB 86 S. 7).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid vom 15. August 2025 letztlich damit, dass Unterstände für Rollstuhl-Zuggeräte nicht in der Liste des HVI-Anhangs aufgeführt seien und keiner der Hilfsmittelkategorien zu- geordnet werden könnten. Zudem sei es der Beschwerdeführerin im Rah- men der Schadenminderungspflicht zumutbar, das Zuggerät mit einer Ab- deckhaube/Schutzhülle vor der Witterung zu schützen. Unter Ziff. 9.02 HVI- Anhang könnten nur Bestandteile und Zubehör übernommen werden, die für die Funktionstüchtigkeit des Hilfsmittels zwingend erforderlich seien. Aus diesem Grund sei der Stromanschluss finanziert worden (vgl. VB 92). Der Abstellplatz/Unterstand diene nicht unmittelbar der Fortbewegung und könne folglich nicht als Zubehör zum Zuggerät betrachtet werden. Unter Ziff. 14.04 HVI-Anhang seien lediglich bauliche Änderungen in der Woh- nung versichert, weshalb der Abstellplatz/Unterstand im Aussenbereich nicht darunter subsumiert werden könne. Zudem werde grundsätzlich nur die behinderungsbedingte Anpassung einer bereits bestehenden Infra- struktur finanziert, nicht die Errichtung einer neuen. Da der Unterstand nicht unmittelbar zum Verlassen und Erreichen der Wohnung diene, sei auch eine Zuordnung unter Ziff. 14.05 HVI-Anhang ausgeschlossen. Anders als das Zuggerät selbst erfüllten der Abstellplatz und der Unterstand keinen direkten Eingliederungszweck (Selbstsorge, selbstständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) und dienten nicht unmittelbar dem Verlassen der Wohnstätte. Zudem sei eine kostspielige Variante ge- wählt worden, gebe es auf dem Markt doch kostengünstige geeignete Un- terstände ab ca. Fr. 400.00. Letztlich werde die Notwendigkeit des Abstell- platzes und des Unterstandes nicht bezweifelt; eine Kostenübernahme durch die IV sei jedoch aus gesetzlichen Gründen nicht möglich (VB 106 S. 1 f.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, die Auslegung von Ziff. 14.05 HVI-Anhang durch die Beschwerdegegnerin, wonach keine Kos- tengutsprache erteilt werden könne, da die fraglichen Bauten nicht unmit- telbar zum Verlassen und Erreichen der Wohnung dienen würden, greife zu kurz. Massgeblich sei vielmehr, ob die bauliche Massnahme angesichts der konkreten Verhältnisse – wenn auch nur mittelbar – erforderlich sei, um das angestrebte Eingliederungsziel zu erreichen. Da die Beschwerdefüh- rerin ohne Unterstand (inkl. Abstellplatz) nicht in der Lage sei, die Wohn-

- 7 - stätte ohne Hilfe Dritter zu verlassen und sich im Aussenbereich selbststän- dig fortzubewegen, Kontakt zur Umwelt herzustellen oder die Selbstsorge aufrecht zu erhalten, liessen sich die Bauten durchaus unter Ziff. 14.05 HVI-Anhang subsumieren (Beschwerde, Ziff. 14 ff.). Eventualiter seien sie als Zubehör zum Rollstuhl-Zuggerät im Sinne von Art. 2 Abs. 3 HVI zu qua- lifizieren (Beschwerde, Ziff. 37 ff.).

E. 4.2 Es ist zwischen den Parteien unumstritten, dass die Beschwerdeführerin für deren Eingliederung auf einen Rollstuhl und ein entsprechendes Zug- gerät angewiesen ist (vgl. VB 27; 49). Auch über die grundsätzliche Erfor- derlichkeit eines Abstellplatzes und Witterungsschutzes für das Rollstuhl- Zuggerät sind sich die Parteien einig (vgl. E. 3.2. hiervor sowie Be- schwerde, Ziff. 21 ff.). Dies erscheint – nach Lage der Akten – als zutref- fend, zumal der enge Eingangsbereich des Wohnblocks sowohl im Außen- als auch im Innenbereich sowie die unzureichende Plattformfläche des für den Zugang zur Wohnung erforderlichen Treppenlifts nach nachvollziehba- rer Einschätzung der Hilfsmittelberaterin der SAHB (vgl. E. 3.1. hiervor) keine andere Lösung zulassen, als das Zuggerät außerhalb des Wohn- blocks zu lagern, um ein selbstständiges Erreichen oder Verlassen der Wohnstätte durch die Beschwerdeführerin sicherzustellen (vgl. E. 2.4. hier- vor). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass der Abstell- platz und der Unterstand als invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung gemäss Ziff. 14.04 HVI-Anhang zuzusprechen seien, ist die dortige Aufzählung, welche keine derartigen Bauten nennt (vgl. E. 2.4. hier- vor), doch rechtsprechungsgemäss abschliessend (Urteil des Bundesge- richts I 133/06 vom 15. März 2007 E. 6.1; Rz. 2162 KHMI in der vorliegend massgebenden Fassung vom 1. Januar 2025). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der realisierte Unter- stand für das Rollstuhl-Zuggerät jedoch als Massnahme zur Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich nach Ziff. 14.05 HVI-Anhang zu qualifizieren. Das bauliche Hindernis be- steht in den obengenannten engen Platzverhältnissen im Eingangsbereich bzw. auf dem notwendigen Treppenlift. Da dadurch unbestrittenermassen nur die Lagerung des Rollstuhl-Zuggeräts im Aussenbereich bleibt und die- ses für die Realisierung seines Eingliederungszwecks (der selbstständigen Fortbewegung bzw. Selbstsorge) stets funktionstüchtig sein muss, ist nicht nur die entsprechende Versorgung des Gerätes mit Strom sicherzustellen

– wofür die Beschwerdegegnerin mit Zusprache des Stromanschlusses ge- sorgt hat (vgl. VB 92) – sondern das Gerät auch hinreichend vor Witterung zu schützen. Letzteres wird mit einem geeigneten, stabilen Unterstand im Aussenbereich samt zugehörigem Abstellplatz (sowie den dafür notwendi- gen Umgebungsarbeiten; vgl. E. 3.1. hiervor) sichergestellt. Somit ist deren

- 8 - grundsätzliche Eignung, den Eingliederungszweck zu erreichen, ausgewie- sen (vgl. sinngemäss das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil IV.2015.00310 vom 16. August 2016 E. 4.3.1.).

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob der realisierte Abstellplatz und Unterstand einer einfa- chen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Ausführung entsprechen (vgl. E. 2.3. und 2.5. hiervor). Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüg- lich geltend, dass vorliegend eine sehr kostspielige Variante des Unterstan- des gewählt worden sei, während auf dem Markt kostengünstige Unter- stände ab ca. Fr. 400.00 erhältlich seien, die für den gewünschten Zweck ausreichend wären (VB 106 S. 2). In diesem Sinne äusserte sich auch die Hilfsmittelberaterin der SAHB in ihrem Abklärungsbericht vom 17. April 2025, indem sie festhielt, die offerierte Lösung des Unterstandes (aus Stahlstützenkonstruktion mit Kosten im Umfang von Fr. 5'234.20) sei aus ihrer Sicht nicht einfach und zweckmässig. Sie empfehle, falls die Be- schwerdegegnerin den Unterstand als versicherte Leistung qualifiziere, die Kosten für eine einfache und zweckmässige Ausführung abklären zu las- sen und dann Kostengutsprache für einen entsprechenden Kostenbeitrag an den realisierten (teureren) Unterstand zu erteilen (E. 3.1. hiervor). Die von der Hilfsmittelberaterin als Fachfrau für Hilfsmittel wie auch von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des realisierten Unterstandes erscheinen angesichts des vergleichsweise teu- ren Modells nicht unbegründet. Dass die Hilfsmittelberaterin, welche nunmehr die Möglichkeit eines güns- tigeren zweckmässigen Modells erwägt, im Rahmen der Erstabklärung vor Ort am 19. Juni 2024 das letztlich realisierte Modell aus Stahlstützenkon- struktion noch unterstützt hatte (VB 39 S. 6) und damals weder Einwände dagegen vorgebracht noch preiswertere Alternativen aufgezeigt hatte, wirkt zwar irritierend, ist im Ergebnis jedoch nicht entscheidend. Nicht nur wurde im damaligen Abklärungsprotokoll vom 24. Juni 2024 explizit festgehalten, dass "zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussage darüber gemacht werden [könne], ob die Kosten für diese Massnahmen von der IV übernom- men bzw. von anderen Kostenträgern finanziert" würden (VB 39 S. 13). Auch liegt der Entscheid über die Kostengutsprache und deren Umfang bzw. die Beurteilung der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlich- keit der empfohlenen Massnahmen (vgl. E. 2.3. und 2.5. hiervor) letztlich bei der Beschwerdegegnerin, während der von dieser in Auftrag gegebe- nen Beurteilung durch die Hilfsmittelberaterin der SAHB lediglich beraten- der bzw. empfehlender Charakter zukommt. Die Beschwerdegegnerin ih- rerseits hat jedoch zu keinem Zeitpunkt eine vertrauensbegründende Aus- sage getätigt, die nunmehr durch die Bestreitung der Wirtschaftlichkeit des realisierten Modells verletzt worden wäre. Entsprechend kann im (letztlich massgebenden) Verhalten der Beschwerdegegnerin weder eine Treuwid-

- 9 - rigkeit noch eine Verletzung berechtigten Vertrauens der Beschwerdefüh- rerin erkannt werden (vgl. Beschwerde, Ziff. 33 f.).

E. 5.2 Es ist jedoch festzuhalten, dass den Akten entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach auf dem Markt zweckmässige Unterstände ab ca. Fr. 400.00 erhältlich seien, nicht zu entnehmen ist, dass entspre- chende Modelle hinreichend auf deren Zweckmässigkeit – namentlich in Bezug auf deren ausreichende Dimensionierung, die Möglichkeit des Auf- ladens sowie den zuverlässigen Schutz des Geräts und des Stroman- schlusses auch bei widrigen Witterungsbedingungen – geprüft worden wä- ren. Die pauschale und vage Angabe von "ab ca. CHF 400" vermag sodann keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung zu bilden, mit welchen Kosten für einen wirtschaftlichen und zweckmässigen Unterstand effektiv zu rechnen ist bzw. inwieweit sich die Beschwerdegegnerin entsprechend an den Kosten des letztlich realisierten Unterstandes aus Stahlstützenkon- struktion im Umfang von Fr. 5'234.20 zu beteiligen hat. Damit ist die Ange- legenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – etwa entsprechend der Empfehlung der SAHB durch eine von dieser vorgenom- mene Beurteilung (vgl. E. 3.1. hiervor) – eine entsprechende Abklärung vornehme bzw. veranlasse und gestützt darauf entscheide, welche Kosten für einen die Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit erfüllenden Unterstand angefallen wären und sich in diesem Umfang an den effektiv entstandenen Kosten beteilige. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung der verantwortlichen Architektin bzw. deren Nachfolgers als Zeugen (Beschwerde, Ziff. 32).

E. 6 Der – unbestrittenermassen notwendige – Witterungsschutz für das Roll- stuhl-Zuggerät inkl. Abstellplatz und Umgebungsarbeiten ist grundsätzlich als Massnahme zur Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernis- sen im und um den Wohnbereich nach Ziff. 14.05 HVI-Anhang zu qualifi- zieren. Demnach besteht eine Anspruchsgrundlage für die (grundsätzliche) Kostentragung bzw. -beteiligung durch die Beschwerdegegnerin. Die Frage nach deren Umfang bzw. der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaft- lichkeit der letztlich realisierten Ausführung erweist sich jedoch als unvoll- ständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weiteren Abklärung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend wird sie über den Umfang ihrer Kosten- beteiligung bzw. eine allfällige vollständige Kostentragung zu befinden ha- ben.

- 10 -

E. 7.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist.

E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.3.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

E. 7.3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 27. Novem- ber 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 11 Stunden und 5 Minuten zu Fr. 270.00, Barauslagen von Fr. 28.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 244.70, total somit Fr. 3'265.70, ausweist.

E. 7.3.3 Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend IVG allgemein (ohne Renten) innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 2'000.00. Mit dieser Grundent- schädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Kor- respondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Ver- handlung (= Fr. 1'800.00). Sodann hatte der Rechtsvertreter die beschwer- deführende Partei bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 1'350.00, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpau- schale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt

- 11 - sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).

E. 7.3.4 Die zuzusprechende reine Stundenentschädigung beträgt nach dem Dar- gelegten Fr. 1’350.00 (zuzüglich Spesenpauschale und MwSt.), was bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von rund 8 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen 11 Stunden und 5 Minuten, weshalb auf die Kostennote, soweit wesentlich, kurz einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Die "Dossier- eröffnung" (15 Minuten) datiert auf den 22. Mai 2025 und wurde damit be- reits im hier nicht mehr zu vergütenden Vorverfahren getätigt. Die Position "Abschlussarbeiten" (30 Minuten) erlaubt dem Gericht in ihrer Allgemein- heit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Ent- schädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Der geltend gemachte Aufwand von gesamt- haft 8 Stunden und 15 Minuten für die Erstellung der 12-seitigen Beschwer- deschrift, wobei sich lediglich acht Seiten materiell zu den Rechtsbegehren äussern, erscheint als überhöht und nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen und es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten. Zudem waren die für ein IVG allgemein-Verfahren in durchschnittlichem Umfang beste- henden Akten zu studieren. Es geht aus der Kostennote sodann keine Be- gründung für einen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zu- schlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom

17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 1'500.00 sind die entstandenen, objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen in angemessener Weise gedeckt (notwendige Vertretungs- kosten, Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Be- mühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom

17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom

15. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

- 12 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.424 / ss / GM Art. 100 Urteil vom 25. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Yannick Gloor, Rechtsanwalt, Karl-Neuhaus-Strasse 21, Postfach, 2502 Biel/Bienne Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 15. August 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1995 geborene Beschwerdeführerin, welche unter anderem an einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie sub Th1 leidet, hat sich am

19. März 2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) angemeldet. In der Folge hat ihr die Beschwerdegegnerin auf je- weilige Gesuche hin wiederholt Hilfsmittel (Adaptiv-Rollstuhl, Rollator, Ba- dewannensitz, elektronisches Rollstuhl-Zuggerät, Fussheberorthesen) zu- gesprochen. Am 29. Juli 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zudem einen Antrag auf bauliche Massnahmen (Wohnungsanpassung für die Rollstuhl- benützung). Die Beschwerdegegnerin liess daraufhin durch die Schweize- rische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB) eine fachtechni- sche Beurteilung durchführen und erteilte gestützt darauf Kostengutspra- che für diverse bauliche Massnahmen. Gleichzeitig verneinte sie jedoch

– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom

15. August 2025 eine Kostengutsprache für die Erstellung eines Abstell- platzes und eines Unterstandes für das Rollstuhl-Zuggerät. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. Septem- ber 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2025 sei auf- zuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kos- ten für die Erstellung eines Unterstandes sowie einer Abstellfläche für ein Rollstuhl-Zuggerät in der Höhe von CHF 10'759.20 zu übernehmen.

2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2025 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weitere[r] Ab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

15. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) zu Recht eine Kos- tengutsprache für die Erstellung eines Abstellplatzes und eines Unterstan- des für das Rollstuhl-Zuggerät abgelehnt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu er- halten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.2. Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Auf- gabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionel- len Angewöhnung bedarf. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidi- tät für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähig- keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 2.3. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (HVI) samt anhangsweise angefügter Hilfsmittellisten er- liess. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführ- ten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not- wendig sind. Nach Art. 2. Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Nach Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst

- 4 - zu tragen. Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschlies- send, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dage- gen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Auf- zählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielset- zung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungs- weise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 7 E. 3.4.2 f. S. 14 f.). 2.4. Unter der Marginalie "14 – Hilfsmittel für die Selbstsorge" sind in Ziff. 14.04 HVI-Anhang invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung, wie etwa die Anpassung von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Inva- lidität, das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, das Anbringen von Hal- testangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröff- nern, das Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen sowie die Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Ge- hörlose und Taubblinde zu finden. Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang besteht Anspruch auf Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie die Beseiti- gung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich bei Versicherten, die ohne ei- nen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. 2.5. Ein Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versi- cherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Ge- setz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein- zelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeit- licher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemesse- nen Mitteleinsatz ebenso wenig aufzukommen wie für ungeeignete oder nicht notwendige Massnahmen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 21-21quater IVG).

- 5 - 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom

15. August 2025 (VB 106) im Wesentlichen auf die fachtechnische Beurtei- lung der Hilfsmittelberaterin der SAHB vom 17. April 2025. Diese hielt im entsprechenden Bericht unter dem Titel "Unterstand für Rollstuhl Zuggerät" unter anderem fest, es bedinge für das Rollstuhl-Zuggerät beim Eingangs- bereich (aussen) eine Abstellfläche inkl. Elektroanschluss. Weder beim überdachten Eingangsbereich noch im Innenbereich des Wohnblocks be- stehe genügend Platz, um das Zuggerät zu platzieren. Damit dieses ge- schützt sei und geladen werden könne, benötige es eine Abstell- und Auf- ladestation. Folgende bauliche Massnahmen seien durchgeführt worden (VB 86 S. 5):

• "Elektroanschluss an der rechten Wand des Eingangsbereichs in- stallieren (CHF 1'178.50)

• Erstellen einer Abstellfläche inkl. dafür notwendige Umgebungsar- beiten (Ausjustierung Terrain) für die Parkfläche des Elektrozugge- räts (Grösse: L x B: 200 x 150 cm). Einbau einer Abstellfläche aus einem Hartbodenbelag (gepflastert) (CHF 5'525.00)

• Unterstand aus Stahlstützenkonstruktion erstellen (CHF 5'234.20) Diese Vorkehrungen verursachten Kosten in Höhe von CHF 11'937.70." Die Hilfsmittelberaterin hielt fest, dass das Problem ihrer Ansicht nach ein- facher hätte gelöst werden können. Da die Beschwerdeführerin keinen an- deren Abstellplatz für das Rollstuhl-Zuggerät habe, wäre sie darauf ange- wiesen, dieses in die Wohnung mitzunehmen. Die Plattformgrösse des Treppenlifts (welcher für das Erreichen der Wohnung erforderlich ist; vgl. VB 86 S. 3) sei für einen Rollstuhl mit Zuggerät zu klein. Die Beschwer- deführerin wäre demzufolge stets auf Hilfe angewiesen, um das Zuggerät in die Wohnung mitzunehmen oder rauszubringen, und hätte ihre Wohnstätte damit nicht selbstständig verlassen oder erreichen können. Das Anbringen eines Unterstandes werde damit als sinnvoll und in diesem Fall als notwendig erachtet. Es sei jedoch anzumerken, dass Unterstände für Zuggeräte keiner Randziffer (Rz.) des KHMI (Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; gemeint sein dürfte aber die HVI bzw. deren Anhang) zugeordnet werden könnten. Die elektrische Erschliessung bzw. eine Steckdose für das Zuggerät werde am ehesten unter Ziff. 9.02 HVI-Anhang empfohlen. Ob der Unterstand als Zubehör zu einem Zuggerät erachtet werden könne, könne sie nicht beur- teilen. Als Alternative könnte man diese Massnahme auch der (nicht ab- schliessenden) Ziff. 14.05 HVI zuordnen, da die Beschwerdeführerin ohne Behelf das Zuggerät nicht abstellen könne und somit auf Hilfe angewiesen sei, um die Wohnstätte zu erreichen oder zu verlassen. Es liege im Ermes- sen der Beschwerdegegnerin, ob in diesem Fall ein Unterstand in einfacher und zweckmässiger Ausführung finanziert werden könne (VB 86 S. 5). Die

- 6 - offerierte Lösung des Unterstandes sei aus ihrer Sicht nicht einfach und zweckmässig. Falls die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass der Unterstand eine versicherte Leistung darstelle, empfehle sie ihr, der SAHB einen neuerlichen Auftrag für die Abklärung eines Unterstandes in einfacher und zweckmässiger Ausführung als Kostenbeitrag an den bereits realisierten Unterstand zu erteilen (VB 86 S. 7). 3.2. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid vom 15. August 2025 letztlich damit, dass Unterstände für Rollstuhl-Zuggeräte nicht in der Liste des HVI-Anhangs aufgeführt seien und keiner der Hilfsmittelkategorien zu- geordnet werden könnten. Zudem sei es der Beschwerdeführerin im Rah- men der Schadenminderungspflicht zumutbar, das Zuggerät mit einer Ab- deckhaube/Schutzhülle vor der Witterung zu schützen. Unter Ziff. 9.02 HVI- Anhang könnten nur Bestandteile und Zubehör übernommen werden, die für die Funktionstüchtigkeit des Hilfsmittels zwingend erforderlich seien. Aus diesem Grund sei der Stromanschluss finanziert worden (vgl. VB 92). Der Abstellplatz/Unterstand diene nicht unmittelbar der Fortbewegung und könne folglich nicht als Zubehör zum Zuggerät betrachtet werden. Unter Ziff. 14.04 HVI-Anhang seien lediglich bauliche Änderungen in der Woh- nung versichert, weshalb der Abstellplatz/Unterstand im Aussenbereich nicht darunter subsumiert werden könne. Zudem werde grundsätzlich nur die behinderungsbedingte Anpassung einer bereits bestehenden Infra- struktur finanziert, nicht die Errichtung einer neuen. Da der Unterstand nicht unmittelbar zum Verlassen und Erreichen der Wohnung diene, sei auch eine Zuordnung unter Ziff. 14.05 HVI-Anhang ausgeschlossen. Anders als das Zuggerät selbst erfüllten der Abstellplatz und der Unterstand keinen direkten Eingliederungszweck (Selbstsorge, selbstständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) und dienten nicht unmittelbar dem Verlassen der Wohnstätte. Zudem sei eine kostspielige Variante ge- wählt worden, gebe es auf dem Markt doch kostengünstige geeignete Un- terstände ab ca. Fr. 400.00. Letztlich werde die Notwendigkeit des Abstell- platzes und des Unterstandes nicht bezweifelt; eine Kostenübernahme durch die IV sei jedoch aus gesetzlichen Gründen nicht möglich (VB 106 S. 1 f.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, die Auslegung von Ziff. 14.05 HVI-Anhang durch die Beschwerdegegnerin, wonach keine Kos- tengutsprache erteilt werden könne, da die fraglichen Bauten nicht unmit- telbar zum Verlassen und Erreichen der Wohnung dienen würden, greife zu kurz. Massgeblich sei vielmehr, ob die bauliche Massnahme angesichts der konkreten Verhältnisse – wenn auch nur mittelbar – erforderlich sei, um das angestrebte Eingliederungsziel zu erreichen. Da die Beschwerdefüh- rerin ohne Unterstand (inkl. Abstellplatz) nicht in der Lage sei, die Wohn-

- 7 - stätte ohne Hilfe Dritter zu verlassen und sich im Aussenbereich selbststän- dig fortzubewegen, Kontakt zur Umwelt herzustellen oder die Selbstsorge aufrecht zu erhalten, liessen sich die Bauten durchaus unter Ziff. 14.05 HVI-Anhang subsumieren (Beschwerde, Ziff. 14 ff.). Eventualiter seien sie als Zubehör zum Rollstuhl-Zuggerät im Sinne von Art. 2 Abs. 3 HVI zu qua- lifizieren (Beschwerde, Ziff. 37 ff.). 4.2. Es ist zwischen den Parteien unumstritten, dass die Beschwerdeführerin für deren Eingliederung auf einen Rollstuhl und ein entsprechendes Zug- gerät angewiesen ist (vgl. VB 27; 49). Auch über die grundsätzliche Erfor- derlichkeit eines Abstellplatzes und Witterungsschutzes für das Rollstuhl- Zuggerät sind sich die Parteien einig (vgl. E. 3.2. hiervor sowie Be- schwerde, Ziff. 21 ff.). Dies erscheint – nach Lage der Akten – als zutref- fend, zumal der enge Eingangsbereich des Wohnblocks sowohl im Außen- als auch im Innenbereich sowie die unzureichende Plattformfläche des für den Zugang zur Wohnung erforderlichen Treppenlifts nach nachvollziehba- rer Einschätzung der Hilfsmittelberaterin der SAHB (vgl. E. 3.1. hiervor) keine andere Lösung zulassen, als das Zuggerät außerhalb des Wohn- blocks zu lagern, um ein selbstständiges Erreichen oder Verlassen der Wohnstätte durch die Beschwerdeführerin sicherzustellen (vgl. E. 2.4. hier- vor). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass der Abstell- platz und der Unterstand als invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung gemäss Ziff. 14.04 HVI-Anhang zuzusprechen seien, ist die dortige Aufzählung, welche keine derartigen Bauten nennt (vgl. E. 2.4. hier- vor), doch rechtsprechungsgemäss abschliessend (Urteil des Bundesge- richts I 133/06 vom 15. März 2007 E. 6.1; Rz. 2162 KHMI in der vorliegend massgebenden Fassung vom 1. Januar 2025). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der realisierte Unter- stand für das Rollstuhl-Zuggerät jedoch als Massnahme zur Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich nach Ziff. 14.05 HVI-Anhang zu qualifizieren. Das bauliche Hindernis be- steht in den obengenannten engen Platzverhältnissen im Eingangsbereich bzw. auf dem notwendigen Treppenlift. Da dadurch unbestrittenermassen nur die Lagerung des Rollstuhl-Zuggeräts im Aussenbereich bleibt und die- ses für die Realisierung seines Eingliederungszwecks (der selbstständigen Fortbewegung bzw. Selbstsorge) stets funktionstüchtig sein muss, ist nicht nur die entsprechende Versorgung des Gerätes mit Strom sicherzustellen

– wofür die Beschwerdegegnerin mit Zusprache des Stromanschlusses ge- sorgt hat (vgl. VB 92) – sondern das Gerät auch hinreichend vor Witterung zu schützen. Letzteres wird mit einem geeigneten, stabilen Unterstand im Aussenbereich samt zugehörigem Abstellplatz (sowie den dafür notwendi- gen Umgebungsarbeiten; vgl. E. 3.1. hiervor) sichergestellt. Somit ist deren

- 8 - grundsätzliche Eignung, den Eingliederungszweck zu erreichen, ausgewie- sen (vgl. sinngemäss das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil IV.2015.00310 vom 16. August 2016 E. 4.3.1.). 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob der realisierte Abstellplatz und Unterstand einer einfa- chen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Ausführung entsprechen (vgl. E. 2.3. und 2.5. hiervor). Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüg- lich geltend, dass vorliegend eine sehr kostspielige Variante des Unterstan- des gewählt worden sei, während auf dem Markt kostengünstige Unter- stände ab ca. Fr. 400.00 erhältlich seien, die für den gewünschten Zweck ausreichend wären (VB 106 S. 2). In diesem Sinne äusserte sich auch die Hilfsmittelberaterin der SAHB in ihrem Abklärungsbericht vom 17. April 2025, indem sie festhielt, die offerierte Lösung des Unterstandes (aus Stahlstützenkonstruktion mit Kosten im Umfang von Fr. 5'234.20) sei aus ihrer Sicht nicht einfach und zweckmässig. Sie empfehle, falls die Be- schwerdegegnerin den Unterstand als versicherte Leistung qualifiziere, die Kosten für eine einfache und zweckmässige Ausführung abklären zu las- sen und dann Kostengutsprache für einen entsprechenden Kostenbeitrag an den realisierten (teureren) Unterstand zu erteilen (E. 3.1. hiervor). Die von der Hilfsmittelberaterin als Fachfrau für Hilfsmittel wie auch von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des realisierten Unterstandes erscheinen angesichts des vergleichsweise teu- ren Modells nicht unbegründet. Dass die Hilfsmittelberaterin, welche nunmehr die Möglichkeit eines güns- tigeren zweckmässigen Modells erwägt, im Rahmen der Erstabklärung vor Ort am 19. Juni 2024 das letztlich realisierte Modell aus Stahlstützenkon- struktion noch unterstützt hatte (VB 39 S. 6) und damals weder Einwände dagegen vorgebracht noch preiswertere Alternativen aufgezeigt hatte, wirkt zwar irritierend, ist im Ergebnis jedoch nicht entscheidend. Nicht nur wurde im damaligen Abklärungsprotokoll vom 24. Juni 2024 explizit festgehalten, dass "zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussage darüber gemacht werden [könne], ob die Kosten für diese Massnahmen von der IV übernom- men bzw. von anderen Kostenträgern finanziert" würden (VB 39 S. 13). Auch liegt der Entscheid über die Kostengutsprache und deren Umfang bzw. die Beurteilung der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlich- keit der empfohlenen Massnahmen (vgl. E. 2.3. und 2.5. hiervor) letztlich bei der Beschwerdegegnerin, während der von dieser in Auftrag gegebe- nen Beurteilung durch die Hilfsmittelberaterin der SAHB lediglich beraten- der bzw. empfehlender Charakter zukommt. Die Beschwerdegegnerin ih- rerseits hat jedoch zu keinem Zeitpunkt eine vertrauensbegründende Aus- sage getätigt, die nunmehr durch die Bestreitung der Wirtschaftlichkeit des realisierten Modells verletzt worden wäre. Entsprechend kann im (letztlich massgebenden) Verhalten der Beschwerdegegnerin weder eine Treuwid-

- 9 - rigkeit noch eine Verletzung berechtigten Vertrauens der Beschwerdefüh- rerin erkannt werden (vgl. Beschwerde, Ziff. 33 f.). 5.2. Es ist jedoch festzuhalten, dass den Akten entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach auf dem Markt zweckmässige Unterstände ab ca. Fr. 400.00 erhältlich seien, nicht zu entnehmen ist, dass entspre- chende Modelle hinreichend auf deren Zweckmässigkeit – namentlich in Bezug auf deren ausreichende Dimensionierung, die Möglichkeit des Auf- ladens sowie den zuverlässigen Schutz des Geräts und des Stroman- schlusses auch bei widrigen Witterungsbedingungen – geprüft worden wä- ren. Die pauschale und vage Angabe von "ab ca. CHF 400" vermag sodann keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung zu bilden, mit welchen Kosten für einen wirtschaftlichen und zweckmässigen Unterstand effektiv zu rechnen ist bzw. inwieweit sich die Beschwerdegegnerin entsprechend an den Kosten des letztlich realisierten Unterstandes aus Stahlstützenkon- struktion im Umfang von Fr. 5'234.20 zu beteiligen hat. Damit ist die Ange- legenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – etwa entsprechend der Empfehlung der SAHB durch eine von dieser vorgenom- mene Beurteilung (vgl. E. 3.1. hiervor) – eine entsprechende Abklärung vornehme bzw. veranlasse und gestützt darauf entscheide, welche Kosten für einen die Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit erfüllenden Unterstand angefallen wären und sich in diesem Umfang an den effektiv entstandenen Kosten beteilige. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung der verantwortlichen Architektin bzw. deren Nachfolgers als Zeugen (Beschwerde, Ziff. 32). 6. Der – unbestrittenermassen notwendige – Witterungsschutz für das Roll- stuhl-Zuggerät inkl. Abstellplatz und Umgebungsarbeiten ist grundsätzlich als Massnahme zur Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernis- sen im und um den Wohnbereich nach Ziff. 14.05 HVI-Anhang zu qualifi- zieren. Demnach besteht eine Anspruchsgrundlage für die (grundsätzliche) Kostentragung bzw. -beteiligung durch die Beschwerdegegnerin. Die Frage nach deren Umfang bzw. der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaft- lichkeit der letztlich realisierten Ausführung erweist sich jedoch als unvoll- ständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weiteren Abklärung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend wird sie über den Umfang ihrer Kosten- beteiligung bzw. eine allfällige vollständige Kostentragung zu befinden ha- ben.

- 10 - 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. 7.3.1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). 7.3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 27. Novem- ber 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 11 Stunden und 5 Minuten zu Fr. 270.00, Barauslagen von Fr. 28.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 244.70, total somit Fr. 3'265.70, ausweist. 7.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend IVG allgemein (ohne Renten) innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 2'000.00. Mit dieser Grundent- schädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Kor- respondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Ver- handlung (= Fr. 1'800.00). Sodann hatte der Rechtsvertreter die beschwer- deführende Partei bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 1'350.00, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpau- schale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt

- 11 - sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 7.3.4. Die zuzusprechende reine Stundenentschädigung beträgt nach dem Dar- gelegten Fr. 1’350.00 (zuzüglich Spesenpauschale und MwSt.), was bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von rund 8 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen 11 Stunden und 5 Minuten, weshalb auf die Kostennote, soweit wesentlich, kurz einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Die "Dossier- eröffnung" (15 Minuten) datiert auf den 22. Mai 2025 und wurde damit be- reits im hier nicht mehr zu vergütenden Vorverfahren getätigt. Die Position "Abschlussarbeiten" (30 Minuten) erlaubt dem Gericht in ihrer Allgemein- heit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Ent- schädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Der geltend gemachte Aufwand von gesamt- haft 8 Stunden und 15 Minuten für die Erstellung der 12-seitigen Beschwer- deschrift, wobei sich lediglich acht Seiten materiell zu den Rechtsbegehren äussern, erscheint als überhöht und nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen und es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten. Zudem waren die für ein IVG allgemein-Verfahren in durchschnittlichem Umfang beste- henden Akten zu studieren. Es geht aus der Kostennote sodann keine Be- gründung für einen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zu- schlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom

17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 1'500.00 sind die entstandenen, objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen in angemessener Weise gedeckt (notwendige Vertretungs- kosten, Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Be- mühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom

17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom

15. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

- 12 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler