Sachverhalt
1.
Die 1977 geborene X.___
war vom 1. September 2007 bis 3 1. Oktober 2013 als HR Coordinator für die Y.___ AG beschäftigt ( Urk. 8/62 [= Urk. 3/6] ). A m 1 5. Oktober 2013 erlitt sie einen Reitunfall, bei welchem sie sich schwere Verletzungen zuzog und s either unter halb des vierten bzw. fünften Brustwirbels vollständig gelähmt ist .
Am 2 8. November 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Quer schnittlähmung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Zur Klärung der erwerblichen und medizini schen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuel len Kont o (Urk. 8/8) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/11) bei und holte beim
behandelnden Facharzt einen Bericht (Urk. 8 / 23 ) ein. Am 1 4. Januar 2014 fand eine Abklärung der Wohnsituation am Wohnort der Versicherten statt (Protokoll der individuelle n Abklärung der Wohnsituation; Urk. 8/16) . Am 4. Juni 2014 erging eine fachtechnische Beurteilung durch die SAHB
Hilfsmit telberatung ( Urk. 8/34).
In der Folge erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kos tengutsprache für verschiedene bauliche Massnahmen in der Wohnung
(Urk. 8/50) , Änderungen a n ihrem Motorfahrzeug
( Urk. 8/56), ei nen Haltegriff ( Urk. 8/57), eine Toilettensitzerhöhung ( Urk. 8/58) , einen Drehtürenantrieb (teilweise Kostengutsprache, Urk. 8/80) und einen Senkrechtli ft bei ihrer Arbeit geberin ( Kostenbeitrag; Urk. 8/79) . Nach der Durchführung eines Arbeitsver suchs im Jahr 2014 ( Urk. 8/62 [= Urk. 3/6]) wurde die Versicherte durch ihre letzte Arbeitgeberin ab 1. Januar 2015 in einem 30 % -Pensum angestellt ( Urk. 8/66 [= Urk. 3/7]). Am 22. August 2014 erging ein Vorbescheid, mit wel chem die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs um K osten übernahme für die Überdachung ihres Aussenparkplatzes in Aussicht stellte ( Urk. 8/51). Nachdem die Versicherte Einwände erhob en hatte (begründeter Einwand vom 2 2. September 20 14, Urk. 8/60)
verfügte die IV-Stelle am 6. Februar 2015 – gestützt auf die Einschätzung de r SAHB vom 10. November 2014 (Urk. 8/68) – wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 8/77]) . 2.
Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 1 0. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) ein und stellte folgende Anträge ( Urk. 1 S. 2) :
„1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 sei
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die Kosten
für die Überdachung des Aussenparkplatzes der Beschwerdeführerin in
der Höhe von Fr. 23‘630.40 zu übernehmen.
2.
Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar
2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer
Abklärungen des Hilfsmittelanspruchs der Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung,
eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen“ Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ) , was der Beschwerdeführerin am
2 2. Ap ril 2015 mitge teilt wurde (Urk. 9 ). Mit Eingaben vom 2 8. April 2015 ( Urk. 10) und vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 12 unter Beilage eines Einzelarbeitsvertrag s vom 28. September 2015 [ Urk. 13]) legte die Beschwerdeführerin weitere Stellung nahmen auf. Am 1 0. Mai 2016 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt , anlässlich derer R echtsanwalt Bütikofer in Aussicht stellte, dem Gericht innert 14 Tagen eine Baubewilligung einzureichen (Prot. S. 2 ). Mit Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung der Vermiete rin zum behindertengerechten Umbau des Vordachs mit dem Hinweis, die Ver mieterschaft werde auf eigenes Risiko auf die Einholung einer Baubewilligung verzichten, zu den Akten reichen ( Urk. 17, Urk. 19). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 1.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzuge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuord nen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invali denversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahl ermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzung für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. In Ziff. 13.05* HVI Anhang werden „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseiti gung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird” aufgeführt .
Dass die in Ziff. 13.05* HVI Anhang genannten Hilfsmittel nur an erwerbstätige oder im Aufgabenbereich tätige Versicherte ausgerichtet werden, ist gesetzes- und verfassungskonform (BGE 127 V 127). 1.4
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde erwogen, die Kos tenübernahme durch die Invalidenversicherung für eine Überdachung des Aus senparkplatzes sei gemäss der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVI) nicht vorgesehen und könne auch keiner dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden. Abgesehen davon sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich mittels entsprechender Kleidung vor der Witterung zu schützen ( Urk. 2) .
2.2
Demgegenüber bringt die Besc hwerdeführerin vor , mangels Vordach über ihrem Aussenparkplatz und aufgrund des dadurch fehlenden Witterungsschutz es beim Transfer in das Auto und zurück werde sie an der Überwindung ihres Arbeits weges im Sinne der Ziffer 13.05 * des Anhangs zur HVI behindert . Die Über dachung könne folglich entgegen den Behauptungen de r SAHB vom 4. Juni 2012 sowie de njenigen der Beschwerdegegnerin unter den Hilfsmittelkatalog subsumiert werden. Bei der Offerte, welche die Beschwerdeführerin eingeholt habe – die Kosten für die Überdachung würden gemäss Offerte Fr. 23‘630.40 betragen – handle es sich zweifelsohne um eine geeignete Überdachungsvari ante .
Die Überdachung diene ihr zur Ausübung und Erhaltung ihrer Erwerbsfä higkeit . Das Anbringen dieses Vordaches sei mit de m Vorteil verbunden, dass sie das Ein- und Aussteigemanöver durchzuführen vermögen würde, ohne bei schlechten Witterungsbedingungen nass zu werden. Para- und Tetraplegiker
seien aufgrund der dauernden Belastungen durch das Sitzen im Rollstuhl besonders auf Hautläsionen anfällig . Nasse Kleidung sowie Sitzflächen würden die
De kubitus bildung begünstigen , was schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen könne. Ihr Parkplatz befinde sich zwar unmittelbar neben dem Hauseingang; bei nasser Witterung fliesse das Dachwasser vom Vordach indes direkt über demjenigen Bereich ab, auf welchem sie das Ein- und Aussteigema növer durchführen müsse. Es sei ihr nicht möglich, einen der verfügbaren Gara genplätze zu mieten, da diese für sie zu schmal seien; zu diesem Schluss sei auch die SAHB in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 4. Juni 2014 gekom men. Die SAHB habe sodann einen überdachten Aussenparkplatz zur Lösung des Problems empfohlen. Die Beschwerdeführerin fügte an, sie habe weder einen Mitbewohner noch eine Mitbewohnerin, auf deren Hilfe sie jeweils zählen könnte. Ein Umzug sei für sie nicht zumutbar, da sie ein gutes soziales Umfeld habe und alle ihre Freunde und Familie an ihrem gegenwärtigen Wohnort leb ten. Es sei ihr sodann nicht zumutbar, sich vor der Witterung mittels Regenklei d ung
zu schützen . Mittlerweile habe sie ihr Pensum auf 50 % erhöhen und dabei repräsentative Aufgaben durch die Arbeit als Assistentin zweier Geschäftsleitungsmitglieder übernehmen können ( Urk. 1 sowie Prot. S. 2). 3.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihre m Reitunfall vom 15. Oktober 2013 vollständig auf den Rollstuhl angewiesen ist. Die behandelnde Fachä rztin des Z.___ diagnostizierte unter anderem eine sensomotorische komplette Paraplegie initial sub Th4 [AIS A], im Verlauf sub Th5 ( Urk. 8/23/5). 4.
4 .1
Bei der beantragten Überdachung des Aussenparkplatz es der Beschwerdeführe rin handelt es sich um ein Vordach de r Ausmasse 4.4
x
6.0
Meter , wobei gemäss Offert beschreibung vorne ein Winkelprofil an die Glaskante geklebt wird , w as verhinder t , dass Regenw a sser auf der ganzen Länge herabtropf t (vgl. Offerte vom 2 2. April 2014 der A.___ GmbH ;
Urk. 8/35/1 [= Urk. 3/12] ). 4 .2
Zu prüfen ist , ob das Vordach tatsächlich erforderlich und geeignet ist, um die Erwerbsfähigkeit
zu erhalten oder zu verbessern
(vgl. auch Art. 8 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht sodann nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfa cher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (vgl . auch Art. 21 Abs. 3 IVG).
Eine versicherte Person hat nämlich nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass nahmen, da das Gesetz die Eingliederung lediglich inso weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 163 E. .3.3. mit Hinweisen).
4. 3 4.3.1
Im HVI Anhang werden unter Ziffer 13 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgaben bereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges aufgeführt . Eine Überdachung eines Aussen parkplatzes
mittels
Bau eines (neuen) Vordaches, ist in vorliegendem Fall als Massnahme zur Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich zu qualifizieren .
Damit würde die Überwindung des Arbeitswegs im Sinne von Ziff. 13.05* (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 HVI)
er leichtert , indem es der Beschwerdeführe rin bei schlechten Witterungsbedingungen massgeblich vereinfach t
w ü rd e , in Arbeitskleidung und ohne nass zu werden, das Ein- und Aussteigemanöver in ihr Auto durchzuführen .
Der Zweck des hier zur Diskussion stehenden Hilfs mittels besteht darin, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten respektive ihr die eigenständige Zurücklegung ihres Arbeitswegs und damit die Tätigkeit als HR Coordinator bei der Y.___ AG zu ermögli chen respektive massgeblich zu erleichtern . Somit ist die Eignung des Vordachs, den Eingliederungszweck zu erreichen, klar ausgewiesen.
4.3.2
A ngesichts der vorliegenden konkreten Verhältnisse
– die Beschwerdeführerin machte zu den Verhältnissen anlässlich der Instruktionsverhandlung nachvoll zie h bare und präzisierende Angaben – erscheint
der Bau eines Vordachs (vgl. Fotos; Urk. 3/11) über dem Aussenparkplatz der Beschwerdeführerin
zum Schutz vor schlechter Witterung erforderlich .
Geeignete Alternative n sind keine ersichtlich. Insbesondere sind d ie vorhandenen Garagenplätze
für das Ein- und Aussteigemanöv er
der Beschwerdeführerin zu schmal ( Urk. 8/34/2) , und die se ist, um an ihren Arbeitsort zu gelangen ( B.___ - C.___ - B.___ ) , ange sichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ein Auto angewiesen . Ein Umzug wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verwurzelung an ihrem gegenwärtigen Wohnort nicht zuzumuten und a uf die Hilfe eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin kann sie - da sie alleine wohnt - nicht zählen (Prot. S. 2) . Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könne sich mit entsprechender Kleidung vor der Witterung schützen
(vgl. Urk. 2 S. 2) , ist nicht stichhaltig , zumal die Beschwerdeführerin als HR Coordinator und Assistentin von zwei Geschäftsleitungsmitgliedern repräsentative Aufgaben ausführt
sowie fixe Termine einzuhalten hat .
A ngesichts ihrer körperlichen Behinderung würde sich ihr Arbeitsweg bei schlechten Wetterbedingungen
in unzumutbar er Weise verlängern, wenn sie vor und nach der Absolvierung ihres Arbeitswegs
jeweils die Kleidung wechseln müsste , zumal fraglich ist, ob Regenkleidung überhaupt genügenden Schutz vor der Witterung bieten würde, dies auch angesichts des manuellen Festrahmen-Rollstuhls, welcher der Witte rung ohnehin ausgesetzt bliebe .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Kriterium der Notwendig keit im konkreten F all erfüllt. 4.3.3
Angesichts der vorliegenden Offerte über Fr. 23‘630.40 ( Urk. 8/35/1
[= Urk. 3/12] ) ist nicht von übersetzten Baukosten und somit mangelnder Wirt schaftlichkeit auszugehen. Hinweise dafür, dass es eine einfachere und zweck mässigere Ausführung gäbe, liegen keine vor. Angesichts der stabilen Lebens verhältnisse (keine Umzugspläne , keine Kündigung der Arbeitsstelle geplant oder ersichtlich ) kann auch von einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgegangen werden. 4.4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Bau eines Vordachs über dem Aussenparkplatz der Beschwerdeführerin zum Schutz vor der Witterung ein notwendiges und dabei einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel für die an Paraplegie leidende Beschwerdeführerin bildet , das ihr die Überwindung des Arbeitswegs ermöglicht respektive erleichtert und somit die Ausführung und Beibehaltung ihrer Anstellung bei ihrer gegenwärtigen Arbeitgeberin ermög licht . 4. 5
Die Kosten des Vordach s für den Aussenparkplatz in der Höhe von Fr. 23‘630.40 (inkl. Montage und Demontage des alte n Vordach s) gemäss Offerte der A.___ GmbH vom 22 . April 2014 (Urk. 8 / 35 [= Urk. 3 / 12] ) sind daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde , woran die Bedingung zu knüpfen ist, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Baubewilligung
- welche bisher nicht eingeholt wurde (Urk. 19 , Prot. S. 2 ) – vorweist . 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streit wert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auf zuerlegen . 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) , wobei vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 6. Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen Vorlage einer rechtskräftigen Baubewilligung Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Überdachung des Aussenparkplatzes an der D.___ in B.___ durch die Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 3‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 4. Januar 2014 fand eine Abklärung der Wohnsituation am Wohnort der Versicherten statt (Protokoll der individuelle n Abklärung der Wohnsituation; Urk. 8/16) . Am 4. Juni 2014 erging eine fachtechnische Beurteilung durch die SAHB
Hilfsmit telberatung ( Urk. 8/34).
In der Folge erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kos tengutsprache für verschiedene bauliche Massnahmen in der Wohnung
(Urk. 8/50) , Änderungen a n ihrem Motorfahrzeug
( Urk. 8/56), ei nen Haltegriff ( Urk. 8/57), eine Toilettensitzerhöhung ( Urk. 8/58) , einen Drehtürenantrieb (teilweise Kostengutsprache, Urk. 8/80) und einen Senkrechtli ft bei ihrer Arbeit geberin ( Kostenbeitrag; Urk. 8/79) . Nach der Durchführung eines Arbeitsver suchs im Jahr 2014 ( Urk. 8/62 [= Urk. 3/6]) wurde die Versicherte durch ihre letzte Arbeitgeberin ab 1. Januar 2015 in einem 30 % -Pensum angestellt ( Urk. 8/66 [= Urk. 3/7]). Am 22. August 2014 erging ein Vorbescheid, mit wel chem die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs um K osten übernahme für die Überdachung ihres Aussenparkplatzes in Aussicht stellte ( Urk. 8/51). Nachdem die Versicherte Einwände erhob en hatte (begründeter Einwand vom 2 2. September 20 14, Urk. 8/60)
verfügte die IV-Stelle am 6. Februar 2015 – gestützt auf die Einschätzung de r SAHB vom 10. November 2014 (Urk. 8/68) – wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 8/77]) .
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art.
E. 1.4 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 2.
E. 2 0. April 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde erwogen, die Kos tenübernahme durch die Invalidenversicherung für eine Überdachung des Aus senparkplatzes sei gemäss der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVI) nicht vorgesehen und könne auch keiner dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden. Abgesehen davon sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich mittels entsprechender Kleidung vor der Witterung zu schützen ( Urk. 2) .
E. 2.2 Demgegenüber bringt die Besc hwerdeführerin vor , mangels Vordach über ihrem Aussenparkplatz und aufgrund des dadurch fehlenden Witterungsschutz es beim Transfer in das Auto und zurück werde sie an der Überwindung ihres Arbeits weges im Sinne der Ziffer 13.05 * des Anhangs zur HVI behindert . Die Über dachung könne folglich entgegen den Behauptungen de r SAHB vom 4. Juni 2012 sowie de njenigen der Beschwerdegegnerin unter den Hilfsmittelkatalog subsumiert werden. Bei der Offerte, welche die Beschwerdeführerin eingeholt habe – die Kosten für die Überdachung würden gemäss Offerte Fr. 23‘630.40 betragen – handle es sich zweifelsohne um eine geeignete Überdachungsvari ante .
Die Überdachung diene ihr zur Ausübung und Erhaltung ihrer Erwerbsfä higkeit . Das Anbringen dieses Vordaches sei mit de m Vorteil verbunden, dass sie das Ein- und Aussteigemanöver durchzuführen vermögen würde, ohne bei schlechten Witterungsbedingungen nass zu werden. Para- und Tetraplegiker
seien aufgrund der dauernden Belastungen durch das Sitzen im Rollstuhl besonders auf Hautläsionen anfällig . Nasse Kleidung sowie Sitzflächen würden die
De kubitus bildung begünstigen , was schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen könne. Ihr Parkplatz befinde sich zwar unmittelbar neben dem Hauseingang; bei nasser Witterung fliesse das Dachwasser vom Vordach indes direkt über demjenigen Bereich ab, auf welchem sie das Ein- und Aussteigema növer durchführen müsse. Es sei ihr nicht möglich, einen der verfügbaren Gara genplätze zu mieten, da diese für sie zu schmal seien; zu diesem Schluss sei auch die SAHB in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 4. Juni 2014 gekom men. Die SAHB habe sodann einen überdachten Aussenparkplatz zur Lösung des Problems empfohlen. Die Beschwerdeführerin fügte an, sie habe weder einen Mitbewohner noch eine Mitbewohnerin, auf deren Hilfe sie jeweils zählen könnte. Ein Umzug sei für sie nicht zumutbar, da sie ein gutes soziales Umfeld habe und alle ihre Freunde und Familie an ihrem gegenwärtigen Wohnort leb ten. Es sei ihr sodann nicht zumutbar, sich vor der Witterung mittels Regenklei d ung
zu schützen . Mittlerweile habe sie ihr Pensum auf 50 % erhöhen und dabei repräsentative Aufgaben durch die Arbeit als Assistentin zweier Geschäftsleitungsmitglieder übernehmen können ( Urk. 1 sowie Prot. S. 2). 3.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihre m Reitunfall vom 15. Oktober 2013 vollständig auf den Rollstuhl angewiesen ist. Die behandelnde Fachä rztin des Z.___ diagnostizierte unter anderem eine sensomotorische komplette Paraplegie initial sub Th4 [AIS A], im Verlauf sub Th5 ( Urk. 8/23/5). 4.
4 .1
Bei der beantragten Überdachung des Aussenparkplatz es der Beschwerdeführe rin handelt es sich um ein Vordach de r Ausmasse 4.4
x
6.0
Meter , wobei gemäss Offert beschreibung vorne ein Winkelprofil an die Glaskante geklebt wird , w as verhinder t , dass Regenw a sser auf der ganzen Länge herabtropf t (vgl. Offerte vom 2 2. April 2014 der A.___ GmbH ;
Urk. 8/35/1 [= Urk. 3/12] ). 4 .2
Zu prüfen ist , ob das Vordach tatsächlich erforderlich und geeignet ist, um die Erwerbsfähigkeit
zu erhalten oder zu verbessern
(vgl. auch Art. 8 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht sodann nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfa cher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (vgl . auch Art. 21 Abs. 3 IVG).
Eine versicherte Person hat nämlich nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass nahmen, da das Gesetz die Eingliederung lediglich inso weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 163 E. .3.3. mit Hinweisen).
4. 3 4.3.1
Im HVI Anhang werden unter Ziffer 13 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgaben bereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges aufgeführt . Eine Überdachung eines Aussen parkplatzes
mittels
Bau eines (neuen) Vordaches, ist in vorliegendem Fall als Massnahme zur Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich zu qualifizieren .
Damit würde die Überwindung des Arbeitswegs im Sinne von Ziff. 13.05* (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 HVI)
er leichtert , indem es der Beschwerdeführe rin bei schlechten Witterungsbedingungen massgeblich vereinfach t
w ü rd e , in Arbeitskleidung und ohne nass zu werden, das Ein- und Aussteigemanöver in ihr Auto durchzuführen .
Der Zweck des hier zur Diskussion stehenden Hilfs mittels besteht darin, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten respektive ihr die eigenständige Zurücklegung ihres Arbeitswegs und damit die Tätigkeit als HR Coordinator bei der Y.___ AG zu ermögli chen respektive massgeblich zu erleichtern . Somit ist die Eignung des Vordachs, den Eingliederungszweck zu erreichen, klar ausgewiesen.
4.3.2
A ngesichts der vorliegenden konkreten Verhältnisse
– die Beschwerdeführerin machte zu den Verhältnissen anlässlich der Instruktionsverhandlung nachvoll zie h bare und präzisierende Angaben – erscheint
der Bau eines Vordachs (vgl. Fotos; Urk. 3/11) über dem Aussenparkplatz der Beschwerdeführerin
zum Schutz vor schlechter Witterung erforderlich .
Geeignete Alternative n sind keine ersichtlich. Insbesondere sind d ie vorhandenen Garagenplätze
für das Ein- und Aussteigemanöv er
der Beschwerdeführerin zu schmal ( Urk. 8/34/2) , und die se ist, um an ihren Arbeitsort zu gelangen ( B.___ - C.___ - B.___ ) , ange sichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ein Auto angewiesen . Ein Umzug wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verwurzelung an ihrem gegenwärtigen Wohnort nicht zuzumuten und a uf die Hilfe eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin kann sie - da sie alleine wohnt - nicht zählen (Prot. S. 2) . Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könne sich mit entsprechender Kleidung vor der Witterung schützen
(vgl. Urk. 2 S. 2) , ist nicht stichhaltig , zumal die Beschwerdeführerin als HR Coordinator und Assistentin von zwei Geschäftsleitungsmitgliedern repräsentative Aufgaben ausführt
sowie fixe Termine einzuhalten hat .
A ngesichts ihrer körperlichen Behinderung würde sich ihr Arbeitsweg bei schlechten Wetterbedingungen
in unzumutbar er Weise verlängern, wenn sie vor und nach der Absolvierung ihres Arbeitswegs
jeweils die Kleidung wechseln müsste , zumal fraglich ist, ob Regenkleidung überhaupt genügenden Schutz vor der Witterung bieten würde, dies auch angesichts des manuellen Festrahmen-Rollstuhls, welcher der Witte rung ohnehin ausgesetzt bliebe .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Kriterium der Notwendig keit im konkreten F all erfüllt. 4.3.3
Angesichts der vorliegenden Offerte über Fr. 23‘630.40 ( Urk. 8/35/1
[= Urk. 3/12] ) ist nicht von übersetzten Baukosten und somit mangelnder Wirt schaftlichkeit auszugehen. Hinweise dafür, dass es eine einfachere und zweck mässigere Ausführung gäbe, liegen keine vor. Angesichts der stabilen Lebens verhältnisse (keine Umzugspläne , keine Kündigung der Arbeitsstelle geplant oder ersichtlich ) kann auch von einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgegangen werden. 4.4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Bau eines Vordachs über dem Aussenparkplatz der Beschwerdeführerin zum Schutz vor der Witterung ein notwendiges und dabei einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel für die an Paraplegie leidende Beschwerdeführerin bildet , das ihr die Überwindung des Arbeitswegs ermöglicht respektive erleichtert und somit die Ausführung und Beibehaltung ihrer Anstellung bei ihrer gegenwärtigen Arbeitgeberin ermög licht . 4. 5
Die Kosten des Vordach s für den Aussenparkplatz in der Höhe von Fr. 23‘630.40 (inkl. Montage und Demontage des alte n Vordach s) gemäss Offerte der A.___ GmbH vom 22 . April 2014 (Urk. 8 / 35 [= Urk. 3 / 12] ) sind daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde , woran die Bedingung zu knüpfen ist, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Baubewilligung
- welche bisher nicht eingeholt wurde (Urk. 19 , Prot. S. 2 ) – vorweist . 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streit wert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auf zuerlegen . 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) , wobei vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 6. Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen Vorlage einer rechtskräftigen Baubewilligung Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Überdachung des Aussenparkplatzes an der D.___ in B.___ durch die Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 3‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 7 ) , was der Beschwerdeführerin am
2 2. Ap ril 2015 mitge teilt wurde (Urk.
E. 9 ). Mit Eingaben vom 2 8. April 2015 ( Urk. 10) und vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk.
E. 12 unter Beilage eines Einzelarbeitsvertrag s vom 28. September 2015 [ Urk. 13]) legte die Beschwerdeführerin weitere Stellung nahmen auf. Am 1 0. Mai 2016 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt , anlässlich derer R echtsanwalt Bütikofer in Aussicht stellte, dem Gericht innert 14 Tagen eine Baubewilligung einzureichen (Prot. S. 2 ). Mit Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung der Vermiete rin zum behindertengerechten Umbau des Vordachs mit dem Hinweis, die Ver mieterschaft werde auf eigenes Risiko auf die Einholung einer Baubewilligung verzichten, zu den Akten reichen ( Urk. 17, Urk. 19). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzuge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuord nen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invali denversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahl ermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzung für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. In Ziff. 13.05* HVI Anhang werden „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseiti gung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird” aufgeführt .
Dass die in Ziff. 13.05* HVI Anhang genannten Hilfsmittel nur an erwerbstätige oder im Aufgabenbereich tätige Versicherte ausgerichtet werden, ist gesetzes- und verfassungskonform (BGE 127 V 127).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00310 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
16. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer Weissberg Advokatur Notariat Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1977 geborene X.___
war vom 1. September 2007 bis 3 1. Oktober 2013 als HR Coordinator für die Y.___ AG beschäftigt ( Urk. 8/62 [= Urk. 3/6] ). A m 1 5. Oktober 2013 erlitt sie einen Reitunfall, bei welchem sie sich schwere Verletzungen zuzog und s either unter halb des vierten bzw. fünften Brustwirbels vollständig gelähmt ist .
Am 2 8. November 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Quer schnittlähmung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Zur Klärung der erwerblichen und medizini schen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuel len Kont o (Urk. 8/8) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/11) bei und holte beim
behandelnden Facharzt einen Bericht (Urk. 8 / 23 ) ein. Am 1 4. Januar 2014 fand eine Abklärung der Wohnsituation am Wohnort der Versicherten statt (Protokoll der individuelle n Abklärung der Wohnsituation; Urk. 8/16) . Am 4. Juni 2014 erging eine fachtechnische Beurteilung durch die SAHB
Hilfsmit telberatung ( Urk. 8/34).
In der Folge erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kos tengutsprache für verschiedene bauliche Massnahmen in der Wohnung
(Urk. 8/50) , Änderungen a n ihrem Motorfahrzeug
( Urk. 8/56), ei nen Haltegriff ( Urk. 8/57), eine Toilettensitzerhöhung ( Urk. 8/58) , einen Drehtürenantrieb (teilweise Kostengutsprache, Urk. 8/80) und einen Senkrechtli ft bei ihrer Arbeit geberin ( Kostenbeitrag; Urk. 8/79) . Nach der Durchführung eines Arbeitsver suchs im Jahr 2014 ( Urk. 8/62 [= Urk. 3/6]) wurde die Versicherte durch ihre letzte Arbeitgeberin ab 1. Januar 2015 in einem 30 % -Pensum angestellt ( Urk. 8/66 [= Urk. 3/7]). Am 22. August 2014 erging ein Vorbescheid, mit wel chem die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs um K osten übernahme für die Überdachung ihres Aussenparkplatzes in Aussicht stellte ( Urk. 8/51). Nachdem die Versicherte Einwände erhob en hatte (begründeter Einwand vom 2 2. September 20 14, Urk. 8/60)
verfügte die IV-Stelle am 6. Februar 2015 – gestützt auf die Einschätzung de r SAHB vom 10. November 2014 (Urk. 8/68) – wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 8/77]) . 2.
Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 1 0. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) ein und stellte folgende Anträge ( Urk. 1 S. 2) :
„1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 sei
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die Kosten
für die Überdachung des Aussenparkplatzes der Beschwerdeführerin in
der Höhe von Fr. 23‘630.40 zu übernehmen.
2.
Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar
2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer
Abklärungen des Hilfsmittelanspruchs der Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung,
eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen“ Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ) , was der Beschwerdeführerin am
2 2. Ap ril 2015 mitge teilt wurde (Urk. 9 ). Mit Eingaben vom 2 8. April 2015 ( Urk. 10) und vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 12 unter Beilage eines Einzelarbeitsvertrag s vom 28. September 2015 [ Urk. 13]) legte die Beschwerdeführerin weitere Stellung nahmen auf. Am 1 0. Mai 2016 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt , anlässlich derer R echtsanwalt Bütikofer in Aussicht stellte, dem Gericht innert 14 Tagen eine Baubewilligung einzureichen (Prot. S. 2 ). Mit Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung der Vermiete rin zum behindertengerechten Umbau des Vordachs mit dem Hinweis, die Ver mieterschaft werde auf eigenes Risiko auf die Einholung einer Baubewilligung verzichten, zu den Akten reichen ( Urk. 17, Urk. 19). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 1.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzuge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuord nen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invali denversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahl ermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzung für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. In Ziff. 13.05* HVI Anhang werden „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseiti gung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird” aufgeführt .
Dass die in Ziff. 13.05* HVI Anhang genannten Hilfsmittel nur an erwerbstätige oder im Aufgabenbereich tätige Versicherte ausgerichtet werden, ist gesetzes- und verfassungskonform (BGE 127 V 127). 1.4
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde erwogen, die Kos tenübernahme durch die Invalidenversicherung für eine Überdachung des Aus senparkplatzes sei gemäss der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVI) nicht vorgesehen und könne auch keiner dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden. Abgesehen davon sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich mittels entsprechender Kleidung vor der Witterung zu schützen ( Urk. 2) .
2.2
Demgegenüber bringt die Besc hwerdeführerin vor , mangels Vordach über ihrem Aussenparkplatz und aufgrund des dadurch fehlenden Witterungsschutz es beim Transfer in das Auto und zurück werde sie an der Überwindung ihres Arbeits weges im Sinne der Ziffer 13.05 * des Anhangs zur HVI behindert . Die Über dachung könne folglich entgegen den Behauptungen de r SAHB vom 4. Juni 2012 sowie de njenigen der Beschwerdegegnerin unter den Hilfsmittelkatalog subsumiert werden. Bei der Offerte, welche die Beschwerdeführerin eingeholt habe – die Kosten für die Überdachung würden gemäss Offerte Fr. 23‘630.40 betragen – handle es sich zweifelsohne um eine geeignete Überdachungsvari ante .
Die Überdachung diene ihr zur Ausübung und Erhaltung ihrer Erwerbsfä higkeit . Das Anbringen dieses Vordaches sei mit de m Vorteil verbunden, dass sie das Ein- und Aussteigemanöver durchzuführen vermögen würde, ohne bei schlechten Witterungsbedingungen nass zu werden. Para- und Tetraplegiker
seien aufgrund der dauernden Belastungen durch das Sitzen im Rollstuhl besonders auf Hautläsionen anfällig . Nasse Kleidung sowie Sitzflächen würden die
De kubitus bildung begünstigen , was schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen könne. Ihr Parkplatz befinde sich zwar unmittelbar neben dem Hauseingang; bei nasser Witterung fliesse das Dachwasser vom Vordach indes direkt über demjenigen Bereich ab, auf welchem sie das Ein- und Aussteigema növer durchführen müsse. Es sei ihr nicht möglich, einen der verfügbaren Gara genplätze zu mieten, da diese für sie zu schmal seien; zu diesem Schluss sei auch die SAHB in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 4. Juni 2014 gekom men. Die SAHB habe sodann einen überdachten Aussenparkplatz zur Lösung des Problems empfohlen. Die Beschwerdeführerin fügte an, sie habe weder einen Mitbewohner noch eine Mitbewohnerin, auf deren Hilfe sie jeweils zählen könnte. Ein Umzug sei für sie nicht zumutbar, da sie ein gutes soziales Umfeld habe und alle ihre Freunde und Familie an ihrem gegenwärtigen Wohnort leb ten. Es sei ihr sodann nicht zumutbar, sich vor der Witterung mittels Regenklei d ung
zu schützen . Mittlerweile habe sie ihr Pensum auf 50 % erhöhen und dabei repräsentative Aufgaben durch die Arbeit als Assistentin zweier Geschäftsleitungsmitglieder übernehmen können ( Urk. 1 sowie Prot. S. 2). 3.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihre m Reitunfall vom 15. Oktober 2013 vollständig auf den Rollstuhl angewiesen ist. Die behandelnde Fachä rztin des Z.___ diagnostizierte unter anderem eine sensomotorische komplette Paraplegie initial sub Th4 [AIS A], im Verlauf sub Th5 ( Urk. 8/23/5). 4.
4 .1
Bei der beantragten Überdachung des Aussenparkplatz es der Beschwerdeführe rin handelt es sich um ein Vordach de r Ausmasse 4.4
x
6.0
Meter , wobei gemäss Offert beschreibung vorne ein Winkelprofil an die Glaskante geklebt wird , w as verhinder t , dass Regenw a sser auf der ganzen Länge herabtropf t (vgl. Offerte vom 2 2. April 2014 der A.___ GmbH ;
Urk. 8/35/1 [= Urk. 3/12] ). 4 .2
Zu prüfen ist , ob das Vordach tatsächlich erforderlich und geeignet ist, um die Erwerbsfähigkeit
zu erhalten oder zu verbessern
(vgl. auch Art. 8 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht sodann nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfa cher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (vgl . auch Art. 21 Abs. 3 IVG).
Eine versicherte Person hat nämlich nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass nahmen, da das Gesetz die Eingliederung lediglich inso weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 163 E. .3.3. mit Hinweisen).
4. 3 4.3.1
Im HVI Anhang werden unter Ziffer 13 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgaben bereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges aufgeführt . Eine Überdachung eines Aussen parkplatzes
mittels
Bau eines (neuen) Vordaches, ist in vorliegendem Fall als Massnahme zur Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich zu qualifizieren .
Damit würde die Überwindung des Arbeitswegs im Sinne von Ziff. 13.05* (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 HVI)
er leichtert , indem es der Beschwerdeführe rin bei schlechten Witterungsbedingungen massgeblich vereinfach t
w ü rd e , in Arbeitskleidung und ohne nass zu werden, das Ein- und Aussteigemanöver in ihr Auto durchzuführen .
Der Zweck des hier zur Diskussion stehenden Hilfs mittels besteht darin, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten respektive ihr die eigenständige Zurücklegung ihres Arbeitswegs und damit die Tätigkeit als HR Coordinator bei der Y.___ AG zu ermögli chen respektive massgeblich zu erleichtern . Somit ist die Eignung des Vordachs, den Eingliederungszweck zu erreichen, klar ausgewiesen.
4.3.2
A ngesichts der vorliegenden konkreten Verhältnisse
– die Beschwerdeführerin machte zu den Verhältnissen anlässlich der Instruktionsverhandlung nachvoll zie h bare und präzisierende Angaben – erscheint
der Bau eines Vordachs (vgl. Fotos; Urk. 3/11) über dem Aussenparkplatz der Beschwerdeführerin
zum Schutz vor schlechter Witterung erforderlich .
Geeignete Alternative n sind keine ersichtlich. Insbesondere sind d ie vorhandenen Garagenplätze
für das Ein- und Aussteigemanöv er
der Beschwerdeführerin zu schmal ( Urk. 8/34/2) , und die se ist, um an ihren Arbeitsort zu gelangen ( B.___ - C.___ - B.___ ) , ange sichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ein Auto angewiesen . Ein Umzug wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verwurzelung an ihrem gegenwärtigen Wohnort nicht zuzumuten und a uf die Hilfe eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin kann sie - da sie alleine wohnt - nicht zählen (Prot. S. 2) . Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könne sich mit entsprechender Kleidung vor der Witterung schützen
(vgl. Urk. 2 S. 2) , ist nicht stichhaltig , zumal die Beschwerdeführerin als HR Coordinator und Assistentin von zwei Geschäftsleitungsmitgliedern repräsentative Aufgaben ausführt
sowie fixe Termine einzuhalten hat .
A ngesichts ihrer körperlichen Behinderung würde sich ihr Arbeitsweg bei schlechten Wetterbedingungen
in unzumutbar er Weise verlängern, wenn sie vor und nach der Absolvierung ihres Arbeitswegs
jeweils die Kleidung wechseln müsste , zumal fraglich ist, ob Regenkleidung überhaupt genügenden Schutz vor der Witterung bieten würde, dies auch angesichts des manuellen Festrahmen-Rollstuhls, welcher der Witte rung ohnehin ausgesetzt bliebe .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Kriterium der Notwendig keit im konkreten F all erfüllt. 4.3.3
Angesichts der vorliegenden Offerte über Fr. 23‘630.40 ( Urk. 8/35/1
[= Urk. 3/12] ) ist nicht von übersetzten Baukosten und somit mangelnder Wirt schaftlichkeit auszugehen. Hinweise dafür, dass es eine einfachere und zweck mässigere Ausführung gäbe, liegen keine vor. Angesichts der stabilen Lebens verhältnisse (keine Umzugspläne , keine Kündigung der Arbeitsstelle geplant oder ersichtlich ) kann auch von einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgegangen werden. 4.4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Bau eines Vordachs über dem Aussenparkplatz der Beschwerdeführerin zum Schutz vor der Witterung ein notwendiges und dabei einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel für die an Paraplegie leidende Beschwerdeführerin bildet , das ihr die Überwindung des Arbeitswegs ermöglicht respektive erleichtert und somit die Ausführung und Beibehaltung ihrer Anstellung bei ihrer gegenwärtigen Arbeitgeberin ermög licht . 4. 5
Die Kosten des Vordach s für den Aussenparkplatz in der Höhe von Fr. 23‘630.40 (inkl. Montage und Demontage des alte n Vordach s) gemäss Offerte der A.___ GmbH vom 22 . April 2014 (Urk. 8 / 35 [= Urk. 3 / 12] ) sind daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde , woran die Bedingung zu knüpfen ist, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Baubewilligung
- welche bisher nicht eingeholt wurde (Urk. 19 , Prot. S. 2 ) – vorweist . 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streit wert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auf zuerlegen . 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) , wobei vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 6. Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen Vorlage einer rechtskräftigen Baubewilligung Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Überdachung des Aussenparkplatzes an der D.___ in B.___ durch die Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 3‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann