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VBE.2025.340, VBE.2025.462

Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2025.340, VBE.2025.462

AG Versicherungsgericht ·2. Kammer · 2026-09-02 · Deutsch AG
Sachverhalt

unter Verzicht auf fachfremde Diagnosen (VB 414 S. 3). Dass sich die ge- sundheitliche Situation aktuell im Vergleich zur Beurteilung der BEGAZ fünf Jahre zuvor aus neurologischer Sicht etwas gebessert habe und damit die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 70 % beurteilt werde, sei nicht ungewöhnlich und mit dem Verlauf von Polytraumen zu vereinbaren. Ins- gesamt würden die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin vom 5. Januar 2024 keine vernünftigen Zweifel an den im neurolo- gischen Teilgutachten der estimed getroffenen Feststellungen begründen (VB 414 S. 4). An der gutachterlichen Beurteilung ändere sich dadurch ins- gesamt nichts (VB 414 S. 5). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegeg- nerin verletze Art. 43 ATSG, indem sie bei der Zusprache der invalidenver- sicherungsrechtlichen Rentenleistungen vollumfänglich auf das Gutachten der estimed abstellen wolle. Das estimed-Gutachten sei insgesamt weder schlüssig noch nachvollziehbar und deshalb vollumfänglich aus dem Recht

- 10 - zu weisen (vgl. Beschwerde vom 18. August 2025 [Beschwerde] S. 7, 13 f.). Zudem liege gegen jeden einzelnen an ihrer Begutachtung involviert gewesenen Gutachter der estimed ein Ausstandsgrund vor (vgl. Be- schwerde S. 16 ff.). Die Gutachter seien ihr gegenüber in mannigfacher Hinsicht voreingenommen gewesen (vgl. Beschwerde S. 18, 20, 22 ff., 29, 32). Es könne aber auch bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf das estimed- Gutachten vom 15. September 2023 abgestellt werden, da der medizini- sche Sachverhalt der letzten zwei Jahre vor Erlass der Verfügung vom

12. Juni 2025 ergänzend zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde S. 19). Die Beschwerdegegnerin habe auch dadurch Art. 43 ATSG verletzt, indem sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine weiteren medizinischen Abklärungen durchgeführt habe, obwohl ihr seit Ende November 2023 zahl- reiche medizinische Unterlagen eingereicht worden seien (vgl. Beschwerde S. 20). Die äusserst summarische und absolut ungenügende Stellung- nahme der estimed vom 3. Juli 2024 sei lediglich vom fallführenden Gut- achter formuliert und unterzeichnet worden; diesbezüglich sei auf die aus- führliche Stellungnahme vom 5. Januar 2024 hinzuweisen. Es sei offen- sichtlich, dass die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juli 2024 absolut ungenügend und nichtssagend sei (vgl. Beschwerde S. 14 f., 18). Wie schon in der umfassenden Stellungnahme vom 5. Januar 2024 (VB 388) dargelegt worden sei, komme dem polydisziplinären Gutachten der estimed kein Beweiswert zu (vgl. Beschwerde S. 14 f., 18). 4.2. 4.2.1. Im estimed-Gutachten vom 15. September 2023 sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Juli 2024 wurde die von den Gut- achtern festgestellte Veränderung des Gesundheitszustandes sowie die at- testierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf nunmehr 70 % in angepasster Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Gutachten- serstellung im Wesentlichen mit einer verbesserten Gewöhnung an das Leiden und dem gewöhnlichen Verlauf von Polytraumen begründet (vgl. VB 367.2 S. 21; 367.8 S. 27 f.; 414 S. 4). Zwar wird rechtsprechungs- gemäss durchaus anerkannt, dass auch bei einem grundsätzlich unverän- derten Gesundheitszustand im Verlaufe der Zeit eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit erreicht werden kann durch eine verbesserte Gewöhnung an das Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2013; 9C_145/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Wird jedoch von einer Gewöhnung an das Lei- den ausgegangen, braucht es dafür eine nachvollziehbare Begründung und eine differenzierte Auseinandersetzung insbesondere mit den Vorak- ten sowie der Ausgestaltung dieser Gewöhnung an das Leiden. Eine solche Begründung und eine detaillierte Auseinandersetzung mit den im Zeitpunkt der Begutachtung aktenkundig gewesenen Berichten der behandelnden bzw. begutachtenden Ärzte sind dem estimed-Gutachten sowie der ergän- zenden gutachterlichen Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen.

- 11 - RAD-Arzt Dr. med. J._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt zwar diesbezüglich am

31. Oktober 2024 gestützt auf die Akten fest, nach seiner Beurteilung sei von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 40 % ab dem 9. Mai 2018 und von 70 % seit dem 15. Sep- tember 2023 auszugehen. Er führte jedoch auch aus, dass es sich bei der neurologischen Beurteilung der estimed vom 15. September 2023 mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit (lediglich) um eine an- dere Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts im Vergleich zur Expertise der BEGAZ vom 9. Mai 2018 handle. Der Vergleich der Befunde in den beiden neurologischen Gutachten bestätige dies. Die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im estimed-Gutachten werde mit der festge- stellten leichten Verbesserung der neurologischen Situation seit dem Gut- achten vom 9. Mai 2018 begründet (VB 440 S. 3). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent- lichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä- higkeit stellt für sich allein genommen aber keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Mangels genügender Begründung im estimed-Gutachten ist vorliegend nicht klar, ob es durch eine Gewöhnung an das Leiden tatsächlich zu einer massgeblichen Verän- derung gekommen ist oder ob es sich bei der gutachterlichen Einschätzung der estimed, wie vom RAD-Arzt Dr. med. J._____ festgehalten, lediglich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts handelt. Für Letzteres spricht, dass die Gutachter der estimed fest- hielten, die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen und deren versiche- rungsmedizinische Relevanz könnten aus aktueller Sicht nicht nachgezo- gen werden (vgl. VB 367.2 S. 18). 4.2.2. Des Weiteren beschränkten sich die Ausführungen im estimed-Gutachten zum retrospektiven Verlauf im Wesentlichen auf die Feststellung, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit nicht unproblematisch sei und nur näherungsweise vorgenommen werden könne (VB 367.2 S. 18 f., 21), zumal – wie bereits in E. 4.2.1. erwähnt - die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen und deren versicherungs- medizinische Relevanz nach ihrer Einschätzung aus aktueller Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Dies gelte unter anderem für die im Jahr 2018 gestellte Diagnose einer depressiven Episode. Im BEGAZ-Gutachten sei zudem aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 50 % "formuliert" worden mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 10 %. Dies könne aus aktueller Sicht ebenfalls nicht nachvollzogen werden (VB 367.2 S. 18, 20 f.). In der angestammten Tätigkeit könne aber eine aktuell ausgewie- sene versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen seit dem Zeit- punkt des Unfalles am tt.mm.jjjj angenommen werden (VB 367.2 S. 18). In

- 12 - einer angepassten Tätigkeit sei etwa ein Jahr nach dem Unfall – spätestens ab dem 9. Mai 2018 – von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % "bis heute" aus- zugehen, davor sei ab dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "anzu- setzen". Ab dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung vom 15. September 2023 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 367.2 S. 20 f.). Den weiteren medizinischen Akten lässt sich jedoch betreffend die Aus- wirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer im Verlauf insbesondere Nachfol- gendes entnehmen: In seiner Beurteilung vom 18. März 2020 ging der RAD-Arzt Dr. med. J._____ – insbesondere aufgrund des Berichts des Schweizer Zentrums K._____ vom 5. Juni 2019 (VB 225 S. 8 f.) – davon aus, dass sich der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit ungefähr Juni 2019 deutlich verschlechtert habe. Seit Juni 2019 bestehe auch in einer angepassten Tä- tigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (VB 239 S. 3). Am 15. März 2021 hielt Dr. med. J._____ fest, ab März 2020 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % bestanden. Seit Juli 2020 bestehe bei der Beschwerdeführerin aber eine Zunahme der Spastik mit entspre- chenden urologischen Folgen, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 re- duziert werden müsse und noch 30 % betrage. Eine prognostische Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, da die gesundheitliche Situation im Moment als noch wenig stabil anzusehen sei; [eine Kostengutsprache für] die aus medizinischer Sicht notwendige stationäre Rehabilitation sei von der Krankenkasse bisher abgelehnt worden und die Metallentfernung am Rücken stehe noch an (VB 274). Im Bericht des Zentrums K._____ vom 21. Mai 2021 wurde dann festgehal- ten, dass die Beschwerdeführerin über eine Spastik beider Beine berichtet habe. Diese sei in der Untersuchung nur geringgradig mit einer Tonuser- höhung Ashworth 1 der unteren Extremitäten beidseits objektivierbar ge- wesen. Es würden jedoch einschiessende Spasmen bestehen, weshalb eine Erhöhung der Lioresal-Dosis besprochen worden sei. Eine mögliche Ursache der Spasmen seien die Schmerzen im Rückenbereich wegen des Spondylodesematerials, weshalb die Möglichkeit einer Osteosynthesema- terialentfernung diskutiert worden sei (VB 320 S. 189). In dem am 27. Mai 2021 verfassten internen Überweisungsschreiben des Zentrums K._____ wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin beklage einen zunehmenden Schmerz im Bereich der Spondylodese. In der Untersuchung habe sich ins- besondere der untere Bereich des "ehemaligen OP-Bezirkes" als sehr deutlich druckdolent gezeigt (VB 320 S. 187). Im Bericht des Zentrums K._____ vom 24. Juni 2021 wurde festgestellt, die untere Hälfte der Brust- wirbelsäule sei bei Palpation stark schmerzhaft. Man könne das Osteosyn- thesematerial durch die Haut und die Muskulatur palpieren und die Schmer- zen insbesondere im Bereich der Schraubenköpfe triggern. Aus schmerz- therapeutischer Sicht liege eine nozizeptive Schmerzgenese im Bereich

- 13 - des Osteosynthesematerials der thorakalen Spondylodese vor (VB 287 S. 4). Am 6. August 2021 berichteten die Ärzte des Zentrums K._____ von einer positiven Infiltration des Bereichs der Schraubenköpfe der Spondylo- dese, weshalb aus schmerzneurochirurgischer Sicht durch die Entfernung des Osteosynthesematerials und insbesondere der Schraubenköpfe von einer Schmerzreduktion auszugehen sei (VB 289 S. 2). In einer Aktennotiz vom 18. August 2021 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J._____ sodann fest, die erfolgreiche Infiltration der Schrauben- köpfe habe eine massive Schmerzverbesserung gebracht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass durch die Metallentfernung eine Verbes- serung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte. Aus versiche- rungsmedizinischer Sicht bestehe weiterhin nur eine 30%ige Arbeitsfähig- keit in angepasster Tätigkeit. Nach durchgeführter Metallentfernung sei je nach dannzumal vorliegenden Befunden eine Neubeurteilung durch den RAD oder allenfalls eine Begutachtung notwendig (VB 290). Nach am 4. Oktober 2021 erfolgter entsprechender Operation ist im Bericht des Zentrums K._____ vom 18. November 2021 von einem sowohl subjek- tiv als auch objektiv sehr zufriedenstellenden postoperativen Verlauf die Rede. Die Beschwerden hätten erheblich abgenommen (VB 320 S. 180). Aufgrund der ambulanten Verlaufskontrolle vom 1. März 2022 wurde im Be- richt des Zentrums K._____ vom 13. März 2022 festgehalten, das Haupt- problem der Beschwerdeführerin sei aktuell die Spastik im Bereich der un- teren Extremitäten, des Rumpfes sowie des Abdomens. Die Spastikatta- cken hätten im Verlauf zugenommen, was zu Sturzereignissen aus dem Rollstuhl geführt habe. Die Spastik im Bereich der unteren Extremitäten sei bei einem Wert von 1 bis 2 auf der Ashworth-Skala einzustufen (VB 304 S. 4, 6 f.). Am 8. Juni 2022 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J._____ fest, in den vorliegen- den Arztberichten werde eine komplexe Vorgeschichte dokumentiert, aller- dings seien die Arztberichte für eine fundierte versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht geeignet. Er empfahl daher ein ortho- pädisch-internistisch-urologisch-neurologisch-psychiatrisches Gutachten (VB 314 S. 2). Im Bericht des Zentrums K._____ vom 13. September 2022 wurde als Un- tersuchungsbefund festgehalten, dass eine Zunahme der Spastik im Be- reich der unteren Extremitäten auffallend gewesen sei. Dies hätten sie im Rahmen der abheilenden Druckstelle interpretiert. Die Spastik wurde mit einem Wert auf der Ashworth-Skala von 2 bis 3 eingestuft (VB 421 S. 322). Die vorerwähnten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Be- schwerdeführerin lagen den estimed-Gutachtern vor (VB 367.5 S. 12 ff.), insbesondere auch der Bericht der Zentrums K._____ vom 13. September

- 14 - 2022 (VB 367.5 S. 26 f.; 367.10 S. 9), in welchem die Spastik nunmehr mit einem Wert auf der Ashworth-Skala von 2 bis 3 eingestuft wurde. Die esti- med-Gutachter haben sich jedoch nicht eingehend mit der Spastik der Be- schwerdeführerin bzw. mit den aktenkundigen Berichten des Zentrums K._____ auseinandergesetzt, sondern lediglich festgehalten, aus neurolo- gischer bzw. polydisziplinärer Sicht sei seit der Verlaufsbegutachtung von Mai 2020 keine Zunahme der Spastikattacken eingetreten (VB 367.2 S. 22; VB 367.8 S. 28). Dies erweist sich als aktenwidrig, wurde auch nicht be- gründet und erweist sich damit als Grundlage für eine retrospektive Beur- teilung des Gesundheitszustandes als ungenügend. Ebenso wenig gingen die estimed-Gutachter auf die vorerwähnten Beurteilungen des RAD, auf welche sich die Beschwerdegegnerin sodann in der angefochtenen Verfü- gung vom 12. Juni 2025 betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin abgestützt hat (VB 462 S. 7 f.), ein. Die RAD-Beurteilun- gen sind in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung im Gutach- ten nicht aufgeführt (vgl. VB 367.5 S. 3 ff.). Es ist daher unklar, ob diese den estimed-Gutachtern überhaupt vorgelegen haben. Falls die fraglichen Beurteilungen im zur Verfügung gestellten Aktendossier (VB 367.5 S. 2) nicht enthalten gewesen wären, würde die Einschätzung der estimed-Gut- achter auf unvollständigen Akten beruhen. Auch zu den beruflichen und medizinischen Akten im Zusammenhang mit dem am 23. September 2019 gestarteten und per 22. November 2019 abgebrochenen Belastbarkeitstrai- ning (vgl. etwa VB 187; 191; 201 S. 4 ff.; 205 f., 208; 210; 231; vgl. zur Massgeblichkeit der Ergebnisse beruflicher Abklärungen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.2 f.) finden sich keine Ausführungen im estimed-Gutachten. Insgesamt fehlt es dem esti- med-Gutachten damit an einer als Grundlage für die Prüfung des Renten- anspruchs der Beschwerdeführerin hinreichenden Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit insbesondere in retrospekti- ver Hinsicht. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann bezüglich des anspruchsrelevan- ten medizinischen Sachverhalts in retrospektiver Hinsicht jedoch auch nicht ohne Weiteres auf die hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin vom estimed-Gutachten abweichenden, bereits vor dem Gutachten erstellten Beurteilungen des RAD abgestellt werden, sondern die diskrepanten Würdigungen bzw. die mangelnde gutachterliche Ausei- nandersetzung mit den anderslautenden medizinischen Einschätzungen bzw. die allenfalls mangelnde Kenntnis der Gutachter über diese Beurtei- lungen hätten vor Verfügungserlass bereinigt bzw. behoben werden müs- sen. Nachdem damit die Frage des retrospektiven Verlaufs des Gesund- heitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungserlass nicht vollständig und nachvollziehbar geklärt wurde, erweisen sich die medizini- schen Akten als lückenhaft und bereits in zeitlicher Hinsicht als unzu- reichend.

- 15 - 4.3. Zusammenfassend ist der zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Be- schwerdeführerin relevante Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsma- xime damit nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195). Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht sowie deren Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen. Dabei ist auch zu be- achten, dass der RAD-Arzt Dr. med. J._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 31. Oktober 2024 festgehalten hat, dass die Verwertbarkeit der Rest- arbeitsfähigkeit im Rahmen der Integration getestet werden müsse, even- tuell unter Durchführung einer EFL (VB 440 S. 3). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den wei- teren Vorbringen der Beschwerdeführerin und es kann von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 14 ff.; Beschwerde S. 20 f.) abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2017 IV Nr. 84, 8C_64/2017 E. 3.2). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. Juni und 12. September 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt hinsichtlich der Regelung der Parteikosten als an- spruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinwei- sen).

- 16 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom

12. Juni und 12. September 2025 aufgehoben, und die Sache wird zur wei- teren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'750.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 2. September 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG (Weiterent- wicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705,

- 5 - BBI 2017 2535) mit dem entsprechenden Verordnungsrecht in Kraft. Die angefochtenen Verfügungen, mit denen der Beschwerdeführerin mit Wir- kung ab dem 1. Juli 2016, mithin einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der er- wähnten Änderungen, eine abgestufte Rente zugesprochen wurde, ergin- gen nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertempo- ralrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teil- weise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 410 nicht publ. E. 4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024; BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). Gemäss lit. b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen gilt für Ren- tenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dass die Regelung des Ren- tenanspruchs nach Art. 28b IVG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet wird. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag so lange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert. Die am 1. Januar 2022 weniger als 30 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung.

E. 2.2.1 Ist der Rentenanspruch einmal entstanden, richtet sich der Übergang auf eine Invalidenrente höheren Grades nicht mehr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG, sondern nach den revisionsrechtlichen Bestim- mungen von Art. 17 ATSG sowie Art. 88a und Art. 88bis IVV. Das gilt auch bei der (rückwirkend erfolgten) abgestuften und / oder befristeten Renten- zusprache, wobei hier Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 29 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 125; vgl. auch BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewe- senen Fassung) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü- gers erheblich ändert. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Pro- zent erhöht.

- 6 - Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbe- sondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen ei- nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_348/2025 vom 20. März 2026 E. 5.1; 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1) erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweis- last beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2015 vom

16. November 2015 E. 3.2).

E. 3 Depressive Episode, leichtgradig (ICD-10 F 32.0)

E. 3.1 In den angefochtenen Verfügungen vom 12. Juni und 12. September 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 462; 472) stützte sich die Beschwerdegeg- nerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das internistisch-neu- rologisch-psychiatrisch-rheumatologisch-urologische BEGAZ-Gutachten vom 9. Mai 2018 (VB 124.1), das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. B._____ vom 27. Mai 2020 (VB 244), das internistisch-orthopä- disch-urologisch-neurologisch-neuropsychologisch-psychiatrische esti- med-Gutachten vom 15. September 2023 (VB 367.2) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der estimed vom 3. Juli 2024 (VB 414).

E. 3.1.1 Im polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 9. Mai 2018 wurden die nach- folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 124.1 S. 92): "1. St. n. Polytrauma (Verkehrsunfall) vom tt.mm.jjjj, mit

• Berstungsfraktur des BWK7 o konsekutiver Rückenmarkskompression und Paraplegie o St. n. drei Wirbelsäulen-chirurgischen Eingriffen: (…)

• leichtem Schädelhirntrauma mit wahrscheinlicher Commotio ce- rebri/MTBI

- 7 -

• stumpfem Thoraxtrauma mit Lungenkontusion links, Rippenserien- fraktur dorsal links II – IV, kleinstem Pneumothorax links und klei- nem Pneumothorax rechts

• Extremitätentrauma mit Scapula-Fraktur links, Kniekontusion rechts und OSG-Kontusion rechts Residuell mit:

• kompletter sensomotorischer Paraplegie mit Niveau sub Th9

• Blasen- und Darmentleerungsstörung

• Neurogene Sexualfunktionsstörung

• chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen o mit intermittierender migräniformer Exacerbation

• neuropathischer Schmerz im Bereich des Rumpfs, unter Lyrica deutlich regredient

• gelegentlichen Schwindelbeschwerden im Rahmen einer posttrau- matischen autonomen Dysregulation

• leichter neuropsychologischer Störung nach leichtem Schädelhirn- trauma

2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1)

E. 3.1.2 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 27. Mai 2020 hielt Dr. med. B._____ fest, diagnostisch würden eine posttraumatische

- 8 - Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine depressive Episode, leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.0/F32.1), bestehen. Es könne angenommen wer- den, dass sich der psychische Zustand seit der Begutachtung im Jahr 2018 nicht wesentlich verändert habe. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiat- rischer Sicht aufgrund der labilen psychischen Situation mit affektiven Ver- stimmungen weiterhin zu 30 % eingeschränkt für jede Tätigkeit. Die Ar- beitsfähigkeit könne allerding nicht aus rein psychiatrischer Sicht beurteilt werden, da körperliche Faktoren ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen würden, wie sie im BEGAZ-Gutachten dargelegt worden seien. Es könne erwartet werden, dass mit geeigneten Massnahmen "zumindest in Teilzeit eine Tätigkeit aufgenommen werden" könne, was sich wiederum günstig auf den psychischen Zustand und demnach auch günstig auf die Prognose auswirken würde (VB 244 S. 6 f.).

E. 3.1.3 Im polydisziplinären estimed-Gutachten vom 15. September 2023 wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt (VB 367.2 S. 14): "• Komplette spastische Paraplegie sub Th 8 (ICD-10: S24.11) bei St. n. Polytrauma i. R. eines Verkehrsunfalles am tt.mm.jjjj (ICD-10: T07) mit: o BWK 7-Luxationsfraktur, Spondylodese BWK 5-9 am tt.mm.jjjj o Neurogener Blasenfunktionsstörung mit terminaler Detrusorüber- aktivität (ICD-10: N31) mit/bei: ▪ Autonomer Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexual- funktionsstörungen ▪ unter ISK (intermittierendem Selbstkatheterismus) alle 3-4 Stunden und medikamentöser Blasensedation

• Sonstige näher bezeichnete affektive Störungen (ICD-10: F38.8)" Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten und 30 % in einer angepassten Tätigkeit. Eine optimal angepasste Tätigkeit umfasse Tätigkeiten, die im Sitzen im Roll- stuhl möglich seien. Der Weg zur Arbeit müsse barrierefrei zu bewältigen sein. Zudem sollte die Möglichkeit eines regelmässigen sterilen intermittie- renden Selbstkatheterismus unter Nutzung eines arbeitsplatznahen, stati- onären, hygienisch einwandfreien WC mit möglichst wenig weiterer Besu- cher-Frequenz gegeben sein (VB 367.2 S. 16 ff.). In retrospektiver Hinsicht könne in der angestammten Tätigkeit die aktuell ausgewiesene versiche- rungsmedizinische Relevanz der Diagnosen seit dem Zeitpunkt des Unfal- les vom tt.mm.jjjj angenommen werden (VB 367.2 S. 18). In einer ange- passten Tätigkeit sei etwa ein Jahr nach dem Unfall – spätestens ab dem

9. Mai 2018 – von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % "bis heute" auszugehen, davor sei ab dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "anzusetzen". Ab dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung sei von einer 70%igen Arbeitsfähig- keit auszugehen, da die Beschwerdeführerin inzwischen sehr gut an das Leben im Rollstuhl adaptiert sei (VB 367.2 S. 18, 20 f.).

- 9 -

E. 3.1.4 In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Juli 2024 – wel- che von der Beschwerdegegnerin insbesondere aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2024 (VB 388) eingeholt worden war (VB 396) – führte der fallführende estimed-Gutachter aus, es sei nicht ver- ständlich, wo ein Widerspruch, geschweige denn ein eklatanter, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend mache, zur Diagnose des BEGAZ liegen solle. Die Diagnose des neurologischen Gutachters sei zwar etwas anders for- muliert, beinhalte aber letztlich den gleichen neurologischen Sachverhalt unter Verzicht auf fachfremde Diagnosen (VB 414 S. 3). Dass sich die ge- sundheitliche Situation aktuell im Vergleich zur Beurteilung der BEGAZ fünf Jahre zuvor aus neurologischer Sicht etwas gebessert habe und damit die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 70 % beurteilt werde, sei nicht ungewöhnlich und mit dem Verlauf von Polytraumen zu vereinbaren. Ins- gesamt würden die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin vom 5. Januar 2024 keine vernünftigen Zweifel an den im neurolo- gischen Teilgutachten der estimed getroffenen Feststellungen begründen (VB 414 S. 4). An der gutachterlichen Beurteilung ändere sich dadurch ins- gesamt nichts (VB 414 S. 5).

E. 3.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.2.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

E. 4 Belastungsabhängig zunehmende Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie Schultergürtel mit/bei

• Insuffizienter muskulärer Stabilisation als Folge von Diagnose 1, mässigem muskulärem Hartspann" Die BEGAZ-Gutachter hielten zudem fest, für die früher ausgeübte Prakti- kumstätigkeit als Pflegehelferin wie auch die ursprünglich angestrebte Be- rufstätigkeit als Fachangestellte Gesundheit (FAGE) bestehe keine Arbeits- fähigkeit mehr. Nicht möglich seien sämtliche Tätigkeiten, welche eine Steh- und Gehfähigkeit voraussetzen würden. Diese Einschränkungen seien als andauernd anzusehen. Eine angepasste Tätigkeit müsse die Roll- stuhlabhängigkeit berücksichtigen, das heisse, es müsse sich um eine aus- schliesslich sitzende Tätigkeit handeln. Infolge der Paraplegie müsse der behinderungsbedingt erhöhte Zeitaufwand sowohl ausserhalb der Arbeits- tätigkeit (in den persönlichen Verrichtungen) wie auch während der Arbeits- abläufe berücksichtigt werden. Ferner müsse ein angepasstes Pausenma- nagement unter Berücksichtigung der vierstündlich oder häufiger erforder- lichen Selbstkatheterisierung zur Blasenentleerung berücksichtig werden. Eine diesen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei aus gutachterlicher Sicht zu 50 % zumutbar. Zusätzlich müsse eine Leistungseinschränkung von 10 % berücksichtigt werden. Gesamthaft verbleibe eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 40 %. Diese Angaben würden arbiträr ab dem Zeit- punkt der aktuellen Begutachtung (Ende März und im April 2018; vgl. VB 124.1 S. 5) gelten. Sie würden die aus psychiatrischer und somati- scher Sicht festgestellten Einschränkungen nicht als additiv sehen (VB 124.1 S. 97 f.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegeg- nerin verletze Art. 43 ATSG, indem sie bei der Zusprache der invalidenver- sicherungsrechtlichen Rentenleistungen vollumfänglich auf das Gutachten der estimed abstellen wolle. Das estimed-Gutachten sei insgesamt weder schlüssig noch nachvollziehbar und deshalb vollumfänglich aus dem Recht

- 10 - zu weisen (vgl. Beschwerde vom 18. August 2025 [Beschwerde] S. 7, 13 f.). Zudem liege gegen jeden einzelnen an ihrer Begutachtung involviert gewesenen Gutachter der estimed ein Ausstandsgrund vor (vgl. Be- schwerde S. 16 ff.). Die Gutachter seien ihr gegenüber in mannigfacher Hinsicht voreingenommen gewesen (vgl. Beschwerde S. 18, 20, 22 ff., 29, 32). Es könne aber auch bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf das estimed- Gutachten vom 15. September 2023 abgestellt werden, da der medizini- sche Sachverhalt der letzten zwei Jahre vor Erlass der Verfügung vom

12. Juni 2025 ergänzend zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde S. 19). Die Beschwerdegegnerin habe auch dadurch Art. 43 ATSG verletzt, indem sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine weiteren medizinischen Abklärungen durchgeführt habe, obwohl ihr seit Ende November 2023 zahl- reiche medizinische Unterlagen eingereicht worden seien (vgl. Beschwerde S. 20). Die äusserst summarische und absolut ungenügende Stellung- nahme der estimed vom 3. Juli 2024 sei lediglich vom fallführenden Gut- achter formuliert und unterzeichnet worden; diesbezüglich sei auf die aus- führliche Stellungnahme vom 5. Januar 2024 hinzuweisen. Es sei offen- sichtlich, dass die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juli 2024 absolut ungenügend und nichtssagend sei (vgl. Beschwerde S. 14 f., 18). Wie schon in der umfassenden Stellungnahme vom 5. Januar 2024 (VB 388) dargelegt worden sei, komme dem polydisziplinären Gutachten der estimed kein Beweiswert zu (vgl. Beschwerde S. 14 f., 18).

E. 4.2.1 Im estimed-Gutachten vom 15. September 2023 sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Juli 2024 wurde die von den Gut- achtern festgestellte Veränderung des Gesundheitszustandes sowie die at- testierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf nunmehr 70 % in angepasster Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Gutachten- serstellung im Wesentlichen mit einer verbesserten Gewöhnung an das Leiden und dem gewöhnlichen Verlauf von Polytraumen begründet (vgl. VB 367.2 S. 21; 367.8 S. 27 f.; 414 S. 4). Zwar wird rechtsprechungs- gemäss durchaus anerkannt, dass auch bei einem grundsätzlich unverän- derten Gesundheitszustand im Verlaufe der Zeit eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit erreicht werden kann durch eine verbesserte Gewöhnung an das Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2013; 9C_145/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Wird jedoch von einer Gewöhnung an das Lei- den ausgegangen, braucht es dafür eine nachvollziehbare Begründung und eine differenzierte Auseinandersetzung insbesondere mit den Vorak- ten sowie der Ausgestaltung dieser Gewöhnung an das Leiden. Eine solche Begründung und eine detaillierte Auseinandersetzung mit den im Zeitpunkt der Begutachtung aktenkundig gewesenen Berichten der behandelnden bzw. begutachtenden Ärzte sind dem estimed-Gutachten sowie der ergän- zenden gutachterlichen Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen.

- 11 - RAD-Arzt Dr. med. J._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt zwar diesbezüglich am

31. Oktober 2024 gestützt auf die Akten fest, nach seiner Beurteilung sei von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 40 % ab dem 9. Mai 2018 und von 70 % seit dem 15. Sep- tember 2023 auszugehen. Er führte jedoch auch aus, dass es sich bei der neurologischen Beurteilung der estimed vom 15. September 2023 mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit (lediglich) um eine an- dere Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts im Vergleich zur Expertise der BEGAZ vom 9. Mai 2018 handle. Der Vergleich der Befunde in den beiden neurologischen Gutachten bestätige dies. Die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im estimed-Gutachten werde mit der festge- stellten leichten Verbesserung der neurologischen Situation seit dem Gut- achten vom 9. Mai 2018 begründet (VB 440 S. 3). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent- lichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä- higkeit stellt für sich allein genommen aber keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Mangels genügender Begründung im estimed-Gutachten ist vorliegend nicht klar, ob es durch eine Gewöhnung an das Leiden tatsächlich zu einer massgeblichen Verän- derung gekommen ist oder ob es sich bei der gutachterlichen Einschätzung der estimed, wie vom RAD-Arzt Dr. med. J._____ festgehalten, lediglich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts handelt. Für Letzteres spricht, dass die Gutachter der estimed fest- hielten, die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen und deren versiche- rungsmedizinische Relevanz könnten aus aktueller Sicht nicht nachgezo- gen werden (vgl. VB 367.2 S. 18).

E. 4.2.2 Des Weiteren beschränkten sich die Ausführungen im estimed-Gutachten zum retrospektiven Verlauf im Wesentlichen auf die Feststellung, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit nicht unproblematisch sei und nur näherungsweise vorgenommen werden könne (VB 367.2 S. 18 f., 21), zumal – wie bereits in E. 4.2.1. erwähnt - die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen und deren versicherungs- medizinische Relevanz nach ihrer Einschätzung aus aktueller Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Dies gelte unter anderem für die im Jahr 2018 gestellte Diagnose einer depressiven Episode. Im BEGAZ-Gutachten sei zudem aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 50 % "formuliert" worden mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 10 %. Dies könne aus aktueller Sicht ebenfalls nicht nachvollzogen werden (VB 367.2 S. 18, 20 f.). In der angestammten Tätigkeit könne aber eine aktuell ausgewie- sene versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen seit dem Zeit- punkt des Unfalles am tt.mm.jjjj angenommen werden (VB 367.2 S. 18). In

- 12 - einer angepassten Tätigkeit sei etwa ein Jahr nach dem Unfall – spätestens ab dem 9. Mai 2018 – von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % "bis heute" aus- zugehen, davor sei ab dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "anzu- setzen". Ab dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung vom 15. September 2023 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 367.2 S. 20 f.). Den weiteren medizinischen Akten lässt sich jedoch betreffend die Aus- wirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer im Verlauf insbesondere Nachfol- gendes entnehmen: In seiner Beurteilung vom 18. März 2020 ging der RAD-Arzt Dr. med. J._____ – insbesondere aufgrund des Berichts des Schweizer Zentrums K._____ vom 5. Juni 2019 (VB 225 S. 8 f.) – davon aus, dass sich der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit ungefähr Juni 2019 deutlich verschlechtert habe. Seit Juni 2019 bestehe auch in einer angepassten Tä- tigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (VB 239 S. 3). Am 15. März 2021 hielt Dr. med. J._____ fest, ab März 2020 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % bestanden. Seit Juli 2020 bestehe bei der Beschwerdeführerin aber eine Zunahme der Spastik mit entspre- chenden urologischen Folgen, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 re- duziert werden müsse und noch 30 % betrage. Eine prognostische Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, da die gesundheitliche Situation im Moment als noch wenig stabil anzusehen sei; [eine Kostengutsprache für] die aus medizinischer Sicht notwendige stationäre Rehabilitation sei von der Krankenkasse bisher abgelehnt worden und die Metallentfernung am Rücken stehe noch an (VB 274). Im Bericht des Zentrums K._____ vom 21. Mai 2021 wurde dann festgehal- ten, dass die Beschwerdeführerin über eine Spastik beider Beine berichtet habe. Diese sei in der Untersuchung nur geringgradig mit einer Tonuser- höhung Ashworth 1 der unteren Extremitäten beidseits objektivierbar ge- wesen. Es würden jedoch einschiessende Spasmen bestehen, weshalb eine Erhöhung der Lioresal-Dosis besprochen worden sei. Eine mögliche Ursache der Spasmen seien die Schmerzen im Rückenbereich wegen des Spondylodesematerials, weshalb die Möglichkeit einer Osteosynthesema- terialentfernung diskutiert worden sei (VB 320 S. 189). In dem am 27. Mai 2021 verfassten internen Überweisungsschreiben des Zentrums K._____ wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin beklage einen zunehmenden Schmerz im Bereich der Spondylodese. In der Untersuchung habe sich ins- besondere der untere Bereich des "ehemaligen OP-Bezirkes" als sehr deutlich druckdolent gezeigt (VB 320 S. 187). Im Bericht des Zentrums K._____ vom 24. Juni 2021 wurde festgestellt, die untere Hälfte der Brust- wirbelsäule sei bei Palpation stark schmerzhaft. Man könne das Osteosyn- thesematerial durch die Haut und die Muskulatur palpieren und die Schmer- zen insbesondere im Bereich der Schraubenköpfe triggern. Aus schmerz- therapeutischer Sicht liege eine nozizeptive Schmerzgenese im Bereich

- 13 - des Osteosynthesematerials der thorakalen Spondylodese vor (VB 287 S. 4). Am 6. August 2021 berichteten die Ärzte des Zentrums K._____ von einer positiven Infiltration des Bereichs der Schraubenköpfe der Spondylo- dese, weshalb aus schmerzneurochirurgischer Sicht durch die Entfernung des Osteosynthesematerials und insbesondere der Schraubenköpfe von einer Schmerzreduktion auszugehen sei (VB 289 S. 2). In einer Aktennotiz vom 18. August 2021 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J._____ sodann fest, die erfolgreiche Infiltration der Schrauben- köpfe habe eine massive Schmerzverbesserung gebracht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass durch die Metallentfernung eine Verbes- serung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte. Aus versiche- rungsmedizinischer Sicht bestehe weiterhin nur eine 30%ige Arbeitsfähig- keit in angepasster Tätigkeit. Nach durchgeführter Metallentfernung sei je nach dannzumal vorliegenden Befunden eine Neubeurteilung durch den RAD oder allenfalls eine Begutachtung notwendig (VB 290). Nach am 4. Oktober 2021 erfolgter entsprechender Operation ist im Bericht des Zentrums K._____ vom 18. November 2021 von einem sowohl subjek- tiv als auch objektiv sehr zufriedenstellenden postoperativen Verlauf die Rede. Die Beschwerden hätten erheblich abgenommen (VB 320 S. 180). Aufgrund der ambulanten Verlaufskontrolle vom 1. März 2022 wurde im Be- richt des Zentrums K._____ vom 13. März 2022 festgehalten, das Haupt- problem der Beschwerdeführerin sei aktuell die Spastik im Bereich der un- teren Extremitäten, des Rumpfes sowie des Abdomens. Die Spastikatta- cken hätten im Verlauf zugenommen, was zu Sturzereignissen aus dem Rollstuhl geführt habe. Die Spastik im Bereich der unteren Extremitäten sei bei einem Wert von 1 bis 2 auf der Ashworth-Skala einzustufen (VB 304 S. 4, 6 f.). Am 8. Juni 2022 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J._____ fest, in den vorliegen- den Arztberichten werde eine komplexe Vorgeschichte dokumentiert, aller- dings seien die Arztberichte für eine fundierte versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht geeignet. Er empfahl daher ein ortho- pädisch-internistisch-urologisch-neurologisch-psychiatrisches Gutachten (VB 314 S. 2). Im Bericht des Zentrums K._____ vom 13. September 2022 wurde als Un- tersuchungsbefund festgehalten, dass eine Zunahme der Spastik im Be- reich der unteren Extremitäten auffallend gewesen sei. Dies hätten sie im Rahmen der abheilenden Druckstelle interpretiert. Die Spastik wurde mit einem Wert auf der Ashworth-Skala von 2 bis 3 eingestuft (VB 421 S. 322). Die vorerwähnten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Be- schwerdeführerin lagen den estimed-Gutachtern vor (VB 367.5 S. 12 ff.), insbesondere auch der Bericht der Zentrums K._____ vom 13. September

- 14 - 2022 (VB 367.5 S. 26 f.; 367.10 S. 9), in welchem die Spastik nunmehr mit einem Wert auf der Ashworth-Skala von 2 bis 3 eingestuft wurde. Die esti- med-Gutachter haben sich jedoch nicht eingehend mit der Spastik der Be- schwerdeführerin bzw. mit den aktenkundigen Berichten des Zentrums K._____ auseinandergesetzt, sondern lediglich festgehalten, aus neurolo- gischer bzw. polydisziplinärer Sicht sei seit der Verlaufsbegutachtung von Mai 2020 keine Zunahme der Spastikattacken eingetreten (VB 367.2 S. 22; VB 367.8 S. 28). Dies erweist sich als aktenwidrig, wurde auch nicht be- gründet und erweist sich damit als Grundlage für eine retrospektive Beur- teilung des Gesundheitszustandes als ungenügend. Ebenso wenig gingen die estimed-Gutachter auf die vorerwähnten Beurteilungen des RAD, auf welche sich die Beschwerdegegnerin sodann in der angefochtenen Verfü- gung vom 12. Juni 2025 betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin abgestützt hat (VB 462 S. 7 f.), ein. Die RAD-Beurteilun- gen sind in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung im Gutach- ten nicht aufgeführt (vgl. VB 367.5 S. 3 ff.). Es ist daher unklar, ob diese den estimed-Gutachtern überhaupt vorgelegen haben. Falls die fraglichen Beurteilungen im zur Verfügung gestellten Aktendossier (VB 367.5 S. 2) nicht enthalten gewesen wären, würde die Einschätzung der estimed-Gut- achter auf unvollständigen Akten beruhen. Auch zu den beruflichen und medizinischen Akten im Zusammenhang mit dem am 23. September 2019 gestarteten und per 22. November 2019 abgebrochenen Belastbarkeitstrai- ning (vgl. etwa VB 187; 191; 201 S. 4 ff.; 205 f., 208; 210; 231; vgl. zur Massgeblichkeit der Ergebnisse beruflicher Abklärungen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.2 f.) finden sich keine Ausführungen im estimed-Gutachten. Insgesamt fehlt es dem esti- med-Gutachten damit an einer als Grundlage für die Prüfung des Renten- anspruchs der Beschwerdeführerin hinreichenden Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit insbesondere in retrospekti- ver Hinsicht. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann bezüglich des anspruchsrelevan- ten medizinischen Sachverhalts in retrospektiver Hinsicht jedoch auch nicht ohne Weiteres auf die hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin vom estimed-Gutachten abweichenden, bereits vor dem Gutachten erstellten Beurteilungen des RAD abgestellt werden, sondern die diskrepanten Würdigungen bzw. die mangelnde gutachterliche Ausei- nandersetzung mit den anderslautenden medizinischen Einschätzungen bzw. die allenfalls mangelnde Kenntnis der Gutachter über diese Beurtei- lungen hätten vor Verfügungserlass bereinigt bzw. behoben werden müs- sen. Nachdem damit die Frage des retrospektiven Verlaufs des Gesund- heitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungserlass nicht vollständig und nachvollziehbar geklärt wurde, erweisen sich die medizini- schen Akten als lückenhaft und bereits in zeitlicher Hinsicht als unzu- reichend.

- 15 -

E. 4.3 Zusammenfassend ist der zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Be- schwerdeführerin relevante Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsma- xime damit nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195). Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht sowie deren Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen. Dabei ist auch zu be- achten, dass der RAD-Arzt Dr. med. J._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 31. Oktober 2024 festgehalten hat, dass die Verwertbarkeit der Rest- arbeitsfähigkeit im Rahmen der Integration getestet werden müsse, even- tuell unter Durchführung einer EFL (VB 440 S. 3). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den wei- teren Vorbringen der Beschwerdeführerin und es kann von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 14 ff.; Beschwerde S. 20 f.) abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2017 IV Nr. 84, 8C_64/2017 E. 3.2).

E. 5.1 Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. Juni und 12. September 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt hinsichtlich der Regelung der Parteikosten als an- spruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinwei- sen).

- 16 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom

12. Juni und 12. September 2025 aufgehoben, und die Sache wird zur wei- teren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'750.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 2. September 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

2. Kammer VBE.2025.340, VBE.2025.462 / lf / nl Art. 143 Urteil vom 2. September 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Massimo Aliotta, Rechtsanwalt, Obergasse 20, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life, General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 12. Juni und 12. September 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1992 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 9. Oktober 2015 aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalles (Unfall- ereignis vom tt.mm.jjjj) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche, persönliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Unfallversicherung ein und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär begutachten (Gutachten des Begutachtungszentrums BL, Binningen [BEGAZ], vom 9. Mai 2018). Nachdem die von der Beschwerdegegnerin in der Folge gewährten beruflichen Massnahmen im November 2019 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden waren, erfolgte im Mai 2020 eine von der Unfallversicherung beim am BEGAZ-Gutachten beteiligten Psychiater in Auftrag gegebene Verlaufsbegutachtung (Verlaufsgutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2020). Nach Rücksprachen mit dem RAD und dem Eingang von Einwänden gegen den am 21. September 2020 erlassenen Vorbescheid und die den jeweils vorhergehenden ersetzenden weiteren Vorbescheide betreffend den Rentenanspruch liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär begutachten (Gutachten der estimed AG, Zug [estimed], vom

15. September 2023). Nach dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme, Rücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2025 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 eine abgestufte Rente (ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Rente, ab dem 1. August 2018 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. September 2019 eine ganze Rente, ab dem 1. Juni 2020 eine Dreiviertelsrente, ab dem

1. Oktober 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente in der Höhe von 40 % einer ganzen Rente) zu; dies unter gleichzeitiger masslicher Festsetzung der Rentenbetreffnisse ab dem 1. Juli 2025 und Ankündigung des Erlasses einer weiteren Verfügung betreffend die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen. Die entsprechende Verfügung erging in der Folge am 12. September 2025. 2. 2.1. 2.1.1. Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

- 3 - "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2025 auf- zuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70% zuzusprechen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70% zuzusprechen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 eine Rente ge- stützt auf einen Invaliditätsgrad von 70% zuzusprechen.

5. Es sei das Gutachten der Estimed AG vom 15. September 2023 voll- ständig aus dem Recht zu weisen.

6. Es sei festzustellen, dass gegenüber dem Gutachter Dr.med. C._____ ein gesetzlicher Ausstandsgrund vorliegt.

7. Es sei festzustellen, dass gegenüber Dr.med. D._____ ein gesetzlicher Ausstandsgrund vorliegt.

8. Es sei festzustellen, dass gegenüber Dr.med. E._____ ein gesetzlicher Ausstandsgrund vorliegt.

9. Es sei festzustellen, dass gegenüber Prof. Dr.med. F._____ ein gesetz- licher Ausstandsgrund vorliegt.

10. Es sei festzustellen, dass gegenüber M. Sc. G._____ ein gesetzlicher Ausstandsgrund vorliegt.

11. Es sei festzustellen, dass gegenüber med. pract. H._____ ein gesetzli- cher Ausstandsgrund vorliegt.

12. Es sei festzustellen, dass gegenüber Prof. Dr.med. I._____ ein gesetz- licher Ausstandsgrund vorliegt.

13. Es sei die neuropsychologische Gutachterin der Estimed AG, Frau G._____, zu verpflichten, gegenüber dem angerufenen Versicherungs- gericht des Kantons Aargau die schriftlichen Testresultate der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten neuropsychologischen Tests her- auszugeben.

14. Es sei vom angerufenen Versicherungsgericht des Kantons Aargau i.S.v. Art. 6 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.

15. Es sei die Beschwerdeführerin anlässlich der beantragten öffentlichen Gerichtsverhandlung i.S.v. Art. 6 EMRK persönlich zu befragen.

16. Es seien vom angerufenen Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Tonaufnahmen betreffend die psychiatrische Begutachtung der Be- schwerdeführerin durch med. pract. H._____ im Gerichtssaal abzuhö- ren im Rahmen der beantragten öffentlichen Gerichtsverhandlung i.S.v. Art. 6 EMRK.

17. Es sei vom angerufenen Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein neues polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen.

18. Es sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG in der Person von RA Dr.iur. Massimo Aliotta ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bewilligen." Das Verfahren wurde am Versicherungsgericht unter der Verfahrensnum- mer VBE.2025.340 erfasst. 2.1.2. Mit Schreiben vom 16. September 2025 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. 2.1.3. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

- 4 - 2.2. 2.2.1. Gegen die Verfügung vom 12. September 2025 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 ebenfalls fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70% zuzusprechen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70% zuzusprechen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 eine Rente ge- stützt auf einem Invaliditätsgrad von 70% zuzusprechen.

4. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdever- fahren VBE.2025.340 zu vereinigen.

5. Es sei allenfalls durch das angerufene Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen." Das Verfahren wurde am Versicherungsgericht unter der Verfahrensnum- mer VBE.2025.462 erfasst. 2.2.2. Nachdem sie mit Schreiben vom 7. November 2025 um Vereinigung des Verfahrens VBE.2025.462 mit dem Verfahren VBE.2025.340 ersucht hatte, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 13. Novem- ber 2025 die Abweisung auch der Beschwerde im Verfahren VBE.2025.462. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. November 2025 wurden die beiden Verfahren VBE.2025.340 und VBE.2025.462 vereinigt. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung ebenfalls vom 18. November 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Ver- fahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2025 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG (Weiterent- wicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705,

- 5 - BBI 2017 2535) mit dem entsprechenden Verordnungsrecht in Kraft. Die angefochtenen Verfügungen, mit denen der Beschwerdeführerin mit Wir- kung ab dem 1. Juli 2016, mithin einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der er- wähnten Änderungen, eine abgestufte Rente zugesprochen wurde, ergin- gen nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertempo- ralrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teil- weise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 410 nicht publ. E. 4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024; BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). Gemäss lit. b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen gilt für Ren- tenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dass die Regelung des Ren- tenanspruchs nach Art. 28b IVG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet wird. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag so lange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert. Die am 1. Januar 2022 weniger als 30 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. 2.2. 2.2.1. Ist der Rentenanspruch einmal entstanden, richtet sich der Übergang auf eine Invalidenrente höheren Grades nicht mehr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG, sondern nach den revisionsrechtlichen Bestim- mungen von Art. 17 ATSG sowie Art. 88a und Art. 88bis IVV. Das gilt auch bei der (rückwirkend erfolgten) abgestuften und / oder befristeten Renten- zusprache, wobei hier Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 29 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 125; vgl. auch BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275). 2.2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewe- senen Fassung) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü- gers erheblich ändert. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Pro- zent erhöht.

- 6 - Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbe- sondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen ei- nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_348/2025 vom 20. März 2026 E. 5.1; 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1) erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweis- last beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2015 vom

16. November 2015 E. 3.2). 3. 3.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 12. Juni und 12. September 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 462; 472) stützte sich die Beschwerdegeg- nerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das internistisch-neu- rologisch-psychiatrisch-rheumatologisch-urologische BEGAZ-Gutachten vom 9. Mai 2018 (VB 124.1), das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. B._____ vom 27. Mai 2020 (VB 244), das internistisch-orthopä- disch-urologisch-neurologisch-neuropsychologisch-psychiatrische esti- med-Gutachten vom 15. September 2023 (VB 367.2) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der estimed vom 3. Juli 2024 (VB 414). 3.1.1. Im polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 9. Mai 2018 wurden die nach- folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 124.1 S. 92): "1. St. n. Polytrauma (Verkehrsunfall) vom tt.mm.jjjj, mit

• Berstungsfraktur des BWK7 o konsekutiver Rückenmarkskompression und Paraplegie o St. n. drei Wirbelsäulen-chirurgischen Eingriffen: (…)

• leichtem Schädelhirntrauma mit wahrscheinlicher Commotio ce- rebri/MTBI

- 7 -

• stumpfem Thoraxtrauma mit Lungenkontusion links, Rippenserien- fraktur dorsal links II – IV, kleinstem Pneumothorax links und klei- nem Pneumothorax rechts

• Extremitätentrauma mit Scapula-Fraktur links, Kniekontusion rechts und OSG-Kontusion rechts Residuell mit:

• kompletter sensomotorischer Paraplegie mit Niveau sub Th9

• Blasen- und Darmentleerungsstörung

• Neurogene Sexualfunktionsstörung

• chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen o mit intermittierender migräniformer Exacerbation

• neuropathischer Schmerz im Bereich des Rumpfs, unter Lyrica deutlich regredient

• gelegentlichen Schwindelbeschwerden im Rahmen einer posttrau- matischen autonomen Dysregulation

• leichter neuropsychologischer Störung nach leichtem Schädelhirn- trauma

2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1)

3. Depressive Episode, leichtgradig (ICD-10 F 32.0)

4. Belastungsabhängig zunehmende Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie Schultergürtel mit/bei

• Insuffizienter muskulärer Stabilisation als Folge von Diagnose 1, mässigem muskulärem Hartspann" Die BEGAZ-Gutachter hielten zudem fest, für die früher ausgeübte Prakti- kumstätigkeit als Pflegehelferin wie auch die ursprünglich angestrebte Be- rufstätigkeit als Fachangestellte Gesundheit (FAGE) bestehe keine Arbeits- fähigkeit mehr. Nicht möglich seien sämtliche Tätigkeiten, welche eine Steh- und Gehfähigkeit voraussetzen würden. Diese Einschränkungen seien als andauernd anzusehen. Eine angepasste Tätigkeit müsse die Roll- stuhlabhängigkeit berücksichtigen, das heisse, es müsse sich um eine aus- schliesslich sitzende Tätigkeit handeln. Infolge der Paraplegie müsse der behinderungsbedingt erhöhte Zeitaufwand sowohl ausserhalb der Arbeits- tätigkeit (in den persönlichen Verrichtungen) wie auch während der Arbeits- abläufe berücksichtigt werden. Ferner müsse ein angepasstes Pausenma- nagement unter Berücksichtigung der vierstündlich oder häufiger erforder- lichen Selbstkatheterisierung zur Blasenentleerung berücksichtig werden. Eine diesen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei aus gutachterlicher Sicht zu 50 % zumutbar. Zusätzlich müsse eine Leistungseinschränkung von 10 % berücksichtigt werden. Gesamthaft verbleibe eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 40 %. Diese Angaben würden arbiträr ab dem Zeit- punkt der aktuellen Begutachtung (Ende März und im April 2018; vgl. VB 124.1 S. 5) gelten. Sie würden die aus psychiatrischer und somati- scher Sicht festgestellten Einschränkungen nicht als additiv sehen (VB 124.1 S. 97 f.). 3.1.2. Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 27. Mai 2020 hielt Dr. med. B._____ fest, diagnostisch würden eine posttraumatische

- 8 - Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine depressive Episode, leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.0/F32.1), bestehen. Es könne angenommen wer- den, dass sich der psychische Zustand seit der Begutachtung im Jahr 2018 nicht wesentlich verändert habe. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiat- rischer Sicht aufgrund der labilen psychischen Situation mit affektiven Ver- stimmungen weiterhin zu 30 % eingeschränkt für jede Tätigkeit. Die Ar- beitsfähigkeit könne allerding nicht aus rein psychiatrischer Sicht beurteilt werden, da körperliche Faktoren ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen würden, wie sie im BEGAZ-Gutachten dargelegt worden seien. Es könne erwartet werden, dass mit geeigneten Massnahmen "zumindest in Teilzeit eine Tätigkeit aufgenommen werden" könne, was sich wiederum günstig auf den psychischen Zustand und demnach auch günstig auf die Prognose auswirken würde (VB 244 S. 6 f.). 3.1.3. Im polydisziplinären estimed-Gutachten vom 15. September 2023 wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt (VB 367.2 S. 14): "• Komplette spastische Paraplegie sub Th 8 (ICD-10: S24.11) bei St. n. Polytrauma i. R. eines Verkehrsunfalles am tt.mm.jjjj (ICD-10: T07) mit: o BWK 7-Luxationsfraktur, Spondylodese BWK 5-9 am tt.mm.jjjj o Neurogener Blasenfunktionsstörung mit terminaler Detrusorüber- aktivität (ICD-10: N31) mit/bei: ▪ Autonomer Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexual- funktionsstörungen ▪ unter ISK (intermittierendem Selbstkatheterismus) alle 3-4 Stunden und medikamentöser Blasensedation

• Sonstige näher bezeichnete affektive Störungen (ICD-10: F38.8)" Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten und 30 % in einer angepassten Tätigkeit. Eine optimal angepasste Tätigkeit umfasse Tätigkeiten, die im Sitzen im Roll- stuhl möglich seien. Der Weg zur Arbeit müsse barrierefrei zu bewältigen sein. Zudem sollte die Möglichkeit eines regelmässigen sterilen intermittie- renden Selbstkatheterismus unter Nutzung eines arbeitsplatznahen, stati- onären, hygienisch einwandfreien WC mit möglichst wenig weiterer Besu- cher-Frequenz gegeben sein (VB 367.2 S. 16 ff.). In retrospektiver Hinsicht könne in der angestammten Tätigkeit die aktuell ausgewiesene versiche- rungsmedizinische Relevanz der Diagnosen seit dem Zeitpunkt des Unfal- les vom tt.mm.jjjj angenommen werden (VB 367.2 S. 18). In einer ange- passten Tätigkeit sei etwa ein Jahr nach dem Unfall – spätestens ab dem

9. Mai 2018 – von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % "bis heute" auszugehen, davor sei ab dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "anzusetzen". Ab dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung sei von einer 70%igen Arbeitsfähig- keit auszugehen, da die Beschwerdeführerin inzwischen sehr gut an das Leben im Rollstuhl adaptiert sei (VB 367.2 S. 18, 20 f.).

- 9 - 3.1.4. In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Juli 2024 – wel- che von der Beschwerdegegnerin insbesondere aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2024 (VB 388) eingeholt worden war (VB 396) – führte der fallführende estimed-Gutachter aus, es sei nicht ver- ständlich, wo ein Widerspruch, geschweige denn ein eklatanter, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend mache, zur Diagnose des BEGAZ liegen solle. Die Diagnose des neurologischen Gutachters sei zwar etwas anders for- muliert, beinhalte aber letztlich den gleichen neurologischen Sachverhalt unter Verzicht auf fachfremde Diagnosen (VB 414 S. 3). Dass sich die ge- sundheitliche Situation aktuell im Vergleich zur Beurteilung der BEGAZ fünf Jahre zuvor aus neurologischer Sicht etwas gebessert habe und damit die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 70 % beurteilt werde, sei nicht ungewöhnlich und mit dem Verlauf von Polytraumen zu vereinbaren. Ins- gesamt würden die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin vom 5. Januar 2024 keine vernünftigen Zweifel an den im neurolo- gischen Teilgutachten der estimed getroffenen Feststellungen begründen (VB 414 S. 4). An der gutachterlichen Beurteilung ändere sich dadurch ins- gesamt nichts (VB 414 S. 5). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegeg- nerin verletze Art. 43 ATSG, indem sie bei der Zusprache der invalidenver- sicherungsrechtlichen Rentenleistungen vollumfänglich auf das Gutachten der estimed abstellen wolle. Das estimed-Gutachten sei insgesamt weder schlüssig noch nachvollziehbar und deshalb vollumfänglich aus dem Recht

- 10 - zu weisen (vgl. Beschwerde vom 18. August 2025 [Beschwerde] S. 7, 13 f.). Zudem liege gegen jeden einzelnen an ihrer Begutachtung involviert gewesenen Gutachter der estimed ein Ausstandsgrund vor (vgl. Be- schwerde S. 16 ff.). Die Gutachter seien ihr gegenüber in mannigfacher Hinsicht voreingenommen gewesen (vgl. Beschwerde S. 18, 20, 22 ff., 29, 32). Es könne aber auch bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf das estimed- Gutachten vom 15. September 2023 abgestellt werden, da der medizini- sche Sachverhalt der letzten zwei Jahre vor Erlass der Verfügung vom

12. Juni 2025 ergänzend zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde S. 19). Die Beschwerdegegnerin habe auch dadurch Art. 43 ATSG verletzt, indem sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine weiteren medizinischen Abklärungen durchgeführt habe, obwohl ihr seit Ende November 2023 zahl- reiche medizinische Unterlagen eingereicht worden seien (vgl. Beschwerde S. 20). Die äusserst summarische und absolut ungenügende Stellung- nahme der estimed vom 3. Juli 2024 sei lediglich vom fallführenden Gut- achter formuliert und unterzeichnet worden; diesbezüglich sei auf die aus- führliche Stellungnahme vom 5. Januar 2024 hinzuweisen. Es sei offen- sichtlich, dass die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juli 2024 absolut ungenügend und nichtssagend sei (vgl. Beschwerde S. 14 f., 18). Wie schon in der umfassenden Stellungnahme vom 5. Januar 2024 (VB 388) dargelegt worden sei, komme dem polydisziplinären Gutachten der estimed kein Beweiswert zu (vgl. Beschwerde S. 14 f., 18). 4.2. 4.2.1. Im estimed-Gutachten vom 15. September 2023 sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Juli 2024 wurde die von den Gut- achtern festgestellte Veränderung des Gesundheitszustandes sowie die at- testierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf nunmehr 70 % in angepasster Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Gutachten- serstellung im Wesentlichen mit einer verbesserten Gewöhnung an das Leiden und dem gewöhnlichen Verlauf von Polytraumen begründet (vgl. VB 367.2 S. 21; 367.8 S. 27 f.; 414 S. 4). Zwar wird rechtsprechungs- gemäss durchaus anerkannt, dass auch bei einem grundsätzlich unverän- derten Gesundheitszustand im Verlaufe der Zeit eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit erreicht werden kann durch eine verbesserte Gewöhnung an das Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2013; 9C_145/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Wird jedoch von einer Gewöhnung an das Lei- den ausgegangen, braucht es dafür eine nachvollziehbare Begründung und eine differenzierte Auseinandersetzung insbesondere mit den Vorak- ten sowie der Ausgestaltung dieser Gewöhnung an das Leiden. Eine solche Begründung und eine detaillierte Auseinandersetzung mit den im Zeitpunkt der Begutachtung aktenkundig gewesenen Berichten der behandelnden bzw. begutachtenden Ärzte sind dem estimed-Gutachten sowie der ergän- zenden gutachterlichen Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen.

- 11 - RAD-Arzt Dr. med. J._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt zwar diesbezüglich am

31. Oktober 2024 gestützt auf die Akten fest, nach seiner Beurteilung sei von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 40 % ab dem 9. Mai 2018 und von 70 % seit dem 15. Sep- tember 2023 auszugehen. Er führte jedoch auch aus, dass es sich bei der neurologischen Beurteilung der estimed vom 15. September 2023 mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit (lediglich) um eine an- dere Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts im Vergleich zur Expertise der BEGAZ vom 9. Mai 2018 handle. Der Vergleich der Befunde in den beiden neurologischen Gutachten bestätige dies. Die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im estimed-Gutachten werde mit der festge- stellten leichten Verbesserung der neurologischen Situation seit dem Gut- achten vom 9. Mai 2018 begründet (VB 440 S. 3). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent- lichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä- higkeit stellt für sich allein genommen aber keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Mangels genügender Begründung im estimed-Gutachten ist vorliegend nicht klar, ob es durch eine Gewöhnung an das Leiden tatsächlich zu einer massgeblichen Verän- derung gekommen ist oder ob es sich bei der gutachterlichen Einschätzung der estimed, wie vom RAD-Arzt Dr. med. J._____ festgehalten, lediglich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts handelt. Für Letzteres spricht, dass die Gutachter der estimed fest- hielten, die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen und deren versiche- rungsmedizinische Relevanz könnten aus aktueller Sicht nicht nachgezo- gen werden (vgl. VB 367.2 S. 18). 4.2.2. Des Weiteren beschränkten sich die Ausführungen im estimed-Gutachten zum retrospektiven Verlauf im Wesentlichen auf die Feststellung, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit nicht unproblematisch sei und nur näherungsweise vorgenommen werden könne (VB 367.2 S. 18 f., 21), zumal – wie bereits in E. 4.2.1. erwähnt - die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen und deren versicherungs- medizinische Relevanz nach ihrer Einschätzung aus aktueller Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Dies gelte unter anderem für die im Jahr 2018 gestellte Diagnose einer depressiven Episode. Im BEGAZ-Gutachten sei zudem aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 50 % "formuliert" worden mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 10 %. Dies könne aus aktueller Sicht ebenfalls nicht nachvollzogen werden (VB 367.2 S. 18, 20 f.). In der angestammten Tätigkeit könne aber eine aktuell ausgewie- sene versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen seit dem Zeit- punkt des Unfalles am tt.mm.jjjj angenommen werden (VB 367.2 S. 18). In

- 12 - einer angepassten Tätigkeit sei etwa ein Jahr nach dem Unfall – spätestens ab dem 9. Mai 2018 – von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % "bis heute" aus- zugehen, davor sei ab dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "anzu- setzen". Ab dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung vom 15. September 2023 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 367.2 S. 20 f.). Den weiteren medizinischen Akten lässt sich jedoch betreffend die Aus- wirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer im Verlauf insbesondere Nachfol- gendes entnehmen: In seiner Beurteilung vom 18. März 2020 ging der RAD-Arzt Dr. med. J._____ – insbesondere aufgrund des Berichts des Schweizer Zentrums K._____ vom 5. Juni 2019 (VB 225 S. 8 f.) – davon aus, dass sich der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit ungefähr Juni 2019 deutlich verschlechtert habe. Seit Juni 2019 bestehe auch in einer angepassten Tä- tigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (VB 239 S. 3). Am 15. März 2021 hielt Dr. med. J._____ fest, ab März 2020 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % bestanden. Seit Juli 2020 bestehe bei der Beschwerdeführerin aber eine Zunahme der Spastik mit entspre- chenden urologischen Folgen, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 re- duziert werden müsse und noch 30 % betrage. Eine prognostische Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, da die gesundheitliche Situation im Moment als noch wenig stabil anzusehen sei; [eine Kostengutsprache für] die aus medizinischer Sicht notwendige stationäre Rehabilitation sei von der Krankenkasse bisher abgelehnt worden und die Metallentfernung am Rücken stehe noch an (VB 274). Im Bericht des Zentrums K._____ vom 21. Mai 2021 wurde dann festgehal- ten, dass die Beschwerdeführerin über eine Spastik beider Beine berichtet habe. Diese sei in der Untersuchung nur geringgradig mit einer Tonuser- höhung Ashworth 1 der unteren Extremitäten beidseits objektivierbar ge- wesen. Es würden jedoch einschiessende Spasmen bestehen, weshalb eine Erhöhung der Lioresal-Dosis besprochen worden sei. Eine mögliche Ursache der Spasmen seien die Schmerzen im Rückenbereich wegen des Spondylodesematerials, weshalb die Möglichkeit einer Osteosynthesema- terialentfernung diskutiert worden sei (VB 320 S. 189). In dem am 27. Mai 2021 verfassten internen Überweisungsschreiben des Zentrums K._____ wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin beklage einen zunehmenden Schmerz im Bereich der Spondylodese. In der Untersuchung habe sich ins- besondere der untere Bereich des "ehemaligen OP-Bezirkes" als sehr deutlich druckdolent gezeigt (VB 320 S. 187). Im Bericht des Zentrums K._____ vom 24. Juni 2021 wurde festgestellt, die untere Hälfte der Brust- wirbelsäule sei bei Palpation stark schmerzhaft. Man könne das Osteosyn- thesematerial durch die Haut und die Muskulatur palpieren und die Schmer- zen insbesondere im Bereich der Schraubenköpfe triggern. Aus schmerz- therapeutischer Sicht liege eine nozizeptive Schmerzgenese im Bereich

- 13 - des Osteosynthesematerials der thorakalen Spondylodese vor (VB 287 S. 4). Am 6. August 2021 berichteten die Ärzte des Zentrums K._____ von einer positiven Infiltration des Bereichs der Schraubenköpfe der Spondylo- dese, weshalb aus schmerzneurochirurgischer Sicht durch die Entfernung des Osteosynthesematerials und insbesondere der Schraubenköpfe von einer Schmerzreduktion auszugehen sei (VB 289 S. 2). In einer Aktennotiz vom 18. August 2021 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J._____ sodann fest, die erfolgreiche Infiltration der Schrauben- köpfe habe eine massive Schmerzverbesserung gebracht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass durch die Metallentfernung eine Verbes- serung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte. Aus versiche- rungsmedizinischer Sicht bestehe weiterhin nur eine 30%ige Arbeitsfähig- keit in angepasster Tätigkeit. Nach durchgeführter Metallentfernung sei je nach dannzumal vorliegenden Befunden eine Neubeurteilung durch den RAD oder allenfalls eine Begutachtung notwendig (VB 290). Nach am 4. Oktober 2021 erfolgter entsprechender Operation ist im Bericht des Zentrums K._____ vom 18. November 2021 von einem sowohl subjek- tiv als auch objektiv sehr zufriedenstellenden postoperativen Verlauf die Rede. Die Beschwerden hätten erheblich abgenommen (VB 320 S. 180). Aufgrund der ambulanten Verlaufskontrolle vom 1. März 2022 wurde im Be- richt des Zentrums K._____ vom 13. März 2022 festgehalten, das Haupt- problem der Beschwerdeführerin sei aktuell die Spastik im Bereich der un- teren Extremitäten, des Rumpfes sowie des Abdomens. Die Spastikatta- cken hätten im Verlauf zugenommen, was zu Sturzereignissen aus dem Rollstuhl geführt habe. Die Spastik im Bereich der unteren Extremitäten sei bei einem Wert von 1 bis 2 auf der Ashworth-Skala einzustufen (VB 304 S. 4, 6 f.). Am 8. Juni 2022 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J._____ fest, in den vorliegen- den Arztberichten werde eine komplexe Vorgeschichte dokumentiert, aller- dings seien die Arztberichte für eine fundierte versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht geeignet. Er empfahl daher ein ortho- pädisch-internistisch-urologisch-neurologisch-psychiatrisches Gutachten (VB 314 S. 2). Im Bericht des Zentrums K._____ vom 13. September 2022 wurde als Un- tersuchungsbefund festgehalten, dass eine Zunahme der Spastik im Be- reich der unteren Extremitäten auffallend gewesen sei. Dies hätten sie im Rahmen der abheilenden Druckstelle interpretiert. Die Spastik wurde mit einem Wert auf der Ashworth-Skala von 2 bis 3 eingestuft (VB 421 S. 322). Die vorerwähnten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Be- schwerdeführerin lagen den estimed-Gutachtern vor (VB 367.5 S. 12 ff.), insbesondere auch der Bericht der Zentrums K._____ vom 13. September

- 14 - 2022 (VB 367.5 S. 26 f.; 367.10 S. 9), in welchem die Spastik nunmehr mit einem Wert auf der Ashworth-Skala von 2 bis 3 eingestuft wurde. Die esti- med-Gutachter haben sich jedoch nicht eingehend mit der Spastik der Be- schwerdeführerin bzw. mit den aktenkundigen Berichten des Zentrums K._____ auseinandergesetzt, sondern lediglich festgehalten, aus neurolo- gischer bzw. polydisziplinärer Sicht sei seit der Verlaufsbegutachtung von Mai 2020 keine Zunahme der Spastikattacken eingetreten (VB 367.2 S. 22; VB 367.8 S. 28). Dies erweist sich als aktenwidrig, wurde auch nicht be- gründet und erweist sich damit als Grundlage für eine retrospektive Beur- teilung des Gesundheitszustandes als ungenügend. Ebenso wenig gingen die estimed-Gutachter auf die vorerwähnten Beurteilungen des RAD, auf welche sich die Beschwerdegegnerin sodann in der angefochtenen Verfü- gung vom 12. Juni 2025 betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin abgestützt hat (VB 462 S. 7 f.), ein. Die RAD-Beurteilun- gen sind in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung im Gutach- ten nicht aufgeführt (vgl. VB 367.5 S. 3 ff.). Es ist daher unklar, ob diese den estimed-Gutachtern überhaupt vorgelegen haben. Falls die fraglichen Beurteilungen im zur Verfügung gestellten Aktendossier (VB 367.5 S. 2) nicht enthalten gewesen wären, würde die Einschätzung der estimed-Gut- achter auf unvollständigen Akten beruhen. Auch zu den beruflichen und medizinischen Akten im Zusammenhang mit dem am 23. September 2019 gestarteten und per 22. November 2019 abgebrochenen Belastbarkeitstrai- ning (vgl. etwa VB 187; 191; 201 S. 4 ff.; 205 f., 208; 210; 231; vgl. zur Massgeblichkeit der Ergebnisse beruflicher Abklärungen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.2 f.) finden sich keine Ausführungen im estimed-Gutachten. Insgesamt fehlt es dem esti- med-Gutachten damit an einer als Grundlage für die Prüfung des Renten- anspruchs der Beschwerdeführerin hinreichenden Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit insbesondere in retrospekti- ver Hinsicht. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann bezüglich des anspruchsrelevan- ten medizinischen Sachverhalts in retrospektiver Hinsicht jedoch auch nicht ohne Weiteres auf die hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin vom estimed-Gutachten abweichenden, bereits vor dem Gutachten erstellten Beurteilungen des RAD abgestellt werden, sondern die diskrepanten Würdigungen bzw. die mangelnde gutachterliche Ausei- nandersetzung mit den anderslautenden medizinischen Einschätzungen bzw. die allenfalls mangelnde Kenntnis der Gutachter über diese Beurtei- lungen hätten vor Verfügungserlass bereinigt bzw. behoben werden müs- sen. Nachdem damit die Frage des retrospektiven Verlaufs des Gesund- heitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungserlass nicht vollständig und nachvollziehbar geklärt wurde, erweisen sich die medizini- schen Akten als lückenhaft und bereits in zeitlicher Hinsicht als unzu- reichend.

- 15 - 4.3. Zusammenfassend ist der zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Be- schwerdeführerin relevante Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsma- xime damit nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195). Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht sowie deren Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen. Dabei ist auch zu be- achten, dass der RAD-Arzt Dr. med. J._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 31. Oktober 2024 festgehalten hat, dass die Verwertbarkeit der Rest- arbeitsfähigkeit im Rahmen der Integration getestet werden müsse, even- tuell unter Durchführung einer EFL (VB 440 S. 3). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den wei- teren Vorbringen der Beschwerdeführerin und es kann von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 14 ff.; Beschwerde S. 20 f.) abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2017 IV Nr. 84, 8C_64/2017 E. 3.2). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. Juni und 12. September 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt hinsichtlich der Regelung der Parteikosten als an- spruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinwei- sen).

- 16 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom

12. Juni und 12. September 2025 aufgehoben, und die Sache wird zur wei- teren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'750.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 2. September 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker