opencaselaw.ch

VBE.2025.336

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2025.336

Ag Versicherungsgericht · 2026-03-10 · Deutsch AG
Erwägungen (15 Absätze)

E. 3 Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die SUVA zurückzuweisen.

E. 3.1 In ihrem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 (VB 108) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. C._____, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, vom 20. Januar und 2. Juni 2025 (VB 54, 100). In der Aktenbeurteilung vom 20. Januar 2025 führte Dr. med. C._____ aus, die Gesundheit des Beschwerdeführers in Bezug auf den rechten Fuss sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es hätten ein Os tibiale ex- ternum sowie eine mögliche Tendinopathie der Peroneus brevis-Sehne be- standen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation, insbe- sondere der MRI-Berichte vom 12. Juli, 18. September und 18. Dezember 2024, sei keine frische strukturelle Läsion an der Ferse ausgewiesen. Der Einschätzung der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. D._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vom 20. Dezember 2024, wonach es sich bei der akzidentell entdeckten degenerativen Peronealsehnenpathologie um eine indirekte Unfallfolge handle, könne nicht gefolgt werden. Zum ei- nen seien im Bereich der Peronealsehne nie Beschwerden beklagt worden, sondern nur an der Ferse; zum anderen sei unter Verweis auf die Fachlite- ratur kein Zusammenhang zwischen einer Fersenkontusion und einer de- generativen Peronealsehnenpathologie bekannt. In Anlehnung an den Leit- faden Reintegration Unfall hätten, unter Berücksichtigung eines Vorscha- dens, nach geltend gemachter Fersenprellung (nota bene ohne echtzeitlich

- 5 - dokumentierte Prellmarke, Hämatome oder Abschürfung), spätestens nach

E. 3.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.2.2 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind

- 6 - ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

E. 3.2.3 Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine behandelnde Ärz- tin, Dr. med. D._____, habe die erstmals nach dem Unfall vom 24. Juni 2024 am rechten Fersenbein aufgetretenen Beschwerden kontinuierlich dokumentiert. Mit Berichten vom 3. Februar, 14. Februar und 13. Mai 2025 habe Dr. med. D._____ ausgeführt, dass diese Beschwerden Folge des Unfalls vom 24. Juni 2024 seien. Auf die gegenteiligen Beurteilungen von Dr. med. C._____, die aufgrund der Akten erstellt worden seien, könne nicht abgestellt werden. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2024 und den vom Beschwerdeführer anhaltend beklagten rechtsseitigen Fussbeschwerden. Da die Beschwerdegegnerin keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen unfallfremder Ursachen er- bracht habe, sei die Einstellung der Versicherungsleistungen per 22. Ja- nuar 2025 rechtsfehlerhaft (Beschwerde S. 6 ff.).

E. 3.4 Die Aktenbeurteilungen von med. Dr. med. C._____ vom 20. Januar und

2. Juni 2025 (vgl. E. 3.1. hiervor) sind in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen sowie bildgebenden Untersuchungen des Beschwerdeführers und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den relevanten medizini- schen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. C._____ kam in Kennt- nis und Würdigung der medizinischen Akten, der angegebenen Beschwer- den sowie insbesondere der bildgebenden Befunde vom 12. Juli (VB 24 S. 2), 18. September (VB 23 S. 2) und 18. Dezember 2024 (VB 51 S. 1) zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Unfall vom

24. Juni 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturel- len Läsionen geführt habe und spätestens nach 6 Wochen keine Unfallfol- gen mehr vorgelegen hätten (vgl. E. 3.1. hiervor). Dass die Beurteilungen von Dr. med. C._____ nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Be- schwerdeführers beruhen, schmälert deren Beweiswert nicht (vgl. E. 3.2.3.

- 7 - hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2.4; 9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2). Den Beurteilungen von Dr. med. C._____ widersprechende, fachärztlich hinreichend begründete Kausalitätseinschätzungen liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte von Dr. med. D._____ vom 3. Februar (VB 70 S. 2 f.), 14. Februar (VB 79 S. 2) und 13. Mai 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 5) erschöpfen sich im Wesentlichen darin, eine(n) (Status nach) Trau- matisierung des dorsalen Fersenbeins zu postulieren und die rechtsseiti- gen Fussbeschwerden festzuhalten, enthalten jedoch keine hinreichenden Aussagen zur Frage der Kausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3). Diesen Berichten lässt sich auch keine Auseinandersetzung mit der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom

20. Januar 2025 entnehmen, wonach spätestens 6 Wochen nach dem Un- fall vom 24. Juni 2024 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten (VB 54 S. 1 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, seine rechtsseiti- gen Fussbeschwerden seien erstmals nach dem Unfall vom 24. Juni 2024 aufgetreten und dieser daher natürlich kausal dafür, stellt dies eine beweis- rechtlich unzulässige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation dar (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3.; BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

E. 3.5 Zusammenfassend ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von Dr. med. C._____ vom 20. Januar und 2. Juni 2025 (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Die Aktenbeurtei- lungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an be- weiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Der an- spruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hinter- grund als vollständig abgeklärt, so dass auf die Einholung weiterer Beweis- mittel in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer über sechs Wochen nach dem Unfall vom 24. Juni 2024 hinaus geklagten rechtsseitigen Fussbeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammen- hang mehr zum Unfall standen, so dass die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 22. Januar 2025 nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 (VB 108) ist damit zu bestätigen. 4.

E. 4 Die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand gemäss Art. 61 lit. f ATSG und Art. 29 Abs. 3 BV sei zu gewäh- ren. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand sei RA Theodor G. Seitz, Wol- lerau, zu bestellen.

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

- 8 -

E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG; § 12 Anwaltstarif).

E. 4.4 Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. D as Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers, Theodor Seitz, Rechtsanwalt, Wollerau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

- 9 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler

E. 5 Die SUVA sei zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens sowie eine Parteientschädigung zu übernehmen.

E. 6 Wochen keine Unfallfolgen mehr vorgelegen (VB 54 S. 1 f.). Mit Aktenbeurteilung vom 2. Juni 2025 hielt Dr. med. C._____ unter Ver- weis auf die bildgebenden Befunde erneut fest, dass beim Unfall vom

24. Juni 2024 an der rechten Ferse nachweislich kein struktureller Schaden entstanden sei. Erleide man eine relevante Verletzung im Sinne einer fri- schen strukturellen Läsion, bestünden unmittelbar nach Zuzug der Verlet- zung erhebliche Beschwerden mit sofortiger Funktionseinschränkung. Dies führe zwangsläufig zu einer prompten Arztkonsultation unmittelbar nach dem erlittenen Ereignis. Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Juni 2024 sei eine erste Arztkonsultation am 2. Juli 2024 erfolgt, wobei eine Ar- beitsunfähigkeit retrospektiv ab dem 26. Juni 2024 attestiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe nach dem geltend gemachten Ereignis noch bis und mit am 25. Juni 2024 seiner körperlich belastenden Tätigkeit als Lagermitarbeiter nachgehen können, was nicht zu einer frisch erlittenen er- heblichen Verletzung passe. Im Untersuchungsbefund vom 2. Juli 2024 seien keine Prellmarke, kein Hämatom und keine Abschürfung, die nach einer heftigen Prellung zu erwarten wären, sondern nur eine diffuse Weich- teilschwellung dokumentiert worden. Das geltend gemachte Ereignis be- gründe eine vorübergehende und keine richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes. Die von Dr. med. D._____ mit Bericht vom 3. Februar 2025 festgehaltenen anhaltenden Schmerzen am dorsalen Fersenbein seien möglich, jedoch vermöge die ebenfalls festgehaltene Verkürzung der Wadenmuskulatur im Silfverskjöld-Test allfällige Beschwerden viel wahr- scheinlicher erklären als eine einmalige leichte Fersenprellung ohne echt- zeitlich objektivierbare strukturelle Unfallfolgen (VB 100 S. 1 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2025.336 / AD / nl Art. 52 Urteil vom 10. März 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Zürcher Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Theodor Seitz, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 46a, 8832 Wollerau Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Lagermitarbeiter obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Fol- gen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung vom

22. Juli 2024 am 24. Juni 2024 beim Ziehen eines Wagens mit Material diesen gegen die Ferse schlug. Dabei zog er sich eine Kontusion der rech- ten Ferse zu und litt in der Folge an einer Arthralgie des oberen Sprungge- lenks (OSG) rechts. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungs- pflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete in der Folge Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach Durchführung medizinischer Ab- klärungen und Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2025 die Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2024 und den noch bestehenden rechtsseitigen Fuss- beschwerden per 22. Januar 2025 ein. Die vom Beschwerdeführer dage- gen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst mit Ein- spracheentscheid vom 14. Juli 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 11. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte innerhalb der mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 18. bzw.

29. August 2025 angesetzten bzw. erstreckten Nachfrist mit Eingabe vom

15. September 2025 folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 14.07.2025 sei aufzuheben.

2. Die SUVA sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) über den 11.02.2025 hinaus fortzusetzen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die SUVA zurückzuweisen.

4. Die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand gemäss Art. 61 lit. f ATSG und Art. 29 Abs. 3 BV sei zu gewäh- ren. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand sei RA Theodor G. Seitz, Wol- lerau, zu bestellen.

5. Die SUVA sei zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens sowie eine Parteientschädigung zu übernehmen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."

- 3 - Zudem beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht: "7. Es seien sämtliche Vorakten bei der Beschwerdegegnerin beizuzie- hen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Theodor Seitz, Rechtsanwalt, Wollerau, zu seinem unentgeltlichen Vertreter er- nannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 14. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 108) die Versi- cherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Juni 2024 zu Recht per 22. Januar 2025 eingestellt hat. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate

- 4 - Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom

25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im So- zialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe- gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 (VB 108) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. C._____, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, vom 20. Januar und 2. Juni 2025 (VB 54, 100). In der Aktenbeurteilung vom 20. Januar 2025 führte Dr. med. C._____ aus, die Gesundheit des Beschwerdeführers in Bezug auf den rechten Fuss sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es hätten ein Os tibiale ex- ternum sowie eine mögliche Tendinopathie der Peroneus brevis-Sehne be- standen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation, insbe- sondere der MRI-Berichte vom 12. Juli, 18. September und 18. Dezember 2024, sei keine frische strukturelle Läsion an der Ferse ausgewiesen. Der Einschätzung der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. D._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vom 20. Dezember 2024, wonach es sich bei der akzidentell entdeckten degenerativen Peronealsehnenpathologie um eine indirekte Unfallfolge handle, könne nicht gefolgt werden. Zum ei- nen seien im Bereich der Peronealsehne nie Beschwerden beklagt worden, sondern nur an der Ferse; zum anderen sei unter Verweis auf die Fachlite- ratur kein Zusammenhang zwischen einer Fersenkontusion und einer de- generativen Peronealsehnenpathologie bekannt. In Anlehnung an den Leit- faden Reintegration Unfall hätten, unter Berücksichtigung eines Vorscha- dens, nach geltend gemachter Fersenprellung (nota bene ohne echtzeitlich

- 5 - dokumentierte Prellmarke, Hämatome oder Abschürfung), spätestens nach 6 Wochen keine Unfallfolgen mehr vorgelegen (VB 54 S. 1 f.). Mit Aktenbeurteilung vom 2. Juni 2025 hielt Dr. med. C._____ unter Ver- weis auf die bildgebenden Befunde erneut fest, dass beim Unfall vom

24. Juni 2024 an der rechten Ferse nachweislich kein struktureller Schaden entstanden sei. Erleide man eine relevante Verletzung im Sinne einer fri- schen strukturellen Läsion, bestünden unmittelbar nach Zuzug der Verlet- zung erhebliche Beschwerden mit sofortiger Funktionseinschränkung. Dies führe zwangsläufig zu einer prompten Arztkonsultation unmittelbar nach dem erlittenen Ereignis. Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Juni 2024 sei eine erste Arztkonsultation am 2. Juli 2024 erfolgt, wobei eine Ar- beitsunfähigkeit retrospektiv ab dem 26. Juni 2024 attestiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe nach dem geltend gemachten Ereignis noch bis und mit am 25. Juni 2024 seiner körperlich belastenden Tätigkeit als Lagermitarbeiter nachgehen können, was nicht zu einer frisch erlittenen er- heblichen Verletzung passe. Im Untersuchungsbefund vom 2. Juli 2024 seien keine Prellmarke, kein Hämatom und keine Abschürfung, die nach einer heftigen Prellung zu erwarten wären, sondern nur eine diffuse Weich- teilschwellung dokumentiert worden. Das geltend gemachte Ereignis be- gründe eine vorübergehende und keine richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes. Die von Dr. med. D._____ mit Bericht vom 3. Februar 2025 festgehaltenen anhaltenden Schmerzen am dorsalen Fersenbein seien möglich, jedoch vermöge die ebenfalls festgehaltene Verkürzung der Wadenmuskulatur im Silfverskjöld-Test allfällige Beschwerden viel wahr- scheinlicher erklären als eine einmalige leichte Fersenprellung ohne echt- zeitlich objektivierbare strukturelle Unfallfolgen (VB 100 S. 1 f.). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind

- 6 - ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine behandelnde Ärz- tin, Dr. med. D._____, habe die erstmals nach dem Unfall vom 24. Juni 2024 am rechten Fersenbein aufgetretenen Beschwerden kontinuierlich dokumentiert. Mit Berichten vom 3. Februar, 14. Februar und 13. Mai 2025 habe Dr. med. D._____ ausgeführt, dass diese Beschwerden Folge des Unfalls vom 24. Juni 2024 seien. Auf die gegenteiligen Beurteilungen von Dr. med. C._____, die aufgrund der Akten erstellt worden seien, könne nicht abgestellt werden. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2024 und den vom Beschwerdeführer anhaltend beklagten rechtsseitigen Fussbeschwerden. Da die Beschwerdegegnerin keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen unfallfremder Ursachen er- bracht habe, sei die Einstellung der Versicherungsleistungen per 22. Ja- nuar 2025 rechtsfehlerhaft (Beschwerde S. 6 ff.). 3.4. Die Aktenbeurteilungen von med. Dr. med. C._____ vom 20. Januar und

2. Juni 2025 (vgl. E. 3.1. hiervor) sind in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen sowie bildgebenden Untersuchungen des Beschwerdeführers und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den relevanten medizini- schen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. C._____ kam in Kennt- nis und Würdigung der medizinischen Akten, der angegebenen Beschwer- den sowie insbesondere der bildgebenden Befunde vom 12. Juli (VB 24 S. 2), 18. September (VB 23 S. 2) und 18. Dezember 2024 (VB 51 S. 1) zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Unfall vom

24. Juni 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturel- len Läsionen geführt habe und spätestens nach 6 Wochen keine Unfallfol- gen mehr vorgelegen hätten (vgl. E. 3.1. hiervor). Dass die Beurteilungen von Dr. med. C._____ nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Be- schwerdeführers beruhen, schmälert deren Beweiswert nicht (vgl. E. 3.2.3.

- 7 - hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2.4; 9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2). Den Beurteilungen von Dr. med. C._____ widersprechende, fachärztlich hinreichend begründete Kausalitätseinschätzungen liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte von Dr. med. D._____ vom 3. Februar (VB 70 S. 2 f.), 14. Februar (VB 79 S. 2) und 13. Mai 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 5) erschöpfen sich im Wesentlichen darin, eine(n) (Status nach) Trau- matisierung des dorsalen Fersenbeins zu postulieren und die rechtsseiti- gen Fussbeschwerden festzuhalten, enthalten jedoch keine hinreichenden Aussagen zur Frage der Kausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3). Diesen Berichten lässt sich auch keine Auseinandersetzung mit der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom

20. Januar 2025 entnehmen, wonach spätestens 6 Wochen nach dem Un- fall vom 24. Juni 2024 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten (VB 54 S. 1 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, seine rechtsseiti- gen Fussbeschwerden seien erstmals nach dem Unfall vom 24. Juni 2024 aufgetreten und dieser daher natürlich kausal dafür, stellt dies eine beweis- rechtlich unzulässige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation dar (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3.; BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). 3.5. Zusammenfassend ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von Dr. med. C._____ vom 20. Januar und 2. Juni 2025 (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Die Aktenbeurtei- lungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an be- weiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Der an- spruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hinter- grund als vollständig abgeklärt, so dass auf die Einholung weiterer Beweis- mittel in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer über sechs Wochen nach dem Unfall vom 24. Juni 2024 hinaus geklagten rechtsseitigen Fussbeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammen- hang mehr zum Unfall standen, so dass die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 22. Januar 2025 nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 (VB 108) ist damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

- 8 - 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG; § 12 Anwaltstarif). 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. D as Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers, Theodor Seitz, Rechtsanwalt, Wollerau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

- 9 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler