Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Februar 2024 in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin sich am
9. September 2024 erneut für Eingliederungsmassnahmen bei der Be- schwerdegegnerin angemeldet, jedoch keine Einwände gegen den Vorbe- scheid vom 21. August 2024 erhoben hatte, entscheid die Beschwerdegeg- nerin schliesslich mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wie vorbeschieden.
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 01.02.2024 eine ganze Invali- denrente zuzusprechen.
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
- 4 -
E. 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
E. 2.4 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinter- nen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 und 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.
E. 3 Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei an- zuweisen, nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ggf. eine Rentenprüfung durchzuführen und einen neuen Entscheid zu er- lassen.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2024 in medizinischer Hinsicht auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Juli
2024. Diese hielt zusammengefasst fest, bei der Beschwerdeführerin be- stehe eine Makula- und Netzhautdystrophie mit starker Visusminderung, Gesichtsfeldeinschränkung sowie Einschränkung des Kontrast- und Dun- kelsehens. Die Beschwerdeführerin habe bei bereits ausgeprägter Visus- minderung, aber noch guten Gesichtsfeldaussengrenzen, die Regelschule besuchen und im Rahmen von IV-Eingliederungsmassnahme im geschütz- ten Rahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren können. Im Verlauf hätten indes die Gesichtsfeldausfälle deutlich zugenommen, so- dass lediglich noch ein kleines zentrales Gesichtsfeld und eine periphere
- 5 - Gesichtsfeldinsel vorhanden seien. Auch die bereits vorbestehende ge- ringe Sehschärfe habe weiter abgenommen. Die Schweizerischen Fach- stelle für Sehbehinderte im beruflichen Umfeld (SIBU), welche den im Feb- ruar 2024 abgerochenen Arbeitsversuch unterstützt hat, berichte von einer ungenügenden Umsetzung der non-visuellen Arbeitsweise durch die Be- schwerdeführerin (vgl. den entsprechenden Bericht vom 5. März 2024 in VB 198). Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit noch steigern könnte. Die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin würden aktuell von einer Leistungsfähigkeit von – je nach Tätigkeit – etwa 50 % im Rahmen einer maximalen zeitlichen Anwe- senheit von 80 % ausgehen (vgl. den Bericht von Prof. Dr. med. C._____, Fachärztin für Ophthalmologie, Universitätsspital Zürich, vom 4. Januar 2024 in VB 194). Insgesamt erscheine für die Tätigkeit als Kauffrau bei nicht weit entferntem Arbeitsort eine maximal zeitliche Anwesenheit von 80 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass "eine Leistungsfähigkeit innerhalb dieser 80%igen zeitlichen Anwesenheit von 50 % nur umsetzbar ist, wenn es sich um ausgewählte Tätigkeiten handelt". Bei "durchschnittli- chen KV-Tätigkeiten" betrage die Leistungsfähigkeit höchstens 30 %. Die Tätigkeit als Tierpflegerin sei generell weder besser noch schlechter geeig- net. Vor dem Hintergrund der im SIBU-Bericht vom 5. März 2024 erwähn- ten ungenügenden Umsetzung der non-visuellen Arbeitsweise durch die Beschwerdeführerin sowie der dort empfohlenen therapeutischen Beglei- tung zur Auseinandersetzung mit der Sehbehinderung (vgl. VB 198, S. 5), seien – trotz künftig möglicher weiterer Visusverschlechterung mit (weite- rer) Abnahme der Arbeitsfähigkeit – "eine weitere berufliche Integration" und eine therapeutisch Begleitung der Beschwerdeführerin zu empfehlen (VB 209, S. 3 f.).
E. 3.2 Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Akten- beurteilung, wie sie Dr. med. B._____ am 3. Juli 2024 vorgenommen hat, als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status vermittelnden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom
22. Januar 2010 E. 4.2.1). Die Beurteilung von Dr. med. B._____ ist zudem umfassend und berücksichtigen die massgebenden objektiven gesundheitlichen Beschwerden sowie die relevanten Vorakten. Sie ist in ihrer Beurteilung einleuchtend begründet und zudem mit der Einschätzung der SIBU vom 5. März 2024 (VB 198) und insbesondere der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin vereinbar, welche am 4. Januar 2024 ebenfalls – wenn auch weniger differenziert als Dr. med. B._____ – eine Leistungsfähigkeit von 50 % innerhalb einer zumutbaren 80%igen
- 6 - zeitlichen Anwesenheit attestierten (VB 194). Soweit die Beschwerdeführerin ohne Bezugnahme auf entsprechende ärztliche Einschätzungen in genereller Weise vorbringt, sowohl die Tätigkeit als Kauffrau als auch jene als Tierpflegerin seien "nicht verwertbar", findet dies in den medizinischen Akten keine Entsprechung. Dass sich die Beschwer- deführerin am 9. September 2024 erneut bei der Beschwerdegegnerin für Eingliederungsmassnahmen angemeldet hat (vgl. VB 214), ändert daran nichts, zumal die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 3. Juli 2024 gerade nicht unter Vorbehalt der vorgängigen Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erfolgte und sich auch in den weiteren medizinischen Akten keine Hinweise finden, die ein solches Vorgehen als angezeigt erscheinen liessen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Anstellung als Tierpflegerin nach Kündigung durch die Arbeitgeberin während der Probezeit per
E. 3.3 Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invaliden- versicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens respektive der massgebenden Grundlagen zur Festsetzung der Vergleichseinkommen werden von der anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und sind ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden, weshalb auf diesbezügliche Weiterun- gen zu verzichten ist. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Beschwerdeführe- rin die beim Invalideneinkommen berücksichtigte Tätigkeit aufgrund der vorerwähnten Kündigung der Arbeitgeberin per 6. September 2024 verlo- ren hat. Da diese Sachverhaltsänderung der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht bekannt war, muss diese in Anlehnung an die Frist von drei Monaten von Art. 88a Abs. 2 IVV vorliegend indes (noch) nicht berücksichtigt werden (SVR 2020 IV Nr. 43 S. 152, 9C_262/2019 E. 4.3, und Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5). Es bleibt damit beim von der Be- schwerdegegnerin festgestellten Invaliditätsgrad von 55 %, welcher An- spruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zu vermitteln vermag (Art. 28b Abs. 2 IVG). 4.
E. 4 Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
- 3 -
E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
- 7 -
E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken.
E. 4.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
E. 4.4 Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'640.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsan- walt Dominik Sennhauser, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'640.00 auszurichten.
- 8 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Berner
E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
E. 6 September 2024 verloren hat, zumal diese Tätigkeit bereits des Pensums von 100 % wegen als ungeeignet erscheint. Insgesamt bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ in deren Stellungnahme vom 3. Juli 2024. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen und es ist auf deren Schlussfolgerung abzustellen (vgl. hierzu vorne E. 2.4.),
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2024.523 / sb / GM Art. 122 Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Berner Beschwerdefüh- A._____, rerin unentgeltlich vertreten durch Dominik Sennhauser, Rechtsanwalt, Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. Oktober 2024)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 2003 geborene Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit we- gen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 422 des Anhangs der GgV-EDI aufgrund verschiedener Anmeldungen bei der Beschwerdegegnerin diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im Jahr 2023 schloss sie im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der IV die Ausbildung zur Kauffrau mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) erfolgreich ab. In der Folge trat sie einen von der IV unterstützen Arbeits- versuch mit Coaching im ersten Arbeitsmarkt an, welcher indes am
14. Februar 2024 vorzeitig abgebrochen wurde. Nachdem die Beschwer- deführerin eine Anstellung als Tierpflegerin angetreten hatte, prüfte die Be- schwerdegegnerin einen allfälligen Rentenanspruch und stellte der Be- schwerdeführerin nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) mit Vorbescheid vom 21. August 2024 die Zusprache einer Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem
1. Februar 2024 in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin sich am
9. September 2024 erneut für Eingliederungsmassnahmen bei der Be- schwerdegegnerin angemeldet, jedoch keine Einwände gegen den Vorbe- scheid vom 21. August 2024 erhoben hatte, entscheid die Beschwerdegeg- nerin schliesslich mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.10.2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 01.02.2024 eine ganze Invali- denrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei an- zuweisen, nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ggf. eine Rentenprüfung durchzuführen und einen neuen Entscheid zu er- lassen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
- 3 - 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich innert erstreckter Frist nicht mehr vernehmen. 2.3. Mit Verfügung vom 17. März 2025 bewilligte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechts- anwalt Dominik Sennhauser zu deren unentgeltlichem Vertreter. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu Recht mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 220) eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zugespro- chen hat. 2. 2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
- 4 - 2.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 2.4. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinter- nen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 und 122 V 157 E. 1d S. 162). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2024 in medizinischer Hinsicht auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Juli
2024. Diese hielt zusammengefasst fest, bei der Beschwerdeführerin be- stehe eine Makula- und Netzhautdystrophie mit starker Visusminderung, Gesichtsfeldeinschränkung sowie Einschränkung des Kontrast- und Dun- kelsehens. Die Beschwerdeführerin habe bei bereits ausgeprägter Visus- minderung, aber noch guten Gesichtsfeldaussengrenzen, die Regelschule besuchen und im Rahmen von IV-Eingliederungsmassnahme im geschütz- ten Rahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren können. Im Verlauf hätten indes die Gesichtsfeldausfälle deutlich zugenommen, so- dass lediglich noch ein kleines zentrales Gesichtsfeld und eine periphere
- 5 - Gesichtsfeldinsel vorhanden seien. Auch die bereits vorbestehende ge- ringe Sehschärfe habe weiter abgenommen. Die Schweizerischen Fach- stelle für Sehbehinderte im beruflichen Umfeld (SIBU), welche den im Feb- ruar 2024 abgerochenen Arbeitsversuch unterstützt hat, berichte von einer ungenügenden Umsetzung der non-visuellen Arbeitsweise durch die Be- schwerdeführerin (vgl. den entsprechenden Bericht vom 5. März 2024 in VB 198). Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit noch steigern könnte. Die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin würden aktuell von einer Leistungsfähigkeit von – je nach Tätigkeit – etwa 50 % im Rahmen einer maximalen zeitlichen Anwe- senheit von 80 % ausgehen (vgl. den Bericht von Prof. Dr. med. C._____, Fachärztin für Ophthalmologie, Universitätsspital Zürich, vom 4. Januar 2024 in VB 194). Insgesamt erscheine für die Tätigkeit als Kauffrau bei nicht weit entferntem Arbeitsort eine maximal zeitliche Anwesenheit von 80 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass "eine Leistungsfähigkeit innerhalb dieser 80%igen zeitlichen Anwesenheit von 50 % nur umsetzbar ist, wenn es sich um ausgewählte Tätigkeiten handelt". Bei "durchschnittli- chen KV-Tätigkeiten" betrage die Leistungsfähigkeit höchstens 30 %. Die Tätigkeit als Tierpflegerin sei generell weder besser noch schlechter geeig- net. Vor dem Hintergrund der im SIBU-Bericht vom 5. März 2024 erwähn- ten ungenügenden Umsetzung der non-visuellen Arbeitsweise durch die Beschwerdeführerin sowie der dort empfohlenen therapeutischen Beglei- tung zur Auseinandersetzung mit der Sehbehinderung (vgl. VB 198, S. 5), seien – trotz künftig möglicher weiterer Visusverschlechterung mit (weite- rer) Abnahme der Arbeitsfähigkeit – "eine weitere berufliche Integration" und eine therapeutisch Begleitung der Beschwerdeführerin zu empfehlen (VB 209, S. 3 f.). 3.2. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Akten- beurteilung, wie sie Dr. med. B._____ am 3. Juli 2024 vorgenommen hat, als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status vermittelnden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom
22. Januar 2010 E. 4.2.1). Die Beurteilung von Dr. med. B._____ ist zudem umfassend und berücksichtigen die massgebenden objektiven gesundheitlichen Beschwerden sowie die relevanten Vorakten. Sie ist in ihrer Beurteilung einleuchtend begründet und zudem mit der Einschätzung der SIBU vom 5. März 2024 (VB 198) und insbesondere der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin vereinbar, welche am 4. Januar 2024 ebenfalls – wenn auch weniger differenziert als Dr. med. B._____ – eine Leistungsfähigkeit von 50 % innerhalb einer zumutbaren 80%igen
- 6 - zeitlichen Anwesenheit attestierten (VB 194). Soweit die Beschwerdeführerin ohne Bezugnahme auf entsprechende ärztliche Einschätzungen in genereller Weise vorbringt, sowohl die Tätigkeit als Kauffrau als auch jene als Tierpflegerin seien "nicht verwertbar", findet dies in den medizinischen Akten keine Entsprechung. Dass sich die Beschwer- deführerin am 9. September 2024 erneut bei der Beschwerdegegnerin für Eingliederungsmassnahmen angemeldet hat (vgl. VB 214), ändert daran nichts, zumal die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 3. Juli 2024 gerade nicht unter Vorbehalt der vorgängigen Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erfolgte und sich auch in den weiteren medizinischen Akten keine Hinweise finden, die ein solches Vorgehen als angezeigt erscheinen liessen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Anstellung als Tierpflegerin nach Kündigung durch die Arbeitgeberin während der Probezeit per
6. September 2024 verloren hat, zumal diese Tätigkeit bereits des Pensums von 100 % wegen als ungeeignet erscheint. Insgesamt bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ in deren Stellungnahme vom 3. Juli 2024. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen und es ist auf deren Schlussfolgerung abzustellen (vgl. hierzu vorne E. 2.4.), 3.3. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invaliden- versicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens respektive der massgebenden Grundlagen zur Festsetzung der Vergleichseinkommen werden von der anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und sind ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden, weshalb auf diesbezügliche Weiterun- gen zu verzichten ist. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Beschwerdeführe- rin die beim Invalideneinkommen berücksichtigte Tätigkeit aufgrund der vorerwähnten Kündigung der Arbeitgeberin per 6. September 2024 verlo- ren hat. Da diese Sachverhaltsänderung der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht bekannt war, muss diese in Anlehnung an die Frist von drei Monaten von Art. 88a Abs. 2 IVV vorliegend indes (noch) nicht berücksichtigt werden (SVR 2020 IV Nr. 43 S. 152, 9C_262/2019 E. 4.3, und Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5). Es bleibt damit beim von der Be- schwerdegegnerin festgestellten Invaliditätsgrad von 55 %, welcher An- spruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zu vermitteln vermag (Art. 28b Abs. 2 IVG). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
- 7 - 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'640.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsan- walt Dominik Sennhauser, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'640.00 auszurichten.
- 8 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Berner