Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen die im abgekürzten Verfahren von der Vorinstanz erhöhte Dauer der Landesver- weisung von 8 auf 10 Jahre. Er beantragt im Hauptstandpunkt, er sei statt für 10 Jahre für 8 Jahre des Landes zu verweisen, eventualiter sei die Sa- che zur ordnungsgemässen Durchführung des abgekürzten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 3 - Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe seine Zustimmung zu einer Landesverweisung von 10 Jahren anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aus freiem Willen erteilt; mithin leide seine Zustim- mung an einem Willensmangel.
E. 1.2 Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Par- tei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Kann der Beschuldigte mit Berufung geltend machen, er habe der Anklageschrift nicht zugestimmt, geht damit grundsätzlich das Vorbringen von Willens- mängeln einher. Zu berücksichtigen ist aber, dass Art. 362 Abs. 5 StPO nach seinem Sinn und Zweck die mit dem abgekürzten Verfahren unter anderem verfolgte effiziente Verfahrenserledigung ermöglichen will. Könnte der Beschuldigte nach seiner unwiderruflichen Zustimmung zur An- klageschrift jegliche Willensmängel anführen, liesse dies den Rechtsmittel- verzicht ins Leere laufen. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass der Be- schuldigte notwendig verteidigt ist (Art. 130 lit. e StPO). Diese Umstände rechtfertigen, eine Berufung, abgesehen bei fehlender Zustimmung, nur bei schwerwiegenden Willensmängeln zuzulassen (BGE 143 IV 122 E. 3.2.5). Entgegen dem Hauptantrag des Beschuldigten ist es dem Obergericht im Berufungsverfahren gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht mög- lich, die Dauer der Landesverweisung – entsprechend der Anklageschrift – selbst festzusetzen. Hätte die Vorinstanz nämlich fehlerhaft entschieden, weil die Zustimmung des Beschuldigten mit einem schweren Willensman- gel behaftet war, so wäre das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürz- ten Verfahren im Sinne von Art. 362 Abs. 3 StPO nicht mehr erfüllt wären. Damit wäre bei Gutheissung der Berufung aber auch eine Rückweisung zur ordnungsgemässen Durchführung des abgekürzten Verfahrens an die Vo- rinstanz, wie es im Eventualstandpunkt beantragt wird, ausgeschlossen, steht doch fest, dass die Vorinstanz bei einer Landesverweisung von 8 Jah- ren die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren für nicht erfüllt erachtet und die Akten somit an die Staatsanwaltschaft zur Durch- führung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückgeschickt hätte; wobei dieser Entscheid nicht anfechtbar gewesen wäre (Art. 362 Abs. 3 StPO). Auch wenn somit weder dem Hauptantrag noch dem Eventualantrag des Beschuldigten entsprochen werden könnte, ist davon auszugehen, dass er mit der vorinstanzlich erfolgten Erhöhung der Dauer der Landesverweisung nicht einverstanden ist, was es zu prüfen gilt.
- 4 -
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Erledigungsvorschlag, welcher der Vorinstanz unterbreitet wurde, sah eine Landesverweisung unter Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) für 8 Jahre vor. Während der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung fragte der Gerichtspräsident zunächst den Mitbeschuldigten, ob dieser auch mit einer längeren Landesverweisung, konkret 10 Jahren, einverstan- den wäre (vorinstanzliches Protokoll S. 5). Nach Intervenieren der amtli- chen Verteidiger beider Beschuldigten gegen eine Anpassung des Erledi- gungsvorschlags und auf ihr Ersuchen wurde die Verhandlung unterbro- chen (vorinstanzliches Protokoll S. 6 ff.). Nach neun Minuten kehrten die Parteien selbständig in den Gerichtssaal zurück (vorinstanzliches Protokoll S. 8). Nach einer Diskussion zwischen den amtlichen Verteidigern der bei- den Beschuldigten und dem Gerichtspräsidenten über den von ihm einge- brachten Änderungsvorschlag bezüglich der Dauer der Landesverweisung wurde, fragte der Gerichtspräsident den Beschuldigten, ob er den Erledi- gungsvorschlag mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Busse von Fr. 3'000.00 sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren – sollte das nicht möglich sein bzw. vom Gericht als nicht angemessen er- achtet werden – von 10 Jahren akzeptieren würde. Der Beschuldigte stimmte dem zu (vorinstanzliches Protokoll S. 10). Der Beschuldigte lässt mit Berufung den Umstand rügen, dass der Erledi- gungsvorschlag, der zum Urteil erhoben wurde, erst während der Haupt- verhandlung vom Präsidenten abgeändert worden und zu seinen Unguns- ten mit einer um zwei Jahre längeren Landesverweisung ausgefallen sei. Er sei in der Verhandlung unter Druck gesetzt worden, dem Änderungsvor- schlag zuzustimmen. Die Abänderung des Erledigungsvorschlags und da- mit die längere Landesverweisung sei ihm faktisch als Alternative zum Scheitern des abgekürzten Verfahrens präsentiert worden.
E. 2.2 Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 229 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 223 E. 2.3 und E. 2.6). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwalt- schaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück (Art. 362 Abs. 3 StPO). Gemäss der Botschaft zur Strafprozessordnung spricht je- doch nichts dagegen, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung im Einverständnis der Parteien von den beantragten Sanktionen abweicht
- 5 - und dass es im Einverständnis mit den Parteien die Anklage sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte ändert (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085 ff., 1297). Ebenso geht ein Teil der Lehre überzeugend davon aus, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung im Einverständnis mit den anwesenden Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte grundsätz- lich abändern darf (BOMMER, Abgekürztes Verfahren und Plea Bargaining im Vergleich, ZSR 128/2009 II S. 17 f.; GREINER/JAGGI, in: Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 362 StPO; JO- SITSCH/BISCHOFF, Das abgekürzte Verfahren gemäss Art. 365-369 des Ent- wurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 432; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 und N. 7 zu Art. 362 StPO; RIKLIN/LOCHMATTER, in: OFK-StPO, 3. Aufl. 2026, N. 3 f. zu Art. 361 StPO; a.M. EL-HAKIM, Mitbeschuldigte im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO, 2017, S. 40 ff.; RUCKSTUHL, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2025, S. 354 Rz. 1080; DONATSCH/FREI, Die Prüfungspflichten des Gerichts beim abgekürzten Verfahren, in: Festschrift für Hans Wiprächtiger (…), 2011, S. 83 f.; SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 362 StPO; BOMMER, Kurzer Prozess mit dem abgekürzten Verfahren?, in: SWR 12/2010, S. 158 f.). Weitere Autoren sprechen sich für die Gewährung einer Bedenkzeit und damit zum Übereilungsschutz zugunsten der beschuldigten Person aus (THOMMEN, Kurzer Prozess – fairer Prozess?, 2013, 202 ff.; OEHEN, Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2018, S. 143; STOHNER, Abgekürzte Rechtsstaatlichkeit – Überlegungen zum abgekürz- ten Verfahren gemäss Art. 358 – 362 StPO, forumpoenale 3/2015 S. 173). Aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen wird auch für einen nur kurzen Unterbruch der Verhandlung plädiert, während dem sich die beschuldigte Person mit ihrer Verteidigung über die angeregten Änderungen und das Prozessverhalten austauschen kann (GIGER, Das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362 StPO), Ablauf samt Klärung von Detailfragen, praktischen Er- fahrungen und statistischen Erhebungen, 2021, S. 475). Mit der Botschaft zur Strafprozessordnung und dem sich dieser im Ergebnis anschliessenden Teil der Lehre ist festzuhalten, dass es aus verfahrens- ökonomischer Sicht im Interesse aller Verfahrensbeteiligten ist, dass das Gericht vor einer Ablehnung der Anklageschrift allfällige Bedenken an der Erfüllung der Voraussetzungen äussern und in der Folge mit dem Einver- ständnis der Parteien eine inhaltlich durch das Gericht abgeänderte Ankla- geschrift zum Urteil erheben kann. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Ab- änderung der Anklageschrift anlässlich der Hauptverhandlung wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten.
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E. 2.3 Unbestritten ist, dass das abgekürzte Verfahren gesetzeskonform eingelei- tet wurde. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren den der Anklage zugrunde liegenden und mit der Aktenlage übereinstimmenden Sachverhalt aner- kannt. Strittig ist hingegen, ob die Zustimmung des Beschuldigten zur Abänderung der Dauer der Landesverweisung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung auf freiem Willen beruht hat. Entgegen dem Beschuldigten ist dies vorliegend zu bejahen. Abzustellen ist auf den Ablauf der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung, wie dies im Protokoll festgehalten worden ist. Die- sem ist zu entnehmen, dass die Verhandlung auf Ersuchen der amtlichen Verteidigerin des Mitbeschuldigten unterbrochen wurde (vorinstanzliches Protokoll S. 7). Nach einem neunminütigen Unterbruch der Verhandlung traten die Parteien unaufgefordert wieder in den Gerichtssaal ein (vo- rinstanzliches Protokoll S. 7). Während dieser Unterbrechung konnte sich der Beschuldigte frei mit seinem amtlichen Verteidiger austauschen und die Situation und allfällige Konsequenzen besprechen. Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte nicht ausreichend mit seinem amtlichen Verteidiger hätte besprechen und beraten lassen können, liegen nicht vor. Der Be- schuldigte musste sich mithin nicht unmittelbar oder ohne Rücksprache mit seiner amtlichen Verteidigung zur Frage äussern, ob er auch mit einer Lan- desverweisung von 10 Jahren einverstanden wäre. Der Beschuldigte wurde nach dem Unterbruch nach seinem Einverständnis zum abgeänder- ten Erledigungsvorschlag mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten, einer Busse von Fr. 3'000.00 sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren – sollte das nicht genügen bzw. nicht möglich sein – von 10 Jah- ren gefragt. Der Beschuldigte gab zuerst an, dass er es nicht verstehe und meinte dann, dass er zu bestrafen sei, jedoch nicht zu einer Bestrafung durch Erschiessen, da er niemanden umgebracht habe (vorinstanzliches Protokoll S. 10). Nach erneuter Nachfrage gab der Beschuldigte sein Ein- verständnis ab (vorinstanzliches Protokoll S. 10). In einem abgekürzten Verfahren, in dem der Beschuldigte den Sachverhalt eingestehen und ge- wisse Zugeständnisse machen muss, ist er stets einem gewissen Druck und einer Unsicherheit ausgesetzt, weil das Gericht die Anklageschrift nicht ungeprüft zum Urteil erheben muss, sondern – wenn es die Voraussetzun- gen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als nicht erfüllt erachtet – die Akten auch an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückweisen kann. Der Beschuldigte sah sich unerwartet mit der Frage einer allfälligen Abänderung des Erledigungsvorschlags zu seinen Ungunsten konfrontiert. Er konnte sich jedoch, bevor er befragt wurde und seine Einwilligung abgab, mit seinem amtlichen Verteidiger ohne Zeitdruck und während einer selbstbestimmten und damit angemes- senen Dauer besprechen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung derart auf den Beschul- digten eingewirkt wurde, dass dessen Zustimmung zu einem Erledigungs-
- 7 - vorschlag mit einer Landesverweisung von 10 Jahren an einem Willens- mangel gelitten hätte. So reicht denn auch die Möglichkeit, dass bei Ableh- nung der Änderung des Erledigungsvorschlags das abgekürzte Verfahren scheitern könnte, nicht aus, um von einer Drucksituation auszugehen, die einen Willensmangel zu begründen vermag (vgl. GIGER, a.a.O., S. 473). Nach dem Gesagten ist von einer gültigen Zustimmung durch den Beschul- digten zum abgeänderten Erledigungsvorschlag auszugehen und ein Wil- lensmangel zu verneinen. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, das Vorgehen der Vorinstanz sei unter dem Gesichtspunkt der Unvoreingenommenheit problematisch, ist ihm nicht zu folgen. Es spielt keine Rolle, ob die Bedenken an der Angemes- senheit und die Möglichkeit einer allfälligen Änderung des Erledigungsvor- schlags dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung durch den Gerichtspräsidenten als Verfahrensleiter mit oder ohne vorgängige Rück- sprache mit dem Gesamtgericht mitgeteilt worden sind. Dies ändert an der Zustimmung des Beschuldigten nichts, zumal ihm die Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre nicht als bereits feststehende Bedin- gung kommuniziert worden ist, sondern ausdrücklich nur für den Fall, dass das Gericht die Dauer von 8 Jahren als nicht adäquat erachten sollte. Diese Vorgehensweise, nämlich die Frage, ob er auch mit einer Landesverwei- sung von 10 Jahren einverstanden wäre, lag durchaus im Interesse des Beschuldigten. Wäre diese Frage nämlich nicht bereits anlässlich der Ein- vernahme des Beschuldigten erfolgt und wäre das Gericht anschliessend im Rahmen der Urteilsberatung zum Schluss gelangt, dass die Vorausset- zungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren bei einer Landesverweisung von 8 Jahren nicht erfüllt sind, so hätte es nur die Möglichkeit gehabt, einen ablehnenden und nicht anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 362 Abs. 3 StPO zu fällen oder die Beratung zu unterbrechen und den Beschuldigten erneut zu befragen.
E. 2.4 Soweit der Beschuldigte vorbringt, der gesetzliche Übereilungsschutz ge- mäss Art. 360 Abs. 2 StPO sei nicht gewährt worden und die Hauptver- handlung sei für 10 Tage zu unterbrechen gewesen, ist ihm nicht zu folgen. Das Gericht hat nach der hier vertretenen Ansicht den Parteien bei einer in Aussicht gestellten Abänderung zwar eine gewisse Bedenkzeit einzuräu- men. Diese kann aber – je nach dem, um welche Abänderung es geht und wie sich diese auf den Beschuldigten auswirkt – auch kurz sein und erfor- dert in gewissen Konstellationen nicht einmal eine Unterbrechung der Ver- handlung. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 360 Abs. 2 StPO, der sich auf die durch die Staatsanwaltschaft an die Parteien eröffnete Anklage bezieht. Insbesondere kann daraus keine zehntägige Bedenkfrist bei einer einver- nehmlichen Änderung des Erledigungsvorschlags während der Hauptver- handlung abgeleitet werden, zumal es sich bei der Frist nach Art. 360
- 8 - Abs. 2 StPO ohnehin um eine Maximalfrist handelt. Im Gegenteil würde eine Vertagung der Hauptverhandlung dem Grundgedanken der Verfah- rensbeschleunigung im abgekürzten Verfahren bei einer Änderung durch das Gericht zuwiderlaufen (vgl. GIGER, a.a.O., S. 475). Vorliegend wurde die Verhandlung ohne zeitliche Frist unterbrochen. Der Beschuldigte war notwendig verteidigt und konnte sich während des Unter- bruchs mit seinem amtlichen Verteidiger über die Tragweite der abgeän- derten Anklageschrift beraten. Nach unaufgeforderter Rückkehr des Be- schuldigten in den Gerichtssaal wurde die Verhandlung wieder aufgenom- men und der Beschuldigte stimmte der Änderung zu. Es gibt keine Hin- weise darauf, dass der Beschuldigte einer längeren Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung bedurft hätte. Darüber hinaus hätte der Be- schuldigte den nunmehr behaupteten Verfahrensfehler unverzüglich bei der ersten sich bietenden Gelegenheit und nicht erst mit Berufung geltend machen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1051/2017 vom
23. März 2018 E. 1.3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der gewährte Unterbruch genügt hat und dass die Zustimmung des Beschuldigten informiert erfolgt ist.
E. 2.5 Das Vorbringen, die Änderung des Urteilsvorschlags hätte mangels Zustim- mung der nicht anwesenden Privatklägerschaft nicht erfolgen dürfen, ist unbegründet. Zwar ist die Privatklägerschaft Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), und die Anklageschrift im abgekürzten Verfah- ren ist den Parteien zu eröffnen (Art. 360 Abs. 2 StPO). Das bedeutet in- dessen nicht, dass der Privatklägerschaft bei jeder Änderung des Urteils- vorschlags ein umfassendes Vetorecht zukommt. Massgebend ist viel- mehr, ob die konkrete Änderung ihre eigenen rechtlich geschützten Inte- ressen betrifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Pri- vatklägerschaft im abgekürzten Verfahren nur jene Punkte beanstanden, welche ihre Rechte berühren, namentlich Zivilansprüche oder die diesen zugrunde liegenden Straftaten. Hingegen kann sie sich nicht gegen die Art oder Höhe der Sanktion bzw. Massnahme wenden (BGE 151 IV 46 E. 2.6.6). Vorliegend wurde der Urteilsvorschlag einzig hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung angepasst. Die Landesverweisung betrifft als straf- rechtliche Massnahme nicht die zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklä- gerschaft und ändert auch weder den angeklagten Sachverhalt noch den Schuldspruch zu deren Nachteil. Damit waren die abwesenden Privatklä- ger durch die Änderung nicht in eigenen Parteirechten betroffen. Ihre vor- gängige Anhörung oder Zustimmung war daher nicht erforderlich. Es ge- nügte folglich, dass die an der Hauptverhandlung anwesenden und von der Änderung unmittelbar betroffenen Parteien, namentlich die Staatsanwalt- schaft und der Beschuldigte, der Anpassung zustimmten. Die Abwesenheit
- 9 - der Privatkläger stand der Genehmigung des angepassten Urteilsvor- schlags nicht entgegen.
E. 2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als un- begründet und ist abzuweisen. Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren wird das vorinstanzliche Urteil aufgrund der Eigenheiten des abgekürzten Verfah- rens und der beschränkten Berufungsgründe nicht durch das obergerichtli- che Urteil ersetzt. Weist das Obergericht die Berufung – wie vorliegend – ab, so bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. Die Meldungen nach Eintritt der Rechtskraft obliegen somit der Vorinstanz.
E. 3 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Degiacomi
E. 3.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die gemeinsam beurteilten Be- rufungen SST.2026.74 (B._____) und SST.2026.79 (A._____) belaufen sich auf insgesamt Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsver- fahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten der auf ihn entfal- lende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 3.2 Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die ein- gereichte Kostennote (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) mit Fr. 3'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 10 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2026.79 (AS.2025.11; StA.2025.3936) Urteil vom 20. August 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Degiacomi Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Georgien, […] Zustellungsdomizil: Graf & Mastronardi Rechtsanwälte AG, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Graf, […] Gegenstand Abgekürztes Verfahren betr. Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; Landesverweisung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach reichte mit Datum vom 3. Dezember 2025 die im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO ergangene Anklageschrift gegen den Beschuldigten als Erledigungsvorschlag beim Bezirksgericht Brugg ein (Eingang am 17. Dezember 2025). 2. Das Bezirksgericht Brugg erachtete die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als erfüllt und erhob am 24. Februar 2026 die an- geklagten Straftatbestände (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbe- schädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch), die dafür beantragte Sanktion (bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Probezeit zwei Jahre, und Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheits- strafe) und die Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Zudem ver- wies es den Beschuldigten – nach einem anlässlich der Hauptverhandlung unterbreiteten und angenommenen Abänderungsvorschlag – anstatt für die in der Anklageschrift vorgesehenen 8 Jahre für 10 Jahre des Landes, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. März 2026 beantragte der Beschuldigte, er sei statt für 10 Jahre für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des abgekürzten Ver- fahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 20. August 2026 nicht erschienen. In der Folge wurde die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers zu- sammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2026.74), welcher ebenfalls nicht erschienen ist, durchgeführt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen die im abgekürzten Verfahren von der Vorinstanz erhöhte Dauer der Landesver- weisung von 8 auf 10 Jahre. Er beantragt im Hauptstandpunkt, er sei statt für 10 Jahre für 8 Jahre des Landes zu verweisen, eventualiter sei die Sa- che zur ordnungsgemässen Durchführung des abgekürzten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 3 - Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe seine Zustimmung zu einer Landesverweisung von 10 Jahren anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aus freiem Willen erteilt; mithin leide seine Zustim- mung an einem Willensmangel. 1.2. Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Par- tei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Kann der Beschuldigte mit Berufung geltend machen, er habe der Anklageschrift nicht zugestimmt, geht damit grundsätzlich das Vorbringen von Willens- mängeln einher. Zu berücksichtigen ist aber, dass Art. 362 Abs. 5 StPO nach seinem Sinn und Zweck die mit dem abgekürzten Verfahren unter anderem verfolgte effiziente Verfahrenserledigung ermöglichen will. Könnte der Beschuldigte nach seiner unwiderruflichen Zustimmung zur An- klageschrift jegliche Willensmängel anführen, liesse dies den Rechtsmittel- verzicht ins Leere laufen. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass der Be- schuldigte notwendig verteidigt ist (Art. 130 lit. e StPO). Diese Umstände rechtfertigen, eine Berufung, abgesehen bei fehlender Zustimmung, nur bei schwerwiegenden Willensmängeln zuzulassen (BGE 143 IV 122 E. 3.2.5). Entgegen dem Hauptantrag des Beschuldigten ist es dem Obergericht im Berufungsverfahren gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht mög- lich, die Dauer der Landesverweisung – entsprechend der Anklageschrift – selbst festzusetzen. Hätte die Vorinstanz nämlich fehlerhaft entschieden, weil die Zustimmung des Beschuldigten mit einem schweren Willensman- gel behaftet war, so wäre das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürz- ten Verfahren im Sinne von Art. 362 Abs. 3 StPO nicht mehr erfüllt wären. Damit wäre bei Gutheissung der Berufung aber auch eine Rückweisung zur ordnungsgemässen Durchführung des abgekürzten Verfahrens an die Vo- rinstanz, wie es im Eventualstandpunkt beantragt wird, ausgeschlossen, steht doch fest, dass die Vorinstanz bei einer Landesverweisung von 8 Jah- ren die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren für nicht erfüllt erachtet und die Akten somit an die Staatsanwaltschaft zur Durch- führung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückgeschickt hätte; wobei dieser Entscheid nicht anfechtbar gewesen wäre (Art. 362 Abs. 3 StPO). Auch wenn somit weder dem Hauptantrag noch dem Eventualantrag des Beschuldigten entsprochen werden könnte, ist davon auszugehen, dass er mit der vorinstanzlich erfolgten Erhöhung der Dauer der Landesverweisung nicht einverstanden ist, was es zu prüfen gilt.
- 4 - 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Erledigungsvorschlag, welcher der Vorinstanz unterbreitet wurde, sah eine Landesverweisung unter Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) für 8 Jahre vor. Während der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung fragte der Gerichtspräsident zunächst den Mitbeschuldigten, ob dieser auch mit einer längeren Landesverweisung, konkret 10 Jahren, einverstan- den wäre (vorinstanzliches Protokoll S. 5). Nach Intervenieren der amtli- chen Verteidiger beider Beschuldigten gegen eine Anpassung des Erledi- gungsvorschlags und auf ihr Ersuchen wurde die Verhandlung unterbro- chen (vorinstanzliches Protokoll S. 6 ff.). Nach neun Minuten kehrten die Parteien selbständig in den Gerichtssaal zurück (vorinstanzliches Protokoll S. 8). Nach einer Diskussion zwischen den amtlichen Verteidigern der bei- den Beschuldigten und dem Gerichtspräsidenten über den von ihm einge- brachten Änderungsvorschlag bezüglich der Dauer der Landesverweisung wurde, fragte der Gerichtspräsident den Beschuldigten, ob er den Erledi- gungsvorschlag mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Busse von Fr. 3'000.00 sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren – sollte das nicht möglich sein bzw. vom Gericht als nicht angemessen er- achtet werden – von 10 Jahren akzeptieren würde. Der Beschuldigte stimmte dem zu (vorinstanzliches Protokoll S. 10). Der Beschuldigte lässt mit Berufung den Umstand rügen, dass der Erledi- gungsvorschlag, der zum Urteil erhoben wurde, erst während der Haupt- verhandlung vom Präsidenten abgeändert worden und zu seinen Unguns- ten mit einer um zwei Jahre längeren Landesverweisung ausgefallen sei. Er sei in der Verhandlung unter Druck gesetzt worden, dem Änderungsvor- schlag zuzustimmen. Die Abänderung des Erledigungsvorschlags und da- mit die längere Landesverweisung sei ihm faktisch als Alternative zum Scheitern des abgekürzten Verfahrens präsentiert worden. 2.2. Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 229 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 223 E. 2.3 und E. 2.6). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwalt- schaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück (Art. 362 Abs. 3 StPO). Gemäss der Botschaft zur Strafprozessordnung spricht je- doch nichts dagegen, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung im Einverständnis der Parteien von den beantragten Sanktionen abweicht
- 5 - und dass es im Einverständnis mit den Parteien die Anklage sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte ändert (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085 ff., 1297). Ebenso geht ein Teil der Lehre überzeugend davon aus, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung im Einverständnis mit den anwesenden Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte grundsätz- lich abändern darf (BOMMER, Abgekürztes Verfahren und Plea Bargaining im Vergleich, ZSR 128/2009 II S. 17 f.; GREINER/JAGGI, in: Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 362 StPO; JO- SITSCH/BISCHOFF, Das abgekürzte Verfahren gemäss Art. 365-369 des Ent- wurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 432; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 und N. 7 zu Art. 362 StPO; RIKLIN/LOCHMATTER, in: OFK-StPO, 3. Aufl. 2026, N. 3 f. zu Art. 361 StPO; a.M. EL-HAKIM, Mitbeschuldigte im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO, 2017, S. 40 ff.; RUCKSTUHL, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2025, S. 354 Rz. 1080; DONATSCH/FREI, Die Prüfungspflichten des Gerichts beim abgekürzten Verfahren, in: Festschrift für Hans Wiprächtiger (…), 2011, S. 83 f.; SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 362 StPO; BOMMER, Kurzer Prozess mit dem abgekürzten Verfahren?, in: SWR 12/2010, S. 158 f.). Weitere Autoren sprechen sich für die Gewährung einer Bedenkzeit und damit zum Übereilungsschutz zugunsten der beschuldigten Person aus (THOMMEN, Kurzer Prozess – fairer Prozess?, 2013, 202 ff.; OEHEN, Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2018, S. 143; STOHNER, Abgekürzte Rechtsstaatlichkeit – Überlegungen zum abgekürz- ten Verfahren gemäss Art. 358 – 362 StPO, forumpoenale 3/2015 S. 173). Aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen wird auch für einen nur kurzen Unterbruch der Verhandlung plädiert, während dem sich die beschuldigte Person mit ihrer Verteidigung über die angeregten Änderungen und das Prozessverhalten austauschen kann (GIGER, Das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362 StPO), Ablauf samt Klärung von Detailfragen, praktischen Er- fahrungen und statistischen Erhebungen, 2021, S. 475). Mit der Botschaft zur Strafprozessordnung und dem sich dieser im Ergebnis anschliessenden Teil der Lehre ist festzuhalten, dass es aus verfahrens- ökonomischer Sicht im Interesse aller Verfahrensbeteiligten ist, dass das Gericht vor einer Ablehnung der Anklageschrift allfällige Bedenken an der Erfüllung der Voraussetzungen äussern und in der Folge mit dem Einver- ständnis der Parteien eine inhaltlich durch das Gericht abgeänderte Ankla- geschrift zum Urteil erheben kann. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Ab- änderung der Anklageschrift anlässlich der Hauptverhandlung wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten.
- 6 - 2.3. Unbestritten ist, dass das abgekürzte Verfahren gesetzeskonform eingelei- tet wurde. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren den der Anklage zugrunde liegenden und mit der Aktenlage übereinstimmenden Sachverhalt aner- kannt. Strittig ist hingegen, ob die Zustimmung des Beschuldigten zur Abänderung der Dauer der Landesverweisung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung auf freiem Willen beruht hat. Entgegen dem Beschuldigten ist dies vorliegend zu bejahen. Abzustellen ist auf den Ablauf der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung, wie dies im Protokoll festgehalten worden ist. Die- sem ist zu entnehmen, dass die Verhandlung auf Ersuchen der amtlichen Verteidigerin des Mitbeschuldigten unterbrochen wurde (vorinstanzliches Protokoll S. 7). Nach einem neunminütigen Unterbruch der Verhandlung traten die Parteien unaufgefordert wieder in den Gerichtssaal ein (vo- rinstanzliches Protokoll S. 7). Während dieser Unterbrechung konnte sich der Beschuldigte frei mit seinem amtlichen Verteidiger austauschen und die Situation und allfällige Konsequenzen besprechen. Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte nicht ausreichend mit seinem amtlichen Verteidiger hätte besprechen und beraten lassen können, liegen nicht vor. Der Be- schuldigte musste sich mithin nicht unmittelbar oder ohne Rücksprache mit seiner amtlichen Verteidigung zur Frage äussern, ob er auch mit einer Lan- desverweisung von 10 Jahren einverstanden wäre. Der Beschuldigte wurde nach dem Unterbruch nach seinem Einverständnis zum abgeänder- ten Erledigungsvorschlag mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten, einer Busse von Fr. 3'000.00 sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren – sollte das nicht genügen bzw. nicht möglich sein – von 10 Jah- ren gefragt. Der Beschuldigte gab zuerst an, dass er es nicht verstehe und meinte dann, dass er zu bestrafen sei, jedoch nicht zu einer Bestrafung durch Erschiessen, da er niemanden umgebracht habe (vorinstanzliches Protokoll S. 10). Nach erneuter Nachfrage gab der Beschuldigte sein Ein- verständnis ab (vorinstanzliches Protokoll S. 10). In einem abgekürzten Verfahren, in dem der Beschuldigte den Sachverhalt eingestehen und ge- wisse Zugeständnisse machen muss, ist er stets einem gewissen Druck und einer Unsicherheit ausgesetzt, weil das Gericht die Anklageschrift nicht ungeprüft zum Urteil erheben muss, sondern – wenn es die Voraussetzun- gen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als nicht erfüllt erachtet – die Akten auch an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückweisen kann. Der Beschuldigte sah sich unerwartet mit der Frage einer allfälligen Abänderung des Erledigungsvorschlags zu seinen Ungunsten konfrontiert. Er konnte sich jedoch, bevor er befragt wurde und seine Einwilligung abgab, mit seinem amtlichen Verteidiger ohne Zeitdruck und während einer selbstbestimmten und damit angemes- senen Dauer besprechen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung derart auf den Beschul- digten eingewirkt wurde, dass dessen Zustimmung zu einem Erledigungs-
- 7 - vorschlag mit einer Landesverweisung von 10 Jahren an einem Willens- mangel gelitten hätte. So reicht denn auch die Möglichkeit, dass bei Ableh- nung der Änderung des Erledigungsvorschlags das abgekürzte Verfahren scheitern könnte, nicht aus, um von einer Drucksituation auszugehen, die einen Willensmangel zu begründen vermag (vgl. GIGER, a.a.O., S. 473). Nach dem Gesagten ist von einer gültigen Zustimmung durch den Beschul- digten zum abgeänderten Erledigungsvorschlag auszugehen und ein Wil- lensmangel zu verneinen. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, das Vorgehen der Vorinstanz sei unter dem Gesichtspunkt der Unvoreingenommenheit problematisch, ist ihm nicht zu folgen. Es spielt keine Rolle, ob die Bedenken an der Angemes- senheit und die Möglichkeit einer allfälligen Änderung des Erledigungsvor- schlags dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung durch den Gerichtspräsidenten als Verfahrensleiter mit oder ohne vorgängige Rück- sprache mit dem Gesamtgericht mitgeteilt worden sind. Dies ändert an der Zustimmung des Beschuldigten nichts, zumal ihm die Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre nicht als bereits feststehende Bedin- gung kommuniziert worden ist, sondern ausdrücklich nur für den Fall, dass das Gericht die Dauer von 8 Jahren als nicht adäquat erachten sollte. Diese Vorgehensweise, nämlich die Frage, ob er auch mit einer Landesverwei- sung von 10 Jahren einverstanden wäre, lag durchaus im Interesse des Beschuldigten. Wäre diese Frage nämlich nicht bereits anlässlich der Ein- vernahme des Beschuldigten erfolgt und wäre das Gericht anschliessend im Rahmen der Urteilsberatung zum Schluss gelangt, dass die Vorausset- zungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren bei einer Landesverweisung von 8 Jahren nicht erfüllt sind, so hätte es nur die Möglichkeit gehabt, einen ablehnenden und nicht anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 362 Abs. 3 StPO zu fällen oder die Beratung zu unterbrechen und den Beschuldigten erneut zu befragen. 2.4. Soweit der Beschuldigte vorbringt, der gesetzliche Übereilungsschutz ge- mäss Art. 360 Abs. 2 StPO sei nicht gewährt worden und die Hauptver- handlung sei für 10 Tage zu unterbrechen gewesen, ist ihm nicht zu folgen. Das Gericht hat nach der hier vertretenen Ansicht den Parteien bei einer in Aussicht gestellten Abänderung zwar eine gewisse Bedenkzeit einzuräu- men. Diese kann aber – je nach dem, um welche Abänderung es geht und wie sich diese auf den Beschuldigten auswirkt – auch kurz sein und erfor- dert in gewissen Konstellationen nicht einmal eine Unterbrechung der Ver- handlung. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 360 Abs. 2 StPO, der sich auf die durch die Staatsanwaltschaft an die Parteien eröffnete Anklage bezieht. Insbesondere kann daraus keine zehntägige Bedenkfrist bei einer einver- nehmlichen Änderung des Erledigungsvorschlags während der Hauptver- handlung abgeleitet werden, zumal es sich bei der Frist nach Art. 360
- 8 - Abs. 2 StPO ohnehin um eine Maximalfrist handelt. Im Gegenteil würde eine Vertagung der Hauptverhandlung dem Grundgedanken der Verfah- rensbeschleunigung im abgekürzten Verfahren bei einer Änderung durch das Gericht zuwiderlaufen (vgl. GIGER, a.a.O., S. 475). Vorliegend wurde die Verhandlung ohne zeitliche Frist unterbrochen. Der Beschuldigte war notwendig verteidigt und konnte sich während des Unter- bruchs mit seinem amtlichen Verteidiger über die Tragweite der abgeän- derten Anklageschrift beraten. Nach unaufgeforderter Rückkehr des Be- schuldigten in den Gerichtssaal wurde die Verhandlung wieder aufgenom- men und der Beschuldigte stimmte der Änderung zu. Es gibt keine Hin- weise darauf, dass der Beschuldigte einer längeren Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung bedurft hätte. Darüber hinaus hätte der Be- schuldigte den nunmehr behaupteten Verfahrensfehler unverzüglich bei der ersten sich bietenden Gelegenheit und nicht erst mit Berufung geltend machen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1051/2017 vom
23. März 2018 E. 1.3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der gewährte Unterbruch genügt hat und dass die Zustimmung des Beschuldigten informiert erfolgt ist. 2.5. Das Vorbringen, die Änderung des Urteilsvorschlags hätte mangels Zustim- mung der nicht anwesenden Privatklägerschaft nicht erfolgen dürfen, ist unbegründet. Zwar ist die Privatklägerschaft Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), und die Anklageschrift im abgekürzten Verfah- ren ist den Parteien zu eröffnen (Art. 360 Abs. 2 StPO). Das bedeutet in- dessen nicht, dass der Privatklägerschaft bei jeder Änderung des Urteils- vorschlags ein umfassendes Vetorecht zukommt. Massgebend ist viel- mehr, ob die konkrete Änderung ihre eigenen rechtlich geschützten Inte- ressen betrifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Pri- vatklägerschaft im abgekürzten Verfahren nur jene Punkte beanstanden, welche ihre Rechte berühren, namentlich Zivilansprüche oder die diesen zugrunde liegenden Straftaten. Hingegen kann sie sich nicht gegen die Art oder Höhe der Sanktion bzw. Massnahme wenden (BGE 151 IV 46 E. 2.6.6). Vorliegend wurde der Urteilsvorschlag einzig hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung angepasst. Die Landesverweisung betrifft als straf- rechtliche Massnahme nicht die zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklä- gerschaft und ändert auch weder den angeklagten Sachverhalt noch den Schuldspruch zu deren Nachteil. Damit waren die abwesenden Privatklä- ger durch die Änderung nicht in eigenen Parteirechten betroffen. Ihre vor- gängige Anhörung oder Zustimmung war daher nicht erforderlich. Es ge- nügte folglich, dass die an der Hauptverhandlung anwesenden und von der Änderung unmittelbar betroffenen Parteien, namentlich die Staatsanwalt- schaft und der Beschuldigte, der Anpassung zustimmten. Die Abwesenheit
- 9 - der Privatkläger stand der Genehmigung des angepassten Urteilsvor- schlags nicht entgegen. 2.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als un- begründet und ist abzuweisen. Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren wird das vorinstanzliche Urteil aufgrund der Eigenheiten des abgekürzten Verfah- rens und der beschränkten Berufungsgründe nicht durch das obergerichtli- che Urteil ersetzt. Weist das Obergericht die Berufung – wie vorliegend – ab, so bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. Die Meldungen nach Eintritt der Rechtskraft obliegen somit der Vorinstanz. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die gemeinsam beurteilten Be- rufungen SST.2026.74 (B._____) und SST.2026.79 (A._____) belaufen sich auf insgesamt Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsver- fahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten der auf ihn entfal- lende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die ein- gereichte Kostennote (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) mit Fr. 3'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 10 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Degiacomi