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SST.2026.74

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2026.74

Ag Strafgericht · 2026-08-20 · Deutsch AG
Sachverhalt

eingestehen und gewisse Zugeständnisse machen muss, ist er stets einem gewissen Druck und einer Unsicherheit ausgesetzt, weil das Gericht die Anklageschrift nicht ungeprüft zum Urteil erheben muss, sondern – sollte es die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als nicht erfüllt erachten – die Akten auch an die Staatsanwaltschaft zur Durchfüh- rung eines ordentlichen Verfahrens zurückweisen kann. Der Beschuldigte sah sich unerwartet mit der Frage einer allfälligen Abänderung des Erledi- gungsvorschlags zu seinen Ungunsten konfrontiert. Insofern mag sich der Beschuldigte unmittelbar nach entsprechender Frage des Gerichtspräsi- denten einem erhöhten Druck ausgesetzt gefühlt haben, soweit der Ge- richtspräsident sofort eine Antwort erwartete. Auf diese Zustimmung des Beschuldigten vor der Unterbrechung der Verhandlung und Besprechung

- 7 - mit seiner amtlichen Verteidigerin (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 5) wird vorliegend jedoch nicht abgestellt. Vielmehr ist das Einverständnis zur Ab- änderung nach der Unterbrechung der Verhandlung massgebend (vgl. vo- rinstanzliches Protokoll S. 10). Der Beschuldigte konnte sich vor dieser Ein- willigung mit seiner amtlichen Verteidigerin ohne Zeitdruck und während einer selbstbestimmten und damit angemessenen Dauer besprechen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung derart auf den Beschuldigten eingewirkt worden wäre, dass dessen Zustimmung zu einem Erledigungsvorschlag mit einer Lan- desverweisung von 10 Jahren an einem Willensmangel gelitten hätte. So reicht denn auch die Möglichkeit, dass bei Ablehnung der Änderung des Erledigungsvorschlags das abgekürzte Verfahren scheitern könnte, nicht aus, um von einer Drucksituation auszugehen, die einen Willensmangel zu begründen vermag (vgl. GIGER, a.a.O., S. 473). Nach dem Gesagten ist von einer gültigen Zustimmung durch den Beschuldigten zum abgeänder- ten Erledigungsvorschlag auszugehen und ein Willensmangel zu vernei- nen. 2.4. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die Vorinstanz habe durch ihr Vorge- hen sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, ist ihm nicht zu folgen. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren liegt nicht bereits darin, dass das Gericht den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren eine Änderung des Erledigungsvorschlags unter- breitet. Das Gericht hat nicht bloss eine formelle Genehmigungsfunktion, sondern namentlich zu prüfen, ob die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend ist darin, dass die Vorinstanz allfällige Bedenken an der Angemessenheit der beantragten Sanktionen geäussert und den Parteien während der Hauptverhandlung eine allfällige Änderung des Erledigungsvorschlags unterbreitet hat, worauf dem Be- schuldigten die Möglichkeit gewährt wurde, sich mit seiner amtlichen Ver- teidigerin zu beraten und demnach informiert dem Vorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen, keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Ver- fahren zu erblicken. Keine Rolle spielt, ob die Bedenken an der Angemessenheit und die Mög- lichkeit einer allfälligen Änderung des Erledigungsvorschlags dem Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung durch den Gerichtspräsidenten als Verfahrensleiter mit oder ohne vorgängige Rücksprache mit dem Gesamt- gericht mitgeteilt worden sind. Dies ändert an der Zustimmung des Be- schuldigten nichts, zumal ihm die Erhöhung der Dauer der Landesverwei- sung auf 10 Jahre nicht als bereits feststehende Bedingung kommuniziert worden ist, sondern ausdrücklich nur für den Fall, dass das Gericht die Dauer von 8 Jahren als nicht adäquat erachten sollte. Diese Vorgehens- weise, nämlich die Frage, ob er auch mit einer Landesverweisung von

- 8 - 10 Jahren einverstanden wäre, lag durchaus im Interesse des Beschuldig- ten. Wäre diese Frage nämlich nicht bereits anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten erfolgt und wäre das Gericht anschliessend im Rahmen der Urteilsberatung zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren bei einer Landesverweisung von 8 Jahren nicht erfüllt sind, so hätte es nur die Möglichkeit gehabt, einen ablehnenden und nicht anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 362 Abs. 3 StPO zu fällen oder die Beratung zu unterbrechen und den Beschuldigten erneut zu be- fragen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass das Gericht darauf verzichtet hat, die Staatsanwaltschaft dazu zu befragen, aus welchen Gründen die eingereichte Anklageschrift als angemessen erachtet wurde, und keine diesbezüglichen Ergänzungsfragen der amtlichen Vertei- digerin zugelassen worden sind. Gemäss Art. 361 Abs. 2 StPO befragt das Gericht im abgekürzten Verfahren in erster Linie den Beschuldigten. Es be- fragt die anderen Parteien nur dann, wenn dies nötig erscheint (Art. 361 Abs. 3 StPO). Darüber hinaus besteht im abgekürzten Verfahren, das kein Beweisverfahren kennt (Art. 361 Abs. 4 StPO) – anders als im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 341 Abs. 2 StPO – kein Anspruch, Ergänzungsfra- gen zu stellen. Durch die Abweisung der Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigerin hat die Vorinstanz weder das Recht auf ein faires Verfahren noch das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt. 2.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als un- begründet und ist abzuweisen. Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren wird das vorinstanzliche Urteil aufgrund der Eigenheiten des abgekürzten Verfah- rens und der beschränkten Berufungsgründe nicht durch das obergerichtli- che Urteil ersetzt. Weist das Obergericht die Berufung – wie vorliegend – ab, so bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. Die Meldungen nach Eintritt der Rechtskraft obliegen somit der Vorinstanz. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die gemeinsam beurteilten Be- rufungen SST.2026.74 (A._____) und SST.2026.79 (B._____) belaufen sich auf insgesamt Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsver- fahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten der auf ihn entfal- lende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 9 - 3.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) mit gerundet Fr. 2'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

- 10 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Degiacomi

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen die im abgekürzten Verfahren von der Vorinstanz erhöhte Dauer der Landesver- weisung von 8 auf 10 Jahre. Er beantragt im Hauptstandpunkt, er sei statt für 10 Jahre für 8 Jahre des Landes zu verweisen, eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 - Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe seine Zustimmung zu einer Landesverweisung von 10 Jahren anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aus freiem Willen erteilt; mithin leide seine Zustim- mung an einem Willensmangel.

E. 1.2 Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Par- tei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Kann der Beschuldigte mit Berufung geltend machen, er habe der Anklageschrift nicht zugestimmt, geht damit grundsätzlich das Vorbringen von Willens- mängeln einher. Zu berücksichtigen ist aber, dass Art. 362 Abs. 5 StPO nach seinem Sinn und Zweck die mit dem abgekürzten Verfahren unter anderem verfolgte effiziente Verfahrenserledigung ermöglichen will. Könnte der Beschuldigte nach seiner unwiderruflichen Zustimmung zur An- klageschrift jegliche Willensmängel anführen, liesse dies den Rechtsmittel- verzicht ins Leere laufen. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass der Be- schuldigte notwendig verteidigt ist (Art. 130 lit. e StPO). Diese Umstände rechtfertigen, eine Berufung, abgesehen bei fehlender Zustimmung, nur bei schwerwiegenden Willensmängeln zuzulassen (BGE 143 IV 122 E. 3.2.5). Entgegen dem Hauptantrag des Beschuldigten ist es dem Obergericht im Berufungsverfahren gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht mög- lich, die Dauer der Landesverweisung – entsprechend der Anklageschrift – selbst festzusetzen. Hätte die Vorinstanz nämlich fehlerhaft entschieden, weil die Zustimmung des Beschuldigten mit einem schweren Willensman- gel behaftet war, so wäre das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürz- ten Verfahren im Sinne von Art. 362 Abs. 3 StPO nicht mehr erfüllt wären. Damit wäre bei Gutheissung der Berufung aber auch eine Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz, wie es im Eventualstandpunkt beantragt wird, ausgeschlossen. Auch wenn somit weder dem Hauptantrag noch dem Eventualantrag des Beschuldigten entsprochen werden könnte, ist davon auszugehen, dass er mit der vorinstanzlich erfolgten Erhöhung der Dauer der Landesverweisung nicht einverstanden ist, was es zu prüfen gilt.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Erledigungsvorschlag, welcher der Vorinstanz unterbreitet wurde, sah eine Landesverweisung unter Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) für 8 Jahre vor. Während der vorinstanzlichen Hauptver-

- 4 - handlung fragte der Gerichtspräsident den Beschuldigten, ob dieser auch mit einer längeren Landesverweisung, konkret 10 Jahren, einverstanden wäre (vorinstanzliches Protokoll S. 5). Nach Intervenieren der amtlichen Verteidigerin gegen eine Anpassung des Erledigungsvorschlags und auf ihr Ersuchen wurde die Verhandlung unterbrochen (vorinstanzliches Protokoll S. 6 ff.). Nach neun Minuten kehrten die Parteien selbständig in den Ge- richtssaal zurück (vorinstanzliches Protokoll S. 8). Nach einer Diskussion zwischen den amtlichen Verteidigern der beiden Beschuldigten und dem Gerichtspräsidenten über den von ihm eingebrachten Änderungsvorschlag bezüglich der Dauer der Landesverweisung wurde die Befragung des Be- schuldigten wieder aufgenommen. Der Gerichtspräsident fragte den Be- schuldigten erneut, ob er den Erledigungsvorschlag mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Busse von Fr. 3'000.00 sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren – sollte das nicht möglich sein bzw. als nicht adäquat erachtet werden von Seiten des Gerichts – von 10 Jahren akzeptieren würde. Der Beschuldigte stimmte dem zu (vorinstanzliches Protokoll S. 10). Der Beschuldigte lässt mit Berufung den Umstand rügen, dass der Erledi- gungsvorschlag, der zum Urteil erhoben wurde, erst während der Haupt- verhandlung vom Präsidenten abgeändert worden und zu seinen Unguns- ten mit einer um zwei Jahre längeren Landesverweisung ausgefallen sei. Der Beschuldigte sei in der Verhandlung unter Druck gesetzt worden und habe sich genötigt gesehen, dem Änderungsvorschlag zuzustimmen. Er sei davon ausgegangen, dass er, um zeitnah nach der Hauptverhandlung in Freiheit entlassen zu werden, resp. ausreisen zu können, seine Zustim- mung zur Anpassung habe erteilen müssen. Hätte er seine Zustimmung verweigert, wäre ungewiss gewesen, ob die Vorinstanz die ursprüngliche Anklageschrift mit achtjähriger Landesverweisung genehmigt hätte oder die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückgewiesen hätte. Bis zu einer neuen Verhandlung wä- ren mehrere Monate vergangen, wobei zu befürchten gewesen wäre, dass der Beschuldigte in dieser Zeit in Haft hätte verbleiben müssen.

E. 2.2 Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 229 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 223 E. 2.3 und E. 2.6). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwalt- schaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück (Art. 362 Abs. 3 StPO). Gemäss der Botschaft zur Strafprozessordnung spricht je- doch nichts dagegen, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung im Einverständnis der Parteien von den beantragten Sanktionen abweicht

- 5 - und dass es im Einverständnis mit den Parteien die Anklage sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte ändert (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085 ff., 1297). Ebenso geht ein Teil der Lehre überzeugend davon aus, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung im Einverständnis mit den anwesenden Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte grundsätz- lich abändern darf (BOMMER, Abgekürztes Verfahren und Plea Bargaining im Vergleich, ZSR 128/2009 II S. 17 f.; GREINER/JAGGI, in: Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 362 StPO; JO- SITSCH/BISCHOFF, Das abgekürzte Verfahren gemäss Art. 365-369 des Ent- wurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 432; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 und N. 7 zu Art. 362 StPO; RIKLIN/LOCHMATTER, in: OFK-StPO, 3. Aufl. 2026, N. 3 f. zu Art. 361 StPO; a.M. EL-HAKIM, Mitbeschuldigte im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO, 2017, S. 40 ff.; RUCKSTUHL, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2025, S. 354 Rz. 1080; DONATSCH/FREI, Die Prüfungspflichten des Gerichts beim abgekürzten Verfahren, in: Festschrift für Hans Wiprächtiger (…), 2011, S. 83 f.; SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 362 StPO; BOMMER, Kurzer Prozess mit dem abgekürzten Verfahren?, in: SWR 12/2010, S. 158 f.). Weitere Autoren sprechen sich für die Gewährung einer Bedenkzeit und damit zum Übereilungsschutz zugunsten der beschuldigten Person aus (THOMMEN, Kurzer Prozess – fairer Prozess?, 2013, 202 ff.; OEHEN, Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2018, S. 143; STOHNER, Abgekürzte Rechtsstaatlichkeit – Überlegungen zum abgekürz- ten Verfahren gemäss Art. 358 – 362 StPO, forumpoenale 3/2015 S. 173). Aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen wird auch für einen nur kurzen Unterbruch der Verhandlung plädiert, während dem sich die beschuldigte Person mit ihrer Verteidigung über die angeregten Änderungen und das Prozessverhalten austauschen kann (GIGER, Das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362 StPO), Ablauf samt Klärung von Detailfragen, praktischen Er- fahrungen und statistischen Erhebungen, 2021, S. 475). Mit der Botschaft zur Strafprozessordnung und dem sich dieser im Ergebnis anschliessenden Teil der Lehre ist festzuhalten, dass es aus verfahrens- ökonomischer Sicht im Interesse aller Verfahrensbeteiligten ist, dass das Gericht vor einer Ablehnung der Anklageschrift allfällige Bedenken an der Erfüllung der Voraussetzungen äussern und in der Folge mit dem Einver- ständnis der Parteien eine inhaltlich durch das Gericht abgeänderte Ankla- geschrift zum Urteil erheben kann. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Ab- änderung der Anklageschrift anlässlich der Hauptverhandlung wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Die Möglichkeit der Abänderung beschränkt sich jedoch entgegen dem Beschuldigten und mit obengenann- ten Lehrmeinungen nicht bloss auf formaljuristische Korrekturen, gering-

- 6 - fügige Anpassung von untergeordneter Bedeutung oder Anpassungen zu- gunsten des Beschuldigten.

E. 2.3 Unbestritten ist, dass das abgekürzte Verfahren gesetzeskonform eingelei- tet wurde. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren den der Anklage zugrunde liegenden und mit der Aktenlage übereinstimmenden Sachverhalt aner- kannt. Strittig ist hingegen, ob die Zustimmung des Beschuldigten zur Abänderung der Dauer der Landesverweisung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung auf freiem Willen beruht hat. Entgegen dem Beschuldigten ist dies vorliegend zu bejahen. Abzustellen ist auf den Ablauf der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung, wie dies im Protokoll festgehalten worden ist. Die- sem ist zu entnehmen, dass die Verhandlung auf Ersuchen der amtlichen Verteidigerin unterbrochen wurde (vorinstanzliches Protokoll S. 8). Nach einem neunminütigen Unterbruch der Verhandlung traten die Parteien un- aufgefordert wieder in den Gerichtssaal ein (vorinstanzliches Protokoll S. 8). Während dieser Unterbrechung konnte sich der Beschuldigte frei mit seiner amtlichen Verteidigerin austauschen und die Situation und allfällige Konsequenzen besprechen. Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte nicht ausreichend mit seiner amtlichen Verteidigerin hätte besprechen und beraten lassen können, liegen nicht vor. Der Beschuldigte musste sich mit- hin nicht unmittelbar oder ohne Rücksprache mit seiner amtlichen Verteidi- gung zur Frage äussern, ob er auch mit einer Landesverweisung von 10 Jahren einverstanden wäre. Die Einvernahme des Beschuldigten wurde nach dem Unterbruch mit der Frage nach seinem Einverständnis zum ab- geänderten Erledigungsvorschlag mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Busse von Fr. 3'000.00 sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren – sollte das nicht möglich sein bzw. als nicht adäquat erachtet werden von Seiten des Gerichts – von 10 Jahren, fortgesetzt. Der Beschul- digte gab an, dass er keine Wahl habe. Nach erneuter Nachfrage gab der Beschuldigte sein Einverständnis ab (vorinstanzliches Protokoll S. 10). In einem abgekürzten Verfahren, in dem der Beschuldigte den Sachverhalt eingestehen und gewisse Zugeständnisse machen muss, ist er stets einem gewissen Druck und einer Unsicherheit ausgesetzt, weil das Gericht die Anklageschrift nicht ungeprüft zum Urteil erheben muss, sondern – sollte es die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als nicht erfüllt erachten – die Akten auch an die Staatsanwaltschaft zur Durchfüh- rung eines ordentlichen Verfahrens zurückweisen kann. Der Beschuldigte sah sich unerwartet mit der Frage einer allfälligen Abänderung des Erledi- gungsvorschlags zu seinen Ungunsten konfrontiert. Insofern mag sich der Beschuldigte unmittelbar nach entsprechender Frage des Gerichtspräsi- denten einem erhöhten Druck ausgesetzt gefühlt haben, soweit der Ge- richtspräsident sofort eine Antwort erwartete. Auf diese Zustimmung des Beschuldigten vor der Unterbrechung der Verhandlung und Besprechung

- 7 - mit seiner amtlichen Verteidigerin (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 5) wird vorliegend jedoch nicht abgestellt. Vielmehr ist das Einverständnis zur Ab- änderung nach der Unterbrechung der Verhandlung massgebend (vgl. vo- rinstanzliches Protokoll S. 10). Der Beschuldigte konnte sich vor dieser Ein- willigung mit seiner amtlichen Verteidigerin ohne Zeitdruck und während einer selbstbestimmten und damit angemessenen Dauer besprechen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung derart auf den Beschuldigten eingewirkt worden wäre, dass dessen Zustimmung zu einem Erledigungsvorschlag mit einer Lan- desverweisung von 10 Jahren an einem Willensmangel gelitten hätte. So reicht denn auch die Möglichkeit, dass bei Ablehnung der Änderung des Erledigungsvorschlags das abgekürzte Verfahren scheitern könnte, nicht aus, um von einer Drucksituation auszugehen, die einen Willensmangel zu begründen vermag (vgl. GIGER, a.a.O., S. 473). Nach dem Gesagten ist von einer gültigen Zustimmung durch den Beschuldigten zum abgeänder- ten Erledigungsvorschlag auszugehen und ein Willensmangel zu vernei- nen.

E. 2.4 Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die Vorinstanz habe durch ihr Vorge- hen sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, ist ihm nicht zu folgen. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren liegt nicht bereits darin, dass das Gericht den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren eine Änderung des Erledigungsvorschlags unter- breitet. Das Gericht hat nicht bloss eine formelle Genehmigungsfunktion, sondern namentlich zu prüfen, ob die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend ist darin, dass die Vorinstanz allfällige Bedenken an der Angemessenheit der beantragten Sanktionen geäussert und den Parteien während der Hauptverhandlung eine allfällige Änderung des Erledigungsvorschlags unterbreitet hat, worauf dem Be- schuldigten die Möglichkeit gewährt wurde, sich mit seiner amtlichen Ver- teidigerin zu beraten und demnach informiert dem Vorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen, keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Ver- fahren zu erblicken. Keine Rolle spielt, ob die Bedenken an der Angemessenheit und die Mög- lichkeit einer allfälligen Änderung des Erledigungsvorschlags dem Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung durch den Gerichtspräsidenten als Verfahrensleiter mit oder ohne vorgängige Rücksprache mit dem Gesamt- gericht mitgeteilt worden sind. Dies ändert an der Zustimmung des Be- schuldigten nichts, zumal ihm die Erhöhung der Dauer der Landesverwei- sung auf 10 Jahre nicht als bereits feststehende Bedingung kommuniziert worden ist, sondern ausdrücklich nur für den Fall, dass das Gericht die Dauer von 8 Jahren als nicht adäquat erachten sollte. Diese Vorgehens- weise, nämlich die Frage, ob er auch mit einer Landesverweisung von

- 8 - 10 Jahren einverstanden wäre, lag durchaus im Interesse des Beschuldig- ten. Wäre diese Frage nämlich nicht bereits anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten erfolgt und wäre das Gericht anschliessend im Rahmen der Urteilsberatung zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren bei einer Landesverweisung von 8 Jahren nicht erfüllt sind, so hätte es nur die Möglichkeit gehabt, einen ablehnenden und nicht anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 362 Abs. 3 StPO zu fällen oder die Beratung zu unterbrechen und den Beschuldigten erneut zu be- fragen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass das Gericht darauf verzichtet hat, die Staatsanwaltschaft dazu zu befragen, aus welchen Gründen die eingereichte Anklageschrift als angemessen erachtet wurde, und keine diesbezüglichen Ergänzungsfragen der amtlichen Vertei- digerin zugelassen worden sind. Gemäss Art. 361 Abs. 2 StPO befragt das Gericht im abgekürzten Verfahren in erster Linie den Beschuldigten. Es be- fragt die anderen Parteien nur dann, wenn dies nötig erscheint (Art. 361 Abs. 3 StPO). Darüber hinaus besteht im abgekürzten Verfahren, das kein Beweisverfahren kennt (Art. 361 Abs. 4 StPO) – anders als im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 341 Abs. 2 StPO – kein Anspruch, Ergänzungsfra- gen zu stellen. Durch die Abweisung der Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigerin hat die Vorinstanz weder das Recht auf ein faires Verfahren noch das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt.

E. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als un- begründet und ist abzuweisen. Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren wird das vorinstanzliche Urteil aufgrund der Eigenheiten des abgekürzten Verfah- rens und der beschränkten Berufungsgründe nicht durch das obergerichtli- che Urteil ersetzt. Weist das Obergericht die Berufung – wie vorliegend – ab, so bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. Die Meldungen nach Eintritt der Rechtskraft obliegen somit der Vorinstanz.

E. 3 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

- 10 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Degiacomi

E. 3.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die gemeinsam beurteilten Be- rufungen SST.2026.74 (A._____) und SST.2026.79 (B._____) belaufen sich auf insgesamt Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsver- fahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten der auf ihn entfal- lende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 9 -

E. 3.2 Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) mit gerundet Fr. 2'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2026.74 (AS.2025.10; StA.2025.3936) Urteil vom 20. August 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Degiacomi Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Georgien, […] Zustellungsdomizil: Brunner Hunziker Rechtsanwälte, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Gegenstand Abgekürztes Verfahren betr. Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; Landesverweisung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach reichte mit Datum vom 3. Dezember 2025 die im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO ergangene Anklageschrift gegen den Beschuldigten als Erledigungsvorschlag beim Bezirksgericht Brugg ein (Eingang am 17. Dezember 2025). 2. Das Bezirksgericht Brugg erachtete die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als erfüllt und erhob am 24. Februar 2026 die an- geklagten Straftatbestände (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbe- schädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch), die dafür beantragte Sanktion (bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Probezeit zwei Jahre, und Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheits- strafe) und die Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Zudem ver- wies es den Beschuldigten – nach einem anlässlich der Hauptverhandlung unterbreiteten und angenommenen Abänderungsvorschlag – anstatt für die in der Anklageschrift vorgesehenen 8 Jahre für 10 Jahre des Landes, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. 3. 3.1. Mit Berufungserklärungen vom 20. März 2026 und 27. März 2026 (Korrek- tur) beantragte der Beschuldigte, er sei statt für 10 Jahre für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 20. August 2026 nicht erschienen. In der Folge wurde die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin zu- sammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2026.79), welcher ebenfalls nicht erschienen ist, durchgeführt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen die im abgekürzten Verfahren von der Vorinstanz erhöhte Dauer der Landesver- weisung von 8 auf 10 Jahre. Er beantragt im Hauptstandpunkt, er sei statt für 10 Jahre für 8 Jahre des Landes zu verweisen, eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 - Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe seine Zustimmung zu einer Landesverweisung von 10 Jahren anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aus freiem Willen erteilt; mithin leide seine Zustim- mung an einem Willensmangel. 1.2. Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Par- tei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Kann der Beschuldigte mit Berufung geltend machen, er habe der Anklageschrift nicht zugestimmt, geht damit grundsätzlich das Vorbringen von Willens- mängeln einher. Zu berücksichtigen ist aber, dass Art. 362 Abs. 5 StPO nach seinem Sinn und Zweck die mit dem abgekürzten Verfahren unter anderem verfolgte effiziente Verfahrenserledigung ermöglichen will. Könnte der Beschuldigte nach seiner unwiderruflichen Zustimmung zur An- klageschrift jegliche Willensmängel anführen, liesse dies den Rechtsmittel- verzicht ins Leere laufen. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass der Be- schuldigte notwendig verteidigt ist (Art. 130 lit. e StPO). Diese Umstände rechtfertigen, eine Berufung, abgesehen bei fehlender Zustimmung, nur bei schwerwiegenden Willensmängeln zuzulassen (BGE 143 IV 122 E. 3.2.5). Entgegen dem Hauptantrag des Beschuldigten ist es dem Obergericht im Berufungsverfahren gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht mög- lich, die Dauer der Landesverweisung – entsprechend der Anklageschrift – selbst festzusetzen. Hätte die Vorinstanz nämlich fehlerhaft entschieden, weil die Zustimmung des Beschuldigten mit einem schweren Willensman- gel behaftet war, so wäre das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürz- ten Verfahren im Sinne von Art. 362 Abs. 3 StPO nicht mehr erfüllt wären. Damit wäre bei Gutheissung der Berufung aber auch eine Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz, wie es im Eventualstandpunkt beantragt wird, ausgeschlossen. Auch wenn somit weder dem Hauptantrag noch dem Eventualantrag des Beschuldigten entsprochen werden könnte, ist davon auszugehen, dass er mit der vorinstanzlich erfolgten Erhöhung der Dauer der Landesverweisung nicht einverstanden ist, was es zu prüfen gilt. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Erledigungsvorschlag, welcher der Vorinstanz unterbreitet wurde, sah eine Landesverweisung unter Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) für 8 Jahre vor. Während der vorinstanzlichen Hauptver-

- 4 - handlung fragte der Gerichtspräsident den Beschuldigten, ob dieser auch mit einer längeren Landesverweisung, konkret 10 Jahren, einverstanden wäre (vorinstanzliches Protokoll S. 5). Nach Intervenieren der amtlichen Verteidigerin gegen eine Anpassung des Erledigungsvorschlags und auf ihr Ersuchen wurde die Verhandlung unterbrochen (vorinstanzliches Protokoll S. 6 ff.). Nach neun Minuten kehrten die Parteien selbständig in den Ge- richtssaal zurück (vorinstanzliches Protokoll S. 8). Nach einer Diskussion zwischen den amtlichen Verteidigern der beiden Beschuldigten und dem Gerichtspräsidenten über den von ihm eingebrachten Änderungsvorschlag bezüglich der Dauer der Landesverweisung wurde die Befragung des Be- schuldigten wieder aufgenommen. Der Gerichtspräsident fragte den Be- schuldigten erneut, ob er den Erledigungsvorschlag mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Busse von Fr. 3'000.00 sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren – sollte das nicht möglich sein bzw. als nicht adäquat erachtet werden von Seiten des Gerichts – von 10 Jahren akzeptieren würde. Der Beschuldigte stimmte dem zu (vorinstanzliches Protokoll S. 10). Der Beschuldigte lässt mit Berufung den Umstand rügen, dass der Erledi- gungsvorschlag, der zum Urteil erhoben wurde, erst während der Haupt- verhandlung vom Präsidenten abgeändert worden und zu seinen Unguns- ten mit einer um zwei Jahre längeren Landesverweisung ausgefallen sei. Der Beschuldigte sei in der Verhandlung unter Druck gesetzt worden und habe sich genötigt gesehen, dem Änderungsvorschlag zuzustimmen. Er sei davon ausgegangen, dass er, um zeitnah nach der Hauptverhandlung in Freiheit entlassen zu werden, resp. ausreisen zu können, seine Zustim- mung zur Anpassung habe erteilen müssen. Hätte er seine Zustimmung verweigert, wäre ungewiss gewesen, ob die Vorinstanz die ursprüngliche Anklageschrift mit achtjähriger Landesverweisung genehmigt hätte oder die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückgewiesen hätte. Bis zu einer neuen Verhandlung wä- ren mehrere Monate vergangen, wobei zu befürchten gewesen wäre, dass der Beschuldigte in dieser Zeit in Haft hätte verbleiben müssen. 2.2. Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 229 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 223 E. 2.3 und E. 2.6). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwalt- schaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück (Art. 362 Abs. 3 StPO). Gemäss der Botschaft zur Strafprozessordnung spricht je- doch nichts dagegen, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung im Einverständnis der Parteien von den beantragten Sanktionen abweicht

- 5 - und dass es im Einverständnis mit den Parteien die Anklage sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte ändert (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085 ff., 1297). Ebenso geht ein Teil der Lehre überzeugend davon aus, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung im Einverständnis mit den anwesenden Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte grundsätz- lich abändern darf (BOMMER, Abgekürztes Verfahren und Plea Bargaining im Vergleich, ZSR 128/2009 II S. 17 f.; GREINER/JAGGI, in: Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 362 StPO; JO- SITSCH/BISCHOFF, Das abgekürzte Verfahren gemäss Art. 365-369 des Ent- wurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 432; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 und N. 7 zu Art. 362 StPO; RIKLIN/LOCHMATTER, in: OFK-StPO, 3. Aufl. 2026, N. 3 f. zu Art. 361 StPO; a.M. EL-HAKIM, Mitbeschuldigte im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO, 2017, S. 40 ff.; RUCKSTUHL, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2025, S. 354 Rz. 1080; DONATSCH/FREI, Die Prüfungspflichten des Gerichts beim abgekürzten Verfahren, in: Festschrift für Hans Wiprächtiger (…), 2011, S. 83 f.; SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 362 StPO; BOMMER, Kurzer Prozess mit dem abgekürzten Verfahren?, in: SWR 12/2010, S. 158 f.). Weitere Autoren sprechen sich für die Gewährung einer Bedenkzeit und damit zum Übereilungsschutz zugunsten der beschuldigten Person aus (THOMMEN, Kurzer Prozess – fairer Prozess?, 2013, 202 ff.; OEHEN, Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2018, S. 143; STOHNER, Abgekürzte Rechtsstaatlichkeit – Überlegungen zum abgekürz- ten Verfahren gemäss Art. 358 – 362 StPO, forumpoenale 3/2015 S. 173). Aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen wird auch für einen nur kurzen Unterbruch der Verhandlung plädiert, während dem sich die beschuldigte Person mit ihrer Verteidigung über die angeregten Änderungen und das Prozessverhalten austauschen kann (GIGER, Das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362 StPO), Ablauf samt Klärung von Detailfragen, praktischen Er- fahrungen und statistischen Erhebungen, 2021, S. 475). Mit der Botschaft zur Strafprozessordnung und dem sich dieser im Ergebnis anschliessenden Teil der Lehre ist festzuhalten, dass es aus verfahrens- ökonomischer Sicht im Interesse aller Verfahrensbeteiligten ist, dass das Gericht vor einer Ablehnung der Anklageschrift allfällige Bedenken an der Erfüllung der Voraussetzungen äussern und in der Folge mit dem Einver- ständnis der Parteien eine inhaltlich durch das Gericht abgeänderte Ankla- geschrift zum Urteil erheben kann. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Ab- änderung der Anklageschrift anlässlich der Hauptverhandlung wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Die Möglichkeit der Abänderung beschränkt sich jedoch entgegen dem Beschuldigten und mit obengenann- ten Lehrmeinungen nicht bloss auf formaljuristische Korrekturen, gering-

- 6 - fügige Anpassung von untergeordneter Bedeutung oder Anpassungen zu- gunsten des Beschuldigten. 2.3. Unbestritten ist, dass das abgekürzte Verfahren gesetzeskonform eingelei- tet wurde. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren den der Anklage zugrunde liegenden und mit der Aktenlage übereinstimmenden Sachverhalt aner- kannt. Strittig ist hingegen, ob die Zustimmung des Beschuldigten zur Abänderung der Dauer der Landesverweisung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung auf freiem Willen beruht hat. Entgegen dem Beschuldigten ist dies vorliegend zu bejahen. Abzustellen ist auf den Ablauf der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung, wie dies im Protokoll festgehalten worden ist. Die- sem ist zu entnehmen, dass die Verhandlung auf Ersuchen der amtlichen Verteidigerin unterbrochen wurde (vorinstanzliches Protokoll S. 8). Nach einem neunminütigen Unterbruch der Verhandlung traten die Parteien un- aufgefordert wieder in den Gerichtssaal ein (vorinstanzliches Protokoll S. 8). Während dieser Unterbrechung konnte sich der Beschuldigte frei mit seiner amtlichen Verteidigerin austauschen und die Situation und allfällige Konsequenzen besprechen. Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte nicht ausreichend mit seiner amtlichen Verteidigerin hätte besprechen und beraten lassen können, liegen nicht vor. Der Beschuldigte musste sich mit- hin nicht unmittelbar oder ohne Rücksprache mit seiner amtlichen Verteidi- gung zur Frage äussern, ob er auch mit einer Landesverweisung von 10 Jahren einverstanden wäre. Die Einvernahme des Beschuldigten wurde nach dem Unterbruch mit der Frage nach seinem Einverständnis zum ab- geänderten Erledigungsvorschlag mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Busse von Fr. 3'000.00 sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren – sollte das nicht möglich sein bzw. als nicht adäquat erachtet werden von Seiten des Gerichts – von 10 Jahren, fortgesetzt. Der Beschul- digte gab an, dass er keine Wahl habe. Nach erneuter Nachfrage gab der Beschuldigte sein Einverständnis ab (vorinstanzliches Protokoll S. 10). In einem abgekürzten Verfahren, in dem der Beschuldigte den Sachverhalt eingestehen und gewisse Zugeständnisse machen muss, ist er stets einem gewissen Druck und einer Unsicherheit ausgesetzt, weil das Gericht die Anklageschrift nicht ungeprüft zum Urteil erheben muss, sondern – sollte es die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als nicht erfüllt erachten – die Akten auch an die Staatsanwaltschaft zur Durchfüh- rung eines ordentlichen Verfahrens zurückweisen kann. Der Beschuldigte sah sich unerwartet mit der Frage einer allfälligen Abänderung des Erledi- gungsvorschlags zu seinen Ungunsten konfrontiert. Insofern mag sich der Beschuldigte unmittelbar nach entsprechender Frage des Gerichtspräsi- denten einem erhöhten Druck ausgesetzt gefühlt haben, soweit der Ge- richtspräsident sofort eine Antwort erwartete. Auf diese Zustimmung des Beschuldigten vor der Unterbrechung der Verhandlung und Besprechung

- 7 - mit seiner amtlichen Verteidigerin (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 5) wird vorliegend jedoch nicht abgestellt. Vielmehr ist das Einverständnis zur Ab- änderung nach der Unterbrechung der Verhandlung massgebend (vgl. vo- rinstanzliches Protokoll S. 10). Der Beschuldigte konnte sich vor dieser Ein- willigung mit seiner amtlichen Verteidigerin ohne Zeitdruck und während einer selbstbestimmten und damit angemessenen Dauer besprechen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung derart auf den Beschuldigten eingewirkt worden wäre, dass dessen Zustimmung zu einem Erledigungsvorschlag mit einer Lan- desverweisung von 10 Jahren an einem Willensmangel gelitten hätte. So reicht denn auch die Möglichkeit, dass bei Ablehnung der Änderung des Erledigungsvorschlags das abgekürzte Verfahren scheitern könnte, nicht aus, um von einer Drucksituation auszugehen, die einen Willensmangel zu begründen vermag (vgl. GIGER, a.a.O., S. 473). Nach dem Gesagten ist von einer gültigen Zustimmung durch den Beschuldigten zum abgeänder- ten Erledigungsvorschlag auszugehen und ein Willensmangel zu vernei- nen. 2.4. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die Vorinstanz habe durch ihr Vorge- hen sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, ist ihm nicht zu folgen. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren liegt nicht bereits darin, dass das Gericht den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren eine Änderung des Erledigungsvorschlags unter- breitet. Das Gericht hat nicht bloss eine formelle Genehmigungsfunktion, sondern namentlich zu prüfen, ob die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend ist darin, dass die Vorinstanz allfällige Bedenken an der Angemessenheit der beantragten Sanktionen geäussert und den Parteien während der Hauptverhandlung eine allfällige Änderung des Erledigungsvorschlags unterbreitet hat, worauf dem Be- schuldigten die Möglichkeit gewährt wurde, sich mit seiner amtlichen Ver- teidigerin zu beraten und demnach informiert dem Vorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen, keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Ver- fahren zu erblicken. Keine Rolle spielt, ob die Bedenken an der Angemessenheit und die Mög- lichkeit einer allfälligen Änderung des Erledigungsvorschlags dem Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung durch den Gerichtspräsidenten als Verfahrensleiter mit oder ohne vorgängige Rücksprache mit dem Gesamt- gericht mitgeteilt worden sind. Dies ändert an der Zustimmung des Be- schuldigten nichts, zumal ihm die Erhöhung der Dauer der Landesverwei- sung auf 10 Jahre nicht als bereits feststehende Bedingung kommuniziert worden ist, sondern ausdrücklich nur für den Fall, dass das Gericht die Dauer von 8 Jahren als nicht adäquat erachten sollte. Diese Vorgehens- weise, nämlich die Frage, ob er auch mit einer Landesverweisung von

- 8 - 10 Jahren einverstanden wäre, lag durchaus im Interesse des Beschuldig- ten. Wäre diese Frage nämlich nicht bereits anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten erfolgt und wäre das Gericht anschliessend im Rahmen der Urteilsberatung zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren bei einer Landesverweisung von 8 Jahren nicht erfüllt sind, so hätte es nur die Möglichkeit gehabt, einen ablehnenden und nicht anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 362 Abs. 3 StPO zu fällen oder die Beratung zu unterbrechen und den Beschuldigten erneut zu be- fragen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass das Gericht darauf verzichtet hat, die Staatsanwaltschaft dazu zu befragen, aus welchen Gründen die eingereichte Anklageschrift als angemessen erachtet wurde, und keine diesbezüglichen Ergänzungsfragen der amtlichen Vertei- digerin zugelassen worden sind. Gemäss Art. 361 Abs. 2 StPO befragt das Gericht im abgekürzten Verfahren in erster Linie den Beschuldigten. Es be- fragt die anderen Parteien nur dann, wenn dies nötig erscheint (Art. 361 Abs. 3 StPO). Darüber hinaus besteht im abgekürzten Verfahren, das kein Beweisverfahren kennt (Art. 361 Abs. 4 StPO) – anders als im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 341 Abs. 2 StPO – kein Anspruch, Ergänzungsfra- gen zu stellen. Durch die Abweisung der Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigerin hat die Vorinstanz weder das Recht auf ein faires Verfahren noch das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt. 2.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als un- begründet und ist abzuweisen. Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren wird das vorinstanzliche Urteil aufgrund der Eigenheiten des abgekürzten Verfah- rens und der beschränkten Berufungsgründe nicht durch das obergerichtli- che Urteil ersetzt. Weist das Obergericht die Berufung – wie vorliegend – ab, so bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. Die Meldungen nach Eintritt der Rechtskraft obliegen somit der Vorinstanz. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die gemeinsam beurteilten Be- rufungen SST.2026.74 (A._____) und SST.2026.79 (B._____) belaufen sich auf insgesamt Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsver- fahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten der auf ihn entfal- lende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 9 - 3.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) mit gerundet Fr. 2'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

- 10 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Degiacomi