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SST.2025.99

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.99

Ag Strafgericht · 2025-11-24 · Deutsch AG
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte ficht mit Berufung die vorinstanzliche Qualifizierung sei- nes Verhaltens als Mord und damit einhergehend die Strafzumessung an. Er beantragt stattdessen eine Verurteilung wegen schwerer Körperverlet- zung und eine tiefere Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Erhöhung der Freiheitsstrafe. Nachdem der Beschuldigte seine Berufung nachträglich eingeschränkt hat, was zulässig ist (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1), sind die Dauer der vor-

- 3 - instanzlich ausgesprochenen Landesverweisung und die übrigen unange- fochtenen Punkte nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gesprochen, während sie den Mitbeschuldigten B._____ des An- griffs gemäss Art. 134 StGB sowie der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB schuldig gesprochen hat. Die Vorinstanz hat es im Wesentlichen als erstellt erachtet, dass der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ am 11. September 2022 das Zimmer des Opfers C._____ im Gasthof D._____ in Q._____ betreten hät- ten, um ihn wegen des Verdachts zur Rede zu stellen, er habe in den Gang uriniert. Nachdem C._____ auf entsprechende Vorhalte nicht verständlich reagiert habe, habe der Beschuldigte massivste Gewalt gegen den gesam- ten Körper des wehrlos am Boden liegenden C._____ ausgeübt, darunter insbesondere: Grosse, wuchtige Tritte gegen die Beine, den Bauch, die Flanke, den Oberkörper und leichtere Tritte gegen den Kopf; Stehen mit einem Fuss auf dem Kopf; Herumgehen auf dem Körper insbesondere auf dem Brustkorb mit dem gesamten Körpergewicht; mehrfaches in die Hocke gehen, um die Gewichtslast zu erhöhen; mehrfaches Stampfen mit einem Fuss auf den Oberkörper. C._____ habe dabei versucht, sich gegen die Tritte durch Heben seines Unterarms zu wehren bzw. sich zu schützen. Weiter habe der Beschuldigte C._____ mehrfach von hinten mit dem Ellen- bogen gewürgt, wobei er den Oberkörper von C._____ vom Boden hoch- gehoben habe, während er ihm den Kopf nach hinten gezogen und ihm Mund und Nase zugehalten habe. Während des gesamten Vorfalls habe der Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten mehrfach mündlich aufge- fordert, aufzuhören und das Zimmer von C._____ zu verlassen. Nach dem Vorfall hätten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ das Zim- mer von C._____ wieder verlassen. Die Vorinstanz hat es als erstellt er- achtet, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tod von C._____ verur- sacht habe.

E. 2.2 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Ist der Täter zudem besonders skrupellos vorgegangen, hat er den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB verwirklicht. Besondere Skrupellosigkeit liegt na- mentlich dann vor, wenn der Beweggrund des Täters, der Zweck der Tat oder die Art der Tatausführung besonders verwerflich sind. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung der eigenen Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschen- lebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender

- 4 - Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Ent- scheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie un- menschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp., wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (Urteil des Bun- desgerichts 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 5.3.3). Ein besonders ver- werflicher Beweggrund kann in der Elimination eines vom Täter als lästig empfundenen Menschen liegen oder in der Tötung aus blankem Egoismus (Urteil des Bundesgerichts 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 8.1; mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit schliesst die Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1; 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6 mit Hinweisen).

E. 2.3.1 Der Beschuldigte, welcher im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend machte, dass sein Handeln den Tod des Opfers C._____ nicht kausal ver- ursacht habe, da fünf mögliche Todesursachen bestehen würden (vo- rinstanzliches Plädoyer, Rz. 7 ff., Rz. 31), hat die Kausalität anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr in Frage gestellt (Plädoyer der Verteidi- gung, Rz. 2). Für das Obergericht ist damit erstellt und unbestritten geblie- ben, dass sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ am Abend vom 11. September 2022 im Zimmer des Opfers C._____ aufgehal- ten haben und es dort seitens des Beschuldigten zu massiven Gewaltan- wendungen gegenüber C._____ gekommen ist, welche schliesslich dessen Tod verursacht haben. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass die auf dem Oberkörper von C._____ festgestellten Spuren von ihm stammen (Plä- doyer der Verteidigung, Rz. 35 mit Verweis auf vorinstanzliches Plädoyer, Rz. 27). Insbesondere könne ihm ein «Stampfen» mit dem Fuss auf den Oberkörper oder ein «in-die-Hocke-gehen», um die Gewichtslast zu erhö- hen, nicht angelastet werden (Plädoyer der Verteidigung, Rz. 35). Weiter bestreitet der Beschuldigte, mit Tötungsvorsatz und besonders skrupellos gehandelt zu haben. Sein Vorsatz sei vielmehr auf eine schwere Körper- verletzung gerichtet gewesen.

E. 2.3.2 Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsäch- licher Hinsicht gestützt auf den Bericht der Kriminaltechnik vom 10. März 2023, die glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals E._____ vom

24. März 2023 davon aus, dass die auf dem Oberkörper von C._____ fest- gestellten Spuren vom Beschuldigten stammen und der Beschuldigte auf dem Oberkörper auch in die Hocke gegangen ist.

- 5 -

E. 2.3.2.1 Gemäss Bericht der Kriminaltechnik vom 10. März 2023 (UA act. 1774 ff.) konnten auf dem getragenen T-Shirt von C._____ diverse Schuhspuren gesichert werden (UA act. 1790). Anlässlich der Festnahme des Beschul- digten am 9. Oktober 2022 wurden in seinem mitgeführten Reisekoffer un- ter anderem ein Paar Hausschuhe der Marke «Bench», Grösse 43, sicher- gestellt (UA act. 1791). Der Bericht der Kriminaltechnik hält zusammenfas- send fest, dass die auf dem T-Shirt sichtbar gemachten Schuhspuren hin- sichtlich Muster und Grösse mit dem Sohlenmuster des Hausschuhs «Bench» des Beschuldigten übereinstimmen würden. Auf dem T-Shirt hät- ten insgesamt sieben «Schuhsohlenkontaktstellen» belegt werden können, welche mit dem Sohlenmuster des Hausschuhs «Bench» korrespondieren würden (UA act. 1791). Das Sohlenprofil des Mitbeschuldigten B._____ habe auf den Kleidungsstücken von C._____ nicht gefunden werden kön- nen (UA act. 1793). Gemäss Bericht der Kriminaltechnik ergibt sich somit, dass die auf dem T- Shirt und damit dem Oberkörper von C._____ festgestellten Spuren vom Beschuldigten stammen. Insofern ist seine Behauptung widerlegt.

E. 2.3.2.2 Sodann stehen die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ im Einklang mit dem Bericht der Kriminaltechnik. Der Mitbeschuldigte B._____ gab anlässlich der Hafteinvernahme vom

5. Oktober 2022 (UA act. 864 ff.) an, der Beschuldigte sei mit einem Fuss auf dem Kopf von C._____ gestanden, habe das ganze Gewicht auf den Kopf verlagert, sei dann auf ihm herumgelaufen und auf der Brust gestan- den (UA act. 868). Der Beschuldigte sei nicht gesprungen, sei jedoch in die Hocke gegangen, damit für diesen Moment mehr Gewicht drücke (UA act. 868). An der Konfrontationseinvernahme vom 23. November 2022 (UA act. 2032 ff.) führte der Mitbeschuldigte B._____ aus, der Beschuldigte sei auf dem Körper von C._____ herumgelaufen und habe von oben Gewalt ausgeübt, als er auf dem Oberkörper und den Beinen gestanden sei (UA act. 2040). Er habe auch Bewegungen in die Hocke gemacht, als er auf dem Oberkör- per von C._____ gestanden sei (UA act. 2041). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Februar 2023 (UA act. 2053 ff.) gab der Mitbeschuldigte B._____ zu Protokoll, der Be- schuldigte sei zeitweise mit beiden Füssen auf C._____ draufgestanden und habe mit einem Fuss auf ihn draufgestampft (UA act. 2060). Auch habe der Beschuldigte, als er auf dem Boden gestanden sei, auf den Bauch und die Brust von C._____ draufgestampft (UA act. 2060).

- 6 - Der Mitbeschuldigte B._____ bestätigte an der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 22. November 2023 (UA act. 2068.1 ff.) seine bisher gemach- ten Aussagen (UA act. 2068.3). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Mitbeschuldigte B._____ zu Protokoll, der Beschuldigte sei auf C._____ gestanden und habe auf ihn gestampft (vorinstanzliches Protokoll, S. 14). An der Berufungsverhandlung führte der Mitbeschuldigte B._____ erneut aus, der Beschuldigte sei C._____ sowohl auf dessen Kopf wie auch auf dessen Brustkorb gestanden. Zudem sei er in die Hocke gegangen und habe heruntergedrückt, sodass er mehr Gewicht auf den Brustkorb habe ausüben können (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Der Mitbeschuldigte B._____ hat bereits während seiner ersten Einver- nahme, welche am 5. Oktober 2022 und damit drei Wochen nach der Tat stattgefunden hat, ausgesagt, der Beschuldigte sei C._____ auf dessen Oberkörper gestanden und sei dabei in die Hocke gegangen, sodass mehr Gewicht darauf drücke. Sodann hat er in weiteren Einvernahmen und unter Hinweis auf die Straffolgen bei einer bewussten Falschaussage mehrfach wiederholt und bestätigt, dass der Beschuldigte auf dem Oberkörper von C._____ in die Hocke gegangen sei, um die Gewichtslast zu erhöhen. Seine Aussagen erweisen sich diesbezüglich als konstant, schlüssig und glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass der Mitbeschuldigte B._____ nicht die Wahrheit sagt, zumal seine Aussagen mit dem objektiven Verletzungs- bild von C._____ in Einklang gebracht werden können. Demgegenüber hat der Mitbeschuldigte B._____ jedoch erst anlässlich seiner dritten Einver- nahme (Einvernahme vom 28. Februar 2023) zusätzlich angegeben, dass der Beschuldigte auch auf die Brust von C._____ «draufgestampft» habe. Dies hat er zwar vor Vorinstanz wiederholt, in den übrigen Einvernahmen jedoch nicht erwähnt, weshalb seine Aussagen diesbezüglich nicht kon- stant sind und zu Gunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen ist, dass er auch auf den Oberkörper von C._____ gestampft hat.

E. 2.3.2.3 Schliesslich hält das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals E._____ vom 24. März 2023 betreffend die Obduktion von C._____ (UA act. 472 ff.) fest, dass aufgrund der Befundkonstellation aus Blutergüs- sen über dem Brustkorb, mit teils geformtem Aspekt, wie von einem Textil- muster oder Schuhsohlenprofil, und den zahlreichen, mitunter auch mehr- stückigen Rippen(serien)brüchen auf beiden Seiten von wiederholten, sehr heftigen stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Brustkorb von C._____ auszugehen sei, beispielsweise durch mehrfache wuchtige Tritte gegen oder auch ein Stehen/Laufen/Springen auf dem Brustkorb des am Boden liegenden C._____. Die Angabe des Mitbeschuldigten B._____, wonach der Beschuldigte auf ihm herumgelaufen sei und auf der Brust gestanden

- 7 - habe, er zwar nicht gesprungen, aber in die Hocke gegangen sei, sodass für diesen Moment mehr Gewicht gedrückt habe, sei somit zwanglos mit dem vorliegenden Verletzungsbild in Einklang zu bringen (UA act. 480). Ein Treten mit den Füssen – so, wie es der Beschuldigte angegeben habe – sei grundsätzlich ebenfalls geeignet, zu Rippenbrüchen zu führen. Um al- lerdings das vorliegende Gesamtverletzungsbild alleinig durch Tritte zu er- klären, hätten jedoch wiederholte, sehr wuchtige Tritte gegen den Brust- korb ausgeführt werden müssen. Auch die Kombination aus Stehen/Laufen auf dem Brustkorb und Tritten gegen selbigen würde das Verletzungsbild schlüssig erklären (UA act. 480). Nach dem Gesagten steht die Angabe des Mitbeschuldigten B._____, wo- nach der Beschuldigte auf dem Oberkörper von C._____ gestanden und in die Hocke gegangen sei, im Einklang mit dem objektiven Verletzungsbild.

E. 2.3.3 Zusammenfassend hat das Obergericht gestützt auf den Bericht der Krimi- naltechnik, die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Mitbeschuldig- ten B._____ sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spi- tals E._____ keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte – nebst einge- standenen Tritten – auch massive Gewalt gegen den Oberkörper von C._____ ausgeübt hat, indem er auf dessen Oberkörper gestanden und zusätzlich in die Hocke gegangen ist, um die Gewichtslast zu erhöhen. Demgegenüber erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten, er habe keine Gewalt gegen den Oberkörper von C._____ angewandt und sei nicht in die Hocke gegangen, als Schutzbehauptungen, zumal er nicht mehr be- streitet, C._____ getötet zu haben und der Tod von C._____ gemäss Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals E._____ u.a. durch ein schweres stumpfes Brustkorbtrauma verursacht worden ist (UA act. 482).

E. 2.4 Mit der Vorinstanz und entgegen dem Beschuldigten ist unter den vorlie- genden Umständen von Mord auszugehen:

E. 2.4.1 Wie vorgängig dargelegt, ist erwiesen, dass die Gewalteinwirkungen des Beschuldigten zum Tod von C._____ geführt haben. Mithin ist erstellt, dass er C._____ getötet hat. Das Handeln des Beschuldigten ist als besonders skrupellos zu qualifizieren, da sowohl die Art der Ausführung als auch seine Beweggründe besonders verwerflich waren. Der Beschuldigte hat eine be- sonders brutale und skrupellose Art der Tatausführung offenbart. Nachdem der Beschuldigte C._____ zuerst mit der flachen Hand ein paar Mal ins Ge- sicht geschlagen und auf ihn gespuckt hat, hat er ihm starke Tritte in ver- schiedene Körperregionen wie die Beine, den Bauch, die Körperseite und den Oberkörper versetzt. Auch hat er C._____ gegen dessen Kopf

- 8 - getreten, wobei diese Tritte eher leicht gewesen sind. Ebenfalls ist der Be- schuldigte auf C._____ herumgelaufen sowie auf dessen Brust und Ober- körper gestanden, wobei er in die Hocke gegangen ist, sodass mehr Ge- wicht darauf drückt. Sodann ist er mit einem Fuss auf den Kopf von C._____ gestanden. Schliesslich hat er C._____ mehrmals nacheinander von hinten gewürgt, wobei er ihm währenddessen den Kopf nach hinten gezogen und ihm gleichzeitig Mund und Nase zugehalten hat. Der Beschul- digte ging mit sich steigender und extremer Brutalität gegen den praktisch wehrlosen C._____ vor, was sich anhand des Verletzungsbilds zeigt. So ist gemäss dem betreffend die Obduktion von C._____ erstellten rechtsmedi- zinischen Gutachten vom 24. März 2023 (UA act. 472 ff.) aufgrund der Be- fundkonstellation aus Blutergüssen über dem Brustkorb und den zahlrei- chen, mitunter auch mehrstückigen Rippen(serien)brüchen auf beiden Sei- ten von wiederholten, sehr heftigen stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Brustkorb von C._____ auszugehen (UA act. 479). Aufgrund des schweren stumpfen Brustkorbtraumas ist es zu einer hochgradigen Zer- trümmerung des Brustskelettes – vor allem vorderseitig und seitlich – ge- kommen. Hierdurch hat ein instabiler Brustkorb resultiert mit der Folge ei- nes Erstickens (UA act. 478). Weiter haben sich Zeichen stumpfer Gewalt- einwirkungen gegen den Hals mit vertrockneten Oberhautabtragungen an der Halshaut rechtsseitig, einer Einblutung in den rechten Kopfwendemus- kel und einem umbluteten Bruch des rechten Kehlkopfoberhorns an dessen Basis gefunden (UA act. 478). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten erklärt die Angabe des Mitbeschuldigten B._____, wonach der Beschul- digte C._____ sehr stark gewürgt habe (UA act. 869), die Verletzungsbe- funde am Hals plausibel (UA act. 481). Sodann ist es entgegen dem Be- schuldigten nicht so, dass kein Stauungssyndrom vorgelegen hat. Vielmehr hat gemäss rechtsmedizinischem Gutachten aufgrund der längeren Lei- chenliegezeit nicht mehr beurteilt werden können, ob ein Stauungssyndrom infolge der Halskompression vorgelegen hat oder nicht (UA act. 478). C._____, der bereits beim Betreten des Zimmers durch den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ kaum ansprechbar auf dem Boden ge- legen ist, ist den darauffolgenden massiven Gewalteinwirkungen nahezu wehrlos ausgeliefert gewesen. Er war jedoch noch bei Bewusstsein, hat er nämlich gemäss Aussage des Beschuldigten versucht, sich gegen die bru- talen Gewalteinwirkungen zu wehren, indem er versucht habe, sich mit der Hand bzw. dem Unterarm zu schützen (UA act. 2075). Gemäss Gutachten hat C._____ denn auch am rechten Ober- und Unterarm sowie am rechten Handrücken Abwehrverletzungen aufgewiesen (UA act. 480 und act. 482). Abgesehen davon hat sich C._____ jedoch nicht wehren können. Zwar haben weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte B._____ ge- naue Angaben zur Dauer der Gewaltausübung gegenüber C._____ ma- chen können (UA act. 874; act. 2076; vorinstanzliches Protokoll, S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Mitbeschuldigte B._____

- 9 - aber eingeräumt, es seien sicherlich 15 bis 20 Minuten gewesen, während denen der Beschuldigte C._____ körperlich angegangen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Auch die weiteren Aussagen des Mitbe- schuldigten B._____, wonach er selbst zwischendurch teilweise aus dem Zimmer rausgegangen und für etwa 30 Sekunden bis eine Minute im Gang gestanden und sogar noch auf die Toilette und in sein eigenes Zimmer ge- gangen sei (UA act. 874; act. 2061; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11), lassen darauf schliessen, dass der gesamte Vorfall nicht nur von kurzer Dauer gewesen ist, sondern sicherlich mehrere Minuten angedauert hat. Schliesslich ist zwar nicht mehr genau eruierbar, wie lange C._____ hat leiden müssen, bevor er seinen Verletzungen erlegen ist. Dem Gutach- ten zufolge sei C._____ spätestens ca. 20 bis 30 Minuten nach Entstehung der Verletzungen an diesen verstorben (UA act. 482). Der Beschuldigte hat durch sein Handeln insgesamt eine krasse Missach- tung fremden Lebens offenbart und C._____ sind dadurch mehr Qualen zugefügt worden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Mithin ist ein besonders skrupelloses Handeln im Sinne der Mordqualifikation vor- liegend bereits aufgrund der Tatausführung zu bejahen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.4). Der Beschul- digte kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die grau- same Tatausführung dann nicht als skrupellos gewertet werden kann, wenn die ernstzunehmende Möglichkeit im Raum steht, dass die nach objektiven Gesichtspunkten besonders brutale Begehungsweise anderen Gründen – etwa einer psychischen Beeinträchtigung und einer im Tatzeitpunkt beste- henden Intoxikation – zuzuschreiben ist als einer ausserordentlichen Grau- samkeit oder Kaltblütigkeit (BGE 144 IV 345 E. 2.4.2), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. G._____ stellte mit psychiatrischem Gutachten vom 30. April 2023 (UA act. 182 ff.) u.a. folgende Diagnosen: eine akute Alkoholintoxikation (ICD-10 F10.0), eine Anpassungsstörung, längere de- pressive Reaktion (ICD-10 F43.21), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen und emotional instabilen (impulsiven) Zügen (ICD-10 F10 Z73.1) (UA act. 236). Der Gutachter führte aus, aus forensisch-psychiatrischer Sicht werde die gezeigte Akzeleration der Aggression vor dem Hintergrund der alkoholinduzierten höhergradigen Enthemmung und einer (frustrierten) persönlichkeitsassoziierten Fairnesserwartung des Beschuldigten interpre- tiert (UA act. 243). Vor dem Hintergrund letzterer sei der Beschuldigte im Kontext des Bekanntwerdens der neuerlichen Beschmutzung des Gangs durch C._____ in Rage (Wutaffekte) geraten (UA act. 243). Damit liefert das Gutachten lediglich eine Erklärung, weshalb die Aggression des Be- schuldigten plötzlich derart stark zugenommen hat, nicht jedoch für die bru- tale Tatausführung als solche. Mithin sagt der Gutachter damit entgegen dem Beschuldigten nicht aus, dass die besonders brutale Begehungsweise seiner Alkoholintoxikation sowie seinen psychischen Beeinträchtigungen zuzuschreiben ist. Somit liegt keine alternative Erklärung für die

- 10 - Gewaltausübung, die deutlich über das Mass des zur Tötung Notwendigen hinausgeht, vor.

E. 2.4.2 Sodann hat der Beschuldigte aus einem besonders verwerflichen Beweg- grund gehandelt. Auslöser dafür, dass sich der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ am 11. September 2022 in das Zimmer von C._____ begeben hat, war dessen angebliches mehrmaliges Urinieren in den Gang des Gasthofs. So wollten der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte B._____ C._____ mit dessen angeblichem Urinieren in den Gang konfrontieren und zur Rede stellen. Im Zimmer angekommen hat der Be- schuldigte C._____ zuerst denn auch mehrmals wütend gefragt, weshalb er in den Gang uriniere. C._____, der zu diesem Zeitpunkt kaum ansprech- bar am Boden lag, hat sich zwar noch ein bisschen bewegt und etwas für den Beschuldigten und Mitbeschuldigten B._____ Unverständliches von sich gegeben, hat ansonsten aber kaum auf den Beschuldigten reagiert. Trotz dieser vorgefundenen Verhältnisse hat der Beschuldigte versucht, sich mit C._____ auseinanderzusetzen und eine Reaktion bzw. Antwort von C._____ auf seine Fragen zu erhalten. Dieser war jedoch nicht in der Lage, auf das mehrfache Nachfragen des Beschuldigten betreffend das Urinieren zu antworten, was den Beschuldigten zur Weissglut brachte und was der Auslöser für die unmittelbar danach einsetzende massive und brutale Ge- waltausübung gegenüber C._____ war. Der nichtige Grund für die konkrete Auslösung der massiven Gewaltausübung – keine Reaktion bzw. Antwort von C._____ auf das mehrmalige Nachfragen des Beschuldigten – ist als besonders verwerflich zu qualifizieren. Mithin ist das Verhalten des Be- schuldigten in keiner Weise nachvollziehbar und steht in einem besonders krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat.

E. 2.4.3 Wer sein Opfer – wie es der Beschuldigte getan hat – mit heftigen Tritten gegen verschiedene Körperregionen wie Beine, Bauch und Oberkörper traktiert, auf dem Oberkörper bzw. Brustkorb steht und herumläuft und dar- über hinaus noch in die Hocke geht, um die Gewichtslast zusätzlich zu er- höhen, weiss ohne Weiteres um das Risiko tödlicher Verletzungen. Ebenso weiss jedermann, der – wie es der Beschuldigte getan hat – sein Opfer mehrfach und derart heftig würgt, sodass das Kehlkopfoberhorn bricht und sich der Oberkörper des Opfers vom Boden aufhebt, währenddem er sei- nem Opfer gleichzeitig dessen Kopf nach hinten zieht und ihm Mund und Nase zuhält, ohne Weiteres, dass dieses Verhalten zum Tod führen kann. So gehört es zum Allgemeinwissen und musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, dass eine Unterbrechung der Luftzufuhr früher oder später zum Erstickungstod führen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.4.1). Sodann erachtet es das Obergericht aufgrund der äusserst brutalen Tatausführung als ausgeschlossen, dass der Be- schuldigte – wie von ihm gestützt auf seine Berufungsanträge

- 11 - eingestanden – zwar eine schwere Körperverletzung, nicht aber zugleich die Tötung von C._____ mindestens in Kauf genommen und gewollt hat. So belegt das objektiv festgestellte Verletzungsbild (schweres stumpfes Brustkorbtrauma mit hochgradiger Zertrümmerung des Brustskeletts sowie erhebliche Verletzungen im Halsbereich) eindrücklich, dass die Gewaltan- wendungen des Beschuldigten weit über das hinausgegangen sind, was mit einer blossen Zufügung einer Körperverletzung noch vereinbar wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht einmal auf die wiederholte Auf- forderung des Mitbeschuldigten B._____, mit den Gewalthandlungen auf- zuhören, reagiert hat, sondern C._____ vielmehr unbeeindruckt weiter mit massiver Gewalt traktiert hat. Dass der Beschuldigte irgendwann freiwillig von C._____ abgelassen und dessen Zimmer verlassen hat, lässt den Eventualvorsatz nicht entfallen. Denn der Beschuldigte hat eigener Aus- sage zufolge nicht gewusst, ob C._____ beim Verlassen dessen Zimmers noch gelebt hat oder nicht (vorinstanzliches Protokoll, S. 16). Auch der Mit- beschuldigte B._____ führte aus, sie hätten sich nicht versichert, dass C._____ noch lebt, als sie das Zimmer verlassen hätten (UA act. 876). Wer aber gegen sein Opfer derart brutale Gewalt anwendet, wie es der Beschul- digte getan hat und das Opfer danach in einem solchen Zustand am Boden liegend zurücklässt, ohne sich zu vergewissern, ob es noch lebt oder me- dizinische Hilfe benötigt, nimmt dessen Tod ohne Weiteres in Kauf. Entgegen dem Beschuldigten (GA act. 126, Rz. 39) ist der Umstand, wo- nach gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G._____ vom

30. April 2023 (UA act. 182 ff.) seine Steuerungsfähigkeit schwergradig ver- mindert war (siehe dazu unten bei der Strafzumessung), für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands irrelevant – mithin lässt seine grausame und brutale Tatausführung keinen anderen Schluss zu, als dass er mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat –, zumal nach der Recht- sprechung eine verminderte Schuldfähigkeit auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Vorliegend liefert das psychiatrische Gutachten lediglich eine Erklärung für die Eskalation der Aggression, nicht aber eine alternative Erklärung für die konkrete, deutlich über das zur Tötung Not- wendige hinausgehende Gewaltanwendung. Mithin ist es nicht so, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Alkoholisierung im Tatzeitpunkt und seiner Täterpersönlichkeit kein Wissen und keinen Willen hatte. Vielmehr hat er den subjektiven Tatbestand des Mordes erfüllt.

E. 2.4.4 Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tod von C._____ vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen bewirkt. Bei einer Gesamtwürdigung der

- 12 - äusseren und inneren Umstände ist erstellt, dass die Tötung von C._____ einem besonders verwerflichen Beweggrund entsprungen ist und die Aus- führung der Tat als besonders verwerflich erscheint. Das Handeln des Be- schuldigten zeichnet sich damit durch eine besondere Skrupellosigkeit aus. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB erfüllt. Seine Berufung erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.

E. 2.10 und 6.63 Gewichtspromille ergeben (UA act. 1657). Die konkret im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten vorliegende Alkoholkonzentration lässt sich nicht genau erstellen. Dies ist jedoch nicht von Belang, zumal für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht die Blutalkoholkonzentration als sol- che, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfä- higkeit beeinträchtigt hat, entscheidend ist. Ausschlaggebend für die Be- einträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge von Trun- kenheit ist der psychopathologische Zustand, der Rausch, welcher sich in der Tatsituation und den weiteren Umständen widerspiegelt, und nicht des- sen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration zeigt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom

15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Der Gutachter Dr. med. G._____ ist im klinischen Gesamtkontext und unter Berücksichtigung einer individuellen Alkoholgewöhnung von einem mittel- bis schwergradigen Rauschzustand des Beschuldigten ausgegangen (UA act. 245). Er hielt zugleich aber auch fest, dass sich beim Beschuldig- ten zum Zeitpunkt der Tat nur leichte bis kaum feststellbare neurologische sowie psychopathologische Defizite ergeben hätten (UA act. 244). So habe der Beschuldigte auf dem Weg zum Zimmer von C._____ zwar leicht ge- schwankt. Jedoch seien keine weiteren neurologischen Auffälligkeiten wie etwa eine verwaschene/unverständliche Sprache, ein Erbrechen oder ko- matöse Zustände feststellbar gewesen (UA act. 243). Auch seien seine mo- torischen Fähigkeiten vor dem Hintergrund des Herumlaufens auf der Brust von C._____ oder dem Würgen und gleichzeitigen Zuhalten des Mundes nicht höhergradig eingeschränkt gewesen (UA act. 244). Weiter hielt der Gutachter Dr. med. G._____ fest, dass sich Überlappungen einer allgemein erhöhten Impulsivität (Persönlichkeit) mit der akuten Alkoholintoxikation im Sinne eines synergistischen Effekts bezüglich Impulsivität ergeben würden (UA act. 245). Vor diesem Hintergrund werde die Verminderung der Steu- erungsfähigkeit beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat insgesamt als schwergradig eingeschätzt. Die Einsichtsfähigkeit sei höchstens leichtgra- dig vermindert gewesen (UA act. 245). Trotz eingeschränkter Steuerungs- fähigkeit ist es aber nicht so, dass es keinen anderen Ausweg für den Be- schuldigten gegeben hätte. Mithin hat er die Auseinandersetzung mit C._____ geradezu gesucht, indem er – anstatt das Urinieren im Gang bei- spielsweise dem Hauswart oder Vermieter zu melden – zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ das Zimmer von C._____ aufgesucht hat. Auch hätte er wieder gehen können, nachdem er realisiert hatte, dass C._____ praktisch nicht richtig ansprechbar war. Je leichter es dem Beschuldigten aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und da- mit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

- 15 - Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei uneinge- schränkter Schuldfähigkeit von einem äusserst schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 20 Jahren auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt schwergradig vermindert war, womit sich das äusserst schwere Verschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Ver- schulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren angemessen ist.

E. 3.1 Der Beschuldigte wird gemäss Art. 112 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

E. 3.2 Die ausgestandene Untersuchungshaft (9. Oktober 2022 bis 5. Dezember

2022) und der vorzeitige Strafvollzug (6. Dezember 2022 bis 24. November

2025) von insgesamt 1'143 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Frei- heitsstrafe angerechnet.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

5. [in Rechtskraft erwachsen]

E. 3.3 Der Mord nach Art. 112 StGB sieht als Strafe lebenslängliche Freiheits- strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Um- stand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, zu verletzen beabsichtigt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Aus- fällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergie- big, wenn es um einen Mord geht, da die Vernichtung des höchsten Rechts- guts den Tatbestand des Art. 112 StGB begründet. Insoweit ist aus der be- absichtigten Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung ab- zuleiten. Beim weiten Strafrahmen für Mord hängt die Bemessung der kon- kreten Strafe insbesondere vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt. Eine unzulässige Doppelverwertung ist damit nicht verbunden (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; 6B_55/2015 vom

7. April 2015 E. 3.3).

- 13 -

E. 3.4 Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat am 11. September 2022 C._____ zuerst mit der fla- chen Hand ins Gesicht geschlagen und auf ihn gespuckt. Nachdem die vom Beschuldigten gewünschte Reaktion von C._____ ausgeblieben ist, hat der Beschuldigte seine Gewalthandlungen massiv gesteigert. Er hat C._____ starke Tritte gegen die Beine, den Bauch, die Körperseite und den Ober- körper sowie weniger starke Tritte gegen den Kopf versetzt, ist auf ihm her- umgelaufen, auf seine Brust, seinen Kopf und seinen Oberkörper gestan- den, wobei er in die Hocke gegangen ist, um die Gewichtslast zusätzlich zu erhöhen. Schliesslich hat er C._____ mehrmals von hinten stark gewürgt, während er den Kopf von C._____ nach hinten gezogen und ihm gleichzei- tig Mund und Nase zugehalten hat. C._____, der von Beginn an kaum an- sprechbar auf dem Boden lag, war den massiven Gewalteinwirkungen na- hezu wehrlos ausgeliefert. Aufgrund seines Zustands hatte er so gut wie keine Abwehr- und Verteidigungschancen und war einzig noch in der Lage, seinen Arm zum Schutz vor den Gewalteinwirkungen zu heben. Sodann hat C._____ vermutungsweise noch gelebt, als der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ sein Zimmer nach den brutalen Gewalthandlun- gen wieder verlassen haben. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin des Spitals E._____ vom 24. März 2023 zufolge ist C._____ spätestens nach etwa 20 bis 30 Minuten nach Entstehung der Verletzungen durch ein Ersticken infolge eines schweren stumpfen Brustkorbtraumas und/oder ei- ner Strangulation vor Ort verstorben (UA act. 482). Aufgrund dessen ist anzunehmen, dass er noch während mehrerer Minuten erhebliche Schmer- zen und ein grosses Leiden ausstehen musste. Insgesamt ist die äusserst brutale Art und Weise der Tatausführung über die blosse Erfüllung des Tat- bestands hinausgegangen, weshalb von einem erheblichen Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit auszugehen ist. Entsprechend schwer wiegt das Verschulden des Beschuldigten. Der Beschuldigte handelte aus völlig nichtigem Anlass. Er befand sich in keiner Weise in einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage. Anlass für seinen Gewaltausbruch war der letztlich nichtige Umstand, dass er C._____ wegen des Verdachts, dieser habe in den Gang uriniert, zur Rede stellen und eine Reaktion bzw. Antwort erhalten wollte. Mithin besteht ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten eine extreme Geringschätzung des Lebens von C._____ offenbart. Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten vom 20. Dezember 2022 des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals E._____ (UA act. 1655 ff.) ha- ben die theoretischen Berechnungen zur Blutalkoholkonzentration des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt – gestützt auf die Informationen in der Einver- nahme des Beschuldigten vom 25. Oktober 2022 – einen Wert zwischen

- 14 -

E. 3.5 In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt keine in der Schweiz eingetragenen Vorstrafen, was sich als Normalfall neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Straferhöhend zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass er in seinem Heimatland Rumänien wegen qualifizierten Raubs als «Komplize» und Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt worden ist (UA act. 122 f.), denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden auch im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen Bestandteil des Vorlebens des Täters (Urteil des Bun- desgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.2.4). Der Beschuldigte scheint keine volle Verantwortung für sein Handeln über- nehmen zu wollen. Gemäss Gutachten projiziert der Beschuldigte sein ei- genes Fehlverhalten auf das Opfer oder auf Dritte bzw. «die Gesellschaft» sowie auf «die Umstände», wobei er den Alkoholeinfluss für ein allfällig ge- zeigtes Verhalten verantwortlich macht (UA act. 255). Sodann hat er vor Vorinstanz die Kausalität seines Handelns betreffend den Todeseintritt von C._____ infrage gestellt (vorinstanzliches Plädoyer der Verteidigung, Rz. 7 ff.). Dies hat er zwar im Berufungsverfahren nicht mehr hinterfragt, doch hat er nach wie vor bestritten, skrupellos, geschweige denn mit Tö- tungsvorsatz gehandelt zu haben. Weiter hat er vor Vorinstanz sowie an- lässlich der Berufungsverhandlung zwar eingeräumt, dass es ihm sehr leid- tue, er Schuldgefühle habe und jeden Tag für das Opfer bete in der Hoff- nung, dass es ihm vergeben könne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 27 f.; vorinstanzliches Protokoll, S. 12). Aus seinen eigenen Aussagen, wonach er nicht begreife, so etwas getan zu haben und er jetzt sein ganzes Leben im Gefängnis verbringen müsse, anstatt für sein Kind und seine Frau da sein zu können (UA act. 2077) sowie aus den Aussagen des Mitbeschul- digten B._____, wonach die Tat den Beschuldigten in dem Sinne mitge- nommen habe, als dass er sich seine Zukunft verbaut habe, sie jedoch nie zusammen über die Tat bzw. das Opfer gesprochen hätten, geht hervor, dass der Beschuldigte hauptsächlich seine eigene Situation bedauert, zu- mal er erkannt hat, dass er sich aufgrund seiner Straftat seine Zukunft ver- baut hat, hierfür nun die Konsequenzen zu tragen hat und nicht bei seinem Kind sein kann (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22). Mithin er- schöpft sich sein Bedauern in einer Tatfolgenreue; von echter Einsicht und

- 16 - Reue kann nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen ist eine Strafmin- derung, wie dies bei einem von Anfang an vollständig geständigen, nach- haltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ausgeschlos- sen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der im Ur- teilszeitpunkt 27-jährige ledige Beschuldigte befindet sich seit Dezember 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Er hat ein 3-jähriges Kind, welches bei der Mutter in Deutschland lebt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 25). Umstände im Zusammenhang mit seiner schwierigen Kindheit und Jugend bzw. allgemein seinem Vorleben sind bereits in das Gutachten eingeflos- sen (vgl. UA act. 217, act. 224, act. 252) und im Rahmen seiner Diagnose bzw. Schuldfähigkeit berücksichtigt worden, sodass sich eine erneute Be- rücksichtigung im Rahmen der Täterkomponente nicht aufdrängt. Sodann führen seine psychischen Beschwerden (regelmässige Suizidgedanken; vgl. Plädoyer der Verteidigung, Beilage 1) entgegen dem Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung, Rz. 65 f.) nicht zu einer erhöhten Strafempfind- lichkeit. Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 4.4; 6B_664/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schliesslich führt weder der Umstand, dass er Vater eines 3-jährigen Kindes ist, noch der Umstand, dass er zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, zu einer erhöhten Strafemp- findlichkeit, da ein Freiheitsentzug für jede sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. Au- gust 2020 E. 3.2.2 f.). Bei einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich, die Täterkomponente ins- gesamt neutral zu berücksichtigen.

E. 3.6 Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da die Frist zur Ausfertigung des begründeten erstinstanzlichen Urteils massiv überschritten worden sei (Plädoyer der Verteidigung, Rz. 72). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (BGE 143 IV 373; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3). Darauf kann verwiesen werden.

- 17 - Die Frist für die Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO beträgt 60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (Urteile des Bundesge- richts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_82/2021 vom

9. September 2021 E. 2.2). Die Zustellung des begründeten vorinstanzli- chen Urteils erfolgte am 24. März 2025. Mit einer Ausfertigungsdauer von sieben Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die hierfür massgebenden Fristen somit überschritten. Es ist jedoch zu be- achten, dass der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend gemacht hat, dass sein Handeln den Tod des Opfers C._____ nicht kausal verursacht habe, da fünf mögliche Todesursachen bestehen würden (vo- rinstanzliches Plädoyer, Rz. 7 ff., Rz. 31), was einen entsprechenden Be- gründungsaufwand mit sich gebracht hat. Zwar ist knapp von einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Die Verletzung des Be- schleunigungsgebots allein aufgrund einer Nichteinhaltung der Fristen für eine Urteilsbegründung wiegt jedoch nicht derart schwer, dass sie vor dem Hintergrund einer mehrjährigen Freiheitsstrafe für einen Mord zu einer Strafreduktion führen könnte, zumal sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Unter diesen Umständen kann es mit einer Feststel- lung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv sein Bewen- den haben.

E. 3.7 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jah- ren zu verurteilen. Bei einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 f. StGB).

E. 3.8 Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 58 Tagen (9. Oktober 2022 bis 5. Dezember 2022) und der vorzeitige Strafvollzug von 1'085 Ta- gen (6. Dezember 2022 bis 24. November 2025), insgesamt 1'143 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat davon abgesehen, eine Massnahme für junge Erwach- sene gemäss Art. 61 StGB angeordnet (vorinstanzliches Urteil, S. 40 ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, dass der Vollzug der Freiheits- strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufzuschieben sei (Berufungserklärung, S. 2; Plädoyer der Verteidigung, Rz. 74 ff.).

- 18 -

E. 4.2 Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ist entgegen dem Beschuldigten ausgeschlossen, da die Vorinstanz darauf verzichtet hat, eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen und die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung deren Anordnung nicht bean- tragt hat. In diesem Fall ist es dem Obergericht verwehrt, eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen, ansonsten es das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen würde (BGE 148 IV 89 E. 4.1 ff.). Im Übrigen käme eine Massnahme für junge Erwachsene vorliegend auch aufgrund des Untermassverbots nicht infrage. Gemäss dem Untermassver- bot, das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet wird, dürfen Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgescho- benen Strafe nicht zu geringfügig sein. Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich auf andere Weise von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 150 IV 1). Mit vorliegen- dem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der mit der Massnahme für junge Erwachsene verbundene Frei- heitsentzug gemäss Art. 61 Abs. 4 StGB beträgt höchstens vier Jahre, wo- bei die Massnahme ohnehin spätestens dann aufzuheben wäre, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat, vorliegend also bereits am tt.mm.2028. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Aussetzen der Freiheitsstrafe von 13 Jahren augen- scheinlich nicht gegeben.

E. 5.1 Folgender beschlagnahmter Gegenstand wird dem Beschuldigten heraus- gegeben:

- Mobiltelefon Xiaomi Redmi Note 10 Pro Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorlie- genden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemäs- sen Verfügungen.

E. 5.1.1 Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten An- träge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO).

- 19 - Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er eine Verurtei- lung wegen schwerer Körperverletzung und eine Freiheitsstrafe von 33 Mo- naten beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft, welche mit Be- rufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 18 Jahre beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe von 11 Jahren auf 13 Jahre erhöht wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden An- teil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 5.1.2 Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, wel- cher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbrin- gen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 40.80 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 1'244.90 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 10'975.90 geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich als zu hoch, zumal die amtliche Verteidigerin einer- seits mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 39'424.85 umfassend ent- schädigt worden ist, bestens vertraut war, und sich andererseits die Beru- fungsbegründung aufgrund der gestellten Berufungsanträge auf die Frage der Qualifikation und damit einhergehend die Strafzumessung beschrän- ken konnte. Zu beachten ist auch, dass diesbezüglich an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten wurde, was sich denn auch darin zeigt, dass das vorinstanzliche Plädoyer zumindest teilweise wiederholt wurde. Vor diesem Hintergrund ist der von der amtlichen Verteidigerin für die Be- rufungsbegründung bzw. das Plädoyer geltend gemachte Aufwand von ins- gesamt 20.05 Stunden (inklusive zwei Besprechungen mit dem Beschul- digten) auf angemessene 8 Stunden zu kürzen. Dies ergibt einen um 12.05 Stunden reduzierten und an die Dauer der Berufungsverhandlung von 7.5 Stunden (inkl. einer angemessenen Wegzeit von einer Stunde) an- gepassten Aufwand von 27.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 1'155.45 und die

- 20 - gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 7'650.00 resultiert. Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'737.50 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft trifft in Bezug auf die übrigen beschlagnahmten Ge- genstände gemäss Sicherstellungsverzeichnis [Beilage zur Anklageschrift] die sachgemässen Verfügungen.

E. 5.2.1 Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Aufgrund dessen sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 77'034.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'500.00) vollumfänglich aufzu- erlegen.

E. 5.2.2 Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 39'424.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zu- rückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 6 [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin H._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 22 -

E. 7.1 Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

E. 7.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'650.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 5'737.50 zu- rückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 7.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 77'034.45 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7.4 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 39'424.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 23 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.99 (ST.2024.17; StA.2022.7562) Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1998, von Rumänien, z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Eichenberger Caballero, […] Gegenstand Mord

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 29. Januar 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB. 2. Mit Urteil vom 28. August 2024 sprach das Bezirksgericht Baden den Be- schuldigten wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Der Beschuldigte wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 15 Jahre des Landes ver- wiesen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. April 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei statt wegen Mordes wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig zu sprechen und dafür zu einer Freiheitsstrafe von 33 Mo- naten zu verurteilen. Der Vollzug sei zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB aufzuschieben. Zudem sei er nur für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 14. April 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Baden, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu verurteilen. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 24. November 2025 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2025.100) statt. Der Be- schuldigte passte seine mit Berufung gestellten Anträge dahingehend an, als er die Dauer der Landesverweisung nicht mehr anfocht. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte ficht mit Berufung die vorinstanzliche Qualifizierung sei- nes Verhaltens als Mord und damit einhergehend die Strafzumessung an. Er beantragt stattdessen eine Verurteilung wegen schwerer Körperverlet- zung und eine tiefere Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Erhöhung der Freiheitsstrafe. Nachdem der Beschuldigte seine Berufung nachträglich eingeschränkt hat, was zulässig ist (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1), sind die Dauer der vor-

- 3 - instanzlich ausgesprochenen Landesverweisung und die übrigen unange- fochtenen Punkte nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gesprochen, während sie den Mitbeschuldigten B._____ des An- griffs gemäss Art. 134 StGB sowie der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB schuldig gesprochen hat. Die Vorinstanz hat es im Wesentlichen als erstellt erachtet, dass der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ am 11. September 2022 das Zimmer des Opfers C._____ im Gasthof D._____ in Q._____ betreten hät- ten, um ihn wegen des Verdachts zur Rede zu stellen, er habe in den Gang uriniert. Nachdem C._____ auf entsprechende Vorhalte nicht verständlich reagiert habe, habe der Beschuldigte massivste Gewalt gegen den gesam- ten Körper des wehrlos am Boden liegenden C._____ ausgeübt, darunter insbesondere: Grosse, wuchtige Tritte gegen die Beine, den Bauch, die Flanke, den Oberkörper und leichtere Tritte gegen den Kopf; Stehen mit einem Fuss auf dem Kopf; Herumgehen auf dem Körper insbesondere auf dem Brustkorb mit dem gesamten Körpergewicht; mehrfaches in die Hocke gehen, um die Gewichtslast zu erhöhen; mehrfaches Stampfen mit einem Fuss auf den Oberkörper. C._____ habe dabei versucht, sich gegen die Tritte durch Heben seines Unterarms zu wehren bzw. sich zu schützen. Weiter habe der Beschuldigte C._____ mehrfach von hinten mit dem Ellen- bogen gewürgt, wobei er den Oberkörper von C._____ vom Boden hoch- gehoben habe, während er ihm den Kopf nach hinten gezogen und ihm Mund und Nase zugehalten habe. Während des gesamten Vorfalls habe der Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten mehrfach mündlich aufge- fordert, aufzuhören und das Zimmer von C._____ zu verlassen. Nach dem Vorfall hätten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ das Zim- mer von C._____ wieder verlassen. Die Vorinstanz hat es als erstellt er- achtet, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tod von C._____ verur- sacht habe. 2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Ist der Täter zudem besonders skrupellos vorgegangen, hat er den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB verwirklicht. Besondere Skrupellosigkeit liegt na- mentlich dann vor, wenn der Beweggrund des Täters, der Zweck der Tat oder die Art der Tatausführung besonders verwerflich sind. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung der eigenen Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschen- lebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender

- 4 - Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Ent- scheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie un- menschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp., wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (Urteil des Bun- desgerichts 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 5.3.3). Ein besonders ver- werflicher Beweggrund kann in der Elimination eines vom Täter als lästig empfundenen Menschen liegen oder in der Tötung aus blankem Egoismus (Urteil des Bundesgerichts 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 8.1; mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit schliesst die Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1; 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte, welcher im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend machte, dass sein Handeln den Tod des Opfers C._____ nicht kausal ver- ursacht habe, da fünf mögliche Todesursachen bestehen würden (vo- rinstanzliches Plädoyer, Rz. 7 ff., Rz. 31), hat die Kausalität anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr in Frage gestellt (Plädoyer der Verteidi- gung, Rz. 2). Für das Obergericht ist damit erstellt und unbestritten geblie- ben, dass sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ am Abend vom 11. September 2022 im Zimmer des Opfers C._____ aufgehal- ten haben und es dort seitens des Beschuldigten zu massiven Gewaltan- wendungen gegenüber C._____ gekommen ist, welche schliesslich dessen Tod verursacht haben. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass die auf dem Oberkörper von C._____ festgestellten Spuren von ihm stammen (Plä- doyer der Verteidigung, Rz. 35 mit Verweis auf vorinstanzliches Plädoyer, Rz. 27). Insbesondere könne ihm ein «Stampfen» mit dem Fuss auf den Oberkörper oder ein «in-die-Hocke-gehen», um die Gewichtslast zu erhö- hen, nicht angelastet werden (Plädoyer der Verteidigung, Rz. 35). Weiter bestreitet der Beschuldigte, mit Tötungsvorsatz und besonders skrupellos gehandelt zu haben. Sein Vorsatz sei vielmehr auf eine schwere Körper- verletzung gerichtet gewesen. 2.3.2. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsäch- licher Hinsicht gestützt auf den Bericht der Kriminaltechnik vom 10. März 2023, die glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals E._____ vom

24. März 2023 davon aus, dass die auf dem Oberkörper von C._____ fest- gestellten Spuren vom Beschuldigten stammen und der Beschuldigte auf dem Oberkörper auch in die Hocke gegangen ist.

- 5 - 2.3.2.1. Gemäss Bericht der Kriminaltechnik vom 10. März 2023 (UA act. 1774 ff.) konnten auf dem getragenen T-Shirt von C._____ diverse Schuhspuren gesichert werden (UA act. 1790). Anlässlich der Festnahme des Beschul- digten am 9. Oktober 2022 wurden in seinem mitgeführten Reisekoffer un- ter anderem ein Paar Hausschuhe der Marke «Bench», Grösse 43, sicher- gestellt (UA act. 1791). Der Bericht der Kriminaltechnik hält zusammenfas- send fest, dass die auf dem T-Shirt sichtbar gemachten Schuhspuren hin- sichtlich Muster und Grösse mit dem Sohlenmuster des Hausschuhs «Bench» des Beschuldigten übereinstimmen würden. Auf dem T-Shirt hät- ten insgesamt sieben «Schuhsohlenkontaktstellen» belegt werden können, welche mit dem Sohlenmuster des Hausschuhs «Bench» korrespondieren würden (UA act. 1791). Das Sohlenprofil des Mitbeschuldigten B._____ habe auf den Kleidungsstücken von C._____ nicht gefunden werden kön- nen (UA act. 1793). Gemäss Bericht der Kriminaltechnik ergibt sich somit, dass die auf dem T- Shirt und damit dem Oberkörper von C._____ festgestellten Spuren vom Beschuldigten stammen. Insofern ist seine Behauptung widerlegt. 2.3.2.2. Sodann stehen die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ im Einklang mit dem Bericht der Kriminaltechnik. Der Mitbeschuldigte B._____ gab anlässlich der Hafteinvernahme vom

5. Oktober 2022 (UA act. 864 ff.) an, der Beschuldigte sei mit einem Fuss auf dem Kopf von C._____ gestanden, habe das ganze Gewicht auf den Kopf verlagert, sei dann auf ihm herumgelaufen und auf der Brust gestan- den (UA act. 868). Der Beschuldigte sei nicht gesprungen, sei jedoch in die Hocke gegangen, damit für diesen Moment mehr Gewicht drücke (UA act. 868). An der Konfrontationseinvernahme vom 23. November 2022 (UA act. 2032 ff.) führte der Mitbeschuldigte B._____ aus, der Beschuldigte sei auf dem Körper von C._____ herumgelaufen und habe von oben Gewalt ausgeübt, als er auf dem Oberkörper und den Beinen gestanden sei (UA act. 2040). Er habe auch Bewegungen in die Hocke gemacht, als er auf dem Oberkör- per von C._____ gestanden sei (UA act. 2041). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Februar 2023 (UA act. 2053 ff.) gab der Mitbeschuldigte B._____ zu Protokoll, der Be- schuldigte sei zeitweise mit beiden Füssen auf C._____ draufgestanden und habe mit einem Fuss auf ihn draufgestampft (UA act. 2060). Auch habe der Beschuldigte, als er auf dem Boden gestanden sei, auf den Bauch und die Brust von C._____ draufgestampft (UA act. 2060).

- 6 - Der Mitbeschuldigte B._____ bestätigte an der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 22. November 2023 (UA act. 2068.1 ff.) seine bisher gemach- ten Aussagen (UA act. 2068.3). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Mitbeschuldigte B._____ zu Protokoll, der Beschuldigte sei auf C._____ gestanden und habe auf ihn gestampft (vorinstanzliches Protokoll, S. 14). An der Berufungsverhandlung führte der Mitbeschuldigte B._____ erneut aus, der Beschuldigte sei C._____ sowohl auf dessen Kopf wie auch auf dessen Brustkorb gestanden. Zudem sei er in die Hocke gegangen und habe heruntergedrückt, sodass er mehr Gewicht auf den Brustkorb habe ausüben können (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Der Mitbeschuldigte B._____ hat bereits während seiner ersten Einver- nahme, welche am 5. Oktober 2022 und damit drei Wochen nach der Tat stattgefunden hat, ausgesagt, der Beschuldigte sei C._____ auf dessen Oberkörper gestanden und sei dabei in die Hocke gegangen, sodass mehr Gewicht darauf drücke. Sodann hat er in weiteren Einvernahmen und unter Hinweis auf die Straffolgen bei einer bewussten Falschaussage mehrfach wiederholt und bestätigt, dass der Beschuldigte auf dem Oberkörper von C._____ in die Hocke gegangen sei, um die Gewichtslast zu erhöhen. Seine Aussagen erweisen sich diesbezüglich als konstant, schlüssig und glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass der Mitbeschuldigte B._____ nicht die Wahrheit sagt, zumal seine Aussagen mit dem objektiven Verletzungs- bild von C._____ in Einklang gebracht werden können. Demgegenüber hat der Mitbeschuldigte B._____ jedoch erst anlässlich seiner dritten Einver- nahme (Einvernahme vom 28. Februar 2023) zusätzlich angegeben, dass der Beschuldigte auch auf die Brust von C._____ «draufgestampft» habe. Dies hat er zwar vor Vorinstanz wiederholt, in den übrigen Einvernahmen jedoch nicht erwähnt, weshalb seine Aussagen diesbezüglich nicht kon- stant sind und zu Gunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen ist, dass er auch auf den Oberkörper von C._____ gestampft hat. 2.3.2.3. Schliesslich hält das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals E._____ vom 24. März 2023 betreffend die Obduktion von C._____ (UA act. 472 ff.) fest, dass aufgrund der Befundkonstellation aus Blutergüs- sen über dem Brustkorb, mit teils geformtem Aspekt, wie von einem Textil- muster oder Schuhsohlenprofil, und den zahlreichen, mitunter auch mehr- stückigen Rippen(serien)brüchen auf beiden Seiten von wiederholten, sehr heftigen stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Brustkorb von C._____ auszugehen sei, beispielsweise durch mehrfache wuchtige Tritte gegen oder auch ein Stehen/Laufen/Springen auf dem Brustkorb des am Boden liegenden C._____. Die Angabe des Mitbeschuldigten B._____, wonach der Beschuldigte auf ihm herumgelaufen sei und auf der Brust gestanden

- 7 - habe, er zwar nicht gesprungen, aber in die Hocke gegangen sei, sodass für diesen Moment mehr Gewicht gedrückt habe, sei somit zwanglos mit dem vorliegenden Verletzungsbild in Einklang zu bringen (UA act. 480). Ein Treten mit den Füssen – so, wie es der Beschuldigte angegeben habe – sei grundsätzlich ebenfalls geeignet, zu Rippenbrüchen zu führen. Um al- lerdings das vorliegende Gesamtverletzungsbild alleinig durch Tritte zu er- klären, hätten jedoch wiederholte, sehr wuchtige Tritte gegen den Brust- korb ausgeführt werden müssen. Auch die Kombination aus Stehen/Laufen auf dem Brustkorb und Tritten gegen selbigen würde das Verletzungsbild schlüssig erklären (UA act. 480). Nach dem Gesagten steht die Angabe des Mitbeschuldigten B._____, wo- nach der Beschuldigte auf dem Oberkörper von C._____ gestanden und in die Hocke gegangen sei, im Einklang mit dem objektiven Verletzungsbild. 2.3.3. Zusammenfassend hat das Obergericht gestützt auf den Bericht der Krimi- naltechnik, die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Mitbeschuldig- ten B._____ sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spi- tals E._____ keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte – nebst einge- standenen Tritten – auch massive Gewalt gegen den Oberkörper von C._____ ausgeübt hat, indem er auf dessen Oberkörper gestanden und zusätzlich in die Hocke gegangen ist, um die Gewichtslast zu erhöhen. Demgegenüber erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten, er habe keine Gewalt gegen den Oberkörper von C._____ angewandt und sei nicht in die Hocke gegangen, als Schutzbehauptungen, zumal er nicht mehr be- streitet, C._____ getötet zu haben und der Tod von C._____ gemäss Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals E._____ u.a. durch ein schweres stumpfes Brustkorbtrauma verursacht worden ist (UA act. 482). 2.4. Mit der Vorinstanz und entgegen dem Beschuldigten ist unter den vorlie- genden Umständen von Mord auszugehen: 2.4.1. Wie vorgängig dargelegt, ist erwiesen, dass die Gewalteinwirkungen des Beschuldigten zum Tod von C._____ geführt haben. Mithin ist erstellt, dass er C._____ getötet hat. Das Handeln des Beschuldigten ist als besonders skrupellos zu qualifizieren, da sowohl die Art der Ausführung als auch seine Beweggründe besonders verwerflich waren. Der Beschuldigte hat eine be- sonders brutale und skrupellose Art der Tatausführung offenbart. Nachdem der Beschuldigte C._____ zuerst mit der flachen Hand ein paar Mal ins Ge- sicht geschlagen und auf ihn gespuckt hat, hat er ihm starke Tritte in ver- schiedene Körperregionen wie die Beine, den Bauch, die Körperseite und den Oberkörper versetzt. Auch hat er C._____ gegen dessen Kopf

- 8 - getreten, wobei diese Tritte eher leicht gewesen sind. Ebenfalls ist der Be- schuldigte auf C._____ herumgelaufen sowie auf dessen Brust und Ober- körper gestanden, wobei er in die Hocke gegangen ist, sodass mehr Ge- wicht darauf drückt. Sodann ist er mit einem Fuss auf den Kopf von C._____ gestanden. Schliesslich hat er C._____ mehrmals nacheinander von hinten gewürgt, wobei er ihm währenddessen den Kopf nach hinten gezogen und ihm gleichzeitig Mund und Nase zugehalten hat. Der Beschul- digte ging mit sich steigender und extremer Brutalität gegen den praktisch wehrlosen C._____ vor, was sich anhand des Verletzungsbilds zeigt. So ist gemäss dem betreffend die Obduktion von C._____ erstellten rechtsmedi- zinischen Gutachten vom 24. März 2023 (UA act. 472 ff.) aufgrund der Be- fundkonstellation aus Blutergüssen über dem Brustkorb und den zahlrei- chen, mitunter auch mehrstückigen Rippen(serien)brüchen auf beiden Sei- ten von wiederholten, sehr heftigen stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Brustkorb von C._____ auszugehen (UA act. 479). Aufgrund des schweren stumpfen Brustkorbtraumas ist es zu einer hochgradigen Zer- trümmerung des Brustskelettes – vor allem vorderseitig und seitlich – ge- kommen. Hierdurch hat ein instabiler Brustkorb resultiert mit der Folge ei- nes Erstickens (UA act. 478). Weiter haben sich Zeichen stumpfer Gewalt- einwirkungen gegen den Hals mit vertrockneten Oberhautabtragungen an der Halshaut rechtsseitig, einer Einblutung in den rechten Kopfwendemus- kel und einem umbluteten Bruch des rechten Kehlkopfoberhorns an dessen Basis gefunden (UA act. 478). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten erklärt die Angabe des Mitbeschuldigten B._____, wonach der Beschul- digte C._____ sehr stark gewürgt habe (UA act. 869), die Verletzungsbe- funde am Hals plausibel (UA act. 481). Sodann ist es entgegen dem Be- schuldigten nicht so, dass kein Stauungssyndrom vorgelegen hat. Vielmehr hat gemäss rechtsmedizinischem Gutachten aufgrund der längeren Lei- chenliegezeit nicht mehr beurteilt werden können, ob ein Stauungssyndrom infolge der Halskompression vorgelegen hat oder nicht (UA act. 478). C._____, der bereits beim Betreten des Zimmers durch den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ kaum ansprechbar auf dem Boden ge- legen ist, ist den darauffolgenden massiven Gewalteinwirkungen nahezu wehrlos ausgeliefert gewesen. Er war jedoch noch bei Bewusstsein, hat er nämlich gemäss Aussage des Beschuldigten versucht, sich gegen die bru- talen Gewalteinwirkungen zu wehren, indem er versucht habe, sich mit der Hand bzw. dem Unterarm zu schützen (UA act. 2075). Gemäss Gutachten hat C._____ denn auch am rechten Ober- und Unterarm sowie am rechten Handrücken Abwehrverletzungen aufgewiesen (UA act. 480 und act. 482). Abgesehen davon hat sich C._____ jedoch nicht wehren können. Zwar haben weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte B._____ ge- naue Angaben zur Dauer der Gewaltausübung gegenüber C._____ ma- chen können (UA act. 874; act. 2076; vorinstanzliches Protokoll, S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Mitbeschuldigte B._____

- 9 - aber eingeräumt, es seien sicherlich 15 bis 20 Minuten gewesen, während denen der Beschuldigte C._____ körperlich angegangen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Auch die weiteren Aussagen des Mitbe- schuldigten B._____, wonach er selbst zwischendurch teilweise aus dem Zimmer rausgegangen und für etwa 30 Sekunden bis eine Minute im Gang gestanden und sogar noch auf die Toilette und in sein eigenes Zimmer ge- gangen sei (UA act. 874; act. 2061; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11), lassen darauf schliessen, dass der gesamte Vorfall nicht nur von kurzer Dauer gewesen ist, sondern sicherlich mehrere Minuten angedauert hat. Schliesslich ist zwar nicht mehr genau eruierbar, wie lange C._____ hat leiden müssen, bevor er seinen Verletzungen erlegen ist. Dem Gutach- ten zufolge sei C._____ spätestens ca. 20 bis 30 Minuten nach Entstehung der Verletzungen an diesen verstorben (UA act. 482). Der Beschuldigte hat durch sein Handeln insgesamt eine krasse Missach- tung fremden Lebens offenbart und C._____ sind dadurch mehr Qualen zugefügt worden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Mithin ist ein besonders skrupelloses Handeln im Sinne der Mordqualifikation vor- liegend bereits aufgrund der Tatausführung zu bejahen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.4). Der Beschul- digte kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die grau- same Tatausführung dann nicht als skrupellos gewertet werden kann, wenn die ernstzunehmende Möglichkeit im Raum steht, dass die nach objektiven Gesichtspunkten besonders brutale Begehungsweise anderen Gründen – etwa einer psychischen Beeinträchtigung und einer im Tatzeitpunkt beste- henden Intoxikation – zuzuschreiben ist als einer ausserordentlichen Grau- samkeit oder Kaltblütigkeit (BGE 144 IV 345 E. 2.4.2), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. G._____ stellte mit psychiatrischem Gutachten vom 30. April 2023 (UA act. 182 ff.) u.a. folgende Diagnosen: eine akute Alkoholintoxikation (ICD-10 F10.0), eine Anpassungsstörung, längere de- pressive Reaktion (ICD-10 F43.21), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen und emotional instabilen (impulsiven) Zügen (ICD-10 F10 Z73.1) (UA act. 236). Der Gutachter führte aus, aus forensisch-psychiatrischer Sicht werde die gezeigte Akzeleration der Aggression vor dem Hintergrund der alkoholinduzierten höhergradigen Enthemmung und einer (frustrierten) persönlichkeitsassoziierten Fairnesserwartung des Beschuldigten interpre- tiert (UA act. 243). Vor dem Hintergrund letzterer sei der Beschuldigte im Kontext des Bekanntwerdens der neuerlichen Beschmutzung des Gangs durch C._____ in Rage (Wutaffekte) geraten (UA act. 243). Damit liefert das Gutachten lediglich eine Erklärung, weshalb die Aggression des Be- schuldigten plötzlich derart stark zugenommen hat, nicht jedoch für die bru- tale Tatausführung als solche. Mithin sagt der Gutachter damit entgegen dem Beschuldigten nicht aus, dass die besonders brutale Begehungsweise seiner Alkoholintoxikation sowie seinen psychischen Beeinträchtigungen zuzuschreiben ist. Somit liegt keine alternative Erklärung für die

- 10 - Gewaltausübung, die deutlich über das Mass des zur Tötung Notwendigen hinausgeht, vor. 2.4.2. Sodann hat der Beschuldigte aus einem besonders verwerflichen Beweg- grund gehandelt. Auslöser dafür, dass sich der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ am 11. September 2022 in das Zimmer von C._____ begeben hat, war dessen angebliches mehrmaliges Urinieren in den Gang des Gasthofs. So wollten der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte B._____ C._____ mit dessen angeblichem Urinieren in den Gang konfrontieren und zur Rede stellen. Im Zimmer angekommen hat der Be- schuldigte C._____ zuerst denn auch mehrmals wütend gefragt, weshalb er in den Gang uriniere. C._____, der zu diesem Zeitpunkt kaum ansprech- bar am Boden lag, hat sich zwar noch ein bisschen bewegt und etwas für den Beschuldigten und Mitbeschuldigten B._____ Unverständliches von sich gegeben, hat ansonsten aber kaum auf den Beschuldigten reagiert. Trotz dieser vorgefundenen Verhältnisse hat der Beschuldigte versucht, sich mit C._____ auseinanderzusetzen und eine Reaktion bzw. Antwort von C._____ auf seine Fragen zu erhalten. Dieser war jedoch nicht in der Lage, auf das mehrfache Nachfragen des Beschuldigten betreffend das Urinieren zu antworten, was den Beschuldigten zur Weissglut brachte und was der Auslöser für die unmittelbar danach einsetzende massive und brutale Ge- waltausübung gegenüber C._____ war. Der nichtige Grund für die konkrete Auslösung der massiven Gewaltausübung – keine Reaktion bzw. Antwort von C._____ auf das mehrmalige Nachfragen des Beschuldigten – ist als besonders verwerflich zu qualifizieren. Mithin ist das Verhalten des Be- schuldigten in keiner Weise nachvollziehbar und steht in einem besonders krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat. 2.4.3. Wer sein Opfer – wie es der Beschuldigte getan hat – mit heftigen Tritten gegen verschiedene Körperregionen wie Beine, Bauch und Oberkörper traktiert, auf dem Oberkörper bzw. Brustkorb steht und herumläuft und dar- über hinaus noch in die Hocke geht, um die Gewichtslast zusätzlich zu er- höhen, weiss ohne Weiteres um das Risiko tödlicher Verletzungen. Ebenso weiss jedermann, der – wie es der Beschuldigte getan hat – sein Opfer mehrfach und derart heftig würgt, sodass das Kehlkopfoberhorn bricht und sich der Oberkörper des Opfers vom Boden aufhebt, währenddem er sei- nem Opfer gleichzeitig dessen Kopf nach hinten zieht und ihm Mund und Nase zuhält, ohne Weiteres, dass dieses Verhalten zum Tod führen kann. So gehört es zum Allgemeinwissen und musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, dass eine Unterbrechung der Luftzufuhr früher oder später zum Erstickungstod führen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.4.1). Sodann erachtet es das Obergericht aufgrund der äusserst brutalen Tatausführung als ausgeschlossen, dass der Be- schuldigte – wie von ihm gestützt auf seine Berufungsanträge

- 11 - eingestanden – zwar eine schwere Körperverletzung, nicht aber zugleich die Tötung von C._____ mindestens in Kauf genommen und gewollt hat. So belegt das objektiv festgestellte Verletzungsbild (schweres stumpfes Brustkorbtrauma mit hochgradiger Zertrümmerung des Brustskeletts sowie erhebliche Verletzungen im Halsbereich) eindrücklich, dass die Gewaltan- wendungen des Beschuldigten weit über das hinausgegangen sind, was mit einer blossen Zufügung einer Körperverletzung noch vereinbar wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht einmal auf die wiederholte Auf- forderung des Mitbeschuldigten B._____, mit den Gewalthandlungen auf- zuhören, reagiert hat, sondern C._____ vielmehr unbeeindruckt weiter mit massiver Gewalt traktiert hat. Dass der Beschuldigte irgendwann freiwillig von C._____ abgelassen und dessen Zimmer verlassen hat, lässt den Eventualvorsatz nicht entfallen. Denn der Beschuldigte hat eigener Aus- sage zufolge nicht gewusst, ob C._____ beim Verlassen dessen Zimmers noch gelebt hat oder nicht (vorinstanzliches Protokoll, S. 16). Auch der Mit- beschuldigte B._____ führte aus, sie hätten sich nicht versichert, dass C._____ noch lebt, als sie das Zimmer verlassen hätten (UA act. 876). Wer aber gegen sein Opfer derart brutale Gewalt anwendet, wie es der Beschul- digte getan hat und das Opfer danach in einem solchen Zustand am Boden liegend zurücklässt, ohne sich zu vergewissern, ob es noch lebt oder me- dizinische Hilfe benötigt, nimmt dessen Tod ohne Weiteres in Kauf. Entgegen dem Beschuldigten (GA act. 126, Rz. 39) ist der Umstand, wo- nach gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G._____ vom

30. April 2023 (UA act. 182 ff.) seine Steuerungsfähigkeit schwergradig ver- mindert war (siehe dazu unten bei der Strafzumessung), für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands irrelevant – mithin lässt seine grausame und brutale Tatausführung keinen anderen Schluss zu, als dass er mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat –, zumal nach der Recht- sprechung eine verminderte Schuldfähigkeit auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Vorliegend liefert das psychiatrische Gutachten lediglich eine Erklärung für die Eskalation der Aggression, nicht aber eine alternative Erklärung für die konkrete, deutlich über das zur Tötung Not- wendige hinausgehende Gewaltanwendung. Mithin ist es nicht so, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Alkoholisierung im Tatzeitpunkt und seiner Täterpersönlichkeit kein Wissen und keinen Willen hatte. Vielmehr hat er den subjektiven Tatbestand des Mordes erfüllt. 2.4.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tod von C._____ vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen bewirkt. Bei einer Gesamtwürdigung der

- 12 - äusseren und inneren Umstände ist erstellt, dass die Tötung von C._____ einem besonders verwerflichen Beweggrund entsprungen ist und die Aus- führung der Tat als besonders verwerflich erscheint. Das Handeln des Be- schuldigten zeichnet sich damit durch eine besondere Skrupellosigkeit aus. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB erfüllt. Seine Berufung erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des Mords gemäss Art. 112 StGB schuldig ge- macht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jah- ren bestraft. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine Verurtei- lung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Berufungs- erklärung, S. 1). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei – ausge- hend von dem von ihm beantragten Schuldspruch wegen schwerer Körper- verletzung – mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen, wobei deren Vollzug zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB aufzuschieben sei (Berufungserklärung, S. 2). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 3.3. Der Mord nach Art. 112 StGB sieht als Strafe lebenslängliche Freiheits- strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Um- stand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, zu verletzen beabsichtigt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Aus- fällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergie- big, wenn es um einen Mord geht, da die Vernichtung des höchsten Rechts- guts den Tatbestand des Art. 112 StGB begründet. Insoweit ist aus der be- absichtigten Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung ab- zuleiten. Beim weiten Strafrahmen für Mord hängt die Bemessung der kon- kreten Strafe insbesondere vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt. Eine unzulässige Doppelverwertung ist damit nicht verbunden (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; 6B_55/2015 vom

7. April 2015 E. 3.3).

- 13 - 3.4. Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat am 11. September 2022 C._____ zuerst mit der fla- chen Hand ins Gesicht geschlagen und auf ihn gespuckt. Nachdem die vom Beschuldigten gewünschte Reaktion von C._____ ausgeblieben ist, hat der Beschuldigte seine Gewalthandlungen massiv gesteigert. Er hat C._____ starke Tritte gegen die Beine, den Bauch, die Körperseite und den Ober- körper sowie weniger starke Tritte gegen den Kopf versetzt, ist auf ihm her- umgelaufen, auf seine Brust, seinen Kopf und seinen Oberkörper gestan- den, wobei er in die Hocke gegangen ist, um die Gewichtslast zusätzlich zu erhöhen. Schliesslich hat er C._____ mehrmals von hinten stark gewürgt, während er den Kopf von C._____ nach hinten gezogen und ihm gleichzei- tig Mund und Nase zugehalten hat. C._____, der von Beginn an kaum an- sprechbar auf dem Boden lag, war den massiven Gewalteinwirkungen na- hezu wehrlos ausgeliefert. Aufgrund seines Zustands hatte er so gut wie keine Abwehr- und Verteidigungschancen und war einzig noch in der Lage, seinen Arm zum Schutz vor den Gewalteinwirkungen zu heben. Sodann hat C._____ vermutungsweise noch gelebt, als der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ sein Zimmer nach den brutalen Gewalthandlun- gen wieder verlassen haben. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin des Spitals E._____ vom 24. März 2023 zufolge ist C._____ spätestens nach etwa 20 bis 30 Minuten nach Entstehung der Verletzungen durch ein Ersticken infolge eines schweren stumpfen Brustkorbtraumas und/oder ei- ner Strangulation vor Ort verstorben (UA act. 482). Aufgrund dessen ist anzunehmen, dass er noch während mehrerer Minuten erhebliche Schmer- zen und ein grosses Leiden ausstehen musste. Insgesamt ist die äusserst brutale Art und Weise der Tatausführung über die blosse Erfüllung des Tat- bestands hinausgegangen, weshalb von einem erheblichen Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit auszugehen ist. Entsprechend schwer wiegt das Verschulden des Beschuldigten. Der Beschuldigte handelte aus völlig nichtigem Anlass. Er befand sich in keiner Weise in einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage. Anlass für seinen Gewaltausbruch war der letztlich nichtige Umstand, dass er C._____ wegen des Verdachts, dieser habe in den Gang uriniert, zur Rede stellen und eine Reaktion bzw. Antwort erhalten wollte. Mithin besteht ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten eine extreme Geringschätzung des Lebens von C._____ offenbart. Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten vom 20. Dezember 2022 des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals E._____ (UA act. 1655 ff.) ha- ben die theoretischen Berechnungen zur Blutalkoholkonzentration des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt – gestützt auf die Informationen in der Einver- nahme des Beschuldigten vom 25. Oktober 2022 – einen Wert zwischen

- 14 - 2.10 und 6.63 Gewichtspromille ergeben (UA act. 1657). Die konkret im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten vorliegende Alkoholkonzentration lässt sich nicht genau erstellen. Dies ist jedoch nicht von Belang, zumal für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht die Blutalkoholkonzentration als sol- che, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfä- higkeit beeinträchtigt hat, entscheidend ist. Ausschlaggebend für die Be- einträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge von Trun- kenheit ist der psychopathologische Zustand, der Rausch, welcher sich in der Tatsituation und den weiteren Umständen widerspiegelt, und nicht des- sen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration zeigt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom

15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Der Gutachter Dr. med. G._____ ist im klinischen Gesamtkontext und unter Berücksichtigung einer individuellen Alkoholgewöhnung von einem mittel- bis schwergradigen Rauschzustand des Beschuldigten ausgegangen (UA act. 245). Er hielt zugleich aber auch fest, dass sich beim Beschuldig- ten zum Zeitpunkt der Tat nur leichte bis kaum feststellbare neurologische sowie psychopathologische Defizite ergeben hätten (UA act. 244). So habe der Beschuldigte auf dem Weg zum Zimmer von C._____ zwar leicht ge- schwankt. Jedoch seien keine weiteren neurologischen Auffälligkeiten wie etwa eine verwaschene/unverständliche Sprache, ein Erbrechen oder ko- matöse Zustände feststellbar gewesen (UA act. 243). Auch seien seine mo- torischen Fähigkeiten vor dem Hintergrund des Herumlaufens auf der Brust von C._____ oder dem Würgen und gleichzeitigen Zuhalten des Mundes nicht höhergradig eingeschränkt gewesen (UA act. 244). Weiter hielt der Gutachter Dr. med. G._____ fest, dass sich Überlappungen einer allgemein erhöhten Impulsivität (Persönlichkeit) mit der akuten Alkoholintoxikation im Sinne eines synergistischen Effekts bezüglich Impulsivität ergeben würden (UA act. 245). Vor diesem Hintergrund werde die Verminderung der Steu- erungsfähigkeit beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat insgesamt als schwergradig eingeschätzt. Die Einsichtsfähigkeit sei höchstens leichtgra- dig vermindert gewesen (UA act. 245). Trotz eingeschränkter Steuerungs- fähigkeit ist es aber nicht so, dass es keinen anderen Ausweg für den Be- schuldigten gegeben hätte. Mithin hat er die Auseinandersetzung mit C._____ geradezu gesucht, indem er – anstatt das Urinieren im Gang bei- spielsweise dem Hauswart oder Vermieter zu melden – zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ das Zimmer von C._____ aufgesucht hat. Auch hätte er wieder gehen können, nachdem er realisiert hatte, dass C._____ praktisch nicht richtig ansprechbar war. Je leichter es dem Beschuldigten aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und da- mit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

- 15 - Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei uneinge- schränkter Schuldfähigkeit von einem äusserst schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 20 Jahren auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt schwergradig vermindert war, womit sich das äusserst schwere Verschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Ver- schulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren angemessen ist. 3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt keine in der Schweiz eingetragenen Vorstrafen, was sich als Normalfall neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Straferhöhend zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass er in seinem Heimatland Rumänien wegen qualifizierten Raubs als «Komplize» und Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt worden ist (UA act. 122 f.), denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden auch im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen Bestandteil des Vorlebens des Täters (Urteil des Bun- desgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.2.4). Der Beschuldigte scheint keine volle Verantwortung für sein Handeln über- nehmen zu wollen. Gemäss Gutachten projiziert der Beschuldigte sein ei- genes Fehlverhalten auf das Opfer oder auf Dritte bzw. «die Gesellschaft» sowie auf «die Umstände», wobei er den Alkoholeinfluss für ein allfällig ge- zeigtes Verhalten verantwortlich macht (UA act. 255). Sodann hat er vor Vorinstanz die Kausalität seines Handelns betreffend den Todeseintritt von C._____ infrage gestellt (vorinstanzliches Plädoyer der Verteidigung, Rz. 7 ff.). Dies hat er zwar im Berufungsverfahren nicht mehr hinterfragt, doch hat er nach wie vor bestritten, skrupellos, geschweige denn mit Tö- tungsvorsatz gehandelt zu haben. Weiter hat er vor Vorinstanz sowie an- lässlich der Berufungsverhandlung zwar eingeräumt, dass es ihm sehr leid- tue, er Schuldgefühle habe und jeden Tag für das Opfer bete in der Hoff- nung, dass es ihm vergeben könne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 27 f.; vorinstanzliches Protokoll, S. 12). Aus seinen eigenen Aussagen, wonach er nicht begreife, so etwas getan zu haben und er jetzt sein ganzes Leben im Gefängnis verbringen müsse, anstatt für sein Kind und seine Frau da sein zu können (UA act. 2077) sowie aus den Aussagen des Mitbeschul- digten B._____, wonach die Tat den Beschuldigten in dem Sinne mitge- nommen habe, als dass er sich seine Zukunft verbaut habe, sie jedoch nie zusammen über die Tat bzw. das Opfer gesprochen hätten, geht hervor, dass der Beschuldigte hauptsächlich seine eigene Situation bedauert, zu- mal er erkannt hat, dass er sich aufgrund seiner Straftat seine Zukunft ver- baut hat, hierfür nun die Konsequenzen zu tragen hat und nicht bei seinem Kind sein kann (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22). Mithin er- schöpft sich sein Bedauern in einer Tatfolgenreue; von echter Einsicht und

- 16 - Reue kann nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen ist eine Strafmin- derung, wie dies bei einem von Anfang an vollständig geständigen, nach- haltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ausgeschlos- sen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der im Ur- teilszeitpunkt 27-jährige ledige Beschuldigte befindet sich seit Dezember 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Er hat ein 3-jähriges Kind, welches bei der Mutter in Deutschland lebt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 25). Umstände im Zusammenhang mit seiner schwierigen Kindheit und Jugend bzw. allgemein seinem Vorleben sind bereits in das Gutachten eingeflos- sen (vgl. UA act. 217, act. 224, act. 252) und im Rahmen seiner Diagnose bzw. Schuldfähigkeit berücksichtigt worden, sodass sich eine erneute Be- rücksichtigung im Rahmen der Täterkomponente nicht aufdrängt. Sodann führen seine psychischen Beschwerden (regelmässige Suizidgedanken; vgl. Plädoyer der Verteidigung, Beilage 1) entgegen dem Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung, Rz. 65 f.) nicht zu einer erhöhten Strafempfind- lichkeit. Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 4.4; 6B_664/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schliesslich führt weder der Umstand, dass er Vater eines 3-jährigen Kindes ist, noch der Umstand, dass er zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, zu einer erhöhten Strafemp- findlichkeit, da ein Freiheitsentzug für jede sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. Au- gust 2020 E. 3.2.2 f.). Bei einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich, die Täterkomponente ins- gesamt neutral zu berücksichtigen. 3.6. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da die Frist zur Ausfertigung des begründeten erstinstanzlichen Urteils massiv überschritten worden sei (Plädoyer der Verteidigung, Rz. 72). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (BGE 143 IV 373; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3). Darauf kann verwiesen werden.

- 17 - Die Frist für die Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO beträgt 60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (Urteile des Bundesge- richts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_82/2021 vom

9. September 2021 E. 2.2). Die Zustellung des begründeten vorinstanzli- chen Urteils erfolgte am 24. März 2025. Mit einer Ausfertigungsdauer von sieben Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die hierfür massgebenden Fristen somit überschritten. Es ist jedoch zu be- achten, dass der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend gemacht hat, dass sein Handeln den Tod des Opfers C._____ nicht kausal verursacht habe, da fünf mögliche Todesursachen bestehen würden (vo- rinstanzliches Plädoyer, Rz. 7 ff., Rz. 31), was einen entsprechenden Be- gründungsaufwand mit sich gebracht hat. Zwar ist knapp von einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Die Verletzung des Be- schleunigungsgebots allein aufgrund einer Nichteinhaltung der Fristen für eine Urteilsbegründung wiegt jedoch nicht derart schwer, dass sie vor dem Hintergrund einer mehrjährigen Freiheitsstrafe für einen Mord zu einer Strafreduktion führen könnte, zumal sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Unter diesen Umständen kann es mit einer Feststel- lung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv sein Bewen- den haben. 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jah- ren zu verurteilen. Bei einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 f. StGB). 3.8. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 58 Tagen (9. Oktober 2022 bis 5. Dezember 2022) und der vorzeitige Strafvollzug von 1'085 Ta- gen (6. Dezember 2022 bis 24. November 2025), insgesamt 1'143 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat davon abgesehen, eine Massnahme für junge Erwach- sene gemäss Art. 61 StGB angeordnet (vorinstanzliches Urteil, S. 40 ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, dass der Vollzug der Freiheits- strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufzuschieben sei (Berufungserklärung, S. 2; Plädoyer der Verteidigung, Rz. 74 ff.).

- 18 - 4.2. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ist entgegen dem Beschuldigten ausgeschlossen, da die Vorinstanz darauf verzichtet hat, eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen und die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung deren Anordnung nicht bean- tragt hat. In diesem Fall ist es dem Obergericht verwehrt, eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen, ansonsten es das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen würde (BGE 148 IV 89 E. 4.1 ff.). Im Übrigen käme eine Massnahme für junge Erwachsene vorliegend auch aufgrund des Untermassverbots nicht infrage. Gemäss dem Untermassver- bot, das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet wird, dürfen Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgescho- benen Strafe nicht zu geringfügig sein. Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich auf andere Weise von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 150 IV 1). Mit vorliegen- dem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der mit der Massnahme für junge Erwachsene verbundene Frei- heitsentzug gemäss Art. 61 Abs. 4 StGB beträgt höchstens vier Jahre, wo- bei die Massnahme ohnehin spätestens dann aufzuheben wäre, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat, vorliegend also bereits am tt.mm.2028. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Aussetzen der Freiheitsstrafe von 13 Jahren augen- scheinlich nicht gegeben. 5. 5.1. 5.1.1. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten An- träge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO).

- 19 - Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er eine Verurtei- lung wegen schwerer Körperverletzung und eine Freiheitsstrafe von 33 Mo- naten beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft, welche mit Be- rufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 18 Jahre beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe von 11 Jahren auf 13 Jahre erhöht wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden An- teil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.1.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, wel- cher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbrin- gen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 40.80 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 1'244.90 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 10'975.90 geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich als zu hoch, zumal die amtliche Verteidigerin einer- seits mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 39'424.85 umfassend ent- schädigt worden ist, bestens vertraut war, und sich andererseits die Beru- fungsbegründung aufgrund der gestellten Berufungsanträge auf die Frage der Qualifikation und damit einhergehend die Strafzumessung beschrän- ken konnte. Zu beachten ist auch, dass diesbezüglich an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten wurde, was sich denn auch darin zeigt, dass das vorinstanzliche Plädoyer zumindest teilweise wiederholt wurde. Vor diesem Hintergrund ist der von der amtlichen Verteidigerin für die Be- rufungsbegründung bzw. das Plädoyer geltend gemachte Aufwand von ins- gesamt 20.05 Stunden (inklusive zwei Besprechungen mit dem Beschul- digten) auf angemessene 8 Stunden zu kürzen. Dies ergibt einen um 12.05 Stunden reduzierten und an die Dauer der Berufungsverhandlung von 7.5 Stunden (inkl. einer angemessenen Wegzeit von einer Stunde) an- gepassten Aufwand von 27.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 1'155.45 und die

- 20 - gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 7'650.00 resultiert. Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'737.50 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2. 5.2.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Aufgrund dessen sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 77'034.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'500.00) vollumfänglich aufzu- erlegen. 5.2.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 39'424.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zu- rückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

- 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 112 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft (9. Oktober 2022 bis 5. Dezember

2022) und der vorzeitige Strafvollzug (6. Dezember 2022 bis 24. November

2025) von insgesamt 1'143 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Frei- heitsstrafe angerechnet.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgender beschlagnahmter Gegenstand wird dem Beschuldigten heraus- gegeben:

- Mobiltelefon Xiaomi Redmi Note 10 Pro Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorlie- genden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemäs- sen Verfügungen. 5.2. Die Staatsanwaltschaft trifft in Bezug auf die übrigen beschlagnahmten Ge- genstände gemäss Sicherstellungsverzeichnis [Beilage zur Anklageschrift] die sachgemässen Verfügungen.

6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin H._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 22 - 7. 7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'650.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 5'737.50 zu- rückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 77'034.45 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 39'424.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 23 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger