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SST.2025.100

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.100

Ag Strafgericht · 2025-11-24 · Deutsch AG
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er seine Berufung nachträglich eingeschränkt hat, was zulässig ist (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1), nur noch gegen die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung. Die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanz- liche Strafzumessung sowie gegen die Dauer der Landesverweisung. In

- 3 - den übrigen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Aspera- tion ist zu berücksichtigen, dass die Unterlassung der Nothilfe in einem zeit- lichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Angriff steht, letztlich aber nicht auf diesen, sondern allein auf die massive Gewalteinwirkung durch den Mitbeschuldigten B._____, welche die unmittelbare Lebensgefahr be- wirkt hat, zurückzuführen ist. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbei- trag zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatz- strafe von 18 Monaten um 15 Monate auf eine Freiheitsstrafe von 33 Mo- naten.

- 7 -

E. 2.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren mit einem zu vollzie- henden Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 21 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.

E. 2.2 [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen (5. Oktober 2022 bis

8. November 2022) wird dem Beschuldigten auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

4. [in Rechtskraft erwachsen]

E. 2.3 Die Tatbestände des Angriffs und der Unterlassung der Nothilfe sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sankti- onsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Ver- hältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Ange- messenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisteraus- zug). Indessen sind für den Angriff und die Unterlassung der Nothilfe auf- grund des jeweiligen Verschuldens Einzelstrafen von mehr als 6 Monaten auszusprechen, womit eine Geldstrafe nicht mehr infrage kommt. Folglich ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, was vom Beschuldigten, der die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht mehr angefochten hat, denn auch nicht infrage gestellt wird.

E. 2.4.1 Die Einsatzstrafe ist – qua Strafrahmen – für den Angriff gemäss Art. 134 StGB als konkret schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB fest- zusetzen. Der Tatbestand des Angriffs sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor (Art. 134 Abs. 1 StGB). Das Gericht misst

- 4 - die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Leben und die körperliche Integrität des Angegriffenen. Da es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung ist, ist nicht die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die konkrete Beteili- gung des Täters am Angriff strafzumessungsrelevant (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 134 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ am 11. September 2022 in das Zimmer von C._____ begeben, um ihn we- gen dessen angeblichen Urinierens in den Gang zur Rede zu stellen. Als C._____ nicht reagierte, trat der Beschuldigte drei- bis viermal gegen die Füsse des am Boden liegenden und wehrlosen C._____ und spuckte ihn an. Auch wenn es in der Folge der Mitbeschuldigte B._____ war, der auf massivste Art und Weise auf C._____ eingewirkt hat, wofür er sich wegen Mordes zu verantworten hat, so hat der Beschuldigte hinsichtlich des initi- alen und zusammen mit B._____ ausgeführten Angriffs doch eine aktive Rolle eingenommen. Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass. So ging es darum, von C._____ eine Reaktion auf das mehrfache Nachfragen, weshalb er in den Gang des Gasthofs Q._____ uriniere, zu erhalten und um auf sich aufmerksam zu machen. C._____ befand sich zum damaligen Zeitpunkt jedoch bereits in einem praktisch wehrlosen Zustand. Jedenfalls ging keinerlei Bedrohung von ihm aus. Der Beschuldigte verpasste C._____ die Tritte vielmehr unvermittelt, ohne selbst von ihm angegriffen worden zu sein. Der Beschuldigte hat zwar im Verlauf des Tattages mehrere Bier getrunken und ist im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen, wobei die bei ihm vorgele- gene Alkoholkonzentration unbekannt ist. Dies ist jedoch nicht von ent- scheidender Bedeutung, zumal für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat, entscheidend ist. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psychopathologische Zu- stand, der Rausch, welcher sich in der Tatsituation und den weiteren Um- ständen widerspiegelt, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration zeigt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Bezüglich der Alkoholisierung des Beschuldigten als solche ist gestützt auf den Um- stand, dass der Beschuldigte anlässlich des Tatgeschehens keine relevan- ten klinischen Defizite gezeigt hat, sowie die Tatsache, dass er das Tatge- schehen weitgehend lückenlos in Erinnerung hatte, dieses mithin detailliert

- 5 - wiedergeben konnte, nicht von einem Rauschzustand auszugehen, der seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Alkoholisierung zu einem gewissen Grad enthemmt gewesen ist, bestehen keine ernsthaften Anzeichen für einen solch erheblichen Rausch, dass von einer eingeschränkten Steuerungsfä- higkeit und damit einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre. In- sofern war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten nicht ein- geschränkt und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, von der ge- waltsamen Einwirkung auf C._____ abzusehen. Auch ist es nicht so, dass sich der Beschuldigte nur unter dem Druck oder der Erwartungshaltung des Mitbeschuldigten B._____ am Angriff beteiligt hätte. Vielmehr hat er die Auseinandersetzung mit C._____ geradezu gesucht, indem er – anstatt das Urinieren im Gang beispielsweise dem Hauswart oder Vermieter zu melden

– zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ das Zimmer von C._____ aufgesucht hat, um diesen in der Folge zu attackieren. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von C._____ zu wahren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tat- bestand des Angriffs erfassten Attacken bzw. den davon ausgehenden Ge- fährdungen und dem von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe rei- chenden Strafrahmen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten auszugehen.

E. 2.4.2 Diese Einsatzstrafe ist für die Unterlassung der Nothilfe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe sieht als Sanktion eine Geld- strafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor (Art. 128 StGB). Er schützt Leib und Leben des verletzten Menschen vor einer abstrakten Ge- fahr. Der Beschuldigte hat nach den massiven Gewalteinwirkungen des Mitbe- schuldigten B._____ auf C._____ das Zimmer verlassen, ohne sich um den schwer verletzt auf dem Boden liegenden C._____ zu kümmern. C._____ hat sich dabei in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden und seine Verletzungen waren so schwer, dass ihn nur eine sofortige Nothilfe vor Schlimmerem hätte bewahren können. Auch war der Beschuldigte nebst dem Mitbeschuldigten B._____ die einzig anwesende Person, welche das Geschehen mitbekommen hatte. Es ist deshalb von einer vergleichsweise grossen Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen.

- 6 - Der Beschuldigte hatte sich zwar am initialen Angriff auf C._____ aktiv be- teiligt (siehe dazu oben), in der Folge aber nicht mehr an den äusserst bru- talen Gewalteinwirkungen durch den Mitbeschuldigten B._____. Da er aber daneben stand und mitangesehen hat, wie C._____ durch den Mitbeschul- digten B._____ traktiert und erheblich verletzt wurde, war für ihn das Be- stehen einer unmittelbaren Lebensgefahr offensichtlich. Obwohl es dem Beschuldigten nach den Umständen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hat er C._____ trotz seines erkennbar schlechten Zustands in der Folge nicht geholfen und auch keine Hilfe organisiert. Er hat sich lediglich darauf beschränkt, den Mitbeschuldigten B._____ aufzufordern, die Ge- walteinwirkungen zu beenden und das Zimmer zu verlassen. Aufgrund des Verhaltens von B._____ konnte er auch nicht davon ausgehen, dass dieser Hilfe organisieren werde. Was genau den Beschuldigten dazu bewogen hatte, C._____ keine Hilfe zu leisten, bleibt letztlich unklar, nachdem der Beschuldigte selbst ausge- führt hat, er wisse nicht, weshalb er nichts unternommen habe (vorinstanz- liches Protokoll, S. 19). Sein Verhalten ist jedenfalls bei objektiver Betrach- tung nicht nachvollziehbar. Verschuldenserhöhend wirkt sich das sehr hohe Mass an Entscheidungs- freiheit aus, über welches der Beschuldigte verfügt hat. So war die Schuld- fähigkeit des Beschuldigten nicht vermindert (siehe obige Ausführungen zur Einsatzstrafe) und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, Hilfe zu rufen, weitere Bewohner des Gasthofs Q._____, den Hauswart oder den Vermieter zu alarmieren oder den Notruf zu wählen. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, C._____ Hilfe zu leisten und damit des- sen Leben zu schützen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Konstellationen der Unterlas- sung der Nothilfe von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von

E. 2.4.3 In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was jedoch als Normalfall gilt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte hat bereits während seiner Hafteinvernahme vom 5. Ok- tober 2022 (UA act. 864 ff.) vor Offenlegung von Beweismitteln der Unter- suchungsbehörden ein umfassendes Geständnis abgelegt und den gesam- ten Vorfall und Tatablauf äusserst detailliert geschildert. Mithin hat sein Ge- ständnis die Strafverfolgung – auch hinsichtlich des Mitbeschuldigten B._____ – erheblich erleichtert, weshalb es strafmindernd zu berücksichti- gen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Der Beschuldigte hat von Beginn des Strafverfahrens an ausgeführt, dass er sich dafür schäme, C._____ gegen dessen Bein getreten zu haben (UA act. 868; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12), dass es für ihn ein grosser Schock gewesen sei und er eine Panikattacke bekommen habe, als er später vom Mitbeschuldigten B._____ vom Tod von C._____ erfahren habe (UA act. 869; vorinstanzliches Protokoll, S. 18; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). Zudem habe ihn eine riesige Schuld getrof- fen, weil er einerseits die Person gewesen sei, die etwas gegen den Tod von C._____ hätte tun können und er andererseits auch dem Mitbeschul- digten B._____ die Idee des zur Rede Stellens hätte ausreden und ihn zu- dem hätte aufhalten können (UA act. 869 f.). Es ist davon auszugehen, dass eine aufrichtige Reue vorliegt, die über eine blosse Tatfolgenreue hin- ausgeht, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der im Urteilszeitpunkt 26- jährige ledige und kinderlose Beschuldigte bezieht aufgrund seiner psychi- schen Probleme eine ganze Invalidenrente und erhält zusätzlich monatli- che Ergänzungsleistungen (vgl. Beilage zum Plädoyer der Verteidigung). Seine Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermö- gen, liegen nicht vor (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von 6 Mo- naten strafmindernd zu berücksichtigen, was zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 27 Monaten bzw. 2 ¼ Jahren führt.

- 8 -

E. 2.5 Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB nur die Ausfällung einer teilbedingten Strafe – je- doch nicht einer vollbedingten Strafe – möglich. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Zu beachten ist aller- dings, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Unter Berücksichtigung dessen, dass er vor den vorliegend zu beurteilenden Taten noch nie zu einer Geldstrafe bzw. gar einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er in Bezug auf die begangenen Taten eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue zeigt, ist ihm keine Schlechtprognose zu stellen. Mithin ist davon auszugehen, dass bereits der teilweise Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe eine ab- schreckende Wirkung beim Beschuldigten hinterlassen und er daraus die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Da keine Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldig- ten bestehen, kann der zu vollziehende Anteil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten und der bedingt zu vollziehende Anteil auf 21 Monate fest- gesetzt werden. Die Probezeit ist für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 2.6 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen (5. Oktober 2022 bis

8. November 2022) ist dem Beschuldigten auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).

E. 2.7 Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 2 ¼ Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 21 Monaten bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Damit erweist sich die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet.

E. 3 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 21 Monaten, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen worden ist. In diesem Bereich sind von Gesetzes wegen keine vollbeding- ten Strafen möglich. Dass die Strafe teilbedingt ausgesprochen worden ist, spricht jedoch gegen eine schlechte Legalprognose, da bei einer Schlecht- prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1) und zudem sowohl der zu vollziehende Anteil als auch die Probezeit auf das gesetzliche Minimum festgesetzt worden sind (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6, wonach je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein muss). Nach dem Gesagten kann in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht von einer manifesten Rückfall- gefahr ausgegangen werden und der Beschuldigte stellt keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, zumal er sich aufrichtig reuig und nachhaltig einsichtig gezeigt hat. Im Tatzeitpunkt war er nicht im

- 14 - Strafregister verzeichnet und es ist auch bis zur Berufungsverhandlung zu keinen Einträgen im Strafregister gekommen. Damit liegen unter Berück- sichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund deren das erhebliche private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in die- sem Punkt als begründet und es ist von einer Landesverweisung abzuse- hen.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

- 9 - Während der Beschuldigte mit Berufung beantragt, es sei von der Anord- nung einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung, S. 3), be- antragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre (Anschlussberufungserklärung, S. 1).

E. 3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK und des FZA wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.3 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat mit dem Angriff gemäss Art. 134 StGB eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit unabhängig von der Strafhöhe grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und ei- nes überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurden u.a. bei Straftätern mit einer langen Auf- enthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert (siehe dazu unten).

E. 3.4.1 Der im Urteilszeitpunkt 26-jährige Beschuldigte ist deutscher Staatsange- höriger. Er ist in Deutschland geboren, hat dort einen Teil seiner Kindheit verbracht und von 2005 bis 2010 fünf Jahre die Grundschule und Oberstufe besucht. Er ist am 19. Dezember 2010 im Alter von 11 Jahren in die

- 10 - Schweiz eingereist und hat am 8. Februar 2011 die Aufenthaltsbewilligung B erhalten (MIKA-Akten, S. 13). Seit dem 20. Januar 2016 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C (MIKA-Akten, S. 13, S. 27, S. 71). Der Beschuldigte hält sich demnach seit fast 15 Jahren in der Schweiz auf, wo- mit er nach der Rechtsprechung des EGMR als sog. «long-term immigrant» zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es im Rahmen seiner persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist der Beschuldigte gut integriert. Er spricht nicht nur Hochdeutsch, son- dern auch fliessend Schweizerdeutsch. In Bezug auf seine wirtschaftliche und berufliche Integration ergibt sich Fol- gendes: Der Beschuldigte hat die Sekundarschule in der Schweiz absol- viert, wobei er aufgrund mehrerer Wohnortswechsel verschiedene Schulen besucht hat (Rupperswil, Fislisbach, Baden, Nussbaumen) (UA act. 69; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Nach der obligatorischen Schule hat er aufgrund beginnender schwerer psychischer Probleme we- der eine Berufslehre noch ein Studium absolviert und hat ab dem Jahr 2015 lediglich verschiedene Schnupperlehren gemacht (UA act. 69; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). 2016 habe er als Informatiker bei der Firma D._____ GmbH in Zürich für sechs bis neun Monate gearbeitet (UA act. 70). Dort sei ihm fristlos gekündigt worden, da er mehr Lohn ver- langt habe (UA act. 70). Wegen seiner psychischen Probleme konnte er anschliessend keine Arbeit finden, wobei er seit 2016 nicht mehr gearbeitet hat (UA act. 70; MIKA-Akten, S. 70). Ab März 2018 erhielt er Sozialhilfe (MIKA-Akten, S. 28 und S. 36). 2021 absolvierte er ein Belastbarkeitstrai- ning und 2022 ein Aufbautraining der Invalidenversicherung, wobei die Rentenprüfung eingeleitet wurde (MIKA-Akten, S. 89). Mit Austrittsbericht vom 24. November 2022 wurden folgende Diagnosen gestellt: Anpas- sungsstörung, rezidivierende depressive Störung, Agoraphobie mit Panik- störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, hypo- chondrische Störung, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch) (MIKA-Akten, S. 89). Mit Entscheid vom 6. Dezem- ber 2023 erhielt der Beschuldigte rückwirkend ab dem 1. Februar 2021 eine volle Rente der Invalidenversicherung. Die rückwirkende Zahlung der IV- Rente wurde mit den im gleichen Zeitraum ausgerichteten Sozialhilfeleis- tungen verrechnet. Die materielle Hilfe wurde per 30. September 2023 ein- gestellt (MIKA-Akten, S. 158 f.). Der Beschuldigte ist seit April 2024 in ei- nem geschützten Arbeitsplatz tätig, wo er Fr. 200.00 monatlich erzielt (vo- rinstanzliches Protokoll, S. 11; vorinstanzliches Plädoyer, GA act. 78). Seit Juni 2024 werden ihm Ergänzungsleistungen ausbezahlt (vorinstanzliches Plädoyer, GA act. 78). Aktuell lebt der Beschuldigte von der Invalidenrente, welche sich zusammen mit den Ergänzungsleistungen auf ca. Fr. 3'000.00 beläuft (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Er verfügt, eigenen An- gaben zufolge, nebst der Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen

- 11 - weder über ein sonstiges Einkommen noch über Vermögen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.). In der Vergangenheit habe er Sozialhilfe- schulden gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Nachdem er die Invalidenrente rückwirkend erhalten habe, habe er mit Hilfe seiner Bei- ständin bis anhin einen Teil der Sozialhilfeschulden von einst Fr. 76'000.00 abzahlen können, wobei aktuell noch rund Fr. 36'000.00 offen seien (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung, S. 5; Plädoyer der Verteidigung, S. 6). Abgesehen von den Sozialhilfeschulden hat er keine anderweitigen Schul- den. Langfristig möchte der Beschuldigte, sobald er psychisch stabil sei, eine Lehre beginnen und evtl. seiner Passion – der Informatik – nachgehen (vorinstanzliches Protokoll, S. 10). Dass dem Beschuldigten eine Integra- tion in der Schweiz in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht gelun- gen ist, ist nach dem Gesagten nicht auf einen fehlenden Integrationswillen, sondern vielmehr auf seine schweren, seit seiner Kindheit bestehenden psychischen Probleme zurückzuführen. In Bezug auf die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschul- digten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist bei seiner Mutter aufge- wachsen, seinen Vater habe er nie gesehen (UA act. 67; vorinstanzliches Protokoll, S. 8). Seine Mutter, zu welcher er regelmässigen telefonischen Kontakt pflege, lebe in Kleindöttingen (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 5 f.). Ausser seiner Mutter habe er keine weiteren Verwandten in der Schweiz (UA act. 69; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Der Beschuldigte hat eine Freundin gehabt, mit welcher er im Dezember 2023 zusammengezogen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 und S. 20). Im Juli 2025 ist die Trennung erfolgt. Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge aktuell eine neue Freundin, eine Schweizerin, mit welcher er online in Kontakt stehe, sie aber bis anhin noch nicht getroffen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20). Der Beschuldigte bekundet Mühe damit, Freundschaften zu schliessen und gibt an, nicht viele Freunde zu haben, was er auf seine psychischen Probleme – u.a. seine Depressio- nen – zurückführt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Jemand in seinem Alter, der im gleichen Gebäude wie er wohne, sei aber schnell ein guter Kollege von ihm geworden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Ihn, sowie seine Mutter und seine Beiständin bezeichnet der Be- schuldigte als seine Hauptbezugspersonen (Protokoll der Berufungsver- handlung, S. 21). Dass der Beschuldigte zurückgezogen lebt und nur wenig soziale Kontakte pflegt, ist letztlich ebenfalls auf seine psychischen Prob- leme zurückzuführen und kann ihm nicht als mangelnden Integrationswillen angelastet werden. Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit – nebst den vorliegend zu beur- teilenden Straftaten – durch mehrere Übertretungen strafrechtlich in Er- scheinung getreten. So liegen mehrere Strafbefehle wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung und wegen ge- ringfügigen Diebstahls vor, mit welchen der Beschuldigte jeweils zu Bussen

- 12 - von Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 verurteilt worden ist (MIKA-Akten, S. 56 f., S. 72 f., S. 74 f.). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Strafen im Bagatellbereich, welche nicht im Strafregister aufgeführt werden und die zudem bereits einige Jahre zurückliegen, weshalb diese Strafen im Rah- men der Härtefallprüfung nicht von massgeblichem Belang sind.

E. 3.4.2 Zur Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland Deutschland ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist in Deutschland geboren sowie bis im Alter von 11 Jahren aufgewachsen und hat dort die Schule (Grundschule und Oberstufe) besucht. Folglich hat der Beschuldigte den grössten Teil seiner Kindheit in Deutschland verbracht, weshalb er mit der dortigen Kultur vertraut ist. Die Verwandtschaft des Beschuldigten lebt – mit Ausnahme seiner Mutter, seiner Halbschwester und seinem Halbbruder – in Polen, zu welchen er aber keinen Kontakt pflege (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 21). Seine Halbschwester und sein Halbbruder leben in Deutsch- land, zu welchen er jedoch ebenfalls keinerlei Kontakt habe (UA act. 68; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 und S. 6). Diesbezüglich ist je- doch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Hei- matland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aus- sprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Ver- wandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Dennoch dürfte sich insbesondere die soziale Integration des Be- schuldigten in Deutschland als schwierig erweisen, was aber – wie in der Schweiz – in erster Linie seiner psychischen Erkrankung geschuldet ist. Eigenen Angaben zufolge sei er nie in Deutschland und gehe dort nicht einmal einkaufen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Insgesamt wäre eine Integration des Beschuldigten in Deutschland trotz gewisser Schwierigkeiten möglich und zumutbar.

E. 3.4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der im Urteilszeitpunkt 26 Jahre alte Beschuldigte bereits mit 11 Jahren in die Schweiz gekommen ist und deshalb zufolge der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» gilt. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt hier hat, ist von einem erheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn seine Integration im Übrigen als nicht ausgeprägt erscheint – was mitunter aber auf seine psychische Erkrankung, aufgrund welcher er eine IV-Rente erhält, zurückzuführen ist

– und eine Eingliederung in Deutschland von ihm durchaus zu bewältigen wäre. In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist knapp von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszu- gehen.

- 13 -

E. 3.5.1 Bei der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib ist die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Dieser hat im Urteil Nr. 52232/20 vom

17. September 2024 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz (betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020) entschieden, dass die Schweiz einen Straftäter, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war, zu Unrecht ausgewiesen und dadurch dessen Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt habe. Insbesondere sei die Tatsache, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, er deshalb keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit dar- stelle, dass er seit langem im Land lebe und dass die Ausweisung nachtei- lige Auswirkungen auf seine Familienangehörigen habe, falsch gewichtet worden (§ 48-55). Diese Rechtsprechung des EGMR führt dazu, dass der Legalprognose im Bereich der bedingten Freiheitsstrafen ein ganz erhebli- ches Gewicht zukommt.

E. 3.5.2 Der Beschuldigte hat sich des Angriffs und der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht und ist dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren zu verurteilen. Betroffen bzw. gefährdet waren besonders hoch- stehende Rechtsgüter. Auch bedarf es gemäss der aus dem Ausländer- recht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinwei- sen). Es ist jedoch zu beachten, dass die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und

E. 4.1 Folgender beschlagnahmter Gegenstand wird dem Beschuldigten heraus- gegeben:

- Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorlie- genden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemäs- sen Verfügungen.

E. 4.1.1 Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten An- träge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung, mit der er das Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung beantragt hat, durch. Allerdings hat er anlässlich der Berufungsverhandlung seine Berufung in Bezug auf die Strafzumessung zurückgezogen, weshalb er in diesem Punkt unterliegt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren beantragt wurde, wird abgewiesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 2'000.00 zu 1/8 mit Fr. 250.00 aufzuerlegen und im Üb- rigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 4.1.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungsverfah- ren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Ho- norarnote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'200.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).

- 15 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 1/8 mit Fr. 525.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft trifft in Bezug auf die übrigen beschlagnahmten Ge- genstände gemäss Sicherstellungsverzeichnis [Beilage zur Anklageschrift] die sachgemässen Verfügungen.

E. 4.2.1 Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Aufgrund dessen sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 39'181.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'650.00) vollumfänglich aufzu- erlegen.

E. 4.2.2 Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 27'425.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zu- rückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 5 [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin E._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 17 -

E. 6.1 Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 250.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

E. 6.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'200.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 525.00 zurück- gefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 6.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 39'181.60 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'650.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 6.4 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 27'425.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug auf- geschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an- gesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das

- 18 - Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.100 (ST.2024.18; StA.2022.7562) Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1999, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Gegenstand Angriff und Unterlassung der Nothilfe; Strafzumessung, Landesverweisung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 29. Januar 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB und Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. 2. Mit Urteil vom 28. August 2024 sprach das Bezirksgericht Baden den Be- schuldigten wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB und Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbe- dingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten mit einem vollziehba- ren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von einem Jahr und 9 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. April 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit einem unbedingt vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von einem Jahr und 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verur- teilen. Zudem sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 7. Mai 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen und er sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verwei- sen. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 24. November 2025 gemeinsam mit derjenigen im Verfahren gegen B._____ (SST.2025.99) statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Anfechtung der Landesverweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er seine Berufung nachträglich eingeschränkt hat, was zulässig ist (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1), nur noch gegen die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung. Die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanz- liche Strafzumessung sowie gegen die Dauer der Landesverweisung. In

- 3 - den übrigen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von einem Jahr und 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen (Anschlussberu- fungserklärung, S. 1). 2.3. Die Tatbestände des Angriffs und der Unterlassung der Nothilfe sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sankti- onsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Ver- hältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Ange- messenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisteraus- zug). Indessen sind für den Angriff und die Unterlassung der Nothilfe auf- grund des jeweiligen Verschuldens Einzelstrafen von mehr als 6 Monaten auszusprechen, womit eine Geldstrafe nicht mehr infrage kommt. Folglich ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, was vom Beschuldigten, der die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht mehr angefochten hat, denn auch nicht infrage gestellt wird. 2.4. 2.4.1. Die Einsatzstrafe ist – qua Strafrahmen – für den Angriff gemäss Art. 134 StGB als konkret schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB fest- zusetzen. Der Tatbestand des Angriffs sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor (Art. 134 Abs. 1 StGB). Das Gericht misst

- 4 - die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Leben und die körperliche Integrität des Angegriffenen. Da es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung ist, ist nicht die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die konkrete Beteili- gung des Täters am Angriff strafzumessungsrelevant (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 134 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ am 11. September 2022 in das Zimmer von C._____ begeben, um ihn we- gen dessen angeblichen Urinierens in den Gang zur Rede zu stellen. Als C._____ nicht reagierte, trat der Beschuldigte drei- bis viermal gegen die Füsse des am Boden liegenden und wehrlosen C._____ und spuckte ihn an. Auch wenn es in der Folge der Mitbeschuldigte B._____ war, der auf massivste Art und Weise auf C._____ eingewirkt hat, wofür er sich wegen Mordes zu verantworten hat, so hat der Beschuldigte hinsichtlich des initi- alen und zusammen mit B._____ ausgeführten Angriffs doch eine aktive Rolle eingenommen. Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass. So ging es darum, von C._____ eine Reaktion auf das mehrfache Nachfragen, weshalb er in den Gang des Gasthofs Q._____ uriniere, zu erhalten und um auf sich aufmerksam zu machen. C._____ befand sich zum damaligen Zeitpunkt jedoch bereits in einem praktisch wehrlosen Zustand. Jedenfalls ging keinerlei Bedrohung von ihm aus. Der Beschuldigte verpasste C._____ die Tritte vielmehr unvermittelt, ohne selbst von ihm angegriffen worden zu sein. Der Beschuldigte hat zwar im Verlauf des Tattages mehrere Bier getrunken und ist im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen, wobei die bei ihm vorgele- gene Alkoholkonzentration unbekannt ist. Dies ist jedoch nicht von ent- scheidender Bedeutung, zumal für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat, entscheidend ist. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psychopathologische Zu- stand, der Rausch, welcher sich in der Tatsituation und den weiteren Um- ständen widerspiegelt, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration zeigt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Bezüglich der Alkoholisierung des Beschuldigten als solche ist gestützt auf den Um- stand, dass der Beschuldigte anlässlich des Tatgeschehens keine relevan- ten klinischen Defizite gezeigt hat, sowie die Tatsache, dass er das Tatge- schehen weitgehend lückenlos in Erinnerung hatte, dieses mithin detailliert

- 5 - wiedergeben konnte, nicht von einem Rauschzustand auszugehen, der seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Alkoholisierung zu einem gewissen Grad enthemmt gewesen ist, bestehen keine ernsthaften Anzeichen für einen solch erheblichen Rausch, dass von einer eingeschränkten Steuerungsfä- higkeit und damit einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre. In- sofern war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten nicht ein- geschränkt und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, von der ge- waltsamen Einwirkung auf C._____ abzusehen. Auch ist es nicht so, dass sich der Beschuldigte nur unter dem Druck oder der Erwartungshaltung des Mitbeschuldigten B._____ am Angriff beteiligt hätte. Vielmehr hat er die Auseinandersetzung mit C._____ geradezu gesucht, indem er – anstatt das Urinieren im Gang beispielsweise dem Hauswart oder Vermieter zu melden

– zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ das Zimmer von C._____ aufgesucht hat, um diesen in der Folge zu attackieren. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von C._____ zu wahren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tat- bestand des Angriffs erfassten Attacken bzw. den davon ausgehenden Ge- fährdungen und dem von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe rei- chenden Strafrahmen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten auszugehen. 2.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Unterlassung der Nothilfe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe sieht als Sanktion eine Geld- strafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor (Art. 128 StGB). Er schützt Leib und Leben des verletzten Menschen vor einer abstrakten Ge- fahr. Der Beschuldigte hat nach den massiven Gewalteinwirkungen des Mitbe- schuldigten B._____ auf C._____ das Zimmer verlassen, ohne sich um den schwer verletzt auf dem Boden liegenden C._____ zu kümmern. C._____ hat sich dabei in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden und seine Verletzungen waren so schwer, dass ihn nur eine sofortige Nothilfe vor Schlimmerem hätte bewahren können. Auch war der Beschuldigte nebst dem Mitbeschuldigten B._____ die einzig anwesende Person, welche das Geschehen mitbekommen hatte. Es ist deshalb von einer vergleichsweise grossen Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen.

- 6 - Der Beschuldigte hatte sich zwar am initialen Angriff auf C._____ aktiv be- teiligt (siehe dazu oben), in der Folge aber nicht mehr an den äusserst bru- talen Gewalteinwirkungen durch den Mitbeschuldigten B._____. Da er aber daneben stand und mitangesehen hat, wie C._____ durch den Mitbeschul- digten B._____ traktiert und erheblich verletzt wurde, war für ihn das Be- stehen einer unmittelbaren Lebensgefahr offensichtlich. Obwohl es dem Beschuldigten nach den Umständen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hat er C._____ trotz seines erkennbar schlechten Zustands in der Folge nicht geholfen und auch keine Hilfe organisiert. Er hat sich lediglich darauf beschränkt, den Mitbeschuldigten B._____ aufzufordern, die Ge- walteinwirkungen zu beenden und das Zimmer zu verlassen. Aufgrund des Verhaltens von B._____ konnte er auch nicht davon ausgehen, dass dieser Hilfe organisieren werde. Was genau den Beschuldigten dazu bewogen hatte, C._____ keine Hilfe zu leisten, bleibt letztlich unklar, nachdem der Beschuldigte selbst ausge- führt hat, er wisse nicht, weshalb er nichts unternommen habe (vorinstanz- liches Protokoll, S. 19). Sein Verhalten ist jedenfalls bei objektiver Betrach- tung nicht nachvollziehbar. Verschuldenserhöhend wirkt sich das sehr hohe Mass an Entscheidungs- freiheit aus, über welches der Beschuldigte verfügt hat. So war die Schuld- fähigkeit des Beschuldigten nicht vermindert (siehe obige Ausführungen zur Einsatzstrafe) und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, Hilfe zu rufen, weitere Bewohner des Gasthofs Q._____, den Hauswart oder den Vermieter zu alarmieren oder den Notruf zu wählen. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, C._____ Hilfe zu leisten und damit des- sen Leben zu schützen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Konstellationen der Unterlas- sung der Nothilfe von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Aspera- tion ist zu berücksichtigen, dass die Unterlassung der Nothilfe in einem zeit- lichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Angriff steht, letztlich aber nicht auf diesen, sondern allein auf die massive Gewalteinwirkung durch den Mitbeschuldigten B._____, welche die unmittelbare Lebensgefahr be- wirkt hat, zurückzuführen ist. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbei- trag zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatz- strafe von 18 Monaten um 15 Monate auf eine Freiheitsstrafe von 33 Mo- naten.

- 7 - 2.4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was jedoch als Normalfall gilt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte hat bereits während seiner Hafteinvernahme vom 5. Ok- tober 2022 (UA act. 864 ff.) vor Offenlegung von Beweismitteln der Unter- suchungsbehörden ein umfassendes Geständnis abgelegt und den gesam- ten Vorfall und Tatablauf äusserst detailliert geschildert. Mithin hat sein Ge- ständnis die Strafverfolgung – auch hinsichtlich des Mitbeschuldigten B._____ – erheblich erleichtert, weshalb es strafmindernd zu berücksichti- gen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Der Beschuldigte hat von Beginn des Strafverfahrens an ausgeführt, dass er sich dafür schäme, C._____ gegen dessen Bein getreten zu haben (UA act. 868; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12), dass es für ihn ein grosser Schock gewesen sei und er eine Panikattacke bekommen habe, als er später vom Mitbeschuldigten B._____ vom Tod von C._____ erfahren habe (UA act. 869; vorinstanzliches Protokoll, S. 18; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). Zudem habe ihn eine riesige Schuld getrof- fen, weil er einerseits die Person gewesen sei, die etwas gegen den Tod von C._____ hätte tun können und er andererseits auch dem Mitbeschul- digten B._____ die Idee des zur Rede Stellens hätte ausreden und ihn zu- dem hätte aufhalten können (UA act. 869 f.). Es ist davon auszugehen, dass eine aufrichtige Reue vorliegt, die über eine blosse Tatfolgenreue hin- ausgeht, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der im Urteilszeitpunkt 26- jährige ledige und kinderlose Beschuldigte bezieht aufgrund seiner psychi- schen Probleme eine ganze Invalidenrente und erhält zusätzlich monatli- che Ergänzungsleistungen (vgl. Beilage zum Plädoyer der Verteidigung). Seine Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermö- gen, liegen nicht vor (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von 6 Mo- naten strafmindernd zu berücksichtigen, was zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 27 Monaten bzw. 2 ¼ Jahren führt.

- 8 - 2.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB nur die Ausfällung einer teilbedingten Strafe – je- doch nicht einer vollbedingten Strafe – möglich. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Zu beachten ist aller- dings, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Unter Berücksichtigung dessen, dass er vor den vorliegend zu beurteilenden Taten noch nie zu einer Geldstrafe bzw. gar einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er in Bezug auf die begangenen Taten eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue zeigt, ist ihm keine Schlechtprognose zu stellen. Mithin ist davon auszugehen, dass bereits der teilweise Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe eine ab- schreckende Wirkung beim Beschuldigten hinterlassen und er daraus die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Da keine Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldig- ten bestehen, kann der zu vollziehende Anteil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten und der bedingt zu vollziehende Anteil auf 21 Monate fest- gesetzt werden. Die Probezeit ist für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen (5. Oktober 2022 bis

8. November 2022) ist dem Beschuldigten auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 2.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 2 ¼ Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 21 Monaten bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Damit erweist sich die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

- 9 - Während der Beschuldigte mit Berufung beantragt, es sei von der Anord- nung einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung, S. 3), be- antragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre (Anschlussberufungserklärung, S. 1). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK und des FZA wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat mit dem Angriff gemäss Art. 134 StGB eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit unabhängig von der Strafhöhe grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und ei- nes überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurden u.a. bei Straftätern mit einer langen Auf- enthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert (siehe dazu unten). 3.4. 3.4.1. Der im Urteilszeitpunkt 26-jährige Beschuldigte ist deutscher Staatsange- höriger. Er ist in Deutschland geboren, hat dort einen Teil seiner Kindheit verbracht und von 2005 bis 2010 fünf Jahre die Grundschule und Oberstufe besucht. Er ist am 19. Dezember 2010 im Alter von 11 Jahren in die

- 10 - Schweiz eingereist und hat am 8. Februar 2011 die Aufenthaltsbewilligung B erhalten (MIKA-Akten, S. 13). Seit dem 20. Januar 2016 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C (MIKA-Akten, S. 13, S. 27, S. 71). Der Beschuldigte hält sich demnach seit fast 15 Jahren in der Schweiz auf, wo- mit er nach der Rechtsprechung des EGMR als sog. «long-term immigrant» zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es im Rahmen seiner persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist der Beschuldigte gut integriert. Er spricht nicht nur Hochdeutsch, son- dern auch fliessend Schweizerdeutsch. In Bezug auf seine wirtschaftliche und berufliche Integration ergibt sich Fol- gendes: Der Beschuldigte hat die Sekundarschule in der Schweiz absol- viert, wobei er aufgrund mehrerer Wohnortswechsel verschiedene Schulen besucht hat (Rupperswil, Fislisbach, Baden, Nussbaumen) (UA act. 69; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Nach der obligatorischen Schule hat er aufgrund beginnender schwerer psychischer Probleme we- der eine Berufslehre noch ein Studium absolviert und hat ab dem Jahr 2015 lediglich verschiedene Schnupperlehren gemacht (UA act. 69; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). 2016 habe er als Informatiker bei der Firma D._____ GmbH in Zürich für sechs bis neun Monate gearbeitet (UA act. 70). Dort sei ihm fristlos gekündigt worden, da er mehr Lohn ver- langt habe (UA act. 70). Wegen seiner psychischen Probleme konnte er anschliessend keine Arbeit finden, wobei er seit 2016 nicht mehr gearbeitet hat (UA act. 70; MIKA-Akten, S. 70). Ab März 2018 erhielt er Sozialhilfe (MIKA-Akten, S. 28 und S. 36). 2021 absolvierte er ein Belastbarkeitstrai- ning und 2022 ein Aufbautraining der Invalidenversicherung, wobei die Rentenprüfung eingeleitet wurde (MIKA-Akten, S. 89). Mit Austrittsbericht vom 24. November 2022 wurden folgende Diagnosen gestellt: Anpas- sungsstörung, rezidivierende depressive Störung, Agoraphobie mit Panik- störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, hypo- chondrische Störung, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch) (MIKA-Akten, S. 89). Mit Entscheid vom 6. Dezem- ber 2023 erhielt der Beschuldigte rückwirkend ab dem 1. Februar 2021 eine volle Rente der Invalidenversicherung. Die rückwirkende Zahlung der IV- Rente wurde mit den im gleichen Zeitraum ausgerichteten Sozialhilfeleis- tungen verrechnet. Die materielle Hilfe wurde per 30. September 2023 ein- gestellt (MIKA-Akten, S. 158 f.). Der Beschuldigte ist seit April 2024 in ei- nem geschützten Arbeitsplatz tätig, wo er Fr. 200.00 monatlich erzielt (vo- rinstanzliches Protokoll, S. 11; vorinstanzliches Plädoyer, GA act. 78). Seit Juni 2024 werden ihm Ergänzungsleistungen ausbezahlt (vorinstanzliches Plädoyer, GA act. 78). Aktuell lebt der Beschuldigte von der Invalidenrente, welche sich zusammen mit den Ergänzungsleistungen auf ca. Fr. 3'000.00 beläuft (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Er verfügt, eigenen An- gaben zufolge, nebst der Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen

- 11 - weder über ein sonstiges Einkommen noch über Vermögen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.). In der Vergangenheit habe er Sozialhilfe- schulden gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Nachdem er die Invalidenrente rückwirkend erhalten habe, habe er mit Hilfe seiner Bei- ständin bis anhin einen Teil der Sozialhilfeschulden von einst Fr. 76'000.00 abzahlen können, wobei aktuell noch rund Fr. 36'000.00 offen seien (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung, S. 5; Plädoyer der Verteidigung, S. 6). Abgesehen von den Sozialhilfeschulden hat er keine anderweitigen Schul- den. Langfristig möchte der Beschuldigte, sobald er psychisch stabil sei, eine Lehre beginnen und evtl. seiner Passion – der Informatik – nachgehen (vorinstanzliches Protokoll, S. 10). Dass dem Beschuldigten eine Integra- tion in der Schweiz in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht gelun- gen ist, ist nach dem Gesagten nicht auf einen fehlenden Integrationswillen, sondern vielmehr auf seine schweren, seit seiner Kindheit bestehenden psychischen Probleme zurückzuführen. In Bezug auf die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschul- digten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist bei seiner Mutter aufge- wachsen, seinen Vater habe er nie gesehen (UA act. 67; vorinstanzliches Protokoll, S. 8). Seine Mutter, zu welcher er regelmässigen telefonischen Kontakt pflege, lebe in Kleindöttingen (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 5 f.). Ausser seiner Mutter habe er keine weiteren Verwandten in der Schweiz (UA act. 69; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Der Beschuldigte hat eine Freundin gehabt, mit welcher er im Dezember 2023 zusammengezogen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 und S. 20). Im Juli 2025 ist die Trennung erfolgt. Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge aktuell eine neue Freundin, eine Schweizerin, mit welcher er online in Kontakt stehe, sie aber bis anhin noch nicht getroffen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20). Der Beschuldigte bekundet Mühe damit, Freundschaften zu schliessen und gibt an, nicht viele Freunde zu haben, was er auf seine psychischen Probleme – u.a. seine Depressio- nen – zurückführt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Jemand in seinem Alter, der im gleichen Gebäude wie er wohne, sei aber schnell ein guter Kollege von ihm geworden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Ihn, sowie seine Mutter und seine Beiständin bezeichnet der Be- schuldigte als seine Hauptbezugspersonen (Protokoll der Berufungsver- handlung, S. 21). Dass der Beschuldigte zurückgezogen lebt und nur wenig soziale Kontakte pflegt, ist letztlich ebenfalls auf seine psychischen Prob- leme zurückzuführen und kann ihm nicht als mangelnden Integrationswillen angelastet werden. Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit – nebst den vorliegend zu beur- teilenden Straftaten – durch mehrere Übertretungen strafrechtlich in Er- scheinung getreten. So liegen mehrere Strafbefehle wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung und wegen ge- ringfügigen Diebstahls vor, mit welchen der Beschuldigte jeweils zu Bussen

- 12 - von Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 verurteilt worden ist (MIKA-Akten, S. 56 f., S. 72 f., S. 74 f.). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Strafen im Bagatellbereich, welche nicht im Strafregister aufgeführt werden und die zudem bereits einige Jahre zurückliegen, weshalb diese Strafen im Rah- men der Härtefallprüfung nicht von massgeblichem Belang sind. 3.4.2. Zur Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland Deutschland ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist in Deutschland geboren sowie bis im Alter von 11 Jahren aufgewachsen und hat dort die Schule (Grundschule und Oberstufe) besucht. Folglich hat der Beschuldigte den grössten Teil seiner Kindheit in Deutschland verbracht, weshalb er mit der dortigen Kultur vertraut ist. Die Verwandtschaft des Beschuldigten lebt – mit Ausnahme seiner Mutter, seiner Halbschwester und seinem Halbbruder – in Polen, zu welchen er aber keinen Kontakt pflege (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 21). Seine Halbschwester und sein Halbbruder leben in Deutsch- land, zu welchen er jedoch ebenfalls keinerlei Kontakt habe (UA act. 68; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 und S. 6). Diesbezüglich ist je- doch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Hei- matland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aus- sprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Ver- wandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Dennoch dürfte sich insbesondere die soziale Integration des Be- schuldigten in Deutschland als schwierig erweisen, was aber – wie in der Schweiz – in erster Linie seiner psychischen Erkrankung geschuldet ist. Eigenen Angaben zufolge sei er nie in Deutschland und gehe dort nicht einmal einkaufen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Insgesamt wäre eine Integration des Beschuldigten in Deutschland trotz gewisser Schwierigkeiten möglich und zumutbar. 3.4.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der im Urteilszeitpunkt 26 Jahre alte Beschuldigte bereits mit 11 Jahren in die Schweiz gekommen ist und deshalb zufolge der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» gilt. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt hier hat, ist von einem erheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn seine Integration im Übrigen als nicht ausgeprägt erscheint – was mitunter aber auf seine psychische Erkrankung, aufgrund welcher er eine IV-Rente erhält, zurückzuführen ist

– und eine Eingliederung in Deutschland von ihm durchaus zu bewältigen wäre. In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist knapp von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszu- gehen.

- 13 - 3.5. 3.5.1. Bei der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib ist die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Dieser hat im Urteil Nr. 52232/20 vom

17. September 2024 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz (betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020) entschieden, dass die Schweiz einen Straftäter, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war, zu Unrecht ausgewiesen und dadurch dessen Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt habe. Insbesondere sei die Tatsache, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, er deshalb keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit dar- stelle, dass er seit langem im Land lebe und dass die Ausweisung nachtei- lige Auswirkungen auf seine Familienangehörigen habe, falsch gewichtet worden (§ 48-55). Diese Rechtsprechung des EGMR führt dazu, dass der Legalprognose im Bereich der bedingten Freiheitsstrafen ein ganz erhebli- ches Gewicht zukommt. 3.5.2. Der Beschuldigte hat sich des Angriffs und der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht und ist dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren zu verurteilen. Betroffen bzw. gefährdet waren besonders hoch- stehende Rechtsgüter. Auch bedarf es gemäss der aus dem Ausländer- recht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinwei- sen). Es ist jedoch zu beachten, dass die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 21 Monaten, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen worden ist. In diesem Bereich sind von Gesetzes wegen keine vollbeding- ten Strafen möglich. Dass die Strafe teilbedingt ausgesprochen worden ist, spricht jedoch gegen eine schlechte Legalprognose, da bei einer Schlecht- prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1) und zudem sowohl der zu vollziehende Anteil als auch die Probezeit auf das gesetzliche Minimum festgesetzt worden sind (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6, wonach je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein muss). Nach dem Gesagten kann in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht von einer manifesten Rückfall- gefahr ausgegangen werden und der Beschuldigte stellt keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, zumal er sich aufrichtig reuig und nachhaltig einsichtig gezeigt hat. Im Tatzeitpunkt war er nicht im

- 14 - Strafregister verzeichnet und es ist auch bis zur Berufungsverhandlung zu keinen Einträgen im Strafregister gekommen. Damit liegen unter Berück- sichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund deren das erhebliche private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in die- sem Punkt als begründet und es ist von einer Landesverweisung abzuse- hen. 4. 4.1. 4.1.1. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten An- träge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung, mit der er das Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung beantragt hat, durch. Allerdings hat er anlässlich der Berufungsverhandlung seine Berufung in Bezug auf die Strafzumessung zurückgezogen, weshalb er in diesem Punkt unterliegt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren beantragt wurde, wird abgewiesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 2'000.00 zu 1/8 mit Fr. 250.00 aufzuerlegen und im Üb- rigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.1.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungsverfah- ren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Ho- norarnote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'200.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).

- 15 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 1/8 mit Fr. 525.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.2. 4.2.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Aufgrund dessen sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 39'181.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'650.00) vollumfänglich aufzu- erlegen. 4.2.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 27'425.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zu- rückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

- 16 - Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig

- des Angriffs gemäss Art. 134 StGB;

- der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren mit einem zu vollzie- henden Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 21 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen (5. Oktober 2022 bis

8. November 2022) wird dem Beschuldigten auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgender beschlagnahmter Gegenstand wird dem Beschuldigten heraus- gegeben:

- Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorlie- genden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemäs- sen Verfügungen. 4.2. Die Staatsanwaltschaft trifft in Bezug auf die übrigen beschlagnahmten Ge- genstände gemäss Sicherstellungsverzeichnis [Beilage zur Anklageschrift] die sachgemässen Verfügungen.

5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin E._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 17 - 6. 6.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 250.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'200.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 525.00 zurück- gefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 39'181.60 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'650.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 27'425.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug auf- geschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an- gesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das

- 18 - Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger