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SST.2025.73

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.73

Ag Strafgericht · 2026-05-18 · Deutsch AG
Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche we- gen gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) und qualifizierter Geldwä- scherei und damit einhergehend gegen die Strafzumessung, die Landes- verweisung und den Entscheid über die Zivilforderungen. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen sind die Einstellung des Verfah- rens in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Ein- ziehung der sichergestellten deliktischen Vermögenswerte sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Ver- fahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) und qualifizierter Geldwäscherei schuldig gesprochen. Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) erwog sie im Wesentlichen, dass gezielt betagte Personen telefonisch kontaktiert wor- den seien. Die Anrufer hätten sich als Polizisten, Mitarbeiter von Interpol, Angestellte von Banken usw. ausgegeben. Unter dem Vorwand einer Ge- fährdung des Vermögens seien die Opfer zum angeblichen Schutz ihres Vermögens oder zur angeblichen Aufklärung von Straftaten veranlasst wor- den, ihre Bankkarten herauszugeben und die PIN bekanntzugeben. Der Beschuldigte habe jeweils die Bankkarte abgeholt und – bis auf den letzten Fall, bei dem er verhaftet worden sei –, nachdem ihm die PIN mitgeteilt worden sei, am Bankomat Bargeld bezogen. Dieses habe er anschliessend teilweise behalten. Damit habe der Beschuldigte den gewerbsmässigen Betrug gefördert. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch sein Han- deln Straftaten unterstütze und betagte Opfer um ihr Geld gebracht würden. Er habe mindestens in Kauf genommen, dass die Opfer an ihrem Vermö- gen geschädigt würden (vorinstanzliches Urteil E. 10.1). Hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei erwog die Vorinstanz im We- sentlichen, der Beschuldigte habe als Teil einer Bande zusammen mit min- destens zwei weiteren Tätern vorsätzlich einen Teil des ertrogenen Bar- gelds mit Western Union in die Türkei versandt und damit die Papierspur des Geldes unterbrochen (vorinstanzliches Urteil E. 10.2).

E. 2.2 Der Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor, hinsichtlich des Betrugsvorwurfs fehle es am Vorsatz. Er sei ein blosses Werkzeug gewe- sen. Er habe weder mit den Opfern kommuniziert (Berufungsbegründung S. 14, 18, 25), Kenntnis vom modus operandi «Falsa Polizia» (Berufungs-

- 4 - begründung S. 14) noch der Täuschung gehabt (Berufungsbegründung S. 18 und 25). Er habe lediglich Instruktionen ausgeführt, deren Tragweite er nicht habe einschätzen können (Berufungsbegründung S. 15 f. und 23). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie, sug- gestible Struktur) weise er eine erhöhte Suggestibilität auf. B._____ habe den Beschuldigten gezielt ausgenutzt (Berufungsbegründung S. 23). Hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen macht er im Wesentlichen gel- tend, nicht gewusst zu haben, dass die Bargeldbeträge aus Verbrechen stammten. Zudem habe er auch nicht bandenmässig gehandelt. Er sei funktional vollständig von B._____ abhängig gewesen; der blosse wieder- holte Kontakt genüge für die Annahme einer Bande nicht (Berufungsbe- gründung S. 28 f.).

E. 2.3.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird wegen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagess- ätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung]). Gewerbsmässig handelt ein Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen un- tergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehil- fen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat bei- tragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekom- men wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich dar- über im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Der

- 5 - Gehilfe unterliegt grundsätzlich der Strafandrohung des Haupttäters. Er wird gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB jedoch milder bestraft. Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Straf- barkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden allerdings nur bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB), d.h. der sie selbst erfüllt. Als persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB gelten namentlich auch die Qualifikationsgründe der Ge- werbsmässigkeit von Art. 146 Abs. 2 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.5 betr. Diebstahl). Der Gehilfe kann daher nur dann wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit in seiner Person selbst erfüllt sind.

E. 2.3.2 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei strafbar (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tat- bestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwer- wiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Bandenmässigkeit ist anzu- nehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammen- schlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Tatumstände, welche die Bandenmässigkeit begründen, umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Tä- ter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen).

E. 2.4 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben (GA act. 131; Berufungsbegründung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), dass

- 6 - sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her so, wie es in der Anklage geschildert worden ist, zugetragen hat: C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ wurden telefonisch von Personen kontaktiert, die sich als Polizisten, Mitarbeiter von Interpol, An- gestellte von Banken und Sicherheitsbeauftragte ausgegeben haben. In der Folge wurden die betagten Opfer zum angeblichen Schutz ihres Ver- mögens oder zum angeblichen Zwecke der Aufklärung von Straftaten dazu veranlasst, ihre Bankkarten herauszugeben und den dazugehörigen PIN bekanntzugeben. Der Beschuldigte holte – nachdem er kurz vorher kontak- tiert wurde – in allen fünf Fällen die Bankkarten der genannten Personen bei diesen zu Hause ab. In vier Fällen hob er anschliessend Bargeld ab, was teilweise aufgrund der ausgeschöpften Tageslimite misslang (betr. C._____ Abholung von zwei Bankkarten und Abhebung von Fr. 2'000.00 und Fr. 5'000.00 am 31. Mai 2021; betr. D._____ Abholung einer Bankkarte und Abhebung von Fr. 3'000.00 bzw. Fr. 2'000.00 am 3. bzw. 4. Juni 2021; betr. E._____ Abholung von zwei Bankkarten und Abhebung von Fr. 3'000.00 am 9. Juni 2021; betr. F._____ Abholung einer Bankkarte und Abhebung am 17. Juni 2021 von Fr. 500.00 und missglückte Abhebung von Fr. 500.00). Im fünften Fall (Vorfall vom 19. Juli 2021 betreffend G._____) wurde er nach der Abholung der Bankkarte festgenommen. Einen Teil des Bargelds behielt der Beschuldigte jeweils für sich. Den anderen Teil des Bargelds schickte er via Western Union in die Türkei. Wegen eines im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalts betreffend C._____, D._____, E._____ und G._____ wurde B._____ mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2025 rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwä- scherei verurteilt. Dieses Urteil ist vorliegend nicht präjudiziell; von Bedeu- tung ist einzig, dass die dortigen Aussagen und übrigen Akten den hier festgestellten äusseren Geschehensablauf bestätigen.

E. 2.5.1 Der Beschuldigte bestreitet die jeweilige Erfüllung des objektiven Tatbe- stands des Betrugs zu Recht nicht (GA act. 131; Berufungsbegründung S. 7 ff., S. 18, S. 23, S. 27; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4-10) ist festzuhalten, dass die Anrufer den kontaktierten Personen eine offizielle bzw. vertrauenser- weckende Funktion (Polizist, Mitarbeiter von Interpol, Angestellter einer Bank, Sicherheitsbeauftragter) und einen falschen Grund für die Kontakt- aufnahme (angebliche Gefahr für das Vermögen, Aufklärung von Betrüge- reien) vorgespielt haben, so dass die Opfer zum angeblichen Schutz ihres Vermögens ihre Bankkarten ausgehändigt und sodann die dazugehörige PIN mitgeteilt haben. Die Anrufer haben durch die gezielte Ausnutzung der

- 7 - Gutgläubigkeit und Überraschung vulnerabler Personen sowie durch die Errichtung eines Lügenkonstrukts mittels Inszenierung und abgestimmter Vorgehensweise arglistig gehandelt. Eine Leichtfertigkeit, die das betrüge- rische Verhalten der Täter in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersicht- lich (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.4). Die Geschädigten glaubten der Täuschung, wodurch sie einem Irrtum verfielen und nur deshalb die Bankkarten freiwillig dem Beschuldigten übergaben und sodann den Anrufern die PIN mitteilten. Durch die physische Aushändigung der Bankkarten und die praktisch zeit- gleiche Bekanntgabe der jeweiligen PIN haben die Täter eine sofortige und

– bis zu den jeweiligen Kartenlimiten – uneingeschränkte Zugriffsmöglich- keit auf die Bankkonten der Opfer erhalten. Bereits ab diesem Zeitpunkt und vor der eigentlichen Bargeldabhebung am Bankomaten war das Ver- mögen der Geschädigten derart konkret geschmälert, dass ein schadens- gleicher Gefährdungsschaden vorgelegen hat. Damit übereinstimmend wurde B._____ denn auch wegen gewerbsmässigen Betrugs u.a. zum Nachteil von C._____, D._____, E._____ und G._____ verurteilt. Der Beschuldigte leistete mit dem Abholen der Bankkarten und den an- schliessenden Bargeldbezügen einen kausalen und gewichtigen Beitrag zur Tatausführung. Der Beschuldigte war denn auch die einzige Person, welche die Betrugsopfer zu Gesicht bekommen haben; mithin war er durch seinen Kontakt aktiv in die Täuschung der Betrugsopfer integriert. Sein Bei- trag förderte die Betrugstaten somit in wesentlicher Weise. Indem der Be- schuldigte – trotz Kenntnis, dass die Karteninhaber durch unlautere Mittel zur Herausgabe der Karten und PIN veranlasst worden sind (vgl. unten zum subjektiven Tatbestand) und damit einhergehender Kenntnis der Täu- schungshandlungen in den groben Zügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.3) – die erhaltenen Aufträge ausführte, machte er sich den Tatentschluss der weiteren Tatbeteiligten (u.a. B._____) sukzessive zu eigen. Die festgestellten Umstände sprechen insgesamt für ein Vorgehen in Mittäterschaft, was letztlich aber nicht ent- schieden werden muss. Jedenfalls ist die in der Anklage umschriebene Ge- hilfenschaft erfüllt. Da dem Beschuldigten lediglich Gehilfenschaft vorge- worfen wird und allein er Berufung erhoben hat, ist eine strengere rechtliche Qualifikation ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5).

E. 2.5.2 Aus den Tatumständen ergibt sich, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt hat, sich selbst zu bereichern. Bei der ersten Tat- begehung am 31. Mai 2021 ist er kurz nach der Beauftragung durch B._____ mit dem Taxi nach Q._____ gefahren und hat dort von C._____, die im Tatzeitpunkt 68-jährig war, zwei Bankkarten abgeholt. Anschlies- send fuhr er auf Instruktion von B._____ zu einem Bankomaten der AKB in Oftringen, wo er von B._____ die PIN erhalten hat und auf dessen

- 8 - Anweisung Fr. 2'000.00 und Fr. 5'000.00 am Bankomaten abgehoben hat (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 388; Vi- deoüberwachung Bankomat, UA act. 457 ff.). Davon hat er einen Teil be- halten können (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 389; GA act. 401 und 403). Den Rest hat er am SBB-Schalter in Olten per Western Union nach Antalya, Türkei an eine unbekannte Person ver- schickt, deren Namen B._____ ihm genannt hat (Einvernahme des Be- schuldigten vom 10. August 2021, UA act. 388). Mit Blick auf die – im Rah- men der ersten sowie der folgenden vergleichbaren Tatbegehungen – kurz- fristige Beauftragung, bei ihm unbekannten überwiegend betagten Perso- nen Bankkarten abzuholen, anschliessend mit ihm von weiteren Tatbetei- ligten telefonisch mitgeteilten PIN Bargeld zu beziehen und einen Teil des Geldes an ihm unbekannte Personen in der Türkei – ohne ersichtlichen Bezug zu den Karteninhabern mit schweizerischen Namen – weiterzulei- ten, während er einen Anteil für sich behalten durfte, bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte wusste, zumindest aber im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, dass die von ihm aufgesuchten Personen durch unlautere Mittel zur Herausgabe der Karten und PIN veranlasst und betrogen worden sind. Damit hatte er Kenntnis der Täuschungshandlungen in den groben Zügen. Nicht notwendig ist, dass der Beschuldigte Kenntnis der konkreten einzelnen Täuschungshandlun- gen gehabt hat. Immerhin ergibt sich aus der Einvernahme von B._____ (GA act. 402 und 404), dass dieser dem Beschuldigten gesagt habe, dass es um etwas Illegales gehe. Um was konkret, habe er nicht gesagt, nur dass es um etwas Illegales gehe. Nichts zu seinen Gunsten kann der Be- schuldigte in diesem Zusammenhang daraus ableiten, dass er B._____ in der Moschee kennen gelernt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8-10). Entscheidend ist nicht, ob er B._____ zunächst für eine seriöse oder vertrauenswürdige Person hielt, sondern welche Schlüsse sich ihm aufgrund der konkreten Aufträge und des tatsächlichen Ablaufs aufdrängen mussten. Der Beschuldigte selbst hat denn auch ausgeführt, dass er ge- merkt habe, dass etwas nicht so gut sei und es ihm komisch vorgekommen sei, dass B._____ die PIN gewusst habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 389). Beim Vorfall vom 17. Juni 2021 sei die Frau [F._____] erschrocken und sehr ängstlich gewesen. Da habe er be- griffen, dass etwas schieflaufe bzw. dass etwas nicht gut sei (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 394). Er habe bereits beim ersten Mal ein schlechtes Gefühl gehabt und gespürt, dass etwas nicht gut sei (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 396). Insofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass die mit B._____ ausgetauschten SMS belegen würden, dass er keine Kennt- nisse von der kriminellen Qualität der Vorgänge gehabt habe (Berufungs- begründung Rz. 65), ist ihm nicht zu folgen. Vielmehr zeigt z.B. seine Äusserung «Alter, ich sage dir, ich muss aufpassen» (UA act. 222), dass er sehr wohl um die Illegalität seines Handelns wusste. Ins Bild passt auch, dass der Beschuldigte die Bankkarten nach Gebrauch irgendwo draussen

- 9 - versteckt haben will (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 388). Indem der Beschuldigte trotz seines Wissens die Bank- karten abgeholt und anschliessend unter Eingabe der zugehörigen PIN an einem Bankomaten Geld abgehoben und einen Teil davon für sich behalten hat, hat er willentlich und damit vorsätzlich gehandelt und seine Absicht, sich selbst zu bereichern, manifestiert. Mit diesem Beweisergebnis im Einklang stehen auch die schlüssigen Aus- sagen von B._____. Dieser gab an, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass es um illegale Sachen gehe, dass er Karten holen gehen müsse und mit diesen Geld abheben solle. Einen Teil davon habe der Beschuldigte behalten können und einen Teil per Western Union in die Türkei schicken sollen (GA act. 401). Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Aussagen von B._____ seien insbesondere aufgrund eines persönlichen Belastungs- motivs nicht glaubhaft (Berufungsbegründung S. 12, 15, 24; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), ist dies nicht stichhaltig. Die Aussagen von B._____ stimmen vielmehr mit den objektiven Tatumständen überein und erscheinen nachvollziehbar. Er äusserte sich denn auch nicht nur belas- tend gegenüber dem Beschuldigten, sondern machte auch Aussagen, die aufzeigen, dass der Beschuldigte keine entscheidende Rolle im Rahmen der Tatplanung eingenommen hat (vgl. GA act. 402 und 404). Zwar habe er dem Beschuldigten gesagt, dass es um etwas Illegales gehe; um was konkret, habe er aber nicht gesagt. Weder habe er gegenüber dem Be- schuldigten von «falschen Polizisten» gesprochen, noch ihm gesagt, dass man vor allem ältere Leute kontaktiere. Er belastete denn auch vor allem sich selber (GA act. 401 f.). Auch wenn sich die Aussagen von B._____ gut in das gewonnene Beweisergebnis einreihen, so sind sie letztlich doch nicht von entscheidender Bedeutung. Auf eine erneute Einvernahme von B._____ kann deshalb verzichtet werden und der diesbezügliche Beweis- antrag des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) ist ab- zuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dass der Beschuldigte gedacht haben will, die von ihm aufgesuchten Per- sonen hätten wegen Corona das Haus nicht verlassen wollen (und ihm des- halb Bankkarten überlassen), ist abwegig. Die konkreten Umstände, näm- lich dass er einen Teil des mit der Bankkarte abgehobenen Bargelds selbst hat behalten dürfen und den Rest in die Türkei geschickt hat, obwohl keine ersichtliche Verbindung zwischen diesen Personen mit schweizerischen Namen zur Türkei vorgelegen hat, die Bankkarten sodann aber nicht etwa den betroffenen Personen zurückgebracht hat, sondern diese nach Ge- brauch irgendwo draussen versteckt haben will, zeigen deutlich, dass es sich um eine blosse Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt. Insofern der Beschuldigte vorbringt, er hätte beim Versand des Geldes per Western Union nie seinen Ausweis vorgezeigt, wenn er um die Betrugsma- sche gewusst hätte (GA act. 132 f.), kann ihm nicht gefolgt werden.

- 10 - Vielmehr scheint der Beschuldigte nicht davon ausgegangen zu sein, dass man die Geldabhebungen mit ihm in Verbindung bringen könnte. Was sodann die gutachterlich diagnostizierte Erkrankung des Beschuldig- ten und die damit einhergehende leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit betrifft (siehe dazu unten), so ist diese für die Frage, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, unter den vorliegenden Umständen nicht von Be- deutung. Es mag sein, dass B._____ mitunter aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten Einfluss auf den Beschuldigten hat nehmen können und die- sen gar zu den angeklagten Handlungen gedrängt hat (vgl. Berufungsbe- gründung S. 15 f., 20 f. und 23; Gutachten, GA act. 300 f.). Ob der Beschul- digte deshalb in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, betrifft jedoch die Frage der Schuldfähigkeit, welche von der Frage zu unterscheiden ist, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich ge- handelt hat. Bei der Schuldfähigkeit geht es um die Einsicht in das Unrecht einer Tat, wobei selbst diese vorliegend erhalten ist (vgl. unten). Beim Vor- satz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vorgestell- ten Tatumständen, was selbst ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist. Selbst ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich. Dies entspricht auch der Konzeption des Gesetzes, wonach pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen sind (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4, 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOM- MER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Soweit der Beschuldigte schliesslich eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes vorbringt, weil die Anklage zum subjektiven Tatbestand nur allgemeine Floskeln enthalte (Berufungsbegründung S. 8-10; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Anklage zeigt auf, dass dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorgeworfen wird («mit Wissen und Willen»). Darüber hinaus gibt sie das dem Beschuldigten vor- geworfene objektive Tatgeschehen wieder, woraus sich – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 8-10) – sehr wohl die Umstände ergeben, aus denen auf den vorhandenen Vorsatz geschlossen wird (vgl. oben; Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3).

E. 2.5.3 Auch in der Person des Beschuldigten ist das Merkmal der Gewerbsmäs- sigkeit erfüllt. Er beteiligte sich innerhalb von rund sieben Wochen an fünf gleichartig angelegten Betrugstaten. Dabei war sein Vorgehen nicht zufällig

- 11 - oder einmalig, sondern wiederholt, nach demselben Muster und auf fortge- setzte Delinquenz angelegt. Er investierte hierfür erhebliche Zeit und Mo- bilität, indem er jeweils kurzfristig Aufträge entgegennahm, zu den Opfern fuhr, die Bankkarten abholte, Bargeld bezog und teilweise weiterleitete. Hinzu kommt, dass er dafür einen für seine wirtschaftlichen Verhältnisse erheblichen Anteil am Deliktserlös erhielt. Der Beschuldigte hat effektiv Fr. 15'500.00 abgehoben (Vorfall betreffend C._____ Fr. 5'000.00 und Fr. 2'000.00; Vorfall betreffend D._____ Fr. 3'000.00 und Fr. 2'000.00; Vor- fall betreffend E._____ Fr. 3'000.00; Vorfall betreffend F._____ Fr. 500.00). Gestützt auf die diesbezüglich schlüssigen Aussagen von B._____ wäre von einem Anteil des Beschuldigten von rund Fr. 6'150.00 auszugehen (beim ersten Auftrag 50 %, danach jeweils 30 %, auch für den Vorfall z.N. von F._____ ohne Beteiligung von B._____, zumal abgesehen von der aus- gewechselten Kontaktperson [GA act. 404; GA act. 118] das Tatvorgehen dasselbe blieb, GA act. 403 [Vorfall betreffend C._____ Fr. 3'500.00; Vorfall betreffend D._____ Fr. 1'500.00; Vorfall betreffend E._____ Fr. 1'000.00; Vorfall betreffend F._____ Fr. 150.00]). Nachdem ihm die Anklage hinsicht- lich der Vorfälle betreffend C._____ und D._____ jedoch lediglich vorwirft, jeweils Fr. 1'000.00 für sich behalten zu haben, hat es bei einem Anteil des Beschuldigten von Fr. 3'150.00 sein Bewenden. Dieser Betrag stellte an- gesichts seiner damaligen Einkommensverhältnisse – er wurde von der So- zialhilfe unterstützt, wobei er Fr. 930.00 pro Monat für sich hatte und die Miete sowie Krankenkasse usw. von der Gemeinde bezahlt worden seien (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 410; Einvernahme vom 10. Au- gust 2021, UA act. 8) – einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung dar. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte die delik- tische Tätigkeit in einer auf Wiederholung und Erwerb gerichteten Weise ausübte, die nach Art eines Nebenerwerbs und damit gewerbsmässig er- scheint.

E. 2.6 Der Beschuldigte hat vier Mal (betreffend den Vorfall C._____, D._____, E._____ und F._____) Bargeld, das er zuvor im Rahmen eines Betrugs erlangt und – nach Abzug eines Teils für sich – mittels Western Union in die Türkei an Drittpersonen versendet, wodurch die Vermögenswerte für die Strafrechtspflege jeweils nicht mehr erhältlich gemacht werden konnten und der Auffindung und Einziehung entzogen waren. Zwar ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte deutlich weniger als die Hälfte des gesam- ten abgehobenen Bargelds für sich behalten hat und damit einen Grossteil der Fr. 15'500.00 (vgl. oben) in die Türkei versendet hat. Nachdem die An- klage dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls betreffend D._____ bzw. F._____ lediglich vorwirft, Fr. 3'000.00 bzw. Fr. 180.00 in die Türkei ver- sandt zu haben und mit Blick auf die schlüssigen Aussagen von B._____ (vgl. oben) davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Vorfalls zum Nachteil von C._____ die Hälfte des abgehobenen Gel- des für sich behalten hat und damit einhergehend lediglich Fr. 3'500.00 in

- 12 - die Türkei versendet hat, hat es bei einem Deliktsbetrag von total Fr. 8'680.00 sein Bewenden (Vorfall betreffend C._____ Fr. 3'500.00; Vor- fall betreffend D._____ Fr. 3'000.00; Vorfall betreffend E._____ Fr. 2'000.00; Vorfall betreffend F._____ Fr. 180.00). Hinsichtlich des sub- jektiven Tatbestands kann auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen werden (siehe oben). Indem der Beschuldigte die aus den Betrugshandlun- gen stammenden Vermögenswerte auf Anweisung an ihm unbekannte Per- sonen in die Türkei transferierte, obwohl er um deren deliktische Herkunft wusste, nahm er mindestens in Kauf, dass dadurch die Auffindung und Ein- ziehung der Vermögenswerte durch die Strafverfolgungsbehörden er- schwert oder vereitelt würde. Entgegen dem Beschuldigten und mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Ur- teil E. 10) liegt hinsichtlich der Geldwäscherei ein bandenmässiges Vorge- hen vor: Der Beschuldigte hat sich B._____ und mindestens einer weiteren Person («der Boss», GA act. 404; GA act. 118) angeschlossen, mit dem Willen eine noch unbestimmte Anzahl an Geldwäschereihandlungen zu be- gehen. Die Ausrichtung auf eine fortgesetzte deliktische Tätigkeit zeigt sich darin, dass die Beteiligten innerhalb eines Zeitraums von nur rund einem halben Monat vier Geldwäschereihandlungen begangen haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit demselben Vorgehen bereits ein weite- res Mal eine Bankkarte abgeholt hat, bevor er verhaftet wurde. Damit war der Beschuldigte nicht bloss punktuell für die Bande tätig, sondern in ein arbeits- und rollenteiliges Zusammenwirken mit den zwei weiteren Perso- nen eingebunden. Während B._____ und «der Boss» im Hintergrund die Weiterleitung der Deliktserlöse organisierten und steuerten, übernahm der Beschuldigte die Ausführung des Geldtransfers. Er versandte das Bargeld auf Instruktion der weiteren Tatbeteiligten via Western Union in die Türkei an ihm unbekannte Personen. Das wiederholte, gleichförmige und auf eine Mehrzahl weiterer Fälle angelegte Vorgehen zeigt einen gefestigten ge- meinsamen Willen zur fortgesetzten Tatbegehung auf. Die Zusammenar- beit setzte zudem ein erhebliches gegenseitiges Vertrauen voraus. Auf- grund der unterschiedlichen Kartenlimiten konnten die weiteren Tatbeteilig- ten nicht wissen, welchen Betrag der Beschuldigte tatsächlich erhältlich machen wird. Gleichwohl überliessen sie ihm die Abhebung und vorüber- gehende Verfügungsgewalt über den Delikterlös und vertrauten darauf, dass er die erhaltenen Instruktionen befolgen würde. Schliesslich durfte der Beschuldigte für seine Tätigkeit jeweils einen Anteil des abgehobenen Gel- des behalten. Insgesamt belief sich sein beachtlicher Anteil auf mindestens 1/5 des abgehobenen Geldes, was seine Einbindung in die auf Dauer an- gelegte und arbeitsteilig organisierte Bande unterstreicht.

E. 2.7 Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist nicht schuldausschliessend, sondern bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. hierzu die nachfolgenden

- 13 - Ausführungen). Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schul- dig gemacht.

E. 3.1 Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, der qualifizierten Geld- wäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gemacht, wo- für er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, verurteilt.

E. 3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.3 Der Beschuldigte hat die Straftaten im Jahr 2021 begangen und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen. Der revidierte Art. 146 Abs. 2 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, während nach dannzumal geltendem Recht auch eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen möglich gewesen wäre (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Mithin erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Demgegenüber erweist sich hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 2 StGB das neue Recht als milder, nachdem selbiges keine kumulative Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe mehr vorsieht, sondern alternativ Freiheits- strafe oder Geldstrafe androht (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 StGB in der seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung; vgl. BGE 134 IV 82, wonach in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen ist, ob das alte oder das neue Recht milder ist). Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der Schwere des Verschuldens hin- sichtlich des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) auf eine Freiheits- strafe zu erkennen. Nichts anderes ergäbe sich mit Blick auf die qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz jedoch eine Geldstrafe ausgefällt. Da die Geldstrafe im Ver- gleich zur Freiheitsstrafe die mildere Sanktion darstellt, ist das Obergericht

- 14 - diesbezüglich aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Strafart ge- bunden.

E. 3.4.1 Hinsichtlich des mit Freiheitsstrafe zu ahndenden gewerbsmässigen Be- trugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sieht als Sanktion eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor (Art. 146 Abs. 2 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs be- zweckt den Schutz des Vermögens (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Be- wertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Ein- schätzung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom

2. April 2016 E. 1.4.3). Liegt eine blosse Gehilfenschaft vor, so wird der Täter milder bestraft (Art. 25 StGB). Der Beschuldigte hat im Sinne der Gehilfenschaft massgeblich dazu beige- tragen, dass im Zeitraum vom 31. Mai 2021 bis zum 19. Juli 2021 fünf arg- listig getäuschte Personen, welche dem Beschuldigten Bankkarten ausge- händigt haben, insgesamt um Fr. 15'500.00 geschädigt worden sind. Diese Deliktssumme entspricht mehr als dem Doppelten des im Jahr 2021 durch- schnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'700.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statis- tik vom 27. November 2023) und ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsummen auch im Rahmen der qualifizierten Be- gehungsform der Gewerbsmässigkeit nicht unerheblich. Entsprechend ist der monetäre Taterfolg und das damit einhergehende Verschulden nicht zu bagatellisieren. Auch wenn der Beschuldigte nicht als Haupttäter, sondern als blosser Ge- hilfe – wovon aufgrund des Verschlechterungsverbots auszugehen ist – Hilfe zu einer Betrugsserie zum Nachteil betagter und vulnerabler Opfer geleistet hat, so ist die Verwerflichkeit seines Handelns doch nicht wesent- lich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung und gewerbsmässiges Handeln voraussetzt, hin- ausgegangen, was sich letztlich neutral auswirkt. Der effektive Tatbeitrag zum gewerbsmässigen Betrug war hingegen auch im Rahmen einer Gehil- fenschaft nicht von bloss untergeordneter Natur, war er es doch, der die Bankkarten bei den Betrugsopfern abgeholt hat, zu den Bankomaten fuhr

- 15 - und die Bankkarten dort unter Eingabe der dazugehörigen PIN verwendet hat, auch wenn er jeweils auf Anweisung der weiteren Tatbeteiligten agiert hat. Er wurde denn auch im namhaften Betrag von mindestens Fr. 3'150.00 am Deliktserlös beteiligt. Die Umstände sprechen für ein Handeln als Mit- täter (siehe dazu oben). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist er je- doch der blossen Gehilfenschaft schuldig zu sprechen, was auch im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 25 StGB). Ange- sichts der wesentlichen Bedeutung seines Tatbeitrags kommt hingegen nur eine geringe Strafminderung infrage. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten zumindest teilweise lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist je- dem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbe- standsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieser Um- stand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenser- höhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Im breiten Spektrum der vom Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) erfassten Handlungen wäre – bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit – insgesamt von einem mittelschweren Verschulden aus- zugehen. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, denn der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt. Hingegen ist davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der symptomatischen Auswirkungen der schizophrenen Störung hinsichtlich der Vermögensdelikte leichtgradig vermindert war (Gutachten von Dr. med. habil. H._____ vom 29. Mai 2024, GA act. 308; vgl. Ausführungen des Gutachters zu den verwendeten Be- griffen «erheblich» und «leichtgradig» in der Stellungnahme des Gutach- ters vom 5. Juli 2024, GA act. 365 ff., wonach erst aufgrund der Feststel- lung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens [im Sinne von rechtserheblich bzw. forensisch relevant] die Anwendung von Art. 19 StGB ermöglicht wird und eine Kategorisierung in leichtgradig, mit- telgradig und schwer vorgenommen werden kann). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.3.2.2) und übereinstimmend mit dem Gutach- ten von Dr. med. habil. H._____ (GA act. 308) ist von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszuge- hen, weshalb sich das Tatverschulden von einem mittelschweren Verschul- den auf ein leichtes bis mittelschweres reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Soweit der behandelnde Psychiater von einer «erheblichen»

- 16 - Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgeht, vermag dies nichts an den schlüssigen, nachvollziehbaren und forensisch umfas- send begründeten Ausführungen im Gutachten von Dr. med. habil. H._____ zu ändern. Der behandelnde Psychiater geht denn auch selbst davon aus, dass selbige nicht aufgehoben gewesen sei (vgl. GA act. 38 f.). Weitere verschuldensmindernde oder -erhöhende Gründe sind nicht er- sichtlich. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der denkbaren Tatbeteiligungen in- folge Gehilfenschaft und der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe angemessenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren auszugehen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch – auch unter Berücksichtigung der leicht straferhöhend zu berück- sichtigenden Täterkomponente (vgl. unten) – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen.

E. 3.4.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Bremgarten vom 15. Januar 2015 wegen Raubs, grober Verlet- zung der Verkehrsregeln, Drohung, Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz, mehrfacher Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver- urteilt. Er hat aus dieser Verurteilung keine genügenden Lehren gezogen und ist zwei Jahre nach Ablauf der Probezeit von vier Jahren hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte erneut straffällig geworden. Die Vorstrafe fällt deshalb leicht straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zwar weitgehend eingestanden und die Verurteilung betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht mehr angefochten. Mehr als eine leichte Strafminde- rung fällt vorliegend jedoch nicht in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), bestreitet er hinsichtlich des ge- werbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) doch nach wie vor, vorsätzlich ge- handelt zu haben, und hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei das bandenmässige Handeln, was gegen eine nachhaltige Einsicht und aufrich- tige Reue spricht. Dennoch hat seine Geständigkeit das Strafverfahren er- leichtert, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Dass sich der Be- schuldigte seit den Taten, soweit ersichtlich, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, entspricht hingegen dem Normalfall und wirkt sich daher neutral aus.

- 17 - Aus den persönlichen Verhältnissen des 35 Jahre alten Beschuldigten er- geben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er wohnt nicht mehr im betreuten Wohnen, sondern wieder mit seinen Eltern zusam- men in R._____. Eigenen Angaben zufolge hat er – wie dies auch im Tat- zeitpunkt der Fall war – eine Freundin (UA act. 5; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 2; wobei die Freundin wohl gewechselt hat). Er bezieht mitt- lerweile eine IV-Rente, was eine stabilisierende Wirkung hat (GA act. 39). Zudem ist er seit vielen Jahren in Therapie und nimmt seine Medikamente (GA act. 242). Mit seiner Tätigkeit in einer Institution hat er wieder aufgehört (GA act. 405, wonach er rund 40 % in einer Institution tätig gewesen sei; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f., wonach er nicht arbeite). Das Leben des Beschuldigten scheint sich grundsätzlich zu stabilisieren, was positiv zu werten ist. Nachdem die Beschäftigung im Rahmen einer Integ- rationsmassnahme bei einer Institution jedoch wieder weggefallen ist, wird sich weisen müssen, ob sich die Stabilisierung weiter fortsetzen wird. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine ausserge- wöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, was sich – würde das Ver- schlechterungsverbot nicht gelten – leicht straferhöhend auswirken würde. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen sein Bewenden.

E. 3.5.1 Hinsichtlich der mit Geldstrafe zu ahndenden qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG ergibt sich Folgendes:

E. 3.5.2 Die Einsatzstrafe ist qua Strafrahmen für die qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB festzusetzen. Der Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in der seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung). Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einzie- hungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straf- taten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Der Beschuldigte hat zusammen mit den weiteren Bandenmitgliedern die Einziehung und Auffindung von insgesamt Fr. 8'680.00 vereitelt, indem er

- 18 - auf Anweisung der weiteren Tatbeteiligten vier Mal das zuvor am Banko- maten abgehobene und durch einen Betrug erhältlich gemachte Bargeld via Western Union in die Türkei versendet hat. Damit hat er in diesem Um- fang die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen verletzt. Dieser Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren, ist er doch nahe beim von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwert für die Annahme eines erheblichen Gewinns (vgl. BGE 129 IV 253 E. 2.2). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des qualifizierten Strafrahmens ist von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten und das Ausmass des bandenmässigen Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des qualifi- zierten Tatbestandes hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend sind hingegen die monetären Beweggründe des Beschuldigten, dessen Geldtransaktionen in die Türkei allein durch die von ihm erlangten und inskünftig erhofften finanziellen Vorteile motiviert waren, zu berücksichtigen. Das rein monetäre Motiv ist bei der bandenmässigen Geldwäscherei – anders als bei der gewerbsmässigen Geldwäscherei – denn auch nicht als dem Tatbestand immanent zu betrachten, zumal der Tatbestand der Geldwäscherei keine Bereicherungsabsicht erfordert. Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfassten Handlungen ist – bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit – insge- samt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.3.2.2) und übereinstim- mend mit dem Gutachten von Dr. med. habil. H._____ (GA act. 308) ist auch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszuge- hen, weshalb sich das Tatverschulden von einem leichten bis mittelschwe- ren Verschulden auf ein noch knapp leichtes Verschulden reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Weitere verschuldensmindernde oder -erhöhende Gründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuld- fähigkeit von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angemes- senen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe – für die qualifizierte Geldwäscherei sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz – von 120 Tagessätzen unter keinem Titel herabgesetzt werden kann. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann jedoch auch keine höhere Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Unter diesen Umständen kann sodann auch eine Asperation für die Widerhand- lung gegen das Waffengesetz unterbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu be-

- 19 - anstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagess- ätzen.

E. 3.5.3 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemes- sung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des Renteneinkommens des Beschuldigten von Fr. 1'200.00, dem Umstand, dass er zu Hause bei den Eltern wohnt, seine Krankenkasse direkt bezahlt wird und seine Miete usw. durch Ergänzungs- leistungen gedeckt wird und auch unter Berücksichtigung seiner Schulden im Betrag von ca. Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5 f.), ist der Tagessatz mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 11.4.3) auf den Regelminimalsatz von Fr. 30.00 gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB festzusetzen.

E. 3.6.1 Die Vorinstanz hat sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbe- dingt ausgefällt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Strafen seien bedingt auszusprechen (Berufungsbegründung Rz. 83 ff.). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurtei- lung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

- 20 -

E. 3.6.2 Der Beschuldigte wurde am 15. Januar 2015 vom Bezirksgericht Bremgar- ten u.a. wegen Raubs, Drohung, grober Verkehrsregelverletzung, Wider- handlungen gegen das Waffengesetz und Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ver- urteilt, wobei ihm 308 Tage Haft angerechnet worden sind. Anschliessend wurde er mit Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 7. Au- gust 2017 ausländerrechtlich verwarnt (MIKA-Akten act. 485 ff.). Der Beschuldigte hat zwei Jahre nach Ablauf der Probezeit von vier Jahren erneut delinquiert. Mithin haben ihn die früher ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die ausgestandene Untersuchungshaft von mehr als 300 Tagen und die ausgesprochene ausländerrechtliche Ver- warnung nicht dauerhaft vor neuer Delinquenz abhalten können. Dies zeugt auch unter Berücksichtigung seiner verminderten Schuldfähigkeit bei der Verübung sowohl der früheren als auch der vorliegend begangenen Straf- taten von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegen- über der Rechtsordnung. Der Sachverständige Dr. med. habil. H._____ geht in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar von einer gerin- gen bis mittelhohen Wahrscheinlichkeit der Verübung erneuter strafbarer Handlungen in einem mittel- bis langfristigen Zeitraum aus, wobei sich die- ses Risiko auf Delikte mit ähnlichem Schweregrad oder geringfügigere Ge- legenheitsdelikte bezieht, während schwerwiegendere Delikte nicht mit er- höhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien (Gutachten vom 29. Mai 2024, GA act. 309). Vor diesem Hintergrund ergeben sich, auch wenn der Be- schuldigte seit der letzten Tatbegehung nicht mehr straffällig geworden ist, ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Ihm ist mit Blick auf sein generelles, zu erwartendes zukünftiges Verhalten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal er bereits im Tatzeitpunkt eine Thera- pie hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung (paranoiden Schizophrenie) gemacht hat, Medikamente nahm und damals bereits in vermeintlich stabi- len Verhältnissen im betreuten Wohnen der Stiftung L._____ gewohnt hat. Immerhin ist festzuhalten, dass er mittlerweile eine IV-Rente bezieht, wobei sein Einkommen nicht grundlegend anders aussieht (zuvor Sozialhilfe, wo- bei Miete, Versicherungen usw. durch die Gemeinde bezahlt worden sei und er Fr. 930.00 für sich zur Verfügung gehabt habe, UA act. 8; zur heuti- gen Situation vgl. oben) und er bei seinen Eltern wohnt. Er hat zudem eine Freundin, wobei er bereits im Tatzeitpunkt in einer Beziehung war, wenn auch (wohl) mit einer anderen Frau, und ihn auch dies nicht von der Tatbe- gehung abhalten konnte (UA act. 72). Sonstige grundlegende positive Per- sönlichkeitsentwicklungen oder nennenswerte positive Veränderungen sei- ner Lebensumstände sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte weist zudem Schulden von etwa Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 auf (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 6). Somit wird die ihm zu stellende Schlechtprognose durch die beginnende Stabilisierung zwar etwas gemildert, jedoch lassen diese Faktoren die Schlechtprognose nicht entfallen.

- 21 - Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte allein durch den Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheits- strafe oder der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird, weshalb sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sind.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen. Zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzuse- hen.

E. 4.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4 und 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Darauf kann verwiesen werden.

E. 4.3 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei. Er hat mit dem ge- werbsmässigen Betrug (Gehilfenschaft) eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf sämtliche Täter- schafts- und Teilnahmeformen: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), welche eine ob- ligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

E. 4.4.1 Der heute 35-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung (GA act. 125). Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts

- 22 - 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. Septem- ber 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksich- tigen gilt. Sprachlich ist er sehr gut integriert. Er spricht einwandfrei Schwei- zer Dialekt, was bei einer in der Deutschschweiz geborenen und aufge- wachsenen Person allerdings auch erwartet werden kann. Der Lebensmit- telpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Über eine eigentliche Kernfamilie verfügt der ledige und kinderlose Be- schuldigte nicht. Er führt denn auch sonst keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fiele. Er hat zwar Kontakt zu seinem Bruder und wohnt bei seinen Eltern, zu denen er ein gutes Verhältnis haben will (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 2). Ob letzteres zutrifft, erscheint zumindest mit Blick auf seine früheren Aussagen fraglich. Kurz nach der Tatbegehung gab er an, dass das Verhältnis mittelmässig sei (UA act. 5). Zudem führte er noch vor Vo- rinstanz aus, dass es immer wieder Streitsituationen gebe. Sie könnten schon normal miteinander reden, sie seien jedoch enttäuscht und würden ihn manchmal fertig machen (GA act. 123). Später sagte er aus, dass er mit seinen Eltern nicht besonders viel Kontakt habe. Diese hätten ihr eige- nes Leben (GA act. 268). Selbst wenn mittlerweile ein gutes Verhältnis zu den Eltern besteht, ist kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsver- hältnis (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) ersichtlich. Der Beschuldigte bezieht eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. In finanzieller Hinsicht ist er somit selbständig. Sein Elternhaus stellt zwar mit Blick auf seine schizophrene Erkrankung einen stabilisierenden Faktor dar (vgl. unten). Der Beschuldigte führt jedoch ein eigenständiges Leben, zumal er seinen Tagesablauf selbst bestimmt und insbesondere für sein eigenes Essen schaut (vgl. GA act. 268; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Beschuldigte hat eine aus Deutschland stammende Freundin, die in der Nähe von S._____ wohnt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2; GA act. 123). Ein gemeinsamer Haushalt besteht jedoch nicht. Auch wenn er anlässlich der ersten vorinstanzlichen Verhandlung noch angegeben hat, abwechselnd bei der Freundin und den Eltern zu wohnen (GA act. 123), hat er doch sowohl anlässlich der zweiten vorinstanzlichen Verhand- lung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, bei seinen Eltern zu wohnen (GA act. 405; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung ist ebenso wenig ersichtlich. Festzuhalten ist denn auch, dass ihn seine Freundin nicht zu der Beru- fungsverhandlung begleitet hat. Angedacht sei die Begleitung durch seine Eltern gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Darüber hinaus neige der Beschuldigte zu starker Eifersucht, was die Partnerbeziehung er- schwere (GA act. 38). Das teilweise Verbringen gemeinsamer Abende (GA act. 127 f., wonach sie zusammen einen Film schauen würden; GA act.

- 23 - 268, wonach er mit ihr telefoniere), gemeinsame Unternehmungen (GA act.

268) oder gemeinsame Ferien (vgl. GA act. 126), reichen jedenfalls nicht aus, um eine eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.4 mit Hinweisen) zu begründen. Neben seiner Freundin und seiner Familie hat er nicht viele Sozialkontakte (GA act. 268). Er hat früher im Verein Fussball gespielt und war als Schiedsrichter aktiv (UA act. 11, GA act. 126). Zudem spielte er I._____ (GA act. 126). Er besucht regelmässig sowohl das Fitnessstudio als auch die Moschee (GA act. 126 und 266). Engere Kontakte zu anderen Mo- scheebesuchern bestehen jedoch nicht (GA act. 268). Seine persönliche und gesellschaftliche Integration erscheint vor diesem Hintergrund als durchschnittlich. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich. Der Beschuldigte hat eine dreijährige Lehre als Details- handelsangestellter abgeschlossen. Ein Praktikum und eine Lehre für eine kaufmännische Ausbildung hat er aufgrund der Therapie wegen seiner schizophrenen Erkrankung nach kurzer Zeit abgebrochen (UA act. 7). An- schliessend war er lange Zeit arbeitslos, was auch auf seine schizophrene Erkrankung zurückgeführt werden kann (vgl. GA act. 307). In dieser Zeit lebte er von der Sozialhilfe (GA act. 124, wonach er Sozialhilfe von knapp Fr. 400'000.00 bezogen hat). Mittlerweile bezieht er eine IV-Rente (GA act. 405). Zwischenzeitlich hat er bei der Stiftung L._____ und im Rahmen einer Integrationsmassnahme bei der J._____ Genossenschaft gearbeitet (GA act. 405). Der Beschuldigte hat weitere Schulden von etwa Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Stark negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich seine Straffälligkeit aus: Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vgl. oben). Neben der Verurteilung mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgar- ten vom 15. Januar 2015 u.a. wegen Raubs zu einer bedingten Freiheits- strafe von zwei Jahren, kam es in den Jahren 2009 bis 2011, 2018 und 2020 zu elf Strafbefehlen, mit denen er wegen geringfügigen Diebstahls und geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbe- schädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz, das Strassenverkehrsgesetz sowie das Personenbeförderungsgesetz zu zahlreichen Bussen, später wi- derrufenen bedingten Geldstrafen und einer unbedingten Geldstrafe verur- teilt wurde (vgl. MIKA-Akten). Aus der über die Jahre hinweg wiederkeh- renden Begehung von Straftaten ergibt sich eine erhebliche Gleichgültig- keit gegenüber dem Schweizer Straf- und Vollzugssystem. Die ausgespro- chenen Strafen liessen ihn unbeeindruckt, obwohl ihm zahlreiche Chancen gewährt worden sind. Selbst die ausgestandene Untersuchungshaft von mehr als 300 Tagen und die Verwarnung des Amts für Migration und In- tegration vom 7. August 2017 haben nicht die gewünschte Wirkung gezeigt,

- 24 - hat er doch die vorliegenden Delikte danach und im Wissen um eine mög- liche Wegweisung begangen (MIKA-Akten act. 485 ff.). Immerhin ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte seit der vorliegenden Tatbegehung im Jahr 2021 – soweit ersichtlich – nicht weiter delinquiert hat.

E. 4.4.2 Was die Integrationschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland, der Türkei, betrifft, so erweisen sich diese als grundsätzlich intakt. Er spricht Türkisch und ist durch seine Familie sowie aufgrund mehrerer Ferienauf- enthalte mit der Kultur und den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut. Als gläubiger und praktizierender Muslim gehört er zudem der dort vorherr- schenden Religionsgemeinschaft an. Weiter verfügt er über familiäre An- knüpfungspunkte. Seine Grossmutter sowie eine Tante und ein jüngerer Cousin wohnen in der Türkei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Auch sein Bruder hat im Erwachsenenalter während fünf Jahren in der Tür- kei gelebt (GA act. 129), was die Vertrautheit der Familie mit der türkischen Kultur aufzeigt. Auch seine erheblich beeinträchtigte «soziale Leistungsfä- higkeit» (GA act. 303) steht einer Eingliederung nicht entscheidend entge- gen, zumal er in der Lage war, eine mehrjährige Paarbeziehung zu führen und mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm das nicht auch in der Türkei gelingen sollte. Auch in finanzieller Hinsicht erscheint seine Integration durchaus zumutbar, zu- mal türkische Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen eine schweizerische IV-Rente auch nach der Rückkehr in die Türkei weiter be- ziehen können (volle IV-Rente des Beschuldigten, Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3493/2022 vom 28. November 2025 E. 4.3 und E. 5.4 e contrario). Dass die Ergän- zungsleistungen wegfallen würden, ändert nichts daran, zumal das durch- schnittliche Haushaltseinkommen der Türkei bereits deutlich tiefer ausfällt als das Renteneinkommen des Beschuldigten. Insgesamt erscheinen seine Resozialisierungschancen mit zumutbaren Anstrengungen als intakt.

E. 4.4.3 Der Gutachter Dr. med. habil. H._____ hat beim Beschuldigten eine para- noide Schizophrenie diagnostiziert (GA act. 306). Der behandelnde Psychi- ater Dr. med. K._____ geht zudem von einer Diagnose mit einer einfachen Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung aus (GA act. 37). Diese Erkran- kungen werden den Beschuldigten sein Leben lang begleiten. Nach den Ausführungen des behandelnden Psychiaters wirkt das bestehende soziale und therapeutische Umfeld stabilisierend (Stellungnahme vom 11. Januar 2024, GA act. 40, wonach er damit rechne, dass im Falle einer Landesver- weisung mit schweren Auswirkungen auf die psychische Stabilität des Be- schuldigten zu rechnen sei. Er sehe insbesondere das Behandlungskon- zept einer psychosozialen Stabilisierung und Strukturierung des Alltags als stark gefährdet an). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten ein er- hebliches persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

- 25 - zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2024 vom 2. Dezem- ber 2024 E. 2.3.2). Dieses Interesse vermag die Zumutbarkeit einer Rück- kehr bzw. Übersiedlung in die Türkei jedoch nicht auszuschliessen. Der Beschuldigte befindet sich derzeit in einem stabilen Zustand. Er ist in regel- mässiger ambulanter Behandlung, nimmt in wöchentlicher bis monatlicher Frequenz Konsultationen wahr und wird mit Neuroleptika (Quetiapin) sowie Methylphenidat (Focalin) behandelt (GA act. 38; vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 4). Er weist eine Krankheitseinsicht und Behand- lungsmotivation auf (GA act. 291 ff. und 302). Es ist nicht ersichtlich, dass eine adäquate psychiatrische Behandlung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Die Behandlung psychischer Erkrankungen und die Versorgung mit Medikamenten ist auch in der Türkei grundsätzlich sichergestellt (vgl. Schreiben des SEM vom 21. Juni 2016, MIKA-Akten act. 345 ff.; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3.1). Es liegt denn auch keine unmittelbar le- bensbedrohende Krankheit vor (ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.6). Die Landesverweisung und die damit verbundene Integration in der Türkei würden den Beschuldigten zwar erheblich belasten und könnten vorübergehend zu einer Destabilisie- rung führen. Angesichts der weiterhin vorhandenen familiären Anknüp- fungspunkte, der bestehenden Behandlungsmöglichkeit und der grund- sätzlich intakten Sozialisierungschancen erscheint die Rückkehr bzw. Übersiedlung in die Türkei insgesamt jedoch zumutbar.

E. 4.4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine besonders intensive Verbindung zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnli- chen Integration hinausgeht. Er ist zudem in wirtschaftlicher Hinsicht mit einem hohen Betrag verschuldet. Stark getrübt wird seine ansonsten (ma- ximal) durchschnittliche Integration durch seine wiederholte Delinquenz. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und auf- gewachsen, in persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht eingebunden ist, zufolge der Rechtsprechung des EGMR aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz von mehr als 35 Jahren als «long-term immigrant» gilt und mit Blick auf seine psychische Erkrankung bzw. das in der Schweiz beste- hende stabile Umfeld, ist ihm ein erhebliches persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen, auch wenn ihm eine Eingliederung in der Türkei trotz seiner psychischen Erkrankung zumutbar wäre.

E. 4.5 In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vor- liegend u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) verurteilt. Die begangene Katalogtat reiht sich nahtlos in eine Reihe von begangenen Delikten ein, sodass der Beschuldigte als unbelehrbarer Wiederholungstä- ter erscheint (vgl. oben). Neben zahlreichen Strafbefehlen (vgl. oben)

- 26 - wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Januar 2015 unter anderem wegen Raubs verurteilt, wobei er u.a. das hochstehende Rechtsgut der körperlichen Integrität verletzt hat. Mit Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 7. August 2017 wurde eine ausländer- rechtliche Verwarnung ausgesprochen (MIKA-Akten act. 485 ff.). Die im obgenannten Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von mehr als 300 Tagen, die zweijährige (bedingte) Freiheitsstrafe, die ausländerrechtli- che Verwarnung und die zahlreichen Geldstrafen und Bussen konnten ihn allesamt nicht vor weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr ist er vorliegend erneut straffällig geworden. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vgl. oben). Dabei ist es vor allem auch die Regelmässigkeit in der Verübung von Straftaten aller Art, die das hohe öffentliche Interesse an ei- ner Wegweisung begründen. Aufgrund seiner seit Jahren andauernden De- linquenz und der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist ins- gesamt von einer ebenso erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an sei- ner Wegweisung auszugehen. Auch wenn sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz insbesondere aufgrund seiner langen Aufenthalts- dauer und seiner psychischen Erkrankung als erheblich erscheint, über- wiegt dieses das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht.

E. 4.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Vorausset- zungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für die Dauer des gesetzlichen Minimums von 5 Jahren ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 7.5.5). Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und ent- sprechend das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt, be- steht kein Raum, über die Minimaldauer von 5 Jahren hinauszugehen.

E. 4.7 Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaats- angehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staats- anwaltschaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 und E. 3.2.5). Blieb die Ausschreibung im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt, gelangt das Verschlechterungsverbot nicht zur

- 27 - Anwendung (BGE 146 IV 172 E. 3.3), worauf der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung aufmerksam gemacht wurde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Vom Beschuldigten geht zweifellos eine erhebliche Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung aus. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, dem eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen ist. Er wäre im vorliegenden Verfahren – ohne Geltung des Verschlechterungsverbots – denn auch zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt worden. Bei dieser Ausgangslage sind die Vo- raussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gemäss Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt. Die Ausschreibung erweist sich ohne weiteres als verhältnismässig.

E. 5 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, den aus den Betrugsta- ten geschädigten Privatklägerinnen C._____, D._____ und E._____ Scha- denersatz in Höhe des von ihm am Bankomaten abgehobenen Bargelds zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 13). Der Beschuldigte wird auch im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässi- gen Betrugs (Gehilfenschaft) zum Nachteil der drei obgenannten Privatklä- gerinnen verurteilt. Er bestreitet denn auch den objektiven Tatbestand der Betrugshandlungen nicht und damit einhergehend unberechtigt bzw. wider- rechtlich Bargeld vom Konto der Privatklägerinnen abgehoben zu haben. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 40 f.) ist es auch nicht so, dass der Schaden – sofern infolge mangelnder Bestreitung über- haupt notwendig – nicht ausreichend substanziert oder beziffert worden wäre. Die drei Privatklägerinnen haben je eine Zivilforderung im Betrag des vom Beschuldigten von ihrem Konto abgehobenen Bargeldbetrags geltend gemacht (betreffend C._____: Strafantrag und Privatklage vom 31. Mai 2021 in UA act. 461, wonach nach Aushändigung von Bankkarten und Codes von den Konten Bargeldbezüge getätigt worden seien; Ausführung an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024 in GA act. 130, wonach sie die Fr. 7'000.00 möchte und eingereichte Kontoauszüge in GA act. 68 ff., auf denen die zwei Bargeldabhebungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'000.00 markiert sind; betreffend D._____: Privatklage vom 21. Juni 2021 in UA act. 503, wonach sie Schadenersatz von Fr. 5'000.00 geltend mache, Einvernahme vom 21. Juni 2021 in UA act. 506, wonach sie finan- ziell geschädigt worden sei durch die Abhebung von Fr. 5'000.00 und ein- gereichter Kontoauszug der Luzerner Kantonalbank in UA act. 514, auf dem die beiden Bargeldabhebungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'000.00 markiert sind; betreffend E._____: Strafantrag vom 9. Juni 2021 in UA act. 441, wonach nach Übergabe von Bankkarten ein Geldbezug von Fr. 3'000.00 erfolgt sei und Zivilforderung vom 25. April 2023, wonach die Fr. 3'000.00 vom 9. Juni 2021 zurückgefordert werden in UA act. 544).

- 28 - Damit steht der vom Beschuldigten am Bankomaten abgehobene Betrag als von ihm zu verantwortender, natürlich sowie adäquat kausal verursach- ter Schaden im Sinne von Art. 41 OR fest. Der Beschuldigte ist entspre- chend zu verpflichten, den Privatklägerinnen den jeweiligen Betrag (C._____: Fr. 7'000.00; D._____: Fr. 5'000.00; E._____: Fr. 3'000.00) zu ersetzen.

E. 5.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 7'000.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

- 30 -

E. 5.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 5'000.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

E. 5.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 3'000.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

E. 5.4 Die Zivilklage der Privatklägerin F._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 3'070.00 wer- den eingezogen. Sie sind der Obergerichtskasse zu überweisen.

E. 6.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 ff. Ge- bührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 6.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote – angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung – mit Fr. 8'940.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 6.3 Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird wegen gewerbsmäs- sigen Betrugs (Gehilfenschaft), qualifizierter Geldwäscherei und Wider- handlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Zwar wurde das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Betäubungsmit- teln zum Eigenkonsum zufolge Verjährung eingestellt. Es handelt sich da- bei jedoch um einen untergeordneten Punkt, auf den keine ausscheidbaren Mehrkosten entfallen sind. Ihm sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten deshalb vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 6.4 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 11'865.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 29 -

E. 7 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz zum Eigenkonsum) zufolge Verjäh- rung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig:

- des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 25 StGB;

- der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB;

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG. [in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen, und einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 5.

E. 7.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

E. 7.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'940.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 7.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'169.26 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7.4 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'865.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]

- 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.73 (ST.2023.128; StA.2021.4220) Urteil vom 18. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jonas Kipfer, […] Gegenstand Betrug (Gehilfenschaft), Geldwäscherei usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 1. Oktober 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfen- schaft), qualifizierter Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Waffenge- setz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 2. Mit Urteil vom 28. Oktober 2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz zum Eigenkonsum) zufolge Ver- jährung ein, sprach den Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs (Ge- hilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB, der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB sowie der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen sowie einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00. Es verwies den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes, ent- schied über die Zivilforderungen und Einziehungen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. März 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (Ge- hilfenschaft) sowie der qualifizierten Geldwäscherei und damit einherge- hend ein Absehen von der Landesverweisung sowie die Abweisung der Zi- vilforderungen. 3.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Be- rufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Eingabe vom 16. August 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine vor- gängige Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Beru- fung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 18. Mai 2026 statt.

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche we- gen gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) und qualifizierter Geldwä- scherei und damit einhergehend gegen die Strafzumessung, die Landes- verweisung und den Entscheid über die Zivilforderungen. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen sind die Einstellung des Verfah- rens in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Ein- ziehung der sichergestellten deliktischen Vermögenswerte sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Ver- fahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) und qualifizierter Geldwäscherei schuldig gesprochen. Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) erwog sie im Wesentlichen, dass gezielt betagte Personen telefonisch kontaktiert wor- den seien. Die Anrufer hätten sich als Polizisten, Mitarbeiter von Interpol, Angestellte von Banken usw. ausgegeben. Unter dem Vorwand einer Ge- fährdung des Vermögens seien die Opfer zum angeblichen Schutz ihres Vermögens oder zur angeblichen Aufklärung von Straftaten veranlasst wor- den, ihre Bankkarten herauszugeben und die PIN bekanntzugeben. Der Beschuldigte habe jeweils die Bankkarte abgeholt und – bis auf den letzten Fall, bei dem er verhaftet worden sei –, nachdem ihm die PIN mitgeteilt worden sei, am Bankomat Bargeld bezogen. Dieses habe er anschliessend teilweise behalten. Damit habe der Beschuldigte den gewerbsmässigen Betrug gefördert. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch sein Han- deln Straftaten unterstütze und betagte Opfer um ihr Geld gebracht würden. Er habe mindestens in Kauf genommen, dass die Opfer an ihrem Vermö- gen geschädigt würden (vorinstanzliches Urteil E. 10.1). Hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei erwog die Vorinstanz im We- sentlichen, der Beschuldigte habe als Teil einer Bande zusammen mit min- destens zwei weiteren Tätern vorsätzlich einen Teil des ertrogenen Bar- gelds mit Western Union in die Türkei versandt und damit die Papierspur des Geldes unterbrochen (vorinstanzliches Urteil E. 10.2). 2.2. Der Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor, hinsichtlich des Betrugsvorwurfs fehle es am Vorsatz. Er sei ein blosses Werkzeug gewe- sen. Er habe weder mit den Opfern kommuniziert (Berufungsbegründung S. 14, 18, 25), Kenntnis vom modus operandi «Falsa Polizia» (Berufungs-

- 4 - begründung S. 14) noch der Täuschung gehabt (Berufungsbegründung S. 18 und 25). Er habe lediglich Instruktionen ausgeführt, deren Tragweite er nicht habe einschätzen können (Berufungsbegründung S. 15 f. und 23). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie, sug- gestible Struktur) weise er eine erhöhte Suggestibilität auf. B._____ habe den Beschuldigten gezielt ausgenutzt (Berufungsbegründung S. 23). Hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen macht er im Wesentlichen gel- tend, nicht gewusst zu haben, dass die Bargeldbeträge aus Verbrechen stammten. Zudem habe er auch nicht bandenmässig gehandelt. Er sei funktional vollständig von B._____ abhängig gewesen; der blosse wieder- holte Kontakt genüge für die Annahme einer Bande nicht (Berufungsbe- gründung S. 28 f.). 2.3. 2.3.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird wegen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagess- ätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung]). Gewerbsmässig handelt ein Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen un- tergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehil- fen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat bei- tragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekom- men wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich dar- über im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Der

- 5 - Gehilfe unterliegt grundsätzlich der Strafandrohung des Haupttäters. Er wird gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB jedoch milder bestraft. Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Straf- barkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden allerdings nur bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB), d.h. der sie selbst erfüllt. Als persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB gelten namentlich auch die Qualifikationsgründe der Ge- werbsmässigkeit von Art. 146 Abs. 2 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.5 betr. Diebstahl). Der Gehilfe kann daher nur dann wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit in seiner Person selbst erfüllt sind. 2.3.2. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei strafbar (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tat- bestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwer- wiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Bandenmässigkeit ist anzu- nehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammen- schlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Tatumstände, welche die Bandenmässigkeit begründen, umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Tä- ter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben (GA act. 131; Berufungsbegründung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), dass

- 6 - sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her so, wie es in der Anklage geschildert worden ist, zugetragen hat: C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ wurden telefonisch von Personen kontaktiert, die sich als Polizisten, Mitarbeiter von Interpol, An- gestellte von Banken und Sicherheitsbeauftragte ausgegeben haben. In der Folge wurden die betagten Opfer zum angeblichen Schutz ihres Ver- mögens oder zum angeblichen Zwecke der Aufklärung von Straftaten dazu veranlasst, ihre Bankkarten herauszugeben und den dazugehörigen PIN bekanntzugeben. Der Beschuldigte holte – nachdem er kurz vorher kontak- tiert wurde – in allen fünf Fällen die Bankkarten der genannten Personen bei diesen zu Hause ab. In vier Fällen hob er anschliessend Bargeld ab, was teilweise aufgrund der ausgeschöpften Tageslimite misslang (betr. C._____ Abholung von zwei Bankkarten und Abhebung von Fr. 2'000.00 und Fr. 5'000.00 am 31. Mai 2021; betr. D._____ Abholung einer Bankkarte und Abhebung von Fr. 3'000.00 bzw. Fr. 2'000.00 am 3. bzw. 4. Juni 2021; betr. E._____ Abholung von zwei Bankkarten und Abhebung von Fr. 3'000.00 am 9. Juni 2021; betr. F._____ Abholung einer Bankkarte und Abhebung am 17. Juni 2021 von Fr. 500.00 und missglückte Abhebung von Fr. 500.00). Im fünften Fall (Vorfall vom 19. Juli 2021 betreffend G._____) wurde er nach der Abholung der Bankkarte festgenommen. Einen Teil des Bargelds behielt der Beschuldigte jeweils für sich. Den anderen Teil des Bargelds schickte er via Western Union in die Türkei. Wegen eines im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalts betreffend C._____, D._____, E._____ und G._____ wurde B._____ mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2025 rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwä- scherei verurteilt. Dieses Urteil ist vorliegend nicht präjudiziell; von Bedeu- tung ist einzig, dass die dortigen Aussagen und übrigen Akten den hier festgestellten äusseren Geschehensablauf bestätigen. 2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte bestreitet die jeweilige Erfüllung des objektiven Tatbe- stands des Betrugs zu Recht nicht (GA act. 131; Berufungsbegründung S. 7 ff., S. 18, S. 23, S. 27; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4-10) ist festzuhalten, dass die Anrufer den kontaktierten Personen eine offizielle bzw. vertrauenser- weckende Funktion (Polizist, Mitarbeiter von Interpol, Angestellter einer Bank, Sicherheitsbeauftragter) und einen falschen Grund für die Kontakt- aufnahme (angebliche Gefahr für das Vermögen, Aufklärung von Betrüge- reien) vorgespielt haben, so dass die Opfer zum angeblichen Schutz ihres Vermögens ihre Bankkarten ausgehändigt und sodann die dazugehörige PIN mitgeteilt haben. Die Anrufer haben durch die gezielte Ausnutzung der

- 7 - Gutgläubigkeit und Überraschung vulnerabler Personen sowie durch die Errichtung eines Lügenkonstrukts mittels Inszenierung und abgestimmter Vorgehensweise arglistig gehandelt. Eine Leichtfertigkeit, die das betrüge- rische Verhalten der Täter in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersicht- lich (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.4). Die Geschädigten glaubten der Täuschung, wodurch sie einem Irrtum verfielen und nur deshalb die Bankkarten freiwillig dem Beschuldigten übergaben und sodann den Anrufern die PIN mitteilten. Durch die physische Aushändigung der Bankkarten und die praktisch zeit- gleiche Bekanntgabe der jeweiligen PIN haben die Täter eine sofortige und

– bis zu den jeweiligen Kartenlimiten – uneingeschränkte Zugriffsmöglich- keit auf die Bankkonten der Opfer erhalten. Bereits ab diesem Zeitpunkt und vor der eigentlichen Bargeldabhebung am Bankomaten war das Ver- mögen der Geschädigten derart konkret geschmälert, dass ein schadens- gleicher Gefährdungsschaden vorgelegen hat. Damit übereinstimmend wurde B._____ denn auch wegen gewerbsmässigen Betrugs u.a. zum Nachteil von C._____, D._____, E._____ und G._____ verurteilt. Der Beschuldigte leistete mit dem Abholen der Bankkarten und den an- schliessenden Bargeldbezügen einen kausalen und gewichtigen Beitrag zur Tatausführung. Der Beschuldigte war denn auch die einzige Person, welche die Betrugsopfer zu Gesicht bekommen haben; mithin war er durch seinen Kontakt aktiv in die Täuschung der Betrugsopfer integriert. Sein Bei- trag förderte die Betrugstaten somit in wesentlicher Weise. Indem der Be- schuldigte – trotz Kenntnis, dass die Karteninhaber durch unlautere Mittel zur Herausgabe der Karten und PIN veranlasst worden sind (vgl. unten zum subjektiven Tatbestand) und damit einhergehender Kenntnis der Täu- schungshandlungen in den groben Zügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.3) – die erhaltenen Aufträge ausführte, machte er sich den Tatentschluss der weiteren Tatbeteiligten (u.a. B._____) sukzessive zu eigen. Die festgestellten Umstände sprechen insgesamt für ein Vorgehen in Mittäterschaft, was letztlich aber nicht ent- schieden werden muss. Jedenfalls ist die in der Anklage umschriebene Ge- hilfenschaft erfüllt. Da dem Beschuldigten lediglich Gehilfenschaft vorge- worfen wird und allein er Berufung erhoben hat, ist eine strengere rechtliche Qualifikation ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). 2.5.2. Aus den Tatumständen ergibt sich, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt hat, sich selbst zu bereichern. Bei der ersten Tat- begehung am 31. Mai 2021 ist er kurz nach der Beauftragung durch B._____ mit dem Taxi nach Q._____ gefahren und hat dort von C._____, die im Tatzeitpunkt 68-jährig war, zwei Bankkarten abgeholt. Anschlies- send fuhr er auf Instruktion von B._____ zu einem Bankomaten der AKB in Oftringen, wo er von B._____ die PIN erhalten hat und auf dessen

- 8 - Anweisung Fr. 2'000.00 und Fr. 5'000.00 am Bankomaten abgehoben hat (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 388; Vi- deoüberwachung Bankomat, UA act. 457 ff.). Davon hat er einen Teil be- halten können (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 389; GA act. 401 und 403). Den Rest hat er am SBB-Schalter in Olten per Western Union nach Antalya, Türkei an eine unbekannte Person ver- schickt, deren Namen B._____ ihm genannt hat (Einvernahme des Be- schuldigten vom 10. August 2021, UA act. 388). Mit Blick auf die – im Rah- men der ersten sowie der folgenden vergleichbaren Tatbegehungen – kurz- fristige Beauftragung, bei ihm unbekannten überwiegend betagten Perso- nen Bankkarten abzuholen, anschliessend mit ihm von weiteren Tatbetei- ligten telefonisch mitgeteilten PIN Bargeld zu beziehen und einen Teil des Geldes an ihm unbekannte Personen in der Türkei – ohne ersichtlichen Bezug zu den Karteninhabern mit schweizerischen Namen – weiterzulei- ten, während er einen Anteil für sich behalten durfte, bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte wusste, zumindest aber im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, dass die von ihm aufgesuchten Personen durch unlautere Mittel zur Herausgabe der Karten und PIN veranlasst und betrogen worden sind. Damit hatte er Kenntnis der Täuschungshandlungen in den groben Zügen. Nicht notwendig ist, dass der Beschuldigte Kenntnis der konkreten einzelnen Täuschungshandlun- gen gehabt hat. Immerhin ergibt sich aus der Einvernahme von B._____ (GA act. 402 und 404), dass dieser dem Beschuldigten gesagt habe, dass es um etwas Illegales gehe. Um was konkret, habe er nicht gesagt, nur dass es um etwas Illegales gehe. Nichts zu seinen Gunsten kann der Be- schuldigte in diesem Zusammenhang daraus ableiten, dass er B._____ in der Moschee kennen gelernt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8-10). Entscheidend ist nicht, ob er B._____ zunächst für eine seriöse oder vertrauenswürdige Person hielt, sondern welche Schlüsse sich ihm aufgrund der konkreten Aufträge und des tatsächlichen Ablaufs aufdrängen mussten. Der Beschuldigte selbst hat denn auch ausgeführt, dass er ge- merkt habe, dass etwas nicht so gut sei und es ihm komisch vorgekommen sei, dass B._____ die PIN gewusst habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 389). Beim Vorfall vom 17. Juni 2021 sei die Frau [F._____] erschrocken und sehr ängstlich gewesen. Da habe er be- griffen, dass etwas schieflaufe bzw. dass etwas nicht gut sei (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 394). Er habe bereits beim ersten Mal ein schlechtes Gefühl gehabt und gespürt, dass etwas nicht gut sei (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 396). Insofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass die mit B._____ ausgetauschten SMS belegen würden, dass er keine Kennt- nisse von der kriminellen Qualität der Vorgänge gehabt habe (Berufungs- begründung Rz. 65), ist ihm nicht zu folgen. Vielmehr zeigt z.B. seine Äusserung «Alter, ich sage dir, ich muss aufpassen» (UA act. 222), dass er sehr wohl um die Illegalität seines Handelns wusste. Ins Bild passt auch, dass der Beschuldigte die Bankkarten nach Gebrauch irgendwo draussen

- 9 - versteckt haben will (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021, UA act. 388). Indem der Beschuldigte trotz seines Wissens die Bank- karten abgeholt und anschliessend unter Eingabe der zugehörigen PIN an einem Bankomaten Geld abgehoben und einen Teil davon für sich behalten hat, hat er willentlich und damit vorsätzlich gehandelt und seine Absicht, sich selbst zu bereichern, manifestiert. Mit diesem Beweisergebnis im Einklang stehen auch die schlüssigen Aus- sagen von B._____. Dieser gab an, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass es um illegale Sachen gehe, dass er Karten holen gehen müsse und mit diesen Geld abheben solle. Einen Teil davon habe der Beschuldigte behalten können und einen Teil per Western Union in die Türkei schicken sollen (GA act. 401). Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Aussagen von B._____ seien insbesondere aufgrund eines persönlichen Belastungs- motivs nicht glaubhaft (Berufungsbegründung S. 12, 15, 24; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), ist dies nicht stichhaltig. Die Aussagen von B._____ stimmen vielmehr mit den objektiven Tatumständen überein und erscheinen nachvollziehbar. Er äusserte sich denn auch nicht nur belas- tend gegenüber dem Beschuldigten, sondern machte auch Aussagen, die aufzeigen, dass der Beschuldigte keine entscheidende Rolle im Rahmen der Tatplanung eingenommen hat (vgl. GA act. 402 und 404). Zwar habe er dem Beschuldigten gesagt, dass es um etwas Illegales gehe; um was konkret, habe er aber nicht gesagt. Weder habe er gegenüber dem Be- schuldigten von «falschen Polizisten» gesprochen, noch ihm gesagt, dass man vor allem ältere Leute kontaktiere. Er belastete denn auch vor allem sich selber (GA act. 401 f.). Auch wenn sich die Aussagen von B._____ gut in das gewonnene Beweisergebnis einreihen, so sind sie letztlich doch nicht von entscheidender Bedeutung. Auf eine erneute Einvernahme von B._____ kann deshalb verzichtet werden und der diesbezügliche Beweis- antrag des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) ist ab- zuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dass der Beschuldigte gedacht haben will, die von ihm aufgesuchten Per- sonen hätten wegen Corona das Haus nicht verlassen wollen (und ihm des- halb Bankkarten überlassen), ist abwegig. Die konkreten Umstände, näm- lich dass er einen Teil des mit der Bankkarte abgehobenen Bargelds selbst hat behalten dürfen und den Rest in die Türkei geschickt hat, obwohl keine ersichtliche Verbindung zwischen diesen Personen mit schweizerischen Namen zur Türkei vorgelegen hat, die Bankkarten sodann aber nicht etwa den betroffenen Personen zurückgebracht hat, sondern diese nach Ge- brauch irgendwo draussen versteckt haben will, zeigen deutlich, dass es sich um eine blosse Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt. Insofern der Beschuldigte vorbringt, er hätte beim Versand des Geldes per Western Union nie seinen Ausweis vorgezeigt, wenn er um die Betrugsma- sche gewusst hätte (GA act. 132 f.), kann ihm nicht gefolgt werden.

- 10 - Vielmehr scheint der Beschuldigte nicht davon ausgegangen zu sein, dass man die Geldabhebungen mit ihm in Verbindung bringen könnte. Was sodann die gutachterlich diagnostizierte Erkrankung des Beschuldig- ten und die damit einhergehende leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit betrifft (siehe dazu unten), so ist diese für die Frage, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, unter den vorliegenden Umständen nicht von Be- deutung. Es mag sein, dass B._____ mitunter aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten Einfluss auf den Beschuldigten hat nehmen können und die- sen gar zu den angeklagten Handlungen gedrängt hat (vgl. Berufungsbe- gründung S. 15 f., 20 f. und 23; Gutachten, GA act. 300 f.). Ob der Beschul- digte deshalb in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, betrifft jedoch die Frage der Schuldfähigkeit, welche von der Frage zu unterscheiden ist, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich ge- handelt hat. Bei der Schuldfähigkeit geht es um die Einsicht in das Unrecht einer Tat, wobei selbst diese vorliegend erhalten ist (vgl. unten). Beim Vor- satz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vorgestell- ten Tatumständen, was selbst ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist. Selbst ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich. Dies entspricht auch der Konzeption des Gesetzes, wonach pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen sind (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4, 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOM- MER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Soweit der Beschuldigte schliesslich eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes vorbringt, weil die Anklage zum subjektiven Tatbestand nur allgemeine Floskeln enthalte (Berufungsbegründung S. 8-10; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Anklage zeigt auf, dass dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorgeworfen wird («mit Wissen und Willen»). Darüber hinaus gibt sie das dem Beschuldigten vor- geworfene objektive Tatgeschehen wieder, woraus sich – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 8-10) – sehr wohl die Umstände ergeben, aus denen auf den vorhandenen Vorsatz geschlossen wird (vgl. oben; Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3). 2.5.3. Auch in der Person des Beschuldigten ist das Merkmal der Gewerbsmäs- sigkeit erfüllt. Er beteiligte sich innerhalb von rund sieben Wochen an fünf gleichartig angelegten Betrugstaten. Dabei war sein Vorgehen nicht zufällig

- 11 - oder einmalig, sondern wiederholt, nach demselben Muster und auf fortge- setzte Delinquenz angelegt. Er investierte hierfür erhebliche Zeit und Mo- bilität, indem er jeweils kurzfristig Aufträge entgegennahm, zu den Opfern fuhr, die Bankkarten abholte, Bargeld bezog und teilweise weiterleitete. Hinzu kommt, dass er dafür einen für seine wirtschaftlichen Verhältnisse erheblichen Anteil am Deliktserlös erhielt. Der Beschuldigte hat effektiv Fr. 15'500.00 abgehoben (Vorfall betreffend C._____ Fr. 5'000.00 und Fr. 2'000.00; Vorfall betreffend D._____ Fr. 3'000.00 und Fr. 2'000.00; Vor- fall betreffend E._____ Fr. 3'000.00; Vorfall betreffend F._____ Fr. 500.00). Gestützt auf die diesbezüglich schlüssigen Aussagen von B._____ wäre von einem Anteil des Beschuldigten von rund Fr. 6'150.00 auszugehen (beim ersten Auftrag 50 %, danach jeweils 30 %, auch für den Vorfall z.N. von F._____ ohne Beteiligung von B._____, zumal abgesehen von der aus- gewechselten Kontaktperson [GA act. 404; GA act. 118] das Tatvorgehen dasselbe blieb, GA act. 403 [Vorfall betreffend C._____ Fr. 3'500.00; Vorfall betreffend D._____ Fr. 1'500.00; Vorfall betreffend E._____ Fr. 1'000.00; Vorfall betreffend F._____ Fr. 150.00]). Nachdem ihm die Anklage hinsicht- lich der Vorfälle betreffend C._____ und D._____ jedoch lediglich vorwirft, jeweils Fr. 1'000.00 für sich behalten zu haben, hat es bei einem Anteil des Beschuldigten von Fr. 3'150.00 sein Bewenden. Dieser Betrag stellte an- gesichts seiner damaligen Einkommensverhältnisse – er wurde von der So- zialhilfe unterstützt, wobei er Fr. 930.00 pro Monat für sich hatte und die Miete sowie Krankenkasse usw. von der Gemeinde bezahlt worden seien (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 410; Einvernahme vom 10. Au- gust 2021, UA act. 8) – einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung dar. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte die delik- tische Tätigkeit in einer auf Wiederholung und Erwerb gerichteten Weise ausübte, die nach Art eines Nebenerwerbs und damit gewerbsmässig er- scheint. 2.6. Der Beschuldigte hat vier Mal (betreffend den Vorfall C._____, D._____, E._____ und F._____) Bargeld, das er zuvor im Rahmen eines Betrugs erlangt und – nach Abzug eines Teils für sich – mittels Western Union in die Türkei an Drittpersonen versendet, wodurch die Vermögenswerte für die Strafrechtspflege jeweils nicht mehr erhältlich gemacht werden konnten und der Auffindung und Einziehung entzogen waren. Zwar ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte deutlich weniger als die Hälfte des gesam- ten abgehobenen Bargelds für sich behalten hat und damit einen Grossteil der Fr. 15'500.00 (vgl. oben) in die Türkei versendet hat. Nachdem die An- klage dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls betreffend D._____ bzw. F._____ lediglich vorwirft, Fr. 3'000.00 bzw. Fr. 180.00 in die Türkei ver- sandt zu haben und mit Blick auf die schlüssigen Aussagen von B._____ (vgl. oben) davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Vorfalls zum Nachteil von C._____ die Hälfte des abgehobenen Gel- des für sich behalten hat und damit einhergehend lediglich Fr. 3'500.00 in

- 12 - die Türkei versendet hat, hat es bei einem Deliktsbetrag von total Fr. 8'680.00 sein Bewenden (Vorfall betreffend C._____ Fr. 3'500.00; Vor- fall betreffend D._____ Fr. 3'000.00; Vorfall betreffend E._____ Fr. 2'000.00; Vorfall betreffend F._____ Fr. 180.00). Hinsichtlich des sub- jektiven Tatbestands kann auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen werden (siehe oben). Indem der Beschuldigte die aus den Betrugshandlun- gen stammenden Vermögenswerte auf Anweisung an ihm unbekannte Per- sonen in die Türkei transferierte, obwohl er um deren deliktische Herkunft wusste, nahm er mindestens in Kauf, dass dadurch die Auffindung und Ein- ziehung der Vermögenswerte durch die Strafverfolgungsbehörden er- schwert oder vereitelt würde. Entgegen dem Beschuldigten und mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Ur- teil E. 10) liegt hinsichtlich der Geldwäscherei ein bandenmässiges Vorge- hen vor: Der Beschuldigte hat sich B._____ und mindestens einer weiteren Person («der Boss», GA act. 404; GA act. 118) angeschlossen, mit dem Willen eine noch unbestimmte Anzahl an Geldwäschereihandlungen zu be- gehen. Die Ausrichtung auf eine fortgesetzte deliktische Tätigkeit zeigt sich darin, dass die Beteiligten innerhalb eines Zeitraums von nur rund einem halben Monat vier Geldwäschereihandlungen begangen haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit demselben Vorgehen bereits ein weite- res Mal eine Bankkarte abgeholt hat, bevor er verhaftet wurde. Damit war der Beschuldigte nicht bloss punktuell für die Bande tätig, sondern in ein arbeits- und rollenteiliges Zusammenwirken mit den zwei weiteren Perso- nen eingebunden. Während B._____ und «der Boss» im Hintergrund die Weiterleitung der Deliktserlöse organisierten und steuerten, übernahm der Beschuldigte die Ausführung des Geldtransfers. Er versandte das Bargeld auf Instruktion der weiteren Tatbeteiligten via Western Union in die Türkei an ihm unbekannte Personen. Das wiederholte, gleichförmige und auf eine Mehrzahl weiterer Fälle angelegte Vorgehen zeigt einen gefestigten ge- meinsamen Willen zur fortgesetzten Tatbegehung auf. Die Zusammenar- beit setzte zudem ein erhebliches gegenseitiges Vertrauen voraus. Auf- grund der unterschiedlichen Kartenlimiten konnten die weiteren Tatbeteilig- ten nicht wissen, welchen Betrag der Beschuldigte tatsächlich erhältlich machen wird. Gleichwohl überliessen sie ihm die Abhebung und vorüber- gehende Verfügungsgewalt über den Delikterlös und vertrauten darauf, dass er die erhaltenen Instruktionen befolgen würde. Schliesslich durfte der Beschuldigte für seine Tätigkeit jeweils einen Anteil des abgehobenen Gel- des behalten. Insgesamt belief sich sein beachtlicher Anteil auf mindestens 1/5 des abgehobenen Geldes, was seine Einbindung in die auf Dauer an- gelegte und arbeitsteilig organisierte Bande unterstreicht. 2.7. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist nicht schuldausschliessend, sondern bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. hierzu die nachfolgenden

- 13 - Ausführungen). Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schul- dig gemacht. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, der qualifizierten Geld- wäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gemacht, wo- für er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, verurteilt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte hat die Straftaten im Jahr 2021 begangen und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen. Der revidierte Art. 146 Abs. 2 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, während nach dannzumal geltendem Recht auch eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen möglich gewesen wäre (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Mithin erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Demgegenüber erweist sich hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 2 StGB das neue Recht als milder, nachdem selbiges keine kumulative Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe mehr vorsieht, sondern alternativ Freiheits- strafe oder Geldstrafe androht (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 StGB in der seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung; vgl. BGE 134 IV 82, wonach in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen ist, ob das alte oder das neue Recht milder ist). Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der Schwere des Verschuldens hin- sichtlich des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) auf eine Freiheits- strafe zu erkennen. Nichts anderes ergäbe sich mit Blick auf die qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz jedoch eine Geldstrafe ausgefällt. Da die Geldstrafe im Ver- gleich zur Freiheitsstrafe die mildere Sanktion darstellt, ist das Obergericht

- 14 - diesbezüglich aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Strafart ge- bunden. 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich des mit Freiheitsstrafe zu ahndenden gewerbsmässigen Be- trugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sieht als Sanktion eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor (Art. 146 Abs. 2 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs be- zweckt den Schutz des Vermögens (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Be- wertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Ein- schätzung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom

2. April 2016 E. 1.4.3). Liegt eine blosse Gehilfenschaft vor, so wird der Täter milder bestraft (Art. 25 StGB). Der Beschuldigte hat im Sinne der Gehilfenschaft massgeblich dazu beige- tragen, dass im Zeitraum vom 31. Mai 2021 bis zum 19. Juli 2021 fünf arg- listig getäuschte Personen, welche dem Beschuldigten Bankkarten ausge- händigt haben, insgesamt um Fr. 15'500.00 geschädigt worden sind. Diese Deliktssumme entspricht mehr als dem Doppelten des im Jahr 2021 durch- schnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'700.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statis- tik vom 27. November 2023) und ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsummen auch im Rahmen der qualifizierten Be- gehungsform der Gewerbsmässigkeit nicht unerheblich. Entsprechend ist der monetäre Taterfolg und das damit einhergehende Verschulden nicht zu bagatellisieren. Auch wenn der Beschuldigte nicht als Haupttäter, sondern als blosser Ge- hilfe – wovon aufgrund des Verschlechterungsverbots auszugehen ist – Hilfe zu einer Betrugsserie zum Nachteil betagter und vulnerabler Opfer geleistet hat, so ist die Verwerflichkeit seines Handelns doch nicht wesent- lich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung und gewerbsmässiges Handeln voraussetzt, hin- ausgegangen, was sich letztlich neutral auswirkt. Der effektive Tatbeitrag zum gewerbsmässigen Betrug war hingegen auch im Rahmen einer Gehil- fenschaft nicht von bloss untergeordneter Natur, war er es doch, der die Bankkarten bei den Betrugsopfern abgeholt hat, zu den Bankomaten fuhr

- 15 - und die Bankkarten dort unter Eingabe der dazugehörigen PIN verwendet hat, auch wenn er jeweils auf Anweisung der weiteren Tatbeteiligten agiert hat. Er wurde denn auch im namhaften Betrag von mindestens Fr. 3'150.00 am Deliktserlös beteiligt. Die Umstände sprechen für ein Handeln als Mit- täter (siehe dazu oben). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist er je- doch der blossen Gehilfenschaft schuldig zu sprechen, was auch im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 25 StGB). Ange- sichts der wesentlichen Bedeutung seines Tatbeitrags kommt hingegen nur eine geringe Strafminderung infrage. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten zumindest teilweise lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist je- dem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbe- standsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieser Um- stand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenser- höhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Im breiten Spektrum der vom Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) erfassten Handlungen wäre – bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit – insgesamt von einem mittelschweren Verschulden aus- zugehen. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, denn der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt. Hingegen ist davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der symptomatischen Auswirkungen der schizophrenen Störung hinsichtlich der Vermögensdelikte leichtgradig vermindert war (Gutachten von Dr. med. habil. H._____ vom 29. Mai 2024, GA act. 308; vgl. Ausführungen des Gutachters zu den verwendeten Be- griffen «erheblich» und «leichtgradig» in der Stellungnahme des Gutach- ters vom 5. Juli 2024, GA act. 365 ff., wonach erst aufgrund der Feststel- lung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens [im Sinne von rechtserheblich bzw. forensisch relevant] die Anwendung von Art. 19 StGB ermöglicht wird und eine Kategorisierung in leichtgradig, mit- telgradig und schwer vorgenommen werden kann). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.3.2.2) und übereinstimmend mit dem Gutach- ten von Dr. med. habil. H._____ (GA act. 308) ist von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszuge- hen, weshalb sich das Tatverschulden von einem mittelschweren Verschul- den auf ein leichtes bis mittelschweres reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Soweit der behandelnde Psychiater von einer «erheblichen»

- 16 - Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgeht, vermag dies nichts an den schlüssigen, nachvollziehbaren und forensisch umfas- send begründeten Ausführungen im Gutachten von Dr. med. habil. H._____ zu ändern. Der behandelnde Psychiater geht denn auch selbst davon aus, dass selbige nicht aufgehoben gewesen sei (vgl. GA act. 38 f.). Weitere verschuldensmindernde oder -erhöhende Gründe sind nicht er- sichtlich. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der denkbaren Tatbeteiligungen in- folge Gehilfenschaft und der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe angemessenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren auszugehen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch – auch unter Berücksichtigung der leicht straferhöhend zu berück- sichtigenden Täterkomponente (vgl. unten) – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen. 3.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Bremgarten vom 15. Januar 2015 wegen Raubs, grober Verlet- zung der Verkehrsregeln, Drohung, Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz, mehrfacher Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver- urteilt. Er hat aus dieser Verurteilung keine genügenden Lehren gezogen und ist zwei Jahre nach Ablauf der Probezeit von vier Jahren hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte erneut straffällig geworden. Die Vorstrafe fällt deshalb leicht straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zwar weitgehend eingestanden und die Verurteilung betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht mehr angefochten. Mehr als eine leichte Strafminde- rung fällt vorliegend jedoch nicht in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), bestreitet er hinsichtlich des ge- werbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) doch nach wie vor, vorsätzlich ge- handelt zu haben, und hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei das bandenmässige Handeln, was gegen eine nachhaltige Einsicht und aufrich- tige Reue spricht. Dennoch hat seine Geständigkeit das Strafverfahren er- leichtert, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Dass sich der Be- schuldigte seit den Taten, soweit ersichtlich, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, entspricht hingegen dem Normalfall und wirkt sich daher neutral aus.

- 17 - Aus den persönlichen Verhältnissen des 35 Jahre alten Beschuldigten er- geben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er wohnt nicht mehr im betreuten Wohnen, sondern wieder mit seinen Eltern zusam- men in R._____. Eigenen Angaben zufolge hat er – wie dies auch im Tat- zeitpunkt der Fall war – eine Freundin (UA act. 5; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 2; wobei die Freundin wohl gewechselt hat). Er bezieht mitt- lerweile eine IV-Rente, was eine stabilisierende Wirkung hat (GA act. 39). Zudem ist er seit vielen Jahren in Therapie und nimmt seine Medikamente (GA act. 242). Mit seiner Tätigkeit in einer Institution hat er wieder aufgehört (GA act. 405, wonach er rund 40 % in einer Institution tätig gewesen sei; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f., wonach er nicht arbeite). Das Leben des Beschuldigten scheint sich grundsätzlich zu stabilisieren, was positiv zu werten ist. Nachdem die Beschäftigung im Rahmen einer Integ- rationsmassnahme bei einer Institution jedoch wieder weggefallen ist, wird sich weisen müssen, ob sich die Stabilisierung weiter fortsetzen wird. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine ausserge- wöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, was sich – würde das Ver- schlechterungsverbot nicht gelten – leicht straferhöhend auswirken würde. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen sein Bewenden. 3.5. 3.5.1. Hinsichtlich der mit Geldstrafe zu ahndenden qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG ergibt sich Folgendes: 3.5.2. Die Einsatzstrafe ist qua Strafrahmen für die qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB festzusetzen. Der Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in der seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung). Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einzie- hungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straf- taten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Der Beschuldigte hat zusammen mit den weiteren Bandenmitgliedern die Einziehung und Auffindung von insgesamt Fr. 8'680.00 vereitelt, indem er

- 18 - auf Anweisung der weiteren Tatbeteiligten vier Mal das zuvor am Banko- maten abgehobene und durch einen Betrug erhältlich gemachte Bargeld via Western Union in die Türkei versendet hat. Damit hat er in diesem Um- fang die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen verletzt. Dieser Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren, ist er doch nahe beim von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwert für die Annahme eines erheblichen Gewinns (vgl. BGE 129 IV 253 E. 2.2). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des qualifizierten Strafrahmens ist von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten und das Ausmass des bandenmässigen Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des qualifi- zierten Tatbestandes hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend sind hingegen die monetären Beweggründe des Beschuldigten, dessen Geldtransaktionen in die Türkei allein durch die von ihm erlangten und inskünftig erhofften finanziellen Vorteile motiviert waren, zu berücksichtigen. Das rein monetäre Motiv ist bei der bandenmässigen Geldwäscherei – anders als bei der gewerbsmässigen Geldwäscherei – denn auch nicht als dem Tatbestand immanent zu betrachten, zumal der Tatbestand der Geldwäscherei keine Bereicherungsabsicht erfordert. Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfassten Handlungen ist – bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit – insge- samt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.3.2.2) und übereinstim- mend mit dem Gutachten von Dr. med. habil. H._____ (GA act. 308) ist auch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszuge- hen, weshalb sich das Tatverschulden von einem leichten bis mittelschwe- ren Verschulden auf ein noch knapp leichtes Verschulden reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Weitere verschuldensmindernde oder -erhöhende Gründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuld- fähigkeit von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angemes- senen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe – für die qualifizierte Geldwäscherei sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz – von 120 Tagessätzen unter keinem Titel herabgesetzt werden kann. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann jedoch auch keine höhere Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Unter diesen Umständen kann sodann auch eine Asperation für die Widerhand- lung gegen das Waffengesetz unterbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu be-

- 19 - anstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagess- ätzen. 3.5.3. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemes- sung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des Renteneinkommens des Beschuldigten von Fr. 1'200.00, dem Umstand, dass er zu Hause bei den Eltern wohnt, seine Krankenkasse direkt bezahlt wird und seine Miete usw. durch Ergänzungs- leistungen gedeckt wird und auch unter Berücksichtigung seiner Schulden im Betrag von ca. Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5 f.), ist der Tagessatz mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 11.4.3) auf den Regelminimalsatz von Fr. 30.00 gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB festzusetzen. 3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz hat sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbe- dingt ausgefällt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Strafen seien bedingt auszusprechen (Berufungsbegründung Rz. 83 ff.). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurtei- lung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

- 20 - 3.6.2. Der Beschuldigte wurde am 15. Januar 2015 vom Bezirksgericht Bremgar- ten u.a. wegen Raubs, Drohung, grober Verkehrsregelverletzung, Wider- handlungen gegen das Waffengesetz und Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ver- urteilt, wobei ihm 308 Tage Haft angerechnet worden sind. Anschliessend wurde er mit Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 7. Au- gust 2017 ausländerrechtlich verwarnt (MIKA-Akten act. 485 ff.). Der Beschuldigte hat zwei Jahre nach Ablauf der Probezeit von vier Jahren erneut delinquiert. Mithin haben ihn die früher ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die ausgestandene Untersuchungshaft von mehr als 300 Tagen und die ausgesprochene ausländerrechtliche Ver- warnung nicht dauerhaft vor neuer Delinquenz abhalten können. Dies zeugt auch unter Berücksichtigung seiner verminderten Schuldfähigkeit bei der Verübung sowohl der früheren als auch der vorliegend begangenen Straf- taten von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegen- über der Rechtsordnung. Der Sachverständige Dr. med. habil. H._____ geht in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar von einer gerin- gen bis mittelhohen Wahrscheinlichkeit der Verübung erneuter strafbarer Handlungen in einem mittel- bis langfristigen Zeitraum aus, wobei sich die- ses Risiko auf Delikte mit ähnlichem Schweregrad oder geringfügigere Ge- legenheitsdelikte bezieht, während schwerwiegendere Delikte nicht mit er- höhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien (Gutachten vom 29. Mai 2024, GA act. 309). Vor diesem Hintergrund ergeben sich, auch wenn der Be- schuldigte seit der letzten Tatbegehung nicht mehr straffällig geworden ist, ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Ihm ist mit Blick auf sein generelles, zu erwartendes zukünftiges Verhalten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal er bereits im Tatzeitpunkt eine Thera- pie hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung (paranoiden Schizophrenie) gemacht hat, Medikamente nahm und damals bereits in vermeintlich stabi- len Verhältnissen im betreuten Wohnen der Stiftung L._____ gewohnt hat. Immerhin ist festzuhalten, dass er mittlerweile eine IV-Rente bezieht, wobei sein Einkommen nicht grundlegend anders aussieht (zuvor Sozialhilfe, wo- bei Miete, Versicherungen usw. durch die Gemeinde bezahlt worden sei und er Fr. 930.00 für sich zur Verfügung gehabt habe, UA act. 8; zur heuti- gen Situation vgl. oben) und er bei seinen Eltern wohnt. Er hat zudem eine Freundin, wobei er bereits im Tatzeitpunkt in einer Beziehung war, wenn auch (wohl) mit einer anderen Frau, und ihn auch dies nicht von der Tatbe- gehung abhalten konnte (UA act. 72). Sonstige grundlegende positive Per- sönlichkeitsentwicklungen oder nennenswerte positive Veränderungen sei- ner Lebensumstände sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte weist zudem Schulden von etwa Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 auf (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 6). Somit wird die ihm zu stellende Schlechtprognose durch die beginnende Stabilisierung zwar etwas gemildert, jedoch lassen diese Faktoren die Schlechtprognose nicht entfallen.

- 21 - Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte allein durch den Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheits- strafe oder der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird, weshalb sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sind. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen. Zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzuse- hen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4 und 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei. Er hat mit dem ge- werbsmässigen Betrug (Gehilfenschaft) eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf sämtliche Täter- schafts- und Teilnahmeformen: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), welche eine ob- ligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.4. 4.4.1. Der heute 35-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung (GA act. 125). Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts

- 22 - 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. Septem- ber 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksich- tigen gilt. Sprachlich ist er sehr gut integriert. Er spricht einwandfrei Schwei- zer Dialekt, was bei einer in der Deutschschweiz geborenen und aufge- wachsenen Person allerdings auch erwartet werden kann. Der Lebensmit- telpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Über eine eigentliche Kernfamilie verfügt der ledige und kinderlose Be- schuldigte nicht. Er führt denn auch sonst keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fiele. Er hat zwar Kontakt zu seinem Bruder und wohnt bei seinen Eltern, zu denen er ein gutes Verhältnis haben will (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 2). Ob letzteres zutrifft, erscheint zumindest mit Blick auf seine früheren Aussagen fraglich. Kurz nach der Tatbegehung gab er an, dass das Verhältnis mittelmässig sei (UA act. 5). Zudem führte er noch vor Vo- rinstanz aus, dass es immer wieder Streitsituationen gebe. Sie könnten schon normal miteinander reden, sie seien jedoch enttäuscht und würden ihn manchmal fertig machen (GA act. 123). Später sagte er aus, dass er mit seinen Eltern nicht besonders viel Kontakt habe. Diese hätten ihr eige- nes Leben (GA act. 268). Selbst wenn mittlerweile ein gutes Verhältnis zu den Eltern besteht, ist kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsver- hältnis (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) ersichtlich. Der Beschuldigte bezieht eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. In finanzieller Hinsicht ist er somit selbständig. Sein Elternhaus stellt zwar mit Blick auf seine schizophrene Erkrankung einen stabilisierenden Faktor dar (vgl. unten). Der Beschuldigte führt jedoch ein eigenständiges Leben, zumal er seinen Tagesablauf selbst bestimmt und insbesondere für sein eigenes Essen schaut (vgl. GA act. 268; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Beschuldigte hat eine aus Deutschland stammende Freundin, die in der Nähe von S._____ wohnt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2; GA act. 123). Ein gemeinsamer Haushalt besteht jedoch nicht. Auch wenn er anlässlich der ersten vorinstanzlichen Verhandlung noch angegeben hat, abwechselnd bei der Freundin und den Eltern zu wohnen (GA act. 123), hat er doch sowohl anlässlich der zweiten vorinstanzlichen Verhand- lung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, bei seinen Eltern zu wohnen (GA act. 405; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung ist ebenso wenig ersichtlich. Festzuhalten ist denn auch, dass ihn seine Freundin nicht zu der Beru- fungsverhandlung begleitet hat. Angedacht sei die Begleitung durch seine Eltern gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Darüber hinaus neige der Beschuldigte zu starker Eifersucht, was die Partnerbeziehung er- schwere (GA act. 38). Das teilweise Verbringen gemeinsamer Abende (GA act. 127 f., wonach sie zusammen einen Film schauen würden; GA act.

- 23 - 268, wonach er mit ihr telefoniere), gemeinsame Unternehmungen (GA act.

268) oder gemeinsame Ferien (vgl. GA act. 126), reichen jedenfalls nicht aus, um eine eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.4 mit Hinweisen) zu begründen. Neben seiner Freundin und seiner Familie hat er nicht viele Sozialkontakte (GA act. 268). Er hat früher im Verein Fussball gespielt und war als Schiedsrichter aktiv (UA act. 11, GA act. 126). Zudem spielte er I._____ (GA act. 126). Er besucht regelmässig sowohl das Fitnessstudio als auch die Moschee (GA act. 126 und 266). Engere Kontakte zu anderen Mo- scheebesuchern bestehen jedoch nicht (GA act. 268). Seine persönliche und gesellschaftliche Integration erscheint vor diesem Hintergrund als durchschnittlich. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich. Der Beschuldigte hat eine dreijährige Lehre als Details- handelsangestellter abgeschlossen. Ein Praktikum und eine Lehre für eine kaufmännische Ausbildung hat er aufgrund der Therapie wegen seiner schizophrenen Erkrankung nach kurzer Zeit abgebrochen (UA act. 7). An- schliessend war er lange Zeit arbeitslos, was auch auf seine schizophrene Erkrankung zurückgeführt werden kann (vgl. GA act. 307). In dieser Zeit lebte er von der Sozialhilfe (GA act. 124, wonach er Sozialhilfe von knapp Fr. 400'000.00 bezogen hat). Mittlerweile bezieht er eine IV-Rente (GA act. 405). Zwischenzeitlich hat er bei der Stiftung L._____ und im Rahmen einer Integrationsmassnahme bei der J._____ Genossenschaft gearbeitet (GA act. 405). Der Beschuldigte hat weitere Schulden von etwa Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Stark negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich seine Straffälligkeit aus: Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vgl. oben). Neben der Verurteilung mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgar- ten vom 15. Januar 2015 u.a. wegen Raubs zu einer bedingten Freiheits- strafe von zwei Jahren, kam es in den Jahren 2009 bis 2011, 2018 und 2020 zu elf Strafbefehlen, mit denen er wegen geringfügigen Diebstahls und geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbe- schädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz, das Strassenverkehrsgesetz sowie das Personenbeförderungsgesetz zu zahlreichen Bussen, später wi- derrufenen bedingten Geldstrafen und einer unbedingten Geldstrafe verur- teilt wurde (vgl. MIKA-Akten). Aus der über die Jahre hinweg wiederkeh- renden Begehung von Straftaten ergibt sich eine erhebliche Gleichgültig- keit gegenüber dem Schweizer Straf- und Vollzugssystem. Die ausgespro- chenen Strafen liessen ihn unbeeindruckt, obwohl ihm zahlreiche Chancen gewährt worden sind. Selbst die ausgestandene Untersuchungshaft von mehr als 300 Tagen und die Verwarnung des Amts für Migration und In- tegration vom 7. August 2017 haben nicht die gewünschte Wirkung gezeigt,

- 24 - hat er doch die vorliegenden Delikte danach und im Wissen um eine mög- liche Wegweisung begangen (MIKA-Akten act. 485 ff.). Immerhin ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte seit der vorliegenden Tatbegehung im Jahr 2021 – soweit ersichtlich – nicht weiter delinquiert hat. 4.4.2. Was die Integrationschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland, der Türkei, betrifft, so erweisen sich diese als grundsätzlich intakt. Er spricht Türkisch und ist durch seine Familie sowie aufgrund mehrerer Ferienauf- enthalte mit der Kultur und den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut. Als gläubiger und praktizierender Muslim gehört er zudem der dort vorherr- schenden Religionsgemeinschaft an. Weiter verfügt er über familiäre An- knüpfungspunkte. Seine Grossmutter sowie eine Tante und ein jüngerer Cousin wohnen in der Türkei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Auch sein Bruder hat im Erwachsenenalter während fünf Jahren in der Tür- kei gelebt (GA act. 129), was die Vertrautheit der Familie mit der türkischen Kultur aufzeigt. Auch seine erheblich beeinträchtigte «soziale Leistungsfä- higkeit» (GA act. 303) steht einer Eingliederung nicht entscheidend entge- gen, zumal er in der Lage war, eine mehrjährige Paarbeziehung zu führen und mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm das nicht auch in der Türkei gelingen sollte. Auch in finanzieller Hinsicht erscheint seine Integration durchaus zumutbar, zu- mal türkische Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen eine schweizerische IV-Rente auch nach der Rückkehr in die Türkei weiter be- ziehen können (volle IV-Rente des Beschuldigten, Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3493/2022 vom 28. November 2025 E. 4.3 und E. 5.4 e contrario). Dass die Ergän- zungsleistungen wegfallen würden, ändert nichts daran, zumal das durch- schnittliche Haushaltseinkommen der Türkei bereits deutlich tiefer ausfällt als das Renteneinkommen des Beschuldigten. Insgesamt erscheinen seine Resozialisierungschancen mit zumutbaren Anstrengungen als intakt. 4.4.3. Der Gutachter Dr. med. habil. H._____ hat beim Beschuldigten eine para- noide Schizophrenie diagnostiziert (GA act. 306). Der behandelnde Psychi- ater Dr. med. K._____ geht zudem von einer Diagnose mit einer einfachen Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung aus (GA act. 37). Diese Erkran- kungen werden den Beschuldigten sein Leben lang begleiten. Nach den Ausführungen des behandelnden Psychiaters wirkt das bestehende soziale und therapeutische Umfeld stabilisierend (Stellungnahme vom 11. Januar 2024, GA act. 40, wonach er damit rechne, dass im Falle einer Landesver- weisung mit schweren Auswirkungen auf die psychische Stabilität des Be- schuldigten zu rechnen sei. Er sehe insbesondere das Behandlungskon- zept einer psychosozialen Stabilisierung und Strukturierung des Alltags als stark gefährdet an). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten ein er- hebliches persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

- 25 - zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2024 vom 2. Dezem- ber 2024 E. 2.3.2). Dieses Interesse vermag die Zumutbarkeit einer Rück- kehr bzw. Übersiedlung in die Türkei jedoch nicht auszuschliessen. Der Beschuldigte befindet sich derzeit in einem stabilen Zustand. Er ist in regel- mässiger ambulanter Behandlung, nimmt in wöchentlicher bis monatlicher Frequenz Konsultationen wahr und wird mit Neuroleptika (Quetiapin) sowie Methylphenidat (Focalin) behandelt (GA act. 38; vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 4). Er weist eine Krankheitseinsicht und Behand- lungsmotivation auf (GA act. 291 ff. und 302). Es ist nicht ersichtlich, dass eine adäquate psychiatrische Behandlung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Die Behandlung psychischer Erkrankungen und die Versorgung mit Medikamenten ist auch in der Türkei grundsätzlich sichergestellt (vgl. Schreiben des SEM vom 21. Juni 2016, MIKA-Akten act. 345 ff.; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3.1). Es liegt denn auch keine unmittelbar le- bensbedrohende Krankheit vor (ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.6). Die Landesverweisung und die damit verbundene Integration in der Türkei würden den Beschuldigten zwar erheblich belasten und könnten vorübergehend zu einer Destabilisie- rung führen. Angesichts der weiterhin vorhandenen familiären Anknüp- fungspunkte, der bestehenden Behandlungsmöglichkeit und der grund- sätzlich intakten Sozialisierungschancen erscheint die Rückkehr bzw. Übersiedlung in die Türkei insgesamt jedoch zumutbar. 4.4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine besonders intensive Verbindung zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnli- chen Integration hinausgeht. Er ist zudem in wirtschaftlicher Hinsicht mit einem hohen Betrag verschuldet. Stark getrübt wird seine ansonsten (ma- ximal) durchschnittliche Integration durch seine wiederholte Delinquenz. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und auf- gewachsen, in persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht eingebunden ist, zufolge der Rechtsprechung des EGMR aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz von mehr als 35 Jahren als «long-term immigrant» gilt und mit Blick auf seine psychische Erkrankung bzw. das in der Schweiz beste- hende stabile Umfeld, ist ihm ein erhebliches persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen, auch wenn ihm eine Eingliederung in der Türkei trotz seiner psychischen Erkrankung zumutbar wäre. 4.5. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vor- liegend u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) verurteilt. Die begangene Katalogtat reiht sich nahtlos in eine Reihe von begangenen Delikten ein, sodass der Beschuldigte als unbelehrbarer Wiederholungstä- ter erscheint (vgl. oben). Neben zahlreichen Strafbefehlen (vgl. oben)

- 26 - wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Januar 2015 unter anderem wegen Raubs verurteilt, wobei er u.a. das hochstehende Rechtsgut der körperlichen Integrität verletzt hat. Mit Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 7. August 2017 wurde eine ausländer- rechtliche Verwarnung ausgesprochen (MIKA-Akten act. 485 ff.). Die im obgenannten Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von mehr als 300 Tagen, die zweijährige (bedingte) Freiheitsstrafe, die ausländerrechtli- che Verwarnung und die zahlreichen Geldstrafen und Bussen konnten ihn allesamt nicht vor weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr ist er vorliegend erneut straffällig geworden. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vgl. oben). Dabei ist es vor allem auch die Regelmässigkeit in der Verübung von Straftaten aller Art, die das hohe öffentliche Interesse an ei- ner Wegweisung begründen. Aufgrund seiner seit Jahren andauernden De- linquenz und der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist ins- gesamt von einer ebenso erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an sei- ner Wegweisung auszugehen. Auch wenn sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz insbesondere aufgrund seiner langen Aufenthalts- dauer und seiner psychischen Erkrankung als erheblich erscheint, über- wiegt dieses das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht. 4.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Vorausset- zungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für die Dauer des gesetzlichen Minimums von 5 Jahren ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 7.5.5). Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und ent- sprechend das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt, be- steht kein Raum, über die Minimaldauer von 5 Jahren hinauszugehen. 4.7. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaats- angehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staats- anwaltschaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 und E. 3.2.5). Blieb die Ausschreibung im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt, gelangt das Verschlechterungsverbot nicht zur

- 27 - Anwendung (BGE 146 IV 172 E. 3.3), worauf der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung aufmerksam gemacht wurde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Vom Beschuldigten geht zweifellos eine erhebliche Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung aus. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, dem eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen ist. Er wäre im vorliegenden Verfahren – ohne Geltung des Verschlechterungsverbots – denn auch zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt worden. Bei dieser Ausgangslage sind die Vo- raussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gemäss Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt. Die Ausschreibung erweist sich ohne weiteres als verhältnismässig. 5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, den aus den Betrugsta- ten geschädigten Privatklägerinnen C._____, D._____ und E._____ Scha- denersatz in Höhe des von ihm am Bankomaten abgehobenen Bargelds zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 13). Der Beschuldigte wird auch im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässi- gen Betrugs (Gehilfenschaft) zum Nachteil der drei obgenannten Privatklä- gerinnen verurteilt. Er bestreitet denn auch den objektiven Tatbestand der Betrugshandlungen nicht und damit einhergehend unberechtigt bzw. wider- rechtlich Bargeld vom Konto der Privatklägerinnen abgehoben zu haben. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 40 f.) ist es auch nicht so, dass der Schaden – sofern infolge mangelnder Bestreitung über- haupt notwendig – nicht ausreichend substanziert oder beziffert worden wäre. Die drei Privatklägerinnen haben je eine Zivilforderung im Betrag des vom Beschuldigten von ihrem Konto abgehobenen Bargeldbetrags geltend gemacht (betreffend C._____: Strafantrag und Privatklage vom 31. Mai 2021 in UA act. 461, wonach nach Aushändigung von Bankkarten und Codes von den Konten Bargeldbezüge getätigt worden seien; Ausführung an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024 in GA act. 130, wonach sie die Fr. 7'000.00 möchte und eingereichte Kontoauszüge in GA act. 68 ff., auf denen die zwei Bargeldabhebungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'000.00 markiert sind; betreffend D._____: Privatklage vom 21. Juni 2021 in UA act. 503, wonach sie Schadenersatz von Fr. 5'000.00 geltend mache, Einvernahme vom 21. Juni 2021 in UA act. 506, wonach sie finan- ziell geschädigt worden sei durch die Abhebung von Fr. 5'000.00 und ein- gereichter Kontoauszug der Luzerner Kantonalbank in UA act. 514, auf dem die beiden Bargeldabhebungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'000.00 markiert sind; betreffend E._____: Strafantrag vom 9. Juni 2021 in UA act. 441, wonach nach Übergabe von Bankkarten ein Geldbezug von Fr. 3'000.00 erfolgt sei und Zivilforderung vom 25. April 2023, wonach die Fr. 3'000.00 vom 9. Juni 2021 zurückgefordert werden in UA act. 544).

- 28 - Damit steht der vom Beschuldigten am Bankomaten abgehobene Betrag als von ihm zu verantwortender, natürlich sowie adäquat kausal verursach- ter Schaden im Sinne von Art. 41 OR fest. Der Beschuldigte ist entspre- chend zu verpflichten, den Privatklägerinnen den jeweiligen Betrag (C._____: Fr. 7'000.00; D._____: Fr. 5'000.00; E._____: Fr. 3'000.00) zu ersetzen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 ff. Ge- bührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote – angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung – mit Fr. 8'940.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird wegen gewerbsmäs- sigen Betrugs (Gehilfenschaft), qualifizierter Geldwäscherei und Wider- handlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Zwar wurde das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Betäubungsmit- teln zum Eigenkonsum zufolge Verjährung eingestellt. Es handelt sich da- bei jedoch um einen untergeordneten Punkt, auf den keine ausscheidbaren Mehrkosten entfallen sind. Ihm sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten deshalb vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 11'865.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 29 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz zum Eigenkonsum) zufolge Verjäh- rung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig:

- des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 25 StGB;

- der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB;

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG. [in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen, und einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 7'000.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

- 30 - 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 5'000.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 3'000.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 5.4. Die Zivilklage der Privatklägerin F._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 3'070.00 wer- den eingezogen. Sie sind der Obergerichtskasse zu überweisen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'940.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'169.26 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'865.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]

- 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger