Sachverhalt
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Hinderung einer Amts- handlung vor: Vorgehen: Am 22.01.2020 stellte die Zivil- und Strafklägerin (damalige Vermieterin) beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein Ausweisungs- begehren gegen die F._____ AG (damalige Mieterin), deren Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift die Beschuldigte ist. Mit Entscheid des Handelsgerichts B._____ vom 03.04.2020, berichtigt am 08.04.2020, hiess der Präsident des Handelsgerichts das Ausweisungsbegehren gut und setzte eine Frist von 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, um die Liegenschaft bzw. die von der F._____ AG vormals gemieteten Räumlichkeiten (Laden- Restaurantlokal Erdgeschoss; […]) an der […] zu räumen. Eine von der F._____ AG dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde abgewiesen, einem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde zufolge Aussichtslosigkeit mit Präsidialverfügung vom 21.04.2020 die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid ist seit dem 20.04.2020 bzw. seit dem 21.04.2020 vollstreckbar, die Mietausweisung der F._____ AG wurde am 24.04.2020, um 14.00 Uhr, unter Beizug der Regionalpolizei durch Auswechseln der Schlösser vollzogen. Im Wissen darum, dass sie bzw. die F._____ AG nicht mehr die rechtmässige Mieterin der vorerwähnten Räumlichkeiten war (Mietverhältnis besteht seit dem 31.12.2019 nicht mehr) und im Wissen darum, dass die Mietliegenschaft bzw. die Räumlichkeiten am 20.04.2020, 10.00 Uhr, zu verlassen und zurückzugeben gewesen wären bzw. von der Vermietern die Schlösser ausgetauscht und die Mietausweisung gegenüber der F._____ AG am 24.04.2020 rechtmässig vollzogen worden war, bot C._____ (Vizepräsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der F._____ AG, separate Verfügung) H._____
- 6 - (separate Verfügung), Mitarbeiter der I._____ AG, Schlüsseldienst, auf. Die Beschuldigte und C._____ trafen H._____ am 03.06.2021 vor den vorerwähnten Räumlichkeiten bzw. ausserhalb des Gebäudes. C._____ gab H._____ zu verstehen, dass er bzw. die F._____ AG nach wie vor die rechtmässigen Mieter der Räumlichkeiten seien und er diese Räumlichkeiten deshalb auch mit ihm zusammen betreten dürfe. Die Beschuldigte wies H._____ zusammen mit C._____ an, den Schliesszylinder aufzubohren und durch einen neuen zu ersetzen. In der irrigen Annahme, dass die F._____ AG bzw. die Beschuldigte als Mieterin der Räumlichkeiten rechtmässigen Zutritt hat, bohrte H._____ den Schliesszylinder auf und beschädigte diesen dadurch, wodurch ein Sachschaden in unbekannter Höhe entstand. Anschliessend betrat die Beschuldigte zusammen mit C._____ und H._____ die Räumlichkeiten an der vorerwähnten Örtlichkeit, liess H._____ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C._____ einen neuen Schliesszylinder einbauen und nahm die fünf neuen Schlüssel, zusammen mit C._____, von diesem in Empfang. Durch dieses Vorgehen verschaffte sich die Beschuldigte Zutritt zu den Räumlichkeiten des ehemaligen '[…]', im Wissen darum, dass sie bzw. die F._____ AG nicht mehr berechtigte Mieterin an den Räumlichkeiten war und es ihr deshalb auch untersagt war, die Räumlichkeiten zu betreten. Als kurze Zeit später, aufgrund einer Meldung der Zivil- und Strafklägerin, die Polizei eintraf und die sich unrechtmässig in den Räumlichkeiten aufhaltende Beschuldigte mehrfach anwies, die Räumlichkeiten bzw. das Gebäude zu verlassen, weigerte sich diese, der Aufforderung nachzu- kommen. Aufgrund dessen wurde ihr um 09.57 Uhr von der Polizei eine Frist gesetzt, das Gebäude bis um 10.00 Uhr zu verlassen, mit dem Hinweis, dass wenn sie das Gebäude bis dahin nicht verlassen habe, sie von der Polizei aus dem Gebäude getragen werde. Um 10.01 Uhr wurde die Beschuldigte von der Polizei abermals ausdrücklich dazu aufgefordert, das Gebäude zu verlassen. Die Beschuldigte blieb jedoch auf der Sitzbank sitzen und hielt sich daran fest, woraufhin sie von der Polizei hochgehoben und aus dem Gebäude getragen bzw. geschoben wurde. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf die aktenkundigen Dokumente (insb. den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020, die Quittung der I._____ AG, den Polizeibericht vom 8. Juni 2021), ein Überwachungsvideo sowie die Aussagen der Auskunftsperson D._____ und des Zeugen K._____ als erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist ausweislich der Akten erstellt und grundsätzlich unbestritten (vgl. Plädoyer vor VI), dass die E._____ AG die Räumlichkeiten an der […] mit Mietbeginn per 1. Januar 2015 an die F._____ AG vermietete (act. 145 ff.). Die Beschuldigte ist einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin der F._____ AG (vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons Aargau). Mit amtlichem Formular vom 23. November 2019 kündigte die E._____ AG das fragliche
- 7 - Mietverhältnis mit der F._____ AG wegen Zahlungsverzugs per
31. Dezember 2019 (act. 1023). Am 22. Januar 2020 beantragte die E._____ AG beim Handelsgericht des Kantons Aargau die Ausweisung der F._____ AG aus den genannten Mieträumlichkeiten. Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau hiess das Mietausweisungsgesuch mit Entscheid vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) gut und verpflichtete die F._____ AG unter Strafandrohung, die fragliche Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und der F._____ AG in gereinigtem Zustand zu übergeben. Ferner wurde die Regionalpolizei X._____ angewiesen, die Räumung frühestens 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der E._____ AG auf Kosten der F._____ AG zu vollstrecken (act. 163 ff.). Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bestätigt (act. 298 ff.), nachdem bereits mit Datum vom 21. April 2020 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden war. Weiter steht für das Obergericht zweifelsfrei fest, dass sich die Beschuldigte gemeinsam mit C._____ am 3. Juni 2021 Zugang zur Liegenschaft an […] verschafft und sich in der Liegenschaft aufgehalten hat (Plädoyer vor VI N 19 ff.; act. 110 ff.; act. 267 ff.; act. 1063 Fragen 13, 17 und 28; act. 1267). Hierfür wurde ein Mitarbeiter des Schlüsseldienstes I._____ AG (H._____) durch die F._____ AG aufgeboten, welcher auf Anweisung der Beschuldigten und von C._____ den Schliesszylinder der Eingangstüre aufbohrte und sogleich durch einen neuen Schliesszylinder ersetzte (act. 111; act. 1063.31 ff. Fragen 13, 17 und 28; act. 1267; Beilage 17 zum Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten vom 29. Juni 2023 [act. 1339]). 3.4. 3.4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. 3.4.2. Diesbezüglich macht die Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass die Mieterschaft nach Beendigung des Mietverhältnisses das Hausrecht innehabe, bis sie die Wohnung tatsächlich geräumt habe. Die Beschuldigte bzw. die F._____ AG sei zum Tatzeitpunkt am 3. Juni 2021 immer noch Inhaberin des Hausrechts betreffend die Räumlichkeiten […] gewesen, da das Mietobjekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht geräumt worden sei und auch keine "rechtskräftige" Kündigung vorgelegen habe. Entsprechend sei die E._____ AG am 3. Juni 2021 nicht berechtigt gewesen, einen Strafantrag zu stellen, womit das Strafverfahren einzustellen sei. Ferner schütze der Tatbestand des Hausfriedensbruchs den Inhaber des Hausrechts. Wenn die Mieterschaft nach Ablauf des Mietvertrags
- 8 - unberechtigterweise in den ehemals gemieteten Räumen verbleibe, so begehe sie damit keinen Hausfriedensbruch. 3.4.3. 3.4.3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Nach der Praxis des Bundesgerichts beginnt das Hausrecht mit dem Einzug des Mieters oder Pächters und endet mit dem Auszug (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Geht das Miet- bzw. Pachtverhältnis zu Ende, so behält der Mieter das Hausrecht, bis er die Wohnung usw. tatsächlich räumt (BGE 112 IV 31 E. 3). Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen, nicht aber dem Vermieter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Dass ein Mieter die Mietsache nach Ablauf des Vertrags nicht freiwillig freigibt, gehört zudem zu den normalen Geschäftsrisiken des Vermieters; solche Streitigkeiten sind zivilrechtlicher Natur und dementsprechend vorab mit zivilrechtlichen Mitteln zu lösen (Urteil des Bundesgerichts 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). Die Rückgabe der Räumlichkeiten setzt voraus, dass der Mieter sein Mobiliar und seine persönlichen Gegenstände vollständig ausräumt und dem Vermieter die Schlüssel zurückgibt (Urteil des Bundesgerichts 4A_234/2022 vom 21. November 2022, E. 4.1.2.). In weniger eindeutigen Fällen, insbesondere wenn der Mieter die Schlüssel nicht zurückgegeben und/oder seine Möbel nicht entfernt hat, muss der Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen, ob eine stillschweigende Rückgabe der Räumlichkeiten vorliegt. Die Rückgabe der Schlüssel ist in der Regel ein starkes Indiz dafür, dass der Mieter auf seinen Mietvertrag verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.1.2. m.w.H.). 3.4.3.2. Im vorliegenden Fall wurde die F._____ AG als Mieterin mit Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Entscheid vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Mieträumlichkeiten ausgewiesen, wobei dieser Entscheid durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bestätigt wurde. Ein Antrag auf Mietausweisung im Verfahren des
- 9 - Rechtsschutzes in klaren Fällen ist dann gutzuheissen, wenn die klagende Partei den Urkundenbeweis einer rechtsgültigen Kündigung erbringt und es die beklagte Partei unterlässt, substantiiert und schlüssig Einwendungen vorzutragen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. dazu BGE 141 III 23 E. 3.2). Ist aber – wie vorliegend ausgewiesen durch den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (E. 3.3 und E. 4) und bestätigt durch das Bundesgericht (Urteil 4A_175/2020 vom 30. Juni 2020 E. 5) – Ersteres gegeben und Letzteres nicht der Fall, bedeutet dies, dass (auch) der Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietausweisungsentscheids umfasst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2017 vom 21. März 2017 E. 3.2; vgl. auch diesbezüglich den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
9. Dezember 2021 E. 5.3 [ZSU.2021.159]; a.M.: Urteil des Obergerichts vom 12. Oktober 2023 [ZVE.2022.36]). Konkret hat die Beschuldigte in beiden Verfahren (vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesgericht) die Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses geltend gemacht und ist damit nicht durchgedrungen. Nachdem die Tatsachen, auf die der Einwand der Nichtigkeit gründet, von der Rechtskraft der genannten Entscheide umfasst werden, können sie nicht erneut zum Prozessgegenstand gemacht werden. Im Übrigen wurde durch die Beschuldigte auch nie ein ordentliches Verfahren zur Anfechtung der Kündigung anberaumt. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht erneut angefochten werden kann und vorliegend der Einwand der Ungültigkeit resp. Nichtigkeit der Kündigung (soweit überhaupt relevant) nicht zu hören ist. 3.4.3.3. Die Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrats- präsidentin der F._____ AG war zum Tatzeitpunkt nicht mehr Inhaberin des Hausrechts hinsichtlich des fraglichen Mietobjekts. Es trifft zwar zu, dass das Hausrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Auszug der Mieterschaft aus dem Mietobjekt und nicht bereits mit Beendigung des Mieterverhältnisses auf die Eigentümerschaft bzw. Vermieterschaft übergeht. Im vorliegenden Fall wurde die F._____ AG aber mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Räumlichkeiten ausgewiesen, dieser Entscheid war (spätestens) mit der bundesgerichtlichen Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (gestellt durch die F._____ AG als Beschwerdeführerin) am 21. April 2020 vollstreckbar. Entsprechend wurde die Mietausweisung der F._____ AG am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei B._____ durch das Auswechseln der Schliesszylinder vollzogen. Eine eigentliche Schlüsselübergabe erübrigte sich demnach, diese wurde durch die polizeiliche Massnahme ersetzt. Der F._____ AG (und damit der
- 10 - Beschuldigten) wurde der weitere Zugang zu den Räumlichkeiten mit dem Austausch der Schliesszylinder gestützt auf einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid verwehrt, zumal sie die Liegenschaft innert gerichtlich angesetzter Frist weder geräumt noch der E._____ AG als Vermieterin die Schlüssel freiwillig ausgehändigt hat. Die vertraglichen (und dinglichen) Ansprüche der E._____ AG (insbesondere auf Rückgabe der Mietsache) wurden damit durchgesetzt und die Streitigkeit wurde (vorab) folglich mit zivilrechtlichen Mitteln gelöst, womit die Strafbestimmungen (bzw. der Strafantrag) im vorliegenden Fall eben gerade nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dienten (E. 3.4.3.1. hiervor) und ein Verweis darauf somit unbehelflich ist. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist ferner die lange Zeitspanne von mehr als einem Jahr zwischen dem vollstreckbaren Mietausweisungsentscheid im April 2020 und der vorliegend zu beurteilende Tat vom 3. Juni 2021. Nachdem die F._____ AG (und damit die Beschuldigte) über ein Jahr keinen (rechtmässigen) Zutritt zum vormaligen Mietobjekt mehr hatte, kann vorliegend nicht ernsthaft vorgebracht werden, dass die Beschuldigte (bzw. die F._____ AG) zum Tatzeitpunkt noch Trägerin des Hausrechts gewesen sein soll. Gesagtes gilt auch im Hinblick auf die Mobilien, welche sich zum Tatzeitpunkt noch im Mietobjekt befunden haben und welche die F._____ AG bzw. die Beschuldigte trotz verpflichtendem Gerichtsentscheid nicht aus dem Mietobjekt geräumt hat. Auch dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Beschuldigte bzw. die F._____ AG zum Tatzeitpunkt noch Trägerin des Hausrechts war. Würde man der Argumentation der Beschuldigten folgen, hätte es die Mieterschaft durch Missachtung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheide in der Hand, den Übergang des Hausrechts zurück an die Vermieterschaft bzw. Eigentümerschaft zu verhindern oder beliebig zu verzögern, was augenscheinlich nicht angehen kann. Dessen ungeachtet hat die E._____ AG bereits mit Gesuch vom
17. September 2020 die notwendigen zivilrechtlichen Schritte eingeleitet und beim Bezirksgericht Rheinfelden den Selbsthilfeverkauf der Mobilien beantragt, wobei ihr dieser mit Entscheid vom 8. Juli 2021, bestätigt durch das Obergericht am 9. Dezember 2021 (wobei das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eintrat), bewilligt worden ist. Hinzuweisen gilt es in diesem Zusammenhang auf folgende Erwägung (6.2) im Entscheid des Obergerichts: "Die im Ergebnis grundlose, da wie oben gezeigt auf offensichtlich unzulässiger Kritik an der Vollstreckbarkeit der Ausweisung beruhende, Verweigerungshaltung der Beklagten ist mithin rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz". Auch hier dienten die Strafbestimmungen bzw. der entsprechende Strafantrag folglich nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, der zivilrechtliche Weg wurde auch diesbezüglich vielmehr ausgeschöpft, so dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich die Beschuldigte beruft, auch in diesem Fall nicht einschlägig ist. Dass der
- 11 - Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf durch das Bezirksgericht Rheinfelden erst am 8. Juli 2021 und damit nach der Tat vom 3. Juni 2021 erging, vermag daran nichts zu ändern und ist denn auch einzig der langen Verfahrensdauer geschuldet. Schliesslich ist denn auch nicht einzusehen und wird nicht dargelegt, inwiefern die Privat- und Geheimsphäre der F._____ AG als ehemalige Mieterin der entsprechenden Räumlichkeiten zum Tatzeitpunkt im Juni 2021 noch irgendwelchen Schutz im Sinne der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung bedurft hätte, hatte sie doch bereits seit April 2020 keinen Zugang mehr zum Mietobjekt, jedoch einen solchen erhalten, um die Mobilien aus den Räumlichkeiten zu schaffen (act. 86 ff.). 3.4.3.4. Der Beschuldigten war auch ohne Weiteres bekannt, dass die E._____ AG als Inhaberin des Hausrechts nicht wollte, dass sie die Liegenschaft eigenmächtig betritt. So wurde die F._____ AG mehrfach schriftlich darauf hingewiesen (act. 86 ff. [Zutritt nur für die Räumung]), die Schliesszylinder wurden ausgewechselt, um den Zugang zu verhindern und an den Türen zu den Räumlichkeiten wurden Hinweise auf A4-Blättern angebracht ("!Zutritt nur mit Erlaubnis und im Beisein des Vermieters! Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht!" [act. 260, act. 266 ff.; act. 1244]). Damit hat die Beschuldigte die Liegenschaft auch gegen den erkennbaren Willen der E._____ AG betreten. 3.4.3.5. Indem die Beschuldigte die Räumlichkeiten der E._____ AG als Inhaberin des Hausrechts am 3. Juni 2021 unrechtmässig gegen deren erkennbaren Willen betreten und sich darin aufgehalten hat, hat sie den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. 3.4.4. 3.4.4.1. Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz handelt. 3.4.4.2. Die F._____ AG hat im Mietausweisungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020) und im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juni 2020) den Einwand der Ungültigkeit/Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung eingebracht und ist damit nicht durchgedrungen. Ferner wurden am vormaligen Mietobjekt die Schliesszylinder am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei B._____ ersetzt und ihr wurde ab dem 9. März 2021 (act. 654 f.; act. 269) schriftlich (per Einschreiben wie auch mit
- 12 - entsprechenden Anschlägen an den Türen) der eigenmächtige Zutritt zu den Räumlichkeiten ausdrücklich untersagt. Unter diesen Umständen musste der Beschuldigten am 3. Juni 2021 ohne weiteres bewusst sein, dass die F._____ AG nicht mehr Inhaberin des Hausrechts sein konnte und ihr eigenmächtiger Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht dem Willen der E._____ AG entsprach. Dies ergibt sich denn auch ohne weiteres daraus, dass sie die (neu angebrachten) Schliesszylinder unter Beizug eines Schlüsseldienstes aufbohren liess. Damit nahm die Beschuldigte mindestens in Kauf, dass sie gegen den Willen der Berechtigten die Liegenschaft betrat und ihr Eindringen damit unrechtmässig war. Ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB liegt nach dem Erwogenen ebenfalls nicht vor. 3.4.5. Die Beschuldigte hat damit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Die vorinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen. Daraus ergibt sich denn auch, dass – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – ein gültiger Strafantrag vom 3. Juni 2021 (act. 264 f.) seitens der E._____ AG hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vorlag, war diese doch als Inhaberin des Hausrechts berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen (vgl. dazu das vorinstanzliche Urteil, E. 4.3.2.). 3.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. 3.5. 3.5.1. Weiter ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. 3.5.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung macht die Beschuldigte geltend, dass der zwischen der E._____ AG und der F._____ AG abgeschlossene Mietvertrag in Ziff. 17.2. die Unterhaltspflichten des Mieters regle. Zur Ausbesserungspflicht des Mieters gehöre u.a. das Reparieren oder Ersetzen von Türklinken, Schrank-, Tor- und Türschlössern und -schlüsseln. Das Auswechseln der Schliesszylinder am
3. Juni 2021 gehöre zur vertraglichen Unterhaltspflicht der Beschuldigten. Solange sie eine vertragliche Pflicht erfülle, könne sie auch keine Sachbeschädigung begehen. Die Beschuldigte sei zudem am 3. Juni 2021 davon ausgegangen, dass sie nach wie vor Inhaberin des Hausrechts sei, so dass das Aussperren der Beschuldigten seitens der Vermieterschaft durch Austauschen der Schliesszylinder am 24. April 2020 illegal gewesen sei. Wenn sich die Beschuldigte am 3. Juni 2021 wieder Zugang zum
- 13 - Mietobjekt verschafft habe, so sei dies ein Akt der erlaubten Selbsthilfe gewesen. 3.5.3. 3.5.3.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die E._____ AG hat am 3. Juni 2021 Strafantrag gestellt (act. 264 f.). Hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Stellung eines Strafantrags kann auf das vorinstanzliche Urteil, E. 4.4.1., verwiesen werden. 3.5.3.2. Durch das Aufbohren (und damit Zerstören) der intakten Schliesszylinder liegt unbestrittenermassen eine Sachbeschädigung vor. Das mietrechtliche Verhältnis zwischen der F._____ AG und der E._____ AG war zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund eineinhalb Jahren beendet und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern zu diesem Zeitpunkt noch eine vertragliche Pflicht seitens der ehemaligen Mieterin (der F._____ AG) bestanden haben soll, irgendwelche Arbeiten an dem Schliesszylinder vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dass die Schliesszylinder nach Beendigung des Mietverhältnisses und vollstreckter Mietausweisung durch die Vermieterschaft bereits ersetzt worden sind. Auch war die Beschuldigte (bzw. die F._____ AG) weder Trägerin des Hausrechts noch durfte sie zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor). Dass sie die eigentliche Tathandlung (das Zerstören des Schliesszylinders) nicht selber vorgenommen, sondern C._____ im Wissen der Beschuldigten hierfür einen Schlüsseldienst beauftragt hat, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Aufgrund der konkreten Umstände (vgl. die hierzu zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.2.2.1.]) musste der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes, H._____, davon ausgehen, dass C._____ und die Beschuldigte über das Hausrecht verfügten und ihn entsprechend berechtigterweise beauftragten, den Schliesszylinder zu ersetzen. H._____ handelte damit als vorsatzloses Werkzeug von C._____ und der Beschuldigten im Sinne einer mittelbaren Täterschaft, so dass die Handlungen von H._____ der Beschuldigten vollumfänglich anzurechnen sind. 3.5.3.3. Nach dem Dargelegten hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Soweit ein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht wird, kann auf die Ausführungen in E. 3.4.4.2. hiervor verwiesen werden. Nachdem für die Behebung des Schadens eine Rechnung von Fr. 572.40 (vgl. act. 1339 Beilage 17) gestellt wurde und die Beschuldigte die Herbeiführung eines Schadens in diesem Ausmass in Kauf genommen hat,
- 14 - ist sowohl die objektive wie subjektive Geringfügigkeit zu verneinen (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1 und BGE 122 IV 156 E. 2), womit die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliegend ausscheidet. Mit der Vorinstanz ist zudem der Vorsatz zu bejahen. Soweit die Beschuldigte wiederum geltend macht, sie sei davon ausgegangen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses ungültig und sie nach wie vor Trägerin des Hausrechts gewesen sei, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor). 3.5.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ist somit ebenfalls zu bestätigen. 3.6. 3.6.1. Ferner ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht hat. 3.6.2. Diesbezüglich macht die Beschuldigte zunächst geltend, dass der Polizeirapport vom 8. Juni 2021 und die Zeugenaussage des Polizeibeamten K._____ unverwertbar seien, da die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme nicht anwesend gewesen sei und demnach keine Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen zu stellen. Unbestrittenermassen hatte die Beschuldigte hinsichtlich der Zeugen- einvernahme von K._____ sowohl ein Teilnahmerecht i.S.v. Art. 147 StPO wie auch einen Anspruch auf Konfrontation mit ihm als Belastungszeugen. Entsprechend wurde ihr die Vorladung vom 18. Oktober 2022 (act. 1126) zur Einvernahme des Zeugen K._____ in Kopie zugestellt. Dies verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Einvernahme und dem Stellen von Ergänzungsfragen. Dass die Beschuldigte die Kopie der Vorladung nicht erhalten hat, macht sie nicht geltend. Dessen ungeachtet war der Mitbeschuldigte C._____ anlässlich der Einvernahme anwesend, so dass die Beschuldigte, welche mit diesem eine partnerschaftliche Beziehung führt (act. 245), bereits deshalb zweifellos um den Einvernahmetermin wusste. Die Beschuldigte ist ohne Angabe von Gründen nicht zur Einvernahme erschienen und hat zu keinem Zeitpunkt um eine Verschiebung derselben ersucht, was sie denn auch nicht geltend macht. Damit ist von einem stillschweigenden Verzicht auszugehen. Die Beschuldigte hat es zudem sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren unterlassen, einen konkreten Antrag auf (erneute) Einvernahme zu stellen (vgl. auch BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.3).
- 15 - Unter dem Gesichtspunkt sowohl des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO als auch des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist die in Frage stehende Einvernahme auch zu Lasten der Beschuldigten verwertbar, was entsprechend auch für den Polizeibericht vom 8. Juni 2021 zu gelten hat, da dieser durch den Zeugen K._____ erstellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024). Schlussendlich kann die Frage aber offenbleiben, da die Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt anerkannt hat (vgl. nachfolgend). 3.6.3. In tatsächlicher Hinsicht steht für das Obergericht gestützt auf den Polizeibericht vom 8. Juni 2021 (act. 111 ff.) und die schlüssigen Aussagen des Zeugen K._____ (act. 1063.31 ff.) fest, dass sich die Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizei geweigert hat, die Räumlichkeiten zu verlassen, und durch die Polizeibeamten K._____ und L._____ schliesslich hochgehoben und aus dem Gebäude getragen werden musste (act. 1063.33 f. Fragen 17 und 20 f.). Dies wird von der Beschuldigten denn auch anerkannt (Plädoyer, N 44 f.). Dieses Verhalten der Beschuldigten stimmt auch mit ihrer Darstellung überein, wonach sie bzw. die F._____ AG zum Tatzeitpunkt noch Trägerin des Hausrechts betreffend die hier fraglichen Räumlichkeiten gewesen sein soll und sie sich daher erlaubterweise darin aufgehalten haben will. 3.6.4. 3.6.4.1. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amts- person gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2020 vom 16. September 2020, E. 3.3 m.w.H.). Die bundesgericht- liche Rechtsprechung hebt hervor, dass der Tatbestand eine Widersetz- lichkeit erfordert, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun aus- drückt. Der blosse Ungehorsam scheidet aus. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Aus- führung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 15 E. 2; BGE 124 IV 127 E. 3a; BGE 120 IV 136 E. 2a). Der passive Widerstand muss dazu führen, dass die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dies setzt somit auch beim passiven Wider- stand ein aktives Störverhalten mit einer gewissen Intensität voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 107 IV 113 E. 4).
- 16 - 3.6.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei K._____ und L._____ als Ange- hörige der Polizei unbestrittenermassen um Beamte handelt. Die Tatbestandsmässigkeit der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB ist zu bejahen. Um den polizeilichen Auftrag (Durchsetzen des Hausrechts der E._____ AG) auszuführen und die Fortführung der Straftat durch die Beschuldigte (den Hausfriedensbruch) zu unterbinden, musste die Beschuldigte – nachdem sie entsprechende polizeiliche Anweisungen trotz mehrmaliger Abmahnung nicht befolgt hatte – unter Zwang aus den Räumlichkeiten geführt werden, was fraglos innerhalb der Amtsbefugnis von K._____ und L._____ lag. Bei der Wegführung leistete die Beschuldigte Widerstand, indem sie sich dagegen sperrte und schliesslich hochgehoben und nach draussen getragen werden musste. Die Wegführung der Beschuldigten aus den Räumlichkeiten wurde dadurch behindert und erschwert, weshalb der objektive Tatbestand gemäss Art. 286 StGB erfüllt ist. Ob die Handlung der Beschuldigten als aktiver oder passiver Widerstand eingestuft wird, spielt vorliegend keine Rolle. Die Beschuldigte erkannte zudem offensichtlich, dass es sich bei K._____ und L._____ um (uniformierte) Polizisten handelte und hat durch ihr renitentes Verhalten mindestens in Kauf genommen, ihre Verbringung aus den Räumlichkeiten zu behindern, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Soweit sich die Beschuldigte wiederum darauf beruft, dass sie davon ausgegangen sei, sich rechtmässig im Gebäude aufgehalten und über das Hausrecht verfügt zu haben, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor). 3.6.5. Nachdem auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu bestätigen. 4. 4.1. Im Weiteren wirft die Anklage der Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt mehrfache falsche Anschuldigung vor: Vorgehen: Als Organ der F._____ AG (Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) reichte die Beschuldigte mit Schreiben vom 20.04.2022 am vorgenannten Datum gegen D._____, N._____, O._____, P._____ und die Regionalpolizei B._____ (beauftragte Polizisten als Vollzugsorgan) Strafanzeige wegen Unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und allerlei weitere Straftatbestände ein.
- 17 - Die Beschuldigte begründete die von ihr verfasste Strafanzeige auf 19 Seiten und machte mehrfach geltend, dass die Beanzeigten, insbesondere D._____ und N._____ wie auch O._____, sich schon seit dem Jahre 2019 verlogen, betrügerisch, gesetzes- und verfügungswidrig verhalten würden. Zusammenfassend behauptete die Beschuldigte in ihrer Anzeige, dass D._____, N._____, O._____ und P._____ schriftlich und öffentlich, anhand eines Drohbriefes, zu schweren Straftaten aufgerufen hätten und auch schriftlich und öffentlich angekündigt hätten, dass sie am 13.05.2022 schwere Verbrechen ausüben würden. Die Beanzeigten hätten sich folglich wegen Betrugs strafbar gemacht, da sie angekündigt hätten, dass sie am 13.05.2022 gestohlene, ertrogene und gepfändete grundrechtlich geschützte Sachen der F._____ AG (und der AD._____ AG), v.d. C._____ und die Beschuldigte, im Wert von CHF 3'049'771.00, unter Inanspruchnahme der Regionalpolizei an Dritte verkaufen würden. Die Beschuldigte hielt in dieser Strafanzeige unter anderem auch fest, dass die Beanzeigten dadurch (gemeint ist die Ankündigung der öffentlichen Versteigerung) wiederholt widersprüchlich und betrügerisch – wie sie es immer tun – handeln würden, in Missachtung der gesetzlichen Verpflichtungen und richterlicher Verfügungen. Tatsächlich hätten die vorerwähnten Personen das Eigentum der F._____ AG (und der AD._____ AG), v.d. C._____ und die Beschuldigte, gestohlen und würden nun versuchen, die gemeinsam begangenen Straftatbestände mittels öffentlicher Versteigerung zu vereiteln. Der unberechtigte Verkauf von in fremdem Eigentum stehenden Mobilien wäre als unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB) strafrechtlich relevant. Die Beschuldigte bezichtigte mit dem Einreichen der Strafanzeige allerdings wissentlich nichtschuldige Personen. Sie wusste, dass die E._____ AG, v.d. MLaw O._____ und Dr. AE._____, mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 08.07.2021 dazu ermächtigt worden waren (Abweisung Berufung der F._____ AG, Entscheid Obergericht Aargau vom 09.12.2021; Nichteintreten auf Beschwerde der F._____ AG, Urteil Bundesgericht vom 24.02.2022), nach vorgängiger Androhung und Einräumung einer Frist von 4 Wochen die sich am 24.04.2020 in der Liegenschaft befindlichen Lebensmittel gemäss separatem Inventar freihändig zu verkaufen und das Mobiliar gemäss separatem Inventar mittels öffentlicher Versteigerung zu verkaufen. Mit dem Einreichen der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau verfolgte sie einzig das Ziel, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren gegen diese Personen einleiten sollten. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2.) sowie den objektiven und subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung als erfüllt. 4.3. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein direkter Vorsatz vorgelegen habe. Die Beschuldigte bestreitet, dass sie mit dem Einreichen der Strafanzeige wissentlich und willentlich nicht beschuldigte Personen einer strafbaren Handlung bezichtigt habe. Die Strafverfahren gegen D._____ und N._____ seien
- 18 - nicht an die Hand genommen worden. Im Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2023 habe dieses festgehalten, dass die Frage der Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietausweisungsentscheides umfasst werde. Rund sechs Monate später habe das Obergericht seine Meinung geändert und mit Entscheid vom
12. Oktober 2023 die gegenteilige Auffassung vertreten. Betreffend Selbst- hilfeverkauf habe das Obergericht festgehalten, dass die Beschuldigte und C._____ gestützt auf eine rechtskräftige gerichtliche Anordnung gehandelt hätten, weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen habe. Hierzu sei anzumerken, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021, welcher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sei, nicht materiell rechtskräftig sei und in einem späteren ordentlichen Zivilprozess vollumfänglich überprüft werden könne. Soweit O._____ wissentlich illegale Handlungen ihrer Klienten unterstütze, könne sich auch die Frage einer strafrechtlichen (Mit-)Verantwortung stellen. Die Beschuldigte habe konsequenterweise auch O._____ in die Strafanzeige miteinbeziehen müssen. Diese Ausführungen würden auch für P._____ gelten. Die Beschuldigte habe am 20. April 2022 genügend Anhaltspunkte gehabt, dass sich die beanzeigten Personen allenfalls strafbar gemacht haben könnten. Die Beschuldigte habe die Strafanzeige deshalb auch auf 17 Seiten begründet und mit 39 Beilagen dokumentiert. Dabei habe sie u.a. geltend gemacht, dass das Mietverhältnis nach wie vor bestehe. Wenn das zutreffe, so sei auch der Selbsthilfeverkauf illegal gewesen und es würde sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung der beanzeigten Personen stellen. 4.4. 4.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die E._____ AG mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021 ermächtigt wurde, das noch in den fraglichen Räumlichkeiten befindliche Mobiliar der F._____ AG nach vorgängiger Androhung zu verkaufen und bei erfolglosem Verkaufsversuch zu entsorgen (act. 308 ff.). Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Dezember 2021 ab (act. 327 ff.), wobei das Bundesgericht am 24. Februar 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (act. 914 ff.). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte am 20. April 2022 eine 19-seitige Strafanzeige verfasst und diese in der Folge bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingereicht hat (vgl. act. 1053.4 ff.). Den Inhalt der Strafanzeige hat die Vorinstanz korrekt und ausführlich wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2.2.).
- 19 - 4.4.2. 4.4.2.1. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. BGE 136 IV 170 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Andererseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Eventualabsicht (Urteile des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom
12. März 2024 E. 3.1.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Sie ist gegeben, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). 4.4.2.2. 4.4.2.2.1. Die Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 20. April 2022 Strafanzeige gegen D._____, N._____, O._____, P._____ und die Regionalpolizei B._____ ein und beschuldigte diese darin der Begehung zahlreicher Delikte (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2.2.). Die Anschuldigungen der Beschuldigten gegen die Regionalpolizei B._____ richteten sich zweifelsohne gegen die mit der Räumung beauftragten Mitarbeiter, zumal nur natürliche Personen Adressaten einer (falschen) Anschuldigung sein können (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 303 StGB). Die Strafanzeige richtete sich an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und bezweckte einzig die Herbeiführung einer Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen, wobei die Beschuldigte in der Strafanzeige denn auch ausdrücklich die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragte. Die beanzeigten Straftaten standen im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden mietrechtlichen Streitigkeit und dem bevorstehenden Verkauf der Mobilien der F._____ AG durch die E._____
- 20 - AG. Wie oben ausgeführt (E. 3.4.3.3.), war die E._____ AG zum Verkauf der entsprechenden Mobilien gerichtlich ermächtigt, womit sich sämtliche an diesem Verkauf beteiligten Personen – entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige – nicht schuldig gemacht haben können. Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang wiederum geltend macht, die Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht "definitiv rechtskräftig" gewesen, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor). Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2023, auf welchen sich die Beschuldigte hinsichtlich der "Rechtskräftigkeit" der Kündigung immer wieder beruft, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Zu berücksichtigen gilt es, dass es sich bei einem der beanzeigten Delikte (Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen gemäss Art. 325quater StGB) um eine Übertretung handelt und somit Art. 303 Ziff. 2 StGB zur Anwendung käme. Art. 303 Ziff. 2 StGB stellt allerdings – als ein weniger Intensiver Angriff auf das geschützte Rechtsgut – eine Privilegierung im Vergleich zu Art. 303 Ziff. 1 StGB dar (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 58 zu Art. 49 StGB). Entsprechend ist bei einer falschen Anschuldigung gegenüber einer nichtschuldigen Person sowohl wegen Übertretungen als auch Vergehen und Verbrechen nicht von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. BGE 124 IV 145 E. 3b), mithin die beschuldigte Person nur wegen Art. 303 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. Somit hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem sie mit der Strafanzeige vom 20. April 2022 D._____, N._____, O._____, P._____ und die an der künftigen Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei B._____ wegen diverser Delikte falsch beschuldigt hat. 4.4.2.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ergibt sich folgendes: Die Strafanzeigen der Beschuldigten richteten sich gegen Personen, welche an der zwangsweisen Räumung der gemieteten Geschäftsräum- lichkeiten in B._____ und dem anschliessenden Selbsthilfeverkauf beteiligt waren. Das Handelsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die zuständigen Organe der F._____ AG mit Entscheid vom 3. April 2020 unter Verweis auf Art. 292 StGB zur Räumung der Liegenschaft an […]. In seinem Entscheid hält das Handelsgericht in Erwägung 4 auf Seite 19 sodann explizit fest, dass die Anordnung zur Räumung mit der Ausfällung des Entscheids rechtskräftig und vollstreckbar werde. Gestützt darauf und auf Urteilsdispositiv Ziff. 1.1, gemäss welcher die Beschuldigte als Organ der F._____ AG verpflichtet wurde, die Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ist ihr nicht zu glauben, wenn sie
- 21 - behauptet, nicht um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids gewusst zu haben und vom Weiterbestehen des Mietverhältnisses ausgegangen sei. Die F._____ AG, bzw. die Beschuldigte als zuständiges Organ derselben, wurde zudem im Ausweisungsverfahren anwaltlich vertreten. Von einem patentierten und fachkundigen Anwalt ist zu erwarten, dass er um die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids vom 3. April 2020 wusste. Der Beschuldigten war klar, dass das Mietobjekt bis am 20. April 2020 geräumt werden musste und damit einhergehend, dass die Vermieterin, die E._____ AG, berechtigt war, die zwangsweise Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten durch die Polizei zu verlangen, nachdem die Beschuldigte als Organ der F._____ AG die gemietete Liegenschaft nicht innert Frist der Vermieterin in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückgegeben hat. Gesagtes gilt denn auch für den Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021. Nichts anderes lässt sich aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2023 ableiten, war dieser doch damals noch gar nicht ergangen. Damit ist hinlänglich erstellt, dass ihre Anschuldigungen wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Daten- und Sachbeschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Erpressung, Verstosses gegen das Versammlungsverbot, Diebstahls und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte gegen D._____, AE._____, O._____ und die mit der Mietausweisung beauftragten Polizisten wider besseres Wissens erfolgten. Dies in der Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die jeweils Einzelnen herbeizuführen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 4.5. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 5. 5.1. Die Beschuldigte hat sich wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher falscher Anschuldigung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte dafür zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Tage) verurteilt. Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons
- 22 - Aargau vom 16. November 2021 für 50 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs hat sie verzichtet, die Probezeit aber um ein Jahr verlängert. Die Beschuldigte setzt sich in ihrer Berufung im Falle einer Abweisung ihrer Berufung nicht mit der Strafzumessung auseinander. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.4. Nachdem die Vorinstanz für die Delikte (Sachbeschädigung, Haus- friedensbruch, falschen Anschuldigung), welche alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Geldstrafe ausgesprochen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden. 5.5. 5.5.1. Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht gemäss der seit 1. Juli 2023 geltenden und für die Beschuldigte milderen Fassung (sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung gegen die Mitarbeiter der Regionalpolizei B._____ wegen Raubs nach Art. 140 StGB festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Die Beschuldigte wirft den Polizisten der Regionalpolizei B._____ in der Strafanzeige vor, dass es diese absichtlich unterlassen hätten, die gerichtliche Anweisung gemäss Entscheid des Handelsgerichts vom
3. April 2020 (gemeint ist die Räumung des damaligen Mietobjekts) zu vollstrecken, damit sich D._____ und N._____ sowie "zahlreiche Mittäter" hätten bereichern können (act. 1053.9). Die "absichtliche Unterlassung" sei geschehen, um der Beschuldigten, der F._____ AG und der AD.____ AG ihre grundrechtlich geschützten Sachen mit einem Gesamtwert von
- 23 - Fr. 3'049'771.00 "zu entziehen, zu stehlen, zu entsorgen, zu verschenken, zu beschädigen und zu verkaufen", damit sich D._____, N._____, O._____, P._____ sowie die Mitarbeiter der Regionalpolizei B._____ damit bereichern könnten. Die Beschuldigte wusste, dass sie bis am 20. April 2020 die gemieteten Geschäftsräume der F._____ AG hätte räumen müssen und der Selbsthilfeverkauf gerichtlich angeordnet worden war. Sie wusste auch, dass eine Nichtbefolgung eine Zwangsräumung zur Folge haben würde. Folglich war ihr auch klar, dass die Vollstreckung rechtmässig war und die Handlungen der Polizisten keinen Raub darstellten. Dennoch hat sie die Polizisten gegenüber der Staatsanwaltschaft mit direktem Vorsatz eines Verbrechens bezichtigt, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Strafverfahren gegen die Polizisten eröffnet worden ist und für die Staatsanwaltschaft wohl leicht erkennbar war, dass es sich um unberechtigte Vorwürfe gehandelt hat. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat: Ihr Verhalten vor, während und nach der Zwangsräumung vom 24. April 2020 lässt nämlich einzig darauf schliessen, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um einen Racheakt der Beschuldigten gegen die an der Vollstreckung beteiligten Polizisten handelte (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [E. 6.6.2.3. des vorinstanzlichen Urteils]). Sie verfügte dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder sie sich subjektiv in einer aussichts- losen Situation wähnte. Sie wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund ihres Verhaltens ein Strafverfahren mit erheblichen Strafen drohen konnte. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom
18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Einsatzstrafe für die falschen Anschuldigungen gegenüber den Polizisten führt, wenn man nur schon von zwei beanzeigten Delikten (Raub und Diebstahl) ausgeht (act. 1063 ff.), zu einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. Die Berücksichtigung der weiteren falschen Anschuldigungen gegen D._____ und N._____, O._____ und P._____ würde, ausgehend von Einzelstrafen von 60 bis 80 Tagessätzen pro falsche Anschuldigung, bei einer entsprechenden Asperation, zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen führen. Damit würde die Erhöhung die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) überschreiten. Da die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist
- 24 - (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3) und zudem das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt, hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 5.5.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug der Beschuldigten weist eine Vorstrafe auf. Sie wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 wegen Hausfriedensbruchs und mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, Probezeit zwei Jahre, verurteilt. Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die Beschuldigte bestreitet konsequent, sich der angeklagten Delikte schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einer von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täterin zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche im konkreten Fall nicht vorliegen – bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken. Da eine höhere Strafe ausgeschlossen ist (E. 5.5.2. hiervor), hat es damit sein Bewenden und es bleibt bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 5.5.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen der Täterin im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand der Beschuldigten, ihre Unter- stützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie ihr Existenz- minimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das die Täterin im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihr zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Beschuldigte hat Angaben zu ihrer Person, insbesondere auch solche zu ihren finanziellen Verhältnissen, verweigert (act. 1335; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Gemäss der einverlangten Steuerveranlagung des Jahres 2022 beträgt das monatliche
- 25 - Nettoeinkommen der Beschuldigten Fr. 2'566.75, wobei der Eigenmietwert unberücksichtigt bleibt. Vor Obergericht hat die Beschuldigte keine aktuelleren Unterlagen eingereicht und auch keine Angaben gemacht. Vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'566.75 sind pauschal 20% für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen in Abzug zu bringen. Weiter ist eine Reduktion um 10% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.). Daraus resultiert gerundet ein Tagessatz von Fr. 60.00. 5.5.4. Die Beschuldigte ist mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
16. November 2021 wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt worden. Andere Vorstrafen weist die Beschuldigte nicht auf. Im Hinblick darauf erscheint eine unbedingte Strafe (noch) nicht notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, obschon es zu erwähnen gilt, dass sich die Beschuldigte im gesamten Strafverfahren uneinsichtig gezeigt hat. Um den damit verbundenen verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen kann daher der bedingte Vollzug gewährt werden. 5.5.5. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Be- schuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.5.6. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet, was nicht zu beanstanden ist. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist nicht zu beanstanden.
- 26 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung überwiegend, da es bei vier Verurteilungen bleibt und ihr in Abänderung zur Vorinstanz lediglich der bedingte anstelle des unbedingten Vollzugs gewährt wird. Es rechtfertigt sich daher, ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 15 GebührD für beide Verfahren (mit SST.2025.245) auf Fr. 4'000.00 festzusetzen und der Beschuldigten die Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzu- erlegen. Diese hat sie im Umfang von 4/5 und damit Fr. 1'600.00 zu tragen. 6.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten hat mit Kostennote vom
17. September 2026 eine Entschädigung von Fr. 5'460.35 (inkl. MWST und Auslagen) geltend gemacht, was gerade noch angemessen erscheint. Er ist in diesem Umfang aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung von der Beschuldigten im Umfang von 4/5 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 4'300.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 7.2. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht angefochten und ist entsprechend nicht zu überprüfen. Im Übrigen drängt sich mit Blick auf den Verfahrensausgang keine Änderung betreffend die Rückerstattungspflicht dieser Entschädigung auf. 7.3. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die richterlich auf Fr. 4'162.05 festgelegten Anwaltskosten der E._____ AG (ehemalige Privatklägerin) zur Hälfte auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 7.2.3.), unter solidarischer
- 27 - Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ für den ganzen Betrag, was nicht zu beanstanden ist. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig:
- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
- der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 186 StGB)
- der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 44, Art. 47 StGB und Art. 49 StGB, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
16. November 2021 für 50 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. 3.2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteils- mässig auf die Beschuldigte entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 234.00, gesamthaft Fr. 2'234.00, werden im Umfang von 4/5 und damit mit Fr. 1'787.20 der Beschuldigten auferlegt.
- 28 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'460.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten im Umfang von 4/5 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'300.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'600.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger lic. iur. Markus Wyttenbach, […], ein gerichtlich festgesetztes Honorar von Fr. 8'934.00 (inkl. 7.7 % MWST von 21.18 sowie 8.1 % MWST von Fr. 647.24) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren die Hälfte deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'162.05 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 152.21 sowie 8.1 % MWST von Fr. 152.34), also Fr. 2'081.05, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ für den ganzen Betrag. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe
- 29 - nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Aufgrund der Berufungsanträge der Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher falscher Anschuldigung schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch.
E. 3.1 [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
16. November 2021 für 50 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet.
E. 3.2 Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4.
E. 3.3 In tatsächlicher Hinsicht ist ausweislich der Akten erstellt und grundsätzlich unbestritten (vgl. Plädoyer vor VI), dass die E._____ AG die Räumlichkeiten an der […] mit Mietbeginn per 1. Januar 2015 an die F._____ AG vermietete (act. 145 ff.). Die Beschuldigte ist einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin der F._____ AG (vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons Aargau). Mit amtlichem Formular vom 23. November 2019 kündigte die E._____ AG das fragliche
- 7 - Mietverhältnis mit der F._____ AG wegen Zahlungsverzugs per
31. Dezember 2019 (act. 1023). Am 22. Januar 2020 beantragte die E._____ AG beim Handelsgericht des Kantons Aargau die Ausweisung der F._____ AG aus den genannten Mieträumlichkeiten. Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau hiess das Mietausweisungsgesuch mit Entscheid vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) gut und verpflichtete die F._____ AG unter Strafandrohung, die fragliche Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und der F._____ AG in gereinigtem Zustand zu übergeben. Ferner wurde die Regionalpolizei X._____ angewiesen, die Räumung frühestens 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der E._____ AG auf Kosten der F._____ AG zu vollstrecken (act. 163 ff.). Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bestätigt (act. 298 ff.), nachdem bereits mit Datum vom 21. April 2020 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden war. Weiter steht für das Obergericht zweifelsfrei fest, dass sich die Beschuldigte gemeinsam mit C._____ am 3. Juni 2021 Zugang zur Liegenschaft an […] verschafft und sich in der Liegenschaft aufgehalten hat (Plädoyer vor VI N 19 ff.; act. 110 ff.; act. 267 ff.; act. 1063 Fragen 13, 17 und 28; act. 1267). Hierfür wurde ein Mitarbeiter des Schlüsseldienstes I._____ AG (H._____) durch die F._____ AG aufgeboten, welcher auf Anweisung der Beschuldigten und von C._____ den Schliesszylinder der Eingangstüre aufbohrte und sogleich durch einen neuen Schliesszylinder ersetzte (act. 111; act. 1063.31 ff. Fragen 13, 17 und 28; act. 1267; Beilage 17 zum Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten vom 29. Juni 2023 [act. 1339]).
E. 3.4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat.
E. 3.4.2 Diesbezüglich macht die Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass die Mieterschaft nach Beendigung des Mietverhältnisses das Hausrecht innehabe, bis sie die Wohnung tatsächlich geräumt habe. Die Beschuldigte bzw. die F._____ AG sei zum Tatzeitpunkt am 3. Juni 2021 immer noch Inhaberin des Hausrechts betreffend die Räumlichkeiten […] gewesen, da das Mietobjekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht geräumt worden sei und auch keine "rechtskräftige" Kündigung vorgelegen habe. Entsprechend sei die E._____ AG am 3. Juni 2021 nicht berechtigt gewesen, einen Strafantrag zu stellen, womit das Strafverfahren einzustellen sei. Ferner schütze der Tatbestand des Hausfriedensbruchs den Inhaber des Hausrechts. Wenn die Mieterschaft nach Ablauf des Mietvertrags
- 8 - unberechtigterweise in den ehemals gemieteten Räumen verbleibe, so begehe sie damit keinen Hausfriedensbruch.
E. 3.4.3.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in
einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu
einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen
Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines
Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).
Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, das heisst
die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen
Räumlichkeiten entscheiden zu können. Nach der Praxis des
Bundesgerichts beginnt das Hausrecht mit dem Einzug des Mieters oder
Pächters und endet mit dem Auszug (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Geht das
Miet- bzw. Pachtverhältnis zu Ende, so behält der Mieter das Hausrecht,
bis er die Wohnung usw. tatsächlich räumt (BGE 112 IV 31 E. 3). Die
Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des
Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen, nicht aber dem
Vermieter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu
erleichtern (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Dass ein Mieter die Mietsache nach
Ablauf des Vertrags nicht freiwillig freigibt, gehört zudem zu den normalen
Geschäftsrisiken des Vermieters; solche Streitigkeiten sind zivilrechtlicher
Natur und dementsprechend vorab mit zivilrechtlichen Mitteln zu lösen
(Urteil des Bundesgerichts 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3).
Die Rückgabe der Räumlichkeiten setzt voraus, dass der Mieter sein
Mobiliar und seine persönlichen Gegenstände vollständig ausräumt und
dem Vermieter die Schlüssel zurückgibt (Urteil des Bundesgerichts
4A_234/2022 vom 21. November 2022, E. 4.1.2.). In weniger eindeutigen
Fällen, insbesondere wenn der Mieter die Schlüssel nicht zurückgegeben
und/oder seine Möbel nicht entfernt hat, muss der Vermieter unter
Berücksichtigung aller Umstände beurteilen, ob eine stillschweigende
Rückgabe der Räumlichkeiten vorliegt. Die Rückgabe der Schlüssel ist in
der Regel ein starkes Indiz dafür, dass der Mieter auf seinen Mietvertrag
verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2021 vom 9. Februar 2023
E. 2.1.2. m.w.H.).
E. 3.4.3.2 Im vorliegenden Fall wurde die F._____ AG als Mieterin mit Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Entscheid vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Mieträumlichkeiten ausgewiesen, wobei dieser Entscheid durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bestätigt wurde. Ein Antrag auf Mietausweisung im Verfahren des
- 9 - Rechtsschutzes in klaren Fällen ist dann gutzuheissen, wenn die klagende Partei den Urkundenbeweis einer rechtsgültigen Kündigung erbringt und es die beklagte Partei unterlässt, substantiiert und schlüssig Einwendungen vorzutragen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. dazu BGE 141 III 23 E. 3.2). Ist aber – wie vorliegend ausgewiesen durch den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (E. 3.3 und E. 4) und bestätigt durch das Bundesgericht (Urteil 4A_175/2020 vom 30. Juni 2020 E. 5) – Ersteres gegeben und Letzteres nicht der Fall, bedeutet dies, dass (auch) der Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietausweisungsentscheids umfasst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2017 vom 21. März 2017 E. 3.2; vgl. auch diesbezüglich den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
9. Dezember 2021 E. 5.3 [ZSU.2021.159]; a.M.: Urteil des Obergerichts vom 12. Oktober 2023 [ZVE.2022.36]). Konkret hat die Beschuldigte in beiden Verfahren (vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesgericht) die Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses geltend gemacht und ist damit nicht durchgedrungen. Nachdem die Tatsachen, auf die der Einwand der Nichtigkeit gründet, von der Rechtskraft der genannten Entscheide umfasst werden, können sie nicht erneut zum Prozessgegenstand gemacht werden. Im Übrigen wurde durch die Beschuldigte auch nie ein ordentliches Verfahren zur Anfechtung der Kündigung anberaumt. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht erneut angefochten werden kann und vorliegend der Einwand der Ungültigkeit resp. Nichtigkeit der Kündigung (soweit überhaupt relevant) nicht zu hören ist.
E. 3.4.3.3 Die Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrats- präsidentin der F._____ AG war zum Tatzeitpunkt nicht mehr Inhaberin des Hausrechts hinsichtlich des fraglichen Mietobjekts. Es trifft zwar zu, dass das Hausrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Auszug der Mieterschaft aus dem Mietobjekt und nicht bereits mit Beendigung des Mieterverhältnisses auf die Eigentümerschaft bzw. Vermieterschaft übergeht. Im vorliegenden Fall wurde die F._____ AG aber mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Räumlichkeiten ausgewiesen, dieser Entscheid war (spätestens) mit der bundesgerichtlichen Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (gestellt durch die F._____ AG als Beschwerdeführerin) am 21. April 2020 vollstreckbar. Entsprechend wurde die Mietausweisung der F._____ AG am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei B._____ durch das Auswechseln der Schliesszylinder vollzogen. Eine eigentliche Schlüsselübergabe erübrigte sich demnach, diese wurde durch die polizeiliche Massnahme ersetzt. Der F._____ AG (und damit der
- 10 - Beschuldigten) wurde der weitere Zugang zu den Räumlichkeiten mit dem Austausch der Schliesszylinder gestützt auf einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid verwehrt, zumal sie die Liegenschaft innert gerichtlich angesetzter Frist weder geräumt noch der E._____ AG als Vermieterin die Schlüssel freiwillig ausgehändigt hat. Die vertraglichen (und dinglichen) Ansprüche der E._____ AG (insbesondere auf Rückgabe der Mietsache) wurden damit durchgesetzt und die Streitigkeit wurde (vorab) folglich mit zivilrechtlichen Mitteln gelöst, womit die Strafbestimmungen (bzw. der Strafantrag) im vorliegenden Fall eben gerade nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dienten (E. 3.4.3.1. hiervor) und ein Verweis darauf somit unbehelflich ist. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist ferner die lange Zeitspanne von mehr als einem Jahr zwischen dem vollstreckbaren Mietausweisungsentscheid im April 2020 und der vorliegend zu beurteilende Tat vom 3. Juni 2021. Nachdem die F._____ AG (und damit die Beschuldigte) über ein Jahr keinen (rechtmässigen) Zutritt zum vormaligen Mietobjekt mehr hatte, kann vorliegend nicht ernsthaft vorgebracht werden, dass die Beschuldigte (bzw. die F._____ AG) zum Tatzeitpunkt noch Trägerin des Hausrechts gewesen sein soll. Gesagtes gilt auch im Hinblick auf die Mobilien, welche sich zum Tatzeitpunkt noch im Mietobjekt befunden haben und welche die F._____ AG bzw. die Beschuldigte trotz verpflichtendem Gerichtsentscheid nicht aus dem Mietobjekt geräumt hat. Auch dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Beschuldigte bzw. die F._____ AG zum Tatzeitpunkt noch Trägerin des Hausrechts war. Würde man der Argumentation der Beschuldigten folgen, hätte es die Mieterschaft durch Missachtung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheide in der Hand, den Übergang des Hausrechts zurück an die Vermieterschaft bzw. Eigentümerschaft zu verhindern oder beliebig zu verzögern, was augenscheinlich nicht angehen kann. Dessen ungeachtet hat die E._____ AG bereits mit Gesuch vom
17. September 2020 die notwendigen zivilrechtlichen Schritte eingeleitet und beim Bezirksgericht Rheinfelden den Selbsthilfeverkauf der Mobilien beantragt, wobei ihr dieser mit Entscheid vom 8. Juli 2021, bestätigt durch das Obergericht am 9. Dezember 2021 (wobei das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eintrat), bewilligt worden ist. Hinzuweisen gilt es in diesem Zusammenhang auf folgende Erwägung (6.2) im Entscheid des Obergerichts: "Die im Ergebnis grundlose, da wie oben gezeigt auf offensichtlich unzulässiger Kritik an der Vollstreckbarkeit der Ausweisung beruhende, Verweigerungshaltung der Beklagten ist mithin rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz". Auch hier dienten die Strafbestimmungen bzw. der entsprechende Strafantrag folglich nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, der zivilrechtliche Weg wurde auch diesbezüglich vielmehr ausgeschöpft, so dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich die Beschuldigte beruft, auch in diesem Fall nicht einschlägig ist. Dass der
- 11 - Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf durch das Bezirksgericht Rheinfelden erst am 8. Juli 2021 und damit nach der Tat vom 3. Juni 2021 erging, vermag daran nichts zu ändern und ist denn auch einzig der langen Verfahrensdauer geschuldet. Schliesslich ist denn auch nicht einzusehen und wird nicht dargelegt, inwiefern die Privat- und Geheimsphäre der F._____ AG als ehemalige Mieterin der entsprechenden Räumlichkeiten zum Tatzeitpunkt im Juni 2021 noch irgendwelchen Schutz im Sinne der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung bedurft hätte, hatte sie doch bereits seit April 2020 keinen Zugang mehr zum Mietobjekt, jedoch einen solchen erhalten, um die Mobilien aus den Räumlichkeiten zu schaffen (act. 86 ff.).
E. 3.4.3.4 Der Beschuldigten war auch ohne Weiteres bekannt, dass die E._____ AG als Inhaberin des Hausrechts nicht wollte, dass sie die Liegenschaft eigenmächtig betritt. So wurde die F._____ AG mehrfach schriftlich darauf hingewiesen (act. 86 ff. [Zutritt nur für die Räumung]), die Schliesszylinder wurden ausgewechselt, um den Zugang zu verhindern und an den Türen zu den Räumlichkeiten wurden Hinweise auf A4-Blättern angebracht ("!Zutritt nur mit Erlaubnis und im Beisein des Vermieters! Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht!" [act. 260, act. 266 ff.; act. 1244]). Damit hat die Beschuldigte die Liegenschaft auch gegen den erkennbaren Willen der E._____ AG betreten.
E. 3.4.3.5 Indem die Beschuldigte die Räumlichkeiten der E._____ AG als Inhaberin des Hausrechts am 3. Juni 2021 unrechtmässig gegen deren erkennbaren Willen betreten und sich darin aufgehalten hat, hat sie den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.
E. 3.4.4.1 Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz handelt.
E. 3.4.4.2 Die F._____ AG hat im Mietausweisungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020) und im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juni 2020) den Einwand der Ungültigkeit/Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung eingebracht und ist damit nicht durchgedrungen. Ferner wurden am vormaligen Mietobjekt die Schliesszylinder am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei B._____ ersetzt und ihr wurde ab dem 9. März 2021 (act. 654 f.; act. 269) schriftlich (per Einschreiben wie auch mit
- 12 - entsprechenden Anschlägen an den Türen) der eigenmächtige Zutritt zu den Räumlichkeiten ausdrücklich untersagt. Unter diesen Umständen musste der Beschuldigten am 3. Juni 2021 ohne weiteres bewusst sein, dass die F._____ AG nicht mehr Inhaberin des Hausrechts sein konnte und ihr eigenmächtiger Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht dem Willen der E._____ AG entsprach. Dies ergibt sich denn auch ohne weiteres daraus, dass sie die (neu angebrachten) Schliesszylinder unter Beizug eines Schlüsseldienstes aufbohren liess. Damit nahm die Beschuldigte mindestens in Kauf, dass sie gegen den Willen der Berechtigten die Liegenschaft betrat und ihr Eindringen damit unrechtmässig war. Ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB liegt nach dem Erwogenen ebenfalls nicht vor.
E. 3.4.5 Die Beschuldigte hat damit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Die vorinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen. Daraus ergibt sich denn auch, dass – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – ein gültiger Strafantrag vom 3. Juni 2021 (act. 264 f.) seitens der E._____ AG hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vorlag, war diese doch als Inhaberin des Hausrechts berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen (vgl. dazu das vorinstanzliche Urteil, E. 4.3.2.).
E. 3.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat.
E. 3.5.1 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat.
E. 3.5.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung macht die Beschuldigte geltend, dass der zwischen der E._____ AG und der F._____ AG abgeschlossene Mietvertrag in Ziff. 17.2. die Unterhaltspflichten des Mieters regle. Zur Ausbesserungspflicht des Mieters gehöre u.a. das Reparieren oder Ersetzen von Türklinken, Schrank-, Tor- und Türschlössern und -schlüsseln. Das Auswechseln der Schliesszylinder am
3. Juni 2021 gehöre zur vertraglichen Unterhaltspflicht der Beschuldigten. Solange sie eine vertragliche Pflicht erfülle, könne sie auch keine Sachbeschädigung begehen. Die Beschuldigte sei zudem am 3. Juni 2021 davon ausgegangen, dass sie nach wie vor Inhaberin des Hausrechts sei, so dass das Aussperren der Beschuldigten seitens der Vermieterschaft durch Austauschen der Schliesszylinder am 24. April 2020 illegal gewesen sei. Wenn sich die Beschuldigte am 3. Juni 2021 wieder Zugang zum
- 13 - Mietobjekt verschafft habe, so sei dies ein Akt der erlaubten Selbsthilfe gewesen.
E. 3.5.3.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die E._____ AG hat am 3. Juni 2021 Strafantrag gestellt (act. 264 f.). Hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Stellung eines Strafantrags kann auf das vorinstanzliche Urteil, E. 4.4.1., verwiesen werden.
E. 3.5.3.2 Durch das Aufbohren (und damit Zerstören) der intakten Schliesszylinder liegt unbestrittenermassen eine Sachbeschädigung vor. Das mietrechtliche Verhältnis zwischen der F._____ AG und der E._____ AG war zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund eineinhalb Jahren beendet und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern zu diesem Zeitpunkt noch eine vertragliche Pflicht seitens der ehemaligen Mieterin (der F._____ AG) bestanden haben soll, irgendwelche Arbeiten an dem Schliesszylinder vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dass die Schliesszylinder nach Beendigung des Mietverhältnisses und vollstreckter Mietausweisung durch die Vermieterschaft bereits ersetzt worden sind. Auch war die Beschuldigte (bzw. die F._____ AG) weder Trägerin des Hausrechts noch durfte sie zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor). Dass sie die eigentliche Tathandlung (das Zerstören des Schliesszylinders) nicht selber vorgenommen, sondern C._____ im Wissen der Beschuldigten hierfür einen Schlüsseldienst beauftragt hat, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Aufgrund der konkreten Umstände (vgl. die hierzu zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.2.2.1.]) musste der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes, H._____, davon ausgehen, dass C._____ und die Beschuldigte über das Hausrecht verfügten und ihn entsprechend berechtigterweise beauftragten, den Schliesszylinder zu ersetzen. H._____ handelte damit als vorsatzloses Werkzeug von C._____ und der Beschuldigten im Sinne einer mittelbaren Täterschaft, so dass die Handlungen von H._____ der Beschuldigten vollumfänglich anzurechnen sind.
E. 3.5.3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Soweit ein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht wird, kann auf die Ausführungen in E. 3.4.4.2. hiervor verwiesen werden. Nachdem für die Behebung des Schadens eine Rechnung von Fr. 572.40 (vgl. act. 1339 Beilage 17) gestellt wurde und die Beschuldigte die Herbeiführung eines Schadens in diesem Ausmass in Kauf genommen hat,
- 14 - ist sowohl die objektive wie subjektive Geringfügigkeit zu verneinen (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1 und BGE 122 IV 156 E. 2), womit die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliegend ausscheidet. Mit der Vorinstanz ist zudem der Vorsatz zu bejahen. Soweit die Beschuldigte wiederum geltend macht, sie sei davon ausgegangen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses ungültig und sie nach wie vor Trägerin des Hausrechts gewesen sei, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor).
E. 3.5.4 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ist somit ebenfalls zu bestätigen.
E. 3.6.1 Ferner ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht hat.
E. 3.6.2 Diesbezüglich macht die Beschuldigte zunächst geltend, dass der Polizeirapport vom 8. Juni 2021 und die Zeugenaussage des Polizeibeamten K._____ unverwertbar seien, da die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme nicht anwesend gewesen sei und demnach keine Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen zu stellen. Unbestrittenermassen hatte die Beschuldigte hinsichtlich der Zeugen- einvernahme von K._____ sowohl ein Teilnahmerecht i.S.v. Art. 147 StPO wie auch einen Anspruch auf Konfrontation mit ihm als Belastungszeugen. Entsprechend wurde ihr die Vorladung vom 18. Oktober 2022 (act. 1126) zur Einvernahme des Zeugen K._____ in Kopie zugestellt. Dies verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Einvernahme und dem Stellen von Ergänzungsfragen. Dass die Beschuldigte die Kopie der Vorladung nicht erhalten hat, macht sie nicht geltend. Dessen ungeachtet war der Mitbeschuldigte C._____ anlässlich der Einvernahme anwesend, so dass die Beschuldigte, welche mit diesem eine partnerschaftliche Beziehung führt (act. 245), bereits deshalb zweifellos um den Einvernahmetermin wusste. Die Beschuldigte ist ohne Angabe von Gründen nicht zur Einvernahme erschienen und hat zu keinem Zeitpunkt um eine Verschiebung derselben ersucht, was sie denn auch nicht geltend macht. Damit ist von einem stillschweigenden Verzicht auszugehen. Die Beschuldigte hat es zudem sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren unterlassen, einen konkreten Antrag auf (erneute) Einvernahme zu stellen (vgl. auch BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.3).
- 15 - Unter dem Gesichtspunkt sowohl des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO als auch des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist die in Frage stehende Einvernahme auch zu Lasten der Beschuldigten verwertbar, was entsprechend auch für den Polizeibericht vom 8. Juni 2021 zu gelten hat, da dieser durch den Zeugen K._____ erstellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024). Schlussendlich kann die Frage aber offenbleiben, da die Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt anerkannt hat (vgl. nachfolgend).
E. 3.6.3 In tatsächlicher Hinsicht steht für das Obergericht gestützt auf den Polizeibericht vom 8. Juni 2021 (act. 111 ff.) und die schlüssigen Aussagen des Zeugen K._____ (act. 1063.31 ff.) fest, dass sich die Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizei geweigert hat, die Räumlichkeiten zu verlassen, und durch die Polizeibeamten K._____ und L._____ schliesslich hochgehoben und aus dem Gebäude getragen werden musste (act. 1063.33 f. Fragen 17 und 20 f.). Dies wird von der Beschuldigten denn auch anerkannt (Plädoyer, N 44 f.). Dieses Verhalten der Beschuldigten stimmt auch mit ihrer Darstellung überein, wonach sie bzw. die F._____ AG zum Tatzeitpunkt noch Trägerin des Hausrechts betreffend die hier fraglichen Räumlichkeiten gewesen sein soll und sie sich daher erlaubterweise darin aufgehalten haben will.
E. 3.6.4.1 Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amts- person gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2020 vom 16. September 2020, E. 3.3 m.w.H.). Die bundesgericht- liche Rechtsprechung hebt hervor, dass der Tatbestand eine Widersetz- lichkeit erfordert, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun aus- drückt. Der blosse Ungehorsam scheidet aus. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Aus- führung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 15 E. 2; BGE 124 IV 127 E. 3a; BGE 120 IV 136 E. 2a). Der passive Widerstand muss dazu führen, dass die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dies setzt somit auch beim passiven Wider- stand ein aktives Störverhalten mit einer gewissen Intensität voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 107 IV 113 E. 4).
- 16 -
E. 3.6.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei K._____ und L._____ als Ange- hörige der Polizei unbestrittenermassen um Beamte handelt. Die Tatbestandsmässigkeit der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB ist zu bejahen. Um den polizeilichen Auftrag (Durchsetzen des Hausrechts der E._____ AG) auszuführen und die Fortführung der Straftat durch die Beschuldigte (den Hausfriedensbruch) zu unterbinden, musste die Beschuldigte – nachdem sie entsprechende polizeiliche Anweisungen trotz mehrmaliger Abmahnung nicht befolgt hatte – unter Zwang aus den Räumlichkeiten geführt werden, was fraglos innerhalb der Amtsbefugnis von K._____ und L._____ lag. Bei der Wegführung leistete die Beschuldigte Widerstand, indem sie sich dagegen sperrte und schliesslich hochgehoben und nach draussen getragen werden musste. Die Wegführung der Beschuldigten aus den Räumlichkeiten wurde dadurch behindert und erschwert, weshalb der objektive Tatbestand gemäss Art. 286 StGB erfüllt ist. Ob die Handlung der Beschuldigten als aktiver oder passiver Widerstand eingestuft wird, spielt vorliegend keine Rolle. Die Beschuldigte erkannte zudem offensichtlich, dass es sich bei K._____ und L._____ um (uniformierte) Polizisten handelte und hat durch ihr renitentes Verhalten mindestens in Kauf genommen, ihre Verbringung aus den Räumlichkeiten zu behindern, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Soweit sich die Beschuldigte wiederum darauf beruft, dass sie davon ausgegangen sei, sich rechtmässig im Gebäude aufgehalten und über das Hausrecht verfügt zu haben, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor).
E. 3.6.5 Nachdem auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu bestätigen.
E. 4.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteils- mässig auf die Beschuldigte entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 234.00, gesamthaft Fr. 2'234.00, werden im Umfang von 4/5 und damit mit Fr. 1'787.20 der Beschuldigten auferlegt.
- 28 -
E. 4.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'460.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten im Umfang von 4/5 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.
E. 4.3 Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein direkter Vorsatz vorgelegen habe. Die Beschuldigte bestreitet, dass sie mit dem Einreichen der Strafanzeige wissentlich und willentlich nicht beschuldigte Personen einer strafbaren Handlung bezichtigt habe. Die Strafverfahren gegen D._____ und N._____ seien
- 18 - nicht an die Hand genommen worden. Im Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2023 habe dieses festgehalten, dass die Frage der Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietausweisungsentscheides umfasst werde. Rund sechs Monate später habe das Obergericht seine Meinung geändert und mit Entscheid vom
12. Oktober 2023 die gegenteilige Auffassung vertreten. Betreffend Selbst- hilfeverkauf habe das Obergericht festgehalten, dass die Beschuldigte und C._____ gestützt auf eine rechtskräftige gerichtliche Anordnung gehandelt hätten, weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen habe. Hierzu sei anzumerken, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021, welcher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sei, nicht materiell rechtskräftig sei und in einem späteren ordentlichen Zivilprozess vollumfänglich überprüft werden könne. Soweit O._____ wissentlich illegale Handlungen ihrer Klienten unterstütze, könne sich auch die Frage einer strafrechtlichen (Mit-)Verantwortung stellen. Die Beschuldigte habe konsequenterweise auch O._____ in die Strafanzeige miteinbeziehen müssen. Diese Ausführungen würden auch für P._____ gelten. Die Beschuldigte habe am 20. April 2022 genügend Anhaltspunkte gehabt, dass sich die beanzeigten Personen allenfalls strafbar gemacht haben könnten. Die Beschuldigte habe die Strafanzeige deshalb auch auf 17 Seiten begründet und mit 39 Beilagen dokumentiert. Dabei habe sie u.a. geltend gemacht, dass das Mietverhältnis nach wie vor bestehe. Wenn das zutreffe, so sei auch der Selbsthilfeverkauf illegal gewesen und es würde sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung der beanzeigten Personen stellen.
E. 4.4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die E._____ AG mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021 ermächtigt wurde, das noch in den fraglichen Räumlichkeiten befindliche Mobiliar der F._____ AG nach vorgängiger Androhung zu verkaufen und bei erfolglosem Verkaufsversuch zu entsorgen (act. 308 ff.). Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Dezember 2021 ab (act. 327 ff.), wobei das Bundesgericht am 24. Februar 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (act. 914 ff.). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte am 20. April 2022 eine 19-seitige Strafanzeige verfasst und diese in der Folge bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingereicht hat (vgl. act. 1053.4 ff.). Den Inhalt der Strafanzeige hat die Vorinstanz korrekt und ausführlich wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2.2.).
- 19 -
E. 4.4.2.1 Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. BGE 136 IV 170 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Andererseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Eventualabsicht (Urteile des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom
12. März 2024 E. 3.1.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Sie ist gegeben, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3).
E. 4.4.2.2 4.4.2.2.1. Die Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 20. April 2022 Strafanzeige gegen D._____, N._____, O._____, P._____ und die Regionalpolizei B._____ ein und beschuldigte diese darin der Begehung zahlreicher Delikte (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2.2.). Die Anschuldigungen der Beschuldigten gegen die Regionalpolizei B._____ richteten sich zweifelsohne gegen die mit der Räumung beauftragten Mitarbeiter, zumal nur natürliche Personen Adressaten einer (falschen) Anschuldigung sein können (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 303 StGB). Die Strafanzeige richtete sich an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und bezweckte einzig die Herbeiführung einer Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen, wobei die Beschuldigte in der Strafanzeige denn auch ausdrücklich die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragte. Die beanzeigten Straftaten standen im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden mietrechtlichen Streitigkeit und dem bevorstehenden Verkauf der Mobilien der F._____ AG durch die E._____
- 20 - AG. Wie oben ausgeführt (E. 3.4.3.3.), war die E._____ AG zum Verkauf der entsprechenden Mobilien gerichtlich ermächtigt, womit sich sämtliche an diesem Verkauf beteiligten Personen – entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige – nicht schuldig gemacht haben können. Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang wiederum geltend macht, die Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht "definitiv rechtskräftig" gewesen, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor). Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2023, auf welchen sich die Beschuldigte hinsichtlich der "Rechtskräftigkeit" der Kündigung immer wieder beruft, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Zu berücksichtigen gilt es, dass es sich bei einem der beanzeigten Delikte (Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen gemäss Art. 325quater StGB) um eine Übertretung handelt und somit Art. 303 Ziff. 2 StGB zur Anwendung käme. Art. 303 Ziff. 2 StGB stellt allerdings – als ein weniger Intensiver Angriff auf das geschützte Rechtsgut – eine Privilegierung im Vergleich zu Art. 303 Ziff. 1 StGB dar (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 58 zu Art. 49 StGB). Entsprechend ist bei einer falschen Anschuldigung gegenüber einer nichtschuldigen Person sowohl wegen Übertretungen als auch Vergehen und Verbrechen nicht von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. BGE 124 IV 145 E. 3b), mithin die beschuldigte Person nur wegen Art. 303 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. Somit hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem sie mit der Strafanzeige vom 20. April 2022 D._____, N._____, O._____, P._____ und die an der künftigen Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei B._____ wegen diverser Delikte falsch beschuldigt hat. 4.4.2.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ergibt sich folgendes: Die Strafanzeigen der Beschuldigten richteten sich gegen Personen, welche an der zwangsweisen Räumung der gemieteten Geschäftsräum- lichkeiten in B._____ und dem anschliessenden Selbsthilfeverkauf beteiligt waren. Das Handelsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die zuständigen Organe der F._____ AG mit Entscheid vom 3. April 2020 unter Verweis auf Art. 292 StGB zur Räumung der Liegenschaft an […]. In seinem Entscheid hält das Handelsgericht in Erwägung 4 auf Seite 19 sodann explizit fest, dass die Anordnung zur Räumung mit der Ausfällung des Entscheids rechtskräftig und vollstreckbar werde. Gestützt darauf und auf Urteilsdispositiv Ziff. 1.1, gemäss welcher die Beschuldigte als Organ der F._____ AG verpflichtet wurde, die Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ist ihr nicht zu glauben, wenn sie
- 21 - behauptet, nicht um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids gewusst zu haben und vom Weiterbestehen des Mietverhältnisses ausgegangen sei. Die F._____ AG, bzw. die Beschuldigte als zuständiges Organ derselben, wurde zudem im Ausweisungsverfahren anwaltlich vertreten. Von einem patentierten und fachkundigen Anwalt ist zu erwarten, dass er um die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids vom 3. April 2020 wusste. Der Beschuldigten war klar, dass das Mietobjekt bis am 20. April 2020 geräumt werden musste und damit einhergehend, dass die Vermieterin, die E._____ AG, berechtigt war, die zwangsweise Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten durch die Polizei zu verlangen, nachdem die Beschuldigte als Organ der F._____ AG die gemietete Liegenschaft nicht innert Frist der Vermieterin in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückgegeben hat. Gesagtes gilt denn auch für den Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021. Nichts anderes lässt sich aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2023 ableiten, war dieser doch damals noch gar nicht ergangen. Damit ist hinlänglich erstellt, dass ihre Anschuldigungen wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Daten- und Sachbeschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Erpressung, Verstosses gegen das Versammlungsverbot, Diebstahls und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte gegen D._____, AE._____, O._____ und die mit der Mietausweisung beauftragten Polizisten wider besseres Wissens erfolgten. Dies in der Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die jeweils Einzelnen herbeizuführen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
E. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
E. 5.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'300.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'600.00) werden der Beschuldigten auferlegt.
E. 5.2 Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger lic. iur. Markus Wyttenbach, […], ein gerichtlich festgesetztes Honorar von Fr. 8'934.00 (inkl. 7.7 % MWST von 21.18 sowie 8.1 % MWST von Fr. 647.24) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 5.3 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren die Hälfte deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'162.05 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 152.21 sowie 8.1 % MWST von Fr. 152.34), also Fr. 2'081.05, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ für den ganzen Betrag. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe
- 29 - nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser
E. 5.4 Nachdem die Vorinstanz für die Delikte (Sachbeschädigung, Haus- friedensbruch, falschen Anschuldigung), welche alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Geldstrafe ausgesprochen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden.
E. 5.5.1 Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht gemäss der seit 1. Juli 2023 geltenden und für die Beschuldigte milderen Fassung (sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung gegen die Mitarbeiter der Regionalpolizei B._____ wegen Raubs nach Art. 140 StGB festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Die Beschuldigte wirft den Polizisten der Regionalpolizei B._____ in der Strafanzeige vor, dass es diese absichtlich unterlassen hätten, die gerichtliche Anweisung gemäss Entscheid des Handelsgerichts vom
3. April 2020 (gemeint ist die Räumung des damaligen Mietobjekts) zu vollstrecken, damit sich D._____ und N._____ sowie "zahlreiche Mittäter" hätten bereichern können (act. 1053.9). Die "absichtliche Unterlassung" sei geschehen, um der Beschuldigten, der F._____ AG und der AD.____ AG ihre grundrechtlich geschützten Sachen mit einem Gesamtwert von
- 23 - Fr. 3'049'771.00 "zu entziehen, zu stehlen, zu entsorgen, zu verschenken, zu beschädigen und zu verkaufen", damit sich D._____, N._____, O._____, P._____ sowie die Mitarbeiter der Regionalpolizei B._____ damit bereichern könnten. Die Beschuldigte wusste, dass sie bis am 20. April 2020 die gemieteten Geschäftsräume der F._____ AG hätte räumen müssen und der Selbsthilfeverkauf gerichtlich angeordnet worden war. Sie wusste auch, dass eine Nichtbefolgung eine Zwangsräumung zur Folge haben würde. Folglich war ihr auch klar, dass die Vollstreckung rechtmässig war und die Handlungen der Polizisten keinen Raub darstellten. Dennoch hat sie die Polizisten gegenüber der Staatsanwaltschaft mit direktem Vorsatz eines Verbrechens bezichtigt, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Strafverfahren gegen die Polizisten eröffnet worden ist und für die Staatsanwaltschaft wohl leicht erkennbar war, dass es sich um unberechtigte Vorwürfe gehandelt hat. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat: Ihr Verhalten vor, während und nach der Zwangsräumung vom 24. April 2020 lässt nämlich einzig darauf schliessen, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um einen Racheakt der Beschuldigten gegen die an der Vollstreckung beteiligten Polizisten handelte (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [E. 6.6.2.3. des vorinstanzlichen Urteils]). Sie verfügte dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder sie sich subjektiv in einer aussichts- losen Situation wähnte. Sie wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund ihres Verhaltens ein Strafverfahren mit erheblichen Strafen drohen konnte. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom
18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Einsatzstrafe für die falschen Anschuldigungen gegenüber den Polizisten führt, wenn man nur schon von zwei beanzeigten Delikten (Raub und Diebstahl) ausgeht (act. 1063 ff.), zu einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. Die Berücksichtigung der weiteren falschen Anschuldigungen gegen D._____ und N._____, O._____ und P._____ würde, ausgehend von Einzelstrafen von 60 bis 80 Tagessätzen pro falsche Anschuldigung, bei einer entsprechenden Asperation, zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen führen. Damit würde die Erhöhung die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) überschreiten. Da die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist
- 24 - (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3) und zudem das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt, hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
E. 5.5.2 In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug der Beschuldigten weist eine Vorstrafe auf. Sie wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 wegen Hausfriedensbruchs und mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, Probezeit zwei Jahre, verurteilt. Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die Beschuldigte bestreitet konsequent, sich der angeklagten Delikte schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einer von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täterin zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche im konkreten Fall nicht vorliegen – bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken. Da eine höhere Strafe ausgeschlossen ist (E. 5.5.2. hiervor), hat es damit sein Bewenden und es bleibt bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
E. 5.5.3 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen der Täterin im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand der Beschuldigten, ihre Unter- stützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie ihr Existenz- minimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das die Täterin im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihr zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Beschuldigte hat Angaben zu ihrer Person, insbesondere auch solche zu ihren finanziellen Verhältnissen, verweigert (act. 1335; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Gemäss der einverlangten Steuerveranlagung des Jahres 2022 beträgt das monatliche
- 25 - Nettoeinkommen der Beschuldigten Fr. 2'566.75, wobei der Eigenmietwert unberücksichtigt bleibt. Vor Obergericht hat die Beschuldigte keine aktuelleren Unterlagen eingereicht und auch keine Angaben gemacht. Vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'566.75 sind pauschal 20% für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen in Abzug zu bringen. Weiter ist eine Reduktion um 10% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.). Daraus resultiert gerundet ein Tagessatz von Fr. 60.00.
E. 5.5.4 Die Beschuldigte ist mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
16. November 2021 wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt worden. Andere Vorstrafen weist die Beschuldigte nicht auf. Im Hinblick darauf erscheint eine unbedingte Strafe (noch) nicht notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, obschon es zu erwähnen gilt, dass sich die Beschuldigte im gesamten Strafverfahren uneinsichtig gezeigt hat. Um den damit verbundenen verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen kann daher der bedingte Vollzug gewährt werden.
E. 5.5.5 Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Be- schuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 5.5.6 Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet, was nicht zu beanstanden ist. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist nicht zu beanstanden.
- 26 -
E. 6.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung überwiegend, da es bei vier Verurteilungen bleibt und ihr in Abänderung zur Vorinstanz lediglich der bedingte anstelle des unbedingten Vollzugs gewährt wird. Es rechtfertigt sich daher, ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 15 GebührD für beide Verfahren (mit SST.2025.245) auf Fr. 4'000.00 festzusetzen und der Beschuldigten die Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzu- erlegen. Diese hat sie im Umfang von 4/5 und damit Fr. 1'600.00 zu tragen.
E. 6.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten hat mit Kostennote vom
17. September 2026 eine Entschädigung von Fr. 5'460.35 (inkl. MWST und Auslagen) geltend gemacht, was gerade noch angemessen erscheint. Er ist in diesem Umfang aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung von der Beschuldigten im Umfang von 4/5 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 4'300.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 7.2 Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht angefochten und ist entsprechend nicht zu überprüfen. Im Übrigen drängt sich mit Blick auf den Verfahrensausgang keine Änderung betreffend die Rückerstattungspflicht dieser Entschädigung auf.
E. 7.3 Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die richterlich auf Fr. 4'162.05 festgelegten Anwaltskosten der E._____ AG (ehemalige Privatklägerin) zur Hälfte auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 7.2.3.), unter solidarischer
- 27 - Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ für den ganzen Betrag, was nicht zu beanstanden ist.
E. 8 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig:
- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
- der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 186 StGB)
- der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 44, Art. 47 StGB und Art. 49 StGB, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.240 (ST.2023.32; STA.2021.04977) Urteil vom 17. September 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1979, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach, […] Gegenstand Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache falsche Anschuldigung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 26. August 2022 der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom
2. September 2022 fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn mit Schreiben vom 30. November 2022 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung der Haupt- verhandlung. 1.3. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das Ausstandsgesuch der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg gut. Das Präsidium der Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau überwies daraufhin mit Entscheid vom 3. April 2023 das Verfahren gegen die Beschuldigte zur Behandlung und Beurteilung an das Gerichtspräsidium Muri. Dieses handelte als ausserordentliche Vertretung im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg. 2. 2.1. Mit Urteil vom 4. Februar 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Muri nach durchgeführter Verhandlung und Befragung der Beschuldigten, des Mitbeschuldigten C._____ sowie der Auskunftsperson D._____: 1. Die Beschuldigte ist schuldig:
- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
- der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
- der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 10'800.00.
- 3 - 2.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, wird gemäss Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen. 3. 3.1. Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
16. November 2021 für 50 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. 3.2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Strafklägerin die Hälfte deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'162.05 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 152.21 sowie 8.1 % MWST von 152.34), also Fr. 2'081.05, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ für den ganzen Betrag. 5. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Folgende Verfahrenskosten werden der Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 2'500.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 200.00 Zwischentotal Fr. 2'700.00 zzgl. Anklagegebühr Fr. 1'600.00 Total Fr. 4'300.00 Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger lic. iur. Markus Wyttenbach, Rechtsanwalt, […], ein gerichtlich festgesetztes Honorar von Fr. 8'934.00 (inkl. 7.7 % MWST von 21.18 sowie 8.1 % MWST von Fr. 647.24) zu Lasten des Staates auszurichten. Hinweis: Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.2. Der Beschuldigten wurde mit Schreiben vom 4. Februar 2025 das Urteilsdispositiv mitsamt einer Kurzbegründung zugestellt. Dagegen meldete die Beschuldigte mit Schreiben vom 7. Februar 2025 Berufung an. 3. 3.1. Gegen das ihr am 5. September 2025 in begründeter Form zugestellte Urteil vom 4. Februar 2025 erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom
- 4 -
18. September 2025 die Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch unter Kostenfolgen. 3.2. Die E._____ AG teilte mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 mit, dass sie nicht als Partei am Berufungsverfahren teilnehme. 3.3. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2025 und 30. Oktober 2025 stellte die Be- schuldigte beim Bezirksgericht Lenzburg (unter anderem) ein Ausstands- begehren gegen Oberrichterin Plüss, Oberrichter Cotti und Oberrichterin Möckli. Das Bezirksgericht Lenzburg leitete das Ausstandsgesuch am
4. November 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter, welches dieses mit Beschluss vom 27. November 2025 abwies. 3.4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.5. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wies die Verfahrensleiterin des Obergerichts den Antrag der Beschuldigten auf Verfahrensvereinigung des vorliegenden Verfahrens sowie desjenigen des Mitbeschuldigten C._____ mit vier weiteren Verfahren (ST.2021.99, ST.2021.100, ST.2018.66 sowie ST.2018.67) ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 (SBK.2025.361) nicht ein. 3.6. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. März 2026 wurde beim Steueramt der Gemeinde W._____ die aktuelle Steuererklärung und Steuerveranlagung der Beschuldigten eingeholt. 3.7. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 8. Mai 2026 wurde der Antrag der Beschuldigten, es sei die Nichtigkeit der obergerichtlichen Vorladung vom
28. April 2026 festzustellen und die Verfahrensakten seien an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzusenden, abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2026 nicht ein. 3.8. Die Berufungsverhandlung fand, nachdem sie einmal krankheitsbedingt (Mitbeschuldigter C._____) abgesagt werden musste, am
17. September 2026 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. C._____
- 5 - (SST.2025.245) statt, wobei die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ befragt wurden. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge der Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher falscher Anschuldigung schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. 3. 3.1. Die Anklage wirft der Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Hinderung einer Amts- handlung vor: Vorgehen: Am 22.01.2020 stellte die Zivil- und Strafklägerin (damalige Vermieterin) beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein Ausweisungs- begehren gegen die F._____ AG (damalige Mieterin), deren Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift die Beschuldigte ist. Mit Entscheid des Handelsgerichts B._____ vom 03.04.2020, berichtigt am 08.04.2020, hiess der Präsident des Handelsgerichts das Ausweisungsbegehren gut und setzte eine Frist von 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, um die Liegenschaft bzw. die von der F._____ AG vormals gemieteten Räumlichkeiten (Laden- Restaurantlokal Erdgeschoss; […]) an der […] zu räumen. Eine von der F._____ AG dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde abgewiesen, einem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde zufolge Aussichtslosigkeit mit Präsidialverfügung vom 21.04.2020 die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid ist seit dem 20.04.2020 bzw. seit dem 21.04.2020 vollstreckbar, die Mietausweisung der F._____ AG wurde am 24.04.2020, um 14.00 Uhr, unter Beizug der Regionalpolizei durch Auswechseln der Schlösser vollzogen. Im Wissen darum, dass sie bzw. die F._____ AG nicht mehr die rechtmässige Mieterin der vorerwähnten Räumlichkeiten war (Mietverhältnis besteht seit dem 31.12.2019 nicht mehr) und im Wissen darum, dass die Mietliegenschaft bzw. die Räumlichkeiten am 20.04.2020, 10.00 Uhr, zu verlassen und zurückzugeben gewesen wären bzw. von der Vermietern die Schlösser ausgetauscht und die Mietausweisung gegenüber der F._____ AG am 24.04.2020 rechtmässig vollzogen worden war, bot C._____ (Vizepräsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der F._____ AG, separate Verfügung) H._____
- 6 - (separate Verfügung), Mitarbeiter der I._____ AG, Schlüsseldienst, auf. Die Beschuldigte und C._____ trafen H._____ am 03.06.2021 vor den vorerwähnten Räumlichkeiten bzw. ausserhalb des Gebäudes. C._____ gab H._____ zu verstehen, dass er bzw. die F._____ AG nach wie vor die rechtmässigen Mieter der Räumlichkeiten seien und er diese Räumlichkeiten deshalb auch mit ihm zusammen betreten dürfe. Die Beschuldigte wies H._____ zusammen mit C._____ an, den Schliesszylinder aufzubohren und durch einen neuen zu ersetzen. In der irrigen Annahme, dass die F._____ AG bzw. die Beschuldigte als Mieterin der Räumlichkeiten rechtmässigen Zutritt hat, bohrte H._____ den Schliesszylinder auf und beschädigte diesen dadurch, wodurch ein Sachschaden in unbekannter Höhe entstand. Anschliessend betrat die Beschuldigte zusammen mit C._____ und H._____ die Räumlichkeiten an der vorerwähnten Örtlichkeit, liess H._____ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C._____ einen neuen Schliesszylinder einbauen und nahm die fünf neuen Schlüssel, zusammen mit C._____, von diesem in Empfang. Durch dieses Vorgehen verschaffte sich die Beschuldigte Zutritt zu den Räumlichkeiten des ehemaligen '[…]', im Wissen darum, dass sie bzw. die F._____ AG nicht mehr berechtigte Mieterin an den Räumlichkeiten war und es ihr deshalb auch untersagt war, die Räumlichkeiten zu betreten. Als kurze Zeit später, aufgrund einer Meldung der Zivil- und Strafklägerin, die Polizei eintraf und die sich unrechtmässig in den Räumlichkeiten aufhaltende Beschuldigte mehrfach anwies, die Räumlichkeiten bzw. das Gebäude zu verlassen, weigerte sich diese, der Aufforderung nachzu- kommen. Aufgrund dessen wurde ihr um 09.57 Uhr von der Polizei eine Frist gesetzt, das Gebäude bis um 10.00 Uhr zu verlassen, mit dem Hinweis, dass wenn sie das Gebäude bis dahin nicht verlassen habe, sie von der Polizei aus dem Gebäude getragen werde. Um 10.01 Uhr wurde die Beschuldigte von der Polizei abermals ausdrücklich dazu aufgefordert, das Gebäude zu verlassen. Die Beschuldigte blieb jedoch auf der Sitzbank sitzen und hielt sich daran fest, woraufhin sie von der Polizei hochgehoben und aus dem Gebäude getragen bzw. geschoben wurde. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf die aktenkundigen Dokumente (insb. den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020, die Quittung der I._____ AG, den Polizeibericht vom 8. Juni 2021), ein Überwachungsvideo sowie die Aussagen der Auskunftsperson D._____ und des Zeugen K._____ als erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist ausweislich der Akten erstellt und grundsätzlich unbestritten (vgl. Plädoyer vor VI), dass die E._____ AG die Räumlichkeiten an der […] mit Mietbeginn per 1. Januar 2015 an die F._____ AG vermietete (act. 145 ff.). Die Beschuldigte ist einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin der F._____ AG (vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons Aargau). Mit amtlichem Formular vom 23. November 2019 kündigte die E._____ AG das fragliche
- 7 - Mietverhältnis mit der F._____ AG wegen Zahlungsverzugs per
31. Dezember 2019 (act. 1023). Am 22. Januar 2020 beantragte die E._____ AG beim Handelsgericht des Kantons Aargau die Ausweisung der F._____ AG aus den genannten Mieträumlichkeiten. Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau hiess das Mietausweisungsgesuch mit Entscheid vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) gut und verpflichtete die F._____ AG unter Strafandrohung, die fragliche Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und der F._____ AG in gereinigtem Zustand zu übergeben. Ferner wurde die Regionalpolizei X._____ angewiesen, die Räumung frühestens 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der E._____ AG auf Kosten der F._____ AG zu vollstrecken (act. 163 ff.). Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bestätigt (act. 298 ff.), nachdem bereits mit Datum vom 21. April 2020 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden war. Weiter steht für das Obergericht zweifelsfrei fest, dass sich die Beschuldigte gemeinsam mit C._____ am 3. Juni 2021 Zugang zur Liegenschaft an […] verschafft und sich in der Liegenschaft aufgehalten hat (Plädoyer vor VI N 19 ff.; act. 110 ff.; act. 267 ff.; act. 1063 Fragen 13, 17 und 28; act. 1267). Hierfür wurde ein Mitarbeiter des Schlüsseldienstes I._____ AG (H._____) durch die F._____ AG aufgeboten, welcher auf Anweisung der Beschuldigten und von C._____ den Schliesszylinder der Eingangstüre aufbohrte und sogleich durch einen neuen Schliesszylinder ersetzte (act. 111; act. 1063.31 ff. Fragen 13, 17 und 28; act. 1267; Beilage 17 zum Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten vom 29. Juni 2023 [act. 1339]). 3.4. 3.4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. 3.4.2. Diesbezüglich macht die Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass die Mieterschaft nach Beendigung des Mietverhältnisses das Hausrecht innehabe, bis sie die Wohnung tatsächlich geräumt habe. Die Beschuldigte bzw. die F._____ AG sei zum Tatzeitpunkt am 3. Juni 2021 immer noch Inhaberin des Hausrechts betreffend die Räumlichkeiten […] gewesen, da das Mietobjekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht geräumt worden sei und auch keine "rechtskräftige" Kündigung vorgelegen habe. Entsprechend sei die E._____ AG am 3. Juni 2021 nicht berechtigt gewesen, einen Strafantrag zu stellen, womit das Strafverfahren einzustellen sei. Ferner schütze der Tatbestand des Hausfriedensbruchs den Inhaber des Hausrechts. Wenn die Mieterschaft nach Ablauf des Mietvertrags
- 8 - unberechtigterweise in den ehemals gemieteten Räumen verbleibe, so begehe sie damit keinen Hausfriedensbruch. 3.4.3. 3.4.3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Nach der Praxis des Bundesgerichts beginnt das Hausrecht mit dem Einzug des Mieters oder Pächters und endet mit dem Auszug (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Geht das Miet- bzw. Pachtverhältnis zu Ende, so behält der Mieter das Hausrecht, bis er die Wohnung usw. tatsächlich räumt (BGE 112 IV 31 E. 3). Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen, nicht aber dem Vermieter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Dass ein Mieter die Mietsache nach Ablauf des Vertrags nicht freiwillig freigibt, gehört zudem zu den normalen Geschäftsrisiken des Vermieters; solche Streitigkeiten sind zivilrechtlicher Natur und dementsprechend vorab mit zivilrechtlichen Mitteln zu lösen (Urteil des Bundesgerichts 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). Die Rückgabe der Räumlichkeiten setzt voraus, dass der Mieter sein Mobiliar und seine persönlichen Gegenstände vollständig ausräumt und dem Vermieter die Schlüssel zurückgibt (Urteil des Bundesgerichts 4A_234/2022 vom 21. November 2022, E. 4.1.2.). In weniger eindeutigen Fällen, insbesondere wenn der Mieter die Schlüssel nicht zurückgegeben und/oder seine Möbel nicht entfernt hat, muss der Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen, ob eine stillschweigende Rückgabe der Räumlichkeiten vorliegt. Die Rückgabe der Schlüssel ist in der Regel ein starkes Indiz dafür, dass der Mieter auf seinen Mietvertrag verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.1.2. m.w.H.). 3.4.3.2. Im vorliegenden Fall wurde die F._____ AG als Mieterin mit Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Entscheid vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Mieträumlichkeiten ausgewiesen, wobei dieser Entscheid durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bestätigt wurde. Ein Antrag auf Mietausweisung im Verfahren des
- 9 - Rechtsschutzes in klaren Fällen ist dann gutzuheissen, wenn die klagende Partei den Urkundenbeweis einer rechtsgültigen Kündigung erbringt und es die beklagte Partei unterlässt, substantiiert und schlüssig Einwendungen vorzutragen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. dazu BGE 141 III 23 E. 3.2). Ist aber – wie vorliegend ausgewiesen durch den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (E. 3.3 und E. 4) und bestätigt durch das Bundesgericht (Urteil 4A_175/2020 vom 30. Juni 2020 E. 5) – Ersteres gegeben und Letzteres nicht der Fall, bedeutet dies, dass (auch) der Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietausweisungsentscheids umfasst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2017 vom 21. März 2017 E. 3.2; vgl. auch diesbezüglich den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
9. Dezember 2021 E. 5.3 [ZSU.2021.159]; a.M.: Urteil des Obergerichts vom 12. Oktober 2023 [ZVE.2022.36]). Konkret hat die Beschuldigte in beiden Verfahren (vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesgericht) die Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses geltend gemacht und ist damit nicht durchgedrungen. Nachdem die Tatsachen, auf die der Einwand der Nichtigkeit gründet, von der Rechtskraft der genannten Entscheide umfasst werden, können sie nicht erneut zum Prozessgegenstand gemacht werden. Im Übrigen wurde durch die Beschuldigte auch nie ein ordentliches Verfahren zur Anfechtung der Kündigung anberaumt. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht erneut angefochten werden kann und vorliegend der Einwand der Ungültigkeit resp. Nichtigkeit der Kündigung (soweit überhaupt relevant) nicht zu hören ist. 3.4.3.3. Die Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrats- präsidentin der F._____ AG war zum Tatzeitpunkt nicht mehr Inhaberin des Hausrechts hinsichtlich des fraglichen Mietobjekts. Es trifft zwar zu, dass das Hausrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Auszug der Mieterschaft aus dem Mietobjekt und nicht bereits mit Beendigung des Mieterverhältnisses auf die Eigentümerschaft bzw. Vermieterschaft übergeht. Im vorliegenden Fall wurde die F._____ AG aber mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Räumlichkeiten ausgewiesen, dieser Entscheid war (spätestens) mit der bundesgerichtlichen Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (gestellt durch die F._____ AG als Beschwerdeführerin) am 21. April 2020 vollstreckbar. Entsprechend wurde die Mietausweisung der F._____ AG am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei B._____ durch das Auswechseln der Schliesszylinder vollzogen. Eine eigentliche Schlüsselübergabe erübrigte sich demnach, diese wurde durch die polizeiliche Massnahme ersetzt. Der F._____ AG (und damit der
- 10 - Beschuldigten) wurde der weitere Zugang zu den Räumlichkeiten mit dem Austausch der Schliesszylinder gestützt auf einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid verwehrt, zumal sie die Liegenschaft innert gerichtlich angesetzter Frist weder geräumt noch der E._____ AG als Vermieterin die Schlüssel freiwillig ausgehändigt hat. Die vertraglichen (und dinglichen) Ansprüche der E._____ AG (insbesondere auf Rückgabe der Mietsache) wurden damit durchgesetzt und die Streitigkeit wurde (vorab) folglich mit zivilrechtlichen Mitteln gelöst, womit die Strafbestimmungen (bzw. der Strafantrag) im vorliegenden Fall eben gerade nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dienten (E. 3.4.3.1. hiervor) und ein Verweis darauf somit unbehelflich ist. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist ferner die lange Zeitspanne von mehr als einem Jahr zwischen dem vollstreckbaren Mietausweisungsentscheid im April 2020 und der vorliegend zu beurteilende Tat vom 3. Juni 2021. Nachdem die F._____ AG (und damit die Beschuldigte) über ein Jahr keinen (rechtmässigen) Zutritt zum vormaligen Mietobjekt mehr hatte, kann vorliegend nicht ernsthaft vorgebracht werden, dass die Beschuldigte (bzw. die F._____ AG) zum Tatzeitpunkt noch Trägerin des Hausrechts gewesen sein soll. Gesagtes gilt auch im Hinblick auf die Mobilien, welche sich zum Tatzeitpunkt noch im Mietobjekt befunden haben und welche die F._____ AG bzw. die Beschuldigte trotz verpflichtendem Gerichtsentscheid nicht aus dem Mietobjekt geräumt hat. Auch dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Beschuldigte bzw. die F._____ AG zum Tatzeitpunkt noch Trägerin des Hausrechts war. Würde man der Argumentation der Beschuldigten folgen, hätte es die Mieterschaft durch Missachtung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheide in der Hand, den Übergang des Hausrechts zurück an die Vermieterschaft bzw. Eigentümerschaft zu verhindern oder beliebig zu verzögern, was augenscheinlich nicht angehen kann. Dessen ungeachtet hat die E._____ AG bereits mit Gesuch vom
17. September 2020 die notwendigen zivilrechtlichen Schritte eingeleitet und beim Bezirksgericht Rheinfelden den Selbsthilfeverkauf der Mobilien beantragt, wobei ihr dieser mit Entscheid vom 8. Juli 2021, bestätigt durch das Obergericht am 9. Dezember 2021 (wobei das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eintrat), bewilligt worden ist. Hinzuweisen gilt es in diesem Zusammenhang auf folgende Erwägung (6.2) im Entscheid des Obergerichts: "Die im Ergebnis grundlose, da wie oben gezeigt auf offensichtlich unzulässiger Kritik an der Vollstreckbarkeit der Ausweisung beruhende, Verweigerungshaltung der Beklagten ist mithin rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz". Auch hier dienten die Strafbestimmungen bzw. der entsprechende Strafantrag folglich nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, der zivilrechtliche Weg wurde auch diesbezüglich vielmehr ausgeschöpft, so dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich die Beschuldigte beruft, auch in diesem Fall nicht einschlägig ist. Dass der
- 11 - Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf durch das Bezirksgericht Rheinfelden erst am 8. Juli 2021 und damit nach der Tat vom 3. Juni 2021 erging, vermag daran nichts zu ändern und ist denn auch einzig der langen Verfahrensdauer geschuldet. Schliesslich ist denn auch nicht einzusehen und wird nicht dargelegt, inwiefern die Privat- und Geheimsphäre der F._____ AG als ehemalige Mieterin der entsprechenden Räumlichkeiten zum Tatzeitpunkt im Juni 2021 noch irgendwelchen Schutz im Sinne der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung bedurft hätte, hatte sie doch bereits seit April 2020 keinen Zugang mehr zum Mietobjekt, jedoch einen solchen erhalten, um die Mobilien aus den Räumlichkeiten zu schaffen (act. 86 ff.). 3.4.3.4. Der Beschuldigten war auch ohne Weiteres bekannt, dass die E._____ AG als Inhaberin des Hausrechts nicht wollte, dass sie die Liegenschaft eigenmächtig betritt. So wurde die F._____ AG mehrfach schriftlich darauf hingewiesen (act. 86 ff. [Zutritt nur für die Räumung]), die Schliesszylinder wurden ausgewechselt, um den Zugang zu verhindern und an den Türen zu den Räumlichkeiten wurden Hinweise auf A4-Blättern angebracht ("!Zutritt nur mit Erlaubnis und im Beisein des Vermieters! Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht!" [act. 260, act. 266 ff.; act. 1244]). Damit hat die Beschuldigte die Liegenschaft auch gegen den erkennbaren Willen der E._____ AG betreten. 3.4.3.5. Indem die Beschuldigte die Räumlichkeiten der E._____ AG als Inhaberin des Hausrechts am 3. Juni 2021 unrechtmässig gegen deren erkennbaren Willen betreten und sich darin aufgehalten hat, hat sie den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. 3.4.4. 3.4.4.1. Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz handelt. 3.4.4.2. Die F._____ AG hat im Mietausweisungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020) und im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juni 2020) den Einwand der Ungültigkeit/Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung eingebracht und ist damit nicht durchgedrungen. Ferner wurden am vormaligen Mietobjekt die Schliesszylinder am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei B._____ ersetzt und ihr wurde ab dem 9. März 2021 (act. 654 f.; act. 269) schriftlich (per Einschreiben wie auch mit
- 12 - entsprechenden Anschlägen an den Türen) der eigenmächtige Zutritt zu den Räumlichkeiten ausdrücklich untersagt. Unter diesen Umständen musste der Beschuldigten am 3. Juni 2021 ohne weiteres bewusst sein, dass die F._____ AG nicht mehr Inhaberin des Hausrechts sein konnte und ihr eigenmächtiger Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht dem Willen der E._____ AG entsprach. Dies ergibt sich denn auch ohne weiteres daraus, dass sie die (neu angebrachten) Schliesszylinder unter Beizug eines Schlüsseldienstes aufbohren liess. Damit nahm die Beschuldigte mindestens in Kauf, dass sie gegen den Willen der Berechtigten die Liegenschaft betrat und ihr Eindringen damit unrechtmässig war. Ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB liegt nach dem Erwogenen ebenfalls nicht vor. 3.4.5. Die Beschuldigte hat damit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Die vorinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen. Daraus ergibt sich denn auch, dass – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – ein gültiger Strafantrag vom 3. Juni 2021 (act. 264 f.) seitens der E._____ AG hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vorlag, war diese doch als Inhaberin des Hausrechts berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen (vgl. dazu das vorinstanzliche Urteil, E. 4.3.2.). 3.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. 3.5. 3.5.1. Weiter ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. 3.5.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung macht die Beschuldigte geltend, dass der zwischen der E._____ AG und der F._____ AG abgeschlossene Mietvertrag in Ziff. 17.2. die Unterhaltspflichten des Mieters regle. Zur Ausbesserungspflicht des Mieters gehöre u.a. das Reparieren oder Ersetzen von Türklinken, Schrank-, Tor- und Türschlössern und -schlüsseln. Das Auswechseln der Schliesszylinder am
3. Juni 2021 gehöre zur vertraglichen Unterhaltspflicht der Beschuldigten. Solange sie eine vertragliche Pflicht erfülle, könne sie auch keine Sachbeschädigung begehen. Die Beschuldigte sei zudem am 3. Juni 2021 davon ausgegangen, dass sie nach wie vor Inhaberin des Hausrechts sei, so dass das Aussperren der Beschuldigten seitens der Vermieterschaft durch Austauschen der Schliesszylinder am 24. April 2020 illegal gewesen sei. Wenn sich die Beschuldigte am 3. Juni 2021 wieder Zugang zum
- 13 - Mietobjekt verschafft habe, so sei dies ein Akt der erlaubten Selbsthilfe gewesen. 3.5.3. 3.5.3.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die E._____ AG hat am 3. Juni 2021 Strafantrag gestellt (act. 264 f.). Hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Stellung eines Strafantrags kann auf das vorinstanzliche Urteil, E. 4.4.1., verwiesen werden. 3.5.3.2. Durch das Aufbohren (und damit Zerstören) der intakten Schliesszylinder liegt unbestrittenermassen eine Sachbeschädigung vor. Das mietrechtliche Verhältnis zwischen der F._____ AG und der E._____ AG war zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund eineinhalb Jahren beendet und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern zu diesem Zeitpunkt noch eine vertragliche Pflicht seitens der ehemaligen Mieterin (der F._____ AG) bestanden haben soll, irgendwelche Arbeiten an dem Schliesszylinder vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dass die Schliesszylinder nach Beendigung des Mietverhältnisses und vollstreckter Mietausweisung durch die Vermieterschaft bereits ersetzt worden sind. Auch war die Beschuldigte (bzw. die F._____ AG) weder Trägerin des Hausrechts noch durfte sie zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor). Dass sie die eigentliche Tathandlung (das Zerstören des Schliesszylinders) nicht selber vorgenommen, sondern C._____ im Wissen der Beschuldigten hierfür einen Schlüsseldienst beauftragt hat, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Aufgrund der konkreten Umstände (vgl. die hierzu zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.2.2.1.]) musste der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes, H._____, davon ausgehen, dass C._____ und die Beschuldigte über das Hausrecht verfügten und ihn entsprechend berechtigterweise beauftragten, den Schliesszylinder zu ersetzen. H._____ handelte damit als vorsatzloses Werkzeug von C._____ und der Beschuldigten im Sinne einer mittelbaren Täterschaft, so dass die Handlungen von H._____ der Beschuldigten vollumfänglich anzurechnen sind. 3.5.3.3. Nach dem Dargelegten hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Soweit ein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht wird, kann auf die Ausführungen in E. 3.4.4.2. hiervor verwiesen werden. Nachdem für die Behebung des Schadens eine Rechnung von Fr. 572.40 (vgl. act. 1339 Beilage 17) gestellt wurde und die Beschuldigte die Herbeiführung eines Schadens in diesem Ausmass in Kauf genommen hat,
- 14 - ist sowohl die objektive wie subjektive Geringfügigkeit zu verneinen (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1 und BGE 122 IV 156 E. 2), womit die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliegend ausscheidet. Mit der Vorinstanz ist zudem der Vorsatz zu bejahen. Soweit die Beschuldigte wiederum geltend macht, sie sei davon ausgegangen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses ungültig und sie nach wie vor Trägerin des Hausrechts gewesen sei, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor). 3.5.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ist somit ebenfalls zu bestätigen. 3.6. 3.6.1. Ferner ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht hat. 3.6.2. Diesbezüglich macht die Beschuldigte zunächst geltend, dass der Polizeirapport vom 8. Juni 2021 und die Zeugenaussage des Polizeibeamten K._____ unverwertbar seien, da die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme nicht anwesend gewesen sei und demnach keine Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen zu stellen. Unbestrittenermassen hatte die Beschuldigte hinsichtlich der Zeugen- einvernahme von K._____ sowohl ein Teilnahmerecht i.S.v. Art. 147 StPO wie auch einen Anspruch auf Konfrontation mit ihm als Belastungszeugen. Entsprechend wurde ihr die Vorladung vom 18. Oktober 2022 (act. 1126) zur Einvernahme des Zeugen K._____ in Kopie zugestellt. Dies verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Einvernahme und dem Stellen von Ergänzungsfragen. Dass die Beschuldigte die Kopie der Vorladung nicht erhalten hat, macht sie nicht geltend. Dessen ungeachtet war der Mitbeschuldigte C._____ anlässlich der Einvernahme anwesend, so dass die Beschuldigte, welche mit diesem eine partnerschaftliche Beziehung führt (act. 245), bereits deshalb zweifellos um den Einvernahmetermin wusste. Die Beschuldigte ist ohne Angabe von Gründen nicht zur Einvernahme erschienen und hat zu keinem Zeitpunkt um eine Verschiebung derselben ersucht, was sie denn auch nicht geltend macht. Damit ist von einem stillschweigenden Verzicht auszugehen. Die Beschuldigte hat es zudem sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren unterlassen, einen konkreten Antrag auf (erneute) Einvernahme zu stellen (vgl. auch BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.3).
- 15 - Unter dem Gesichtspunkt sowohl des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO als auch des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist die in Frage stehende Einvernahme auch zu Lasten der Beschuldigten verwertbar, was entsprechend auch für den Polizeibericht vom 8. Juni 2021 zu gelten hat, da dieser durch den Zeugen K._____ erstellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024). Schlussendlich kann die Frage aber offenbleiben, da die Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt anerkannt hat (vgl. nachfolgend). 3.6.3. In tatsächlicher Hinsicht steht für das Obergericht gestützt auf den Polizeibericht vom 8. Juni 2021 (act. 111 ff.) und die schlüssigen Aussagen des Zeugen K._____ (act. 1063.31 ff.) fest, dass sich die Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizei geweigert hat, die Räumlichkeiten zu verlassen, und durch die Polizeibeamten K._____ und L._____ schliesslich hochgehoben und aus dem Gebäude getragen werden musste (act. 1063.33 f. Fragen 17 und 20 f.). Dies wird von der Beschuldigten denn auch anerkannt (Plädoyer, N 44 f.). Dieses Verhalten der Beschuldigten stimmt auch mit ihrer Darstellung überein, wonach sie bzw. die F._____ AG zum Tatzeitpunkt noch Trägerin des Hausrechts betreffend die hier fraglichen Räumlichkeiten gewesen sein soll und sie sich daher erlaubterweise darin aufgehalten haben will. 3.6.4. 3.6.4.1. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amts- person gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2020 vom 16. September 2020, E. 3.3 m.w.H.). Die bundesgericht- liche Rechtsprechung hebt hervor, dass der Tatbestand eine Widersetz- lichkeit erfordert, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun aus- drückt. Der blosse Ungehorsam scheidet aus. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Aus- führung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 15 E. 2; BGE 124 IV 127 E. 3a; BGE 120 IV 136 E. 2a). Der passive Widerstand muss dazu führen, dass die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dies setzt somit auch beim passiven Wider- stand ein aktives Störverhalten mit einer gewissen Intensität voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 107 IV 113 E. 4).
- 16 - 3.6.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei K._____ und L._____ als Ange- hörige der Polizei unbestrittenermassen um Beamte handelt. Die Tatbestandsmässigkeit der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB ist zu bejahen. Um den polizeilichen Auftrag (Durchsetzen des Hausrechts der E._____ AG) auszuführen und die Fortführung der Straftat durch die Beschuldigte (den Hausfriedensbruch) zu unterbinden, musste die Beschuldigte – nachdem sie entsprechende polizeiliche Anweisungen trotz mehrmaliger Abmahnung nicht befolgt hatte – unter Zwang aus den Räumlichkeiten geführt werden, was fraglos innerhalb der Amtsbefugnis von K._____ und L._____ lag. Bei der Wegführung leistete die Beschuldigte Widerstand, indem sie sich dagegen sperrte und schliesslich hochgehoben und nach draussen getragen werden musste. Die Wegführung der Beschuldigten aus den Räumlichkeiten wurde dadurch behindert und erschwert, weshalb der objektive Tatbestand gemäss Art. 286 StGB erfüllt ist. Ob die Handlung der Beschuldigten als aktiver oder passiver Widerstand eingestuft wird, spielt vorliegend keine Rolle. Die Beschuldigte erkannte zudem offensichtlich, dass es sich bei K._____ und L._____ um (uniformierte) Polizisten handelte und hat durch ihr renitentes Verhalten mindestens in Kauf genommen, ihre Verbringung aus den Räumlichkeiten zu behindern, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Soweit sich die Beschuldigte wiederum darauf beruft, dass sie davon ausgegangen sei, sich rechtmässig im Gebäude aufgehalten und über das Hausrecht verfügt zu haben, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor). 3.6.5. Nachdem auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu bestätigen. 4. 4.1. Im Weiteren wirft die Anklage der Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt mehrfache falsche Anschuldigung vor: Vorgehen: Als Organ der F._____ AG (Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) reichte die Beschuldigte mit Schreiben vom 20.04.2022 am vorgenannten Datum gegen D._____, N._____, O._____, P._____ und die Regionalpolizei B._____ (beauftragte Polizisten als Vollzugsorgan) Strafanzeige wegen Unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und allerlei weitere Straftatbestände ein.
- 17 - Die Beschuldigte begründete die von ihr verfasste Strafanzeige auf 19 Seiten und machte mehrfach geltend, dass die Beanzeigten, insbesondere D._____ und N._____ wie auch O._____, sich schon seit dem Jahre 2019 verlogen, betrügerisch, gesetzes- und verfügungswidrig verhalten würden. Zusammenfassend behauptete die Beschuldigte in ihrer Anzeige, dass D._____, N._____, O._____ und P._____ schriftlich und öffentlich, anhand eines Drohbriefes, zu schweren Straftaten aufgerufen hätten und auch schriftlich und öffentlich angekündigt hätten, dass sie am 13.05.2022 schwere Verbrechen ausüben würden. Die Beanzeigten hätten sich folglich wegen Betrugs strafbar gemacht, da sie angekündigt hätten, dass sie am 13.05.2022 gestohlene, ertrogene und gepfändete grundrechtlich geschützte Sachen der F._____ AG (und der AD._____ AG), v.d. C._____ und die Beschuldigte, im Wert von CHF 3'049'771.00, unter Inanspruchnahme der Regionalpolizei an Dritte verkaufen würden. Die Beschuldigte hielt in dieser Strafanzeige unter anderem auch fest, dass die Beanzeigten dadurch (gemeint ist die Ankündigung der öffentlichen Versteigerung) wiederholt widersprüchlich und betrügerisch – wie sie es immer tun – handeln würden, in Missachtung der gesetzlichen Verpflichtungen und richterlicher Verfügungen. Tatsächlich hätten die vorerwähnten Personen das Eigentum der F._____ AG (und der AD._____ AG), v.d. C._____ und die Beschuldigte, gestohlen und würden nun versuchen, die gemeinsam begangenen Straftatbestände mittels öffentlicher Versteigerung zu vereiteln. Der unberechtigte Verkauf von in fremdem Eigentum stehenden Mobilien wäre als unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB) strafrechtlich relevant. Die Beschuldigte bezichtigte mit dem Einreichen der Strafanzeige allerdings wissentlich nichtschuldige Personen. Sie wusste, dass die E._____ AG, v.d. MLaw O._____ und Dr. AE._____, mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 08.07.2021 dazu ermächtigt worden waren (Abweisung Berufung der F._____ AG, Entscheid Obergericht Aargau vom 09.12.2021; Nichteintreten auf Beschwerde der F._____ AG, Urteil Bundesgericht vom 24.02.2022), nach vorgängiger Androhung und Einräumung einer Frist von 4 Wochen die sich am 24.04.2020 in der Liegenschaft befindlichen Lebensmittel gemäss separatem Inventar freihändig zu verkaufen und das Mobiliar gemäss separatem Inventar mittels öffentlicher Versteigerung zu verkaufen. Mit dem Einreichen der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau verfolgte sie einzig das Ziel, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren gegen diese Personen einleiten sollten. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2.) sowie den objektiven und subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung als erfüllt. 4.3. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein direkter Vorsatz vorgelegen habe. Die Beschuldigte bestreitet, dass sie mit dem Einreichen der Strafanzeige wissentlich und willentlich nicht beschuldigte Personen einer strafbaren Handlung bezichtigt habe. Die Strafverfahren gegen D._____ und N._____ seien
- 18 - nicht an die Hand genommen worden. Im Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2023 habe dieses festgehalten, dass die Frage der Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietausweisungsentscheides umfasst werde. Rund sechs Monate später habe das Obergericht seine Meinung geändert und mit Entscheid vom
12. Oktober 2023 die gegenteilige Auffassung vertreten. Betreffend Selbst- hilfeverkauf habe das Obergericht festgehalten, dass die Beschuldigte und C._____ gestützt auf eine rechtskräftige gerichtliche Anordnung gehandelt hätten, weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen habe. Hierzu sei anzumerken, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021, welcher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sei, nicht materiell rechtskräftig sei und in einem späteren ordentlichen Zivilprozess vollumfänglich überprüft werden könne. Soweit O._____ wissentlich illegale Handlungen ihrer Klienten unterstütze, könne sich auch die Frage einer strafrechtlichen (Mit-)Verantwortung stellen. Die Beschuldigte habe konsequenterweise auch O._____ in die Strafanzeige miteinbeziehen müssen. Diese Ausführungen würden auch für P._____ gelten. Die Beschuldigte habe am 20. April 2022 genügend Anhaltspunkte gehabt, dass sich die beanzeigten Personen allenfalls strafbar gemacht haben könnten. Die Beschuldigte habe die Strafanzeige deshalb auch auf 17 Seiten begründet und mit 39 Beilagen dokumentiert. Dabei habe sie u.a. geltend gemacht, dass das Mietverhältnis nach wie vor bestehe. Wenn das zutreffe, so sei auch der Selbsthilfeverkauf illegal gewesen und es würde sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung der beanzeigten Personen stellen. 4.4. 4.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die E._____ AG mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021 ermächtigt wurde, das noch in den fraglichen Räumlichkeiten befindliche Mobiliar der F._____ AG nach vorgängiger Androhung zu verkaufen und bei erfolglosem Verkaufsversuch zu entsorgen (act. 308 ff.). Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Dezember 2021 ab (act. 327 ff.), wobei das Bundesgericht am 24. Februar 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (act. 914 ff.). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte am 20. April 2022 eine 19-seitige Strafanzeige verfasst und diese in der Folge bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingereicht hat (vgl. act. 1053.4 ff.). Den Inhalt der Strafanzeige hat die Vorinstanz korrekt und ausführlich wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2.2.).
- 19 - 4.4.2. 4.4.2.1. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. BGE 136 IV 170 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Andererseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Eventualabsicht (Urteile des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom
12. März 2024 E. 3.1.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Sie ist gegeben, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). 4.4.2.2. 4.4.2.2.1. Die Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 20. April 2022 Strafanzeige gegen D._____, N._____, O._____, P._____ und die Regionalpolizei B._____ ein und beschuldigte diese darin der Begehung zahlreicher Delikte (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2.2.). Die Anschuldigungen der Beschuldigten gegen die Regionalpolizei B._____ richteten sich zweifelsohne gegen die mit der Räumung beauftragten Mitarbeiter, zumal nur natürliche Personen Adressaten einer (falschen) Anschuldigung sein können (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 303 StGB). Die Strafanzeige richtete sich an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und bezweckte einzig die Herbeiführung einer Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen, wobei die Beschuldigte in der Strafanzeige denn auch ausdrücklich die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragte. Die beanzeigten Straftaten standen im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden mietrechtlichen Streitigkeit und dem bevorstehenden Verkauf der Mobilien der F._____ AG durch die E._____
- 20 - AG. Wie oben ausgeführt (E. 3.4.3.3.), war die E._____ AG zum Verkauf der entsprechenden Mobilien gerichtlich ermächtigt, womit sich sämtliche an diesem Verkauf beteiligten Personen – entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige – nicht schuldig gemacht haben können. Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang wiederum geltend macht, die Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht "definitiv rechtskräftig" gewesen, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 3.4.3.2. f. hiervor). Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2023, auf welchen sich die Beschuldigte hinsichtlich der "Rechtskräftigkeit" der Kündigung immer wieder beruft, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Zu berücksichtigen gilt es, dass es sich bei einem der beanzeigten Delikte (Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen gemäss Art. 325quater StGB) um eine Übertretung handelt und somit Art. 303 Ziff. 2 StGB zur Anwendung käme. Art. 303 Ziff. 2 StGB stellt allerdings – als ein weniger Intensiver Angriff auf das geschützte Rechtsgut – eine Privilegierung im Vergleich zu Art. 303 Ziff. 1 StGB dar (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 58 zu Art. 49 StGB). Entsprechend ist bei einer falschen Anschuldigung gegenüber einer nichtschuldigen Person sowohl wegen Übertretungen als auch Vergehen und Verbrechen nicht von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. BGE 124 IV 145 E. 3b), mithin die beschuldigte Person nur wegen Art. 303 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. Somit hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem sie mit der Strafanzeige vom 20. April 2022 D._____, N._____, O._____, P._____ und die an der künftigen Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei B._____ wegen diverser Delikte falsch beschuldigt hat. 4.4.2.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ergibt sich folgendes: Die Strafanzeigen der Beschuldigten richteten sich gegen Personen, welche an der zwangsweisen Räumung der gemieteten Geschäftsräum- lichkeiten in B._____ und dem anschliessenden Selbsthilfeverkauf beteiligt waren. Das Handelsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die zuständigen Organe der F._____ AG mit Entscheid vom 3. April 2020 unter Verweis auf Art. 292 StGB zur Räumung der Liegenschaft an […]. In seinem Entscheid hält das Handelsgericht in Erwägung 4 auf Seite 19 sodann explizit fest, dass die Anordnung zur Räumung mit der Ausfällung des Entscheids rechtskräftig und vollstreckbar werde. Gestützt darauf und auf Urteilsdispositiv Ziff. 1.1, gemäss welcher die Beschuldigte als Organ der F._____ AG verpflichtet wurde, die Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ist ihr nicht zu glauben, wenn sie
- 21 - behauptet, nicht um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids gewusst zu haben und vom Weiterbestehen des Mietverhältnisses ausgegangen sei. Die F._____ AG, bzw. die Beschuldigte als zuständiges Organ derselben, wurde zudem im Ausweisungsverfahren anwaltlich vertreten. Von einem patentierten und fachkundigen Anwalt ist zu erwarten, dass er um die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids vom 3. April 2020 wusste. Der Beschuldigten war klar, dass das Mietobjekt bis am 20. April 2020 geräumt werden musste und damit einhergehend, dass die Vermieterin, die E._____ AG, berechtigt war, die zwangsweise Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten durch die Polizei zu verlangen, nachdem die Beschuldigte als Organ der F._____ AG die gemietete Liegenschaft nicht innert Frist der Vermieterin in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückgegeben hat. Gesagtes gilt denn auch für den Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021. Nichts anderes lässt sich aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2023 ableiten, war dieser doch damals noch gar nicht ergangen. Damit ist hinlänglich erstellt, dass ihre Anschuldigungen wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Daten- und Sachbeschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Erpressung, Verstosses gegen das Versammlungsverbot, Diebstahls und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte gegen D._____, AE._____, O._____ und die mit der Mietausweisung beauftragten Polizisten wider besseres Wissens erfolgten. Dies in der Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die jeweils Einzelnen herbeizuführen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 4.5. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 5. 5.1. Die Beschuldigte hat sich wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher falscher Anschuldigung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte dafür zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Tage) verurteilt. Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons
- 22 - Aargau vom 16. November 2021 für 50 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs hat sie verzichtet, die Probezeit aber um ein Jahr verlängert. Die Beschuldigte setzt sich in ihrer Berufung im Falle einer Abweisung ihrer Berufung nicht mit der Strafzumessung auseinander. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.4. Nachdem die Vorinstanz für die Delikte (Sachbeschädigung, Haus- friedensbruch, falschen Anschuldigung), welche alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Geldstrafe ausgesprochen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden. 5.5. 5.5.1. Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht gemäss der seit 1. Juli 2023 geltenden und für die Beschuldigte milderen Fassung (sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung gegen die Mitarbeiter der Regionalpolizei B._____ wegen Raubs nach Art. 140 StGB festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Die Beschuldigte wirft den Polizisten der Regionalpolizei B._____ in der Strafanzeige vor, dass es diese absichtlich unterlassen hätten, die gerichtliche Anweisung gemäss Entscheid des Handelsgerichts vom
3. April 2020 (gemeint ist die Räumung des damaligen Mietobjekts) zu vollstrecken, damit sich D._____ und N._____ sowie "zahlreiche Mittäter" hätten bereichern können (act. 1053.9). Die "absichtliche Unterlassung" sei geschehen, um der Beschuldigten, der F._____ AG und der AD.____ AG ihre grundrechtlich geschützten Sachen mit einem Gesamtwert von
- 23 - Fr. 3'049'771.00 "zu entziehen, zu stehlen, zu entsorgen, zu verschenken, zu beschädigen und zu verkaufen", damit sich D._____, N._____, O._____, P._____ sowie die Mitarbeiter der Regionalpolizei B._____ damit bereichern könnten. Die Beschuldigte wusste, dass sie bis am 20. April 2020 die gemieteten Geschäftsräume der F._____ AG hätte räumen müssen und der Selbsthilfeverkauf gerichtlich angeordnet worden war. Sie wusste auch, dass eine Nichtbefolgung eine Zwangsräumung zur Folge haben würde. Folglich war ihr auch klar, dass die Vollstreckung rechtmässig war und die Handlungen der Polizisten keinen Raub darstellten. Dennoch hat sie die Polizisten gegenüber der Staatsanwaltschaft mit direktem Vorsatz eines Verbrechens bezichtigt, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Strafverfahren gegen die Polizisten eröffnet worden ist und für die Staatsanwaltschaft wohl leicht erkennbar war, dass es sich um unberechtigte Vorwürfe gehandelt hat. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat: Ihr Verhalten vor, während und nach der Zwangsräumung vom 24. April 2020 lässt nämlich einzig darauf schliessen, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um einen Racheakt der Beschuldigten gegen die an der Vollstreckung beteiligten Polizisten handelte (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [E. 6.6.2.3. des vorinstanzlichen Urteils]). Sie verfügte dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder sie sich subjektiv in einer aussichts- losen Situation wähnte. Sie wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund ihres Verhaltens ein Strafverfahren mit erheblichen Strafen drohen konnte. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom
18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Einsatzstrafe für die falschen Anschuldigungen gegenüber den Polizisten führt, wenn man nur schon von zwei beanzeigten Delikten (Raub und Diebstahl) ausgeht (act. 1063 ff.), zu einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. Die Berücksichtigung der weiteren falschen Anschuldigungen gegen D._____ und N._____, O._____ und P._____ würde, ausgehend von Einzelstrafen von 60 bis 80 Tagessätzen pro falsche Anschuldigung, bei einer entsprechenden Asperation, zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen führen. Damit würde die Erhöhung die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) überschreiten. Da die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist
- 24 - (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3) und zudem das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt, hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 5.5.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug der Beschuldigten weist eine Vorstrafe auf. Sie wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 wegen Hausfriedensbruchs und mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, Probezeit zwei Jahre, verurteilt. Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die Beschuldigte bestreitet konsequent, sich der angeklagten Delikte schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einer von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täterin zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche im konkreten Fall nicht vorliegen – bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken. Da eine höhere Strafe ausgeschlossen ist (E. 5.5.2. hiervor), hat es damit sein Bewenden und es bleibt bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 5.5.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen der Täterin im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand der Beschuldigten, ihre Unter- stützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie ihr Existenz- minimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das die Täterin im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihr zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Beschuldigte hat Angaben zu ihrer Person, insbesondere auch solche zu ihren finanziellen Verhältnissen, verweigert (act. 1335; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Gemäss der einverlangten Steuerveranlagung des Jahres 2022 beträgt das monatliche
- 25 - Nettoeinkommen der Beschuldigten Fr. 2'566.75, wobei der Eigenmietwert unberücksichtigt bleibt. Vor Obergericht hat die Beschuldigte keine aktuelleren Unterlagen eingereicht und auch keine Angaben gemacht. Vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'566.75 sind pauschal 20% für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen in Abzug zu bringen. Weiter ist eine Reduktion um 10% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.). Daraus resultiert gerundet ein Tagessatz von Fr. 60.00. 5.5.4. Die Beschuldigte ist mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
16. November 2021 wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt worden. Andere Vorstrafen weist die Beschuldigte nicht auf. Im Hinblick darauf erscheint eine unbedingte Strafe (noch) nicht notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, obschon es zu erwähnen gilt, dass sich die Beschuldigte im gesamten Strafverfahren uneinsichtig gezeigt hat. Um den damit verbundenen verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen kann daher der bedingte Vollzug gewährt werden. 5.5.5. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Be- schuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.5.6. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet, was nicht zu beanstanden ist. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist nicht zu beanstanden.
- 26 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung überwiegend, da es bei vier Verurteilungen bleibt und ihr in Abänderung zur Vorinstanz lediglich der bedingte anstelle des unbedingten Vollzugs gewährt wird. Es rechtfertigt sich daher, ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 15 GebührD für beide Verfahren (mit SST.2025.245) auf Fr. 4'000.00 festzusetzen und der Beschuldigten die Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzu- erlegen. Diese hat sie im Umfang von 4/5 und damit Fr. 1'600.00 zu tragen. 6.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten hat mit Kostennote vom
17. September 2026 eine Entschädigung von Fr. 5'460.35 (inkl. MWST und Auslagen) geltend gemacht, was gerade noch angemessen erscheint. Er ist in diesem Umfang aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung von der Beschuldigten im Umfang von 4/5 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 4'300.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 7.2. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht angefochten und ist entsprechend nicht zu überprüfen. Im Übrigen drängt sich mit Blick auf den Verfahrensausgang keine Änderung betreffend die Rückerstattungspflicht dieser Entschädigung auf. 7.3. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die richterlich auf Fr. 4'162.05 festgelegten Anwaltskosten der E._____ AG (ehemalige Privatklägerin) zur Hälfte auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 7.2.3.), unter solidarischer
- 27 - Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ für den ganzen Betrag, was nicht zu beanstanden ist. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig:
- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
- der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 186 StGB)
- der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 44, Art. 47 StGB und Art. 49 StGB, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
16. November 2021 für 50 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. 3.2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteils- mässig auf die Beschuldigte entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 234.00, gesamthaft Fr. 2'234.00, werden im Umfang von 4/5 und damit mit Fr. 1'787.20 der Beschuldigten auferlegt.
- 28 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'460.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten im Umfang von 4/5 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'300.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'600.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger lic. iur. Markus Wyttenbach, […], ein gerichtlich festgesetztes Honorar von Fr. 8'934.00 (inkl. 7.7 % MWST von 21.18 sowie 8.1 % MWST von Fr. 647.24) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren die Hälfte deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'162.05 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 152.21 sowie 8.1 % MWST von Fr. 152.34), also Fr. 2'081.05, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ für den ganzen Betrag. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe
- 29 - nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser