Sachverhalt
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vor: Vorgehen: Am 22.01.2020 stellte die Zivil- und Strafklägerin (damalige Vermieterin) beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein Ausweisungs- begehren gegen die E._____ AG (damalige Mieterin), deren Vizepräsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Beschuldigte ist. Mit Entscheid des Handelsgerichts Lenzburg vom 03.04.2020, berichtigt am 08.04.2020, hiess der Präsident des Handelsgerichts das Ausweisungsbegehren gut und setzte eine Frist von 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, um die Liegenschaft bzw. die von der E._____ AG vormals gemieteten Räumlichkeiten (Laden- Restaurantlokal Erdgeschoss; […]) an der […] zu räumen. Eine von der E._____ AG dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde abgewiesen, einem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde zufolge Aussichtslosigkeit mit Präsidialverfügung vom 21.04.2020 die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid ist seit dem 20.04.2020 bzw. seit dem 21.04.2020 vollstreckbar, die Mietausweisung der E._____ AG wurde am 24.04.2020, um 14.00 Uhr, unter Beizug der Regionalpolizei durch Auswechseln der Schlösser vollzogen. Im Wissen darum, dass er bzw. die E._____ AG nicht mehr die rechtmässige Mieterin der vorerwähnten Räumlichkeiten war (Mietverhältnis besteht seit dem 31.12.2019 nicht mehr) und im Wissen darum, dass die Mietliegenschaft bzw. die Räumlichkeiten am 20.04.2020, 10.00 Uhr, zu verlassen und zurückzugeben gewesen wären bzw. von der Vermietern zu diesem Zeitpunkt die Schlösser ausgetauscht und die Mietausweisung gegenüber ihm am 24.04.2020 rechtmässig vollzogen worden war, bot der Beschuldigte F._____ (separate Verfügung), Mitarbeiter der G._____ AG, Schlüsseldienst, auf, gab ihm zu verstehen, dass er nach wie vor der rechtmässige Mieter der Räumlichkeiten sei –
- 7 - weshalb er diese Räumlichkeiten auch mit ihm zusammen betreten dürfe
– und wies diesen, zusammen mit B._____ (separate Verfügung) an, den Schliesszylinder aufzubohren und durch einen neuen zu ersetzen. In der irrigen Annahme, dass der Beschuldigte als Mieter der Räumlichkeiten rechtmässigen Zutritt hat, bohrte F._____ den Schliesszylinder auf und beschädigte diesen dadurch, wodurch ein Sachschaden in unbekannter Höhe entstand. Anschliessend betrat der Beschuldigte zusammen mit B._____ und F._____ die Räumlichkeiten an der vorerwähnten Örtlichkeit, liess F._____ einen neuen Schliesszylinder einbauen und nahm die fünf neuen Schlüssel von diesem in Empfang. Durch dieses Vorgehen verschaffte sich der Beschuldigte Zutritt zu den Räumlichkeiten des ehemaligen 'Locals', im Wissen darum, dass er bzw. die E._____ AG nicht mehr berechtigte Mieterin an den Räumlichkeiten war und ihm deshalb auch untersagt war, die Räumlichkeiten zu betreten. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf die aktenkundigen Dokumente (insb. den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020, die Quittung der G._____ AG, den Polizeibericht vom 8. Juni 2021), ein Überwachungsvideo sowie die Aussagen der Auskunftsperson C._____ und des Zeugen J._____ als erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.). 4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist ausweislich der Akten erstellt und grundsätzlich unbestritten (vgl. Plädoyer vor VI), dass die D._____ AG die Räumlichkeiten an der […] mit Mietbeginn per 1. Januar 2015 an die E._____ AG vermietete (act. 145 ff.). Der Beschuldigte ist einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratsvizepräsident der E._____ AG (vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons Aargau). Mit amtlichem Formular vom 23. November 2019 kündigte die D._____ AG das fragliche Mietverhältnis mit der E._____ AG wegen Zahlungsverzugs per
31. Dezember 2019 (act. 1023). Am 22. Januar 2020 beantragte die D._____ AG beim Handelsgericht des Kantons Aargau die Ausweisung der E._____ AG aus den genannten Mieträumlichkeiten. Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau hiess das Mietausweisungsgesuch mit Entscheid vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) gut und verpflichtete die E._____ AG unter Strafandrohung, die fragliche Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und der E._____ AG in gereinigtem Zustand zu übergeben. Ferner wurde die Regionalpolizei V._____ angewiesen, die Räumung frühestens 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der D._____ AG auf Kosten der E._____ AG zu vollstrecken (act. 163 ff.). Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bestätigt (act. 298 ff.), nachdem bereits mit Datum vom 21. April 2020 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden war.
- 8 - Weiter steht für das Obergericht zweifelsfrei fest, dass sich der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ am 3. Juni 2021 Zugang zur Liegenschaft an […] verschafft und sich in der Liegenschaft aufgehalten hat (Plädoyer vor VI; act. 110 ff.; act. 267 ff.; act. 1063 Fragen 13, 17 und 28; act. 1267). Hierfür wurde ein Mitarbeiter des Schlüsseldienstes G._____ AG (F._____) durch die E._____ AG aufgeboten, welcher auf Anweisung des Beschuldigten und B._____ den Schliesszylinder der Eingangstüre aufbohrte und sogleich durch einen neuen Schliesszylinder ersetzte (act. 111; act. 1063.31 ff. Fragen 13, 17 und 28; act. 1267; Beilage 17 zum Beweisergänzungsantrag von B._____ vom 29. Juni 2023 [act. 1339]). 4.4. 4.4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. 4.4.2. Diesbezüglich macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass die Mieterschaft nach Beendigung des Mietverhältnisses das Hausrecht innehabe, bis sie die Wohnung tatsächlich geräumt habe. Der Beschuldigte bzw. die E._____ AG sei zum Tatzeitpunkt am 3. Juni 2021 immer noch Inhaber/in des Hausrechts betreffend die Räumlichkeiten […] gewesen, da das Mietobjekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht geräumt worden sei und auch keine Kündigung vorgelegen habe. Entsprechend sei die D._____ AG am 3. Juni 2021 nicht berechtigt gewesen, einen Strafantrag zu stellen, womit das Strafverfahren einzustellen sei. Ferner schütze der Tatbestand des Hausfriedensbruchs den Inhaber des Hausrechts. Wenn die Mieterschaft nach Ablauf des Mietvertrags unberechtigterweise in den ehemals gemieteten Räumen verbleibe, so begehe sie damit keinen Hausfriedensbruch. 4.4.3. 4.4.3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Nach der Praxis des Bundesgerichts beginnt das Hausrecht mit dem Einzug des Mieters oder Pächters und endet mit dem Auszug (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Geht das Miet- bzw. Pachtverhältnis zu Ende, so behält der Mieter das Hausrecht,
- 9 - bis er die Wohnung usw. tatsächlich räumt (BGE 112 IV 31 E. 3). Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen, nicht aber dem Vermieter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Dass ein Mieter die Mietsache nach Ablauf des Vertrags nicht freiwillig freigibt, gehört zudem zu den normalen Geschäftsrisiken des Vermieters; solche Streitigkeiten sind zivilrechtlicher Natur und dementsprechend vorab mit zivilrechtlichen Mitteln zu lösen (Urteil des Bundesgerichts 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). Die Rückgabe der Räumlichkeiten setzt voraus, dass der Mieter sein Mobiliar und seine persönlichen Gegenstände vollständig ausräumt und dem Vermieter die Schlüssel zurückgibt (Urteil des Bundesgerichts 4A_234/2022 vom 21. November 2022, E. 4.1.2.). In weniger eindeutigen Fällen, insbesondere wenn der Mieter die Schlüssel nicht zurückgegeben und/oder seine Möbel nicht entfernt hat, muss der Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen, ob eine stillschweigende Rückgabe der Räumlichkeiten vorliegt. Die Rückgabe der Schlüssel ist in der Regel ein starkes Indiz dafür, dass der Mieter auf seinen Mietvertrag verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.1.2. m.w.H.). 4.4.3.2. Im vorliegenden Fall wurde die E._____ AG als Mieterin mit Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Entscheid vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Mieträumlichkeiten ausgewiesen, wobei dieser Entscheid durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bestätigt wurde. Ein Antrag auf Mietausweisung im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ist dann gutzuheissen, wenn die klagende Partei den Urkundenbeweis einer rechtsgültigen Kündigung erbringt und es die beklagte Partei unterlässt, substantiiert und schlüssig Einwendungen vorzutragen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. dazu BGE 141 III 23 E. 3.2). Ist aber – wie vorliegend ausgewiesen durch den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (E. 3.3 und E. 4) und bestätigt durch das Bundesgericht (Urteil 4A_175/2020 vom 30. Juni 2020 E. 5) – Ersteres gegeben und Letzteres nicht der Fall, bedeutet dies, dass (auch) der Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietausweisungsentscheids umfasst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2017 vom 21. März 2017 E. 3.2; vgl. auch diesbezüglich den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
9. Dezember 2021 E. 5.3 [ZSU.2021.159]; a.M.: Urteil des Obergerichts vom 12. Oktober 2023 [ZVE.2022.36]). Konkret hat der Beschuldigte in beiden Verfahren (vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesgericht) die Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung des
- 10 - Mietverhältnisses geltend gemacht und ist damit nicht durchgedrungen. Nachdem die Tatsachen, auf die der Einwand der Nichtigkeit gründet, von der Rechtskraft der genannten Entscheide umfasst werden, können sie nicht erneut zum Prozessgegenstand gemacht werden. Im Übrigen wurde durch den Beschuldigten auch nie ein ordentliches Verfahren zur Anfechtung der Kündigung anberaumt. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht erneut angefochten werden kann und vorliegend der Einwand der Ungültigkeit resp. Nichtigkeit der Kündigung (soweit überhaupt relevant) nicht zu hören ist. 4.4.3.3. Der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrats- vizepräsident der E._____ AG war zum Tatzeitpunkt nicht mehr Inhaber des Hausrechts hinsichtlich des fraglichen Mietobjekts. Es trifft zwar zu, dass das Hausrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Auszug der Mieterschaft aus dem Mietobjekt und nicht bereits mit Beendigung des Mieterverhältnisses auf die Eigentümerschaft bzw. Vermieterschaft übergeht. Im vorliegenden Fall wurde die E._____ AG aber mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Räumlichkeiten ausgewiesen, dieser Entscheid war (spätestens) mit der bundesgerichtlichen Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (gestellt durch die E._____ AG als Beschwerdeführerin) am 21. April 2020 vollstreckbar. Entsprechend wurde die Mietausweisung der E._____ AG am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei AI._____ durch das Auswechseln der Schliesszylinder vollzogen. Eine eigentliche Schlüsselübergabe erübrigte sich demnach, diese wurde durch die polizeiliche Massnahme ersetzt. Der E._____ AG (und damit dem Beschuldigten) wurde der weitere Zugang zu den Räumlichkeiten mit dem Austausch der Schliesszylinder gestützt auf einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid verwehrt, zumal sie die Liegenschaft innert gerichtlich angesetzter Frist weder geräumt noch der D._____ AG als Vermieterin die Schlüssel freiwillig ausgehändigt hat. Die vertraglichen (und dinglichen) Ansprüche der D._____ AG (insbesondere auf Rückgabe der Mietsache) wurden damit durchgesetzt und die Streitigkeit wurde (vorab) folglich mit zivilrechtlichen Mitteln gelöst, womit die Strafbestimmungen (bzw. der Strafantrag) im vorliegenden Fall eben gerade nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dienten (E. 4.4.3.1. hiervor) und ein Verweis darauf somit unbehelflich ist. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist ferner die lange Zeitspanne von mehr als einem Jahr zwischen dem vollstreckbaren Mietausweisungsentscheid im April 2020 und der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 3. Juni 2021. Nachdem die E._____ AG (und damit der Beschuldigte) über ein Jahr keinen (rechtmässigen) Zutritt zum vormaligen Mietobjekt mehr hatte, kann vorliegend nicht ernsthaft
- 11 - vorgebracht werden, dass der Beschuldigte (bzw. die E._____ AG) zum Tatzeitpunkt noch Träger des Hausrechts gewesen sein soll. Gesagtes gilt auch im Hinblick auf die Mobilien, welche sich zum Tatzeitpunkt noch im Mietobjekt befunden haben und welche die E._____ AG bzw. der Beschuldigte trotz verpflichtendem Gerichtsentscheid nicht aus dem Mietobjekt geräumt hat. Auch dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Beschuldigte bzw. die E._____ AG zum Tatzeitpunkt noch Träger/in des Hausrechts war. Würde man der Argumentation des Beschuldigten folgen, hätte es die Mieterschaft durch Missachtung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheide in der Hand, den Übergang des Hausrechts zurück an die Vermieterschaft bzw. Eigentümerschaft zu verhindern oder beliebig zu verzögern, was augenscheinlich nicht angehen kann. Dessen ungeachtet hat die D._____ AG bereits mit Gesuch vom
17. September 2020 die notwendigen zivilrechtlichen Schritte eingeleitet und beim Bezirksgericht Rheinfelden den Selbsthilfeverkauf der Mobilien beantragt, wobei ihr dieser mit Entscheid vom 8. Juli 2021, bestätigt durch das Obergericht am 9. Dezember 2021 (wobei das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eintrat), bewilligt worden ist. Hinzuweisen gilt es in diesem Zusammenhang auf folgende Erwägung (6.2) im Entscheid des Obergerichts: "Die im Ergebnis grundlose, da wie oben gezeigt auf offensichtlich unzulässiger Kritik an der Vollstreckbarkeit der Ausweisung beruhende, Verweigerungshaltung der Beklagten ist mithin rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz". Auch hier dienten die Strafbestimmungen bzw. der entsprechende Strafantrag folglich nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, der zivilrechtliche Weg wurde auch diesbezüglich vielmehr ausgeschöpft, so dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich der Beschuldigte beruft, auch in diesem Fall nicht einschlägig ist. Dass der Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf durch das Bezirksgericht Rheinfelden erst am 8. Juli 2021 und damit nach der Tat vom 3. Juni 2021 erging, vermag daran nichts zu ändern und ist denn auch einzig der langen Verfahrensdauer geschuldet. Schliesslich ist denn auch nicht einzusehen und wird nicht dargelegt, inwiefern die Privat- und Geheimsphäre der E._____ AG als ehemalige Mieterin der entsprechenden Räumlichkeiten zum Tatzeitpunkt im Juni 2021 noch irgendwelchen Schutz im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedurft hätte, hatte sie doch bereits seit April 2020 keinen Zugang mehr zum Mietobjekt, jedoch einen solchen erhalten, um die Mobilien aus den Räumlichkeiten zu schaffen (act. 86 ff.). 4.4.3.4. Dem Beschuldigten war auch ohne Weiteres bekannt, dass die D._____ AG als Inhaberin des Hausrechts nicht wollte, dass er die Liegenschaft eigenmächtig betritt. So wurde die E._____ AG mehrfach schriftlich darauf
- 12 - hingewiesen (act. 86 ff. [Zutritt nur für die Räumung]), die Schliesszylinder wurden ausgewechselt, um den Zugang zu verhindern und an den Türen zu den Räumlichkeiten wurden Hinweise auf A4-Blättern angebracht ("!Zutritt nur mit Erlaubnis und im Beisein des Vermieters! Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht!" [act. 260, act. 266 ff.; act. 1244]). Damit hat der Beschuldigte die Liegenschaft auch gegen den erkennbaren Willen der D._____ AG betreten. 4.4.3.5. Indem der Beschuldigte die Räumlichkeiten der D._____ AG als Inhaberin des Hausrechts am 3. Juni 2021 unrechtmässig gegen deren erkennbaren Willen betreten und sich darin aufgehalten hat, hat er den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. 4.4.4. 4.4.4.1. Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz handelt. 4.4.4.2. Die E._____ AG hat im Mietausweisungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020) und im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juni 2020) den Einwand der Ungültigkeit/Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung eingebracht und ist damit nicht durchgedrungen. Ferner wurden am vormaligen Mietobjekt die Schliesszylinder am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei AI._____ ersetzt und ihr wurde ab dem 9. März 2021 (act. 654 f.; act. 269) schriftlich (per Einschreiben wie auch mit entsprechenden Anschlägen an den Türen) der eigenmächtige Zutritt zu den Räumlichkeiten ausdrücklich untersagt. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldigten am 3. Juni 2021 ohne weiteres bewusst sein, dass die E._____ AG nicht mehr Inhaberin des Hausrechts sein konnte und sein eigenmächtiger Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht dem Willen der D._____ AG entsprach. Dies ergibt sich denn auch ohne weiteres daraus, dass er die (neu angebrachten) Schliesszylinder unter Beizug eines Schlüsseldienstes aufbohren liess. Damit nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf, dass er gegen den Willen der Berechtigten die Liegenschaft betrat und sein Eindringen damit unrechtmässig war. Ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB liegt nach dem Erwogenen ebenfalls nicht vor. 4.4.5. Der Beschuldigte hat damit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen
- 13 - Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen. Daraus ergibt sich denn auch, dass – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – ein gültiger Strafantrag vom 3. Juni 2021 (act. 264 f.) seitens der D._____ AG hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vorlag, war diese doch als Inhaberin des Hausrechts berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen (vgl. dazu das vorinstanzliche Urteil, E. 4.3.2.). 4.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. 4.4.7. Nach dem Dargelegten und unter Berücksichtigung, dass über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO), sind die Beweisanträge 1-3 des Beschuldigten (vgl. Plädoyer des Beschuldigten zur Verhandlung vom 17. September 2026) abzuweisen. 4.5. 4.5.1. Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. 4.5.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung macht der Beschuldigte geltend, dass der zwischen der D._____ AG und der E._____ AG abgeschlossene Mietvertrag in Ziff. 17.2. die Unterhaltspflichten des Mieters regle. Zur Ausbesserungspflicht des Mieters gehöre u.a. das Reparieren oder Ersetzen von Türklinken, Schrank-, Tor- und Türschlössern und -schlüsseln. Das Auswechseln der Schliesszylinder am
3. Juni 2021 gehöre zur vertraglichen Unterhaltspflicht des Beschuldigten. Solange er eine vertragliche Pflicht erfülle, könne er auch keine Sachbeschädigung begehen. Der Beschuldigte sei zudem am 3. Juni 2021 davon ausgegangen, dass er nach wie vor Inhaber des Hausrechts sei, so dass das Aussperren des Beschuldigten seitens der Vermieterschaft durch Austauschen der Schliesszylinder am 24. April 2020 illegal gewesen sei. Wenn sich der Beschuldigte am 3. Juni 2021 wieder Zugang zum Mietobjekt verschafft habe, so sei dies ein Akt der erlaubten Selbsthilfe gewesen. 4.5.3. 4.5.3.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die D._____ AG hat am 3. Juni 2021
- 14 - Strafantrag gestellt (act. 264 f.). Hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Stellung eines Strafantrags kann auf das vorinstanzliche Urteil, E. 4.4.1., verwiesen werden. 4.5.3.2. Durch das Aufbohren (und damit Zerstören) der intakten Schliesszylinder liegt unbestrittenermassen eine Sachbeschädigung vor. Das mietrechtliche Verhältnis zwischen der E._____ AG und der D._____ AG war zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund eineinhalb Jahren beendet und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern zu diesem Zeitpunkt noch eine vertragliche Pflicht seitens der ehemaligen Mieterin (der E._____ AG) bestanden haben soll, irgendwelche Arbeiten an dem Schliesszylinder vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dass die Schliesszylinder nach Beendigung des Mietverhältnisses und vollstreckter Mietausweisung durch die Vermieterschaft bereits ersetzt worden sind. Auch war der Beschuldigte (bzw. die E._____ AG) weder Träger/in des Hausrechts noch durfte er zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen (vgl. E. 4.4.3.2. f. hiervor). Dass er die eigentliche Tathandlung (das Zerstören des Schliesszylinders) nicht selber vorgenommen, sondern hierfür einen Schlüsseldienst beauftragt hat, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Aufgrund der konkreten Umstände (vgl. die hierzu zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.2.2.1.]) musste der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes, F._____, davon ausgehen, dass der Beschuldigte über das Hausrecht verfügte und ihn entsprechend berechtigterweise beauftragte, den Schliesszylinder zu ersetzen. F._____ handelte damit als vorsatzloses Werkzeug des Beschuldigten (und B._____) im Sinne einer mittelbaren Täterschaft, so dass die Handlungen von F._____ dem Beschuldigten vollumfänglich anzurechnen sind. 4.5.3.3. Nach dem Dargelegten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Soweit ein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht wird, kann auf die Ausführungen in E. 4.4.4.2. hiervor verwiesen werden. Nachdem für die Behebung des Schadens eine Rechnung von Fr. 572.40 (vgl. act. 1339 Beilage 17) gestellt wurde und der Beschuldigte die Herbeiführung eines Schadens in diesem Ausmass in Kauf genommen hat, ist sowohl die objektive wie subjektive Geringfügigkeit zu verneinen (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1 und BGE 122 IV 156 E. 2), womit die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliegend ausscheidet. Mit der Vorinstanz ist zudem der Vorsatz zu bejahen. Soweit der Beschuldigte wiederum geltend macht, er sei davon ausgegangen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses ungültig und er nach wie vor Träger des Hausrechts gewesen sei, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 4.4.3.2. f. hiervor).
- 15 - 4.5.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ist somit ebenfalls zu bestätigen. 4.6. 4.6.1. Im Weiteren wirft die Anklage dem Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt mehrfache versuchte Nötigung vor: Vorgehen: Die D._____ AG erwirkte nach der Mietausweisung der E._____ AG die gerichtliche Ermächtigung (Entscheid Bezirksgericht Rheinfelden vom 08.07.2021 / Entscheid Obergericht Aargau vom 09.12.2021 / Urteil Bundesgericht vom 24.02.2022) zum Selbsthilfeverkauf bzw. zur Versteigerung der Lebensmittel bzw. Mobilien der E._____ AG in der Liegenschaft […], Erdgeschoss (ehemals […]). Die Versteigerung des Inventars wurde am Freitag, 13.05.2022, durchgeführt. Im Wissen darum, dass die E._____ AG nicht mehr rechtmässige Mieterin der Räumlichkeiten war, und im Wissen darum, dass der Vermieterin, der D._____ AG, mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 08.07.2021 die Bewilligung erteilt worden war, nach vorgängiger Androhung und Einräumung einer Frist von 4 Wochen die sich am 24.04.2020 in der Liegenschaft befindlichen Lebensmittel gemäss separatem Inventar freihändig zu verkaufen und das Mobiliar gemäss separatem Inventar mittels öffentlicher Versteigerung zu verkaufen (Abweisung Berufung der E._____ AG, Entscheid Obergericht Aargau vom 09.12.2021; Nichteintreten auf Beschwerde der E._____ AG, Urteil Bundesgericht vom 24.02.2022), erteilte der Beschuldigte mit zwei identischen Schreiben, beide datiert auf den 13.04.2022, M._____ (Geschädigter) sowie C._____ und L._____ (Strafkläger) unberechtigterweise ein Hausverbot für die ehemalige Mietliegenschaft […] und teilte diesen mit, dass bei Widerhandlungen gegen das Hausverbot eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und Nötigung erfolgen werde. Zudem drohte er den vorerwähnten Personen hinsichtlich der anstehenden, gerichtlich genehmigten Versteigerung des Inventars der E._____ AG, welches sich in der […], Erdgeschoss (ehemals […]), befand, strafrechtliche Konsequenzen an. 4.6.2. Gestützt auf die beiden aktenkundigen Schreiben des Beschuldigten vom
13. April 2022 an M._____ sowie C._____ und L._____ ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten (vgl. act. 923 f.), was vom Beschuldigten denn auch nicht explizit bestritten wird. Damit steht fest, dass der Beschuldigte den Adressaten in den genannten Schreiben mit einer Strafanzeige gedroht hat, sofern diese das von ihm auferlegte Hausverbot für die Liegenschaft an der […] missachten würden. Im Weiteren hat er strafrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt, sollte das "gestohlene, ertrogene und gepfändete Eigentum (Inventar)" der E._____ AG an Dritte verkauft werden.
- 16 - 4.6.3. 4.6.3.1. In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte am 13. April 2022
– wie bereits oben (E. 4.4.3.) und von der Vorinstanz ausführlich dargelegt
– nicht mehr Inhaber des Hausrechts und entsprechend nicht berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen. Ebenso war der Freihandverkauf des Inventars gerichtlich angeordnet bzw. genehmigt (vgl. Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2022). Beides war dem Beschuldigten ohne weiteres bekannt. Die Drohung mit einer Strafanzeige bzw. strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund von "illegal geplanten Aktivitäten" erfolgte damit völlig unbegründet. Sie erfolgte im vorliegenden Fall vielmehr rechtsmissbräuchlich. Bei objektiver Betrachtung war der mit den beiden Strafanzeigen ausgehende Druck, mit einem Strafverfahren konfrontiert zu werden, auf die Betroffenen (M._____, C._____ und L._____) alles andere als gering. Sie waren vielmehr von einem Ausmass, das durchaus geeignet war, die Willensfreiheit einer besonnenen Person in der Lage der Adressaten einzuschränken und diese gefügig zu machen (vgl. dazu die korrekten Ausführungen der Vorinstanz, E. 5.3.2.2.). Entsprechend führte C._____ anlässlich der erstinstanzlichen Befragung aus, dass er bei derartigen Schreiben wegen dem Hausverbot und dergleichen immer zunächst seine Anwältin frage und alles vom Gericht abgesegnet werden müsse. Er wolle keine Anklage wegen Hausfriedensbruchs, die Hand und Fuss habe. Solche Schreiben liessen einen nicht kalt (act. 1272 f.). Die Tatbestandshandlung der Nötigung ist damit erfüllt. 4.6.3.2. Dem Beschuldigten war bekannt, dass er nicht mehr Inhaber des Hausrechts war und spätestens seit den Entscheiden des Obergerichts vom 9. Dezember 2021 bzw. des Bundesgerichts vom 24. Februar 2022 auch, dass der Freihandverkauf gerichtlich genehmigt war. Der Beschuldigte verfasste die Schreiben damit im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens und handelte damit vorsätzlich. 4.6.3.3. Der Beschuldigte bezweckte mit seinen beiden Schreiben vom
13. April 2022 einzig, die Räumung der Räumlichkeiten an der […] sowie den Freihandverkauf des Inventars der E._____ AG zu verhindern. Der Nötigungszweck war demnach auch rechtswidrig (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, E. 5.5.2.).
- 17 - 4.6.3.4. Da die Räumung sowie der Freihandverkauf trotz der beiden Schreiben am
13. Mai 2022 vorgenommen wurden, ist mit der Vorinstanz von einer versuchten Nötigung auszugehen. 5. 5.1. Im Weiteren wirft die Anklage dem Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt mehrfache falsche Anschuldigung vor: Vorgehen: Als Organ der E._____ AG (Vizepräsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) reichte der Beschuldigte am vorgenannten Datum gegen C._____, L._____, P._____, M._____ und die Regionalpolizei AI._____ (beauftragte Polizisten als Vollzugsorgan) Strafanzeige wegen Diebstahl (Art. 139 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte ein. Zusammenfassend machte er geltend, dass sich alle vorgenannten Personen strafbar verhalten hätten, indem sie die sich in der Liegenschaft an der […] im vormaligen Mietobjekt des Beschuldigten befindlichen Mobilien im Wert von gesamt CHF 295'814.85 am Freitag 13.05.2022 unrechtmässig öffentlich verkauft hätten. Es habe sich hierbei um Mobiliar und Maschinen im Eigentum der E._____ AG gehandelt, das die Beanzeigten nicht hätten verkaufen dürfen, da sie kein Recht dazu gehabt hätten, weshalb sie sich wegen Diebstahls und Betrugs von gestohlenen und ertrogenen Sachen strafbar gemacht hätten. Ein unberechtigter Verkauf von Mobilien wäre als unrechtmässige Veruntreuung (Art. 137 StGB) strafrechtlich relevant. Der Beschuldigte bezichtigte allerdings mit dem Einreichen der Strafanzeige wissentlich nichtschuldige Personen. Er wusste, dass die D._____ AG, v.d. AB._____ und AC._____, mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 08.07.2021 ermächtigt worden war (Abweisung Berufung der E._____ AG, Entscheid Obergericht Aargau vom 09.12.2021; Nichteintreten auf Beschwerde der E._____ AG, Urteil Bundesgericht vom 24.02.2022), nach vorgängiger Androhung und Einräumung einer Frist von 4 Wochen die sich in der Liegenschaft befindlichen Lebensmittel gemäss separatem Inventar freihändig und das Mobiliar gemäss separatem Inventar mittels öffentlicher Versteigerung zu verkaufen. Mit dem Einreichen der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau verfolgte er einzig das Ziel, dass Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren gegen diese Personen einleiten sollten. 5.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.) sowie den objektiven und subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung als erfüllt. 5.3. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er noch immer Inhaber des Hausrechts gewesen und die Liegenschaft noch nicht geräumt worden sei.
- 18 - 5.4. 5.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die D._____ AG mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021 ermächtigt wurde, das noch in den fraglichen Räumlichkeiten befindliche Mobiliar der E._____ AG nach vorgängiger Androhung zu verkaufen und bei erfolglosem Verkaufsversuch zu entsorgen (act. 308 ff.). Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Dezember 2021 ab (act. 327 ff.), wobei das Bundesgericht am 24. Februar 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (act. 914 ff.). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Mai 2022 eine 3-seitige Strafanzeige verfasst und diese in der Folge bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingereicht hat. Den Inhalt der Strafanzeige hat die Vorinstanz korrekt und ausführlich wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.2.). 5.4.2. 5.4.2.1. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. BGE 136 IV 170 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Andererseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Eventualabsicht (Urteile des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom
12. März 2024 E. 3.1.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Sie ist gegeben, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3).
- 19 - 5.4.2.2. 5.4.2.2.1. Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 17. Mai 2022 Strafanzeige gegen C._____, L._____, P._____, M._____ und die Regionalpolizei AI._____ ein und beschuldigte diese darin der Begehung zahlreicher Delikte (Diebstahl, Betrug sowie "alle weiteren in Betracht kommenden Delikte"). Die Anschuldigungen des Beschuldigten gegen die Regionalpolizei AI._____ richteten sich zweifelsohne gegen diejenigen Beamten, welche den Verkauf des Mobiliars "nicht verhindert haben", zumal nur natürliche Personen Adressaten einer (falschen) Anschuldigung sein können (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 303 StGB). Die Strafanzeige richtete sich an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und bezweckte einzig die Herbeiführung einer Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen, wobei der Beschuldigte in der Strafanzeige denn auch ausdrücklich die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragte. Die beanzeigten Straftaten standen im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden mietrechtlichen Streitigkeit und dem erfolgten Verkauf der Mobilien der E._____ AG durch die D._____ AG. Wie oben ausgeführt (E. 4.4.3.3.), war die D._____ AG zum Verkauf der entsprechenden Mobilien gerichtlich ermächtigt, womit sich sämtliche an diesem Verkauf beteiligten Personen – entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige – nicht schuldig gemacht haben können. Somit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem er mit der Strafanzeige vom 17. Mai 2022 C._____, L._____, P._____, M._____ und die an der Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei AI._____ wegen diverser Delikte falsch beschuldigt hat. 5.4.2.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ergibt sich folgendes: Die Strafanzeige des Beschuldigten richtete sich im Wesentlichen gegen Personen, welche an der zwangsweisen Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in AI._____ und dem anschliessenden Selbsthilfeverkauf beteiligt waren. Das Handelsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die zuständigen Organe der E._____ AG mit Entscheid vom
3. April 2020 unter Verweis auf Art. 292 StGB zur Räumung der Liegenschaft an der […]. In seinem Entscheid hält das Handelsgericht in Erwägung 4 auf Seite 19 sodann explizit fest, dass die Anordnung zur Räumung mit der Ausfällung des Entscheids rechtskräftig und vollstreckbar werde. Gestützt darauf und auf die Urteilsdispositiv Ziff. 1.1, gemäss welcher der Beschuldigte als Organ der E._____ AG verpflichtet wurde, die
- 20 - Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ist ihm nicht zu glauben, wenn er behauptet, nicht um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids gewusst zu haben und vom Weiterbestehen des Mietverhältnisses ausgegangen sei. Die E._____ AG, bzw. der Beschuldigte als zuständiges Organ derselben, wurde zudem im Ausweisungsverfahren anwaltlich vertreten. Von einem patentierten und fachkundigen Anwalt ist zu erwarten, dass er um die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids vom 3. April 2020 wusste. Dem Beschuldigten war klar, dass das Mietobjekt bis am 20. April 2020 geräumt werden musste und damit einhergehend, dass die Vermieterin, die D._____ AG, berechtigt war, die zwangsweise Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten durch die Polizei zu verlangen, nachdem der Beschuldigte als Organ der E._____ AG die gemietete Liegenschaft nicht innert Frist der Vermieterin in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückgegeben hat. Gesagtes gilt denn auch für den Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021. Nichts anderes lässt sich aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2023 ableiten, war dieser doch damals noch gar nicht ergangen. Damit ist hinlänglich erstellt, dass seine Anschuldigungen wegen Diebstahls, Betrugs und aller weitere in Betracht kommenden Delikte gegen C._____, L._____, P._____, M._____ und die an der Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei AI._____ wider besseres Wissens erfolgten. Dies in der Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die jeweils Einzelnen herbeizuführen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 5.5. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 6. 6.1. Der Beschuldigte hat sich wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher falscher Anschuldigung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Tage) verurteilt.
- 21 - Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung im Falle einer Abweisung seiner Berufung nicht mit der Strafzumessung auseinander. 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Nachdem die Vorinstanz für die Delikte (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, falschen Anschuldigung, Nötigung), welche alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Geldstrafe ausgesprochen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden. 6.5. 6.5.1. Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht gemäss der seit 1. Juli 2023 geltenden und für den Beschuldigten milderen Fassung (sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung gegen die an der Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei AI._____ wegen Betrugs nach Art. 146 StGB festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Der Beschuldigte wirft den Polizisten der Regionalpolizei AI._____ in der Strafanzeige vor, dass es diese absichtlich unterlassen hätten, den Verkauf des Inventars der E._____ AG zu verhindern. Der Beschuldigte wusste, dass er bis am 20. April 2020 die gemieteten Geschäftsräume hätte räumen müssen und der Selbsthilfeverkauf gerichtlich angeordnet worden war. Er wusste auch, dass eine Nichtbefolgung eine Zwangsräumung sowie einen Selbsthilfeverkauf zur Folge haben würde. Folglich war ihm auch klar, dass der Selbsthilfeverkauf rechtmässig war und die Handlungen der Polizisten keinen Betrug (und auch keinen Diebstahl) darstellten. Dennoch hat er die Polizisten gegenüber der Staatsanwaltschaft mit direktem Vorsatz eines Verbrechens bezichtigt, welches mit einer Freiheits-
- 22 - strafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Strafverfahren gegen die Polizisten eröffnet worden ist und für die Staatsanwaltschaft wohl leicht erkennbar war, dass es sich um unberechtigte Vorwürfe gehandelt hat. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat: sein Verhalten vor, während und nach der Zwangsräumung vom 24. April 2020 lässt nämlich einzig darauf schliessen, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um einen Racheakt des Beschuldigten gegen die am Selbsthilfeverkauf beteiligten Polizisten handelte (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [E. 7.6.2.3. des vorinstanzlichen Urteil]). Er verfügte dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte. Er wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund seines Verhaltens ein Strafverfahren mit erheblichen Strafen drohen konnte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Einsatzstrafe für die falschen Anschuldigungen gegenüber den Polizisten führt, wenn man nur schon von zwei beanzeigten Delikten (Diebstahl und Betrug) ausgeht (act. 1063 ff.), zu einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. Die Berücksichtigung der weiteren falschen Anschuldigungen gegen C._____ und L._____, P._____ und M._____ würde, ausgehend von Einzelstrafen von 60 bis 80 Tagessätzen pro falsche Anschuldigung, bei einer entsprechenden Asperation, zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen führen. Damit würde die Erhöhung die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) überschreiten. Da die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3) und zudem das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt, hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 6.5.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2023 wegen Hausfriedensbruchs und mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung zu
- 23 - einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen, Probezeit zwei Jahre, verurteilt, woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert hat. Der Beschuldigte bestreitet konsequent, sich der angeklagten Delikte schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigem Täter zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche i.c. nicht vorliegen – bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirkend. Da eine höhere Strafe ausgeschlossen ist (E. 6.5.1. hiervor), hat es damit sein Bewenden und es bleibt bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 6.5.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 6.5.4. Der Beschuldigte hat Angaben zu seiner Person, insbesondere auch solche zu seinen finanziellen Verhältnissen, verweigert (act. 1334; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Der Steuererklärung 2022 des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er als Geschäftsführer der AE._____ AG ein Jahreseinkommen (inkl. Taggeldentschädigung) von netto Fr. 29'383.00 erzielt, wobei der Eigenmietwert zu Gunsten des Beschuldigten unberücksichtigt bleibt. Weiter verfügt er über ein Reinvermögen von Fr. 2'125'689.00. Das vom Beschuldigten deklarierte Jahreseinkommen entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'448.60. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte eine eigene Liegenschaft bewohnt, ist davon auszugehen, dass er zur Deckung seiner Lebenskosten auf sein Vermögen zurückgreifen muss, zumal der Beschuldigte Schulden hat (u.a. Konsumkredit und Hypothek), dessen Zinsen (und möglicherweise Amortisation) er - nebst seinem Lebensunterhalt - ohne Vermögensverzehr nicht bewältigen könnte. So weist der Beschuldigte in seiner
- 24 - Steuererklärung 2022 etwa Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 2'212.00, Einkäufe in die Säule 3a in der Höhe von Fr. 6'881.00 und Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 23'604.00 aus, womit das jährlich deklarierte Nettoeinkommen bereits durch diese Ausgaben deutlich überschritten wird, was für einen Vermögensverzehr spricht, zumal keine Vermögenserträge ausgewiesen werden. Vor dem Verkauf seiner Liegenschaft stand dem Beschuldigten zudem noch ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'127.95 zur Verfügung (vgl. Urteil vom
16. November 2021 [SST.2021.84], E. 10.6.2.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 4'448.60 auszugehen. Dieses setzt sich aus dem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'448.60 und einem Einkommen aus Vermögensverzehr von ermessensweise Fr. 2'000.00 pro Monat zusammen. Dies ergibt nach einem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern usw. sowie einer Reduktion um 10% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.) einen Tagessatz von abgerundet Fr. 100.00. Im Hinblick auf die Täterkomponente erscheint eine unbedingte Strafe (noch) nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, obschon es zu erwähnen gilt, dass sich der Beschuldigte im gesamten Strafverfahren uneinsichtig gezeigt hat. Um den damit verbundenen verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen kann daher der bedingte Vollzug gewährt werden. 6.5.5. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Be- schuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 4'500.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 25 - 7. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung überwiegend, da es bei vier Verurteilungen bleibt und ihm in Abänderung zur Vorinstanz lediglich der bedingte anstellte des unbedingten Vollzugs gewährt wird. Es rechtfertigt sich daher, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 15 GebührD für beide Verfahren (mit SST.2025.240) auf Fr. 4'000.00 festzusetzen und dem Beschuldigten die Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzu- erlegen. Diese hat er im Umfang von 4/5 und damit Fr. 1'600.00 zu tragen. Der Beschuldigte hat seine eigenen Kosten selber zu tragen. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 4'370.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 8.2. Der Beschuldigte hat seine eigenen Kosten selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die richterlich auf Fr. 4'162.05 festgelegten Anwaltskosten der D._____ AG (ehemalige Privatklägerin) zur Hälfte auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2.3.), unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B._____ für den ganzen Betrag, was nicht zu beanstanden ist. 8.4. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten weiter die richterlich auf Fr. 3'517.55 festgelegten Anwaltskosten von C._____ und L._____ (ehemalige Privat- kläger) auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2.3.), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Beim in Dispositivziffer 3.2 des vorinstanzlichen Urteils festgesetzten Betrag von Fr. 2'081.05 handelt es sich offensichtlich um einen Verschreiber (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.2.2.), welcher vorliegend von Amtes wegen zu berichtigen ist.
- 26 - 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig:
- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
- der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
- der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 44, Art. 47 StGB und Art. 49 StGB, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 4'500.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteils- mässig auf den Beschuldigten entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 226.00, gesamthaft Fr. 2'226.00, werden im Umfang von 4/5 und damit mit Fr. 1'780.80 dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Es wird für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'370.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der D._____ AG für das erstinstanzliche Verfahren die Hälfte deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'162.05 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 152.21 sowie 8.1 %
- 27 - MWST von 152.34), also Fr. 2'081.05, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ für den ganzen Betrag. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, C._____ und L._____ für das erstinstanzliche Verfahren deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 3'517.55 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 113.57 sowie 8.1 % MWST von Fr. 144.54) zu bezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 28 - Aarau, 17. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Zunächst sind die Gründe, welche zur Abweisung der vom Beschuldigten im Rahmen der Vorfragen an der Berufungsverhandlung vom
17. September 2026 gestellten Anträge geführt haben, kurz darzulegen.
E. 2.2 Soweit der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 4. Februar 2025 "im Verfahren des Bezirksgerichts Lenzburg (ST.2022.179 und ST.2022.180)" nichtig sei und das Verfahren an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen sei, kann im Wesentlichen auf den im vorliegenden Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2025 verwiesen werden. Die Überweisung der Strafverfahren vom Bezirksgericht Lenzburg an das Bezirksgericht Muri durch das Präsidium der Justizleitung war rechtmässig und notwendig, weil die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Ausstandsgesuch der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg im Zusammenhang mit dem Beschuldigten mit Entscheid vom 28. September 2021 gutgeheissen hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2025 vom 18. März 2026, welches die Rechtmässigkeit der Überweisung der Strafverfahren bereits überprüft und bejaht hat). Der damit zusammenhängende Antrag des Beschuldigten (die Akten ST.2022.179 und ST.2022.180 seien aus dem Recht zu weisen und dem Bezirksgericht Lenzburg zu übermitteln) war aus den gleichen Gründen ebenfalls abzuweisen.
E. 2.3 Soweit der Beschuldigte geltend macht, das (vorliegende) Strafverfahren sei unzulässig, weil es bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2022 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der in der genannten Verfügung geschilderte Tatvorwurf bzw. Lebenssachverhalt mit den vorliegenden Anklagepunkten in einem relevanten Zusammenhang stehen soll.
E. 2.4 Inwiefern die vom Beschuldigten beim VOSTRA beantragte Löschung des Strafregistereintrags betreffend die obergerichtlichen Urteile vom
16. November 2021 und 6. Juni 2023 eine Sistierung des vorliegenden
- 6 - Berufungsverfahrens rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargelegt.
E. 2.5 Hinsichtlich der Verfahren ST.2021.99, ST.2021.100, ST.2018.66 sowie ST.2018.67 kommt dem Obergericht keine Verfahrensherrschaft zu, da diese nicht (mehr) am Obergericht hängig sind. Für die "Anweisung" an ein Bezirksgericht, einzelne Verfahren (welche nicht am Obergericht hängig sind) miteinander zu vereinigen, besteht keine gesetzliche Grundlage, womit auch dieser Antrag abzuweisen war.
E. 3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher falscher Anschuldigung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch.
E. 3.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteils- mässig auf den Beschuldigten entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 226.00, gesamthaft Fr. 2'226.00, werden im Umfang von 4/5 und damit mit Fr. 1'780.80 dem Beschuldigten auferlegt.
E. 3.2 Es wird für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
E. 4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'370.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 4.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der D._____ AG für das erstinstanzliche Verfahren die Hälfte deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'162.05 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 152.21 sowie 8.1 %
- 27 - MWST von 152.34), also Fr. 2'081.05, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ für den ganzen Betrag.
E. 4.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, C._____ und L._____ für das erstinstanzliche Verfahren deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 3'517.55 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 113.57 sowie 8.1 % MWST von Fr. 144.54) zu bezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 28 - Aarau, 17. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser
E. 4.4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat.
E. 4.4.2 Diesbezüglich macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass die Mieterschaft nach Beendigung des Mietverhältnisses das Hausrecht innehabe, bis sie die Wohnung tatsächlich geräumt habe. Der Beschuldigte bzw. die E._____ AG sei zum Tatzeitpunkt am 3. Juni 2021 immer noch Inhaber/in des Hausrechts betreffend die Räumlichkeiten […] gewesen, da das Mietobjekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht geräumt worden sei und auch keine Kündigung vorgelegen habe. Entsprechend sei die D._____ AG am 3. Juni 2021 nicht berechtigt gewesen, einen Strafantrag zu stellen, womit das Strafverfahren einzustellen sei. Ferner schütze der Tatbestand des Hausfriedensbruchs den Inhaber des Hausrechts. Wenn die Mieterschaft nach Ablauf des Mietvertrags unberechtigterweise in den ehemals gemieteten Räumen verbleibe, so begehe sie damit keinen Hausfriedensbruch.
E. 4.4.3.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Nach der Praxis des Bundesgerichts beginnt das Hausrecht mit dem Einzug des Mieters oder Pächters und endet mit dem Auszug (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Geht das Miet- bzw. Pachtverhältnis zu Ende, so behält der Mieter das Hausrecht,
- 9 - bis er die Wohnung usw. tatsächlich räumt (BGE 112 IV 31 E. 3). Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen, nicht aber dem Vermieter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Dass ein Mieter die Mietsache nach Ablauf des Vertrags nicht freiwillig freigibt, gehört zudem zu den normalen Geschäftsrisiken des Vermieters; solche Streitigkeiten sind zivilrechtlicher Natur und dementsprechend vorab mit zivilrechtlichen Mitteln zu lösen (Urteil des Bundesgerichts 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). Die Rückgabe der Räumlichkeiten setzt voraus, dass der Mieter sein Mobiliar und seine persönlichen Gegenstände vollständig ausräumt und dem Vermieter die Schlüssel zurückgibt (Urteil des Bundesgerichts 4A_234/2022 vom 21. November 2022, E. 4.1.2.). In weniger eindeutigen Fällen, insbesondere wenn der Mieter die Schlüssel nicht zurückgegeben und/oder seine Möbel nicht entfernt hat, muss der Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen, ob eine stillschweigende Rückgabe der Räumlichkeiten vorliegt. Die Rückgabe der Schlüssel ist in der Regel ein starkes Indiz dafür, dass der Mieter auf seinen Mietvertrag verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.1.2. m.w.H.).
E. 4.4.3.2 Im vorliegenden Fall wurde die E._____ AG als Mieterin mit Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Entscheid vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Mieträumlichkeiten ausgewiesen, wobei dieser Entscheid durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bestätigt wurde. Ein Antrag auf Mietausweisung im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ist dann gutzuheissen, wenn die klagende Partei den Urkundenbeweis einer rechtsgültigen Kündigung erbringt und es die beklagte Partei unterlässt, substantiiert und schlüssig Einwendungen vorzutragen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. dazu BGE 141 III 23 E. 3.2). Ist aber – wie vorliegend ausgewiesen durch den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (E. 3.3 und E. 4) und bestätigt durch das Bundesgericht (Urteil 4A_175/2020 vom 30. Juni 2020 E. 5) – Ersteres gegeben und Letzteres nicht der Fall, bedeutet dies, dass (auch) der Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietausweisungsentscheids umfasst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2017 vom 21. März 2017 E. 3.2; vgl. auch diesbezüglich den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
9. Dezember 2021 E. 5.3 [ZSU.2021.159]; a.M.: Urteil des Obergerichts vom 12. Oktober 2023 [ZVE.2022.36]). Konkret hat der Beschuldigte in beiden Verfahren (vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesgericht) die Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung des
- 10 - Mietverhältnisses geltend gemacht und ist damit nicht durchgedrungen. Nachdem die Tatsachen, auf die der Einwand der Nichtigkeit gründet, von der Rechtskraft der genannten Entscheide umfasst werden, können sie nicht erneut zum Prozessgegenstand gemacht werden. Im Übrigen wurde durch den Beschuldigten auch nie ein ordentliches Verfahren zur Anfechtung der Kündigung anberaumt. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht erneut angefochten werden kann und vorliegend der Einwand der Ungültigkeit resp. Nichtigkeit der Kündigung (soweit überhaupt relevant) nicht zu hören ist.
E. 4.4.3.3 Der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrats- vizepräsident der E._____ AG war zum Tatzeitpunkt nicht mehr Inhaber des Hausrechts hinsichtlich des fraglichen Mietobjekts. Es trifft zwar zu, dass das Hausrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Auszug der Mieterschaft aus dem Mietobjekt und nicht bereits mit Beendigung des Mieterverhältnisses auf die Eigentümerschaft bzw. Vermieterschaft übergeht. Im vorliegenden Fall wurde die E._____ AG aber mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Räumlichkeiten ausgewiesen, dieser Entscheid war (spätestens) mit der bundesgerichtlichen Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (gestellt durch die E._____ AG als Beschwerdeführerin) am 21. April 2020 vollstreckbar. Entsprechend wurde die Mietausweisung der E._____ AG am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei AI._____ durch das Auswechseln der Schliesszylinder vollzogen. Eine eigentliche Schlüsselübergabe erübrigte sich demnach, diese wurde durch die polizeiliche Massnahme ersetzt. Der E._____ AG (und damit dem Beschuldigten) wurde der weitere Zugang zu den Räumlichkeiten mit dem Austausch der Schliesszylinder gestützt auf einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid verwehrt, zumal sie die Liegenschaft innert gerichtlich angesetzter Frist weder geräumt noch der D._____ AG als Vermieterin die Schlüssel freiwillig ausgehändigt hat. Die vertraglichen (und dinglichen) Ansprüche der D._____ AG (insbesondere auf Rückgabe der Mietsache) wurden damit durchgesetzt und die Streitigkeit wurde (vorab) folglich mit zivilrechtlichen Mitteln gelöst, womit die Strafbestimmungen (bzw. der Strafantrag) im vorliegenden Fall eben gerade nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dienten (E. 4.4.3.1. hiervor) und ein Verweis darauf somit unbehelflich ist. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist ferner die lange Zeitspanne von mehr als einem Jahr zwischen dem vollstreckbaren Mietausweisungsentscheid im April 2020 und der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 3. Juni 2021. Nachdem die E._____ AG (und damit der Beschuldigte) über ein Jahr keinen (rechtmässigen) Zutritt zum vormaligen Mietobjekt mehr hatte, kann vorliegend nicht ernsthaft
- 11 - vorgebracht werden, dass der Beschuldigte (bzw. die E._____ AG) zum Tatzeitpunkt noch Träger des Hausrechts gewesen sein soll. Gesagtes gilt auch im Hinblick auf die Mobilien, welche sich zum Tatzeitpunkt noch im Mietobjekt befunden haben und welche die E._____ AG bzw. der Beschuldigte trotz verpflichtendem Gerichtsentscheid nicht aus dem Mietobjekt geräumt hat. Auch dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Beschuldigte bzw. die E._____ AG zum Tatzeitpunkt noch Träger/in des Hausrechts war. Würde man der Argumentation des Beschuldigten folgen, hätte es die Mieterschaft durch Missachtung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheide in der Hand, den Übergang des Hausrechts zurück an die Vermieterschaft bzw. Eigentümerschaft zu verhindern oder beliebig zu verzögern, was augenscheinlich nicht angehen kann. Dessen ungeachtet hat die D._____ AG bereits mit Gesuch vom
17. September 2020 die notwendigen zivilrechtlichen Schritte eingeleitet und beim Bezirksgericht Rheinfelden den Selbsthilfeverkauf der Mobilien beantragt, wobei ihr dieser mit Entscheid vom 8. Juli 2021, bestätigt durch das Obergericht am 9. Dezember 2021 (wobei das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eintrat), bewilligt worden ist. Hinzuweisen gilt es in diesem Zusammenhang auf folgende Erwägung (6.2) im Entscheid des Obergerichts: "Die im Ergebnis grundlose, da wie oben gezeigt auf offensichtlich unzulässiger Kritik an der Vollstreckbarkeit der Ausweisung beruhende, Verweigerungshaltung der Beklagten ist mithin rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz". Auch hier dienten die Strafbestimmungen bzw. der entsprechende Strafantrag folglich nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, der zivilrechtliche Weg wurde auch diesbezüglich vielmehr ausgeschöpft, so dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich der Beschuldigte beruft, auch in diesem Fall nicht einschlägig ist. Dass der Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf durch das Bezirksgericht Rheinfelden erst am 8. Juli 2021 und damit nach der Tat vom 3. Juni 2021 erging, vermag daran nichts zu ändern und ist denn auch einzig der langen Verfahrensdauer geschuldet. Schliesslich ist denn auch nicht einzusehen und wird nicht dargelegt, inwiefern die Privat- und Geheimsphäre der E._____ AG als ehemalige Mieterin der entsprechenden Räumlichkeiten zum Tatzeitpunkt im Juni 2021 noch irgendwelchen Schutz im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedurft hätte, hatte sie doch bereits seit April 2020 keinen Zugang mehr zum Mietobjekt, jedoch einen solchen erhalten, um die Mobilien aus den Räumlichkeiten zu schaffen (act. 86 ff.).
E. 4.4.3.4 Dem Beschuldigten war auch ohne Weiteres bekannt, dass die D._____ AG als Inhaberin des Hausrechts nicht wollte, dass er die Liegenschaft eigenmächtig betritt. So wurde die E._____ AG mehrfach schriftlich darauf
- 12 - hingewiesen (act. 86 ff. [Zutritt nur für die Räumung]), die Schliesszylinder wurden ausgewechselt, um den Zugang zu verhindern und an den Türen zu den Räumlichkeiten wurden Hinweise auf A4-Blättern angebracht ("!Zutritt nur mit Erlaubnis und im Beisein des Vermieters! Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht!" [act. 260, act. 266 ff.; act. 1244]). Damit hat der Beschuldigte die Liegenschaft auch gegen den erkennbaren Willen der D._____ AG betreten.
E. 4.4.3.5 Indem der Beschuldigte die Räumlichkeiten der D._____ AG als Inhaberin des Hausrechts am 3. Juni 2021 unrechtmässig gegen deren erkennbaren Willen betreten und sich darin aufgehalten hat, hat er den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.
E. 4.4.4.1 Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz handelt.
E. 4.4.4.2 Die E._____ AG hat im Mietausweisungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020) und im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juni 2020) den Einwand der Ungültigkeit/Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung eingebracht und ist damit nicht durchgedrungen. Ferner wurden am vormaligen Mietobjekt die Schliesszylinder am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei AI._____ ersetzt und ihr wurde ab dem 9. März 2021 (act. 654 f.; act. 269) schriftlich (per Einschreiben wie auch mit entsprechenden Anschlägen an den Türen) der eigenmächtige Zutritt zu den Räumlichkeiten ausdrücklich untersagt. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldigten am 3. Juni 2021 ohne weiteres bewusst sein, dass die E._____ AG nicht mehr Inhaberin des Hausrechts sein konnte und sein eigenmächtiger Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht dem Willen der D._____ AG entsprach. Dies ergibt sich denn auch ohne weiteres daraus, dass er die (neu angebrachten) Schliesszylinder unter Beizug eines Schlüsseldienstes aufbohren liess. Damit nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf, dass er gegen den Willen der Berechtigten die Liegenschaft betrat und sein Eindringen damit unrechtmässig war. Ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB liegt nach dem Erwogenen ebenfalls nicht vor.
E. 4.4.5 Der Beschuldigte hat damit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen
- 13 - Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen. Daraus ergibt sich denn auch, dass – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – ein gültiger Strafantrag vom 3. Juni 2021 (act. 264 f.) seitens der D._____ AG hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vorlag, war diese doch als Inhaberin des Hausrechts berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen (vgl. dazu das vorinstanzliche Urteil, E. 4.3.2.).
E. 4.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat.
E. 4.4.7 Nach dem Dargelegten und unter Berücksichtigung, dass über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO), sind die Beweisanträge 1-3 des Beschuldigten (vgl. Plädoyer des Beschuldigten zur Verhandlung vom 17. September 2026) abzuweisen.
E. 4.5.1 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat.
E. 4.5.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung macht der Beschuldigte geltend, dass der zwischen der D._____ AG und der E._____ AG abgeschlossene Mietvertrag in Ziff. 17.2. die Unterhaltspflichten des Mieters regle. Zur Ausbesserungspflicht des Mieters gehöre u.a. das Reparieren oder Ersetzen von Türklinken, Schrank-, Tor- und Türschlössern und -schlüsseln. Das Auswechseln der Schliesszylinder am
3. Juni 2021 gehöre zur vertraglichen Unterhaltspflicht des Beschuldigten. Solange er eine vertragliche Pflicht erfülle, könne er auch keine Sachbeschädigung begehen. Der Beschuldigte sei zudem am 3. Juni 2021 davon ausgegangen, dass er nach wie vor Inhaber des Hausrechts sei, so dass das Aussperren des Beschuldigten seitens der Vermieterschaft durch Austauschen der Schliesszylinder am 24. April 2020 illegal gewesen sei. Wenn sich der Beschuldigte am 3. Juni 2021 wieder Zugang zum Mietobjekt verschafft habe, so sei dies ein Akt der erlaubten Selbsthilfe gewesen.
E. 4.5.3.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die D._____ AG hat am 3. Juni 2021
- 14 - Strafantrag gestellt (act. 264 f.). Hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Stellung eines Strafantrags kann auf das vorinstanzliche Urteil, E. 4.4.1., verwiesen werden.
E. 4.5.3.2 Durch das Aufbohren (und damit Zerstören) der intakten Schliesszylinder liegt unbestrittenermassen eine Sachbeschädigung vor. Das mietrechtliche Verhältnis zwischen der E._____ AG und der D._____ AG war zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund eineinhalb Jahren beendet und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern zu diesem Zeitpunkt noch eine vertragliche Pflicht seitens der ehemaligen Mieterin (der E._____ AG) bestanden haben soll, irgendwelche Arbeiten an dem Schliesszylinder vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dass die Schliesszylinder nach Beendigung des Mietverhältnisses und vollstreckter Mietausweisung durch die Vermieterschaft bereits ersetzt worden sind. Auch war der Beschuldigte (bzw. die E._____ AG) weder Träger/in des Hausrechts noch durfte er zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen (vgl. E. 4.4.3.2. f. hiervor). Dass er die eigentliche Tathandlung (das Zerstören des Schliesszylinders) nicht selber vorgenommen, sondern hierfür einen Schlüsseldienst beauftragt hat, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Aufgrund der konkreten Umstände (vgl. die hierzu zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.2.2.1.]) musste der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes, F._____, davon ausgehen, dass der Beschuldigte über das Hausrecht verfügte und ihn entsprechend berechtigterweise beauftragte, den Schliesszylinder zu ersetzen. F._____ handelte damit als vorsatzloses Werkzeug des Beschuldigten (und B._____) im Sinne einer mittelbaren Täterschaft, so dass die Handlungen von F._____ dem Beschuldigten vollumfänglich anzurechnen sind.
E. 4.5.3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Soweit ein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht wird, kann auf die Ausführungen in E. 4.4.4.2. hiervor verwiesen werden. Nachdem für die Behebung des Schadens eine Rechnung von Fr. 572.40 (vgl. act. 1339 Beilage 17) gestellt wurde und der Beschuldigte die Herbeiführung eines Schadens in diesem Ausmass in Kauf genommen hat, ist sowohl die objektive wie subjektive Geringfügigkeit zu verneinen (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1 und BGE 122 IV 156 E. 2), womit die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliegend ausscheidet. Mit der Vorinstanz ist zudem der Vorsatz zu bejahen. Soweit der Beschuldigte wiederum geltend macht, er sei davon ausgegangen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses ungültig und er nach wie vor Träger des Hausrechts gewesen sei, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 4.4.3.2. f. hiervor).
- 15 -
E. 4.5.4 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ist somit ebenfalls zu bestätigen.
E. 4.6.1 Im Weiteren wirft die Anklage dem Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt mehrfache versuchte Nötigung vor: Vorgehen: Die D._____ AG erwirkte nach der Mietausweisung der E._____ AG die gerichtliche Ermächtigung (Entscheid Bezirksgericht Rheinfelden vom 08.07.2021 / Entscheid Obergericht Aargau vom 09.12.2021 / Urteil Bundesgericht vom 24.02.2022) zum Selbsthilfeverkauf bzw. zur Versteigerung der Lebensmittel bzw. Mobilien der E._____ AG in der Liegenschaft […], Erdgeschoss (ehemals […]). Die Versteigerung des Inventars wurde am Freitag, 13.05.2022, durchgeführt. Im Wissen darum, dass die E._____ AG nicht mehr rechtmässige Mieterin der Räumlichkeiten war, und im Wissen darum, dass der Vermieterin, der D._____ AG, mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 08.07.2021 die Bewilligung erteilt worden war, nach vorgängiger Androhung und Einräumung einer Frist von 4 Wochen die sich am 24.04.2020 in der Liegenschaft befindlichen Lebensmittel gemäss separatem Inventar freihändig zu verkaufen und das Mobiliar gemäss separatem Inventar mittels öffentlicher Versteigerung zu verkaufen (Abweisung Berufung der E._____ AG, Entscheid Obergericht Aargau vom 09.12.2021; Nichteintreten auf Beschwerde der E._____ AG, Urteil Bundesgericht vom 24.02.2022), erteilte der Beschuldigte mit zwei identischen Schreiben, beide datiert auf den 13.04.2022, M._____ (Geschädigter) sowie C._____ und L._____ (Strafkläger) unberechtigterweise ein Hausverbot für die ehemalige Mietliegenschaft […] und teilte diesen mit, dass bei Widerhandlungen gegen das Hausverbot eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und Nötigung erfolgen werde. Zudem drohte er den vorerwähnten Personen hinsichtlich der anstehenden, gerichtlich genehmigten Versteigerung des Inventars der E._____ AG, welches sich in der […], Erdgeschoss (ehemals […]), befand, strafrechtliche Konsequenzen an.
E. 4.6.2 Gestützt auf die beiden aktenkundigen Schreiben des Beschuldigten vom
13. April 2022 an M._____ sowie C._____ und L._____ ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten (vgl. act. 923 f.), was vom Beschuldigten denn auch nicht explizit bestritten wird. Damit steht fest, dass der Beschuldigte den Adressaten in den genannten Schreiben mit einer Strafanzeige gedroht hat, sofern diese das von ihm auferlegte Hausverbot für die Liegenschaft an der […] missachten würden. Im Weiteren hat er strafrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt, sollte das "gestohlene, ertrogene und gepfändete Eigentum (Inventar)" der E._____ AG an Dritte verkauft werden.
- 16 -
E. 4.6.3.1 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte am 13. April 2022
– wie bereits oben (E. 4.4.3.) und von der Vorinstanz ausführlich dargelegt
– nicht mehr Inhaber des Hausrechts und entsprechend nicht berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen. Ebenso war der Freihandverkauf des Inventars gerichtlich angeordnet bzw. genehmigt (vgl. Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2022). Beides war dem Beschuldigten ohne weiteres bekannt. Die Drohung mit einer Strafanzeige bzw. strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund von "illegal geplanten Aktivitäten" erfolgte damit völlig unbegründet. Sie erfolgte im vorliegenden Fall vielmehr rechtsmissbräuchlich. Bei objektiver Betrachtung war der mit den beiden Strafanzeigen ausgehende Druck, mit einem Strafverfahren konfrontiert zu werden, auf die Betroffenen (M._____, C._____ und L._____) alles andere als gering. Sie waren vielmehr von einem Ausmass, das durchaus geeignet war, die Willensfreiheit einer besonnenen Person in der Lage der Adressaten einzuschränken und diese gefügig zu machen (vgl. dazu die korrekten Ausführungen der Vorinstanz, E. 5.3.2.2.). Entsprechend führte C._____ anlässlich der erstinstanzlichen Befragung aus, dass er bei derartigen Schreiben wegen dem Hausverbot und dergleichen immer zunächst seine Anwältin frage und alles vom Gericht abgesegnet werden müsse. Er wolle keine Anklage wegen Hausfriedensbruchs, die Hand und Fuss habe. Solche Schreiben liessen einen nicht kalt (act. 1272 f.). Die Tatbestandshandlung der Nötigung ist damit erfüllt.
E. 4.6.3.2 Dem Beschuldigten war bekannt, dass er nicht mehr Inhaber des Hausrechts war und spätestens seit den Entscheiden des Obergerichts vom 9. Dezember 2021 bzw. des Bundesgerichts vom 24. Februar 2022 auch, dass der Freihandverkauf gerichtlich genehmigt war. Der Beschuldigte verfasste die Schreiben damit im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens und handelte damit vorsätzlich.
E. 4.6.3.3 Der Beschuldigte bezweckte mit seinen beiden Schreiben vom
13. April 2022 einzig, die Räumung der Räumlichkeiten an der […] sowie den Freihandverkauf des Inventars der E._____ AG zu verhindern. Der Nötigungszweck war demnach auch rechtswidrig (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, E. 5.5.2.).
- 17 -
E. 4.6.3.4 Da die Räumung sowie der Freihandverkauf trotz der beiden Schreiben am
13. Mai 2022 vorgenommen wurden, ist mit der Vorinstanz von einer versuchten Nötigung auszugehen.
E. 5.1 Im Weiteren wirft die Anklage dem Beschuldigten gestützt auf folgenden
Sachverhalt mehrfache falsche Anschuldigung vor:
Vorgehen: Als Organ der E._____ AG (Vizepräsident des
Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) reichte der Beschuldigte am
vorgenannten Datum gegen C._____, L._____, P._____, M._____ und die
Regionalpolizei AI._____ (beauftragte Polizisten als Vollzugsorgan)
Strafanzeige wegen Diebstahl (Art. 139 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) und
aller weiteren in Betracht kommenden Delikte ein. Zusammenfassend
machte er geltend, dass sich alle vorgenannten Personen strafbar
verhalten hätten, indem sie die sich in der Liegenschaft an der […] im
vormaligen Mietobjekt des Beschuldigten befindlichen Mobilien im Wert
von gesamt CHF 295'814.85 am Freitag 13.05.2022 unrechtmässig
öffentlich verkauft hätten. Es habe sich hierbei um Mobiliar und Maschinen
im Eigentum der E._____ AG gehandelt, das die Beanzeigten nicht hätten
verkaufen dürfen, da sie kein Recht dazu gehabt hätten, weshalb sie sich
wegen Diebstahls und Betrugs von gestohlenen und ertrogenen Sachen
strafbar gemacht hätten.
Ein unberechtigter Verkauf von Mobilien wäre als unrechtmässige
Veruntreuung (Art. 137 StGB) strafrechtlich relevant. Der Beschuldigte
bezichtigte allerdings mit dem Einreichen der Strafanzeige wissentlich
nichtschuldige Personen. Er wusste, dass die D._____ AG, v.d. AB._____
und AC._____, mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom
08.07.2021 ermächtigt worden war (Abweisung Berufung der E._____ AG,
Entscheid Obergericht Aargau vom 09.12.2021; Nichteintreten auf
Beschwerde der E._____ AG, Urteil Bundesgericht vom 24.02.2022), nach
vorgängiger Androhung und Einräumung einer Frist von 4 Wochen die sich
in der Liegenschaft befindlichen Lebensmittel gemäss separatem Inventar
freihändig und das Mobiliar gemäss separatem Inventar mittels öffentlicher
Versteigerung zu verkaufen.
Mit dem Einreichen der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-
Aarau verfolgte er einzig das Ziel, dass Strafverfolgungsbehörden ein
Verfahren gegen diese Personen einleiten sollten.
E. 5.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.) sowie den objektiven und subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung als erfüllt.
E. 5.3 Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er noch immer Inhaber des Hausrechts gewesen und die Liegenschaft noch nicht geräumt worden sei.
- 18 -
E. 5.4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die D._____ AG mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021 ermächtigt wurde, das noch in den fraglichen Räumlichkeiten befindliche Mobiliar der E._____ AG nach vorgängiger Androhung zu verkaufen und bei erfolglosem Verkaufsversuch zu entsorgen (act. 308 ff.). Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Dezember 2021 ab (act. 327 ff.), wobei das Bundesgericht am 24. Februar 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (act. 914 ff.). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Mai 2022 eine 3-seitige Strafanzeige verfasst und diese in der Folge bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingereicht hat. Den Inhalt der Strafanzeige hat die Vorinstanz korrekt und ausführlich wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.2.).
E. 5.4.2.1 Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. BGE 136 IV 170 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Andererseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Eventualabsicht (Urteile des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom
12. März 2024 E. 3.1.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Sie ist gegeben, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3).
- 19 -
E. 5.4.2.2 5.4.2.2.1. Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 17. Mai 2022 Strafanzeige gegen C._____, L._____, P._____, M._____ und die Regionalpolizei AI._____ ein und beschuldigte diese darin der Begehung zahlreicher Delikte (Diebstahl, Betrug sowie "alle weiteren in Betracht kommenden Delikte"). Die Anschuldigungen des Beschuldigten gegen die Regionalpolizei AI._____ richteten sich zweifelsohne gegen diejenigen Beamten, welche den Verkauf des Mobiliars "nicht verhindert haben", zumal nur natürliche Personen Adressaten einer (falschen) Anschuldigung sein können (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 303 StGB). Die Strafanzeige richtete sich an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und bezweckte einzig die Herbeiführung einer Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen, wobei der Beschuldigte in der Strafanzeige denn auch ausdrücklich die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragte. Die beanzeigten Straftaten standen im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden mietrechtlichen Streitigkeit und dem erfolgten Verkauf der Mobilien der E._____ AG durch die D._____ AG. Wie oben ausgeführt (E. 4.4.3.3.), war die D._____ AG zum Verkauf der entsprechenden Mobilien gerichtlich ermächtigt, womit sich sämtliche an diesem Verkauf beteiligten Personen – entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige – nicht schuldig gemacht haben können. Somit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem er mit der Strafanzeige vom 17. Mai 2022 C._____, L._____, P._____, M._____ und die an der Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei AI._____ wegen diverser Delikte falsch beschuldigt hat. 5.4.2.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ergibt sich folgendes: Die Strafanzeige des Beschuldigten richtete sich im Wesentlichen gegen Personen, welche an der zwangsweisen Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in AI._____ und dem anschliessenden Selbsthilfeverkauf beteiligt waren. Das Handelsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die zuständigen Organe der E._____ AG mit Entscheid vom
3. April 2020 unter Verweis auf Art. 292 StGB zur Räumung der Liegenschaft an der […]. In seinem Entscheid hält das Handelsgericht in Erwägung 4 auf Seite 19 sodann explizit fest, dass die Anordnung zur Räumung mit der Ausfällung des Entscheids rechtskräftig und vollstreckbar werde. Gestützt darauf und auf die Urteilsdispositiv Ziff. 1.1, gemäss welcher der Beschuldigte als Organ der E._____ AG verpflichtet wurde, die
- 20 - Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ist ihm nicht zu glauben, wenn er behauptet, nicht um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids gewusst zu haben und vom Weiterbestehen des Mietverhältnisses ausgegangen sei. Die E._____ AG, bzw. der Beschuldigte als zuständiges Organ derselben, wurde zudem im Ausweisungsverfahren anwaltlich vertreten. Von einem patentierten und fachkundigen Anwalt ist zu erwarten, dass er um die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids vom 3. April 2020 wusste. Dem Beschuldigten war klar, dass das Mietobjekt bis am 20. April 2020 geräumt werden musste und damit einhergehend, dass die Vermieterin, die D._____ AG, berechtigt war, die zwangsweise Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten durch die Polizei zu verlangen, nachdem der Beschuldigte als Organ der E._____ AG die gemietete Liegenschaft nicht innert Frist der Vermieterin in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückgegeben hat. Gesagtes gilt denn auch für den Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021. Nichts anderes lässt sich aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2023 ableiten, war dieser doch damals noch gar nicht ergangen. Damit ist hinlänglich erstellt, dass seine Anschuldigungen wegen Diebstahls, Betrugs und aller weitere in Betracht kommenden Delikte gegen C._____, L._____, P._____, M._____ und die an der Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei AI._____ wider besseres Wissens erfolgten. Dies in der Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die jeweils Einzelnen herbeizuführen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
E. 5.5 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
E. 6.1 Der Beschuldigte hat sich wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher falscher Anschuldigung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Tage) verurteilt.
- 21 - Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung im Falle einer Abweisung seiner Berufung nicht mit der Strafzumessung auseinander.
E. 6.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 6.4 Nachdem die Vorinstanz für die Delikte (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, falschen Anschuldigung, Nötigung), welche alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Geldstrafe ausgesprochen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden.
E. 6.5.1 Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht gemäss der seit 1. Juli 2023 geltenden und für den Beschuldigten milderen Fassung (sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung gegen die an der Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei AI._____ wegen Betrugs nach Art. 146 StGB festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Der Beschuldigte wirft den Polizisten der Regionalpolizei AI._____ in der Strafanzeige vor, dass es diese absichtlich unterlassen hätten, den Verkauf des Inventars der E._____ AG zu verhindern. Der Beschuldigte wusste, dass er bis am 20. April 2020 die gemieteten Geschäftsräume hätte räumen müssen und der Selbsthilfeverkauf gerichtlich angeordnet worden war. Er wusste auch, dass eine Nichtbefolgung eine Zwangsräumung sowie einen Selbsthilfeverkauf zur Folge haben würde. Folglich war ihm auch klar, dass der Selbsthilfeverkauf rechtmässig war und die Handlungen der Polizisten keinen Betrug (und auch keinen Diebstahl) darstellten. Dennoch hat er die Polizisten gegenüber der Staatsanwaltschaft mit direktem Vorsatz eines Verbrechens bezichtigt, welches mit einer Freiheits-
- 22 - strafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Strafverfahren gegen die Polizisten eröffnet worden ist und für die Staatsanwaltschaft wohl leicht erkennbar war, dass es sich um unberechtigte Vorwürfe gehandelt hat. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat: sein Verhalten vor, während und nach der Zwangsräumung vom 24. April 2020 lässt nämlich einzig darauf schliessen, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um einen Racheakt des Beschuldigten gegen die am Selbsthilfeverkauf beteiligten Polizisten handelte (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [E. 7.6.2.3. des vorinstanzlichen Urteil]). Er verfügte dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte. Er wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund seines Verhaltens ein Strafverfahren mit erheblichen Strafen drohen konnte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Einsatzstrafe für die falschen Anschuldigungen gegenüber den Polizisten führt, wenn man nur schon von zwei beanzeigten Delikten (Diebstahl und Betrug) ausgeht (act. 1063 ff.), zu einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. Die Berücksichtigung der weiteren falschen Anschuldigungen gegen C._____ und L._____, P._____ und M._____ würde, ausgehend von Einzelstrafen von 60 bis 80 Tagessätzen pro falsche Anschuldigung, bei einer entsprechenden Asperation, zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen führen. Damit würde die Erhöhung die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) überschreiten. Da die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3) und zudem das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt, hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
E. 6.5.2 In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2023 wegen Hausfriedensbruchs und mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung zu
- 23 - einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen, Probezeit zwei Jahre, verurteilt, woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert hat. Der Beschuldigte bestreitet konsequent, sich der angeklagten Delikte schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigem Täter zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche i.c. nicht vorliegen – bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirkend. Da eine höhere Strafe ausgeschlossen ist (E. 6.5.1. hiervor), hat es damit sein Bewenden und es bleibt bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
E. 6.5.3 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
E. 6.5.4 Der Beschuldigte hat Angaben zu seiner Person, insbesondere auch solche zu seinen finanziellen Verhältnissen, verweigert (act. 1334; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Der Steuererklärung 2022 des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er als Geschäftsführer der AE._____ AG ein Jahreseinkommen (inkl. Taggeldentschädigung) von netto Fr. 29'383.00 erzielt, wobei der Eigenmietwert zu Gunsten des Beschuldigten unberücksichtigt bleibt. Weiter verfügt er über ein Reinvermögen von Fr. 2'125'689.00. Das vom Beschuldigten deklarierte Jahreseinkommen entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'448.60. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte eine eigene Liegenschaft bewohnt, ist davon auszugehen, dass er zur Deckung seiner Lebenskosten auf sein Vermögen zurückgreifen muss, zumal der Beschuldigte Schulden hat (u.a. Konsumkredit und Hypothek), dessen Zinsen (und möglicherweise Amortisation) er - nebst seinem Lebensunterhalt - ohne Vermögensverzehr nicht bewältigen könnte. So weist der Beschuldigte in seiner
- 24 - Steuererklärung 2022 etwa Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 2'212.00, Einkäufe in die Säule 3a in der Höhe von Fr. 6'881.00 und Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 23'604.00 aus, womit das jährlich deklarierte Nettoeinkommen bereits durch diese Ausgaben deutlich überschritten wird, was für einen Vermögensverzehr spricht, zumal keine Vermögenserträge ausgewiesen werden. Vor dem Verkauf seiner Liegenschaft stand dem Beschuldigten zudem noch ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'127.95 zur Verfügung (vgl. Urteil vom
16. November 2021 [SST.2021.84], E. 10.6.2.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 4'448.60 auszugehen. Dieses setzt sich aus dem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'448.60 und einem Einkommen aus Vermögensverzehr von ermessensweise Fr. 2'000.00 pro Monat zusammen. Dies ergibt nach einem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern usw. sowie einer Reduktion um 10% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.) einen Tagessatz von abgerundet Fr. 100.00. Im Hinblick auf die Täterkomponente erscheint eine unbedingte Strafe (noch) nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, obschon es zu erwähnen gilt, dass sich der Beschuldigte im gesamten Strafverfahren uneinsichtig gezeigt hat. Um den damit verbundenen verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen kann daher der bedingte Vollzug gewährt werden.
E. 6.5.5 Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Be- schuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 4'500.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 25 -
E. 7 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung überwiegend, da es bei vier Verurteilungen bleibt und ihm in Abänderung zur Vorinstanz lediglich der bedingte anstellte des unbedingten Vollzugs gewährt wird. Es rechtfertigt sich daher, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 15 GebührD für beide Verfahren (mit SST.2025.240) auf Fr. 4'000.00 festzusetzen und dem Beschuldigten die Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzu- erlegen. Diese hat er im Umfang von 4/5 und damit Fr. 1'600.00 zu tragen. Der Beschuldigte hat seine eigenen Kosten selber zu tragen.
E. 8.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 4'370.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 8.2 Der Beschuldigte hat seine eigenen Kosten selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
E. 8.3 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die richterlich auf Fr. 4'162.05 festgelegten Anwaltskosten der D._____ AG (ehemalige Privatklägerin) zur Hälfte auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2.3.), unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B._____ für den ganzen Betrag, was nicht zu beanstanden ist.
E. 8.4 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten weiter die richterlich auf Fr. 3'517.55 festgelegten Anwaltskosten von C._____ und L._____ (ehemalige Privat- kläger) auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2.3.), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Beim in Dispositivziffer 3.2 des vorinstanzlichen Urteils festgesetzten Betrag von Fr. 2'081.05 handelt es sich offensichtlich um einen Verschreiber (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.2.2.), welcher vorliegend von Amtes wegen zu berichtigen ist.
- 26 -
E. 9 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig:
- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
- der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
- der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 44, Art. 47 StGB und Art. 49 StGB, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 4'500.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.245 (ST.2023.31; STA.2021.4977) Urteil vom 17. September 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Seengen, […] Gegenstand Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache falsche Anschuldigung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 26. August 2022 der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 520.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 10'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage). 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom
2. September 2022 fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn mit Schreiben vom 30. November 2022 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung der Haupt- verhandlung. 1.3. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das Ausstandsgesuch der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg gut. Das Präsidium der Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau überwies daraufhin mit Entscheid vom 3. April 2023 das Verfahren gegen den Beschuldigten zur Behandlung und Beurteilung an das Gerichtspräsidium Muri. Dieses handelte als ausserordentliche Vertretung im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg. 2. 2.1. Mit Urteil vom 4. Februar 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Muri nach durchgeführter Verhandlung und Befragung des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten B._____ sowie der Auskunftsperson C._____: "1. Der Beschuldigte ist schuldig:
- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
- der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- der mehrfach versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
- der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 18'000.00.
- 3 - 2.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, wird gemäss Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Strafklägerin 1 die Hälfte deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'162.05 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 152.21 sowie 8.1 % MWST von 152.34), also Fr. 2'081.05, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ für den ganzen Betrag. 3.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Strafkläger 2 und der Strafklägerin 3 deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 3'517.55 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 113.57 sowie 8.1 % MWST von 144.54), also Fr. 2'081.05, zu bezahlen. 6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Folgende Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 2'500.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 270.00 Zwischentotal Fr. 2'770.00 zzgl. Anklagegebühr Fr. 1'600.00 Total Fr. 4'370.00 2.2. Dem Beschuldigten wurde mit Schreiben vom 4. Februar 2025 das Urteilsdispositiv mitsamt einer Kurzbegründung zugestellt. Dagegen meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 7. Februar 2025 Berufung an. 3. 3.1. Gegen das ihm am 5. September 2025 in begründeter Form zugestellte Urteil vom 4. Februar 2025 erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom
25. September 2025 die Berufung und beantragte die Feststellung, dass das angefochtene Urteil nichtig sei sowie einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Die D._____ AG teilte mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 mit, dass sie nicht als Partei am Berufungsverfahren teilnehme. 3.3. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2025 und 30. Oktober 2025 stellte der Be- schuldigte beim Bezirksgericht Lenzburg (unter anderem) ein Ausstands- begehren gegen Oberrichterin Plüss, Oberrichter Cotti und Oberrichterin Möckli. Das Bezirksgericht Lenzburg leitete das Ausstandsgesuch am
- 4 -
4. November 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter, welches dieses mit Beschluss vom 27. November 2025 abwies. 3.4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.5. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wies die Verfahrensleiterin des Obergerichts den Antrag des Beschuldigten auf Verfahrensvereinigung des vorliegenden Verfahrens sowie desjenigen der Mitbeschuldigten B._____ mit vier weiteren Verfahren (ST.2021.99, ST.2021.100, ST.2018.66 sowie ST.2018.67) ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 (SBK.2025.360) nicht ein. 3.6. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. März 2026 wurde beim Steueramt der Gemeinde U._____ die aktuelle Steuererklärung und Steuerveranlagung des Beschuldigten eingeholt. 3.7. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 8. Mai 2026 wurde der Antrag des Beschuldigten, es sei die Nichtigkeit der obergerichtlichen Vorladung vom 28. April 2026 festzustellen und die Verfahrensakten seien an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzusenden, abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2026 nicht ein. 3.8. Mit Verfügung vom 28. Juli 2028 wies die Verfahrensleiterin den Antrag des Beschuldigten auf Sistierung des Berufungsverfahrens ab. 3.9. Die Berufungsverhandlung fand, nachdem sie einmal krankheitsbedingt (Beschuldigter) abgesagt werden musste, am 17. September 2026 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. B._____ (SST.2025.240) statt, wobei der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ befragt wurden.
- 5 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Zunächst sind die Gründe, welche zur Abweisung der vom Beschuldigten im Rahmen der Vorfragen an der Berufungsverhandlung vom
17. September 2026 gestellten Anträge geführt haben, kurz darzulegen. 2.2. Soweit der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 4. Februar 2025 "im Verfahren des Bezirksgerichts Lenzburg (ST.2022.179 und ST.2022.180)" nichtig sei und das Verfahren an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen sei, kann im Wesentlichen auf den im vorliegenden Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2025 verwiesen werden. Die Überweisung der Strafverfahren vom Bezirksgericht Lenzburg an das Bezirksgericht Muri durch das Präsidium der Justizleitung war rechtmässig und notwendig, weil die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Ausstandsgesuch der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg im Zusammenhang mit dem Beschuldigten mit Entscheid vom 28. September 2021 gutgeheissen hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2025 vom 18. März 2026, welches die Rechtmässigkeit der Überweisung der Strafverfahren bereits überprüft und bejaht hat). Der damit zusammenhängende Antrag des Beschuldigten (die Akten ST.2022.179 und ST.2022.180 seien aus dem Recht zu weisen und dem Bezirksgericht Lenzburg zu übermitteln) war aus den gleichen Gründen ebenfalls abzuweisen. 2.3. Soweit der Beschuldigte geltend macht, das (vorliegende) Strafverfahren sei unzulässig, weil es bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2022 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der in der genannten Verfügung geschilderte Tatvorwurf bzw. Lebenssachverhalt mit den vorliegenden Anklagepunkten in einem relevanten Zusammenhang stehen soll. 2.4. Inwiefern die vom Beschuldigten beim VOSTRA beantragte Löschung des Strafregistereintrags betreffend die obergerichtlichen Urteile vom
16. November 2021 und 6. Juni 2023 eine Sistierung des vorliegenden
- 6 - Berufungsverfahrens rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargelegt. 2.5. Hinsichtlich der Verfahren ST.2021.99, ST.2021.100, ST.2018.66 sowie ST.2018.67 kommt dem Obergericht keine Verfahrensherrschaft zu, da diese nicht (mehr) am Obergericht hängig sind. Für die "Anweisung" an ein Bezirksgericht, einzelne Verfahren (welche nicht am Obergericht hängig sind) miteinander zu vereinigen, besteht keine gesetzliche Grundlage, womit auch dieser Antrag abzuweisen war. 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher falscher Anschuldigung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. 4. 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vor: Vorgehen: Am 22.01.2020 stellte die Zivil- und Strafklägerin (damalige Vermieterin) beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein Ausweisungs- begehren gegen die E._____ AG (damalige Mieterin), deren Vizepräsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Beschuldigte ist. Mit Entscheid des Handelsgerichts Lenzburg vom 03.04.2020, berichtigt am 08.04.2020, hiess der Präsident des Handelsgerichts das Ausweisungsbegehren gut und setzte eine Frist von 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, um die Liegenschaft bzw. die von der E._____ AG vormals gemieteten Räumlichkeiten (Laden- Restaurantlokal Erdgeschoss; […]) an der […] zu räumen. Eine von der E._____ AG dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde abgewiesen, einem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde zufolge Aussichtslosigkeit mit Präsidialverfügung vom 21.04.2020 die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid ist seit dem 20.04.2020 bzw. seit dem 21.04.2020 vollstreckbar, die Mietausweisung der E._____ AG wurde am 24.04.2020, um 14.00 Uhr, unter Beizug der Regionalpolizei durch Auswechseln der Schlösser vollzogen. Im Wissen darum, dass er bzw. die E._____ AG nicht mehr die rechtmässige Mieterin der vorerwähnten Räumlichkeiten war (Mietverhältnis besteht seit dem 31.12.2019 nicht mehr) und im Wissen darum, dass die Mietliegenschaft bzw. die Räumlichkeiten am 20.04.2020, 10.00 Uhr, zu verlassen und zurückzugeben gewesen wären bzw. von der Vermietern zu diesem Zeitpunkt die Schlösser ausgetauscht und die Mietausweisung gegenüber ihm am 24.04.2020 rechtmässig vollzogen worden war, bot der Beschuldigte F._____ (separate Verfügung), Mitarbeiter der G._____ AG, Schlüsseldienst, auf, gab ihm zu verstehen, dass er nach wie vor der rechtmässige Mieter der Räumlichkeiten sei –
- 7 - weshalb er diese Räumlichkeiten auch mit ihm zusammen betreten dürfe
– und wies diesen, zusammen mit B._____ (separate Verfügung) an, den Schliesszylinder aufzubohren und durch einen neuen zu ersetzen. In der irrigen Annahme, dass der Beschuldigte als Mieter der Räumlichkeiten rechtmässigen Zutritt hat, bohrte F._____ den Schliesszylinder auf und beschädigte diesen dadurch, wodurch ein Sachschaden in unbekannter Höhe entstand. Anschliessend betrat der Beschuldigte zusammen mit B._____ und F._____ die Räumlichkeiten an der vorerwähnten Örtlichkeit, liess F._____ einen neuen Schliesszylinder einbauen und nahm die fünf neuen Schlüssel von diesem in Empfang. Durch dieses Vorgehen verschaffte sich der Beschuldigte Zutritt zu den Räumlichkeiten des ehemaligen 'Locals', im Wissen darum, dass er bzw. die E._____ AG nicht mehr berechtigte Mieterin an den Räumlichkeiten war und ihm deshalb auch untersagt war, die Räumlichkeiten zu betreten. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf die aktenkundigen Dokumente (insb. den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020, die Quittung der G._____ AG, den Polizeibericht vom 8. Juni 2021), ein Überwachungsvideo sowie die Aussagen der Auskunftsperson C._____ und des Zeugen J._____ als erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.). 4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist ausweislich der Akten erstellt und grundsätzlich unbestritten (vgl. Plädoyer vor VI), dass die D._____ AG die Räumlichkeiten an der […] mit Mietbeginn per 1. Januar 2015 an die E._____ AG vermietete (act. 145 ff.). Der Beschuldigte ist einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratsvizepräsident der E._____ AG (vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons Aargau). Mit amtlichem Formular vom 23. November 2019 kündigte die D._____ AG das fragliche Mietverhältnis mit der E._____ AG wegen Zahlungsverzugs per
31. Dezember 2019 (act. 1023). Am 22. Januar 2020 beantragte die D._____ AG beim Handelsgericht des Kantons Aargau die Ausweisung der E._____ AG aus den genannten Mieträumlichkeiten. Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau hiess das Mietausweisungsgesuch mit Entscheid vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) gut und verpflichtete die E._____ AG unter Strafandrohung, die fragliche Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und der E._____ AG in gereinigtem Zustand zu übergeben. Ferner wurde die Regionalpolizei V._____ angewiesen, die Räumung frühestens 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der D._____ AG auf Kosten der E._____ AG zu vollstrecken (act. 163 ff.). Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bestätigt (act. 298 ff.), nachdem bereits mit Datum vom 21. April 2020 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden war.
- 8 - Weiter steht für das Obergericht zweifelsfrei fest, dass sich der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ am 3. Juni 2021 Zugang zur Liegenschaft an […] verschafft und sich in der Liegenschaft aufgehalten hat (Plädoyer vor VI; act. 110 ff.; act. 267 ff.; act. 1063 Fragen 13, 17 und 28; act. 1267). Hierfür wurde ein Mitarbeiter des Schlüsseldienstes G._____ AG (F._____) durch die E._____ AG aufgeboten, welcher auf Anweisung des Beschuldigten und B._____ den Schliesszylinder der Eingangstüre aufbohrte und sogleich durch einen neuen Schliesszylinder ersetzte (act. 111; act. 1063.31 ff. Fragen 13, 17 und 28; act. 1267; Beilage 17 zum Beweisergänzungsantrag von B._____ vom 29. Juni 2023 [act. 1339]). 4.4. 4.4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. 4.4.2. Diesbezüglich macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass die Mieterschaft nach Beendigung des Mietverhältnisses das Hausrecht innehabe, bis sie die Wohnung tatsächlich geräumt habe. Der Beschuldigte bzw. die E._____ AG sei zum Tatzeitpunkt am 3. Juni 2021 immer noch Inhaber/in des Hausrechts betreffend die Räumlichkeiten […] gewesen, da das Mietobjekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht geräumt worden sei und auch keine Kündigung vorgelegen habe. Entsprechend sei die D._____ AG am 3. Juni 2021 nicht berechtigt gewesen, einen Strafantrag zu stellen, womit das Strafverfahren einzustellen sei. Ferner schütze der Tatbestand des Hausfriedensbruchs den Inhaber des Hausrechts. Wenn die Mieterschaft nach Ablauf des Mietvertrags unberechtigterweise in den ehemals gemieteten Räumen verbleibe, so begehe sie damit keinen Hausfriedensbruch. 4.4.3. 4.4.3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Nach der Praxis des Bundesgerichts beginnt das Hausrecht mit dem Einzug des Mieters oder Pächters und endet mit dem Auszug (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Geht das Miet- bzw. Pachtverhältnis zu Ende, so behält der Mieter das Hausrecht,
- 9 - bis er die Wohnung usw. tatsächlich räumt (BGE 112 IV 31 E. 3). Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen, nicht aber dem Vermieter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Dass ein Mieter die Mietsache nach Ablauf des Vertrags nicht freiwillig freigibt, gehört zudem zu den normalen Geschäftsrisiken des Vermieters; solche Streitigkeiten sind zivilrechtlicher Natur und dementsprechend vorab mit zivilrechtlichen Mitteln zu lösen (Urteil des Bundesgerichts 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). Die Rückgabe der Räumlichkeiten setzt voraus, dass der Mieter sein Mobiliar und seine persönlichen Gegenstände vollständig ausräumt und dem Vermieter die Schlüssel zurückgibt (Urteil des Bundesgerichts 4A_234/2022 vom 21. November 2022, E. 4.1.2.). In weniger eindeutigen Fällen, insbesondere wenn der Mieter die Schlüssel nicht zurückgegeben und/oder seine Möbel nicht entfernt hat, muss der Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen, ob eine stillschweigende Rückgabe der Räumlichkeiten vorliegt. Die Rückgabe der Schlüssel ist in der Regel ein starkes Indiz dafür, dass der Mieter auf seinen Mietvertrag verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.1.2. m.w.H.). 4.4.3.2. Im vorliegenden Fall wurde die E._____ AG als Mieterin mit Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Entscheid vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Mieträumlichkeiten ausgewiesen, wobei dieser Entscheid durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bestätigt wurde. Ein Antrag auf Mietausweisung im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ist dann gutzuheissen, wenn die klagende Partei den Urkundenbeweis einer rechtsgültigen Kündigung erbringt und es die beklagte Partei unterlässt, substantiiert und schlüssig Einwendungen vorzutragen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. dazu BGE 141 III 23 E. 3.2). Ist aber – wie vorliegend ausgewiesen durch den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (E. 3.3 und E. 4) und bestätigt durch das Bundesgericht (Urteil 4A_175/2020 vom 30. Juni 2020 E. 5) – Ersteres gegeben und Letzteres nicht der Fall, bedeutet dies, dass (auch) der Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietausweisungsentscheids umfasst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2017 vom 21. März 2017 E. 3.2; vgl. auch diesbezüglich den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
9. Dezember 2021 E. 5.3 [ZSU.2021.159]; a.M.: Urteil des Obergerichts vom 12. Oktober 2023 [ZVE.2022.36]). Konkret hat der Beschuldigte in beiden Verfahren (vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesgericht) die Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung des
- 10 - Mietverhältnisses geltend gemacht und ist damit nicht durchgedrungen. Nachdem die Tatsachen, auf die der Einwand der Nichtigkeit gründet, von der Rechtskraft der genannten Entscheide umfasst werden, können sie nicht erneut zum Prozessgegenstand gemacht werden. Im Übrigen wurde durch den Beschuldigten auch nie ein ordentliches Verfahren zur Anfechtung der Kündigung anberaumt. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht erneut angefochten werden kann und vorliegend der Einwand der Ungültigkeit resp. Nichtigkeit der Kündigung (soweit überhaupt relevant) nicht zu hören ist. 4.4.3.3. Der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrats- vizepräsident der E._____ AG war zum Tatzeitpunkt nicht mehr Inhaber des Hausrechts hinsichtlich des fraglichen Mietobjekts. Es trifft zwar zu, dass das Hausrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Auszug der Mieterschaft aus dem Mietobjekt und nicht bereits mit Beendigung des Mieterverhältnisses auf die Eigentümerschaft bzw. Vermieterschaft übergeht. Im vorliegenden Fall wurde die E._____ AG aber mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020 (berichtigt am 8. April 2020) aus den Räumlichkeiten ausgewiesen, dieser Entscheid war (spätestens) mit der bundesgerichtlichen Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (gestellt durch die E._____ AG als Beschwerdeführerin) am 21. April 2020 vollstreckbar. Entsprechend wurde die Mietausweisung der E._____ AG am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei AI._____ durch das Auswechseln der Schliesszylinder vollzogen. Eine eigentliche Schlüsselübergabe erübrigte sich demnach, diese wurde durch die polizeiliche Massnahme ersetzt. Der E._____ AG (und damit dem Beschuldigten) wurde der weitere Zugang zu den Räumlichkeiten mit dem Austausch der Schliesszylinder gestützt auf einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid verwehrt, zumal sie die Liegenschaft innert gerichtlich angesetzter Frist weder geräumt noch der D._____ AG als Vermieterin die Schlüssel freiwillig ausgehändigt hat. Die vertraglichen (und dinglichen) Ansprüche der D._____ AG (insbesondere auf Rückgabe der Mietsache) wurden damit durchgesetzt und die Streitigkeit wurde (vorab) folglich mit zivilrechtlichen Mitteln gelöst, womit die Strafbestimmungen (bzw. der Strafantrag) im vorliegenden Fall eben gerade nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dienten (E. 4.4.3.1. hiervor) und ein Verweis darauf somit unbehelflich ist. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist ferner die lange Zeitspanne von mehr als einem Jahr zwischen dem vollstreckbaren Mietausweisungsentscheid im April 2020 und der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 3. Juni 2021. Nachdem die E._____ AG (und damit der Beschuldigte) über ein Jahr keinen (rechtmässigen) Zutritt zum vormaligen Mietobjekt mehr hatte, kann vorliegend nicht ernsthaft
- 11 - vorgebracht werden, dass der Beschuldigte (bzw. die E._____ AG) zum Tatzeitpunkt noch Träger des Hausrechts gewesen sein soll. Gesagtes gilt auch im Hinblick auf die Mobilien, welche sich zum Tatzeitpunkt noch im Mietobjekt befunden haben und welche die E._____ AG bzw. der Beschuldigte trotz verpflichtendem Gerichtsentscheid nicht aus dem Mietobjekt geräumt hat. Auch dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Beschuldigte bzw. die E._____ AG zum Tatzeitpunkt noch Träger/in des Hausrechts war. Würde man der Argumentation des Beschuldigten folgen, hätte es die Mieterschaft durch Missachtung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheide in der Hand, den Übergang des Hausrechts zurück an die Vermieterschaft bzw. Eigentümerschaft zu verhindern oder beliebig zu verzögern, was augenscheinlich nicht angehen kann. Dessen ungeachtet hat die D._____ AG bereits mit Gesuch vom
17. September 2020 die notwendigen zivilrechtlichen Schritte eingeleitet und beim Bezirksgericht Rheinfelden den Selbsthilfeverkauf der Mobilien beantragt, wobei ihr dieser mit Entscheid vom 8. Juli 2021, bestätigt durch das Obergericht am 9. Dezember 2021 (wobei das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eintrat), bewilligt worden ist. Hinzuweisen gilt es in diesem Zusammenhang auf folgende Erwägung (6.2) im Entscheid des Obergerichts: "Die im Ergebnis grundlose, da wie oben gezeigt auf offensichtlich unzulässiger Kritik an der Vollstreckbarkeit der Ausweisung beruhende, Verweigerungshaltung der Beklagten ist mithin rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz". Auch hier dienten die Strafbestimmungen bzw. der entsprechende Strafantrag folglich nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, der zivilrechtliche Weg wurde auch diesbezüglich vielmehr ausgeschöpft, so dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich der Beschuldigte beruft, auch in diesem Fall nicht einschlägig ist. Dass der Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf durch das Bezirksgericht Rheinfelden erst am 8. Juli 2021 und damit nach der Tat vom 3. Juni 2021 erging, vermag daran nichts zu ändern und ist denn auch einzig der langen Verfahrensdauer geschuldet. Schliesslich ist denn auch nicht einzusehen und wird nicht dargelegt, inwiefern die Privat- und Geheimsphäre der E._____ AG als ehemalige Mieterin der entsprechenden Räumlichkeiten zum Tatzeitpunkt im Juni 2021 noch irgendwelchen Schutz im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedurft hätte, hatte sie doch bereits seit April 2020 keinen Zugang mehr zum Mietobjekt, jedoch einen solchen erhalten, um die Mobilien aus den Räumlichkeiten zu schaffen (act. 86 ff.). 4.4.3.4. Dem Beschuldigten war auch ohne Weiteres bekannt, dass die D._____ AG als Inhaberin des Hausrechts nicht wollte, dass er die Liegenschaft eigenmächtig betritt. So wurde die E._____ AG mehrfach schriftlich darauf
- 12 - hingewiesen (act. 86 ff. [Zutritt nur für die Räumung]), die Schliesszylinder wurden ausgewechselt, um den Zugang zu verhindern und an den Türen zu den Räumlichkeiten wurden Hinweise auf A4-Blättern angebracht ("!Zutritt nur mit Erlaubnis und im Beisein des Vermieters! Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht!" [act. 260, act. 266 ff.; act. 1244]). Damit hat der Beschuldigte die Liegenschaft auch gegen den erkennbaren Willen der D._____ AG betreten. 4.4.3.5. Indem der Beschuldigte die Räumlichkeiten der D._____ AG als Inhaberin des Hausrechts am 3. Juni 2021 unrechtmässig gegen deren erkennbaren Willen betreten und sich darin aufgehalten hat, hat er den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. 4.4.4. 4.4.4.1. Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz handelt. 4.4.4.2. Die E._____ AG hat im Mietausweisungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2020) und im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juni 2020) den Einwand der Ungültigkeit/Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung eingebracht und ist damit nicht durchgedrungen. Ferner wurden am vormaligen Mietobjekt die Schliesszylinder am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei AI._____ ersetzt und ihr wurde ab dem 9. März 2021 (act. 654 f.; act. 269) schriftlich (per Einschreiben wie auch mit entsprechenden Anschlägen an den Türen) der eigenmächtige Zutritt zu den Räumlichkeiten ausdrücklich untersagt. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldigten am 3. Juni 2021 ohne weiteres bewusst sein, dass die E._____ AG nicht mehr Inhaberin des Hausrechts sein konnte und sein eigenmächtiger Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht dem Willen der D._____ AG entsprach. Dies ergibt sich denn auch ohne weiteres daraus, dass er die (neu angebrachten) Schliesszylinder unter Beizug eines Schlüsseldienstes aufbohren liess. Damit nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf, dass er gegen den Willen der Berechtigten die Liegenschaft betrat und sein Eindringen damit unrechtmässig war. Ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB liegt nach dem Erwogenen ebenfalls nicht vor. 4.4.5. Der Beschuldigte hat damit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen
- 13 - Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen. Daraus ergibt sich denn auch, dass – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – ein gültiger Strafantrag vom 3. Juni 2021 (act. 264 f.) seitens der D._____ AG hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vorlag, war diese doch als Inhaberin des Hausrechts berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen (vgl. dazu das vorinstanzliche Urteil, E. 4.3.2.). 4.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. 4.4.7. Nach dem Dargelegten und unter Berücksichtigung, dass über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO), sind die Beweisanträge 1-3 des Beschuldigten (vgl. Plädoyer des Beschuldigten zur Verhandlung vom 17. September 2026) abzuweisen. 4.5. 4.5.1. Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. 4.5.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung macht der Beschuldigte geltend, dass der zwischen der D._____ AG und der E._____ AG abgeschlossene Mietvertrag in Ziff. 17.2. die Unterhaltspflichten des Mieters regle. Zur Ausbesserungspflicht des Mieters gehöre u.a. das Reparieren oder Ersetzen von Türklinken, Schrank-, Tor- und Türschlössern und -schlüsseln. Das Auswechseln der Schliesszylinder am
3. Juni 2021 gehöre zur vertraglichen Unterhaltspflicht des Beschuldigten. Solange er eine vertragliche Pflicht erfülle, könne er auch keine Sachbeschädigung begehen. Der Beschuldigte sei zudem am 3. Juni 2021 davon ausgegangen, dass er nach wie vor Inhaber des Hausrechts sei, so dass das Aussperren des Beschuldigten seitens der Vermieterschaft durch Austauschen der Schliesszylinder am 24. April 2020 illegal gewesen sei. Wenn sich der Beschuldigte am 3. Juni 2021 wieder Zugang zum Mietobjekt verschafft habe, so sei dies ein Akt der erlaubten Selbsthilfe gewesen. 4.5.3. 4.5.3.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die D._____ AG hat am 3. Juni 2021
- 14 - Strafantrag gestellt (act. 264 f.). Hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Stellung eines Strafantrags kann auf das vorinstanzliche Urteil, E. 4.4.1., verwiesen werden. 4.5.3.2. Durch das Aufbohren (und damit Zerstören) der intakten Schliesszylinder liegt unbestrittenermassen eine Sachbeschädigung vor. Das mietrechtliche Verhältnis zwischen der E._____ AG und der D._____ AG war zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund eineinhalb Jahren beendet und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern zu diesem Zeitpunkt noch eine vertragliche Pflicht seitens der ehemaligen Mieterin (der E._____ AG) bestanden haben soll, irgendwelche Arbeiten an dem Schliesszylinder vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dass die Schliesszylinder nach Beendigung des Mietverhältnisses und vollstreckter Mietausweisung durch die Vermieterschaft bereits ersetzt worden sind. Auch war der Beschuldigte (bzw. die E._____ AG) weder Träger/in des Hausrechts noch durfte er zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen (vgl. E. 4.4.3.2. f. hiervor). Dass er die eigentliche Tathandlung (das Zerstören des Schliesszylinders) nicht selber vorgenommen, sondern hierfür einen Schlüsseldienst beauftragt hat, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Aufgrund der konkreten Umstände (vgl. die hierzu zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.2.2.1.]) musste der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes, F._____, davon ausgehen, dass der Beschuldigte über das Hausrecht verfügte und ihn entsprechend berechtigterweise beauftragte, den Schliesszylinder zu ersetzen. F._____ handelte damit als vorsatzloses Werkzeug des Beschuldigten (und B._____) im Sinne einer mittelbaren Täterschaft, so dass die Handlungen von F._____ dem Beschuldigten vollumfänglich anzurechnen sind. 4.5.3.3. Nach dem Dargelegten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Soweit ein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht wird, kann auf die Ausführungen in E. 4.4.4.2. hiervor verwiesen werden. Nachdem für die Behebung des Schadens eine Rechnung von Fr. 572.40 (vgl. act. 1339 Beilage 17) gestellt wurde und der Beschuldigte die Herbeiführung eines Schadens in diesem Ausmass in Kauf genommen hat, ist sowohl die objektive wie subjektive Geringfügigkeit zu verneinen (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1 und BGE 122 IV 156 E. 2), womit die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliegend ausscheidet. Mit der Vorinstanz ist zudem der Vorsatz zu bejahen. Soweit der Beschuldigte wiederum geltend macht, er sei davon ausgegangen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses ungültig und er nach wie vor Träger des Hausrechts gewesen sei, kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. 4.4.3.2. f. hiervor).
- 15 - 4.5.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ist somit ebenfalls zu bestätigen. 4.6. 4.6.1. Im Weiteren wirft die Anklage dem Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt mehrfache versuchte Nötigung vor: Vorgehen: Die D._____ AG erwirkte nach der Mietausweisung der E._____ AG die gerichtliche Ermächtigung (Entscheid Bezirksgericht Rheinfelden vom 08.07.2021 / Entscheid Obergericht Aargau vom 09.12.2021 / Urteil Bundesgericht vom 24.02.2022) zum Selbsthilfeverkauf bzw. zur Versteigerung der Lebensmittel bzw. Mobilien der E._____ AG in der Liegenschaft […], Erdgeschoss (ehemals […]). Die Versteigerung des Inventars wurde am Freitag, 13.05.2022, durchgeführt. Im Wissen darum, dass die E._____ AG nicht mehr rechtmässige Mieterin der Räumlichkeiten war, und im Wissen darum, dass der Vermieterin, der D._____ AG, mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 08.07.2021 die Bewilligung erteilt worden war, nach vorgängiger Androhung und Einräumung einer Frist von 4 Wochen die sich am 24.04.2020 in der Liegenschaft befindlichen Lebensmittel gemäss separatem Inventar freihändig zu verkaufen und das Mobiliar gemäss separatem Inventar mittels öffentlicher Versteigerung zu verkaufen (Abweisung Berufung der E._____ AG, Entscheid Obergericht Aargau vom 09.12.2021; Nichteintreten auf Beschwerde der E._____ AG, Urteil Bundesgericht vom 24.02.2022), erteilte der Beschuldigte mit zwei identischen Schreiben, beide datiert auf den 13.04.2022, M._____ (Geschädigter) sowie C._____ und L._____ (Strafkläger) unberechtigterweise ein Hausverbot für die ehemalige Mietliegenschaft […] und teilte diesen mit, dass bei Widerhandlungen gegen das Hausverbot eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und Nötigung erfolgen werde. Zudem drohte er den vorerwähnten Personen hinsichtlich der anstehenden, gerichtlich genehmigten Versteigerung des Inventars der E._____ AG, welches sich in der […], Erdgeschoss (ehemals […]), befand, strafrechtliche Konsequenzen an. 4.6.2. Gestützt auf die beiden aktenkundigen Schreiben des Beschuldigten vom
13. April 2022 an M._____ sowie C._____ und L._____ ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten (vgl. act. 923 f.), was vom Beschuldigten denn auch nicht explizit bestritten wird. Damit steht fest, dass der Beschuldigte den Adressaten in den genannten Schreiben mit einer Strafanzeige gedroht hat, sofern diese das von ihm auferlegte Hausverbot für die Liegenschaft an der […] missachten würden. Im Weiteren hat er strafrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt, sollte das "gestohlene, ertrogene und gepfändete Eigentum (Inventar)" der E._____ AG an Dritte verkauft werden.
- 16 - 4.6.3. 4.6.3.1. In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte am 13. April 2022
– wie bereits oben (E. 4.4.3.) und von der Vorinstanz ausführlich dargelegt
– nicht mehr Inhaber des Hausrechts und entsprechend nicht berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen. Ebenso war der Freihandverkauf des Inventars gerichtlich angeordnet bzw. genehmigt (vgl. Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2022). Beides war dem Beschuldigten ohne weiteres bekannt. Die Drohung mit einer Strafanzeige bzw. strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund von "illegal geplanten Aktivitäten" erfolgte damit völlig unbegründet. Sie erfolgte im vorliegenden Fall vielmehr rechtsmissbräuchlich. Bei objektiver Betrachtung war der mit den beiden Strafanzeigen ausgehende Druck, mit einem Strafverfahren konfrontiert zu werden, auf die Betroffenen (M._____, C._____ und L._____) alles andere als gering. Sie waren vielmehr von einem Ausmass, das durchaus geeignet war, die Willensfreiheit einer besonnenen Person in der Lage der Adressaten einzuschränken und diese gefügig zu machen (vgl. dazu die korrekten Ausführungen der Vorinstanz, E. 5.3.2.2.). Entsprechend führte C._____ anlässlich der erstinstanzlichen Befragung aus, dass er bei derartigen Schreiben wegen dem Hausverbot und dergleichen immer zunächst seine Anwältin frage und alles vom Gericht abgesegnet werden müsse. Er wolle keine Anklage wegen Hausfriedensbruchs, die Hand und Fuss habe. Solche Schreiben liessen einen nicht kalt (act. 1272 f.). Die Tatbestandshandlung der Nötigung ist damit erfüllt. 4.6.3.2. Dem Beschuldigten war bekannt, dass er nicht mehr Inhaber des Hausrechts war und spätestens seit den Entscheiden des Obergerichts vom 9. Dezember 2021 bzw. des Bundesgerichts vom 24. Februar 2022 auch, dass der Freihandverkauf gerichtlich genehmigt war. Der Beschuldigte verfasste die Schreiben damit im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens und handelte damit vorsätzlich. 4.6.3.3. Der Beschuldigte bezweckte mit seinen beiden Schreiben vom
13. April 2022 einzig, die Räumung der Räumlichkeiten an der […] sowie den Freihandverkauf des Inventars der E._____ AG zu verhindern. Der Nötigungszweck war demnach auch rechtswidrig (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, E. 5.5.2.).
- 17 - 4.6.3.4. Da die Räumung sowie der Freihandverkauf trotz der beiden Schreiben am
13. Mai 2022 vorgenommen wurden, ist mit der Vorinstanz von einer versuchten Nötigung auszugehen. 5. 5.1. Im Weiteren wirft die Anklage dem Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt mehrfache falsche Anschuldigung vor: Vorgehen: Als Organ der E._____ AG (Vizepräsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) reichte der Beschuldigte am vorgenannten Datum gegen C._____, L._____, P._____, M._____ und die Regionalpolizei AI._____ (beauftragte Polizisten als Vollzugsorgan) Strafanzeige wegen Diebstahl (Art. 139 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte ein. Zusammenfassend machte er geltend, dass sich alle vorgenannten Personen strafbar verhalten hätten, indem sie die sich in der Liegenschaft an der […] im vormaligen Mietobjekt des Beschuldigten befindlichen Mobilien im Wert von gesamt CHF 295'814.85 am Freitag 13.05.2022 unrechtmässig öffentlich verkauft hätten. Es habe sich hierbei um Mobiliar und Maschinen im Eigentum der E._____ AG gehandelt, das die Beanzeigten nicht hätten verkaufen dürfen, da sie kein Recht dazu gehabt hätten, weshalb sie sich wegen Diebstahls und Betrugs von gestohlenen und ertrogenen Sachen strafbar gemacht hätten. Ein unberechtigter Verkauf von Mobilien wäre als unrechtmässige Veruntreuung (Art. 137 StGB) strafrechtlich relevant. Der Beschuldigte bezichtigte allerdings mit dem Einreichen der Strafanzeige wissentlich nichtschuldige Personen. Er wusste, dass die D._____ AG, v.d. AB._____ und AC._____, mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 08.07.2021 ermächtigt worden war (Abweisung Berufung der E._____ AG, Entscheid Obergericht Aargau vom 09.12.2021; Nichteintreten auf Beschwerde der E._____ AG, Urteil Bundesgericht vom 24.02.2022), nach vorgängiger Androhung und Einräumung einer Frist von 4 Wochen die sich in der Liegenschaft befindlichen Lebensmittel gemäss separatem Inventar freihändig und das Mobiliar gemäss separatem Inventar mittels öffentlicher Versteigerung zu verkaufen. Mit dem Einreichen der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau verfolgte er einzig das Ziel, dass Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren gegen diese Personen einleiten sollten. 5.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.) sowie den objektiven und subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung als erfüllt. 5.3. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er noch immer Inhaber des Hausrechts gewesen und die Liegenschaft noch nicht geräumt worden sei.
- 18 - 5.4. 5.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die D._____ AG mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021 ermächtigt wurde, das noch in den fraglichen Räumlichkeiten befindliche Mobiliar der E._____ AG nach vorgängiger Androhung zu verkaufen und bei erfolglosem Verkaufsversuch zu entsorgen (act. 308 ff.). Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Dezember 2021 ab (act. 327 ff.), wobei das Bundesgericht am 24. Februar 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (act. 914 ff.). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Mai 2022 eine 3-seitige Strafanzeige verfasst und diese in der Folge bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingereicht hat. Den Inhalt der Strafanzeige hat die Vorinstanz korrekt und ausführlich wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.2.). 5.4.2. 5.4.2.1. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. BGE 136 IV 170 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Andererseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Eventualabsicht (Urteile des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom
12. März 2024 E. 3.1.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Sie ist gegeben, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3).
- 19 - 5.4.2.2. 5.4.2.2.1. Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 17. Mai 2022 Strafanzeige gegen C._____, L._____, P._____, M._____ und die Regionalpolizei AI._____ ein und beschuldigte diese darin der Begehung zahlreicher Delikte (Diebstahl, Betrug sowie "alle weiteren in Betracht kommenden Delikte"). Die Anschuldigungen des Beschuldigten gegen die Regionalpolizei AI._____ richteten sich zweifelsohne gegen diejenigen Beamten, welche den Verkauf des Mobiliars "nicht verhindert haben", zumal nur natürliche Personen Adressaten einer (falschen) Anschuldigung sein können (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 303 StGB). Die Strafanzeige richtete sich an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und bezweckte einzig die Herbeiführung einer Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen, wobei der Beschuldigte in der Strafanzeige denn auch ausdrücklich die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragte. Die beanzeigten Straftaten standen im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden mietrechtlichen Streitigkeit und dem erfolgten Verkauf der Mobilien der E._____ AG durch die D._____ AG. Wie oben ausgeführt (E. 4.4.3.3.), war die D._____ AG zum Verkauf der entsprechenden Mobilien gerichtlich ermächtigt, womit sich sämtliche an diesem Verkauf beteiligten Personen – entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige – nicht schuldig gemacht haben können. Somit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem er mit der Strafanzeige vom 17. Mai 2022 C._____, L._____, P._____, M._____ und die an der Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei AI._____ wegen diverser Delikte falsch beschuldigt hat. 5.4.2.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ergibt sich folgendes: Die Strafanzeige des Beschuldigten richtete sich im Wesentlichen gegen Personen, welche an der zwangsweisen Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in AI._____ und dem anschliessenden Selbsthilfeverkauf beteiligt waren. Das Handelsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die zuständigen Organe der E._____ AG mit Entscheid vom
3. April 2020 unter Verweis auf Art. 292 StGB zur Räumung der Liegenschaft an der […]. In seinem Entscheid hält das Handelsgericht in Erwägung 4 auf Seite 19 sodann explizit fest, dass die Anordnung zur Räumung mit der Ausfällung des Entscheids rechtskräftig und vollstreckbar werde. Gestützt darauf und auf die Urteilsdispositiv Ziff. 1.1, gemäss welcher der Beschuldigte als Organ der E._____ AG verpflichtet wurde, die
- 20 - Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ist ihm nicht zu glauben, wenn er behauptet, nicht um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids gewusst zu haben und vom Weiterbestehen des Mietverhältnisses ausgegangen sei. Die E._____ AG, bzw. der Beschuldigte als zuständiges Organ derselben, wurde zudem im Ausweisungsverfahren anwaltlich vertreten. Von einem patentierten und fachkundigen Anwalt ist zu erwarten, dass er um die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids vom 3. April 2020 wusste. Dem Beschuldigten war klar, dass das Mietobjekt bis am 20. April 2020 geräumt werden musste und damit einhergehend, dass die Vermieterin, die D._____ AG, berechtigt war, die zwangsweise Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten durch die Polizei zu verlangen, nachdem der Beschuldigte als Organ der E._____ AG die gemietete Liegenschaft nicht innert Frist der Vermieterin in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückgegeben hat. Gesagtes gilt denn auch für den Entscheid betreffend Selbsthilfeverkauf des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juli 2021. Nichts anderes lässt sich aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2023 ableiten, war dieser doch damals noch gar nicht ergangen. Damit ist hinlänglich erstellt, dass seine Anschuldigungen wegen Diebstahls, Betrugs und aller weitere in Betracht kommenden Delikte gegen C._____, L._____, P._____, M._____ und die an der Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei AI._____ wider besseres Wissens erfolgten. Dies in der Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die jeweils Einzelnen herbeizuführen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 5.5. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 6. 6.1. Der Beschuldigte hat sich wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher falscher Anschuldigung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Tage) verurteilt.
- 21 - Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung im Falle einer Abweisung seiner Berufung nicht mit der Strafzumessung auseinander. 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Nachdem die Vorinstanz für die Delikte (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, falschen Anschuldigung, Nötigung), welche alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Geldstrafe ausgesprochen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden. 6.5. 6.5.1. Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht gemäss der seit 1. Juli 2023 geltenden und für den Beschuldigten milderen Fassung (sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung gegen die an der Räumung beteiligten Mitarbeiter der Regionalpolizei AI._____ wegen Betrugs nach Art. 146 StGB festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Der Beschuldigte wirft den Polizisten der Regionalpolizei AI._____ in der Strafanzeige vor, dass es diese absichtlich unterlassen hätten, den Verkauf des Inventars der E._____ AG zu verhindern. Der Beschuldigte wusste, dass er bis am 20. April 2020 die gemieteten Geschäftsräume hätte räumen müssen und der Selbsthilfeverkauf gerichtlich angeordnet worden war. Er wusste auch, dass eine Nichtbefolgung eine Zwangsräumung sowie einen Selbsthilfeverkauf zur Folge haben würde. Folglich war ihm auch klar, dass der Selbsthilfeverkauf rechtmässig war und die Handlungen der Polizisten keinen Betrug (und auch keinen Diebstahl) darstellten. Dennoch hat er die Polizisten gegenüber der Staatsanwaltschaft mit direktem Vorsatz eines Verbrechens bezichtigt, welches mit einer Freiheits-
- 22 - strafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Strafverfahren gegen die Polizisten eröffnet worden ist und für die Staatsanwaltschaft wohl leicht erkennbar war, dass es sich um unberechtigte Vorwürfe gehandelt hat. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat: sein Verhalten vor, während und nach der Zwangsräumung vom 24. April 2020 lässt nämlich einzig darauf schliessen, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um einen Racheakt des Beschuldigten gegen die am Selbsthilfeverkauf beteiligten Polizisten handelte (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [E. 7.6.2.3. des vorinstanzlichen Urteil]). Er verfügte dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte. Er wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund seines Verhaltens ein Strafverfahren mit erheblichen Strafen drohen konnte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Einsatzstrafe für die falschen Anschuldigungen gegenüber den Polizisten führt, wenn man nur schon von zwei beanzeigten Delikten (Diebstahl und Betrug) ausgeht (act. 1063 ff.), zu einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. Die Berücksichtigung der weiteren falschen Anschuldigungen gegen C._____ und L._____, P._____ und M._____ würde, ausgehend von Einzelstrafen von 60 bis 80 Tagessätzen pro falsche Anschuldigung, bei einer entsprechenden Asperation, zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen führen. Damit würde die Erhöhung die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) überschreiten. Da die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3) und zudem das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt, hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 6.5.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2023 wegen Hausfriedensbruchs und mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung zu
- 23 - einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen, Probezeit zwei Jahre, verurteilt, woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert hat. Der Beschuldigte bestreitet konsequent, sich der angeklagten Delikte schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigem Täter zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche i.c. nicht vorliegen – bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirkend. Da eine höhere Strafe ausgeschlossen ist (E. 6.5.1. hiervor), hat es damit sein Bewenden und es bleibt bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 6.5.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 6.5.4. Der Beschuldigte hat Angaben zu seiner Person, insbesondere auch solche zu seinen finanziellen Verhältnissen, verweigert (act. 1334; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Der Steuererklärung 2022 des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er als Geschäftsführer der AE._____ AG ein Jahreseinkommen (inkl. Taggeldentschädigung) von netto Fr. 29'383.00 erzielt, wobei der Eigenmietwert zu Gunsten des Beschuldigten unberücksichtigt bleibt. Weiter verfügt er über ein Reinvermögen von Fr. 2'125'689.00. Das vom Beschuldigten deklarierte Jahreseinkommen entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'448.60. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte eine eigene Liegenschaft bewohnt, ist davon auszugehen, dass er zur Deckung seiner Lebenskosten auf sein Vermögen zurückgreifen muss, zumal der Beschuldigte Schulden hat (u.a. Konsumkredit und Hypothek), dessen Zinsen (und möglicherweise Amortisation) er - nebst seinem Lebensunterhalt - ohne Vermögensverzehr nicht bewältigen könnte. So weist der Beschuldigte in seiner
- 24 - Steuererklärung 2022 etwa Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 2'212.00, Einkäufe in die Säule 3a in der Höhe von Fr. 6'881.00 und Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 23'604.00 aus, womit das jährlich deklarierte Nettoeinkommen bereits durch diese Ausgaben deutlich überschritten wird, was für einen Vermögensverzehr spricht, zumal keine Vermögenserträge ausgewiesen werden. Vor dem Verkauf seiner Liegenschaft stand dem Beschuldigten zudem noch ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'127.95 zur Verfügung (vgl. Urteil vom
16. November 2021 [SST.2021.84], E. 10.6.2.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 4'448.60 auszugehen. Dieses setzt sich aus dem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'448.60 und einem Einkommen aus Vermögensverzehr von ermessensweise Fr. 2'000.00 pro Monat zusammen. Dies ergibt nach einem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern usw. sowie einer Reduktion um 10% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.) einen Tagessatz von abgerundet Fr. 100.00. Im Hinblick auf die Täterkomponente erscheint eine unbedingte Strafe (noch) nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, obschon es zu erwähnen gilt, dass sich der Beschuldigte im gesamten Strafverfahren uneinsichtig gezeigt hat. Um den damit verbundenen verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen kann daher der bedingte Vollzug gewährt werden. 6.5.5. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Be- schuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 4'500.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 25 - 7. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung überwiegend, da es bei vier Verurteilungen bleibt und ihm in Abänderung zur Vorinstanz lediglich der bedingte anstellte des unbedingten Vollzugs gewährt wird. Es rechtfertigt sich daher, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 15 GebührD für beide Verfahren (mit SST.2025.240) auf Fr. 4'000.00 festzusetzen und dem Beschuldigten die Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzu- erlegen. Diese hat er im Umfang von 4/5 und damit Fr. 1'600.00 zu tragen. Der Beschuldigte hat seine eigenen Kosten selber zu tragen. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 4'370.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 8.2. Der Beschuldigte hat seine eigenen Kosten selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die richterlich auf Fr. 4'162.05 festgelegten Anwaltskosten der D._____ AG (ehemalige Privatklägerin) zur Hälfte auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2.3.), unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B._____ für den ganzen Betrag, was nicht zu beanstanden ist. 8.4. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten weiter die richterlich auf Fr. 3'517.55 festgelegten Anwaltskosten von C._____ und L._____ (ehemalige Privat- kläger) auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2.3.), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Beim in Dispositivziffer 3.2 des vorinstanzlichen Urteils festgesetzten Betrag von Fr. 2'081.05 handelt es sich offensichtlich um einen Verschreiber (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.2.2.), welcher vorliegend von Amtes wegen zu berichtigen ist.
- 26 - 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig:
- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
- der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
- der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 44, Art. 47 StGB und Art. 49 StGB, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 4'500.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteils- mässig auf den Beschuldigten entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 226.00, gesamthaft Fr. 2'226.00, werden im Umfang von 4/5 und damit mit Fr. 1'780.80 dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Es wird für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'370.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der D._____ AG für das erstinstanzliche Verfahren die Hälfte deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'162.05 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 152.21 sowie 8.1 %
- 27 - MWST von 152.34), also Fr. 2'081.05, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ für den ganzen Betrag. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, C._____ und L._____ für das erstinstanzliche Verfahren deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 3'517.55 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 113.57 sowie 8.1 % MWST von Fr. 144.54) zu bezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 28 - Aarau, 17. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser