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SST.2025.208

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.208

Ag Strafgericht · 2026-03-18 · Deutsch AG
Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Mit Strafbefehl vom 14. August 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, mehrfa- cher Nötigung (teilweise versucht), mehrfacher Beschimpfung und wieder- holten Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen (Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 4'900.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehal- ten: Begangen: Tatorte: Buchs, Q-Weg (damaliger Wohnort) Zürich, R-Strasse, Kinderspital Zürich Tatzeiten: im November/Dezember 2022, um ca. 2.30 Uhr (Nötigung) im Mai 2023 (Drohung, Nötigung) ca. Donnerstag, 01.02.2024 (versuchte Nötigung) November 2022 bis Sonntag, 04.02.2024 (Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten) Dienstag, 12.12.2023 bis Dienstag, 12.03.2024 (Be- schimpfungen) Privatklägerin: B._____, geb. tt.mm.1994, v.d. Rechtsanwältin Bold-Gugger Corina Strafantrag: Dienstag, 12.03.2024 Vorgehen: Der Beschuldigte und B._____ führten seit ungefähr März 2022 eine Be- ziehung und ab Mai 2022 einen gemeinsamen Haushalt in Buchs, Q-Weg. Sie zeugten eine Tochter, die am tt.mm.2023 zur Welt kam. Am 04.02.2024 verliess B._____ den gemeinsamen Haushalt und begab sich zusammen mit der gemeinsamen Tochter in eine geschützte Einrichtung für Frauen. In der 22. Schwangerschaftswoche erfuhr der Beschuldigte und B._____, dass das ungeborene Kind in ihrem Bauch einen Herzfehler hat. Im No- vember / Dezember 2022 um ca. 02.30 Uhr kam es deswegen zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B._____ am Wohnort in Buchs. Der Beschuldigte sagte daraufhin sinngemäss zu B._____, wenn sie ihn verlasse, werde er sie und die Person, welche ihr helfe, umbringen. B._____ führte die Beziehung und den gemeinsamen Haushalt weiter. Im Mai 2023, als sich der Beschuldigte und B._____ in einem Elternzimmer im Kinderspital in Zürich befanden, war der Beschuldigte wütend auf B._____, weil diese bereits alleine zur Tochter gegangen war, während er schlief. Es kam zu einem verbalen Streit und der Beschuldigte äusserte, am liebsten würde er den Kopf von B._____ zerquetschen. Auch schlug er mit seinen Schuhen gegen einen Schrank und als B._____ das Elternzim- mer verlassen wollte, hinderte der Beschuldigte sie durch das um sich schlagen daran. Dies versetzte sie in grosse Angst. Ungefähr am 01.02.2024 begann B._____ nach einem verbalen Streit mit dem Beschuldigten am Wohnort in Buchs ihre Habseligkeiten zu packen.

- 3 - Der Beschuldigte sagte daraufhin, wenn sie weggehe, werde sie ihn ken- nen lernen. Er würde sie und die ebenfalls im Haushalt lebende Grossmut- ter am liebsten umbringen. Der Beschuldigte wollte dadurch erreichen, dass B._____ weiterhin mit ihm zusammenlebt. B._____ liess sich jedoch durch das Gesagte nicht davon abhalten, den gemeinsamen Haushalt und den Beschuldigten am 04.02.2024 zu verlassen und in eine geschützte Einrichtung für Frauen einzutreten. Im Zeitraum November 2022 bis 04.02.2024 kam es mehrfach dazu, dass der Beschuldigte B._____ daran hinderte, einen Raum am Wohnort in Buchs oder die gemeinsam bewohnte Wohnung zu verlassen. Teilweise stellte er sich hierzu vor sie und versperrte ihr den Weg, teilweise stiess er sie zudem an der Schulter zurück. Im gleichen Zeitraum äusserte der Be- schuldigte mehrfach sinngemäss gegenüber B._____, er werde sie um- bringen, sie werde schon sehen, wer er sei, sie werde bezahlen. Wenn er sie umbringe, werde er ins Gefängnis gehen müssen, aber er komme wie- der raus und sie werde nicht mehr zurückkommen. Er werde ihre Familie finden und dieser etwas antun. Diese Äusserungen versetzten B._____ jeweils in Panik. Sie zitterte und war sich nicht sicher, was der Beschuldigte machen wird, ob er sich wieder beruhigen wird oder ob es noch schlimmer wird. Im Zeitraum 12.12.2023 bis 12.03.2024 bezeichnete der Beschuldigte B._____ beinahe täglich als "dumm", "behindert" oder "nutzlos". B._____ fühlte sich durch diese Bezeichnungen in ihrem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt.

E. 1.2 Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 19. August 2024 Ein- sprache. Die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 31. Januar 2025 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens.

E. 2 Der Beschuldigte ist schuldig:

- der einfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB;

- der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB.

- 4 -

E. 2.1 Die Vorinstanz (E. 1.5.3 S. 4 f.) verneinte eine Verletzung des Anklage- grundsatzes. Der Beschuldigte liess an der Berufungsverhandlung bezüg- lich der angeklagten Nötigung vom Mai 2023 ausführen, dass die Privatklä- gerin lediglich ausgesagt habe, dass der Vorfall "Mitte oder Ende Mai" ge- wesen sei. Dieser Vorwurf werde in der Anklage mit "im Mai 2023" um- schrieben. Die Tochter der Parteien sei jedoch von März bis September 2023 im Spital gewesen. Es sei nicht klar, wann dieser angebliche Vorfall gewesen sein soll. Da die Privatklägerin somit nicht genau benennen könne, wo, wann und unter welchen Umständen etwas gewesen sei soll, könne der Beschuldigte nicht wissen, gegen was er sich zu verteidigen habe. Auch bezüglich der Nötigungen im Zeitraum von November 2022 bis

4. Februar 2024 sei der Anklagegrundsatz verletzt. Die Anklageschrift nenne den Begriff "sinngemäss" und einen langen Zeitraum, der nicht ge- nauer eingegrenzt werden könne. Zudem könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass diese angeblichen Vorwürfe in diesem Zeitraum mit den Vorwür- fen von angeblich November/Dezember 2022, ungefähr Mai 2023 und ca. Februar 2024 zusammenfallen würden. Schliesslich sei auch bezüglich der Beschimpfungen der Anklagegrundsatz verletzt, weil im Strafantrag die scheinbar gefallenen Beschimpfungen nicht wörtlich erwähnt würden, son- dern lediglich "Häusliche Gewalt gemäss Einvernahme" geschrieben wor- den sei, was nicht genüge (Plädoyernotizen S. 10-12).

- 7 -

E. 2.2 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen kön- nen, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschrei- bung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie, die betroffene Person, darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tataus- führung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung ef- fektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten be- stimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkre- ten Anklagesachverhalts. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeit- raum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Die Anklageschrift führt die Tathandlung der dem Beschuldigten vorgewor- fenen Nötigung vom Mai 2023 aus, indem sie erwähnt, dass die Privatklä- gerin das Elternzimmer im Spital habe verlassen wollen, der Beschuldigte sie aber durch sein Um-sich-Schlagen daran gehindert habe. Das

- 8 - vorgeworfene Verhalten ist damit genügend klar umschrieben, sodass sich der Beschuldigte dagegen verteidigen konnte. Dieser lässt denn auch sel- ber ausführen, dass der Spitalaufenthalt von März bis September 2023 ge- dauert habe, wodurch eine Eingrenzung auf einen einzelnen Monat – Mai 2023 – ebenfalls hinreichend erscheint. Die Tathandlungen der weiteren Nötigungen vom Zeitraum von November 2022 bis 4. Februar 2024 wurden ebenfalls genau umschrieben. Die Anklageschrift erwähnt, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin mehrfach am Verlassen der Wohnung gehin- dert habe. Teilweise habe er sich vor sie hingestellt und so den Weg ver- sperrt, teilweise habe er sie an der Schulter zurückgestossen. Auch hier wusste der Beschuldigte, gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen hatte. Insbesondere bei Familiendelikten kann auch nicht gefordert werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch mit einer exakten Datumsangabe geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dasselbe gilt für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Be- schimpfungen, welche im Übrigen mit dem angeblichen Wortlaut in der An- klageschrift explizit aufgeführt sind ("dumm", "behindert" und "nutzlos"). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit nicht ersichtlich. 3.

E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft (vo- rinstanzliches Urteil E. 3.2.1 S. 12 ff., E. 3.3 S. 15). Hinsichtlich der Aussa- gen des Beschuldigten stellte sie mehrere Widersprüche fest. Er habe frühere Aussagen relativiert und abgeändert, sei belastenden Themen aus- gewichen und habe keine Einsicht in sein Verhalten gezeigt. Der Versuch, die Schuld wiederholt auf die Privatklägerin oder Dritte abzuwälzen, lasse seine Darstellung als Schutzbehauptung erscheinen. Aufgrund dieser Auf- fälligkeiten erschienen seine Aussagen in der Gesamtschau wenig glaub- haft (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2 S. 14 f., E. 3.3 S. 15). Die Vorinstanz kam gestützt darauf zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei, wobei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass die Privatklägerin nicht bereits nach dem ersten grösseren Streit im Novem- ber/Dezember 2022 die Trennung angestrebt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 S. 15 f.).

E. 3.2 Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abstellen dürfen. Sie hätte bei korrekter Würdigung der Aussagen zumindest unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld haben und ihn freisprechen müssen (Berufungsbegründung S. 3 f. Ziff. 2, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.).

- 9 - 4.

E. 3.3 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde das mündliche Verfahren ange- ordnet und festgestellt, dass B._____ (Privatklägerin) im Berufungsverfah- ren nicht als Partei teilnimmt.

E. 3.4 Am 7. November 2025 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine (kurze) Berufungsbegründung ein.

E. 3.5 Mit Berufungsantwort vom 13. November 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und verwies zur Be- gründung auf die vorinstanzlichen Erwägungen.

- 6 -

E. 3.6 Am 18. März 2026 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Be- schuldigten und von B._____ (Privatklägerin) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Drohung (im November/Dezember 2022; vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 S. 16 f. i.V.m. E. 5.3 S. 18 f.), mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung (im Mai 2023, am 1. Februar 2024 und mehrfach von November 2022 bis

4. Februar 2024; vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 S. 17) und mehrfacher Be- schimpfung (vom 12. Dezember 2023 bis 12. März 2024; vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 19 f.). Diese Schuldsprüche sowie die damit zusammenhän- genden Folgen (Strafe, Zivilklage, Kosten- und Entschädigungsfolgen) gilt es zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Ur- teil nicht angefochten und wird nicht überprüft (insb. betreffend die Frei- sprüche). 2.

E. 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ab März 2022 ein Paar waren (act. 96 Ziff. 23, act. 110 Ziff. 24; vgl. act. 76 Ziff. 21) und ab Mai 2022 (mit der Grossmutter des Beschuldigten) zusammen- wohnten (act. 97 Ziff. 27-29, act. 110 Ziff. 26, 28; vgl. act. 75, act. 77 Ziff. 28-f.). Am tt. mm.2023 wurde die gemeinsame Tochter geboren (act. 97 Ziff. 28, act. 111 Ziff. 30). Am 4. Februar 2024 zog die Privatkläge- rin aus der gemeinsamen Wohnung aus (act. 98 Ziff. 37, act. 111 Ziff. 29, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9) und begab sich mit der Tochter in ein Frauenhaus (act. 96 Ziff. 25, act. 79 Ziff. 42). Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ist auch unbestritten, dass es ab einem gewissen Zeitpunkt mehrmals wöchentlich zu Streitereien kam und der Beschuldigte die Privatklägerin in diesem Rahmen als "dumm" bezeich- nete (act. 86 f. Ziff. 103 ff., act. 479, Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, 16 f.). Im Übrigen ist der Sachverhalt strittig, insbesondere ob der Beschuldigte der Privatklägerin drohte und ihr dabei auch das Verlassen der Wohnung verunmöglichte.

E. 4.2 Die Privatklägerin wurde mehrfach befragt:

E. 4.2.1 Sie gab bei ihrer Einvernahme vom 12. März 2024 (act. 92 ff.) an, seit die Tochter geboren sei, habe der Beschuldigte sicher 3- bis 5-mal pro Woche gedroht, dass er sie umbringen wolle, wenn sie weggehe. Wenn sie Streit gehabt hätten, habe der Beschuldigte zu ihr immer gesagt, dass sie schuld sei, dass die Tochter herzkrank sei. Sie habe dann gemeint, es sei besser, wenn sie sich trennen würden. Er habe dann gemeint, ob sie denke, sie sei Gott und das entscheiden könne und so. Weiter habe er gemeint, dass sie auch nicht wisse, wie das funktioniere in der Schweiz und so weiter. Und dann sei es wieder zu Drohungen gekommen. Er habe gesagt, dass diese Person, welche ihr helfe, auch sehen werde, was dann passiere und dass es ihm egal sei, wenn er einige Jahre ins Gefängnis gehe. Er werde wie- derkommen. Ungefähr am 12./13. Mai hätten sie einen grossen Streit im Elternzimmer in Zürich im Kinderspital gehabt. Ihr sei es nicht gutgegan- gen, weil ihr Vater auch im Spital gewesen sei. Dieser sei am 26. Mai 2023 gestorben. Sie hätten dort im Elternzimmer einen grossen Streit gehabt, weil sie zu der Kleinen gegangen sei und nicht auf ihn gewartet habe, weil er geschlafen habe. Als sie zurückgekommen sei, sei er ausgerastet und habe mit dem Schuh an die Wand geschlagen und habe sie nicht mehr aus dem Zimmer gelassen. Sie habe grosse Angst gehabt. Auch an diesem Tag sei es zu Drohungen gekommen, dass er sie umbringen werde und sie keine Rechte habe (act. 96 Ziff. 19).

- 10 - Zur Beziehung zum Beschuldigten sagte die Privatklägerin aus, es sei keine Beziehung gewesen. Wenn es beinahe jeden Tag zu Drohungen und Beleidigungen komme, [er] nichts helfe, nur kiffe, [herum-]sitze und schlafe und nichts arbeite. Von seiner Seite sei es zu vielen Kontrollen gekommen, wann und wohin sie gehe, wann sie wiederkomme, mit wem sie gehe, mit wem sie telefoniere, mit wem sie geredet habe. Dass sie gearbeitet habe, sei ein grosses Problem gewesen. Er sei so eifersüchtig gewesen und habe immer gedacht, dass sie mit jemandem dort etwas haben würde. In der Pflege hätten sie unregelmässige Arbeitszeiten, dann habe es auch sein können, dass sie bis um 22 Uhr habe arbeiten müssen und da habe er immer gemeint, dass sie ihn mit jemandem von der Arbeit betrüge (act. 97 Ziff. 30). Ihn habe einfach alles gestört. Es sei nie gut gewesen. Es habe schon gereicht, wenn sie etwas von ihm weggeräumt habe oder so. Es sei in der Zeit, als er kein Gras gehabt habe, extrem gewesen (act. 97 Ziff. 32). Die Beziehungsprobleme bestünden seit dem 6. Monat. Aber extrem sei es geworden, als sie (die Tochter) auf die Welt gekommen sei. Sie wisse noch, als sie im 7. Monat gewesen sei, um 3.30 Uhr in der Nacht, sei er am Her- umschlagen in der Wohnung gewesen und habe nicht gewollt, dass sie und seine Grossmutter schlafen könnten. Diese habe dann gemeint, er sei psy- chisch krank und habe im Frauenhaus anrufen wollen und er habe ihr dann das Telefon weggenommen. Dort habe er auch seiner Grossmutter ge- droht. Das sei für ihn wie "Guten Tag" (act. 97 Ziff. 33). Zur ersten Drohung/Nötigung sagte die Privatklägerin, dass sie sich nicht sicher sei, wann das gewesen sei. Sie sei schwanger gewesen. In der

22. Woche habe sie erfahren, dass die Tochter einen Herzfehler habe. Und ein paar Wochen später habe er gesagt, wenn sie schuld daran sei, dass die Tochter einen Herzfehler habe, dann werde sie dafür zahlen. Er habe ihr die Schuld daran gegeben (act. 99 Ziff. 44). Das sei so im Novem- ber/Dezember 2022 gewesen (act. 99 Ziff. 45). Sie wisse nicht mehr so ge- nau, was er gesagt habe. Sie wisse [noch], dass er gesagt habe, es sei ihre Schuld, wenn etwas passiere. Sie zahle dafür, sie werde sehen, wer er sei. Sie habe keine Ahnung, mit wem sie spreche (act. 99 Ziff. 46). Sie habe Angst gehabt und habe dann schon weggewollt, aber sie habe Angst ge- habt. Darum sei sie geblieben (act. 99 Ziff. 47). Diese erste Drohung sei in ihrer Wohnung in Buchs gewesen (act. 99 Ziff. 48). Die Grossmutter habe sich auch eingemischt. Er habe dann auch mit ihr gestritten und nachdem er eine oder zwei geraucht habe, habe er nichts mehr dazu gesagt (act. 99 Ziff. 50). Es sei immer öfter zu Drohungen und zu weiteren solchen Äusserungen gekommen. Nach dem ersten Mal sei es sicher einen Monat, dann 3 Wo- chen, dann 2 Wochen und dann beinahe jeden Tag gewesen. Und nach- dem sie im Dezember die Polizei gerufen habe, hätten sie ca. eine Woche nicht mehr miteinander geredet und 2 Tage bevor sie weggegangen sei,

- 11 - hätten sie wieder gestritten und sie habe da gesagt, dass sie ihn anzeigen wolle. Er habe darauf gemeint, dass die Polizei genau gleich wie er sei und sie ihm nichts machen könnten. Aber in dieser Woche, als sie am Packen gewesen sei, hätten sie wieder gestritten. Es sei um ihren Lohn gegangen. Sie habe dann gesagt, dass sie gehen wolle und er habe gemeint, sie solle das machen, sie werde sehen, was passiere und er werde sie finden (act. 99 f. Ziff. 51). Auf die Frage, ab wann es beinahe täglich zu Drohungen gekommen sei, gab die Privatklägerin an, dass dies schon lange so gewesen sei. Die Be- erdigung des Vaters – dieser sei am tt. mm.2023 gestorben – und die Ope- ration der Kleinen sei am 6. Juni gewesen und diese sei ca. 2 Wochen spä- ter nach Hause gekommen und von da an, sei es fast jeden Tag gewesen (act. 100 Ziff. 52). Er habe immer das Gleiche gesagt. Dass sie zahlen werde. Dass sie sehen werde, wer er sei. Dass er ihr Leben kaputt machen werde. Dass er sie umbringen werde. Dass er zwar einige Jahre ins Ge- fängnis kommen würde, aber sie nie wieder zurückkommen werde (act. 100 Ziff. 53). Dies sei immer zu Hause gewesen und einmal im Eltern- zimmer im Kinderspital (act. 100 Ziff. 54). Wenn es zu Hause passiert sei, habe dies auch die Grossmutter mitbekommen (act. 100 Ziff. 56). Die Dro- hungen hätten bei ihr (der Privatklägerin) Angst, Sorgen, Nachdenken, Pa- nik und Unruhe ausgelöst. Sie habe gezittert. Sie sei sich nicht sicher ge- wesen, wie oder was er machen würde. Sie habe in diesen Momenten ein- fach nach draussen gewollt. Manchmal habe sie es geschafft, manchmal nicht (act. 100 Ziff. 57). Er habe sie nicht aus der Wohnung gelassen oder sei ihr nachgekommen und habe mitkommen wollen. Bei 100 Streiten habe sie vielleicht dreimal gehen können. Er habe dann immer gesagt, sie solle zuhören und habe sie zu beleidigen begonnen (act. 100 Ziff. 59). Er sei in der Türe gestanden und habe sie nicht durchlaufen lassen. Meistens sei es im Wohnzimmer gewesen. Wenn sie dann zur Balkontüre habe gehen wol- len, sei er schnell an ihr vorbei und auch dort in die Türe gestanden (act. 101 Ziff. 60). Er habe sie auch schon an der Schulter zurückgestos- sen. Das sei sicher 5- bis 7-mal passiert. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Das letzte Mal, als er sie an der Schulter zurückgestossen habe, sei vor dem Polizeieinsatz im Dezember gewesen (act. 101 Ziff. 61). Manchmal, wenn der Beschuldigte den Weg versperrt habe und sie gese- hen habe, dass er sie nicht durchlassen werde, habe sie es gar nicht pro- biert (act. 103 Ziff. 81). Zu den Drohungen des Beschuldigten gegenüber ihrer Familie gab die Privatklägerin an, er habe gemeint, er werde nach Kroatien gehen und dort auch ihrer Familie etwas antun, damit sie sehe, dass er es ernst meine, wenn sie gehe. Das sei vielleicht so 2- bis 3-mal vorgekommen (act. 101 Ziff. 64, 66). Wenn es zu keinen Drohungen ge- kommen wäre, wäre sie schon lange ausgezogen (act. 101 Ziff. 68). Auf die Frage, welches das schlimmste Ereignis gewesen sei, sagte die Privatklägerin, es seien alle auf ihre Art und Weise schlimm gewesen. Das

- 12 - in Zürich im Elternzimmer sei schon schlimm gewesen. Dort habe er mit dem Schuh an den Schrank geschlagen und habe sie auch nicht aus dem Zimmer gelassen und ihr gedroht. Er habe sie beleidigt, dass sie keinen Wert habe und so. Und auch als die Polizei gekommen sei, habe er ihr gedroht. Sie habe einfach nicht mehr gekonnt. Sie habe um ca. 21 Uhr anrufen wollen mit dem Handy. Da habe er ihr das Handy weggenommen und um 1.30 Uhr habe sie dann das Haustelefon genommen und angeru- fen. Im Kinderspital, als sie früher zur Kleinen gegangen und nicht auf ihn gewartet habe, habe er gemeint, ob sie dumm sei. Und wenn er sie um- bringe, dann werde er ins Gefängnis gehen, aber sie werde nicht mehr zu- rückkommen. Die Drohungen seien eigentlich immer die gleichen Worte gewesen: Aber immer wiederholt (act. 102 Ziff. 70). An Beleidigungen habe der Beschuldigte gesagt, sie sei behindert, dumm, habe nichts im Kopf und dass sie hohl sei (act. 102 Ziff. 76). Jeden Tag habe sie gehört, dass sie dumm sei (act. 103 Ziff. 77). Die Privatklägerin schilderte, dass es auch wenige Tage vor ihrem Auszug zu Drohungen gekommen sei. Zuerst habe ihm nicht gepasst, dass seine Grossmutter etwas gesagt habe. Sie [die Privatklägerin] sei am Kochen ge- wesen. Sie habe gewollt, dass er die Kleine nehme, damit sie kochen könne, aber er habe keine Zeit gehabt. Dabei sei er nur am Kiffen gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr könne und gehen wolle. Da habe er wieder gemeint, er werde sie umbringen, wenn sie gehe (act. 103 Ziff. 84).

E. 4.2.2 Am 19. März 2024 wurde die Privatklägerin nochmals befragt (act. 106 ff.). Sie schilderte zur Beziehung mit dem Beschuldigten, dass es am Anfang der Schwangerschaft noch gegangen sei, aber sobald es Streit gegeben habe, sei es jedes Mal schlimmer und schlimmer geworden und am Ende sei es gar keine Beziehung mehr gewesen (act. 111 Ziff. 31). Das heisse, es sei immer öfter und öfter zum Streit gekommen und es habe sich immer mehr mit den Drohungen und Beleidigungen gesteigert. Er habe sie nicht aus der Wohnung gelassen und ihr den Weg bei der Türe versperrt, wenn sie aus der Wohnung habe gehen wollen (act. 111 Ziff. 32). Auf die Frage, was die häufigsten Probleme gewesen seien, meinte die Privatklägerin, das sei schwierig zu sagen. Es habe ihm gar nichts gepasst, was sie gemacht habe: Die Arbeit, die Schule, alles. In der letzten Zeit habe sie auch bemerkt, dass es ihm nicht gepasst habe, wenn sie mit ihrer Fa- milie telefoniert habe. Das Problem sei auch das Geld gewesen. Er sei ar- beitslos gewesen und sie habe praktisch alles finanziert mit ihrem Lohn (act. 111 Ziff. 34). Auch sei ein Riesenproblem gewesen, warum sie Nacht- schicht mache, wenn sie schwanger sei (act. 112 Ziff. 35).

- 13 - Die Beziehungsprobleme bestünden seit sie im 6. Monat schwanger gewe- sen sei, November/Dezember 2022 (act. 112 Ziff. 35, act. 114 Ziff. 57). Dort in der Nacht habe er zum ersten Mal gesagt, wenn sie ihn verlasse, dann werde er sie umbringen. Und er werde die Person, die ihr helfe, ihn zu verlassen, auch umbringen. Dann habe seine Grossmutter im Frauen- haus anrufen wollen für sie, aber da sei diese "drangekommen". Er habe sie (die Grossmutter) angeschrien und mit ihr gestritten (act. 114 Ziff. 57 f.). Er habe ihr (der Privatklägerin) gedroht, bis sie gegangen sei. Am 4. Feb- ruar 2024, als sie gegangen sei, sei er nicht am Drohen gewesen (act. 114 Ziff. 59). Es sei in diesem Zeitraum sehr oft zu Drohungen gekommen: ein paar Mal pro Woche, von 7 Tagen sicher an 4 bis 5. Manchmal sei es ein- mal pro Tag gewesen, manchmal 2- oder 3-mal. Manchmal habe er direkt gesagt, er bringe sie um, und manchmal habe er gesagt, sie werde sehen, wer er sei, und sie werde bezahlen. Er werde sie finden, egal wo sie sei. Und dort im Dezember, als die Polizei gekommen sei, habe er gesagt, dass nicht einmal das Frauenhaus ihr helfen könne. Er habe auch gesagt, dass wenn er sie umbringen werde, er ins Gefängnis gehen werde, aber dann wieder rauskomme, aber sie werde nie wieder zurückkommen. Dass er ih- ren Kopf zerquetsche, habe er auch 1- bis 2-mal gesagt. Und gegen ihre Familie: Dass er diese finde und dieser etwas antue. Beim ersten Mal habe er klar gesagt, dass sie leiden werde, wenn sie ihn verlasse. Und am Ende des Streits habe er gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihn ver- lasse. Im Elternzimmer in Zürich habe er gesagt, dass er ihren Kopf zer- quetsche und sie bezahlen werde. Wenige Tage bevor sie gegangen sei, habe er gesagt, wenn sie ihm die Kleine wegnehme, dann werde sie (die Privatklägerin) sterben und dass sie nicht wisse, für was er bereit sei. Es habe so oft Streit gegeben und bei jedem Streit sei etwas von diesen Dro- hungen gekommen. Jeden Tag habe es Beschimpfungen gegeben, dass sie dumm sei und so weiter. Sie habe wegen der Drohungen Angst gehabt und viel nachgedacht, was passiere, wenn sie gehe. Wenn sie auf die Dro- hungen noch etwas habe sagen wollen, sei es schlimmer geworden. Aber wenn sie gesagt habe, sie habe genug und rufe nun die Polizei, habe er immer gemeint, was die Polizei machen wolle, das seien Menschen genau wie er. Ein paar Mal habe er gesagt, bis die Polizei komme, sei sie schon tot. Wegen der Drohungen habe sie mit vielen Leuten den Kontakt abge- brochen, wegen seiner Eifersucht. Ihre Schwester sei nicht mehr gekom- men. Sie (die Privatklägerin) sei nicht mehr rausgegangen wie früher. Sie habe Angst gehabt, ihn zu verlassen (act. 114 f. Ziff. 60-69). Die Drohun- gen hätten zu Hause und einmal im Elternzimmer im Kinderspital stattge- funden (act. 116 Ziff. 72). Sie habe dann jeweils versucht, aus der Woh- nung zu gehen. Sie habe gesagt, dass sie einkaufen müsse oder einfach die Wohnung verlassen. Aber leider habe dies oft nicht so gut geklappt (act. 116 Ziff. 78). Auf Nachfrage schildert die Privatklägerin den ersten Vorfall. Das sei im November 2022 gewesen, um ca. 2.30 oder 3 Uhr in der Nacht und es sei

- 14 - um die Arbeitszeiten gegangen. Er habe die bis 22 Uhr dauernden Dienste schlimm gefunden und gemeint, sie würde ihn dort betrügen, sie würde ausgenützt und sie müsse so viel arbeiten, obwohl sie schwanger sei. Er habe sie nicht schlafen lassen und sei am Motzen gewesen. Er habe sie beleidigt, dass sie dumm sei und auf andere höre. Er habe dann so einen aggressiven Blick gehabt und weil sie Angst bekommen habe, sei sie zur Grossmutter ins Zimmer und neben diese gesessen. Die Grossmutter habe sie in Schutz genommen und gefragt, ob das immer wieder sein müsse, sie wollten doch beide nur schlafen und ob er nicht sehe, dass sie (die Privat- klägerin) schwanger sei. Das sei dann ein Problem gewesen, dass sich die Grossmutter eingemischt habe und diese habe dann gesagt, dass es am besten wäre, wenn die Privatklägerin gehe. Sie habe im Frauenhaus anru- fen wollen und da habe der Beschuldigte mit Drohungen zur Grossmutter und Privatklägerin begonnen. Dass er sie beide umbringen werde. Zu ihr (der Grossmutter) habe er gesagt, dass sie nicht wisse, für was er bereit sei (act. 117 Ziff. 82). Er habe gesagt, wenn sie (die Privatklägerin) weg- gehe, dann werde sie mit ihrem Leben bezahlen und dass sie ihn dann kennenlernen würde (act. 117 Ziff. 84). Der schlimmste Vorfall sei im Elternzimmer im Kinderspital gewesen. Bei diesem Vorfall habe er mit den Schuhen gegen den Schrank geschlagen und sie auch nicht mehr aus dem Zimmer gehen lassen und dies nur, weil sie früher aufgestanden sei als er und dann schon bei der Tochter gewesen sei. Er habe zu ihr gemeint, sie sei dumm, behindert und würde nur an sich selbst denken; am liebsten würde er ihren Kopf zerquetschen. Das sei Mitte bis Ende Mai gewesen (act. 118 Ziff. 92 f.). Dies sei der schlimmste Vorfall gewesen, da der Beschuldigte zu nahe gewesen sei. Es sei ein kleines Zimmer gewesen, er sei vor der Türe gewesen und sie habe keine Mög- lichkeit gehabt zu gehen, weil er dort herumgeschlagen habe. Sie habe in diesem Moment gedacht, dass er sie auch schlagen werde (act. 119 Ziff. 102). Der letzte Vorfall sei 2 bis 3 Tage, bevor sie weggegangen sei, gewesen. Sie sei in der Küche am Kochen gewesen und habe die Kleine gehalten. Die Grossmutter habe fernsehgeschaut und der Beschuldigte sei am Kiffen gewesen. Sie hätten etwas gesprochen wegen den Steuern und er habe angefangen zu drohen. Sie habe nachgefragt, ob das immer vor der Klei- nen passieren müsse. Ob er die Türe nicht zumachen könne, wenn er draussen am Kiffen sei. Sie habe ihm noch gesagt, er solle seinen Arsch bewegen und etwas arbeiten, anstatt immer nur zu motzen. Dann habe er ihr wieder gedroht, dass er sie umbringen werde. Dann habe sie die Kappe vollgehabt und zu packen begonnen (act. 119 f. Ziff. 104). Sie habe an die- sem Tag, in diesem Moment nur weggewollt und die Entscheidung getrof- fen, dass sie gehen werde (act. 120 Ziff. 111).

- 15 - Befragt zu den Drohungen gegenüber der Familie führte die Privatklägerin aus, dass dies 2- bis 3-mal vorgekommen sei. Er habe gesagt, wenn sie ihn verlasse, würde er nach Kroatien gehen, dort die Familie finden und sie werde schon sehen, für was er bereit sei (act. 121 Ziff. 113 f.). Wenn es zu Drohungen gekommen sei, habe sie eigentlich jeweils die Wohnung verlassen wollen. Aber es sei nicht immer gegangen. Er sei bei der Türe gestanden und habe ihr den Weg versperrt. Wenn sie zur anderen Türe habe gehen wollen, sei er ihr nachgelaufen. Er habe dann gemeint, sie gehe jetzt nirgendwo hin, sie höre ihm jetzt zu. Bei 10 Streits habe er ihr sicher 7- bis 8-mal den Weg versperrt. Ein paar Mal, als sie habe durch- gehen wollen, habe er sie an der Schulter gestoppt. Das sei 2- bis 3-mal gewesen (act. 122). Hinsichtlich der Beschimpfungen schilderte die Privatklägerin, dass der Be- schuldigte sie als dumm, behindert, nutzlos und dass sie keinen Wert habe, bezeichnet habe. Es sei praktisch jeden Tag zu solchen Beschimpfungen gekommen. Häufig habe sie das einfach ignoriert. Manchmal habe sie auch einfach Danke gesagt. Am Ende habe sie zurückgefragt, ob er dumm sei. Die Beschimpfungen seien nicht von ihr aus gekommen. Zuerst sei sie durch die Beschimpfungen schon verletzt und traurig gewesen. Aber am Ende sei nichts mehr dagewesen (act. 123 f. Ziff. 142-146).

E. 4.2.3 Die Privatklägerin wurde vor Vorinstanz am 22. Mai 2025 ein weiteres Mal befragt (act. 471 ff.). Sie bestätigte, dass ihre früheren Angaben richtig ge- wesen seien (act. 471). Es sei immer wieder zu Drohungen gekommen. Anfangs, als sie schwanger gewesen sei, sei es noch ok gewesen. Als sie erfahren hätten, dass ihre Tochter einen Herzfehler habe, habe alles ange- fangen. Zuerst habe er gesagt, dass es ihre Schuld sei, obwohl das nicht stimme. Ein Gentest habe gezeigt, dass es ein Geburtsfehler sei. Es sei immer wieder zu Drohungen und Beleidigungen gekommen. Dass sie (die Privatklägerin) dumm, eine Schlampe und nichts wert sei. Sie habe fast jeden Tag so etwas gehört. Als sie schwanger gewesen sei, ca. im 7. Mo- nat, sei es zum ersten Mal zu einem extrem grossen Streit gekommen. Sie (die Privatklägerin) habe dann gesagt, dass es besser wäre, wenn sie sich trennen würden. Dann habe der Beschuldigte gesagt, dass sie es bereuen würde, wenn sie das mache und die Kleine mitnehme. Sie sei dann geblie- ben. Als die Tochter im Universitätsspital Zürich mit Kaiserschnitt auf die Welt gekommen sei, habe es im Spital auch einen Vorfall gegeben. Einmal im Elternzimmer sei es extrem gewesen. Eigentlich hätte sie gemäss dem Beschuldigten dort nicht alleine sein dürfen. Sie wisse nicht, aus welchem Grund. Er habe sie gefragt, ob sie dort rumficken wolle. Sie habe bis zum Ende der Schwangerschaft gearbeitet. Er habe nicht gearbeitet. Zu Hause habe sie auch alles machen müssen. Sie habe keine Unterstützung erhal- ten. Er habe einfach gekifft und "gegamet" und sonst nichts gemacht.

- 16 - Sobald er kein Gras gehabt habe, sei es eskaliert. Er sei nur am Motzen gewesen. Seine Grossmutter habe bei ihnen gewohnt bzw. sie bei ihr. Diese habe alles mitbekommen. Er habe auch dieser gedroht. Vorletztes Jahr im Dezember, sie wisse das genaue Datum nicht mehr, um halb 3 Uhr am Morgen seien Drohungen gekommen, dass er sie (die Privatklägerin) umbringen würde, wenn sie weggehe und die Kleine mitnehme. Sie habe es dann nicht mehr ausgehalten und die Polizei angerufen. Diese habe ihr gesagt, sie solle sich in einem Zimmer einschliessen. Sie habe dann ge- sagt, dass er die Türe kaputtmachen würde. 20 Minuten später sei die Po- lizei gekommen. Der Beschuldigte habe in der Zwischenzeit gelacht und gesagt, er könne sie in dieser Zeit umbringen, bis die Polizei komme. Er habe gemeint, dass sie bezahlen werde. Im Februar sei sie dann wegge- gangen. Bis dahin sei sie dortgeblieben, weil es keinen Platz im Frauen- haus gegeben habe. Als die Tochter ca. 1 Monat alt gewesen sei, habe diese in der Nacht zu erbrechen begonnen. Sie habe gesagt, es stimme etwas nicht. Das sei vor der grossen Herz-OP gewesen. Sie habe auf den Notfall gewollt. Der Beschuldigte habe sie dann gefragt, ob sie blöde sei. Sie seien erst gerade nach Hause gekommen, was könne schon passieren. Aber sie (die Tochter) sei bleich gewesen. Sie sei dann trotzdem und zum Glück gegangen, denn sie (die Tochter) habe mit der Rega nach Zürich transportiert werden müssen. Es habe viele solche Vorfälle gegeben (act. 471 f.). Auf die Frage, was im November/Dezember 2022 morgens um 3 Uhr pas- siert sei, antwortete die Privatklägerin, dass sie am Ende sehr Angst gehabt habe. Sie sei bei der Grossmutter im Zimmer gesessen. Der Beschuldigte sei in dieser Nacht die ganze Zeit am Motzen gewesen. Sie habe nicht gut geschlafen. Sie habe da noch gearbeitet. Sie hätte viele unterschiedliche Dienste gehabt, weil sie in einer Wohngruppe für Beeinträchtigte gearbeitet habe. Das sei der Grund an diesem Abend gewesen, weshalb es eskaliert sei. Sie habe sich da gut gefühlt und habe gute Bescheide vom Arzt und keine Beschwerden gehabt. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie wisse nicht, was dort alles passieren könne, da sie alleine sei. Sie habe versucht, sich ihm zu erklären. Er habe ihr gesagt, sie sei dümmer als die und ob sie nicht sehe, dass sie schwanger sei und die anderen nicht sehen würden, dass sie schwanger sei. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass sie dem Beschuldigten (auch) gesagt habe, dass sie Schluss machen werde. Er habe gesagt, dass sie das bereuen und er sie umbringen werde (act. 473). Zum Streit im Mai 2023 im Elternzimmer gab die Privatklägerin an, er habe geschlafen und sie habe versucht, ihn zu wecken. Sie habe es nicht ge- schafft. Sie habe dann gedacht, dass sie allein zum Kind gehe, wenn er nicht aufwache. Sie sei in einem anderen Gebäude im Spital gewesen. Sie habe sich dann bereit gemacht und sei weggegangen. Sie habe das Kind da noch gestillt. Danach sei sie zurück zum Beschuldigten. Dieser sei dann

- 17 - extrem wütend gewesen, weil sie nicht auf ihn gewartet habe. Er habe ge- schrien und sie beleidigt. Er habe sie nicht aus dem Zimmer gelassen. Er habe einen Finken an die Wand geworfen und damit auf den Schrank ge- schlagen. Er sei ihr auch "vors Gesicht" gekommen. Was der Beschuldigte genau gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Keine Drohungen. Sie habe Angst und Panik gehabt und sei am Zittern gewesen. Er sei vor der Türe gestanden und sie habe nicht raus gekonnt. Sie wiederholte, dass er ihr "vors Gesicht" gekommen sei. Sie sei sich nicht sicher gewesen, ob er sie schlagen würde (act. 473 f.). Ca. 1 ½ Monate bevor sie ihre Sachen zusammengepackt habe, sei sie in der Küche am Kochen gewesen. Er sei auf dem Balkon am Kiffen gewesen und die Grossmutter sei drinnen gesessen. Die Kleine sei bei ihr gewesen, denn er habe keine Zeit gehabt. Er sei wegen irgendetwas wütend gewe- sen. Er habe gesagt, dass er am besten alle umbringen würde, dass die alle keine Ahnung hätten. Er habe dann geschrien, ob sie alle dumm seien. Es sei zu viel für sie (die Privatklägerin) gewesen. Sie habe es nicht mehr aushalten können. An diesem Tag habe sie das wichtigste Dokument der Kleinen und ein wenig Kleidung gepackt, dann sei er hinterher und habe gefragt, was los sei. Sie habe gesagt, dass sie es nicht mehr hören könne, dass er jemanden umbringen werde. Er habe das oft gesagt. Dass er sie, die Kleine, die Grossmutter und Personen, die ihr helfen würden, ihn zu verlassen, umbringen werde. Es stimme sie nachdenklich, wenn jemand jeden Tag über Mord nachdenke (act. 474). Am Tag, als sie im Februar gepackt habe, ein paar Tage bevor sie habe gehen wollen, habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie via Balkontüre gehen würde, wenn er sie nicht aus der Ausgangstüre lasse. Er sei dann vor die Balkontüre. Irgendwie habe sie es geschafft, aber er habe sie dann nach draussen verfolgt. Auf die Frage, ob es einfach dann mit dem Ver- sperren vorgekommen sei, antwortete die Privatklägerin, dass es vorher bereits einmal – nein zweimal – vorgekommen sei. Es sei auch dann zu Streit gekommen. Dies habe vor der Türe bei der Stube stattgefunden. Am Ende habe sie es geschafft, via Balkontüre rauszugehen (act. 474). Als das mit der Balkontüre gewesen sei, habe er sie an der Schulter geschubst, nicht geschlagen. Es sei nicht heftig gewesen. Aber bei mehreren Streiten sei er mit seinem Gesicht nahe an ihr Gesicht gekommen. Sie habe Angst und Panik gehabt. Sie habe immer noch Angst und Panik, dass er das ma- chen werde, was er gesagt habe. Er habe ihr mal gesagt, dass er sie um- bringen werde und dass er dann irgendwann rauskomme, aber sie nicht zurückkomme, dass sie dann tot sei. Als sie ins Frauenhaus weggegangen sei, sei sie bei einer Psychologin gewesen. Sie (die Privatklägerin) habe Schlafstörungen und Panik gehabt. Sie habe gezittert und nicht mehr richtig essen können (act. 475).

- 18 - Die Privatklägerin bestätigt auch, dass sie jeden Tag gehört habe, dass sie dumm sei (act. 474). Sie habe den Beschuldigten auch beschimpft, aber nicht immer. Manchmal habe sie gesagt, dass er Hilfe brauche. Es sei wirk- lich nicht mehr zum Ertragen gewesen. Sie habe den Streit nicht angezet- telt (act. 475).

E. 4.2.4 Vor Obergericht hielt die Privatklägerin im Wesentlichen an ihren bisheri- gen Aussagen fest. Insbesondere beschrieb sie die häufigen Streite mit dem Beschuldigten – inklusive desjenigen im November/Dezember 2022 sowie desjenigen im Elternzimmer des Universitätsspitals – und dass der Beschuldigte sie mehrfach beschimpft und gedroht habe, sie umzubringen. Zudem habe er sich ihr mehrmals in den Weg gestellt, um sie am Verlassen des Raums bzw. der Wohnung zu hindern. Geschlagen habe er sie nicht, aber "nicht ganz fest geschubst", als sie probiert habe, rauszugehen (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 8-13).

E. 4.3 Auch der Beschuldigte wurde zur Sache mehrfach befragt:

E. 4.3.1 Der Beschuldigte gab bei seiner Befragung am 5. April 2024 an, sie hätten schon gestritten, aber wie ein normales Paar. Ohne Handgreiflichkeiten. Er habe zuerst gedacht, es sei von den Schwangerschaftsdepressionen. Wenn die Privatklägerin von der Arbeit gekommen sei, sei sie immer wü- tend gewesen. Wenn er sie habe umarmen wollen, ihr einen Kuss zum Hallo-Sagen habe geben wollen, habe sie immer abgeblockt. Sie sei dann immer am Handy gewesen und er habe ihr einfach gesagt, dass sie doch die Zeit mit ihm verbringen solle, wenn sie schon so lange arbeiten gehe und nicht immer nur am Handy sein. Wenn sie gestritten hätten, sei sie immer rausgegangen und habe gehofft, dass jemand draussen sei und habe dann herumgeschrien. Die Kleine sei wegen dem Herzfehler von der Geburt an 3 Monate im Spital gewesen. Sie seien dort im Elternzimmer gewesen und hätten auch da gestritten. Das sei klar, es sei eine neue Si- tuation gewesen. Bis sie (die Tochter) nach Hause gekommen sei, sei ei- gentlich alles gut gewesen und dann sei es darum gegangen, dass ihre Mutter komme. Diese sei dann 2 Monate geblieben und das sei aus seiner Sicht zu viel gewesen. Die Privatklägerin habe dann auch gewollt, dass ihre Mutter auf die Kleine schaue und sie (der Beschuldigte und die Privatklä- gerin) arbeiten würden. Für ihn habe das nicht gestimmt. Er habe gewollt, dass sie die Kleine erziehen und nicht ihre Mutter. Er habe mit B._____ wohnen wollen und nicht mit ihrer Mutter (act. 75 Ziff. 14). Der Beschuldigte gab an, er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin ausge- zogen sei. Handgreiflich sei es nie geworden. Sie hätten schon gestritten. Das sei keine Straftat. Als die Polizei gekommen sei, habe diese auch

- 19 - gesagt, sie seien am falschen Ort, sie (der Beschuldigte und die Privatklä- gerin) bräuchten einen Familientherapeuten, nicht die Polizei (act. 77 Ziff. 30). Die Beziehung zur Privatklägerin sei eigentlich sehr gut gewesen. Reibe- reien habe man mit jeder Frau oder jedem Mann. Er habe sie immer bei allem unterstützt. Auch als sie noch schwanger gearbeitet habe (act. 77 Ziff. 33). Die Reibereien seien ganz normal mit Wörtern gewesen. Ein Bei- spiel sei das mit dem Handy. Wenn sie von der Arbeit gekommen sei und direkt am Handy gewesen sei, habe er ihr gesagt, dass sie doch miteinan- der sprechen könnten; über den Tag oder so. Er habe dann auch von ihrer Schwester erfahren, weil die Privatklägerin nicht darüber habe sprechen wollen, dass ihre erste Beziehung in Kroatien gewesen sei und dieser [Part- ner] sie geschlagen und misshandelt habe. Sie (die Privatklägerin) habe ihm das nie erzählt. Für ihn mache das schon Sinn, dass wenn er der Pri- vatklägerin etwas gesagt habe, dass sie direkt zurückgefallen sei und an das Frühere gedacht habe. Wenn man keine Therapie mache, passiere es, dass es einen "Backflasch" [Flashback] gebe, wenn man aggressiv oder "hässig" antworte. Das könne er sich gut vorstellen (act. 77 f. Ziff. 34). Er würde nicht sagen, dass sie Beziehungsprobleme gehabt hätten; einfach Reibereien. Es seien keine Probleme gewesen, einfach Diskussionen (act. 78 Ziff. 39). Die Privatklägerin sei sehr aufbrausend, werde sehr schnell wütend, wenn ihr etwas nicht passe. Sie sei immer wütend von der Arbeit nach Hause gekommen. Sie habe nie über sich selbst geredet und sei sehr verschlossen gewesen (act. 78 Ziff. 40). Er arbeite wieder. Gerade als sie sich getrennt hätten, habe er wieder be- gonnen. Die Privatklägerin habe eine Lehre angefangen. Er sei dann zu Hause geblieben, dass sie die Lehre habe machen können, und wenn sie fertig gewesen wäre, hätte er wieder angefangen. Die Privatklägerin habe immer gemeint, dass er zu Hause sei, weil er faul sei (act. 79 Ziff. 44). Auf Nachfrage, was bei den Streiten gesagt worden sei, gab der Beschul- digte an: "Was man halt so sagt". Es sei ein normaler Streit gewesen. We- der "ich bringe dich um" noch sonst was. Das sei von diesem Trauma mit ihrem ersten Freund in Kroatien. Nach der Meinung des Beschuldigten komme die Privatklägerin direkt [darauf] zurück, wenn jemand sie an- schreie (act. 79 Ziff. 46 f.). Sie hätten so 2- bis 3-mal pro Woche gestritten. Häufig, er finde schon häufig (act. 80 Ziff. 51). Wegen Uneinigkeiten, we- gen dem Handy, so banale Sachen. Er habe darum kämpfen müssen, dass sie mit ihm Zeit verbracht habe (act. 80 Ziff. 52). Die Streite seien normal gewesen; geschrien und dann sei wieder gut gewesen. Sie sei ihm auch mehrere Male vors Gesicht gekommen und habe ihn provoziert (act. 80 Ziff. 53). Dies hätten auch andere Personen mitbekommen, da die Privat- klägerin immer nach draussen gegangen sei. Darum sage er, sie habe es

- 20 - provoziert. Sie sei diejenige gewesen, die immer geflucht und provoziert habe (act. 80 Ziff. 56). Auf Vorhalt, er habe zur Privatklägerin gesagt "Du wirst schon sehen, wer ich bin. Ich werde dein Leben kaputt machen. Ich werde dich umbringen und dann werde ich einige Jahre ins Gefängnis kommen, aber du wirst dann nie wieder zurückkommen", reagierte der Beschuldigte mit Lachen und gab zur Antwort, die Polizei hätte ihn doch mitgenommen. Das habe sie (die Privatklägerin) zu ihm gesagt, nicht er zu ihr (act. 81 Ziff. 58). Es sei gar nie zu Drohungen gekommen. Zu Streit, zu Diskussionen so 2- bis 3-mal in der Woche (act. 81 Ziff. 62). Der Beschuldigte verneint auch, Dro- hungen gegen die Familie der Privatklägerin ausgesprochen zu haben (act. 82 Ziff. 65). Die Auseinandersetzungen hätten die Nachbarn mitbekommen, weil die Privatklägerin nach draussen gegangen sei und versucht habe, ihn schlecht zu machen (act. 83 Ziff. 74). Auf die Frage, ob das auch die Gross- mutter, die im gleichen Haushalt gelebt habe, mitbekommen habe, meinte der Beschuldigte "natürlich". Die Privatklägerin habe auch die Grossmutter einige Male angeschrien und geschubst. Diese habe jedoch Angst gehabt, etwas zu sagen, als die Polizei gekommen sei (act. 83 Ziff. 75). Auf die Frage, ob er die Privatklägerin zum ersten Mal bedroht habe, nach- dem sie erfahren hätten, dass die Tochter einen Herzfehler habe, meinte der Beschuldigte, dass kein normaler Mann seine schwangere Frau be- drohe, weil das Kind einen Herzfehler habe (act. 83 Ziff. 77). Das könne auch genetisch sein. Das könne auch passieren, wenn jemand nicht rauche oder trinke und sie trinke. Er sei genug erwachsen, um zu merken, dass das auch genetisch sein könne (act. 83 Ziff. 78). Einen solchen Vorfall habe es nicht gegeben (act. 83 Ziff. 79). Der Beschuldigte räumte ein, dass es eine Situation im Spital gegeben habe (act. 84 Ziff. 80). Er bestritt jedoch die Darstellung der Privatklägerin und meinte, er sei bei seiner Tochter und da glücklich gewesen (act. 84 Ziff. 81). Es sei zu Vorfällen mit den Ärzten gekommen, nicht mir der Pri- vatklägerin (act. 84 Ziff. 83). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin nach Streiten am Verlassen der Wohnung gehindert habe. Sie habe gesagt, sie wolle mit der Kleinen raus. Da habe er gesagt, das sei kein Problem. Sie sei am Nachmittag um 17 Uhr gegangen und um 23 Uhr wieder nach Hause gekommen. Er habe sie nicht zu Hause behalten (act. 86 Ziff. 95). Die Privatklägerin habe ihm gegenüber nicht gesagt, dass sie gehen wolle. Hätte sie das gesagt, hätte er nicht erst im Nachhinein gemerkt, dass sie das geplant habe. Wieso sei die Privat- klägerin nicht schon bei der Polizei gegangen oder vorher. Sie habe einen Plan gehabt und darum gewartet. Sie habe damit etwas erreichen wollen.

- 21 - Das hätte es gar nicht gebraucht. Ein normales Paar gehe einfach ausei- nander (act. 86 Ziff. 98). Der Beschuldigte verneint, dass er die Privatklä- gerin körperlich (durch Wegstossen an der Schulter) am Verlassen der Wohnung gehindert habe. Sie könne machen, was sie wolle, sie sei alt ge- nug. Im Gegenteil, wenn sie nach draussen gegangen sei, habe er ihr noch Geld gegeben (act. 86 Ziff. 100 ff.). Zum Vorwurf der Beschimpfungen meinte der Beschuldigte, dann sei es auch zu Beschimpfungen zu seinem Nachteil gekommen. Auf die Frage, was für Beschimpfungen er ausgesprochen habe, gab der Beschuldigte an, normale Sachen, wenn man wütend sei; keine Morddrohungen. Auch die Privatklägerin habe solche Ausdrücke ihm gegenüber verwendet. Das sei bei ihm hier rein und da wieder raus. Der Beschuldigte räumte ein, dass es zu Beschimpfungen gekommen sei, aber nicht zu Drohungen. Solche Be- schimpfungen seien so 2- bis 3-mal in der Woche ausgesprochen worden (act. 86 f. Ziff. 103 ff.).

E. 4.3.2 Der Beschuldigte wurde am 22. Mai 2025 vor Vorinstanz ein weiteres Mal befragt (act. 476 ff.). Er führte eingangs aus, er habe mit der Privatklägerin zusammen sein wollen und sie habe nie von früher erzählt. Für ihn sei wich- tig, dass er das Gegenüber kennenlerne, damit er wisse, wie er mit dem Gegenüber umgehen müsse. Sie habe immer abgeblockt. Anfangs ver- stehe er das, aber dass sie sich mit der Zeit nicht habe öffnen können, verstehe er nicht. Im Nachhinein sei ihm klar, was das ausgelöst habe, wenn jemand laut mit ihr sei (act. 476). Auf die Frage, was sich im November/Dezember 2022 abgespielt habe, nachdem sie vom Herzfehler des Kindes erfahren hätten, erwiderte der Be- schuldigte, es sei schon klar, da mache man sich Sorgen und die Emotio- nen würden verrücktspielen. Aber so wie die Privatklägerin übertreibe, sei es nicht gewesen. Sie hätten gestritten. Auf die Frage, weshalb dies klar sei, meinte der Beschuldigte, sie seien zum ersten Mal Eltern geworden. Es sei etwas Aussergewöhnliches. Er wisse die Worte beim Streit nicht. Er verneinte, dass er zur Privatklägerin gesagt habe, er überlege sich, diese umzubringen, wenn sie ihn verlasse (act. 477). Der Beschuldigte verneinte, dass es nach der Geburt der Tochter im El- ternzimmer zu einem verbalen Streit gekommen sei. Sonst müsste es ein Protokoll geben. Es gebe dort noch andere Personen und die Türen seien nicht so dicht, dass man das nicht gehört hätte (act. 477). Auf die Frage, ob es also keinen Streit gegeben habe, meinte der Beschuldigte, Streit schon, aber nicht so wie beschrieben: Nicht mit Finken und Schlagen. Er wisse die gefallenen Worte nicht. Er verneint, mit dem Schuh gegen den Schrank geschlagen oder die Privatklägerin am Verlassen des Zimmers gehindert zu haben. Der Beschuldigte bestätigte, dass er geschrien und

- 22 - geschimpft habe. Aber er sei nicht einfach so wütend gewesen. Das sei vor der OP gewesen. Die Privatklägerin sei mega traurig gewesen und er habe versucht, ihr gut zuzureden. Er habe gesagt, sie seien in einem speziell guten Spital. Dann habe es Streit gegeben, dass er dies nicht verstehe und immer alles so schön sehen würde. Er habe die Privatklägerin an diesem Tag nicht beleidigt oder beschimpft (act. 478). Der Beschuldigte schilderte weiter, dass die Mutter von der Privatklägerin zu ihnen gekommen sei. Aber diese dann nach 3 Monaten immer noch da gewesen sei. Er berichtete von Streitigkeiten mit der Mutter der Privatklä- gerin im Zusammenhang mit der Dosierung der Medikamente, Licht im Flur, das zum Erwachen der Tochter geführt habe, was ihn ein wenig wütend gemacht habe und seiner Grossmutter, die die Mutter oft in Schutz genom- men habe (act. 478 f.). Das Beenden der Beziehung durch die Privatklägerin sei kein Thema ge- wesen. Wenn sie gesagt hätte, sie wolle gehen, hätte er sie gelassen. Im Zusammenhang mit der Trennung seien keine bösen Worte gefallen, die Privatklägerin habe sich gar nichts anmerken lassen (act. 479). Beschimpfungen seien nur gegenseitig gewesen. Er habe schon "dumm" gesagt, aber nicht Schlampe oder Nutte. Auch nicht, dass die Privatklägerin nichts wert sei. Sie sei die Mutter seines Kindes (act. 479). Der Beschuldigte verneint, der Privatklägerin den Weg versperrt zu haben. Am Abend, als die Polizei gekommen sei, sei die Privatklägerin so nahe (4 cm Abstand) ans Gesicht gekommen. Sie habe ihn provozieren wollen, damit er sie schlage. Er habe in dieser Zeit auch mehrmals die Polizei an- gerufen, damit sie schneller komme. Dies, weil er keine Energie mehr ge- habt habe. Er habe seine Ruhe gewollt (act. 480). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin die Drohungen erfinden sollte, antwortete der Beschuldigte, sie habe so eine Vergangenheit und wenn je- mand schreie, dann komme das Trauma hoch (act. 480). Vielleicht habe ihr das ihr vorheriger Freund gesagt (act. 480).

E. 4.3.3 Auch der Beschuldigte hielt an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen im Verfahrensverlauf fest. Er räumte ein, dass es häufig zu Streit gekommen sei. Am Abend, als die Polizei gekom- men sei, habe die Privatklägerin ihn provoziert, weshalb er die Polizei sel- ber mehrfach angerufen habe. Die Beschimpfungen (unter anderem: "du bist dumm") gab er zu, hingegen stritt er Drohungen ab. "Du lernst mich kennen" sei eine Sache der Interpretation und stelle keine Drohung dar. Man könne damit auch etwas Positives meinen. Die Privatklägerin habe stets gehen können; er halte doch niemanden fest. Zu körperlichen

- 23 - Auseinandersetzungen sei es nicht gekommen, er habe die Privatklägerin auch nie an der Schulter gestossen. Er bekräftigte schliesslich, dass es im Elternzimmer zu keinem Streit gekommen sei. Dies sei eine Diskussion ge- wesen, andernfalls hätte dies jemand mitbekommen müssen (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 15-22).

E. 4.4 Die Grossmutter des Beschuldigten wurde an der Berufungsverhandlung ebenfalls befragt. Diese gab zu Beginn der Einvernahme an, dass die Pri- vatklägerin arrogant und immer sauer gewesen sei und sie diese nicht als lieben Menschen kenne. Angst vor der Privatklägerin habe sie hingegen keine gehabt. Sie wisse nicht, weshalb die Polizei gekommen sei. Sie sei im Schlafzimmer gewesen und habe es nicht gehört. Auf Rückfragen hin habe es immer geheissen, dass es sie nichts angehe. Die Privatklägerin habe ihr zu diesem Zeitpunkt lediglich gesagt, dass die Polizei komme. Sie habe die Privatklägerin dort als aufgeregt bzw. nervös wahrgenommen. Das Frauenhaus habe sie nie anrufen wollen; sie kenne ja die Telefonnum- mer nicht. Auch vom Auszug der Privatklägerin habe sie nichts mitbekom- men. Sie habe nie richtigen Streit gehört, sondern einfach so "Ausrufe" bzw. seien es "nur so Ausraster" gewesen. Ihr Enkel sei jeweils ausgerastet, weil die Privatklägerin immer etwas gehabt hätte ("dies oder jenes sei nicht gut"). Richtige Beschimpfungen habe sie nicht wahrgenommen. Dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin geäussert habe, sie werde ihn schon einmal kennenlernen, stimme. Todesdrohungen oder dass die Pri- vatklägerin entgegen dem Willen des Beschuldigten die Wohnung habe verlassen wollen, habe sie hingegen nicht wahrgenommen. Ihr Enkel habe einen aufbrausenden Charakter, entschuldige sich dann aber. Mit "aufbrau- send" meine sei, dass man nicht wisse, was man mache, wenn man aus- rufe. Angst habe sie in solchen Momenten nicht vor ihm. Sie habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass die Privatklägerin Angst gehabt hätte, da sich diese wehren könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2-8).

E. 4.5 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei Aussagen ist zu prüfen, ob diese verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1). Ebenso können Indizien/Tatsachen herangezogen werden, die nicht unmit- telbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und welche auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3). Die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist durch methodi- sche Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

- 24 - umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entschei- dend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aus- sage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objek- tiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschul- digten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grund- satz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des ur- teilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).

E. 4.6.1 Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass diese in verschiedener Hinsicht logisch wenig konsistent und nachvollziehbar sind. Zum einen be- schrieb er bei seiner Befragung vom 5. April 2024 etwa, dass die Bezie- hung zur Privatklägerin sehr gut gewesen sei (act. 77 Ziff. 33). Auf der an- deren Seite räumte er aber ein, es habe 2- bis 3-mal pro Woche Streit ge- geben und er habe die Privatklägerin in diesem Rahmen auch als "dumm" bezeichnet (act. 80 Ziff. 51, act. 86 Ziff. 103 ff., Protokoll Berufungsver- handlung S. 16). Ebenso räumte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Vermutung, die Privatklägerin könnte Flashbacks wegen einer früheren Beziehung gehabt haben, implizit ein, dass es zu Situationen kam, die sol- che Flashbacks hätten bewirken können. Der Beschuldigte nannte als Trig- ger das Anschreien der Privatklägerin (act. 79 Ziff. 46 f., act. 476, vgl. Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.) und aggressives oder "hässiges" Ant- worten (act. 77 f. Ziff. 34). Gleichwohl relativierte der Beschuldigte das Aus- mass der Streitereien alsdann insgesamt in nicht einleuchtender Weise, in- dem er aussagte, es seien Auseinandersetzungen gewesen, wie sie ein normales Paar habe (act. 75 Ziff. 14), mit ganz normalen Wörtern (act. 77 Ziff. 34), einfach Diskussionen (act. 78 Ziff. 39, vgl. Protokoll Berufungsver- handlung S. 18). Die Aussage des Beschuldigten, er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin ausgezogen sei (act. 77 Ziff. 30, Protokoll Berufungsver- handlung S. 17 f.), ist mit Blick auf die konfliktbehaftete Beziehung, wobei einmal sogar die Polizei gekommen ist, nicht einleuchtend. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen eine Beendigung der Be- ziehung kein Thema gewesen sein soll (act. 479, Protokoll Berufungsver- handlung S. 18). Ebenso erscheint wenig überzeugend, dass der Beschul- digte sich an die Worte bei den Streiten teilweise nicht mehr erinnern

- 25 - konnte, obwohl er dann auf Konfrontation sagte, dass die Privatklägerin ihm massiv gedroht habe – und nicht er ihr ("Du wirst schon sehen, wer ich bin. Ich werde dein Leben kaputt machen. Ich werde dich umbringen und dann werde ich einige Jahre ins Gefängnis kommen, aber du wirst dann nie wie- der zurückkommen"; act. 81 Ziff. 58). Es wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte befragt nach dem Inhalt der Streitereien diese Drohungen im Rahmen des freien Vortrages erwähnt hätte. Ebenso wäre zu erwarten ge- wesen, dass der Beschuldigte die angeblichen Tätlichkeiten der Privatklä- gerin gegenüber seiner Grossmutter schon zu Beginn der Einvernahme er- zählt hätte. Das sind gravierende Vorkommnisse, die in Erinnerung bleiben müssten. Diesbezüglich ist auch die Aussage des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, weshalb die Grossmutter der Polizei nichts von den von der Privatklägerin ausgehenden Tätlichkeiten gesagt habe (act. 83 Ziff. 75). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Grossmutter, als die Polizei vor Ort war, noch Angst vor der Privatklägerin hätte haben sollen. Dazu kommt, dass die Grossmutter bei der Befragung durch das Obergericht nichts dergleichen äusserte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zu Beginn der Ein- vernahme vom 5. April 2024 sagte, er habe gedacht, die Privatklägerin habe Schwangerschaftsdepressionen (act. 75 Ziff. 14), alsdann mit einem solchen Zustandsbild im Widerspruch beschrieb, die Privatklägerin sei auf- brausend gewesen und schnell wütend geworden (act. 78 Ziff. 40) und habe ihn provoziert (vgl. act. 80 Ziff. 53). Auch ist nicht ersichtlich, was für einen Plan die Privatklägerin verfolgt haben soll, indem sie mit dem Verlas- sen des Beschuldigten zuwartete (act. 86 Ziff. 98). Ein möglicher Sorge- rechtsstreit, der dies etwa erklären könnte, steht hier nicht im Raum, nach- dem der Beschuldigte seine Tochter nicht einmal anerkannt hat (act. 471, 476, Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, 14). Der Beschuldigte bestritt, dass er der Privatklägerin Vorwürfe wegen des Herzfehlers der Tochter gemacht habe. Seine Antwort auf diesen Vorhalt erweckt jedoch Zweifel. Er nannte in diesem Zusammenhang nämlich (nebst der genetischen Ursache) auch, dass dies vom Rauchen oder Trin- ken kommen könne und erwähnte dabei, dass die Privatklägerin getrunken habe (act. 83 Ziff. 78; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.). Mithin ist festzustellen, dass der Beschuldigte durchaus einen Grund im Verhalten der Privatklägerin ausmachte, der seiner Meinung nach den Herzfehler ver- ursacht haben könnte. Es scheint daher durchaus plausibel, dass er der Privatklägerin deshalb – noch vor dem Resultat über die effektive Ursache der Herzkrankheit – im Rahmen eines Streits Vorwürfe gemacht hat. Hinsichtlich des Vorhalts betreffend den Streit im Elternzimmer im Spital fällt auf, dass der Beschuldigte eine Auseinandersetzung mit der Privatklä- gerin bei seinen Einvernahmen vom 5. April 2024 und 22. Mai 2025 nur teilweise einräumte (act. 75 Ziff. 14, act. 478). Er bestreitet mit der Angabe, es sei nicht zu Vorfällen mit der Privatklägerin, sondern mit den Ärzten

- 26 - gekommen (act. 84 Ziff. 83), oder mit der Aussage, falls es zu einem ver- balen Streit gekommen wäre, müsste es ein Protokoll geben, da dies an- dere Personen hätten mitbekommen müssen (act. 477, vgl. Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 18), einen Streit. Auf der anderen Seite gab er jedoch an, dass es Streit gegeben habe (act. 75 Ziff. 14, act. 84, act. 477). Das ist widersprüchlich. Es fällt diesbezüglich auch auf, dass der Beschuldigte nicht nachvollziehbar beschreiben kann, weshalb es zu einer Auseinander- setzung mit der Privatklägerin gekommen ist. Der Umstand, dass dies eine neue Situation für ihn und die Privatklägerin gewesen sei (act. 75 Ziff. 14) oder er versuchte habe, der Privatklägerin Zuversicht zu schenken (vgl. act. 478), vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschuldigte schliesslich wütend wurde, geschrien und geschimpft hat (act. 478). Es ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche enthalten, diese nicht nur marginale Punkte betreffen und die Angaben des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht keinen nachvollziehbaren Ge- schehensablauf enthalten. Dies wirft grundsätzliche Zweifel an der Verläss- lichkeit der Aussagen des Beschuldigten auf. Sie erscheinen wenig glaub- haft.

E. 4.6.2 Die Aussagen der Privatklägerin weisen betreffend die drei in der Anklage aufgeführten Vorfälle von November/Dezember 2022, im Mai 2023 und von anfangs Februar 2024 durchgehend hohe logische Konsistenz auf. Die Schilderungen sind bei allen Einvernahmen inhaltlich stimmig und das nicht nur im Grundsätzlichen, sondern auch hinsichtlich Details. Die Ereignisse werden jeweils in anderen Worten geschildert, so dass sie nicht auswen- diggelernt oder einstudiert erscheinen. Wären die Aussagen konstruiert, würde dies eine sehr hohe kognitive Leistungsfähigkeit erfordern, zumal die Aussagen teilweise auch in grösseren zeitlichen Abständen erfolgten. Ein- zelne Abweichung bei den Einvernahmen lassen sich durch diesen Zeitab- lauf erklären. Dies lässt aber die Aussagen der Privatklägerin nicht als grundsätzlich unglaubhaft erscheinen. Mit Blick darauf erscheint es insbe- sondere gerechtfertigt, hinsichtlich des Vorfalls im Elternzimmer im Spital auf die ersten beiden Einvernahmen der Privatklägerin abzustellen, wo- nach es dort auch zu Drohungen gekommen ist. Die Privatklägerin schildert nachvollziebar, wie es zu den Streitigkeiten ab November/Dezember 2022 gekommen sei, nämlich, weil der Beschuldigte ihr die Schuld an der Herzerkrankung der Tochter gegeben habe. Diese Angabe zum Auslöser des Streits erscheint auch angesichts der Aussage des Beschuldigten einleuchtend, nachdem er doch offenbar – bevor das Resultat über die effektive Ursache der Herzkrankheit feststand – einen Grund für die Erkrankung im Verhalten der Privatklägerin ("sie trinkt"; act. 83 Ziff. 78) zu erkennen meinte. Ebenso erscheint die Aussage der Pri- vatklägerin, der Beschuldigte habe sie bei Streiten daran gehindert, nach

- 27 - draussen zu gehen, schlüssig. Denn dieses Verhalten der Privatklägerin lief den Interessen des Beschuldigten entgegen. Dieser gab dazu nämlich an, er habe sich durch das Nach-Draussen-Gehen der Privatklägerin bei den Streiten provoziert gefühlt (act. 80 Ziff. 56) und diese habe ihn damit vor den Nachbarn schlecht gemacht (act. 83 Ziff. 74). Die Aussage der Pri- vatklägerin, der Beschuldigte habe sich an ihrer Erwerbstätigkeit gestört, wird dadurch untermauert, dass im Protokoll zum Gespräch über die Auf- lösung des Lehrvertrags nicht nur die gesundheitliche Situation der Tochter aufgeführt wurde, sondern auch auf die "Situation" mit dem Ehemann hin- gewiesen wurde (act. 56.22). Die Privatklägerin berichtete auch nachvoll- ziehbar, wie sich die Beziehung mit dem Beschuldigten zunehmend ver- schlechterte und die Streitigkeiten immer häufiger auftraten (act. 99 f. Ziff. 51). Die Privatklägerin ordnete besonderes in Erinnerung gebliebene Streite in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar wichtigen Ereignissen in ihrem Leben (Fortschritt der Schwangerschaft, Geburt des Kindes, Operation des Kindes, Tod des Vaters) zu und war in der Lage, diese Ereignisse detailliert zu beschreiben, wobei sie auch eher Nebensächliches (bspw., dass sie die Tochter vor dem Streit im Elternzimmer noch gestillt hatte [act. 118 Ziff. 92, act. 473] oder wie sich andere Personen [Grossmutter] verhielten) schil- derte. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin sich diesbezüglich in keine relevanten Widersprüche verstrickte, obwohl ihre Darstellung der Ereig- nisse auch sprunghaft erfolgte. Vielmehr fügen sich ihre Erzählungen zu einem Gesamtbild zusammen. All diese Elemente sprechen dafür, dass die Aussagen der Privatklägerin auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Die Privatklägerin schilderte auch nachvollziehbar, wie sie sich insgesamt (bspw. nicht gut, da auch der Vater der Privatklägerin im Spital war, act. 96 Ziff. 19) sowie aufgrund der Drohungen (Angst, wollte weg, act. 99 Ziff. 47; Angst, Sorgen, Nachdenken, Panik und Unruhe, act. 100 Ziff. 57, vgl. auch act. 102 Ziff. 71, act. 115 f. Ziff. 65, 70, act. 475) und Beschimpfungen (ver- letzt, traurig, act. 124 Ziff. 146) des Beschuldigten gefühlt hatte. Der Ge- fühlszustand der Privatklägerin nach der Trennung lässt sich auch den Be- richten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 15. März 2024 und

31. Mai 2024 entnehmen (act. 56.11 ff., 56.14 ff.). Mit Blick auf die angege- bene Angst vor dem Beschuldigten ist auch die Art und Weise, wie die Pri- vatklägerin sich von ihm getrennt hat, nachvollziehbar (Abwarten auf einen Platz im Frauenhaus und dann Weggehen ohne Wissen des Beschuldig- ten, vgl. act. 472). Andere Gründe als eine starke Verängstigung der Pri- vatklägerin durch den Beschuldigten sind für diese Art der Trennung nicht ersichtlich. Dafür, dass die Privatklägerin wirklich verängstigt war und ist, spricht auch, dass sie ein gerichtliches Annäherungs- und Kontaktverbot erwirkte, nachdem der Beschuldigte ihre neue Adresse erfahren hatte (vgl. Gesuch der Privatklägerin vom 28. Februar 2024, act. 406 ff.; superprovi- sorische Massnahme des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2024, act. 409 f.; Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2024, act. 454 ff.). Zudem stellte die Privatklägerin am 24. Februar 2026 vor

- 28 - Obergericht einen Antrag auf Vermeidung der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten, welcher gutgeheissen wurde und womit die Befragung der Privatklägerin für den Beschuldigten audiovisuell in einen Nebenraum über- tragen wurde. Auch die Emotionen am Verhandlungstag – Angst vor einer Begegnung mit dem Beschuldigten und Aufgewühltheit während der Befra- gung – lassen sich stimmig in die für die Privatklägerin zweifelsohne belas- tende Situation einfügen. Bei der Privatklägerin ist schliesslich auch kein besonderer Belastungseifer zu erkennen. Sie räumte etwa ein, sie habe ab und zu die Wohnung bei einem Streit auch verlassen können. Sie sagte, dass der Beschuldigte nur ganz wenige Male Drohungen zulasten ihrer Familie aussprach und es auch nur wenige Male zu einer körperlichen Interaktion während der Streite kam und dies auch in einer nicht gewalttätigen Art und Weise (leichtes Zu- rückstossen an Schulter; act. 101, 122 f.). Dieses Aussageverhalten war auch an der obergerichtlichen Berufungsverhandlung erkennbar (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Die Privatklägerin stellte sich zudem auch selbst in gewissen Situationen in kein gutes Licht, indem sie einräumte, dem Beschuldigten gesagt zu haben, er solle "seinen Arsch bewegen" (act. 120 Ziff. 104) und sie habe ihn ebenfalls teilweise beschimpft (act. 475). Die Privatklägerin schildert sodann bei allen Einvernahmen, dass – abge- sehen vom Vorfall im Elternzimmer im Spital – die Grossmutter des Be- schuldigten anwesend gewesen sei (act. 100 Ziff. 56, act. 117 ff. Ziff. 81, 90, 112, act. 472). Wären die Vorfälle frei erfunden, wäre nicht zu erwarten, dass die Privatklägerin die Grossmutter als mögliche Zeugin benennt – zu- mal anzunehmen ist, dass diese eher ihren Enkel schützen als ihn zu Un- recht belasten würde. Dass die Grossmutter sich bei der Befragung durch das Obergericht teilweise auf Nichtwissen stützte und Vorfälle offensicht- lich bagatellisierte, stützt diese Annahme. Das Aussageverhalten der Grossmutter ist mutmasslich sowohl durch das ausgeprägte Näheverhält- nis, insbesondere durch den Umstand, dass diese mit ihrem Enkel nach wie vor zusammenwohnt, geprägt. Auffällig ist insbesondere, wie die Grossmutter bereits zu Beginn der Einvernahme schlecht über die Privat- klägerin geredet hat – obwohl das Gericht noch gar keine entsprechenden Fragen gestellt hat – und wie die Situation heruntergespielt wurde (bspw. nur "Ausraster" und keine "richtigen" Streite; vgl. Protokoll Berufungsver- handllung S. 2 ff.). Die Grossmutter gab denn aber immerhin auch zu, dass der Beschuldigte "aufbrausend" sei und dieser der Privatklägerin auch ge- sagt habe, sie werde ihn kennenlernen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass insgesamt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht be- lastet. Ihre Aussagen sind daher grundsätzlich glaubhaft.

- 29 -

E. 4.6.3 Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist davon auszuge- hen, dass es zu den drei in der Anklage aufgeführten Vorfällen im Novem- ber/Dezember 2022, im Mai 2023 und von anfangs Februar 2024 kam. Zu- dem ist davon auszugehen, dass es in diesem Zeitraum (ab Dezember 2023 bis zum Auszug der Privatklägerin am 4. Februar 2024) zu zahlrei- chen weiteren Streiten kam, bei denen der Beschuldigte die Privatklägerin beschimpfte und bedrohte sowie ihr dabei das Verlassen der Wohnung ver- unmöglichte, indem er sich in die Türe stellte. Dabei gelang es der Privat- klägerin mehrmals nicht, die Wohnung zu verlassen. Es ist davon auszu- gehen, dass dies nach der Operation der Tochter und deren Rückkehr nach Hause (Ende Juni 2023) mehrmals vorgekommen ist. Für den Zeitraum von Dezember 2022 bis Juni 2023 ist (zugunsten des Beschuldigten) von einem bis zwei Vorfällen pro Monat, im zeitlichen Verlauf in der Häufigkeit anstei- gend, auszugehen. Ferner ist mit der Vorinstanz (E. 3.3 S. 15 f.) davon auszugehen, dass die Privatklägerin nicht bereits nach dem ersten grösse- ren Streit im November/Dezember 2022 die Trennung anstrebte, sondern sich dieser Wille bei der damals schwangeren Privatklägerin erst im Verlauf der Zeit manifestierte. 5.

E. 5.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 182.00, gesamthaft Fr. 3'182.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 5.2 Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.

E. 5.2.1 Die Vorinstanz (E. 4.4.2, 4.3 ff. S. 17 f.) verurteilte den Beschuldigten be- züglich des Vorfalls im Mai 2023 wegen Nötigung, des Vorfalls anfangs Februar 2024 wegen versuchter Nötigung und wegen der Vorfälle von No- vember 2022 bis 4. Februar 2024 wegen Nötigung. Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor, die über die Bestreitung des Sachverhalts hinausgehen (vgl. Berufungsbegründung und Plädoyer Berufungsverhandlung).

- 30 -

E. 5.2.2 Die Vorinstanz (E. 4.2.1 S. 16) hat die rechtlichen Grundlagen zur Nötigung (Art. 181 StGB; vgl. auch BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2 mit Hinweisen) und zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; statt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

E. 5.2.3 Der Beschuldigte bestreitet hinsichtlich der Vorfälle vom Mai 2023 und von anfangs Februar 2024 lediglich den Sachverhalt, wobei seine Aussagen

– wie dargelegt – nicht glaubhaft sind. Gegen die rechtliche Qualifikation bringt er keine Einwendungen vor. Es kann diesbezüglich somit auf die rechtliche Einordnung des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanz (S. 17 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann grundsätzlich hinsichtlich der übrigen Vorfälle von November 2022 bis 4. Februar 2024 auf die vorinstanzlichen Erwägungen (S. 17 f.) verwiesen werden. Diesbezüglich ist einzig festzuhalten, dass das Oberge- richt entgegen der Vorinstanz nicht bei sämtlichen Taten davon ausgeht, dass der Nötigungserfolg (als die Privatklägerin es geschafft hat, die Woh- nung zu verlassen, obwohl der Beschuldigte sich in die Türe stellte) einge- treten ist. Insoweit liegt somit teilweise eine versuchte Nötigung vor.

E. 5.3 Der Privatklägerin wird für das obergerichtliche Verfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 6.

E. 6 Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00

b) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00

c) andere Auslagen Fr. 78.00 Total Fr. 3'978.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 3'978.00 auferlegt.

E. 6.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'978.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

E. 6.2 Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

E. 6.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzli- che Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'386.75 (inkl. MwSt.) zu bezah- len. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe

- 37 - nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hungerbühler

E. 6.4.1 Die (vollendete) Nötigung von Mai 2023 (im Elternzimmer im Spital) ist im Vergleich zur Drohung – dieser Tatbestand sieht den gleichen Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) vor – als konkret schwers- tes Delikt einzustufen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts für das vollendete Delikt (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3 mit Hinweis). Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Hand- lungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom

3. Mai 2011 E. 5.1). Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin im Rahmen

- 32 - dieses Streits damit, er werde sie umbringen bzw. ihren Kopf zerquetschen. Die Privatklägerin hatte Angst und zitterte. Sie konnte den Raum nicht ver- lassen, weil der Beschuldigte sich bei der Türe positionierte. Der Beschul- digte schlug zudem mit einem Schuh/Finken gegen eine Wand und den Schrank, was seine Aggressionen für das Opfer als besonders eindrücklich erscheinen liess. Zumal sich das Ganze in einem kleinen Zimmer abspielte, welches der Privatklägerin keine Rückzugsmöglichkeit bot. Diese Drohung zusammen mit den weiteren Umständen erschütterte das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in erheblichem Ausmass. Sie gab auch an, sie habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte sie nun schlagen würde. Insofern wiegt das Verschulden bei dieser Nötigung nicht mehr leicht. Auf der anderen Seite ist zugunsten des Beschuldigten zu relativieren, dass diese Situation nicht lange anhielt. Was die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten an- belangt, so ist festzuhalten, dass dieser emotional offenbar aufgebracht war und die Tat von ihm nicht vorgängig geplant wurde. Auf der anderen Seite ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte diese Nötigung aus nichti- gem Anlass (die Privatklägerin hat mit dem Besuch der Tochter nicht ge- wartet, bis der Beschuldigte aufgewacht war) tätigte. Das objektive Tatver- schulden ist hier noch knapp als leicht einzustufen, wofür (zusammen mit einer Verbindungsbusse) eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätze festzuset- zen ist.

E. 6.4.2 Die weiteren vollendeten Nötigungen waren von ihrer Intensität her ähnlich. Es kann daher betreffend das Tatverschulden grundsätzlich auf das in Er- wägung 6.4.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass diese weiteren Nötigungen wohl etwas weniger heftig gewesen sein dürften, beschrieb die Privatklägerin den Vorfall im Mai 2023 doch als den schlimmsten. Es rechtfertigt sich daher, für diese Nötigungen jeweils eine Einsatzstrafe von 60 Tagesätzen festzulegen. Diese Nötigungen stehen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, weil diesen ein anhalten- der Paarkonflikt zugrunde liegt. Es scheint daher gerechtfertigt, in Anwen- dung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für jede weitere Nötigung um 20 Tagessätze zu erhöhen. Die Strafe wäre vorliegend aufgrund der weiteren versuchten Nötigungen, der Drohung und der Beschimpfungen in Anwendung des Asperationsprin- zips zusätzlich angemessen zu erhöhen. Ebenso wäre eine leicht negative Täterkomponente bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.3.2.5 S. 26). Eine solche Erhöhung auf über 120 Tagessätze Geldstrafe kommt vorlie- gend mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) je- doch nicht in Frage. Es hat deshalb bei der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Strafe sein Bewenden und es kann auf eine detaillierte Begründung

- 33 - zur Strafzumessung betreffend die versuchten Nötigungen, die Drohung und die Beschimpfungen verzichtet werden.

E. 6.4.3 Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (hier Berufungsurteil) zu bemessen. Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz basierend auf einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 2'000.00 (Pauschalabzug von 30 %, ohne Unterhalts- beitrag für das Kind) auf Fr. 40.00 fest. Gemäss den Angaben des Beschul- digten bei der obergerichtlichen Verhandlung erzielt er gegenwärtig ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 3'100.00 bis Fr. 3'200.00 (13 Monats- löhne; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 3'358.35 (Fr. 3'100.00*13/12), nach Abzug eines Pauschalabzugs von 30 % (ge- mäss Vorinstanz [E. 9.4.2] und aufgrund des geltenden Verschlechterungs- verbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO) sowie einer weiteren Reduktion von

E. 6.4.4 Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. Auf den gewährten bedingten Strafvollzug ist auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen. Wie die Vo- rinstanz (E. 10.3 S. 28) zutreffend darlegte, wird die Prognose des Beschul- digten durch die 3 Vorstrafen etwas getrübt und es ist daher gerechtfertigt, ihm eine leicht verlängerte Probezeit von 3 Jahren anzusetzen.

E. 6.4.5 Eine – wie hier – bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen sei- nes Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat dabei auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der unbedingten Verbin- dungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Anteil der Ver- bindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, soll grund- sätzlich maximal einen Fünftel betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.).

- 34 - Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch insgesamt aufgrund des Verschuldens erscheint hier eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 angemessen, um dem Beschuldigten die Konsequenzen und das Unrecht seines strafbaren Verhaltens klar vor Augen zu führen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ge- stützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüs- sel zu verwendenden Tagessatzes von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 22 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 7. Die Vorinstanz (E. 13.4 f. S. 33 f.) verpflichtete den Beschuldigten zur Be- zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 4. Februar 2024 an die Privatklägerin. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung keine Ausführungen zu der von der Vo- rinstanz zugesprochenen Zivilforderung (vgl. Berufungsbegründung und Plädoyer Berufungsverhandlung). Demgemäss ist darauf nicht weiter ein- zugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Dass zu seinen Gunsten teilweise ein für ihn etwas günstigerer Sachverhalt angenommen wird, wirkt sich im Urteilsdispositiv und der Strafzumessung nicht entscheidend aus (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend rechtfertigt es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen. 8.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.3. Die Privatklägerin hat am obergerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen (vgl. Eingabe der Privatklägerin vom 18. September 2025). Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

- 35 - 9. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen er- weist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Freisprüche wegen mehrfacher Drohung (E. 5.2 S. 18) und mehrfacher Tätlichkeit (E. 6 S. 19) ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschuldigten von diesen Vorwürfen (formell) nicht hätte freisprechen dürfen mit der Begründung, diese würden durch die Nötigung konsumiert. Denn legt das Gericht einem Sachverhalt bloss eine andere rechtliche Be- urteilung zugrunde, hat kein Freispruch zu erfolgen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 mit Hinweisen).

E. 7 Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst.

- 5 -

E. 10 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf:

- der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB;

- der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig:

- der einfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB;

- der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, Probezeit 3 Jahre,

- 36 - und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. Februar 2024 als Genugtuung zu bezah- len. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.208 (ST.2025.32; STA.2024.2724) Urteil vom 18. März 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Buchs AG, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sandrina Berli, […] Gegenstand Drohung, Nötigung und Beschimpfung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 14. August 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, mehrfa- cher Nötigung (teilweise versucht), mehrfacher Beschimpfung und wieder- holten Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen (Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 4'900.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehal- ten: Begangen: Tatorte: Buchs, Q-Weg (damaliger Wohnort) Zürich, R-Strasse, Kinderspital Zürich Tatzeiten: im November/Dezember 2022, um ca. 2.30 Uhr (Nötigung) im Mai 2023 (Drohung, Nötigung) ca. Donnerstag, 01.02.2024 (versuchte Nötigung) November 2022 bis Sonntag, 04.02.2024 (Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten) Dienstag, 12.12.2023 bis Dienstag, 12.03.2024 (Be- schimpfungen) Privatklägerin: B._____, geb. tt.mm.1994, v.d. Rechtsanwältin Bold-Gugger Corina Strafantrag: Dienstag, 12.03.2024 Vorgehen: Der Beschuldigte und B._____ führten seit ungefähr März 2022 eine Be- ziehung und ab Mai 2022 einen gemeinsamen Haushalt in Buchs, Q-Weg. Sie zeugten eine Tochter, die am tt.mm.2023 zur Welt kam. Am 04.02.2024 verliess B._____ den gemeinsamen Haushalt und begab sich zusammen mit der gemeinsamen Tochter in eine geschützte Einrichtung für Frauen. In der 22. Schwangerschaftswoche erfuhr der Beschuldigte und B._____, dass das ungeborene Kind in ihrem Bauch einen Herzfehler hat. Im No- vember / Dezember 2022 um ca. 02.30 Uhr kam es deswegen zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B._____ am Wohnort in Buchs. Der Beschuldigte sagte daraufhin sinngemäss zu B._____, wenn sie ihn verlasse, werde er sie und die Person, welche ihr helfe, umbringen. B._____ führte die Beziehung und den gemeinsamen Haushalt weiter. Im Mai 2023, als sich der Beschuldigte und B._____ in einem Elternzimmer im Kinderspital in Zürich befanden, war der Beschuldigte wütend auf B._____, weil diese bereits alleine zur Tochter gegangen war, während er schlief. Es kam zu einem verbalen Streit und der Beschuldigte äusserte, am liebsten würde er den Kopf von B._____ zerquetschen. Auch schlug er mit seinen Schuhen gegen einen Schrank und als B._____ das Elternzim- mer verlassen wollte, hinderte der Beschuldigte sie durch das um sich schlagen daran. Dies versetzte sie in grosse Angst. Ungefähr am 01.02.2024 begann B._____ nach einem verbalen Streit mit dem Beschuldigten am Wohnort in Buchs ihre Habseligkeiten zu packen.

- 3 - Der Beschuldigte sagte daraufhin, wenn sie weggehe, werde sie ihn ken- nen lernen. Er würde sie und die ebenfalls im Haushalt lebende Grossmut- ter am liebsten umbringen. Der Beschuldigte wollte dadurch erreichen, dass B._____ weiterhin mit ihm zusammenlebt. B._____ liess sich jedoch durch das Gesagte nicht davon abhalten, den gemeinsamen Haushalt und den Beschuldigten am 04.02.2024 zu verlassen und in eine geschützte Einrichtung für Frauen einzutreten. Im Zeitraum November 2022 bis 04.02.2024 kam es mehrfach dazu, dass der Beschuldigte B._____ daran hinderte, einen Raum am Wohnort in Buchs oder die gemeinsam bewohnte Wohnung zu verlassen. Teilweise stellte er sich hierzu vor sie und versperrte ihr den Weg, teilweise stiess er sie zudem an der Schulter zurück. Im gleichen Zeitraum äusserte der Be- schuldigte mehrfach sinngemäss gegenüber B._____, er werde sie um- bringen, sie werde schon sehen, wer er sei, sie werde bezahlen. Wenn er sie umbringe, werde er ins Gefängnis gehen müssen, aber er komme wie- der raus und sie werde nicht mehr zurückkommen. Er werde ihre Familie finden und dieser etwas antun. Diese Äusserungen versetzten B._____ jeweils in Panik. Sie zitterte und war sich nicht sicher, was der Beschuldigte machen wird, ob er sich wieder beruhigen wird oder ob es noch schlimmer wird. Im Zeitraum 12.12.2023 bis 12.03.2024 bezeichnete der Beschuldigte B._____ beinahe täglich als "dumm", "behindert" oder "nutzlos". B._____ fühlte sich durch diese Bezeichnungen in ihrem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. 1.2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 19. August 2024 Ein- sprache. Die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 31. Januar 2025 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf:

- der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB;

- der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig:

- der einfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB;

- der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB.

- 4 - 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestim- mungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'800.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin B._____ Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. Februar 2024 als Genugtu- ung zu bezahlen. 5.2. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin B._____ die gerichtlich auf Fr. 5'386.75 (inkl. Fr. 403.65 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu er- setzen (Art. 433 StPO). 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00

b) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00

c) andere Auslagen Fr. 78.00 Total Fr. 3'978.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 3'978.00 auferlegt. 7. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst.

- 5 - 2.2. Der Beschuldigte meldete dagegen mit Eingabe vom 4. Juni 2025 die Be- rufung an, nachdem ihm dieses Urteil am 28. Mai 2025 im Dispositiv zuge- stellt worden war. Das begründete Urteil wurde ihm am 15. August 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. September 2025 beantragte der Beschul- digte: 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des angefochte- nen Urteils vollumfänglich freizusprechen. 2. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 seien aufzuheben. 3. In Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 5 sei die Zivilklage abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Zivil- und Strafklägerin ihre gesamten Parteikosten selbst zu tragen hat. 4. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. 6 und 7 seien die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschul- digten eine Parteientschädigung (zzgl. MWST) zu Lasten der Privatkläge- rin, eventualiter zulasten des Staats, zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das Berufungs- verfahren zulasten der Privatklägerin, eventualiter zulasten des Staats. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. September 2025 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 3.3. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde das mündliche Verfahren ange- ordnet und festgestellt, dass B._____ (Privatklägerin) im Berufungsverfah- ren nicht als Partei teilnimmt. 3.4. Am 7. November 2025 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine (kurze) Berufungsbegründung ein. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 13. November 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und verwies zur Be- gründung auf die vorinstanzlichen Erwägungen.

- 6 - 3.6. Am 18. März 2026 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Be- schuldigten und von B._____ (Privatklägerin) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Drohung (im November/Dezember 2022; vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 S. 16 f. i.V.m. E. 5.3 S. 18 f.), mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung (im Mai 2023, am 1. Februar 2024 und mehrfach von November 2022 bis

4. Februar 2024; vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 S. 17) und mehrfacher Be- schimpfung (vom 12. Dezember 2023 bis 12. März 2024; vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 19 f.). Diese Schuldsprüche sowie die damit zusammenhän- genden Folgen (Strafe, Zivilklage, Kosten- und Entschädigungsfolgen) gilt es zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Ur- teil nicht angefochten und wird nicht überprüft (insb. betreffend die Frei- sprüche). 2. 2.1. Die Vorinstanz (E. 1.5.3 S. 4 f.) verneinte eine Verletzung des Anklage- grundsatzes. Der Beschuldigte liess an der Berufungsverhandlung bezüg- lich der angeklagten Nötigung vom Mai 2023 ausführen, dass die Privatklä- gerin lediglich ausgesagt habe, dass der Vorfall "Mitte oder Ende Mai" ge- wesen sei. Dieser Vorwurf werde in der Anklage mit "im Mai 2023" um- schrieben. Die Tochter der Parteien sei jedoch von März bis September 2023 im Spital gewesen. Es sei nicht klar, wann dieser angebliche Vorfall gewesen sein soll. Da die Privatklägerin somit nicht genau benennen könne, wo, wann und unter welchen Umständen etwas gewesen sei soll, könne der Beschuldigte nicht wissen, gegen was er sich zu verteidigen habe. Auch bezüglich der Nötigungen im Zeitraum von November 2022 bis

4. Februar 2024 sei der Anklagegrundsatz verletzt. Die Anklageschrift nenne den Begriff "sinngemäss" und einen langen Zeitraum, der nicht ge- nauer eingegrenzt werden könne. Zudem könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass diese angeblichen Vorwürfe in diesem Zeitraum mit den Vorwür- fen von angeblich November/Dezember 2022, ungefähr Mai 2023 und ca. Februar 2024 zusammenfallen würden. Schliesslich sei auch bezüglich der Beschimpfungen der Anklagegrundsatz verletzt, weil im Strafantrag die scheinbar gefallenen Beschimpfungen nicht wörtlich erwähnt würden, son- dern lediglich "Häusliche Gewalt gemäss Einvernahme" geschrieben wor- den sei, was nicht genüge (Plädoyernotizen S. 10-12).

- 7 - 2.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen kön- nen, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschrei- bung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie, die betroffene Person, darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tataus- führung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung ef- fektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten be- stimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkre- ten Anklagesachverhalts. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeit- raum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.3. Die Anklageschrift führt die Tathandlung der dem Beschuldigten vorgewor- fenen Nötigung vom Mai 2023 aus, indem sie erwähnt, dass die Privatklä- gerin das Elternzimmer im Spital habe verlassen wollen, der Beschuldigte sie aber durch sein Um-sich-Schlagen daran gehindert habe. Das

- 8 - vorgeworfene Verhalten ist damit genügend klar umschrieben, sodass sich der Beschuldigte dagegen verteidigen konnte. Dieser lässt denn auch sel- ber ausführen, dass der Spitalaufenthalt von März bis September 2023 ge- dauert habe, wodurch eine Eingrenzung auf einen einzelnen Monat – Mai 2023 – ebenfalls hinreichend erscheint. Die Tathandlungen der weiteren Nötigungen vom Zeitraum von November 2022 bis 4. Februar 2024 wurden ebenfalls genau umschrieben. Die Anklageschrift erwähnt, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin mehrfach am Verlassen der Wohnung gehin- dert habe. Teilweise habe er sich vor sie hingestellt und so den Weg ver- sperrt, teilweise habe er sie an der Schulter zurückgestossen. Auch hier wusste der Beschuldigte, gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen hatte. Insbesondere bei Familiendelikten kann auch nicht gefordert werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch mit einer exakten Datumsangabe geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dasselbe gilt für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Be- schimpfungen, welche im Übrigen mit dem angeblichen Wortlaut in der An- klageschrift explizit aufgeführt sind ("dumm", "behindert" und "nutzlos"). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit nicht ersichtlich. 3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft (vo- rinstanzliches Urteil E. 3.2.1 S. 12 ff., E. 3.3 S. 15). Hinsichtlich der Aussa- gen des Beschuldigten stellte sie mehrere Widersprüche fest. Er habe frühere Aussagen relativiert und abgeändert, sei belastenden Themen aus- gewichen und habe keine Einsicht in sein Verhalten gezeigt. Der Versuch, die Schuld wiederholt auf die Privatklägerin oder Dritte abzuwälzen, lasse seine Darstellung als Schutzbehauptung erscheinen. Aufgrund dieser Auf- fälligkeiten erschienen seine Aussagen in der Gesamtschau wenig glaub- haft (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2 S. 14 f., E. 3.3 S. 15). Die Vorinstanz kam gestützt darauf zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei, wobei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass die Privatklägerin nicht bereits nach dem ersten grösseren Streit im Novem- ber/Dezember 2022 die Trennung angestrebt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 S. 15 f.). 3.2. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abstellen dürfen. Sie hätte bei korrekter Würdigung der Aussagen zumindest unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld haben und ihn freisprechen müssen (Berufungsbegründung S. 3 f. Ziff. 2, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.).

- 9 - 4. 4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ab März 2022 ein Paar waren (act. 96 Ziff. 23, act. 110 Ziff. 24; vgl. act. 76 Ziff. 21) und ab Mai 2022 (mit der Grossmutter des Beschuldigten) zusammen- wohnten (act. 97 Ziff. 27-29, act. 110 Ziff. 26, 28; vgl. act. 75, act. 77 Ziff. 28-f.). Am tt. mm.2023 wurde die gemeinsame Tochter geboren (act. 97 Ziff. 28, act. 111 Ziff. 30). Am 4. Februar 2024 zog die Privatkläge- rin aus der gemeinsamen Wohnung aus (act. 98 Ziff. 37, act. 111 Ziff. 29, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9) und begab sich mit der Tochter in ein Frauenhaus (act. 96 Ziff. 25, act. 79 Ziff. 42). Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ist auch unbestritten, dass es ab einem gewissen Zeitpunkt mehrmals wöchentlich zu Streitereien kam und der Beschuldigte die Privatklägerin in diesem Rahmen als "dumm" bezeich- nete (act. 86 f. Ziff. 103 ff., act. 479, Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, 16 f.). Im Übrigen ist der Sachverhalt strittig, insbesondere ob der Beschuldigte der Privatklägerin drohte und ihr dabei auch das Verlassen der Wohnung verunmöglichte. 4.2. Die Privatklägerin wurde mehrfach befragt: 4.2.1. Sie gab bei ihrer Einvernahme vom 12. März 2024 (act. 92 ff.) an, seit die Tochter geboren sei, habe der Beschuldigte sicher 3- bis 5-mal pro Woche gedroht, dass er sie umbringen wolle, wenn sie weggehe. Wenn sie Streit gehabt hätten, habe der Beschuldigte zu ihr immer gesagt, dass sie schuld sei, dass die Tochter herzkrank sei. Sie habe dann gemeint, es sei besser, wenn sie sich trennen würden. Er habe dann gemeint, ob sie denke, sie sei Gott und das entscheiden könne und so. Weiter habe er gemeint, dass sie auch nicht wisse, wie das funktioniere in der Schweiz und so weiter. Und dann sei es wieder zu Drohungen gekommen. Er habe gesagt, dass diese Person, welche ihr helfe, auch sehen werde, was dann passiere und dass es ihm egal sei, wenn er einige Jahre ins Gefängnis gehe. Er werde wie- derkommen. Ungefähr am 12./13. Mai hätten sie einen grossen Streit im Elternzimmer in Zürich im Kinderspital gehabt. Ihr sei es nicht gutgegan- gen, weil ihr Vater auch im Spital gewesen sei. Dieser sei am 26. Mai 2023 gestorben. Sie hätten dort im Elternzimmer einen grossen Streit gehabt, weil sie zu der Kleinen gegangen sei und nicht auf ihn gewartet habe, weil er geschlafen habe. Als sie zurückgekommen sei, sei er ausgerastet und habe mit dem Schuh an die Wand geschlagen und habe sie nicht mehr aus dem Zimmer gelassen. Sie habe grosse Angst gehabt. Auch an diesem Tag sei es zu Drohungen gekommen, dass er sie umbringen werde und sie keine Rechte habe (act. 96 Ziff. 19).

- 10 - Zur Beziehung zum Beschuldigten sagte die Privatklägerin aus, es sei keine Beziehung gewesen. Wenn es beinahe jeden Tag zu Drohungen und Beleidigungen komme, [er] nichts helfe, nur kiffe, [herum-]sitze und schlafe und nichts arbeite. Von seiner Seite sei es zu vielen Kontrollen gekommen, wann und wohin sie gehe, wann sie wiederkomme, mit wem sie gehe, mit wem sie telefoniere, mit wem sie geredet habe. Dass sie gearbeitet habe, sei ein grosses Problem gewesen. Er sei so eifersüchtig gewesen und habe immer gedacht, dass sie mit jemandem dort etwas haben würde. In der Pflege hätten sie unregelmässige Arbeitszeiten, dann habe es auch sein können, dass sie bis um 22 Uhr habe arbeiten müssen und da habe er immer gemeint, dass sie ihn mit jemandem von der Arbeit betrüge (act. 97 Ziff. 30). Ihn habe einfach alles gestört. Es sei nie gut gewesen. Es habe schon gereicht, wenn sie etwas von ihm weggeräumt habe oder so. Es sei in der Zeit, als er kein Gras gehabt habe, extrem gewesen (act. 97 Ziff. 32). Die Beziehungsprobleme bestünden seit dem 6. Monat. Aber extrem sei es geworden, als sie (die Tochter) auf die Welt gekommen sei. Sie wisse noch, als sie im 7. Monat gewesen sei, um 3.30 Uhr in der Nacht, sei er am Her- umschlagen in der Wohnung gewesen und habe nicht gewollt, dass sie und seine Grossmutter schlafen könnten. Diese habe dann gemeint, er sei psy- chisch krank und habe im Frauenhaus anrufen wollen und er habe ihr dann das Telefon weggenommen. Dort habe er auch seiner Grossmutter ge- droht. Das sei für ihn wie "Guten Tag" (act. 97 Ziff. 33). Zur ersten Drohung/Nötigung sagte die Privatklägerin, dass sie sich nicht sicher sei, wann das gewesen sei. Sie sei schwanger gewesen. In der

22. Woche habe sie erfahren, dass die Tochter einen Herzfehler habe. Und ein paar Wochen später habe er gesagt, wenn sie schuld daran sei, dass die Tochter einen Herzfehler habe, dann werde sie dafür zahlen. Er habe ihr die Schuld daran gegeben (act. 99 Ziff. 44). Das sei so im Novem- ber/Dezember 2022 gewesen (act. 99 Ziff. 45). Sie wisse nicht mehr so ge- nau, was er gesagt habe. Sie wisse [noch], dass er gesagt habe, es sei ihre Schuld, wenn etwas passiere. Sie zahle dafür, sie werde sehen, wer er sei. Sie habe keine Ahnung, mit wem sie spreche (act. 99 Ziff. 46). Sie habe Angst gehabt und habe dann schon weggewollt, aber sie habe Angst ge- habt. Darum sei sie geblieben (act. 99 Ziff. 47). Diese erste Drohung sei in ihrer Wohnung in Buchs gewesen (act. 99 Ziff. 48). Die Grossmutter habe sich auch eingemischt. Er habe dann auch mit ihr gestritten und nachdem er eine oder zwei geraucht habe, habe er nichts mehr dazu gesagt (act. 99 Ziff. 50). Es sei immer öfter zu Drohungen und zu weiteren solchen Äusserungen gekommen. Nach dem ersten Mal sei es sicher einen Monat, dann 3 Wo- chen, dann 2 Wochen und dann beinahe jeden Tag gewesen. Und nach- dem sie im Dezember die Polizei gerufen habe, hätten sie ca. eine Woche nicht mehr miteinander geredet und 2 Tage bevor sie weggegangen sei,

- 11 - hätten sie wieder gestritten und sie habe da gesagt, dass sie ihn anzeigen wolle. Er habe darauf gemeint, dass die Polizei genau gleich wie er sei und sie ihm nichts machen könnten. Aber in dieser Woche, als sie am Packen gewesen sei, hätten sie wieder gestritten. Es sei um ihren Lohn gegangen. Sie habe dann gesagt, dass sie gehen wolle und er habe gemeint, sie solle das machen, sie werde sehen, was passiere und er werde sie finden (act. 99 f. Ziff. 51). Auf die Frage, ab wann es beinahe täglich zu Drohungen gekommen sei, gab die Privatklägerin an, dass dies schon lange so gewesen sei. Die Be- erdigung des Vaters – dieser sei am tt. mm.2023 gestorben – und die Ope- ration der Kleinen sei am 6. Juni gewesen und diese sei ca. 2 Wochen spä- ter nach Hause gekommen und von da an, sei es fast jeden Tag gewesen (act. 100 Ziff. 52). Er habe immer das Gleiche gesagt. Dass sie zahlen werde. Dass sie sehen werde, wer er sei. Dass er ihr Leben kaputt machen werde. Dass er sie umbringen werde. Dass er zwar einige Jahre ins Ge- fängnis kommen würde, aber sie nie wieder zurückkommen werde (act. 100 Ziff. 53). Dies sei immer zu Hause gewesen und einmal im Eltern- zimmer im Kinderspital (act. 100 Ziff. 54). Wenn es zu Hause passiert sei, habe dies auch die Grossmutter mitbekommen (act. 100 Ziff. 56). Die Dro- hungen hätten bei ihr (der Privatklägerin) Angst, Sorgen, Nachdenken, Pa- nik und Unruhe ausgelöst. Sie habe gezittert. Sie sei sich nicht sicher ge- wesen, wie oder was er machen würde. Sie habe in diesen Momenten ein- fach nach draussen gewollt. Manchmal habe sie es geschafft, manchmal nicht (act. 100 Ziff. 57). Er habe sie nicht aus der Wohnung gelassen oder sei ihr nachgekommen und habe mitkommen wollen. Bei 100 Streiten habe sie vielleicht dreimal gehen können. Er habe dann immer gesagt, sie solle zuhören und habe sie zu beleidigen begonnen (act. 100 Ziff. 59). Er sei in der Türe gestanden und habe sie nicht durchlaufen lassen. Meistens sei es im Wohnzimmer gewesen. Wenn sie dann zur Balkontüre habe gehen wol- len, sei er schnell an ihr vorbei und auch dort in die Türe gestanden (act. 101 Ziff. 60). Er habe sie auch schon an der Schulter zurückgestos- sen. Das sei sicher 5- bis 7-mal passiert. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Das letzte Mal, als er sie an der Schulter zurückgestossen habe, sei vor dem Polizeieinsatz im Dezember gewesen (act. 101 Ziff. 61). Manchmal, wenn der Beschuldigte den Weg versperrt habe und sie gese- hen habe, dass er sie nicht durchlassen werde, habe sie es gar nicht pro- biert (act. 103 Ziff. 81). Zu den Drohungen des Beschuldigten gegenüber ihrer Familie gab die Privatklägerin an, er habe gemeint, er werde nach Kroatien gehen und dort auch ihrer Familie etwas antun, damit sie sehe, dass er es ernst meine, wenn sie gehe. Das sei vielleicht so 2- bis 3-mal vorgekommen (act. 101 Ziff. 64, 66). Wenn es zu keinen Drohungen ge- kommen wäre, wäre sie schon lange ausgezogen (act. 101 Ziff. 68). Auf die Frage, welches das schlimmste Ereignis gewesen sei, sagte die Privatklägerin, es seien alle auf ihre Art und Weise schlimm gewesen. Das

- 12 - in Zürich im Elternzimmer sei schon schlimm gewesen. Dort habe er mit dem Schuh an den Schrank geschlagen und habe sie auch nicht aus dem Zimmer gelassen und ihr gedroht. Er habe sie beleidigt, dass sie keinen Wert habe und so. Und auch als die Polizei gekommen sei, habe er ihr gedroht. Sie habe einfach nicht mehr gekonnt. Sie habe um ca. 21 Uhr anrufen wollen mit dem Handy. Da habe er ihr das Handy weggenommen und um 1.30 Uhr habe sie dann das Haustelefon genommen und angeru- fen. Im Kinderspital, als sie früher zur Kleinen gegangen und nicht auf ihn gewartet habe, habe er gemeint, ob sie dumm sei. Und wenn er sie um- bringe, dann werde er ins Gefängnis gehen, aber sie werde nicht mehr zu- rückkommen. Die Drohungen seien eigentlich immer die gleichen Worte gewesen: Aber immer wiederholt (act. 102 Ziff. 70). An Beleidigungen habe der Beschuldigte gesagt, sie sei behindert, dumm, habe nichts im Kopf und dass sie hohl sei (act. 102 Ziff. 76). Jeden Tag habe sie gehört, dass sie dumm sei (act. 103 Ziff. 77). Die Privatklägerin schilderte, dass es auch wenige Tage vor ihrem Auszug zu Drohungen gekommen sei. Zuerst habe ihm nicht gepasst, dass seine Grossmutter etwas gesagt habe. Sie [die Privatklägerin] sei am Kochen ge- wesen. Sie habe gewollt, dass er die Kleine nehme, damit sie kochen könne, aber er habe keine Zeit gehabt. Dabei sei er nur am Kiffen gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr könne und gehen wolle. Da habe er wieder gemeint, er werde sie umbringen, wenn sie gehe (act. 103 Ziff. 84). 4.2.2. Am 19. März 2024 wurde die Privatklägerin nochmals befragt (act. 106 ff.). Sie schilderte zur Beziehung mit dem Beschuldigten, dass es am Anfang der Schwangerschaft noch gegangen sei, aber sobald es Streit gegeben habe, sei es jedes Mal schlimmer und schlimmer geworden und am Ende sei es gar keine Beziehung mehr gewesen (act. 111 Ziff. 31). Das heisse, es sei immer öfter und öfter zum Streit gekommen und es habe sich immer mehr mit den Drohungen und Beleidigungen gesteigert. Er habe sie nicht aus der Wohnung gelassen und ihr den Weg bei der Türe versperrt, wenn sie aus der Wohnung habe gehen wollen (act. 111 Ziff. 32). Auf die Frage, was die häufigsten Probleme gewesen seien, meinte die Privatklägerin, das sei schwierig zu sagen. Es habe ihm gar nichts gepasst, was sie gemacht habe: Die Arbeit, die Schule, alles. In der letzten Zeit habe sie auch bemerkt, dass es ihm nicht gepasst habe, wenn sie mit ihrer Fa- milie telefoniert habe. Das Problem sei auch das Geld gewesen. Er sei ar- beitslos gewesen und sie habe praktisch alles finanziert mit ihrem Lohn (act. 111 Ziff. 34). Auch sei ein Riesenproblem gewesen, warum sie Nacht- schicht mache, wenn sie schwanger sei (act. 112 Ziff. 35).

- 13 - Die Beziehungsprobleme bestünden seit sie im 6. Monat schwanger gewe- sen sei, November/Dezember 2022 (act. 112 Ziff. 35, act. 114 Ziff. 57). Dort in der Nacht habe er zum ersten Mal gesagt, wenn sie ihn verlasse, dann werde er sie umbringen. Und er werde die Person, die ihr helfe, ihn zu verlassen, auch umbringen. Dann habe seine Grossmutter im Frauen- haus anrufen wollen für sie, aber da sei diese "drangekommen". Er habe sie (die Grossmutter) angeschrien und mit ihr gestritten (act. 114 Ziff. 57 f.). Er habe ihr (der Privatklägerin) gedroht, bis sie gegangen sei. Am 4. Feb- ruar 2024, als sie gegangen sei, sei er nicht am Drohen gewesen (act. 114 Ziff. 59). Es sei in diesem Zeitraum sehr oft zu Drohungen gekommen: ein paar Mal pro Woche, von 7 Tagen sicher an 4 bis 5. Manchmal sei es ein- mal pro Tag gewesen, manchmal 2- oder 3-mal. Manchmal habe er direkt gesagt, er bringe sie um, und manchmal habe er gesagt, sie werde sehen, wer er sei, und sie werde bezahlen. Er werde sie finden, egal wo sie sei. Und dort im Dezember, als die Polizei gekommen sei, habe er gesagt, dass nicht einmal das Frauenhaus ihr helfen könne. Er habe auch gesagt, dass wenn er sie umbringen werde, er ins Gefängnis gehen werde, aber dann wieder rauskomme, aber sie werde nie wieder zurückkommen. Dass er ih- ren Kopf zerquetsche, habe er auch 1- bis 2-mal gesagt. Und gegen ihre Familie: Dass er diese finde und dieser etwas antue. Beim ersten Mal habe er klar gesagt, dass sie leiden werde, wenn sie ihn verlasse. Und am Ende des Streits habe er gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihn ver- lasse. Im Elternzimmer in Zürich habe er gesagt, dass er ihren Kopf zer- quetsche und sie bezahlen werde. Wenige Tage bevor sie gegangen sei, habe er gesagt, wenn sie ihm die Kleine wegnehme, dann werde sie (die Privatklägerin) sterben und dass sie nicht wisse, für was er bereit sei. Es habe so oft Streit gegeben und bei jedem Streit sei etwas von diesen Dro- hungen gekommen. Jeden Tag habe es Beschimpfungen gegeben, dass sie dumm sei und so weiter. Sie habe wegen der Drohungen Angst gehabt und viel nachgedacht, was passiere, wenn sie gehe. Wenn sie auf die Dro- hungen noch etwas habe sagen wollen, sei es schlimmer geworden. Aber wenn sie gesagt habe, sie habe genug und rufe nun die Polizei, habe er immer gemeint, was die Polizei machen wolle, das seien Menschen genau wie er. Ein paar Mal habe er gesagt, bis die Polizei komme, sei sie schon tot. Wegen der Drohungen habe sie mit vielen Leuten den Kontakt abge- brochen, wegen seiner Eifersucht. Ihre Schwester sei nicht mehr gekom- men. Sie (die Privatklägerin) sei nicht mehr rausgegangen wie früher. Sie habe Angst gehabt, ihn zu verlassen (act. 114 f. Ziff. 60-69). Die Drohun- gen hätten zu Hause und einmal im Elternzimmer im Kinderspital stattge- funden (act. 116 Ziff. 72). Sie habe dann jeweils versucht, aus der Woh- nung zu gehen. Sie habe gesagt, dass sie einkaufen müsse oder einfach die Wohnung verlassen. Aber leider habe dies oft nicht so gut geklappt (act. 116 Ziff. 78). Auf Nachfrage schildert die Privatklägerin den ersten Vorfall. Das sei im November 2022 gewesen, um ca. 2.30 oder 3 Uhr in der Nacht und es sei

- 14 - um die Arbeitszeiten gegangen. Er habe die bis 22 Uhr dauernden Dienste schlimm gefunden und gemeint, sie würde ihn dort betrügen, sie würde ausgenützt und sie müsse so viel arbeiten, obwohl sie schwanger sei. Er habe sie nicht schlafen lassen und sei am Motzen gewesen. Er habe sie beleidigt, dass sie dumm sei und auf andere höre. Er habe dann so einen aggressiven Blick gehabt und weil sie Angst bekommen habe, sei sie zur Grossmutter ins Zimmer und neben diese gesessen. Die Grossmutter habe sie in Schutz genommen und gefragt, ob das immer wieder sein müsse, sie wollten doch beide nur schlafen und ob er nicht sehe, dass sie (die Privat- klägerin) schwanger sei. Das sei dann ein Problem gewesen, dass sich die Grossmutter eingemischt habe und diese habe dann gesagt, dass es am besten wäre, wenn die Privatklägerin gehe. Sie habe im Frauenhaus anru- fen wollen und da habe der Beschuldigte mit Drohungen zur Grossmutter und Privatklägerin begonnen. Dass er sie beide umbringen werde. Zu ihr (der Grossmutter) habe er gesagt, dass sie nicht wisse, für was er bereit sei (act. 117 Ziff. 82). Er habe gesagt, wenn sie (die Privatklägerin) weg- gehe, dann werde sie mit ihrem Leben bezahlen und dass sie ihn dann kennenlernen würde (act. 117 Ziff. 84). Der schlimmste Vorfall sei im Elternzimmer im Kinderspital gewesen. Bei diesem Vorfall habe er mit den Schuhen gegen den Schrank geschlagen und sie auch nicht mehr aus dem Zimmer gehen lassen und dies nur, weil sie früher aufgestanden sei als er und dann schon bei der Tochter gewesen sei. Er habe zu ihr gemeint, sie sei dumm, behindert und würde nur an sich selbst denken; am liebsten würde er ihren Kopf zerquetschen. Das sei Mitte bis Ende Mai gewesen (act. 118 Ziff. 92 f.). Dies sei der schlimmste Vorfall gewesen, da der Beschuldigte zu nahe gewesen sei. Es sei ein kleines Zimmer gewesen, er sei vor der Türe gewesen und sie habe keine Mög- lichkeit gehabt zu gehen, weil er dort herumgeschlagen habe. Sie habe in diesem Moment gedacht, dass er sie auch schlagen werde (act. 119 Ziff. 102). Der letzte Vorfall sei 2 bis 3 Tage, bevor sie weggegangen sei, gewesen. Sie sei in der Küche am Kochen gewesen und habe die Kleine gehalten. Die Grossmutter habe fernsehgeschaut und der Beschuldigte sei am Kiffen gewesen. Sie hätten etwas gesprochen wegen den Steuern und er habe angefangen zu drohen. Sie habe nachgefragt, ob das immer vor der Klei- nen passieren müsse. Ob er die Türe nicht zumachen könne, wenn er draussen am Kiffen sei. Sie habe ihm noch gesagt, er solle seinen Arsch bewegen und etwas arbeiten, anstatt immer nur zu motzen. Dann habe er ihr wieder gedroht, dass er sie umbringen werde. Dann habe sie die Kappe vollgehabt und zu packen begonnen (act. 119 f. Ziff. 104). Sie habe an die- sem Tag, in diesem Moment nur weggewollt und die Entscheidung getrof- fen, dass sie gehen werde (act. 120 Ziff. 111).

- 15 - Befragt zu den Drohungen gegenüber der Familie führte die Privatklägerin aus, dass dies 2- bis 3-mal vorgekommen sei. Er habe gesagt, wenn sie ihn verlasse, würde er nach Kroatien gehen, dort die Familie finden und sie werde schon sehen, für was er bereit sei (act. 121 Ziff. 113 f.). Wenn es zu Drohungen gekommen sei, habe sie eigentlich jeweils die Wohnung verlassen wollen. Aber es sei nicht immer gegangen. Er sei bei der Türe gestanden und habe ihr den Weg versperrt. Wenn sie zur anderen Türe habe gehen wollen, sei er ihr nachgelaufen. Er habe dann gemeint, sie gehe jetzt nirgendwo hin, sie höre ihm jetzt zu. Bei 10 Streits habe er ihr sicher 7- bis 8-mal den Weg versperrt. Ein paar Mal, als sie habe durch- gehen wollen, habe er sie an der Schulter gestoppt. Das sei 2- bis 3-mal gewesen (act. 122). Hinsichtlich der Beschimpfungen schilderte die Privatklägerin, dass der Be- schuldigte sie als dumm, behindert, nutzlos und dass sie keinen Wert habe, bezeichnet habe. Es sei praktisch jeden Tag zu solchen Beschimpfungen gekommen. Häufig habe sie das einfach ignoriert. Manchmal habe sie auch einfach Danke gesagt. Am Ende habe sie zurückgefragt, ob er dumm sei. Die Beschimpfungen seien nicht von ihr aus gekommen. Zuerst sei sie durch die Beschimpfungen schon verletzt und traurig gewesen. Aber am Ende sei nichts mehr dagewesen (act. 123 f. Ziff. 142-146). 4.2.3. Die Privatklägerin wurde vor Vorinstanz am 22. Mai 2025 ein weiteres Mal befragt (act. 471 ff.). Sie bestätigte, dass ihre früheren Angaben richtig ge- wesen seien (act. 471). Es sei immer wieder zu Drohungen gekommen. Anfangs, als sie schwanger gewesen sei, sei es noch ok gewesen. Als sie erfahren hätten, dass ihre Tochter einen Herzfehler habe, habe alles ange- fangen. Zuerst habe er gesagt, dass es ihre Schuld sei, obwohl das nicht stimme. Ein Gentest habe gezeigt, dass es ein Geburtsfehler sei. Es sei immer wieder zu Drohungen und Beleidigungen gekommen. Dass sie (die Privatklägerin) dumm, eine Schlampe und nichts wert sei. Sie habe fast jeden Tag so etwas gehört. Als sie schwanger gewesen sei, ca. im 7. Mo- nat, sei es zum ersten Mal zu einem extrem grossen Streit gekommen. Sie (die Privatklägerin) habe dann gesagt, dass es besser wäre, wenn sie sich trennen würden. Dann habe der Beschuldigte gesagt, dass sie es bereuen würde, wenn sie das mache und die Kleine mitnehme. Sie sei dann geblie- ben. Als die Tochter im Universitätsspital Zürich mit Kaiserschnitt auf die Welt gekommen sei, habe es im Spital auch einen Vorfall gegeben. Einmal im Elternzimmer sei es extrem gewesen. Eigentlich hätte sie gemäss dem Beschuldigten dort nicht alleine sein dürfen. Sie wisse nicht, aus welchem Grund. Er habe sie gefragt, ob sie dort rumficken wolle. Sie habe bis zum Ende der Schwangerschaft gearbeitet. Er habe nicht gearbeitet. Zu Hause habe sie auch alles machen müssen. Sie habe keine Unterstützung erhal- ten. Er habe einfach gekifft und "gegamet" und sonst nichts gemacht.

- 16 - Sobald er kein Gras gehabt habe, sei es eskaliert. Er sei nur am Motzen gewesen. Seine Grossmutter habe bei ihnen gewohnt bzw. sie bei ihr. Diese habe alles mitbekommen. Er habe auch dieser gedroht. Vorletztes Jahr im Dezember, sie wisse das genaue Datum nicht mehr, um halb 3 Uhr am Morgen seien Drohungen gekommen, dass er sie (die Privatklägerin) umbringen würde, wenn sie weggehe und die Kleine mitnehme. Sie habe es dann nicht mehr ausgehalten und die Polizei angerufen. Diese habe ihr gesagt, sie solle sich in einem Zimmer einschliessen. Sie habe dann ge- sagt, dass er die Türe kaputtmachen würde. 20 Minuten später sei die Po- lizei gekommen. Der Beschuldigte habe in der Zwischenzeit gelacht und gesagt, er könne sie in dieser Zeit umbringen, bis die Polizei komme. Er habe gemeint, dass sie bezahlen werde. Im Februar sei sie dann wegge- gangen. Bis dahin sei sie dortgeblieben, weil es keinen Platz im Frauen- haus gegeben habe. Als die Tochter ca. 1 Monat alt gewesen sei, habe diese in der Nacht zu erbrechen begonnen. Sie habe gesagt, es stimme etwas nicht. Das sei vor der grossen Herz-OP gewesen. Sie habe auf den Notfall gewollt. Der Beschuldigte habe sie dann gefragt, ob sie blöde sei. Sie seien erst gerade nach Hause gekommen, was könne schon passieren. Aber sie (die Tochter) sei bleich gewesen. Sie sei dann trotzdem und zum Glück gegangen, denn sie (die Tochter) habe mit der Rega nach Zürich transportiert werden müssen. Es habe viele solche Vorfälle gegeben (act. 471 f.). Auf die Frage, was im November/Dezember 2022 morgens um 3 Uhr pas- siert sei, antwortete die Privatklägerin, dass sie am Ende sehr Angst gehabt habe. Sie sei bei der Grossmutter im Zimmer gesessen. Der Beschuldigte sei in dieser Nacht die ganze Zeit am Motzen gewesen. Sie habe nicht gut geschlafen. Sie habe da noch gearbeitet. Sie hätte viele unterschiedliche Dienste gehabt, weil sie in einer Wohngruppe für Beeinträchtigte gearbeitet habe. Das sei der Grund an diesem Abend gewesen, weshalb es eskaliert sei. Sie habe sich da gut gefühlt und habe gute Bescheide vom Arzt und keine Beschwerden gehabt. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie wisse nicht, was dort alles passieren könne, da sie alleine sei. Sie habe versucht, sich ihm zu erklären. Er habe ihr gesagt, sie sei dümmer als die und ob sie nicht sehe, dass sie schwanger sei und die anderen nicht sehen würden, dass sie schwanger sei. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass sie dem Beschuldigten (auch) gesagt habe, dass sie Schluss machen werde. Er habe gesagt, dass sie das bereuen und er sie umbringen werde (act. 473). Zum Streit im Mai 2023 im Elternzimmer gab die Privatklägerin an, er habe geschlafen und sie habe versucht, ihn zu wecken. Sie habe es nicht ge- schafft. Sie habe dann gedacht, dass sie allein zum Kind gehe, wenn er nicht aufwache. Sie sei in einem anderen Gebäude im Spital gewesen. Sie habe sich dann bereit gemacht und sei weggegangen. Sie habe das Kind da noch gestillt. Danach sei sie zurück zum Beschuldigten. Dieser sei dann

- 17 - extrem wütend gewesen, weil sie nicht auf ihn gewartet habe. Er habe ge- schrien und sie beleidigt. Er habe sie nicht aus dem Zimmer gelassen. Er habe einen Finken an die Wand geworfen und damit auf den Schrank ge- schlagen. Er sei ihr auch "vors Gesicht" gekommen. Was der Beschuldigte genau gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Keine Drohungen. Sie habe Angst und Panik gehabt und sei am Zittern gewesen. Er sei vor der Türe gestanden und sie habe nicht raus gekonnt. Sie wiederholte, dass er ihr "vors Gesicht" gekommen sei. Sie sei sich nicht sicher gewesen, ob er sie schlagen würde (act. 473 f.). Ca. 1 ½ Monate bevor sie ihre Sachen zusammengepackt habe, sei sie in der Küche am Kochen gewesen. Er sei auf dem Balkon am Kiffen gewesen und die Grossmutter sei drinnen gesessen. Die Kleine sei bei ihr gewesen, denn er habe keine Zeit gehabt. Er sei wegen irgendetwas wütend gewe- sen. Er habe gesagt, dass er am besten alle umbringen würde, dass die alle keine Ahnung hätten. Er habe dann geschrien, ob sie alle dumm seien. Es sei zu viel für sie (die Privatklägerin) gewesen. Sie habe es nicht mehr aushalten können. An diesem Tag habe sie das wichtigste Dokument der Kleinen und ein wenig Kleidung gepackt, dann sei er hinterher und habe gefragt, was los sei. Sie habe gesagt, dass sie es nicht mehr hören könne, dass er jemanden umbringen werde. Er habe das oft gesagt. Dass er sie, die Kleine, die Grossmutter und Personen, die ihr helfen würden, ihn zu verlassen, umbringen werde. Es stimme sie nachdenklich, wenn jemand jeden Tag über Mord nachdenke (act. 474). Am Tag, als sie im Februar gepackt habe, ein paar Tage bevor sie habe gehen wollen, habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie via Balkontüre gehen würde, wenn er sie nicht aus der Ausgangstüre lasse. Er sei dann vor die Balkontüre. Irgendwie habe sie es geschafft, aber er habe sie dann nach draussen verfolgt. Auf die Frage, ob es einfach dann mit dem Ver- sperren vorgekommen sei, antwortete die Privatklägerin, dass es vorher bereits einmal – nein zweimal – vorgekommen sei. Es sei auch dann zu Streit gekommen. Dies habe vor der Türe bei der Stube stattgefunden. Am Ende habe sie es geschafft, via Balkontüre rauszugehen (act. 474). Als das mit der Balkontüre gewesen sei, habe er sie an der Schulter geschubst, nicht geschlagen. Es sei nicht heftig gewesen. Aber bei mehreren Streiten sei er mit seinem Gesicht nahe an ihr Gesicht gekommen. Sie habe Angst und Panik gehabt. Sie habe immer noch Angst und Panik, dass er das ma- chen werde, was er gesagt habe. Er habe ihr mal gesagt, dass er sie um- bringen werde und dass er dann irgendwann rauskomme, aber sie nicht zurückkomme, dass sie dann tot sei. Als sie ins Frauenhaus weggegangen sei, sei sie bei einer Psychologin gewesen. Sie (die Privatklägerin) habe Schlafstörungen und Panik gehabt. Sie habe gezittert und nicht mehr richtig essen können (act. 475).

- 18 - Die Privatklägerin bestätigt auch, dass sie jeden Tag gehört habe, dass sie dumm sei (act. 474). Sie habe den Beschuldigten auch beschimpft, aber nicht immer. Manchmal habe sie gesagt, dass er Hilfe brauche. Es sei wirk- lich nicht mehr zum Ertragen gewesen. Sie habe den Streit nicht angezet- telt (act. 475). 4.2.4. Vor Obergericht hielt die Privatklägerin im Wesentlichen an ihren bisheri- gen Aussagen fest. Insbesondere beschrieb sie die häufigen Streite mit dem Beschuldigten – inklusive desjenigen im November/Dezember 2022 sowie desjenigen im Elternzimmer des Universitätsspitals – und dass der Beschuldigte sie mehrfach beschimpft und gedroht habe, sie umzubringen. Zudem habe er sich ihr mehrmals in den Weg gestellt, um sie am Verlassen des Raums bzw. der Wohnung zu hindern. Geschlagen habe er sie nicht, aber "nicht ganz fest geschubst", als sie probiert habe, rauszugehen (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 8-13). 4.3. Auch der Beschuldigte wurde zur Sache mehrfach befragt: 4.3.1. Der Beschuldigte gab bei seiner Befragung am 5. April 2024 an, sie hätten schon gestritten, aber wie ein normales Paar. Ohne Handgreiflichkeiten. Er habe zuerst gedacht, es sei von den Schwangerschaftsdepressionen. Wenn die Privatklägerin von der Arbeit gekommen sei, sei sie immer wü- tend gewesen. Wenn er sie habe umarmen wollen, ihr einen Kuss zum Hallo-Sagen habe geben wollen, habe sie immer abgeblockt. Sie sei dann immer am Handy gewesen und er habe ihr einfach gesagt, dass sie doch die Zeit mit ihm verbringen solle, wenn sie schon so lange arbeiten gehe und nicht immer nur am Handy sein. Wenn sie gestritten hätten, sei sie immer rausgegangen und habe gehofft, dass jemand draussen sei und habe dann herumgeschrien. Die Kleine sei wegen dem Herzfehler von der Geburt an 3 Monate im Spital gewesen. Sie seien dort im Elternzimmer gewesen und hätten auch da gestritten. Das sei klar, es sei eine neue Si- tuation gewesen. Bis sie (die Tochter) nach Hause gekommen sei, sei ei- gentlich alles gut gewesen und dann sei es darum gegangen, dass ihre Mutter komme. Diese sei dann 2 Monate geblieben und das sei aus seiner Sicht zu viel gewesen. Die Privatklägerin habe dann auch gewollt, dass ihre Mutter auf die Kleine schaue und sie (der Beschuldigte und die Privatklä- gerin) arbeiten würden. Für ihn habe das nicht gestimmt. Er habe gewollt, dass sie die Kleine erziehen und nicht ihre Mutter. Er habe mit B._____ wohnen wollen und nicht mit ihrer Mutter (act. 75 Ziff. 14). Der Beschuldigte gab an, er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin ausge- zogen sei. Handgreiflich sei es nie geworden. Sie hätten schon gestritten. Das sei keine Straftat. Als die Polizei gekommen sei, habe diese auch

- 19 - gesagt, sie seien am falschen Ort, sie (der Beschuldigte und die Privatklä- gerin) bräuchten einen Familientherapeuten, nicht die Polizei (act. 77 Ziff. 30). Die Beziehung zur Privatklägerin sei eigentlich sehr gut gewesen. Reibe- reien habe man mit jeder Frau oder jedem Mann. Er habe sie immer bei allem unterstützt. Auch als sie noch schwanger gearbeitet habe (act. 77 Ziff. 33). Die Reibereien seien ganz normal mit Wörtern gewesen. Ein Bei- spiel sei das mit dem Handy. Wenn sie von der Arbeit gekommen sei und direkt am Handy gewesen sei, habe er ihr gesagt, dass sie doch miteinan- der sprechen könnten; über den Tag oder so. Er habe dann auch von ihrer Schwester erfahren, weil die Privatklägerin nicht darüber habe sprechen wollen, dass ihre erste Beziehung in Kroatien gewesen sei und dieser [Part- ner] sie geschlagen und misshandelt habe. Sie (die Privatklägerin) habe ihm das nie erzählt. Für ihn mache das schon Sinn, dass wenn er der Pri- vatklägerin etwas gesagt habe, dass sie direkt zurückgefallen sei und an das Frühere gedacht habe. Wenn man keine Therapie mache, passiere es, dass es einen "Backflasch" [Flashback] gebe, wenn man aggressiv oder "hässig" antworte. Das könne er sich gut vorstellen (act. 77 f. Ziff. 34). Er würde nicht sagen, dass sie Beziehungsprobleme gehabt hätten; einfach Reibereien. Es seien keine Probleme gewesen, einfach Diskussionen (act. 78 Ziff. 39). Die Privatklägerin sei sehr aufbrausend, werde sehr schnell wütend, wenn ihr etwas nicht passe. Sie sei immer wütend von der Arbeit nach Hause gekommen. Sie habe nie über sich selbst geredet und sei sehr verschlossen gewesen (act. 78 Ziff. 40). Er arbeite wieder. Gerade als sie sich getrennt hätten, habe er wieder be- gonnen. Die Privatklägerin habe eine Lehre angefangen. Er sei dann zu Hause geblieben, dass sie die Lehre habe machen können, und wenn sie fertig gewesen wäre, hätte er wieder angefangen. Die Privatklägerin habe immer gemeint, dass er zu Hause sei, weil er faul sei (act. 79 Ziff. 44). Auf Nachfrage, was bei den Streiten gesagt worden sei, gab der Beschul- digte an: "Was man halt so sagt". Es sei ein normaler Streit gewesen. We- der "ich bringe dich um" noch sonst was. Das sei von diesem Trauma mit ihrem ersten Freund in Kroatien. Nach der Meinung des Beschuldigten komme die Privatklägerin direkt [darauf] zurück, wenn jemand sie an- schreie (act. 79 Ziff. 46 f.). Sie hätten so 2- bis 3-mal pro Woche gestritten. Häufig, er finde schon häufig (act. 80 Ziff. 51). Wegen Uneinigkeiten, we- gen dem Handy, so banale Sachen. Er habe darum kämpfen müssen, dass sie mit ihm Zeit verbracht habe (act. 80 Ziff. 52). Die Streite seien normal gewesen; geschrien und dann sei wieder gut gewesen. Sie sei ihm auch mehrere Male vors Gesicht gekommen und habe ihn provoziert (act. 80 Ziff. 53). Dies hätten auch andere Personen mitbekommen, da die Privat- klägerin immer nach draussen gegangen sei. Darum sage er, sie habe es

- 20 - provoziert. Sie sei diejenige gewesen, die immer geflucht und provoziert habe (act. 80 Ziff. 56). Auf Vorhalt, er habe zur Privatklägerin gesagt "Du wirst schon sehen, wer ich bin. Ich werde dein Leben kaputt machen. Ich werde dich umbringen und dann werde ich einige Jahre ins Gefängnis kommen, aber du wirst dann nie wieder zurückkommen", reagierte der Beschuldigte mit Lachen und gab zur Antwort, die Polizei hätte ihn doch mitgenommen. Das habe sie (die Privatklägerin) zu ihm gesagt, nicht er zu ihr (act. 81 Ziff. 58). Es sei gar nie zu Drohungen gekommen. Zu Streit, zu Diskussionen so 2- bis 3-mal in der Woche (act. 81 Ziff. 62). Der Beschuldigte verneint auch, Dro- hungen gegen die Familie der Privatklägerin ausgesprochen zu haben (act. 82 Ziff. 65). Die Auseinandersetzungen hätten die Nachbarn mitbekommen, weil die Privatklägerin nach draussen gegangen sei und versucht habe, ihn schlecht zu machen (act. 83 Ziff. 74). Auf die Frage, ob das auch die Gross- mutter, die im gleichen Haushalt gelebt habe, mitbekommen habe, meinte der Beschuldigte "natürlich". Die Privatklägerin habe auch die Grossmutter einige Male angeschrien und geschubst. Diese habe jedoch Angst gehabt, etwas zu sagen, als die Polizei gekommen sei (act. 83 Ziff. 75). Auf die Frage, ob er die Privatklägerin zum ersten Mal bedroht habe, nach- dem sie erfahren hätten, dass die Tochter einen Herzfehler habe, meinte der Beschuldigte, dass kein normaler Mann seine schwangere Frau be- drohe, weil das Kind einen Herzfehler habe (act. 83 Ziff. 77). Das könne auch genetisch sein. Das könne auch passieren, wenn jemand nicht rauche oder trinke und sie trinke. Er sei genug erwachsen, um zu merken, dass das auch genetisch sein könne (act. 83 Ziff. 78). Einen solchen Vorfall habe es nicht gegeben (act. 83 Ziff. 79). Der Beschuldigte räumte ein, dass es eine Situation im Spital gegeben habe (act. 84 Ziff. 80). Er bestritt jedoch die Darstellung der Privatklägerin und meinte, er sei bei seiner Tochter und da glücklich gewesen (act. 84 Ziff. 81). Es sei zu Vorfällen mit den Ärzten gekommen, nicht mir der Pri- vatklägerin (act. 84 Ziff. 83). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin nach Streiten am Verlassen der Wohnung gehindert habe. Sie habe gesagt, sie wolle mit der Kleinen raus. Da habe er gesagt, das sei kein Problem. Sie sei am Nachmittag um 17 Uhr gegangen und um 23 Uhr wieder nach Hause gekommen. Er habe sie nicht zu Hause behalten (act. 86 Ziff. 95). Die Privatklägerin habe ihm gegenüber nicht gesagt, dass sie gehen wolle. Hätte sie das gesagt, hätte er nicht erst im Nachhinein gemerkt, dass sie das geplant habe. Wieso sei die Privat- klägerin nicht schon bei der Polizei gegangen oder vorher. Sie habe einen Plan gehabt und darum gewartet. Sie habe damit etwas erreichen wollen.

- 21 - Das hätte es gar nicht gebraucht. Ein normales Paar gehe einfach ausei- nander (act. 86 Ziff. 98). Der Beschuldigte verneint, dass er die Privatklä- gerin körperlich (durch Wegstossen an der Schulter) am Verlassen der Wohnung gehindert habe. Sie könne machen, was sie wolle, sie sei alt ge- nug. Im Gegenteil, wenn sie nach draussen gegangen sei, habe er ihr noch Geld gegeben (act. 86 Ziff. 100 ff.). Zum Vorwurf der Beschimpfungen meinte der Beschuldigte, dann sei es auch zu Beschimpfungen zu seinem Nachteil gekommen. Auf die Frage, was für Beschimpfungen er ausgesprochen habe, gab der Beschuldigte an, normale Sachen, wenn man wütend sei; keine Morddrohungen. Auch die Privatklägerin habe solche Ausdrücke ihm gegenüber verwendet. Das sei bei ihm hier rein und da wieder raus. Der Beschuldigte räumte ein, dass es zu Beschimpfungen gekommen sei, aber nicht zu Drohungen. Solche Be- schimpfungen seien so 2- bis 3-mal in der Woche ausgesprochen worden (act. 86 f. Ziff. 103 ff.). 4.3.2. Der Beschuldigte wurde am 22. Mai 2025 vor Vorinstanz ein weiteres Mal befragt (act. 476 ff.). Er führte eingangs aus, er habe mit der Privatklägerin zusammen sein wollen und sie habe nie von früher erzählt. Für ihn sei wich- tig, dass er das Gegenüber kennenlerne, damit er wisse, wie er mit dem Gegenüber umgehen müsse. Sie habe immer abgeblockt. Anfangs ver- stehe er das, aber dass sie sich mit der Zeit nicht habe öffnen können, verstehe er nicht. Im Nachhinein sei ihm klar, was das ausgelöst habe, wenn jemand laut mit ihr sei (act. 476). Auf die Frage, was sich im November/Dezember 2022 abgespielt habe, nachdem sie vom Herzfehler des Kindes erfahren hätten, erwiderte der Be- schuldigte, es sei schon klar, da mache man sich Sorgen und die Emotio- nen würden verrücktspielen. Aber so wie die Privatklägerin übertreibe, sei es nicht gewesen. Sie hätten gestritten. Auf die Frage, weshalb dies klar sei, meinte der Beschuldigte, sie seien zum ersten Mal Eltern geworden. Es sei etwas Aussergewöhnliches. Er wisse die Worte beim Streit nicht. Er verneinte, dass er zur Privatklägerin gesagt habe, er überlege sich, diese umzubringen, wenn sie ihn verlasse (act. 477). Der Beschuldigte verneinte, dass es nach der Geburt der Tochter im El- ternzimmer zu einem verbalen Streit gekommen sei. Sonst müsste es ein Protokoll geben. Es gebe dort noch andere Personen und die Türen seien nicht so dicht, dass man das nicht gehört hätte (act. 477). Auf die Frage, ob es also keinen Streit gegeben habe, meinte der Beschuldigte, Streit schon, aber nicht so wie beschrieben: Nicht mit Finken und Schlagen. Er wisse die gefallenen Worte nicht. Er verneint, mit dem Schuh gegen den Schrank geschlagen oder die Privatklägerin am Verlassen des Zimmers gehindert zu haben. Der Beschuldigte bestätigte, dass er geschrien und

- 22 - geschimpft habe. Aber er sei nicht einfach so wütend gewesen. Das sei vor der OP gewesen. Die Privatklägerin sei mega traurig gewesen und er habe versucht, ihr gut zuzureden. Er habe gesagt, sie seien in einem speziell guten Spital. Dann habe es Streit gegeben, dass er dies nicht verstehe und immer alles so schön sehen würde. Er habe die Privatklägerin an diesem Tag nicht beleidigt oder beschimpft (act. 478). Der Beschuldigte schilderte weiter, dass die Mutter von der Privatklägerin zu ihnen gekommen sei. Aber diese dann nach 3 Monaten immer noch da gewesen sei. Er berichtete von Streitigkeiten mit der Mutter der Privatklä- gerin im Zusammenhang mit der Dosierung der Medikamente, Licht im Flur, das zum Erwachen der Tochter geführt habe, was ihn ein wenig wütend gemacht habe und seiner Grossmutter, die die Mutter oft in Schutz genom- men habe (act. 478 f.). Das Beenden der Beziehung durch die Privatklägerin sei kein Thema ge- wesen. Wenn sie gesagt hätte, sie wolle gehen, hätte er sie gelassen. Im Zusammenhang mit der Trennung seien keine bösen Worte gefallen, die Privatklägerin habe sich gar nichts anmerken lassen (act. 479). Beschimpfungen seien nur gegenseitig gewesen. Er habe schon "dumm" gesagt, aber nicht Schlampe oder Nutte. Auch nicht, dass die Privatklägerin nichts wert sei. Sie sei die Mutter seines Kindes (act. 479). Der Beschuldigte verneint, der Privatklägerin den Weg versperrt zu haben. Am Abend, als die Polizei gekommen sei, sei die Privatklägerin so nahe (4 cm Abstand) ans Gesicht gekommen. Sie habe ihn provozieren wollen, damit er sie schlage. Er habe in dieser Zeit auch mehrmals die Polizei an- gerufen, damit sie schneller komme. Dies, weil er keine Energie mehr ge- habt habe. Er habe seine Ruhe gewollt (act. 480). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin die Drohungen erfinden sollte, antwortete der Beschuldigte, sie habe so eine Vergangenheit und wenn je- mand schreie, dann komme das Trauma hoch (act. 480). Vielleicht habe ihr das ihr vorheriger Freund gesagt (act. 480). 4.3.3. Auch der Beschuldigte hielt an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen im Verfahrensverlauf fest. Er räumte ein, dass es häufig zu Streit gekommen sei. Am Abend, als die Polizei gekom- men sei, habe die Privatklägerin ihn provoziert, weshalb er die Polizei sel- ber mehrfach angerufen habe. Die Beschimpfungen (unter anderem: "du bist dumm") gab er zu, hingegen stritt er Drohungen ab. "Du lernst mich kennen" sei eine Sache der Interpretation und stelle keine Drohung dar. Man könne damit auch etwas Positives meinen. Die Privatklägerin habe stets gehen können; er halte doch niemanden fest. Zu körperlichen

- 23 - Auseinandersetzungen sei es nicht gekommen, er habe die Privatklägerin auch nie an der Schulter gestossen. Er bekräftigte schliesslich, dass es im Elternzimmer zu keinem Streit gekommen sei. Dies sei eine Diskussion ge- wesen, andernfalls hätte dies jemand mitbekommen müssen (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 15-22). 4.4. Die Grossmutter des Beschuldigten wurde an der Berufungsverhandlung ebenfalls befragt. Diese gab zu Beginn der Einvernahme an, dass die Pri- vatklägerin arrogant und immer sauer gewesen sei und sie diese nicht als lieben Menschen kenne. Angst vor der Privatklägerin habe sie hingegen keine gehabt. Sie wisse nicht, weshalb die Polizei gekommen sei. Sie sei im Schlafzimmer gewesen und habe es nicht gehört. Auf Rückfragen hin habe es immer geheissen, dass es sie nichts angehe. Die Privatklägerin habe ihr zu diesem Zeitpunkt lediglich gesagt, dass die Polizei komme. Sie habe die Privatklägerin dort als aufgeregt bzw. nervös wahrgenommen. Das Frauenhaus habe sie nie anrufen wollen; sie kenne ja die Telefonnum- mer nicht. Auch vom Auszug der Privatklägerin habe sie nichts mitbekom- men. Sie habe nie richtigen Streit gehört, sondern einfach so "Ausrufe" bzw. seien es "nur so Ausraster" gewesen. Ihr Enkel sei jeweils ausgerastet, weil die Privatklägerin immer etwas gehabt hätte ("dies oder jenes sei nicht gut"). Richtige Beschimpfungen habe sie nicht wahrgenommen. Dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin geäussert habe, sie werde ihn schon einmal kennenlernen, stimme. Todesdrohungen oder dass die Pri- vatklägerin entgegen dem Willen des Beschuldigten die Wohnung habe verlassen wollen, habe sie hingegen nicht wahrgenommen. Ihr Enkel habe einen aufbrausenden Charakter, entschuldige sich dann aber. Mit "aufbrau- send" meine sei, dass man nicht wisse, was man mache, wenn man aus- rufe. Angst habe sie in solchen Momenten nicht vor ihm. Sie habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass die Privatklägerin Angst gehabt hätte, da sich diese wehren könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2-8). 4.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei Aussagen ist zu prüfen, ob diese verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1). Ebenso können Indizien/Tatsachen herangezogen werden, die nicht unmit- telbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und welche auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3). Die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist durch methodi- sche Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

- 24 - umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entschei- dend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aus- sage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objek- tiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschul- digten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grund- satz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des ur- teilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 4.6. 4.6.1. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass diese in verschiedener Hinsicht logisch wenig konsistent und nachvollziehbar sind. Zum einen be- schrieb er bei seiner Befragung vom 5. April 2024 etwa, dass die Bezie- hung zur Privatklägerin sehr gut gewesen sei (act. 77 Ziff. 33). Auf der an- deren Seite räumte er aber ein, es habe 2- bis 3-mal pro Woche Streit ge- geben und er habe die Privatklägerin in diesem Rahmen auch als "dumm" bezeichnet (act. 80 Ziff. 51, act. 86 Ziff. 103 ff., Protokoll Berufungsver- handlung S. 16). Ebenso räumte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Vermutung, die Privatklägerin könnte Flashbacks wegen einer früheren Beziehung gehabt haben, implizit ein, dass es zu Situationen kam, die sol- che Flashbacks hätten bewirken können. Der Beschuldigte nannte als Trig- ger das Anschreien der Privatklägerin (act. 79 Ziff. 46 f., act. 476, vgl. Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.) und aggressives oder "hässiges" Ant- worten (act. 77 f. Ziff. 34). Gleichwohl relativierte der Beschuldigte das Aus- mass der Streitereien alsdann insgesamt in nicht einleuchtender Weise, in- dem er aussagte, es seien Auseinandersetzungen gewesen, wie sie ein normales Paar habe (act. 75 Ziff. 14), mit ganz normalen Wörtern (act. 77 Ziff. 34), einfach Diskussionen (act. 78 Ziff. 39, vgl. Protokoll Berufungsver- handlung S. 18). Die Aussage des Beschuldigten, er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin ausgezogen sei (act. 77 Ziff. 30, Protokoll Berufungsver- handlung S. 17 f.), ist mit Blick auf die konfliktbehaftete Beziehung, wobei einmal sogar die Polizei gekommen ist, nicht einleuchtend. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen eine Beendigung der Be- ziehung kein Thema gewesen sein soll (act. 479, Protokoll Berufungsver- handlung S. 18). Ebenso erscheint wenig überzeugend, dass der Beschul- digte sich an die Worte bei den Streiten teilweise nicht mehr erinnern

- 25 - konnte, obwohl er dann auf Konfrontation sagte, dass die Privatklägerin ihm massiv gedroht habe – und nicht er ihr ("Du wirst schon sehen, wer ich bin. Ich werde dein Leben kaputt machen. Ich werde dich umbringen und dann werde ich einige Jahre ins Gefängnis kommen, aber du wirst dann nie wie- der zurückkommen"; act. 81 Ziff. 58). Es wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte befragt nach dem Inhalt der Streitereien diese Drohungen im Rahmen des freien Vortrages erwähnt hätte. Ebenso wäre zu erwarten ge- wesen, dass der Beschuldigte die angeblichen Tätlichkeiten der Privatklä- gerin gegenüber seiner Grossmutter schon zu Beginn der Einvernahme er- zählt hätte. Das sind gravierende Vorkommnisse, die in Erinnerung bleiben müssten. Diesbezüglich ist auch die Aussage des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, weshalb die Grossmutter der Polizei nichts von den von der Privatklägerin ausgehenden Tätlichkeiten gesagt habe (act. 83 Ziff. 75). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Grossmutter, als die Polizei vor Ort war, noch Angst vor der Privatklägerin hätte haben sollen. Dazu kommt, dass die Grossmutter bei der Befragung durch das Obergericht nichts dergleichen äusserte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zu Beginn der Ein- vernahme vom 5. April 2024 sagte, er habe gedacht, die Privatklägerin habe Schwangerschaftsdepressionen (act. 75 Ziff. 14), alsdann mit einem solchen Zustandsbild im Widerspruch beschrieb, die Privatklägerin sei auf- brausend gewesen und schnell wütend geworden (act. 78 Ziff. 40) und habe ihn provoziert (vgl. act. 80 Ziff. 53). Auch ist nicht ersichtlich, was für einen Plan die Privatklägerin verfolgt haben soll, indem sie mit dem Verlas- sen des Beschuldigten zuwartete (act. 86 Ziff. 98). Ein möglicher Sorge- rechtsstreit, der dies etwa erklären könnte, steht hier nicht im Raum, nach- dem der Beschuldigte seine Tochter nicht einmal anerkannt hat (act. 471, 476, Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, 14). Der Beschuldigte bestritt, dass er der Privatklägerin Vorwürfe wegen des Herzfehlers der Tochter gemacht habe. Seine Antwort auf diesen Vorhalt erweckt jedoch Zweifel. Er nannte in diesem Zusammenhang nämlich (nebst der genetischen Ursache) auch, dass dies vom Rauchen oder Trin- ken kommen könne und erwähnte dabei, dass die Privatklägerin getrunken habe (act. 83 Ziff. 78; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.). Mithin ist festzustellen, dass der Beschuldigte durchaus einen Grund im Verhalten der Privatklägerin ausmachte, der seiner Meinung nach den Herzfehler ver- ursacht haben könnte. Es scheint daher durchaus plausibel, dass er der Privatklägerin deshalb – noch vor dem Resultat über die effektive Ursache der Herzkrankheit – im Rahmen eines Streits Vorwürfe gemacht hat. Hinsichtlich des Vorhalts betreffend den Streit im Elternzimmer im Spital fällt auf, dass der Beschuldigte eine Auseinandersetzung mit der Privatklä- gerin bei seinen Einvernahmen vom 5. April 2024 und 22. Mai 2025 nur teilweise einräumte (act. 75 Ziff. 14, act. 478). Er bestreitet mit der Angabe, es sei nicht zu Vorfällen mit der Privatklägerin, sondern mit den Ärzten

- 26 - gekommen (act. 84 Ziff. 83), oder mit der Aussage, falls es zu einem ver- balen Streit gekommen wäre, müsste es ein Protokoll geben, da dies an- dere Personen hätten mitbekommen müssen (act. 477, vgl. Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 18), einen Streit. Auf der anderen Seite gab er jedoch an, dass es Streit gegeben habe (act. 75 Ziff. 14, act. 84, act. 477). Das ist widersprüchlich. Es fällt diesbezüglich auch auf, dass der Beschuldigte nicht nachvollziehbar beschreiben kann, weshalb es zu einer Auseinander- setzung mit der Privatklägerin gekommen ist. Der Umstand, dass dies eine neue Situation für ihn und die Privatklägerin gewesen sei (act. 75 Ziff. 14) oder er versuchte habe, der Privatklägerin Zuversicht zu schenken (vgl. act. 478), vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschuldigte schliesslich wütend wurde, geschrien und geschimpft hat (act. 478). Es ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche enthalten, diese nicht nur marginale Punkte betreffen und die Angaben des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht keinen nachvollziehbaren Ge- schehensablauf enthalten. Dies wirft grundsätzliche Zweifel an der Verläss- lichkeit der Aussagen des Beschuldigten auf. Sie erscheinen wenig glaub- haft. 4.6.2. Die Aussagen der Privatklägerin weisen betreffend die drei in der Anklage aufgeführten Vorfälle von November/Dezember 2022, im Mai 2023 und von anfangs Februar 2024 durchgehend hohe logische Konsistenz auf. Die Schilderungen sind bei allen Einvernahmen inhaltlich stimmig und das nicht nur im Grundsätzlichen, sondern auch hinsichtlich Details. Die Ereignisse werden jeweils in anderen Worten geschildert, so dass sie nicht auswen- diggelernt oder einstudiert erscheinen. Wären die Aussagen konstruiert, würde dies eine sehr hohe kognitive Leistungsfähigkeit erfordern, zumal die Aussagen teilweise auch in grösseren zeitlichen Abständen erfolgten. Ein- zelne Abweichung bei den Einvernahmen lassen sich durch diesen Zeitab- lauf erklären. Dies lässt aber die Aussagen der Privatklägerin nicht als grundsätzlich unglaubhaft erscheinen. Mit Blick darauf erscheint es insbe- sondere gerechtfertigt, hinsichtlich des Vorfalls im Elternzimmer im Spital auf die ersten beiden Einvernahmen der Privatklägerin abzustellen, wo- nach es dort auch zu Drohungen gekommen ist. Die Privatklägerin schildert nachvollziebar, wie es zu den Streitigkeiten ab November/Dezember 2022 gekommen sei, nämlich, weil der Beschuldigte ihr die Schuld an der Herzerkrankung der Tochter gegeben habe. Diese Angabe zum Auslöser des Streits erscheint auch angesichts der Aussage des Beschuldigten einleuchtend, nachdem er doch offenbar – bevor das Resultat über die effektive Ursache der Herzkrankheit feststand – einen Grund für die Erkrankung im Verhalten der Privatklägerin ("sie trinkt"; act. 83 Ziff. 78) zu erkennen meinte. Ebenso erscheint die Aussage der Pri- vatklägerin, der Beschuldigte habe sie bei Streiten daran gehindert, nach

- 27 - draussen zu gehen, schlüssig. Denn dieses Verhalten der Privatklägerin lief den Interessen des Beschuldigten entgegen. Dieser gab dazu nämlich an, er habe sich durch das Nach-Draussen-Gehen der Privatklägerin bei den Streiten provoziert gefühlt (act. 80 Ziff. 56) und diese habe ihn damit vor den Nachbarn schlecht gemacht (act. 83 Ziff. 74). Die Aussage der Pri- vatklägerin, der Beschuldigte habe sich an ihrer Erwerbstätigkeit gestört, wird dadurch untermauert, dass im Protokoll zum Gespräch über die Auf- lösung des Lehrvertrags nicht nur die gesundheitliche Situation der Tochter aufgeführt wurde, sondern auch auf die "Situation" mit dem Ehemann hin- gewiesen wurde (act. 56.22). Die Privatklägerin berichtete auch nachvoll- ziehbar, wie sich die Beziehung mit dem Beschuldigten zunehmend ver- schlechterte und die Streitigkeiten immer häufiger auftraten (act. 99 f. Ziff. 51). Die Privatklägerin ordnete besonderes in Erinnerung gebliebene Streite in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar wichtigen Ereignissen in ihrem Leben (Fortschritt der Schwangerschaft, Geburt des Kindes, Operation des Kindes, Tod des Vaters) zu und war in der Lage, diese Ereignisse detailliert zu beschreiben, wobei sie auch eher Nebensächliches (bspw., dass sie die Tochter vor dem Streit im Elternzimmer noch gestillt hatte [act. 118 Ziff. 92, act. 473] oder wie sich andere Personen [Grossmutter] verhielten) schil- derte. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin sich diesbezüglich in keine relevanten Widersprüche verstrickte, obwohl ihre Darstellung der Ereig- nisse auch sprunghaft erfolgte. Vielmehr fügen sich ihre Erzählungen zu einem Gesamtbild zusammen. All diese Elemente sprechen dafür, dass die Aussagen der Privatklägerin auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Die Privatklägerin schilderte auch nachvollziehbar, wie sie sich insgesamt (bspw. nicht gut, da auch der Vater der Privatklägerin im Spital war, act. 96 Ziff. 19) sowie aufgrund der Drohungen (Angst, wollte weg, act. 99 Ziff. 47; Angst, Sorgen, Nachdenken, Panik und Unruhe, act. 100 Ziff. 57, vgl. auch act. 102 Ziff. 71, act. 115 f. Ziff. 65, 70, act. 475) und Beschimpfungen (ver- letzt, traurig, act. 124 Ziff. 146) des Beschuldigten gefühlt hatte. Der Ge- fühlszustand der Privatklägerin nach der Trennung lässt sich auch den Be- richten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 15. März 2024 und

31. Mai 2024 entnehmen (act. 56.11 ff., 56.14 ff.). Mit Blick auf die angege- bene Angst vor dem Beschuldigten ist auch die Art und Weise, wie die Pri- vatklägerin sich von ihm getrennt hat, nachvollziehbar (Abwarten auf einen Platz im Frauenhaus und dann Weggehen ohne Wissen des Beschuldig- ten, vgl. act. 472). Andere Gründe als eine starke Verängstigung der Pri- vatklägerin durch den Beschuldigten sind für diese Art der Trennung nicht ersichtlich. Dafür, dass die Privatklägerin wirklich verängstigt war und ist, spricht auch, dass sie ein gerichtliches Annäherungs- und Kontaktverbot erwirkte, nachdem der Beschuldigte ihre neue Adresse erfahren hatte (vgl. Gesuch der Privatklägerin vom 28. Februar 2024, act. 406 ff.; superprovi- sorische Massnahme des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2024, act. 409 f.; Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2024, act. 454 ff.). Zudem stellte die Privatklägerin am 24. Februar 2026 vor

- 28 - Obergericht einen Antrag auf Vermeidung der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten, welcher gutgeheissen wurde und womit die Befragung der Privatklägerin für den Beschuldigten audiovisuell in einen Nebenraum über- tragen wurde. Auch die Emotionen am Verhandlungstag – Angst vor einer Begegnung mit dem Beschuldigten und Aufgewühltheit während der Befra- gung – lassen sich stimmig in die für die Privatklägerin zweifelsohne belas- tende Situation einfügen. Bei der Privatklägerin ist schliesslich auch kein besonderer Belastungseifer zu erkennen. Sie räumte etwa ein, sie habe ab und zu die Wohnung bei einem Streit auch verlassen können. Sie sagte, dass der Beschuldigte nur ganz wenige Male Drohungen zulasten ihrer Familie aussprach und es auch nur wenige Male zu einer körperlichen Interaktion während der Streite kam und dies auch in einer nicht gewalttätigen Art und Weise (leichtes Zu- rückstossen an Schulter; act. 101, 122 f.). Dieses Aussageverhalten war auch an der obergerichtlichen Berufungsverhandlung erkennbar (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Die Privatklägerin stellte sich zudem auch selbst in gewissen Situationen in kein gutes Licht, indem sie einräumte, dem Beschuldigten gesagt zu haben, er solle "seinen Arsch bewegen" (act. 120 Ziff. 104) und sie habe ihn ebenfalls teilweise beschimpft (act. 475). Die Privatklägerin schildert sodann bei allen Einvernahmen, dass – abge- sehen vom Vorfall im Elternzimmer im Spital – die Grossmutter des Be- schuldigten anwesend gewesen sei (act. 100 Ziff. 56, act. 117 ff. Ziff. 81, 90, 112, act. 472). Wären die Vorfälle frei erfunden, wäre nicht zu erwarten, dass die Privatklägerin die Grossmutter als mögliche Zeugin benennt – zu- mal anzunehmen ist, dass diese eher ihren Enkel schützen als ihn zu Un- recht belasten würde. Dass die Grossmutter sich bei der Befragung durch das Obergericht teilweise auf Nichtwissen stützte und Vorfälle offensicht- lich bagatellisierte, stützt diese Annahme. Das Aussageverhalten der Grossmutter ist mutmasslich sowohl durch das ausgeprägte Näheverhält- nis, insbesondere durch den Umstand, dass diese mit ihrem Enkel nach wie vor zusammenwohnt, geprägt. Auffällig ist insbesondere, wie die Grossmutter bereits zu Beginn der Einvernahme schlecht über die Privat- klägerin geredet hat – obwohl das Gericht noch gar keine entsprechenden Fragen gestellt hat – und wie die Situation heruntergespielt wurde (bspw. nur "Ausraster" und keine "richtigen" Streite; vgl. Protokoll Berufungsver- handllung S. 2 ff.). Die Grossmutter gab denn aber immerhin auch zu, dass der Beschuldigte "aufbrausend" sei und dieser der Privatklägerin auch ge- sagt habe, sie werde ihn kennenlernen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass insgesamt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht be- lastet. Ihre Aussagen sind daher grundsätzlich glaubhaft.

- 29 - 4.6.3. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist davon auszuge- hen, dass es zu den drei in der Anklage aufgeführten Vorfällen im Novem- ber/Dezember 2022, im Mai 2023 und von anfangs Februar 2024 kam. Zu- dem ist davon auszugehen, dass es in diesem Zeitraum (ab Dezember 2023 bis zum Auszug der Privatklägerin am 4. Februar 2024) zu zahlrei- chen weiteren Streiten kam, bei denen der Beschuldigte die Privatklägerin beschimpfte und bedrohte sowie ihr dabei das Verlassen der Wohnung ver- unmöglichte, indem er sich in die Türe stellte. Dabei gelang es der Privat- klägerin mehrmals nicht, die Wohnung zu verlassen. Es ist davon auszu- gehen, dass dies nach der Operation der Tochter und deren Rückkehr nach Hause (Ende Juni 2023) mehrmals vorgekommen ist. Für den Zeitraum von Dezember 2022 bis Juni 2023 ist (zugunsten des Beschuldigten) von einem bis zwei Vorfällen pro Monat, im zeitlichen Verlauf in der Häufigkeit anstei- gend, auszugehen. Ferner ist mit der Vorinstanz (E. 3.3 S. 15 f.) davon auszugehen, dass die Privatklägerin nicht bereits nach dem ersten grösse- ren Streit im November/Dezember 2022 die Trennung anstrebte, sondern sich dieser Wille bei der damals schwangeren Privatklägerin erst im Verlauf der Zeit manifestierte. 5. 5.1. Die Vorinstanz (E. 4.4.2 S. 16 i.V.m. E. 5 S. 18 f.) verurteilte den Beschul- digten bezüglich des Vorfalls im November/Dezember 2022 wegen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte bestreitet diesbezüglich bloss den Sachverhalt, wobei seine Aussagen – wie dargelegt – nicht glaubhaft sind. Gegen die rechtli- che Qualifikation bringt er keine Einwendungen vor (vgl. Berufungsbegrün- dung und Plädoyer Berufungsverhandlung). Es kann somit hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des festgestellten Sachverhalts auf die vorinstanz- lichen Erwägung 5 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz (E. 4.4.2, 4.3 ff. S. 17 f.) verurteilte den Beschuldigten be- züglich des Vorfalls im Mai 2023 wegen Nötigung, des Vorfalls anfangs Februar 2024 wegen versuchter Nötigung und wegen der Vorfälle von No- vember 2022 bis 4. Februar 2024 wegen Nötigung. Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor, die über die Bestreitung des Sachverhalts hinausgehen (vgl. Berufungsbegründung und Plädoyer Berufungsverhandlung).

- 30 - 5.2.2. Die Vorinstanz (E. 4.2.1 S. 16) hat die rechtlichen Grundlagen zur Nötigung (Art. 181 StGB; vgl. auch BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2 mit Hinweisen) und zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; statt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 5.2.3. Der Beschuldigte bestreitet hinsichtlich der Vorfälle vom Mai 2023 und von anfangs Februar 2024 lediglich den Sachverhalt, wobei seine Aussagen

– wie dargelegt – nicht glaubhaft sind. Gegen die rechtliche Qualifikation bringt er keine Einwendungen vor. Es kann diesbezüglich somit auf die rechtliche Einordnung des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanz (S. 17 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann grundsätzlich hinsichtlich der übrigen Vorfälle von November 2022 bis 4. Februar 2024 auf die vorinstanzlichen Erwägungen (S. 17 f.) verwiesen werden. Diesbezüglich ist einzig festzuhalten, dass das Oberge- richt entgegen der Vorinstanz nicht bei sämtlichen Taten davon ausgeht, dass der Nötigungserfolg (als die Privatklägerin es geschafft hat, die Woh- nung zu verlassen, obwohl der Beschuldigte sich in die Türe stellte) einge- treten ist. Insoweit liegt somit teilweise eine versuchte Nötigung vor. 5.3. Die Vorinstanz (E. 7 S. 20) verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfa- cher Beschimpfung und stellte zu Recht fest, dass rechtzeitig Strafantrag (act. 128 f.) gestellt worden ist (E. 1.3 S. 3). Der Strafantrag verweist auf die Einvernahme vom 12. März 2024, worin die Beschuldigte die Be- schimpfungen erwähnte (act. 102 Ziff. 76 f.), und ist deshalb genügend be- stimmt. Der Beschuldigte bringt keine Einwendungen vor, die über die Bestreitung des Sachverhalts hinausgehen (vgl. Berufungsbegründung und Plädoyer Berufungsverhandlung). Es kann diesbezüglich somit auf die rechtliche Einordnung (objektiver und subjektiver Tatbestand) des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanz (E. 7 S. 19 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ferner ist festzuhalten, dass keine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB zu erfolgen hat. Die Privatklägerin hat zu den Beschimpfungen grund- sätzlich keinen Anlass gegeben, auch wenn sie den Beschuldigten auf des- sen Beschimpfungen teilweise zurückfragte, ob er dumm sei (vgl. act. 124 Ziff. 145). Ebenso wenig sind hier die Voraussetzungen für eine Strafbe- freiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB erfüllt. Es kam seitens des Beschuldig- ten regelmässig zu Beschimpfungen der Privatklägerin (und weiteren

- 31 - strafbaren Handlungen zu deren Nachteil), sodass das Ganze nicht bloss als unbedeutender Streit abgetan werden kann (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_480/2024 vom 20. November 2024 E. 2.1). 6. 6.1. Die Vorinstanz (E. 9-12 S. 21 ff.) verurteilte den Beschuldigten zu einer be- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte bringt für den Fall, dass er schuldig gesprochen wird, keine Einwendungen vor (vgl. Berufungsbegründung und Plädoyer Beru- fungsverhandlung). 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Die Sanktionsart (Geldstrafe) wurde nicht zuungunsten der Beschuldigten angefochten. Daher gilt diesbezüglich das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist mit der Vorinstanz eine Geldstrafe auszusprechen und es kann auf weitere Ausführungen dazu verzichtet wer- den. 6.4. 6.4.1. Die (vollendete) Nötigung von Mai 2023 (im Elternzimmer im Spital) ist im Vergleich zur Drohung – dieser Tatbestand sieht den gleichen Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) vor – als konkret schwers- tes Delikt einzustufen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts für das vollendete Delikt (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3 mit Hinweis). Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Hand- lungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom

3. Mai 2011 E. 5.1). Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin im Rahmen

- 32 - dieses Streits damit, er werde sie umbringen bzw. ihren Kopf zerquetschen. Die Privatklägerin hatte Angst und zitterte. Sie konnte den Raum nicht ver- lassen, weil der Beschuldigte sich bei der Türe positionierte. Der Beschul- digte schlug zudem mit einem Schuh/Finken gegen eine Wand und den Schrank, was seine Aggressionen für das Opfer als besonders eindrücklich erscheinen liess. Zumal sich das Ganze in einem kleinen Zimmer abspielte, welches der Privatklägerin keine Rückzugsmöglichkeit bot. Diese Drohung zusammen mit den weiteren Umständen erschütterte das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in erheblichem Ausmass. Sie gab auch an, sie habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte sie nun schlagen würde. Insofern wiegt das Verschulden bei dieser Nötigung nicht mehr leicht. Auf der anderen Seite ist zugunsten des Beschuldigten zu relativieren, dass diese Situation nicht lange anhielt. Was die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten an- belangt, so ist festzuhalten, dass dieser emotional offenbar aufgebracht war und die Tat von ihm nicht vorgängig geplant wurde. Auf der anderen Seite ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte diese Nötigung aus nichti- gem Anlass (die Privatklägerin hat mit dem Besuch der Tochter nicht ge- wartet, bis der Beschuldigte aufgewacht war) tätigte. Das objektive Tatver- schulden ist hier noch knapp als leicht einzustufen, wofür (zusammen mit einer Verbindungsbusse) eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätze festzuset- zen ist. 6.4.2. Die weiteren vollendeten Nötigungen waren von ihrer Intensität her ähnlich. Es kann daher betreffend das Tatverschulden grundsätzlich auf das in Er- wägung 6.4.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass diese weiteren Nötigungen wohl etwas weniger heftig gewesen sein dürften, beschrieb die Privatklägerin den Vorfall im Mai 2023 doch als den schlimmsten. Es rechtfertigt sich daher, für diese Nötigungen jeweils eine Einsatzstrafe von 60 Tagesätzen festzulegen. Diese Nötigungen stehen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, weil diesen ein anhalten- der Paarkonflikt zugrunde liegt. Es scheint daher gerechtfertigt, in Anwen- dung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für jede weitere Nötigung um 20 Tagessätze zu erhöhen. Die Strafe wäre vorliegend aufgrund der weiteren versuchten Nötigungen, der Drohung und der Beschimpfungen in Anwendung des Asperationsprin- zips zusätzlich angemessen zu erhöhen. Ebenso wäre eine leicht negative Täterkomponente bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.3.2.5 S. 26). Eine solche Erhöhung auf über 120 Tagessätze Geldstrafe kommt vorlie- gend mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) je- doch nicht in Frage. Es hat deshalb bei der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Strafe sein Bewenden und es kann auf eine detaillierte Begründung

- 33 - zur Strafzumessung betreffend die versuchten Nötigungen, die Drohung und die Beschimpfungen verzichtet werden. 6.4.3. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (hier Berufungsurteil) zu bemessen. Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz basierend auf einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 2'000.00 (Pauschalabzug von 30 %, ohne Unterhalts- beitrag für das Kind) auf Fr. 40.00 fest. Gemäss den Angaben des Beschul- digten bei der obergerichtlichen Verhandlung erzielt er gegenwärtig ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 3'100.00 bis Fr. 3'200.00 (13 Monats- löhne; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 3'358.35 (Fr. 3'100.00*13/12), nach Abzug eines Pauschalabzugs von 30 % (ge- mäss Vorinstanz [E. 9.4.2] und aufgrund des geltenden Verschlechterungs- verbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO) sowie einer weiteren Reduktion von 10 % aufgrund der hohen Anzahl der Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) beläuft sich der Tagessatz vorliegend auf Fr. 70.00. 6.4.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. Auf den gewährten bedingten Strafvollzug ist auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen. Wie die Vo- rinstanz (E. 10.3 S. 28) zutreffend darlegte, wird die Prognose des Beschul- digten durch die 3 Vorstrafen etwas getrübt und es ist daher gerechtfertigt, ihm eine leicht verlängerte Probezeit von 3 Jahren anzusetzen. 6.4.5. Eine – wie hier – bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen sei- nes Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat dabei auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der unbedingten Verbin- dungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Anteil der Ver- bindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, soll grund- sätzlich maximal einen Fünftel betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.).

- 34 - Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch insgesamt aufgrund des Verschuldens erscheint hier eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 angemessen, um dem Beschuldigten die Konsequenzen und das Unrecht seines strafbaren Verhaltens klar vor Augen zu führen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ge- stützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüs- sel zu verwendenden Tagessatzes von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 22 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 7. Die Vorinstanz (E. 13.4 f. S. 33 f.) verpflichtete den Beschuldigten zur Be- zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 4. Februar 2024 an die Privatklägerin. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung keine Ausführungen zu der von der Vo- rinstanz zugesprochenen Zivilforderung (vgl. Berufungsbegründung und Plädoyer Berufungsverhandlung). Demgemäss ist darauf nicht weiter ein- zugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Dass zu seinen Gunsten teilweise ein für ihn etwas günstigerer Sachverhalt angenommen wird, wirkt sich im Urteilsdispositiv und der Strafzumessung nicht entscheidend aus (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend rechtfertigt es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen. 8.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.3. Die Privatklägerin hat am obergerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen (vgl. Eingabe der Privatklägerin vom 18. September 2025). Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

- 35 - 9. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen er- weist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Freisprüche wegen mehrfacher Drohung (E. 5.2 S. 18) und mehrfacher Tätlichkeit (E. 6 S. 19) ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschuldigten von diesen Vorwürfen (formell) nicht hätte freisprechen dürfen mit der Begründung, diese würden durch die Nötigung konsumiert. Denn legt das Gericht einem Sachverhalt bloss eine andere rechtliche Be- urteilung zugrunde, hat kein Freispruch zu erfolgen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 mit Hinweisen). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf:

- der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB;

- der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig:

- der einfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB;

- der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, Probezeit 3 Jahre,

- 36 - und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. Februar 2024 als Genugtuung zu bezah- len. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 182.00, gesamthaft Fr. 3'182.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5.3. Der Privatklägerin wird für das obergerichtliche Verfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'978.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzli- che Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'386.75 (inkl. MwSt.) zu bezah- len. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe

- 37 - nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hungerbühler