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SST.2025.163

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.163

Ag Strafgericht · 2026-06-08 · Deutsch AG
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Der Beschuldigte schränkte seine Berufung anlässlich der Berufungsver- handlung dahingehend ein, dass er nur noch einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung beantragte. Eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine wei- tere Beschränkung (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1). Die Berufung richtet sich somit gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung und die da- ran anknüpfende Strafzumessung, die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht mehr angefochten und daher im Beru- fungsverfahren nicht mehr zu überprüfen sind – nebst den bereits ergan- genen Freisprüchen – die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat im Rubrum neben den fünf Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 4 lit. b GOG) und der Gerichtsschreiberin eine Rechtspraktikantin in der Besetzung aufgeführt. Eine solche Besetzung des Spruchkörpers ist jedoch nicht zulässig. Gemäss Art. 335 Abs. 1 StPO tagt das Gericht während der ganzen Haupt- verhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein eines Gerichtsschreibers. Der Gerichtsschreiber nimmt an der Urteilsbera- tung mit beratender Stimme teil (Art. 348 Abs. 2 StPO) und unterzeichnet das Protokoll und den Entscheid als protokollführende Person (Art. 76 Abs.

E. 2 StPO, Art. 80 Abs. 2 StPO). Sollte es sich bei der Rechtspraktikantin um eine selbständige Rechtsprak- tikantin im Sinne von § 6 des Reglements der Justizleitung über die Prakti- kumsverhältnisse der Rechtspraktikanten vom 22. Oktober 2012 (SAR 155.613) handeln, die gemäss § 42 Abs. 3 GOG als Vertretung eines Ge- richtsschreibers beigezogen werden kann, hätten zwei Personen mit bera- tender Stimme an der Urteilsberatung teilgenommen, wodurch die bera- tende Stimme des Gerichtsschreibers gemäss Art. 348 Abs. 2 StPO ver- fälscht würde, denn sie könnte ein Übergewicht bekommen, wenn beide gleicher Meinung sind, oder neutralisiert werden, wenn sie gegenteiliger Meinung sind. Sollte es sich bei der Rechtspraktikantin hingegen um eine unselbständige Rechtspraktikantin handeln, der von Gesetzes wegen keine beratende Stimme zukommt und die lediglich unter Anleitung der Ge- richtsschreiberin an der Vorbereitung des Falls oder der schriftlichen Be- gründung des Urteils mitgewirkt hat, ist diese selbstredend wie andere Mit- arbeiter des Gerichts im Rubrum nicht als Teil des Spruchkörpers aufzu- führen.

- 4 - Bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Selbst wenn die Rechtspraktikantin mit be- ratender Stimme an der Urteilsberatung teilgenommen hätte, könnte vorlie- gend jedoch ausnahmsweise auf eine Rückweisung verzichtet werden. Denn einerseits wiegt eine Überbesetzung von Gerichtsschreibern, denen von Gesetzes wegen nur eine beratende Stimme zukommen kann, nicht so schwer, wie dies bei einer nicht gesetzmässigen Anzahl Richter der Fall wäre und was regelmässig zur Nichtigkeit des Urteils führen würde. Ande- rerseits würde eine Rückweisung unter den vorliegenden Umständen weit- gehend auf einen prozessualen Leerlauf hinauslaufen, was sich vorliegend mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) schlecht vertragen würde. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten eventualiter (betreffend mehrfache Schändung) vorgeworfen, am 18. Juni 2020 in Q._____ am da- maligen Wohnort von A._____ mit ebendieser Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, obwohl er gewusst bzw. zumin- dest ernsthaft für möglich gehalten habe, dass sich A._____ aufgrund ihres offensichtlich stark beeinträchtigten physischen und psychischen Zustands nicht gegen seine sexuellen Ansinnen zur Wehr habe setzen können. Diesen Vorwurf erachtete die Vorinstanz als erstellt und den Tatbestand der Schändung als erfüllt. Hingegen erachtete sie den Anklagevorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung und dass der Beschuldigte A._____ zum Widerstand unfähig gemacht habe, indem er ihr in einem al- koholischen Getränk unbemerkt Kokain verabreicht habe, um sie in der Folge zu Oralverkehr zu zwingen und gegen ihren Willen mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, als nicht erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. A/1.2.5. S. 22).

E. 2.2 Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, es sei bereits unklar, ob sich A._____ überhaupt je in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befun- den habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, sei jedenfalls nicht erstellt, wann ein solcher Zustand eingetreten sei. Sodann habe selbst die beste Freundin von A._____ aufgrund des während der Autofahrt nach Hause geführten Telefonats nicht bemerkt, dass mit ihr etwas nicht stimmen könnte; umso weniger habe dies für den Beschuldigten erkennbar sein müssen. Zwar seien seine Aussagen zum Kokainkonsum und zu seinem sexuellen Interesse an A._____ widersprüchlich, im Übrigen seien sie je- doch detailliert und stimmten in wesentlichen Punkten mit den Aussagen

- 5 - von A._____ sowie mit der übrigen Aktenlage überein (Plädoyer der Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 3 ff.).

E. 2.3 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver-

fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber-

windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der

angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns-

tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti-

sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden

Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis

abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus

Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden

sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel

bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

Bei Sexualdelikten sind die Aussagen der Beteiligten für das Beweisergeb-

nis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sind

zwei Aspekte zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit

und die aussagebezogene Glaubhaftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdig-

keit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven

und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Rand-

bereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder über-

wiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aus-

sage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkre-

ten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE

128 I 81 E. 2). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon aus-

zugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt

die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erho-

benen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie ver-

worfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei.

Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und

Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 f.; BGE

128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024

E. 1.1.3).

E. 2.4.1 Gemäss der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung macht sich der Schän- dung gemäss Art. 191 StGB strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Bei- schlaf, einer beischlafähnlichen Handlung oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

- 6 -

E. 2.4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2020 mit A._____ ein Treffen zwecks einer Arbeitsstelle vereinbart hatte und dass sich beide zunächst in seiner Bar «D._____» und anschliessend in der «E._____» aufhielten und sich im Gespräch herausstellte, dass die Lohnvorstellungen nicht gleich waren (act. 830 und 843 f.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 3 f. und 20 f.). Ebenfalls ist unbestritten, dass sie später gemeinsam in die Wohnung von A._____ gingen und es dort zu- nächst zu Oralverkehr und anschliessend zu vaginalem Geschlechtsver- kehr mit Kondom kam, was der Beschuldigte bereits in seiner ersten Ein- vernahme am 20. Juni 2020 im freien Bericht ohne Umschweife ausgeführt hat (act. 845 f.). Streitig ist hingegen, in welchem Zustand sich A._____ dabei befand und ob der Beschuldigte einen allfälligen Zustand der Urteils- oder Wider- standsunfähigkeit erkannte und ausnutzte. A._____ macht geltend, ihr seien KO-Tropfen oder eine ähnliche Substanz verabreicht worden. Sie habe für mehrere Stunden einen Filmriss erlitten und nur noch einzelne Erinnerungsfetzen, zum Beispiel, wie sie den Penis des Beschuldigten in ihrem Mund gehabt habe (act. 831 und 870) oder wie der Beschuldigte das Kondom ins WC gespült habe (act. 832 und 870). Der von ihr geäusserte Verdacht liess sich jedoch durch die objektiven Untersuchungsergebnisse nicht erhärten. Das forensisch-toxikologische Gutachten weist lediglich Ko- kain nach; GHB konnte im Urin nicht nachgewiesen werden (vgl. foren- sisch-toxikologisches Gutachten sowie der entsprechende Prüfbericht, act. 209 ff. und 214 f.). Hinsichtlich eines Kokainkonsums an jenem Tag machten sowohl der Beschuldigte als auch A._____ widersprüchliche und teils unglaubhafte Aussagen. A._____ erklärte, an jenem Abend zwei Aperol Spritz, zwei Prosecco, einen Wodka Shot und einen Jägermeister Shot innerhalb von zwei/drei Stunden getrunken zu haben (act. 837 und 872), den Konsum irgendwelcher Drogen verneinte sie vehement (act. 873; Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 9 und 11). Sie leide an einer Autoimmunkrankheit (chronische spontane Urtikaria [Nessel- sucht]; vgl. act. 923) und der Konsum vieler Sachen könne für sie Lebens- gefahr bedeuten, deshalb würde sie nie freiwillig Kokain konsumieren (act. 914 und 1273). Am nächsten Tag führte A._____ mit ihrer Freundin F._____ ein Chatgespräch, worin sie schilderte, was ihr passiert sei und sie zum Arzt gehen werde, um Blut abzugeben. Daraufhin fragte F._____, ob sie – A._____ – dem Arzt gesagt habe, dass sie sich «eingepudert» habe, worauf A._____ antwortete: «Nein, sagen wir, dass ich mich an das nicht erinnern kann» (act. 292 f.). Anlässlich der Befragung vor Obergericht konnte A._____ keine schlüssige Erklärung dazu liefern, weshalb ihre (da- malige) Freundin das Wort «einpudern» verwendet hat, und stellte sich so- gleich auf den Standpunkt, dass sie ja nichts für die Wortwahl ihrer Freun- din könne (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 9). Auch nach dem Einwand, dass die Terminologie «einpudern» auf eine

- 7 - Unterhaltung zwischen Konsumenten, welche genau wissen, worum es geht, hinweise, konnte A._____ keine Erklärung dafür liefern, weshalb ihre Freundin dieses Wort gebraucht und sie selbst auch sofort verstanden hat, worum es ging (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 12). Entsprechend spricht diese Konversation und speziell die Verwen- dung des Wortes «einpudern» stark dafür, dass A._____ sehr wohl Kokain konsumiert und wohl auch an jenem Abend Kokain genommen hat. Ge- mäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten kann zeitnaher Co-Kon- sum von Kokain und Ethanol die Kokainwirkung verstärken (vgl. act. 210). Gerade mit Blick auf den nicht unerheblichen Alkoholkonsum innert weni- gen Stunden, zusammen mit einem mutmasslichen Kokainkonsum, lässt sich sowohl die Gemütslage von A._____ wie auch der von ihr geschilderte Filmriss durchaus erklären. Kokain ist bekannt, in der ersten Phase eupho- risch zu wirken und die sozialen und sexuellen Hemmungen zu senken, wobei dann zuletzt eine Phase der Antriebslosigkeit und der Depression folgt («Crash»). Sowohl der Beschuldigte als auch A._____ selbst schilder- ten, dass sie am Ende traurig gewesen sei, wie depressiv (act. 833 und 846). Der Beschuldigte verneinte zunächst, an jenem Abend Betäubungs- mittel konsumiert zu haben, um kurz danach auszuführen, an jenem Nach- mittag eine Linie Koks genommen zu haben (act. 851 f.). Bei seiner Ver- haftung wurde beim Beschuldigten eine Blechdose mit 10 Gramm Kokain sichergestellt (act. 84). Zur Herkunft dieses Kokains machte der Beschul- digte keine Angaben, sondern stellte sich auf den Standpunkt, nicht zu wis- sen, wie es dahin gekommen sei. Er habe es erst am nächsten Morgen bemerkt (act. 852). Während seines Polizeitransports am Tag vor seiner ersten Einvernahme machte er gegenüber dem Polizisten, nach einem Hin- weis darauf, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern, jedoch von sich aus die Aussage, dass A._____ auf der Fahrt nach Q._____ un- bedingt habe Kokain kaufen wollen. Er habe ihr Geld gegeben und sie habe Kokain besorgt, welches er dann in seiner Blechdose verstaut habe. Sie hätten dann zusammen in ihrer Wohnung Kokain konsumiert (act. 905). An- lässlich seiner zweiten Einvernahme am 15. Dezember 2020 konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern, dass A._____ auf der Autofahrt Kokain besorgt hat. Er wisse einfach noch, dass er von Zürich Fr. 2'500.00 mitgenommen habe und danach nur noch ein paar Hundert Franken gehabt habe, weshalb er glaube, dass sie das besorgt habe (act. 973). Dass er über Fr. 2'000.00 dabei gehabt habe und am nächsten Morgen nur noch wenig davon übrig gewesen sei, hat er bereits in seiner ersten Einvernahme ausgesagt (act. 847 und 855). Insgesamt sind die Aus- sagen sowohl vom Beschuldigten als auch von A._____ in Bezug auf ihren jeweiligen Kokainkonsum sowie in Bezug auf einen allfälligen Kokainkauf an jenem Abend wenig glaubhaft. Erst anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte der Beschuldigte, dass er zu jener Zeit regelmässig und an jenem Abend zusammen mit A._____ Kokain konsumiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 23 f. und 26), womit zumin- dest erstellt ist, dass der Beschuldigte unter Kokaineinfluss gestanden hat

- 8 - und anzunehmen ist, dass auch A._____ an jenem Abend freiwillig Kokain konsumiert hat. Allgemein bringt der Beschuldigte mehrfach vor, sich nicht mehr an alle Details jener Nacht zu erinnern. Nachdem er aus dem Haus gerannt sei, sei ihm schlecht gewesen, er habe Wasser aus einem Brunnen getrunken und sich den Finger in den Rachen gesteckt, um erbrechen zu können. Er sei sehr besoffen gewesen (act. 856, 905 und 974). Es drängt sich der Schluss auf, dass auch der Beschuldigte unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden ist und seine Erinnerungen dadurch getrübt sein können. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er zwar von sich aus preisgab, mit A._____ zuerst Oralverkehr und dann auch vaginalen Ge- schlechtsverkehr mit Kondom gehabt zu haben, zum Verbleib des Kon- doms jedoch keine Angaben machen konnte (act. 848 und 966 f.). A._____ selber sagte aus, dass sie sich erinnern könne, wie der Beschuldigte das Kondom ins WC gespült habe und sie ihn darauf hingewiesen habe, dass das blöd sei und das WC verstopfe (act. 832). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte von sich aus sexuelle Kontakte mit A._____ ohne Um- schweife zugegeben hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bewusst verschweigen wollte, das Kondom ins WC gespült zu haben. Mit- hin liegt es nahe, dass auch der Beschuldigte die Tatnacht aufgrund seines Alkohol- und Kokainkonsums nicht mehr im Detail in Erinnerung hat. Den Zustand von A._____ beschrieb der Beschuldigte als «spitz und be- soffen» (act. 848), sie habe alle Handlungen selbstbewusst gemacht, sie sei sogar besser «zwäg» gewesen als er selbst (act. 976). Auf der Fahrt nach Q._____ habe A._____ ihre Kollegin «F._____» angerufen. An dieses Telefongespräch konnte sich A._____ nicht mehr erinnern (act. 834), es wird aber von der Kollegin, welche als Zeugin einvernommen wurde, be- stätigt. F._____ sagte aus, dass A._____ sie angerufen und gesagt habe, dass sie – F._____ – nach Q._____ kommen solle, anschliessend habe sie auch noch mit dem Beschuldigten gesprochen. Bezüglich des Zustandes von A._____ während des Telefonats erklärte die Zeugin F._____, dass sie lauter und aufgeregter als sonst gewesen sei. Sie glaube schon, dass A._____ gecheckt habe, was sie erzähle, sie habe nicht gelallt, sie habe einfach eine komische Sprachweise gehabt. Sie habe zwischen den Wör- tern längere Pausen gemacht. Aber sie kenne A._____ wahrscheinlich ein- fach zu gut, so dass sie dies bemerkt habe (act. 893 und 895). Mithin kann aus diesen Aussagen geschlossen werden, dass A._____ zwar für ihre Kol- legin eher ungewöhnlich gesprochen hat, dies jedoch für den Beschuldig- ten, der A._____ zuvor gar nicht kannte, nicht zwingend erkennbar gewe- sen sein muss. Der Beschuldigte machte denn auch geltend, dass A._____ das Gespräch bereits in der «D._____» in die sexuelle Richtung geleitet habe. So habe sie ihn gefragt, wie er es finde, wie sie gekleidet sei und nachgeschoben,

- 9 - dass sie «sehr provokativ» angezogen sei, weil sie gerne provoziere. Spä- ter in der «E._____» seien die Gespräche Richtung Sexualität und Sex ge- gangen (act. 844). A._____ hingegen führte aus, dass sie gespürt habe, wie der Beschuldigte sie sexuell anmache und es sei ihr unangenehm ge- worden. Der Beschuldigte habe auch mehrmals ihr Knie berührt (act. 831). Betreffend die sexuellen Absichten führte der Beschuldigte aus, dass A._____ ihm erzählt habe, dass sie zwei Jahre lang nicht gearbeitet und Arbeitslosengeld bezogen habe, daneben jedoch Sexualtherapien gege- ben habe, sie habe «im Umkreis vom Aargau […] viele Ehen gerettet». Sie habe ihm auch erklärt, was das Geheimnis des besten Blowjobs sei (act. 844 und 1059). Sie habe dann im Verlauf des Gesprächs, als sie vis- à-vis auf einer Bank ohne Tisch dazwischen gesessen seien, ihre Beine links und rechts von ihm gestellt und ihm ihre Vagina gezeigt (act. 844). Sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch von A._____ sind in Be- zug darauf, von wem die sexuellen Avancen ausgegangen sein sollten, nicht per se unglaubhaft. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass eine Lü- cke in der Arbeitstätigkeit von zwei Jahren bei einem Vorstellungsgespräch zur Sprache kommt. A._____ führte zwar aus, dass sie bis vor zwei Jahren gearbeitet habe und seither IV-Taggelder beziehen würde wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund einer Vergewaltigung, be- stritt jedoch, erzählt zu haben, sexuelle Therapien anzubieten und diesen Nebenverdienst nicht deklariert zu haben (act. 867 f.). Sie erklärte jedoch auch, dass sie in der Bar über Oralsex gesprochen hätten, und dass sie im Internet gesehen habe, wie eine Frau Kurse dazu anbieten würde (act. 385). Entsprechend ist davon auszugehen, dass Oralsex durchaus ein Thema gewesen ist. Sodann ist auch so, dass A._____ an jenem Abend ein Kostüm, bestehend aus einem Blazer und einem kurzen Rock (vgl. act. 921), getragen hat, entsprechend wäre es – zumindest in kleidungs- technischer Hinsicht – möglich, dass A._____ ihre Beine, wie vom Beschul- digten beschrieben, gespreizt hat. A._____ hat sodann wiederholt ausge- sagt, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie nicht mit ihm schlafen würde (act. 832, 878 und 1270), was zumindest auf ein Gespräch mit sexuellem Inhalt hindeutet, ansonsten eine solche Bemerkung gar nicht nötig gewesen wäre. Der Beschuldigte erklärte sodann, dass A._____ ihn gefragt habe, ob er sie «ficken» wolle. Sie seien dann gemeinsam zu sei- nem Auto gegangen und sie habe ihm ihre Adresse im Google Maps ge- zeigt. Es sei A._____ gewesen, die ihn zu sich nach Hause eingeladen habe (act. 845 und 1058). Zu seinen Absichten, weshalb er A._____ nach Hause gefahren hat, führte der Beschuldigte zunächst aus, dass er keine sexuelle Intention bei A._____ gehabt habe (act. 853), gleichzeitig gab er aber auch an, dass er neugierig gewesen sei, was sie da mache, und er habe sie spannend gefunden (act. 853 f.). Im Moment, als es zu den sexu- ellen Handlungen gekommen sei, sei die sexuelle Intention gegenseitig ge- wesen (act. 968). In diesen Aussagen ist nicht unbedingt ein Widerspruch zu erkennen. Dass zwei erwachsene Personen miteinander nach Hause gehen, um zu sehen, wohin es führen kann, möglicherweise auch in der

- 10 - hoffnungsvollen Erwartung von Geschlechtsverkehr, und dies dann in se- xuellen Handlungen endet, welche von beiden gewollt sind, ist weder un- gewöhnlich noch ausserordentlich. Dass der Beschuldigte A._____ ohne sexuellen Hintergedanken – gerade im Hinblick auf die geführten Gesprä- che – nach Hause gefahren hat, ist zwar wenig glaubhaft, was jedoch nicht im Widerspruch dazu stehen muss, dass im Zeitpunkt des sexuellen Aktes selbst der gegenseitige Wille zu ebendiesen Handlungen bestanden hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte letztlich auch ein, dass es für ihn klar gewesen sei, als man gemeinsam zur Woh- nung von A._____ gegangen sei, dass es zu Sex kommen würde (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 23). Widersprüche bestehen in Bezug auf die Videokamera, die sich – aus wel- chen Gründen auch immer – im Schlafzimmer von A._____ befunden hatte. Anlässlich seines Transports erklärte der Beschuldigte, dass A._____ ihn habe fesseln und mit der Kamera über dem Schrank habe aufnehmen wol- len (act. 905). Anlässlich seiner Einvernahme einen Tag später erklärte er sodann, dass er im Bett liegend die Kamera oberhalb des Schranks gese- hen habe und plötzlich Angst bekommen habe, dass A._____ alles aufge- nommen habe und ihn erpressen wolle (act. 846). Dass er die Kamera an- gefasst habe, verneinte er zuerst, er habe bloss das Kabel angefasst, um zu sehen, ob es angeschlossen sei. Nach dem Hinweis des Einvernehmen- den, dass die Kamera an die Decke gerichtet gewesen sei, erklärte der Beschuldigte nach einer langen Denkpause, dass er A._____ auf die Ka- mera angesprochen habe und dann mit Hilfe eines Stuhls die Kamera an- gefasst habe, um zu schauen, ob sie angeschlossen sei (act. 849 f.). An- lässlich seiner zweiten Einvernahme ein halbes Jahr später erklärte der Beschuldigte erneut, dass er, als er nackt im Bett gelegen sei, die Kamera bemerkt habe und in panische Angst verfallen sei, er habe Angst gehabt, dass A._____ ihn erpressen könnte, da sie ihm gegenüber ihre Geldprob- leme geschildert habe (act. 968 f.). Er könne nicht mehr genau sagen, wes- halb die Kamera ausgesteckt und zur Decke gerichtet gewesen sei (act. 969). Es mag zwar stimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Kamera nicht durchgehend stringent sind, daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen von A._____ geschehen sind bzw. dass der Beschuldigte mit dem Ausstecken der Kamera sicher gehen wollte, dass keine Beweise seines sexuellen Übergriffs bestehen. Zum einen geht selbst aus den Schilderungen von A._____ hervor, dass sich diese auch aktiv verhalten hat und beispiels- weise Gleitgel aus der Schublade genommen hat (act. 832), zum anderen ist auch nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte nicht beim Ge- schlechtsverkehr hat filmen lassen wollen, selbst wenn dieser einvernehm- lich war, zumal der Beschuldigte verheiratet war und mit seiner Ehefrau vier gemeinsame Kinder hatte (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 26).

- 11 - Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, aber insbesondere auch auf- grund der Aussagen von A._____ betreffend ihre Erinnerungsfetzen und ihren dabei geschilderten Handlungen (z.B. wie sie selbständig das Gleitgel aus der Schublade nimmt [act. 832]; der Beschuldigte sie nach ihrem Auf- bewahrungsort der Kondome fragt und sie freimütig Auskunft gibt [act. 832]; sie dem Beschuldigten sagt, es sei doof, das Kondom ins WC zu spülen, da dieses dadurch verstopfe [act. 832]) sowie dem Telefonat mit der Zeugin F._____ und deren Schilderung zu ihrem Eindruck von A._____ ist nicht davon auszugehen, dass sich A._____ in einem beinahe bewusst- losen Zustand befunden hat, sondern sie durchaus in der Lage war, selbst- ständig Handlungen vorzunehmen. Es ist denn auch denkbar, dass A._____ von sich aus die Initiative ergriffen hat, sei es betreffend die Fahrt zu ihr nach Hause oder die sexuellen Handlungen. A._____ verneint so- dann, dass der Beschuldigte ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen oder Gewalt angewendet habe (act. 836), womit gerade betreffend den Oralverkehr davon ausgegangen werden muss, dass A._____ diesen von sich aus «mitgemacht» hat. Nachdem bei A._____ ausser Kokain keine weiteren Substanzen nachge- wiesen werden konnten und auch nicht auszuschliessen ist, dass sie – nebst dem Alkohol – das Kokain bewusst konsumiert hat, kann entspre- chend nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den «hemmungslosen» Zustand von A._____ bewusst herbeigeführt hat. Weiter kann auch nicht ohne unüberbrückbare Zweifel angenommen werden, dass der Beschul- digte bewusst wahrgenommen hat, dass der Zustand von A._____ («spitz und besoffen») absolut untypisch für sie gewesen ist und sie in dem Mo- ment nicht in der Lage gewesen wäre, die Konsequenzen ihres Handelns abzuschätzen und danach zu handeln bzw. dass sich A._____ in einem urteilsunfähigen Zustand befunden hat. Es bestehen vielmehr mehrere da- hingehende Hinweise, dass der Beschuldigte mit A._____ normal kommu- niziert hat. Der Beschuldigte konnte beispielsweise angeben, dass A._____ ihm gegenüber in ihrer Wohnung erwähnt habe, dass sie aus ihrer Woh- nung ausziehen müsse, da das ganze Haus kernsaniert werde (act. 845 f.), was gemäss den Aussagen von A._____ den Tatsachen entspricht (act. 868). Ebenso war A._____ auf der Autofahrt offenbar in der Lage, selbständig ihr Telefon zu bedienen und ihre Freundin anzurufen. In einer Gesamtwürdigung lässt sich weder erstellen, dass der Beschuldigte A._____ Substanzen verabreicht hat, welche diese gefügig machen sollten, noch lässt sich ohne Zweifel erstellen, dass dem Beschuldigten offensicht- lich hätte klar sein müssen, dass die sexuellen Handlungen von A._____ zu diesem Zeitpunkt nicht gewollt gewesen wären. Der angeklagte Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 1 ist damit nicht erstellt und es hat diesbe- züglich «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen.

- 12 -

E. 3.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 4'800.00, Probezeit 2 Jahre [in Rechtskraft erwachsen], und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt.

E. 3.2 Die vorläufigen Festnahmen werden im Umfang von 6 Tagen auf die Geld- strafe angerechnet.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft zurückgegeben:

- Trinkgläser;

- Blechbüchse inkl. Verpackungsmaterial für Kokain. Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 5.

E. 3.3 Unbestritten ist, dass C._____ am 28. November 2020 zusammen mit ihrer Freundin G._____ Gast in der Bar «D._____» des Beschuldigten war und sich nach der offiziellen Schliesszeit um 23.00 Uhr weiterhin in der Lounge der Bar aufhielt (act. 929 und 949; Protokoll Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2026, S. 4). Ebenfalls unbestritten ist, dass sie sich gemeinsam mit dem Beschuldigten in der Personalgarderobe aufhielt (act. 949; Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 29). Streitig ist hingegen, was sich dort konkret ereignete und insbesondere, in welchem körperlichen und psychischen Zustand sich C._____ dabei befand.

- 13 - C._____ erklärte in ihrer ersten Einvernahme rund einen Tag nach dem Vorfall, sie habe ab dem letzten Tequila-Shot Erinnerungslücken. Sie wisse noch, dass sie sich mit dem Beschuldigten zweimal in einem kleinen Raum befunden habe. Was beim ersten Mal geschehen sei, wisse sie nicht mehr. Beim zweiten Mal habe sie sich sehr unwohl gefühlt und geweint. Der Be- schuldigte sei ihr sehr nahe gekommen, habe ihre Hand an seinen Penis geführt, und sie könne sich daran erinnern, dass sie plötzlich kein T-Shirt und keinen BH mehr getragen habe und der Beschuldigte an ihren Brüsten manipuliert und diese in den Mund genommen habe. Sie habe ihn teilweise mit den Händen weggestossen und glaube, «Stopp» gesagt zu haben (act. 929 f. und 935). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme fünf Tage nach dem Vorfall, dass sie nur geredet hätten. C._____ habe von ihren Sorgen erzählt und dass sie ihren Ex-Freund im- mer noch liebe. Sie habe ihm ihre gepiercten Brüste zeigen wollen, worauf- hin er ihr verboten habe, sich auszuziehen. Sie habe auch ihre Hand auf seinen «Schwanz» gehalten und ihn gefragt, ob er nicht motiviert sei. Auf Nachfrage erklärte er sodann, er wisse von den gepiercten Brüsten, weil sie ihm diese gezeigt habe (act. 950 f.). Diese Darstellung des Beschuldig- ten erweist sich jedenfalls teilweise als unzutreffend. Gemäss DNA-Ana- lyse konnte an der rechten Brust von C._____ DNA des Beschuldigten fest- gestellt werden (act. 641). Eine nachvollziehbare Erklärung dafür ver- mochte der Beschuldigte zunächst nicht zu geben (act. 766 und 1063). Vor Obergericht räumte er schliesslich ein, die Brüste von C._____ angefasst und womöglich auch abgeleckt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 29). Damit steht fest, dass es in der Garderobe zu sexuellen Berührungen an den Brüsten gekommen ist. Offen bleibt jedoch, unter welchen konkreten Umständen diese erfolgten und ob C._____ dabei urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war. Soweit C._____ in einer späteren Einvernahme zusätzlich erklärte, der Be- schuldigte habe ihr das Oberteil weggerissen und sie gegen die Wand ge- drückt (act. 1014), ist diese Schilderung mit Zurückhaltung zu würdigen. In der zeitnahen ersten Aussage konnte sie gerade nicht mehr angeben, wie der Beschuldigte ihr das T-Shirt ausgezogen hat. Dass sie sich eineinhalb Jahre später an ein Wegreissen konkret erinnern konnte, ohne eine Rück- kehr der Erinnerung näher zu erklären, mindert die Überzeugungskraft die- ses zusätzlichen Elements. Dass sich C._____ daran zu erinnern scheint, lässt sich aufgrund verschiedener Umstände erklären. Einerseits ist es auf- grund des Zeitablaufs ohne weiteres möglich, dass sie sich – sei es auf- grund von Selbst- und auch Fremdsuggestionen – die Geschichte für sich erklärbar zurechtgelegt hat. Andererseits sagte sie bereits an jenem Abend gegenüber dem Beschuldigten, dass sie in so einem kleinen Raum einst vergewaltigt worden sei (vgl. act. 362 Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 2.08.33.mp4»), was sie auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigte (act. 1279). Es ist denn auch möglich, dass sie aufgrund ihrer vergangenen negativen Erfahrung diese auch auf die Situation am

- 14 -

28. November 2020 übertragen hat. Sodann bestehen Videoaufnahmen vom Korridor zwischen der Tür zur Personalgarderobe und der Lounge. Darauf ist C._____ mehrmals zu erkennen, aber in keiner Aufnahme ist erkennbar, dass sie in unordentlicher Kleidung aus der Personalgarderobe kommt oder ihr Oberteil zurecht zupft. Es scheint auch auf keiner Aufnahme in irgendwelcher Weise kaputt gerissen zu sein. C._____ trug an jenem Abend ein enganliegendes, langärmliges und in die Hosen gestecktes Oberteil. Es ist schwer nachvollziehbar, wie es dem Beschuldigten gelun- gen sein soll, dieses Oberteil von C._____ gegen deren Willen auszuzie- hen, wenn er dabei nicht übermässige Gewalt angewendet hat. Schon nur das Strecken oder Verschränken der Arme würde es fast unmöglich ma- chen, solch ein Oberteil gegen den Willen der Tragendenden vollständig auszuziehen, ohne es zu zerreissen. Von besonderer Bedeutung sind die Videoaufzeichnungen für die Beurtei- lung des Zustands von C._____. In einer Aufnahme (act. 362, Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 1.23.19am.mp4») verlässt sie die Personalgarderobe und nimmt während des Gehens einen Anruf ihrer Mutter entgegen und führt anschliessend eine – soweit von aussen erkennbar – geordnete Kon- versation. Ihr Gang wirkt zwar nicht völlig sicher, aber auch nicht derart beeinträchtigt, dass auf einen schweren Ausfall der Steuerungs- oder Ab- wehrfähigkeit geschlossen werden müsste. Zwar stolpert sie über die ein- zige Stufe im Korridor, richtet sich aber ohne erkennbare Schwierigkeiten wieder auf. Sodann ist ersichtlich, dass sie gegenüber ihrer Mutter situati- onsbezogen reagiert und sie mit dem Hinweis beruhigt, sie warte lediglich auf einen bereits bestellten Uber. Auch die späteren Aufnahmen sprechen gegen eine durchgehende erheb- liche Beeinträchtigung. Auf einer weiteren Aufnahme (act. 362, Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 1.40.46am.mp4») ist ersichtlich, wie C._____ zielge- richtet von der Lounge zur Tür der Personalgarderobe geht. Rund eine halbe Minute später (act. 362, Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 1.41.11.mp4») sieht man, wie C._____ den Raum weinend verlässt. Im Hintergrund hört man die Stimme des Beschuldigten, wie er C._____ fragt, ob sie eine «Line» wolle (vgl. dazu weiter unten in Bezug auf den Kokain- konsum), was diese mit Kopfschütteln verneint. Dann begibt sie sich wieder zum Beschuldigten. Später kann man eine Interaktion zwischen dem Be- schuldigten und C._____ sehen und hören (Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 2.06.05.mp4» und Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 2.08.33.mp4»), in wel- cher der Beschuldigte C._____ an der Hand aus der Lounge führt und mit dieser in die Personalgarderobe gehen will. C._____ weigert sich jedoch und kann klar kommunizieren, dass sie nicht in den Raum gehen möchte, worauf sich der Beschuldigte C._____ nähert, ihr zuraunt «fick mich» und versucht, sie zu küssen. C._____ kann den Kussversuch ohne Probleme abwehren, indem sie einerseits akustisch ein «Nein» äussert und anderer- seits mit einer simplen Abwehrbewegung mit der Hand den Beschuldigten

- 15 - auf Distanz hält. Gemäss Anklage war diese Situation nach dem Vorfall in der Personalgarderobe und zeigt auf, dass C._____ durchaus in der Lage gewesen ist, sich gegen die Avancen des Beschuldigten zur Wehr zu set- zen, was gegen die Annahme spricht, dass ihr das zuvor im Raum nicht möglich gewesen sein soll. Unter diesen Umständen ist auch vorstellbar, dass das von C._____ geschilderte «Stopp»-Sagen dazu geführt hat, dass der Beschuldigte von ihren Brüsten abgelassen hat und sie sich danach wieder anziehen konnte. Es ist im weiteren Verlauf der Interaktion zwar er- kennbar, dass der Beschuldigte trotz der ablehnenden Haltung von C._____ erneut probiert, sich dieser zu nähern, nach der erneuten Zurück- weisung durch C._____ geht er jedoch – zunächst – etwas auf Distanz und erklärt, dass er zuvor wohl etwas falsch verstanden habe, da C._____ ihm klarmacht, dass sie zuvor nur mit ihm habe reden wollen und nichts ande- res gewollt habe. Anschliessend gelingt es dem Beschuldigten, C._____ einen Kuss zu geben, was von dieser jedoch erneut abgewehrt wird. Auch die Aufforderung des Beschuldigten, mit ihm in die Garderobe zu gehen, wird von C._____ erneut abgewehrt, indem sie verbal äussert, dass sie nicht in den Raum gehen möchte, da sie schlechte Erfahrungen darin ge- sammelt habe, in so einem Raum einst vergewaltigt worden sei und sie sich zuvor auch nicht wohl darin gefühlt habe, wobei sie betont, dass es nicht wegen dem Beschuldigten gewesen sei. Die Aufnahmen belegen damit, dass C._____ jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, ihre Ableh- nung klar auszudrücken und sich den Avancen des Beschuldigten wirksam zu widersetzen. Diese Aufnahmen erlauben zwar keinen sicheren Schluss auf ihren Zustand in jedem vorangegangenen Zeitpunkt. Sie stehen jedoch der Annahme entgegen, C._____ habe sich in der gesamten relevanten Phase in einem Zustand befunden, in welchem sie urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig gewesen wäre. Ebenso relativieren sie die These, der Beschuldigte habe einen derartigen Zustand klar erkannt und gezielt aus- genutzt. Zu prüfen bleibt, ob C._____ durch die Verabreichung von Substanzen in einen entsprechenden Zustand versetzt worden sein könnte. In der foren- sisch-toxikologischen Untersuchung wurde sowohl beim Beschuldigten als auch bei C._____ Kokain nachgewiesen (act. 189 und 253 f.). GHB konnte bei C._____ weder im Blut noch im Urin nachgewiesen werden (act. 250); auch die Haaranalyse ergab keine eindeutigen Hinweise auf die Einnahme von GHB oder entsprechenden Vorläuferstoffen (act. 244). Dass in der Bar beziehungsweise in der Personalgarderobe Kokain konsumiert wurde, er- scheint aufgrund der Aktenlage naheliegend. Die Videoaufnahmen zeigen mehrere Personen, die aus der Personalgarderobe kommen und sich an- schliessend auffällig die Nase im Spiegel betrachten (vgl. act. 362, Aufnah- men «Büro – 11-29-2020, 12.12.29.mp4», «Büro – 11-29-2020, 1.15.17.mp4» und «Büro – 11-29-2020, 2.05.33am.mp4»). Zudem fragte der Beschuldigte C._____ hörbar, ob sie eine «Line» wolle (act. 362, Auf- nahme «Büro – 11-29-2020, 1.41.11.mp4»), womit zweifellos Kokain

- 16 - gemeint war. Auch C._____ schilderte, «H._____» habe Kokain in die Per- sonalgarderobe gebracht (act. 930, 1018 und 1276). Schliesslich räumte der Beschuldigte vor Obergericht ein, an jenem Abend nebst Alkohol auch Kokain konsumiert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. Ap- ril 2026, S. 31). Demgegenüber bestritt C._____ wiederholt, freiwillig Ko- kain konsumiert zu haben (act. 935, 1019 und 1024 f.; Protokoll Berufungs- verhandlung vom 8. Juni 2026, S. 5). Aufgrund des blossen Nachweises von Kokain kann indessen weder sicher festgestellt werden, auf welche Weise die Substanz in ihren Körper gelangte, noch dass gerade der Be- schuldigte sie ihr heimlich verabreichte. Ebenso wenig ist erstellt, dass ein allfälliger Kokainkonsum bei ihr zu einem Zustand der Urteils- oder Wider- standsunfähigkeit geführt hat. Es ist sodann auch nicht vollständig auszu- schliessen, dass C._____ den Kokainkonsum aus Angst vor einer Reaktion ihrer Mutter abstreitet. Der Beschuldigte sagte nämlich aus, dass C._____ ihm erzählt habe, dass ihre Mutter ein Kontrollfreak sei (act. 950). Es ist denn auch auffällig, dass die Mutter von C._____ diese in jener Nacht mehrmals versuchte anzurufen und ihr auch Nachrichten geschrieben hat, wo sie denn bleibe (act. 330 ff.). C._____ war zu diesem Zeitpunkt zwar noch jung, jedoch mit fast 19 Jahren bereits erwachsen. Sie führte auch aus, dass sie in jener Nacht Angst gehabt habe, nach Hause zu gehen, da sie Angst vor der Reaktion ihrer Mutter gehabt habe. Diese habe es nicht gerne, wenn sie in Bars gehe (act. 1029 f.). Mithin kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass C._____ aufgrund ihrer Angst vor einer negativen Reak- tion ihrer Mutter gewisse Details ausgelassen oder für sich passend zurecht gelegt hat. Insgesamt steht damit zwar fest, dass es zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu sexuellen Annäherungen und jedenfalls zu Berührungen an deren Brüsten gekommen ist. Nicht mit dem für eine Verurteilung erforder- lichen Beweisgrad erstellt ist hingegen, dass sich C._____ dabei in einem Zustand im Sinne von Art. 191 StGB [in der damals geltenden Fassung] befunden hat, also urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war, und dass der Beschuldigte genau einen solchen Zustand ausgenutzt hat. Die vorhandenen Beweismittel, namentlich die Videoaufzeichnungen, lassen insoweit erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen. Der an- geklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 ist daher nicht erstellt, wes- halb der Beschuldigte in diesem Punkt «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die gegen den erkennba- ren Willen von C._____ unternommenen Kussversuche beziehungsweise der Kuss auf den Mund den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 1 StGB beschlagen könnten. Dies bleibt vorliegend zufolge Verjährung (vgl. Art. 109 StGB) jedoch ohne Folgen.

- 17 -

E. 4 Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend sind die dem Beschuldigten in den Anklageziffern 1 und 2 vor- geworfenen Straftaten nicht erstellt, was zu entsprechenden Freisprüchen führt. Damit fehlt es an einer Grundlage für die von A._____ und C._____ geltend gemachten Genugtuungsforderungen. Die Zivilklagen sind daher abzuweisen.

E. 5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Anfechtung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung. Die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand blieben unangefochten. Gleiches gilt für die darauf bezogene Strafzumessung. Damit hat es sein Bewenden. Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie bei der Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte wurde am 19. Juni 2020 um 15:15 Uhr vorläufig festge- nommen und am 21. Juni 2020 um 13:50 Uhr entlassen. Am 30. November 2020 um 12:00 Uhr wurde er erneut vorläufig festgenommen und am 2. De- zember 2020 um 10:55 Uhr entlassen. Diese vorläufigen Festnahmen sind im Umfang von sechs Tagen an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377).

E. 5.1 Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.

E. 5.2 Die Zivilklage der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen. 6.

E. 6.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten und zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 der Privatklä- gerin A._____ auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

- 22 -

E. 6.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Ver- teidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 836.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/5 zurückgefordert, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 6.2.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ale- xander Schawalder, wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2026 aus sei- nem Amt entlassen. Er ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine eingereichte Kostennote mit insgesamt Fr. 836.15 aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten entsprechend dem Verfahren- sausgang zu 1/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 6.2.2 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für seinen frei- gewählten Verteidiger im Berufungsverfahren im Umfang von 1/5 selbst zu tragen, während seine Aufwendungen im Umfang von weiteren 1/5 durch die Privatklägerin A._____ und im Übrigen aus der Staatskasse zu entschä- digen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Wahlverteidiger des Beschuldigten hat für das Berufungsverfahren keine Kostennote eingereicht, schätzte den bisherigen Aufwand anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026 auf 35 Stunden (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 47). Angemessen erscheint für das Berufungsverfahren mit zwei Berufungsverhandlungen ein Aufwand von insgesamt 25 Stunden (Eingabe vom 13. Februar 2026 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung: 0.5 Stunden; Vorbereitung für die Be- rufungsverhandlung vom 27. April 2026 inkl. Ausfertigung des 18 Seiten umfassenden Plädoyers: 9 Stunden; Teilnahme an der Berufungsverhand- lung vom 27. April 2026 inkl. Weg und kurzer Nachbesprechung: 6.5 Stun- den; Vorbereitung für die Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2026 inkl. Ausfertigung des 3.5 Seiten umfassenden Plädoyers: 4 Stunden; Teil- nahme an der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2026 inkl. Weg: 2.5 Stun- den; Studium begründetes Urteil und Besprechung mit Klient: 1 Stunde;

- 19 - weitere notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 1 Stunde; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen: 0.5 Stunde). Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'680.00. Davon sind dem Wahlverteidiger ausgangsgemäss 3/5, d.h. Fr. 4'008.00, aus der Staats- kasse und 1/5, d.h. Fr. 1'336.00, von der Privatklägerin A._____ zu bezah- len; im Übrigen hat der Beschuldigte seine Kosten selbst zu tragen.

E. 6.2.3 Die im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten im obergerichtlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).

E. 6.2.4 Der am Berufungsverfahren nicht mehr aktiv als Partei teilnehmenden C._____ sind für das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden und solche wurden auch nicht geltend gemacht (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).

E. 6.3 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'008.00 aus- zurichten.

E. 6.4 Die Privatklägerin A._____ wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschul- digten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'336.00 zu bezahlen.

E. 6.5 Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfah- ren selbst zu tragen.

E. 6.6 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Um- fang von Fr. 5'511.55 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genom- men.

E. 6.7 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 24'934.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 1/5 zurück- gefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 6.8 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklä- gerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'567.50 auszurichten.

E. 6.9 Die Privatklägerin C._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

- 23 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli

E. 10 März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 1/5 zu- rückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 20 -

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.163 (ST.2024.61; STA.2023.126) Urteil vom 8. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1976, von Bangerten, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Yann Moor, […] Gegenstand Vergewaltigung, Schändung usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 6. August 2024 Anklage ge- gen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, mehrfacher, teilweise ver- suchter sexueller Nötigung, eventualiter mehrfacher, teilweise versuchter Schändung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhand- lung gegen das AHVG. Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 12 Monate un- bedingt, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'800.00, davon Fr. 2'000.00 Verbindungsbusse. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom

13. Februar 2025 der mehrfachen Schändung (Anklageziffer 1 und 2), des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4.1), der Verletzung der Ver- kehrsregeln (Anklageziffer 4.1) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 3) schuldig und bestrafte ihn mit ei- ner teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, ei- ner bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. Juni 2020 und der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2020 zu bezahlen. Von den übrigen Vorwürfen sprach das Bezirksgericht Bremgar- ten den Beschuldigten frei. 3. Mit Berufungserklärung vom 9. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit einherge- hend richtete sich seine Berufung auch gegen die zugesprochenen Genug- tuungen, Parteientschädigungen sowie die Verfahrenskostenverlegung. 4. Die erste Berufungsverhandlung mit Einvernahme von A._____ fand am

27. April 2026 statt. C._____ ist nicht erschienen. Die ergänzende zweite Berufungsverhandlung mit Einvernahme von C._____ fand am 8. Juni 2026 statt.

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte schränkte seine Berufung anlässlich der Berufungsver- handlung dahingehend ein, dass er nur noch einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung beantragte. Eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine wei- tere Beschränkung (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1). Die Berufung richtet sich somit gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung und die da- ran anknüpfende Strafzumessung, die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht mehr angefochten und daher im Beru- fungsverfahren nicht mehr zu überprüfen sind – nebst den bereits ergan- genen Freisprüchen – die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat im Rubrum neben den fünf Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 4 lit. b GOG) und der Gerichtsschreiberin eine Rechtspraktikantin in der Besetzung aufgeführt. Eine solche Besetzung des Spruchkörpers ist jedoch nicht zulässig. Gemäss Art. 335 Abs. 1 StPO tagt das Gericht während der ganzen Haupt- verhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein eines Gerichtsschreibers. Der Gerichtsschreiber nimmt an der Urteilsbera- tung mit beratender Stimme teil (Art. 348 Abs. 2 StPO) und unterzeichnet das Protokoll und den Entscheid als protokollführende Person (Art. 76 Abs. 2 StPO, Art. 80 Abs. 2 StPO). Sollte es sich bei der Rechtspraktikantin um eine selbständige Rechtsprak- tikantin im Sinne von § 6 des Reglements der Justizleitung über die Prakti- kumsverhältnisse der Rechtspraktikanten vom 22. Oktober 2012 (SAR 155.613) handeln, die gemäss § 42 Abs. 3 GOG als Vertretung eines Ge- richtsschreibers beigezogen werden kann, hätten zwei Personen mit bera- tender Stimme an der Urteilsberatung teilgenommen, wodurch die bera- tende Stimme des Gerichtsschreibers gemäss Art. 348 Abs. 2 StPO ver- fälscht würde, denn sie könnte ein Übergewicht bekommen, wenn beide gleicher Meinung sind, oder neutralisiert werden, wenn sie gegenteiliger Meinung sind. Sollte es sich bei der Rechtspraktikantin hingegen um eine unselbständige Rechtspraktikantin handeln, der von Gesetzes wegen keine beratende Stimme zukommt und die lediglich unter Anleitung der Ge- richtsschreiberin an der Vorbereitung des Falls oder der schriftlichen Be- gründung des Urteils mitgewirkt hat, ist diese selbstredend wie andere Mit- arbeiter des Gerichts im Rubrum nicht als Teil des Spruchkörpers aufzu- führen.

- 4 - Bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Selbst wenn die Rechtspraktikantin mit be- ratender Stimme an der Urteilsberatung teilgenommen hätte, könnte vorlie- gend jedoch ausnahmsweise auf eine Rückweisung verzichtet werden. Denn einerseits wiegt eine Überbesetzung von Gerichtsschreibern, denen von Gesetzes wegen nur eine beratende Stimme zukommen kann, nicht so schwer, wie dies bei einer nicht gesetzmässigen Anzahl Richter der Fall wäre und was regelmässig zur Nichtigkeit des Urteils führen würde. Ande- rerseits würde eine Rückweisung unter den vorliegenden Umständen weit- gehend auf einen prozessualen Leerlauf hinauslaufen, was sich vorliegend mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) schlecht vertragen würde. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten eventualiter (betreffend mehrfache Schändung) vorgeworfen, am 18. Juni 2020 in Q._____ am da- maligen Wohnort von A._____ mit ebendieser Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, obwohl er gewusst bzw. zumin- dest ernsthaft für möglich gehalten habe, dass sich A._____ aufgrund ihres offensichtlich stark beeinträchtigten physischen und psychischen Zustands nicht gegen seine sexuellen Ansinnen zur Wehr habe setzen können. Diesen Vorwurf erachtete die Vorinstanz als erstellt und den Tatbestand der Schändung als erfüllt. Hingegen erachtete sie den Anklagevorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung und dass der Beschuldigte A._____ zum Widerstand unfähig gemacht habe, indem er ihr in einem al- koholischen Getränk unbemerkt Kokain verabreicht habe, um sie in der Folge zu Oralverkehr zu zwingen und gegen ihren Willen mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, als nicht erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. A/1.2.5. S. 22). 2.2. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, es sei bereits unklar, ob sich A._____ überhaupt je in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befun- den habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, sei jedenfalls nicht erstellt, wann ein solcher Zustand eingetreten sei. Sodann habe selbst die beste Freundin von A._____ aufgrund des während der Autofahrt nach Hause geführten Telefonats nicht bemerkt, dass mit ihr etwas nicht stimmen könnte; umso weniger habe dies für den Beschuldigten erkennbar sein müssen. Zwar seien seine Aussagen zum Kokainkonsum und zu seinem sexuellen Interesse an A._____ widersprüchlich, im Übrigen seien sie je- doch detailliert und stimmten in wesentlichen Punkten mit den Aussagen

- 5 - von A._____ sowie mit der übrigen Aktenlage überein (Plädoyer der Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 3 ff.). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Bei Sexualdelikten sind die Aussagen der Beteiligten für das Beweisergeb- nis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaubhaftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdig- keit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Rand- bereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder über- wiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aus- sage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkre- ten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon aus- zugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erho- benen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie ver- worfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 f.; BGE 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). 2.4. 2.4.1. Gemäss der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung macht sich der Schän- dung gemäss Art. 191 StGB strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Bei- schlaf, einer beischlafähnlichen Handlung oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

- 6 - 2.4.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2020 mit A._____ ein Treffen zwecks einer Arbeitsstelle vereinbart hatte und dass sich beide zunächst in seiner Bar «D._____» und anschliessend in der «E._____» aufhielten und sich im Gespräch herausstellte, dass die Lohnvorstellungen nicht gleich waren (act. 830 und 843 f.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 3 f. und 20 f.). Ebenfalls ist unbestritten, dass sie später gemeinsam in die Wohnung von A._____ gingen und es dort zu- nächst zu Oralverkehr und anschliessend zu vaginalem Geschlechtsver- kehr mit Kondom kam, was der Beschuldigte bereits in seiner ersten Ein- vernahme am 20. Juni 2020 im freien Bericht ohne Umschweife ausgeführt hat (act. 845 f.). Streitig ist hingegen, in welchem Zustand sich A._____ dabei befand und ob der Beschuldigte einen allfälligen Zustand der Urteils- oder Wider- standsunfähigkeit erkannte und ausnutzte. A._____ macht geltend, ihr seien KO-Tropfen oder eine ähnliche Substanz verabreicht worden. Sie habe für mehrere Stunden einen Filmriss erlitten und nur noch einzelne Erinnerungsfetzen, zum Beispiel, wie sie den Penis des Beschuldigten in ihrem Mund gehabt habe (act. 831 und 870) oder wie der Beschuldigte das Kondom ins WC gespült habe (act. 832 und 870). Der von ihr geäusserte Verdacht liess sich jedoch durch die objektiven Untersuchungsergebnisse nicht erhärten. Das forensisch-toxikologische Gutachten weist lediglich Ko- kain nach; GHB konnte im Urin nicht nachgewiesen werden (vgl. foren- sisch-toxikologisches Gutachten sowie der entsprechende Prüfbericht, act. 209 ff. und 214 f.). Hinsichtlich eines Kokainkonsums an jenem Tag machten sowohl der Beschuldigte als auch A._____ widersprüchliche und teils unglaubhafte Aussagen. A._____ erklärte, an jenem Abend zwei Aperol Spritz, zwei Prosecco, einen Wodka Shot und einen Jägermeister Shot innerhalb von zwei/drei Stunden getrunken zu haben (act. 837 und 872), den Konsum irgendwelcher Drogen verneinte sie vehement (act. 873; Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 9 und 11). Sie leide an einer Autoimmunkrankheit (chronische spontane Urtikaria [Nessel- sucht]; vgl. act. 923) und der Konsum vieler Sachen könne für sie Lebens- gefahr bedeuten, deshalb würde sie nie freiwillig Kokain konsumieren (act. 914 und 1273). Am nächsten Tag führte A._____ mit ihrer Freundin F._____ ein Chatgespräch, worin sie schilderte, was ihr passiert sei und sie zum Arzt gehen werde, um Blut abzugeben. Daraufhin fragte F._____, ob sie – A._____ – dem Arzt gesagt habe, dass sie sich «eingepudert» habe, worauf A._____ antwortete: «Nein, sagen wir, dass ich mich an das nicht erinnern kann» (act. 292 f.). Anlässlich der Befragung vor Obergericht konnte A._____ keine schlüssige Erklärung dazu liefern, weshalb ihre (da- malige) Freundin das Wort «einpudern» verwendet hat, und stellte sich so- gleich auf den Standpunkt, dass sie ja nichts für die Wortwahl ihrer Freun- din könne (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 9). Auch nach dem Einwand, dass die Terminologie «einpudern» auf eine

- 7 - Unterhaltung zwischen Konsumenten, welche genau wissen, worum es geht, hinweise, konnte A._____ keine Erklärung dafür liefern, weshalb ihre Freundin dieses Wort gebraucht und sie selbst auch sofort verstanden hat, worum es ging (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 12). Entsprechend spricht diese Konversation und speziell die Verwen- dung des Wortes «einpudern» stark dafür, dass A._____ sehr wohl Kokain konsumiert und wohl auch an jenem Abend Kokain genommen hat. Ge- mäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten kann zeitnaher Co-Kon- sum von Kokain und Ethanol die Kokainwirkung verstärken (vgl. act. 210). Gerade mit Blick auf den nicht unerheblichen Alkoholkonsum innert weni- gen Stunden, zusammen mit einem mutmasslichen Kokainkonsum, lässt sich sowohl die Gemütslage von A._____ wie auch der von ihr geschilderte Filmriss durchaus erklären. Kokain ist bekannt, in der ersten Phase eupho- risch zu wirken und die sozialen und sexuellen Hemmungen zu senken, wobei dann zuletzt eine Phase der Antriebslosigkeit und der Depression folgt («Crash»). Sowohl der Beschuldigte als auch A._____ selbst schilder- ten, dass sie am Ende traurig gewesen sei, wie depressiv (act. 833 und 846). Der Beschuldigte verneinte zunächst, an jenem Abend Betäubungs- mittel konsumiert zu haben, um kurz danach auszuführen, an jenem Nach- mittag eine Linie Koks genommen zu haben (act. 851 f.). Bei seiner Ver- haftung wurde beim Beschuldigten eine Blechdose mit 10 Gramm Kokain sichergestellt (act. 84). Zur Herkunft dieses Kokains machte der Beschul- digte keine Angaben, sondern stellte sich auf den Standpunkt, nicht zu wis- sen, wie es dahin gekommen sei. Er habe es erst am nächsten Morgen bemerkt (act. 852). Während seines Polizeitransports am Tag vor seiner ersten Einvernahme machte er gegenüber dem Polizisten, nach einem Hin- weis darauf, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern, jedoch von sich aus die Aussage, dass A._____ auf der Fahrt nach Q._____ un- bedingt habe Kokain kaufen wollen. Er habe ihr Geld gegeben und sie habe Kokain besorgt, welches er dann in seiner Blechdose verstaut habe. Sie hätten dann zusammen in ihrer Wohnung Kokain konsumiert (act. 905). An- lässlich seiner zweiten Einvernahme am 15. Dezember 2020 konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern, dass A._____ auf der Autofahrt Kokain besorgt hat. Er wisse einfach noch, dass er von Zürich Fr. 2'500.00 mitgenommen habe und danach nur noch ein paar Hundert Franken gehabt habe, weshalb er glaube, dass sie das besorgt habe (act. 973). Dass er über Fr. 2'000.00 dabei gehabt habe und am nächsten Morgen nur noch wenig davon übrig gewesen sei, hat er bereits in seiner ersten Einvernahme ausgesagt (act. 847 und 855). Insgesamt sind die Aus- sagen sowohl vom Beschuldigten als auch von A._____ in Bezug auf ihren jeweiligen Kokainkonsum sowie in Bezug auf einen allfälligen Kokainkauf an jenem Abend wenig glaubhaft. Erst anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte der Beschuldigte, dass er zu jener Zeit regelmässig und an jenem Abend zusammen mit A._____ Kokain konsumiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 23 f. und 26), womit zumin- dest erstellt ist, dass der Beschuldigte unter Kokaineinfluss gestanden hat

- 8 - und anzunehmen ist, dass auch A._____ an jenem Abend freiwillig Kokain konsumiert hat. Allgemein bringt der Beschuldigte mehrfach vor, sich nicht mehr an alle Details jener Nacht zu erinnern. Nachdem er aus dem Haus gerannt sei, sei ihm schlecht gewesen, er habe Wasser aus einem Brunnen getrunken und sich den Finger in den Rachen gesteckt, um erbrechen zu können. Er sei sehr besoffen gewesen (act. 856, 905 und 974). Es drängt sich der Schluss auf, dass auch der Beschuldigte unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden ist und seine Erinnerungen dadurch getrübt sein können. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er zwar von sich aus preisgab, mit A._____ zuerst Oralverkehr und dann auch vaginalen Ge- schlechtsverkehr mit Kondom gehabt zu haben, zum Verbleib des Kon- doms jedoch keine Angaben machen konnte (act. 848 und 966 f.). A._____ selber sagte aus, dass sie sich erinnern könne, wie der Beschuldigte das Kondom ins WC gespült habe und sie ihn darauf hingewiesen habe, dass das blöd sei und das WC verstopfe (act. 832). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte von sich aus sexuelle Kontakte mit A._____ ohne Um- schweife zugegeben hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bewusst verschweigen wollte, das Kondom ins WC gespült zu haben. Mit- hin liegt es nahe, dass auch der Beschuldigte die Tatnacht aufgrund seines Alkohol- und Kokainkonsums nicht mehr im Detail in Erinnerung hat. Den Zustand von A._____ beschrieb der Beschuldigte als «spitz und be- soffen» (act. 848), sie habe alle Handlungen selbstbewusst gemacht, sie sei sogar besser «zwäg» gewesen als er selbst (act. 976). Auf der Fahrt nach Q._____ habe A._____ ihre Kollegin «F._____» angerufen. An dieses Telefongespräch konnte sich A._____ nicht mehr erinnern (act. 834), es wird aber von der Kollegin, welche als Zeugin einvernommen wurde, be- stätigt. F._____ sagte aus, dass A._____ sie angerufen und gesagt habe, dass sie – F._____ – nach Q._____ kommen solle, anschliessend habe sie auch noch mit dem Beschuldigten gesprochen. Bezüglich des Zustandes von A._____ während des Telefonats erklärte die Zeugin F._____, dass sie lauter und aufgeregter als sonst gewesen sei. Sie glaube schon, dass A._____ gecheckt habe, was sie erzähle, sie habe nicht gelallt, sie habe einfach eine komische Sprachweise gehabt. Sie habe zwischen den Wör- tern längere Pausen gemacht. Aber sie kenne A._____ wahrscheinlich ein- fach zu gut, so dass sie dies bemerkt habe (act. 893 und 895). Mithin kann aus diesen Aussagen geschlossen werden, dass A._____ zwar für ihre Kol- legin eher ungewöhnlich gesprochen hat, dies jedoch für den Beschuldig- ten, der A._____ zuvor gar nicht kannte, nicht zwingend erkennbar gewe- sen sein muss. Der Beschuldigte machte denn auch geltend, dass A._____ das Gespräch bereits in der «D._____» in die sexuelle Richtung geleitet habe. So habe sie ihn gefragt, wie er es finde, wie sie gekleidet sei und nachgeschoben,

- 9 - dass sie «sehr provokativ» angezogen sei, weil sie gerne provoziere. Spä- ter in der «E._____» seien die Gespräche Richtung Sexualität und Sex ge- gangen (act. 844). A._____ hingegen führte aus, dass sie gespürt habe, wie der Beschuldigte sie sexuell anmache und es sei ihr unangenehm ge- worden. Der Beschuldigte habe auch mehrmals ihr Knie berührt (act. 831). Betreffend die sexuellen Absichten führte der Beschuldigte aus, dass A._____ ihm erzählt habe, dass sie zwei Jahre lang nicht gearbeitet und Arbeitslosengeld bezogen habe, daneben jedoch Sexualtherapien gege- ben habe, sie habe «im Umkreis vom Aargau […] viele Ehen gerettet». Sie habe ihm auch erklärt, was das Geheimnis des besten Blowjobs sei (act. 844 und 1059). Sie habe dann im Verlauf des Gesprächs, als sie vis- à-vis auf einer Bank ohne Tisch dazwischen gesessen seien, ihre Beine links und rechts von ihm gestellt und ihm ihre Vagina gezeigt (act. 844). Sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch von A._____ sind in Be- zug darauf, von wem die sexuellen Avancen ausgegangen sein sollten, nicht per se unglaubhaft. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass eine Lü- cke in der Arbeitstätigkeit von zwei Jahren bei einem Vorstellungsgespräch zur Sprache kommt. A._____ führte zwar aus, dass sie bis vor zwei Jahren gearbeitet habe und seither IV-Taggelder beziehen würde wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund einer Vergewaltigung, be- stritt jedoch, erzählt zu haben, sexuelle Therapien anzubieten und diesen Nebenverdienst nicht deklariert zu haben (act. 867 f.). Sie erklärte jedoch auch, dass sie in der Bar über Oralsex gesprochen hätten, und dass sie im Internet gesehen habe, wie eine Frau Kurse dazu anbieten würde (act. 385). Entsprechend ist davon auszugehen, dass Oralsex durchaus ein Thema gewesen ist. Sodann ist auch so, dass A._____ an jenem Abend ein Kostüm, bestehend aus einem Blazer und einem kurzen Rock (vgl. act. 921), getragen hat, entsprechend wäre es – zumindest in kleidungs- technischer Hinsicht – möglich, dass A._____ ihre Beine, wie vom Beschul- digten beschrieben, gespreizt hat. A._____ hat sodann wiederholt ausge- sagt, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie nicht mit ihm schlafen würde (act. 832, 878 und 1270), was zumindest auf ein Gespräch mit sexuellem Inhalt hindeutet, ansonsten eine solche Bemerkung gar nicht nötig gewesen wäre. Der Beschuldigte erklärte sodann, dass A._____ ihn gefragt habe, ob er sie «ficken» wolle. Sie seien dann gemeinsam zu sei- nem Auto gegangen und sie habe ihm ihre Adresse im Google Maps ge- zeigt. Es sei A._____ gewesen, die ihn zu sich nach Hause eingeladen habe (act. 845 und 1058). Zu seinen Absichten, weshalb er A._____ nach Hause gefahren hat, führte der Beschuldigte zunächst aus, dass er keine sexuelle Intention bei A._____ gehabt habe (act. 853), gleichzeitig gab er aber auch an, dass er neugierig gewesen sei, was sie da mache, und er habe sie spannend gefunden (act. 853 f.). Im Moment, als es zu den sexu- ellen Handlungen gekommen sei, sei die sexuelle Intention gegenseitig ge- wesen (act. 968). In diesen Aussagen ist nicht unbedingt ein Widerspruch zu erkennen. Dass zwei erwachsene Personen miteinander nach Hause gehen, um zu sehen, wohin es führen kann, möglicherweise auch in der

- 10 - hoffnungsvollen Erwartung von Geschlechtsverkehr, und dies dann in se- xuellen Handlungen endet, welche von beiden gewollt sind, ist weder un- gewöhnlich noch ausserordentlich. Dass der Beschuldigte A._____ ohne sexuellen Hintergedanken – gerade im Hinblick auf die geführten Gesprä- che – nach Hause gefahren hat, ist zwar wenig glaubhaft, was jedoch nicht im Widerspruch dazu stehen muss, dass im Zeitpunkt des sexuellen Aktes selbst der gegenseitige Wille zu ebendiesen Handlungen bestanden hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte letztlich auch ein, dass es für ihn klar gewesen sei, als man gemeinsam zur Woh- nung von A._____ gegangen sei, dass es zu Sex kommen würde (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 23). Widersprüche bestehen in Bezug auf die Videokamera, die sich – aus wel- chen Gründen auch immer – im Schlafzimmer von A._____ befunden hatte. Anlässlich seines Transports erklärte der Beschuldigte, dass A._____ ihn habe fesseln und mit der Kamera über dem Schrank habe aufnehmen wol- len (act. 905). Anlässlich seiner Einvernahme einen Tag später erklärte er sodann, dass er im Bett liegend die Kamera oberhalb des Schranks gese- hen habe und plötzlich Angst bekommen habe, dass A._____ alles aufge- nommen habe und ihn erpressen wolle (act. 846). Dass er die Kamera an- gefasst habe, verneinte er zuerst, er habe bloss das Kabel angefasst, um zu sehen, ob es angeschlossen sei. Nach dem Hinweis des Einvernehmen- den, dass die Kamera an die Decke gerichtet gewesen sei, erklärte der Beschuldigte nach einer langen Denkpause, dass er A._____ auf die Ka- mera angesprochen habe und dann mit Hilfe eines Stuhls die Kamera an- gefasst habe, um zu schauen, ob sie angeschlossen sei (act. 849 f.). An- lässlich seiner zweiten Einvernahme ein halbes Jahr später erklärte der Beschuldigte erneut, dass er, als er nackt im Bett gelegen sei, die Kamera bemerkt habe und in panische Angst verfallen sei, er habe Angst gehabt, dass A._____ ihn erpressen könnte, da sie ihm gegenüber ihre Geldprob- leme geschildert habe (act. 968 f.). Er könne nicht mehr genau sagen, wes- halb die Kamera ausgesteckt und zur Decke gerichtet gewesen sei (act. 969). Es mag zwar stimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Kamera nicht durchgehend stringent sind, daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen von A._____ geschehen sind bzw. dass der Beschuldigte mit dem Ausstecken der Kamera sicher gehen wollte, dass keine Beweise seines sexuellen Übergriffs bestehen. Zum einen geht selbst aus den Schilderungen von A._____ hervor, dass sich diese auch aktiv verhalten hat und beispiels- weise Gleitgel aus der Schublade genommen hat (act. 832), zum anderen ist auch nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte nicht beim Ge- schlechtsverkehr hat filmen lassen wollen, selbst wenn dieser einvernehm- lich war, zumal der Beschuldigte verheiratet war und mit seiner Ehefrau vier gemeinsame Kinder hatte (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 26).

- 11 - Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, aber insbesondere auch auf- grund der Aussagen von A._____ betreffend ihre Erinnerungsfetzen und ihren dabei geschilderten Handlungen (z.B. wie sie selbständig das Gleitgel aus der Schublade nimmt [act. 832]; der Beschuldigte sie nach ihrem Auf- bewahrungsort der Kondome fragt und sie freimütig Auskunft gibt [act. 832]; sie dem Beschuldigten sagt, es sei doof, das Kondom ins WC zu spülen, da dieses dadurch verstopfe [act. 832]) sowie dem Telefonat mit der Zeugin F._____ und deren Schilderung zu ihrem Eindruck von A._____ ist nicht davon auszugehen, dass sich A._____ in einem beinahe bewusst- losen Zustand befunden hat, sondern sie durchaus in der Lage war, selbst- ständig Handlungen vorzunehmen. Es ist denn auch denkbar, dass A._____ von sich aus die Initiative ergriffen hat, sei es betreffend die Fahrt zu ihr nach Hause oder die sexuellen Handlungen. A._____ verneint so- dann, dass der Beschuldigte ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen oder Gewalt angewendet habe (act. 836), womit gerade betreffend den Oralverkehr davon ausgegangen werden muss, dass A._____ diesen von sich aus «mitgemacht» hat. Nachdem bei A._____ ausser Kokain keine weiteren Substanzen nachge- wiesen werden konnten und auch nicht auszuschliessen ist, dass sie – nebst dem Alkohol – das Kokain bewusst konsumiert hat, kann entspre- chend nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den «hemmungslosen» Zustand von A._____ bewusst herbeigeführt hat. Weiter kann auch nicht ohne unüberbrückbare Zweifel angenommen werden, dass der Beschul- digte bewusst wahrgenommen hat, dass der Zustand von A._____ («spitz und besoffen») absolut untypisch für sie gewesen ist und sie in dem Mo- ment nicht in der Lage gewesen wäre, die Konsequenzen ihres Handelns abzuschätzen und danach zu handeln bzw. dass sich A._____ in einem urteilsunfähigen Zustand befunden hat. Es bestehen vielmehr mehrere da- hingehende Hinweise, dass der Beschuldigte mit A._____ normal kommu- niziert hat. Der Beschuldigte konnte beispielsweise angeben, dass A._____ ihm gegenüber in ihrer Wohnung erwähnt habe, dass sie aus ihrer Woh- nung ausziehen müsse, da das ganze Haus kernsaniert werde (act. 845 f.), was gemäss den Aussagen von A._____ den Tatsachen entspricht (act. 868). Ebenso war A._____ auf der Autofahrt offenbar in der Lage, selbständig ihr Telefon zu bedienen und ihre Freundin anzurufen. In einer Gesamtwürdigung lässt sich weder erstellen, dass der Beschuldigte A._____ Substanzen verabreicht hat, welche diese gefügig machen sollten, noch lässt sich ohne Zweifel erstellen, dass dem Beschuldigten offensicht- lich hätte klar sein müssen, dass die sexuellen Handlungen von A._____ zu diesem Zeitpunkt nicht gewollt gewesen wären. Der angeklagte Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 1 ist damit nicht erstellt und es hat diesbe- züglich «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen.

- 12 - 3. 3.1. Gemäss Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten eventualiter (betreffend den Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung) vorgewor- fen, in der Nacht vom 28. auf den 29. November 2020 in der Bar «D._____» C._____ zu mehreren sexuellen Handlungen missbraucht und zu miss- brauchen versucht zu haben, obwohl er sich bewusst gewesen sei bzw. es zumindest ernsthaft für möglich gehalten habe, dass sich C._____ auf- grund ihres offensichtlich stark beeinträchtigten physischen und psychi- schen Zustands nicht gegen seine sexuellen Ansinnen zur Wehr habe set- zen können. Diesen Vorwurf erachtete die Vorinstanz als erstellt und den Tatbestand der Schändung als erfüllt. Hingegen erachtete sie den Anklagevorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung und dass der Be- schuldigte C._____ zum Widerstand unfähig gemacht habe, indem er ihr in einem alkoholischen Getränk unbemerkt Kokain verabreicht habe, um sie dann in den Folgestunden mit der noch erforderlichen körperlichen Gewalt gegen ihren Willen zu mehreren sexuellen Handlungen zu nötigen, als nicht erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. B/1.2.5 S. 37). 3.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, aus den Videoaufzeichnun- gen ergebe sich, dass C._____ im massgebenden Zeitpunkt uneinge- schränkt einsichts- und steuerungsfähig gewesen sei. Sie habe sich nie in einem Zustand befunden, in dem sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich gegen unerwünschte Avancen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 11 ff.). Zu prüfen ist damit, ob gestützt auf die Aussagen der Beteiligten, die Videoaufzeichnungen und die übrigen objektiven Beweis- mittel mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist, dass sich C._____ in einem schändungsrelevanten Zustand befand und der Beschuldigte dies erkannt und ausgenutzt hat. 3.3. Unbestritten ist, dass C._____ am 28. November 2020 zusammen mit ihrer Freundin G._____ Gast in der Bar «D._____» des Beschuldigten war und sich nach der offiziellen Schliesszeit um 23.00 Uhr weiterhin in der Lounge der Bar aufhielt (act. 929 und 949; Protokoll Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2026, S. 4). Ebenfalls unbestritten ist, dass sie sich gemeinsam mit dem Beschuldigten in der Personalgarderobe aufhielt (act. 949; Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 29). Streitig ist hingegen, was sich dort konkret ereignete und insbesondere, in welchem körperlichen und psychischen Zustand sich C._____ dabei befand.

- 13 - C._____ erklärte in ihrer ersten Einvernahme rund einen Tag nach dem Vorfall, sie habe ab dem letzten Tequila-Shot Erinnerungslücken. Sie wisse noch, dass sie sich mit dem Beschuldigten zweimal in einem kleinen Raum befunden habe. Was beim ersten Mal geschehen sei, wisse sie nicht mehr. Beim zweiten Mal habe sie sich sehr unwohl gefühlt und geweint. Der Be- schuldigte sei ihr sehr nahe gekommen, habe ihre Hand an seinen Penis geführt, und sie könne sich daran erinnern, dass sie plötzlich kein T-Shirt und keinen BH mehr getragen habe und der Beschuldigte an ihren Brüsten manipuliert und diese in den Mund genommen habe. Sie habe ihn teilweise mit den Händen weggestossen und glaube, «Stopp» gesagt zu haben (act. 929 f. und 935). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme fünf Tage nach dem Vorfall, dass sie nur geredet hätten. C._____ habe von ihren Sorgen erzählt und dass sie ihren Ex-Freund im- mer noch liebe. Sie habe ihm ihre gepiercten Brüste zeigen wollen, worauf- hin er ihr verboten habe, sich auszuziehen. Sie habe auch ihre Hand auf seinen «Schwanz» gehalten und ihn gefragt, ob er nicht motiviert sei. Auf Nachfrage erklärte er sodann, er wisse von den gepiercten Brüsten, weil sie ihm diese gezeigt habe (act. 950 f.). Diese Darstellung des Beschuldig- ten erweist sich jedenfalls teilweise als unzutreffend. Gemäss DNA-Ana- lyse konnte an der rechten Brust von C._____ DNA des Beschuldigten fest- gestellt werden (act. 641). Eine nachvollziehbare Erklärung dafür ver- mochte der Beschuldigte zunächst nicht zu geben (act. 766 und 1063). Vor Obergericht räumte er schliesslich ein, die Brüste von C._____ angefasst und womöglich auch abgeleckt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 29). Damit steht fest, dass es in der Garderobe zu sexuellen Berührungen an den Brüsten gekommen ist. Offen bleibt jedoch, unter welchen konkreten Umständen diese erfolgten und ob C._____ dabei urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war. Soweit C._____ in einer späteren Einvernahme zusätzlich erklärte, der Be- schuldigte habe ihr das Oberteil weggerissen und sie gegen die Wand ge- drückt (act. 1014), ist diese Schilderung mit Zurückhaltung zu würdigen. In der zeitnahen ersten Aussage konnte sie gerade nicht mehr angeben, wie der Beschuldigte ihr das T-Shirt ausgezogen hat. Dass sie sich eineinhalb Jahre später an ein Wegreissen konkret erinnern konnte, ohne eine Rück- kehr der Erinnerung näher zu erklären, mindert die Überzeugungskraft die- ses zusätzlichen Elements. Dass sich C._____ daran zu erinnern scheint, lässt sich aufgrund verschiedener Umstände erklären. Einerseits ist es auf- grund des Zeitablaufs ohne weiteres möglich, dass sie sich – sei es auf- grund von Selbst- und auch Fremdsuggestionen – die Geschichte für sich erklärbar zurechtgelegt hat. Andererseits sagte sie bereits an jenem Abend gegenüber dem Beschuldigten, dass sie in so einem kleinen Raum einst vergewaltigt worden sei (vgl. act. 362 Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 2.08.33.mp4»), was sie auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigte (act. 1279). Es ist denn auch möglich, dass sie aufgrund ihrer vergangenen negativen Erfahrung diese auch auf die Situation am

- 14 -

28. November 2020 übertragen hat. Sodann bestehen Videoaufnahmen vom Korridor zwischen der Tür zur Personalgarderobe und der Lounge. Darauf ist C._____ mehrmals zu erkennen, aber in keiner Aufnahme ist erkennbar, dass sie in unordentlicher Kleidung aus der Personalgarderobe kommt oder ihr Oberteil zurecht zupft. Es scheint auch auf keiner Aufnahme in irgendwelcher Weise kaputt gerissen zu sein. C._____ trug an jenem Abend ein enganliegendes, langärmliges und in die Hosen gestecktes Oberteil. Es ist schwer nachvollziehbar, wie es dem Beschuldigten gelun- gen sein soll, dieses Oberteil von C._____ gegen deren Willen auszuzie- hen, wenn er dabei nicht übermässige Gewalt angewendet hat. Schon nur das Strecken oder Verschränken der Arme würde es fast unmöglich ma- chen, solch ein Oberteil gegen den Willen der Tragendenden vollständig auszuziehen, ohne es zu zerreissen. Von besonderer Bedeutung sind die Videoaufzeichnungen für die Beurtei- lung des Zustands von C._____. In einer Aufnahme (act. 362, Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 1.23.19am.mp4») verlässt sie die Personalgarderobe und nimmt während des Gehens einen Anruf ihrer Mutter entgegen und führt anschliessend eine – soweit von aussen erkennbar – geordnete Kon- versation. Ihr Gang wirkt zwar nicht völlig sicher, aber auch nicht derart beeinträchtigt, dass auf einen schweren Ausfall der Steuerungs- oder Ab- wehrfähigkeit geschlossen werden müsste. Zwar stolpert sie über die ein- zige Stufe im Korridor, richtet sich aber ohne erkennbare Schwierigkeiten wieder auf. Sodann ist ersichtlich, dass sie gegenüber ihrer Mutter situati- onsbezogen reagiert und sie mit dem Hinweis beruhigt, sie warte lediglich auf einen bereits bestellten Uber. Auch die späteren Aufnahmen sprechen gegen eine durchgehende erheb- liche Beeinträchtigung. Auf einer weiteren Aufnahme (act. 362, Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 1.40.46am.mp4») ist ersichtlich, wie C._____ zielge- richtet von der Lounge zur Tür der Personalgarderobe geht. Rund eine halbe Minute später (act. 362, Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 1.41.11.mp4») sieht man, wie C._____ den Raum weinend verlässt. Im Hintergrund hört man die Stimme des Beschuldigten, wie er C._____ fragt, ob sie eine «Line» wolle (vgl. dazu weiter unten in Bezug auf den Kokain- konsum), was diese mit Kopfschütteln verneint. Dann begibt sie sich wieder zum Beschuldigten. Später kann man eine Interaktion zwischen dem Be- schuldigten und C._____ sehen und hören (Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 2.06.05.mp4» und Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 2.08.33.mp4»), in wel- cher der Beschuldigte C._____ an der Hand aus der Lounge führt und mit dieser in die Personalgarderobe gehen will. C._____ weigert sich jedoch und kann klar kommunizieren, dass sie nicht in den Raum gehen möchte, worauf sich der Beschuldigte C._____ nähert, ihr zuraunt «fick mich» und versucht, sie zu küssen. C._____ kann den Kussversuch ohne Probleme abwehren, indem sie einerseits akustisch ein «Nein» äussert und anderer- seits mit einer simplen Abwehrbewegung mit der Hand den Beschuldigten

- 15 - auf Distanz hält. Gemäss Anklage war diese Situation nach dem Vorfall in der Personalgarderobe und zeigt auf, dass C._____ durchaus in der Lage gewesen ist, sich gegen die Avancen des Beschuldigten zur Wehr zu set- zen, was gegen die Annahme spricht, dass ihr das zuvor im Raum nicht möglich gewesen sein soll. Unter diesen Umständen ist auch vorstellbar, dass das von C._____ geschilderte «Stopp»-Sagen dazu geführt hat, dass der Beschuldigte von ihren Brüsten abgelassen hat und sie sich danach wieder anziehen konnte. Es ist im weiteren Verlauf der Interaktion zwar er- kennbar, dass der Beschuldigte trotz der ablehnenden Haltung von C._____ erneut probiert, sich dieser zu nähern, nach der erneuten Zurück- weisung durch C._____ geht er jedoch – zunächst – etwas auf Distanz und erklärt, dass er zuvor wohl etwas falsch verstanden habe, da C._____ ihm klarmacht, dass sie zuvor nur mit ihm habe reden wollen und nichts ande- res gewollt habe. Anschliessend gelingt es dem Beschuldigten, C._____ einen Kuss zu geben, was von dieser jedoch erneut abgewehrt wird. Auch die Aufforderung des Beschuldigten, mit ihm in die Garderobe zu gehen, wird von C._____ erneut abgewehrt, indem sie verbal äussert, dass sie nicht in den Raum gehen möchte, da sie schlechte Erfahrungen darin ge- sammelt habe, in so einem Raum einst vergewaltigt worden sei und sie sich zuvor auch nicht wohl darin gefühlt habe, wobei sie betont, dass es nicht wegen dem Beschuldigten gewesen sei. Die Aufnahmen belegen damit, dass C._____ jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, ihre Ableh- nung klar auszudrücken und sich den Avancen des Beschuldigten wirksam zu widersetzen. Diese Aufnahmen erlauben zwar keinen sicheren Schluss auf ihren Zustand in jedem vorangegangenen Zeitpunkt. Sie stehen jedoch der Annahme entgegen, C._____ habe sich in der gesamten relevanten Phase in einem Zustand befunden, in welchem sie urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig gewesen wäre. Ebenso relativieren sie die These, der Beschuldigte habe einen derartigen Zustand klar erkannt und gezielt aus- genutzt. Zu prüfen bleibt, ob C._____ durch die Verabreichung von Substanzen in einen entsprechenden Zustand versetzt worden sein könnte. In der foren- sisch-toxikologischen Untersuchung wurde sowohl beim Beschuldigten als auch bei C._____ Kokain nachgewiesen (act. 189 und 253 f.). GHB konnte bei C._____ weder im Blut noch im Urin nachgewiesen werden (act. 250); auch die Haaranalyse ergab keine eindeutigen Hinweise auf die Einnahme von GHB oder entsprechenden Vorläuferstoffen (act. 244). Dass in der Bar beziehungsweise in der Personalgarderobe Kokain konsumiert wurde, er- scheint aufgrund der Aktenlage naheliegend. Die Videoaufnahmen zeigen mehrere Personen, die aus der Personalgarderobe kommen und sich an- schliessend auffällig die Nase im Spiegel betrachten (vgl. act. 362, Aufnah- men «Büro – 11-29-2020, 12.12.29.mp4», «Büro – 11-29-2020, 1.15.17.mp4» und «Büro – 11-29-2020, 2.05.33am.mp4»). Zudem fragte der Beschuldigte C._____ hörbar, ob sie eine «Line» wolle (act. 362, Auf- nahme «Büro – 11-29-2020, 1.41.11.mp4»), womit zweifellos Kokain

- 16 - gemeint war. Auch C._____ schilderte, «H._____» habe Kokain in die Per- sonalgarderobe gebracht (act. 930, 1018 und 1276). Schliesslich räumte der Beschuldigte vor Obergericht ein, an jenem Abend nebst Alkohol auch Kokain konsumiert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. Ap- ril 2026, S. 31). Demgegenüber bestritt C._____ wiederholt, freiwillig Ko- kain konsumiert zu haben (act. 935, 1019 und 1024 f.; Protokoll Berufungs- verhandlung vom 8. Juni 2026, S. 5). Aufgrund des blossen Nachweises von Kokain kann indessen weder sicher festgestellt werden, auf welche Weise die Substanz in ihren Körper gelangte, noch dass gerade der Be- schuldigte sie ihr heimlich verabreichte. Ebenso wenig ist erstellt, dass ein allfälliger Kokainkonsum bei ihr zu einem Zustand der Urteils- oder Wider- standsunfähigkeit geführt hat. Es ist sodann auch nicht vollständig auszu- schliessen, dass C._____ den Kokainkonsum aus Angst vor einer Reaktion ihrer Mutter abstreitet. Der Beschuldigte sagte nämlich aus, dass C._____ ihm erzählt habe, dass ihre Mutter ein Kontrollfreak sei (act. 950). Es ist denn auch auffällig, dass die Mutter von C._____ diese in jener Nacht mehrmals versuchte anzurufen und ihr auch Nachrichten geschrieben hat, wo sie denn bleibe (act. 330 ff.). C._____ war zu diesem Zeitpunkt zwar noch jung, jedoch mit fast 19 Jahren bereits erwachsen. Sie führte auch aus, dass sie in jener Nacht Angst gehabt habe, nach Hause zu gehen, da sie Angst vor der Reaktion ihrer Mutter gehabt habe. Diese habe es nicht gerne, wenn sie in Bars gehe (act. 1029 f.). Mithin kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass C._____ aufgrund ihrer Angst vor einer negativen Reak- tion ihrer Mutter gewisse Details ausgelassen oder für sich passend zurecht gelegt hat. Insgesamt steht damit zwar fest, dass es zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu sexuellen Annäherungen und jedenfalls zu Berührungen an deren Brüsten gekommen ist. Nicht mit dem für eine Verurteilung erforder- lichen Beweisgrad erstellt ist hingegen, dass sich C._____ dabei in einem Zustand im Sinne von Art. 191 StGB [in der damals geltenden Fassung] befunden hat, also urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war, und dass der Beschuldigte genau einen solchen Zustand ausgenutzt hat. Die vorhandenen Beweismittel, namentlich die Videoaufzeichnungen, lassen insoweit erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen. Der an- geklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 ist daher nicht erstellt, wes- halb der Beschuldigte in diesem Punkt «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die gegen den erkennba- ren Willen von C._____ unternommenen Kussversuche beziehungsweise der Kuss auf den Mund den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 1 StGB beschlagen könnten. Dies bleibt vorliegend zufolge Verjährung (vgl. Art. 109 StGB) jedoch ohne Folgen.

- 17 - 4. Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend sind die dem Beschuldigten in den Anklageziffern 1 und 2 vor- geworfenen Straftaten nicht erstellt, was zu entsprechenden Freisprüchen führt. Damit fehlt es an einer Grundlage für die von A._____ und C._____ geltend gemachten Genugtuungsforderungen. Die Zivilklagen sind daher abzuweisen. 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Anfechtung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung. Die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand blieben unangefochten. Gleiches gilt für die darauf bezogene Strafzumessung. Damit hat es sein Bewenden. Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie bei der Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte wurde am 19. Juni 2020 um 15:15 Uhr vorläufig festge- nommen und am 21. Juni 2020 um 13:50 Uhr entlassen. Am 30. November 2020 um 12:00 Uhr wurde er erneut vorläufig festgenommen und am 2. De- zember 2020 um 10:55 Uhr entlassen. Diese vorläufigen Festnahmen sind im Umfang von sechs Tagen an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377). 6. 6.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten An- träge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Sind mehrere Personen kos- tenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung insoweit, als er die mit Be- rufungserklärung beantragten Freisprüche betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Hinsichtlich der bean- tragten Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Schändung obsiegt er

- 18 - demgegenüber. Insoweit unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privat- klägerin A._____ mit ihren Anträgen auf Abweisung der Berufung, Letztere beschränkt auf Anklageziffer 1, während sich die Privatklägerin C._____ nicht mehr aktiv am Berufungsverfahren beteiligt und auch keine Anträge gestellt hat. Unter Berücksichtigung der gestellten Berufungsanträge und ihres jeweiligen Gewichts rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu je 1/5 dem Beschuldigten und der Privatklägerin A._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. 6.2.1. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ale- xander Schawalder, wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2026 aus sei- nem Amt entlassen. Er ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine eingereichte Kostennote mit insgesamt Fr. 836.15 aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten entsprechend dem Verfahren- sausgang zu 1/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.2.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für seinen frei- gewählten Verteidiger im Berufungsverfahren im Umfang von 1/5 selbst zu tragen, während seine Aufwendungen im Umfang von weiteren 1/5 durch die Privatklägerin A._____ und im Übrigen aus der Staatskasse zu entschä- digen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Wahlverteidiger des Beschuldigten hat für das Berufungsverfahren keine Kostennote eingereicht, schätzte den bisherigen Aufwand anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026 auf 35 Stunden (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 47). Angemessen erscheint für das Berufungsverfahren mit zwei Berufungsverhandlungen ein Aufwand von insgesamt 25 Stunden (Eingabe vom 13. Februar 2026 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung: 0.5 Stunden; Vorbereitung für die Be- rufungsverhandlung vom 27. April 2026 inkl. Ausfertigung des 18 Seiten umfassenden Plädoyers: 9 Stunden; Teilnahme an der Berufungsverhand- lung vom 27. April 2026 inkl. Weg und kurzer Nachbesprechung: 6.5 Stun- den; Vorbereitung für die Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2026 inkl. Ausfertigung des 3.5 Seiten umfassenden Plädoyers: 4 Stunden; Teil- nahme an der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2026 inkl. Weg: 2.5 Stun- den; Studium begründetes Urteil und Besprechung mit Klient: 1 Stunde;

- 19 - weitere notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 1 Stunde; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen: 0.5 Stunde). Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'680.00. Davon sind dem Wahlverteidiger ausgangsgemäss 3/5, d.h. Fr. 4'008.00, aus der Staats- kasse und 1/5, d.h. Fr. 1'336.00, von der Privatklägerin A._____ zu bezah- len; im Übrigen hat der Beschuldigte seine Kosten selbst zu tragen. 6.2.3. Die im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten im obergerichtlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2.4. Der am Berufungsverfahren nicht mehr aktiv als Partei teilnehmenden C._____ sind für das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden und solche wurden auch nicht geltend gemacht (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird von den Hauptanklagepunkten der mehrfachen Schändung freigesprochen; bestehen bleiben jedoch die drei Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz. Unter Berücksichtigung dieses Verfahrensausgangs rechtfer- tigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 27'557.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 6'000.00), zu 1/5, mithin im Be- trag von Fr. 5'511.55, dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'934.35 ist im Berufungsver- fahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom

10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 1/5 zu- rückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 20 - 6.5. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'567.50 wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb darauf ebenfalls nicht zurückzukommen ist. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Von einer Rückforderung dieser Entschädigung von der Privatklägerin A._____ ist ge- stützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO abzusehen. 6.6. Die Privatklägerin C._____ hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

- der Vergewaltigung (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen];

- der mehrfachen sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1 und 2) [in Rechts- kraft erwachsen];

- der mehrfachen, z.T. versuchten Schändung (Anklageziffer 1 und 2);

- der versuchten sexuellen Nötigung (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft er- wachsen];

- des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4.2) [in Rechtskraft er- wachsen];

- der Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 4.2) [in Rechtskraft erwachsen];

- der Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Art. 87 Abs. 4 AHVG (An- klageziffer 5) [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 3) [in Rechtskraft erwachsen];

- des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (An- klageziffer 4.1) [in Rechtskraft erwachsen];

- der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Ankla- geziffer 4.1) [in Rechtskraft erwachsen].

- 21 - 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 4'800.00, Probezeit 2 Jahre [in Rechtskraft erwachsen], und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt. 3.2. Die vorläufigen Festnahmen werden im Umfang von 6 Tagen auf die Geld- strafe angerechnet.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft zurückgegeben:

- Trinkgläser;

- Blechbüchse inkl. Verpackungsmaterial für Kokain. Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 5. 5.1. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 5.2. Die Zivilklage der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten und zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 der Privatklä- gerin A._____ auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

- 22 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Ver- teidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 836.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/5 zurückgefordert, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'008.00 aus- zurichten. 6.4. Die Privatklägerin A._____ wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschul- digten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'336.00 zu bezahlen. 6.5. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfah- ren selbst zu tragen. 6.6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Um- fang von Fr. 5'511.55 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genom- men. 6.7. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 24'934.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 1/5 zurück- gefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.8. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklä- gerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'567.50 auszurichten. 6.9. Die Privatklägerin C._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

- 23 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli