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SST.2025.123

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.123

Ag Strafgericht · 2026-06-08 · Deutsch AG
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Die Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz und fahrlässiger Tierquälerei (Dispositivziffer 2 des angefoch- tenen Entscheides), die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4) sowie

- 3 - gegen die Kostenverlegung (Dispositivziffern 5 und 6). Nicht angefochten und damit nicht zu überprüfen sind die Freisprüche gemäss Dispositivzif- fer 1 des angefochtenen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die der Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich grund- sätzlich auch auf das Berufungsverfahren. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; Art. 137 StPO). Das ist nicht geschehen, weshalb die bereits gewährte amtliche Verteidigung ohne Weiteres andauert, zumal kein Grund für einen Widerruf ersichtlich ist. Eine formelle Gewährung oder Bestäti- gung der amtlichen Verteidigung ist deshalb entgegen dem Antrag der Be- schuldigten in ihrer Berufungserklärung und Berufungsbegründung weder notwendig noch sinnvoll.

E. 2.1 In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz wird der Beschuldigten in Anklageziffer 1 vorgewor- fen, ca. zwischen dem 29. Juli 2022 und dem 14. September 2022 mehr- fach an unbekannter Örtlichkeit, mutmasslich im Bezirk Baden, von B._____ (separate Anklageschrift) total ca. 75 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 88.8 % (gemäss Statistik SGRM), d.h. ca. 66.6 Gramm reines Kokain erworben und in der Folge auch besessen zu haben.

E. 2.2 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Chatprotokolle sowie der Aussa- gen von B._____ als erstellt, dass die Beschuldigte insgesamt 74 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 88.8 % von B._____ erwor- ben hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.3).

E. 2.3.1 Die Beschuldigte macht in erster Linie eine Verletzung des Anklagegrund- satzes geltend. So werde aus der Anklageschrift weder ersichtlich, wie die Beschuldigte das Kokain erworben haben soll, wie oft, wo und insbeson- dere wann (Berufungsbegründung, Rz. 15).

E. 2.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Ge- genstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

- 4 - subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip be- zweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informations- funktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Ver- teidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhal- ten ihr angelastet wird (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.1; 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich wel- cher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sach- verhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2).

E. 2.3.3 Zwar ist die Anklage hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz knapp gehalten. Sie umschreibt indessen den vorgeworfenen Lebenssachverhalt noch hinreichend. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, innerhalb eines klar begrenzten Zeit- raums von knapp eineinhalb Monaten bei mehreren Gelegenheiten an nicht näher bestimmbaren Orten, mutmasslich im Bezirk Baden, von B._____ insgesamt rund 75 Gramm Kokaingemisch erworben und anschliessend besessen zu haben. Damit waren nicht nur der Tatzeitraum, sondern auch das der Beschuldigten konkret vorgeworfene Handeln mit Betäubungsmit- teln hinreichend bezeichnet. Entgegen der Beschuldigten ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Anklage mit einem Zeitfenster arbeitet. Bei wiederholten Betäubungsmittelgeschäften, die sich über eine gewisse Dauer erstrecken, lassen sich die einzelnen Übergaben oft nicht mehr auf ein exaktes Datum oder gar eine genaue Uhrzeit festlegen. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte erkennen konnte, welcher konkrete Vorwurf ge- gen sie erhoben wird, und dass sie sich sachgerecht verteidigen konnte. Dies war hier der Fall. Sie konnte sich namentlich zu den als zentrale Be- weismittel dienenden Chatnachrichten eingehend äussern (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz, Gerichtsakten [GA] act. 67 f.). Ob sich aufgrund der ver- wertbaren Beweise erstellen lässt, dass die Beschuldigte die in der Anklage genannte Menge tatsächlich erworben hat, betrifft hingegen nicht den

- 5 - Anklagegrundsatz, sondern die Beweiswürdigung. Eine Verletzung des An- klagegrundsatzes liegt nicht vor.

E. 2.4.1 In der Sache macht die Beschuldigte mit Berufung geltend, dass nebst den Chatnachrichten nur noch die Aussagen des anlässlich der erstinstanzli- chen Verhandlung als Zeugen einvernommenen B._____, welche auch nur eingeschränkt verwertbar seien, vorliegen würden. Dessen frühere Einver- nahme vom 11. November 2022 ohne Teilnahmerecht der Beschuldigten sei nicht verwertbar. Aufgrund dieser Beweislage ergebe sich weder eine Bestellung von Kokain durch die Beschuldigte noch eine spätere Übergabe des angeblich bestellten Kokains (Berufungsbegründung, Rz. 23 ff.).

E. 2.4.2 Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1). Unter anderem macht sich gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt oder erwirbt.

E. 2.4.3 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

E. 2.4.4 In der Untersuchung gegen B._____ konnte auf dessen Mobiltelefon ein Chatverlauf mit einer als «C._____» (Rufnummer aaa) abgespeicherten Person gesichert werden (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 91 ff.). Die Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei «C._____» (Koseform des Vor- namens «A._____») um sie und bei der Telefonnummer um ihre Rufnum- mer handelt (UA act. 86; Gerichtsakten [GA] act. 54 Rückseite; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2).

- 6 - Bei B._____ handelt es sich einerseits um den Ex-Freund der Beschuldig- ten (GA act. 33 und 46), andererseits dealte er im Jahr 2022 unbestritte- nermassen mit Kokain (vgl. GA act. 36 Rückseite). Er wurde u.a. für den Verkauf von 97 Gramm Kokaingemisch an die Beschuldigte im Zeitraum von ca. Ende Juni 2022 bis 15. September 2022 im abgekürzten Verfahren rechtskräftig verurteilt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Sep- tember 2023 AS.2023.11, Anklageziffer 1.1.2; GA act. 40 Rückseite). An- lässlich seiner Befragung vor Vorinstanz erklärte B._____, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er der Beschuldigten Kokain übergeben habe. Er gehe davon aus, dass es bei den Mengenangaben zumeist schon um Kokain gegangen sei, wobei er davon ausgehe, dass damit Portio- nen/Päckchen à 0.35 Gramm gemeint gewesen seien (GA act. 35 f. und 41). In Bezug auf die von der Beschuldigten gewünschten «10 Liter Milch» gehe er davon aus, dass es dabei um Milch gegangen sei (GA act. 35 Rückseite f.). Die Beschuldigte selbst verweigerte in Bezug auf den Vorwurf der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzt weitgehend die Aussage (vgl. UA act. 86 ff.; act. 103 f.; act. 108 f. und GA act. 54 Rückseite ff.). Vor Obergericht meinte sie bloss allgemein, bei Zahlenangaben müsse, wenn überhaupt, eher von Frankenbeträgen oder kleinen «Lines» ausgegangen werden; sie bezog diese Erklärung jedoch ausdrücklich nicht konkret auf die einzelnen Chats (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und 9). Sie be- stätigte zudem, im angeklagten Zeitraum Kokain konsumiert zu haben (Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Dass sich die Chatnachrichten auf Kokain beziehen, ergibt sich aus ihrem Inhalt mit hinreichender Deutlichkeit. Zudem ergeben sich aus den Chat- nachrichten konkrete Anhaltspunkte, dass es durchaus – entgegen den Aussagen von B._____ – zur Übergabe gekommen ist. So schreibt die Be- schuldigte am 27. August 2022 um 21:34 Uhr an B._____: «mach 20, 10 muss ich no Zahlen» und am 30. August 2022: «Ich bringe dir noch das Rest $ [Dollarzeichen auf einem Geldsack] vom Vortag und nehme gleich wieder für 15» (UA act. 94). Daraus wird ersichtlich, dass die Beschuldigte B._____ jeweils Geld für die Bestellungen geschuldet hat, was nur bedeu- ten kann, dass die Bestellung jeweils auch übergeben worden ist. Weiter bestehen sogar erhebliche Hinweise darauf, dass die Beschuldigte das Ko- kain mitunter nicht nur erworben und in Besitz gehabt hat, sondern damit selber gedealt hat. Am 5. August 2022 schrieb sie B._____: «Hihi, Roma hat bezahlt» (UA act. 91), am 6. August 2022 um 16:40 Uhr: «Kleine Säcki mitnehmen bitte» und wenig später am selben Abend um 22:23 Uhr: «Hey alles weg» (UA act. 92) und sodann am 9. September 2022 um 21:07 Uhr: «[…] han nüt meh und dä versaut mir ganze Geschäft» (UA act. 95). B._____ fragte am 14. September 2022 um 14:35 Uhr sodann bei der Be- schuldigten nach, ob diese «na iteckt» sei, worauf die Beschuldigte antwor- tete, dass sie noch ca. 7 Gramm habe und gerne noch «10» wolle (UA

- 7 - act. 96). Dies sind zumindest starke Hinweise darauf, dass die Beschul- digte selber auch ein «Geschäft» mit dem Kokain betrieben hat. Da jedoch lediglich der Erwerb und der Besitz von Kokain angeklagt ist, muss nicht weiter darauf eingegangen werden. Es ist jedoch aufgrund der Chatkonver- sation davon auszugehen, dass die Bestellungen jeweils auch übergeben worden sind, da die Beschuldigte teilweise gewisse Lieferungen später noch bezahlen musste und auch zweifellos im Besitz von Kokain gewesen ist. Zudem ergeben sich aus den Chatnachrichten keine Hinweise darauf, dass B._____ den Bestellungen der Beschuldigten grösstenteils nicht nachgekommen wäre, auch wenn er vor Vorinstanz ausgeführt hat, dass «das Meiste einfach im Sand verlaufen» sei (GA act. 39). Die Chatverläufe weisen auf einen eingespielten Ablauf von Bestellung, Übergabe oder Ab- holung sowie nachfolgender Bezahlung hin. Es erscheint lebensfremd, dass die Beschuldigte über Wochen hinweg wiederholt Bestellungen auf- gegeben hätte, ohne je Ware zu erhalten. Hinzu kommt, dass sich aus den Nachrichten ergibt, dass Treffen in Q._____ vereinbart oder angekündigt wurden. Insgesamt ist daher erstellt, dass die Beschuldigte im relevanten Zeitraum wiederholt Kokain von B._____ erworben und in der Folge im Be- sitz gehabt hat. Hinsichtlich der (genauen) Menge ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass gewisse Mengenangaben lediglich auf eine Erhöhung einer zuvor gemach- ten Bestellung hinweisen und bei gewissen Zahlenangaben nicht ohne Weiteres klar ist, ob es sich dabei um Gramm, Päckchen oder einen Geld- betrag handelt. Dass es sich bei den im Chat genannten (10) Liter Milch offensichtlich nicht um Milch handelte, erscheint hingegen offenkundig. Nachdem die Beschuldigte am 5. August 2022 zunächst «10 Liter Milch» bestellt hat, schrieb sie B._____ später am gleichen Tag nur noch: «Bruche dich dringend für 10 […]» (UA act. 91 f.), womit zweifelsohne keine Milch gemeint war, welche man ohnehin in jedem Laden hätte besorgen können, zumal auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigte «dringend» 10 Li- ter Milch benötigt hat. Soweit im Übrigen nicht eindeutig Gramm gemeint sind, ist zu Gunsten der Beschuldigten auf Päckchen zu 0.35 Gramm ab- zustellen. Anders verhält es sich bei der letzten Bestellung vom 14. Sep- tember 2022. Nachdem die Beschuldigte auf die Frage, wie viel sie noch habe, mit «ca 7g» antwortete und anschliessend weitere «10» verlangte (UA act. 96), ist im unmittelbaren Kontext davon auszugehen, dass auch diese letzte Angabe Gramm betroffen hat. Nach dem Gesagten ist von folgender Menge Kokaingemisch auszugehen, welche die Beschuldigte zwischen dem 29. Juli und 14. September 2022 von B._____ bezogen hat:

29. Juli 2022 15 Gramm

5. August 2022 3.5 Gramm (10[Liter] = 10 Päckchen à 0.35 Gramm)

9. August 2022 2.45 Gramm (7 [-10] = mind. 7 Päckchen à 0.35 Gramm)

- 8 -

9. August 2022 1.75 Gramm (5[Liter] = 5 Päckchen à 0.35 Gramm)

10. August 2022 3.5 Gramm (10 Päckchen à 0.35 Gramm)

19. August 2022 10.5 Gramm (30 Päckchen à 0.35 Gramm)

26. August 2022 3.5 Gramm (5 resp. erhöht auf 10[W bzw. Whisky] Päckchen à 0.35 Gramm)

27. August 2022 7 Gramm (10 resp. erhöht auf 20 Päckchen à 0.35 Gramm)

30. August 2022 5.25 Gramm (15 Päckchen à 0.35 Gramm)

31. August 2022 1.75 Gramm (5 Päckchen à 0.35 Gramm)

2. September 2022 3.15 Gramm (9 Päckchen à 0.35 Gramm)

3. September 2022 4.2 Gramm (12 Päckchen à 0.35 Gramm)

9. September 2022 7 Gramm (20 Päckchen à 0.35 Gramm) 10./11. September 2022 5.25 Gramm (10 resp. erhöht auf 15[Liter] Päckchen à 0.35 Gramm)

14. September 2022 10 Gramm Insgesamt ergibt dies 83.8 Gramm Kokaingemisch, welches die Beschul- digte zwischen dem 29. Juli und 14. September 2022 bei B._____ erwor- ben und entsprechend auch besessen hat. Der jeweilige konkrete Rein- heitsgehalt des Kokains ist unbekannt. Es liegen jedoch keine Hinweise auf besonders reines oder besonders stark gestrecktes Kokain vor, weshalb von einer jeweils mindestens durchschnittlichen Qualität ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2009 vom 16. Feb- ruar 2010 E. 1.4.3). Gemäss der Statistik der SGRM betrug der durch- schnittliche Reinheitsgehalt von Kokain Hydrochlorid im Jahr 2022 für Grössenmengen zwischen 1 bis 10 Gramm 83.1 % (Schweizerische Ge- sellschaft für Rechtsmedizin, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2022 Cocain und Heroin), womit von ca. 69.63 Gramm reinem Kokain auszuge- hen wäre, welche die Beschuldigte in einem Zeitraum von 1.5 Monaten bei B._____ erworben hat. Die Vorinstanz ist nur von ca. 65 Gramm reinem Kokain ausgegangen. Ob auf rund 65 Gramm oder auf rund 69.63 Gramm reines Kokain abzustellen ist, wirkt sich vorliegend indessen nicht entschei- dend aus. Eine qualifizierte Widerhandlung steht nicht zur Diskussion, und der Menge kommt bei der Strafzumessung keine ausschlaggebende Be- deutung zu (siehe dazu unten). Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschuldigte im genannten Zeit- raum wiederholt Kokain von B._____ erworben und anschliessend beses- sen hat. Sie hat sich damit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht und die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 3.1 Sodann wird der Beschuldigten in Anklageziffer 2 Tierquälerei vorgewor- fen. Am 13. Januar 2024 sei die Beschuldigte mit dem angeleinten Hund «D._____» auf einem Spaziergang gewesen. Als der Hund «E._____», an

- 9 - der Leine geführt durch F._____, entgegengekommen sei, habe «D._____» derart stark an der Leine gezogen, dass die Beschuldigte zu Fall gekommen sei und sich «D._____» habe losreissen können. Dieser sei zum Hund «E._____» gerannt und habe diesen durch Bisse schwer ver- letzt. Die Beschuldigte sei als Hundehalterin verpflichtet gewesen, ihren Hund so zu halten, dass dieser anderen Tieren keinen Schaden zufügen könne. Sie sei demnach dazu verpflichtet, ihren Hund jederzeit unter Auf- sicht und Kontrolle zu halten und dafür zu sorgen, dass ihr Hund – ob mit oder ohne Leine – jederzeit kontrollierbar sei. Da die Beschuldigte den Hund «D._____», nachdem sich dieser habe losreissen können, nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe, habe sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Die Gefährdung und schliesslich die Verletzung eines anderen Hundes seien aufgrund ungenügender Kontrolle durch ungenügendes Festhalten bzw. entsprechendes Rufzeichen für die Beschuldigte voraussehbar gewesen.

E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und er- kannte, dass aufgrund der Vorgeschichte des Hundes «D._____» (Verster- ben seines Herrchens, drei Tage langes Ausharren beim Verstorbenen ohne Betreuung und Verpflegung, Unterbringung in einem Tierheim, wo sie bellenden Hunden ausgesetzt gewesen sei) und des daraus erlittenen Traumas des Hundes für die Beschuldigte voraussehbar gewesen sei, dass sich der Hund anders verhalten könnte als noch vor dem Versterben seines Eigentümers. Auch sei für sie voraussehbar gewesen, dass sie «D._____» nicht würde zurückhalten können, sollte sich der Hund losreissen wollen (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.2 S. 17).

E. 3.3 Der angeklagte Sachverhalt wird von der Beschuldigten grundsätzlich an- erkannt (vgl. UA act. 125; GA act. 50 Rückseite; Berufungsbegründung Rz. 54). Sie bestreitet jedoch, ihre Sorgfaltspflichten verletzt zu haben (Be- rufungsbegründung, Rz. 55 ff.).

E. 3.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich der Tierquälerei schuldig, wer ein Tier u.a. misshandelt oder dessen Würde in anderer Weise miss- achtet. Nach Art. 26 Abs. 2 TSchG ist auch fahrlässiges Handeln strafbar. Strafbar macht sich nicht nur, wer eigenhändig eine tierquälerische Hand- lung im Sinne von Art. 26 TSchG vornimmt, sondern auch, wer z.B. einen Hund (fahrlässig) nicht unter Kontrolle hält, so dass als Folge davon – na- mentlich von Bissverletzungen – eine voraussehbare und vermeidbare Misshandlung eines anderen Tieres resultiert. Wird durch die schweren Beissverletzungen dem Tier physischer Schmerz und Schaden zugefügt, erfüllt dies den Tatbestand der Misshandlung und damit die Verletzung der tierischen Würde (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG).

- 10 - Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf- grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der geschützten Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässig- keit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 mit Hinweisen). Vorliegend konkretisieren insbesondere die Vorschriften der aargauischen Hundegesetzgebung die Sorgfaltspflichten des Hundehalters. Gemäss § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes des Kantons Aargau (HuG; SAR 393.400) sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden (lit. a) und sie müs- sen ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle halten (lit. b). Gemäss § 6 der Verordnung zum Hundegesetz des Kantons Aargau (HuV; SAR 393.411) ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (Abs. 1) und die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen möglichen Mitteln einzugreifen, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift (Abs. 2).

E. 3.5 Unbestrittenermassen führte die Beschuldigte die Hündin «D._____» wäh- rend des Spazierganges an der Leine. Mit einem starken Ruck, wobei die Beschuldigte durch den Zug an der Leine hingefallen ist, konnte sich die Hündin jedoch fortreissen und sich in der Folge in den Hund «E._____» verbeissen (UA act. 117 und 123 f.; GA act. 50 Rückseite und 51 Rück- seite). Die rund 57 Kilo schwere Beschuldigte konnte in dieser Situation die rund 50 Kilogramm schwere Hündin (Malamut-Mischling) nicht halten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). In der Folge versuchte die Beschul- digte zwar, einen Angriff der Hündin «D._____» auf den anderen Hund ab- zuwenden, indem sie dessen Halterin zugerufen hat, dass sie ihren Hund hochhalten solle. «D._____» hat aber erst dann vom anderen Hund abge- lassen, als die andere Hundehalterin ihr mit der Leine auf die Schnauze geschlagen hat (UA act. 118; GA act. 50 Rückseite; Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 5).

- 11 - Damit steht fest, dass die Beschuldigte die Hündin in der konkreten Situa- tion weder physisch unter Kontrolle halten noch nach dem Losreissen durch Zuruf wirksam stoppen konnte. Dadurch wurde es möglich, dass sich die Hündin «D._____» in den Hund «E._____» verbeissen und schwer ver- letzen konnte (vgl. UA act. 43 ff., insb. 50). Auch wenn die Beschuldigte durchgehend geltend machte, dass dieses Verhalten für «D._____» höchst untypisch gewesen und zuvor noch nie etwas vorgefallen sei (GA act. 52; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), so ist nicht entscheidend, ob ein derartiges Verhalten des Hundes zuvor schon vorgekommen war. Wer ei- nen grossen und kräftigen Hund wie «D._____» führt, hat dessen Gewicht und Kraft stets mitzuberücksichtigen und ihn so zu halten, dass er auch in einer überraschenden Situation kontrollierbar bleibt. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschuldigte gleichzeitig einen zweiten Hund führte (Proto- koll Berufungsverhandlung, S. 11). Dadurch war ihre Fähigkeit, auf ein plötzliches Ziehen oder Losreissen von «D._____» zu reagieren, erkennbar eingeschränkt. Unter diesen Umständen war die Gefahr, dass die Hündin bei einer Begegnung mit einem anderen Hund, wie es aufgrund der Örtlich- keit und Tageszeit nicht ungewöhnlich war, nicht mehr ausreichend kon- trolliert werden könnte, voraussehbar und vermeidbar. Auch ist nicht aus- sergewöhnlich, dass sich ein Hund – aus was für Gründen auch immer – in einen anderen Hund verbeissen kann. Mithin wäre die Beschuldigte gehal- ten gewesen, dafür zu sorgen, der grossen und starken Hündin «D._____» jederzeit die gebührende Aufmerksamkeit zu zeigen, um sie auch bei ruck- artigem Ziehen an der Leine halten zu können, insbesondere dann, wenn andere fremde Hunde oder Spaziergänger in der Nähe sind. Die schweren Verletzungen des Hundes «E._____» wären vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte die Hündin «D._____» so geführt hätte, dass sie diese auch bei einem abrupten Ziehen sicher unter Kontrolle behalten konnte. Indem sie dies nicht gewährleistet hat, hat sie ihre Sorgfaltspflichten ver- letzt. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG schuldig gemacht. Die Be- rufung der Beschuldigten ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

E. 4.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Be- schuldigten auferlegt.

E. 4.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'250.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.

E. 4.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Für die fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG kommt ausschliesslich eine Geldstrafe in Betracht. Für die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG ist demgegenüber entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren möglich. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2019 wurde sie wegen mehrfacher (qualifizierter) Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Hehlerei zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Zudem befand sie sich drei Tage in Haft. Kurz nach Ablauf der Probezeit wurde sie erneut einschlägig straffällig (Ablauf der dreijährigen Probezeit:

2. Juli 2022; Tatzeitraum neues Delikt: 29. Juli bis 14. September 2022). Offenbar schienen weder die bedingte Freiheitsstrafe von immerhin 18 Mo- naten noch die ausgestandene Haft von 3 Tagen eine genügend abschre- ckende Wirkung gehabt zu haben, um die Beschuldigte von erneuter De- linquenz abzuhalten. Unter diesen Umständen erscheint eine Geldstrafe

- 13 - nicht mehr angemessen und es ist für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

E. 4.4.1 Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bedroht sind, ergibt sich Fol- gendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Betäubungsmittelstrafrecht soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Folgen suchtbedingter Störun- gen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich bei der öffentlichen Gesundheit nicht um ein Individual- rechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesundheit der be- treffenden Drogenkonsumenten bewirken kann (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2). Die Beschuldigte hat insgesamt bei 15 Einzelhandlungen Kokaingemisch zwischen 1.75 Gramm und 15 Gramm von B._____ erworben und in der Folge besessen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge, entsprechend hoch ist die Gefährdung von Dritten bei einer Weiter- gabe dieses Suchtmittels. Die Beschuldigte konsumierte im Tatzeitraum selbst Kokain und erhielt eine IV-Rente, sie lebte entsprechend in finanziell engen Verhältnissen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f. und 12). Vie- les deutet darauf hin, dass zumindest ein Teil des erworbenen Kokains nicht ausschliesslich dem unmittelbaren Eigenkonsum gedient hat (siehe dazu oben). Auch wenn sie von Betäubungsmitteln abhängig war und durch den Weiterverkauf ihren Eigenkonsum finanziert haben sollte, fällt eine Strafminderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ausser Betracht, da diese Bestimmung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf qualifi- zierte Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG Anwendung findet, die Beschuldigte jedoch ausschliesslich wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG verurteilt wird. Weitere Umstände, welche ihre Ent- scheidungsfreiheit als erheblich eingeschränkt erscheinen liessen, wurden nicht schlüssig dargetan. Mithin verfügte sie trotz ihrer Drogenabhängigkeit und der finanziell angespannten Situation über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Dass sie im Tatzeitraum im Umgang mit ihrer Drogensucht legale Möglichkeiten in Anspruch genommen oder zu- mindest ernsthaft geprüft hätte, ist denn auch nicht ersichtlich. Letztlich hat

- 14 - sie sich für den aus ihrer Sicht einfachsten Weg entschieden. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzge- bung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichts- punkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist für den Erwerb der grössten Menge Kokain (15 Gramm Kokaingemisch, d.h. rund 12.4 Gramm reines Kokain, siehe oben) am 29. Juli 2022 von einem gerade noch leichten Ver- schulden und – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von sechs Monaten auszugehen. Für den weiteren Erwerb in 14 Fällen (zwischen 1.75 Gramm und 10.5 Gramm Kokaingemisch resp. 1.45 und 8.72 Gramm reines Kokain) ist

– bei isolierter Betrachtung – jeweils von einem ebenfalls leichten Verschul- den am unteren Ende (1.45 Gramm reines Kokain) bis zum mittleren Be- reich des leichten Verschuldens (8.72 Gramm) und dafür angemessenen Einzelstrafen von ½ Monat bis zu 4 Monaten auszugehen. Da sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und Ausdruck eines fort- gesetzten gleichartigen Verhaltens sind, fällt die straferhöhende Wirkung im Rahmen der Asperation begrenzt aus. Angemessen erscheint eine Er- höhung der Freiheitsstrafe um 10 Monate auf insgesamt 16 Monate.

E. 4.4.2 Hinsichtlich der Täterkomponente wirkt sich die teilweise einschlägige Vor- strafe negativ aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2): Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2019 wegen mehrfacher (qua- lifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer bedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kri- terium gemacht werden darf. Mithin darf eine Vorstrafe nicht wie ein eigen- ständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb sich die Vorstrafe nur leicht straferhöhend auswirkt. Den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Beschuldigte auch noch vor Obergericht bestritten, was zwar ihr gutes Recht ist, da sie sich nicht selbst belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen. Im Übrigen wirken sich die persönlichen Verhältnisse neutral aus. Die Be- schuldigte bezieht eine 100 %-IV-Rente, sie ist ledig und kinderlos

- 15 - (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.). Sie leidet zwar unter verschiede- nen psychischen Problemen (ADHS, bipolare Störung, Depressionen, vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist jedoch nicht auszumachen. Das Bundesgericht hat denn auch wieder- holt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhn- lichen Umständen zu bejahen ist, welche hier nicht vorliegen (vgl. etwa Ur- teil des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2). Aufgrund der Vorstrafe überwiegen die negativen Faktoren und es wäre die Freiheitsstrafe von 16 Monaten leicht zu erhöhen. Nachdem nur die Be- schuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

E. 4.4.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder teilbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB; zur Anwendbarkeit auf Art. 43 StGB siehe BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Die Voraussetzung für einen bedingten oder teilbedingten Vollzug sind vor- liegend nicht erfüllt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2019 wurde die Beschuldigte u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat die Beschuldigte etwas mehr als drei Jahre nach dieser Verurteilung begangen. Mithin müs- sen besonders günstige Umstände vorliegen, um die Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt auszusprechen. Zwar sind gewisse stabilisierende Faktoren erkennbar. Die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, dass sie momentan keine Drogen nehme und ihr Leben so weiterfahren wolle (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Allerdings war das bereits früher mehrfach der Fall und es wird sich zuerst noch weisen müssen, ob die Beschuldigte einen Umgang mit ihrer langjährigen Drogen- sucht findet, der ihr ein dauerhaft straffreies Leben ermöglicht, was in An- betracht dessen, dass sie sich in Bezug auf die ihr vorgeworfenen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz weder einsichtig noch reuig gezeigt hat, sondern diese im Gegenteil leugnet, sehr fraglich er- scheint. Mithin präsentieren sich die persönlichen Umstände zurzeit nicht nachhaltig anders als zum Zeitpunkt der Tatbegehung, so dass besonders günstige Umstände zu verneinen sind. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen.

- 16 -

E. 4.5.1 Für die fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG ist eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auszusprechen. Der Hund «E._____» wurde beim Beissvorfall durch die Hündin «D._____» massiv verletzt und musste tierärztlich behandelt werden (vgl. UA act. 43 ff.). Zwar hat er sich körperlich weitgehend erholt; gemäss seiner Halterin zeigt er seither jedoch eine gewisse Ängstlichkeit (GA act. 42 Rückseite). Die Folgen des Vorfalls sind damit nicht belanglos. Es liegt in der Natur jedes Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Er- folg, hier die Bissverletzungen von «E._____», vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Tierquälerei bereits durch den gegenüber der vorsätzlichen Tierquälerei reduzierten Strafrah- men (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit die Beschuldigte die von ihr begangene Sorg- faltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte ver- meiden können. Der Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass sie im Bewusstsein der Grösse und Kraft der von ihr – zusammen mit einem anderen Hund – ausgeführten Hündin «D._____» die ihr gemäss Hundegesetzgebung obliegenden Sorg- faltspflichten nicht beachtet hat (siehe dazu oben). Bei den in § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes genannten Pflichten handelt es sich um für die Sicher- heit von Menschen und Tiere wichtige Vorschriften. Die Beschuldigte hat diese in objektiv nicht zu bagatellisierender Weise verletzt, indem sie leicht- sinnig darauf vertraut hat, dass sich die Hündin «D._____» nicht losreissen werde, obwohl aufgrund der Örtlichkeit und Tageszeit mit anderen Perso- nen und namentlich Hunden zu rechnen war und keine Umstände ersicht- lich sind, weshalb sie die von ihr begangene Sorgfaltspflicht beim Ausfüh- ren von «D._____» nach den inneren oder äusseren Umstände nicht hätte vermeiden können. Als Folge ihrer Sorgfaltspflichtverletzung bestand nicht nur eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Hunde, sondern sie realisierte sich auch. Die Sorgfaltspflichtverletzung und das damit einher- gehende Verschulden wiegt insgesamt mittelschwer. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte vom Vorfall erkennbar betroffen war (UA act. 125; GA act. 51; vgl. das von der Beschuldigten eingereichte «Plädo- yer vor Obergericht») und gemäss ihren Aussagen ihre Versicherung die gesamten Tierarztkosten der Halterin des Hundes «E._____» übernom- men hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Mit Blick darauf, dass ein fremder Hund durch die – leicht zu vermeidende

– Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten schwer verletzt worden ist, kann die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40

- 17 - Tagessätzen, die sich im untersten Viertel des Strafrahmens befindet, unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots kann jedoch auch keine höhere Geldstrafe ausgesprochen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB fällt entgegen der Beschuldigten ausser Betracht. Weder das Verschulden noch die Tatfolgen sind als ge- ringfügig zu bezeichnen. Dass der Hund «E._____» ohne gravierende Dau- erschäden davongekommen ist, beruht nach Akten wesentlich auf einem günstigen Verlauf; die Prognose im Operationsbericht lautete noch «sehr vorsichtig bis ungünstig» (UA act. 50). Ein fehlendes Strafbedürfnis i.S. von Art. 52 StGB liegt damit nicht vor.

E. 4.5.2 Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte bezieht eine 100%ige IV-Rente von monatlich Fr. 1'588.00 sowie Ergänzungsleistungen (vgl. Beilage 1 zum Plädoyer an- lässlich der Berufungsverhandlung). Die Beschuldigte lebt damit in be- scheidenen finanziellen Verhältnissen, weshalb die Tagessatzhöhe auf den Regelmindestsatz von Fr. 30.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB) festzusetzen ist.

E. 4.5.3 Aus denselben Gründen wie bei der Freiheitsstrafe wären auch für den Auf- schub der Geldstrafe besonders günstige Umstände erforderlich, die nicht vorliegen (vgl. oben). An sich wäre die Geldstrafe daher unbedingt auszu- sprechen. Da einzig die Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht einer Verschärfung jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen. Es bleibt folglich bei der vorinstanzlich ausgefällten bedingten Geldstrafe und der Probezeit von zwei Jahren.

E. 5.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'380.40 werden der Be- schuldigten auferlegt.

E. 5.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'966.67 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]

- 22 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli

E. 5.3 Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigten dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrens- kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in ei- nem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbe- stände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachver- halte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (statt vieler:

- 20 - Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zwar vom Vorwurf der Widerhandlun- gen gegen das Hundegesetz gemäss § 19 Abs. 1 HuG AG und der Wider- handlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 TSG frei- gesprochen. Diese Vorwürfe standen jedoch in direktem Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei, wofür die Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin liegt ein einheitlicher Sachverhaltskom- plex vor, ohne dass die Strafuntersuchung in den freisprechenden Punkten zu Mehrkosten geführt hat. Mit der Vorinstanz sind der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'380.40 somit vollumfänglich aufzuerlegen.

E. 5.4 Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 9'966.67 ist mit Berufung nicht angefoch- ten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzu- kommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zurück- zufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 6 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Aargauische Hundegesetz gemäss. § 19 Abs. 1 HuG AG i.V.m. § 16 Abs. 1 HuG AG und § 21 Abs. 1 HuV AG;

- der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 TSG. 2. Die Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG;

- 21 -

- der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG. 3. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, sowie einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.123 (ST.2024.112; STA.2023.5502) Urteil vom 8. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1979, von Winterthur, […] amtlich verteidigt durch Advokatin Sandra Schultz, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Tierquälerei

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 29. April 2024 Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Tierquälerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Aargaui- sche Hundegesetz sowie Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz. Sie beantragte dafür die Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie eine Busse von Fr. 700.00. 2. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 28. November 2024 von den Vorwürfen der mehrfachen Wi- derhandlung gegen das Aargauische Hundegesetz sowie der Widerhand- lung gegen das Tierseuchengesetz frei und sprach sie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der fahrlässigen Tierquälerei schuldig. Er bestrafte sie dafür mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessät- zen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2025 beantragte die Beschuldigte, sie sei vollumfänglichen von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Am 18. August 2025 reichte die Beschuldigte vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 8. September 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Juni 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz und fahrlässiger Tierquälerei (Dispositivziffer 2 des angefoch- tenen Entscheides), die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4) sowie

- 3 - gegen die Kostenverlegung (Dispositivziffern 5 und 6). Nicht angefochten und damit nicht zu überprüfen sind die Freisprüche gemäss Dispositivzif- fer 1 des angefochtenen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die der Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich grund- sätzlich auch auf das Berufungsverfahren. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; Art. 137 StPO). Das ist nicht geschehen, weshalb die bereits gewährte amtliche Verteidigung ohne Weiteres andauert, zumal kein Grund für einen Widerruf ersichtlich ist. Eine formelle Gewährung oder Bestäti- gung der amtlichen Verteidigung ist deshalb entgegen dem Antrag der Be- schuldigten in ihrer Berufungserklärung und Berufungsbegründung weder notwendig noch sinnvoll. 2. 2.1. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz wird der Beschuldigten in Anklageziffer 1 vorgewor- fen, ca. zwischen dem 29. Juli 2022 und dem 14. September 2022 mehr- fach an unbekannter Örtlichkeit, mutmasslich im Bezirk Baden, von B._____ (separate Anklageschrift) total ca. 75 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 88.8 % (gemäss Statistik SGRM), d.h. ca. 66.6 Gramm reines Kokain erworben und in der Folge auch besessen zu haben. 2.2. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Chatprotokolle sowie der Aussa- gen von B._____ als erstellt, dass die Beschuldigte insgesamt 74 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 88.8 % von B._____ erwor- ben hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.3). 2.3. 2.3.1. Die Beschuldigte macht in erster Linie eine Verletzung des Anklagegrund- satzes geltend. So werde aus der Anklageschrift weder ersichtlich, wie die Beschuldigte das Kokain erworben haben soll, wie oft, wo und insbeson- dere wann (Berufungsbegründung, Rz. 15). 2.3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Ge- genstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

- 4 - subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip be- zweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informations- funktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Ver- teidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhal- ten ihr angelastet wird (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.1; 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich wel- cher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sach- verhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). 2.3.3. Zwar ist die Anklage hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz knapp gehalten. Sie umschreibt indessen den vorgeworfenen Lebenssachverhalt noch hinreichend. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, innerhalb eines klar begrenzten Zeit- raums von knapp eineinhalb Monaten bei mehreren Gelegenheiten an nicht näher bestimmbaren Orten, mutmasslich im Bezirk Baden, von B._____ insgesamt rund 75 Gramm Kokaingemisch erworben und anschliessend besessen zu haben. Damit waren nicht nur der Tatzeitraum, sondern auch das der Beschuldigten konkret vorgeworfene Handeln mit Betäubungsmit- teln hinreichend bezeichnet. Entgegen der Beschuldigten ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Anklage mit einem Zeitfenster arbeitet. Bei wiederholten Betäubungsmittelgeschäften, die sich über eine gewisse Dauer erstrecken, lassen sich die einzelnen Übergaben oft nicht mehr auf ein exaktes Datum oder gar eine genaue Uhrzeit festlegen. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte erkennen konnte, welcher konkrete Vorwurf ge- gen sie erhoben wird, und dass sie sich sachgerecht verteidigen konnte. Dies war hier der Fall. Sie konnte sich namentlich zu den als zentrale Be- weismittel dienenden Chatnachrichten eingehend äussern (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz, Gerichtsakten [GA] act. 67 f.). Ob sich aufgrund der ver- wertbaren Beweise erstellen lässt, dass die Beschuldigte die in der Anklage genannte Menge tatsächlich erworben hat, betrifft hingegen nicht den

- 5 - Anklagegrundsatz, sondern die Beweiswürdigung. Eine Verletzung des An- klagegrundsatzes liegt nicht vor. 2.4. 2.4.1. In der Sache macht die Beschuldigte mit Berufung geltend, dass nebst den Chatnachrichten nur noch die Aussagen des anlässlich der erstinstanzli- chen Verhandlung als Zeugen einvernommenen B._____, welche auch nur eingeschränkt verwertbar seien, vorliegen würden. Dessen frühere Einver- nahme vom 11. November 2022 ohne Teilnahmerecht der Beschuldigten sei nicht verwertbar. Aufgrund dieser Beweislage ergebe sich weder eine Bestellung von Kokain durch die Beschuldigte noch eine spätere Übergabe des angeblich bestellten Kokains (Berufungsbegründung, Rz. 23 ff.). 2.4.2. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1). Unter anderem macht sich gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt oder erwirbt. 2.4.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4.4. In der Untersuchung gegen B._____ konnte auf dessen Mobiltelefon ein Chatverlauf mit einer als «C._____» (Rufnummer aaa) abgespeicherten Person gesichert werden (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 91 ff.). Die Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei «C._____» (Koseform des Vor- namens «A._____») um sie und bei der Telefonnummer um ihre Rufnum- mer handelt (UA act. 86; Gerichtsakten [GA] act. 54 Rückseite; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2).

- 6 - Bei B._____ handelt es sich einerseits um den Ex-Freund der Beschuldig- ten (GA act. 33 und 46), andererseits dealte er im Jahr 2022 unbestritte- nermassen mit Kokain (vgl. GA act. 36 Rückseite). Er wurde u.a. für den Verkauf von 97 Gramm Kokaingemisch an die Beschuldigte im Zeitraum von ca. Ende Juni 2022 bis 15. September 2022 im abgekürzten Verfahren rechtskräftig verurteilt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Sep- tember 2023 AS.2023.11, Anklageziffer 1.1.2; GA act. 40 Rückseite). An- lässlich seiner Befragung vor Vorinstanz erklärte B._____, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er der Beschuldigten Kokain übergeben habe. Er gehe davon aus, dass es bei den Mengenangaben zumeist schon um Kokain gegangen sei, wobei er davon ausgehe, dass damit Portio- nen/Päckchen à 0.35 Gramm gemeint gewesen seien (GA act. 35 f. und 41). In Bezug auf die von der Beschuldigten gewünschten «10 Liter Milch» gehe er davon aus, dass es dabei um Milch gegangen sei (GA act. 35 Rückseite f.). Die Beschuldigte selbst verweigerte in Bezug auf den Vorwurf der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzt weitgehend die Aussage (vgl. UA act. 86 ff.; act. 103 f.; act. 108 f. und GA act. 54 Rückseite ff.). Vor Obergericht meinte sie bloss allgemein, bei Zahlenangaben müsse, wenn überhaupt, eher von Frankenbeträgen oder kleinen «Lines» ausgegangen werden; sie bezog diese Erklärung jedoch ausdrücklich nicht konkret auf die einzelnen Chats (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und 9). Sie be- stätigte zudem, im angeklagten Zeitraum Kokain konsumiert zu haben (Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Dass sich die Chatnachrichten auf Kokain beziehen, ergibt sich aus ihrem Inhalt mit hinreichender Deutlichkeit. Zudem ergeben sich aus den Chat- nachrichten konkrete Anhaltspunkte, dass es durchaus – entgegen den Aussagen von B._____ – zur Übergabe gekommen ist. So schreibt die Be- schuldigte am 27. August 2022 um 21:34 Uhr an B._____: «mach 20, 10 muss ich no Zahlen» und am 30. August 2022: «Ich bringe dir noch das Rest $ [Dollarzeichen auf einem Geldsack] vom Vortag und nehme gleich wieder für 15» (UA act. 94). Daraus wird ersichtlich, dass die Beschuldigte B._____ jeweils Geld für die Bestellungen geschuldet hat, was nur bedeu- ten kann, dass die Bestellung jeweils auch übergeben worden ist. Weiter bestehen sogar erhebliche Hinweise darauf, dass die Beschuldigte das Ko- kain mitunter nicht nur erworben und in Besitz gehabt hat, sondern damit selber gedealt hat. Am 5. August 2022 schrieb sie B._____: «Hihi, Roma hat bezahlt» (UA act. 91), am 6. August 2022 um 16:40 Uhr: «Kleine Säcki mitnehmen bitte» und wenig später am selben Abend um 22:23 Uhr: «Hey alles weg» (UA act. 92) und sodann am 9. September 2022 um 21:07 Uhr: «[…] han nüt meh und dä versaut mir ganze Geschäft» (UA act. 95). B._____ fragte am 14. September 2022 um 14:35 Uhr sodann bei der Be- schuldigten nach, ob diese «na iteckt» sei, worauf die Beschuldigte antwor- tete, dass sie noch ca. 7 Gramm habe und gerne noch «10» wolle (UA

- 7 - act. 96). Dies sind zumindest starke Hinweise darauf, dass die Beschul- digte selber auch ein «Geschäft» mit dem Kokain betrieben hat. Da jedoch lediglich der Erwerb und der Besitz von Kokain angeklagt ist, muss nicht weiter darauf eingegangen werden. Es ist jedoch aufgrund der Chatkonver- sation davon auszugehen, dass die Bestellungen jeweils auch übergeben worden sind, da die Beschuldigte teilweise gewisse Lieferungen später noch bezahlen musste und auch zweifellos im Besitz von Kokain gewesen ist. Zudem ergeben sich aus den Chatnachrichten keine Hinweise darauf, dass B._____ den Bestellungen der Beschuldigten grösstenteils nicht nachgekommen wäre, auch wenn er vor Vorinstanz ausgeführt hat, dass «das Meiste einfach im Sand verlaufen» sei (GA act. 39). Die Chatverläufe weisen auf einen eingespielten Ablauf von Bestellung, Übergabe oder Ab- holung sowie nachfolgender Bezahlung hin. Es erscheint lebensfremd, dass die Beschuldigte über Wochen hinweg wiederholt Bestellungen auf- gegeben hätte, ohne je Ware zu erhalten. Hinzu kommt, dass sich aus den Nachrichten ergibt, dass Treffen in Q._____ vereinbart oder angekündigt wurden. Insgesamt ist daher erstellt, dass die Beschuldigte im relevanten Zeitraum wiederholt Kokain von B._____ erworben und in der Folge im Be- sitz gehabt hat. Hinsichtlich der (genauen) Menge ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass gewisse Mengenangaben lediglich auf eine Erhöhung einer zuvor gemach- ten Bestellung hinweisen und bei gewissen Zahlenangaben nicht ohne Weiteres klar ist, ob es sich dabei um Gramm, Päckchen oder einen Geld- betrag handelt. Dass es sich bei den im Chat genannten (10) Liter Milch offensichtlich nicht um Milch handelte, erscheint hingegen offenkundig. Nachdem die Beschuldigte am 5. August 2022 zunächst «10 Liter Milch» bestellt hat, schrieb sie B._____ später am gleichen Tag nur noch: «Bruche dich dringend für 10 […]» (UA act. 91 f.), womit zweifelsohne keine Milch gemeint war, welche man ohnehin in jedem Laden hätte besorgen können, zumal auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigte «dringend» 10 Li- ter Milch benötigt hat. Soweit im Übrigen nicht eindeutig Gramm gemeint sind, ist zu Gunsten der Beschuldigten auf Päckchen zu 0.35 Gramm ab- zustellen. Anders verhält es sich bei der letzten Bestellung vom 14. Sep- tember 2022. Nachdem die Beschuldigte auf die Frage, wie viel sie noch habe, mit «ca 7g» antwortete und anschliessend weitere «10» verlangte (UA act. 96), ist im unmittelbaren Kontext davon auszugehen, dass auch diese letzte Angabe Gramm betroffen hat. Nach dem Gesagten ist von folgender Menge Kokaingemisch auszugehen, welche die Beschuldigte zwischen dem 29. Juli und 14. September 2022 von B._____ bezogen hat:

29. Juli 2022 15 Gramm

5. August 2022 3.5 Gramm (10[Liter] = 10 Päckchen à 0.35 Gramm)

9. August 2022 2.45 Gramm (7 [-10] = mind. 7 Päckchen à 0.35 Gramm)

- 8 -

9. August 2022 1.75 Gramm (5[Liter] = 5 Päckchen à 0.35 Gramm)

10. August 2022 3.5 Gramm (10 Päckchen à 0.35 Gramm)

19. August 2022 10.5 Gramm (30 Päckchen à 0.35 Gramm)

26. August 2022 3.5 Gramm (5 resp. erhöht auf 10[W bzw. Whisky] Päckchen à 0.35 Gramm)

27. August 2022 7 Gramm (10 resp. erhöht auf 20 Päckchen à 0.35 Gramm)

30. August 2022 5.25 Gramm (15 Päckchen à 0.35 Gramm)

31. August 2022 1.75 Gramm (5 Päckchen à 0.35 Gramm)

2. September 2022 3.15 Gramm (9 Päckchen à 0.35 Gramm)

3. September 2022 4.2 Gramm (12 Päckchen à 0.35 Gramm)

9. September 2022 7 Gramm (20 Päckchen à 0.35 Gramm) 10./11. September 2022 5.25 Gramm (10 resp. erhöht auf 15[Liter] Päckchen à 0.35 Gramm)

14. September 2022 10 Gramm Insgesamt ergibt dies 83.8 Gramm Kokaingemisch, welches die Beschul- digte zwischen dem 29. Juli und 14. September 2022 bei B._____ erwor- ben und entsprechend auch besessen hat. Der jeweilige konkrete Rein- heitsgehalt des Kokains ist unbekannt. Es liegen jedoch keine Hinweise auf besonders reines oder besonders stark gestrecktes Kokain vor, weshalb von einer jeweils mindestens durchschnittlichen Qualität ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2009 vom 16. Feb- ruar 2010 E. 1.4.3). Gemäss der Statistik der SGRM betrug der durch- schnittliche Reinheitsgehalt von Kokain Hydrochlorid im Jahr 2022 für Grössenmengen zwischen 1 bis 10 Gramm 83.1 % (Schweizerische Ge- sellschaft für Rechtsmedizin, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2022 Cocain und Heroin), womit von ca. 69.63 Gramm reinem Kokain auszuge- hen wäre, welche die Beschuldigte in einem Zeitraum von 1.5 Monaten bei B._____ erworben hat. Die Vorinstanz ist nur von ca. 65 Gramm reinem Kokain ausgegangen. Ob auf rund 65 Gramm oder auf rund 69.63 Gramm reines Kokain abzustellen ist, wirkt sich vorliegend indessen nicht entschei- dend aus. Eine qualifizierte Widerhandlung steht nicht zur Diskussion, und der Menge kommt bei der Strafzumessung keine ausschlaggebende Be- deutung zu (siehe dazu unten). Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschuldigte im genannten Zeit- raum wiederholt Kokain von B._____ erworben und anschliessend beses- sen hat. Sie hat sich damit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht und die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Sodann wird der Beschuldigten in Anklageziffer 2 Tierquälerei vorgewor- fen. Am 13. Januar 2024 sei die Beschuldigte mit dem angeleinten Hund «D._____» auf einem Spaziergang gewesen. Als der Hund «E._____», an

- 9 - der Leine geführt durch F._____, entgegengekommen sei, habe «D._____» derart stark an der Leine gezogen, dass die Beschuldigte zu Fall gekommen sei und sich «D._____» habe losreissen können. Dieser sei zum Hund «E._____» gerannt und habe diesen durch Bisse schwer ver- letzt. Die Beschuldigte sei als Hundehalterin verpflichtet gewesen, ihren Hund so zu halten, dass dieser anderen Tieren keinen Schaden zufügen könne. Sie sei demnach dazu verpflichtet, ihren Hund jederzeit unter Auf- sicht und Kontrolle zu halten und dafür zu sorgen, dass ihr Hund – ob mit oder ohne Leine – jederzeit kontrollierbar sei. Da die Beschuldigte den Hund «D._____», nachdem sich dieser habe losreissen können, nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe, habe sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Die Gefährdung und schliesslich die Verletzung eines anderen Hundes seien aufgrund ungenügender Kontrolle durch ungenügendes Festhalten bzw. entsprechendes Rufzeichen für die Beschuldigte voraussehbar gewesen. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und er- kannte, dass aufgrund der Vorgeschichte des Hundes «D._____» (Verster- ben seines Herrchens, drei Tage langes Ausharren beim Verstorbenen ohne Betreuung und Verpflegung, Unterbringung in einem Tierheim, wo sie bellenden Hunden ausgesetzt gewesen sei) und des daraus erlittenen Traumas des Hundes für die Beschuldigte voraussehbar gewesen sei, dass sich der Hund anders verhalten könnte als noch vor dem Versterben seines Eigentümers. Auch sei für sie voraussehbar gewesen, dass sie «D._____» nicht würde zurückhalten können, sollte sich der Hund losreissen wollen (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.2 S. 17). 3.3. Der angeklagte Sachverhalt wird von der Beschuldigten grundsätzlich an- erkannt (vgl. UA act. 125; GA act. 50 Rückseite; Berufungsbegründung Rz. 54). Sie bestreitet jedoch, ihre Sorgfaltspflichten verletzt zu haben (Be- rufungsbegründung, Rz. 55 ff.). 3.4. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich der Tierquälerei schuldig, wer ein Tier u.a. misshandelt oder dessen Würde in anderer Weise miss- achtet. Nach Art. 26 Abs. 2 TSchG ist auch fahrlässiges Handeln strafbar. Strafbar macht sich nicht nur, wer eigenhändig eine tierquälerische Hand- lung im Sinne von Art. 26 TSchG vornimmt, sondern auch, wer z.B. einen Hund (fahrlässig) nicht unter Kontrolle hält, so dass als Folge davon – na- mentlich von Bissverletzungen – eine voraussehbare und vermeidbare Misshandlung eines anderen Tieres resultiert. Wird durch die schweren Beissverletzungen dem Tier physischer Schmerz und Schaden zugefügt, erfüllt dies den Tatbestand der Misshandlung und damit die Verletzung der tierischen Würde (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG).

- 10 - Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf- grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der geschützten Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässig- keit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 mit Hinweisen). Vorliegend konkretisieren insbesondere die Vorschriften der aargauischen Hundegesetzgebung die Sorgfaltspflichten des Hundehalters. Gemäss § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes des Kantons Aargau (HuG; SAR 393.400) sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden (lit. a) und sie müs- sen ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle halten (lit. b). Gemäss § 6 der Verordnung zum Hundegesetz des Kantons Aargau (HuV; SAR 393.411) ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (Abs. 1) und die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen möglichen Mitteln einzugreifen, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift (Abs. 2). 3.5. Unbestrittenermassen führte die Beschuldigte die Hündin «D._____» wäh- rend des Spazierganges an der Leine. Mit einem starken Ruck, wobei die Beschuldigte durch den Zug an der Leine hingefallen ist, konnte sich die Hündin jedoch fortreissen und sich in der Folge in den Hund «E._____» verbeissen (UA act. 117 und 123 f.; GA act. 50 Rückseite und 51 Rück- seite). Die rund 57 Kilo schwere Beschuldigte konnte in dieser Situation die rund 50 Kilogramm schwere Hündin (Malamut-Mischling) nicht halten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). In der Folge versuchte die Beschul- digte zwar, einen Angriff der Hündin «D._____» auf den anderen Hund ab- zuwenden, indem sie dessen Halterin zugerufen hat, dass sie ihren Hund hochhalten solle. «D._____» hat aber erst dann vom anderen Hund abge- lassen, als die andere Hundehalterin ihr mit der Leine auf die Schnauze geschlagen hat (UA act. 118; GA act. 50 Rückseite; Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 5).

- 11 - Damit steht fest, dass die Beschuldigte die Hündin in der konkreten Situa- tion weder physisch unter Kontrolle halten noch nach dem Losreissen durch Zuruf wirksam stoppen konnte. Dadurch wurde es möglich, dass sich die Hündin «D._____» in den Hund «E._____» verbeissen und schwer ver- letzen konnte (vgl. UA act. 43 ff., insb. 50). Auch wenn die Beschuldigte durchgehend geltend machte, dass dieses Verhalten für «D._____» höchst untypisch gewesen und zuvor noch nie etwas vorgefallen sei (GA act. 52; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), so ist nicht entscheidend, ob ein derartiges Verhalten des Hundes zuvor schon vorgekommen war. Wer ei- nen grossen und kräftigen Hund wie «D._____» führt, hat dessen Gewicht und Kraft stets mitzuberücksichtigen und ihn so zu halten, dass er auch in einer überraschenden Situation kontrollierbar bleibt. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschuldigte gleichzeitig einen zweiten Hund führte (Proto- koll Berufungsverhandlung, S. 11). Dadurch war ihre Fähigkeit, auf ein plötzliches Ziehen oder Losreissen von «D._____» zu reagieren, erkennbar eingeschränkt. Unter diesen Umständen war die Gefahr, dass die Hündin bei einer Begegnung mit einem anderen Hund, wie es aufgrund der Örtlich- keit und Tageszeit nicht ungewöhnlich war, nicht mehr ausreichend kon- trolliert werden könnte, voraussehbar und vermeidbar. Auch ist nicht aus- sergewöhnlich, dass sich ein Hund – aus was für Gründen auch immer – in einen anderen Hund verbeissen kann. Mithin wäre die Beschuldigte gehal- ten gewesen, dafür zu sorgen, der grossen und starken Hündin «D._____» jederzeit die gebührende Aufmerksamkeit zu zeigen, um sie auch bei ruck- artigem Ziehen an der Leine halten zu können, insbesondere dann, wenn andere fremde Hunde oder Spaziergänger in der Nähe sind. Die schweren Verletzungen des Hundes «E._____» wären vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte die Hündin «D._____» so geführt hätte, dass sie diese auch bei einem abrupten Ziehen sicher unter Kontrolle behalten konnte. Indem sie dies nicht gewährleistet hat, hat sie ihre Sorgfaltspflichten ver- letzt. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG schuldig gemacht. Die Be- rufung der Beschuldigten ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 4. 4.1. Die Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und der fahrlässi- gen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

- 12 - von 10 Monaten und für die fahrlässige Tierquälerei zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Betreffend die fahrlässige Tierquälerei beantragt die Beschuldigte mit Be- rufung im Falle eines Schuldspruches, dass in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen sei, da sowohl die Tatfolgen wie auch das Verschulden geringfügig seien und kein Strafbedürfnis erkennbar sei (Plädoyer Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 12). Im Übrigen sei die auszusprechende Strafe – im Falle von Schuldsprüchen

– bedingt auszusprechen, da sich die Lebensumstände der Beschuldigten seit ihrer letzten Verurteilung im Jahr 2019 erheblich verändert hätten und sie einen geregelten Alltag habe. Eine unbedingte Strafe erscheine nicht notwendig, um sie vor weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Plä- doyer Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 12 f.). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Für die fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG kommt ausschliesslich eine Geldstrafe in Betracht. Für die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG ist demgegenüber entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren möglich. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2019 wurde sie wegen mehrfacher (qualifizierter) Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Hehlerei zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Zudem befand sie sich drei Tage in Haft. Kurz nach Ablauf der Probezeit wurde sie erneut einschlägig straffällig (Ablauf der dreijährigen Probezeit:

2. Juli 2022; Tatzeitraum neues Delikt: 29. Juli bis 14. September 2022). Offenbar schienen weder die bedingte Freiheitsstrafe von immerhin 18 Mo- naten noch die ausgestandene Haft von 3 Tagen eine genügend abschre- ckende Wirkung gehabt zu haben, um die Beschuldigte von erneuter De- linquenz abzuhalten. Unter diesen Umständen erscheint eine Geldstrafe

- 13 - nicht mehr angemessen und es ist für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bedroht sind, ergibt sich Fol- gendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Betäubungsmittelstrafrecht soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Folgen suchtbedingter Störun- gen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich bei der öffentlichen Gesundheit nicht um ein Individual- rechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesundheit der be- treffenden Drogenkonsumenten bewirken kann (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2). Die Beschuldigte hat insgesamt bei 15 Einzelhandlungen Kokaingemisch zwischen 1.75 Gramm und 15 Gramm von B._____ erworben und in der Folge besessen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge, entsprechend hoch ist die Gefährdung von Dritten bei einer Weiter- gabe dieses Suchtmittels. Die Beschuldigte konsumierte im Tatzeitraum selbst Kokain und erhielt eine IV-Rente, sie lebte entsprechend in finanziell engen Verhältnissen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f. und 12). Vie- les deutet darauf hin, dass zumindest ein Teil des erworbenen Kokains nicht ausschliesslich dem unmittelbaren Eigenkonsum gedient hat (siehe dazu oben). Auch wenn sie von Betäubungsmitteln abhängig war und durch den Weiterverkauf ihren Eigenkonsum finanziert haben sollte, fällt eine Strafminderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ausser Betracht, da diese Bestimmung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf qualifi- zierte Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG Anwendung findet, die Beschuldigte jedoch ausschliesslich wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG verurteilt wird. Weitere Umstände, welche ihre Ent- scheidungsfreiheit als erheblich eingeschränkt erscheinen liessen, wurden nicht schlüssig dargetan. Mithin verfügte sie trotz ihrer Drogenabhängigkeit und der finanziell angespannten Situation über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Dass sie im Tatzeitraum im Umgang mit ihrer Drogensucht legale Möglichkeiten in Anspruch genommen oder zu- mindest ernsthaft geprüft hätte, ist denn auch nicht ersichtlich. Letztlich hat

- 14 - sie sich für den aus ihrer Sicht einfachsten Weg entschieden. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzge- bung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichts- punkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist für den Erwerb der grössten Menge Kokain (15 Gramm Kokaingemisch, d.h. rund 12.4 Gramm reines Kokain, siehe oben) am 29. Juli 2022 von einem gerade noch leichten Ver- schulden und – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von sechs Monaten auszugehen. Für den weiteren Erwerb in 14 Fällen (zwischen 1.75 Gramm und 10.5 Gramm Kokaingemisch resp. 1.45 und 8.72 Gramm reines Kokain) ist

– bei isolierter Betrachtung – jeweils von einem ebenfalls leichten Verschul- den am unteren Ende (1.45 Gramm reines Kokain) bis zum mittleren Be- reich des leichten Verschuldens (8.72 Gramm) und dafür angemessenen Einzelstrafen von ½ Monat bis zu 4 Monaten auszugehen. Da sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und Ausdruck eines fort- gesetzten gleichartigen Verhaltens sind, fällt die straferhöhende Wirkung im Rahmen der Asperation begrenzt aus. Angemessen erscheint eine Er- höhung der Freiheitsstrafe um 10 Monate auf insgesamt 16 Monate. 4.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente wirkt sich die teilweise einschlägige Vor- strafe negativ aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2): Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2019 wegen mehrfacher (qua- lifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer bedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kri- terium gemacht werden darf. Mithin darf eine Vorstrafe nicht wie ein eigen- ständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb sich die Vorstrafe nur leicht straferhöhend auswirkt. Den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Beschuldigte auch noch vor Obergericht bestritten, was zwar ihr gutes Recht ist, da sie sich nicht selbst belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen. Im Übrigen wirken sich die persönlichen Verhältnisse neutral aus. Die Be- schuldigte bezieht eine 100 %-IV-Rente, sie ist ledig und kinderlos

- 15 - (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.). Sie leidet zwar unter verschiede- nen psychischen Problemen (ADHS, bipolare Störung, Depressionen, vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist jedoch nicht auszumachen. Das Bundesgericht hat denn auch wieder- holt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhn- lichen Umständen zu bejahen ist, welche hier nicht vorliegen (vgl. etwa Ur- teil des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2). Aufgrund der Vorstrafe überwiegen die negativen Faktoren und es wäre die Freiheitsstrafe von 16 Monaten leicht zu erhöhen. Nachdem nur die Be- schuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 4.4.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder teilbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB; zur Anwendbarkeit auf Art. 43 StGB siehe BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Die Voraussetzung für einen bedingten oder teilbedingten Vollzug sind vor- liegend nicht erfüllt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2019 wurde die Beschuldigte u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat die Beschuldigte etwas mehr als drei Jahre nach dieser Verurteilung begangen. Mithin müs- sen besonders günstige Umstände vorliegen, um die Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt auszusprechen. Zwar sind gewisse stabilisierende Faktoren erkennbar. Die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, dass sie momentan keine Drogen nehme und ihr Leben so weiterfahren wolle (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Allerdings war das bereits früher mehrfach der Fall und es wird sich zuerst noch weisen müssen, ob die Beschuldigte einen Umgang mit ihrer langjährigen Drogen- sucht findet, der ihr ein dauerhaft straffreies Leben ermöglicht, was in An- betracht dessen, dass sie sich in Bezug auf die ihr vorgeworfenen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz weder einsichtig noch reuig gezeigt hat, sondern diese im Gegenteil leugnet, sehr fraglich er- scheint. Mithin präsentieren sich die persönlichen Umstände zurzeit nicht nachhaltig anders als zum Zeitpunkt der Tatbegehung, so dass besonders günstige Umstände zu verneinen sind. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen.

- 16 - 4.5. 4.5.1. Für die fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG ist eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auszusprechen. Der Hund «E._____» wurde beim Beissvorfall durch die Hündin «D._____» massiv verletzt und musste tierärztlich behandelt werden (vgl. UA act. 43 ff.). Zwar hat er sich körperlich weitgehend erholt; gemäss seiner Halterin zeigt er seither jedoch eine gewisse Ängstlichkeit (GA act. 42 Rückseite). Die Folgen des Vorfalls sind damit nicht belanglos. Es liegt in der Natur jedes Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Er- folg, hier die Bissverletzungen von «E._____», vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Tierquälerei bereits durch den gegenüber der vorsätzlichen Tierquälerei reduzierten Strafrah- men (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit die Beschuldigte die von ihr begangene Sorg- faltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte ver- meiden können. Der Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass sie im Bewusstsein der Grösse und Kraft der von ihr – zusammen mit einem anderen Hund – ausgeführten Hündin «D._____» die ihr gemäss Hundegesetzgebung obliegenden Sorg- faltspflichten nicht beachtet hat (siehe dazu oben). Bei den in § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes genannten Pflichten handelt es sich um für die Sicher- heit von Menschen und Tiere wichtige Vorschriften. Die Beschuldigte hat diese in objektiv nicht zu bagatellisierender Weise verletzt, indem sie leicht- sinnig darauf vertraut hat, dass sich die Hündin «D._____» nicht losreissen werde, obwohl aufgrund der Örtlichkeit und Tageszeit mit anderen Perso- nen und namentlich Hunden zu rechnen war und keine Umstände ersicht- lich sind, weshalb sie die von ihr begangene Sorgfaltspflicht beim Ausfüh- ren von «D._____» nach den inneren oder äusseren Umstände nicht hätte vermeiden können. Als Folge ihrer Sorgfaltspflichtverletzung bestand nicht nur eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Hunde, sondern sie realisierte sich auch. Die Sorgfaltspflichtverletzung und das damit einher- gehende Verschulden wiegt insgesamt mittelschwer. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte vom Vorfall erkennbar betroffen war (UA act. 125; GA act. 51; vgl. das von der Beschuldigten eingereichte «Plädo- yer vor Obergericht») und gemäss ihren Aussagen ihre Versicherung die gesamten Tierarztkosten der Halterin des Hundes «E._____» übernom- men hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Mit Blick darauf, dass ein fremder Hund durch die – leicht zu vermeidende

– Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten schwer verletzt worden ist, kann die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40

- 17 - Tagessätzen, die sich im untersten Viertel des Strafrahmens befindet, unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots kann jedoch auch keine höhere Geldstrafe ausgesprochen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB fällt entgegen der Beschuldigten ausser Betracht. Weder das Verschulden noch die Tatfolgen sind als ge- ringfügig zu bezeichnen. Dass der Hund «E._____» ohne gravierende Dau- erschäden davongekommen ist, beruht nach Akten wesentlich auf einem günstigen Verlauf; die Prognose im Operationsbericht lautete noch «sehr vorsichtig bis ungünstig» (UA act. 50). Ein fehlendes Strafbedürfnis i.S. von Art. 52 StGB liegt damit nicht vor. 4.5.2. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte bezieht eine 100%ige IV-Rente von monatlich Fr. 1'588.00 sowie Ergänzungsleistungen (vgl. Beilage 1 zum Plädoyer an- lässlich der Berufungsverhandlung). Die Beschuldigte lebt damit in be- scheidenen finanziellen Verhältnissen, weshalb die Tagessatzhöhe auf den Regelmindestsatz von Fr. 30.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB) festzusetzen ist. 4.5.3. Aus denselben Gründen wie bei der Freiheitsstrafe wären auch für den Auf- schub der Geldstrafe besonders günstige Umstände erforderlich, die nicht vorliegen (vgl. oben). An sich wäre die Geldstrafe daher unbedingt auszu- sprechen. Da einzig die Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht einer Verschärfung jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen. Es bleibt folglich bei der vorinstanzlich ausgefällten bedingten Geldstrafe und der Probezeit von zwei Jahren. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 2.1.2). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerle- gen.

- 18 - 5.2. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädi- gungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die not- wendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstin- stanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 9'966.67 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Die sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen unter- schieden sich nicht von denen, die sich bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren gestellt haben und beschränkten sich zudem nur noch auf zwei von vier Anklagepunkte. Im Berufungsverfahren wurde zudem teilweise dasselbe wie bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Es kann deshalb nicht unbesehen auf ihre überhöhte Kostennote vom 5. Juni 2026, mit der sie einen Aufwand von 25.55 Stunden geltend macht, abgestellt werden. Nicht zu entschädigen ist der Aufwand im Zusammenhang mit den Frister- streckungsgesuchen vom 2. Juli 2025 und 4. August 2025, da es sich dabei um weitgehend standardisierte Schreiben handelt und der damit einherge- hende Administrativaufwand in erster Linie von der Rechtsvertretung selbst verursacht ist. Ebenfalls nicht zu entschädigen sind die geltend gemachten rein administrativen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Termin- findung (14. April 2026: Diverse Mailkorrespondenz mit Kanzlei). Die Kos- tennote ist entsprechend um 1.7 Stunden zu kürzen. Für die Kenntnis- nahme diverser Verfügungen (Verfügungen des Obergerichts vom 19. Au- gust 2025, vom 9. September 2025 und vom 23. April 2026 [Vorladung]) wurden insgesamt 0.8 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sehr kurzen Verfügungen um 0.5 Stunden zu kürzen ist. Nachdem die amtliche Verteidigerin bereits 10 Stunden für die vorgängige Berufungsbegründung geltend gemacht hat, erscheint der zusätzlich gel- tend gemachte Aufwand von weiteren 11 Stunden (teilweise zusammen mit Aktenstudium) für das Plädoyer viel zu hoch, zumal teilweise das genau gleiche wie in der schriftlichen Berufungsbegründung ausgeführt worden ist und die Dauer des Vortragens des Plädoyers anlässlich der Berufungsver- handlung darin nicht enthalten ist. Der angemessene Aufwand im Zusam- menhang mit dem Plädoyer nach einer bereits schriftlich eingereichten

- 19 - Berufungsbegründung beläuft sich bei den sich vorliegend noch stellenden Fragen auf 3 Stunden. Sodann werden insgesamt 2.75 Stunden für Besprechungen mit der Be- schuldigten geltend gemacht. In Anbetracht der sich stellenden Fragen und unter Berücksichtigung dessen, dass die Vorwürfe bereits vor erster In- stanz einlässlich behandelt wurden und sich der Standpunkt der Beschul- digten im Rechtsmittelverfahren nicht verändert hat, erscheint ein Aufwand für Instruktion und Information von 1.25 Stunden ausreichend. Was darüber hinausgeht, mag zwar möglicherweise im Interesse der Beschuldigten ge- legen haben, ist jedoch als nicht notwendige soziale Betreuung nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Aus dem Gesagten resul- tiert eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um weitere 1.5 Stun- den. Insgesamt ist die Kostennote somit um 11.7 Stunden zu kürzen. Hinzu kommen 3.5 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. kurzer Nachbe- sprechung sowie Studium des begründeten Urteils. Damit ist ein Aufwand von 17.35 Stunden zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT für amtliche Verteidigungen in der Regel anwend- baren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die amtliche Verteidigerin für das Beru- fungsverfahren mit gerundet Fr. 4'250.00 zu entschädigen. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung von der Beschuldigten zurück- zufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigten dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrens- kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in ei- nem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbe- stände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachver- halte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (statt vieler:

- 20 - Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zwar vom Vorwurf der Widerhandlun- gen gegen das Hundegesetz gemäss § 19 Abs. 1 HuG AG und der Wider- handlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 TSG frei- gesprochen. Diese Vorwürfe standen jedoch in direktem Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei, wofür die Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin liegt ein einheitlicher Sachverhaltskom- plex vor, ohne dass die Strafuntersuchung in den freisprechenden Punkten zu Mehrkosten geführt hat. Mit der Vorinstanz sind der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'380.40 somit vollumfänglich aufzuerlegen. 5.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 9'966.67 ist mit Berufung nicht angefoch- ten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzu- kommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zurück- zufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Aargauische Hundegesetz gemäss. § 19 Abs. 1 HuG AG i.V.m. § 16 Abs. 1 HuG AG und § 21 Abs. 1 HuV AG;

- der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 TSG. 2. Die Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG;

- 21 -

- der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG. 3. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, sowie einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Be- schuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'250.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'380.40 werden der Be- schuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'966.67 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]

- 22 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli