opencaselaw.ch

SST.2025.121

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.121

AG Strafgericht ·Berufungskammern · 2026-08-24 · Deutsch AG
Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, die Strafzumessung

- 4 - sowie die Dauer der Landesverweisung. In den übrigen Punkten (Schuld- spruch wegen Geldwäscherei, Herausgabe beschlagnahmter Vermögens- werte, Entscheide über die Zivilforderungen, Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten ge- blieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte, die ebenfalls Berufung angemeldet hat, hat mit Eingabe vom 19. Mai 2025 mitgeteilt, auf eine Berufungserklärung zu verzichten. Auch bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen ist keine Berufungserklärung eingereicht worden. Auf ihre angemeldete Berufung ist deshalb nicht ein- zutreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2 und 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 2).

E. 2 Gewerbsmässiger Betrug

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen gewerbsmässigem Betrug (Ge- hilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig ge- sprochen. Hinsichtlich der Tatbeteiligung erwog sie, die Beschuldigte habe gewusst, dass sich Bargeld in den Couverts befunden habe und habe den deliktischen Hintergrund der Geldübernahme gekannt. Sie habe jedoch keine positive Kenntnis über die genauen Modalitäten gehabt, wie die Hin- termänner vorgegangen seien bei der Anwerbung und Täuschung der ein- zelnen Betrugsopfer. Sie sei lediglich hinsichtlich des Vorgangs des Geld- abholens und Übergebens von Geldcouverts instruiert gewesen und somit der Vermögensdisposition. Sie sei weder an der Fassung des Tatent- schlusses noch an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt gewe- sen. Sie habe auch keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt, welche Be- trugsopfer ins Auge gefasst würden und wie diese angeworben sowie kon- kret getäuscht werden sollten. Sie habe keinerlei Tatherrschaft gehabt. Für die zentralen Tathandlungen seien vielmehr die unbekannt gebliebenen Auftraggeber verantwortlich. Sie sei vielmehr von Samuel engmaschig überwacht worden. Die Entlöhnung der Beschuldigten sei zudem weder an den Erfolg des Betruges noch an die Höhe des Beutewertes angeknüpft gewesen (vorinstanzliches Urteil E. 2.6).

E. 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, die Beschuldigte habe als Mittäterin gehandelt. Sie habe einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem sie durch die Vorgabe einer falschen Identität die arglistige Täu- schung durch eigene Handlungen unterstützt habe und das Bargeld in Empfang genommen und den Auftraggebern übergeben habe. Durch die Vorgabe einer falschen Identität habe sie die arglistige Täuschung durch eigene Handlungen unterstützt. Zudem sei sie am Gewinn beteiligt worden (Berufungsbegründung S. 4 ff.). Darüber hinaus habe sie vorsätzlich ge- handelt. Sie habe gewusst, dass die Geldabholungen keinen legalen

- 5 - Zweck verfolgt, zumal sie während den Kurierfahrten stets in telefonischem Kontakt mit den Auftraggebern gestanden habe, das Geld ausnahmslos bei älteren oder gar betagten Personen habe abgeholt werden müssen und sie unter verschleierter Identität aufgetreten sei (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Die Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, sie habe nur eine untergeord- nete Kurierfunktion ausgeübt. Sie sei weder an der Planung, noch an der Auswahl der Opfer oder an den Täuschungshandlungen beteiligt gewesen und habe keine Tatherrschaft gehabt. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht bloss Gehilfenschaft und nicht Mittäterschaft angenommen. Auch subjektiv habe sie die genauen Hintergründe nicht gekannt, sondern höchs- tens eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass die Gelder aus einem kriminellen Zusammenhang stammen könnten (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 20 ff.).

E. 2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird wegen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagess- ätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung]). Gewerbsmässig handelt ein Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbei- trages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- blicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbe- teiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch

- 6 - erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen ma- chen. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Hand- lungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tat- beiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Ver- brechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unter- stützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfül- lenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unter- stützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merk- male des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzel- heiten der Tat braucht er nicht zu kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie es in der Anklage geschildert und von der Vorinstanz festgehalten worden ist, zuge- tragen hat (vorinstanzliches Urteil E. II/1 und Protokoll der Berufungsver- handlung S. 20 ff.). 15 betagte Personen (H._____ [Dossier 1], geb. am tt.mm. 1938; I._____ [zwei Mal; Dossier 2], geb. am tt.mm. 1955; J._____ [Dossier 3], geb. am tt.mm. 1948; K._____ [Dossier 4], geb. am tt.mm. 1941; L._____ [Dossier 5], geb. am tt.mm. 1948; M._____ [Dossier 6], geb. am tt.mm. 1946; N._____ [Dossier 7], geb. am tt.mm. 1944; O._____ [Dossier 8], geb. am tt.mm. 1950; P._____ [Dossier 9], geb. am tt.mm. 1948; AA._____ [zwei Mal; Dossier 10], geb. am tt.mm. 1942; AB._____ [Dossier 11], geb. am tt.mm. 1931; F._____ [Dossier 12], geb. am tt.mm. 1937; AC._____ [Dos- sier 13], geb. am tt.mm. 1946; AD._____ [Dossier 14], geb. am tt.mm. 1940; G._____ [Dossier 15], geb. am tt.mm. 1947) wurden telefonisch von Per- sonen kontaktiert, die sich als Polizisten, Sicherheitsbeauftragte einer Bank und Staatsanwälte ausgegeben hatten. In der Folge wurden die betagten Opfer zum angeblichen Schutz ihres Vermögens oder zum angeblichen Zweck der Aufklärung von Straftaten (Falschgeld, Betrugsfälle, nicht

- 7 - existierende Forderungen) dazu veranlasst, bei ihrer Bank Bargeld abzu- heben, dieses nach Hause zu nehmen und in ein Couvert zu legen bzw. im Fall von P._____ Vermögensgegenstände zusammenzutragen und in ei- nen Rucksack zu packen. Unter Nennung eines vorher vereinbarten indivi- duellen Codewortes haben sie dann die Couverts bzw. den Rucksack dem Mitbeschuldigten B._____ (betreffend Dossier 1 bis 9) bzw. der Beschul- digten (betreffend Dossier 10 bis 15) übergeben (H._____ in R._____ am

30. Januar 2023 im Betrag von Fr. 18'200.00 [Dossier 1]; I._____ in S._____ am 31. Januar 2023 zwei Mal im Betrag von Fr. 15'500 und von Fr. 15'200.00 [Dossier 2]; J._____ in T._____ am 3. Februar 2023 im Be- trag von Fr. 10'000.00 [Dossier 3]; K._____ in U._____ am 7. Februar 2023 im Betrag von Fr. 19'600.00 [Dossier 4]; L._____ in V._____ am 14. Feb- ruar 2023 im Betrag von Fr. 19'700.00 [Dossier 5]; M._____ in W._____ am

28. Februar 2023 im Betrag von Fr. 15'200.00 [Dossier 6]; N._____ in X._____ am 2. März 2023 im Betrag von Fr. 15'000.00 [Dossier 7]; O._____ in Y._____ am 9. März 2023 im Betrag von Fr. 18'500.00 [Dossier 8]; P._____ in Z._____ am 10. März 2023 im Betrag von Fr. 63'763.00 [Dossier 9]; AA._____ in QQ._____ am 13. März 2023 im Betrag von Fr. 24'700.00 [Dossier 10]; F._____ in QR._____ am 14. März 2023 im Betrag von Fr. 18'000.00 [Dossier 12]; AD._____ in Q._____ am 15. März 2023 im Be- trag von Fr. 10'000.00 [Dossier 14]; G._____ in QS._____ am 15. März 2023 im Betrag von Fr. 22'400.00 [Dossier 15]). Die Deliktsumme belief sich damit hinsichtlich der Dossiers 1 bis 9 auf rund Fr. 210'000.00 und hinsichtlich der Dossiers 10, 12, 14 und 15 auf Fr. 75'100.00. In drei Fällen kam es nicht zur Übergabe (AA._____ [nach der ersten erfolgten Über- gabe] in QQ._____ am 13. März 2023 betreffend Fr. 18'700.00 [Dossier 10]; AB._____ in QT._____ am 13. März 2023 betreffend Fr. 16'800.00 [Dossier 11]; AC._____ in QU._____ am 15. März 2023 betreffend Fr. 18'700.00 [Dossier 13]; vorinstanzliches Urteil E. 2; GA act. 5 ff.; Proto- koll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 47 ff.). Ebenso erstellt und unbestritten geblieben ist, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 13. bis 15. März 2023 jeweils von einem «Samuel» kontak- tiert worden ist und dieser ihr jeweils kurz vor der Geldübergabe die Adres- sen der Geschädigten sowie das vereinbarte Codewort mitgeteilt hat, wo- rauf sich die Beschuldigte an die Tatorte begeben hat und in vier Fällen (betreffend Dossiers 10 [betreffend Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15) Couverts abgeholt und diese schliesslich einem Mann übergeben hat. In drei Fällen (Dossiers 10 [betreffend Fr. 18'700.00], 11 und 13) kam es nicht zu einer Übergabe von Couverts. Im davorliegenden Zeitraum vom 30. Januar 2023 bis zum 10. März 2023 hat der Mitbeschuldigte B._____ (Dossiers 1 bis 9) Couverts bzw. einen Rucksack abgeholt und einem Mann übergeben (vo- rinstanzliches Urteil E. 2; UA act. 1972 f.; Einvernahme vom 9. Juni 2023, UA act. 2046 f.; GA act. 5 ff.; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung S. 8 ff.; 37 ff. und S. 47 ff.).

- 8 -

E. 2.4 Die Beschuldigte bestreitet die jeweilige Erfüllung des objektiven Tatbe- stands (teilweise versuchten) Betrugs zu Recht nicht. Zum objektiven Tat- bestand hinsichtlich der vier vollendeten Betrüge gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossiers 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15) kann auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III/2). Entgegen dem Mitbeschuldigten B._____ (Berufungsbegründung des Mit- beschuldigten B._____ S. 2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19) ist es mit der Vorinstanz nicht so, dass die Arglist gefehlt oder eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorgelegen habe. Die Anrufer richteten ihr Vorgehen gezielt gegen ältere Personen und nutzten deren konkrete Situation aus. Die Geschädigten, die fortgeschrittenen Alters wa- ren, wurden telefonisch von angeblichen Polizisten, Sicherheitsbeauftrag- ten einer Bank oder Staatsanwälten kontaktiert. Ihnen wurde vorgespiegelt, ihr Vermögen sei wegen Falschgelds, Betrugsfällen oder sonstiger delikti- scher Vorgänge gefährdet oder werde im Rahmen strafrechtlicher Ermitt- lungen benötigt. In der Folge wurden sie dazu gebracht, bei ihrer Bank Bar- geld abzuheben, dieses nach Hause zu nehmen und in ein Couvert zu le- gen bzw. Vermögensgegenstände bereitzustellen, um sie unter Nennung eines vereinbarten Codeworts zu übergeben. Durch dieses jeweils aufei- nander abgestimmte Vorgehen, die Vorspiegelung von sicherheitsrelevan- ten und teilweise amtlichen Funktionen sowie die Erzeugung von zeitlichem und psychischem Druck errichtete die Täterschaft ein gezielt aufgebautes und inszeniertes Lügenkonstrukt. Die Täuschung erschöpfte sich damit nicht in einer blossen Lüge, sondern war nach ihrer konkreten Ausgestal- tung ohne Weiteres geeignet, die Geschädigten irrezuführen und zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen. Eine Leichtfertigkeit, die das betrü- gerische Verhalten in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.4). Entgegen dem Mitbeschuldigten B._____ ist dabei nicht entscheidend, ob die betroffenen Personen als «senil» erschienen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 19). Bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung ist viel- mehr der konkreten Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Perso- nen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Vorliegend wurden die mehrheitlich betagten Geschädigten telefonisch überraschend kontaktiert, mit einem professionell inszenierten Szenario konfrontiert und unter dem Eindruck an- geblich dringlicher Sicherungs- oder Ermittlungsmassnahmen dazu veran- lasst, erhebliche Vermögenswerte herauszugeben. Dabei verliehen gerade die vorgetäuschten Berufe der Anrufer deren Anweisungen besonderes Gewicht und waren geeignet, bei den Geschädigten den Eindruck zu erwe- cken, den Anweisungen Folge leisten zu müssen. Entgegen dem Mitbe- schuldigten B._____ begründet der Umstand, dass einzelne Geschädigte

- 9 - keine oder nur wenige Nachfragen stellten oder keine weiteren Abklärun- gen trafen, angesichts der gezielt geschaffenen Druck- und Ausnahmesitu- ation keine derart schwerwiegende Missachtung elementarster Vorsichts- massnahmen, dass das täuschende Verhalten der Täterschaft dahinter zu- rückträte.

E. 2.5 Die Beschuldigte handelte hinsichtlich der vollendeten Betrüge zum Nach- teil von AA._____, F._____, AD._____ sowie G._____ in den Dossiers 10 (betr. Fr. 24'700.00), 12, 14 und 15 nicht bloss als Gehilfin, sondern als Mittäterin. Der Tatbeitrag der Beschuldigten war nach dem konkreten Tatplan von we- sentlicher Bedeutung. Mit dem persönlichen Abholen der Bargeldcouverts leistete sie einen für die Tatausführung kausalen und gewichtigen Beitrag, indem dadurch die bereitgestellten Vermögenswerte in den Herrschaftsbe- reich der Täterschaft überführt wurden. Mit der täuschungsbedingten Über- gabe der Bargeldcouverts an die Beschuldigte wurden die jeweiligen Be- trüge denn auch vollendet. Die Rolle der Beschuldigten erschöpfte sich da- bei nicht in einer bloss untergeordneten Unterstützungshandlung. Die Be- schuldigte war die einzige Person aus dem Kreis der Tatbeteiligten, welche den Geschädigten persönlich gegenübertrat. Sie nannte das zuvor mit den Hintermännern vereinbarte Codewort und wies sich damit als die von den Hintermännern angekündigte Vertrauensperson aus. Damit war sie unmit- telbar in die arbeitsteilige Umsetzung des zuvor gegenüber den Geschä- digten aufgebauten Täuschungsszenarios eingebunden. Ihr Tatbeitrag war nach dem Tatplan für die erfolgreiche Umsetzung wesentlich, da die durch Täuschung zur Herausgabe veranlassten Vermögenswerte gerade durch ihre persönliche Entgegennahme erhältlich gemacht werden sollten. Dar- über hinaus führte sie die Täuschungshandlungen auch dahingehend wei- ter, als sie sich mit dem falschen Namen «Frau Lüthi» ausgab. Daran än- dert entgegen der Beschuldigten nichts, dass ihre Rolle grundsätzlich auch von einer anderen Person hätte übernommen werden können (vgl. Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 20 ff.). Die Austauschbarkeit eines Tat- beteiligten lässt die Bedeutung ihres tatsächlich geleisteten Tatbeitrags nicht entfallen; auch im Rahmen arbeitsteiliger Delinquenz können einzelne Tatbeteiligte austauschbar sein, ohne dass ihnen deshalb lediglich eine un- tergeordnete Rolle zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.2.2). Darüber hinaus steht dem nicht entge- gen, dass die Beschuldigte an der ursprünglichen Planung der Taten und der Auswahl der Geschädigten nicht beteiligt war. Da die Beschuldigte – wie nachstehend dargelegt wird – wusste, dass die Geschädigten durch täuschende Einwirkung zur Herausgabe von Bargeld bzw. Wertgegenstän- den veranlasst worden sind und Kenntnis des deliktischen Geschehens in den groben Zügen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024 vom

27. November 2024 E. 4.3), sie die ihr zugedachte Rolle aber dennoch

- 10 - übernahm und die Vermögenswerte unter Verwendung des vereinbarten Codeworts und eines falschen Namens persönlich entgegennahm, machte sie sich den Tatentschluss der übrigen Tatbeteiligten spätestens im Aus- führungsstadium zu eigen. Auch die Weisungsgebundenheit der Beschul- digten und der Umstand, dass sie während der Tatausführung mit den Hin- termännern telefonisch in Kontakt stand, schliessen ihre Tatherrschaft nicht aus. Sie sind vielmehr Ausdruck des arbeitsteiligen Vorgehens. Zu keiner anderen Beurteilung führt die der Beschuldigten in Aussicht ge- stellte Entschädigung von insgesamt Fr. 1'400.00 inklusive Spesen für die betreffende Woche (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 36; Einvernahme vom 6. November 2023, UA act. 2051.6; Einvernahme vom 23. März 2023, UA act. 1973; Einvernahme vom 13. April 2023, UA act. 2009 und 2014; Whatsappchat vom 14. März 2023 in UA act. 2008; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Zwar fiel diese im Verhältnis zu den Deliktsbeträgen eher gering aus und war von deren Höhe unabhängig. Die vergleichsweise geringe und pauschale Entschädigung ist bei der Ge- samtwürdigung mit zu berücksichtigen und weist darauf hin, dass die Be- schuldigte wirtschaftlich nicht in gleicher Weise am Taterfolg partizipieren sollte wie die Hintermänner. Sie relativiert den konkreten Beitrag der Be- schuldigten zur Tatausführung jedoch nicht in einem Ausmass, das ihre Rolle als bloss untergeordnet erscheinen liesse. Bei einer Gesamtwürdigung ist die Beschuldigte auch unter Berücksichti- gung ihrer fehlenden Beteiligung an der ursprünglichen Tatplanung, ihrer Weisungsgebundenheit und ihrer in Aussicht gestellten geringeren finanzi- ellen Entschädigung nicht als blosse Gehilfin anzusehen. Sie wirkte in Kenntnis des deliktischen Geschehens bewusst mit den Hintermännern zu- sammen und leistete in der Ausführungsphase einen für die Tatbestands- verwirklichung wesentlichen Beitrag, sodass sie als Hauptbeteiligte er- scheint. Die Beschuldigte handelte somit als Mittäterin der unbekannt ge- bliebenen Hintermänner, womit sie sich deren Tatbeiträge anrechnen las- sen muss.

E. 2.6 Aus den Tatumständen ergibt sich, dass die Beschuldigte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt hat, sich selbst zu bereichern. Nach ihren eigenen Angaben wusste die Beschuldigte bereits vor der ers- ten Abholung, dass ihr Sohn der Mitbeschuldigte B._____ als Geldabholer tätig gewesen war und damit Geld verdient hatte (Protokoll der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung S. 35). Nachdem B._____ infolge eines Spitalau- fenthalts die Abholungen nicht mehr selbst ausführen konnte, vermittelte er die Beschuldigte als Ersatzabholerin an Samuel und stellte ihr für die Auf- träge sein Fahrzeug zur Verfügung (Einvernahme von B._____ vom 2. Juni 2023, UA act. 1833; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 22

- 11 -

f. und 34 f.). Die Beschuldigte wurde von B._____ darüber instruiert, dass sie Umschläge abholen müsse (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptver- handlung S. 34). Dass er ihr darüber hinaus nichts Näheres mitgeteilt ha- ben will, erscheint nicht glaubhaft. Dagegen spricht namentlich, dass der Mitbeschuldigte B._____ der Beschuldigten sogar diejenigen Münzen über- liess, die er anlässlich seiner letzten Abholung aus dem Rucksack von P._____ behalten hatte, und er sie kurz darauf per Whatsapp um ein Foto dieser Münzen bat (Whatsappchat vom 10. März 2023, UA act. 1128). Da- mit einhergehend wusste die Beschuldigte auch, dass der Mitbeschuldigte B._____ Wertgegenstände einer ihm unbekannten Person für sich behal- ten hat. Dies zeigt, dass die Beschuldigte in die Art der von ihrem Sohn ausgeführten Aufträge und das damit einhergehende deliktische Handeln eingeweiht war. In dieses Bild passt auch, dass B._____ ihre Telefonnum- mer an Samuel weitergab, ohne sie vorgängig um Erlaubnis zu fragen (Pro- tokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 35). Wäre die Beschul- digte ahnungslos gewesen, hätte es ferngelegen, sie ohne vorgängige Ab- sprache als Ersatzabholerin zu vermitteln. Damit einhergehend gab die Be- schuldigte gegenüber Samuel bei der ersten Kontaktaufnahme an, dass sie Bescheid wisse (WhatsApp-Chat vom 13. März 2023, UA act. 1130). Dar- aus ergibt sich, dass die Beschuldigte bereits vor ihrem ersten Einsatz in den groben Zügen Kenntnis vom deliktischen Geschehen hatte. Spätes- tens mit den konkreten Instruktionen vor der ersten Abholung war dies je- doch offensichtlich. So fragte Samuel sie am 13. März 2023 um 9:36 Uhr, ob sie bereit wäre, falls etwas reinkommt, was sie bejahte (WhatsApp-Chat vom 13. März 2023, UA act. 1130). Kurz darauf wies er sie an, nach QT._____ zu fahren, nicht direkt vor der Türe zu parkieren, sondern in ei- niger Distanz, sodass sie noch zwei bis drei Minuten zu Fuss gehen müsse (WhatsApp-Chat vom 13. März 2023, UA act. 1997). Zudem teilte er ihr mit, den betreffenden Personen sei angekündigt worden, dass «Frau Lüthi» vorbeikommen und vor der Übergabe ein Codewort nennen werde. Die Be- schuldigte trat denn auch unter diesem falschen schweizerischen Namen auf und nannte das Codewort, worauf ihr die Geschädigten die bereitgeleg- ten Couverts übergaben (Einvernahme der Beschuldigten vom 23. März 2023, UA act. 1972; Einvernahme der Beschuldigten vom 9. Juni 2023, UA act. 2046). Anschliessend übergab sie die Couverts an einem von Samuel bezeichneten Ort jeweils einem ihr unbekannten Mann. Für die Abholungen wurde ihr jeweils eine Entschädigung in Aussicht gestellt (Protokoll der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung S. 36; Einvernahmen vom 23. März 2023,

13. April 2023 und 6. November 2023, UA act. 1970, 2009, 2014 und 2051.6). Aufgrund der Informationen, die die Beschuldigte von ihrem Sohn erhalten hat, bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass die Beschuldigte zu- mindest in den groben Zügen Kenntnis vom deliktischen Geschehen hatte. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die – im Rahmen der ersten sowie der folgenden vergleichbaren Tatbegehungen – kurzfristige Beauftragung,

- 12 - bei ihr unbekannten betagten Personen Couverts mit Bargeld abzuholen, die Anweisung einen falschen schweizerischen Namen zu verwenden und ein Codewort mitzuteilen, die Vermögenswerte anschliessend an eine ihr ebenfalls unbekannte Person auszuhändigen, die Weisung, nicht direkt vor dem Haus zu parkieren, das Wissen darum, dass ihr Sohn zuvor mit gleich- artigen Abholungen Geld verdient hatte, sowie das Fehlen eines geregelten Arbeits- oder Auftragsverhältnisses. Sie wusste jedenfalls, dass die von ihr aufgesuchten Personen durch täuschende Einwirkung dazu veranlasst worden waren, Bargeld herauszugeben. Nicht erforderlich ist, dass die Be- schuldigte Kenntnis aller konkreten einzelnen Täuschungshandlungen ge- habt hat. Aufgrund ihrer Kenntnis des deliktischen Geschehens in den gro- ben Zügen hielt es die Beschuldigte zumindest für möglich, dass die auf- gesuchten Personen durch eine arglistige Täuschung einem Irrtum unter- lagen, aufgrund dessen sie Vermögenswerte herausgaben und dadurch an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Indem sie die Vermögenswerte den- noch entgegennahm und gegen in Aussicht gestelltes Entgelt an weitere Beteiligte weiterleitete, nahm sie die Verwirklichung der Betrüge zumindest in Kauf. Zugleich verfolgte sie eine eigene unrechtmässige Bereicherungs- absicht, da ihre Mitwirkung auf die Erlangung einer Bezahlung für die ein- zelnen Abholungen gerichtet war. Nicht glaubhaft ist die Darstellung der Beschuldigten, sie habe nicht ge- wusst, dass sich Bargeld in den Couverts befand. Sie wusste, dass ihr Sohn als Geldabholer tätig gewesen war (Protokoll der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung S. 22) und er sie als Geldabholerin an Samuel vermittelt hat (Einvernahme von B._____ vom 2. Juni 2023, UA act. 1833). Ihre Aussa- gen zu Alternativerklärungen sind denn auch widersprüchlich und damit un- glaubhaft. So gab sie zuerst an, davon ausgegangen zu sein, dass sich Mietverträge in den Umschlägen befänden. Samuel habe ihr gesagt, dass er online Immobilien verkaufe (Einvernahme vom 23. März 2023, UA act. 1973). Später sagte sie, dass es sich um Unterlagen im Zusammen- hang mit Bitcoins gehandelt habe (Einvernahme vom 6. November 2023, UA act. 2051.7). Dies vermag nicht zu überzeugen. Es wäre denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb in diesen Fällen mit falschem Namen, Codewort und ohne jede Quittung für die Geldübergabe gearbeitet würde. Darüber hinaus musste der Beschuldigten klar sein, dass sich hohe Bar- geldbeträge in den Couverts befanden, zumal sich andernfalls ein solcher Aufwand zur Geldabholung nicht gelohnt hätte und im Übrigen ein mit meh- reren tausend Franken gefülltes Couvert – etwa jenes von AA._____ über Fr. 24'700.00 – selbst bei grossen Noten ein spürbares Gewicht und eine entsprechende Beschaffenheit aufweist.

E. 2.7 Hinsichtlich der vorgeworfenen versuchten Betrüge zum Nachteil von AA._____ (betr. Fr. 18'700.00), AB._____ und AC._____ (Dossiers 10, 11 und 13) ergibt sich Folgendes:

- 13 - Hinsichtlich Dossier 10 ergibt sich kein Verhalten der Beschuldigten, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von AA._____ (betr. Fr. 18'700.00) mindestens im Sinne von Art. 25 StGB ge- fördert hätte. Nachdem AA._____ der Beschuldigten ein Couvert über Fr. 24'700.00 übergeben hat (vgl. oben), wurde AA._____ erneut von den Hintermännern kontaktiert, die sie aufforderten, nochmals Bargeld abzuhe- ben. Dieser Aufforderung wollte AA._____ nachkommen. Die Auszahlung von Fr. 18'700.00 misslang jedoch, weil eine Bankangestellte den Betrug erkannte und die Polizei eingeschaltet hat. Die Beschuldigte hatte jedoch – gemäss ihren schlüssigen diesbezüglichen Aussagen – keine Kenntnis vom genannten Versuch (Einvernahme vom 9. Juni 2023, UA act. 2046, wonach sie nichts davon wisse. Sie sei nicht mehr dort gewesen, ansons- ten hätte etwas in den Whatsappchats gestanden). Sie hat damit noch nicht mit der Ausführung einer tatbestandsmässigen Handlung begonnen. Für diese Tatbegehung hat sie denn auch keine Entschädigung erwartet. Damit hat sie im Übrigen auch nicht den versuchten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB gefördert und die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Die Be- schuldigte ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier 10 betr. Fr. 18'700.00) von Schuld und Strafe freizusprechen. Hinsichtlich Dossier 11 ergibt sich kein Verhalten der Beschuldigten, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von AB._____ mindestens im Sinne von Art. 25 StGB gefördert hätte. AB._____ hat zwar Fr. 16'800.00 abgehoben und nach Hause genommen. Während des Wartens auf die Abholerin kamen bei AB._____ jedoch Zweifel auf, weshalb sie mit ihrem Mobiltelefon Kontakt zur Polizei aufnahm. Die Hin- termänner bekamen das Telefonat mit (Polizeirapport vom 31. März 2023, UA act. 1171 ff.). Samuel teilte der Beschuldigten – nachdem diese ihr Fahrzeug in der Nähe von AB._____ parkiert hatte – mit, dass sie wieder umdrehen könne (Einvernahme vom 13. April 2023, UA act. 2014; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 39). Die Beschuldigte hat sich zwar mit dem Auto des Mitbeschuldigten B._____ auf den Weg gemacht. Sie ist aber weder aus dem Fahrzeug ausgestiegen, noch hat sie bei AB._____ geklingelt (Einvernahme der Beschuldigten vom 13. April 2023, UA act. 2014). Sie hat damit noch nicht mit der Ausführung einer tatbe- standsmässigen Handlung begonnen. Ihre Handlung beschränkte sich auf das Unterwegssein und die Ausführungsbereitschaft. Damit hat sie im Üb- rigen auch nicht den versuchten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB geför- dert und die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier 11) von Schuld und Strafe freizusprechen. Hinsichtlich Dossier 13 ergibt sich kein Verhalten der Beschuldigten, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von AC._____ mindestens im Sinne von Art. 25 StGB gefördert hätte.

- 14 - AC._____ wollte auf Aufforderung der Hintermänner bei der Bank eine Aus- zahlung von Fr. 18'700.00 tätigen. Die Auszahlung misslang jedoch, weil ein Bankangestellter den Betrug erkannte und sie darauf hingewiesen hat (Polizeirapport vom 21. März 2023, UA act. 1342 ff.). Samuel teilte der Be- schuldigten ursprünglich die Adresse von AC._____ in QU._____ mit, wo- raufhin sie mit dem Auto ihres Sohnes losgefahren ist. Nachdem der Be- trugsversuch abgebrochen wurde, sagte er der Beschuldigten, dass er ihr die falsche Adresse gegeben hätte. Sie müsse nach Q._____ (zu AD._____) fahren (Einvernahme von A._____ vom 23. März 2023, UA act. 1970; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 39). Die Be- schuldigte hat sich zwar mit dem Auto des Mitbeschuldigten B._____ auf den Weg nach QU._____ gemacht. Sie hat damit noch nicht mit der Aus- führung einer tatbestandsmässigen Handlung begonnen. Ihre Handlung beschränkte sich auf das Unterwegssein und die Ausführungsbereitschaft. Damit hat sie im Übrigen auch nicht den versuchten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB gefördert und die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier

13) von Schuld und Strafe freizusprechen.

E. 2.8 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III/2.7). Hinsichtlich der Höhe des erwarteten Entgelts ist festzuhalten, dass das von der Beschuldigten erwartete Entgelt von Fr. 1'400.00 für die betref- fende Woche auch Sachverhalte umfasste, die den vorliegend mit Frei- spruch endenden Vorwürfen in den Dossiers 11 und 13 zuzuordnen sind (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 36, wonach sie Fr. 1'000.00 für die Aufträge hätte erhalten sollen. Dann habe sie zwei Mal zurückkehren müssen, weil es nicht zustande gekommen sei. Das wären dann Fr. 200.00 gewesen, also Fr. 1'400.00; Einvernahme vom 6. Novem- ber 2023, UA act. 2051.6, wonach sie Fr. 1'400.00 für eine Woche hätte erhalten sollen). Dies schliesst die Berücksichtigung dieses Betrags indes- sen nicht aus, zumal für die Beurteilung, ob die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausgeübt wird, auf die gesamte nach der Vorstellung der Täterin geplante und auf Erwerb gerichtete Tätigkeit abzustellen ist. Mass- geblich ist mithin nicht, in welchem Umfang sich die einzelnen beabsichtig- ten Taten nachträglich als strafbar erweisen oder zu einer Verurteilung füh- ren, sondern welches deliktische Erwerbskonzept sich aus der Anzahl der übernommenen Aufträge, der dafür eingesetzten Zeit, der Erwartung regel- mässiger Entschädigung und der damit angestrebten Einnahmequelle ergibt. Dass einzelne Fahrten infolge äusserer Umstände nicht zur Über- gabe von Bargeld und damit nicht zu einer strafbaren Tatbegehung führten, ändert nichts daran, dass die Beschuldigte auch insoweit mit einer

- 15 - Entschädigung rechnete und ihre Tätigkeit insgesamt auf wiederholte Ein- nahmeerzielung ausgerichtet war.

E. 2.9 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (Dossiers 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und

15) schuldig gemacht. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betref- fend Dossier 10 (betreffend Fr. 18'700.00), 11 und 13 ist sie freizusprechen.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte – für die Schuldsprüche des gewerbs- mässigen Betrugs (Gehilfenschaft) sowie der Geldwäscherei – zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, total Fr. 1'800.00, Probezeit jeweils 2 Jahre, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine unbedingte Freiheits- strafe von 3 ½ Jahren.

E. 3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.3 Die Beschuldigte hat die Straftaten im März 2023 begangen und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen. Der revidierte Art. 146 Abs. 2 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, während nach dannzumal geltendem Recht auch eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen möglich gewesen wäre (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Mithin erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum

30. Juni 2023 geltenden Fassung] sowie die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sehen alternativ Geldstrafen oder Freiheitsstrafen vor. Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der einzelnen

- 16 - tatbestandsmässigen Handlungen aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage.

E. 3.4.1 Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzuset- zen. Es handelt sich dabei um den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sieht als Sanktion eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor (Art. 146 Abs. 2 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs be- zweckt den Schutz des Vermögens (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Be- wertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Ein- schätzung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom

2. April 2016 E. 1.4.3). Die Beschuldigte hat als Mittäter dazu beigetragen, dass im Zeitraum vom

13. bis 15. März 2023 vier Mal Personen arglistig getäuscht wurden, wodurch sie um insgesamt rund Fr. 75'100.00 geschädigt wurden. Diese Deliktssumme entspricht mehr als dem Zehnfachen des im Jahr 2021 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'700.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statis- tik vom 27. November 2023) und ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsummen auch im Rahmen der qualifizierten Be- gehungsform der Gewerbsmässigkeit nicht unerheblich. Entsprechend ist der monetäre Taterfolg als noch knapp leicht bis mittelschwer einzuordnen. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte als Mittäterin an einer Betrugsserie zum Nach- teil betagter Personen beteiligte. Ihr effektiver Tatbeitrag war dabei nicht bloss von untergeordneter Natur. Sie war es, die zu den Betrugsopfern nach Hause fuhr, ihnen ein zuvor vereinbartes Codewort nannte, sich unter falschem schweizerischem Namen vorstellte und die Vermögenswerte ent- gegennahm. Damit war sie in das Täuschungsszenario eingebunden, führte die Täuschungshandlungen weiter und leistete in der Ausführungs- phase einen für die Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Beitrag. Dazu erwartete sie einen Betrag von Fr. 1'400.00 zu erhalten, was eine ver- gleichsweise geringe und pauschale Entschädigung darstellt. Ihr Tatbeitrag blieb hinsichtlich seines Gewichts hinter jenem der unbekannten Hinter- männer zurück. Die Beschuldigte war weder an der Tatplanung und damit

- 17 - einhergehenden Auswahl der Opfer noch an der Initiierung der einzelnen Taten beteiligt und nahm zumindest die vorgängigen telefonischen Täu- schungshandlungen gegenüber den Geschädigten nicht selber vor. Zudem agierte sie weisungsgebunden. Ihr kam damit innerhalb des arbeitsteiligen Vorgehens eine gegenüber den Hintermännern weniger gewichtige Rolle zu. Insgesamt ging die konkrete Art und Weise ihrer Tatbegehung nicht wesentlich über das hinaus, was bereits durch die Erfüllung des qualifizier- ten Betrugstatbestands erfasst wird. Die Art und Weise der Tatbegehung wirkt sich insgesamt neutral aus. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- ten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschul- densmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das die Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat. Sie war im Tatzeitpunkt bei der Firma AE._____ in QV._____ in einem 100% Arbeitspensum angestellt und verdiente rund Euro 1'470.00 monatlich (UA act. 117). Zwar hatte sie auch zahlreiche Schulden. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte in fi- nanzieller Bedrängnis gewesen wäre. Eine von der Beschuldigten subjektiv als aussichtslos empfundene Drucksituation ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie den aus ihrer Sicht vermeintlich leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das für sie fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschul- densgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass die Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist je- dem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbe- standsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieser Um- stand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenser- höhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand des gewerbs- mässigen Betrugs erfassten Handlungen insgesamt von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe angemessenen Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zuzüg- lich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) auszugehen.

E. 3.4.2 Die Einsatzstrafe ist für die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

- 18 - Zwar ging die Vorinstanz in ihren Erwägungen von drei Geldwäscherei- handlungen aus, die sie infolge des gesamten Deliktbetrages von Fr. 75'100.00 als qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB würdigte. Nachdem die Vorinstanz die Beschuldigte im Dispositiv je- doch der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen hat, damit einhergehend auch keinen mehrfachen Schuldspruch aus- gefällt hat und dies nicht angefochten wurde, bleibt es bei diesem einfachen und nicht qualifizierten Schuldspruch. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Strafzumessung der Schuldspruch gesamthaft zu würdigen und dafür eine Einzelstrafe festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Indivi- dualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB,

2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Die Beschuldigte hat in einem Zeitraum von wenigen Tagen jeweils im An- schluss an die Betrugshandlungen Bargeld an weitere Tatbeteiligte auf de- ren Anweisung hin übergeben und damit die Auffindung und Einziehung von insgesamt Fr. 75'100.00 erschwert. Zugleich erschwerte ihr Vorgehen den durch die Vortaten geschädigten Personen den Zugriff auf die ihnen entzogenen Vermögenswerte. Die Deliktssumme übersteigt vorliegend die Schwelle für die Annahme eines qualifizierten Tatbestandes notwendigen erheblichen Gewinns von Fr. 10'000.00. Mithin geht die Höhe des Delikt- betrags über das hinaus, was es diesbezüglich für die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands braucht. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen im Rahmen des (nicht qualifizierten) Tatbestandes nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist von einem vergleichsweise mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Handelns der Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Al- lerdings wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, verschuldenserhöhend aus (vgl. hierzu oben). Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Geldwäschereihandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von ei- nem mittelschweren Verschulden und einer dafür in Relation zum

- 19 - Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angemesse- nen Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Einbe- zug der Tatsache, dass die gewaschenen Vermögenswerte ausnahmslos aus den in Mittäterschaft begangenen Betrügen herrührten und die Geld- wäschereihandlungen unmittelbar an diese anschlossen, mithin ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang dazu bestand, ist der Gesamt- schuldbeitrag als entsprechend geringer zu veranschlagen. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 2 Jahre und 4 Monate zu erhöhen.

E. 3.4.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 20. Februar 2013 wegen Veruntreuung und Betrugs zu einer be- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom

16. August 2013 wegen Missbrauch von Ausweisen und Schildern zu einer teilbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Sie ist damit mehr- fache und teilweise einschlägig vorbestraft, was sich – auch unter Berück- sichtigung dessen, dass die Vorstrafen bereits weit zurückliegen – leicht verschuldenserhöhend auswirkt, hat sie doch keine Lehren daraus gezo- gen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Beschuldigte hat sich von Beginn weg geständig gezeigt. Ein Leugnen wäre jedoch aufgrund der erdrückenden Beweislage weitgehend zwecklos gewesen. Zugunsten der Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie aufrichtige Reue gezeigt hat und Einsicht in das begangene Unrecht erkennen lässt. Das wirkt sich vor diesem Hintergrund leicht strafmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen der Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Sie ist ledig und wohnt alleine. Insbesondere liegen auch keine für die An- nahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Beschuldigte leidet zwar an verschiede- nen gesundheitlichen Beschwerden insbesondere […] (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 18). Aus diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergibt sich indessen keine derart aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit, dass sie bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Eine solche wird von der Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht.

- 20 - Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von 3 Mo- naten strafmindernd zu berücksichtigen, woraus eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat resultiert.

E. 3.4.4 Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Nachdem die Beschuldigte am 15. März 2023 verhaftet wurde, hat die Staatsanwaltschaft am 16. November 2023 Anklage erhoben. Die erstin- stanzliche Hauptverhandlung fand am 24. September 2024 statt. Das be- gründete Urteil wurde der Beschuldigten schliesslich am 3. Mai 2025 zuge- stellt. Nach der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung am 24. August 2026 statt, nachdem die auf den 6. Mai 2026 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund einer schweren Erkrankung ihres amtlichen Verteidigers verschoben werden musste. Nachdem das erstinstanzliche Verfahren mit Blick auf die Zeitdauer zwi- schen Anklageerhebung und Hauptverhandlung sowie die Begründungs- zeit (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO) hinsichtlich des nicht komplexen Sachver- halts zu lange gedauert hat und auch das Berufungsverfahren – wenn auch aufgrund einer notwendigen Verschiebung der Berufungsverhandlung – länger gedauert hat (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO), ist festzuhalten, dass eine nicht mehr bloss leichte, jedoch auch keine schwere Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorliegt. Es rechtfertigt sich diese im Urteilsdispositiv festzustellen und mit einer Strafreduktion von 1 Monat Rechnung zu tragen.

E. 3.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe auf, so legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist bedingt auszusprechen. Die Beschuldigte ist zwar teilweise einschlägig vorbestraft, die Vorstrafen datieren jedoch aus dem Jahr 2013 und wurden mit tiefen Geldstrafen geahndet (vgl. oben). Vor die- sem Hintergrund bestehen keine ganz erheblichen Bedenken an ihrer Le- galbewährung im Sinne einer höchst ungewissen Prognose, die einen un- bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig machen würde. Ihr ist so- mit der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den mit Blick auf die Vorstrafen verbleibenden Bedenken an ihrer Legalbewährung

- 21 - ist jedoch neben der auszusprechenden Verbindungsbusse (siehe nach- stehend) mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 3.6 Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu füh- ren. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftli- chen Verhältnisse der derzeit arbeitslosen Beschuldigten, die von der Un- terstützung des Staates lebt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18), sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbin- dungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sank- tion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombi- niert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 1'300.00 fest- zusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 13 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 3.7 Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.

E. 3.8 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 87 Tagen (vom 15. März 2023 bis am 9. Juni 2023) ist ihr auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377 E. 2).

E. 4 Landesverweisung Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Anordnung der Landesverweisung ist im Berufungsverfahren unange- fochten geblieben, worauf nicht zurückzukommen ist. Die Staatsanwalt- schaft beantragt mit Berufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverwei- sung auf 10 Jahre. Die Beschuldigte hat mit dem gewerbsmässigen Betrug eine Katalogtat ge- mäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen. Auch wenn dabei nicht höchst- persönliche Rechtsgüter wie Leib oder sexuelle Integrität betroffen sind, ist das geschützte Vermögen nicht zu bagatellisieren. Die Beschuldigte wirkte während mehrerer Tage an vier vollendeten Betrugstaten zum Nachteil

- 22 - betagter Personen mit. Der Deliktsbetrag war mit insgesamt Fr. 75'100.00 nicht unerheblich. Hinzu kommt, dass sich die Taten gezielt gegen eine besonders schutzbedürftige Personengruppe richteten und die Beschul- digte dabei als angekündigte Vertrauensperson persönlich gegenüber den Geschädigten auftrat. Unter Berücksichtigung der weiteren Delinquenz wird sie zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Damit offenbart ihr Verhalten eine nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Demgegenüber fallen die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bzw. an einer erneuten Einreise nicht besonders stark ins Gewicht (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. V/2.2). Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.

E. 5 Kosten

E. 5.1 Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

E. 5.1.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Kosten der zwei Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 15 GebührD) sind je zur Hälfte mit Fr. 5'000.00 auf die zwei gemeinsam ver- handelten und beurteilten Berufungsverfahren zu verteilen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Auf die angemeldete Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten, weshalb sie diesbezüglich als unterliegend gilt. Nichtsdestotrotz erwirkt sie einen insofern günstigeren Entscheid, als sie vom Vorwurf des gewerbs- mässigen Betrugs betreffend Dossiers 10 (betreffend Fr. 18'700.00), 11 und 13 freigesprochen wird. Im Übrigen bleibt es beim Schuldspruch wegen Geldwäscherei und wird die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Be- trugs verurteilt. Damit einhergehend obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ih- rer Berufung grossmehrheitlich, nachdem Mittäterschaft angenommen wird, die Freiheitsstrafe – wenn auch nicht im beantragten Ausmass – so- wie die Landesverweisung erhöht wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 4/5 im Betrag von Fr. 4'000.00 der Beschuldigten auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 5.1.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung mit

- 23 - gerundet Fr. 5'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'160.00 zu- rückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 5.2 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 87 Tagen (vom 15. März 2023 bis am 9. Juni 2023) wird der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet.

E. 5.2.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schul- dig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig auf- zuerlegen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwen- dig waren, können ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Nachdem die Beschuldigte hinsichtlich Dossiers 10 [betreffend Fr. 18'700.00], 11 und 13 freigesprochen wird, in den anderen Dossiers hingegen wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen wird, rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die auf sie entfallenden vorinstanzli- chen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 13'603.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) zu 4/5 mit rund Fr. 10'880.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 5.2.2 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 6'460.55 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukom- men ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zu 4/5 mit rund Fr. 5'160.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 6 Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

E. 7 [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Fr. 3'800.00 werden auf Verlangen den Berechtigten C._____ und D._____ überwiesen.

- 25 - Verlangen die Berechtigten die Überweisung nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

E. 8 Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit B._____ verpflichtet, der Privatklägerin AA._____ Fr. 24'700.00 zu bezahlen.

E. 9 [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderungen von F._____ und G._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 10.1 Die auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallenden oberge- richtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten mit 4/5 im Betrag von Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen.

E. 10.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'200.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 4/5 im Betrag von Fr. 4'160.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 11.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'603.25 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'000.00) werden der Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 10'880.00 auferlegt.

E. 11.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'460.55 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 5'160.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]

- 26 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt und teilbedingt ausgesprochenen Strafen (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe oder einer bedingt oder teilbedingten Frei- heitsstrafe wird der Vollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe aufgeschoben. Gleich- zeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird der aufgeschobene Teil der Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Sprenger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.121 (ST.2023.230; STA.2023.6948) Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Oberrichter Fedier, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Jacober Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1980, von Österreich, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Johann Burri, […] Gegenstand Betrug usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 16. November 2023 Anklage ge- gen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Das Bezirksgericht Baden erkannte mit Urteil vom 24. September 2024: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB;

- der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend die Tat- bestandsdossiers 10, 12 und 15. 2. Die Beschuldigte A._____ wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmun- gen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 1'800.00. 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 87 Tagen (vom 15. März 2023 bis am 9. Juni

2023) wird der Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festge- setzt. 5. Die Beschuldigte A._____ wird gestützt auf Art. 66a lit. c) StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt nicht für den Schengenraum. 6. 6.1. Die Beschlagnahme über die Fr. 11'000.00 wird aufgehoben. B._____ steht nach Rechts- kraft eine Forderung von Fr. 11'000.00 zu. Diese Forderung wird mit seinen Verfahrens- kosten aus dem Verfahren ST.2023.229 verrechnet. 6.2. Die beschlagnahmten Fr. 3'800.00 werden nach Rechtskraft der Oberstaatsanwaltschaft zur Rückgabe an die Berechtigten C._____ und D._____ überwiesen. 7. 7.1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1, E._____, Fr. 24'700.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit B._____. 7.2. Die Zivilforderung der Zivil- und Strafklägerin 2, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

- 3 - 7.3. Die Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerinnen 2 und 3, G._____ und F._____, werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'500.00

b) der Anklagegebühr Fr. 1'000.00

c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 6'460.55

d) Kosten anderer Behörden Fr. 9'897.15

e) den Spesen Fr. 206.10 Total Fr. 20'063.80 8.2. Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d-e) im Gesamtbetrag von Fr. 13'603.25 auferlegt. 9. Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Johann Burri, Rechtsanwalt, Luzern, wird eine Entschädigung von Fr. 6'460.55 (MWST und Auslagen inkl.) zu Lasten der Staats- kasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 6'460.55 wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Mai 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft, die Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen. Sie sei für eine Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 3.2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 teilte die Beschuldigte sinngemäss mit, dass die angemeldete Berufung nicht erklärt werde. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 24. August 2026 zusammen mit der Berufungsverhandlung i.S. SST.2025.120 B._____ statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, die Strafzumessung

- 4 - sowie die Dauer der Landesverweisung. In den übrigen Punkten (Schuld- spruch wegen Geldwäscherei, Herausgabe beschlagnahmter Vermögens- werte, Entscheide über die Zivilforderungen, Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten ge- blieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte, die ebenfalls Berufung angemeldet hat, hat mit Eingabe vom 19. Mai 2025 mitgeteilt, auf eine Berufungserklärung zu verzichten. Auch bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen ist keine Berufungserklärung eingereicht worden. Auf ihre angemeldete Berufung ist deshalb nicht ein- zutreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2 und 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 2).

2. Gewerbsmässiger Betrug 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen gewerbsmässigem Betrug (Ge- hilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig ge- sprochen. Hinsichtlich der Tatbeteiligung erwog sie, die Beschuldigte habe gewusst, dass sich Bargeld in den Couverts befunden habe und habe den deliktischen Hintergrund der Geldübernahme gekannt. Sie habe jedoch keine positive Kenntnis über die genauen Modalitäten gehabt, wie die Hin- termänner vorgegangen seien bei der Anwerbung und Täuschung der ein- zelnen Betrugsopfer. Sie sei lediglich hinsichtlich des Vorgangs des Geld- abholens und Übergebens von Geldcouverts instruiert gewesen und somit der Vermögensdisposition. Sie sei weder an der Fassung des Tatent- schlusses noch an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt gewe- sen. Sie habe auch keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt, welche Be- trugsopfer ins Auge gefasst würden und wie diese angeworben sowie kon- kret getäuscht werden sollten. Sie habe keinerlei Tatherrschaft gehabt. Für die zentralen Tathandlungen seien vielmehr die unbekannt gebliebenen Auftraggeber verantwortlich. Sie sei vielmehr von Samuel engmaschig überwacht worden. Die Entlöhnung der Beschuldigten sei zudem weder an den Erfolg des Betruges noch an die Höhe des Beutewertes angeknüpft gewesen (vorinstanzliches Urteil E. 2.6). 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, die Beschuldigte habe als Mittäterin gehandelt. Sie habe einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem sie durch die Vorgabe einer falschen Identität die arglistige Täu- schung durch eigene Handlungen unterstützt habe und das Bargeld in Empfang genommen und den Auftraggebern übergeben habe. Durch die Vorgabe einer falschen Identität habe sie die arglistige Täuschung durch eigene Handlungen unterstützt. Zudem sei sie am Gewinn beteiligt worden (Berufungsbegründung S. 4 ff.). Darüber hinaus habe sie vorsätzlich ge- handelt. Sie habe gewusst, dass die Geldabholungen keinen legalen

- 5 - Zweck verfolgt, zumal sie während den Kurierfahrten stets in telefonischem Kontakt mit den Auftraggebern gestanden habe, das Geld ausnahmslos bei älteren oder gar betagten Personen habe abgeholt werden müssen und sie unter verschleierter Identität aufgetreten sei (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Die Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, sie habe nur eine untergeord- nete Kurierfunktion ausgeübt. Sie sei weder an der Planung, noch an der Auswahl der Opfer oder an den Täuschungshandlungen beteiligt gewesen und habe keine Tatherrschaft gehabt. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht bloss Gehilfenschaft und nicht Mittäterschaft angenommen. Auch subjektiv habe sie die genauen Hintergründe nicht gekannt, sondern höchs- tens eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass die Gelder aus einem kriminellen Zusammenhang stammen könnten (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 20 ff.). 2.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird wegen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagess- ätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung]). Gewerbsmässig handelt ein Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbei- trages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- blicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbe- teiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch

- 6 - erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen ma- chen. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Hand- lungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tat- beiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Ver- brechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unter- stützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfül- lenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unter- stützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merk- male des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzel- heiten der Tat braucht er nicht zu kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie es in der Anklage geschildert und von der Vorinstanz festgehalten worden ist, zuge- tragen hat (vorinstanzliches Urteil E. II/1 und Protokoll der Berufungsver- handlung S. 20 ff.). 15 betagte Personen (H._____ [Dossier 1], geb. am tt.mm. 1938; I._____ [zwei Mal; Dossier 2], geb. am tt.mm. 1955; J._____ [Dossier 3], geb. am tt.mm. 1948; K._____ [Dossier 4], geb. am tt.mm. 1941; L._____ [Dossier 5], geb. am tt.mm. 1948; M._____ [Dossier 6], geb. am tt.mm. 1946; N._____ [Dossier 7], geb. am tt.mm. 1944; O._____ [Dossier 8], geb. am tt.mm. 1950; P._____ [Dossier 9], geb. am tt.mm. 1948; AA._____ [zwei Mal; Dossier 10], geb. am tt.mm. 1942; AB._____ [Dossier 11], geb. am tt.mm. 1931; F._____ [Dossier 12], geb. am tt.mm. 1937; AC._____ [Dos- sier 13], geb. am tt.mm. 1946; AD._____ [Dossier 14], geb. am tt.mm. 1940; G._____ [Dossier 15], geb. am tt.mm. 1947) wurden telefonisch von Per- sonen kontaktiert, die sich als Polizisten, Sicherheitsbeauftragte einer Bank und Staatsanwälte ausgegeben hatten. In der Folge wurden die betagten Opfer zum angeblichen Schutz ihres Vermögens oder zum angeblichen Zweck der Aufklärung von Straftaten (Falschgeld, Betrugsfälle, nicht

- 7 - existierende Forderungen) dazu veranlasst, bei ihrer Bank Bargeld abzu- heben, dieses nach Hause zu nehmen und in ein Couvert zu legen bzw. im Fall von P._____ Vermögensgegenstände zusammenzutragen und in ei- nen Rucksack zu packen. Unter Nennung eines vorher vereinbarten indivi- duellen Codewortes haben sie dann die Couverts bzw. den Rucksack dem Mitbeschuldigten B._____ (betreffend Dossier 1 bis 9) bzw. der Beschul- digten (betreffend Dossier 10 bis 15) übergeben (H._____ in R._____ am

30. Januar 2023 im Betrag von Fr. 18'200.00 [Dossier 1]; I._____ in S._____ am 31. Januar 2023 zwei Mal im Betrag von Fr. 15'500 und von Fr. 15'200.00 [Dossier 2]; J._____ in T._____ am 3. Februar 2023 im Be- trag von Fr. 10'000.00 [Dossier 3]; K._____ in U._____ am 7. Februar 2023 im Betrag von Fr. 19'600.00 [Dossier 4]; L._____ in V._____ am 14. Feb- ruar 2023 im Betrag von Fr. 19'700.00 [Dossier 5]; M._____ in W._____ am

28. Februar 2023 im Betrag von Fr. 15'200.00 [Dossier 6]; N._____ in X._____ am 2. März 2023 im Betrag von Fr. 15'000.00 [Dossier 7]; O._____ in Y._____ am 9. März 2023 im Betrag von Fr. 18'500.00 [Dossier 8]; P._____ in Z._____ am 10. März 2023 im Betrag von Fr. 63'763.00 [Dossier 9]; AA._____ in QQ._____ am 13. März 2023 im Betrag von Fr. 24'700.00 [Dossier 10]; F._____ in QR._____ am 14. März 2023 im Betrag von Fr. 18'000.00 [Dossier 12]; AD._____ in Q._____ am 15. März 2023 im Be- trag von Fr. 10'000.00 [Dossier 14]; G._____ in QS._____ am 15. März 2023 im Betrag von Fr. 22'400.00 [Dossier 15]). Die Deliktsumme belief sich damit hinsichtlich der Dossiers 1 bis 9 auf rund Fr. 210'000.00 und hinsichtlich der Dossiers 10, 12, 14 und 15 auf Fr. 75'100.00. In drei Fällen kam es nicht zur Übergabe (AA._____ [nach der ersten erfolgten Über- gabe] in QQ._____ am 13. März 2023 betreffend Fr. 18'700.00 [Dossier 10]; AB._____ in QT._____ am 13. März 2023 betreffend Fr. 16'800.00 [Dossier 11]; AC._____ in QU._____ am 15. März 2023 betreffend Fr. 18'700.00 [Dossier 13]; vorinstanzliches Urteil E. 2; GA act. 5 ff.; Proto- koll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 47 ff.). Ebenso erstellt und unbestritten geblieben ist, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 13. bis 15. März 2023 jeweils von einem «Samuel» kontak- tiert worden ist und dieser ihr jeweils kurz vor der Geldübergabe die Adres- sen der Geschädigten sowie das vereinbarte Codewort mitgeteilt hat, wo- rauf sich die Beschuldigte an die Tatorte begeben hat und in vier Fällen (betreffend Dossiers 10 [betreffend Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15) Couverts abgeholt und diese schliesslich einem Mann übergeben hat. In drei Fällen (Dossiers 10 [betreffend Fr. 18'700.00], 11 und 13) kam es nicht zu einer Übergabe von Couverts. Im davorliegenden Zeitraum vom 30. Januar 2023 bis zum 10. März 2023 hat der Mitbeschuldigte B._____ (Dossiers 1 bis 9) Couverts bzw. einen Rucksack abgeholt und einem Mann übergeben (vo- rinstanzliches Urteil E. 2; UA act. 1972 f.; Einvernahme vom 9. Juni 2023, UA act. 2046 f.; GA act. 5 ff.; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung S. 8 ff.; 37 ff. und S. 47 ff.).

- 8 - 2.4. Die Beschuldigte bestreitet die jeweilige Erfüllung des objektiven Tatbe- stands (teilweise versuchten) Betrugs zu Recht nicht. Zum objektiven Tat- bestand hinsichtlich der vier vollendeten Betrüge gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossiers 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15) kann auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III/2). Entgegen dem Mitbeschuldigten B._____ (Berufungsbegründung des Mit- beschuldigten B._____ S. 2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19) ist es mit der Vorinstanz nicht so, dass die Arglist gefehlt oder eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorgelegen habe. Die Anrufer richteten ihr Vorgehen gezielt gegen ältere Personen und nutzten deren konkrete Situation aus. Die Geschädigten, die fortgeschrittenen Alters wa- ren, wurden telefonisch von angeblichen Polizisten, Sicherheitsbeauftrag- ten einer Bank oder Staatsanwälten kontaktiert. Ihnen wurde vorgespiegelt, ihr Vermögen sei wegen Falschgelds, Betrugsfällen oder sonstiger delikti- scher Vorgänge gefährdet oder werde im Rahmen strafrechtlicher Ermitt- lungen benötigt. In der Folge wurden sie dazu gebracht, bei ihrer Bank Bar- geld abzuheben, dieses nach Hause zu nehmen und in ein Couvert zu le- gen bzw. Vermögensgegenstände bereitzustellen, um sie unter Nennung eines vereinbarten Codeworts zu übergeben. Durch dieses jeweils aufei- nander abgestimmte Vorgehen, die Vorspiegelung von sicherheitsrelevan- ten und teilweise amtlichen Funktionen sowie die Erzeugung von zeitlichem und psychischem Druck errichtete die Täterschaft ein gezielt aufgebautes und inszeniertes Lügenkonstrukt. Die Täuschung erschöpfte sich damit nicht in einer blossen Lüge, sondern war nach ihrer konkreten Ausgestal- tung ohne Weiteres geeignet, die Geschädigten irrezuführen und zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen. Eine Leichtfertigkeit, die das betrü- gerische Verhalten in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.4). Entgegen dem Mitbeschuldigten B._____ ist dabei nicht entscheidend, ob die betroffenen Personen als «senil» erschienen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 19). Bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung ist viel- mehr der konkreten Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Perso- nen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Vorliegend wurden die mehrheitlich betagten Geschädigten telefonisch überraschend kontaktiert, mit einem professionell inszenierten Szenario konfrontiert und unter dem Eindruck an- geblich dringlicher Sicherungs- oder Ermittlungsmassnahmen dazu veran- lasst, erhebliche Vermögenswerte herauszugeben. Dabei verliehen gerade die vorgetäuschten Berufe der Anrufer deren Anweisungen besonderes Gewicht und waren geeignet, bei den Geschädigten den Eindruck zu erwe- cken, den Anweisungen Folge leisten zu müssen. Entgegen dem Mitbe- schuldigten B._____ begründet der Umstand, dass einzelne Geschädigte

- 9 - keine oder nur wenige Nachfragen stellten oder keine weiteren Abklärun- gen trafen, angesichts der gezielt geschaffenen Druck- und Ausnahmesitu- ation keine derart schwerwiegende Missachtung elementarster Vorsichts- massnahmen, dass das täuschende Verhalten der Täterschaft dahinter zu- rückträte. 2.5. Die Beschuldigte handelte hinsichtlich der vollendeten Betrüge zum Nach- teil von AA._____, F._____, AD._____ sowie G._____ in den Dossiers 10 (betr. Fr. 24'700.00), 12, 14 und 15 nicht bloss als Gehilfin, sondern als Mittäterin. Der Tatbeitrag der Beschuldigten war nach dem konkreten Tatplan von we- sentlicher Bedeutung. Mit dem persönlichen Abholen der Bargeldcouverts leistete sie einen für die Tatausführung kausalen und gewichtigen Beitrag, indem dadurch die bereitgestellten Vermögenswerte in den Herrschaftsbe- reich der Täterschaft überführt wurden. Mit der täuschungsbedingten Über- gabe der Bargeldcouverts an die Beschuldigte wurden die jeweiligen Be- trüge denn auch vollendet. Die Rolle der Beschuldigten erschöpfte sich da- bei nicht in einer bloss untergeordneten Unterstützungshandlung. Die Be- schuldigte war die einzige Person aus dem Kreis der Tatbeteiligten, welche den Geschädigten persönlich gegenübertrat. Sie nannte das zuvor mit den Hintermännern vereinbarte Codewort und wies sich damit als die von den Hintermännern angekündigte Vertrauensperson aus. Damit war sie unmit- telbar in die arbeitsteilige Umsetzung des zuvor gegenüber den Geschä- digten aufgebauten Täuschungsszenarios eingebunden. Ihr Tatbeitrag war nach dem Tatplan für die erfolgreiche Umsetzung wesentlich, da die durch Täuschung zur Herausgabe veranlassten Vermögenswerte gerade durch ihre persönliche Entgegennahme erhältlich gemacht werden sollten. Dar- über hinaus führte sie die Täuschungshandlungen auch dahingehend wei- ter, als sie sich mit dem falschen Namen «Frau Lüthi» ausgab. Daran än- dert entgegen der Beschuldigten nichts, dass ihre Rolle grundsätzlich auch von einer anderen Person hätte übernommen werden können (vgl. Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 20 ff.). Die Austauschbarkeit eines Tat- beteiligten lässt die Bedeutung ihres tatsächlich geleisteten Tatbeitrags nicht entfallen; auch im Rahmen arbeitsteiliger Delinquenz können einzelne Tatbeteiligte austauschbar sein, ohne dass ihnen deshalb lediglich eine un- tergeordnete Rolle zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.2.2). Darüber hinaus steht dem nicht entge- gen, dass die Beschuldigte an der ursprünglichen Planung der Taten und der Auswahl der Geschädigten nicht beteiligt war. Da die Beschuldigte – wie nachstehend dargelegt wird – wusste, dass die Geschädigten durch täuschende Einwirkung zur Herausgabe von Bargeld bzw. Wertgegenstän- den veranlasst worden sind und Kenntnis des deliktischen Geschehens in den groben Zügen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024 vom

27. November 2024 E. 4.3), sie die ihr zugedachte Rolle aber dennoch

- 10 - übernahm und die Vermögenswerte unter Verwendung des vereinbarten Codeworts und eines falschen Namens persönlich entgegennahm, machte sie sich den Tatentschluss der übrigen Tatbeteiligten spätestens im Aus- führungsstadium zu eigen. Auch die Weisungsgebundenheit der Beschul- digten und der Umstand, dass sie während der Tatausführung mit den Hin- termännern telefonisch in Kontakt stand, schliessen ihre Tatherrschaft nicht aus. Sie sind vielmehr Ausdruck des arbeitsteiligen Vorgehens. Zu keiner anderen Beurteilung führt die der Beschuldigten in Aussicht ge- stellte Entschädigung von insgesamt Fr. 1'400.00 inklusive Spesen für die betreffende Woche (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 36; Einvernahme vom 6. November 2023, UA act. 2051.6; Einvernahme vom 23. März 2023, UA act. 1973; Einvernahme vom 13. April 2023, UA act. 2009 und 2014; Whatsappchat vom 14. März 2023 in UA act. 2008; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Zwar fiel diese im Verhältnis zu den Deliktsbeträgen eher gering aus und war von deren Höhe unabhängig. Die vergleichsweise geringe und pauschale Entschädigung ist bei der Ge- samtwürdigung mit zu berücksichtigen und weist darauf hin, dass die Be- schuldigte wirtschaftlich nicht in gleicher Weise am Taterfolg partizipieren sollte wie die Hintermänner. Sie relativiert den konkreten Beitrag der Be- schuldigten zur Tatausführung jedoch nicht in einem Ausmass, das ihre Rolle als bloss untergeordnet erscheinen liesse. Bei einer Gesamtwürdigung ist die Beschuldigte auch unter Berücksichti- gung ihrer fehlenden Beteiligung an der ursprünglichen Tatplanung, ihrer Weisungsgebundenheit und ihrer in Aussicht gestellten geringeren finanzi- ellen Entschädigung nicht als blosse Gehilfin anzusehen. Sie wirkte in Kenntnis des deliktischen Geschehens bewusst mit den Hintermännern zu- sammen und leistete in der Ausführungsphase einen für die Tatbestands- verwirklichung wesentlichen Beitrag, sodass sie als Hauptbeteiligte er- scheint. Die Beschuldigte handelte somit als Mittäterin der unbekannt ge- bliebenen Hintermänner, womit sie sich deren Tatbeiträge anrechnen las- sen muss. 2.6. Aus den Tatumständen ergibt sich, dass die Beschuldigte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt hat, sich selbst zu bereichern. Nach ihren eigenen Angaben wusste die Beschuldigte bereits vor der ers- ten Abholung, dass ihr Sohn der Mitbeschuldigte B._____ als Geldabholer tätig gewesen war und damit Geld verdient hatte (Protokoll der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung S. 35). Nachdem B._____ infolge eines Spitalau- fenthalts die Abholungen nicht mehr selbst ausführen konnte, vermittelte er die Beschuldigte als Ersatzabholerin an Samuel und stellte ihr für die Auf- träge sein Fahrzeug zur Verfügung (Einvernahme von B._____ vom 2. Juni 2023, UA act. 1833; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 22

- 11 -

f. und 34 f.). Die Beschuldigte wurde von B._____ darüber instruiert, dass sie Umschläge abholen müsse (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptver- handlung S. 34). Dass er ihr darüber hinaus nichts Näheres mitgeteilt ha- ben will, erscheint nicht glaubhaft. Dagegen spricht namentlich, dass der Mitbeschuldigte B._____ der Beschuldigten sogar diejenigen Münzen über- liess, die er anlässlich seiner letzten Abholung aus dem Rucksack von P._____ behalten hatte, und er sie kurz darauf per Whatsapp um ein Foto dieser Münzen bat (Whatsappchat vom 10. März 2023, UA act. 1128). Da- mit einhergehend wusste die Beschuldigte auch, dass der Mitbeschuldigte B._____ Wertgegenstände einer ihm unbekannten Person für sich behal- ten hat. Dies zeigt, dass die Beschuldigte in die Art der von ihrem Sohn ausgeführten Aufträge und das damit einhergehende deliktische Handeln eingeweiht war. In dieses Bild passt auch, dass B._____ ihre Telefonnum- mer an Samuel weitergab, ohne sie vorgängig um Erlaubnis zu fragen (Pro- tokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 35). Wäre die Beschul- digte ahnungslos gewesen, hätte es ferngelegen, sie ohne vorgängige Ab- sprache als Ersatzabholerin zu vermitteln. Damit einhergehend gab die Be- schuldigte gegenüber Samuel bei der ersten Kontaktaufnahme an, dass sie Bescheid wisse (WhatsApp-Chat vom 13. März 2023, UA act. 1130). Dar- aus ergibt sich, dass die Beschuldigte bereits vor ihrem ersten Einsatz in den groben Zügen Kenntnis vom deliktischen Geschehen hatte. Spätes- tens mit den konkreten Instruktionen vor der ersten Abholung war dies je- doch offensichtlich. So fragte Samuel sie am 13. März 2023 um 9:36 Uhr, ob sie bereit wäre, falls etwas reinkommt, was sie bejahte (WhatsApp-Chat vom 13. März 2023, UA act. 1130). Kurz darauf wies er sie an, nach QT._____ zu fahren, nicht direkt vor der Türe zu parkieren, sondern in ei- niger Distanz, sodass sie noch zwei bis drei Minuten zu Fuss gehen müsse (WhatsApp-Chat vom 13. März 2023, UA act. 1997). Zudem teilte er ihr mit, den betreffenden Personen sei angekündigt worden, dass «Frau Lüthi» vorbeikommen und vor der Übergabe ein Codewort nennen werde. Die Be- schuldigte trat denn auch unter diesem falschen schweizerischen Namen auf und nannte das Codewort, worauf ihr die Geschädigten die bereitgeleg- ten Couverts übergaben (Einvernahme der Beschuldigten vom 23. März 2023, UA act. 1972; Einvernahme der Beschuldigten vom 9. Juni 2023, UA act. 2046). Anschliessend übergab sie die Couverts an einem von Samuel bezeichneten Ort jeweils einem ihr unbekannten Mann. Für die Abholungen wurde ihr jeweils eine Entschädigung in Aussicht gestellt (Protokoll der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung S. 36; Einvernahmen vom 23. März 2023,

13. April 2023 und 6. November 2023, UA act. 1970, 2009, 2014 und 2051.6). Aufgrund der Informationen, die die Beschuldigte von ihrem Sohn erhalten hat, bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass die Beschuldigte zu- mindest in den groben Zügen Kenntnis vom deliktischen Geschehen hatte. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die – im Rahmen der ersten sowie der folgenden vergleichbaren Tatbegehungen – kurzfristige Beauftragung,

- 12 - bei ihr unbekannten betagten Personen Couverts mit Bargeld abzuholen, die Anweisung einen falschen schweizerischen Namen zu verwenden und ein Codewort mitzuteilen, die Vermögenswerte anschliessend an eine ihr ebenfalls unbekannte Person auszuhändigen, die Weisung, nicht direkt vor dem Haus zu parkieren, das Wissen darum, dass ihr Sohn zuvor mit gleich- artigen Abholungen Geld verdient hatte, sowie das Fehlen eines geregelten Arbeits- oder Auftragsverhältnisses. Sie wusste jedenfalls, dass die von ihr aufgesuchten Personen durch täuschende Einwirkung dazu veranlasst worden waren, Bargeld herauszugeben. Nicht erforderlich ist, dass die Be- schuldigte Kenntnis aller konkreten einzelnen Täuschungshandlungen ge- habt hat. Aufgrund ihrer Kenntnis des deliktischen Geschehens in den gro- ben Zügen hielt es die Beschuldigte zumindest für möglich, dass die auf- gesuchten Personen durch eine arglistige Täuschung einem Irrtum unter- lagen, aufgrund dessen sie Vermögenswerte herausgaben und dadurch an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Indem sie die Vermögenswerte den- noch entgegennahm und gegen in Aussicht gestelltes Entgelt an weitere Beteiligte weiterleitete, nahm sie die Verwirklichung der Betrüge zumindest in Kauf. Zugleich verfolgte sie eine eigene unrechtmässige Bereicherungs- absicht, da ihre Mitwirkung auf die Erlangung einer Bezahlung für die ein- zelnen Abholungen gerichtet war. Nicht glaubhaft ist die Darstellung der Beschuldigten, sie habe nicht ge- wusst, dass sich Bargeld in den Couverts befand. Sie wusste, dass ihr Sohn als Geldabholer tätig gewesen war (Protokoll der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung S. 22) und er sie als Geldabholerin an Samuel vermittelt hat (Einvernahme von B._____ vom 2. Juni 2023, UA act. 1833). Ihre Aussa- gen zu Alternativerklärungen sind denn auch widersprüchlich und damit un- glaubhaft. So gab sie zuerst an, davon ausgegangen zu sein, dass sich Mietverträge in den Umschlägen befänden. Samuel habe ihr gesagt, dass er online Immobilien verkaufe (Einvernahme vom 23. März 2023, UA act. 1973). Später sagte sie, dass es sich um Unterlagen im Zusammen- hang mit Bitcoins gehandelt habe (Einvernahme vom 6. November 2023, UA act. 2051.7). Dies vermag nicht zu überzeugen. Es wäre denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb in diesen Fällen mit falschem Namen, Codewort und ohne jede Quittung für die Geldübergabe gearbeitet würde. Darüber hinaus musste der Beschuldigten klar sein, dass sich hohe Bar- geldbeträge in den Couverts befanden, zumal sich andernfalls ein solcher Aufwand zur Geldabholung nicht gelohnt hätte und im Übrigen ein mit meh- reren tausend Franken gefülltes Couvert – etwa jenes von AA._____ über Fr. 24'700.00 – selbst bei grossen Noten ein spürbares Gewicht und eine entsprechende Beschaffenheit aufweist. 2.7. Hinsichtlich der vorgeworfenen versuchten Betrüge zum Nachteil von AA._____ (betr. Fr. 18'700.00), AB._____ und AC._____ (Dossiers 10, 11 und 13) ergibt sich Folgendes:

- 13 - Hinsichtlich Dossier 10 ergibt sich kein Verhalten der Beschuldigten, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von AA._____ (betr. Fr. 18'700.00) mindestens im Sinne von Art. 25 StGB ge- fördert hätte. Nachdem AA._____ der Beschuldigten ein Couvert über Fr. 24'700.00 übergeben hat (vgl. oben), wurde AA._____ erneut von den Hintermännern kontaktiert, die sie aufforderten, nochmals Bargeld abzuhe- ben. Dieser Aufforderung wollte AA._____ nachkommen. Die Auszahlung von Fr. 18'700.00 misslang jedoch, weil eine Bankangestellte den Betrug erkannte und die Polizei eingeschaltet hat. Die Beschuldigte hatte jedoch – gemäss ihren schlüssigen diesbezüglichen Aussagen – keine Kenntnis vom genannten Versuch (Einvernahme vom 9. Juni 2023, UA act. 2046, wonach sie nichts davon wisse. Sie sei nicht mehr dort gewesen, ansons- ten hätte etwas in den Whatsappchats gestanden). Sie hat damit noch nicht mit der Ausführung einer tatbestandsmässigen Handlung begonnen. Für diese Tatbegehung hat sie denn auch keine Entschädigung erwartet. Damit hat sie im Übrigen auch nicht den versuchten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB gefördert und die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Die Be- schuldigte ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier 10 betr. Fr. 18'700.00) von Schuld und Strafe freizusprechen. Hinsichtlich Dossier 11 ergibt sich kein Verhalten der Beschuldigten, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von AB._____ mindestens im Sinne von Art. 25 StGB gefördert hätte. AB._____ hat zwar Fr. 16'800.00 abgehoben und nach Hause genommen. Während des Wartens auf die Abholerin kamen bei AB._____ jedoch Zweifel auf, weshalb sie mit ihrem Mobiltelefon Kontakt zur Polizei aufnahm. Die Hin- termänner bekamen das Telefonat mit (Polizeirapport vom 31. März 2023, UA act. 1171 ff.). Samuel teilte der Beschuldigten – nachdem diese ihr Fahrzeug in der Nähe von AB._____ parkiert hatte – mit, dass sie wieder umdrehen könne (Einvernahme vom 13. April 2023, UA act. 2014; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 39). Die Beschuldigte hat sich zwar mit dem Auto des Mitbeschuldigten B._____ auf den Weg gemacht. Sie ist aber weder aus dem Fahrzeug ausgestiegen, noch hat sie bei AB._____ geklingelt (Einvernahme der Beschuldigten vom 13. April 2023, UA act. 2014). Sie hat damit noch nicht mit der Ausführung einer tatbe- standsmässigen Handlung begonnen. Ihre Handlung beschränkte sich auf das Unterwegssein und die Ausführungsbereitschaft. Damit hat sie im Üb- rigen auch nicht den versuchten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB geför- dert und die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier 11) von Schuld und Strafe freizusprechen. Hinsichtlich Dossier 13 ergibt sich kein Verhalten der Beschuldigten, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von AC._____ mindestens im Sinne von Art. 25 StGB gefördert hätte.

- 14 - AC._____ wollte auf Aufforderung der Hintermänner bei der Bank eine Aus- zahlung von Fr. 18'700.00 tätigen. Die Auszahlung misslang jedoch, weil ein Bankangestellter den Betrug erkannte und sie darauf hingewiesen hat (Polizeirapport vom 21. März 2023, UA act. 1342 ff.). Samuel teilte der Be- schuldigten ursprünglich die Adresse von AC._____ in QU._____ mit, wo- raufhin sie mit dem Auto ihres Sohnes losgefahren ist. Nachdem der Be- trugsversuch abgebrochen wurde, sagte er der Beschuldigten, dass er ihr die falsche Adresse gegeben hätte. Sie müsse nach Q._____ (zu AD._____) fahren (Einvernahme von A._____ vom 23. März 2023, UA act. 1970; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 39). Die Be- schuldigte hat sich zwar mit dem Auto des Mitbeschuldigten B._____ auf den Weg nach QU._____ gemacht. Sie hat damit noch nicht mit der Aus- führung einer tatbestandsmässigen Handlung begonnen. Ihre Handlung beschränkte sich auf das Unterwegssein und die Ausführungsbereitschaft. Damit hat sie im Übrigen auch nicht den versuchten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB gefördert und die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier

13) von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.8. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III/2.7). Hinsichtlich der Höhe des erwarteten Entgelts ist festzuhalten, dass das von der Beschuldigten erwartete Entgelt von Fr. 1'400.00 für die betref- fende Woche auch Sachverhalte umfasste, die den vorliegend mit Frei- spruch endenden Vorwürfen in den Dossiers 11 und 13 zuzuordnen sind (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 36, wonach sie Fr. 1'000.00 für die Aufträge hätte erhalten sollen. Dann habe sie zwei Mal zurückkehren müssen, weil es nicht zustande gekommen sei. Das wären dann Fr. 200.00 gewesen, also Fr. 1'400.00; Einvernahme vom 6. Novem- ber 2023, UA act. 2051.6, wonach sie Fr. 1'400.00 für eine Woche hätte erhalten sollen). Dies schliesst die Berücksichtigung dieses Betrags indes- sen nicht aus, zumal für die Beurteilung, ob die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausgeübt wird, auf die gesamte nach der Vorstellung der Täterin geplante und auf Erwerb gerichtete Tätigkeit abzustellen ist. Mass- geblich ist mithin nicht, in welchem Umfang sich die einzelnen beabsichtig- ten Taten nachträglich als strafbar erweisen oder zu einer Verurteilung füh- ren, sondern welches deliktische Erwerbskonzept sich aus der Anzahl der übernommenen Aufträge, der dafür eingesetzten Zeit, der Erwartung regel- mässiger Entschädigung und der damit angestrebten Einnahmequelle ergibt. Dass einzelne Fahrten infolge äusserer Umstände nicht zur Über- gabe von Bargeld und damit nicht zu einer strafbaren Tatbegehung führten, ändert nichts daran, dass die Beschuldigte auch insoweit mit einer

- 15 - Entschädigung rechnete und ihre Tätigkeit insgesamt auf wiederholte Ein- nahmeerzielung ausgerichtet war. 2.9. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (Dossiers 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und

15) schuldig gemacht. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betref- fend Dossier 10 (betreffend Fr. 18'700.00), 11 und 13 ist sie freizusprechen.

3. Strafzumessung 3.1. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte – für die Schuldsprüche des gewerbs- mässigen Betrugs (Gehilfenschaft) sowie der Geldwäscherei – zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, total Fr. 1'800.00, Probezeit jeweils 2 Jahre, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine unbedingte Freiheits- strafe von 3 ½ Jahren. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Beschuldigte hat die Straftaten im März 2023 begangen und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen. Der revidierte Art. 146 Abs. 2 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, während nach dannzumal geltendem Recht auch eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen möglich gewesen wäre (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Mithin erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum

30. Juni 2023 geltenden Fassung] sowie die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sehen alternativ Geldstrafen oder Freiheitsstrafen vor. Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der einzelnen

- 16 - tatbestandsmässigen Handlungen aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage. 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzuset- zen. Es handelt sich dabei um den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sieht als Sanktion eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor (Art. 146 Abs. 2 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs be- zweckt den Schutz des Vermögens (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Be- wertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Ein- schätzung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom

2. April 2016 E. 1.4.3). Die Beschuldigte hat als Mittäter dazu beigetragen, dass im Zeitraum vom

13. bis 15. März 2023 vier Mal Personen arglistig getäuscht wurden, wodurch sie um insgesamt rund Fr. 75'100.00 geschädigt wurden. Diese Deliktssumme entspricht mehr als dem Zehnfachen des im Jahr 2021 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'700.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statis- tik vom 27. November 2023) und ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsummen auch im Rahmen der qualifizierten Be- gehungsform der Gewerbsmässigkeit nicht unerheblich. Entsprechend ist der monetäre Taterfolg als noch knapp leicht bis mittelschwer einzuordnen. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte als Mittäterin an einer Betrugsserie zum Nach- teil betagter Personen beteiligte. Ihr effektiver Tatbeitrag war dabei nicht bloss von untergeordneter Natur. Sie war es, die zu den Betrugsopfern nach Hause fuhr, ihnen ein zuvor vereinbartes Codewort nannte, sich unter falschem schweizerischem Namen vorstellte und die Vermögenswerte ent- gegennahm. Damit war sie in das Täuschungsszenario eingebunden, führte die Täuschungshandlungen weiter und leistete in der Ausführungs- phase einen für die Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Beitrag. Dazu erwartete sie einen Betrag von Fr. 1'400.00 zu erhalten, was eine ver- gleichsweise geringe und pauschale Entschädigung darstellt. Ihr Tatbeitrag blieb hinsichtlich seines Gewichts hinter jenem der unbekannten Hinter- männer zurück. Die Beschuldigte war weder an der Tatplanung und damit

- 17 - einhergehenden Auswahl der Opfer noch an der Initiierung der einzelnen Taten beteiligt und nahm zumindest die vorgängigen telefonischen Täu- schungshandlungen gegenüber den Geschädigten nicht selber vor. Zudem agierte sie weisungsgebunden. Ihr kam damit innerhalb des arbeitsteiligen Vorgehens eine gegenüber den Hintermännern weniger gewichtige Rolle zu. Insgesamt ging die konkrete Art und Weise ihrer Tatbegehung nicht wesentlich über das hinaus, was bereits durch die Erfüllung des qualifizier- ten Betrugstatbestands erfasst wird. Die Art und Weise der Tatbegehung wirkt sich insgesamt neutral aus. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- ten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschul- densmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das die Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat. Sie war im Tatzeitpunkt bei der Firma AE._____ in QV._____ in einem 100% Arbeitspensum angestellt und verdiente rund Euro 1'470.00 monatlich (UA act. 117). Zwar hatte sie auch zahlreiche Schulden. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte in fi- nanzieller Bedrängnis gewesen wäre. Eine von der Beschuldigten subjektiv als aussichtslos empfundene Drucksituation ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie den aus ihrer Sicht vermeintlich leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das für sie fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschul- densgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass die Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist je- dem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbe- standsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieser Um- stand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenser- höhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand des gewerbs- mässigen Betrugs erfassten Handlungen insgesamt von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe angemessenen Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zuzüg- lich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) auszugehen. 3.4.2. Die Einsatzstrafe ist für die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

- 18 - Zwar ging die Vorinstanz in ihren Erwägungen von drei Geldwäscherei- handlungen aus, die sie infolge des gesamten Deliktbetrages von Fr. 75'100.00 als qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB würdigte. Nachdem die Vorinstanz die Beschuldigte im Dispositiv je- doch der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen hat, damit einhergehend auch keinen mehrfachen Schuldspruch aus- gefällt hat und dies nicht angefochten wurde, bleibt es bei diesem einfachen und nicht qualifizierten Schuldspruch. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Strafzumessung der Schuldspruch gesamthaft zu würdigen und dafür eine Einzelstrafe festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Indivi- dualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB,

2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Die Beschuldigte hat in einem Zeitraum von wenigen Tagen jeweils im An- schluss an die Betrugshandlungen Bargeld an weitere Tatbeteiligte auf de- ren Anweisung hin übergeben und damit die Auffindung und Einziehung von insgesamt Fr. 75'100.00 erschwert. Zugleich erschwerte ihr Vorgehen den durch die Vortaten geschädigten Personen den Zugriff auf die ihnen entzogenen Vermögenswerte. Die Deliktssumme übersteigt vorliegend die Schwelle für die Annahme eines qualifizierten Tatbestandes notwendigen erheblichen Gewinns von Fr. 10'000.00. Mithin geht die Höhe des Delikt- betrags über das hinaus, was es diesbezüglich für die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands braucht. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen im Rahmen des (nicht qualifizierten) Tatbestandes nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist von einem vergleichsweise mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Handelns der Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Al- lerdings wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, verschuldenserhöhend aus (vgl. hierzu oben). Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Geldwäschereihandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von ei- nem mittelschweren Verschulden und einer dafür in Relation zum

- 19 - Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angemesse- nen Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Einbe- zug der Tatsache, dass die gewaschenen Vermögenswerte ausnahmslos aus den in Mittäterschaft begangenen Betrügen herrührten und die Geld- wäschereihandlungen unmittelbar an diese anschlossen, mithin ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang dazu bestand, ist der Gesamt- schuldbeitrag als entsprechend geringer zu veranschlagen. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 2 Jahre und 4 Monate zu erhöhen. 3.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 20. Februar 2013 wegen Veruntreuung und Betrugs zu einer be- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom

16. August 2013 wegen Missbrauch von Ausweisen und Schildern zu einer teilbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Sie ist damit mehr- fache und teilweise einschlägig vorbestraft, was sich – auch unter Berück- sichtigung dessen, dass die Vorstrafen bereits weit zurückliegen – leicht verschuldenserhöhend auswirkt, hat sie doch keine Lehren daraus gezo- gen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Beschuldigte hat sich von Beginn weg geständig gezeigt. Ein Leugnen wäre jedoch aufgrund der erdrückenden Beweislage weitgehend zwecklos gewesen. Zugunsten der Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie aufrichtige Reue gezeigt hat und Einsicht in das begangene Unrecht erkennen lässt. Das wirkt sich vor diesem Hintergrund leicht strafmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen der Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Sie ist ledig und wohnt alleine. Insbesondere liegen auch keine für die An- nahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Beschuldigte leidet zwar an verschiede- nen gesundheitlichen Beschwerden insbesondere […] (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 18). Aus diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergibt sich indessen keine derart aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit, dass sie bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Eine solche wird von der Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht.

- 20 - Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von 3 Mo- naten strafmindernd zu berücksichtigen, woraus eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat resultiert. 3.4.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Nachdem die Beschuldigte am 15. März 2023 verhaftet wurde, hat die Staatsanwaltschaft am 16. November 2023 Anklage erhoben. Die erstin- stanzliche Hauptverhandlung fand am 24. September 2024 statt. Das be- gründete Urteil wurde der Beschuldigten schliesslich am 3. Mai 2025 zuge- stellt. Nach der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung am 24. August 2026 statt, nachdem die auf den 6. Mai 2026 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund einer schweren Erkrankung ihres amtlichen Verteidigers verschoben werden musste. Nachdem das erstinstanzliche Verfahren mit Blick auf die Zeitdauer zwi- schen Anklageerhebung und Hauptverhandlung sowie die Begründungs- zeit (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO) hinsichtlich des nicht komplexen Sachver- halts zu lange gedauert hat und auch das Berufungsverfahren – wenn auch aufgrund einer notwendigen Verschiebung der Berufungsverhandlung – länger gedauert hat (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO), ist festzuhalten, dass eine nicht mehr bloss leichte, jedoch auch keine schwere Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorliegt. Es rechtfertigt sich diese im Urteilsdispositiv festzustellen und mit einer Strafreduktion von 1 Monat Rechnung zu tragen. 3.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe auf, so legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist bedingt auszusprechen. Die Beschuldigte ist zwar teilweise einschlägig vorbestraft, die Vorstrafen datieren jedoch aus dem Jahr 2013 und wurden mit tiefen Geldstrafen geahndet (vgl. oben). Vor die- sem Hintergrund bestehen keine ganz erheblichen Bedenken an ihrer Le- galbewährung im Sinne einer höchst ungewissen Prognose, die einen un- bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig machen würde. Ihr ist so- mit der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den mit Blick auf die Vorstrafen verbleibenden Bedenken an ihrer Legalbewährung

- 21 - ist jedoch neben der auszusprechenden Verbindungsbusse (siehe nach- stehend) mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu füh- ren. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftli- chen Verhältnisse der derzeit arbeitslosen Beschuldigten, die von der Un- terstützung des Staates lebt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18), sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbin- dungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sank- tion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombi- niert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 1'300.00 fest- zusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 13 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.7. Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 87 Tagen (vom 15. März 2023 bis am 9. Juni 2023) ist ihr auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377 E. 2).

4. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Anordnung der Landesverweisung ist im Berufungsverfahren unange- fochten geblieben, worauf nicht zurückzukommen ist. Die Staatsanwalt- schaft beantragt mit Berufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverwei- sung auf 10 Jahre. Die Beschuldigte hat mit dem gewerbsmässigen Betrug eine Katalogtat ge- mäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen. Auch wenn dabei nicht höchst- persönliche Rechtsgüter wie Leib oder sexuelle Integrität betroffen sind, ist das geschützte Vermögen nicht zu bagatellisieren. Die Beschuldigte wirkte während mehrerer Tage an vier vollendeten Betrugstaten zum Nachteil

- 22 - betagter Personen mit. Der Deliktsbetrag war mit insgesamt Fr. 75'100.00 nicht unerheblich. Hinzu kommt, dass sich die Taten gezielt gegen eine besonders schutzbedürftige Personengruppe richteten und die Beschul- digte dabei als angekündigte Vertrauensperson persönlich gegenüber den Geschädigten auftrat. Unter Berücksichtigung der weiteren Delinquenz wird sie zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Damit offenbart ihr Verhalten eine nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Demgegenüber fallen die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bzw. an einer erneuten Einreise nicht besonders stark ins Gewicht (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. V/2.2). Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.

5. Kosten 5.1. 5.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Kosten der zwei Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 15 GebührD) sind je zur Hälfte mit Fr. 5'000.00 auf die zwei gemeinsam ver- handelten und beurteilten Berufungsverfahren zu verteilen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Auf die angemeldete Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten, weshalb sie diesbezüglich als unterliegend gilt. Nichtsdestotrotz erwirkt sie einen insofern günstigeren Entscheid, als sie vom Vorwurf des gewerbs- mässigen Betrugs betreffend Dossiers 10 (betreffend Fr. 18'700.00), 11 und 13 freigesprochen wird. Im Übrigen bleibt es beim Schuldspruch wegen Geldwäscherei und wird die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Be- trugs verurteilt. Damit einhergehend obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ih- rer Berufung grossmehrheitlich, nachdem Mittäterschaft angenommen wird, die Freiheitsstrafe – wenn auch nicht im beantragten Ausmass – so- wie die Landesverweisung erhöht wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 4/5 im Betrag von Fr. 4'000.00 der Beschuldigten auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.1.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung mit

- 23 - gerundet Fr. 5'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'160.00 zu- rückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schul- dig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig auf- zuerlegen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwen- dig waren, können ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Nachdem die Beschuldigte hinsichtlich Dossiers 10 [betreffend Fr. 18'700.00], 11 und 13 freigesprochen wird, in den anderen Dossiers hingegen wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen wird, rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die auf sie entfallenden vorinstanzli- chen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 13'603.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) zu 4/5 mit rund Fr. 10'880.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 6'460.55 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukom- men ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zu 4/5 mit rund Fr. 5'160.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

- 24 - Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 3. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betref- fend Dossiers 10 (betreffend Fr. 18'700.00), 11 und 13 von Schuld und Strafe freigesprochen. 4. Die Beschuldigte ist schuldig:

- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung];

- der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB. [in Rechtskraft er- wachsen] 5. 5.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 87 Tagen (vom 15. März 2023 bis am 9. Juni 2023) wird der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 6. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

7. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Fr. 3'800.00 werden auf Verlangen den Berechtigten C._____ und D._____ überwiesen.

- 25 - Verlangen die Berechtigten die Überweisung nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 8. Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit B._____ verpflichtet, der Privatklägerin AA._____ Fr. 24'700.00 zu bezahlen.

9. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderungen von F._____ und G._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. 10.1. Die auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallenden oberge- richtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten mit 4/5 im Betrag von Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. 10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'200.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 4/5 im Betrag von Fr. 4'160.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11. 11.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'603.25 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'000.00) werden der Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 10'880.00 auferlegt. 11.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'460.55 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 5'160.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]

- 26 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt und teilbedingt ausgesprochenen Strafen (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe oder einer bedingt oder teilbedingten Frei- heitsstrafe wird der Vollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe aufgeschoben. Gleich- zeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird der aufgeschobene Teil der Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Sprenger