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SST.2025.120

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.120

AG Strafgericht ·Berufungskammern · 2026-08-24 · Deutsch AG
Erwägungen (53 Absätze)

E. 1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Zivilforderungen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug betreffend die Dossiers 1 bis 9, die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung. In den übrigen Punkten (Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend Dossier 16, Verweisung der Zivilfor- derungen auf den Zivilweg, Höhe der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gesprochen. Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) erwog sie im Wesentlichen, dass eine unbekannte Täterschaft gezielt ältere, teils be- tagte Personen telefonisch kontaktiert und sich dabei als Bankangestellte, Polizisten oder Staatsanwälte ausgegeben habe. Den Geschädigten sei vorgespiegelt worden, ihre Vermögenswerte seien gefährdet oder es liefen Ermittlungen gegen Bankmitarbeiter, weshalb sie Bargeld oder Wertsa- chen abheben bzw. bereitlegen und einem Kurier zur angeblichen Sicher- stellung oder Überprüfung übergeben sollten. Der Beschuldigte habe in zehn Fällen (Dossiers 1 bis 9) die so erlangten Vermögenswerte bei den Geschädigten abgeholt und anschliessend an unbekannte Hintermänner weitergegeben. Zudem habe er seine Mutter als Ersatzkurierin an densel- ben Täterkreis vermittelt, ihr sein Fahrzeug überlassen und während ihrer Einsätze mit ihr kommuniziert, wodurch er deren Tatbegehung unterstützt habe (Dossiers 10 bis 15). Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe zwar keine Tatherrschaft über die eigentlichen Täuschungshandlungen ge- habt, aber jedenfalls gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die abgeholten Vermögenswerte aus Betrugstaten stammten. Sein Beitrag sei deshalb als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Aufgrund der Vielzahl der Fahr- ten, des deliktisch erzielten Zusatzverdienstes und der auf Wiederholung

- 5 - angelegten Vorgehensweise habe er gewerbsmässig gehandelt (vo- rinstanzliches Urteil E. II/1-2 und E. III/2). Hinsichtlich der gewerbsmässigen Geldwäscherei erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschuldigte habe die aus den Betrugstaten stammen- den Bargeldbeträge nach der Abholung weisungsgemäss an unbekannte Männer, zumeist in Aarau, physisch weitergeleitet. Dadurch seien die Ver- mögenswerte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und der Einzie- hung entzogen oder deren Auffindung zumindest erheblich erschwert wor- den. Der Beschuldigte habe dies zumindest eventualvorsätzlich getan, ob- wohl ihm bewusst gewesen sei, dass die Gelder aus schweren Vermögens- delikten stammten. Angesichts eines gewaschenen Gesamtbetrags von Fr. 210'663.00 und der bereits im Zusammenhang mit den Kurierfahrten be- jahten Gewerbsmässigkeit liege ein schwerer Fall der Geldwäscherei vor (vorinstanzliches Urteil E. III/3).

E. 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe hinsichtlich der Betrugsvorwürfe in Dossier 1 bis 9 als Mittäter gehandelt. Er habe einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem er durch die Vor- gabe einer falschen Identität die arglistige Täuschung durch eigene Hand- lungen unterstützt habe und das Bargeld oder Schmuckstücke in Empfang genommen und sie den Auftraggebern übergeben habe. Durch die Vor- gabe einer falschen Identität habe er die arglistige Täuschung durch eigene Handlungen unterstützt. Zudem sei er am Gewinn beteiligt worden (Beru- fungsbegründung S. 4 ff.). Darüber hinaus habe der Beschuldigte vorsätz- lich gehandelt. Er habe gewusst, dass die Geldabholungen keinen legalen Zweck verfolgt, zumal er während den Kurierfahrten stets in telefonischem Kontakt mit den Auftraggebern gestanden habe, das Geld ausnahmslos bei älteren oder gar betagten Personen habe abgeholt werden müssen und er unter verschleierter Identität aufgetreten sei (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, dass die objektiven Tatbe- stände nicht erfüllt seien. Hinsichtlich der Betrugsvorwürfe habe kein arg- listiges Handeln vorgelegen. Die von den Hintermännern erfunden Ge- schichten seien leicht zu durchschauen gewesen (Berufungsbegründung S. 2). Zudem habe er hinsichtlich Dossiers 10 bis 15 weder durch das zur Verfügung stellen seines Fahrzeugs zum generellen Gebrauch an G._____ noch durch die Vermittlung eines Kontakts einen Tatbeitrag im Sinne der Gehilfenschaft geleistet (Berufungsbegründung S. 5). Schliesslich habe der Beschuldigte auch nicht in Mittäterschaft gehandelt. Er habe nicht an einem Tatplan mitgewirkt. Seine Rolle sei austauschbar gewesen (Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 19). Darüber hinaus stelle der reine Transport von Bargeld keine Geldwäschereihandlung dar (Berufungsbe- gründung S. 6). Weiter habe er auch nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe

- 6 - nicht erkannt, dass es sich bei den Vorgängen um kriminelle Handlungen gehandelt habe. Er sei von den Hintermännern hinters Licht geführt worden (Berufungsbegründung S. 3 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19).

E. 2.2.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird wegen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagess- ätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung]). Gewerbsmässig handelt ein Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbei- trages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- blicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbe- teiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen ma- chen. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Hand- lungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tat- beiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Ver- brechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich

- 7 - diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unter- stützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfül- lenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unter- stützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merk- male des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzel- heiten der Tat braucht er nicht zu kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar (BGE 130 IV 131 E. 2.4). Der Gehilfe un- terliegt grundsätzlich der Strafandrohung des Haupttäters. Er wird gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB jedoch milder bestraft.

E. 2.2.2 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei schuldig (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3 f.; BGE 144 IV 172 E. 7.2). Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Dabei gilt – analog zur ständigen Recht- sprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG – ein Gewinn ab Fr. 10'000.00 als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.00 als erheblich. Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickel- ten Kriterien der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 6.3).

E. 2.3 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie es in der Anklage geschildert und von der Vorinstanz festgehalten worden ist, zuge- tragen hat (vorinstanzliches Urteil E. II/1 und II/2; Berufungsbegründung des Beschuldigten S. 1). 15 betagte Personen (I._____ [Dossier 1], geb. am tt.mm. 1938; C._____ [zwei Mal; Dossier 2], geb. am tt.mm. 1955; M._____ [Dossier 3], geb. am tt.mm. 1948; H._____ [Dossier 4], geb. am tt.mm. 1941; N._____ [Dossier 5], geb. am tt.mm. 1948; O._____ [Dossier 6], geb. am tt.mm. 1946; D._____ [Dossier 7], geb. am tt.mm. 1944; E._____ [Dossier 8], geb. am

- 8 - tt.mm. 1950; J._____ [Dossier 9], geb. am tt.mm. 1948; F._____ [zwei Mal; Dossier 10], geb. am tt.mm. 1942; P._____ [Dossier 11], geb. am tt.mm. 1931; K._____ [Dossier 12], geb. am tt.mm. 1937; AA._____ [Dossier 13], geb. am tt.mm. 1946; AB._____ [Dossier 14], geb. am tt.mm. 1940; L._____ [Dossier 15], geb. am tt.mm. 1947) wurden telefonisch von Perso- nen kontaktiert, die sich als Polizisten, Sicherheitsbeauftragte einer Bank und Staatsanwälte ausgegeben hatten. In der Folge wurden die betagten Opfer zum angeblichen Schutz ihres Vermögens oder zum angeblichen Zweck der Aufklärung von Straftaten (Falschgeld, Betrugsfälle, nicht exis- tierende Forderungen) dazu veranlasst, bei ihrer Bank Bargeld abzuheben, dieses nach Hause zu nehmen und in ein Couvert zu legen bzw. im Fall von J._____ Vermögensgegenstände zusammenzutragen und in einen Rucksack zu packen. Unter Nennung eines vorher vereinbarten individuel- len Codewortes haben sie dann die Couverts bzw. den Rucksack dem Be- schuldigten (betreffend Dossier 1 bis 9) bzw. G._____ (betreffend Dossier 10 bis 15) übergeben (I._____ in Q._____ am 30. Januar 2023 im Betrag von Fr. 18'200.00 [Dossier 1]; C._____ in R._____ am 31. Januar 2023 zwei Mal im Betrag von Fr. 15'500 und von Fr. 15'200.00 [Dossier 2]; M._____ in S._____ am 3. Februar 2023 im Betrag von Fr. 10'000.00 [Dos- sier 3]; H._____ in T._____ am 7. Februar 2023 im Betrag von Fr. 19'600.00 [Dossier 4]; N._____ in U._____ am 14. Februar 2023 im Be- trag von Fr. 19'700.00 [Dossier 5]; O._____ in V._____ am 28. Februar 2023 im Betrag von Fr. 15'200.00 [Dossier 6]; D._____ in W._____ am 2. März 2023 im Betrag von Fr. 15'000.00 [Dossier 7]; E._____ in X._____ am

9. März 2023 im Betrag von Fr. 18'500.00 [Dossier 8]; J._____ in Y._____ am 10. März 2023 im Betrag von Fr. 63'763.00 [Dossier 9]; F._____ in Z._____ am 13. März 2023 im Betrag von Fr. 24'700.00 [Dossier 10]; K._____ in QQ._____ am 14. März 2023 im Betrag von Fr. 18'000.00 [Dos- sier 12]; AB._____ in QR._____ am 15. März 2023 im Betrag von Fr. 10'000.00 [Dossier 14]; L._____ in QS._____ am 15. März 2023 im Be- trag von Fr. 22'400.00 [Dossier 15]). Die Deliktsumme belief sich damit hin- sichtlich der Dossiers 1 bis 9 auf rund Fr. 210'000.00 und hinsichtlich der Dossiers 10, 12, 14 und 15 auf Fr. 75'100.00. In drei Fällen kam es nicht zur Übergabe (F._____ [nach der ersten erfolgten Übergabe] in Z._____ am 13. März 2023 betreffend Fr. 18'700.00 [Dossier 10]; P._____ in QT._____ am 13. März 2023 betreffend Fr. 16'800.00 [Dossier 11]; AA._____ in QU._____ am 15. März 2023 betreffend Fr. 18'700.00 [Dos- sier 13]; zum Ganzen: vorinstanzliches Urteil E. 2, GA act. 5 ff., GA act. 147 ff., Berufungsbegründung des Beschuldigten S. 1). Ebenso erstellt und unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte zwi- schen dem 30. Januar 2023 und dem 10. März 2023 jeweils von einem «Samuel» kontaktiert worden ist und dieser ihm jeweils kurz vor der Geld- übergabe die Adressen der Geschädigten sowie das vereinbarte Codewort mitgeteilt hat, worauf sich der Beschuldigte an die Tatorte begeben hat, um in zehn Fällen (Dossiers 1 bis 9 [zwei Mal betr. Dossier 2]) die Couverts

- 9 - bzw. den Rucksack abzuholen. Die Couverts sowie den Rucksack hat er schliesslich einem Mann übergeben. Selbiges hat die Mitbeschuldigte G._____ hinsichtlich des Zeitraums vom 13. bis 15. März 2023 (Dossiers 10 bis 15) getan. Dabei hat der Beschuldigte der Mitbeschuldigten G._____ eines seiner Fahrzeuge übergeben (vorinstanzliches Urteil E. 2; GA act. 5 ff.; Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 8 ff.; 37 ff. und S. 47 ff.; GA act. 146 ff.).

E. 2.4 Gewerbsmässiger Betrug betreffend Dossiers 1 bis 9

E. 2.4.1 Zum objektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB hin- sichtlich zehn Tatbegehungen (Dossiers 1 bis 9 [zwei Mal betr. Dossier 2]) kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III/2). Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19) ist es mit der Vorinstanz nicht so, dass die Arglist gefehlt oder eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorgelegen habe. Die Anrufer richteten ihr Vorgehen gezielt gegen ältere Personen und nutzten deren konkrete Situation aus. Die Geschädigten, die fortgeschrittenen Alters waren, wurden telefonisch von angeblichen Polizis- ten, Sicherheitsbeauftragten einer Bank oder Staatsanwälten kontaktiert. Ihnen wurde vorgespiegelt, ihr Vermögen sei wegen Falschgelds, Betrugs- fällen oder sonstiger deliktischer Vorgänge gefährdet oder werde im Rah- men strafrechtlicher Ermittlungen benötigt. In der Folge wurden sie dazu gebracht, bei ihrer Bank Bargeld abzuheben, dieses nach Hause zu neh- men und in ein Couvert zu legen bzw. Vermögensgegenstände bereitzu- stellen, um sie unter Nennung eines vereinbarten Codeworts zu überge- ben. Durch dieses jeweils aufeinander abgestimmte Vorgehen, die Vorspie- gelung von sicherheitsrelevanten und teilweise amtlichen Funktionen sowie die Erzeugung von zeitlichem und psychischem Druck errichtete die Täter- schaft ein gezielt aufgebautes und inszeniertes Lügenkonstrukt. Die Täu- schung erschöpfte sich damit nicht in einer blossen Lüge, sondern war nach ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres geeignet, die Geschä- digten irrezuführen und zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen. Eine Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.4). Entgegen dem Beschuldigten ist dabei nicht entscheidend, ob die betroffe- nen Personen als «senil» erschienen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung ist vielmehr der kon- kreten Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Vorliegend wurden die mehrheitlich betagten Geschä- digten telefonisch überraschend kontaktiert, mit einem professionell insze- nierten Szenario konfrontiert und unter dem Eindruck angeblich dringlicher

- 10 - Sicherungs- oder Ermittlungsmassnahmen dazu veranlasst, erhebliche Vermögenswerte herauszugeben. Dabei verliehen gerade die vorge- täuschten Berufe der Anrufer deren Anweisungen besonderes Gewicht und waren geeignet, bei den Geschädigten den Eindruck zu erwecken, den An- weisungen Folge leisten zu müssen. Entgegen dem Beschuldigten begrün- det der Umstand, dass einzelne Geschädigte keine oder nur wenige Nach- fragen stellten oder keine weiteren Abklärungen trafen, angesichts der ge- zielt geschaffenen Druck- und Ausnahmesituation keine derart schwerwie- gende Missachtung elementarster Vorsichtsmassnahmen, dass das täu- schende Verhalten der Täterschaft dahinter zurückträte.

E. 2.4.2 Der Beschuldigte handelte hinsichtlich zehn Betrügen in den Dossiers 1 bis 9 – wobei Dossier 2 zwei Einzeltaten umfasst – nicht bloss als Gehilfe, son- dern als Mittäter. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war nach dem konkreten Tatplan von wesentlicher Bedeutung. Mit dem persönlichen Abholen der Bargeldcou- verts bzw. des Rucksacks mit Wertgegenständen leistete er einen für die Tatausführung kausalen und gewichtigen Beitrag, indem dadurch die be- reitgestellten Vermögenswerte in den Herrschaftsbereich der Täterschaft überführt wurden. Mit der täuschungsbedingten Übergabe der Bargeldcou- verts beziehungsweise des Rucksacks an den Beschuldigten wurden die jeweiligen Betrüge denn auch vollendet. Die Rolle des Beschuldigten er- schöpfte sich dabei nicht in einer bloss untergeordneten Unterstützungs- handlung. Der Beschuldigte war die einzige Person aus dem Kreis der Tat- beteiligten, welche den Geschädigten persönlich gegenübertrat. Er nannte das zuvor mit den Hintermännern vereinbarte Codewort und wies sich da- mit als die von den Hintermännern angekündigte Vertrauensperson aus. Damit war er unmittelbar in die arbeitsteilige Umsetzung des zuvor gegen- über den Geschädigten aufgebauten Täuschungsszenarios eingebunden. Sein Tatbeitrag war nach dem Tatplan für die erfolgreiche Umsetzung we- sentlich, da die durch Täuschung zur Herausgabe veranlassten Vermö- genswerte gerade durch seine persönliche Entgegennahme erhältlich ge- macht werden sollten. Darüber hinaus führte er die Täuschungshandlungen teilweise auch dahingehend weiter, als er einen falschen schweizerischen Namen angab (vgl. unten). Daran ändert entgegen dem Beschuldigten nichts, dass die Rolle des Beschuldigten grundsätzlich auch von einer an- deren Person hätte übernommen werden können (vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 19). Die Austauschbarkeit eines Tatbeteiligten lässt die Bedeutung seines tatsächlich geleisteten Tatbeitrags nicht entfallen; auch im Rahmen arbeitsteiliger Delinquenz können einzelne Tatbeteiligte austauschbar sein, ohne dass ihnen deshalb lediglich eine untergeordnete Rolle zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. De- zember 2023 E. 5.2.2). Darüber hinaus steht dem nicht entgegen, dass der Beschuldigte an der ursprünglichen Planung der Taten und der Auswahl

- 11 - der Geschädigten nicht beteiligt war. Da der Beschuldigte – wie nachste- hend dargelegt wird – wusste, dass die Geschädigten durch täuschende Einwirkung zur Herausgabe von Bargeld bzw. Wertgegenständen veran- lasst worden sind und Kenntnis des deliktischen Geschehens in den groben Zügen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024 vom 27. Novem- ber 2024 E. 4.3), er die ihm zugedachte Rolle aber dennoch übernahm und die Vermögenswerte unter Verwendung des vereinbarten Codeworts per- sönlich entgegennahm, machte er sich den Tatentschluss der übrigen Tat- beteiligten spätestens im Ausführungsstadium zu eigen. Auch die Wei- sungsgebundenheit des Beschuldigten und der Umstand, dass er während der Tatausführung mit den Hintermännern telefonisch in Kontakt stand, schliessen seine Tatherrschaft nicht aus. Sie sind vielmehr Ausdruck des arbeitsteiligen Vorgehens. Zu keiner anderen Beurteilung führt die in Aussicht gestellte Entschädigung des Beschuldigten von Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 inklusive Spesen pro Fahrt. Zwar erscheint diese im Verhältnis zu den Deliktsbeträgen eher ge- ring und war von deren Höhe unabhängig. Das weist darauf hin, dass der Beschuldigte wirtschaftlich nicht in gleicher Weise am Taterfolg partizipie- ren sollte wie die Hintermänner. Zu berücksichtigen ist hingegen auch, dass es nicht bei dieser Entschädigung blieb. Vielmehr konnte der Beschuldigte zusätzliche Wertgegenstände im Betrag von Fr. 15'090.00 behalten (vgl. dazu ausführlich unten). Damit einhergehend ist erstellt, dass der Beschul- digte ein Entgelt von mindestens Fr. 17'090.00 (brutto) erhalten hat, was rund 8 % der Deliktssumme von Fr. 210'000.00 entspricht. Bei einer Gesamtwürdigung ist der Beschuldigte auch unter Berücksichti- gung seiner fehlenden Beteiligung an der ursprünglichen Tatplanung, sei- ner Weisungsgebundenheit und seiner ursprünglich angedachten geringe- ren finanziellen Entschädigung nicht als blosser Gehilfe anzusehen. Er wirkte in Kenntnis des deliktischen Geschehens bewusst mit den Hinter- männern zusammen, leistete in der Ausführungsphase einen für die Tatbe- standsverwirklichung wesentlichen Beitrag und erhielt schlussendlich – zu- sammen mit den Wertgegenständen – eine namhafte Entschädigung, so- dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Der Beschuldigte handelte somit als Mittäter der unbekannt gebliebenen Hintermänner, womit er sich deren Tat- beiträge anrechnen lassen muss.

E. 2.4.3 Aus den Tatumständen ergibt sich, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt hat, sich selbst zu bereichern. Nach seinen eigenen Angaben wurde der Beschuldigte im November 2022 in den Ferien in Istanbul von einem ihm unbekannten Mann auf Schweizer- deutsch angesprochen und gefragt, ob er als Geldtransporter arbeiten wolle. Er gab diesem seine Mobiltelefonnummer. Etwa im Januar 2023

- 12 - meldete sich in der Folge ein «Samuel» bei ihm (Einvernahme des Be- schuldigten vom 2. Juni 2023, UA act. 1827; vom 15. Juni 2023, UA act. 1878; anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Protokoll der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung S. 9-11; Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 4 ff.). Ein geregeltes Arbeits- oder Auftragsverhältnis bestand nicht. Es hat denn auch kein schriftlicher Vertrag vorgelegen (Protokoll der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung S. 13; Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 6). Am 30. Januar 2023 wurde der Beschuldigte von Samuel instru- iert, bei I._____ (damals 84-jährig) zu klingeln, ein vorher von Samuel mit- geteiltes Passwort zu nennen und ein Couvert mit Geld entgegenzuneh- men (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 11-13). Wäh- renddessen stand er fortlaufend mit Samuel in telefonischem Kontakt (Pro- tokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 26; Protokoll der Berufungsver- handlung S. 5). Anschliessend übergab er das Couvert mit dem Bargeld im Telli einem ihm unbekannten Mann, nachdem dieser an sein Auto geklopft hatte (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 11-13). Für die Abholungen wurde er jeweils bezahlt (Einvernahme des Beschuldigten vom

2. Juni 2023, UA act. 1831 und 1867; vom 15. Juni 2023, UA act. 1873 und 1875; vom 6. November 2023, UA act. 1801.8). Mit Blick auf die – im Rahmen der ersten sowie der folgenden vergleichba- ren Tatbegehungen – kurzfristige Beauftragung, bei ihm unbekannten be- tagten Personen Couverts mit Bargeld bzw. einen Rucksack mit Wertge- genständen abzuholen, diesen vor der Übergabe ein Passwort mitzuteilen, die Vermögenswerte anschliessend an eine ihm ebenfalls unbekannte Per- son auszuhändigen, das durchgehende Telefongespräch mit Samuel, die Initiierung durch Kontaktaufnahme einer ihm unbekannten Person in der Türkei sowie von Samuel am Telefon und das Fehlen eines geregelten Ar- beits- oder Auftragsverhältnisses bestehen für das Obergericht keine Zwei- fel, dass der Beschuldigte zumindest in den groben Zügen Kenntnis vom deliktischen Geschehen hatte. In dieses Bild passt denn auch, dass der Beschuldigte einen Teil der Schmuckstücke im Wert von mehreren Tau- send Franken einer ihm vollkommen unbekannten Frau behalten durfte und selbst danach seiner Mutter den «Job» weitervermittelt hat. Er wusste je- denfalls, dass die von ihm aufgesuchten Personen durch täuschende Ein- wirkung dazu veranlasst worden waren, Bargeld bzw. Wertgegenstände herauszugeben. Nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigte Kenntnis aller konkreten einzelnen Täuschungshandlungen gehabt hat. Aufgrund seiner Kenntnis des deliktischen Geschehens in den groben Zügen hielt es der Beschuldigte zumindest für möglich, dass die Geschädigten durch eine arg- listige Täuschung einem Irrtum unterlagen, aufgrund dessen sie Vermö- genswerte herausgaben und dadurch an ihrem Vermögen geschädigt wur- den. Indem er die Vermögenswerte dennoch entgegennahm und gegen Entgelt an weitere Beteiligte weiterleitete, nahm er die Verwirklichung der Betrüge zumindest in Kauf. Zugleich verfolgte er eine eigene

- 13 - unrechtmässige Bereicherungsabsicht, da seine Mitwirkung auf die Erlan- gung einer Bezahlung für die einzelnen Abholungen gerichtet war. Dieses Ergebnis wird dadurch zusätzlich bestätigt, dass der Beschuldigte gemäss den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von J._____ unter einem falschen schweizerischen Namen auftrat (vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 20). Entgegen dem Beschuldigten ist nicht glaubhaft, dass er sich jeweils gar nicht vorgestellt haben will bzw. falls jemand nach seinem Namen gefragt hätte, er seinen richtigen Namen angegeben hätte (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2023, UA act. 1826 und 1829). Vielmehr ergibt sich, dass der falsche schweizerische Name zum modus operandi im Rahmen der Täuschung gehörte, nachdem auch seine Mutter bei den späteren Tatbegehungen (vgl. unten) instruiert wurde, sich als «Frau Lüthi» und damit ebenfalls mit schweizerischem Namen auszu- geben (Einvernahme von G._____ vom 9. Juni 2023, UA act. 2046; Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 15). Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe angenommen, Samuel kaufe für die Kunden Bitcoins und Weiteres im Darknet, damit diese weni- ger Steuern bezahlen müssen bzw. Steuern hinterziehen könnten (Einver- nahme vom 15. Juni 2023, UA act. 1879; Einvernahme vom 6. November 2023, UA act. 1881.6; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), ist dies als Schutzbe- hauptung zu werten. Es erscheint lebensfremd, dass offensichtlich betagte Personen einem unbekannten Abholer hohe Bargeldbeträge oder gar Schmuck und andere Wertgegenstände übergeben würden, um auf diesem Weg in Bitcoins zu investieren. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bei der letzten Abholung gar einen Teil der Wertgegen- stände behalten durfte, nachdem diese aus dem Rucksack herausgefallen seien (UA act. 1837; Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 21). Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb in einem solchen Fall mit Code- wort, falschem Namen und ohne jede Quittung für die Geldübergabe gear- beitet würde. Das musste denn auch dem Beschuldigten, der früher in der Versicherungsbranche gearbeitet hatte, klar gewesen sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst angab, es habe ihn verwundert, dass so viele ältere Personen im Darknet unterwegs seien (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16). Daran würde sich auch in der Annahme nichts ändern, dass die Person in Istanbul dem Beschuldigten gegenüber tatsächlich erwähnt hat, dass sein Kollege eine Online-Währungsfirma mit Kryptowährungen aufmachen wolle und Samuel ihm am Telefon ebenfalls sagte, dass er für die Kunden Bitcoins im Darknet kaufen würde (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2023, UA act. 1827 und vom 15. Juni 2023, UA act. 1878), zumal sich die offensichtlich unrichtige Angabe dem Beschuldigten hätte aufdrängen müssen. Dass Samuel ihm gesagt habe, dass ein Vertrag noch kommen würde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 8 f.) oder eine Website

- 14 - oder Visitenkarten des fiktiven Unternehmens von Samuel bestanden hät- ten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), ist als Schutzbehauptung zu werten, nachdem der Beschuldigte diese Version erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vor- bringt, die Couverts nie geöffnet und das Geld nie gesehen zu haben (Ein- vernahme vom 6. November 2023, UA act. 1801.6; Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 5). Dem Beschuldigten wurde gemäss eigenen Aus- sagen bereits in Istanbul gesagt, dass er als Geldabholer tätig sein würde (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2023, UA act. 1827; vom 15. Juni 2023, UA act. 1878 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Darüber hinaus musste ihm klar sein, dass sich hohe Bargeldbeträge in den Couverts befanden, zumal sich andernfalls ein solch grosser Aufwand zur Geldabholung nicht gelohnt hätte und im Übrigen ein mit mehreren tau- send Franken gefülltes Couvert selbst bei grossen Noten ein spürbares Ge- wicht und eine entsprechende Beschaffenheit aufweist. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Geschädigten noch nicht so alt gewesen seien (Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Juni 2023, UA act. 1879; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 12 ff.) ist vor dem Hintergrund, dass I._____ damals 84-jährig war und auch die wei- teren Geschädigten deutlich über 70 Jahre alt waren – bis auf C._____, die 67-jährig war – und damit offensichtlich betagt waren, als Schutzbehaup- tung zu werten.

E. 2.4.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III/2.7). Einzig hinsichtlich der Höhe des Entgelts ist davon abweichend festzuhal- ten, dass der Beschuldigte deutlich mehr als die angenommenen Fr. 2'000.00 erhalten hat. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, zwischen Fr. 200.00 und Fr. 300.00 pro Fahrt erhalten zu haben (UA act. 1827, 1829 und 1875; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung S. 10 und 13; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff., wonach er pro Fahrt Fr. 200.00 erhalten habe). Hinsichtlich des letzten Auftrags (Dos- sier 9) zum Nachteil von J._____ hat der Beschuldigte einen Rucksack mit Wertgegenständen im Betrag von Fr. 63'763.00 abgeholt. Die sich darin befindlichen Wertgegenstände hat der Beschuldigte fotografiert und den Hintermännern zukommen lassen (UA act. 936 f.). Dabei konnte er einen Teil der Wertgegenstände behalten, nachdem diese beim Fotografieren herausgefallen sind (UA act. 936 f.). Dabei handelte es sich um einen Ring im Wert von Fr. 10'000.00, ein Münzset im Wert von Fr. 1.00, einen Gold- anhänger im Wert von Fr. 4'000.00, eine Silberdose im Wert von Fr. 90.00,

- 15 - 3x20 Franken Goldvreneli im Wert von Fr. 600.00, 2x20 Franc Vreneli im Wert von Fr. 400.00 (UA act. 928-933; UA act. 1008-1015), im Gesamtbe- trag von rund Fr. 15'090.00. Damit einhergehend ist erstellt, dass der Be- schuldigte ein Entgelt von mindestens Fr. 17'090.00 erhalten hat.

E. 2.4.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

E. 2.5 Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (Gehilfenschaft) betref- fend Dossiers 10 bis 15

E. 2.5.1 Zum objektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB be- treffend vier Tatbegehungen (Dossier 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und

15) kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. III/2). Hinsichtlich der Ergänzungen zur Arg- list kann auf die vorstehenden Erwägungen in E. 2.4.1 verwiesen werden.

E. 2.5.2 Der Beschuldigte handelte hinsichtlich vier Betrügen in den Dossiers 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15 als Gehilfe. Nachdem der Beschuldigte infolge einer Operation nach dem 10. März 2023 selber keine Abholungen mehr ausführen konnte, weil er ins Spital musste, gab er die Nummer seiner Mutter und Mitbeschuldigten G._____ an Samuel als Ersatzkurierin weiter (Protokoll der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung S. 22 f.). Zudem stellte er ihr dafür eines seiner Fahrzeuge zur Verfügung (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 23). Dass er G._____ das Fahrzeug einfach so und ohne Zusammenhang zur Tatbe- gehung zur Verfügung gestellt hat, weil er es im Spital nicht benötigt hat und sie ihn so im Spital besser habe besuchen können (Einvernahme vom

6. November 2023, UA act. 1801.7; vgl. Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 15), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er ihr den «Job» vermittelt hat und dessen Ausübung ohne das Fahrzeug nicht möglich ge- wesen wäre. Er gab denn auch selbst an, damit einverstanden gewesen zu sein, dass sie sein Auto genommen habe, um die Aufträge auszuführen (Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 23). Ohne die Vermittlung und ohne das Fahrzeug hätte G._____ die Abholungen von Geldcouverts am 13., 14. und 15. März 2023 in QT._____ (Dossier 10 z.N. von F._____ im Betrag von Fr. 24'700.00), QQ._____ (Dossier 12 z.N. von K._____ im Betrag von Fr. 18'000.00), QR._____ (Dossier 14 z.N. von AB._____ im Betrag von Fr. 10'000.00) und QS._____ (Dossier 15 z.N. von L._____ im Betrag von Fr. 22'400.00) nicht in gleicher Weise ausführen können. Die Mitbeschuldigte G._____ hatte kein eigenes Fahrzeug, das sie hätte ver- wenden können. Ein solches war hingegen zentral, um möglichst ohne

- 16 - Kontakt zu anderen Personen und – aufgrund der Kurzfristigkeit der Auf- träge – möglichst schnell an die in unterschiedlichen Ortschaften liegenden Wohnorte der Geschädigten zu gelangen sowie schnell wieder von dort fortzukommen. Der Beschuldigte förderte damit sowohl durch die Kontakt- vermittlung als auch durch das Zurverfügungstellen seines Fahrzeugs die Haupttaten. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte hinsichtlich der in Mittäterschaft be- gangenen vorgelagerten Tatbegehungen (vgl. oben zu Dossier 1 bis 9) wusste, dass die von ihm aufgesuchten Personen durch Täuschung zur Herausgabe von Vermögenswerten veranlasst worden sind, bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte ebenfalls wusste, dass die Mit- beschuldigte G._____ – nach seiner Vermittlung – gleichgeartete Tathand- lungen ausführte und er durch das Zurverfügungstellen seines Fahrzeugs selbige förderte. Dass er nicht konkret wusste, an welchen Tagen die Mit- beschuldigte G._____ Geldabholungen durchführte, ändert nichts daran. Der Beschuldigte musste weder die genaue Anzahl der geplanten Betrüge noch den exakten Zeitpunkt der Tatausführungen kennen. Es reicht aus, dass er die wesentlichen Merkmale der Betrugshandlungen von G._____ – die mit seinen eigenen vorher begangenen übereinstimmten – voraussah. Indem er ihren Kontakt dennoch an Samuel weiterleitete und ihr sein Fahr- zeug für die Tatbegehung aushändigte, nahm er mindestens in Kauf, die Betrugshandlungen zu fördern.

E. 2.5.3 Hinsichtlich der vorgeworfenen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug in den Dossiers 10 [betr. Fr. 18'700.00], 11 und 13 ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat seiner Mutter und Mitbeschuldigten G._____ sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, damit selbige mindestens für den Zeit- raum vom 13. bis 15. März 2023 Couverts mit Bargeld abholen konnte (vgl. oben). Hinsichtlich Dossier 10 ergibt sich jedoch kein Verhalten der Mitbeschuldig- ten G._____, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von F._____ (betr. Fr. 18'700.00) mindestens im Sinne von Art. 25 StGB gefördert hätte. Nachdem F._____ der Mitbeschuldigten G._____ ein Couvert über Fr. 24'700.00 übergeben hat (vgl. oben), wurde F._____ erneut von den Hintermännern kontaktiert, die sie aufforderten, nochmals Bargeld abzuheben. Dieser Aufforderung wollte F._____ nach- kommen. Die Auszahlung von Fr. 18'700.00 misslang jedoch, weil eine Bankangestellte den Betrug erkannte und die Polizei eingeschaltet hat. Die Mitbeschuldigte G._____ hatte jedoch – gemäss ihren schlüssigen diesbe- züglichen Aussagen – keine Kenntnis vom genannten Versuch (Einver- nahme der Mitbeschuldigten G._____ vom 9. Juni 2023, UA act. 2046, wo- nach sie nichts davon wisse. Sie sei nicht mehr dort gewesen, ansonsten

- 17 - hätte etwas in den WhatsApp-Chats gestanden). Sie hat damit noch nicht mit der Ausführung einer tatbestandsmässigen Handlung begonnen. Für diese Tatbegehung hat sie denn auch keine Entschädigung erwartet. Damit hat sie im Übrigen auch nicht den versuchten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB gefördert und die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Es ist diesbezüglich kein durch die Mitbeschuldigte G._____ begangenes Verbre- chen oder Vergehen ersichtlich, das der Beschuldigte hätte fördern können. Er ist vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Gehilfenschaft; Dossier 10 be- treffend Fr. 18'700.00) von Schuld und Strafe freizusprechen. Hinsichtlich Dossier 11 ergibt sich kein Verhalten der Mitbeschuldigten G._____, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von P._____ mindestens im Sinne von Art. 25 StGB gefördert hätte. P._____ hat zwar Fr. 16'800.00 abgehoben und nach Hause genom- men. Während des Wartens auf die Abholerin kamen bei P._____ jedoch Zweifel auf, weshalb sie mit ihrem Mobiltelefon Kontakt zur Polizei auf- nahm. Die Hintermänner bekamen das Telefonat mit (Polizeirapport vom

31. März 2023, UA act. 1171 ff.). Samuel teilte der Mitbeschuldigten G._____ – nachdem diese ihr Fahrzeug in der Nähe des Wohnorts von P._____ parkiert hatte – mit, dass sie wieder umdrehen könne (Einver- nahme vom 13. April 2023, UA act. 2014; Protokoll vorinstanzliche Haupt- verhandlung S. 39). Die Beschuldigte hat sich zwar mit dem Auto des Be- schuldigten auf den Weg gemacht. Sie ist aber weder aus dem Fahrzeug ausgestiegen, noch hat sie bei P._____ geklingelt (Einvernahme der Mit- beschuldigten G._____ vom 13. April 2023, UA act. 2014). Sie hat damit noch nicht mit der Ausführung einer tatbestandsmässigen Handlung be- gonnen. Ihre Handlung beschränkte sich auf das Unterwegssein und die Ausführungsbereitschaft. Damit hat sie im Übrigen auch nicht den versuch- ten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB gefördert und die versuchte Gehil- fenschaft ist nicht strafbar. Zusammenfassend ist kein von der Mitbeschul- digten G._____ begangenes Verbrechen oder Vergehen ersichtlich, das der Beschuldigte hätte fördern können. Er ist vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Gehilfenschaft; Dossier 11) von Schuld und Strafe freizusprechen. Hinsichtlich Dossier 13 ergibt sich kein Verhalten der Mitbeschuldigten G._____, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von AA._____ mindestens im Sinne von Art. 25 StGB gefördert hätte. AA._____ wollte auf Aufforderung der Hintermänner bei der Bank eine Auszahlung von Fr. 18'700.00 tätigen. Die Auszahlung misslang je- doch, weil ein Bankangestellter den Betrug erkannte und sie darauf hinge- wiesen hat (Polizeirapport vom 21. März 2023, UA act. 1342 ff.). Samuel teilte der Mitbeschuldigten G._____ ursprünglich die Adresse von AA._____ in QU._____ mit, woraufhin diese mit dem Auto des Beschuldig- ten losgefahren ist. Nachdem der Betrugsversuch abgebrochen wurde, sagte er der Mitbeschuldigten G._____, dass er ihr die falsche Adresse ge- geben hätte. Sie müsse nach QR._____ (zu AB._____) fahren

- 18 - (Einvernahme von G._____ vom 23. März 2025, UA act. 1970; Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 39). Die Mitbeschuldigte G._____ hat sich zwar mit dem Auto des Beschuldigten auf den Weg nach QU._____ gemacht. Sie hat damit noch nicht mit der Ausführung einer tatbestands- mässigen Handlung begonnen. Ihre Handlung beschränkte sich auf das Unterwegssein und die Ausführungsbereitschaft. Damit hat sie im Übrigen auch nicht den versuchten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB gefördert und die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Zusammenfassend ist kein von der Mitbeschuldigten G._____ begangenes Verbrechen oder Verge- hen ersichtlich, das der Beschuldigte hätte fördern können. Er ist vom Vor- wurf des versuchten Betrugs (Gehilfenschaft; Dossier 13) von Schuld und Strafe freizusprechen.

E. 2.5.4 Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich vier Betrügen in Gehilfenschaft keine Absicht hatte, sich durch die Vermittlung der Mitbeschuldigten G._____ bzw. das Zurverfügungstellen seines Fahrzeugs regelmässige, existenzsichernde Einkünfte zu verschaffen, kann in diesem Zusammen- hang nicht von einer gewerbsmässigen Tatbegehung ausgegangen wer- den. Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Umstände, wel- che die Strafbarkeit erhöhen – wozu die Gewerbsmässigkeit zählt –, nur bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie persönlich vor- liegen. Im Übrigen ist die gewerbsmässige Tatbegehung hinsichtlich der vier Hilfeleistungen auch nicht angeklagt.

E. 2.5.5 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betrugs (Ge- hilfenschaft) betreffend Dossier 10 (betr. Fr. 18'700.00), 11 und 13 von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen sind Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe weder vorgebracht noch ersichtlich. Der Beschul- digte hat sich des mehrfachen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB betreffend Dossier 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15 schuldig gemacht.

E. 2.6 Qualifizierte Geldwäscherei

E. 2.6.1 Insofern der Beschuldigte vorab vorbringt, dass der Anklagegrundsatz ver- letzt sei, kann ihm mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Die Anklage- schrift umschreibt den massgeblichen Lebenssachverhalt hinreichend kon- kret, indem sie dem Beschuldigten vorwirft, im Zeitraum vom 30. Januar 2023 bis 10. März 2023 in mehreren Fällen deliktisch erlangte Vermögens- werte bei Geschädigten abgeholt und diese anschliessend unbekannten Hintermännern übergeben zu haben, wobei ihm die deliktische Herkunft der Vermögenswerte bekannt gewesen sei und ihm für diese Tätigkeiten eine Entschädigung in Aussicht gestellt worden sei. Damit sind die für die Tat- handlungen massgeblichen tatsächlichen Umstände ausreichend

- 19 - angeklagt. Dass die Anklage diese Tatsachen rechtlich in erster Linie unter dem Titel des gewerbsmässigen Betrugs erfasst, ändert nichts daran, zu- mal das Gericht an den angeklagten Sachverhalt und nicht an dessen rechtliche Würdigung gebunden ist. Eine unzulässige Ausdehnung des Prozessgegenstands liegt daher nicht vor. Die von der Anklage abwei- chende rechtliche Würdigung wurde den Parteien denn auch vorab mitge- teilt (vgl. ausführlich dazu vorinstanzliches Urteil E. I/1.3).

E. 2.6.2 Der Beschuldigte hat neun Couverts mit Bargeld (Fr. 18'200.00, Fr. 15'500.00, Fr. 15'200.00, Fr. 10'000.00, Fr. 19'600.00, Fr. 19'700.00, Fr. 15'200.00, Fr. 15'000.00, Fr. 18'500.00) sowie den Rucksack mit diver- sen Wertgegenständen (mit einem Wert von rund Fr. 48'600.00 [ohne die vom Beschuldigten behaltenen Gegenstände, namentlich den Ring, das Münzset, den Goldanhänger, die Silberdose sowie Franken und Franc Goldvreneli], vgl. oben), nach deren Übernahme im Rahmen der vollende- ten Betrüge an einen mit den Hintermännern vereinbarten Ort gefahren und dort jeweils ihm unbekannten Personen übergeben. Damit begnügte er sich nicht mit der Entgegennahme der durch Betrug erlangten Vermögenswerte, sondern schuf durch deren Weiterleitung an unbekannte Drittpersonen eine zusätzliche Abschirmungsebene zwischen den Vermögenswerten und ih- rer deliktischen Herkunft. Die Vermögenswerte gelangten dadurch aus sei- nem Herrschaftsbereich in denjenigen weiterer, nicht identifizierter Perso- nen. Die Übergabe war damit objektiv geeignet, die Auffindung bzw. Ein- ziehung der aus den Betrugstaten stammenden Vermögenswerte zu verei- teln. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Dem Beschuldigten war aufgrund seiner eigenen Beteiligung an den Betrugstaten bekannt, dass die weiter- gegebenen Bargeldbeträge und Wertgegenstände deliktischer Herkunft waren (vgl. oben). Indem der Beschuldigte die Vermögenswerte auf Anwei- sung an ihm unbekannte Personen übergab und damit deren weiteren Ver- bleib seinem Einfluss und seiner Kenntnis entzog, nahm er mindestens in Kauf, deren Auffindung und Einziehung zu erschweren. Mit der Vorinstanz liegt hinsichtlich der Geldwäscherei gewerbsmässiges Vorgehen gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vor. Der Beschuldigte hat im Zeitraum von nur rund 6 Wochen Bargeld und Wertgegenstände im Wert von insgesamt Fr. 195'500.00 übergeben und damit einen grossen Umsatz erreicht. Er tat dies gegen Entgelt im Rahmen seiner Tätigkeit, bei den Ge- schädigten Vermögenswerte abzuholen und zu übergeben, und mit dem Ziel, sich damit einen Teil seines Lebensunterhalts zu finanzieren (vgl. zu den Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit beim Betrug). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit in einer auf Wiederho- lung und Erwerb gerichteten Weise ausübte, die nach Art eines Nebener- werbs und damit gewerbsmässig erscheint.

- 20 - Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – für die Schuldsprüche des ge- werbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) sowie der qualifizierten Geldwä- scherei – zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren bzw. bedingt zu vollziehenden Anteil von je 15 Monaten, Pro- bezeit 2 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 8'100.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine unbedingte Freiheits- strafe von 6 ½ Jahren.

E. 3.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.4 Der Beschuldigte hat die Straftaten im Zeitraum von Januar bis März 2023 begangen und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen. Der revi- dierte Art. 146 Abs. 2 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, während nach dannzumal geltendem Recht auch eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen möglich ge- wesen wäre (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB in der bis zum 30. Juni 2023 gelten- den Fassung). Mithin erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Demgegenüber erweist sich hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 2 StGB das neue Recht als milder, nachdem selbiges keine kumulative Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe mehr vorsieht, sondern alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe androht (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 StGB in der seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung; vgl. BGE 134 IV 82,

- 21 - wonach in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen ist, ob das alte oder das neue Recht milder ist). Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der einzelnen tatbestandsmäs- sigen Handlungen aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage.

E. 3.5.1 Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzuset- zen. Es handelt sich dabei um den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) betreffend Dossier 1 bis 9. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sieht als Sanktion eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor (Art. 146 Abs. 2 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs be- zweckt den Schutz des Vermögens (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Be- wertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Ein- schätzung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom

2. April 2016 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat als Mittäter dazu beigetragen, dass im Zeitraum vom

30. Januar 2023 bis zum 10. März 2023 zehn Mal Personen durch arglis- tige Täuschung um insgesamt rund Fr. 210'000.00 geschädigt wurden. Diese Deliktssumme entspricht mehr als dem Dreissigfachen des im Jahr 2021 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'700.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 27. November 2023) und ist unter Berücksichtigung des gros- sen Spektrums möglicher Deliktsummen auch im Rahmen der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit erheblich. Entsprechend ist der monetäre Taterfolg als mittelschwer einzuordnen. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte als Mittäter an einer Betrugsserie zum Nachteil betagter Personen beteiligte. Sein effektiver Tatbeitrag war dabei nicht bloss von untergeordneter Natur. Er war es, der zu den Betrugsopfern nach Hause fuhr, ihnen ein zuvor vereinbartes Codewort nannte, sich zumindest teilweise unter falschem schweizerischem Namen vorstellte und die Ver- mögenswerte entgegennahm. Damit war er in das Täuschungsszenario eingebunden, führte die Täuschungshandlungen weiter und leistete in der

- 22 - Ausführungsphase einen für die Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Beitrag. Dazu hat er insgesamt Vermögenswerte im Umfang von rund Fr. 17'090.00 erhalten, wenn auch nur ein Teil davon vorab vereinbart ge- wesen ist (vgl. dazu ausführlich oben). Sein Tatbeitrag blieb hinsichtlich seines Gewichts hinter jenem der unbekannten Hintermänner zurück. Der Beschuldigte war weder an der Tatplanung und damit einhergehenden Auswahl der Opfer noch an der Initiierung der einzelnen Taten beteiligt und nahm zumindest die vorgängigen telefonischen Täuschungshandlungen gegenüber den Geschädigten nicht selber vor. Zudem agierte er weisungs- gebunden. Ihm kam damit innerhalb des arbeitsteiligen Vorgehens eine ge- genüber den Hintermännern weniger gewichtige Rolle zu. Insgesamt ging die konkrete Art und Weise seiner Tatbegehung nicht wesentlich über das hinaus, was bereits durch die Erfüllung des qualifizierten Betrugstatbe- stands erfasst wird. Die Art und Weise der Tatbegehung wirkt sich daher insgesamt neutral aus. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldig- ten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschul- densmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat. Der Beschuldigte erhielt im Zeitpunkt der Tatbe- gehung eine IV-Rente von Fr. 5'000.00. Zwar gab er an, Schulden von Fr. 150'000.00 gehabt zu haben. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in finanzieller Bedrängnis gewesen wäre. Eine vom Be- schuldigten subjektiv als aussichtslos empfundene Drucksituation ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist je- dem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbe- standsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieser Um- stand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenser- höhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand des gewerbs- mässigen Betrugs erfassten Handlungen insgesamt von einem mittel- schweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angemesse- nen Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

- 23 -

E. 3.5.2 Die Einsatzstrafe ist für die qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB in der seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung). Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einzie- hungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straf- taten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Der Beschuldigte hat in einem Zeitraum von rund 6 Wochen jeweils im An- schluss an die Betrugshandlungen Bargeld bzw. Wertgegenstände an wei- tere Tatbeteiligte auf deren Anweisung hin übergeben und damit die Auf- findung und Einziehung von insgesamt Fr. 195'000.00 erschwert. Zugleich erschwerte sein Vorgehen den durch die Vortaten geschädigten Personen den Zugriff auf die ihnen entzogenen Vermögenswerte. Die Deliktssumme übersteigt vorliegend die Schwelle für die Annahme eines grossen Umsat- zes von Fr. 100'000.00 deutlich. Mithin geht die Höhe des Deliktbetrags deutlich über das hinaus, was es diesbezüglich für die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands braucht. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge innerhalb des qualifizierten Strafrah- mens ist von einem vergleichsweise mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinausgegangen, was sich neut- ral auswirkt. Allerdings wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, ver- schuldenserhöhend aus (vgl. hierzu oben). Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzli- ches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfassten Handlungen insgesamt von einem mittelschwe- ren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von Geld- strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Einbezug der Tatsache, dass die gewaschenen Vermögenswerte ausnahmslos aus den in Mittäterschaft begangenen Betrügen herrührten und die Geldwäschereihandlungen un- mittelbar an diese anschlossen, mithin ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang dazu bestand, ist der Gesamtschuldbeitrag als entspre- chend geringer zu veranschlagen. Unter diesen Umständen erscheint es

- 24 - angemessen, die Einsatzstrafe um 8 Monate auf 3 Jahre und 8 Monate zu erhöhen.

E. 3.5.3 Hinsichtlich des vierfachen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB betreffend Dossier 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15 ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat den Kontakt der Mitbeschuldigten G._____ an die Hintermänner vermittelt und ihr sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, um weitere Betrugshandlungen auszuführen. Damit einhergehend wurden im Zeitraum vom 13. bis 15. März 2023 vier betagte Personen arglistig ge- täuscht und Deliktsbeträge von Fr. 24'700.00, Fr. 18'000.00, Fr. 10'000.00 und Fr. 22'400.00 ertrogen. Unter Berücksichtigung des grossen Spekt- rums möglicher Deliktssummen ist jeweils von erheblichen Deliktsbeträgen auszugehen, wobei die Deliktsbeträge über Fr. 20'000.00 schwerer wiegen als jene darunter. Die Art und Weise und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Han- delns ging jeweils nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Betrug- statbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinaus, was sich neutral auswirkt. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht als Mittäter, sondern als blosser Gehilfe gehandelt hat (Art. 25 StGB). Sein Handeln war denn auch von untergeordneter Bedeutung, beschränkte er sich doch darauf, den Kontakt der Mitbeschuldigten an die Hintermänner zu vermitteln und ihr sein Fahrzeug für die Tatbegehung zur Verfügung zu stellen. Sein Tatbeitrag blieb damit deutlich hinter jenem der Mitbeschuldig- ten G._____ sowie der weiteren unbekannten Haupttäter zurück. Leicht verschuldensmindernd ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ver- schuldenserhöhend wirkt sich hingegen wiederum das hohe Mass an Ent- scheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus (vgl. oben). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der jeweils vom Tatbestand des Be- trugs (Gehilfenschaft) erfassten Handlungen je einzeln betrachtet von ei- nem noch leichten Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrah- men von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Ein- zelstrafe von je 9 Monaten (Dossiers 10 und 15) bzw. je 8 Monaten (Dos- siers 12 und 14) Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein sachlicher, situativer als auch zeitli- cher Zusammenhang zwischen den einzelnen Betrügen (Gehilfenschaft) sowie zum gewerbsmässigen Betrug besteht. Unter diesen Umständen

- 25 - erscheint es angemessen, die Strafe um 5 Monate auf 4 Jahre und 1 Monat zu erhöhen.

E. 3.5.4 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist allerdings als Normalfall anzusehen und so- mit neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zwar vom äusse- ren Ablauf her eingestanden; allerdings erscheinen seine Geständnisse in erster Linie der erdrückenden Beweislage geschuldet. Auch kann nicht von einer aufrichtigen Reue und nachhaltigen Einsicht, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden, nachdem er sich auch noch im Berufungsverfahren – zu Unrecht – darauf beruft, weder als Mittä- ter noch vorsätzlich gehandelt zu haben. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist ledig, wohnt alleine und hat einen minderjährigen Sohn, den er jeweils am Wochenende betreut, und bezieht eine Rente. Es liegt auch keine er- höhte Strafempfindlichkeit vor. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Der Beschuldigte leidet zwar an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. […]. Aus diesen gesundheitlichen Beein- trächtigungen ergibt sich indessen keine derart aussergewöhnliche Straf- empfindlichkeit, dass sie bei der Strafzumessung strafmindernd zu berück- sichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. Sep- tember 2018 E. 4.6.3). Eine solche wird vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen.

E. 3.5.5 Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Nachdem der Beschuldigte am 8. Mai 2023 verhaftet wurde, hat die Staats- anwaltschaft am 16. November 2023 Anklage erhoben. Die erstinstanzli- che Hauptverhandlung fand am 24. September 2024 statt. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten schliesslich am 2. Mai 2025 zugestellt. Nach der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 21. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung am 24. August 2026 statt, nachdem die auf den

6. Mai 2026 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund einer schweren

- 26 - Erkrankung des amtlichen Verteidigers der Mitbeschuldigten G._____ ver- schoben werden musste. Nachdem das erstinstanzliche Verfahren mit Blick auf die Zeitdauer zwi- schen Anklageerhebung und Hauptverhandlung sowie die Begründungs- zeit (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO) hinsichtlich des nicht komplexen Sachver- halts zu lange gedauert hat und auch das Berufungsverfahren – wenn auch aufgrund einer notwendigen Verschiebung der Berufungsverhandlung – länger gedauert hat (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO), ist festzuhalten, dass eine nicht mehr bloss leichte, jedoch auch keine schwere Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorliegt. Es rechtfertigt sich diese im Urteilsdispositiv festzustellen und mit einer Strafreduktion von 1 Monat Rechnung zu tragen.

E. 3.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jah- ren zu verurteilen. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen (in Untersuchungs- haft vom 8. Mai 2023 bis am 29. Juni 2023) ist auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB; Art. 110 Abs. 7 StGB).

E. 4 Landesverweis

E. 4.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

E. 4.2 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen (vom 8. Mai 2023 bis zum 29. Juni 2023) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. 6.

E. 4.3 Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem gewerbsmässigen Betrug eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

E. 4.4 Der heute 28-jährige Beschuldigte ist in Österreich geboren. Er kam im Jahr 2008 mit rund 10 Jahren in die Schweiz und verfügte über eine Aufenthalts- bewilligung B (UA act. 1801.3; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Er verbrachte hier einen Teil seiner Schulzeit und absolvierte zwei Ausbil- dungen, nämlich als Sanitär und als Heizungsmonteur (Protokoll der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5 f.). Er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt. Seit dem Jahr 2025 wohnt er in Deutschland und seine Aufenthalts- bewilligung für die Schweiz ist erloschen. Er verfügt damit über keinen Auf- enthaltstitel mehr in der Schweiz. Insgesamt hielt er sich während rund 17 Jahre in der Schweiz auf, teilweise auch während prägender Kinder- und Jugendjahre. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer sind die aktuellen persönlichen und gesellschaftlichen Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz nur noch be- schränkt. Der 7-jährige Sohn des Beschuldigten wohnt bei seiner Expart- nerin in der Schweiz. Die Eltern teilen sich das Sorgerecht. Die Obhut liegt bei der Mutter. Der Beschuldigte betreut seinen Sohn jeweils an den Wo- chenenden, während jeweils rund acht Tagen im Monat in Deutschland. Die Expartnerin des Beschuldigten bringt den Sohn jeweils dorthin und holt ihn wieder ab (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 und 13). Der Kon- takt wird damit bereits heute grenzüberschreitend gelebt. Dass oder warum dies bei einer Landesverweisung nicht mehr möglich sein sollte, ist – selbst in der Annahme eines Umzugs des Beschuldigten nach Österreich und da- mit einhergehend einer deutlich längeren Fahrzeit als derzeit – nicht er- sichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Letztlich erfordert die Umsetzung des Kontakts zwar eine gewisse Organisation vom Beschuldigten, kann dann aber ohne Weiteres auch von Österreich aus gewahrt werden. Dies auch umso mehr, als der Beschuldigte die Schweiz bereits freiwillig verlas- sen hat und damit eine Erschwerung des Kontakts zu seinem Sohn bereits in Kauf genommen hat. Zudem ist der Sohn derzeit 7 Jahre alt und wird – nach Verbüssung der Freiheitsstrafe des Beschuldigten – in absehbarer

- 28 - Zeit in einem Alter sein, in dem er selbst mit dem Zug in das grenznahe Ausland reisen könnte, um die Besuche bei seinem Vater wahrzunehmen. Zusammengefasst begründet die Anwesenheit seines Sohnes in der Schweiz kein hohes privates Interesse des Beschuldigten auf einen Ver- zicht auf eine Landesverweisung. Weitere besonders intensive Bindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte pflegt zwar gute Kon- takte zu Familienmitgliedern in der Schweiz, namentlich zu seinen zwei Schwestern. Von ihnen sowie von weiteren Familienmitgliedern wurde er gemäss eigenen Angaben für die Zeit einer Pfändung finanziell unterstützt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.) und kann ein Fahrzeug aus- leihen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Nachdem dieser finan- zielle Engpass nicht mehr länger besteht, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinen Rentenleistungen von Fr. 5'500.00 – abzüglich der (wohl) für den Kindesunterhalt aufzuwendenden Invalidenkinderrente (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 13; an der Berufungsverhandlung ein- gereichte Unterlagen) – derzeit gut auf eigenen Beinen stehen kann. Eine über die normalen Familienbande hinausgehende Verbindung ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch sind keine Vereinstätigkeiten oder ähnliches in der Schweiz ersichtlich. Auch in beruflicher Hinsicht ist keine aktuelle Vernetzung in der Schweiz ersichtlich. Vor seinem Wegzug war der Beschuldigte beruflich durch- schnittlich integriert. Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz zwei Aus- bildungen als Sanitär und als Heizungsmonteur (Protokoll der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung S. 5 f.). Danach arbeitete er in der Versicherungs- branche, bevor er erkrankt ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Seit Ende 2022 bezieht er Rentenleistungen infolge Invalidität (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 4). In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Zeit in der Schweiz Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.00 hatte (Privatkredit; Protokoll der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung S. 6). Ob weiterhin Schulden bestehen, ist nicht bekannt; die gegen ihn laufende Pfändung wurde seinen Angaben zufolge kürzlich eingestellt. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Österreich erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er ist dort geboren und spricht deutsch. Eine Integration gelang ihm bereits jetzt im Rahmen seiner freiwilligen Ausreise nach Deutschland, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies auch in Österreich gelingen wird. Dort lebt auch seine Mutter, zu der er ein gutes Verhältnis pflegt und von der er in den letzten Monaten finanziell unterstützt wurde. Dass seine Rentenleistungen bei einem Aufenthalt in Österreich wegfallen würden, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Auch aus gesundheitlicher Sicht ist eine Rückkehr nach Österreich zumut- bar. Der Beschuldigte leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beschwer- den (vgl. oben bei der Täterkomponente). Selbst in der Annahme, dass er

- 29 - noch immer teilweise in der Schweiz behandelt wird (vgl. an der Berufungs- verhandlung eingereichter Medikationsplan ausgestellt von einem AC._____ Arzt), ist nicht ersichtlich, dass eine Behandlung in Österreich unzumutbar wäre. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er dort durch einen anderen Arzt behandelt werden würde als denjenigen, bei dem er bereits zahlreiche Operationen durchgeführt hat (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 46). Darüber hinaus liegt denn auch keine unmittel- bar lebensbedrohende Krankheit vor (ausführlich dazu Urteil des Bundes- gerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.6).

E. 4.5 mit Hinweisen). Demgegenüber wiegt das private Interesse des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz nur gering. Er lebt nicht mehr in der Schweiz, sondern hat das Land bereits freiwillig verlassen. Seine aktuellen Bindungen zur Schweiz sind beschränkt. Der Kontakt zu seinem Sohn kann

– wie bereits heute – auch grenzüberschreitend wahrgenommen werden. Die Behandlung seiner gesundheitlichen Leiden in Deutschland erscheint zumutbar. Unter diesen Umständen wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt schwer und überwiegen das geringe private Interesse des Beschuldigten am Aufenthalt bzw. an Einreisen in die Schweiz deutlich. Insgesamt vermag die Situation des Beschuldigten auch keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszusprechen. Diese erweist sich auch – soweit überhaupt tangiert – un- ter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.

- 30 -

E. 4.6 An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das

sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates unter gewissen

Voraussetzungen berufen kann, nichts.

Bereits fraglich ist, ob sich der Beschuldigte überhaupt auf das FZA berufen

kann. Der Beschuldigte verfügt über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

(Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E.

2.4.3). Er ist weder erwerbstätig noch arbeitssuchend.

Auch ein Aufenthaltsrecht als nichterwerbstätige Person ist mit Blick auf

seine wirtschaftlichen Verhältnisse – erst kürzlich beendete Pfändung, kein

Vermögen, wenn auch Renteneinkommen – nicht ohne Weiteres ersicht-

lich. Ebenso vermag die Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden

minderjährigen Sohn nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Verbleib in

der Schweiz zu begründen.

Selbst wenn sich der Beschuldigte auf das FZA berufen könnte, stünde

dieses einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen. Aus den MIKA-Ak-

ten ergibt sich bis anhin nur eine geringfügige Verurteilung. Mithin wurde er

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. November

2018 wegen Vornahme unerlaubter Änderungen an einem Motorfahrzeug,

Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Nichtmelden einer

Änderung an einem Motorfahrzeug zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.

Zudem kann aus den drei hängigen Strafverfahren nichts abgeleitet wer-

den. Indessen kann bereits eine einmalige Straftat eine aufenthaltsbeen-

dende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer

wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Das ist hier der Fall. Der Beschuldigte

wirkte nicht bloss an einer einzelnen Betrugshandlung mit, sondern betei-

ligte sich während rund eineinhalb Monaten als Mittäter an zehn Betrugs-

taten. Der Deliktsbetrag war erheblich und belief sich auf insgesamt rund

Fr. 210'000.00. Zudem richteten sich die Taten gezielt gegen ältere Men-

schen und damit gegen eine besonders schutzbedürftige Personengruppe.

Auch wenn er die Opfer nicht selber auswählte, handelte er mit entspre-

chendem Vorsatz. Unter Berücksichtigung der weiteren Delikte wird er zu

einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Rechtsgutverletzung wiegt

schwer (vgl. zur Unterscheidung zu dem im Rahmen der Strafzumessung

festgesetzten Verschulden: Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom

13. Juli 2022 E. 3.2). Sein Verhalten offenbart damit eine schwere Gefähr-

dung der öffentlichen Ordnung. Die Landesverweisung steht entsprechend

im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.

E. 4.7 Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berück- sichtigung des hohen öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung sowie den nur geringen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib

- 31 - bzw. einer erneuten Einreise in die Schweiz im Rahmen von Besuchen ist die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren festzusetzen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüg- lich gutzuheissen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) kommt aufgrund der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage.

E. 5 Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können na- mentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögens- werte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstra- fen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegen- stands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrens- kosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswer- ten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 11'000.00 hat der Beschuldigte von der IV erhalten, als er im Oktober 2022 eine höhere Summe rückwirkend erhalten und abgehoben hat (UA act. 1767 f.; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 34). Es handelt sich demnach nicht um deliktisch er- langtes Vermögen. Somit ist der Betrag zur Deckung der obergerichtlichen und erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden. Die Beschlag- nahme bzw. Verwendung zur Kostendeckung erweist sich auch vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO als verhältnismässig und im Interesse des Beschuldigten liegend, zumal der Beschuldigte, der Renten- leistungen von Fr. 5'500.00 bezieht und in Deutschland wohnt, frei über den beschlagnahmten Betrag verfügen konnte. Er hatte denn auch vor, sich da- mit eine Rolexuhr zu kaufen (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung S. 34).

E. 6 Zivilforderungen Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 30'700.00, der Privatklägerin D._____ Fr. 15'000.00 und der Privatklägerin E._____ Fr. 18'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2023 zu bezahlen. Zudem hat sie ihn in solidarischer Haftung mit der Mitbeschul- digten G._____ verpflichtet, Privatklägerin F._____ Fr. 24'700.00 zu bezah- len.

- 32 - Für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Straf- punkt finden sich in der Berufung des Beschuldigten keine Ausführungen zu den von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen. Der Beschul- digte wird im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs unter anderem zum Nachteil von C._____ und D._____ und wegen Gehilfen- schaft zum Betrug unter anderem zum Nachteil von F._____ verurteilt. Wie vorstehend ausgeführt, nahm der Beschuldigte als Mittäter die von C._____ und D._____ infolge der arglistigen Täuschung herausgegebenen Vermö- genswerte persönlich entgegen und leitete sie anschliessend weiter. Hin- sichtlich F._____ vermittelte der Beschuldigte den Kontakt zwischen der Mitbeschuldigten G._____ und den Hintermännern und stellte ihr sein Fahr- zeug zur Durchführung der Betrugstat zur Verfügung. In der Folge wurde F._____ arglistig getäuscht und zur Herausgabe der Vermögenswerte ver- anlasst. Durch die täuschungsbedingte Herausgabe der Vermögenswerte entstand den Privatklägerinnen unmittelbar ein entsprechender Vermö- gensschaden (C._____ im Betrag von Fr. 30'700.00, D._____ im Betrag von Fr. 15'000.00, F._____ im Betrag von Fr. 24'700.00). Dieser Schaden wurde durch das tatbestandsmässige und widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten natürlich und adäquat kausal mitverursacht. Die Vorausset- zungen einer Schadenersatzpflicht nach Art. 41 Abs. 1 OR sind damit er- füllt. Dass sein Tatbeitrag hinsichtlich F._____ strafrechtlich lediglich als Gehilfenschaft und nicht als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, steht einer Haftung für den gesamten Schaden nicht entgegen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften nicht nur Personen, die einen Schaden gemeinsam verschul- det haben, sondern auch Gehilfen solidarisch. Der Beschuldigte ist entspre- chend zu verpflichten, C._____ Fr. 30'700.00 und D._____ Fr. 15'000.00 zu bezahlen sowie F._____ in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldig- ten G._____ Fr. 24'700.00 zu bezahlen. Einzig hinsichtlich der Zivilforderung von E._____ ergibt sich Folgendes: Mit Eingabe vom 4. August 2025 erfolgte die Mitteilung, dass E._____ ver- storben ist. Nachdem keine Meldung allfälliger Erben eingegangen ist, ist die Zivilforderung von E._____ in der Höhe von Fr. 18'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2023 auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 6.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet,

- der Privatklägerin C._____ Fr. 30'700.00 zu bezahlen;

- der Privatklägerin D._____ Fr. 15'000.00 zu bezahlen;

- der Privatklägerin F._____ Fr. 24'700.00 in solidarischer Haftung mit G._____ zu bezahlen.

- 36 -

E. 6.2 Die Zivilklagen der Privatkläger H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ und E._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Das beim Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 11'000.00 wird zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. Der Betrag ist der Obergerichtskasse zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

E. 7.1.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).

- 33 - Die Kosten der zwei Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 15 GebührD) sind je zur Hälfte mit Fr. 5'000.00 auf die zwei gemeinsam ver- handelten und beurteilten Berufungsverfahren zu verteilen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren teil- weise. Er wird hinsichtlich der dreifachen Gehilfenschaft zum Betrug (Dos- siers 10 [betreffend Fr. 18'700.00], 11 und 13) freigesprochen. Im Übrigen (Dossier 1 bis 9, Dossiers 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15) wird er verurteilt. Damit einhergehend obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Be- rufung grossmehrheitlich, nachdem eine Verurteilung wegen gewerbsmäs- sigen Betrugs in Mittäterschaft betreffend Dossier 1 bis 9 erfolgt, die Frei- heitsstrafe – wenn auch nicht im beantragten Ausmass – sowie die Lan- desverweisung erhöht wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrens- kosten zu 4/5 im Betrag von Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 7.1.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote mit Fr. 3'273.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 mit gerundet Fr. 2'618.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 7.2.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schul- dig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig auf- zuerlegen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwen- dig waren, können ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich Dossiers 10 [betreffend Fr. 18'700.00], 11, 13 und 16 freigesprochen, in den anderen Dossiers hin- gegen schuldig gesprochen wird, insbesondere hinsichtlich der Dossiers 1 bis 9, in denen der gewichtige Schuldspruch des gewerbsmässigen

- 34 - Betrugs erfolgt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf den Be- schuldigten entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 14'644.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'300.00) zu 4/5 mit Fr. 11'700.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 7.2.2 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 6'290.45 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukom- men ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 mit rund Fr. 5'030.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 8 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

- 35 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs (Dos- sier 16) [in Rechtskraft erwachsen] sowie vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betrugs (Gehilfenschaft) (Dossiers 10 [betreffend Fr. 18'700.00], 11 und 13). 3. Der Beschuldigte ist schuldig:

- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] betreffend Dossiers 1 bis 9;

- des mehrfachen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB betreffend Dossiers 10 [betreffend Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15;

- der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. 4.

E. 8.1 Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden oberge- richtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten mit 4/5 im Betrag von Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen.

E. 8.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'273.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 im Betrag von Fr. 2'618.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 9.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'644.40 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten mit 4/5 im Betrag von Fr. 11'700.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

E. 9.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'290.45 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 im Betrag von Fr. 5'030.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]

- 37 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Sprenger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.120 (ST.2023.229; STA.2023.6948) Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Oberrichter Fedier, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Jacober Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1998, von Österreich, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Betrug usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 16. November 2023 Anklage ge- gen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 2. Das Bezirksgericht Baden erkannte mit Urteil vom 24. September 2024: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von B._____ betreffend das Tatbestandsdossier 16. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB gemäss Anklageziffer 1 und 2, unter Vorbehalt des Tat- bestandsdossiers 16;

- der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1, unter Vorbehalt des Tatbestandsdossiers 16. 3. Der Beschuldigte A._____ wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmun- gen sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Freiheits- strafe von 30 Monaten und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00, d.h. total Fr. 8'100.00. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen (in Untersuchungshaft vom 8. Mai 2023 bis am 29. Juni 2023) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf den unbe- dingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben und die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5.2. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 43 StGB im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben. Die restliche Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist zu vollziehen. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Der Beschuldigte A._____ wird gestützt auf Art. 66a lit. c StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt nicht für den Schengenraum. 7. 7.1. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, die folgenden Zivilforderungen zu bezahlen:

- 3 -

- an die Zivil- und Strafklägerin 2, C._____, Fr. 30'700.00

- an die Zivil- und Strafklägerin 4, D._____, Fr. 15'000.00

- an die Zivil- und Strafklägerin 5, E._____, Fr. 18'500.00 nebst Zins zu 5% seit 9. März 2023

- an die Zivil- und Strafklägerin 7, F._____, Fr. 24'700.00, unter solidarischer Haftung mit G._____ 7.2. Die restlichen Zivilforderungen des Zivil- und Strafklägers 3, H._____, des Zivil- und Straf- klägers 1, I._____, der Zivil- und Strafklägerin 6, J._____, der Zivil- und Strafklägerin 8, K._____ und der Zivil- und Strafklägerin 9, L._____ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: der Gerichtsgebühr Fr. 3'500.00 der Anklagegebühr Fr. 2'300.00 den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 6'290.45 Kosten anderer Behörden Fr. 8'496.40 den Spesen Fr. 348.00 Total Fr. 20'934.85 8.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten ge- mäss lit. d-e) im Gesamtbetrag von Fr. 14'644.40 auferlegt. 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Aarau, wird eine Entschädigung von Fr. 6'290.45 (MWST und Auslagen inkl.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewie- sen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 6'290.45 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Mai 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei betreffend Dossier 1 bis 9 wegen gewerbsmäs- sigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. Er sei für eine Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte ei- nen vollumfänglichen Freispruch. 3.3. Mit Eingabe vom 4. August 2025 informierten die Sozialen Dienste von Muri bei Bern über den Tod von E._____.

- 4 - 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. August 2026 zusammen mit der Berufungsverhandlung i.S. SST.2025.121 G._____ statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Zivilforderungen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug betreffend die Dossiers 1 bis 9, die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung. In den übrigen Punkten (Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend Dossier 16, Verweisung der Zivilfor- derungen auf den Zivilweg, Höhe der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gesprochen. Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) erwog sie im Wesentlichen, dass eine unbekannte Täterschaft gezielt ältere, teils be- tagte Personen telefonisch kontaktiert und sich dabei als Bankangestellte, Polizisten oder Staatsanwälte ausgegeben habe. Den Geschädigten sei vorgespiegelt worden, ihre Vermögenswerte seien gefährdet oder es liefen Ermittlungen gegen Bankmitarbeiter, weshalb sie Bargeld oder Wertsa- chen abheben bzw. bereitlegen und einem Kurier zur angeblichen Sicher- stellung oder Überprüfung übergeben sollten. Der Beschuldigte habe in zehn Fällen (Dossiers 1 bis 9) die so erlangten Vermögenswerte bei den Geschädigten abgeholt und anschliessend an unbekannte Hintermänner weitergegeben. Zudem habe er seine Mutter als Ersatzkurierin an densel- ben Täterkreis vermittelt, ihr sein Fahrzeug überlassen und während ihrer Einsätze mit ihr kommuniziert, wodurch er deren Tatbegehung unterstützt habe (Dossiers 10 bis 15). Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe zwar keine Tatherrschaft über die eigentlichen Täuschungshandlungen ge- habt, aber jedenfalls gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die abgeholten Vermögenswerte aus Betrugstaten stammten. Sein Beitrag sei deshalb als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Aufgrund der Vielzahl der Fahr- ten, des deliktisch erzielten Zusatzverdienstes und der auf Wiederholung

- 5 - angelegten Vorgehensweise habe er gewerbsmässig gehandelt (vo- rinstanzliches Urteil E. II/1-2 und E. III/2). Hinsichtlich der gewerbsmässigen Geldwäscherei erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschuldigte habe die aus den Betrugstaten stammen- den Bargeldbeträge nach der Abholung weisungsgemäss an unbekannte Männer, zumeist in Aarau, physisch weitergeleitet. Dadurch seien die Ver- mögenswerte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und der Einzie- hung entzogen oder deren Auffindung zumindest erheblich erschwert wor- den. Der Beschuldigte habe dies zumindest eventualvorsätzlich getan, ob- wohl ihm bewusst gewesen sei, dass die Gelder aus schweren Vermögens- delikten stammten. Angesichts eines gewaschenen Gesamtbetrags von Fr. 210'663.00 und der bereits im Zusammenhang mit den Kurierfahrten be- jahten Gewerbsmässigkeit liege ein schwerer Fall der Geldwäscherei vor (vorinstanzliches Urteil E. III/3). 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe hinsichtlich der Betrugsvorwürfe in Dossier 1 bis 9 als Mittäter gehandelt. Er habe einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem er durch die Vor- gabe einer falschen Identität die arglistige Täuschung durch eigene Hand- lungen unterstützt habe und das Bargeld oder Schmuckstücke in Empfang genommen und sie den Auftraggebern übergeben habe. Durch die Vor- gabe einer falschen Identität habe er die arglistige Täuschung durch eigene Handlungen unterstützt. Zudem sei er am Gewinn beteiligt worden (Beru- fungsbegründung S. 4 ff.). Darüber hinaus habe der Beschuldigte vorsätz- lich gehandelt. Er habe gewusst, dass die Geldabholungen keinen legalen Zweck verfolgt, zumal er während den Kurierfahrten stets in telefonischem Kontakt mit den Auftraggebern gestanden habe, das Geld ausnahmslos bei älteren oder gar betagten Personen habe abgeholt werden müssen und er unter verschleierter Identität aufgetreten sei (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, dass die objektiven Tatbe- stände nicht erfüllt seien. Hinsichtlich der Betrugsvorwürfe habe kein arg- listiges Handeln vorgelegen. Die von den Hintermännern erfunden Ge- schichten seien leicht zu durchschauen gewesen (Berufungsbegründung S. 2). Zudem habe er hinsichtlich Dossiers 10 bis 15 weder durch das zur Verfügung stellen seines Fahrzeugs zum generellen Gebrauch an G._____ noch durch die Vermittlung eines Kontakts einen Tatbeitrag im Sinne der Gehilfenschaft geleistet (Berufungsbegründung S. 5). Schliesslich habe der Beschuldigte auch nicht in Mittäterschaft gehandelt. Er habe nicht an einem Tatplan mitgewirkt. Seine Rolle sei austauschbar gewesen (Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 19). Darüber hinaus stelle der reine Transport von Bargeld keine Geldwäschereihandlung dar (Berufungsbe- gründung S. 6). Weiter habe er auch nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe

- 6 - nicht erkannt, dass es sich bei den Vorgängen um kriminelle Handlungen gehandelt habe. Er sei von den Hintermännern hinters Licht geführt worden (Berufungsbegründung S. 3 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). 2.2. 2.2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird wegen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagess- ätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung]). Gewerbsmässig handelt ein Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbei- trages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- blicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbe- teiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen ma- chen. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Hand- lungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tat- beiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Ver- brechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich

- 7 - diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unter- stützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfül- lenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unter- stützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merk- male des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzel- heiten der Tat braucht er nicht zu kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar (BGE 130 IV 131 E. 2.4). Der Gehilfe un- terliegt grundsätzlich der Strafandrohung des Haupttäters. Er wird gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB jedoch milder bestraft. 2.2.2. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei schuldig (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3 f.; BGE 144 IV 172 E. 7.2). Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Dabei gilt – analog zur ständigen Recht- sprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG – ein Gewinn ab Fr. 10'000.00 als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.00 als erheblich. Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickel- ten Kriterien der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 6.3). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie es in der Anklage geschildert und von der Vorinstanz festgehalten worden ist, zuge- tragen hat (vorinstanzliches Urteil E. II/1 und II/2; Berufungsbegründung des Beschuldigten S. 1). 15 betagte Personen (I._____ [Dossier 1], geb. am tt.mm. 1938; C._____ [zwei Mal; Dossier 2], geb. am tt.mm. 1955; M._____ [Dossier 3], geb. am tt.mm. 1948; H._____ [Dossier 4], geb. am tt.mm. 1941; N._____ [Dossier 5], geb. am tt.mm. 1948; O._____ [Dossier 6], geb. am tt.mm. 1946; D._____ [Dossier 7], geb. am tt.mm. 1944; E._____ [Dossier 8], geb. am

- 8 - tt.mm. 1950; J._____ [Dossier 9], geb. am tt.mm. 1948; F._____ [zwei Mal; Dossier 10], geb. am tt.mm. 1942; P._____ [Dossier 11], geb. am tt.mm. 1931; K._____ [Dossier 12], geb. am tt.mm. 1937; AA._____ [Dossier 13], geb. am tt.mm. 1946; AB._____ [Dossier 14], geb. am tt.mm. 1940; L._____ [Dossier 15], geb. am tt.mm. 1947) wurden telefonisch von Perso- nen kontaktiert, die sich als Polizisten, Sicherheitsbeauftragte einer Bank und Staatsanwälte ausgegeben hatten. In der Folge wurden die betagten Opfer zum angeblichen Schutz ihres Vermögens oder zum angeblichen Zweck der Aufklärung von Straftaten (Falschgeld, Betrugsfälle, nicht exis- tierende Forderungen) dazu veranlasst, bei ihrer Bank Bargeld abzuheben, dieses nach Hause zu nehmen und in ein Couvert zu legen bzw. im Fall von J._____ Vermögensgegenstände zusammenzutragen und in einen Rucksack zu packen. Unter Nennung eines vorher vereinbarten individuel- len Codewortes haben sie dann die Couverts bzw. den Rucksack dem Be- schuldigten (betreffend Dossier 1 bis 9) bzw. G._____ (betreffend Dossier 10 bis 15) übergeben (I._____ in Q._____ am 30. Januar 2023 im Betrag von Fr. 18'200.00 [Dossier 1]; C._____ in R._____ am 31. Januar 2023 zwei Mal im Betrag von Fr. 15'500 und von Fr. 15'200.00 [Dossier 2]; M._____ in S._____ am 3. Februar 2023 im Betrag von Fr. 10'000.00 [Dos- sier 3]; H._____ in T._____ am 7. Februar 2023 im Betrag von Fr. 19'600.00 [Dossier 4]; N._____ in U._____ am 14. Februar 2023 im Be- trag von Fr. 19'700.00 [Dossier 5]; O._____ in V._____ am 28. Februar 2023 im Betrag von Fr. 15'200.00 [Dossier 6]; D._____ in W._____ am 2. März 2023 im Betrag von Fr. 15'000.00 [Dossier 7]; E._____ in X._____ am

9. März 2023 im Betrag von Fr. 18'500.00 [Dossier 8]; J._____ in Y._____ am 10. März 2023 im Betrag von Fr. 63'763.00 [Dossier 9]; F._____ in Z._____ am 13. März 2023 im Betrag von Fr. 24'700.00 [Dossier 10]; K._____ in QQ._____ am 14. März 2023 im Betrag von Fr. 18'000.00 [Dos- sier 12]; AB._____ in QR._____ am 15. März 2023 im Betrag von Fr. 10'000.00 [Dossier 14]; L._____ in QS._____ am 15. März 2023 im Be- trag von Fr. 22'400.00 [Dossier 15]). Die Deliktsumme belief sich damit hin- sichtlich der Dossiers 1 bis 9 auf rund Fr. 210'000.00 und hinsichtlich der Dossiers 10, 12, 14 und 15 auf Fr. 75'100.00. In drei Fällen kam es nicht zur Übergabe (F._____ [nach der ersten erfolgten Übergabe] in Z._____ am 13. März 2023 betreffend Fr. 18'700.00 [Dossier 10]; P._____ in QT._____ am 13. März 2023 betreffend Fr. 16'800.00 [Dossier 11]; AA._____ in QU._____ am 15. März 2023 betreffend Fr. 18'700.00 [Dos- sier 13]; zum Ganzen: vorinstanzliches Urteil E. 2, GA act. 5 ff., GA act. 147 ff., Berufungsbegründung des Beschuldigten S. 1). Ebenso erstellt und unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte zwi- schen dem 30. Januar 2023 und dem 10. März 2023 jeweils von einem «Samuel» kontaktiert worden ist und dieser ihm jeweils kurz vor der Geld- übergabe die Adressen der Geschädigten sowie das vereinbarte Codewort mitgeteilt hat, worauf sich der Beschuldigte an die Tatorte begeben hat, um in zehn Fällen (Dossiers 1 bis 9 [zwei Mal betr. Dossier 2]) die Couverts

- 9 - bzw. den Rucksack abzuholen. Die Couverts sowie den Rucksack hat er schliesslich einem Mann übergeben. Selbiges hat die Mitbeschuldigte G._____ hinsichtlich des Zeitraums vom 13. bis 15. März 2023 (Dossiers 10 bis 15) getan. Dabei hat der Beschuldigte der Mitbeschuldigten G._____ eines seiner Fahrzeuge übergeben (vorinstanzliches Urteil E. 2; GA act. 5 ff.; Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 8 ff.; 37 ff. und S. 47 ff.; GA act. 146 ff.). 2.4. Gewerbsmässiger Betrug betreffend Dossiers 1 bis 9 2.4.1. Zum objektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB hin- sichtlich zehn Tatbegehungen (Dossiers 1 bis 9 [zwei Mal betr. Dossier 2]) kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III/2). Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19) ist es mit der Vorinstanz nicht so, dass die Arglist gefehlt oder eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorgelegen habe. Die Anrufer richteten ihr Vorgehen gezielt gegen ältere Personen und nutzten deren konkrete Situation aus. Die Geschädigten, die fortgeschrittenen Alters waren, wurden telefonisch von angeblichen Polizis- ten, Sicherheitsbeauftragten einer Bank oder Staatsanwälten kontaktiert. Ihnen wurde vorgespiegelt, ihr Vermögen sei wegen Falschgelds, Betrugs- fällen oder sonstiger deliktischer Vorgänge gefährdet oder werde im Rah- men strafrechtlicher Ermittlungen benötigt. In der Folge wurden sie dazu gebracht, bei ihrer Bank Bargeld abzuheben, dieses nach Hause zu neh- men und in ein Couvert zu legen bzw. Vermögensgegenstände bereitzu- stellen, um sie unter Nennung eines vereinbarten Codeworts zu überge- ben. Durch dieses jeweils aufeinander abgestimmte Vorgehen, die Vorspie- gelung von sicherheitsrelevanten und teilweise amtlichen Funktionen sowie die Erzeugung von zeitlichem und psychischem Druck errichtete die Täter- schaft ein gezielt aufgebautes und inszeniertes Lügenkonstrukt. Die Täu- schung erschöpfte sich damit nicht in einer blossen Lüge, sondern war nach ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres geeignet, die Geschä- digten irrezuführen und zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen. Eine Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.4). Entgegen dem Beschuldigten ist dabei nicht entscheidend, ob die betroffe- nen Personen als «senil» erschienen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung ist vielmehr der kon- kreten Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Vorliegend wurden die mehrheitlich betagten Geschä- digten telefonisch überraschend kontaktiert, mit einem professionell insze- nierten Szenario konfrontiert und unter dem Eindruck angeblich dringlicher

- 10 - Sicherungs- oder Ermittlungsmassnahmen dazu veranlasst, erhebliche Vermögenswerte herauszugeben. Dabei verliehen gerade die vorge- täuschten Berufe der Anrufer deren Anweisungen besonderes Gewicht und waren geeignet, bei den Geschädigten den Eindruck zu erwecken, den An- weisungen Folge leisten zu müssen. Entgegen dem Beschuldigten begrün- det der Umstand, dass einzelne Geschädigte keine oder nur wenige Nach- fragen stellten oder keine weiteren Abklärungen trafen, angesichts der ge- zielt geschaffenen Druck- und Ausnahmesituation keine derart schwerwie- gende Missachtung elementarster Vorsichtsmassnahmen, dass das täu- schende Verhalten der Täterschaft dahinter zurückträte. 2.4.2. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich zehn Betrügen in den Dossiers 1 bis 9 – wobei Dossier 2 zwei Einzeltaten umfasst – nicht bloss als Gehilfe, son- dern als Mittäter. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war nach dem konkreten Tatplan von wesentlicher Bedeutung. Mit dem persönlichen Abholen der Bargeldcou- verts bzw. des Rucksacks mit Wertgegenständen leistete er einen für die Tatausführung kausalen und gewichtigen Beitrag, indem dadurch die be- reitgestellten Vermögenswerte in den Herrschaftsbereich der Täterschaft überführt wurden. Mit der täuschungsbedingten Übergabe der Bargeldcou- verts beziehungsweise des Rucksacks an den Beschuldigten wurden die jeweiligen Betrüge denn auch vollendet. Die Rolle des Beschuldigten er- schöpfte sich dabei nicht in einer bloss untergeordneten Unterstützungs- handlung. Der Beschuldigte war die einzige Person aus dem Kreis der Tat- beteiligten, welche den Geschädigten persönlich gegenübertrat. Er nannte das zuvor mit den Hintermännern vereinbarte Codewort und wies sich da- mit als die von den Hintermännern angekündigte Vertrauensperson aus. Damit war er unmittelbar in die arbeitsteilige Umsetzung des zuvor gegen- über den Geschädigten aufgebauten Täuschungsszenarios eingebunden. Sein Tatbeitrag war nach dem Tatplan für die erfolgreiche Umsetzung we- sentlich, da die durch Täuschung zur Herausgabe veranlassten Vermö- genswerte gerade durch seine persönliche Entgegennahme erhältlich ge- macht werden sollten. Darüber hinaus führte er die Täuschungshandlungen teilweise auch dahingehend weiter, als er einen falschen schweizerischen Namen angab (vgl. unten). Daran ändert entgegen dem Beschuldigten nichts, dass die Rolle des Beschuldigten grundsätzlich auch von einer an- deren Person hätte übernommen werden können (vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 19). Die Austauschbarkeit eines Tatbeteiligten lässt die Bedeutung seines tatsächlich geleisteten Tatbeitrags nicht entfallen; auch im Rahmen arbeitsteiliger Delinquenz können einzelne Tatbeteiligte austauschbar sein, ohne dass ihnen deshalb lediglich eine untergeordnete Rolle zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. De- zember 2023 E. 5.2.2). Darüber hinaus steht dem nicht entgegen, dass der Beschuldigte an der ursprünglichen Planung der Taten und der Auswahl

- 11 - der Geschädigten nicht beteiligt war. Da der Beschuldigte – wie nachste- hend dargelegt wird – wusste, dass die Geschädigten durch täuschende Einwirkung zur Herausgabe von Bargeld bzw. Wertgegenständen veran- lasst worden sind und Kenntnis des deliktischen Geschehens in den groben Zügen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024 vom 27. Novem- ber 2024 E. 4.3), er die ihm zugedachte Rolle aber dennoch übernahm und die Vermögenswerte unter Verwendung des vereinbarten Codeworts per- sönlich entgegennahm, machte er sich den Tatentschluss der übrigen Tat- beteiligten spätestens im Ausführungsstadium zu eigen. Auch die Wei- sungsgebundenheit des Beschuldigten und der Umstand, dass er während der Tatausführung mit den Hintermännern telefonisch in Kontakt stand, schliessen seine Tatherrschaft nicht aus. Sie sind vielmehr Ausdruck des arbeitsteiligen Vorgehens. Zu keiner anderen Beurteilung führt die in Aussicht gestellte Entschädigung des Beschuldigten von Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 inklusive Spesen pro Fahrt. Zwar erscheint diese im Verhältnis zu den Deliktsbeträgen eher ge- ring und war von deren Höhe unabhängig. Das weist darauf hin, dass der Beschuldigte wirtschaftlich nicht in gleicher Weise am Taterfolg partizipie- ren sollte wie die Hintermänner. Zu berücksichtigen ist hingegen auch, dass es nicht bei dieser Entschädigung blieb. Vielmehr konnte der Beschuldigte zusätzliche Wertgegenstände im Betrag von Fr. 15'090.00 behalten (vgl. dazu ausführlich unten). Damit einhergehend ist erstellt, dass der Beschul- digte ein Entgelt von mindestens Fr. 17'090.00 (brutto) erhalten hat, was rund 8 % der Deliktssumme von Fr. 210'000.00 entspricht. Bei einer Gesamtwürdigung ist der Beschuldigte auch unter Berücksichti- gung seiner fehlenden Beteiligung an der ursprünglichen Tatplanung, sei- ner Weisungsgebundenheit und seiner ursprünglich angedachten geringe- ren finanziellen Entschädigung nicht als blosser Gehilfe anzusehen. Er wirkte in Kenntnis des deliktischen Geschehens bewusst mit den Hinter- männern zusammen, leistete in der Ausführungsphase einen für die Tatbe- standsverwirklichung wesentlichen Beitrag und erhielt schlussendlich – zu- sammen mit den Wertgegenständen – eine namhafte Entschädigung, so- dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Der Beschuldigte handelte somit als Mittäter der unbekannt gebliebenen Hintermänner, womit er sich deren Tat- beiträge anrechnen lassen muss. 2.4.3. Aus den Tatumständen ergibt sich, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt hat, sich selbst zu bereichern. Nach seinen eigenen Angaben wurde der Beschuldigte im November 2022 in den Ferien in Istanbul von einem ihm unbekannten Mann auf Schweizer- deutsch angesprochen und gefragt, ob er als Geldtransporter arbeiten wolle. Er gab diesem seine Mobiltelefonnummer. Etwa im Januar 2023

- 12 - meldete sich in der Folge ein «Samuel» bei ihm (Einvernahme des Be- schuldigten vom 2. Juni 2023, UA act. 1827; vom 15. Juni 2023, UA act. 1878; anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Protokoll der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung S. 9-11; Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 4 ff.). Ein geregeltes Arbeits- oder Auftragsverhältnis bestand nicht. Es hat denn auch kein schriftlicher Vertrag vorgelegen (Protokoll der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung S. 13; Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 6). Am 30. Januar 2023 wurde der Beschuldigte von Samuel instru- iert, bei I._____ (damals 84-jährig) zu klingeln, ein vorher von Samuel mit- geteiltes Passwort zu nennen und ein Couvert mit Geld entgegenzuneh- men (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 11-13). Wäh- renddessen stand er fortlaufend mit Samuel in telefonischem Kontakt (Pro- tokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 26; Protokoll der Berufungsver- handlung S. 5). Anschliessend übergab er das Couvert mit dem Bargeld im Telli einem ihm unbekannten Mann, nachdem dieser an sein Auto geklopft hatte (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 11-13). Für die Abholungen wurde er jeweils bezahlt (Einvernahme des Beschuldigten vom

2. Juni 2023, UA act. 1831 und 1867; vom 15. Juni 2023, UA act. 1873 und 1875; vom 6. November 2023, UA act. 1801.8). Mit Blick auf die – im Rahmen der ersten sowie der folgenden vergleichba- ren Tatbegehungen – kurzfristige Beauftragung, bei ihm unbekannten be- tagten Personen Couverts mit Bargeld bzw. einen Rucksack mit Wertge- genständen abzuholen, diesen vor der Übergabe ein Passwort mitzuteilen, die Vermögenswerte anschliessend an eine ihm ebenfalls unbekannte Per- son auszuhändigen, das durchgehende Telefongespräch mit Samuel, die Initiierung durch Kontaktaufnahme einer ihm unbekannten Person in der Türkei sowie von Samuel am Telefon und das Fehlen eines geregelten Ar- beits- oder Auftragsverhältnisses bestehen für das Obergericht keine Zwei- fel, dass der Beschuldigte zumindest in den groben Zügen Kenntnis vom deliktischen Geschehen hatte. In dieses Bild passt denn auch, dass der Beschuldigte einen Teil der Schmuckstücke im Wert von mehreren Tau- send Franken einer ihm vollkommen unbekannten Frau behalten durfte und selbst danach seiner Mutter den «Job» weitervermittelt hat. Er wusste je- denfalls, dass die von ihm aufgesuchten Personen durch täuschende Ein- wirkung dazu veranlasst worden waren, Bargeld bzw. Wertgegenstände herauszugeben. Nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigte Kenntnis aller konkreten einzelnen Täuschungshandlungen gehabt hat. Aufgrund seiner Kenntnis des deliktischen Geschehens in den groben Zügen hielt es der Beschuldigte zumindest für möglich, dass die Geschädigten durch eine arg- listige Täuschung einem Irrtum unterlagen, aufgrund dessen sie Vermö- genswerte herausgaben und dadurch an ihrem Vermögen geschädigt wur- den. Indem er die Vermögenswerte dennoch entgegennahm und gegen Entgelt an weitere Beteiligte weiterleitete, nahm er die Verwirklichung der Betrüge zumindest in Kauf. Zugleich verfolgte er eine eigene

- 13 - unrechtmässige Bereicherungsabsicht, da seine Mitwirkung auf die Erlan- gung einer Bezahlung für die einzelnen Abholungen gerichtet war. Dieses Ergebnis wird dadurch zusätzlich bestätigt, dass der Beschuldigte gemäss den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von J._____ unter einem falschen schweizerischen Namen auftrat (vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 20). Entgegen dem Beschuldigten ist nicht glaubhaft, dass er sich jeweils gar nicht vorgestellt haben will bzw. falls jemand nach seinem Namen gefragt hätte, er seinen richtigen Namen angegeben hätte (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2023, UA act. 1826 und 1829). Vielmehr ergibt sich, dass der falsche schweizerische Name zum modus operandi im Rahmen der Täuschung gehörte, nachdem auch seine Mutter bei den späteren Tatbegehungen (vgl. unten) instruiert wurde, sich als «Frau Lüthi» und damit ebenfalls mit schweizerischem Namen auszu- geben (Einvernahme von G._____ vom 9. Juni 2023, UA act. 2046; Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 15). Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe angenommen, Samuel kaufe für die Kunden Bitcoins und Weiteres im Darknet, damit diese weni- ger Steuern bezahlen müssen bzw. Steuern hinterziehen könnten (Einver- nahme vom 15. Juni 2023, UA act. 1879; Einvernahme vom 6. November 2023, UA act. 1881.6; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), ist dies als Schutzbe- hauptung zu werten. Es erscheint lebensfremd, dass offensichtlich betagte Personen einem unbekannten Abholer hohe Bargeldbeträge oder gar Schmuck und andere Wertgegenstände übergeben würden, um auf diesem Weg in Bitcoins zu investieren. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bei der letzten Abholung gar einen Teil der Wertgegen- stände behalten durfte, nachdem diese aus dem Rucksack herausgefallen seien (UA act. 1837; Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 21). Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb in einem solchen Fall mit Code- wort, falschem Namen und ohne jede Quittung für die Geldübergabe gear- beitet würde. Das musste denn auch dem Beschuldigten, der früher in der Versicherungsbranche gearbeitet hatte, klar gewesen sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst angab, es habe ihn verwundert, dass so viele ältere Personen im Darknet unterwegs seien (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16). Daran würde sich auch in der Annahme nichts ändern, dass die Person in Istanbul dem Beschuldigten gegenüber tatsächlich erwähnt hat, dass sein Kollege eine Online-Währungsfirma mit Kryptowährungen aufmachen wolle und Samuel ihm am Telefon ebenfalls sagte, dass er für die Kunden Bitcoins im Darknet kaufen würde (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2023, UA act. 1827 und vom 15. Juni 2023, UA act. 1878), zumal sich die offensichtlich unrichtige Angabe dem Beschuldigten hätte aufdrängen müssen. Dass Samuel ihm gesagt habe, dass ein Vertrag noch kommen würde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 8 f.) oder eine Website

- 14 - oder Visitenkarten des fiktiven Unternehmens von Samuel bestanden hät- ten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), ist als Schutzbehauptung zu werten, nachdem der Beschuldigte diese Version erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vor- bringt, die Couverts nie geöffnet und das Geld nie gesehen zu haben (Ein- vernahme vom 6. November 2023, UA act. 1801.6; Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 5). Dem Beschuldigten wurde gemäss eigenen Aus- sagen bereits in Istanbul gesagt, dass er als Geldabholer tätig sein würde (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2023, UA act. 1827; vom 15. Juni 2023, UA act. 1878 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Darüber hinaus musste ihm klar sein, dass sich hohe Bargeldbeträge in den Couverts befanden, zumal sich andernfalls ein solch grosser Aufwand zur Geldabholung nicht gelohnt hätte und im Übrigen ein mit mehreren tau- send Franken gefülltes Couvert selbst bei grossen Noten ein spürbares Ge- wicht und eine entsprechende Beschaffenheit aufweist. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Geschädigten noch nicht so alt gewesen seien (Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Juni 2023, UA act. 1879; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 12 ff.) ist vor dem Hintergrund, dass I._____ damals 84-jährig war und auch die wei- teren Geschädigten deutlich über 70 Jahre alt waren – bis auf C._____, die 67-jährig war – und damit offensichtlich betagt waren, als Schutzbehaup- tung zu werten. 2.4.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III/2.7). Einzig hinsichtlich der Höhe des Entgelts ist davon abweichend festzuhal- ten, dass der Beschuldigte deutlich mehr als die angenommenen Fr. 2'000.00 erhalten hat. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, zwischen Fr. 200.00 und Fr. 300.00 pro Fahrt erhalten zu haben (UA act. 1827, 1829 und 1875; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung S. 10 und 13; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff., wonach er pro Fahrt Fr. 200.00 erhalten habe). Hinsichtlich des letzten Auftrags (Dos- sier 9) zum Nachteil von J._____ hat der Beschuldigte einen Rucksack mit Wertgegenständen im Betrag von Fr. 63'763.00 abgeholt. Die sich darin befindlichen Wertgegenstände hat der Beschuldigte fotografiert und den Hintermännern zukommen lassen (UA act. 936 f.). Dabei konnte er einen Teil der Wertgegenstände behalten, nachdem diese beim Fotografieren herausgefallen sind (UA act. 936 f.). Dabei handelte es sich um einen Ring im Wert von Fr. 10'000.00, ein Münzset im Wert von Fr. 1.00, einen Gold- anhänger im Wert von Fr. 4'000.00, eine Silberdose im Wert von Fr. 90.00,

- 15 - 3x20 Franken Goldvreneli im Wert von Fr. 600.00, 2x20 Franc Vreneli im Wert von Fr. 400.00 (UA act. 928-933; UA act. 1008-1015), im Gesamtbe- trag von rund Fr. 15'090.00. Damit einhergehend ist erstellt, dass der Be- schuldigte ein Entgelt von mindestens Fr. 17'090.00 erhalten hat. 2.4.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 2.5. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (Gehilfenschaft) betref- fend Dossiers 10 bis 15 2.5.1. Zum objektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB be- treffend vier Tatbegehungen (Dossier 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und

15) kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. III/2). Hinsichtlich der Ergänzungen zur Arg- list kann auf die vorstehenden Erwägungen in E. 2.4.1 verwiesen werden. 2.5.2. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich vier Betrügen in den Dossiers 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15 als Gehilfe. Nachdem der Beschuldigte infolge einer Operation nach dem 10. März 2023 selber keine Abholungen mehr ausführen konnte, weil er ins Spital musste, gab er die Nummer seiner Mutter und Mitbeschuldigten G._____ an Samuel als Ersatzkurierin weiter (Protokoll der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung S. 22 f.). Zudem stellte er ihr dafür eines seiner Fahrzeuge zur Verfügung (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 23). Dass er G._____ das Fahrzeug einfach so und ohne Zusammenhang zur Tatbe- gehung zur Verfügung gestellt hat, weil er es im Spital nicht benötigt hat und sie ihn so im Spital besser habe besuchen können (Einvernahme vom

6. November 2023, UA act. 1801.7; vgl. Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 15), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er ihr den «Job» vermittelt hat und dessen Ausübung ohne das Fahrzeug nicht möglich ge- wesen wäre. Er gab denn auch selbst an, damit einverstanden gewesen zu sein, dass sie sein Auto genommen habe, um die Aufträge auszuführen (Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 23). Ohne die Vermittlung und ohne das Fahrzeug hätte G._____ die Abholungen von Geldcouverts am 13., 14. und 15. März 2023 in QT._____ (Dossier 10 z.N. von F._____ im Betrag von Fr. 24'700.00), QQ._____ (Dossier 12 z.N. von K._____ im Betrag von Fr. 18'000.00), QR._____ (Dossier 14 z.N. von AB._____ im Betrag von Fr. 10'000.00) und QS._____ (Dossier 15 z.N. von L._____ im Betrag von Fr. 22'400.00) nicht in gleicher Weise ausführen können. Die Mitbeschuldigte G._____ hatte kein eigenes Fahrzeug, das sie hätte ver- wenden können. Ein solches war hingegen zentral, um möglichst ohne

- 16 - Kontakt zu anderen Personen und – aufgrund der Kurzfristigkeit der Auf- träge – möglichst schnell an die in unterschiedlichen Ortschaften liegenden Wohnorte der Geschädigten zu gelangen sowie schnell wieder von dort fortzukommen. Der Beschuldigte förderte damit sowohl durch die Kontakt- vermittlung als auch durch das Zurverfügungstellen seines Fahrzeugs die Haupttaten. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte hinsichtlich der in Mittäterschaft be- gangenen vorgelagerten Tatbegehungen (vgl. oben zu Dossier 1 bis 9) wusste, dass die von ihm aufgesuchten Personen durch Täuschung zur Herausgabe von Vermögenswerten veranlasst worden sind, bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte ebenfalls wusste, dass die Mit- beschuldigte G._____ – nach seiner Vermittlung – gleichgeartete Tathand- lungen ausführte und er durch das Zurverfügungstellen seines Fahrzeugs selbige förderte. Dass er nicht konkret wusste, an welchen Tagen die Mit- beschuldigte G._____ Geldabholungen durchführte, ändert nichts daran. Der Beschuldigte musste weder die genaue Anzahl der geplanten Betrüge noch den exakten Zeitpunkt der Tatausführungen kennen. Es reicht aus, dass er die wesentlichen Merkmale der Betrugshandlungen von G._____ – die mit seinen eigenen vorher begangenen übereinstimmten – voraussah. Indem er ihren Kontakt dennoch an Samuel weiterleitete und ihr sein Fahr- zeug für die Tatbegehung aushändigte, nahm er mindestens in Kauf, die Betrugshandlungen zu fördern. 2.5.3. Hinsichtlich der vorgeworfenen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug in den Dossiers 10 [betr. Fr. 18'700.00], 11 und 13 ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat seiner Mutter und Mitbeschuldigten G._____ sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, damit selbige mindestens für den Zeit- raum vom 13. bis 15. März 2023 Couverts mit Bargeld abholen konnte (vgl. oben). Hinsichtlich Dossier 10 ergibt sich jedoch kein Verhalten der Mitbeschuldig- ten G._____, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von F._____ (betr. Fr. 18'700.00) mindestens im Sinne von Art. 25 StGB gefördert hätte. Nachdem F._____ der Mitbeschuldigten G._____ ein Couvert über Fr. 24'700.00 übergeben hat (vgl. oben), wurde F._____ erneut von den Hintermännern kontaktiert, die sie aufforderten, nochmals Bargeld abzuheben. Dieser Aufforderung wollte F._____ nach- kommen. Die Auszahlung von Fr. 18'700.00 misslang jedoch, weil eine Bankangestellte den Betrug erkannte und die Polizei eingeschaltet hat. Die Mitbeschuldigte G._____ hatte jedoch – gemäss ihren schlüssigen diesbe- züglichen Aussagen – keine Kenntnis vom genannten Versuch (Einver- nahme der Mitbeschuldigten G._____ vom 9. Juni 2023, UA act. 2046, wo- nach sie nichts davon wisse. Sie sei nicht mehr dort gewesen, ansonsten

- 17 - hätte etwas in den WhatsApp-Chats gestanden). Sie hat damit noch nicht mit der Ausführung einer tatbestandsmässigen Handlung begonnen. Für diese Tatbegehung hat sie denn auch keine Entschädigung erwartet. Damit hat sie im Übrigen auch nicht den versuchten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB gefördert und die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Es ist diesbezüglich kein durch die Mitbeschuldigte G._____ begangenes Verbre- chen oder Vergehen ersichtlich, das der Beschuldigte hätte fördern können. Er ist vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Gehilfenschaft; Dossier 10 be- treffend Fr. 18'700.00) von Schuld und Strafe freizusprechen. Hinsichtlich Dossier 11 ergibt sich kein Verhalten der Mitbeschuldigten G._____, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von P._____ mindestens im Sinne von Art. 25 StGB gefördert hätte. P._____ hat zwar Fr. 16'800.00 abgehoben und nach Hause genom- men. Während des Wartens auf die Abholerin kamen bei P._____ jedoch Zweifel auf, weshalb sie mit ihrem Mobiltelefon Kontakt zur Polizei auf- nahm. Die Hintermänner bekamen das Telefonat mit (Polizeirapport vom

31. März 2023, UA act. 1171 ff.). Samuel teilte der Mitbeschuldigten G._____ – nachdem diese ihr Fahrzeug in der Nähe des Wohnorts von P._____ parkiert hatte – mit, dass sie wieder umdrehen könne (Einver- nahme vom 13. April 2023, UA act. 2014; Protokoll vorinstanzliche Haupt- verhandlung S. 39). Die Beschuldigte hat sich zwar mit dem Auto des Be- schuldigten auf den Weg gemacht. Sie ist aber weder aus dem Fahrzeug ausgestiegen, noch hat sie bei P._____ geklingelt (Einvernahme der Mit- beschuldigten G._____ vom 13. April 2023, UA act. 2014). Sie hat damit noch nicht mit der Ausführung einer tatbestandsmässigen Handlung be- gonnen. Ihre Handlung beschränkte sich auf das Unterwegssein und die Ausführungsbereitschaft. Damit hat sie im Übrigen auch nicht den versuch- ten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB gefördert und die versuchte Gehil- fenschaft ist nicht strafbar. Zusammenfassend ist kein von der Mitbeschul- digten G._____ begangenes Verbrechen oder Vergehen ersichtlich, das der Beschuldigte hätte fördern können. Er ist vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Gehilfenschaft; Dossier 11) von Schuld und Strafe freizusprechen. Hinsichtlich Dossier 13 ergibt sich kein Verhalten der Mitbeschuldigten G._____, das den im Versuchsstadium stecken gebliebenen Betrug zum Nachteil von AA._____ mindestens im Sinne von Art. 25 StGB gefördert hätte. AA._____ wollte auf Aufforderung der Hintermänner bei der Bank eine Auszahlung von Fr. 18'700.00 tätigen. Die Auszahlung misslang je- doch, weil ein Bankangestellter den Betrug erkannte und sie darauf hinge- wiesen hat (Polizeirapport vom 21. März 2023, UA act. 1342 ff.). Samuel teilte der Mitbeschuldigten G._____ ursprünglich die Adresse von AA._____ in QU._____ mit, woraufhin diese mit dem Auto des Beschuldig- ten losgefahren ist. Nachdem der Betrugsversuch abgebrochen wurde, sagte er der Mitbeschuldigten G._____, dass er ihr die falsche Adresse ge- geben hätte. Sie müsse nach QR._____ (zu AB._____) fahren

- 18 - (Einvernahme von G._____ vom 23. März 2025, UA act. 1970; Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 39). Die Mitbeschuldigte G._____ hat sich zwar mit dem Auto des Beschuldigten auf den Weg nach QU._____ gemacht. Sie hat damit noch nicht mit der Ausführung einer tatbestands- mässigen Handlung begonnen. Ihre Handlung beschränkte sich auf das Unterwegssein und die Ausführungsbereitschaft. Damit hat sie im Übrigen auch nicht den versuchten Betrug im Sinne von Art. 25 StGB gefördert und die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Zusammenfassend ist kein von der Mitbeschuldigten G._____ begangenes Verbrechen oder Verge- hen ersichtlich, das der Beschuldigte hätte fördern können. Er ist vom Vor- wurf des versuchten Betrugs (Gehilfenschaft; Dossier 13) von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.5.4. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich vier Betrügen in Gehilfenschaft keine Absicht hatte, sich durch die Vermittlung der Mitbeschuldigten G._____ bzw. das Zurverfügungstellen seines Fahrzeugs regelmässige, existenzsichernde Einkünfte zu verschaffen, kann in diesem Zusammen- hang nicht von einer gewerbsmässigen Tatbegehung ausgegangen wer- den. Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Umstände, wel- che die Strafbarkeit erhöhen – wozu die Gewerbsmässigkeit zählt –, nur bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie persönlich vor- liegen. Im Übrigen ist die gewerbsmässige Tatbegehung hinsichtlich der vier Hilfeleistungen auch nicht angeklagt. 2.5.5. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betrugs (Ge- hilfenschaft) betreffend Dossier 10 (betr. Fr. 18'700.00), 11 und 13 von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen sind Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe weder vorgebracht noch ersichtlich. Der Beschul- digte hat sich des mehrfachen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB betreffend Dossier 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15 schuldig gemacht. 2.6. Qualifizierte Geldwäscherei 2.6.1. Insofern der Beschuldigte vorab vorbringt, dass der Anklagegrundsatz ver- letzt sei, kann ihm mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Die Anklage- schrift umschreibt den massgeblichen Lebenssachverhalt hinreichend kon- kret, indem sie dem Beschuldigten vorwirft, im Zeitraum vom 30. Januar 2023 bis 10. März 2023 in mehreren Fällen deliktisch erlangte Vermögens- werte bei Geschädigten abgeholt und diese anschliessend unbekannten Hintermännern übergeben zu haben, wobei ihm die deliktische Herkunft der Vermögenswerte bekannt gewesen sei und ihm für diese Tätigkeiten eine Entschädigung in Aussicht gestellt worden sei. Damit sind die für die Tat- handlungen massgeblichen tatsächlichen Umstände ausreichend

- 19 - angeklagt. Dass die Anklage diese Tatsachen rechtlich in erster Linie unter dem Titel des gewerbsmässigen Betrugs erfasst, ändert nichts daran, zu- mal das Gericht an den angeklagten Sachverhalt und nicht an dessen rechtliche Würdigung gebunden ist. Eine unzulässige Ausdehnung des Prozessgegenstands liegt daher nicht vor. Die von der Anklage abwei- chende rechtliche Würdigung wurde den Parteien denn auch vorab mitge- teilt (vgl. ausführlich dazu vorinstanzliches Urteil E. I/1.3). 2.6.2. Der Beschuldigte hat neun Couverts mit Bargeld (Fr. 18'200.00, Fr. 15'500.00, Fr. 15'200.00, Fr. 10'000.00, Fr. 19'600.00, Fr. 19'700.00, Fr. 15'200.00, Fr. 15'000.00, Fr. 18'500.00) sowie den Rucksack mit diver- sen Wertgegenständen (mit einem Wert von rund Fr. 48'600.00 [ohne die vom Beschuldigten behaltenen Gegenstände, namentlich den Ring, das Münzset, den Goldanhänger, die Silberdose sowie Franken und Franc Goldvreneli], vgl. oben), nach deren Übernahme im Rahmen der vollende- ten Betrüge an einen mit den Hintermännern vereinbarten Ort gefahren und dort jeweils ihm unbekannten Personen übergeben. Damit begnügte er sich nicht mit der Entgegennahme der durch Betrug erlangten Vermögenswerte, sondern schuf durch deren Weiterleitung an unbekannte Drittpersonen eine zusätzliche Abschirmungsebene zwischen den Vermögenswerten und ih- rer deliktischen Herkunft. Die Vermögenswerte gelangten dadurch aus sei- nem Herrschaftsbereich in denjenigen weiterer, nicht identifizierter Perso- nen. Die Übergabe war damit objektiv geeignet, die Auffindung bzw. Ein- ziehung der aus den Betrugstaten stammenden Vermögenswerte zu verei- teln. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Dem Beschuldigten war aufgrund seiner eigenen Beteiligung an den Betrugstaten bekannt, dass die weiter- gegebenen Bargeldbeträge und Wertgegenstände deliktischer Herkunft waren (vgl. oben). Indem der Beschuldigte die Vermögenswerte auf Anwei- sung an ihm unbekannte Personen übergab und damit deren weiteren Ver- bleib seinem Einfluss und seiner Kenntnis entzog, nahm er mindestens in Kauf, deren Auffindung und Einziehung zu erschweren. Mit der Vorinstanz liegt hinsichtlich der Geldwäscherei gewerbsmässiges Vorgehen gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vor. Der Beschuldigte hat im Zeitraum von nur rund 6 Wochen Bargeld und Wertgegenstände im Wert von insgesamt Fr. 195'500.00 übergeben und damit einen grossen Umsatz erreicht. Er tat dies gegen Entgelt im Rahmen seiner Tätigkeit, bei den Ge- schädigten Vermögenswerte abzuholen und zu übergeben, und mit dem Ziel, sich damit einen Teil seines Lebensunterhalts zu finanzieren (vgl. zu den Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit beim Betrug). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit in einer auf Wiederho- lung und Erwerb gerichteten Weise ausübte, die nach Art eines Nebener- werbs und damit gewerbsmässig erscheint.

- 20 - Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht.

3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – für die Schuldsprüche des ge- werbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) sowie der qualifizierten Geldwä- scherei – zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren bzw. bedingt zu vollziehenden Anteil von je 15 Monaten, Pro- bezeit 2 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 8'100.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine unbedingte Freiheits- strafe von 6 ½ Jahren. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Der Beschuldigte hat die Straftaten im Zeitraum von Januar bis März 2023 begangen und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen. Der revi- dierte Art. 146 Abs. 2 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, während nach dannzumal geltendem Recht auch eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen möglich ge- wesen wäre (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB in der bis zum 30. Juni 2023 gelten- den Fassung). Mithin erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Demgegenüber erweist sich hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 2 StGB das neue Recht als milder, nachdem selbiges keine kumulative Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe mehr vorsieht, sondern alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe androht (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 StGB in der seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung; vgl. BGE 134 IV 82,

- 21 - wonach in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen ist, ob das alte oder das neue Recht milder ist). Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der einzelnen tatbestandsmäs- sigen Handlungen aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage. 3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzuset- zen. Es handelt sich dabei um den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) betreffend Dossier 1 bis 9. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sieht als Sanktion eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor (Art. 146 Abs. 2 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs be- zweckt den Schutz des Vermögens (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Be- wertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Ein- schätzung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom

2. April 2016 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat als Mittäter dazu beigetragen, dass im Zeitraum vom

30. Januar 2023 bis zum 10. März 2023 zehn Mal Personen durch arglis- tige Täuschung um insgesamt rund Fr. 210'000.00 geschädigt wurden. Diese Deliktssumme entspricht mehr als dem Dreissigfachen des im Jahr 2021 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'700.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 27. November 2023) und ist unter Berücksichtigung des gros- sen Spektrums möglicher Deliktsummen auch im Rahmen der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit erheblich. Entsprechend ist der monetäre Taterfolg als mittelschwer einzuordnen. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte als Mittäter an einer Betrugsserie zum Nachteil betagter Personen beteiligte. Sein effektiver Tatbeitrag war dabei nicht bloss von untergeordneter Natur. Er war es, der zu den Betrugsopfern nach Hause fuhr, ihnen ein zuvor vereinbartes Codewort nannte, sich zumindest teilweise unter falschem schweizerischem Namen vorstellte und die Ver- mögenswerte entgegennahm. Damit war er in das Täuschungsszenario eingebunden, führte die Täuschungshandlungen weiter und leistete in der

- 22 - Ausführungsphase einen für die Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Beitrag. Dazu hat er insgesamt Vermögenswerte im Umfang von rund Fr. 17'090.00 erhalten, wenn auch nur ein Teil davon vorab vereinbart ge- wesen ist (vgl. dazu ausführlich oben). Sein Tatbeitrag blieb hinsichtlich seines Gewichts hinter jenem der unbekannten Hintermänner zurück. Der Beschuldigte war weder an der Tatplanung und damit einhergehenden Auswahl der Opfer noch an der Initiierung der einzelnen Taten beteiligt und nahm zumindest die vorgängigen telefonischen Täuschungshandlungen gegenüber den Geschädigten nicht selber vor. Zudem agierte er weisungs- gebunden. Ihm kam damit innerhalb des arbeitsteiligen Vorgehens eine ge- genüber den Hintermännern weniger gewichtige Rolle zu. Insgesamt ging die konkrete Art und Weise seiner Tatbegehung nicht wesentlich über das hinaus, was bereits durch die Erfüllung des qualifizierten Betrugstatbe- stands erfasst wird. Die Art und Weise der Tatbegehung wirkt sich daher insgesamt neutral aus. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldig- ten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschul- densmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat. Der Beschuldigte erhielt im Zeitpunkt der Tatbe- gehung eine IV-Rente von Fr. 5'000.00. Zwar gab er an, Schulden von Fr. 150'000.00 gehabt zu haben. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in finanzieller Bedrängnis gewesen wäre. Eine vom Be- schuldigten subjektiv als aussichtslos empfundene Drucksituation ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist je- dem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbe- standsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieser Um- stand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenser- höhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand des gewerbs- mässigen Betrugs erfassten Handlungen insgesamt von einem mittel- schweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angemesse- nen Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

- 23 - 3.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB in der seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung). Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einzie- hungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straf- taten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Der Beschuldigte hat in einem Zeitraum von rund 6 Wochen jeweils im An- schluss an die Betrugshandlungen Bargeld bzw. Wertgegenstände an wei- tere Tatbeteiligte auf deren Anweisung hin übergeben und damit die Auf- findung und Einziehung von insgesamt Fr. 195'000.00 erschwert. Zugleich erschwerte sein Vorgehen den durch die Vortaten geschädigten Personen den Zugriff auf die ihnen entzogenen Vermögenswerte. Die Deliktssumme übersteigt vorliegend die Schwelle für die Annahme eines grossen Umsat- zes von Fr. 100'000.00 deutlich. Mithin geht die Höhe des Deliktbetrags deutlich über das hinaus, was es diesbezüglich für die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands braucht. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge innerhalb des qualifizierten Strafrah- mens ist von einem vergleichsweise mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinausgegangen, was sich neut- ral auswirkt. Allerdings wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, ver- schuldenserhöhend aus (vgl. hierzu oben). Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzli- ches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfassten Handlungen insgesamt von einem mittelschwe- ren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von Geld- strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Einbezug der Tatsache, dass die gewaschenen Vermögenswerte ausnahmslos aus den in Mittäterschaft begangenen Betrügen herrührten und die Geldwäschereihandlungen un- mittelbar an diese anschlossen, mithin ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang dazu bestand, ist der Gesamtschuldbeitrag als entspre- chend geringer zu veranschlagen. Unter diesen Umständen erscheint es

- 24 - angemessen, die Einsatzstrafe um 8 Monate auf 3 Jahre und 8 Monate zu erhöhen. 3.5.3. Hinsichtlich des vierfachen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB betreffend Dossier 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15 ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat den Kontakt der Mitbeschuldigten G._____ an die Hintermänner vermittelt und ihr sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, um weitere Betrugshandlungen auszuführen. Damit einhergehend wurden im Zeitraum vom 13. bis 15. März 2023 vier betagte Personen arglistig ge- täuscht und Deliktsbeträge von Fr. 24'700.00, Fr. 18'000.00, Fr. 10'000.00 und Fr. 22'400.00 ertrogen. Unter Berücksichtigung des grossen Spekt- rums möglicher Deliktssummen ist jeweils von erheblichen Deliktsbeträgen auszugehen, wobei die Deliktsbeträge über Fr. 20'000.00 schwerer wiegen als jene darunter. Die Art und Weise und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Han- delns ging jeweils nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Betrug- statbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinaus, was sich neutral auswirkt. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht als Mittäter, sondern als blosser Gehilfe gehandelt hat (Art. 25 StGB). Sein Handeln war denn auch von untergeordneter Bedeutung, beschränkte er sich doch darauf, den Kontakt der Mitbeschuldigten an die Hintermänner zu vermitteln und ihr sein Fahrzeug für die Tatbegehung zur Verfügung zu stellen. Sein Tatbeitrag blieb damit deutlich hinter jenem der Mitbeschuldig- ten G._____ sowie der weiteren unbekannten Haupttäter zurück. Leicht verschuldensmindernd ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ver- schuldenserhöhend wirkt sich hingegen wiederum das hohe Mass an Ent- scheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus (vgl. oben). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der jeweils vom Tatbestand des Be- trugs (Gehilfenschaft) erfassten Handlungen je einzeln betrachtet von ei- nem noch leichten Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrah- men von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Ein- zelstrafe von je 9 Monaten (Dossiers 10 und 15) bzw. je 8 Monaten (Dos- siers 12 und 14) Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein sachlicher, situativer als auch zeitli- cher Zusammenhang zwischen den einzelnen Betrügen (Gehilfenschaft) sowie zum gewerbsmässigen Betrug besteht. Unter diesen Umständen

- 25 - erscheint es angemessen, die Strafe um 5 Monate auf 4 Jahre und 1 Monat zu erhöhen. 3.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist allerdings als Normalfall anzusehen und so- mit neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zwar vom äusse- ren Ablauf her eingestanden; allerdings erscheinen seine Geständnisse in erster Linie der erdrückenden Beweislage geschuldet. Auch kann nicht von einer aufrichtigen Reue und nachhaltigen Einsicht, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden, nachdem er sich auch noch im Berufungsverfahren – zu Unrecht – darauf beruft, weder als Mittä- ter noch vorsätzlich gehandelt zu haben. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist ledig, wohnt alleine und hat einen minderjährigen Sohn, den er jeweils am Wochenende betreut, und bezieht eine Rente. Es liegt auch keine er- höhte Strafempfindlichkeit vor. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Der Beschuldigte leidet zwar an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. […]. Aus diesen gesundheitlichen Beein- trächtigungen ergibt sich indessen keine derart aussergewöhnliche Straf- empfindlichkeit, dass sie bei der Strafzumessung strafmindernd zu berück- sichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. Sep- tember 2018 E. 4.6.3). Eine solche wird vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. 3.5.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Nachdem der Beschuldigte am 8. Mai 2023 verhaftet wurde, hat die Staats- anwaltschaft am 16. November 2023 Anklage erhoben. Die erstinstanzli- che Hauptverhandlung fand am 24. September 2024 statt. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten schliesslich am 2. Mai 2025 zugestellt. Nach der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 21. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung am 24. August 2026 statt, nachdem die auf den

6. Mai 2026 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund einer schweren

- 26 - Erkrankung des amtlichen Verteidigers der Mitbeschuldigten G._____ ver- schoben werden musste. Nachdem das erstinstanzliche Verfahren mit Blick auf die Zeitdauer zwi- schen Anklageerhebung und Hauptverhandlung sowie die Begründungs- zeit (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO) hinsichtlich des nicht komplexen Sachver- halts zu lange gedauert hat und auch das Berufungsverfahren – wenn auch aufgrund einer notwendigen Verschiebung der Berufungsverhandlung – länger gedauert hat (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO), ist festzuhalten, dass eine nicht mehr bloss leichte, jedoch auch keine schwere Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorliegt. Es rechtfertigt sich diese im Urteilsdispositiv festzustellen und mit einer Strafreduktion von 1 Monat Rechnung zu tragen. 3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jah- ren zu verurteilen. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen (in Untersuchungs- haft vom 8. Mai 2023 bis am 29. Juni 2023) ist auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB; Art. 110 Abs. 7 StGB).

4. Landesverweis 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 8 Jahre des Landes verwiesen ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzuse- hen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Dauer der Landesver- weisung auf 15 Jahre. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4 und 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Darauf kann verwiesen werden.

- 27 - 4.3. Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem gewerbsmässigen Betrug eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.4. Der heute 28-jährige Beschuldigte ist in Österreich geboren. Er kam im Jahr 2008 mit rund 10 Jahren in die Schweiz und verfügte über eine Aufenthalts- bewilligung B (UA act. 1801.3; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Er verbrachte hier einen Teil seiner Schulzeit und absolvierte zwei Ausbil- dungen, nämlich als Sanitär und als Heizungsmonteur (Protokoll der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5 f.). Er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt. Seit dem Jahr 2025 wohnt er in Deutschland und seine Aufenthalts- bewilligung für die Schweiz ist erloschen. Er verfügt damit über keinen Auf- enthaltstitel mehr in der Schweiz. Insgesamt hielt er sich während rund 17 Jahre in der Schweiz auf, teilweise auch während prägender Kinder- und Jugendjahre. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer sind die aktuellen persönlichen und gesellschaftlichen Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz nur noch be- schränkt. Der 7-jährige Sohn des Beschuldigten wohnt bei seiner Expart- nerin in der Schweiz. Die Eltern teilen sich das Sorgerecht. Die Obhut liegt bei der Mutter. Der Beschuldigte betreut seinen Sohn jeweils an den Wo- chenenden, während jeweils rund acht Tagen im Monat in Deutschland. Die Expartnerin des Beschuldigten bringt den Sohn jeweils dorthin und holt ihn wieder ab (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 und 13). Der Kon- takt wird damit bereits heute grenzüberschreitend gelebt. Dass oder warum dies bei einer Landesverweisung nicht mehr möglich sein sollte, ist – selbst in der Annahme eines Umzugs des Beschuldigten nach Österreich und da- mit einhergehend einer deutlich längeren Fahrzeit als derzeit – nicht er- sichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Letztlich erfordert die Umsetzung des Kontakts zwar eine gewisse Organisation vom Beschuldigten, kann dann aber ohne Weiteres auch von Österreich aus gewahrt werden. Dies auch umso mehr, als der Beschuldigte die Schweiz bereits freiwillig verlas- sen hat und damit eine Erschwerung des Kontakts zu seinem Sohn bereits in Kauf genommen hat. Zudem ist der Sohn derzeit 7 Jahre alt und wird – nach Verbüssung der Freiheitsstrafe des Beschuldigten – in absehbarer

- 28 - Zeit in einem Alter sein, in dem er selbst mit dem Zug in das grenznahe Ausland reisen könnte, um die Besuche bei seinem Vater wahrzunehmen. Zusammengefasst begründet die Anwesenheit seines Sohnes in der Schweiz kein hohes privates Interesse des Beschuldigten auf einen Ver- zicht auf eine Landesverweisung. Weitere besonders intensive Bindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte pflegt zwar gute Kon- takte zu Familienmitgliedern in der Schweiz, namentlich zu seinen zwei Schwestern. Von ihnen sowie von weiteren Familienmitgliedern wurde er gemäss eigenen Angaben für die Zeit einer Pfändung finanziell unterstützt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.) und kann ein Fahrzeug aus- leihen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Nachdem dieser finan- zielle Engpass nicht mehr länger besteht, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinen Rentenleistungen von Fr. 5'500.00 – abzüglich der (wohl) für den Kindesunterhalt aufzuwendenden Invalidenkinderrente (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 13; an der Berufungsverhandlung ein- gereichte Unterlagen) – derzeit gut auf eigenen Beinen stehen kann. Eine über die normalen Familienbande hinausgehende Verbindung ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch sind keine Vereinstätigkeiten oder ähnliches in der Schweiz ersichtlich. Auch in beruflicher Hinsicht ist keine aktuelle Vernetzung in der Schweiz ersichtlich. Vor seinem Wegzug war der Beschuldigte beruflich durch- schnittlich integriert. Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz zwei Aus- bildungen als Sanitär und als Heizungsmonteur (Protokoll der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung S. 5 f.). Danach arbeitete er in der Versicherungs- branche, bevor er erkrankt ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Seit Ende 2022 bezieht er Rentenleistungen infolge Invalidität (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 4). In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Zeit in der Schweiz Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.00 hatte (Privatkredit; Protokoll der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung S. 6). Ob weiterhin Schulden bestehen, ist nicht bekannt; die gegen ihn laufende Pfändung wurde seinen Angaben zufolge kürzlich eingestellt. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Österreich erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er ist dort geboren und spricht deutsch. Eine Integration gelang ihm bereits jetzt im Rahmen seiner freiwilligen Ausreise nach Deutschland, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies auch in Österreich gelingen wird. Dort lebt auch seine Mutter, zu der er ein gutes Verhältnis pflegt und von der er in den letzten Monaten finanziell unterstützt wurde. Dass seine Rentenleistungen bei einem Aufenthalt in Österreich wegfallen würden, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Auch aus gesundheitlicher Sicht ist eine Rückkehr nach Österreich zumut- bar. Der Beschuldigte leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beschwer- den (vgl. oben bei der Täterkomponente). Selbst in der Annahme, dass er

- 29 - noch immer teilweise in der Schweiz behandelt wird (vgl. an der Berufungs- verhandlung eingereichter Medikationsplan ausgestellt von einem AC._____ Arzt), ist nicht ersichtlich, dass eine Behandlung in Österreich unzumutbar wäre. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er dort durch einen anderen Arzt behandelt werden würde als denjenigen, bei dem er bereits zahlreiche Operationen durchgeführt hat (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 46). Darüber hinaus liegt denn auch keine unmittel- bar lebensbedrohende Krankheit vor (ausführlich dazu Urteil des Bundes- gerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.6). 4.5. Hinsichtlich der zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalles vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Der gewerbsmässige Betrug wird mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ge- ahndet, was die abstrakte Schwere des Delikts unterstreicht. Auch wenn das geschützte Vermögen als Rechtsgut nicht gleich schwer wiegt wie etwa die körperliche oder sexuelle Integrität, ist dieses nicht zu bagatellisieren. Es wurde ein Deliktsbetrag von rund Fr. 210'000.00 erbeutet. Damit schä- digte er das Vermögen anderer in erheblichem Ausmass. Unter Einbezug der weiteren Delikte wird der Beschuldigte zu einer hohen unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Bei einer Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel»), was auslän- derrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechts- ordnung gilt, bedarf es aussergewöhnlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Demgegenüber wiegt das private Interesse des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz nur gering. Er lebt nicht mehr in der Schweiz, sondern hat das Land bereits freiwillig verlassen. Seine aktuellen Bindungen zur Schweiz sind beschränkt. Der Kontakt zu seinem Sohn kann

– wie bereits heute – auch grenzüberschreitend wahrgenommen werden. Die Behandlung seiner gesundheitlichen Leiden in Deutschland erscheint zumutbar. Unter diesen Umständen wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt schwer und überwiegen das geringe private Interesse des Beschuldigten am Aufenthalt bzw. an Einreisen in die Schweiz deutlich. Insgesamt vermag die Situation des Beschuldigten auch keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszusprechen. Diese erweist sich auch – soweit überhaupt tangiert – un- ter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.

- 30 - 4.6. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen kann, nichts. Bereits fraglich ist, ob sich der Beschuldigte überhaupt auf das FZA berufen kann. Der Beschuldigte verfügt über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Er ist weder erwerbstätig noch arbeitssuchend. Auch ein Aufenthaltsrecht als nichterwerbstätige Person ist mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse – erst kürzlich beendete Pfändung, kein Vermögen, wenn auch Renteneinkommen – nicht ohne Weiteres ersicht- lich. Ebenso vermag die Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden minderjährigen Sohn nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen. Selbst wenn sich der Beschuldigte auf das FZA berufen könnte, stünde dieses einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen. Aus den MIKA-Ak- ten ergibt sich bis anhin nur eine geringfügige Verurteilung. Mithin wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. November 2018 wegen Vornahme unerlaubter Änderungen an einem Motorfahrzeug, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Nichtmelden einer Änderung an einem Motorfahrzeug zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Zudem kann aus den drei hängigen Strafverfahren nichts abgeleitet wer- den. Indessen kann bereits eine einmalige Straftat eine aufenthaltsbeen- dende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Das ist hier der Fall. Der Beschuldigte wirkte nicht bloss an einer einzelnen Betrugshandlung mit, sondern betei- ligte sich während rund eineinhalb Monaten als Mittäter an zehn Betrugs- taten. Der Deliktsbetrag war erheblich und belief sich auf insgesamt rund Fr. 210'000.00. Zudem richteten sich die Taten gezielt gegen ältere Men- schen und damit gegen eine besonders schutzbedürftige Personengruppe. Auch wenn er die Opfer nicht selber auswählte, handelte er mit entspre- chendem Vorsatz. Unter Berücksichtigung der weiteren Delikte wird er zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Rechtsgutverletzung wiegt schwer (vgl. zur Unterscheidung zu dem im Rahmen der Strafzumessung festgesetzten Verschulden: Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom

13. Juli 2022 E. 3.2). Sein Verhalten offenbart damit eine schwere Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 4.7. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berück- sichtigung des hohen öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung sowie den nur geringen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib

- 31 - bzw. einer erneuten Einreise in die Schweiz im Rahmen von Besuchen ist die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren festzusetzen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüg- lich gutzuheissen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) kommt aufgrund der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage. 5. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können na- mentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögens- werte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstra- fen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegen- stands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrens- kosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswer- ten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 11'000.00 hat der Beschuldigte von der IV erhalten, als er im Oktober 2022 eine höhere Summe rückwirkend erhalten und abgehoben hat (UA act. 1767 f.; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 34). Es handelt sich demnach nicht um deliktisch er- langtes Vermögen. Somit ist der Betrag zur Deckung der obergerichtlichen und erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden. Die Beschlag- nahme bzw. Verwendung zur Kostendeckung erweist sich auch vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO als verhältnismässig und im Interesse des Beschuldigten liegend, zumal der Beschuldigte, der Renten- leistungen von Fr. 5'500.00 bezieht und in Deutschland wohnt, frei über den beschlagnahmten Betrag verfügen konnte. Er hatte denn auch vor, sich da- mit eine Rolexuhr zu kaufen (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung S. 34).

6. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 30'700.00, der Privatklägerin D._____ Fr. 15'000.00 und der Privatklägerin E._____ Fr. 18'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2023 zu bezahlen. Zudem hat sie ihn in solidarischer Haftung mit der Mitbeschul- digten G._____ verpflichtet, Privatklägerin F._____ Fr. 24'700.00 zu bezah- len.

- 32 - Für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Straf- punkt finden sich in der Berufung des Beschuldigten keine Ausführungen zu den von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen. Der Beschul- digte wird im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs unter anderem zum Nachteil von C._____ und D._____ und wegen Gehilfen- schaft zum Betrug unter anderem zum Nachteil von F._____ verurteilt. Wie vorstehend ausgeführt, nahm der Beschuldigte als Mittäter die von C._____ und D._____ infolge der arglistigen Täuschung herausgegebenen Vermö- genswerte persönlich entgegen und leitete sie anschliessend weiter. Hin- sichtlich F._____ vermittelte der Beschuldigte den Kontakt zwischen der Mitbeschuldigten G._____ und den Hintermännern und stellte ihr sein Fahr- zeug zur Durchführung der Betrugstat zur Verfügung. In der Folge wurde F._____ arglistig getäuscht und zur Herausgabe der Vermögenswerte ver- anlasst. Durch die täuschungsbedingte Herausgabe der Vermögenswerte entstand den Privatklägerinnen unmittelbar ein entsprechender Vermö- gensschaden (C._____ im Betrag von Fr. 30'700.00, D._____ im Betrag von Fr. 15'000.00, F._____ im Betrag von Fr. 24'700.00). Dieser Schaden wurde durch das tatbestandsmässige und widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten natürlich und adäquat kausal mitverursacht. Die Vorausset- zungen einer Schadenersatzpflicht nach Art. 41 Abs. 1 OR sind damit er- füllt. Dass sein Tatbeitrag hinsichtlich F._____ strafrechtlich lediglich als Gehilfenschaft und nicht als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, steht einer Haftung für den gesamten Schaden nicht entgegen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften nicht nur Personen, die einen Schaden gemeinsam verschul- det haben, sondern auch Gehilfen solidarisch. Der Beschuldigte ist entspre- chend zu verpflichten, C._____ Fr. 30'700.00 und D._____ Fr. 15'000.00 zu bezahlen sowie F._____ in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldig- ten G._____ Fr. 24'700.00 zu bezahlen. Einzig hinsichtlich der Zivilforderung von E._____ ergibt sich Folgendes: Mit Eingabe vom 4. August 2025 erfolgte die Mitteilung, dass E._____ ver- storben ist. Nachdem keine Meldung allfälliger Erben eingegangen ist, ist die Zivilforderung von E._____ in der Höhe von Fr. 18'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2023 auf den Zivilweg zu verweisen. 7. 7.1. 7.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).

- 33 - Die Kosten der zwei Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 15 GebührD) sind je zur Hälfte mit Fr. 5'000.00 auf die zwei gemeinsam ver- handelten und beurteilten Berufungsverfahren zu verteilen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren teil- weise. Er wird hinsichtlich der dreifachen Gehilfenschaft zum Betrug (Dos- siers 10 [betreffend Fr. 18'700.00], 11 und 13) freigesprochen. Im Übrigen (Dossier 1 bis 9, Dossiers 10 [betr. Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15) wird er verurteilt. Damit einhergehend obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Be- rufung grossmehrheitlich, nachdem eine Verurteilung wegen gewerbsmäs- sigen Betrugs in Mittäterschaft betreffend Dossier 1 bis 9 erfolgt, die Frei- heitsstrafe – wenn auch nicht im beantragten Ausmass – sowie die Lan- desverweisung erhöht wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrens- kosten zu 4/5 im Betrag von Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote mit Fr. 3'273.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 mit gerundet Fr. 2'618.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.2. 7.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schul- dig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig auf- zuerlegen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwen- dig waren, können ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich Dossiers 10 [betreffend Fr. 18'700.00], 11, 13 und 16 freigesprochen, in den anderen Dossiers hin- gegen schuldig gesprochen wird, insbesondere hinsichtlich der Dossiers 1 bis 9, in denen der gewichtige Schuldspruch des gewerbsmässigen

- 34 - Betrugs erfolgt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf den Be- schuldigten entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 14'644.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'300.00) zu 4/5 mit Fr. 11'700.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 6'290.45 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukom- men ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 mit rund Fr. 5'030.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

- 35 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs (Dos- sier 16) [in Rechtskraft erwachsen] sowie vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betrugs (Gehilfenschaft) (Dossiers 10 [betreffend Fr. 18'700.00], 11 und 13). 3. Der Beschuldigte ist schuldig:

- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] betreffend Dossiers 1 bis 9;

- des mehrfachen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB betreffend Dossiers 10 [betreffend Fr. 24'700.00], 12, 14 und 15;

- der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen (vom 8. Mai 2023 bis zum 29. Juni 2023) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet,

- der Privatklägerin C._____ Fr. 30'700.00 zu bezahlen;

- der Privatklägerin D._____ Fr. 15'000.00 zu bezahlen;

- der Privatklägerin F._____ Fr. 24'700.00 in solidarischer Haftung mit G._____ zu bezahlen.

- 36 - 6.2. Die Zivilklagen der Privatkläger H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ und E._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Das beim Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 11'000.00 wird zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. Der Betrag ist der Obergerichtskasse zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden oberge- richtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten mit 4/5 im Betrag von Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'273.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 im Betrag von Fr. 2'618.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'644.40 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten mit 4/5 im Betrag von Fr. 11'700.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'290.45 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 im Betrag von Fr. 5'030.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]

- 37 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Sprenger