Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 4. September 2023 Anklage ge- gen die Beschuldigte wegen versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege.
E. 2 Das Bezirksgericht Baden sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 2. April 2024 des versuchten Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege schul- dig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Pro- bezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00.
E. 2.1 Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestim- mungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheits- strafe, verurteilt.
E. 2.1.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
- 3 - andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf ge- richtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstel- lung hervorzurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist liegt bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raf- finiert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kriti- sches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind, vor. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arg- list, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der mögli- chen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist wird verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f. mit weiteren Hinweisen). Sub- jektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irr- tum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu ver- anlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann.
E. 2.1.2 Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden, macht sich der Irreführung der Rechts- pflege schuldig (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
E. 2.2 Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird der Beschuldigten auf die Frei- heitsstrafe angerechnet.
- 14 - 3.
E. 2.2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Be- schuldigte bei der C._____ AG eine Schadensmeldung für die beim be- haupteten Einbruchdiebstahl gestohlene Ware (658 Braut- und Abendklei- der sowie 205 Accessoires) mit einem angegebenen Einkaufswert von Fr. 314'047.84 eingereicht und am 29. November 2021 den Strafantrag ge- gen eine unbekannte Täterschaft wegen Einbruchdiebstahls unterzeichnet hat.
- 4 - Umstritten ist, ob der angezeigte Einbruchdiebstahl tatsächlich stattgefun- den und die Beschuldigte etwas damit zu tun hat.
E. 2.2.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indi- zien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
E. 2.2.3.1 Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht gestützt auf die nachfolgen- den Ausführungen als erstellt, dass die Beschuldigte den Einbruchdieb- stahl in ihrem Verkaufsgeschäft an der Q-Strasse in R._____ vom
29. November 2021 vorgetäuscht hat, in der Absicht, von der C._____ AG die entsprechende Versicherungssumme erhältlich zu machen.
E. 2.2.3.2 Gemäss Aussagen von D._____, der damals – nebst der Beschuldigten
– einzigen Angestellten der B._____ GmbH, seien bei ihrem Eintreffen im Verkaufsgeschäft sämtliche Türen verschlossen gewesen (vgl. vorinstanz- liche Akten [VA] act. 46; Untersuchungsakten [UA] act. 584 f. und 734; Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Die Polizei hat den mutmasslichen Tat- ort anhand von Fotos und Rapporten dokumentiert. Auf dem Foto zur hin- teren Eingangstür ist zu sehen, dass der Schlosszylinder Bohrlöcher mit einer Tiefe von nur wenigen Millimetern aufweist und nicht komplett durch- bohrt worden ist (vgl. UA act. 599 und 778). Gemäss Angaben der Polizei
- 5 - werde bei einem Einbruch der Schlosszylinder jedoch komplett durchbohrt, sodass mittels eines Schlitzschraubenziehers die Türe ohne Schlüssel ge- öffnet werden könne (UA act. 771). Mithin steht fest, dass die Schliessfunk- tion des Schlosses an der hinteren Eingangstür durch die Bohrlöcher nicht beeinträchtigt worden ist. Auf weiteren Fotos ist zu erkennen, dass die Schloss- wie auch Schliessfalle beim angeblichen Einstiegsort keinerlei Be- schädigungs- oder Materialspuren eines Tatwerkzeugs aufweisen (vgl. rot eingekreiste Bereiche in UA act. 783). Die Polizei hielt in ihrem Rapport fest, dass das Schloss beim Schliessblech über eine zusätzliche Einbruch- sicherung verfüge, weshalb eine solche Tür durch das Aufhebeln diverse Beschädigungsspuren auf dieser Höhe aufweisen müsste (vgl. UA act. 771 f. und rot eingekreister Bereich in UA act. 784). Weder der Türrah- men noch die Türe selbst hätten entsprechende Spuren in diesem Bereich gezeigt (UA act. 771). Am Türrahmen hätten sich lediglich minimale Be- schädigungen durch ein Flachwerkzeug sehen lassen, welche unmöglich ausreichen würden, um eine derart massive Tür aufzubrechen (vgl. UA act. 584, 778 und 783 f.). Aufgrund dieser angetroffenen Spurenlage steht fest, dass kein gewaltsa- mer Einbruch in die Verkaufslokalität stattgefunden haben kann, was den Schluss nahelegt, dass die als gestohlen gemeldete Ware durch jemanden weggeschafft worden sein muss, der über einen Schlüssel verfügt hat. An- ders als dies bei einem Einbruchdiebstahl unter Zeitdruck zu erwarten wäre, vermittelt die von der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau er- stellte photographische Dokumentation denn auch das Bild eines ordentli- chen und aufgeräumten Innenbereichs des Geschäftslokals. So lässt sich aus den Akten weder im Kassenbereich noch in den anderen Bereichen des Geschäftslokals eine bei einem Einbruchdiebstahl zu erwartende Un- ordnung oder Verwüstung erkennen. Wie auf den Fotos zu sehen ist, hin- gen auch fast alle Bügel an den zugehörigen Kleiderstangen – die betroffe- nen Kleider müssen deshalb einzeln von den Bügeln genommen worden sein – und nur einige wenige Bügel lagen auf dem Boden verteilt herum. Auch wurden – trotz des regnerischen Wetters in der Nacht vom 28. auf den 29. November 2021 – keinerlei Verschmutzungen oder Abdrücke von z.B. nassen Schuhen gefunden, wie dies bei einem gewaltsamen Einbruch- diebstahl durch eine unbekannte Täterschaft unter Zeitdruck zu erwarten gewesen wäre (vgl. UA act. 779 ff.). Hingegen deuten die auf der hinteren Eingangstür festgestellten Bohrlöcher, die nicht geeignet waren, das Schloss aufzubrechen und sich so den Zugang zu verschaffen, und die nie- mand zuvor bemerkt hatte, darauf hin, dass der Anschein erweckt werden sollte, es habe ein Einbruchdiebstahl stattgefunden. Wie bereits erwähnt, waren am Montagmorgen bei der Ankunft von D._____ jedoch alle Türe verschlossen und hat das Verkaufsgeschäft ohne Schlüssel nicht betreten werden können, wobei D._____ insbesondere auch die Türe mit dem Schloss mit den Bohrlöchern überprüft hat (Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 11).
- 6 - Die Beschuldigte hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch an der Berufungsverhandlung angegeben, dass es insgesamt zehn Schlüssel gegeben habe. Fünf Schlüssel gehörten zum Atelier und die restlichen Schlüssel zum Verkaufsgeschäft. Sie und ihre Mitarbeiterin D._____ hätten jeweils zwei Schlüssel besessen. Weitere Exemplare seien an einer Schnur zusammengebunden gewesen und im Kassenbereich in einer Schublade unverschlossen aufbewahrt worden (vgl. Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 20; VA act. 64). Die (sinngemässe) Behauptung der Beschuldigten, es seien ihr (durch eine unbekannte Täterschaft) sämtliche Ersatzschlüssel aus der Thekenschublade gestohlen worden, ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ein Schlüsselverlust wurde vor dem gemeldeten Diebstahl weder thematisiert (vgl. Protokoll Berufungsver- handlung, S. 20 f.) noch wurden diesbezüglich entsprechende Massnah- men wie z.B. ein Schlossaustausch oder – soweit technisch möglich – eine Schlüsselsperrung getroffen, wie dies bei einem Verkaufsgeschäft mit Klei- dern im Wert von mehreren Hunderttausend Franken jedoch zu erwarten wäre und von der Versicherung auch verlangt wird. Es erscheint unglaub- haft, dass die Beschuldigte vor diesem Vorfall nicht bemerkt haben soll, dass sämtliche Schlüssel aus der Thekenschublade gestohlen worden sind, wenn die Schublade, in welcher sich auch das Bargeld befunden ha- ben soll, mehrmals pro Woche geöffnet wird und die Schlüssel dort offen liegen. Erst am 1. Dezember 2021, und somit ein paar Tage nach dem ge- meldeten Einbruchdiebstahl, wurde dem Verwalter der Liegenschaft der Verlust der Schlüssel mitgeteilt, worauf das Schlosssystem ausgetauscht worden ist (UA act. 585 und 782). Soweit die Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut behauptete, sie hätte den Schlüsselverlust der Polizei am 29. November 2021 per E-Mail gemeldet (vgl. Protokoll Be- rufungsverhandlung, S. 31), so wurde diese Meldung weder in den polizei- lichen Akten vermerkt noch hat die Beschuldigte die entsprechende E-Mail dem Gericht eingereicht. Mithin erweist sich die Annahme, dass sich eine unbekannte Täterschaft unbemerkt eines Schlüssels bedient und so den Diebstahl begangen hätte, als abwegig. Hinzu kommt, dass die unbekannte Täterschaft auch diesfalls unter Zeitdruck gehandelt hätte, was sich nicht mit der angetroffenen Situation in Einklang bringen lässt und auch die un- tauglichen Bohrlöcher an der hinteren Eingangstür nicht erklären können, gibt es doch keinen Grund, weshalb eine unbekannte Täterschaft, die über einen Schlüssel verfügt, einen Einbruch vortäuschen sollte. Im Gegenteil wäre dadurch das Risiko, beim Diebstahl in flagranti erwischt zu werden, erhöht worden. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschuldigte in diesem Zusammenhang daraus ableiten, dass auf den in der Nähe des Verkaufs- geschäfts befindlichen Videoaufzeichnungen der Verkehrskameras zwei unbekannte Fussgänger zu sehen seien, welche sich in der Nacht des Ein- bruchdiebstahls in Richtung des Verkaufsgeschäfts bewegt haben und des- halb rein theoretisch mit dem Einbruchdiebstahl in Verbindung stehen könnten. Konkrete Hinweise darauf, dass diese beiden Fussgänger einen Einbruchdiebstahl begangen hätten, liegen nicht vor. Namentlich ist nicht
- 7 - ersichtlich, wie diese zu Fuss über 600 Kleider innerhalb einer Viertel- stunde hätten entwenden können (vgl. UA act. 589 unter: Videos, 29.11.2021_Kreuzung 1 zwischen 00:45 Uhr und 00:46 Uhr; Videos, 29.11.2021_Kreuzung 2 zwischen 01:01 Uhr und 01:02 Uhr). Nebst der Beschuldigten hat auch die Mitarbeiterin D._____ über einen Schlüssel verfügt. Wie diese glaubhaft ausgeführt hat, ist ihr der Schlüssel jedoch nicht abhandengekommen und verfügt sie – anders als die Beschul- digte – auch nicht über ein Motiv, da sie namentlich weder in einem gekün- digten Arbeitsverhältnis stand noch sonst mit der Beschuldigten Streit hatte und auch überhaupt nicht von der Versicherungssumme hätte profitieren können. Es gibt auch sonst keinerlei konkrete Hinweise, welche für eine Täterschaft von D._____ sprechen würden. Die Beschuldigte hingegen hat sich im Tatzeitpunkt in einer finanziell angespannten Situation befunden. Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2020 hatte sie einen Verlust von Fr. 14'951.00 erlitten. Die deklarierten Schulden haben sich auf Fr. 191'917.00 belaufen, wovon Fr. 182'704.00 Geschäftsschulden waren (vgl. UA act. 794 f.). Am 24. Juni 2020 wurde die Beschuldigte für eine For- derung in Höhe von Fr. 355.80 und am 11. November 2020 für eine solche in Höhe von Fr. 12'100.00 betrieben (UA act. 33). Aus den Akten zeigt sich sodann, dass die Beschuldigte während der Corona-Pandemie einen ent- sprechenden Kredit beantragt und erhalten hat (vgl. UA act. 123 und 720; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19 f.). Vor diesem Hintergrund er- hellt, dass eine Versicherungsleistung im Umfang des vollständigen Klei- derbestands bzw. einem geltend gemachten Warenwert von mehr als Fr. 300'000.00 alle finanzielle Probleme der Beschuldigten quasi auf einmal gelöst hätte. Nach dem Gesagten hatte die Beschuldigte somit ein finanzi- elles Motiv für einen fingierten Einbruchdiebstahl. Nachdem D._____ als Täterin ausgeschlossen werden kann und nichts da- rauf hindeutet, dass die als gestohlen gemeldeten Braut- und Abendkleider sowie Accessoires von einer unbekannte Täterschaft entwendet worden sind, sprechen alle Umstände für eine Täterschaft der Beschuldigten, die
– wie aufgezeigt – auch über ein Motiv für einen Versicherungsbetrug ver- fügt hat. Insoweit die Beschuldigte vorbringt, dass ein Betrüger das Ver- kaufsgeschäft aufgegeben hätte, sie hingegen neue Kleider gekauft habe, dadurch zusätzliche Schulden gemacht und schliesslich das Geschäft wei- terbetrieben habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 28), be- gründet dieser Umstand alleine keine erheblichen Zweifel an ihrer Täter- schaft. Tatsächlich hat die Beschuldigte denn auch lediglich einen Bruchteil der als gestohlen gemeldeten Kleider ersetzt (277 von den ursprünglich gemeldeten 658 Baut- und Abendkleidern), wofür sie nur einen Teil der an- begehrten Versicherungssumme hat aufwenden müssen. Zudem leuchtet nicht ein, weshalb die Beschuldigte bei einem Versicherungsbetrug ihr Ge- schäft vollständig hätte aufgeben sollen. Die Neuanschaffung von Kleidern spricht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht gegen ihre Täterschaft.
- 8 - Bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Beweismittel und Indizien bestehen für das Obergericht, wie bereits für die Vorinstanz, keine Zweifel daran, dass der Diebstahl von der Beschuldigten bloss vorgetäuscht wor- den ist.
E. 2.3 Indem die Beschuldigte den Einbruchdiebstahl vorgetäuscht und diesen bei der Polizei angezeigt hat, hat sie beabsichtigt, die C._____ AG dazu zu veranlassen, der B._____ GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Be- schuldigte war, die versicherte Schadenssumme bei einem Einbruchdieb- stahl von Waren und Einrichtungen von maximal Fr. 300'000.00 erhältlich zu machen (vgl. UA act. 589; Unterlagen [...], Dokument Police.pdf, S. 6). Die Beschuldigte hat gewusst, dass die Kleider wie auch Accessoires nicht durch eine unbekannte Täterschaft gestohlen worden waren (vgl. oben) und hat mit dem Willen gehandelt, die C._____ AG durch die erfolgte Scha- densmeldung sowie durch die erhobene Strafanzeige über die Entstehung des Schadens wie auch über den Anspruch auf die Versicherungsleistung arglistig zu täuschen und darüber in einen Irrtum zu versetzen, um die Ver- sicherung zur vorgenannten Vermögensdisposition zu bewegen. Damit hat die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. Nachdem die C._____ AG aufgrund eines von ihnen in Auftrag gegebenen Buchhaltungsgutachtens zum Schluss gekommen ist, dass die Buchhal- tungsunterlagen verschiedene Unstimmigkeiten aufgewiesen hätten und gestützt darauf keine Versicherungssumme ausbezahlt worden ist (UA act. 96 ff.), ist es zu keiner einen Vermögensschaden begründeten Vermö- gensdisposition gekommen, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg aus- geblieben und es beim Versuch geblieben ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Sie hat sich des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
E. 2.4 Die Beschuldigte hat eine Strafanzeige wegen Einbruchs sowie Diebstahls gegen Unbekannt erstattet (UA act. 605). Wie in den vorgängigen Ausfüh- rungen aufgezeigt, hat die Beschuldigte den Einbruchdiebstahl vorge- täuscht, weshalb sie sicher war, dass sich der von ihr angezeigte Sachver- halt nicht zugetragen hat. Sie hat damit wider besseres Wissen gehandelt. Angesichts der Umstände hat die Beschuldigte zumindest in Kauf genom- men, dass der angezeigte Sachverhalt – hätte er sich so zugetragen – eine strafbare Handlung darstellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung der Beschuldigten in die- sem Punkt ebenfalls als unbegründet. Sie hat sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 9 -
E. 3.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Be- schuldigten auferlegt.
E. 3.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'585.85 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'350.00) werden der Beschuldigten auferlegt.
E. 3.3 Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 15 - Aarau, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Comiotto
E. 3.4 Die Einsatzstrafe wäre nunmehr für die Irreführung der Rechtspflege in An- wendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen. Zudem würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken: Die Beschuldigte weist aktuell zwei Vorstrafen auf (siehe Strafregisteraus- zug). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom
25. April 2013 wurde sie wegen (fahrlässiger) grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00 verurteilt. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 12. August 2016 wurde sie wegen wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu ei- ner unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt. Sie hat aus diesen Verurtei- lungen keine genügenden Lehren gezogen. Die Vorstrafen fallen straferhö- hend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu berücksichtigen ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstra- fen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Wer wie die Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Un- rechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist bei der Beschuldigten denn auch nicht er- kennbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend so- mit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fak- toren. Sie ist seit über sechs Jahren von ihrem Ehemann geschieden, hat einen volljährigen Sohn und war zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in einem befristeten Arbeitsverhältnis (vgl. nachträglich eingereichter Ar- beitsvertrag). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Somit wäre eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen, was aufgrund des Verschlechte- rungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen
- 12 - asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsver- bots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es somit bei der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
E. 3.5 Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheits- strafe den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlech- terungsverbots sein Bewenden hat.
E. 3.6 Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstel- lenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten erscheint mit der Vorinstanz eine Verbin- dungsbusse von Fr. 5'000.00 als angemessen (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 5'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausge- hend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 50 Tage festzusetzen.
E. 3.7 Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.
E. 3.8 Die vorläufige Festnahme vom 30. März 2022 (07.00 Uhr) bis 31. März 2022 (13.43 Uhr), ist im Umfang von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe an- zurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377 E. 2).
- 13 -
E. 4.1 Die Berufung der Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat sie die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich zu tragen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 47).
E. 4.2 Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Es bleibt bei den vorinstanzlichen Verurteilun- gen. Die Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und ihre Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zu tra- gen.
E. 5 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig
- des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
- der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.265 (ST.2023.173; StA.2022.2311) Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Comiotto Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1978, von Regensdorf, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, […] Gegenstand Versuchter Betrug, Irreführung der Rechtspflege
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 4. September 2023 Anklage ge- gen die Beschuldigte wegen versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege. 2. Das Bezirksgericht Baden sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 2. April 2024 des versuchten Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege schul- dig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Pro- bezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 26. November 2024 beantragte die Beschul- digte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 17. November 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des versuchten Betrugs und der Irre- führung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Sie hat es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt erachtet, dass die Beschuldigte als alleinige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der B._____ GmbH einen Einbruchdiebstahl in ihrem Verkaufsgeschäft an der Q-Strasse in R._____ in der Absicht vorgetäuscht habe, um von der C._____ AG die maximale Versicherungssumme in Höhe von Fr. 300'000.00 erhältlich zu machen. Zu diesem Zweck habe die Beschuldigte bewusst eine Strafan- zeige und im Ermittlungsverfahren falsche Aussagen über eine strafbare Handlung gemacht. Die Beschuldigte bestreitet mit Berufung, wie bereits vor Vorinstanz, ihre Täterschaft. 2. 2.1. 2.1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
- 3 - andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf ge- richtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstel- lung hervorzurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist liegt bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raf- finiert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kriti- sches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind, vor. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arg- list, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der mögli- chen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist wird verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f. mit weiteren Hinweisen). Sub- jektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irr- tum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu ver- anlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. 2.1.2. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden, macht sich der Irreführung der Rechts- pflege schuldig (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Be- schuldigte bei der C._____ AG eine Schadensmeldung für die beim be- haupteten Einbruchdiebstahl gestohlene Ware (658 Braut- und Abendklei- der sowie 205 Accessoires) mit einem angegebenen Einkaufswert von Fr. 314'047.84 eingereicht und am 29. November 2021 den Strafantrag ge- gen eine unbekannte Täterschaft wegen Einbruchdiebstahls unterzeichnet hat.
- 4 - Umstritten ist, ob der angezeigte Einbruchdiebstahl tatsächlich stattgefun- den und die Beschuldigte etwas damit zu tun hat. 2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indi- zien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.2.3. 2.2.3.1. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht gestützt auf die nachfolgen- den Ausführungen als erstellt, dass die Beschuldigte den Einbruchdieb- stahl in ihrem Verkaufsgeschäft an der Q-Strasse in R._____ vom
29. November 2021 vorgetäuscht hat, in der Absicht, von der C._____ AG die entsprechende Versicherungssumme erhältlich zu machen. 2.2.3.2. Gemäss Aussagen von D._____, der damals – nebst der Beschuldigten
– einzigen Angestellten der B._____ GmbH, seien bei ihrem Eintreffen im Verkaufsgeschäft sämtliche Türen verschlossen gewesen (vgl. vorinstanz- liche Akten [VA] act. 46; Untersuchungsakten [UA] act. 584 f. und 734; Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Die Polizei hat den mutmasslichen Tat- ort anhand von Fotos und Rapporten dokumentiert. Auf dem Foto zur hin- teren Eingangstür ist zu sehen, dass der Schlosszylinder Bohrlöcher mit einer Tiefe von nur wenigen Millimetern aufweist und nicht komplett durch- bohrt worden ist (vgl. UA act. 599 und 778). Gemäss Angaben der Polizei
- 5 - werde bei einem Einbruch der Schlosszylinder jedoch komplett durchbohrt, sodass mittels eines Schlitzschraubenziehers die Türe ohne Schlüssel ge- öffnet werden könne (UA act. 771). Mithin steht fest, dass die Schliessfunk- tion des Schlosses an der hinteren Eingangstür durch die Bohrlöcher nicht beeinträchtigt worden ist. Auf weiteren Fotos ist zu erkennen, dass die Schloss- wie auch Schliessfalle beim angeblichen Einstiegsort keinerlei Be- schädigungs- oder Materialspuren eines Tatwerkzeugs aufweisen (vgl. rot eingekreiste Bereiche in UA act. 783). Die Polizei hielt in ihrem Rapport fest, dass das Schloss beim Schliessblech über eine zusätzliche Einbruch- sicherung verfüge, weshalb eine solche Tür durch das Aufhebeln diverse Beschädigungsspuren auf dieser Höhe aufweisen müsste (vgl. UA act. 771 f. und rot eingekreister Bereich in UA act. 784). Weder der Türrah- men noch die Türe selbst hätten entsprechende Spuren in diesem Bereich gezeigt (UA act. 771). Am Türrahmen hätten sich lediglich minimale Be- schädigungen durch ein Flachwerkzeug sehen lassen, welche unmöglich ausreichen würden, um eine derart massive Tür aufzubrechen (vgl. UA act. 584, 778 und 783 f.). Aufgrund dieser angetroffenen Spurenlage steht fest, dass kein gewaltsa- mer Einbruch in die Verkaufslokalität stattgefunden haben kann, was den Schluss nahelegt, dass die als gestohlen gemeldete Ware durch jemanden weggeschafft worden sein muss, der über einen Schlüssel verfügt hat. An- ders als dies bei einem Einbruchdiebstahl unter Zeitdruck zu erwarten wäre, vermittelt die von der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau er- stellte photographische Dokumentation denn auch das Bild eines ordentli- chen und aufgeräumten Innenbereichs des Geschäftslokals. So lässt sich aus den Akten weder im Kassenbereich noch in den anderen Bereichen des Geschäftslokals eine bei einem Einbruchdiebstahl zu erwartende Un- ordnung oder Verwüstung erkennen. Wie auf den Fotos zu sehen ist, hin- gen auch fast alle Bügel an den zugehörigen Kleiderstangen – die betroffe- nen Kleider müssen deshalb einzeln von den Bügeln genommen worden sein – und nur einige wenige Bügel lagen auf dem Boden verteilt herum. Auch wurden – trotz des regnerischen Wetters in der Nacht vom 28. auf den 29. November 2021 – keinerlei Verschmutzungen oder Abdrücke von z.B. nassen Schuhen gefunden, wie dies bei einem gewaltsamen Einbruch- diebstahl durch eine unbekannte Täterschaft unter Zeitdruck zu erwarten gewesen wäre (vgl. UA act. 779 ff.). Hingegen deuten die auf der hinteren Eingangstür festgestellten Bohrlöcher, die nicht geeignet waren, das Schloss aufzubrechen und sich so den Zugang zu verschaffen, und die nie- mand zuvor bemerkt hatte, darauf hin, dass der Anschein erweckt werden sollte, es habe ein Einbruchdiebstahl stattgefunden. Wie bereits erwähnt, waren am Montagmorgen bei der Ankunft von D._____ jedoch alle Türe verschlossen und hat das Verkaufsgeschäft ohne Schlüssel nicht betreten werden können, wobei D._____ insbesondere auch die Türe mit dem Schloss mit den Bohrlöchern überprüft hat (Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 11).
- 6 - Die Beschuldigte hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch an der Berufungsverhandlung angegeben, dass es insgesamt zehn Schlüssel gegeben habe. Fünf Schlüssel gehörten zum Atelier und die restlichen Schlüssel zum Verkaufsgeschäft. Sie und ihre Mitarbeiterin D._____ hätten jeweils zwei Schlüssel besessen. Weitere Exemplare seien an einer Schnur zusammengebunden gewesen und im Kassenbereich in einer Schublade unverschlossen aufbewahrt worden (vgl. Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 20; VA act. 64). Die (sinngemässe) Behauptung der Beschuldigten, es seien ihr (durch eine unbekannte Täterschaft) sämtliche Ersatzschlüssel aus der Thekenschublade gestohlen worden, ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ein Schlüsselverlust wurde vor dem gemeldeten Diebstahl weder thematisiert (vgl. Protokoll Berufungsver- handlung, S. 20 f.) noch wurden diesbezüglich entsprechende Massnah- men wie z.B. ein Schlossaustausch oder – soweit technisch möglich – eine Schlüsselsperrung getroffen, wie dies bei einem Verkaufsgeschäft mit Klei- dern im Wert von mehreren Hunderttausend Franken jedoch zu erwarten wäre und von der Versicherung auch verlangt wird. Es erscheint unglaub- haft, dass die Beschuldigte vor diesem Vorfall nicht bemerkt haben soll, dass sämtliche Schlüssel aus der Thekenschublade gestohlen worden sind, wenn die Schublade, in welcher sich auch das Bargeld befunden ha- ben soll, mehrmals pro Woche geöffnet wird und die Schlüssel dort offen liegen. Erst am 1. Dezember 2021, und somit ein paar Tage nach dem ge- meldeten Einbruchdiebstahl, wurde dem Verwalter der Liegenschaft der Verlust der Schlüssel mitgeteilt, worauf das Schlosssystem ausgetauscht worden ist (UA act. 585 und 782). Soweit die Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut behauptete, sie hätte den Schlüsselverlust der Polizei am 29. November 2021 per E-Mail gemeldet (vgl. Protokoll Be- rufungsverhandlung, S. 31), so wurde diese Meldung weder in den polizei- lichen Akten vermerkt noch hat die Beschuldigte die entsprechende E-Mail dem Gericht eingereicht. Mithin erweist sich die Annahme, dass sich eine unbekannte Täterschaft unbemerkt eines Schlüssels bedient und so den Diebstahl begangen hätte, als abwegig. Hinzu kommt, dass die unbekannte Täterschaft auch diesfalls unter Zeitdruck gehandelt hätte, was sich nicht mit der angetroffenen Situation in Einklang bringen lässt und auch die un- tauglichen Bohrlöcher an der hinteren Eingangstür nicht erklären können, gibt es doch keinen Grund, weshalb eine unbekannte Täterschaft, die über einen Schlüssel verfügt, einen Einbruch vortäuschen sollte. Im Gegenteil wäre dadurch das Risiko, beim Diebstahl in flagranti erwischt zu werden, erhöht worden. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschuldigte in diesem Zusammenhang daraus ableiten, dass auf den in der Nähe des Verkaufs- geschäfts befindlichen Videoaufzeichnungen der Verkehrskameras zwei unbekannte Fussgänger zu sehen seien, welche sich in der Nacht des Ein- bruchdiebstahls in Richtung des Verkaufsgeschäfts bewegt haben und des- halb rein theoretisch mit dem Einbruchdiebstahl in Verbindung stehen könnten. Konkrete Hinweise darauf, dass diese beiden Fussgänger einen Einbruchdiebstahl begangen hätten, liegen nicht vor. Namentlich ist nicht
- 7 - ersichtlich, wie diese zu Fuss über 600 Kleider innerhalb einer Viertel- stunde hätten entwenden können (vgl. UA act. 589 unter: Videos, 29.11.2021_Kreuzung 1 zwischen 00:45 Uhr und 00:46 Uhr; Videos, 29.11.2021_Kreuzung 2 zwischen 01:01 Uhr und 01:02 Uhr). Nebst der Beschuldigten hat auch die Mitarbeiterin D._____ über einen Schlüssel verfügt. Wie diese glaubhaft ausgeführt hat, ist ihr der Schlüssel jedoch nicht abhandengekommen und verfügt sie – anders als die Beschul- digte – auch nicht über ein Motiv, da sie namentlich weder in einem gekün- digten Arbeitsverhältnis stand noch sonst mit der Beschuldigten Streit hatte und auch überhaupt nicht von der Versicherungssumme hätte profitieren können. Es gibt auch sonst keinerlei konkrete Hinweise, welche für eine Täterschaft von D._____ sprechen würden. Die Beschuldigte hingegen hat sich im Tatzeitpunkt in einer finanziell angespannten Situation befunden. Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2020 hatte sie einen Verlust von Fr. 14'951.00 erlitten. Die deklarierten Schulden haben sich auf Fr. 191'917.00 belaufen, wovon Fr. 182'704.00 Geschäftsschulden waren (vgl. UA act. 794 f.). Am 24. Juni 2020 wurde die Beschuldigte für eine For- derung in Höhe von Fr. 355.80 und am 11. November 2020 für eine solche in Höhe von Fr. 12'100.00 betrieben (UA act. 33). Aus den Akten zeigt sich sodann, dass die Beschuldigte während der Corona-Pandemie einen ent- sprechenden Kredit beantragt und erhalten hat (vgl. UA act. 123 und 720; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19 f.). Vor diesem Hintergrund er- hellt, dass eine Versicherungsleistung im Umfang des vollständigen Klei- derbestands bzw. einem geltend gemachten Warenwert von mehr als Fr. 300'000.00 alle finanzielle Probleme der Beschuldigten quasi auf einmal gelöst hätte. Nach dem Gesagten hatte die Beschuldigte somit ein finanzi- elles Motiv für einen fingierten Einbruchdiebstahl. Nachdem D._____ als Täterin ausgeschlossen werden kann und nichts da- rauf hindeutet, dass die als gestohlen gemeldeten Braut- und Abendkleider sowie Accessoires von einer unbekannte Täterschaft entwendet worden sind, sprechen alle Umstände für eine Täterschaft der Beschuldigten, die
– wie aufgezeigt – auch über ein Motiv für einen Versicherungsbetrug ver- fügt hat. Insoweit die Beschuldigte vorbringt, dass ein Betrüger das Ver- kaufsgeschäft aufgegeben hätte, sie hingegen neue Kleider gekauft habe, dadurch zusätzliche Schulden gemacht und schliesslich das Geschäft wei- terbetrieben habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 28), be- gründet dieser Umstand alleine keine erheblichen Zweifel an ihrer Täter- schaft. Tatsächlich hat die Beschuldigte denn auch lediglich einen Bruchteil der als gestohlen gemeldeten Kleider ersetzt (277 von den ursprünglich gemeldeten 658 Baut- und Abendkleidern), wofür sie nur einen Teil der an- begehrten Versicherungssumme hat aufwenden müssen. Zudem leuchtet nicht ein, weshalb die Beschuldigte bei einem Versicherungsbetrug ihr Ge- schäft vollständig hätte aufgeben sollen. Die Neuanschaffung von Kleidern spricht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht gegen ihre Täterschaft.
- 8 - Bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Beweismittel und Indizien bestehen für das Obergericht, wie bereits für die Vorinstanz, keine Zweifel daran, dass der Diebstahl von der Beschuldigten bloss vorgetäuscht wor- den ist. 2.3. Indem die Beschuldigte den Einbruchdiebstahl vorgetäuscht und diesen bei der Polizei angezeigt hat, hat sie beabsichtigt, die C._____ AG dazu zu veranlassen, der B._____ GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Be- schuldigte war, die versicherte Schadenssumme bei einem Einbruchdieb- stahl von Waren und Einrichtungen von maximal Fr. 300'000.00 erhältlich zu machen (vgl. UA act. 589; Unterlagen [...], Dokument Police.pdf, S. 6). Die Beschuldigte hat gewusst, dass die Kleider wie auch Accessoires nicht durch eine unbekannte Täterschaft gestohlen worden waren (vgl. oben) und hat mit dem Willen gehandelt, die C._____ AG durch die erfolgte Scha- densmeldung sowie durch die erhobene Strafanzeige über die Entstehung des Schadens wie auch über den Anspruch auf die Versicherungsleistung arglistig zu täuschen und darüber in einen Irrtum zu versetzen, um die Ver- sicherung zur vorgenannten Vermögensdisposition zu bewegen. Damit hat die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. Nachdem die C._____ AG aufgrund eines von ihnen in Auftrag gegebenen Buchhaltungsgutachtens zum Schluss gekommen ist, dass die Buchhal- tungsunterlagen verschiedene Unstimmigkeiten aufgewiesen hätten und gestützt darauf keine Versicherungssumme ausbezahlt worden ist (UA act. 96 ff.), ist es zu keiner einen Vermögensschaden begründeten Vermö- gensdisposition gekommen, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg aus- geblieben und es beim Versuch geblieben ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Sie hat sich des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.4. Die Beschuldigte hat eine Strafanzeige wegen Einbruchs sowie Diebstahls gegen Unbekannt erstattet (UA act. 605). Wie in den vorgängigen Ausfüh- rungen aufgezeigt, hat die Beschuldigte den Einbruchdiebstahl vorge- täuscht, weshalb sie sicher war, dass sich der von ihr angezeigte Sachver- halt nicht zugetragen hat. Sie hat damit wider besseres Wissen gehandelt. Angesichts der Umstände hat die Beschuldigte zumindest in Kauf genom- men, dass der angezeigte Sachverhalt – hätte er sich so zugetragen – eine strafbare Handlung darstellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung der Beschuldigten in die- sem Punkt ebenfalls als unbegründet. Sie hat sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 9 - 3. 3.1. Die Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Irreführung der Rechts- pflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie an- gemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Probezeit zwei Jahre, sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 bestraft. Die Beschuldigte hat für den Fall eines Schuldspruchs keinen Antrag zum Strafmass gestellt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217, BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Einsatzstrafe ist für den versuchten Betrug als aufgrund des abstrakten Strafrahmens schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrah- men von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilde- rungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Die Beschuldigte hat, nachdem sie einen Einbruchdiebstahl in ihrem Ver- kaufsgeschäft fingiert hat, eine Schadensmeldung bei der C._____ AG er- stattet und versucht, Letztere über den Entschädigungsanspruch zu täu- schen. Dies in der Absicht, von der Versicherung die Versicherungssumme von maximal Fr. 300'000.00 erhältlich zu machen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist hinsichtlich des voll- endeten Delikts von einem relativ hohen Deliktsbetrag und einem entspre- chend schweren Taterfolg auszugehen.
- 10 - Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einherge- hend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Die Beschuldigte hat den fin- gierten Einbruchdiebstahl bei der C._____ AG gemeldet, um die Versiche- rungssumme erhältlich machen zu können. Ihr diesbezügliches Verhalten ist jedoch nicht erheblich über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, welcher eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Was den Unrechtsgehalt des zu Unrecht angezeigten Einbruchdiebstahls anbelangt, wird dieser bereits mit der Irreführung der Rechtspflege (vgl. hierzu nach- folgend) abgegolten und kann deshalb beim Betrug nicht nochmals ver- schuldenserhöhend berücksichtigt werden. Die rein monetären Beweg- gründe der Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbe- standsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten ebenfalls neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte hinsichtlich der zu Unrecht eingereichten Schadensmeldung verfügt hat, zu berücksichti- gen. Auch wenn sich die Beschuldigte in einer finanziell angespannten Lage befunden hat, befand sie sich nicht in einer (finanziellen) Notsituation und wurde auch nicht in die Delinquenz gedrängt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht um eine legale Regelung ihrer finanziel- len Probleme bemüht hat. Letztlich hat sie sich einfach für den aus ihrer Sicht einfachsten Weg entschieden, um von der Versicherung an Geld zu gelangen. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, von der Schadensmel- dung bei der Versicherung abzusehen bzw. diesbezüglich auf eine arglis- tige Täuschung mittels eines fingierten Einbruchdiebstahls zu verzichten, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit ihr Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Be- trugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem – in Rela- tion zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheits- strafe von 2 ½ Jahren auszugehen. Da es vorliegend bei einem versuchten Betrug geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafmin- derung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend wurde die Versicherungssumme aufgrund eigener ein- geleiteter Untersuchungen der Versicherung nicht ausbezahlt, wobei zu be- achten ist, dass der arglistige Täuschungsversuch mit einem fingierten Ein- bruchsdiebstahl und einer polizeilichen Schadensmeldung keinesfalls plump oder für die Versicherung leicht durchschaubar war. Die Beschul- digte hat auch nicht etwa aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung
- 11 - des Versicherungsbetrugs abgesehen. Der Umstand, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist nach dem Gesagten nur leicht verschul- densmindernd mit 6 Monaten zu veranschlagen, so dass auf eine ange- messene Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Verbin- dungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion zu erkennen ist. 3.4. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr für die Irreführung der Rechtspflege in An- wendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen. Zudem würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken: Die Beschuldigte weist aktuell zwei Vorstrafen auf (siehe Strafregisteraus- zug). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom
25. April 2013 wurde sie wegen (fahrlässiger) grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00 verurteilt. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 12. August 2016 wurde sie wegen wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu ei- ner unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt. Sie hat aus diesen Verurtei- lungen keine genügenden Lehren gezogen. Die Vorstrafen fallen straferhö- hend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu berücksichtigen ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstra- fen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Wer wie die Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Un- rechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist bei der Beschuldigten denn auch nicht er- kennbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend so- mit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fak- toren. Sie ist seit über sechs Jahren von ihrem Ehemann geschieden, hat einen volljährigen Sohn und war zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in einem befristeten Arbeitsverhältnis (vgl. nachträglich eingereichter Ar- beitsvertrag). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Somit wäre eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen, was aufgrund des Verschlechte- rungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen
- 12 - asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsver- bots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es somit bei der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren. 3.5. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheits- strafe den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlech- terungsverbots sein Bewenden hat. 3.6. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstel- lenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten erscheint mit der Vorinstanz eine Verbin- dungsbusse von Fr. 5'000.00 als angemessen (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 5'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausge- hend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 50 Tage festzusetzen. 3.7. Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 3.8. Die vorläufige Festnahme vom 30. März 2022 (07.00 Uhr) bis 31. März 2022 (13.43 Uhr), ist im Umfang von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe an- zurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377 E. 2).
- 13 - 4. 4.1. Die Berufung der Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat sie die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich zu tragen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 47). 4.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Es bleibt bei den vorinstanzlichen Verurteilun- gen. Die Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und ihre Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zu tra- gen. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig
- des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
- der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestim- mungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird der Beschuldigten auf die Frei- heitsstrafe angerechnet.
- 14 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Be- schuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'585.85 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'350.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 3.3. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 15 - Aarau, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Comiotto