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SBK.2026.191

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.191

AG Strafgericht ·Beschwerdekammer in Strafsachen · 2026-06-02 · Deutsch AG
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2026 betreffend die Verlängerung von Untersu- chungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist nach Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr) ausnahms- weise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben

- 4 - (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Dem Beschwerdeführer wird im aktuellen Strafverfahren vorgeworfen, er soll seiner Ehefrau B._____ am 31. Januar 2026 mit der Faust mehrfach gegen den Hinterkopf und das Gesicht geschlagen haben. Weiter soll er auf ihre Brust gestanden bzw. sich zumindest auf ihre Brust gelehnt und ihr währenddessen gesagt haben: "Stirb doch, du Hure, stirb. Warum stirbst du nicht." B._____ habe dabei keine Luft mehr bekommen und leichten Uri- nabgang gehabt, weil sie Angst verspürt habe. Der Beschwerdeführer habe erst von ihr abgelassen, als sie ihm gesagt habe, dass sie ersticke. In der Folge habe er sie jedoch erneut geschlagen. Zudem habe er ihr gedroht, sie umzubringen und sie zu schneiden, sollte sie irgendjemandem von dem Vorfall erzählen. Der Beschwerdeführer soll seine Ehefrau B._____ sodann am 5. Februar 2026 erneut mehrfach geschlagen und ihr Ohrfeigen versetzt haben, so- dass ihr Zahnfleisch geblutet und die Zähne geschmerzt hätten. Weiter soll er gegen ihren Bauch und ihre Beine getreten, sie geschubst, an den Ar- men gepackt und ihr erneut mit dem Tod gedroht haben. Schliesslich sei B._____ zu ihren Eltern nach Q._____ gegangen, da sie Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer werde sie andernfalls töten. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer im An- schluss an den Vorfall vom 31. Januar 2026 mit zwei Personen beim Ge- meindehaus R._____ in eine Auseinandersetzung geraten sei. Bereits am

11. Oktober 2025 soll er zudem mit einer langen Klinge zwei Drittpersonen bedroht haben, nachdem er Aliens und ein Licht am Himmel gesehen habe. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts nicht. Auf eine eingehende Überprüfung des Vorliegens des drin- genden Tatverdachts kann somit verzichtet werden. Es ist für das vorlie- gende Haftbeschwerdeverfahren vom mit Entscheid der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2026.71 vom 5. März 2026 (vgl. E. 3.3, E. 4.3) sowie in der angefochtenen Verfü- gung (E. 4) festgestellten Sachverhalt auszugehen. Auch die besonderen Haftgründe der qualifizierten Wiederholungs- sowie der Ausführungsgefahr bestritt der Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht. Erst mit Stellungnahme vom 22. Mai 2026 führte er aus, da B._____ den Strafantrag zurückgezogen habe, könne nicht mehr vom Vorliegen von Ausführungsgefahr ausgegangen werden. In Bezug auf die Wiederho-

- 5 - lungsgefahr kann, nachdem der Beschwerdeführer diese nicht bestreitet, auf den Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verwiesen wer- den (E. 5). Darin wurde die qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht. Dem- nach sei der Beschwerdeführer erheblich gewalttätig. Teilweise sei seine Wahrnehmung verzerrt. Sein aggressives Verhalten gehe mit übermässi- gem Alkoholkonsum einher. Es wurde berücksichtigt, dass der Beschwer- deführer schwere Gewalttaten mutmasslich nicht nur gegenüber seiner Ehefrau begangen hat, sondern auch gegenüber Polizeikräften und gegen- über unbeteiligten Dritten, die er mit einem Messer angegriffen habe.

E. 2.3 Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht geprüft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hielt im Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 Folgendes fest (E. 6.3): " Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zu Recht fest, die Todesdro- hungen stünden nicht isoliert im Raum, sondern erfolgten im Zusammen- hang mit konkreten Gewalthandlungen, welche zumindest basierend auf den jetzigen Verfahrensstand geeignet waren, das Leben von B._____ ernsthaft zu gefährden (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, Rz. 21). Damit erhalten die Drohungen ein erhebliches Gewicht und lassen auf eine reale Bereitschaft schliessen, schwere Gewalt tatsächlich auszu- üben. Mit Verweis auf die Ausführungen zur qualifizierten Wiederholungs- gefahr […] ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein akten- kundiges impulsives Verhalten sich selbst und andere gefährdet. Er hat bereits in der Vergangenheit Gewalt gegen B._____ ausgeübt und ist auch gegenüber völlig unbeteiligten Drittpersonen aggressiv aufgetreten. Diese Verhaltensweisen scheinen mit dem psychischen Zustand des Beschwer- deführers, der eingenommenen Medikation sowie dem unkontrollierten Mischkonsum mit Alkohol zusammenzuhängen, was sowohl die Unbere- chenbarkeit des Beschwerdeführers sowie das von ihm ausgehende Ri- siko erhöht. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang vorbringt, die Ehegatten würden derzeit getrennt leben (Beschwerde, Ziff. II.3.2), vermag dies die Ausführungsgefahr nicht entscheidend zu re- lativieren. Die bisherigen Vorfälle zeigen, dass die Beziehung zwischen den Ehegatten von erheblichen Spannungen geprägt ist und bereits wie- derholt zu eskalierenden Auseinandersetzungen geführt hat. Angesichts der weiterhin bestehenden emotionalen Konfliktsituation kann nicht ausge- schlossen werden, dass es erneut zu Begegnungen kommt, bei denen der Beschwerdeführer die Kontrolle verliert. Gerade vor dem Hintergrund der bereits ausgesprochenen Todesdrohungen, der gleichzeitig angewende- ten schweren Gewalt und der augenscheinlichen Eskalation derselben im Vergleich zu Vorfällen in der Vergangenheit besteht eine konkrete Gefahr, dass es bei einer erneuten Eskalation zu einem schwereren Gewaltverbre- chen, bis hin zu einem Tötungsdelikt, kommen könnte. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers ändern hieran allfällige abweichende Ein- schätzungen der Vorinstanz in Haftverfahren, welche Vorfälle in der Ver- gangenheit betrafen, nichts (Beschwerde, Ziff. II.3.3). Der Beschwerdefüh- rer ist unter den jetzigen Umständen als unberechenbar einzustufen und eine Haftentlassung würde ein untragbares Risiko darstellen. Bis zum

- 6 - Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens ist auch die Ausführungsgefahr einstweilen zu bejahen." Das unterdessen erstattete Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. C._____, Forensische Psychiatrie FMH, vom 19. April 2026 (fortan: Gut- achten) äussert sich nicht konkret zur Ausführungsgefahr. Allerdings hält der Gutachter in der Gesamtbeurteilung fest, die ungünstigen Faktoren würden überwiegen, wobei insbesondere die Anlasstat, die bisherige Kri- minalitätsentwicklung, die bestehende Alkoholabhängigkeit, das Konflikt- verhalten, die noch mangelhafte Auseinandersetzung mit den Taten und die fragliche Therapiebereitschaft ungünstig ins Gewicht fielen. Es müsse von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden (Gutachten S. 16). Gestützt auf die Feststellungen im Gutachten sowie die dem Beschwerde- führer zur Last gelegten Taten ist von einer hohen Gefährlichkeit des Be- schwerdeführers auszugehen. Bis zur Erstattung des Vollgutachtens, wel- ches für den 31. Mai 2026 in Aussicht gestellt wurde, gelten weiterhin die Erwägungen des Entscheids SBK.2026.71 vom 5. März 2026. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unterdessen den Strafantrag zurückgezo- gen hat, ändert daran nichts. Wie nachfolgend ausgeführt, ist das Verhält- nis der Eheleute ambivalent und es kann nicht allein auf deren Einschät- zung der Situation abgestellt werden (vgl. E. 3.4.3 hiernach).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Verlängerung der Untersu- chungshaft sei nicht verhältnismässig. Für die Beurteilung der Gefährlich- keit seien nur die zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen Taten relevant. Vorfälle zum Nachteil Dritter hätten ausser Betracht zu bleiben. Sämtliche einschlägigen Vorfälle hätten sich in der gemeinsamen Wohnung und unter erheblichem Alkoholeinfluss ereignet. Seine Ehefrau habe wiederholt aus- gesagt, sie fürchte sich nur vor ihm, wenn er Alkohol konsumiert habe, nüchtern sei er ungefährlich. Auch die jüngsten Vorfälle stünden nach ihren Aussagen im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum. Daraus sei zu folgern, eine Gefahr weiterer Straftaten bestehe nur bei erneutem Alkohol- konsum und bei Kontakt mit seiner Ehefrau. Während der Zeit des Ge- trenntlebens habe es keine Auseinandersetzungen gegeben. Erst nach der Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei es erneut zu Vorfällen gekom- men. Inzwischen habe sich die Situation grundlegend verändert, da er mit der Beziehung abgeschlossen und die Scheidung eingeleitet habe. Das Ri- siko weiterer Delikte sei deshalb deutlich vermindert, sofern kein Kontakt mehr stattfinde und er abstinent bleibe. Als mildere Massnahmen genügten nach Auffassung des Beschwerdefüh- rers eine stationäre Entwöhnungstherapie, regelmässige Abstinenzkontrol- len, medikamentöse Unterstützung sowie eine anschliessende ambulante Therapie. Das forensisch-psychiatrische Gutachten nenne eine solche

- 7 - Behandlung ausdrücklich als mögliche Ersatzmassnahme. Ergänzend sei ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau anzuord- nen. Er habe sich bereits früher an ein solches gehalten. Die Kombination dieser Massnahmen genüge, um der angenommenen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu begegnen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Haft treffe ihn ge- sundheitlich und wirtschaftlich besonders hart. Nach seinem Suizidversuch sei er dringend auf psychiatrische und medizinische Behandlung angewie- sen, die er in Haft nicht ausreichend erhalte. Zudem drohten ihm wegen des Wegfalls des Einkommens Wohnungsverlust und erhebliche Verschul- dung. Auch deshalb erweise sich die Fortdauer der Untersuchungshaft als unverhältnismässig.

E. 3.2 Die Vorinstanz wies den Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen ab. Sie erwog (E. 7.3.2), dass entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers sich die heutige Ausgangslage wesentlich von jener vor etwa zwei Jahren unterscheide. Dem Beschwerdeführer werde nun ein deutlich schwerer wiegendes Delikt, namentlich eine Gefährdung des Lebens durch Abschnüren der Luftzufuhr, zur Last gelegt. Diese quantitative und qualita- tive Eskalation des vorgeworfenen Verhaltens führe dazu, dass einschnei- dendere Zwangsmassnahmen als lediglich ein Kontakt- und Rayonverbot nötig seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aktuell den Ein- druck vermittle, sich nicht unter Kontrolle zu haben. So habe er gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten am 9. Februar 2026 äusserst aggres- siv reagiert, indem er grundlos eine Glastüre eingeschlagen habe. Dieses Verhalten stehe in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu seiner Dar- stellung, wonach er selbst lediglich Opfer der Geschehnisse gewesen sei. Es erhelle daher nicht, weshalb er sich so gegenüber den ihm helfenden Polizisten verhalten habe. Kurz darauf sei er zudem vom Balkon im zweiten Stock gestürzt, ohne dass eine Dritteinwirkung stattgefunden hätte. Weiter werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe nach der Auseinan- dersetzung mit seiner Ehefrau am 31. Januar 2026 das Haus verlassen, worauf es zu einer Rangelei mit zwei unbeteiligten Drittpersonen gekom- men sei, die schliesslich einen Polizeieinsatz erforderlich gemacht habe. Schliesslich werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei am 11. Ok- tober 2025 aus seiner Wohnung getreten und habe zwei Männer mit einem Messer mit einer Klingenlänge von rund 18 cm bedroht, indem er mit Stich- und Schwingbewegungen auf sie zugegangen sei. Die Betroffenen seien daraufhin in ein Fahrzeug geflüchtet. In der Folge habe der Be- schwerdeführer auf das Fahrzeug eingeschlagen und es mit einem Bit-Auf- satz beschädigt. Im Anschluss habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne sich nicht an die Vorgänge erinnern. Er habe Aliens sowie ein Licht am Himmel gesehen und halluziniert. Diese Aussagen liessen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest phasenweise in

- 8 - einem Zustand befinde, in dem seine Wahrnehmung der Realität erheblich beeinträchtigt sei und er zu unkontrollierten Handlungen neige. Unter die- sen Umständen erscheine das Risiko weiterer, auch schwerer Gewalthand- lungen erheblich. Angesichts der geschilderten Dynamik, der fehlenden Selbstkontrolle sowie der möglichen psychischen Ausnahmesituation sei es nicht verantwortbar, den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt aus der Untersuchungshaft zu entlassen und lediglich Ersatzmassnahmen

– beispielsweise eine stationäre Entwöhnungstherapie – anzuordnen. Eine therapeutische Einrichtung verfüge nicht über die gleichen Sicherungsmög- lichkeiten wie eine Haftanstalt. Insbesondere bei ausgeprägter Gewaltbe- reitschaft, Impulsdurchbrüchen oder erheblicher Fluchtgefahr könne die notwendige Sicherung nicht gewährleistet werden. Eine stationäre Entwöh- nungstherapie erweise sich daher gegenüber dem aktuellen Sicherungs- bedürfnis als nicht ausreichend. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip komme eine mildere Ersatzmassnahme nur in Betracht, wenn sie den glei- chen Schutz gewährleiste, was vorliegend nicht der Fall sei.

E. 3.3 Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatz- massnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt werden.

E. 3.4.1 Bereits im Beschwerdeverfahren SBK.2026.71 brachte der Beschwerde- führer vor – allerdings im Rahmen der Prüfung der qualifizierten Wiederho- lungsgefahr –, dass eine Gefährdungslage nur im Falle des Zusammenle- bens mit seiner Ehefrau B._____ bestehe. Dazu hielt die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in E. 5.4.2 des Entscheids SBK.2026.71 vom 5. März 2026 Folgendes fest: " Diese Argumentation vermag die ungünstige Prognose jedoch nicht zu entkräften. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die vorgeworfenen Gewalt- handlungen zum Nachteil von B._____ im Zusammenhang mit Bezie- hungskonflikten stehen. Die Akten zeigen jedoch, dass der Beschwerde- führer auch ausserhalb der ehelichen Auseinandersetzung wiederholt durch impulsives Verhalten aufgefallen sein soll, namentlich durch aggres- sives Verhalten gegenüber Polizeikräften sowie gegen unbeteiligte Dritt- personen. Damit beschränkt sich das Gewaltverhalten nicht auf die eheli- che Gemeinschaft, sondern zeigt sich in unterschiedlichen Lebenslagen.

- 9 - Weiter ist zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Delikte eine erhebliche Intensität aufweisen und teilweise mit kon- kreter Lebensgefährdung verbunden waren. Bei derart schweren Gewalt- delikten sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit weiterer Taten keine hohen Anforderungen zu stellen. Selbst wenn die Ehegatten derzeit getrennt le- ben, besteht eine reale Möglichkeit erneuter Zusammentreffen und damit weiterer Gewaltanwendungen. Eine räumliche Trennung vermag unter die- sen Umständen das Rückfallrisiko nicht entscheidend zu vermindern, zu- mal die Eheleute bereits in der Vergangenheit nach einer solchen Tren- nung wieder zusammenlebten und B._____ selbst nicht ausgeschlossen hat, zum Beschwerdeführer zurückzukehren (Einvernahme vom 9. Feb- ruar 2026, Frage 29)."

E. 3.4.2 Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Der Beschwerdeführer behauptet, die Gewalttaten, die er gegenüber Drittpersonen begangen habe, hätten für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Untersu- chungshaft keinerlei Relevanz. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits im Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 festgehalten, steht der Vorwurf im Raum, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2025 unbeteiligte Drittpersonen auf der Strasse mit einem Messer ange- griffen haben soll (HA.2026.72 Haftantrag Rz. 10; Rapport vom 19. Novem- ber 2025; Hafteröffnung vom 10. Februar 2026 Fragen 35 ff.). Dieser Vorfall habe sich ereignet, nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aus- sagen zuvor Aliens sowie ein Licht am Himmel wahrgenommen und hallu- ziniert habe (angefochtene Verfügung E. 7.3.2; Gutachten S. 3). Im unter- dessen ergangenen Gefährlichkeitsgutachten vom 19. April 2026 wird bei der Frage, ob der Beschwerdeführer gefährlich für Dritte sei (Familienan- gehörige, Umfeld, Unbeteiligte), festgehalten, es bestehe ein deutlich er- höhtes Risiko für erneute Delikte wie aktuell zur Last gelegt, einschliesslich Gewalttätigkeiten im familiären Umfeld sowie allenfalls auch aufgrund der Vorgeschichte gegenüber Dritten im öffentlichen Raum. Das Risiko werde sich besonders im Zusammenhang mit erneutem Alkoholkonsum steigern. In diesem Sinn könne im Falle einer Entlassung und bei Wiederaufnahme des bisherigen Trinkverhaltens von einer Gefährlichkeit im Sinne der Fra- gestellung ausgegangen werden (Gutachten S. 17). Dass der Beschwer- deführer auf unbeteiligte Dritte mit einem Messer losgegangen ist, bestrei- tet er nicht. Inwiefern dieser Angriff die Schwelle der Qualifikation von Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht erreichen soll, erschliesst sich nicht. Der Be- schwerdeführer verhielt sich sodann auch gegenüber den am 8. Februar 2026 intervenierenden Polizeibeamten aufbrausend und aggressiv. Er habe mit der Faust gegen die Glastüre geschlagen, sodass diese einen Sprung erlitten habe. Sodann habe er sich auf den Balkon begeben und sei hinuntergesprungen (Informationsrapport vom 10. Februar 2026). Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem unberechenbaren Verhalten nicht nur seine Ehefrau, sondern auch unbeteiligte Drittpersonen konkret an Leib und Leben gefährdet hat, was sehr wohl im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.

- 10 -

E. 3.4.3 Unzutreffend sind zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, wo- nach eine Wiederholungsgefahr gegenüber B._____ nur im Falle des Zu- sammenlebens bestehe. Zwar beteuert der Beschwerdeführer, dass er die Ehe definitiv beenden wolle und reicht vorliegend auch eine – allerdings nicht unterzeichnete – Trennungsvereinbarung ein. Wie aber bereits im Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 ausgeführt, besteht auch die Möglichkeit eines Aufeinandertreffens, wenn der Beschwerdeführer und B._____ nicht zusammenwohnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden auch eine gemeinsame Tochter haben. Ausserdem haben sich die Ehegatten bereits in der Vergangenheit getrennt, woraufhin B._____ aber in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt ist. Sie schloss noch am

9. Februar 2026 eine erneute Rückkehr zum Beschwerdeführer nicht aus (Einvernahme B._____ vom 9. Februar 2026 Fragen 28 f.). Vorliegend ha- ben die Ehegatten das Zusammenleben am 1. Januar 2026 wiederaufge- nommen (Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2026 Frage 83), wo- raufhin es nur kurze Zeit später zu den gewalttätigen Auseinandersetzun- gen gekommen ist. Somit besteht die Gefährdung der Ehefrau weder nur beim Zusammenleben noch ist ausgeschlossen, dass B._____ wiederum zum Beschwerdeführer zurückzukehren versuchen wird. Unterdessen ist auch aktenkundig, dass sie den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen hat (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg samt Beilagen). Das Verhalten von B._____ ist ambivalent. Es ist anzunehmen, dass B._____ aus Mitleid oder anderen persönlichen Beweggründen handelt, dass sie damit jedoch die Gefähr- dung, der sie im Falle einer Haftentlassung ausgesetzt wäre, unterschätzt. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau wird im soeben erst erstatteten Gutachten als ambivalent bezeichnet (Gut- achten S. 15 unten).

E. 3.4.4 Zusammengefasst erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen gemäss den Anträgen 2.d und 2.e (Annäherungs- und Kontaktverbot zu B._____) als nicht geeignet, um der hohen Wiederho- lungsgefahr gegenüber seiner Ehefrau sowie gegenüber Dritten wirksam zu begegnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schwere Gewalttaten dro- hen, weshalb das Interesse des Schutzes der Allgemeinheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers klar überwiegt. Ausserdem ist aufgrund der wiederholten gewaltsamen Konflikte zwischen den Ehegatten (vgl. dazu auch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 18. August 2025, der zufolge dem Beschwerdeführer be- reits verschiedene (Gewalt-)Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau vorgewor- fen werden; Beilage 4 zum Haftantrag) derzeit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ein gegenüber B._____ ausgesprochenes Kontaktverbot nicht einhalten würde. Hinzu kommt, dass die im Raum ste- henden psychischen Probleme, die damit verbundene Medikation sowie

- 11 - der gleichzeitige unkontrollierte Alkoholkonsum Zweifel daran begründen, ob er überhaupt in der Lage wäre, ein solches Verbot zuverlässig zu befol- gen. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er sich an ein früheres Kon- taktverbot gehalten habe, nichts für sich ableiten kann, da sich die Situation seither weiter verschlechtert hat und ihm nun gravierendere Delikte zur Last gelegt werden.

E. 3.5 Bei der Beurteilung von möglichen Ersatzmassnahmen ist weiter zu be- rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer stark alkoholabhängig ist (Gut- achten S. 10). Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 3.9 Pro- mille festgestellt (Gutachten Kantonsspital Aarau, Institut für Rechtsmedi- zin, vom 27. Februar 2026 S. 8). B._____ gab ebenfalls an, dass die Aus- einandersetzungen jeweils von Alkoholmissbrauch begleitet seien. Die Al- koholabhängigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hinzu kom- men seine Aussagen zu Aliens und Halluzinationen, welche auf weitere psychische Probleme hindeuten. Diesbezüglich ist das Vollgutachten ab- zuwarten, welches für den 31. Mai 2026 in Aussicht gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, er habe sich für eine stationäre Entwöh- nungstherapie angemeldet. Allerdings wird im Gutachten (S. 15) klar fest- gehalten, die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers sei kritisch zu beurteilen. Er äussere zwar die Absicht, künftig auf Alkohol zu verzichten und ambulante Termine wahrzunehmen. Vor seiner Inhaftierung sei er je- doch zu einer solchen Behandlung nicht bereit gewesen. So habe er ins- gesamt nur zwei bis drei Termine beim Psychiatrischen Dienst wahrgenom- men. Es sei damit fraglich, ob tatsächlich eine intrinsische Motivation für eine Verhaltensänderung vorliege. Es sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen wäre. Trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers, eine Therapie machen zu wollen, muss davon ausgegangen werden, dass er eine solche aus eigener Kraft aktuell nicht bewältigen könnte. Damit ist aber auch gesagt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen gemäss den Anträgen 2.b und 2.c (Alkoholabstinenznachweis und medikamentöse Behandlung) mangels Erfolgsaussichten nicht angeordnet werden können. Die bean- tragte Ersatzmassnahme gemäss Antrag 2.a (stationäre Entwöhnungsthe- rapie) ist schliesslich keine zulässige Ersatzmassnahme. Bei einer statio- nären Behandlung handelt es sich nämlich nicht um eine Ersatzmass- nahme anstelle von strafprozessualer Haft, sondern um eine freiheitsent- ziehende Massnahme bzw. um vorzeitigen Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 236 StPO (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Einen Antrag auf vorzeiti- gen Massnahmenvollzug hat der Beschwerdeführer bisher nicht gestellt.

- 12 -

E. 3.6 Andere geeignete Ersatzmassnahmen, um der bestehenden und im Gut- achten als hoch eingestuften qualifizierten Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen, sind nicht ersichtlich.

E. 3.7 Auch eine besondere Haftempfindlichkeit infolge drohenden Verlusts der Wohnung, finanzieller Probleme und der möglichen Suizidalität des Be- schwerdeführers sprechen nicht gegen die Verlängerung der Untersu- chungshaft, wenn dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Straf- verfahrens respektive am Schutz der Allgemeinheit vor schweren Strafta- ten Vorrang zukommt. Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Beschwerde- führer keinen Lohn oder Erwerbsersatz mehr erhält, ist zwar auf die Unter- suchungshaft zurückzuführen. Die Situation wurde jedoch vom Beschwer- deführer verursacht. Es hätte aufgrund der vergangenen gewaltsamen Auseinandersetzungen Anlass bestanden, bereits früher eine Therapie ernsthaft in Angriff zu nehmen und damit die aktuelle Haftsituation möglich- erweise zu vermeiden. Allerdings war eine vertiefte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Tatvorwürfen nicht zu erkennen und machte er seine Ehefrau dafür verantwortlich (Gutachten S. 14 f.). Dass er nicht hafterstehungsfähig wäre, macht der Beschwerdeführer schliesslich nicht geltend (vgl. dazu auch angefochtene Verfügung E. 7.3.2).

E. 3.8 Angesichts der im Raum stehenden schweren Gewaltdelikte und der dro- henden Strafe oder Massnahme (Suchtbehandlung) besteht keine Gefahr von Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist verhältnismäs- sig und die Beschwerde somit abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 13 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.191 (HA.2026.243; STA.2025.5096) Art. 238 Entscheid vom 2. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 7. Mai 2026 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt eine Strafuntersu- chung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Dro- hung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens sowie Sachbe- schädigung und Nötigung. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2026 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 12. Februar 2026 einstweilen bis am 9. Mai 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 ab. 2.2. Mit Entscheid vom 7. Mai 2026 verlängerte die Vorinstanz die Untersu- chungshaft um drei Monate bis zum 9. August 2026. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 19. Mai 2026 gegen die ihm am 11. Mai 2026 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Mai 2026 sei auf- zuheben. 2. Es seien folgende Ersatzmassnahmen anstelle der Haft anzuordnen:

a. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich einer stationären Entwöh- nungstherapie zu unterziehen. Bis zum Eintritt in eine geeignete Kli- nik bleibt der Beschuldigte in Haft.

b. Der Beschuldigte wird verpflichtet, alkoholabstinent zu bleiben und der Staatsanwaltschaft monatlich einen Alkoholabstinenznachweis einzureichen.

c. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich einer medikamentösen Be- handlung zur Sicherstellung der Alkoholabstinenz zu unterziehen (z.B. Antabus).

- 3 -

d. Dem Beschuldigten ist es verboten, sich B._____ auf weniger als 100 Metern zu nähern.

e. Dem Beschuldigten ist es verboten, mit B._____ Kontakt aufzuneh- men. 3. Eventualiter seien andere, geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Unter o/e-Kostenfolgen" 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 20. Mai 2026 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 20. Mai 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Mai 2026 eine Stellungnahme ein. 3.5. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2026 betreffend die Verlängerung von Untersu- chungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist nach Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr) ausnahms- weise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben

- 4 - (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). 2.2. Dem Beschwerdeführer wird im aktuellen Strafverfahren vorgeworfen, er soll seiner Ehefrau B._____ am 31. Januar 2026 mit der Faust mehrfach gegen den Hinterkopf und das Gesicht geschlagen haben. Weiter soll er auf ihre Brust gestanden bzw. sich zumindest auf ihre Brust gelehnt und ihr währenddessen gesagt haben: "Stirb doch, du Hure, stirb. Warum stirbst du nicht." B._____ habe dabei keine Luft mehr bekommen und leichten Uri- nabgang gehabt, weil sie Angst verspürt habe. Der Beschwerdeführer habe erst von ihr abgelassen, als sie ihm gesagt habe, dass sie ersticke. In der Folge habe er sie jedoch erneut geschlagen. Zudem habe er ihr gedroht, sie umzubringen und sie zu schneiden, sollte sie irgendjemandem von dem Vorfall erzählen. Der Beschwerdeführer soll seine Ehefrau B._____ sodann am 5. Februar 2026 erneut mehrfach geschlagen und ihr Ohrfeigen versetzt haben, so- dass ihr Zahnfleisch geblutet und die Zähne geschmerzt hätten. Weiter soll er gegen ihren Bauch und ihre Beine getreten, sie geschubst, an den Ar- men gepackt und ihr erneut mit dem Tod gedroht haben. Schliesslich sei B._____ zu ihren Eltern nach Q._____ gegangen, da sie Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer werde sie andernfalls töten. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer im An- schluss an den Vorfall vom 31. Januar 2026 mit zwei Personen beim Ge- meindehaus R._____ in eine Auseinandersetzung geraten sei. Bereits am

11. Oktober 2025 soll er zudem mit einer langen Klinge zwei Drittpersonen bedroht haben, nachdem er Aliens und ein Licht am Himmel gesehen habe. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts nicht. Auf eine eingehende Überprüfung des Vorliegens des drin- genden Tatverdachts kann somit verzichtet werden. Es ist für das vorlie- gende Haftbeschwerdeverfahren vom mit Entscheid der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2026.71 vom 5. März 2026 (vgl. E. 3.3, E. 4.3) sowie in der angefochtenen Verfü- gung (E. 4) festgestellten Sachverhalt auszugehen. Auch die besonderen Haftgründe der qualifizierten Wiederholungs- sowie der Ausführungsgefahr bestritt der Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht. Erst mit Stellungnahme vom 22. Mai 2026 führte er aus, da B._____ den Strafantrag zurückgezogen habe, könne nicht mehr vom Vorliegen von Ausführungsgefahr ausgegangen werden. In Bezug auf die Wiederho-

- 5 - lungsgefahr kann, nachdem der Beschwerdeführer diese nicht bestreitet, auf den Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verwiesen wer- den (E. 5). Darin wurde die qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht. Dem- nach sei der Beschwerdeführer erheblich gewalttätig. Teilweise sei seine Wahrnehmung verzerrt. Sein aggressives Verhalten gehe mit übermässi- gem Alkoholkonsum einher. Es wurde berücksichtigt, dass der Beschwer- deführer schwere Gewalttaten mutmasslich nicht nur gegenüber seiner Ehefrau begangen hat, sondern auch gegenüber Polizeikräften und gegen- über unbeteiligten Dritten, die er mit einem Messer angegriffen habe. 2.3. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht geprüft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hielt im Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 Folgendes fest (E. 6.3): " Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zu Recht fest, die Todesdro- hungen stünden nicht isoliert im Raum, sondern erfolgten im Zusammen- hang mit konkreten Gewalthandlungen, welche zumindest basierend auf den jetzigen Verfahrensstand geeignet waren, das Leben von B._____ ernsthaft zu gefährden (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, Rz. 21). Damit erhalten die Drohungen ein erhebliches Gewicht und lassen auf eine reale Bereitschaft schliessen, schwere Gewalt tatsächlich auszu- üben. Mit Verweis auf die Ausführungen zur qualifizierten Wiederholungs- gefahr […] ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein akten- kundiges impulsives Verhalten sich selbst und andere gefährdet. Er hat bereits in der Vergangenheit Gewalt gegen B._____ ausgeübt und ist auch gegenüber völlig unbeteiligten Drittpersonen aggressiv aufgetreten. Diese Verhaltensweisen scheinen mit dem psychischen Zustand des Beschwer- deführers, der eingenommenen Medikation sowie dem unkontrollierten Mischkonsum mit Alkohol zusammenzuhängen, was sowohl die Unbere- chenbarkeit des Beschwerdeführers sowie das von ihm ausgehende Ri- siko erhöht. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang vorbringt, die Ehegatten würden derzeit getrennt leben (Beschwerde, Ziff. II.3.2), vermag dies die Ausführungsgefahr nicht entscheidend zu re- lativieren. Die bisherigen Vorfälle zeigen, dass die Beziehung zwischen den Ehegatten von erheblichen Spannungen geprägt ist und bereits wie- derholt zu eskalierenden Auseinandersetzungen geführt hat. Angesichts der weiterhin bestehenden emotionalen Konfliktsituation kann nicht ausge- schlossen werden, dass es erneut zu Begegnungen kommt, bei denen der Beschwerdeführer die Kontrolle verliert. Gerade vor dem Hintergrund der bereits ausgesprochenen Todesdrohungen, der gleichzeitig angewende- ten schweren Gewalt und der augenscheinlichen Eskalation derselben im Vergleich zu Vorfällen in der Vergangenheit besteht eine konkrete Gefahr, dass es bei einer erneuten Eskalation zu einem schwereren Gewaltverbre- chen, bis hin zu einem Tötungsdelikt, kommen könnte. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers ändern hieran allfällige abweichende Ein- schätzungen der Vorinstanz in Haftverfahren, welche Vorfälle in der Ver- gangenheit betrafen, nichts (Beschwerde, Ziff. II.3.3). Der Beschwerdefüh- rer ist unter den jetzigen Umständen als unberechenbar einzustufen und eine Haftentlassung würde ein untragbares Risiko darstellen. Bis zum

- 6 - Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens ist auch die Ausführungsgefahr einstweilen zu bejahen." Das unterdessen erstattete Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. C._____, Forensische Psychiatrie FMH, vom 19. April 2026 (fortan: Gut- achten) äussert sich nicht konkret zur Ausführungsgefahr. Allerdings hält der Gutachter in der Gesamtbeurteilung fest, die ungünstigen Faktoren würden überwiegen, wobei insbesondere die Anlasstat, die bisherige Kri- minalitätsentwicklung, die bestehende Alkoholabhängigkeit, das Konflikt- verhalten, die noch mangelhafte Auseinandersetzung mit den Taten und die fragliche Therapiebereitschaft ungünstig ins Gewicht fielen. Es müsse von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden (Gutachten S. 16). Gestützt auf die Feststellungen im Gutachten sowie die dem Beschwerde- führer zur Last gelegten Taten ist von einer hohen Gefährlichkeit des Be- schwerdeführers auszugehen. Bis zur Erstattung des Vollgutachtens, wel- ches für den 31. Mai 2026 in Aussicht gestellt wurde, gelten weiterhin die Erwägungen des Entscheids SBK.2026.71 vom 5. März 2026. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unterdessen den Strafantrag zurückgezo- gen hat, ändert daran nichts. Wie nachfolgend ausgeführt, ist das Verhält- nis der Eheleute ambivalent und es kann nicht allein auf deren Einschät- zung der Situation abgestellt werden (vgl. E. 3.4.3 hiernach). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Verlängerung der Untersu- chungshaft sei nicht verhältnismässig. Für die Beurteilung der Gefährlich- keit seien nur die zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen Taten relevant. Vorfälle zum Nachteil Dritter hätten ausser Betracht zu bleiben. Sämtliche einschlägigen Vorfälle hätten sich in der gemeinsamen Wohnung und unter erheblichem Alkoholeinfluss ereignet. Seine Ehefrau habe wiederholt aus- gesagt, sie fürchte sich nur vor ihm, wenn er Alkohol konsumiert habe, nüchtern sei er ungefährlich. Auch die jüngsten Vorfälle stünden nach ihren Aussagen im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum. Daraus sei zu folgern, eine Gefahr weiterer Straftaten bestehe nur bei erneutem Alkohol- konsum und bei Kontakt mit seiner Ehefrau. Während der Zeit des Ge- trenntlebens habe es keine Auseinandersetzungen gegeben. Erst nach der Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei es erneut zu Vorfällen gekom- men. Inzwischen habe sich die Situation grundlegend verändert, da er mit der Beziehung abgeschlossen und die Scheidung eingeleitet habe. Das Ri- siko weiterer Delikte sei deshalb deutlich vermindert, sofern kein Kontakt mehr stattfinde und er abstinent bleibe. Als mildere Massnahmen genügten nach Auffassung des Beschwerdefüh- rers eine stationäre Entwöhnungstherapie, regelmässige Abstinenzkontrol- len, medikamentöse Unterstützung sowie eine anschliessende ambulante Therapie. Das forensisch-psychiatrische Gutachten nenne eine solche

- 7 - Behandlung ausdrücklich als mögliche Ersatzmassnahme. Ergänzend sei ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau anzuord- nen. Er habe sich bereits früher an ein solches gehalten. Die Kombination dieser Massnahmen genüge, um der angenommenen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu begegnen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Haft treffe ihn ge- sundheitlich und wirtschaftlich besonders hart. Nach seinem Suizidversuch sei er dringend auf psychiatrische und medizinische Behandlung angewie- sen, die er in Haft nicht ausreichend erhalte. Zudem drohten ihm wegen des Wegfalls des Einkommens Wohnungsverlust und erhebliche Verschul- dung. Auch deshalb erweise sich die Fortdauer der Untersuchungshaft als unverhältnismässig. 3.2. Die Vorinstanz wies den Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen ab. Sie erwog (E. 7.3.2), dass entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers sich die heutige Ausgangslage wesentlich von jener vor etwa zwei Jahren unterscheide. Dem Beschwerdeführer werde nun ein deutlich schwerer wiegendes Delikt, namentlich eine Gefährdung des Lebens durch Abschnüren der Luftzufuhr, zur Last gelegt. Diese quantitative und qualita- tive Eskalation des vorgeworfenen Verhaltens führe dazu, dass einschnei- dendere Zwangsmassnahmen als lediglich ein Kontakt- und Rayonverbot nötig seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aktuell den Ein- druck vermittle, sich nicht unter Kontrolle zu haben. So habe er gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten am 9. Februar 2026 äusserst aggres- siv reagiert, indem er grundlos eine Glastüre eingeschlagen habe. Dieses Verhalten stehe in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu seiner Dar- stellung, wonach er selbst lediglich Opfer der Geschehnisse gewesen sei. Es erhelle daher nicht, weshalb er sich so gegenüber den ihm helfenden Polizisten verhalten habe. Kurz darauf sei er zudem vom Balkon im zweiten Stock gestürzt, ohne dass eine Dritteinwirkung stattgefunden hätte. Weiter werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe nach der Auseinan- dersetzung mit seiner Ehefrau am 31. Januar 2026 das Haus verlassen, worauf es zu einer Rangelei mit zwei unbeteiligten Drittpersonen gekom- men sei, die schliesslich einen Polizeieinsatz erforderlich gemacht habe. Schliesslich werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei am 11. Ok- tober 2025 aus seiner Wohnung getreten und habe zwei Männer mit einem Messer mit einer Klingenlänge von rund 18 cm bedroht, indem er mit Stich- und Schwingbewegungen auf sie zugegangen sei. Die Betroffenen seien daraufhin in ein Fahrzeug geflüchtet. In der Folge habe der Be- schwerdeführer auf das Fahrzeug eingeschlagen und es mit einem Bit-Auf- satz beschädigt. Im Anschluss habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne sich nicht an die Vorgänge erinnern. Er habe Aliens sowie ein Licht am Himmel gesehen und halluziniert. Diese Aussagen liessen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest phasenweise in

- 8 - einem Zustand befinde, in dem seine Wahrnehmung der Realität erheblich beeinträchtigt sei und er zu unkontrollierten Handlungen neige. Unter die- sen Umständen erscheine das Risiko weiterer, auch schwerer Gewalthand- lungen erheblich. Angesichts der geschilderten Dynamik, der fehlenden Selbstkontrolle sowie der möglichen psychischen Ausnahmesituation sei es nicht verantwortbar, den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt aus der Untersuchungshaft zu entlassen und lediglich Ersatzmassnahmen

– beispielsweise eine stationäre Entwöhnungstherapie – anzuordnen. Eine therapeutische Einrichtung verfüge nicht über die gleichen Sicherungsmög- lichkeiten wie eine Haftanstalt. Insbesondere bei ausgeprägter Gewaltbe- reitschaft, Impulsdurchbrüchen oder erheblicher Fluchtgefahr könne die notwendige Sicherung nicht gewährleistet werden. Eine stationäre Entwöh- nungstherapie erweise sich daher gegenüber dem aktuellen Sicherungs- bedürfnis als nicht ausreichend. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip komme eine mildere Ersatzmassnahme nur in Betracht, wenn sie den glei- chen Schutz gewährleiste, was vorliegend nicht der Fall sei. 3.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatz- massnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt werden. 3.4. 3.4.1. Bereits im Beschwerdeverfahren SBK.2026.71 brachte der Beschwerde- führer vor – allerdings im Rahmen der Prüfung der qualifizierten Wiederho- lungsgefahr –, dass eine Gefährdungslage nur im Falle des Zusammenle- bens mit seiner Ehefrau B._____ bestehe. Dazu hielt die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in E. 5.4.2 des Entscheids SBK.2026.71 vom 5. März 2026 Folgendes fest: " Diese Argumentation vermag die ungünstige Prognose jedoch nicht zu entkräften. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die vorgeworfenen Gewalt- handlungen zum Nachteil von B._____ im Zusammenhang mit Bezie- hungskonflikten stehen. Die Akten zeigen jedoch, dass der Beschwerde- führer auch ausserhalb der ehelichen Auseinandersetzung wiederholt durch impulsives Verhalten aufgefallen sein soll, namentlich durch aggres- sives Verhalten gegenüber Polizeikräften sowie gegen unbeteiligte Dritt- personen. Damit beschränkt sich das Gewaltverhalten nicht auf die eheli- che Gemeinschaft, sondern zeigt sich in unterschiedlichen Lebenslagen.

- 9 - Weiter ist zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Delikte eine erhebliche Intensität aufweisen und teilweise mit kon- kreter Lebensgefährdung verbunden waren. Bei derart schweren Gewalt- delikten sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit weiterer Taten keine hohen Anforderungen zu stellen. Selbst wenn die Ehegatten derzeit getrennt le- ben, besteht eine reale Möglichkeit erneuter Zusammentreffen und damit weiterer Gewaltanwendungen. Eine räumliche Trennung vermag unter die- sen Umständen das Rückfallrisiko nicht entscheidend zu vermindern, zu- mal die Eheleute bereits in der Vergangenheit nach einer solchen Tren- nung wieder zusammenlebten und B._____ selbst nicht ausgeschlossen hat, zum Beschwerdeführer zurückzukehren (Einvernahme vom 9. Feb- ruar 2026, Frage 29)." 3.4.2. Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Der Beschwerdeführer behauptet, die Gewalttaten, die er gegenüber Drittpersonen begangen habe, hätten für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Untersu- chungshaft keinerlei Relevanz. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits im Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 festgehalten, steht der Vorwurf im Raum, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2025 unbeteiligte Drittpersonen auf der Strasse mit einem Messer ange- griffen haben soll (HA.2026.72 Haftantrag Rz. 10; Rapport vom 19. Novem- ber 2025; Hafteröffnung vom 10. Februar 2026 Fragen 35 ff.). Dieser Vorfall habe sich ereignet, nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aus- sagen zuvor Aliens sowie ein Licht am Himmel wahrgenommen und hallu- ziniert habe (angefochtene Verfügung E. 7.3.2; Gutachten S. 3). Im unter- dessen ergangenen Gefährlichkeitsgutachten vom 19. April 2026 wird bei der Frage, ob der Beschwerdeführer gefährlich für Dritte sei (Familienan- gehörige, Umfeld, Unbeteiligte), festgehalten, es bestehe ein deutlich er- höhtes Risiko für erneute Delikte wie aktuell zur Last gelegt, einschliesslich Gewalttätigkeiten im familiären Umfeld sowie allenfalls auch aufgrund der Vorgeschichte gegenüber Dritten im öffentlichen Raum. Das Risiko werde sich besonders im Zusammenhang mit erneutem Alkoholkonsum steigern. In diesem Sinn könne im Falle einer Entlassung und bei Wiederaufnahme des bisherigen Trinkverhaltens von einer Gefährlichkeit im Sinne der Fra- gestellung ausgegangen werden (Gutachten S. 17). Dass der Beschwer- deführer auf unbeteiligte Dritte mit einem Messer losgegangen ist, bestrei- tet er nicht. Inwiefern dieser Angriff die Schwelle der Qualifikation von Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht erreichen soll, erschliesst sich nicht. Der Be- schwerdeführer verhielt sich sodann auch gegenüber den am 8. Februar 2026 intervenierenden Polizeibeamten aufbrausend und aggressiv. Er habe mit der Faust gegen die Glastüre geschlagen, sodass diese einen Sprung erlitten habe. Sodann habe er sich auf den Balkon begeben und sei hinuntergesprungen (Informationsrapport vom 10. Februar 2026). Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem unberechenbaren Verhalten nicht nur seine Ehefrau, sondern auch unbeteiligte Drittpersonen konkret an Leib und Leben gefährdet hat, was sehr wohl im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.

- 10 - 3.4.3. Unzutreffend sind zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, wo- nach eine Wiederholungsgefahr gegenüber B._____ nur im Falle des Zu- sammenlebens bestehe. Zwar beteuert der Beschwerdeführer, dass er die Ehe definitiv beenden wolle und reicht vorliegend auch eine – allerdings nicht unterzeichnete – Trennungsvereinbarung ein. Wie aber bereits im Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 ausgeführt, besteht auch die Möglichkeit eines Aufeinandertreffens, wenn der Beschwerdeführer und B._____ nicht zusammenwohnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden auch eine gemeinsame Tochter haben. Ausserdem haben sich die Ehegatten bereits in der Vergangenheit getrennt, woraufhin B._____ aber in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt ist. Sie schloss noch am

9. Februar 2026 eine erneute Rückkehr zum Beschwerdeführer nicht aus (Einvernahme B._____ vom 9. Februar 2026 Fragen 28 f.). Vorliegend ha- ben die Ehegatten das Zusammenleben am 1. Januar 2026 wiederaufge- nommen (Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2026 Frage 83), wo- raufhin es nur kurze Zeit später zu den gewalttätigen Auseinandersetzun- gen gekommen ist. Somit besteht die Gefährdung der Ehefrau weder nur beim Zusammenleben noch ist ausgeschlossen, dass B._____ wiederum zum Beschwerdeführer zurückzukehren versuchen wird. Unterdessen ist auch aktenkundig, dass sie den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen hat (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg samt Beilagen). Das Verhalten von B._____ ist ambivalent. Es ist anzunehmen, dass B._____ aus Mitleid oder anderen persönlichen Beweggründen handelt, dass sie damit jedoch die Gefähr- dung, der sie im Falle einer Haftentlassung ausgesetzt wäre, unterschätzt. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau wird im soeben erst erstatteten Gutachten als ambivalent bezeichnet (Gut- achten S. 15 unten). 3.4.4. Zusammengefasst erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen gemäss den Anträgen 2.d und 2.e (Annäherungs- und Kontaktverbot zu B._____) als nicht geeignet, um der hohen Wiederho- lungsgefahr gegenüber seiner Ehefrau sowie gegenüber Dritten wirksam zu begegnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schwere Gewalttaten dro- hen, weshalb das Interesse des Schutzes der Allgemeinheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers klar überwiegt. Ausserdem ist aufgrund der wiederholten gewaltsamen Konflikte zwischen den Ehegatten (vgl. dazu auch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 18. August 2025, der zufolge dem Beschwerdeführer be- reits verschiedene (Gewalt-)Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau vorgewor- fen werden; Beilage 4 zum Haftantrag) derzeit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ein gegenüber B._____ ausgesprochenes Kontaktverbot nicht einhalten würde. Hinzu kommt, dass die im Raum ste- henden psychischen Probleme, die damit verbundene Medikation sowie

- 11 - der gleichzeitige unkontrollierte Alkoholkonsum Zweifel daran begründen, ob er überhaupt in der Lage wäre, ein solches Verbot zuverlässig zu befol- gen. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er sich an ein früheres Kon- taktverbot gehalten habe, nichts für sich ableiten kann, da sich die Situation seither weiter verschlechtert hat und ihm nun gravierendere Delikte zur Last gelegt werden. 3.5. Bei der Beurteilung von möglichen Ersatzmassnahmen ist weiter zu be- rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer stark alkoholabhängig ist (Gut- achten S. 10). Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 3.9 Pro- mille festgestellt (Gutachten Kantonsspital Aarau, Institut für Rechtsmedi- zin, vom 27. Februar 2026 S. 8). B._____ gab ebenfalls an, dass die Aus- einandersetzungen jeweils von Alkoholmissbrauch begleitet seien. Die Al- koholabhängigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hinzu kom- men seine Aussagen zu Aliens und Halluzinationen, welche auf weitere psychische Probleme hindeuten. Diesbezüglich ist das Vollgutachten ab- zuwarten, welches für den 31. Mai 2026 in Aussicht gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, er habe sich für eine stationäre Entwöh- nungstherapie angemeldet. Allerdings wird im Gutachten (S. 15) klar fest- gehalten, die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers sei kritisch zu beurteilen. Er äussere zwar die Absicht, künftig auf Alkohol zu verzichten und ambulante Termine wahrzunehmen. Vor seiner Inhaftierung sei er je- doch zu einer solchen Behandlung nicht bereit gewesen. So habe er ins- gesamt nur zwei bis drei Termine beim Psychiatrischen Dienst wahrgenom- men. Es sei damit fraglich, ob tatsächlich eine intrinsische Motivation für eine Verhaltensänderung vorliege. Es sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen wäre. Trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers, eine Therapie machen zu wollen, muss davon ausgegangen werden, dass er eine solche aus eigener Kraft aktuell nicht bewältigen könnte. Damit ist aber auch gesagt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen gemäss den Anträgen 2.b und 2.c (Alkoholabstinenznachweis und medikamentöse Behandlung) mangels Erfolgsaussichten nicht angeordnet werden können. Die bean- tragte Ersatzmassnahme gemäss Antrag 2.a (stationäre Entwöhnungsthe- rapie) ist schliesslich keine zulässige Ersatzmassnahme. Bei einer statio- nären Behandlung handelt es sich nämlich nicht um eine Ersatzmass- nahme anstelle von strafprozessualer Haft, sondern um eine freiheitsent- ziehende Massnahme bzw. um vorzeitigen Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 236 StPO (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Einen Antrag auf vorzeiti- gen Massnahmenvollzug hat der Beschwerdeführer bisher nicht gestellt.

- 12 - 3.6. Andere geeignete Ersatzmassnahmen, um der bestehenden und im Gut- achten als hoch eingestuften qualifizierten Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen, sind nicht ersichtlich. 3.7. Auch eine besondere Haftempfindlichkeit infolge drohenden Verlusts der Wohnung, finanzieller Probleme und der möglichen Suizidalität des Be- schwerdeführers sprechen nicht gegen die Verlängerung der Untersu- chungshaft, wenn dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Straf- verfahrens respektive am Schutz der Allgemeinheit vor schweren Strafta- ten Vorrang zukommt. Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Beschwerde- führer keinen Lohn oder Erwerbsersatz mehr erhält, ist zwar auf die Unter- suchungshaft zurückzuführen. Die Situation wurde jedoch vom Beschwer- deführer verursacht. Es hätte aufgrund der vergangenen gewaltsamen Auseinandersetzungen Anlass bestanden, bereits früher eine Therapie ernsthaft in Angriff zu nehmen und damit die aktuelle Haftsituation möglich- erweise zu vermeiden. Allerdings war eine vertiefte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Tatvorwürfen nicht zu erkennen und machte er seine Ehefrau dafür verantwortlich (Gutachten S. 14 f.). Dass er nicht hafterstehungsfähig wäre, macht der Beschwerdeführer schliesslich nicht geltend (vgl. dazu auch angefochtene Verfügung E. 7.3.2). 3.8. Angesichts der im Raum stehenden schweren Gewaltdelikte und der dro- henden Strafe oder Massnahme (Suchtbehandlung) besteht keine Gefahr von Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist verhältnismäs- sig und die Beschwerde somit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 13 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz