Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2026 betreffend die Anordnung von Unter- suchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann an- geordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) etwa ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen be- einflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu be- einträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO (quali- fizierte Wiederholungsgefahr) ist Untersuchungshaft ausserdem aus- nahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psy- chische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu ha- ben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschul- digte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr be- steht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abge- laufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum glei- chen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersu- chungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft dem Beschwerdefüh- rer unter anderem vor, sich im Zusammenhang mit zwei Vorfällen häusli- cher Gewalt am ehelichen Wohnort in R._____ unter anderem der
- 4 - einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, eventuali- ter der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB strafbar gemacht zu haben.
E. 3.2 Darüber hinaus stehen mehrfache Tätlichkeiten und Beschimpfungen zum Nachteil von B._____ sowie der Vorwurf der Sachbeschädigung im Raum, wobei es sich bei diesen Delikten nicht um Verbrechen oder Vergehen han- delt, die geeignet wären, Untersuchungshaft zu rechtfertigen, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.
E. 3.3.1 Konkret soll der Beschwerdeführer seine Ehefrau B._____ am 31. Januar 2026 mit der Faust mehrfach gegen den Hinterkopf und das Gesicht ge- schlagen haben. Weiter soll er auf ihre Brust gestanden bzw. sich zumin- dest auf ihre Brust gelehnt und ihr währenddessen gesagt haben: "Stirb doch, du Hure, stirb. Warum stirbst du nicht." B._____ habe dabei keine Luft mehr bekommen und leichten Urinabgang gehabt, weil sie Angst ver- spürt habe. Der Beschwerdeführer habe erst von ihr abgelassen, als sie ihm gesagt habe, dass sie ersticke. In der Folge habe er sie jedoch erneut geschlagen. Zudem habe er ihr gedroht, sie umzubringen und sie zu schneiden, sollte sie irgendjemandem von dem Vorfall erzählen (Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, Rz. 5).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer soll seine Ehefrau B._____ sodann am 5. Februar 2026 erneut mehrfach geschlagen und ihr Ohrfeigen versetzt haben, so- dass ihr Zahnfleisch geblutet und die Zähne geschmerzt hätten. Weiter soll er gegen ihren Bauch und ihre Beine getreten, sie geschubst, sie an den Armen gepackt und ihr erneut mit dem Tod gedroht haben. Schliesslich sei B._____ zu ihren Eltern nach Y._____ gegangen, da sie Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer werde sie andernfalls töten (Antrag auf An- ordnung der Untersuchungshaft, Rz. 7).
E. 4.1 Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts zu prüfen ist, wurden von der Vorinstanz in E. 3.1 ihrer Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.2 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betref- fend die vorstehend in E. 3.1 genannten Delikte unter Verweis auf den
- 5 - Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2026, die Einvernahme von B._____ vom 9. Februar 2026, die ebenfalls am 9. Feb- ruar 2026 von der Kantonspolizei Aargau erstellte Fotodokumentation der Verletzungen von B._____, die Einvernahme des Beschwerdeführers vom
10. Februar 2026 sowie die ebenfalls im Zusammenhang mit Vorfällen häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers erhobene Anklage der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 18. August 2025 (angefochtene Verfügung, E. 3.3). Sie führte dazu aus, die Aussagen des Beschwerdefüh- rers wirkten wiederholt ziemlich wirr. So habe er nach dem Vorfall vom
9. Februar 2026 etwa ausgesagt, er befinde sich im Spital, weil seine Ehe- frau ihn geschlagen habe. Tatsächlich sei er jedoch ins Spital gebracht wor- den, nachdem er sich selbst vom Balkon gestürzt und dabei verletzt habe. Seine Ehefrau habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei ihren Eltern in Y._____ aufgehalten und damit nichts zu tun gehabt. Weiter habe der Be- schwerdeführer angegeben, seine Ehefrau werde von einem anderen Mann unter Druck gesetzt, ihn zu verlassen. Sie habe das gemeinsame Kind verkauft und dieses sei später in […] Q._____ unter einer Treppe ge- funden worden. Auffällig sei zudem, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob er fünf Tage zuvor so lange auf die Brust seiner Ehefrau gestan- den sei, bis sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe selbst einge- räumt, dies könne sein, habe jedoch geltend gemacht, aus Selbstverteidi- gung gehandelt zu haben. Angesichts seiner körperlichen Überlegenheit sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb er sich in einer Auseinandersetzung auf diese Weise hätte zur Wehr setzen müssen. Sodann habe er ausge- sagt, er sei am 31. Januar 2026 draussen einfach zu Boden gefallen und anschliessend von der Polizei nach Hause gebracht worden. Aktenkundig sei jedoch, dass ihn zwei Personen, die er mutmasslich zuvor angegangen habe, bis zum Eintreffen der Polizei zu Boden gedrückt hätten und die Po- lizei ihn aufgrund seines aggressiven Verhaltens in Handschellen gelegt und nach Hause gebracht habe. Dass er sich an ein derart einschneiden- des Erlebnis nicht mehr erinnern könne, zeige, dass seine Aussagen zu diesem Tag wenig aussagekräftig seien. Demgegenüber seien die Aussa- gen von B._____ stringent und deckten sich mit der aktuellen Aktenlage, weshalb im jetzigen frühen Ermittlungsstadium auf deren glaubhafte Aus- sagen abgestellt werden könne (angefochtene Verfügung, E. 3.4).
E. 4.3.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es am 31. Januar 2026 und am 5. Februar 2026 zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Ehefrau B._____ gekommen ist. Ebenso wendet er sich nicht gegen den dringenden Tatverdacht, sich im Rahmen dieser Auseinander- setzungen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ strafbar gemacht zu haben, sondern bestreitet in diesem Zusam- menhang im Wesentlichen eine darüber hinausgehende Gewalthandlung
- 6 - seinerseits gegenüber B._____. Zur Begründung macht der Beschwerde- führer geltend, er werde zwar weiterer ähnlicher Vorfälle beschuldigt, be- züglich welcher die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 18. Au- gust 2025 Anklage (ST.2024.2078) erhoben habe. Er bestreite diese je- doch im Wesentlichen. Auch in jenem Verfahren bringe er vor, bei den Aus- einandersetzungen selbst von B._____ beschimpft und physisch verletzt worden zu sein. Diese habe Tätlichkeiten teilweise eingeräumt, und auch die gemeinsame Tochter habe Gewalthandlungen von B._____ bestätigt. Gleichwohl habe sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein- seitig auf sein Verhalten konzentriert und erst auf entsprechende Rüge hin ein Verfahren gegen B._____ eröffnet. Entsprechend sei auch vorliegend von gegenseitigen Handlungen der Ehegatten auszugehen. Die Aussagen von B._____ seien zudem widersprüchlich. So habe sie zunächst angege- ben, der Beschwerdeführer sei auf ihre Brust gestanden, gegenüber der Rechtsmedizin jedoch ausgeführt, er habe sich mit den Armen auf sie ge- lehnt. Die Rechtsmedizin habe ausser Blutergüssen bzw. Hämatomen keine mit schweren Gewaltanwendungen vereinbaren Verletzungen fest- gestellt, weshalb über den Verdacht einer einfachen Körperverletzung hin- aus keine glaubhaften Beweismittel vorlägen (Beschwerde, Ziff. II.1.1 ff. und 1.5; Stellungnahme, Ziff. 3.1 ff.).
E. 4.3.1.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die abschliessende rechtliche Qua- lifikation der einzelnen Tathandlungen im Falle der Anklageerhebung grundsätzlich dem Sachgericht obliegt. Selbst wenn man mit dem Be- schwerdeführer "nur" von einer einfachen Körperverletzung ausgehen würde, handelt es sich bei diesem Tatbestand um ein Vergehen (vgl. Art. 10 StGB i.V.m. Art. 123 StGB), welches (beim Vorliegen der wei- teren Voraussetzungen) zur Anordnung von Untersuchungshaft berechtigt (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO: "[…] eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist […]"). Im Hinblick auf die Prüfung des dringenden Tat- verdachts ist die Qualifikation der Tatvorwürfe folglich grundsätzlich unbe- achtlich. Gleichwohl ist mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers festzuhalten, dass sich die Aussagen von B._____, wonach der Be- schwerdeführer sie am 31. Januar 2026 und am 5. Februar 2026 wiederholt geschlagen und getreten habe, unter anderem gegen den Hinterkopf, den linken Oberschenkel und die Arme (Einvernahme vom 9. Februar 2026, Fragen 2 und 5), ohne Weiteres mit dem von der Kantonspolizei gleichen- tags fotografisch dokumentierten Verletzungsbild vereinbaren lassen, wel- ches diverse Blutergüsse an den genannten Körperstellen zeigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies auch hinsichtlich der von B._____ geschilderten Gewalteinwirkung im Brustbereich, infolge derer sie vorübergehend keine Luft mehr bekommen haben soll. Auf den entspre- chenden Bildern sind auf der Brust von B._____ links- und rechtsseitig je ein grösseres sowie ein kleineres Hämatom erkennbar, weshalb eine nicht mehr geringfügige Gewalteinwirkung ohne Weiteres anzunehmen ist. Dass
- 7 - die Hämatome aufgrund ihrer Färbung teilweise bereits etwas abgeheilt er- scheinen, lässt sich mit der zwischen dem 31. Januar 2026 und dem 9. Februar 2026 verstrichenen Zeit erklären (vgl. Bild 7 und 8 der Fotodoku- mentation der Kantonspolizei Aargau). Die Aktennotiz vom 9. Februar 2026 betreffend erste aus der medizinischen Begutachtung gewonnene Erkennt- nisse aus dem Gespräch mit der zuständigen Assistenzärztin D._____ des Instituts für Rechtsmedizin […] führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem- nach machte B._____ anlässlich ihres Untersuchs im Wesentlichen mit ih- ren polizeilichen Aussagen übereinstimmende Angaben zu den Gewaltein- wirkungen durch den Beschwerdeführer. Gemäss Assistenzärztin D._____ wurde zudem am linken Oberlid ein roter Punkt, allenfalls ein Blut- schwämmchen, festgestellt, welches weiter abzuklären sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht die fehlende Feststellung von weiteren Punktblutungen nicht gegen die von B._____ geschilderte Dar- stellung der Ereignisse (vgl. Stellungnahme, Ziff. 3.2 f.), zumal vom Institut für Rechtsmedizin festgehalten wurde, dass das Ausbleiben von Punktblu- tungen angesichts des zeitlichen Abstands zwischen dem mutmasslichen Ereignis und dem Untersuch nicht ungewöhnlich sei, und das Verletzungs- bild mehrerer Hämatome insgesamt zu wiederholten stumpfen Gewaltein- wirkungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten passe (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Februar 2026). Soweit der Beschwerdeführer auf eine Diskrepanz in den Aussagen von B._____ zum genauen Ablauf der Einwirkung auf die Brust hinweist – sie habe ein- mal angegeben, er sei auf ihre Brust gestanden, und ein andermal, er habe sich auf ihre Brust gelehnt – betrifft diese Differenz lediglich die konkrete Ausführung der Gewalteinwirkung, nicht jedoch deren grundsätzliche Vor- nahme. In beiden Varianten beschrieb B._____ eine erhebliche Druckein- wirkung auf den Brustkorb mit der Folge von Atemnot. Vor dem Hintergrund der dokumentierten Hämatome erscheint eine solche äussere Gewaltein- wirkung zum aktuellen Zeitpunkt zumindest plausibel. Gestützt auf das Dar- gelegte ist im jetzigen Verfahrensstadium davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer gewaltsam auf den Brustbereich von B._____ eingewirkt hat. Eine derartige Druckeinwirkung auf den Brustkorb mit der behaupteten Folge von Atemnot ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der Gefähr- dung des Lebens zu erfüllen, weshalb der diesbezügliche dringende Tat- verdacht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der lediglich eine einfache Körperverletzung anerkennt – derzeit nicht auszuschliessen ist.
E. 4.3.2 Auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mehrfachen Drohung und Nötigung vermögen seine Einwände den dringenden Tatver- dacht nicht zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorwürfe könnten nicht zutreffen, weil B._____ nach den angeblichen Dro- hungen zunächst bei ihm verblieben sei (Beschwerde, Ziff. II.1.4), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieses Argument verkennt,
- 8 - dass das Verhalten von Opfern häuslicher Gewalt erfahrungsgemäss nicht zwingend von einem sofortigen räumlichen Abstandnehmen geprägt ist. Dass B._____ trotz der geltend gemachten Vorfälle weiterhin Kontakt zum Beschwerdeführer hielt bzw. zunächst in der ehelichen Wohnung verblieb, relativiert ihre glaubhaften Aussagen, wonach der Beschwerdeführer ihr so- wohl am 31. Januar 2026 als auch am 5. Februar 2026 mit dem Tod ge- droht habe, was er in alkoholisiertem Zustand jeweils tue (Einvernahme vom 9. Februar 2026, Fragen 6, 8 und 14), daher nicht entscheidend. Hinzu kommt, dass B._____ selbst nach den dokumentierten körperlichen Über- griffen vom 31. Januar 2026 zunächst weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenlebte. Vor diesem Hintergrund erscheint ihr Verbleib in der ehe- lichen Wohnung nicht als geeignetes Indiz gegen die grundsätzliche Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu den behaupteten Drohungen und der damit verbundenen Angst.
E. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, B._____ habe ihrerseits Ge- walt gegen ihn ausgeübt und es sei diesbezüglich – nachdem sie in Bezug auf frühere Vorfälle Tätlichkeiten eingeräumt habe – ebenfalls ein Strafver- fahren gegen sie eröffnet worden, vermag auch dies den gegen ihn gerich- teten Tatverdacht vorderhand nicht zu entkräften. Schlüssige Hinweise da- rauf, dass der Beschwerdeführer die wiederholten, teils schweren Gewalt- einwirkungen aus reiner Gegenwehr bzw. zum eigenen Schutz vorgenom- men hätte, liegen derzeit nicht vor. Selbst wenn von wechselseitigen Tät- lichkeiten auszugehen sein sollte, liesse dies die eigenständige strafrecht- liche Relevanz der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen, einschliesslich der Drohungen, unberührt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass B._____ wiederholt angab, der Beschwerdeführer habe die Todes- drohungen unter anderem damit verbunden, dass sie niemandem von den Vorfällen erzählen dürfe, weshalb sie Angst verspürt habe (Einvernahme vom 9. Februar 2026, Fragen 6, 8, 11 und 13). Dass sich B._____ durch diese Drohungen tatsächlich genötigt fühlte, wird zumindest dadurch ge- stützt, dass sie im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. Januar 2026 trotz dokumentierter erheblicher Verletzungen auf einen Arztbesuch und eine Meldung an die Polizei verzichtete. So verliess B._____ die eheliche Wohnung zwar nach dem zweiten Vorfall vom 5. Februar 2026, berichtete der Kantonspolizei Aargau jedoch erst am 9. Februar 2026 und aufgrund einer unabhängig von ihr vorgenommenen Selbstverletzung des Be- schwerdeführers von dessen gewaltsamen Übergriffen. Dieses Aussage- verhalten erscheint im jetzigen Verfahrensstadium mit dem geltend ge- machten Druck- bzw. Bedrohungsszenario vereinbar und spricht nicht ge- gen, sondern für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung.
E. 4.4 Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht sowohl hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2
- 9 - StGB, evtl. Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, sowie der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB und Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB zu bejahen.
E. 5.1 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO. Sie hat die theoretischen Grundlagen, nach denen sich das Vorliegen qualifizierter Wiederholungsgefahr richtet, in E. 5.2 ihrer Verfügung zutreffend darge- legt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.2 Die Vorinstanz führte zur qualifizierten Wiederholungsgefahr im Wesentli- chen aus, der in der Anklageschrift vom 18. August 2025 umschriebene modus operandi weise deutliche Parallelen zu dem dem Beschwerdeführer neu vorgeworfenen Verhalten auf, wobei sogar eine Intensivierung der Ge- waltanwendung festzustellen sei. Dem Opfer sei demnach so lange die Luft abgeschnitten worden, bis es zu Atemnot und in der Folge zu einem unwill- kürlichen Einnässen gekommen sei. Dieses Vorgehen belege eine erheb- liche Eskalation sowie eine gesteigerte Gefährlichkeit des Beschwerdefüh- rers. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Vorgeschichte zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sei ernsthaft zu befürch- ten, dass es erneut zu schweren Gewalthandlungen kommen könnte. Die bisherigen Ereignisse würden zeigen, dass der Beschwerdeführer in Kon- fliktsituationen zu massiver physischer Gewalt greife. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer auch gegenüber Polizeikräften aggressiv und aufbrausend verhalten und sogar eine Scheibe zerschlagen habe. Wenn er bereits gegenüber staatlichen Autoritäten ein derartiges Verhalten zeige, sei erst recht damit zu rechnen, dass er gegenüber seiner Ehefrau, mit der er sich in einem Scheidungsverfahren befinde, die Kontrolle verlieren könnte. Die Akten würden zudem Hinweise darauf enthalten, dass beim Beschwerdeführer Eifersuchtsgefühle gegenüber einem anderen Mann be- stünden, was das Risiko weiterer Übergriffe zusätzlich erhöhe. Zu berück- sichtigen sei auch, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2026 ohne Dritteinwirkung vom Balkon gestürzt habe, nachdem die Polizei ihn zu Hause aufgesucht habe. Weiter werde ihm vorgeworfen, am 31. Januar 2026 betrunken zwei Personen grundlos angegangen zu sein, sodass er habe polizeilich abgeführt werden müssen. Ebenfalls stehe im Raum, dass er am 11. Oktober 2025 unbeteiligte Drittpersonen auf der Strasse mit ei- nem Messer angegriffen haben solle. Dieser Vorfall habe sich ereignet, nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen zuvor Aliens sowie ein Licht am Himmel wahrgenommen und halluziniert habe. Dieses Gesamtbild lasse auf ein äusserst impulsives, schwer kalkulierbares und wenig kontrolliertes Verhalten schliessen. Insbesondere im Zusammen- hang mit Alkohol, welchen er gemäss Eigenangaben, Drittangaben und
- 10 - polizeilichen Feststellungen regelmässig konsumiere, zeige der Beschwer- deführer ein aggressives und unkontrolliertes Verhalten. Zusammenfas- send würden sich die Anzeichen erheblich verdichten, dass vom Beschwer- deführer eine konkrete Gefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten, insbe- sondere zum Nachteil seiner Ehefrau, ausgehe (angefochtene Verfügung, E. 5.3).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, sich im Rahmen zweier Vorfälle häuslicher Gewalt am 31. Januar 2026 sowie am 5. Februar 2026 zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ strafbar gemacht zu haben. Insbe- sondere soll der Beschwerdeführer dabei unter anderem gewaltsam auf die Brust von B._____ eingewirkt haben, sodass sie keine Luft mehr bekom- men habe, wodurch er sich der einfachen Körperverletzung, eventuell der Gefährdung des Lebens strafbar gemacht habe (vgl. dazu E. 4.3 hiervor). Sollte sich dieser dringende Tatverdacht bestätigen, hätte der Beschwer- deführer die körperliche Integrität von B._____ schwer beeinträchtigt. Es liegt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II.2.2) bereits in dieser Hinsicht aufgrund der konkreten Tatbegehung ein als gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt und damit eine untersuchte qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO vor. Dabei ist unerheblich, ob das schwere Delikt tat- sächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität ge- führt hat oder derartige Auswirkungen aufgrund glücklicher Umstände aus- geblieben sind (BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.1 Wie bereits dargelegt, besteht gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht der einfachen Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens, der Drohung sowie der Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau im Zusam- menhang mit den Vorfällen vom 31. Januar 2026 und vom 5. Februar 2026. Die ihm vorgeworfenen Handlungen betreffen physische Gewalt gegen eine nahestehende Person und richten sich gegen hochwertige Rechtsgü- ter, namentlich Leib und Leben. Insbesondere das Vorgehen, Druck auf die Brust von B._____ auszuüben, bis es zu Atemnot gekommen sei, sowie die gleichzeitig erhobenen Todesdrohungen lassen auf eine erhebliche Ge- waltbereitschaft und eine niedrige Hemmschwelle in Konfliktsituationen schliessen. Bereits dies spricht für eine deutlich ungünstige Legalprognose.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sämtliche bisherigen Vorfälle hätten sich ausschliesslich im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Die Ehegatten würden inzwischen wieder getrennt leben, weshalb keine Gefahr weiterer Auseinandersetzun- gen bestehe (Beschwerde, Ziff. II.2.3 f.; Stellungnahme, Ziff. 4.1 f.). Diese
- 11 - Argumentation vermag die ungünstige Prognose jedoch nicht zu entkräften. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die vorgeworfenen Gewalthandlungen zum Nachteil von B._____ im Zusammenhang mit Beziehungskonflikten stehen. Die Akten zeigen jedoch, dass der Beschwerdeführer auch aus- serhalb der ehelichen Auseinandersetzung wiederholt durch impulsives Verhalten aufgefallen sein soll, namentlich durch aggressives Verhalten ge- genüber Polizeikräften sowie gegen unbeteiligte Drittpersonen. Damit be- schränkt sich das Gewaltverhalten nicht auf die eheliche Gemeinschaft, sondern zeigt sich in unterschiedlichen Lebenslagen. Weiter ist zu berück- sichtigen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte eine er- hebliche Intensität aufweisen und teilweise mit konkreter Lebensgefähr- dung verbunden waren. Bei derart schweren Gewaltdelikten sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit weiterer Taten keine hohen Anforderungen zu stellen. Selbst wenn die Ehegatten derzeit getrennt leben, besteht eine re- ale Möglichkeit erneuter Zusammentreffen und damit weiterer Gewaltan- wendungen. Eine räumliche Trennung vermag unter diesen Umständen das Rückfallrisiko nicht entscheidend zu vermindern, zumal die Eheleute bereits in der Vergangenheit nach einer solchen Trennung wieder zusam- menlebten und B._____ selbst nicht ausgeschlossen hat, zum Beschwer- deführer zurückzukehren (Einvernahme vom 9. Februar 2026, Frage 29).
E. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, einzelne Vorfälle stün- den im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Medikation oder psychischen Problemen (Beschwerde, Ziff. II.2.5), vermag auch dies die Prognose nicht zu verbessern. Im Gegenteil zeigen die entsprechenden Ereignisse, dass der Beschwerdeführer in instabilen Situationen zu schwer kontrollierbarem und teilweise erheblich gewalttätigem Verhalten neigt und dabei zumindest in der Vergangenheit teils verzerrte Wahrnehmungen der Realität offen- barte. Jedenfalls gab der Beschwerdeführer bezugnehmend auf ein Ereig- nis vom 11. Oktober 2025, bei dem er mutmasslich zwei Personen in seiner Nachbarschaft in R._____ unvermittelt mit einem Küchenmesser bedroht und deren Fahrzeug beschädigt hatte und infolgedessen eine fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet wurde, an, er habe Aliens und ein Licht am Himmel gesehen (Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 11. November 2025, Frage 4; Erledigungsrapport Fürsorgerische Unterbringung der Regionalpolizei Z._____ vom 20. Okto- ber 2025). Hinzu kommt, dass gemäss den bisherigen Erkenntnissen auch unkontrollierter Alkoholkonsum mit aggressivem Verhalten einhergehen soll. Insgesamt ergibt sich daraus ein Bild eines impulsiven und schwer kal- kulierbaren Verhaltens mit wiederholten Gewalthandlungen gegen ver- schiedene Personen, insbesondere aber gegen B._____. In einer Gesamt- würdigung der Umstände besteht damit gegenwärtig eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut gleichartige schwere Gewaltdelikte begeht, sowohl zum Nachteil seiner Ehefrau, aber auch gegenüber Drittpersonen. Diese Gefahr wird, wie die
- 12 - Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg festhält, im Rahmen der mit Verfügung vom 17. Februar 2026 in Auftrag gegebenen umfassenden psy- chiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers weiter zu erörtern sein (Beschwerdeantwort, Beilage 1). Angesichts der Schwere der drohenden Rechtsgutverletzungen erscheint das Risiko weiterer einschlägiger Taten zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls als untragbar hoch.
E. 5.5 Zusammengefasst ist der besondere Haftgrund der qualifizierten Wieder- holungsgefahr einstweilen zu bejahen.
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stützte ihren Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft weiter auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, Rz. 20 ff.). Die Vorinstanz verzichtete mit Blick auf die Bejahung des be- sonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr auf die Prü- fung des besonderen Haftgrunds der Ausführungsgefahr (angefochtene Verfügung, E. 5.5).
E. 6.2 Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss ver- hältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypo- thetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrschein- lichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der An- nahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Viel- mehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Um- stände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tra- gen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoein- schätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden
- 13 - vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prog- nose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil des Bun- desgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 16 und 18 zu Art. 221 StPO). Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "un- mittelbar" soll verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in na- her Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeord- net werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Prä- ventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung in- des keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundes- gerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3).
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt zu Recht fest, die To- desdrohungen stünden nicht isoliert im Raum, sondern erfolgten im Zusam- menhang mit konkreten Gewalthandlungen, welche zumindest basierend auf den jetzigen Verfahrensstand geeignet waren, das Leben von B._____ ernsthaft zu gefährden (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, Rz. 21). Damit erhalten die Drohungen ein erhebliches Gewicht und lassen auf eine reale Bereitschaft schliessen, schwere Gewalt tatsächlich auszu- üben. Mit Verweis auf die Ausführungen zur qualifizierten Wiederholungs- gefahr (E. 5.3 f. hiervor) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein aktenkundiges impulsives Verhalten sich selbst und andere gefährdet. Er hat bereits in der Vergangenheit Gewalt gegen B._____ ausgeübt und ist auch gegenüber völlig unbeteiligten Drittpersonen aggressiv aufgetre- ten. Diese Verhaltensweisen scheinen mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers, der eingenommenen Medikation sowie dem unkontrol- lierten Mischkonsum mit Alkohol zusammenzuhängen, was sowohl die Un- berechenbarkeit des Beschwerdeführers sowie das von ihm ausgehende Risiko erhöht. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammen- hang vorbringt, die Ehegatten würden derzeit getrennt leben (Beschwerde, Ziff. II.3.2), vermag dies die Ausführungsgefahr nicht entscheidend zu rela- tivieren. Die bisherigen Vorfälle zeigen, dass die Beziehung zwischen den Ehegatten von erheblichen Spannungen geprägt ist und bereits wiederholt zu eskalierenden Auseinandersetzungen geführt hat. Angesichts der wei- terhin bestehenden emotionalen Konfliktsituation kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass es erneut zu Begegnungen kommt, bei denen der Be- schwerdeführer die Kontrolle verliert. Gerade vor dem Hintergrund der be- reits ausgesprochenen Todesdrohungen, der gleichzeitig angewendeten schweren Gewalt und der augenscheinlichen Eskalation derselben im
- 14 - Vergleich zu Vorfällen in der Vergangenheit besteht eine konkrete Gefahr, dass es bei einer erneuten Eskalation zu einem schwereren Gewaltverbre- chen, bis hin zu einem Tötungsdelikt, kommen könnte. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers ändern hieran allfällige abweichende Ein- schätzungen der Vorinstanz in Haftverfahren, welche Vorfälle in der Ver- gangenheit betrafen, nichts (Beschwerde, Ziff. II.3.3). Der Beschwerdefüh- rer ist unter den jetzigen Umständen als unberechenbar einzustufen und eine Haftentlassung würde ein untragbares Risiko darstellen. Bis zum Vor- liegen des psychiatrischen Gutachtens ist auch die Ausführungsgefahr einstweilen zu bejahen.
E. 7 Mit der Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr und der Ausfüh- rungsgefahr kann offengelassen werden, ob der von der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg weiter geltend gemachte besondere Haft- grund der Kollusionsgefahr ebenfalls gegeben ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei im Sinne einer milderen Mass- nahme ein Kontakt- und Annäherungsverbot, eventualiter ein Electronic Monitoring anzuordnen (Beschwerde, Ziff. II.5.3 ff.),
E. 8.2 Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
E. 8.3 Aufgrund der dargelegten Umstände ist beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Wiederholungs- und Ausführungsgefahr auszugehen. Ange- sichts der wiederholten gewaltsamen Konflikte zwischen den Ehegatten ist derzeit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ein gegenüber B._____ ausgesprochenes Kontaktverbot – auch im Falle einer freiwilligen Rückkehr von B._____ in den gemeinsamen Haushalt – nicht einhalten würde. Hinzu kommt, dass die im Raum stehenden psychischen Probleme, die damit verbundene Medikation sowie der gleichzeitige unkontrollierte Al- koholkonsum Zweifel daran begründen, ob er überhaupt in der Lage wäre, ein solches Verbot zuverlässig zu befolgen. Die in Betracht fallenden Er- satzmassnahmen erscheinen daher weder einzeln noch in Kombination als zweckmässig und ausreichend, um der ausgeprägten Wiederholungs- und
- 15 - Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Es bestehen auch keine ande- ren tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO, mit welchen dieses Ziel erreicht werden könnte. Überdies erweist sich die einstweilen für drei Monate angeordnete Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
E. 9 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerde- verfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
- 16 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.71 (HA.2026.72; STA.2025.5096) Art. 92 Entscheid vom 5. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 12. Februar 2026 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt eine Strafuntersu- chung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Dro- hung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens sowie Sachbe- schädigung und Nötigung. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2026 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 12. Februar 2026 bis am 9. Mai 2026 in Untersu- chungshaft versetzt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 18. Februar 2026 gegen die ihm am
13. Februar 2026 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Unter o/e-Kostenfolgen." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 20. Februar 2026 (Eingang am
23. Februar 2026) unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 23. Februar 2026 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.4. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Februar 2026 eine Stellungnahme ein.
- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2026 betreffend die Anordnung von Unter- suchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann an- geordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) etwa ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen be- einflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu be- einträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO (quali- fizierte Wiederholungsgefahr) ist Untersuchungshaft ausserdem aus- nahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psy- chische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu ha- ben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschul- digte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr be- steht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). 2.2. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abge- laufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum glei- chen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersu- chungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft dem Beschwerdefüh- rer unter anderem vor, sich im Zusammenhang mit zwei Vorfällen häusli- cher Gewalt am ehelichen Wohnort in R._____ unter anderem der
- 4 - einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, eventuali- ter der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB strafbar gemacht zu haben. 3.2. Darüber hinaus stehen mehrfache Tätlichkeiten und Beschimpfungen zum Nachteil von B._____ sowie der Vorwurf der Sachbeschädigung im Raum, wobei es sich bei diesen Delikten nicht um Verbrechen oder Vergehen han- delt, die geeignet wären, Untersuchungshaft zu rechtfertigen, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 3.3. 3.3.1. Konkret soll der Beschwerdeführer seine Ehefrau B._____ am 31. Januar 2026 mit der Faust mehrfach gegen den Hinterkopf und das Gesicht ge- schlagen haben. Weiter soll er auf ihre Brust gestanden bzw. sich zumin- dest auf ihre Brust gelehnt und ihr währenddessen gesagt haben: "Stirb doch, du Hure, stirb. Warum stirbst du nicht." B._____ habe dabei keine Luft mehr bekommen und leichten Urinabgang gehabt, weil sie Angst ver- spürt habe. Der Beschwerdeführer habe erst von ihr abgelassen, als sie ihm gesagt habe, dass sie ersticke. In der Folge habe er sie jedoch erneut geschlagen. Zudem habe er ihr gedroht, sie umzubringen und sie zu schneiden, sollte sie irgendjemandem von dem Vorfall erzählen (Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, Rz. 5). 3.3.2. Der Beschwerdeführer soll seine Ehefrau B._____ sodann am 5. Februar 2026 erneut mehrfach geschlagen und ihr Ohrfeigen versetzt haben, so- dass ihr Zahnfleisch geblutet und die Zähne geschmerzt hätten. Weiter soll er gegen ihren Bauch und ihre Beine getreten, sie geschubst, sie an den Armen gepackt und ihr erneut mit dem Tod gedroht haben. Schliesslich sei B._____ zu ihren Eltern nach Y._____ gegangen, da sie Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer werde sie andernfalls töten (Antrag auf An- ordnung der Untersuchungshaft, Rz. 7). 4. 4.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts zu prüfen ist, wurden von der Vorinstanz in E. 3.1 ihrer Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betref- fend die vorstehend in E. 3.1 genannten Delikte unter Verweis auf den
- 5 - Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2026, die Einvernahme von B._____ vom 9. Februar 2026, die ebenfalls am 9. Feb- ruar 2026 von der Kantonspolizei Aargau erstellte Fotodokumentation der Verletzungen von B._____, die Einvernahme des Beschwerdeführers vom
10. Februar 2026 sowie die ebenfalls im Zusammenhang mit Vorfällen häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers erhobene Anklage der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 18. August 2025 (angefochtene Verfügung, E. 3.3). Sie führte dazu aus, die Aussagen des Beschwerdefüh- rers wirkten wiederholt ziemlich wirr. So habe er nach dem Vorfall vom
9. Februar 2026 etwa ausgesagt, er befinde sich im Spital, weil seine Ehe- frau ihn geschlagen habe. Tatsächlich sei er jedoch ins Spital gebracht wor- den, nachdem er sich selbst vom Balkon gestürzt und dabei verletzt habe. Seine Ehefrau habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei ihren Eltern in Y._____ aufgehalten und damit nichts zu tun gehabt. Weiter habe der Be- schwerdeführer angegeben, seine Ehefrau werde von einem anderen Mann unter Druck gesetzt, ihn zu verlassen. Sie habe das gemeinsame Kind verkauft und dieses sei später in […] Q._____ unter einer Treppe ge- funden worden. Auffällig sei zudem, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob er fünf Tage zuvor so lange auf die Brust seiner Ehefrau gestan- den sei, bis sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe selbst einge- räumt, dies könne sein, habe jedoch geltend gemacht, aus Selbstverteidi- gung gehandelt zu haben. Angesichts seiner körperlichen Überlegenheit sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb er sich in einer Auseinandersetzung auf diese Weise hätte zur Wehr setzen müssen. Sodann habe er ausge- sagt, er sei am 31. Januar 2026 draussen einfach zu Boden gefallen und anschliessend von der Polizei nach Hause gebracht worden. Aktenkundig sei jedoch, dass ihn zwei Personen, die er mutmasslich zuvor angegangen habe, bis zum Eintreffen der Polizei zu Boden gedrückt hätten und die Po- lizei ihn aufgrund seines aggressiven Verhaltens in Handschellen gelegt und nach Hause gebracht habe. Dass er sich an ein derart einschneiden- des Erlebnis nicht mehr erinnern könne, zeige, dass seine Aussagen zu diesem Tag wenig aussagekräftig seien. Demgegenüber seien die Aussa- gen von B._____ stringent und deckten sich mit der aktuellen Aktenlage, weshalb im jetzigen frühen Ermittlungsstadium auf deren glaubhafte Aus- sagen abgestellt werden könne (angefochtene Verfügung, E. 3.4). 4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es am 31. Januar 2026 und am 5. Februar 2026 zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Ehefrau B._____ gekommen ist. Ebenso wendet er sich nicht gegen den dringenden Tatverdacht, sich im Rahmen dieser Auseinander- setzungen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ strafbar gemacht zu haben, sondern bestreitet in diesem Zusam- menhang im Wesentlichen eine darüber hinausgehende Gewalthandlung
- 6 - seinerseits gegenüber B._____. Zur Begründung macht der Beschwerde- führer geltend, er werde zwar weiterer ähnlicher Vorfälle beschuldigt, be- züglich welcher die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 18. Au- gust 2025 Anklage (ST.2024.2078) erhoben habe. Er bestreite diese je- doch im Wesentlichen. Auch in jenem Verfahren bringe er vor, bei den Aus- einandersetzungen selbst von B._____ beschimpft und physisch verletzt worden zu sein. Diese habe Tätlichkeiten teilweise eingeräumt, und auch die gemeinsame Tochter habe Gewalthandlungen von B._____ bestätigt. Gleichwohl habe sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein- seitig auf sein Verhalten konzentriert und erst auf entsprechende Rüge hin ein Verfahren gegen B._____ eröffnet. Entsprechend sei auch vorliegend von gegenseitigen Handlungen der Ehegatten auszugehen. Die Aussagen von B._____ seien zudem widersprüchlich. So habe sie zunächst angege- ben, der Beschwerdeführer sei auf ihre Brust gestanden, gegenüber der Rechtsmedizin jedoch ausgeführt, er habe sich mit den Armen auf sie ge- lehnt. Die Rechtsmedizin habe ausser Blutergüssen bzw. Hämatomen keine mit schweren Gewaltanwendungen vereinbaren Verletzungen fest- gestellt, weshalb über den Verdacht einer einfachen Körperverletzung hin- aus keine glaubhaften Beweismittel vorlägen (Beschwerde, Ziff. II.1.1 ff. und 1.5; Stellungnahme, Ziff. 3.1 ff.). 4.3.1.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die abschliessende rechtliche Qua- lifikation der einzelnen Tathandlungen im Falle der Anklageerhebung grundsätzlich dem Sachgericht obliegt. Selbst wenn man mit dem Be- schwerdeführer "nur" von einer einfachen Körperverletzung ausgehen würde, handelt es sich bei diesem Tatbestand um ein Vergehen (vgl. Art. 10 StGB i.V.m. Art. 123 StGB), welches (beim Vorliegen der wei- teren Voraussetzungen) zur Anordnung von Untersuchungshaft berechtigt (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO: "[…] eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist […]"). Im Hinblick auf die Prüfung des dringenden Tat- verdachts ist die Qualifikation der Tatvorwürfe folglich grundsätzlich unbe- achtlich. Gleichwohl ist mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers festzuhalten, dass sich die Aussagen von B._____, wonach der Be- schwerdeführer sie am 31. Januar 2026 und am 5. Februar 2026 wiederholt geschlagen und getreten habe, unter anderem gegen den Hinterkopf, den linken Oberschenkel und die Arme (Einvernahme vom 9. Februar 2026, Fragen 2 und 5), ohne Weiteres mit dem von der Kantonspolizei gleichen- tags fotografisch dokumentierten Verletzungsbild vereinbaren lassen, wel- ches diverse Blutergüsse an den genannten Körperstellen zeigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies auch hinsichtlich der von B._____ geschilderten Gewalteinwirkung im Brustbereich, infolge derer sie vorübergehend keine Luft mehr bekommen haben soll. Auf den entspre- chenden Bildern sind auf der Brust von B._____ links- und rechtsseitig je ein grösseres sowie ein kleineres Hämatom erkennbar, weshalb eine nicht mehr geringfügige Gewalteinwirkung ohne Weiteres anzunehmen ist. Dass
- 7 - die Hämatome aufgrund ihrer Färbung teilweise bereits etwas abgeheilt er- scheinen, lässt sich mit der zwischen dem 31. Januar 2026 und dem 9. Februar 2026 verstrichenen Zeit erklären (vgl. Bild 7 und 8 der Fotodoku- mentation der Kantonspolizei Aargau). Die Aktennotiz vom 9. Februar 2026 betreffend erste aus der medizinischen Begutachtung gewonnene Erkennt- nisse aus dem Gespräch mit der zuständigen Assistenzärztin D._____ des Instituts für Rechtsmedizin […] führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem- nach machte B._____ anlässlich ihres Untersuchs im Wesentlichen mit ih- ren polizeilichen Aussagen übereinstimmende Angaben zu den Gewaltein- wirkungen durch den Beschwerdeführer. Gemäss Assistenzärztin D._____ wurde zudem am linken Oberlid ein roter Punkt, allenfalls ein Blut- schwämmchen, festgestellt, welches weiter abzuklären sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht die fehlende Feststellung von weiteren Punktblutungen nicht gegen die von B._____ geschilderte Dar- stellung der Ereignisse (vgl. Stellungnahme, Ziff. 3.2 f.), zumal vom Institut für Rechtsmedizin festgehalten wurde, dass das Ausbleiben von Punktblu- tungen angesichts des zeitlichen Abstands zwischen dem mutmasslichen Ereignis und dem Untersuch nicht ungewöhnlich sei, und das Verletzungs- bild mehrerer Hämatome insgesamt zu wiederholten stumpfen Gewaltein- wirkungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten passe (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Februar 2026). Soweit der Beschwerdeführer auf eine Diskrepanz in den Aussagen von B._____ zum genauen Ablauf der Einwirkung auf die Brust hinweist – sie habe ein- mal angegeben, er sei auf ihre Brust gestanden, und ein andermal, er habe sich auf ihre Brust gelehnt – betrifft diese Differenz lediglich die konkrete Ausführung der Gewalteinwirkung, nicht jedoch deren grundsätzliche Vor- nahme. In beiden Varianten beschrieb B._____ eine erhebliche Druckein- wirkung auf den Brustkorb mit der Folge von Atemnot. Vor dem Hintergrund der dokumentierten Hämatome erscheint eine solche äussere Gewaltein- wirkung zum aktuellen Zeitpunkt zumindest plausibel. Gestützt auf das Dar- gelegte ist im jetzigen Verfahrensstadium davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer gewaltsam auf den Brustbereich von B._____ eingewirkt hat. Eine derartige Druckeinwirkung auf den Brustkorb mit der behaupteten Folge von Atemnot ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der Gefähr- dung des Lebens zu erfüllen, weshalb der diesbezügliche dringende Tat- verdacht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der lediglich eine einfache Körperverletzung anerkennt – derzeit nicht auszuschliessen ist. 4.3.2. Auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mehrfachen Drohung und Nötigung vermögen seine Einwände den dringenden Tatver- dacht nicht zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorwürfe könnten nicht zutreffen, weil B._____ nach den angeblichen Dro- hungen zunächst bei ihm verblieben sei (Beschwerde, Ziff. II.1.4), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieses Argument verkennt,
- 8 - dass das Verhalten von Opfern häuslicher Gewalt erfahrungsgemäss nicht zwingend von einem sofortigen räumlichen Abstandnehmen geprägt ist. Dass B._____ trotz der geltend gemachten Vorfälle weiterhin Kontakt zum Beschwerdeführer hielt bzw. zunächst in der ehelichen Wohnung verblieb, relativiert ihre glaubhaften Aussagen, wonach der Beschwerdeführer ihr so- wohl am 31. Januar 2026 als auch am 5. Februar 2026 mit dem Tod ge- droht habe, was er in alkoholisiertem Zustand jeweils tue (Einvernahme vom 9. Februar 2026, Fragen 6, 8 und 14), daher nicht entscheidend. Hinzu kommt, dass B._____ selbst nach den dokumentierten körperlichen Über- griffen vom 31. Januar 2026 zunächst weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenlebte. Vor diesem Hintergrund erscheint ihr Verbleib in der ehe- lichen Wohnung nicht als geeignetes Indiz gegen die grundsätzliche Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu den behaupteten Drohungen und der damit verbundenen Angst. 4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, B._____ habe ihrerseits Ge- walt gegen ihn ausgeübt und es sei diesbezüglich – nachdem sie in Bezug auf frühere Vorfälle Tätlichkeiten eingeräumt habe – ebenfalls ein Strafver- fahren gegen sie eröffnet worden, vermag auch dies den gegen ihn gerich- teten Tatverdacht vorderhand nicht zu entkräften. Schlüssige Hinweise da- rauf, dass der Beschwerdeführer die wiederholten, teils schweren Gewalt- einwirkungen aus reiner Gegenwehr bzw. zum eigenen Schutz vorgenom- men hätte, liegen derzeit nicht vor. Selbst wenn von wechselseitigen Tät- lichkeiten auszugehen sein sollte, liesse dies die eigenständige strafrecht- liche Relevanz der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen, einschliesslich der Drohungen, unberührt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass B._____ wiederholt angab, der Beschwerdeführer habe die Todes- drohungen unter anderem damit verbunden, dass sie niemandem von den Vorfällen erzählen dürfe, weshalb sie Angst verspürt habe (Einvernahme vom 9. Februar 2026, Fragen 6, 8, 11 und 13). Dass sich B._____ durch diese Drohungen tatsächlich genötigt fühlte, wird zumindest dadurch ge- stützt, dass sie im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. Januar 2026 trotz dokumentierter erheblicher Verletzungen auf einen Arztbesuch und eine Meldung an die Polizei verzichtete. So verliess B._____ die eheliche Wohnung zwar nach dem zweiten Vorfall vom 5. Februar 2026, berichtete der Kantonspolizei Aargau jedoch erst am 9. Februar 2026 und aufgrund einer unabhängig von ihr vorgenommenen Selbstverletzung des Be- schwerdeführers von dessen gewaltsamen Übergriffen. Dieses Aussage- verhalten erscheint im jetzigen Verfahrensstadium mit dem geltend ge- machten Druck- bzw. Bedrohungsszenario vereinbar und spricht nicht ge- gen, sondern für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. 4.4. Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht sowohl hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2
- 9 - StGB, evtl. Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, sowie der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB und Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB zu bejahen. 5. 5.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO. Sie hat die theoretischen Grundlagen, nach denen sich das Vorliegen qualifizierter Wiederholungsgefahr richtet, in E. 5.2 ihrer Verfügung zutreffend darge- legt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Die Vorinstanz führte zur qualifizierten Wiederholungsgefahr im Wesentli- chen aus, der in der Anklageschrift vom 18. August 2025 umschriebene modus operandi weise deutliche Parallelen zu dem dem Beschwerdeführer neu vorgeworfenen Verhalten auf, wobei sogar eine Intensivierung der Ge- waltanwendung festzustellen sei. Dem Opfer sei demnach so lange die Luft abgeschnitten worden, bis es zu Atemnot und in der Folge zu einem unwill- kürlichen Einnässen gekommen sei. Dieses Vorgehen belege eine erheb- liche Eskalation sowie eine gesteigerte Gefährlichkeit des Beschwerdefüh- rers. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Vorgeschichte zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sei ernsthaft zu befürch- ten, dass es erneut zu schweren Gewalthandlungen kommen könnte. Die bisherigen Ereignisse würden zeigen, dass der Beschwerdeführer in Kon- fliktsituationen zu massiver physischer Gewalt greife. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer auch gegenüber Polizeikräften aggressiv und aufbrausend verhalten und sogar eine Scheibe zerschlagen habe. Wenn er bereits gegenüber staatlichen Autoritäten ein derartiges Verhalten zeige, sei erst recht damit zu rechnen, dass er gegenüber seiner Ehefrau, mit der er sich in einem Scheidungsverfahren befinde, die Kontrolle verlieren könnte. Die Akten würden zudem Hinweise darauf enthalten, dass beim Beschwerdeführer Eifersuchtsgefühle gegenüber einem anderen Mann be- stünden, was das Risiko weiterer Übergriffe zusätzlich erhöhe. Zu berück- sichtigen sei auch, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2026 ohne Dritteinwirkung vom Balkon gestürzt habe, nachdem die Polizei ihn zu Hause aufgesucht habe. Weiter werde ihm vorgeworfen, am 31. Januar 2026 betrunken zwei Personen grundlos angegangen zu sein, sodass er habe polizeilich abgeführt werden müssen. Ebenfalls stehe im Raum, dass er am 11. Oktober 2025 unbeteiligte Drittpersonen auf der Strasse mit ei- nem Messer angegriffen haben solle. Dieser Vorfall habe sich ereignet, nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen zuvor Aliens sowie ein Licht am Himmel wahrgenommen und halluziniert habe. Dieses Gesamtbild lasse auf ein äusserst impulsives, schwer kalkulierbares und wenig kontrolliertes Verhalten schliessen. Insbesondere im Zusammen- hang mit Alkohol, welchen er gemäss Eigenangaben, Drittangaben und
- 10 - polizeilichen Feststellungen regelmässig konsumiere, zeige der Beschwer- deführer ein aggressives und unkontrolliertes Verhalten. Zusammenfas- send würden sich die Anzeichen erheblich verdichten, dass vom Beschwer- deführer eine konkrete Gefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten, insbe- sondere zum Nachteil seiner Ehefrau, ausgehe (angefochtene Verfügung, E. 5.3). 5.3. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, sich im Rahmen zweier Vorfälle häuslicher Gewalt am 31. Januar 2026 sowie am 5. Februar 2026 zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ strafbar gemacht zu haben. Insbe- sondere soll der Beschwerdeführer dabei unter anderem gewaltsam auf die Brust von B._____ eingewirkt haben, sodass sie keine Luft mehr bekom- men habe, wodurch er sich der einfachen Körperverletzung, eventuell der Gefährdung des Lebens strafbar gemacht habe (vgl. dazu E. 4.3 hiervor). Sollte sich dieser dringende Tatverdacht bestätigen, hätte der Beschwer- deführer die körperliche Integrität von B._____ schwer beeinträchtigt. Es liegt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II.2.2) bereits in dieser Hinsicht aufgrund der konkreten Tatbegehung ein als gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt und damit eine untersuchte qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO vor. Dabei ist unerheblich, ob das schwere Delikt tat- sächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität ge- führt hat oder derartige Auswirkungen aufgrund glücklicher Umstände aus- geblieben sind (BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 5.4. 5.4.1. Wie bereits dargelegt, besteht gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht der einfachen Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens, der Drohung sowie der Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau im Zusam- menhang mit den Vorfällen vom 31. Januar 2026 und vom 5. Februar 2026. Die ihm vorgeworfenen Handlungen betreffen physische Gewalt gegen eine nahestehende Person und richten sich gegen hochwertige Rechtsgü- ter, namentlich Leib und Leben. Insbesondere das Vorgehen, Druck auf die Brust von B._____ auszuüben, bis es zu Atemnot gekommen sei, sowie die gleichzeitig erhobenen Todesdrohungen lassen auf eine erhebliche Ge- waltbereitschaft und eine niedrige Hemmschwelle in Konfliktsituationen schliessen. Bereits dies spricht für eine deutlich ungünstige Legalprognose. 5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sämtliche bisherigen Vorfälle hätten sich ausschliesslich im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Die Ehegatten würden inzwischen wieder getrennt leben, weshalb keine Gefahr weiterer Auseinandersetzun- gen bestehe (Beschwerde, Ziff. II.2.3 f.; Stellungnahme, Ziff. 4.1 f.). Diese
- 11 - Argumentation vermag die ungünstige Prognose jedoch nicht zu entkräften. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die vorgeworfenen Gewalthandlungen zum Nachteil von B._____ im Zusammenhang mit Beziehungskonflikten stehen. Die Akten zeigen jedoch, dass der Beschwerdeführer auch aus- serhalb der ehelichen Auseinandersetzung wiederholt durch impulsives Verhalten aufgefallen sein soll, namentlich durch aggressives Verhalten ge- genüber Polizeikräften sowie gegen unbeteiligte Drittpersonen. Damit be- schränkt sich das Gewaltverhalten nicht auf die eheliche Gemeinschaft, sondern zeigt sich in unterschiedlichen Lebenslagen. Weiter ist zu berück- sichtigen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte eine er- hebliche Intensität aufweisen und teilweise mit konkreter Lebensgefähr- dung verbunden waren. Bei derart schweren Gewaltdelikten sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit weiterer Taten keine hohen Anforderungen zu stellen. Selbst wenn die Ehegatten derzeit getrennt leben, besteht eine re- ale Möglichkeit erneuter Zusammentreffen und damit weiterer Gewaltan- wendungen. Eine räumliche Trennung vermag unter diesen Umständen das Rückfallrisiko nicht entscheidend zu vermindern, zumal die Eheleute bereits in der Vergangenheit nach einer solchen Trennung wieder zusam- menlebten und B._____ selbst nicht ausgeschlossen hat, zum Beschwer- deführer zurückzukehren (Einvernahme vom 9. Februar 2026, Frage 29). 5.4.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, einzelne Vorfälle stün- den im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Medikation oder psychischen Problemen (Beschwerde, Ziff. II.2.5), vermag auch dies die Prognose nicht zu verbessern. Im Gegenteil zeigen die entsprechenden Ereignisse, dass der Beschwerdeführer in instabilen Situationen zu schwer kontrollierbarem und teilweise erheblich gewalttätigem Verhalten neigt und dabei zumindest in der Vergangenheit teils verzerrte Wahrnehmungen der Realität offen- barte. Jedenfalls gab der Beschwerdeführer bezugnehmend auf ein Ereig- nis vom 11. Oktober 2025, bei dem er mutmasslich zwei Personen in seiner Nachbarschaft in R._____ unvermittelt mit einem Küchenmesser bedroht und deren Fahrzeug beschädigt hatte und infolgedessen eine fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet wurde, an, er habe Aliens und ein Licht am Himmel gesehen (Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 11. November 2025, Frage 4; Erledigungsrapport Fürsorgerische Unterbringung der Regionalpolizei Z._____ vom 20. Okto- ber 2025). Hinzu kommt, dass gemäss den bisherigen Erkenntnissen auch unkontrollierter Alkoholkonsum mit aggressivem Verhalten einhergehen soll. Insgesamt ergibt sich daraus ein Bild eines impulsiven und schwer kal- kulierbaren Verhaltens mit wiederholten Gewalthandlungen gegen ver- schiedene Personen, insbesondere aber gegen B._____. In einer Gesamt- würdigung der Umstände besteht damit gegenwärtig eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut gleichartige schwere Gewaltdelikte begeht, sowohl zum Nachteil seiner Ehefrau, aber auch gegenüber Drittpersonen. Diese Gefahr wird, wie die
- 12 - Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg festhält, im Rahmen der mit Verfügung vom 17. Februar 2026 in Auftrag gegebenen umfassenden psy- chiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers weiter zu erörtern sein (Beschwerdeantwort, Beilage 1). Angesichts der Schwere der drohenden Rechtsgutverletzungen erscheint das Risiko weiterer einschlägiger Taten zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls als untragbar hoch. 5.5. Zusammengefasst ist der besondere Haftgrund der qualifizierten Wieder- holungsgefahr einstweilen zu bejahen. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stützte ihren Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft weiter auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, Rz. 20 ff.). Die Vorinstanz verzichtete mit Blick auf die Bejahung des be- sonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr auf die Prü- fung des besonderen Haftgrunds der Ausführungsgefahr (angefochtene Verfügung, E. 5.5). 6.2. Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss ver- hältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypo- thetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrschein- lichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der An- nahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Viel- mehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Um- stände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tra- gen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoein- schätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden
- 13 - vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prog- nose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil des Bun- desgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 16 und 18 zu Art. 221 StPO). Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "un- mittelbar" soll verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in na- her Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeord- net werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Prä- ventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung in- des keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundes- gerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3). 6.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt zu Recht fest, die To- desdrohungen stünden nicht isoliert im Raum, sondern erfolgten im Zusam- menhang mit konkreten Gewalthandlungen, welche zumindest basierend auf den jetzigen Verfahrensstand geeignet waren, das Leben von B._____ ernsthaft zu gefährden (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, Rz. 21). Damit erhalten die Drohungen ein erhebliches Gewicht und lassen auf eine reale Bereitschaft schliessen, schwere Gewalt tatsächlich auszu- üben. Mit Verweis auf die Ausführungen zur qualifizierten Wiederholungs- gefahr (E. 5.3 f. hiervor) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein aktenkundiges impulsives Verhalten sich selbst und andere gefährdet. Er hat bereits in der Vergangenheit Gewalt gegen B._____ ausgeübt und ist auch gegenüber völlig unbeteiligten Drittpersonen aggressiv aufgetre- ten. Diese Verhaltensweisen scheinen mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers, der eingenommenen Medikation sowie dem unkontrol- lierten Mischkonsum mit Alkohol zusammenzuhängen, was sowohl die Un- berechenbarkeit des Beschwerdeführers sowie das von ihm ausgehende Risiko erhöht. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammen- hang vorbringt, die Ehegatten würden derzeit getrennt leben (Beschwerde, Ziff. II.3.2), vermag dies die Ausführungsgefahr nicht entscheidend zu rela- tivieren. Die bisherigen Vorfälle zeigen, dass die Beziehung zwischen den Ehegatten von erheblichen Spannungen geprägt ist und bereits wiederholt zu eskalierenden Auseinandersetzungen geführt hat. Angesichts der wei- terhin bestehenden emotionalen Konfliktsituation kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass es erneut zu Begegnungen kommt, bei denen der Be- schwerdeführer die Kontrolle verliert. Gerade vor dem Hintergrund der be- reits ausgesprochenen Todesdrohungen, der gleichzeitig angewendeten schweren Gewalt und der augenscheinlichen Eskalation derselben im
- 14 - Vergleich zu Vorfällen in der Vergangenheit besteht eine konkrete Gefahr, dass es bei einer erneuten Eskalation zu einem schwereren Gewaltverbre- chen, bis hin zu einem Tötungsdelikt, kommen könnte. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers ändern hieran allfällige abweichende Ein- schätzungen der Vorinstanz in Haftverfahren, welche Vorfälle in der Ver- gangenheit betrafen, nichts (Beschwerde, Ziff. II.3.3). Der Beschwerdefüh- rer ist unter den jetzigen Umständen als unberechenbar einzustufen und eine Haftentlassung würde ein untragbares Risiko darstellen. Bis zum Vor- liegen des psychiatrischen Gutachtens ist auch die Ausführungsgefahr einstweilen zu bejahen. 7. Mit der Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr und der Ausfüh- rungsgefahr kann offengelassen werden, ob der von der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg weiter geltend gemachte besondere Haft- grund der Kollusionsgefahr ebenfalls gegeben ist. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei im Sinne einer milderen Mass- nahme ein Kontakt- und Annäherungsverbot, eventualiter ein Electronic Monitoring anzuordnen (Beschwerde, Ziff. II.5.3 ff.), 8.2. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 8.3. Aufgrund der dargelegten Umstände ist beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Wiederholungs- und Ausführungsgefahr auszugehen. Ange- sichts der wiederholten gewaltsamen Konflikte zwischen den Ehegatten ist derzeit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ein gegenüber B._____ ausgesprochenes Kontaktverbot – auch im Falle einer freiwilligen Rückkehr von B._____ in den gemeinsamen Haushalt – nicht einhalten würde. Hinzu kommt, dass die im Raum stehenden psychischen Probleme, die damit verbundene Medikation sowie der gleichzeitige unkontrollierte Al- koholkonsum Zweifel daran begründen, ob er überhaupt in der Lage wäre, ein solches Verbot zuverlässig zu befolgen. Die in Betracht fallenden Er- satzmassnahmen erscheinen daher weder einzeln noch in Kombination als zweckmässig und ausreichend, um der ausgeprägten Wiederholungs- und
- 15 - Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Es bestehen auch keine ande- ren tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO, mit welchen dieses Ziel erreicht werden könnte. Überdies erweist sich die einstweilen für drei Monate angeordnete Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. 9. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerde- verfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
- 16 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch