Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhe- bung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ver- schiedene Ausstandsbegehren, die vorab zu beurteilen sind.
E. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem oder einer unbefangenen, unvor- eingenommenen und unparteiischen Richter oder Richterin beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die aus- serhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zu- lasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil er- möglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit be- steht. Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person
- 5 - unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbe- sondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b), und generell, wenn sie aus anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Zu den Strafbehörden gehö- ren auch die Gerichte (siehe Art. 13 StPO). Sind die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehr- fach befasst, liegt keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO, son- dern eine sogenannte Mehrfachbefassung vor. Die Mehrfachbefassung kann jedoch unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, der oder die betroffene Richter oder Rich- terin habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse fest- gelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegneh- mende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären. Die Garantie des unabhängigen und unpartei- ischen Gerichts verlangt nicht den Ausstand des Richters oder der Richte- rin aus dem blossen Grund, dass er oder sie in einem früheren Verfahren
– ja sogar im gleichen Verfahren – zu Ungunsten des Betroffenen entschie- den hat (Urteil des Bundesgerichts 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3 m.w.H.).
E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer ersucht zunächst für das vorliegende Beschwerde- verfahren um eine Kammerbesetzung ohne die Mitwirkung von Oberrichter Richli und Oberrichterin Massari. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass eine Kammerbesetzung, die über die Haftfrage bereits zweimal in der- selben Richtung entschieden und deren Beurteilung auch vor Bundesge- richt Bestand gehabt habe, auch die neu substantiierten und wesentlich veränderten Tatsachengrundlagen im Lichte ihrer bisherigen Entscheide und nicht mit der gebotenen Offenheit würdigen werde. Diese Gefahr sei umso grösser, als sich die bereits bei der Vorinstanz manifestierende Be- stätigungstendenz auch bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fortsetzen könnte, wenn die neuen Tat- sachen durch dieselben Personen beurteilt würden, die sich zur Frage be- reits abschliessend positioniert hätten. Diese Ausführungen sind als Ausstandsbegehren gegen die am vorliegen- den Entscheid mitwirkenden Oberrichter Richli und Oberrichterin Massari entgegenzunehmen.
E. 2.3.2 Der Beschwerdeführer sieht den Ausstand von Oberrichter Richli und Ober- richterin Massari einzig im Umstand, dass sie bereits in den beiden
- 6 - vorangehenden Beschwerdeverfahren betreffend Untersuchungshaft zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden haben. Dies stellt gemäss der hievor zitierten Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund dar. Wie sich aus den bisherigen Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen und aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, werden die Haftbeschwer- den des Beschwerdeführers jeweils eingehend und gestützt auf die aktuell vorliegende Situation geprüft. Es wird nur insoweit auf frühere Entscheide verwiesen, als sich die Situation unverändert präsentiert. Andere Gründe, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit begründen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet. Da eine derart begründete Ablehnung nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (BGE 114 Ia 278 E. 1), kann die Beschwerdekammer in Strafsachen das Ausstandsgesuch ausnahmsweise auch unter Mitwirkung der davon be- troffenen Mitglieder entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 1F_20/2025 vom 2. März 2026 E. 2 und 1C_357/2016 vom 13. Januar 2017 E. 2.4 m.w.H.).
E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter den Ausstand von Haftrichter B._____ geltend. Es seien bis anhin sämtliche Haftentscheide durch Haftrichter B._____ gefällt worden. Die wiederholte Befassung desselben Richters mit derselben Haftfrage berge die Gefahr der Bestätigungstendenz bzw. des "confirmation bias". Wer einen früheren Entscheid selbst gefällt habe, neige strukturell dazu, diesen zu bestätigen. Der Anschein der Befangenheit sei damit objektiv begründet.
E. 2.4.2 Auch in Bezug auf Haftrichter B._____ erblickt der Beschwerdeführer den Ausstand einzig im Umstand, dass dieser bereits in den bisherigen Haft- entscheiden zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschied. Wie bereits hievor dargelegt, stellt dies keinen Ausstandsgrund dar. Andere Gründe, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit begründen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Das Ausstandsbegehren gegen Haftrichter B._____ bzw. das diesbezügliche Feststellungsbegehren ist demnach abzuweisen.
E. 3 Nach Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Haft
- 7 - darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe über weite Strecken auf frühere Entscheide verwie- sen, statt eine aktuelle und individuelle Prüfung der Haftvoraussetzungen vorzunehmen und sich mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu befassen.
E. 4.2 kg reinem Kokain) und beantragte unter Widerruf des mit Urteil des Be- zirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 bedingt ausgefällten Straf- vollzugs eine Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren und 6 Monaten sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren. Nachdem vorliegend der dringende Tatverdacht unbestritten ist und die beantragte Freiheits- strafe prima facie nicht offensichtlich übersetzt erscheint, kann diese durch- aus als Anhaltspunkt dienen. Ausgehend von einer zu erwartenden Frei- heitsstrafe in dieser Grössenordnung ist von einem ausserordentlich gros- sen Fluchtanreiz auszugehen. Daran ändert auch die zwischenzeitlich er- standene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von knapp 17 Monaten nichts, droht schliesslich weiterhin ein Vielfaches der bis anhin erstandenen Haft. Der Fluchtanreiz wird durch eine mögliche langjährige Landesverwei- sung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiter verstärkt. Zwar ist der Ent- scheid des Sachgerichts betreffend Landesverweisung nicht zu präjudizie- ren. Doch sind die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend nicht offensichtlich erfüllt. Infolgedessen darf die drohende Landesverweisung ebenfalls als Fluchtanreiz berücksichtigt wer- den, ohne dabei das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf gerichtliche Überprüfung oder die Unschuldsvermutung zu verletzen
- 10 - (vgl. betreffend den Beschwerdeführer bereits Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 3.5). Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger – wobei die Staats- angehörigkeit lediglich ein abstraktes Indiz für eine mögliche Fluchtgefahr darstellt –, hat familiäre Bindungen im Kosovo sowie einschlägige Sprach- kenntnisse. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die geografische Nähe und Er- reichbarkeit des Kosovos. Die Fluchtmöglichkeit in den Kosovo liegt somit nahe. Sie ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 davon sprach, nach Kanada auswandern zu wollen. Diese Äusserungen lassen auf einen klaren Auswanderungswillen des Beschwer- deführers schliessen. Ob die konkret geäusserten Pläne unter Würdigung der Gesamtumstände und konkreten Lebenssituation des Beschwerdefüh- rers für sich allein einen ausreichend ernsthaften Anhaltspunkt darstellen, um eine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen, ist nicht massgeblich. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auswanderungsinteressiert zeigte und festhielt, dass er genug von der Schweiz habe. Seine familiären und sozialen Verbindungen zur Schweiz scheinen sein Interesse an einer Auswanderung nicht zu hemmen (vgl. betreffend den Beschwerdeführer bereits Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 3.5). Zwar ist nun mit der Besuchs- liste des Bezirksgefängnisses Kulm (Beschwerdebeilage 4) belegt, dass die Familie – und damit insbesondere auch die Tochter des Beschwerde- führers – den Beschwerdeführer regelmässig besucht, was auf eine intakte familiäre Bindung hinweist. Dies allein vermag den ausserordentlich gros- sen Fluchtanreiz jedoch nicht zu neutralisieren, zumal zum jetzigen Zeit- punkt nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer nach der Ver- büssung einer allfälligen Freiheitsstrafe ohnehin des Landes verwiesen werden könnte. Im Ergebnis haben sich die Umstände, wie sie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.347 vom 17. Dezember 2025 respektive im Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 berücksichtigt wurden, nicht nennenswert verändert, sodass nach wie vor von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist.
E. 4.3 Mit Haftentlassungsgesuch vom 25. März 2026 beantragte der Beschwer- deführer, er sei unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, na- mentlich einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 50'000.00, unverzüg- lich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Begründung des Haftentlas- sungsgesuchs bezog sich denn auch einzig auf die Sicherheitsleistung und deren finanzielle Bedeutung für die Familie des Beschwerdeführers sowie auf allfällige weitere Ersatzmassnahmen. Die Anordnung bzw. Prüfung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft ist Ausfluss des Verhält- nismässigkeitsprinzips und erfolgt unter dem Titel der Verhältnismässig- keitsprüfung, setzen Ersatzmassnahmen schliesslich gleich wie die Anord- nung von Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes
– vorliegend die Fluchtgefahr – voraus. Ein Haftentlassungsgesuch wie je- nes des Beschwerdeführers, das einzig auf allfällige mildere Massnahmen zur Sicherheitshaft zielt, stellt das Vorliegen des besonderen Haftgrunds als solches mithin gerade nicht in Abrede. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr auf ihre früheren
- 8 - Verfügungen verweist, wurde diese Voraussetzung schliesslich im Haftent- lassungsgesuch eben gerade nicht infrage gestellt, weshalb für die Vor- instanz kein Anlass bestand, auf die diesbezüglichen Überlegungen zu- rückzukommen. Darüber hinaus begnügte sich die Vorinstanz betreffend die fraglichen Er- satzmassnahmen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht mit dem Verweis auf frühere Entscheide, sondern legte sie im Einzelnen dar, weshalb ihrer Ansicht nach eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 50'000.00 nicht ausreichen würde, um die vorliegend bestehende Fluchtgefahr wirksam zu bannen (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.3 so- wie hienach). Aus der Begründung gehen damit die wesentlichen Überle- gungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, klar hervor. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Die ange- fochtene Verfügung genügt demnach den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) nicht. Er macht aber beschwerdeweise geltend, jeder neue Haftentscheid verpflichte das Gericht, die Fluchtgefahr auf der Grund- lage des aktuellen Sacherhalts neu und vollständig zu beurteilen. Vorlie- gend habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil des Bun- desgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 in mehreren Punkten ver- ändert. Insbesondere sei die familiäre Bindung durch die eingereichte Be- suchsliste konkretisiert worden, er habe eine enge Beziehung zu seiner Tochter, was bis anhin nicht hinreichend gewürdigt worden sei, und die Haftdauer liege inzwischen bei über 16 Monaten (Beschwerde S. 14). Zu- dem stütze die Vorinstanz den Fluchtanreiz unzulässigerweise auf die Be- hauptung, dem Beschwerdeführer drohe eine 15-jährige Landesverwei- sung. Dabei handle es sich um eine Prognose über den Ausgang eines Hauptverfahrens, das weder gerichtlich beurteilt noch rechtskräftig sei. Er bestreite die Vorwürfe und habe ein verfassungsmässig verbrieftes Recht auf gerichtliche Überprüfung. Dieses Recht wäre wertlos, wenn bereits im Haftentscheid ein Schuldspruch zur Grundlage gemacht werde. Zudem verletze dies die Unschuldsvermutung (Beschwerde S. 18 f.). Anders als noch vor der Vorinstanz wendet er sich damit auch gegen das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr, weshalb nachfol- gend darauf einzugehen ist.
E. 5.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte An- haltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem
- 9 - Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbeson- dere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt je- doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_1316/2025 vom
18. Dezember 2025 E. 5.2 je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- beziehungsweise Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch ausstehenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), konti- nuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).
E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob gegen den Beschwerdefüh- rer Anklage wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Handel mit mindestens 6 kg Kokaingemisch resp.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz in Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs bestätigten Sicherheitshaft.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung betreffend Ver- hältnismässigkeit auf frühere Haftentscheide gegen den Beschwerdeführer und führt zusätzlich aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausge-
- 11 - prägte Fluchtgefahr. Angesichts der drohenden Freiheitsstrafe und der Landesverweisung müsse sich der Beschwerdeführer die Frage stellen, ob eine Flucht (mit allen Nachteilen, welche sich daraus ergeben würden) im Verhältnis zur möglichen Sanktion nicht die lohnendere Alternative dar- stelle. In dieser Abwägung seien finanzielle Interessen, insbesondere wenn die Rede von Fr. 50'000.00 sei, als marginaler Interessenbaustein zu be- trachten. Würde der Beschwerdeführer trotz angeordneter Kaution flüch- ten, würde er seine Zukunft mit etwas höheren Schulden starten müssen, könnte sich aber in einem Nichtauslieferungsstaat sofort um den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz kümmern. Daran würde sich auch nichts än- dern, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung doppelt so hoch angesetzt worden wäre. Eine Kaution in der vorliegenden Grössenordnung sei als of- fensichtlich nicht geeignet zu qualifizieren. Es sei gar zu folgern, dass eine Entlassung gegen Kaution bei ausgeprägter Fluchtgefahr im vorliegenden Fall (ungeachtet der Höhe der Kaution) überhaupt nicht in Frage kommen könne. Der Vollständigkeit halber sei auch festzuhalten, dass die Leistung einer Kaution durch Dritte nicht gleichwertig sei, wie wenn sie der Be- schwerdeführer selbst leisten würde, da der Verfall der Kaution im Falle einer Flucht bei Leistung einer Kaution durch eine Drittperson nicht bedin- gungslos erfolge. Das festgestellte Missverhältnis zwischen Kaution und Fluchtanreiz sei offensichtlich. Dem Beschwerdeführer sei bei den ange- klagten Delikten und der drohenden Sanktion zuzumuten, das Gerichtsver- fahren in Haft abzuwarten.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, die apodik- tisch formulierte Vorgabe, wonach bei ausgeprägter Fluchtgefahr Ersatz- massnahmen generell nicht infrage kämen, sei in ihrer Absolutheit dogma- tisch nicht haltbar. Sie stehe im Widerspruch zum Wortlaut und System von Art. 237 f. StPO, die eine konkrete, einzelfallbezogene Eignungsprüfung von Ersatzmassnahmen verlangten, zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz, zur Unschuldsvermutung sowie zu Art. 5 Abs. 3 EMRK, wonach die Frei- lassung gegen Sicherheitsleistung den Regelfall bilde (Beschwerde S. 11). Zudem sei der Sachverhalt unzulässig und aktenwidrig festgestellt worden. Die Vorstellung, dass der Beschwerdeführer im Kosovo sofort eine wirt- schaftliche Existenz aufbauen könnte, die seine schweizerischen Verhält- nisse kompensiere, sei realitätsfremd. Bezeichnenderweise sei es dem Be- schwerdeführer nicht einmal in der Schweiz gelungen, eine nachhaltige Existenz aufzubauen, trotz eines Standardlohns. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Inhaftierung mit rund Fr. 90'000.00 verschuldet gewesen. Selbst wenn er sofort eine Anstellung im Ausland finden würde, würde er schätzungsweise 10 bis 15 Jahre benötigen, um seine Verbindlichkeiten vollständig zu tilgen. Dies wäre den Kautionsstellern angesichts ihres fort- geschrittenen Alters nicht zumutbar. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine beruflichen Netzwerke, Qualifikationen oder Startkapital, die
- 12 - einen raschen wirtschaftlichen Neustart im Ausland ermöglichen würden (Beschwerde S. 17 f.). Vorliegend sei die Kombination einer Sicherheitsleistung von Fr. 50'000.00, einer Ausweis- und Schriftensperre und eines Electronic Monitoring geeig- net, erforderlich und zumutbar. Zudem sei der Beschwerdeführer seit über 16 Monaten in Haft. Je länger die Haft dauere, desto enger sei der dem Gericht verbleibende Spielraum, mildere Massnahmen ohne konkrete Ein- zelfallprüfung auszuschliessen (Beschwerde S. 20 f.). Darüber hinaus stelle es eine Ungleichbehandlung dar, dass sämtliche Mit- beschuldigten bereits aus der Haft entlassen worden seien und der Be- schwerdeführer hingegen weiterhin in Haft bleiben müsse (Beschwerde S. 15).
E. 6.3 Sicherheitshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Sicher- heitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den glei- chen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Eine Sicherheitsleistung kommt als Ersatzmassnahme nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht ab- zuhalten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschul- digten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Anstelle der beschuldigten Person können gegebenenfalls auch Drittpersonen die Sicherheit leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Drittpersonen den Verlust der Sicherheitsleistung zuzumuten. Das Gericht hat dabei auch zu prüfen, ob die Drittpersonen eine geleistete Si- cherheit überhaupt zurückfordern würden. Diesfalls sind die finanziellen Möglichkeiten der Drittpersonen und deren persönliche Beziehungen zur beschuldigten Person zu prüfen. Die beschuldigte Person hat dabei ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Feb- ruar 2026 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen eine Aus- weis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen
- 13 - Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1).
E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer angebotene Sicherheitsleistung würde nicht durch ihn, sondern durch dessen Eltern geleistet werden. Ausweislich der von ihm mit seinem Haftentlassungsgesuch eingereichten Unterlagen sind die Eltern des Beschwerdeführers bei der Reinigungsfirma C._____ GmbH angestellt, deren Stammanteile sie selbst halten (vgl. auch Handelsregis- tereintrag betreffend C._____ GmbH, abgerufen am 29. April 2026). Ge- mäss Steuererklärung der Eltern für das Jahr 2024 betrug ihr steuerbares Einkommen zusammen insgesamt Fr. 128'614.00, wobei sie auch Beiträge in die Säule 3a einzahlten (Beilage 8 zum Haftentlassungsgesuch, S. 6; vgl. auch Beilagen 1–5 und 11–16). Weiter wird daraus ersichtlich, dass sie über Vermögenswerte im Steuerwert von Fr. 671'463.00 verfügen (Bei- lage 8 zum Haftentlassungsgesuch, S. 7). Diese setzen sich zusammen aus zwei Bankkonti mit einem Steuerwert von insgesamt Fr. 34'113.00 ([…]) sowie den Stammanteilen der C._____ GmbH mit einem Steuerwert von Fr. 637'350.00 (vgl. Detailauflistung des Wertschriften- und Guthaben- verzeichnisses in Beilage 8 zum Haftentlassungsgesuch). Weitere Vermö- genswerte ergeben sich aus dieser Steuererklärung nicht. Gemäss den Ausführungen im Haftentlassungsgesuch verfügt der Vater des Beschwer- deführers per 31. Dezember 2025 über ein Lohn- sowie ein Sparkonto bei der D._____ AG, welche einen Kontosaldo von zusammen Fr. 464'773.15 aufweisen (vgl. Beilagen 9 und 10 zum Haftentlassungsgesuch). Die erheb- liche Diskrepanz zwischen der Vermögenssituation gemäss eingereichter Steuererklärung für das Jahr 2024 und den Bankbelegen für das Jahr 2025 ergibt sich nicht aus den edierten Unterlagen. Es muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Eltern per 31. Dezember 2025 weiterhin die Stammanteile der C._____ GmbH mit einem Steuerwert von Fr. 637'350.00 halten (vgl. Handelsregistereintrag betreffend C._____ GmbH), bei der D._____ AG über Bankguthaben in der Höhe von Fr. 464'773.15 verfügen, ein steuerbares Einkommen von jährlich insge- samt Fr. 128'614.00 erwirtschaften sowie für die Altersvorsorge Ansprüche aus der AHV und der Säule 3a haben. Die vom Beschwerdeführer angebotene Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 50'000.00 stellt vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Eltern per 31. Dezember 2025 zwar einen nennenswerten Betrag dar. Doch würde der Verlust dieser Summe entgegen der Darstellung des Beschwer- deführers die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Eltern weder gefährden noch erheblich beeinträchtigen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass damit die Altersvorsorge der Eltern gefährdet wäre. Angesichts der darge- legten finanziellen Lage der Eltern erscheint der Verlust von Fr. 50'000.00 daher als grundsätzlich verkraftbar. Demgegenüber könnte der Beschwer- deführer mit einer Flucht in den Kosovo einer mehrjährigen Freiheitsstrafe
- 14 - entgehen, wobei zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen wäre, dass er nach der Verbüssung der mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin des Lan- des verwiesen werden könnte (vgl. dazu oben). Zu berücksichtigen ist zu- dem der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Sohn der Drittpersonen ist, die für ihn die Sicherheit leisten würden. Eltern können bis zu einem gewissen Grad dazu bereit sein, durch ihre Kinder verursachte finanzielle "Schäden" wegzustecken bzw. in Kauf zu nehmen, um ihnen zu helfen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse ist nicht ausgeschlossen, dass die Eltern die geleistete Sicherheit vom Beschwerdeführer gar nicht zurückfor- dern würden. Bei einer Gegenüberstellung dieser Umstände, insbesondere des in der vorliegenden Konstellation bestehenden Fluchtanreizes des Be- schwerdeführers und der finanziellen Verhältnisse seiner Eltern, erscheint die angebotene Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 50'000.00 nicht ausreichend, um die ausgeprägte Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Damit erweist sich die Sicherheitsleistung als nicht geeignet, um den Beschwer- deführer von einer Flucht abzuhalten.
E. 6.5 Eine allfällige Kombination der Sicherheitsleistung mit anderen Ersatzmas- snahmen wie einer Ausweis- und Schriftensperre, der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten, und der Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Anders als die Sicher- heitsleistung hemmen diese Ersatzmassnahmen eine Fluchtgefahr nur in rein praktischer Hinsicht, indem sie die Flucht erschweren. Durch sie ver- grössert sich indessen nicht der durch die Sicherheitsleistung erzeugte Druck, sich lieber dem Strafverfahren zu stellen, als den Drittpersonen den Verlust der Sicherheitsleistung zuzumuten. Bei einer ausgeprägten Flucht- gefahr, wie sie vorliegend anzunehmen ist, sind diese Ersatzmassnahmen nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, die Fluchtgefahr ausrei- chend zu bannen (vgl. dazu betreffend den Beschwerdeführer bereits Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.2).
E. 6.6 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand ableiten, dass die übrigen Mitbeschuldigten bereits aus der Haft entlassen worden seien. Die Haftvoraussetzungen sind in einem Strafver- fahren mit mehreren Beschuldigten für jeden einzeln zu beurteilen. Insbe- sondere der Haftgrund der Fluchtgefahr gründet in den konkreten persön- lichen und familiären Verhältnissen jedes Einzelnen und der Bedeutung der zu erwartenden Sanktion für den Betroffenen. Insofern besteht diesbezüg- lich kein Anspruch auf pauschale Gleichbehandlung der Mitbeschuldigten unbesehen der konkreten Umstände.
- 15 -
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ersatzmassnahmen nicht geeig- net sind, die vorliegend zu bejahende Fluchtgefahr gleich wie Sicherheits- haft zu bannen. Nachdem dem Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift eine langjährige Freiheitsstrafe droht, erweist sich die bisherige Haft von knapp 17 Monaten auch hinsichtlich ihrer Dauer als verhältnismässig.
E. 7 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung, mit welcher das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, nicht zu bean- standen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Ausstandsgesuche gegen Oberrichter Richli, Oberrichterin Massari und Haftrichter B._____ werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2026 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-
- 16 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.160 (HA.2026.178; ST.2026.45; STA.2024.12212) Art. 202 Entscheid vom 7. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Walder, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 9. April 2026 betreffend Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie liess ihn deswegen am 14. Dezember 2024 festnehmen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 einstweilen bis zum 13. März 2025 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 18. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau die angeordnete Untersuchungshaft bis zum
13. Juni 2025. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom
21. Mai 2025 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 12. Sep- tember 2025. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2025.155 vom
2. Juli 2025 ab. Mit Urteil 7B_729/2025 vom 18. August 2025 wies das Bun- desgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf ein- trat. Mit Verfügung vom 8. September 2025 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 12. De- zember 2025. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdefüh- rers vom 12. November 2025 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2026. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2025.347 vom 17. Dezember 2025 ab. Mit Urteil 7B_72/2026 vom
16. Februar 2026 wies das Bundesgericht eine dagegen gerichtete Be- schwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 25. März 2026. 1.3. Am 24. Februar 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen den Beschwerdeführer und bean-
- 3 - tragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 24. Februar 2026 Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 4. März 2026 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Sicherheitshaft an. 2. 2.1. Am 25. März 2026 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Lenz- burg ein Haftentlassungsgesuch. Das Bezirksgericht Lenzburg leitete das Haftentlassungsgesuch am 30. März 2026 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter. 2.2. Mit Verfügung vom 9. April 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) das Haftentlassungsgesuch ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 13. April 2026 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2026 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2026 (HA.2026.178) vollumfänglich aufzuheben und es sei A._____ unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen; eventu- aliter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, insbesondere un- ter Festsetzung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 238 ff. StPO; 2. Subeventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzu- weisen, die Haftsache einem anderen, mit der Strafsache des Beschwer- deführers bisher nicht befassten Haftrichter zuzuweisen und über die an- gebotene Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 238 ff. StPO zu entscheiden; 3. Es sei festzustellen, dass die wiederholte Zuweisung der Haftsache an den Haftrichter B._____ Art. 56 lit. f StPO, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens"
- 4 - In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, es sei die vorliegende Be- schwerde einer Kammerbesetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuzuweisen, an der Oberrichter Richli und Oberrichterin Massari nicht mitwirken würden. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2026 auf eine Ver- nehmlassung. 3.4. Am 4. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhe- bung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ver- schiedene Ausstandsbegehren, die vorab zu beurteilen sind. 2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem oder einer unbefangenen, unvor- eingenommenen und unparteiischen Richter oder Richterin beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die aus- serhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zu- lasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil er- möglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit be- steht. Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person
- 5 - unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbe- sondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b), und generell, wenn sie aus anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Zu den Strafbehörden gehö- ren auch die Gerichte (siehe Art. 13 StPO). Sind die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehr- fach befasst, liegt keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO, son- dern eine sogenannte Mehrfachbefassung vor. Die Mehrfachbefassung kann jedoch unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, der oder die betroffene Richter oder Rich- terin habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse fest- gelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegneh- mende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären. Die Garantie des unabhängigen und unpartei- ischen Gerichts verlangt nicht den Ausstand des Richters oder der Richte- rin aus dem blossen Grund, dass er oder sie in einem früheren Verfahren
– ja sogar im gleichen Verfahren – zu Ungunsten des Betroffenen entschie- den hat (Urteil des Bundesgerichts 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3 m.w.H.). 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer ersucht zunächst für das vorliegende Beschwerde- verfahren um eine Kammerbesetzung ohne die Mitwirkung von Oberrichter Richli und Oberrichterin Massari. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass eine Kammerbesetzung, die über die Haftfrage bereits zweimal in der- selben Richtung entschieden und deren Beurteilung auch vor Bundesge- richt Bestand gehabt habe, auch die neu substantiierten und wesentlich veränderten Tatsachengrundlagen im Lichte ihrer bisherigen Entscheide und nicht mit der gebotenen Offenheit würdigen werde. Diese Gefahr sei umso grösser, als sich die bereits bei der Vorinstanz manifestierende Be- stätigungstendenz auch bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fortsetzen könnte, wenn die neuen Tat- sachen durch dieselben Personen beurteilt würden, die sich zur Frage be- reits abschliessend positioniert hätten. Diese Ausführungen sind als Ausstandsbegehren gegen die am vorliegen- den Entscheid mitwirkenden Oberrichter Richli und Oberrichterin Massari entgegenzunehmen. 2.3.2. Der Beschwerdeführer sieht den Ausstand von Oberrichter Richli und Ober- richterin Massari einzig im Umstand, dass sie bereits in den beiden
- 6 - vorangehenden Beschwerdeverfahren betreffend Untersuchungshaft zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden haben. Dies stellt gemäss der hievor zitierten Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund dar. Wie sich aus den bisherigen Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen und aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, werden die Haftbeschwer- den des Beschwerdeführers jeweils eingehend und gestützt auf die aktuell vorliegende Situation geprüft. Es wird nur insoweit auf frühere Entscheide verwiesen, als sich die Situation unverändert präsentiert. Andere Gründe, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit begründen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet. Da eine derart begründete Ablehnung nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (BGE 114 Ia 278 E. 1), kann die Beschwerdekammer in Strafsachen das Ausstandsgesuch ausnahmsweise auch unter Mitwirkung der davon be- troffenen Mitglieder entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 1F_20/2025 vom 2. März 2026 E. 2 und 1C_357/2016 vom 13. Januar 2017 E. 2.4 m.w.H.). 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter den Ausstand von Haftrichter B._____ geltend. Es seien bis anhin sämtliche Haftentscheide durch Haftrichter B._____ gefällt worden. Die wiederholte Befassung desselben Richters mit derselben Haftfrage berge die Gefahr der Bestätigungstendenz bzw. des "confirmation bias". Wer einen früheren Entscheid selbst gefällt habe, neige strukturell dazu, diesen zu bestätigen. Der Anschein der Befangenheit sei damit objektiv begründet. 2.4.2. Auch in Bezug auf Haftrichter B._____ erblickt der Beschwerdeführer den Ausstand einzig im Umstand, dass dieser bereits in den bisherigen Haft- entscheiden zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschied. Wie bereits hievor dargelegt, stellt dies keinen Ausstandsgrund dar. Andere Gründe, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit begründen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Das Ausstandsbegehren gegen Haftrichter B._____ bzw. das diesbezügliche Feststellungsbegehren ist demnach abzuweisen. 3. Nach Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Haft
- 7 - darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe über weite Strecken auf frühere Entscheide verwie- sen, statt eine aktuelle und individuelle Prüfung der Haftvoraussetzungen vorzunehmen und sich mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu befassen. 4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vor- bringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheid- findung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.3.1). 4.3. Mit Haftentlassungsgesuch vom 25. März 2026 beantragte der Beschwer- deführer, er sei unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, na- mentlich einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 50'000.00, unverzüg- lich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Begründung des Haftentlas- sungsgesuchs bezog sich denn auch einzig auf die Sicherheitsleistung und deren finanzielle Bedeutung für die Familie des Beschwerdeführers sowie auf allfällige weitere Ersatzmassnahmen. Die Anordnung bzw. Prüfung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft ist Ausfluss des Verhält- nismässigkeitsprinzips und erfolgt unter dem Titel der Verhältnismässig- keitsprüfung, setzen Ersatzmassnahmen schliesslich gleich wie die Anord- nung von Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes
– vorliegend die Fluchtgefahr – voraus. Ein Haftentlassungsgesuch wie je- nes des Beschwerdeführers, das einzig auf allfällige mildere Massnahmen zur Sicherheitshaft zielt, stellt das Vorliegen des besonderen Haftgrunds als solches mithin gerade nicht in Abrede. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr auf ihre früheren
- 8 - Verfügungen verweist, wurde diese Voraussetzung schliesslich im Haftent- lassungsgesuch eben gerade nicht infrage gestellt, weshalb für die Vor- instanz kein Anlass bestand, auf die diesbezüglichen Überlegungen zu- rückzukommen. Darüber hinaus begnügte sich die Vorinstanz betreffend die fraglichen Er- satzmassnahmen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht mit dem Verweis auf frühere Entscheide, sondern legte sie im Einzelnen dar, weshalb ihrer Ansicht nach eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 50'000.00 nicht ausreichen würde, um die vorliegend bestehende Fluchtgefahr wirksam zu bannen (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.3 so- wie hienach). Aus der Begründung gehen damit die wesentlichen Überle- gungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, klar hervor. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Die ange- fochtene Verfügung genügt demnach den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) nicht. Er macht aber beschwerdeweise geltend, jeder neue Haftentscheid verpflichte das Gericht, die Fluchtgefahr auf der Grund- lage des aktuellen Sacherhalts neu und vollständig zu beurteilen. Vorlie- gend habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil des Bun- desgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 in mehreren Punkten ver- ändert. Insbesondere sei die familiäre Bindung durch die eingereichte Be- suchsliste konkretisiert worden, er habe eine enge Beziehung zu seiner Tochter, was bis anhin nicht hinreichend gewürdigt worden sei, und die Haftdauer liege inzwischen bei über 16 Monaten (Beschwerde S. 14). Zu- dem stütze die Vorinstanz den Fluchtanreiz unzulässigerweise auf die Be- hauptung, dem Beschwerdeführer drohe eine 15-jährige Landesverwei- sung. Dabei handle es sich um eine Prognose über den Ausgang eines Hauptverfahrens, das weder gerichtlich beurteilt noch rechtskräftig sei. Er bestreite die Vorwürfe und habe ein verfassungsmässig verbrieftes Recht auf gerichtliche Überprüfung. Dieses Recht wäre wertlos, wenn bereits im Haftentscheid ein Schuldspruch zur Grundlage gemacht werde. Zudem verletze dies die Unschuldsvermutung (Beschwerde S. 18 f.). Anders als noch vor der Vorinstanz wendet er sich damit auch gegen das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr, weshalb nachfol- gend darauf einzugehen ist. 5.2. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte An- haltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem
- 9 - Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbeson- dere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt je- doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_1316/2025 vom
18. Dezember 2025 E. 5.2 je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- beziehungsweise Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch ausstehenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), konti- nuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). 5.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob gegen den Beschwerdefüh- rer Anklage wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Handel mit mindestens 6 kg Kokaingemisch resp. 4.2 kg reinem Kokain) und beantragte unter Widerruf des mit Urteil des Be- zirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 bedingt ausgefällten Straf- vollzugs eine Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren und 6 Monaten sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren. Nachdem vorliegend der dringende Tatverdacht unbestritten ist und die beantragte Freiheits- strafe prima facie nicht offensichtlich übersetzt erscheint, kann diese durch- aus als Anhaltspunkt dienen. Ausgehend von einer zu erwartenden Frei- heitsstrafe in dieser Grössenordnung ist von einem ausserordentlich gros- sen Fluchtanreiz auszugehen. Daran ändert auch die zwischenzeitlich er- standene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von knapp 17 Monaten nichts, droht schliesslich weiterhin ein Vielfaches der bis anhin erstandenen Haft. Der Fluchtanreiz wird durch eine mögliche langjährige Landesverwei- sung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiter verstärkt. Zwar ist der Ent- scheid des Sachgerichts betreffend Landesverweisung nicht zu präjudizie- ren. Doch sind die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend nicht offensichtlich erfüllt. Infolgedessen darf die drohende Landesverweisung ebenfalls als Fluchtanreiz berücksichtigt wer- den, ohne dabei das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf gerichtliche Überprüfung oder die Unschuldsvermutung zu verletzen
- 10 - (vgl. betreffend den Beschwerdeführer bereits Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 3.5). Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger – wobei die Staats- angehörigkeit lediglich ein abstraktes Indiz für eine mögliche Fluchtgefahr darstellt –, hat familiäre Bindungen im Kosovo sowie einschlägige Sprach- kenntnisse. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die geografische Nähe und Er- reichbarkeit des Kosovos. Die Fluchtmöglichkeit in den Kosovo liegt somit nahe. Sie ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 davon sprach, nach Kanada auswandern zu wollen. Diese Äusserungen lassen auf einen klaren Auswanderungswillen des Beschwer- deführers schliessen. Ob die konkret geäusserten Pläne unter Würdigung der Gesamtumstände und konkreten Lebenssituation des Beschwerdefüh- rers für sich allein einen ausreichend ernsthaften Anhaltspunkt darstellen, um eine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen, ist nicht massgeblich. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auswanderungsinteressiert zeigte und festhielt, dass er genug von der Schweiz habe. Seine familiären und sozialen Verbindungen zur Schweiz scheinen sein Interesse an einer Auswanderung nicht zu hemmen (vgl. betreffend den Beschwerdeführer bereits Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 3.5). Zwar ist nun mit der Besuchs- liste des Bezirksgefängnisses Kulm (Beschwerdebeilage 4) belegt, dass die Familie – und damit insbesondere auch die Tochter des Beschwerde- führers – den Beschwerdeführer regelmässig besucht, was auf eine intakte familiäre Bindung hinweist. Dies allein vermag den ausserordentlich gros- sen Fluchtanreiz jedoch nicht zu neutralisieren, zumal zum jetzigen Zeit- punkt nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer nach der Ver- büssung einer allfälligen Freiheitsstrafe ohnehin des Landes verwiesen werden könnte. Im Ergebnis haben sich die Umstände, wie sie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.347 vom 17. Dezember 2025 respektive im Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 berücksichtigt wurden, nicht nennenswert verändert, sodass nach wie vor von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz in Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs bestätigten Sicherheitshaft. 6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung betreffend Ver- hältnismässigkeit auf frühere Haftentscheide gegen den Beschwerdeführer und führt zusätzlich aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausge-
- 11 - prägte Fluchtgefahr. Angesichts der drohenden Freiheitsstrafe und der Landesverweisung müsse sich der Beschwerdeführer die Frage stellen, ob eine Flucht (mit allen Nachteilen, welche sich daraus ergeben würden) im Verhältnis zur möglichen Sanktion nicht die lohnendere Alternative dar- stelle. In dieser Abwägung seien finanzielle Interessen, insbesondere wenn die Rede von Fr. 50'000.00 sei, als marginaler Interessenbaustein zu be- trachten. Würde der Beschwerdeführer trotz angeordneter Kaution flüch- ten, würde er seine Zukunft mit etwas höheren Schulden starten müssen, könnte sich aber in einem Nichtauslieferungsstaat sofort um den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz kümmern. Daran würde sich auch nichts än- dern, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung doppelt so hoch angesetzt worden wäre. Eine Kaution in der vorliegenden Grössenordnung sei als of- fensichtlich nicht geeignet zu qualifizieren. Es sei gar zu folgern, dass eine Entlassung gegen Kaution bei ausgeprägter Fluchtgefahr im vorliegenden Fall (ungeachtet der Höhe der Kaution) überhaupt nicht in Frage kommen könne. Der Vollständigkeit halber sei auch festzuhalten, dass die Leistung einer Kaution durch Dritte nicht gleichwertig sei, wie wenn sie der Be- schwerdeführer selbst leisten würde, da der Verfall der Kaution im Falle einer Flucht bei Leistung einer Kaution durch eine Drittperson nicht bedin- gungslos erfolge. Das festgestellte Missverhältnis zwischen Kaution und Fluchtanreiz sei offensichtlich. Dem Beschwerdeführer sei bei den ange- klagten Delikten und der drohenden Sanktion zuzumuten, das Gerichtsver- fahren in Haft abzuwarten. 6.2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, die apodik- tisch formulierte Vorgabe, wonach bei ausgeprägter Fluchtgefahr Ersatz- massnahmen generell nicht infrage kämen, sei in ihrer Absolutheit dogma- tisch nicht haltbar. Sie stehe im Widerspruch zum Wortlaut und System von Art. 237 f. StPO, die eine konkrete, einzelfallbezogene Eignungsprüfung von Ersatzmassnahmen verlangten, zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz, zur Unschuldsvermutung sowie zu Art. 5 Abs. 3 EMRK, wonach die Frei- lassung gegen Sicherheitsleistung den Regelfall bilde (Beschwerde S. 11). Zudem sei der Sachverhalt unzulässig und aktenwidrig festgestellt worden. Die Vorstellung, dass der Beschwerdeführer im Kosovo sofort eine wirt- schaftliche Existenz aufbauen könnte, die seine schweizerischen Verhält- nisse kompensiere, sei realitätsfremd. Bezeichnenderweise sei es dem Be- schwerdeführer nicht einmal in der Schweiz gelungen, eine nachhaltige Existenz aufzubauen, trotz eines Standardlohns. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Inhaftierung mit rund Fr. 90'000.00 verschuldet gewesen. Selbst wenn er sofort eine Anstellung im Ausland finden würde, würde er schätzungsweise 10 bis 15 Jahre benötigen, um seine Verbindlichkeiten vollständig zu tilgen. Dies wäre den Kautionsstellern angesichts ihres fort- geschrittenen Alters nicht zumutbar. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine beruflichen Netzwerke, Qualifikationen oder Startkapital, die
- 12 - einen raschen wirtschaftlichen Neustart im Ausland ermöglichen würden (Beschwerde S. 17 f.). Vorliegend sei die Kombination einer Sicherheitsleistung von Fr. 50'000.00, einer Ausweis- und Schriftensperre und eines Electronic Monitoring geeig- net, erforderlich und zumutbar. Zudem sei der Beschwerdeführer seit über 16 Monaten in Haft. Je länger die Haft dauere, desto enger sei der dem Gericht verbleibende Spielraum, mildere Massnahmen ohne konkrete Ein- zelfallprüfung auszuschliessen (Beschwerde S. 20 f.). Darüber hinaus stelle es eine Ungleichbehandlung dar, dass sämtliche Mit- beschuldigten bereits aus der Haft entlassen worden seien und der Be- schwerdeführer hingegen weiterhin in Haft bleiben müsse (Beschwerde S. 15). 6.3. Sicherheitshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Sicher- heitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den glei- chen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Eine Sicherheitsleistung kommt als Ersatzmassnahme nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht ab- zuhalten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschul- digten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Anstelle der beschuldigten Person können gegebenenfalls auch Drittpersonen die Sicherheit leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Drittpersonen den Verlust der Sicherheitsleistung zuzumuten. Das Gericht hat dabei auch zu prüfen, ob die Drittpersonen eine geleistete Si- cherheit überhaupt zurückfordern würden. Diesfalls sind die finanziellen Möglichkeiten der Drittpersonen und deren persönliche Beziehungen zur beschuldigten Person zu prüfen. Die beschuldigte Person hat dabei ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Feb- ruar 2026 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen eine Aus- weis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen
- 13 - Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1). 6.4. Die vom Beschwerdeführer angebotene Sicherheitsleistung würde nicht durch ihn, sondern durch dessen Eltern geleistet werden. Ausweislich der von ihm mit seinem Haftentlassungsgesuch eingereichten Unterlagen sind die Eltern des Beschwerdeführers bei der Reinigungsfirma C._____ GmbH angestellt, deren Stammanteile sie selbst halten (vgl. auch Handelsregis- tereintrag betreffend C._____ GmbH, abgerufen am 29. April 2026). Ge- mäss Steuererklärung der Eltern für das Jahr 2024 betrug ihr steuerbares Einkommen zusammen insgesamt Fr. 128'614.00, wobei sie auch Beiträge in die Säule 3a einzahlten (Beilage 8 zum Haftentlassungsgesuch, S. 6; vgl. auch Beilagen 1–5 und 11–16). Weiter wird daraus ersichtlich, dass sie über Vermögenswerte im Steuerwert von Fr. 671'463.00 verfügen (Bei- lage 8 zum Haftentlassungsgesuch, S. 7). Diese setzen sich zusammen aus zwei Bankkonti mit einem Steuerwert von insgesamt Fr. 34'113.00 ([…]) sowie den Stammanteilen der C._____ GmbH mit einem Steuerwert von Fr. 637'350.00 (vgl. Detailauflistung des Wertschriften- und Guthaben- verzeichnisses in Beilage 8 zum Haftentlassungsgesuch). Weitere Vermö- genswerte ergeben sich aus dieser Steuererklärung nicht. Gemäss den Ausführungen im Haftentlassungsgesuch verfügt der Vater des Beschwer- deführers per 31. Dezember 2025 über ein Lohn- sowie ein Sparkonto bei der D._____ AG, welche einen Kontosaldo von zusammen Fr. 464'773.15 aufweisen (vgl. Beilagen 9 und 10 zum Haftentlassungsgesuch). Die erheb- liche Diskrepanz zwischen der Vermögenssituation gemäss eingereichter Steuererklärung für das Jahr 2024 und den Bankbelegen für das Jahr 2025 ergibt sich nicht aus den edierten Unterlagen. Es muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Eltern per 31. Dezember 2025 weiterhin die Stammanteile der C._____ GmbH mit einem Steuerwert von Fr. 637'350.00 halten (vgl. Handelsregistereintrag betreffend C._____ GmbH), bei der D._____ AG über Bankguthaben in der Höhe von Fr. 464'773.15 verfügen, ein steuerbares Einkommen von jährlich insge- samt Fr. 128'614.00 erwirtschaften sowie für die Altersvorsorge Ansprüche aus der AHV und der Säule 3a haben. Die vom Beschwerdeführer angebotene Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 50'000.00 stellt vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Eltern per 31. Dezember 2025 zwar einen nennenswerten Betrag dar. Doch würde der Verlust dieser Summe entgegen der Darstellung des Beschwer- deführers die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Eltern weder gefährden noch erheblich beeinträchtigen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass damit die Altersvorsorge der Eltern gefährdet wäre. Angesichts der darge- legten finanziellen Lage der Eltern erscheint der Verlust von Fr. 50'000.00 daher als grundsätzlich verkraftbar. Demgegenüber könnte der Beschwer- deführer mit einer Flucht in den Kosovo einer mehrjährigen Freiheitsstrafe
- 14 - entgehen, wobei zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen wäre, dass er nach der Verbüssung der mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin des Lan- des verwiesen werden könnte (vgl. dazu oben). Zu berücksichtigen ist zu- dem der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Sohn der Drittpersonen ist, die für ihn die Sicherheit leisten würden. Eltern können bis zu einem gewissen Grad dazu bereit sein, durch ihre Kinder verursachte finanzielle "Schäden" wegzustecken bzw. in Kauf zu nehmen, um ihnen zu helfen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse ist nicht ausgeschlossen, dass die Eltern die geleistete Sicherheit vom Beschwerdeführer gar nicht zurückfor- dern würden. Bei einer Gegenüberstellung dieser Umstände, insbesondere des in der vorliegenden Konstellation bestehenden Fluchtanreizes des Be- schwerdeführers und der finanziellen Verhältnisse seiner Eltern, erscheint die angebotene Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 50'000.00 nicht ausreichend, um die ausgeprägte Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Damit erweist sich die Sicherheitsleistung als nicht geeignet, um den Beschwer- deführer von einer Flucht abzuhalten. 6.5. Eine allfällige Kombination der Sicherheitsleistung mit anderen Ersatzmas- snahmen wie einer Ausweis- und Schriftensperre, der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten, und der Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Anders als die Sicher- heitsleistung hemmen diese Ersatzmassnahmen eine Fluchtgefahr nur in rein praktischer Hinsicht, indem sie die Flucht erschweren. Durch sie ver- grössert sich indessen nicht der durch die Sicherheitsleistung erzeugte Druck, sich lieber dem Strafverfahren zu stellen, als den Drittpersonen den Verlust der Sicherheitsleistung zuzumuten. Bei einer ausgeprägten Flucht- gefahr, wie sie vorliegend anzunehmen ist, sind diese Ersatzmassnahmen nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, die Fluchtgefahr ausrei- chend zu bannen (vgl. dazu betreffend den Beschwerdeführer bereits Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.2). 6.6. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand ableiten, dass die übrigen Mitbeschuldigten bereits aus der Haft entlassen worden seien. Die Haftvoraussetzungen sind in einem Strafver- fahren mit mehreren Beschuldigten für jeden einzeln zu beurteilen. Insbe- sondere der Haftgrund der Fluchtgefahr gründet in den konkreten persön- lichen und familiären Verhältnissen jedes Einzelnen und der Bedeutung der zu erwartenden Sanktion für den Betroffenen. Insofern besteht diesbezüg- lich kein Anspruch auf pauschale Gleichbehandlung der Mitbeschuldigten unbesehen der konkreten Umstände.
- 15 - 6.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ersatzmassnahmen nicht geeig- net sind, die vorliegend zu bejahende Fluchtgefahr gleich wie Sicherheits- haft zu bannen. Nachdem dem Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift eine langjährige Freiheitsstrafe droht, erweist sich die bisherige Haft von knapp 17 Monaten auch hinsichtlich ihrer Dauer als verhältnismässig. 7. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung, mit welcher das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, nicht zu bean- standen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Ausstandsgesuche gegen Oberrichter Richli, Oberrichterin Massari und Haftrichter B._____ werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2026 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-
- 16 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz