Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 4. August 2025 wies das Bundesgericht mehrere Beschwerden von A.________ und B.________ ab, soweit es auf sie eintrat (Verfahren 1D_3/2025, 1D_4/2025, 1D_5/2025, 1D_6/2025 und 1D_7/2025). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 gelangen A.________ (Gesuchsteller 1) und B.________ (Gesuchsteller 2) erneut an das Bundesgericht und beantragen im Wesentlichen die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. August 2025. Soweit verständlich beantragen sie die Aufhebung des in Revision gezogenen Entscheids und eventualiter den Verzicht bzw. eine Reduktion der auferlegten Gerichtskosten. In prozessualer Hinsicht beantragen sie den Ausstand verschiedener Bundesrichter. Zudem sei dem Gesuchsteller 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E. 2 Die Gesuchsteller beantragen den Ausstand der Bundesrichter Haag, Chaix, Kneubühler, Müller und Merz. Dabei stützen sich die Gesuchsteller nicht ausdrücklich auf einen Ausstandsgrund. Ihre Begründung des Ausstandsgesuchs lässt darauf schliessen, dass sie sich sinngemäss auf Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG berufen und die genannten Mitglieder der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung als befangen erachten.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteil 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen ( Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Die Gesuchsteller begnügen sich weitgehend damit, ihre in verschiedenen Verfahren vor Bundesgericht vorgebrachten Anschuldigungen und Unterstellungen an das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie an das Bundesgericht, welches dessen Machenschaften decken soll, zu wiederholen, ohne diese jedoch in irgendwelcher Art belegen zu können. Dadurch sind die den Ausstand begründenden Tatsachen jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht. Dementsprechend erweist sich das vorliegende Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 3 Urteile des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführen Revisionsgründe vorliegt ( BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung.
Für das Revisionsgesuch gelten die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen ( BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat daher im Revisionsgesuch vom Gesetz vorgesehene Revisionsgründe zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet (Urteile 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 2 und 9F_15/2025 vom 30. Juli 2025 E. 2; je mit Hinweisen).
E. 4 Die Gesuchsteller führen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Gründe an, um das fragliche Urteil des Bundesgerichts in Revision zu ziehen. Dieses sei in Verletzung von mehreren Verfahrensvorschriften ( Art. 121 lit. a-d BGG ) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention ( Art. 122 BGG ) zustande gekommen und könne auch wegen anderer Gründe nach Art. 123 Abs. 1 und 2 BGG in Revision gezogen werden.
E. 4.1 Soweit die Gesuchsteller sinngemäss beanstanden, die Bundesrichter, die bereits am in Revision gezogenen Urteil mitgewirkt haben, hätten bereits zu diesem Zeitpunkt in den Ausstand treten sollen, weshalb dieses Urteil in Verletzung der Vorschriften über den Ausstand zustande gekommen sei ( Art. 121 lit. a BGG ), kann ohne Weiteres auf die Ausführungen zum Ausstandsgesuch verwiesen werden. Es bestehen keinerlei Hinweise auf die Befangenheit der abgelehnten Richter. Ohnehin können Ablehnungsgründe nur dann mit einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden, wenn sie erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt worden wären (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG ). Die Gesuchsteller berufen sich aber auf Umstände, die ihnen schon vor Ausfällung des fraglichen Urteils bekannt waren.
E. 4.2 Über weite Strecken kritisieren die Gesuchsteller das zu revidierende Urteil und machen sie verschiedene formelle und materielle Rechtsverletzungen geltend. Mit diesen Vorbringen werfen sie dem Bundesgericht, ohne einen konkreten Revisionsgrund zu benennen, im Wesentlichen eine falsche Rechtsanwendung vor. Allerdings unterliegt die unzutreffende rechtliche Würdigung nicht der Revision ( BGE 122 II 17 E. 3). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (vgl. Urteil 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4 mit Hinweisen).
E. 4.3 Die Gesuchsteller machen überdies geltend, das Bundesgericht habe im zu revidierenden Urteil rechtsrelevante Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Das Versehen ist von der falschen Würdigung einer Tatsache oder der fehlerhaften Einschätzung ihrer rechtlichen Bedeutung, beides Rechtsfragen, abzugrenzen ( BGE 122 II 17 E. 3). Folglich kommt dieser Revisionsgrund nicht zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Tatsache nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich erachtet hat (Urteil 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Gesuchsteller legen im Revisionsgesuch nicht substanziiert dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht den Sachverhalt versehentlich unvollständig festgestellt bzw. in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte.
E. 4.4 Die Gesuchsteller sind zudem der Ansicht, das in Revision gezogene Urteil verletze die EMRK. Ausserdem werfen sie den kantonalen Vorinstanzen und dem Bundesgericht kriminelle Machenschaften, namentlich Amtsmissbrauch, Begünstigung und Vorteilsgewährung vor. Nach Art. 122 BGG kann die Revision nur verlangt werden, wenn ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt, das eine solche Verletzung festgestellt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision eines Urteils nur verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Diese Voraussetzung ist ebenfalls nicht erfüllt.
E. 5.1 Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch in allen Punkten als offensichtlich unbegründet. Es ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen ( Art. 127 BGG ) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Denn die Beschwerdeschrift erweist sich über weite Strecken als ungebührlich im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG , indem sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und der gewählte Ton und die Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (Urteil 5A_695/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf in ähnlicher Weise verfasste Beschwerden wird das Bundesgericht künftig nicht mehr eintreten.
E. 5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Gesuchsteller 2 ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die unterliegenden Gesuchsteller sind kostenpflichtig unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichter Haag, Chaix, Kneubühler, Müller und Merz wird abgewiesen.
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Grossen Rat des Kantons Graubünden, Kommission für Justiz und Sicherheit, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_20/2025
Urteil vom 2. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtliche Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Jon Domenic Parolini,
c/o Erziehungs-, Kultur und Umweltschutzdepartement, Quaderstrasse 17, 7001 Chur,
2. Marcus Caduff,
c/o Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Ringstrasse 10, 7001 Chur,
3. Martin Bühler,
c/o Departement für Finanzen und Gemeinden, Reichsgasse 35, 7001 Chur,
4. Carmelia Maissen,
c/o Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität, Ringstrasse 10, 7000 Chur,
5. Peter Peyer,
c/o Departement für Justiz, Sicherheit und
Gesundheit, Hofgraben 5, 7000 Chur,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Grosser Rat des Kantons Graubünden,
Kommission für Justiz und Sicherheit,
Ratssekretariat, Masanserstrasse 14, 7001 Chur.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1D_3/2025, 1D_4/2025, 1D_5/2025, 1D_6/2025 vom 4. August 2025.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 4. August 2025 wies das Bundesgericht mehrere Beschwerden von A.________ und B.________ ab, soweit es auf sie eintrat (Verfahren 1D_3/2025, 1D_4/2025, 1D_5/2025, 1D_6/2025 und 1D_7/2025). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 gelangen A.________ (Gesuchsteller 1) und B.________ (Gesuchsteller 2) erneut an das Bundesgericht und beantragen im Wesentlichen die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. August 2025. Soweit verständlich beantragen sie die Aufhebung des in Revision gezogenen Entscheids und eventualiter den Verzicht bzw. eine Reduktion der auferlegten Gerichtskosten. In prozessualer Hinsicht beantragen sie den Ausstand verschiedener Bundesrichter. Zudem sei dem Gesuchsteller 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
Die Gesuchsteller beantragen den Ausstand der Bundesrichter Haag, Chaix, Kneubühler, Müller und Merz. Dabei stützen sich die Gesuchsteller nicht ausdrücklich auf einen Ausstandsgrund. Ihre Begründung des Ausstandsgesuchs lässt darauf schliessen, dass sie sich sinngemäss auf Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG berufen und die genannten Mitglieder der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung als befangen erachten.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteil 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen ( Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Die Gesuchsteller begnügen sich weitgehend damit, ihre in verschiedenen Verfahren vor Bundesgericht vorgebrachten Anschuldigungen und Unterstellungen an das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie an das Bundesgericht, welches dessen Machenschaften decken soll, zu wiederholen, ohne diese jedoch in irgendwelcher Art belegen zu können. Dadurch sind die den Ausstand begründenden Tatsachen jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht. Dementsprechend erweist sich das vorliegende Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 1.3 mit Hinweisen).
3.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführen Revisionsgründe vorliegt ( BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung.
Für das Revisionsgesuch gelten die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen ( BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat daher im Revisionsgesuch vom Gesetz vorgesehene Revisionsgründe zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet (Urteile 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 2 und 9F_15/2025 vom 30. Juli 2025 E. 2; je mit Hinweisen).
4.
Die Gesuchsteller führen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Gründe an, um das fragliche Urteil des Bundesgerichts in Revision zu ziehen. Dieses sei in Verletzung von mehreren Verfahrensvorschriften ( Art. 121 lit. a-d BGG ) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention ( Art. 122 BGG ) zustande gekommen und könne auch wegen anderer Gründe nach Art. 123 Abs. 1 und 2 BGG in Revision gezogen werden.
4.1. Soweit die Gesuchsteller sinngemäss beanstanden, die Bundesrichter, die bereits am in Revision gezogenen Urteil mitgewirkt haben, hätten bereits zu diesem Zeitpunkt in den Ausstand treten sollen, weshalb dieses Urteil in Verletzung der Vorschriften über den Ausstand zustande gekommen sei ( Art. 121 lit. a BGG ), kann ohne Weiteres auf die Ausführungen zum Ausstandsgesuch verwiesen werden. Es bestehen keinerlei Hinweise auf die Befangenheit der abgelehnten Richter. Ohnehin können Ablehnungsgründe nur dann mit einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden, wenn sie erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt worden wären (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG ). Die Gesuchsteller berufen sich aber auf Umstände, die ihnen schon vor Ausfällung des fraglichen Urteils bekannt waren.
4.2. Über weite Strecken kritisieren die Gesuchsteller das zu revidierende Urteil und machen sie verschiedene formelle und materielle Rechtsverletzungen geltend. Mit diesen Vorbringen werfen sie dem Bundesgericht, ohne einen konkreten Revisionsgrund zu benennen, im Wesentlichen eine falsche Rechtsanwendung vor. Allerdings unterliegt die unzutreffende rechtliche Würdigung nicht der Revision ( BGE 122 II 17 E. 3). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (vgl. Urteil 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.3. Die Gesuchsteller machen überdies geltend, das Bundesgericht habe im zu revidierenden Urteil rechtsrelevante Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Das Versehen ist von der falschen Würdigung einer Tatsache oder der fehlerhaften Einschätzung ihrer rechtlichen Bedeutung, beides Rechtsfragen, abzugrenzen ( BGE 122 II 17 E. 3). Folglich kommt dieser Revisionsgrund nicht zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Tatsache nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich erachtet hat (Urteil 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Gesuchsteller legen im Revisionsgesuch nicht substanziiert dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht den Sachverhalt versehentlich unvollständig festgestellt bzw. in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte.
4.4. Die Gesuchsteller sind zudem der Ansicht, das in Revision gezogene Urteil verletze die EMRK. Ausserdem werfen sie den kantonalen Vorinstanzen und dem Bundesgericht kriminelle Machenschaften, namentlich Amtsmissbrauch, Begünstigung und Vorteilsgewährung vor. Nach Art. 122 BGG kann die Revision nur verlangt werden, wenn ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt, das eine solche Verletzung festgestellt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision eines Urteils nur verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Diese Voraussetzung ist ebenfalls nicht erfüllt.
5.
5.1. Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch in allen Punkten als offensichtlich unbegründet. Es ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen ( Art. 127 BGG ) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Denn die Beschwerdeschrift erweist sich über weite Strecken als ungebührlich im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG , indem sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und der gewählte Ton und die Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (Urteil 5A_695/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf in ähnlicher Weise verfasste Beschwerden wird das Bundesgericht künftig nicht mehr eintreten.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Gesuchsteller 2 ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die unterliegenden Gesuchsteller sind kostenpflichtig unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichter Haag, Chaix, Kneubühler, Müller und Merz wird abgewiesen.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Grossen Rat des Kantons Graubünden, Kommission für Justiz und Sicherheit, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle