Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Bei schriftlich eröffneten Verfügungen ist sie innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 384 lit. b StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin vereinte in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. De- zember 2025 zwei Beschwerden gegen zwei unterschiedliche Anfech- tungsobjekte. Beschwerdeantrag Ziff. 2 bezieht sich ausschliesslich auf ei- nen Beschlagnahmebefehl, der Gegenstand eines anderen Beschwerde- fahrens ist (SBK.2026.11). Er ist somit nicht Teil der vorliegend zu behan- delnden Beschwerde, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 5. Dezember 2025 einen ersten und am 16. Dezember 2025 einen zweiten Beschlagnahmebefehl. Diese unterschieden sich einzig hinsichtlich der Datierung und des Zustellungs- punkts. Der erste Beschlagnahmebefehl wurde der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt, der zweite ihrem Rechtsvertreter. Auf dem zweiten Beschlagnahmebefehl ist zudem vermerkt, dass er den ersten ersetze. Die Staatsanwaltschaft Baden führte hierzu mit Beschwerdeantwort (A. zu II/2) aus, dass der zweite Beschlagnahmebefehl ergangen sei, weil die Ferien- vertretung des verfahrensleitenden Staatsanwalts wegen einer Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin den ersten Beschlagnahme- befehl irrtümlicherweise als im Zustellungspunkt rechtsfehlerhaft betrachtet habe. Massgeblich für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes bleibe der erste Beschlagnahmebefehl.
- 4 -
E. 1.3.2 Der zweite Beschlagnahmebefehl erging innerhalb der Beschwerdefrist des ersten Beschlagnahmebefehls offenbar aufgrund einer Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Insofern stellt er in Bezug auf den darin neu geregelten Zustellungspunkt einen Wiedererwägungs- entscheid zum ersten Beschlagnahmebefehl dar (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3). Die Beschwerde- führerin durfte auf die Richtigkeit dieser Wiedererwägung vertrauen und davon ausgehen, dass sich die Beschwerdefrist nach dem Zustellungsda- tum des zweiten Beschlagnahmebefehls bestimmt (zum damit angespro- chenen Prinzip des Vertrauensschutzes vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3). Ihre formgültig erhobene Be- schwerde vom 23. Dezember 2025 erfolgte daher fristgerecht.
E. 1.4.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerdelegitimation damit, dass sie Eigentümerin des beschlagnahmten Audi sei. Zum Beleg reichte sie die Kopie eines Kaufvertrages ein (Beschwerdebeilage 6). Damit hat sie ihre Eigentümerschaft am beschlagnahmten Audi und damit ihre Be- schwerdelegitimation zumindest glaubhaft gemacht. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in zweierlei Hinsicht eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde Rz. 13): Die Beschlagnahme sei ohne vorgängige Orientierung ihres amtli- chen Verteidigers durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe im Beschlagnahmebefehl nicht dargelegt, welcher der geltend gemachten Beschlagnahmegründe warum gegeben sei.
E. 2.2 Warum die Beschlagnahme unrechtmässig sein soll, weil sie ohne vorgän- gige Orientierung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erfolgt sei, ist nicht einsichtig. Gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Beschlag- nahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Dass sie aus Gründen des rechtlichen Gehörs erst nach rechtsgültiger Eröffnung
- 5 - des schriftlichen Beschlagnahmebefehls an alle möglicherweise Betroffe- nen gültig vollzogen werden könnte, trifft nicht zu, Eine derartige Vorge- hensweise wäre mit dem sichernden Charakter einer Beschlagnahme schlicht nicht zu vereinbaren (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4, wonach das verfas- sungsmässige Recht auf vorgängige Anhörung nicht bei Verfahrensschrit- ten gilt, die von ihrer Natur her eine vorgängige Ankündigung ausschlies- sen, weil sie diesfalls gar nicht erfolgreich sein könnten; ähnlich HANSVEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 107 StPO).
E. 2.3 Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung des gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c – e StPO erlassenen Beschlagnahmebefehls aus, dass der Beschuldigte im Verdacht stehe, am 12. Mai 2025 einen Raub began- gen zu haben. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen bestehe einstweilen der Verdacht, dass der beschlagnahmte Audi mit Deliktserlös finanziert worden sei. Die verfügte Beschlagnahme diene der Sicherung von Vermö- genswerten, über deren Schicksal später zu befinden sein werde. Mit diesen Ausführungen legte die Staatsanwaltschaft Baden ihre tatsäch- lichen und rechtlichen Beweggründe für die Beschlagnahme i. S. v. Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO kurz dar und ermöglichte sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine sachgerechte Beschwerde, mit wel- cher sie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Beschlag- nahme bestreiten konnte. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich (zu den Begründungsanforderungen eines Beschlagnahmebefehls vgl. FELIX BOMMER / PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 62 zu Art. 263 StPO, wonach insbe- sondere das Beschlagnahmeobjekt zu bezeichnen, die für die Strafunter- suchung wesentlichen Straftatbestände zu nennen, der Rechtsgrund der Beschlagnahme anzugeben und die tatsächlichen Gründe für die Be- schlagnahme kurz darzulegen sind).
- 6 -
E. 3.1 Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c; Restitutionsbeschlagnahme), ein- zuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; Ersatzforderungsbeschlagnahme).
E. 3.2 Die von der Staatsanwaltschaft Baden im Beschlagnahmebefehl geäus- serte Annahme, dass der beschlagnahmte Audi mit Deliktserlös finanziert worden sein könnte, ist ohne Weiteres so zu verstehen, dass der Audi an die Stelle des Deliktserlöses getreten sein könnte. Diese Annahme ist ver- einbar mit einer Einziehungs- oder Restitutionsbeschlagnahme des be- schlagnahmten Audis, steht dessen Beschlagnahme zwecks Sicherung ei- ner Ersatzforderung nach Art. 71 StGB aber geradezu entgegen (vgl. BOM- MER/GOLDSCHMID, a. a. O., N. 44 zu Art. 263 StPO, wonach nicht nur der aus der Straftat unmittelbar erlangte Wert eingezogen werden kann, son- dern auch das nachweislich an seine Stelle getretene Surrogat; FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 f. zu Art. 70/71 StGB, wonach eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB sub- sidiär zum primären Ausgleichsmechanismus der Einziehung gemäss Art. 70 StGB ist). Insofern kann die Beschlagnahme des Audi höchstens als eine Vermögenseinziehungs- oder Restitutionsbeschlagnahme ge- schützt werden, nicht aber als eine Ersatzforderungsbeschlagnahme, zu- mal die Staatsanwaltschaft Baden im Beschlagnahmebefehl keine weite- ren, allenfalls (auch) für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme sprechen- den Annahmen darlegte, über welche die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts befinden könnte.
E. 3.3 Die Voraussetzungen für die Restitutionsbeschlagnahme sind die gleichen wie für die Einziehungsbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, a. a. O., N. 49 f. zu Art. 263 StPO), weshalb es für den Ausgang dieses Beschwer- deverfahrens nicht auf diese Unterscheidung ankommt. Die nachfolgend zur Einziehungsbeschlagnahme gemachten Ausführungen gelten gleicher- massen auch für die Restitutionsbeschlagnahme.
E. 3.4.1 Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit be- steht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig ein- gezogen werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom
E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde geltend, zunächst mithilfe eines Darlehens von E._____ von Fr. 16'000.00 und eigenen Mitteln einen Personenwagen Mercedes Benz C 200 Avantgarde erworben zu haben. Der Mercedes sei Mitte Mai 2025 übergeben und am 19. Mai 2025 durch eine Kollision zerstört worden. Sie habe deshalb einen Anspruch gegen ihre Mutter, welche wiederum – als Versicherungsnehmerin – einen An- spruch gegen die C._____ AG in Höhe von Fr. 18'900.00 habe (Rz. 7; mit Hinweisen auf Beschwerdebeilagen 3 und 4). Weil der Mercedes einen To- talschaden erlitten habe, habe sie noch vor der Abwicklung der Auszahlung durch die C._____ AG ein neues Fahrzeug kaufen wollen. Sie habe des- halb am 20. Mai 2025 bei F._____ ein Darlehen über Fr. 20'000.00 aufge- nommen und am 30. Mai 2025 von der G._____ GmbH den beschlagnahm- ten Audi für Fr. 23'500.00 gekauft (Rz. 8; mit Hinweisen auf Beschwerde- beilagen 5 und 6). Keiner ihrer Darlehensgeber habe etwas mit dem Raub vom 12. Mai 2025 zu tun gehabt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe nicht im Geringsten ausgeführt, wie sie darauf komme, dass Geld vom Beschuldigten zu ihr geflossen sein könnte, sondern lediglich pauschal auf bisherige Ermittlun- gen verwiesen. Sie habe auch nie das Deliktsgut bezeichnet, was relevant sei, weil sich dies womöglich gar nicht so rasch in Bargeld umwandeln lasse, dass es relevant wäre (Rz. 9 f.).
E. 3.4.3 Die Staatsanwaltschaft Baden führte mit Beschwerdeantwort aus, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung vom
20. November 2025 dahingehend geäussert habe, den beschlagnahmten Audi aus gespartem Geld erworben zu haben. Nunmehr behaupte sie, den Kauf des beschlagnahmten Audi mit einem Darlehen von […] (recte wohl: F._____) finanziert zu haben. Im Kaufprozess sei die Beschwerdeführerin nie persönlich in Erscheinung getreten. Gemäss Zeugenaussage des Ver- käufers (H._____) vom 13. Januar 2026 sei der beschlagnahmte Audi vom Beschuldigten für die Beschwerdeführerin gekauft worden. Der dem Be- schuldigten zur Last gelegte Raub habe am 12. Mai 2025 stattgefunden. Am 16. Mai 2025 sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, einen Merce- des für Fr. 18'900.00 zu kaufen. Am 19. Mai 2025 habe der Beschuldigte beim Mercedes einen Totalschaden verursacht. Wenige Tage später sei er in der Lage gewesen, für weitere Fr. 23'500.00 den beschlagnahmten Audi zu kaufen. Gemäss den von der Beschwerdeführerin selbst bei der Staats- anwaltschaft St. Gallen eingereichten Bankunterlagen sei sie nicht in der Lage gewesen, bis zum 30. April 2025 Vermögen in Höhe von Fr. 2'900.00
- 8 - (Restanz Darlehen zum Kaufpreis des Mercedes) und Fr. 3'500.00 (Restanz Darlehen zum Kaufpreis des beschlagnahmten Audi) zu äufnen. Es sei daher mehr denn je fraglich, woher das Geld für den Kauf des be- schlagnahmten Audi komme. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen zu tätigen (B. zu Ziff. 8).
E. 3.4.4 Die Beschwerdeführerin reichte als Beweis für ihre Behauptung, den Kauf des beschlagnahmten Audi überwiegend mit einem ihr am 20. Mai 2025 von F._____ gewährten Darlehen über Fr. 20'000.00 finanziert zu haben, eine "Schuldbestätigung / Darlehensbestätigung" ein (Beschwerdebeilage 5). Diese ist als Bestätigung von F._____ formuliert, der Beschwerdeführe- rin am 20. Mai 2025 Fr. 20'000.00 als Darlehen gegeben zu haben. Unter- zeichnet ist diese Bestätigung aber nicht, wie es zu erwarten wäre, von F._____, sondern einzig von der Beschwerdeführerin, wie einem Abgleich der geleisteten Unterschrift mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Darlehensvertrag vom 1. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 4) ohne Wei- teres zu entnehmen ist. Insofern wirft die Einreichung dieses Beweismittels mehr Fragen auf, als dass sie beantwortet, und stützt eher die derzeitige Fallbeurteilung der Staatsanwaltschaft Baden. Darüber hinaus legen die Aussagen des Verkäufers des beschlagnahmten Audi nahe, dass dieser vom Beschuldigten für die Beschwerdeführerin ohne deren Involvierung "sofort" gekauft und in bar bezahlt wurde (Einver- nahme H._____ vom 13. Januar 2026 [Beschwerdeantwortbeilage 3], zu Fragen 2, 6, 7, 8). Dass man zur Finanzierung eines Autokaufs mangels eigener Mittel ein erhebliches Darlehen aufnimmt, den Kauf des Fahrzeugs (inklusive der Preisverhandlungen) sodann aber soweit ersichtlich vorbe- haltslos gänzlich einer anderen Person überlässt, wirkt ungewöhnlich und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch dies stützt einstweilen eher die Fallbeurteilung der Staatsanwaltschaft Baden. Zudem ist dem "Antrag Zwangsmassnahmen" der Kantonspolizei Aargau vom 11. November 2025 zu entnehmen, dass beim Raub vom 12. Mai 2025 auch Bargeld in Höhe von Fr. 150'000.00 entwendet worden sei (S. 3). Da- mit ist der Einwand nicht stichhaltig, dass sich das Deliktsgut nicht so rasch in Bargeld habe umwandeln lassen.
E. 3.4.5 Zusammengefasst verhält es sich so, dass die Ausführungen der Be- schwerdeführerin mit Beschwerde die von der Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort plausibel dargelegten und von den Akten massgeblich gestützten Annahmen "prima facie" nicht überzeugend zu wi- derlegen vermögen. Deshalb ist für dieses Beschwerdeverfahren darauf abzustellen und ist einstweilen davon auszugehen, dass der beschlag- nahmte Audi vom Beschuldigten (womöglich für die Beschwerdeführerin)
- 9 - mit Geldern aus dem Raub vom 12. Mai 2025 bezahlt wurde. Weshalb un- ter diesen Umständen eine Einziehungsbeschlagnahme nicht zulässig sein soll, ist nicht einsichtig. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin auch aus Art. 70 Abs. 2 StGB nichts zu ihren Gunsten ableiten, wonach die Ein- ziehung ausgeschlossen ist, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder wenn sie ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den beschlagnahmten Audi in Unkenntnis der Einzie- hungsgründe (mittels des Beschuldigten) erworben haben sollte, ist nicht erstellt, dass sie hierfür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder dass die allfällige Einziehung des beschlagnahmten Audi ihr gegenüber sonstwie eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb sie vor- liegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. 4.2. Der Beschuldigte beteiligte sich am Beschwerdeverfahren zwar mit seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2026. Er verzichtete aber darauf, im Be- schwerdeverfahren Anträge zu stellen, und stellte im Gegenteil klar, dass er sich nicht selbst gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr setze. Insofern ist nicht ersichtlich, aus welchen eigenen Interessen (auch Vertei- digungsinteressen) er sich dennoch am Beschwerdeverfahren beteiligte. Zwar brachte er Kritik an der Staatsanwaltschaft Baden vor. Mangels jegli- chen Antrags konnte er hierzu aber keinen für ihn selbst hilfreichen Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erwarten. Diente damit aber die Beteiligung des Beschuldigten im Beschwerdever- fahren nicht erkennbar eigenen Interessen (auch Verteidigungsinteressen), ist nicht ersichtlich, weshalb sein amtlicher Verteidiger hierfür zu entschä- digen wäre. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte denn auch keine Entschädigung für die Beteiligung am Beschwerdeverfahren. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, sie sei im auch gegen sie geführten Strafverfahren ST.2025.3972 amtlich durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger verteidigt (Rz. 1). Die Staatsanwaltschaft Baden führte hierzu mit Beschwerdeantwort aus, dass die Beschwerdeführerin hinsicht- lich des Vorwurfs des Raubes vom 12. Mai 2025 nicht beschuldigte Person sei, weshalb sie vorliegend nicht als amtlich verteidigte beschuldigte Per- son zu betrachten sei, sondern (i. S. v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) als von
- 10 - der Beschlagnahme betroffene Person, die lediglich freigewählt durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger vertreten sei (A. zu Ziff. II/1). In Über- einstimmung hiermit führte sie die Beschwerdeführerin auf dem angefoch- tenen Beschlagnahmebefehl nicht als beschuldigte Person auf. 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden und die Beschwerdeführerin scheinen sich uneins darüber zu sein, ob die Beschwerdeführerin im Beschlagnahmever- fahren als beschuldigte Person oder als "andere Verfahrensbeteiligte" zu betrachten ist. Weil der Beschwerdeführerin losgelöst davon, ob sie beschuldigte Person oder "andere Verfahrensbeteiligte" ist, die für die Wahrung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren erforderlichen Parteirechte zustehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), konnte für die materielle Beurteilung ihrer Beschwerde offen- bleiben, wie es sich damit verhält. Die Verfahrensrolle der Beschwerdefüh- rerin kann aber für die Beurteilung ihres Antrags auf Gewährung der amtli- chen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren von Belang sein, weil sich danach entscheidet, ob dieser Antrag gestützt auf Art. 130 ff. StPO zu be- urteilen ist oder – als ein Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand – ge- stützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (zum entsprechenden Anspruch eines anderen Verfahrensbeteiligten i. S. v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2). Wie es sich damit verhält, kann aber – wie sogleich zu zeigen ist – offenbleiben. 4.3.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnis- sen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
- 11 - 4.3.4. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte gegen den Be- schlagnahmebefehl materiell letztlich einzig vor, dass es auch anders als von der Staatsanwaltschaft Baden vermutet gewesen sein könnte, was in Beachtung der massgeblichen Rechtslage (vgl. E. 3.4.1) offensichtlich nicht erfolgsversprechend war. Soweit die Beschwerdeführerin dieses materielle Manko ihrer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden anzulasten ver- suchte, indem sie ihr zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Vorwurf machte, gelang ihr dies nicht ansatzweise (vgl. E. 2). Objektiv betrachtet überwogen die Verlustgefahren die Gewinnaussichten von Be- ginn weg bei Weitem und war die Beschwerde deshalb "a priori" aussichts- los. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf amtliche Verteidigung unter dem Aspekt von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen ist, ist er damit abzu- weisen. 4.3.5. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Beschwerdeführerin als beschul- digte Person betrachtet und ihren Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 130 ff. StPO beurteilt, weil die in E. 4.3.4 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorliegend auch einer Gewährung der amtlichen Verteidigung im von ihr angestrengten Be- schwerdeverfahren entgegensteht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). 4.4. Zusammengefasst sind somit für dieses Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […]
- 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard
E. 6 November 2023 E. 5.1). Solange die Einziehung durch das Sachgericht
- 7 - "prima facie" als wahrscheinlich erscheint, ist die Einziehungsbeschlag- nahme gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2021 vom 1. Ok- tober 2021 E. 3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.12 (STA.2025.3972) Art. 169 Entscheid vom 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luca Maag, […] Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Dezember gegenstand 2025 betreffend Personenwagen Audi e-tron SB 50 quattro in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen B._____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen eines am 12. Mai 2025 in Q._____ stattgefunde- nen Raubes. 2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Ba- den die Beschlagnahme des Personenwagens Audi e-tron SB 50 quattro, schwarz, BE […] an. Dieser Beschlagnahmebefehl wurde A._____ (Be- schwerdeführerin) persönlich am 11. Dezember 2025 zugestellt. Am 16. Dezember 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Baden einen den Beschlagnahmebefehl vom 5. Dezember 2025 ersetzenden, mit Ausnahme der Datierung und des Zustellungspunktes gleichlautenden Beschlagnah- mebefehl, weil der Beschlagnahmebefehl vom 5. Dezember 2025 irrtümli- cherweise direkt der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Dieser Be- schlagnahmebefehl wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2025 zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Dezember 2025 Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Der Beschlagnahmebefehl vom 16. Dezember 2025 über das Fahrzeug Audi E-Tron mit Stammnummer […] sei vollumfänglich aufzuheben und das Fahrzeug Audi E-Tron mit Stammnummer […] sei A._____ zurückzu- geben. 2. Der Beschlagnahmebefehl vom 16. Dezember 2025 über Totalentschädi- gung in der Höhe von CHF 18'900.00 für das Schadenereignis vom 19. Mai 2025 betreffend die Kollision des PW Mercedes-Benz C 200 Avantgarde, BE […] sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die C._____ AG gericht- lich anzuweisen, der Versicherungsnehmerin (D._____) die ihr zustehende Totalentschädigung in der Höhe von CHF 18'900.00 für das Schadener- eignis vom 19. Mai 2025 betreffend die Kollision des PW Mercedes-Benz C 200 Avantgarde, BE […], auszubezahlen. 3. Es sei dem Unterzeichneten die amtliche Verteidigung für das Beschwer- deverfahren zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staa- tes."
- 3 - 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom
19. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Bei der Prüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist sei auf den Zustellungs- zeitpunkt des Beschlagnahmebefehls vom 5. Dezember 2025 abzustellen. 3.3. Der Beschuldigte erstattete am 5. Februar 2026 eine Stellungnahme ohne Anträge. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Bei schriftlich eröffneten Verfügungen ist sie innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 384 lit. b StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Beschwerdeführerin vereinte in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. De- zember 2025 zwei Beschwerden gegen zwei unterschiedliche Anfech- tungsobjekte. Beschwerdeantrag Ziff. 2 bezieht sich ausschliesslich auf ei- nen Beschlagnahmebefehl, der Gegenstand eines anderen Beschwerde- fahrens ist (SBK.2026.11). Er ist somit nicht Teil der vorliegend zu behan- delnden Beschwerde, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 1.3. 1.3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 5. Dezember 2025 einen ersten und am 16. Dezember 2025 einen zweiten Beschlagnahmebefehl. Diese unterschieden sich einzig hinsichtlich der Datierung und des Zustellungs- punkts. Der erste Beschlagnahmebefehl wurde der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt, der zweite ihrem Rechtsvertreter. Auf dem zweiten Beschlagnahmebefehl ist zudem vermerkt, dass er den ersten ersetze. Die Staatsanwaltschaft Baden führte hierzu mit Beschwerdeantwort (A. zu II/2) aus, dass der zweite Beschlagnahmebefehl ergangen sei, weil die Ferien- vertretung des verfahrensleitenden Staatsanwalts wegen einer Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin den ersten Beschlagnahme- befehl irrtümlicherweise als im Zustellungspunkt rechtsfehlerhaft betrachtet habe. Massgeblich für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes bleibe der erste Beschlagnahmebefehl.
- 4 - 1.3.2. Der zweite Beschlagnahmebefehl erging innerhalb der Beschwerdefrist des ersten Beschlagnahmebefehls offenbar aufgrund einer Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Insofern stellt er in Bezug auf den darin neu geregelten Zustellungspunkt einen Wiedererwägungs- entscheid zum ersten Beschlagnahmebefehl dar (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3). Die Beschwerde- führerin durfte auf die Richtigkeit dieser Wiedererwägung vertrauen und davon ausgehen, dass sich die Beschwerdefrist nach dem Zustellungsda- tum des zweiten Beschlagnahmebefehls bestimmt (zum damit angespro- chenen Prinzip des Vertrauensschutzes vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3). Ihre formgültig erhobene Be- schwerde vom 23. Dezember 2025 erfolgte daher fristgerecht. 1.4. 1.4.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.4.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerdelegitimation damit, dass sie Eigentümerin des beschlagnahmten Audi sei. Zum Beleg reichte sie die Kopie eines Kaufvertrages ein (Beschwerdebeilage 6). Damit hat sie ihre Eigentümerschaft am beschlagnahmten Audi und damit ihre Be- schwerdelegitimation zumindest glaubhaft gemacht. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in zweierlei Hinsicht eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde Rz. 13): Die Beschlagnahme sei ohne vorgängige Orientierung ihres amtli- chen Verteidigers durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe im Beschlagnahmebefehl nicht dargelegt, welcher der geltend gemachten Beschlagnahmegründe warum gegeben sei. 2.2. Warum die Beschlagnahme unrechtmässig sein soll, weil sie ohne vorgän- gige Orientierung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erfolgt sei, ist nicht einsichtig. Gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Beschlag- nahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Dass sie aus Gründen des rechtlichen Gehörs erst nach rechtsgültiger Eröffnung
- 5 - des schriftlichen Beschlagnahmebefehls an alle möglicherweise Betroffe- nen gültig vollzogen werden könnte, trifft nicht zu, Eine derartige Vorge- hensweise wäre mit dem sichernden Charakter einer Beschlagnahme schlicht nicht zu vereinbaren (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4, wonach das verfas- sungsmässige Recht auf vorgängige Anhörung nicht bei Verfahrensschrit- ten gilt, die von ihrer Natur her eine vorgängige Ankündigung ausschlies- sen, weil sie diesfalls gar nicht erfolgreich sein könnten; ähnlich HANSVEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 107 StPO). 2.3. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung des gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c – e StPO erlassenen Beschlagnahmebefehls aus, dass der Beschuldigte im Verdacht stehe, am 12. Mai 2025 einen Raub began- gen zu haben. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen bestehe einstweilen der Verdacht, dass der beschlagnahmte Audi mit Deliktserlös finanziert worden sei. Die verfügte Beschlagnahme diene der Sicherung von Vermö- genswerten, über deren Schicksal später zu befinden sein werde. Mit diesen Ausführungen legte die Staatsanwaltschaft Baden ihre tatsäch- lichen und rechtlichen Beweggründe für die Beschlagnahme i. S. v. Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO kurz dar und ermöglichte sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine sachgerechte Beschwerde, mit wel- cher sie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Beschlag- nahme bestreiten konnte. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich (zu den Begründungsanforderungen eines Beschlagnahmebefehls vgl. FELIX BOMMER / PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 62 zu Art. 263 StPO, wonach insbe- sondere das Beschlagnahmeobjekt zu bezeichnen, die für die Strafunter- suchung wesentlichen Straftatbestände zu nennen, der Rechtsgrund der Beschlagnahme anzugeben und die tatsächlichen Gründe für die Be- schlagnahme kurz darzulegen sind).
- 6 - 3. 3.1. Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c; Restitutionsbeschlagnahme), ein- zuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; Ersatzforderungsbeschlagnahme). 3.2. Die von der Staatsanwaltschaft Baden im Beschlagnahmebefehl geäus- serte Annahme, dass der beschlagnahmte Audi mit Deliktserlös finanziert worden sein könnte, ist ohne Weiteres so zu verstehen, dass der Audi an die Stelle des Deliktserlöses getreten sein könnte. Diese Annahme ist ver- einbar mit einer Einziehungs- oder Restitutionsbeschlagnahme des be- schlagnahmten Audis, steht dessen Beschlagnahme zwecks Sicherung ei- ner Ersatzforderung nach Art. 71 StGB aber geradezu entgegen (vgl. BOM- MER/GOLDSCHMID, a. a. O., N. 44 zu Art. 263 StPO, wonach nicht nur der aus der Straftat unmittelbar erlangte Wert eingezogen werden kann, son- dern auch das nachweislich an seine Stelle getretene Surrogat; FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 f. zu Art. 70/71 StGB, wonach eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB sub- sidiär zum primären Ausgleichsmechanismus der Einziehung gemäss Art. 70 StGB ist). Insofern kann die Beschlagnahme des Audi höchstens als eine Vermögenseinziehungs- oder Restitutionsbeschlagnahme ge- schützt werden, nicht aber als eine Ersatzforderungsbeschlagnahme, zu- mal die Staatsanwaltschaft Baden im Beschlagnahmebefehl keine weite- ren, allenfalls (auch) für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme sprechen- den Annahmen darlegte, über welche die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts befinden könnte. 3.3. Die Voraussetzungen für die Restitutionsbeschlagnahme sind die gleichen wie für die Einziehungsbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, a. a. O., N. 49 f. zu Art. 263 StPO), weshalb es für den Ausgang dieses Beschwer- deverfahrens nicht auf diese Unterscheidung ankommt. Die nachfolgend zur Einziehungsbeschlagnahme gemachten Ausführungen gelten gleicher- massen auch für die Restitutionsbeschlagnahme. 3.4. 3.4.1. Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit be- steht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig ein- gezogen werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom
6. November 2023 E. 5.1). Solange die Einziehung durch das Sachgericht
- 7 - "prima facie" als wahrscheinlich erscheint, ist die Einziehungsbeschlag- nahme gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2021 vom 1. Ok- tober 2021 E. 3.2). 3.4.2. Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde geltend, zunächst mithilfe eines Darlehens von E._____ von Fr. 16'000.00 und eigenen Mitteln einen Personenwagen Mercedes Benz C 200 Avantgarde erworben zu haben. Der Mercedes sei Mitte Mai 2025 übergeben und am 19. Mai 2025 durch eine Kollision zerstört worden. Sie habe deshalb einen Anspruch gegen ihre Mutter, welche wiederum – als Versicherungsnehmerin – einen An- spruch gegen die C._____ AG in Höhe von Fr. 18'900.00 habe (Rz. 7; mit Hinweisen auf Beschwerdebeilagen 3 und 4). Weil der Mercedes einen To- talschaden erlitten habe, habe sie noch vor der Abwicklung der Auszahlung durch die C._____ AG ein neues Fahrzeug kaufen wollen. Sie habe des- halb am 20. Mai 2025 bei F._____ ein Darlehen über Fr. 20'000.00 aufge- nommen und am 30. Mai 2025 von der G._____ GmbH den beschlagnahm- ten Audi für Fr. 23'500.00 gekauft (Rz. 8; mit Hinweisen auf Beschwerde- beilagen 5 und 6). Keiner ihrer Darlehensgeber habe etwas mit dem Raub vom 12. Mai 2025 zu tun gehabt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe nicht im Geringsten ausgeführt, wie sie darauf komme, dass Geld vom Beschuldigten zu ihr geflossen sein könnte, sondern lediglich pauschal auf bisherige Ermittlun- gen verwiesen. Sie habe auch nie das Deliktsgut bezeichnet, was relevant sei, weil sich dies womöglich gar nicht so rasch in Bargeld umwandeln lasse, dass es relevant wäre (Rz. 9 f.). 3.4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führte mit Beschwerdeantwort aus, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung vom
20. November 2025 dahingehend geäussert habe, den beschlagnahmten Audi aus gespartem Geld erworben zu haben. Nunmehr behaupte sie, den Kauf des beschlagnahmten Audi mit einem Darlehen von […] (recte wohl: F._____) finanziert zu haben. Im Kaufprozess sei die Beschwerdeführerin nie persönlich in Erscheinung getreten. Gemäss Zeugenaussage des Ver- käufers (H._____) vom 13. Januar 2026 sei der beschlagnahmte Audi vom Beschuldigten für die Beschwerdeführerin gekauft worden. Der dem Be- schuldigten zur Last gelegte Raub habe am 12. Mai 2025 stattgefunden. Am 16. Mai 2025 sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, einen Merce- des für Fr. 18'900.00 zu kaufen. Am 19. Mai 2025 habe der Beschuldigte beim Mercedes einen Totalschaden verursacht. Wenige Tage später sei er in der Lage gewesen, für weitere Fr. 23'500.00 den beschlagnahmten Audi zu kaufen. Gemäss den von der Beschwerdeführerin selbst bei der Staats- anwaltschaft St. Gallen eingereichten Bankunterlagen sei sie nicht in der Lage gewesen, bis zum 30. April 2025 Vermögen in Höhe von Fr. 2'900.00
- 8 - (Restanz Darlehen zum Kaufpreis des Mercedes) und Fr. 3'500.00 (Restanz Darlehen zum Kaufpreis des beschlagnahmten Audi) zu äufnen. Es sei daher mehr denn je fraglich, woher das Geld für den Kauf des be- schlagnahmten Audi komme. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen zu tätigen (B. zu Ziff. 8). 3.4.4. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweis für ihre Behauptung, den Kauf des beschlagnahmten Audi überwiegend mit einem ihr am 20. Mai 2025 von F._____ gewährten Darlehen über Fr. 20'000.00 finanziert zu haben, eine "Schuldbestätigung / Darlehensbestätigung" ein (Beschwerdebeilage 5). Diese ist als Bestätigung von F._____ formuliert, der Beschwerdeführe- rin am 20. Mai 2025 Fr. 20'000.00 als Darlehen gegeben zu haben. Unter- zeichnet ist diese Bestätigung aber nicht, wie es zu erwarten wäre, von F._____, sondern einzig von der Beschwerdeführerin, wie einem Abgleich der geleisteten Unterschrift mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Darlehensvertrag vom 1. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 4) ohne Wei- teres zu entnehmen ist. Insofern wirft die Einreichung dieses Beweismittels mehr Fragen auf, als dass sie beantwortet, und stützt eher die derzeitige Fallbeurteilung der Staatsanwaltschaft Baden. Darüber hinaus legen die Aussagen des Verkäufers des beschlagnahmten Audi nahe, dass dieser vom Beschuldigten für die Beschwerdeführerin ohne deren Involvierung "sofort" gekauft und in bar bezahlt wurde (Einver- nahme H._____ vom 13. Januar 2026 [Beschwerdeantwortbeilage 3], zu Fragen 2, 6, 7, 8). Dass man zur Finanzierung eines Autokaufs mangels eigener Mittel ein erhebliches Darlehen aufnimmt, den Kauf des Fahrzeugs (inklusive der Preisverhandlungen) sodann aber soweit ersichtlich vorbe- haltslos gänzlich einer anderen Person überlässt, wirkt ungewöhnlich und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch dies stützt einstweilen eher die Fallbeurteilung der Staatsanwaltschaft Baden. Zudem ist dem "Antrag Zwangsmassnahmen" der Kantonspolizei Aargau vom 11. November 2025 zu entnehmen, dass beim Raub vom 12. Mai 2025 auch Bargeld in Höhe von Fr. 150'000.00 entwendet worden sei (S. 3). Da- mit ist der Einwand nicht stichhaltig, dass sich das Deliktsgut nicht so rasch in Bargeld habe umwandeln lassen. 3.4.5. Zusammengefasst verhält es sich so, dass die Ausführungen der Be- schwerdeführerin mit Beschwerde die von der Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort plausibel dargelegten und von den Akten massgeblich gestützten Annahmen "prima facie" nicht überzeugend zu wi- derlegen vermögen. Deshalb ist für dieses Beschwerdeverfahren darauf abzustellen und ist einstweilen davon auszugehen, dass der beschlag- nahmte Audi vom Beschuldigten (womöglich für die Beschwerdeführerin)
- 9 - mit Geldern aus dem Raub vom 12. Mai 2025 bezahlt wurde. Weshalb un- ter diesen Umständen eine Einziehungsbeschlagnahme nicht zulässig sein soll, ist nicht einsichtig. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin auch aus Art. 70 Abs. 2 StGB nichts zu ihren Gunsten ableiten, wonach die Ein- ziehung ausgeschlossen ist, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder wenn sie ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den beschlagnahmten Audi in Unkenntnis der Einzie- hungsgründe (mittels des Beschuldigten) erworben haben sollte, ist nicht erstellt, dass sie hierfür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder dass die allfällige Einziehung des beschlagnahmten Audi ihr gegenüber sonstwie eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb sie vor- liegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. 4.2. Der Beschuldigte beteiligte sich am Beschwerdeverfahren zwar mit seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2026. Er verzichtete aber darauf, im Be- schwerdeverfahren Anträge zu stellen, und stellte im Gegenteil klar, dass er sich nicht selbst gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr setze. Insofern ist nicht ersichtlich, aus welchen eigenen Interessen (auch Vertei- digungsinteressen) er sich dennoch am Beschwerdeverfahren beteiligte. Zwar brachte er Kritik an der Staatsanwaltschaft Baden vor. Mangels jegli- chen Antrags konnte er hierzu aber keinen für ihn selbst hilfreichen Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erwarten. Diente damit aber die Beteiligung des Beschuldigten im Beschwerdever- fahren nicht erkennbar eigenen Interessen (auch Verteidigungsinteressen), ist nicht ersichtlich, weshalb sein amtlicher Verteidiger hierfür zu entschä- digen wäre. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte denn auch keine Entschädigung für die Beteiligung am Beschwerdeverfahren. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, sie sei im auch gegen sie geführten Strafverfahren ST.2025.3972 amtlich durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger verteidigt (Rz. 1). Die Staatsanwaltschaft Baden führte hierzu mit Beschwerdeantwort aus, dass die Beschwerdeführerin hinsicht- lich des Vorwurfs des Raubes vom 12. Mai 2025 nicht beschuldigte Person sei, weshalb sie vorliegend nicht als amtlich verteidigte beschuldigte Per- son zu betrachten sei, sondern (i. S. v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) als von
- 10 - der Beschlagnahme betroffene Person, die lediglich freigewählt durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger vertreten sei (A. zu Ziff. II/1). In Über- einstimmung hiermit führte sie die Beschwerdeführerin auf dem angefoch- tenen Beschlagnahmebefehl nicht als beschuldigte Person auf. 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden und die Beschwerdeführerin scheinen sich uneins darüber zu sein, ob die Beschwerdeführerin im Beschlagnahmever- fahren als beschuldigte Person oder als "andere Verfahrensbeteiligte" zu betrachten ist. Weil der Beschwerdeführerin losgelöst davon, ob sie beschuldigte Person oder "andere Verfahrensbeteiligte" ist, die für die Wahrung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren erforderlichen Parteirechte zustehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), konnte für die materielle Beurteilung ihrer Beschwerde offen- bleiben, wie es sich damit verhält. Die Verfahrensrolle der Beschwerdefüh- rerin kann aber für die Beurteilung ihres Antrags auf Gewährung der amtli- chen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren von Belang sein, weil sich danach entscheidet, ob dieser Antrag gestützt auf Art. 130 ff. StPO zu be- urteilen ist oder – als ein Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand – ge- stützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (zum entsprechenden Anspruch eines anderen Verfahrensbeteiligten i. S. v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2). Wie es sich damit verhält, kann aber – wie sogleich zu zeigen ist – offenbleiben. 4.3.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnis- sen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
- 11 - 4.3.4. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte gegen den Be- schlagnahmebefehl materiell letztlich einzig vor, dass es auch anders als von der Staatsanwaltschaft Baden vermutet gewesen sein könnte, was in Beachtung der massgeblichen Rechtslage (vgl. E. 3.4.1) offensichtlich nicht erfolgsversprechend war. Soweit die Beschwerdeführerin dieses materielle Manko ihrer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden anzulasten ver- suchte, indem sie ihr zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Vorwurf machte, gelang ihr dies nicht ansatzweise (vgl. E. 2). Objektiv betrachtet überwogen die Verlustgefahren die Gewinnaussichten von Be- ginn weg bei Weitem und war die Beschwerde deshalb "a priori" aussichts- los. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf amtliche Verteidigung unter dem Aspekt von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen ist, ist er damit abzu- weisen. 4.3.5. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Beschwerdeführerin als beschul- digte Person betrachtet und ihren Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 130 ff. StPO beurteilt, weil die in E. 4.3.4 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorliegend auch einer Gewährung der amtlichen Verteidigung im von ihr angestrengten Be- schwerdeverfahren entgegensteht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). 4.4. Zusammengefasst sind somit für dieses Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […]
- 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard