Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Bei schriftlich eröffneten Verfügungen ist sie innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 384 lit. b StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin vereinte in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. De- zember 2025 zwei Beschwerden gegen zwei unterschiedliche Anfech- tungsobjekte. Beschwerdeantrag Ziff. 1 bezieht sich ausschliesslich auf ei- nen Beschlagnahmebefehl, der Gegenstand eines anderen Beschwerde- fahrens ist (SBK.2026.12). Er ist somit nicht Teil der vorliegend zu behan- delnden Beschwerde, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 5. Dezember 2025 einen ersten und am 16. Dezember 2025 einen zweiten Beschlagnahmebefehl. Diese unterschieden sich einzig hinsichtlich der Datierung und des Zustellungs- punkts. Der erste Beschlagnahmebefehl wurde der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt, der zweite ihrem Rechtsvertreter. Auf dem zweiten Beschlagnahmebefehl ist zudem vermerkt, dass er den ersten ersetze. Die Staatsanwaltschaft Baden führte hierzu mit Beschwerdeantwort (A. zu II/2) aus, dass der zweite Beschlagnahmebefehl ergangen sei, weil die Ferien- vertretung des verfahrensleitenden Staatsanwalts wegen einer Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin den ersten Beschlagnahme- befehl irrtümlicherweise als im Zustellungspunkt rechtsfehlerhaft betrachtet habe. Massgeblich für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes bleibe der erste Beschlagnahmebefehl.
- 4 -
E. 1.3.2 Der zweite Beschlagnahmebefehl erging innerhalb der Beschwerdefrist des ersten Beschlagnahmebefehls offenbar aufgrund einer Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Insofern stellt er in Bezug auf den darin neu geregelten Zustellungspunkt einen Wiedererwägungs- entscheid zum ersten Beschlagnahmebefehl dar (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3). Die Beschwerde- führerin durfte auf die Richtigkeit dieser Wiedererwägung vertrauen und davon ausgehen, dass sich die Beschwerdefrist nach dem Zustellungsda- tum des zweiten Beschlagnahmebefehls bestimmt (zum damit angespro- chenen Prinzip des Vertrauensschutzes vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3). Ihre formgültig erhobene Be- schwerde vom 23. Dezember 2025 erfolgte daher fristgerecht.
E. 1.4.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelent- scheid. Andernfalls ergeht ein Prozessentscheid. Die beschwerdeführende Person hat als Ausfluss des Begründungserfordernisses gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ihre Beschwerdeberechtigung darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (JÜRGBÄHLER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert ist. Eine bloss mit- telbare oder faktische Betroffenheit (Reflexwirkung) wie im Fall von Famili- enmitgliedern einer beschuldigten Person, gegen welche eine Landesver- weisung ausgesprochen wurde, ist nicht ausreichend (BÄHLER, a. a. O., N. 5 zu Art. 382 StPO). Eine wirtschaftliche Berechtigung an von einer Be- schlagnahme betroffenen Gütern reicht nicht zur Begründung einer Be- schwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_574/2012 vom 5. De- zember 2012 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_319/2017 vom
26. Juli 2017 E. 5, wonach etwa derjenigen Person ein rechtlich geschütz- tes Interesse zuerkannt wird, die ein persönliches Verfügungsrecht über ein Bankkonto hat, weil Letzteres einem dinglichen Recht an Bargeld gleich- kommt, wohingegen dem wirtschaftlich Berechtigten eines gesperrten Kon- tos – etwa einem Treugeber oder einem Aktionär einer von einer Beschlag- nahme betroffenen Aktiengesellschaft – keine Beschwerdelegitimation zu- kommt).
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E. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerdelegitimation mit Be- schwerde damit, dass sie Eigentümerin des Mercedes-Benz C 200 Avant- garde (gewesen) sei, weshalb die Entschädigung für dessen Totalschaden ihr auszurichten sei (Rz. 3). Zum Beleg reichte sie die Kopie eines Kaufver- trages ein (Beschwerdebeilage 3). Damit hat sie allenfalls ihre Eigentümer- schaft am mittlerweile zerstörten Mercedes-Benz C 200 Avantgarde glaub- haft gemacht. Dieser wurde aber gar nicht beschlagnahmt. Beschlagnahmt wurden vielmehr für die Zerstörung des Mercedes-Benz C 200 Avantgarde mutmasslich geschuldete (vertragliche) Versicherungsleistungen. Die C._____ AG teilte der Kantonspolizei Aargau mit E-Mail vom 28. No- vember 2025 mit, dass Versicherungsnehmerin D._____, geboren am tt.mm.jjjj, wohnhaft an der R-Strasse […] in S._____, sei, weshalb ihr (D._____) die Totalschadenentschädigung zustehe. Auch im angefochte- nen Beschlagnahmebefehl wurde D._____ als Versicherungsnehmerin aufgeführt. Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde allenfalls glaubhaft, an der Totalschadenentschädigung aufgrund ihres Eigentums am zerstörten Mercedes-Benz C 200 Avantgarde wirtschaftlich berechtigt zu sein. Sie brachte aber nichts vor, was Anlass gäbe, bei der Eintretens- frage entgegen der Aktenlage nicht D._____, sondern sie selbst als an der von der C._____ AG geschuldeten Totalschadenentschädigung (unmittel- bar) berechtigte Person zu betrachten. Dass der gegen die C._____ AG gerichtete Entschädigungsanspruch nicht unmittelbar ihr zusteht und dass nicht sie es ist, die derzeit frei darüber verfügen und der C._____ AG dies- bezügliche Auszahlungsanweisungen erteilen kann, ergibt sich nicht nur aus dem mit Beschwerde gestellten Antrag, dass die C._____ AG anzuwei- sen sei, die ihr (der Beschwerdeführerin) zustehende Totalschadenent- schädigung D._____ als Versicherungsnehmerin auszuzahlen, sondern auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Beschwerde, wo- nach sie einen Anspruch gegenüber ihrer Mutter (D._____) habe, welche wiederum einen Anspruch gegen die C._____ AG habe (Rz. 7). Dies ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Formular "Eigentumsübertragung" der C._____ AG (Beschwerdeantwortbeilage). Dieses Formular wurde an D._____ als Fahrzeugeigentümerin versandt und von dieser (und nicht von der Beschwerdeführerin) am 22. November 2025 unterzeichnet, was sich ohne Weiteres aus einem Abgleich der Unterschrift mit den auf dem Sicher- stellungsprotokoll vom 7. Dezember 2025 geleisteten Unterschriften ergibt. Im Formular "Eigentumsübertragung" ordnete D._____ zudem nicht eine Auszahlung der Totalschadenentschädigung an die Beschwerdeführerin an, sondern an eine E._____. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht i. S. v. Art. 382 Abs. 1 StPO als durch den Beschlagnahmebefehl vom 16. Dezember 2025 beschwert zu betrachten. Auf ihre Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten.
- 6 -
E. 2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
E. 2.2 Der Beschuldigte beteiligte sich am Beschwerdeverfahren zwar mit seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2026. Er verzichtete aber darauf, im Be- schwerdeverfahren Anträge zu stellen, und stellte im Gegenteil klar, dass er sich nicht selbst gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr setze. Insofern ist nicht ersichtlich, aus welchen eigenen Interessen (auch Vertei- digungsinteressen) er sich dennoch am Beschwerdeverfahren beteiligte. Zwar brachte er Kritik an der Staatsanwaltschaft Baden vor. Mangels jegli- chen Antrags konnte er hierzu aber keinen für ihn selbst hilfreichen Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erwarten. Diente damit aber die Beteiligung des Beschuldigten im Beschwerdever- fahren nicht erkennbar eigenen Interessen (auch Verteidigungsinteressen), ist nicht ersichtlich, weshalb sein amtlicher Verteidiger hierfür zu entschä- digen wäre. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte denn auch keine Entschädigung für die Beteiligung am Beschwerdeverfahren.
E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, sie sei im auch gegen sie geführten Strafverfahren ST.2025.3972 amtlich durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger verteidigt (Rz. 1). Die Staatsanwaltschaft Baden führte hierzu mit Beschwerdeantwort aus, dass die Beschwerdeführerin hinsicht- lich des Vorwurfs des Raubes vom 12. Mai 2025 nicht beschuldigte Person sei, weshalb sie vorliegend nicht als amtlich verteidigte beschuldigte Per- son zu betrachten sei, sondern (i. S. v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) als von der Beschlagnahme betroffene Person, die lediglich freigewählt durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger vertreten sei (A. zu Ziff. II/1). In Über- einstimmung hiermit führte sie die Beschwerdeführerin auf dem angefoch- tenen Beschlagnahmebefehl nicht als beschuldigte Person auf.
E. 2.3.2 Die Staatsanwaltschaft Baden und die Beschwerdeführerin scheinen sich uneins darüber zu sein, ob die Beschwerdeführerin im Beschlagnahmever- fahren als beschuldigte Person oder als "andere Verfahrensbeteiligte" zu betrachten ist.
- 7 - Weil der Beschwerdeführerin losgelöst davon, ob sie beschuldigte Person oder "andere Verfahrensbeteiligte" ist, die für die Wahrung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren erforderlichen Parteirechte zustehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), konnte für die Beurteilung der Eintretensfrage offenbleiben, wie es sich damit verhält. Die Verfahrensrolle der Beschwerdeführerin kann aber für die Beurteilung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewäh- rung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren von Belang sein, weil sich danach entscheidet, ob dieser Antrag gestützt auf Art. 130 ff. StPO zu beurteilen ist oder – als ein Antrag auf unentgeltlichen Rechts- beistand – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (zum entsprechenden Anspruch eines anderen Verfahrensbeteiligten i. S. v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2). Wie es sich damit verhält, kann aber – wie sogleich zu zeigen ist – offen- bleiben.
E. 2.3.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnis- sen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Weil es der Beschwerdeführerin offensichtlich an der Beschwerdelegitima- tion mangelte, war ihre Beschwerde a priori aussichtlos. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf amtliche Verteidigung unter dem Aspekt von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen ist, ist er damit abzuweisen.
E. 2.3.4 Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Beschwerdeführerin als beschul- digte Person betrachtet und ihren Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 130 ff. StPO beurteilt, weil die in E. 2.3.3 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorliegend auch
- 8 - einer Gewährung der amtlichen Verteidigung im von ihr angestrengten Be- schwerdeverfahren entgegensteht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3).
E. 2.4 Zusammengefasst sind somit für dieses Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf Beschwerdeantrag Ziff. 2 wird nicht eingetreten.
E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 9 - Aarau, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.11 (STA.2025.3972) Art. 168 Entscheid vom 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luca Maag, […] Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Dezember gegenstand 2025 betreffend Totalschadenentschädigung für den Personenwagen Mercedes-Benz C 200 Avantgarde in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen B._____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen eines am 12. Mai 2025 in Q._____ stattgefunde- nen Raubes. 2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wies die Staatsanwaltschaft Baden die C._____ AG an, eine Totalschadenentschädigung von Fr. 18'900.00 für den Personenwagen Mercedes-Benz C 200 Avantgarde, BE […], einstwei- len nicht auszuzahlen. Dieser Beschlagnahmebefehl wurde A._____ (Be- schwerdeführerin) persönlich am 8. Dezember 2025 zugestellt. Am 16. Dezember 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Baden einen den Beschlagnahmebefehl vom 5. Dezember 2025 ersetzenden, mit Ausnahme der Datierung und des Zustellungspunktes gleichlautenden Beschlagnah- mebefehl, weil der Beschlagnahmebefehl vom 5. Dezember 2025 irrtümli- cherweise direkt der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Dieser Be- schlagnahmebefehl wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2025 zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Dezember 2025 Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Der Beschlagnahmebefehl vom 16. Dezember 2025 über das Fahrzeug Audi E-Tron mit Stammnummer […] sei vollumfänglich aufzuheben und das Fahrzeug Audi E-Tron mit Stammnummer […] sei A._____ zurückzu- geben. 2. Der Beschlagnahmebefehl vom 16. Dezember 2025 über Totalentschädi- gung in der Höhe von CHF 18'900.00 für das Schadenereignis vom 19. Mai 2025 betreffend die Kollision des PW Mercedes-Benz C 200 Avantgarde, BE […] sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die C._____ AG gericht- lich anzuweisen, der Versicherungsnehmerin (D._____) die ihr zustehende Totalentschädigung in der Höhe von CHF 18'900.00 für das Schadener- eignis vom 19. Mai 2025 betreffend die Kollision des PW Mercedes-Benz C 200 Avantgarde, BE […], auszubezahlen. 3. Es sei dem Unterzeichneten die amtliche Verteidigung für das Beschwer- deverfahren zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staa- tes."
- 3 - 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom
19. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Bei der Prüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist sei auf den Zustellungs- zeitpunkt des Beschlagnahmebefehls vom 5. Dezember 2025 abzustellen. 3.3. Der Beschuldigte erstattete am 5. Februar 2026 eine Stellungnahme ohne Anträge. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Bei schriftlich eröffneten Verfügungen ist sie innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 384 lit. b StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Beschwerdeführerin vereinte in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. De- zember 2025 zwei Beschwerden gegen zwei unterschiedliche Anfech- tungsobjekte. Beschwerdeantrag Ziff. 1 bezieht sich ausschliesslich auf ei- nen Beschlagnahmebefehl, der Gegenstand eines anderen Beschwerde- fahrens ist (SBK.2026.12). Er ist somit nicht Teil der vorliegend zu behan- delnden Beschwerde, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 1.3. 1.3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 5. Dezember 2025 einen ersten und am 16. Dezember 2025 einen zweiten Beschlagnahmebefehl. Diese unterschieden sich einzig hinsichtlich der Datierung und des Zustellungs- punkts. Der erste Beschlagnahmebefehl wurde der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt, der zweite ihrem Rechtsvertreter. Auf dem zweiten Beschlagnahmebefehl ist zudem vermerkt, dass er den ersten ersetze. Die Staatsanwaltschaft Baden führte hierzu mit Beschwerdeantwort (A. zu II/2) aus, dass der zweite Beschlagnahmebefehl ergangen sei, weil die Ferien- vertretung des verfahrensleitenden Staatsanwalts wegen einer Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin den ersten Beschlagnahme- befehl irrtümlicherweise als im Zustellungspunkt rechtsfehlerhaft betrachtet habe. Massgeblich für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes bleibe der erste Beschlagnahmebefehl.
- 4 - 1.3.2. Der zweite Beschlagnahmebefehl erging innerhalb der Beschwerdefrist des ersten Beschlagnahmebefehls offenbar aufgrund einer Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Insofern stellt er in Bezug auf den darin neu geregelten Zustellungspunkt einen Wiedererwägungs- entscheid zum ersten Beschlagnahmebefehl dar (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3). Die Beschwerde- führerin durfte auf die Richtigkeit dieser Wiedererwägung vertrauen und davon ausgehen, dass sich die Beschwerdefrist nach dem Zustellungsda- tum des zweiten Beschlagnahmebefehls bestimmt (zum damit angespro- chenen Prinzip des Vertrauensschutzes vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3). Ihre formgültig erhobene Be- schwerde vom 23. Dezember 2025 erfolgte daher fristgerecht. 1.4. 1.4.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelent- scheid. Andernfalls ergeht ein Prozessentscheid. Die beschwerdeführende Person hat als Ausfluss des Begründungserfordernisses gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ihre Beschwerdeberechtigung darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (JÜRGBÄHLER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert ist. Eine bloss mit- telbare oder faktische Betroffenheit (Reflexwirkung) wie im Fall von Famili- enmitgliedern einer beschuldigten Person, gegen welche eine Landesver- weisung ausgesprochen wurde, ist nicht ausreichend (BÄHLER, a. a. O., N. 5 zu Art. 382 StPO). Eine wirtschaftliche Berechtigung an von einer Be- schlagnahme betroffenen Gütern reicht nicht zur Begründung einer Be- schwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_574/2012 vom 5. De- zember 2012 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_319/2017 vom
26. Juli 2017 E. 5, wonach etwa derjenigen Person ein rechtlich geschütz- tes Interesse zuerkannt wird, die ein persönliches Verfügungsrecht über ein Bankkonto hat, weil Letzteres einem dinglichen Recht an Bargeld gleich- kommt, wohingegen dem wirtschaftlich Berechtigten eines gesperrten Kon- tos – etwa einem Treugeber oder einem Aktionär einer von einer Beschlag- nahme betroffenen Aktiengesellschaft – keine Beschwerdelegitimation zu- kommt).
- 5 - 1.4.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerdelegitimation mit Be- schwerde damit, dass sie Eigentümerin des Mercedes-Benz C 200 Avant- garde (gewesen) sei, weshalb die Entschädigung für dessen Totalschaden ihr auszurichten sei (Rz. 3). Zum Beleg reichte sie die Kopie eines Kaufver- trages ein (Beschwerdebeilage 3). Damit hat sie allenfalls ihre Eigentümer- schaft am mittlerweile zerstörten Mercedes-Benz C 200 Avantgarde glaub- haft gemacht. Dieser wurde aber gar nicht beschlagnahmt. Beschlagnahmt wurden vielmehr für die Zerstörung des Mercedes-Benz C 200 Avantgarde mutmasslich geschuldete (vertragliche) Versicherungsleistungen. Die C._____ AG teilte der Kantonspolizei Aargau mit E-Mail vom 28. No- vember 2025 mit, dass Versicherungsnehmerin D._____, geboren am tt.mm.jjjj, wohnhaft an der R-Strasse […] in S._____, sei, weshalb ihr (D._____) die Totalschadenentschädigung zustehe. Auch im angefochte- nen Beschlagnahmebefehl wurde D._____ als Versicherungsnehmerin aufgeführt. Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde allenfalls glaubhaft, an der Totalschadenentschädigung aufgrund ihres Eigentums am zerstörten Mercedes-Benz C 200 Avantgarde wirtschaftlich berechtigt zu sein. Sie brachte aber nichts vor, was Anlass gäbe, bei der Eintretens- frage entgegen der Aktenlage nicht D._____, sondern sie selbst als an der von der C._____ AG geschuldeten Totalschadenentschädigung (unmittel- bar) berechtigte Person zu betrachten. Dass der gegen die C._____ AG gerichtete Entschädigungsanspruch nicht unmittelbar ihr zusteht und dass nicht sie es ist, die derzeit frei darüber verfügen und der C._____ AG dies- bezügliche Auszahlungsanweisungen erteilen kann, ergibt sich nicht nur aus dem mit Beschwerde gestellten Antrag, dass die C._____ AG anzuwei- sen sei, die ihr (der Beschwerdeführerin) zustehende Totalschadenent- schädigung D._____ als Versicherungsnehmerin auszuzahlen, sondern auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Beschwerde, wo- nach sie einen Anspruch gegenüber ihrer Mutter (D._____) habe, welche wiederum einen Anspruch gegen die C._____ AG habe (Rz. 7). Dies ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Formular "Eigentumsübertragung" der C._____ AG (Beschwerdeantwortbeilage). Dieses Formular wurde an D._____ als Fahrzeugeigentümerin versandt und von dieser (und nicht von der Beschwerdeführerin) am 22. November 2025 unterzeichnet, was sich ohne Weiteres aus einem Abgleich der Unterschrift mit den auf dem Sicher- stellungsprotokoll vom 7. Dezember 2025 geleisteten Unterschriften ergibt. Im Formular "Eigentumsübertragung" ordnete D._____ zudem nicht eine Auszahlung der Totalschadenentschädigung an die Beschwerdeführerin an, sondern an eine E._____. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht i. S. v. Art. 382 Abs. 1 StPO als durch den Beschlagnahmebefehl vom 16. Dezember 2025 beschwert zu betrachten. Auf ihre Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten.
- 6 - 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. 2.2. Der Beschuldigte beteiligte sich am Beschwerdeverfahren zwar mit seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2026. Er verzichtete aber darauf, im Be- schwerdeverfahren Anträge zu stellen, und stellte im Gegenteil klar, dass er sich nicht selbst gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr setze. Insofern ist nicht ersichtlich, aus welchen eigenen Interessen (auch Vertei- digungsinteressen) er sich dennoch am Beschwerdeverfahren beteiligte. Zwar brachte er Kritik an der Staatsanwaltschaft Baden vor. Mangels jegli- chen Antrags konnte er hierzu aber keinen für ihn selbst hilfreichen Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erwarten. Diente damit aber die Beteiligung des Beschuldigten im Beschwerdever- fahren nicht erkennbar eigenen Interessen (auch Verteidigungsinteressen), ist nicht ersichtlich, weshalb sein amtlicher Verteidiger hierfür zu entschä- digen wäre. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte denn auch keine Entschädigung für die Beteiligung am Beschwerdeverfahren. 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, sie sei im auch gegen sie geführten Strafverfahren ST.2025.3972 amtlich durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger verteidigt (Rz. 1). Die Staatsanwaltschaft Baden führte hierzu mit Beschwerdeantwort aus, dass die Beschwerdeführerin hinsicht- lich des Vorwurfs des Raubes vom 12. Mai 2025 nicht beschuldigte Person sei, weshalb sie vorliegend nicht als amtlich verteidigte beschuldigte Per- son zu betrachten sei, sondern (i. S. v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) als von der Beschlagnahme betroffene Person, die lediglich freigewählt durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger vertreten sei (A. zu Ziff. II/1). In Über- einstimmung hiermit führte sie die Beschwerdeführerin auf dem angefoch- tenen Beschlagnahmebefehl nicht als beschuldigte Person auf. 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden und die Beschwerdeführerin scheinen sich uneins darüber zu sein, ob die Beschwerdeführerin im Beschlagnahmever- fahren als beschuldigte Person oder als "andere Verfahrensbeteiligte" zu betrachten ist.
- 7 - Weil der Beschwerdeführerin losgelöst davon, ob sie beschuldigte Person oder "andere Verfahrensbeteiligte" ist, die für die Wahrung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren erforderlichen Parteirechte zustehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), konnte für die Beurteilung der Eintretensfrage offenbleiben, wie es sich damit verhält. Die Verfahrensrolle der Beschwerdeführerin kann aber für die Beurteilung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewäh- rung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren von Belang sein, weil sich danach entscheidet, ob dieser Antrag gestützt auf Art. 130 ff. StPO zu beurteilen ist oder – als ein Antrag auf unentgeltlichen Rechts- beistand – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (zum entsprechenden Anspruch eines anderen Verfahrensbeteiligten i. S. v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2). Wie es sich damit verhält, kann aber – wie sogleich zu zeigen ist – offen- bleiben. 2.3.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnis- sen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Weil es der Beschwerdeführerin offensichtlich an der Beschwerdelegitima- tion mangelte, war ihre Beschwerde a priori aussichtlos. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf amtliche Verteidigung unter dem Aspekt von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen ist, ist er damit abzuweisen. 2.3.4. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Beschwerdeführerin als beschul- digte Person betrachtet und ihren Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 130 ff. StPO beurteilt, weil die in E. 2.3.3 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorliegend auch
- 8 - einer Gewährung der amtlichen Verteidigung im von ihr angestrengten Be- schwerdeverfahren entgegensteht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). 2.4. Zusammengefasst sind somit für dieses Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf Beschwerdeantrag Ziff. 2 wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 9 - Aarau, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard