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SBK.2025.287

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.287

Ag Strafgericht · 2026-03-17 · Deutsch AG
Sachverhalt

- 7 - beweise. Es sei unzutreffend, dass die Aussage von Herrn C._____ be- weisrechtlich nicht verwertet werden dürfte. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verfahren nur wenige Tage nach dem Einver- langen des gesamten Chatverlaufs bereits eingestellt worden sei. 3.2. Mit der Schlussverfügung nach Art. 318 StPO wird den Parteien nochmals die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen. Dieses Recht ergibt sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits aus Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO. Die Parteien sollen vor Abschluss des Verfahrens jedoch noch- mals explizit auf ihr Recht hingewiesen werden. Dazu ist ihnen eine ange- messene Frist anzusetzen. Art. 318 StPO legt keine Frist zur Stellung von Beweisanträgen fest. Es handelt sich somit um keine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist, die auf Gesuch gemäss Art. 92 StPO verlängert werden kann. Die Frist muss deshalb den Besonderheiten des entspre- chenden Falles Rechnung tragen (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 318 StPO). 3.3. Ausweislich der Akten (vgl. insbesondere Begleitbrief der Staatsanwalt- schaft Baden vom 10. September 2025 sowie Beschwerde Rz. 29) hat die Staatsanwaltschaft Baden die Einstellungsverfügung erlassen, ohne das erneute Einsenden des USB-Sticks mit dem Chatverlauf abzuwarten. Hie- rin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich unab- hängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis – was vorliegend der Fall wäre – zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 133 I 201 E. 2.2). Nachdem sich die Be- schwerdeführerin auch in Bezug auf den Chatverlauf ausführlich mittels Be- schwerde äusserte bzw. den USB-Stick mit dem Chatverlauf als Beweis- mittel einreichte (vgl. Beschwerdebeilage 3), der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau volle Überprüfungsbe- fugnis zusteht (vgl. dazu E. 4.3.2 unten) und die Rückweisung mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung abzusehen.

- 8 - 4. 4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Be- schuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hin- weisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Ge- richt. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Ent- scheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt da- her nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahr-

- 9 - scheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdi- gung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsan- waltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Wegen Veruntreuung wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmäs- sig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dazu gehört auch Bargeld, das nicht im Eigentum des Täters steht (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, § 7 Ziff. 1.21, S. 137). Denselben Tatbestand erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Deliktsobjekt bei dieser zweiten Tatbestandsvariante ist insbesondere Bargeld, das – na- mentlich durch Vermischung – in das Eigentum des Täters übergeht (DO- NATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 2.311, S. 149). Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem an- deren abzuliefern. Dabei genügt es, wenn der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Gemäss einer anderen Um- schreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Drit- ten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 133 IV 21 E. 6.2, 143 IV 297 E. 1.3). Das Anver- trauen einer fremden beweglichen Sache (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Eigentümer (Treugeber) seinen Gewahrsam an der Sache vollumfänglich aufgibt und ihn dem Täter (Treuhänder) aufgrund dessen Pflicht zur Eigentumserhaltung einräumt (DONATSCH/GRAF/JEAN- RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. a und b, S. 138 ff.). Im Falle der Übertra- gung vertretbarer Sachen gibt der Treugeber sein Eigentum an den Sachen vollumfänglich auf und räumt es dem Treuhänder mit der Pflicht zur ständi- gen Werterhaltung (welche beinhaltet, bis zur Rück-, Weiter- oder Abgabe ständig über die gleiche Art und Menge von Sachen zu verfügen) ein (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. a und b, S. 151 ff.). Was jemand nicht für einen anderen, sondern für sich selbst erhält, kann hingegen nicht Objekt einer Veruntreuung sein (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. c, S. 141 f.; DIES., a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. b, S. 152 ff.).

- 10 - 4.2.2. Wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen, bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 4.2.3. Die Veruntreuung in der Variante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie die unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB verlangen als Tat- handlung eine Aneignung. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einver- leibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sa- che verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einer- seits einen Willen des Täters auf dauern-de Enteignung des bisherigen Ei- gentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorüberge- hende Zueignung an sich selbst, d. h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Das trifft nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält. Ob eine Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 103 zu Art. 138 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangen die genannten Tatbestände Vorsatz sowie die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Berei- cherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende, wel- cher nicht nur im tatsächlichen Wert der Sache, sondern auch in ihrem Ge- brauch liegen kann. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung im- mer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (TRECHSEL/JENAL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 5. Aufl. 2025, N. 12 und 15 Vor Art. 137 StGB). 4.3. 4.3.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2023 Fr. 30'000.00 von ihrem Postkonto bei der PostFinance in […] abgehoben hat (vgl. Beiblatt zur Strafanzeige S. 2 inkl. Beilage 8 sowie Beschwerde- beilage 4; Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 62, 66 f., 77, 79, 81). Während die Beschwerdeführerin die Fr. 30'000.00 (in einem Couvert) der Beschuldigten zur Deponierung in deren Safe bei der UBS übergeben haben will (vgl. Beiblatt zur Strafanzeige S. 2; Beweiser- gänzungsanträge vom 18. August 2025 Rz. 13), bestreitet die Beschul- digte, welche selbst Geld bei ihrer Bank, der UBS in […], geholt haben will (Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Frage 66), dass die Beschwerdeführerin ihr Geld übergegeben habe (Einvernahme der

- 11 - Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 64, 70, 83). Sie seien zusam- men zur "Post", sie habe das Couvert gesehen; die Beschwerdeführerin habe das Geld aber mit nach Serbien genommen und etwa Fr. 6'000.00 dem neuen Anwalt in […] gezahlt. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ca. Fr. 20'000.00 bei ihm investiert (Einvernahme der Beschuldigten vom

7. Januar 2025, Fragen 66 f., 85). 4.3.2. Beweise für die Übergabe von Fr. 30'000.00 liegen keine vor. Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Videoaufzeichnungen der Post bzw. UBS ist nichts zu erwarten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung der Beschuldigten bei der PostFinance in […] Geld abgeho- ben hat und die Beschuldigte anerkennt, ihrerseits auf der UBS in […] ge- wesen zu sein. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Videoauf- zeichnungen fünf Jahre lange gespeichert werden, so dass die behauptete Geldübergabe in der PostFinance in […] an die Beschuldigte sowie das behauptete Aufsuchen des Safe-Fachs durch die Beschuldigte mit Geldde- ponierung bewiesen würde, entbehrt jeglicher Grundlage und widerspricht auch den relevanten datenschutzrechtlichen Empfehlungen, auf welche in Beschwerdebeilage 11 allgemein Bezug genommen wird (vgl. https://www.edoeb.admin.ch/de/videoueberwachung-am-arbeitsplatz, wo- nach Videoaufnahmen in der Regel lediglich während bis zu 72 Stunden zu speichern sind und in Bezug auf Bankfilialen nochmals strengere Vorgaben existieren). Im Übrigen schliesst selbst die Beschwerdeführerin nicht aus, dass die Beschuldigte das angeblich anvertraute Bargeld statt im Safe de- poniert, direkt auf ihr UBS-Konto eingezahlt hat (vgl. Beschwerde Rz. 22). Sodann hat auch Herr C._____ die von der Beschwerdeführerin behaup- tete Geldübergabe an die Beschuldigte als beweisrechtliche Tatsache nicht selbst wahrgenommen. Er ist lediglich Zeuge vom Hörensagen in Bezug auf die angebliche Erklärung der Beschuldigten, sie habe die Fr. 30'000.00 in Empfang genommen. Zeugenaussagen vom Hörensagen sind nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig, unterliegen jedoch einer erhöhten Vorsicht bei der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 4.6.2). Herr C._____ kann nicht be- kunden, ob das Gehörte auch wahr ist. Seine Aussage ist zudem kritisch zu würdigen, nachdem er als Partner und "de facto-Rechtsvertreter" der Beschwerdeführerin befangen ist. Dies gilt auch für seine E-Mail vom

18. Januar 2024 an die Beschuldigte (vgl. Beilage 1 zu den Beweisergän- zungsanträgen vom 18. August 2025), als die Parteien bereits im Streit la- gen. Darin geht es im Wesentlichen um eine angebliche Restforderung in der Höhe von Fr. 10'000.00. Eine reine Zahlungsaufforderung beweist al- lerdings weder, dass eine frühere Zahlung effektiv erfolgt ist, noch dass die behauptete Schuld tatsächlich besteht. Gesagtes gilt auch in Bezug auf die weiteren angeblichen Beweismittel bzw. Nachrichten, wonach die Be- schwerdeführerin die Überweisung von Fr. 30'000.00 verlangt (WhatsApp-

- 12 - Nachricht vom 4. Juni 2023; vgl. Beilage 9 zum Beiblatt zur Strafanzeige) bzw. die Beschuldigte nie protestiert habe, wenn von einer Rückzahlung die Rede gewesen sei (vgl. insbesondere WhatsApp-Nachricht vom 12. Ok- tober 2023; Beilage 10 zum Beiblatt zur Strafanzeige). Daran ändert auch die Antwort der Beschuldigten in der WhatsApp-Nachricht vom 12. Okto- ber 2023 ("einverstanden") bzw. ihre Erklärung dazu ("Ich dachte mir, sonst schreibt sie mir noch 1000 Mal", vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom

7. Januar 2025, Frage 72) nichts. Im Übrigen könnte sich das "einverstan- den" auch auf die zuvor geschriebene Verabschiedung ("cujemo se sutra", was gemäss DeepL übersetzt "bis morgen" bedeutet) beziehen. Ein Tat- verdacht, der eine Anklage rechtfertigt, erhärtet sich dadurch nicht, und zwar weder in Bezug auf eine Veruntreuung noch eine unrechtmässige An- eignung. Die blosse Nichtrückgabe eines angeblich noch vorhandenen Geldrestes (vgl. dazu Beschwerde Rz. 14 bzw. 36 [zu Fragen 75-82]) ge- nügt nicht, um eine Aneignung nach Art. 137 oder Art. 138 StGB zu bele- gen, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das Geld über- haupt fremd war, sprich, dass es der Beschuldigten tatsächlich von der Be- schwerdeführerin übergeben wurde. Die Nichtrückgabe kann zwar als Indiz für eine Aneignungsabsicht (oder auch Bereicherungsabsicht) dienen, setzt aber eine vorher bestehende Rückgabepflicht und damit das Fremdeigen- tum an der Sache bzw. am Vermögenswert voraus (vgl. dazu oben, E. 4.2.2). Darüber hinausgehend legt die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde nicht weiter dar, was sich aus den sich auf dem USB-Stick befin- denden WhatsApp-Nachrichten konkret zu ihren Gunsten ableiten liesse. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts, in den Beilagen nach Aktenstellen zu suchen, welche die Position der Beschwerdeführerin untermauern würden. Nicht auszuschliessen ist schliesslich, dass die Beschuldigte, welche die Beschwerdeführerin jahre- lang unterstützt und vertreten hat (vgl. dazu Einvernahme der Beschuldig- ten vom 7. Januar 2025, Fragen 13, 25, 31 ff.), noch in "Friedens- und Freundschaftszeiten" gegenüber Herrn C._____ im Namen der Beschwer- deführerin sprach und allenfalls sogar tatsächlich das Geld der Beschwer- deführerin in ihrem Portemonnaie mit sich führte, ohne wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte je- denfalls die Aussage der Beschuldigten, dass sie bei Herrn C._____ Fr. 6'000.00 als Akontozahlung geleistet habe, und sprach in der Wir-Form ("Wir leisteten eine Akontozahlung in bar, weil ich das Geld dabei hatte" (Beweisergänzungsanträge vom 18. August 2025 Rz. 12). Bei einer Ge- samtbetrachtung kann das Zeugnis von Herrn C._____ keine ausreichende Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung der Beschuldigten darstel- len. 4.3.3. Selbst wenn sich die Übergabe von Fr. 30'000.00 an die Beschuldigte er- stellen liesse, liesse sich mangels schriftlicher Vereinbarung nicht bewei- sen, dass vorliegend die Beschuldigte Fr. 30'000.00 (mit der Verpflichtung,

- 13 - es zu verwahren) empfangen hat und wie ein Eigentümer über die Sache verfügen konnte, ohne diese Eigenschaft zu haben, bzw. dass sie die Rück- gabe eines Restbetrages von Fr. 10'000.00 verweigerte. Vielmehr bleiben allenfalls getroffene Vereinbarungen im Dunkeln und lassen sich im Nach- hinein auch nicht mehr rechtsgenüglich erstellen. Insbesondere lässt sich nicht erstellen, dass das Bargeld der Beschuldigten nicht i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut war bzw. dass sie es im Sinne von Art. 137 oder 138 StGB angeeignet hat (vgl. E. 4.2 hievor), weshalb die Tatbestände der Veruntreuung oder unrechtmässigen Aneignung von vornherein nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was an dieser Beurteilung zweifeln lassen müsste. Nicht weiter ist auf die (Un-)Ent- geltlichkeit der von der Beschuldigten getätigten Dienstleistungen einzuge- hen. Selbst wenn kein den erbrachten Leistungen angemessenes Honorar bezahlt wurde, würde dies nichts daran ändern, dass sich das objektive Tatbestandsmerkmal der Aneignung bzw. des Anvertrautseins nicht erstel- len liesse. Ein anklagegenügender Tatverdacht ist offensichtlich nicht ge- geben. 4.3.4. Ebenso wenig von Belang für die vorliegende Beurteilung ist eine angebli- che Fälschung des Darlehensvertrages vom 15. Dezember 2022 über Fr. 5'000.00 – Bargeld, das die Beschuldigte als Entgelt für die getätigten Dienstleistungen zurückhaben wollte (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 37 ff. und 87). 4.3.5. Zusammenfassend sind die allenfalls getroffenen Vereinbarungen zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten mangels Schriftlich- keit vollkommen unklar. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Beschuldigte von der Beschwerdeführerin Geld erhalten hat. Beweisen lässt sich dies allerdings nicht mehr. Insgesamt lässt sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten nichts erstellen und eine Verurtei- lung erscheint daher nicht als wahrscheinlich. Damit ist nicht zu beanstan- den, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB, evtl. unrechtmässiger Aneignung i.S.v. Art. 137 Ziff. 1 StGB, gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensaus- gang hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihr geleistete Sicherheit von Fr. 1'000.00 ist hieran anzurechnen.

- 14 - 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) bzw. unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Offizialdelikte. Folglich ist die Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschä- digen. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten macht einen Aufwand von 6.25 Stunden geltend. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Be- schwerde (17.5 Seiten) mit 14 Beilagen zu studieren und eine Beschwer- deantwort (6 Seiten) verfassen musste. Zusätzlich sind noch Aufwendun- gen für Instruktion und Aktenstudium zu berücksichtigen. Bei dieser Sach- lage erscheint ein Aufwand von 6.25 Stunden als angemessen. Ein Abwei- chen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'500.00. Unter zusätzlicher Berücksichtigung ei- ner Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 1'670.20. Der An- spruch steht ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).

- 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 1'110.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 110.00 zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldig- ten eine Entschädigung von Fr. 1'670.20 (inkl. Auslagen und MWSt) aus- zurichten. Zustellung an: […] PA an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 16 - Aarau, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nach- dem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

E. 1.2.1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausge- löst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Die Zustellung schriftlicher Mitteilungen erfolgt durch eingeschrie- bene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschrie- bene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion).

E. 1.2.2 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden kam gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 25. September 2025 bei der Abhol-/Zustellstelle an. Sie wurde am 25. September 2025 zur Abho- lung gemeldet mit einer Frist bis am 2. Oktober 2025. Bis am

- 4 -

E. 1.2.3 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der Beschwer- deführerin nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung ist ein von der Beschwerde- führerin mit ihrer Stellungnahme vorgebrachter "erneuter Treuebruch in fortgesetzter Schädigungsabsicht", eine Offenbarung von Geschäftsge- heimnissen durch die Beschuldigte bzw. eine durch den Rechtsvertreter angeblich begangene Missachtung von Standesregeln durch einen poten- ziellen Interessenkonflikt, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde ein- zutreten ist.

E. 1.2.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde mit der erwähnten Ausnahme einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Einstellungsver- fügung im Wesentlichen aus, es liege kein Sachbeweis vor, dass die Be- schwerdeführerin der Beschuldigten Bargeld in der Höhe von Fr. 30'000.00 übergeben habe. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages oder zumindest einer Quittung werfe bei einem solch hohen Geldbetrag erhebliche Zweifel auf, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie ihn die Beschwerde- führerin geschildert habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stünden den Aussagen der Beschuldigten diametral entgegen. Stünden sich gegen- sätzliche Aussagen gegenüber, so gelte es die Glaubhaftigkeit der ge- machten Aussagen zu beurteilen. Vorliegend erschienen die Aussagen

- 5 - (der Beschwerdeführerin) nicht als glaubhafter als diejenigen der Beschul- digten. Aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien sowie des Mangels an objektiven Beweisen habe sich im Laufe der Untersuchung kein anklagegenügender Tatverdacht manifestiert, weshalb das Strafver- fahren gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein- zustellen sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, es sei kein schriftliches entgeltliches Mandatsverhältnis zwischen ihr und der Beschul- digten vereinbart gewesen. Am 20. Februar 2023 habe sie Geld von ihrem Postkonto in […] abgehoben. Die Beschuldigte habe dieses Geld übernom- men und in der UBS-Filiale in […] in einem Safe-Fach deponiert. Es sei abzuklären, ob die Beschuldigte am 20. Februar 2023 ihr Safe-Fach aufge- sucht und Geld deponiert habe. Am 17. Januar 2024 habe die Beschuldigte die ausstehenden Fr. 10'000.00 nicht zurückerstatten wollen, worauf am

30. Januar 2024 der Hinterlegungsvertrag fristlos gekündigt worden sei. Bis heute seien die ausstehenden Fr. 10'000.00 nicht zurückübertragen wor- den. Die Beschuldigte habe in der Folge eine von Unwahrheiten und Ehr- verletzungen geprägte Verteidigungsstrategie gewählt. Aus vier WhatsApp-Nachrichten könne gefolgert werden, dass die Übertragung des Geldes und die geschuldete Summe anerkannt gewesen sei. Das Anver- trauen von Geld sei in Gegensatz zur Veruntreuung von Geld bei der un- rechtmässigen Aneignung nicht tatbestandsmässig notwendig. Die Aneig- nung könne auch bei einer vorliegenden Schuldanerkennung und Nicht- rückerstattung indirekt erfolgen. In der SMS vom Juni 2023 (an die Beschul- digte) sei klar die Summe von Fr. 30'000.00 erwähnt. Die Beschuldigte habe das Bestehen dieser Schuld und dass sie die Fr. 30'000.00 zurück- geben müsse, mit "einverstanden" bestätigt. Als sie im Oktober 2023 die restlichen Fr. 10'000.00 zurückverlangt habe, sei wiederum kein Protest über die Forderung von Seiten der Beschuldigten zu ermitteln. Erst als die Beschuldigte mit der Betreibung von Ende März 2024 gesehen habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) es ernst meine mit der Rückforderung, sei der Rundumschlag mit den Verleumdungen und der Gegenbetreibung vom

10. April 2024 gekommen. Am 15. Juli 2025 (gemeint wohl: 2023) habe die Beschuldigte anlässlich des Besuches bei Jurist C._____ Fr. 20'000.00 bei sich im Portemonnaie getragen. Die Geschichte mit dem Darlehensvertrag und dem Investment von Fr. 20'000.00 sei völliger "Quatsch". Es sei gelo- gen, dass sie Fr. 20'000.00 in irgendetwas investiert habe. Sodann sei der Darlehensvertrag vom 15. Dezember 2022 über Fr. 5'000.00 mit ihr als Schuldnerin gefälscht. Es sei unlogisch, weshalb die Beschuldigte die an- geblich gewährten Fr. 5'000.00 am 20. Februar 2023 nicht zurückverlangt habe. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt, weil das Verfahren nur wenige Tage nach dem Einverlangen des gesamten Chat- verlaufs bereits eingestellt worden sei. Es scheine auch unzulässig, eine Einstellung mit dem Verweis auf möglicherweise unkorrekte

- 6 - Übersetzungen vorzunehmen. In der Einstellungsverfügung werde schliesslich auch fälschlicherweise behauptet, Herr C._____ könne ledig- lich vom Hörensagen berichten. Die Beschuldigte habe ihm am

15. Juli 2023 – als sie die Akontozahlung der Beschwerdeführerin aus ih- rem Portemonnaie genommen habe – erklärt, dass sie von der Beschwer- deführerin Fr. 30'000.00 zur Aufbewahrung erhalten habe. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die angefochtene Einstellungsverfügung. 2.4. Die Beschuldigte verwies in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die Einstellungsverfügung. Auf den Vorwurf, der von ihr eingereichte Dar- lehensvertrag sei gefälscht, ging sie nicht weiter ein bzw. machte geltend, dass eine angebliche Fälschung für die Beurteilung der potenziellen Ver- untreuung nicht von Belang sei. Sie machte geltend, dass die reine Forde- rung betreffend Rückzahlung eines bestimmten Betrags keinen Beweis da- für darstelle, dass dieser Betrag zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich bezahlt worden sei bzw. eine geltend gemachte Schuld tatsächlich be- stehe. Es seien keinerlei Indizien vorhanden, dass die Beschuldigte je Geld im behaupteten Umfang von der Beschwerdeführerin in Empfang genom- men habe. Daran vermöchten auch die SMS-Nachrichten nichts zu ändern. Auch von den Videoaufzeichnungen der Post bzw. UBS sei nichts zu er- warten. Selbst wenn die Darstellung von Herr C._____ richtig wäre, so wäre es dennoch nur ein Wissen vom Hörensagen, zumal er bei keiner relevan- ten angeblichen Tathandlung dabei gewesen sei. Zudem sei er befangen und sein Zeugnis könne keine ausreichende Grundlage für eine strafrecht- liche Verantwortung der Beschuldigten darstellen. Daran ändere auch eine "Transparenzerklärung" nichts. Die Beschwerde vermöge an den Einschät- zungen der Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Einstellungs- verfügung nichts zu ändern und es sei mit ihr festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegende Beweis- bzw. Indizienlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre, weshalb das Verfahren zu Recht eingestellt worden sei. 2.5. Die Beschwerdeführerin führte mit Stellungnahme vom 12. Januar 2026 im Wesentlichen aus, dass Herr C._____ von der Beschuldigten direkt erklärt worden sei, dass sie die Fr. 30'000.00 in Empfang genommen habe. Die Aufklärung sei auf seinen Einwand erfolgt, weshalb sie die Akontozahlung in bar bezahlen wolle resp. weshalb sie so viel Geld dabeihabe. Die Be- schuldigte habe das Geld der Beschwerdeführerin in ihrem Portemonnaie getragen. Herr C._____ sei direkter Zeuge einer Aussage der Beschuldig- ten an ihn gewesen sei, welche den von ihr vorgebrachten Sachverhalt

- 7 - beweise. Es sei unzutreffend, dass die Aussage von Herrn C._____ be- weisrechtlich nicht verwertet werden dürfte.

E. 3 Oktober 2025 wurde sie nicht abgeholt. Die Beschwerdeführerin hat die Abholfrist verlängert und die Sendung am 8. Oktober 2025 abgeholt. Unabhängig davon, ob auf die Regeln über die Zustellfiktion (Zustellung am

2. Oktober 2025) oder die tatsächliche Zustellung (am 8. Oktober 2025) abgestellt wird, ist mit Beschwerdeaufgabe am 13. Oktober 2025 die zehn- tägige Beschwerdefrist (in Beachtung von Art. 90 Abs. 2 StPO) eingehal- ten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verfahren nur wenige Tage nach dem Einver- langen des gesamten Chatverlaufs bereits eingestellt worden sei.

E. 3.2 Mit der Schlussverfügung nach Art. 318 StPO wird den Parteien nochmals die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen. Dieses Recht ergibt sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits aus Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO. Die Parteien sollen vor Abschluss des Verfahrens jedoch noch- mals explizit auf ihr Recht hingewiesen werden. Dazu ist ihnen eine ange- messene Frist anzusetzen. Art. 318 StPO legt keine Frist zur Stellung von Beweisanträgen fest. Es handelt sich somit um keine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist, die auf Gesuch gemäss Art. 92 StPO verlängert werden kann. Die Frist muss deshalb den Besonderheiten des entspre- chenden Falles Rechnung tragen (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 318 StPO).

E. 3.3 Ausweislich der Akten (vgl. insbesondere Begleitbrief der Staatsanwalt- schaft Baden vom 10. September 2025 sowie Beschwerde Rz. 29) hat die Staatsanwaltschaft Baden die Einstellungsverfügung erlassen, ohne das erneute Einsenden des USB-Sticks mit dem Chatverlauf abzuwarten. Hie- rin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich unab- hängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis – was vorliegend der Fall wäre – zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 133 I 201 E. 2.2). Nachdem sich die Be- schwerdeführerin auch in Bezug auf den Chatverlauf ausführlich mittels Be- schwerde äusserte bzw. den USB-Stick mit dem Chatverlauf als Beweis- mittel einreichte (vgl. Beschwerdebeilage 3), der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau volle Überprüfungsbe- fugnis zusteht (vgl. dazu E. 4.3.2 unten) und die Rückweisung mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung abzusehen.

- 8 -

E. 4.1 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Be- schuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hin- weisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Ge- richt. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Ent- scheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt da- her nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahr-

- 9 - scheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdi- gung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsan- waltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

E. 4.2.1 Wegen Veruntreuung wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmäs- sig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dazu gehört auch Bargeld, das nicht im Eigentum des Täters steht (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, § 7 Ziff. 1.21, S. 137). Denselben Tatbestand erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Deliktsobjekt bei dieser zweiten Tatbestandsvariante ist insbesondere Bargeld, das – na- mentlich durch Vermischung – in das Eigentum des Täters übergeht (DO- NATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 2.311, S. 149). Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem an- deren abzuliefern. Dabei genügt es, wenn der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Gemäss einer anderen Um- schreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Drit- ten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 133 IV 21 E. 6.2, 143 IV 297 E. 1.3). Das Anver- trauen einer fremden beweglichen Sache (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Eigentümer (Treugeber) seinen Gewahrsam an der Sache vollumfänglich aufgibt und ihn dem Täter (Treuhänder) aufgrund dessen Pflicht zur Eigentumserhaltung einräumt (DONATSCH/GRAF/JEAN- RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. a und b, S. 138 ff.). Im Falle der Übertra- gung vertretbarer Sachen gibt der Treugeber sein Eigentum an den Sachen vollumfänglich auf und räumt es dem Treuhänder mit der Pflicht zur ständi- gen Werterhaltung (welche beinhaltet, bis zur Rück-, Weiter- oder Abgabe ständig über die gleiche Art und Menge von Sachen zu verfügen) ein (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. a und b, S. 151 ff.). Was jemand nicht für einen anderen, sondern für sich selbst erhält, kann hingegen nicht Objekt einer Veruntreuung sein (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. c, S. 141 f.; DIES., a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. b, S. 152 ff.).

- 10 -

E. 4.2.2 Wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen, bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

E. 4.2.3 Die Veruntreuung in der Variante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie die unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB verlangen als Tat- handlung eine Aneignung. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einver- leibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sa- che verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einer- seits einen Willen des Täters auf dauern-de Enteignung des bisherigen Ei- gentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorüberge- hende Zueignung an sich selbst, d. h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Das trifft nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält. Ob eine Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 103 zu Art. 138 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangen die genannten Tatbestände Vorsatz sowie die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Berei- cherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende, wel- cher nicht nur im tatsächlichen Wert der Sache, sondern auch in ihrem Ge- brauch liegen kann. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung im- mer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (TRECHSEL/JENAL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 5. Aufl. 2025, N. 12 und 15 Vor Art. 137 StGB).

E. 4.3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2023 Fr. 30'000.00 von ihrem Postkonto bei der PostFinance in […] abgehoben hat (vgl. Beiblatt zur Strafanzeige S. 2 inkl. Beilage 8 sowie Beschwerde- beilage 4; Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 62, 66 f., 77, 79, 81). Während die Beschwerdeführerin die Fr. 30'000.00 (in einem Couvert) der Beschuldigten zur Deponierung in deren Safe bei der UBS übergeben haben will (vgl. Beiblatt zur Strafanzeige S. 2; Beweiser- gänzungsanträge vom 18. August 2025 Rz. 13), bestreitet die Beschul- digte, welche selbst Geld bei ihrer Bank, der UBS in […], geholt haben will (Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Frage 66), dass die Beschwerdeführerin ihr Geld übergegeben habe (Einvernahme der

- 11 - Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 64, 70, 83). Sie seien zusam- men zur "Post", sie habe das Couvert gesehen; die Beschwerdeführerin habe das Geld aber mit nach Serbien genommen und etwa Fr. 6'000.00 dem neuen Anwalt in […] gezahlt. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ca. Fr. 20'000.00 bei ihm investiert (Einvernahme der Beschuldigten vom

E. 4.3.2 Beweise für die Übergabe von Fr. 30'000.00 liegen keine vor. Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Videoaufzeichnungen der Post bzw. UBS ist nichts zu erwarten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung der Beschuldigten bei der PostFinance in […] Geld abgeho- ben hat und die Beschuldigte anerkennt, ihrerseits auf der UBS in […] ge- wesen zu sein. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Videoauf- zeichnungen fünf Jahre lange gespeichert werden, so dass die behauptete Geldübergabe in der PostFinance in […] an die Beschuldigte sowie das behauptete Aufsuchen des Safe-Fachs durch die Beschuldigte mit Geldde- ponierung bewiesen würde, entbehrt jeglicher Grundlage und widerspricht auch den relevanten datenschutzrechtlichen Empfehlungen, auf welche in Beschwerdebeilage 11 allgemein Bezug genommen wird (vgl. https://www.edoeb.admin.ch/de/videoueberwachung-am-arbeitsplatz, wo- nach Videoaufnahmen in der Regel lediglich während bis zu 72 Stunden zu speichern sind und in Bezug auf Bankfilialen nochmals strengere Vorgaben existieren). Im Übrigen schliesst selbst die Beschwerdeführerin nicht aus, dass die Beschuldigte das angeblich anvertraute Bargeld statt im Safe de- poniert, direkt auf ihr UBS-Konto eingezahlt hat (vgl. Beschwerde Rz. 22). Sodann hat auch Herr C._____ die von der Beschwerdeführerin behaup- tete Geldübergabe an die Beschuldigte als beweisrechtliche Tatsache nicht selbst wahrgenommen. Er ist lediglich Zeuge vom Hörensagen in Bezug auf die angebliche Erklärung der Beschuldigten, sie habe die Fr. 30'000.00 in Empfang genommen. Zeugenaussagen vom Hörensagen sind nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig, unterliegen jedoch einer erhöhten Vorsicht bei der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 4.6.2). Herr C._____ kann nicht be- kunden, ob das Gehörte auch wahr ist. Seine Aussage ist zudem kritisch zu würdigen, nachdem er als Partner und "de facto-Rechtsvertreter" der Beschwerdeführerin befangen ist. Dies gilt auch für seine E-Mail vom

18. Januar 2024 an die Beschuldigte (vgl. Beilage 1 zu den Beweisergän- zungsanträgen vom 18. August 2025), als die Parteien bereits im Streit la- gen. Darin geht es im Wesentlichen um eine angebliche Restforderung in der Höhe von Fr. 10'000.00. Eine reine Zahlungsaufforderung beweist al- lerdings weder, dass eine frühere Zahlung effektiv erfolgt ist, noch dass die behauptete Schuld tatsächlich besteht. Gesagtes gilt auch in Bezug auf die weiteren angeblichen Beweismittel bzw. Nachrichten, wonach die Be- schwerdeführerin die Überweisung von Fr. 30'000.00 verlangt (WhatsApp-

- 12 - Nachricht vom 4. Juni 2023; vgl. Beilage 9 zum Beiblatt zur Strafanzeige) bzw. die Beschuldigte nie protestiert habe, wenn von einer Rückzahlung die Rede gewesen sei (vgl. insbesondere WhatsApp-Nachricht vom 12. Ok- tober 2023; Beilage 10 zum Beiblatt zur Strafanzeige). Daran ändert auch die Antwort der Beschuldigten in der WhatsApp-Nachricht vom 12. Okto- ber 2023 ("einverstanden") bzw. ihre Erklärung dazu ("Ich dachte mir, sonst schreibt sie mir noch 1000 Mal", vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom

E. 4.3.3 Selbst wenn sich die Übergabe von Fr. 30'000.00 an die Beschuldigte er- stellen liesse, liesse sich mangels schriftlicher Vereinbarung nicht bewei- sen, dass vorliegend die Beschuldigte Fr. 30'000.00 (mit der Verpflichtung,

- 13 - es zu verwahren) empfangen hat und wie ein Eigentümer über die Sache verfügen konnte, ohne diese Eigenschaft zu haben, bzw. dass sie die Rück- gabe eines Restbetrages von Fr. 10'000.00 verweigerte. Vielmehr bleiben allenfalls getroffene Vereinbarungen im Dunkeln und lassen sich im Nach- hinein auch nicht mehr rechtsgenüglich erstellen. Insbesondere lässt sich nicht erstellen, dass das Bargeld der Beschuldigten nicht i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut war bzw. dass sie es im Sinne von Art. 137 oder 138 StGB angeeignet hat (vgl. E. 4.2 hievor), weshalb die Tatbestände der Veruntreuung oder unrechtmässigen Aneignung von vornherein nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was an dieser Beurteilung zweifeln lassen müsste. Nicht weiter ist auf die (Un-)Ent- geltlichkeit der von der Beschuldigten getätigten Dienstleistungen einzuge- hen. Selbst wenn kein den erbrachten Leistungen angemessenes Honorar bezahlt wurde, würde dies nichts daran ändern, dass sich das objektive Tatbestandsmerkmal der Aneignung bzw. des Anvertrautseins nicht erstel- len liesse. Ein anklagegenügender Tatverdacht ist offensichtlich nicht ge- geben.

E. 4.3.4 Ebenso wenig von Belang für die vorliegende Beurteilung ist eine angebli- che Fälschung des Darlehensvertrages vom 15. Dezember 2022 über Fr. 5'000.00 – Bargeld, das die Beschuldigte als Entgelt für die getätigten Dienstleistungen zurückhaben wollte (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 37 ff. und 87).

E. 4.3.5 Zusammenfassend sind die allenfalls getroffenen Vereinbarungen zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten mangels Schriftlich- keit vollkommen unklar. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Beschuldigte von der Beschwerdeführerin Geld erhalten hat. Beweisen lässt sich dies allerdings nicht mehr. Insgesamt lässt sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten nichts erstellen und eine Verurtei- lung erscheint daher nicht als wahrscheinlich. Damit ist nicht zu beanstan- den, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB, evtl. unrechtmässiger Aneignung i.S.v. Art. 137 Ziff. 1 StGB, gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensaus- gang hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihr geleistete Sicherheit von Fr. 1'000.00 ist hieran anzurechnen.

- 14 - 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) bzw. unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Offizialdelikte. Folglich ist die Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschä- digen. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten macht einen Aufwand von 6.25 Stunden geltend. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Be- schwerde (17.5 Seiten) mit 14 Beilagen zu studieren und eine Beschwer- deantwort (6 Seiten) verfassen musste. Zusätzlich sind noch Aufwendun- gen für Instruktion und Aktenstudium zu berücksichtigen. Bei dieser Sach- lage erscheint ein Aufwand von 6.25 Stunden als angemessen. Ein Abwei- chen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'500.00. Unter zusätzlicher Berücksichtigung ei- ner Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 1'670.20. Der An- spruch steht ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).

- 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 1'110.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 110.00 zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldig- ten eine Entschädigung von Fr. 1'670.20 (inkl. Auslagen und MWSt) aus- zurichten. Zustellung an: […] PA an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 16 - Aarau, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli

E. 7 Januar 2025, Frage 72) nichts. Im Übrigen könnte sich das "einverstan-

den" auch auf die zuvor geschriebene Verabschiedung ("cujemo se sutra",

was gemäss DeepL übersetzt "bis morgen" bedeutet) beziehen. Ein Tat-

verdacht, der eine Anklage rechtfertigt, erhärtet sich dadurch nicht, und

zwar weder in Bezug auf eine Veruntreuung noch eine unrechtmässige An-

eignung. Die blosse Nichtrückgabe eines angeblich noch vorhandenen

Geldrestes (vgl. dazu Beschwerde Rz. 14 bzw. 36 [zu Fragen 75-82]) ge-

nügt nicht, um eine Aneignung nach Art. 137 oder Art. 138 StGB zu bele-

gen, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das Geld über-

haupt fremd war, sprich, dass es der Beschuldigten tatsächlich von der Be-

schwerdeführerin übergeben wurde. Die Nichtrückgabe kann zwar als Indiz

für eine Aneignungsabsicht (oder auch Bereicherungsabsicht) dienen, setzt

aber eine vorher bestehende Rückgabepflicht und damit das Fremdeigen-

tum an der Sache bzw. am Vermögenswert voraus (vgl. dazu oben,

E. 4.2.2). Darüber hinausgehend legt die Beschwerdeführerin in der Be-

schwerde nicht weiter dar, was sich aus den sich auf dem USB-Stick befin-

denden WhatsApp-Nachrichten konkret zu ihren Gunsten ableiten liesse.

Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge-

richts, in den Beilagen nach Aktenstellen zu suchen, welche die Position

der Beschwerdeführerin untermauern würden. Nicht auszuschliessen ist

schliesslich, dass die Beschuldigte, welche die Beschwerdeführerin jahre-

lang unterstützt und vertreten hat (vgl. dazu Einvernahme der Beschuldig-

ten vom 7. Januar 2025, Fragen 13, 25, 31 ff.), noch in "Friedens- und

Freundschaftszeiten" gegenüber Herrn C._____ im Namen der Beschwer-

deführerin sprach und allenfalls sogar tatsächlich das Geld der Beschwer-

deführerin in ihrem Portemonnaie mit sich führte, ohne wie ein Eigentümer

über die Sache zu verfügen. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte je-

denfalls die Aussage der Beschuldigten, dass sie bei Herrn C._____

Fr. 6'000.00 als Akontozahlung geleistet habe, und sprach in der Wir-Form

("Wir leisteten eine Akontozahlung in bar, weil ich das Geld dabei hatte"

(Beweisergänzungsanträge vom 18. August 2025 Rz. 12). Bei einer Ge-

samtbetrachtung kann das Zeugnis von Herrn C._____ keine ausreichende

Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung der Beschuldigten darstel-

len.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.287 (STA.2024.3460) Art. 103 Entscheid vom 17. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 19. September 2025 in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ reichte am 15. April 2024 (Eingang) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen Verun- treuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und unrechtmässiger Aneig- nung, begangen am 17. Januar 2024, ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschuldigten am 20. Fe- bruar 2023 Fr. 30'000.00 in bar übergeben zu haben mit der Vereinbarung, das Geld für sie aufzubewahren. Einen Teil davon (Fr. 20'000.00) habe sie in der Folge in Tranchen auf Verlangen zurückerhalten. Die Beschuldigte habe jedoch anlässlich eines Treffens am 17. Januar 2024 in […] die Rück- gabe der restlichen Fr. 10'000.00 mit der Begründung verweigert, dass ihr dieser Betrag für Dienstleistungen, welche sie für A._____ erbracht habe, zustehe. Die Erstellung einer Abrechnung für ihren Aufwand habe sie je- doch verweigert. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen B._____ wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Aneig- nung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), mit Verfügung vom 19. September 2025 ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 23. September 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte A._____ mit Eingabe vom

13. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts eine Beschwerde ein mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, das Straf- verfahren gegen B._____ weiterzuführen, eventualiter sei die Erhebung ei- ner Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls anzuordnen. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Okto- ber 2025 eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 ein, zu leisten innert 10 Ta- gen ab Zustellung dieser Verfügung. Die eingeschriebene Sendung mit die- ser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2025 zuge- stellt. Die Beschwerdeführerin leistete die einverlangte Kostensicherheit am 10. November 2025.

- 3 - 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom

14. November 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezem- ber 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 verzichtete sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Ba- den. 3.5. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nach- dem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausge- löst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Die Zustellung schriftlicher Mitteilungen erfolgt durch eingeschrie- bene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschrie- bene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). 1.2.2. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden kam gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 25. September 2025 bei der Abhol-/Zustellstelle an. Sie wurde am 25. September 2025 zur Abho- lung gemeldet mit einer Frist bis am 2. Oktober 2025. Bis am

- 4 -

3. Oktober 2025 wurde sie nicht abgeholt. Die Beschwerdeführerin hat die Abholfrist verlängert und die Sendung am 8. Oktober 2025 abgeholt. Unabhängig davon, ob auf die Regeln über die Zustellfiktion (Zustellung am

2. Oktober 2025) oder die tatsächliche Zustellung (am 8. Oktober 2025) abgestellt wird, ist mit Beschwerdeaufgabe am 13. Oktober 2025 die zehn- tägige Beschwerdefrist (in Beachtung von Art. 90 Abs. 2 StPO) eingehal- ten. 1.2.3. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der Beschwer- deführerin nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung ist ein von der Beschwerde- führerin mit ihrer Stellungnahme vorgebrachter "erneuter Treuebruch in fortgesetzter Schädigungsabsicht", eine Offenbarung von Geschäftsge- heimnissen durch die Beschuldigte bzw. eine durch den Rechtsvertreter angeblich begangene Missachtung von Standesregeln durch einen poten- ziellen Interessenkonflikt, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde ein- zutreten ist. 1.2.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde mit der erwähnten Ausnahme einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Einstellungsver- fügung im Wesentlichen aus, es liege kein Sachbeweis vor, dass die Be- schwerdeführerin der Beschuldigten Bargeld in der Höhe von Fr. 30'000.00 übergeben habe. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages oder zumindest einer Quittung werfe bei einem solch hohen Geldbetrag erhebliche Zweifel auf, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie ihn die Beschwerde- führerin geschildert habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stünden den Aussagen der Beschuldigten diametral entgegen. Stünden sich gegen- sätzliche Aussagen gegenüber, so gelte es die Glaubhaftigkeit der ge- machten Aussagen zu beurteilen. Vorliegend erschienen die Aussagen

- 5 - (der Beschwerdeführerin) nicht als glaubhafter als diejenigen der Beschul- digten. Aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien sowie des Mangels an objektiven Beweisen habe sich im Laufe der Untersuchung kein anklagegenügender Tatverdacht manifestiert, weshalb das Strafver- fahren gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein- zustellen sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, es sei kein schriftliches entgeltliches Mandatsverhältnis zwischen ihr und der Beschul- digten vereinbart gewesen. Am 20. Februar 2023 habe sie Geld von ihrem Postkonto in […] abgehoben. Die Beschuldigte habe dieses Geld übernom- men und in der UBS-Filiale in […] in einem Safe-Fach deponiert. Es sei abzuklären, ob die Beschuldigte am 20. Februar 2023 ihr Safe-Fach aufge- sucht und Geld deponiert habe. Am 17. Januar 2024 habe die Beschuldigte die ausstehenden Fr. 10'000.00 nicht zurückerstatten wollen, worauf am

30. Januar 2024 der Hinterlegungsvertrag fristlos gekündigt worden sei. Bis heute seien die ausstehenden Fr. 10'000.00 nicht zurückübertragen wor- den. Die Beschuldigte habe in der Folge eine von Unwahrheiten und Ehr- verletzungen geprägte Verteidigungsstrategie gewählt. Aus vier WhatsApp-Nachrichten könne gefolgert werden, dass die Übertragung des Geldes und die geschuldete Summe anerkannt gewesen sei. Das Anver- trauen von Geld sei in Gegensatz zur Veruntreuung von Geld bei der un- rechtmässigen Aneignung nicht tatbestandsmässig notwendig. Die Aneig- nung könne auch bei einer vorliegenden Schuldanerkennung und Nicht- rückerstattung indirekt erfolgen. In der SMS vom Juni 2023 (an die Beschul- digte) sei klar die Summe von Fr. 30'000.00 erwähnt. Die Beschuldigte habe das Bestehen dieser Schuld und dass sie die Fr. 30'000.00 zurück- geben müsse, mit "einverstanden" bestätigt. Als sie im Oktober 2023 die restlichen Fr. 10'000.00 zurückverlangt habe, sei wiederum kein Protest über die Forderung von Seiten der Beschuldigten zu ermitteln. Erst als die Beschuldigte mit der Betreibung von Ende März 2024 gesehen habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) es ernst meine mit der Rückforderung, sei der Rundumschlag mit den Verleumdungen und der Gegenbetreibung vom

10. April 2024 gekommen. Am 15. Juli 2025 (gemeint wohl: 2023) habe die Beschuldigte anlässlich des Besuches bei Jurist C._____ Fr. 20'000.00 bei sich im Portemonnaie getragen. Die Geschichte mit dem Darlehensvertrag und dem Investment von Fr. 20'000.00 sei völliger "Quatsch". Es sei gelo- gen, dass sie Fr. 20'000.00 in irgendetwas investiert habe. Sodann sei der Darlehensvertrag vom 15. Dezember 2022 über Fr. 5'000.00 mit ihr als Schuldnerin gefälscht. Es sei unlogisch, weshalb die Beschuldigte die an- geblich gewährten Fr. 5'000.00 am 20. Februar 2023 nicht zurückverlangt habe. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt, weil das Verfahren nur wenige Tage nach dem Einverlangen des gesamten Chat- verlaufs bereits eingestellt worden sei. Es scheine auch unzulässig, eine Einstellung mit dem Verweis auf möglicherweise unkorrekte

- 6 - Übersetzungen vorzunehmen. In der Einstellungsverfügung werde schliesslich auch fälschlicherweise behauptet, Herr C._____ könne ledig- lich vom Hörensagen berichten. Die Beschuldigte habe ihm am

15. Juli 2023 – als sie die Akontozahlung der Beschwerdeführerin aus ih- rem Portemonnaie genommen habe – erklärt, dass sie von der Beschwer- deführerin Fr. 30'000.00 zur Aufbewahrung erhalten habe. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die angefochtene Einstellungsverfügung. 2.4. Die Beschuldigte verwies in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die Einstellungsverfügung. Auf den Vorwurf, der von ihr eingereichte Dar- lehensvertrag sei gefälscht, ging sie nicht weiter ein bzw. machte geltend, dass eine angebliche Fälschung für die Beurteilung der potenziellen Ver- untreuung nicht von Belang sei. Sie machte geltend, dass die reine Forde- rung betreffend Rückzahlung eines bestimmten Betrags keinen Beweis da- für darstelle, dass dieser Betrag zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich bezahlt worden sei bzw. eine geltend gemachte Schuld tatsächlich be- stehe. Es seien keinerlei Indizien vorhanden, dass die Beschuldigte je Geld im behaupteten Umfang von der Beschwerdeführerin in Empfang genom- men habe. Daran vermöchten auch die SMS-Nachrichten nichts zu ändern. Auch von den Videoaufzeichnungen der Post bzw. UBS sei nichts zu er- warten. Selbst wenn die Darstellung von Herr C._____ richtig wäre, so wäre es dennoch nur ein Wissen vom Hörensagen, zumal er bei keiner relevan- ten angeblichen Tathandlung dabei gewesen sei. Zudem sei er befangen und sein Zeugnis könne keine ausreichende Grundlage für eine strafrecht- liche Verantwortung der Beschuldigten darstellen. Daran ändere auch eine "Transparenzerklärung" nichts. Die Beschwerde vermöge an den Einschät- zungen der Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Einstellungs- verfügung nichts zu ändern und es sei mit ihr festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegende Beweis- bzw. Indizienlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre, weshalb das Verfahren zu Recht eingestellt worden sei. 2.5. Die Beschwerdeführerin führte mit Stellungnahme vom 12. Januar 2026 im Wesentlichen aus, dass Herr C._____ von der Beschuldigten direkt erklärt worden sei, dass sie die Fr. 30'000.00 in Empfang genommen habe. Die Aufklärung sei auf seinen Einwand erfolgt, weshalb sie die Akontozahlung in bar bezahlen wolle resp. weshalb sie so viel Geld dabeihabe. Die Be- schuldigte habe das Geld der Beschwerdeführerin in ihrem Portemonnaie getragen. Herr C._____ sei direkter Zeuge einer Aussage der Beschuldig- ten an ihn gewesen sei, welche den von ihr vorgebrachten Sachverhalt

- 7 - beweise. Es sei unzutreffend, dass die Aussage von Herrn C._____ be- weisrechtlich nicht verwertet werden dürfte. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verfahren nur wenige Tage nach dem Einver- langen des gesamten Chatverlaufs bereits eingestellt worden sei. 3.2. Mit der Schlussverfügung nach Art. 318 StPO wird den Parteien nochmals die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen. Dieses Recht ergibt sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits aus Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO. Die Parteien sollen vor Abschluss des Verfahrens jedoch noch- mals explizit auf ihr Recht hingewiesen werden. Dazu ist ihnen eine ange- messene Frist anzusetzen. Art. 318 StPO legt keine Frist zur Stellung von Beweisanträgen fest. Es handelt sich somit um keine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist, die auf Gesuch gemäss Art. 92 StPO verlängert werden kann. Die Frist muss deshalb den Besonderheiten des entspre- chenden Falles Rechnung tragen (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 318 StPO). 3.3. Ausweislich der Akten (vgl. insbesondere Begleitbrief der Staatsanwalt- schaft Baden vom 10. September 2025 sowie Beschwerde Rz. 29) hat die Staatsanwaltschaft Baden die Einstellungsverfügung erlassen, ohne das erneute Einsenden des USB-Sticks mit dem Chatverlauf abzuwarten. Hie- rin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich unab- hängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis – was vorliegend der Fall wäre – zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 133 I 201 E. 2.2). Nachdem sich die Be- schwerdeführerin auch in Bezug auf den Chatverlauf ausführlich mittels Be- schwerde äusserte bzw. den USB-Stick mit dem Chatverlauf als Beweis- mittel einreichte (vgl. Beschwerdebeilage 3), der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau volle Überprüfungsbe- fugnis zusteht (vgl. dazu E. 4.3.2 unten) und die Rückweisung mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung abzusehen.

- 8 - 4. 4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Be- schuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hin- weisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Ge- richt. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Ent- scheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt da- her nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahr-

- 9 - scheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdi- gung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsan- waltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Wegen Veruntreuung wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmäs- sig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dazu gehört auch Bargeld, das nicht im Eigentum des Täters steht (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, § 7 Ziff. 1.21, S. 137). Denselben Tatbestand erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Deliktsobjekt bei dieser zweiten Tatbestandsvariante ist insbesondere Bargeld, das – na- mentlich durch Vermischung – in das Eigentum des Täters übergeht (DO- NATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 2.311, S. 149). Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem an- deren abzuliefern. Dabei genügt es, wenn der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Gemäss einer anderen Um- schreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Drit- ten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 133 IV 21 E. 6.2, 143 IV 297 E. 1.3). Das Anver- trauen einer fremden beweglichen Sache (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Eigentümer (Treugeber) seinen Gewahrsam an der Sache vollumfänglich aufgibt und ihn dem Täter (Treuhänder) aufgrund dessen Pflicht zur Eigentumserhaltung einräumt (DONATSCH/GRAF/JEAN- RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. a und b, S. 138 ff.). Im Falle der Übertra- gung vertretbarer Sachen gibt der Treugeber sein Eigentum an den Sachen vollumfänglich auf und räumt es dem Treuhänder mit der Pflicht zur ständi- gen Werterhaltung (welche beinhaltet, bis zur Rück-, Weiter- oder Abgabe ständig über die gleiche Art und Menge von Sachen zu verfügen) ein (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. a und b, S. 151 ff.). Was jemand nicht für einen anderen, sondern für sich selbst erhält, kann hingegen nicht Objekt einer Veruntreuung sein (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. c, S. 141 f.; DIES., a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. b, S. 152 ff.).

- 10 - 4.2.2. Wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen, bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 4.2.3. Die Veruntreuung in der Variante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie die unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB verlangen als Tat- handlung eine Aneignung. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einver- leibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sa- che verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einer- seits einen Willen des Täters auf dauern-de Enteignung des bisherigen Ei- gentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorüberge- hende Zueignung an sich selbst, d. h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Das trifft nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält. Ob eine Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 103 zu Art. 138 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangen die genannten Tatbestände Vorsatz sowie die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Berei- cherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende, wel- cher nicht nur im tatsächlichen Wert der Sache, sondern auch in ihrem Ge- brauch liegen kann. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung im- mer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (TRECHSEL/JENAL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 5. Aufl. 2025, N. 12 und 15 Vor Art. 137 StGB). 4.3. 4.3.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2023 Fr. 30'000.00 von ihrem Postkonto bei der PostFinance in […] abgehoben hat (vgl. Beiblatt zur Strafanzeige S. 2 inkl. Beilage 8 sowie Beschwerde- beilage 4; Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 62, 66 f., 77, 79, 81). Während die Beschwerdeführerin die Fr. 30'000.00 (in einem Couvert) der Beschuldigten zur Deponierung in deren Safe bei der UBS übergeben haben will (vgl. Beiblatt zur Strafanzeige S. 2; Beweiser- gänzungsanträge vom 18. August 2025 Rz. 13), bestreitet die Beschul- digte, welche selbst Geld bei ihrer Bank, der UBS in […], geholt haben will (Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Frage 66), dass die Beschwerdeführerin ihr Geld übergegeben habe (Einvernahme der

- 11 - Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 64, 70, 83). Sie seien zusam- men zur "Post", sie habe das Couvert gesehen; die Beschwerdeführerin habe das Geld aber mit nach Serbien genommen und etwa Fr. 6'000.00 dem neuen Anwalt in […] gezahlt. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ca. Fr. 20'000.00 bei ihm investiert (Einvernahme der Beschuldigten vom

7. Januar 2025, Fragen 66 f., 85). 4.3.2. Beweise für die Übergabe von Fr. 30'000.00 liegen keine vor. Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Videoaufzeichnungen der Post bzw. UBS ist nichts zu erwarten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung der Beschuldigten bei der PostFinance in […] Geld abgeho- ben hat und die Beschuldigte anerkennt, ihrerseits auf der UBS in […] ge- wesen zu sein. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Videoauf- zeichnungen fünf Jahre lange gespeichert werden, so dass die behauptete Geldübergabe in der PostFinance in […] an die Beschuldigte sowie das behauptete Aufsuchen des Safe-Fachs durch die Beschuldigte mit Geldde- ponierung bewiesen würde, entbehrt jeglicher Grundlage und widerspricht auch den relevanten datenschutzrechtlichen Empfehlungen, auf welche in Beschwerdebeilage 11 allgemein Bezug genommen wird (vgl. https://www.edoeb.admin.ch/de/videoueberwachung-am-arbeitsplatz, wo- nach Videoaufnahmen in der Regel lediglich während bis zu 72 Stunden zu speichern sind und in Bezug auf Bankfilialen nochmals strengere Vorgaben existieren). Im Übrigen schliesst selbst die Beschwerdeführerin nicht aus, dass die Beschuldigte das angeblich anvertraute Bargeld statt im Safe de- poniert, direkt auf ihr UBS-Konto eingezahlt hat (vgl. Beschwerde Rz. 22). Sodann hat auch Herr C._____ die von der Beschwerdeführerin behaup- tete Geldübergabe an die Beschuldigte als beweisrechtliche Tatsache nicht selbst wahrgenommen. Er ist lediglich Zeuge vom Hörensagen in Bezug auf die angebliche Erklärung der Beschuldigten, sie habe die Fr. 30'000.00 in Empfang genommen. Zeugenaussagen vom Hörensagen sind nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig, unterliegen jedoch einer erhöhten Vorsicht bei der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 4.6.2). Herr C._____ kann nicht be- kunden, ob das Gehörte auch wahr ist. Seine Aussage ist zudem kritisch zu würdigen, nachdem er als Partner und "de facto-Rechtsvertreter" der Beschwerdeführerin befangen ist. Dies gilt auch für seine E-Mail vom

18. Januar 2024 an die Beschuldigte (vgl. Beilage 1 zu den Beweisergän- zungsanträgen vom 18. August 2025), als die Parteien bereits im Streit la- gen. Darin geht es im Wesentlichen um eine angebliche Restforderung in der Höhe von Fr. 10'000.00. Eine reine Zahlungsaufforderung beweist al- lerdings weder, dass eine frühere Zahlung effektiv erfolgt ist, noch dass die behauptete Schuld tatsächlich besteht. Gesagtes gilt auch in Bezug auf die weiteren angeblichen Beweismittel bzw. Nachrichten, wonach die Be- schwerdeführerin die Überweisung von Fr. 30'000.00 verlangt (WhatsApp-

- 12 - Nachricht vom 4. Juni 2023; vgl. Beilage 9 zum Beiblatt zur Strafanzeige) bzw. die Beschuldigte nie protestiert habe, wenn von einer Rückzahlung die Rede gewesen sei (vgl. insbesondere WhatsApp-Nachricht vom 12. Ok- tober 2023; Beilage 10 zum Beiblatt zur Strafanzeige). Daran ändert auch die Antwort der Beschuldigten in der WhatsApp-Nachricht vom 12. Okto- ber 2023 ("einverstanden") bzw. ihre Erklärung dazu ("Ich dachte mir, sonst schreibt sie mir noch 1000 Mal", vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom

7. Januar 2025, Frage 72) nichts. Im Übrigen könnte sich das "einverstan- den" auch auf die zuvor geschriebene Verabschiedung ("cujemo se sutra", was gemäss DeepL übersetzt "bis morgen" bedeutet) beziehen. Ein Tat- verdacht, der eine Anklage rechtfertigt, erhärtet sich dadurch nicht, und zwar weder in Bezug auf eine Veruntreuung noch eine unrechtmässige An- eignung. Die blosse Nichtrückgabe eines angeblich noch vorhandenen Geldrestes (vgl. dazu Beschwerde Rz. 14 bzw. 36 [zu Fragen 75-82]) ge- nügt nicht, um eine Aneignung nach Art. 137 oder Art. 138 StGB zu bele- gen, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das Geld über- haupt fremd war, sprich, dass es der Beschuldigten tatsächlich von der Be- schwerdeführerin übergeben wurde. Die Nichtrückgabe kann zwar als Indiz für eine Aneignungsabsicht (oder auch Bereicherungsabsicht) dienen, setzt aber eine vorher bestehende Rückgabepflicht und damit das Fremdeigen- tum an der Sache bzw. am Vermögenswert voraus (vgl. dazu oben, E. 4.2.2). Darüber hinausgehend legt die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde nicht weiter dar, was sich aus den sich auf dem USB-Stick befin- denden WhatsApp-Nachrichten konkret zu ihren Gunsten ableiten liesse. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts, in den Beilagen nach Aktenstellen zu suchen, welche die Position der Beschwerdeführerin untermauern würden. Nicht auszuschliessen ist schliesslich, dass die Beschuldigte, welche die Beschwerdeführerin jahre- lang unterstützt und vertreten hat (vgl. dazu Einvernahme der Beschuldig- ten vom 7. Januar 2025, Fragen 13, 25, 31 ff.), noch in "Friedens- und Freundschaftszeiten" gegenüber Herrn C._____ im Namen der Beschwer- deführerin sprach und allenfalls sogar tatsächlich das Geld der Beschwer- deführerin in ihrem Portemonnaie mit sich führte, ohne wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte je- denfalls die Aussage der Beschuldigten, dass sie bei Herrn C._____ Fr. 6'000.00 als Akontozahlung geleistet habe, und sprach in der Wir-Form ("Wir leisteten eine Akontozahlung in bar, weil ich das Geld dabei hatte" (Beweisergänzungsanträge vom 18. August 2025 Rz. 12). Bei einer Ge- samtbetrachtung kann das Zeugnis von Herrn C._____ keine ausreichende Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung der Beschuldigten darstel- len. 4.3.3. Selbst wenn sich die Übergabe von Fr. 30'000.00 an die Beschuldigte er- stellen liesse, liesse sich mangels schriftlicher Vereinbarung nicht bewei- sen, dass vorliegend die Beschuldigte Fr. 30'000.00 (mit der Verpflichtung,

- 13 - es zu verwahren) empfangen hat und wie ein Eigentümer über die Sache verfügen konnte, ohne diese Eigenschaft zu haben, bzw. dass sie die Rück- gabe eines Restbetrages von Fr. 10'000.00 verweigerte. Vielmehr bleiben allenfalls getroffene Vereinbarungen im Dunkeln und lassen sich im Nach- hinein auch nicht mehr rechtsgenüglich erstellen. Insbesondere lässt sich nicht erstellen, dass das Bargeld der Beschuldigten nicht i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut war bzw. dass sie es im Sinne von Art. 137 oder 138 StGB angeeignet hat (vgl. E. 4.2 hievor), weshalb die Tatbestände der Veruntreuung oder unrechtmässigen Aneignung von vornherein nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was an dieser Beurteilung zweifeln lassen müsste. Nicht weiter ist auf die (Un-)Ent- geltlichkeit der von der Beschuldigten getätigten Dienstleistungen einzuge- hen. Selbst wenn kein den erbrachten Leistungen angemessenes Honorar bezahlt wurde, würde dies nichts daran ändern, dass sich das objektive Tatbestandsmerkmal der Aneignung bzw. des Anvertrautseins nicht erstel- len liesse. Ein anklagegenügender Tatverdacht ist offensichtlich nicht ge- geben. 4.3.4. Ebenso wenig von Belang für die vorliegende Beurteilung ist eine angebli- che Fälschung des Darlehensvertrages vom 15. Dezember 2022 über Fr. 5'000.00 – Bargeld, das die Beschuldigte als Entgelt für die getätigten Dienstleistungen zurückhaben wollte (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 37 ff. und 87). 4.3.5. Zusammenfassend sind die allenfalls getroffenen Vereinbarungen zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten mangels Schriftlich- keit vollkommen unklar. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Beschuldigte von der Beschwerdeführerin Geld erhalten hat. Beweisen lässt sich dies allerdings nicht mehr. Insgesamt lässt sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten nichts erstellen und eine Verurtei- lung erscheint daher nicht als wahrscheinlich. Damit ist nicht zu beanstan- den, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB, evtl. unrechtmässiger Aneignung i.S.v. Art. 137 Ziff. 1 StGB, gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensaus- gang hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihr geleistete Sicherheit von Fr. 1'000.00 ist hieran anzurechnen.

- 14 - 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) bzw. unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Offizialdelikte. Folglich ist die Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschä- digen. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten macht einen Aufwand von 6.25 Stunden geltend. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Be- schwerde (17.5 Seiten) mit 14 Beilagen zu studieren und eine Beschwer- deantwort (6 Seiten) verfassen musste. Zusätzlich sind noch Aufwendun- gen für Instruktion und Aktenstudium zu berücksichtigen. Bei dieser Sach- lage erscheint ein Aufwand von 6.25 Stunden als angemessen. Ein Abwei- chen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'500.00. Unter zusätzlicher Berücksichtigung ei- ner Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 1'670.20. Der An- spruch steht ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).

- 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 1'110.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 110.00 zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldig- ten eine Entschädigung von Fr. 1'670.20 (inkl. Auslagen und MWSt) aus- zurichten. Zustellung an: […] PA an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 16 - Aarau, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli