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SBE.2026.27

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBE.2026.27

Ag Strafgericht · 2026-08-17 · Deutsch AG
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Be- schwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

E. 1.2 Das Ausstandsgesuch stützt sich sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO sowie § 9 f. und An- hang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.

E. 1.3 Dem vorliegenden Verfahren liegt ausschliesslich eine Übertretung zu- grunde, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO sowie § 3 Abs. 6 lit. a, § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über das Ausstandsgesuch zu entscheiden.

E. 2.1 Der Gesuchsteller stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten und konkreti- sierte dies im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 unter Ver- weis auf die Geschehnisse anlässlich der Hauptverhandlung. Nicht die Ord- nungsbusse gegen seinen Verteidiger, sondern die vorbefasste und nicht unvoreingenommene Befragung des Gerichtspräsidenten sei die Ursache

- 4 - für das Ausstandsgesuch gewesen. Auf die konkreten Vorbringen des Ge- suchstellers ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

E. 2.2 Zu befinden ist einzig über den in Betracht fallenden Ausstandsgrund der

Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von

Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in

den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von

Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind-

schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung

zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kom-

mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Vor

Art. 56-60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede

Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden

muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem oder einer unbe-

fangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter oder Richte-

rin beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Um-

stände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu-

gunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken.

Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erfor-

derlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein

gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objekti-

ver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vor-

eingenommenheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 7B_341/2025 vom

9. Mai 2025 E. 3.3 m.w.H.). Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der

Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge-

nommenheit erwecken. Solche Umstände können entweder in einem be-

stimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegeben-

heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Mit ande-

ren Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Be-

teiligter als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144

I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen

(BGE 144 I 234 E. 5.2 m.H.).

E. 2.3.1.1 Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, er habe anlässlich der Hauptver- handlung vom 15. April 2026 angegeben, dass die Mitarbeiter gelacht hät- ten, weil die Strafklägerin erschrocken sei. Mit den erneuten Fragen des Gerichtspräsidenten sei ihm (dem Gesuchsteller) insinuiert worden, dass er keine Antwort auf die Frage gegeben habe, was ihn unter Druck gesetzt habe etwas zu sagen, was beim Gerichtspräsidenten Gefallen finde.

- 5 -

E. 2.3.1.2 Dem (berichtigten) Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 ist

zum hier massgeblichen Vorbringen Folgendes zu entnehmen:

AB (Was sagen sie zum Vorhalt?)

Nur einer stimmt, das im Treppenhaus. Wir haben uns alle ge-

genseitig erschreckt am Fuss. Wir hatten Spass. Die anderen

Sachen stimmen nicht.

AB (Der Vorwurf sagt, sie hätten sie gepackt und sie hätte ge-

schrien?)

Im Treppenhaus kann man rüber fassen. Sie ist erschrocken,

sonst nichts. Das waren alle Mitarbeiter.

AB (Warum haben alle gelacht, wenn nichts passiert ist? Über was

wurde gelacht?

Über das Erschrecken. Es war nicht etwas Schlimmes.

AB (Gab es einen Schrei?)

Nein.

AB (Sie fassen jemanden an den Fuss, nichts passiert, alle la-

chen?)

Die Fragen des Gerichtspräsidenten beziehen sich auf den im Strafbefehl

vom 13. November 2025 erwähnten Vorwurf, wonach der Gesuchsteller die

Strafklägerin auf dem Weg zur Mittagspause im offenen Treppenhaus er-

schreckt habe, indem er sie am Fuss gepackt und diese aufgeschrien habe,

worauf sich der Gesuchsteller gegenüber der Strafklägerin dahingehend

geäussert habe, dass wenn sie so auch im Bett schreie, sie ja super im Bett

sei. Der Gesuchsteller äusserte sich in seinen Antworten zu den Fragen

1,2 und 3 – trotz Kenntnis des Vorwurfes – nicht zu einem (allfälligen)

Schrei der Strafklägerin und verneinte einen solchen bei der Beantwortung

der Frage 4. Entsprechend verwundert es nicht, dass der Gerichtspräsident

nachhakte und erneut eine Frage (Frage Nr. 5) stellte, zumal er explizit auf

die Thematik des Schreis zu sprechen kommen wollte. Dafür spricht auch,

dass die Fragen 6 bis 9 ebenfalls auf einen (allfälligen) Schrei der Strafklä-

gerin Bezug genommen haben. Inwiefern dem Gesuchsteller durch diese

Fragen insinuiert worden sei, dass er keine Antwort auf die Frage gegeben

habe und er dadurch unter Druck gesetzt worden sei, ist nicht ersichtlich

und wird vom Gesuchsteller denn auch nicht substantiiert begründet.

Schliesslich reicht allein das subjektive Empfinden des Gesuchstellers nicht

für die Glaubhaftmachung eines ausstandsbegründenden Verhaltens des

Gerichtspräsidenten aus.

E. 2.3.2.1 Der Gesuchsteller bringt des Weiteren vor, der Gerichtspräsident habe ak- tenwidrige Vorhalte gemacht, indem die Zeugin C._____ gesagt habe, der

- 6 - Gesuchsteller mache Sprüche in Bezug auf Sex, die nicht okay seien, obschon sie dies nicht ausgesagt habe.

E. 2.3.2.2 Dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 15. Februar 2024 (UA act. 148 ff.) ist zu entnehmen, dass die Zeugin C._____ auf die Frage "Macht A._____ "Spässe" in Bezug auf Sex?" mit "ÖH...Ja..Also..Ja" antwortete (UA act. 156). Der Gesuchsteller sowie sein Verteidiger haben das Protokoll selbst gelesen, dessen Inhalt unterschriftlich bestätigt (UA act. 162) und ausweislich der Akten nicht um eine Protokollberichtigung er- sucht. Entsprechend hat der Gerichtspräsident, entgegen den Ausführun- gen des Gesuchstellers, keine aktenwidrigen Vorhalte gemacht.

E. 2.3.3.1 Der Gesuchsteller führt sodann aus, bei den Fragen zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit habe der Gerichtspräsident seine Vorbefassung erken- nen lassen, nämlich dass er (der Gesuchsteller) die Unwahrheit erzähle. Gegen eine kritische Befragung spreche nichts, jedoch habe er plausibel angeführt, weswegen es der bessere Job sei, auch wenn er (netto) weniger verdiene. Der Gerichtspräsident habe x-Mal nachgefragt, warum es bei der H._____ der bessere Job sei, obschon er gegenüber der früheren Anstel- lung weniger verdiene. Er habe klar ausgeführt, der Lohn sei nicht besser, aber er könne mit der Frau zu den Kindern schauen und müsse auch nicht wie zuvor 10 Stunden, sondern nur noch 8 Stunden arbeiten.

E. 2.3.3.2 Dem (berichtigten) Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 ist zum hier massgeblichen Vorbringen Folgendes zu entnehmen: AB (Sind sie noch bei I._____ angestellt?) Seit einem Jahr habe ich einen anderen Job. AB (Warum?) Jetzt arbeite ich bei H._____, ist der bessere Job. Ich habe auch die Funktion als Schichtleiter. AB (Lohn ist auch besser?) Lohn passt für mich mit den Schichten, um mit der Frau auf die Kinder zu schauen. Lohn ist nicht besser. [Wie viel?] Ist Fr. 5'030 brutto, netto Fr. 4'250, mal 13. AB (Das ist deutlich tiefer als früher?) Ja, aber jetzt arbeite ich nur 8 Stunden und nicht 10. AB (Teamleitung mit Fr. 4'250.00 netto bei H._____?) Stellvertretender Schichtleiter, nicht Teamleitung. Teamleitung ist meine Chefin.

- 7 - AB (Vorher haben sie glaubs gesagt, gleicher Job und sie hätten auch die Leitung. Jetzt ist es wieder anders als vorher gesagt, wenn ich nachfrage. Warum soll der Lohn tiefer sein?) Ich hatte Angst dort zu bleiben, es hatte dort mehrere Frauen. Sonst kommt noch ein so. Ich wollte mir nicht den Kopf kaputt machen wegen dem. Für mich passt es dort, das ist meine Hei- mat dort, ich habe dort 12 Jahre gearbeitet und jetzt mache ich weiter. AB (Ich habe sie zweimal nach dem Grund für den Wechsel ge- fragt. Sie sagten, der Job sei besser. Jetzt sagen sie, der Job ist eigentlich gar nicht besser, sie verdienen weniger und sind nicht Teamleiter, sie sind weg wegen den Vorwürfen?) Für mich ist wichtig, dass ich weniger arbeite und mehr Zeit mit den Kindern habe. Geld kommt und geht. AB (Mich erstaunt es, weil sie im 2023 und 2024 deutlich mehr ver- dient haben?) H._____ macht mehr Abzüge. AB (Ich rede vom Nettoeinkommen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie auf 20% Lohn verzichten müssen, wenn sie keinen Karriererückschritt machen?) Ich schaue auf meine Familie. Für mich stimmt es so. AB (Haben sie das Pensum reduziert?) Nein. Ausweislich der Akten war der Gesuchsteller per 1. Mai 2023 als Gruppen- leiter Kommissionierung Fressnapf zu 100 % bzw. 42.5 Stunden pro Wo- che zu einem Bruttolohn von Fr. 5'400.00 bei der I._____ AG angestellt (UA act. 81). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 gab er so- dann an, nicht mehr bei der I._____ AG angestellt zu sein. Dass der Ge- richtspräsident im Rahmen der Befragung des Gesuchstellers auf die The- matik der wirtschaftlichen Verhältnisse infolgedessen vertieft eingegangen ist, erscheint nachvollziehbar, zumal sich der Bruttolohn des Gesuchstel- lers infolge der Neuanstellung um Fr. 370.00 pro Monat verringert hat und er auch nicht mehr die Funktion des Gruppenleiters innehat. Inwiefern der Gerichtspräsident durch die (kritische) Befragung befangen erscheinen sollte, begründet der Gesuchsteller denn auch nicht substantiiert.

E. 2.3.4.1 Des Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, es erscheine als Indiz für seine Schuld, dass er sich zunächst auf sein Aussageverweigerungsrecht beru- fen habe. Ein solcher Vorhalt sei nicht zulässig und zeige auf, dass nicht ergebnisoffen, sondern vorbefasst befragt werde.

E. 2.3.4.2 Dem (berichtigten) Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 ist zum hier massgeblichen Vorbringen Folgendes zu entnehmen:

- 8 - AB (Man hat sie auch zu dem Vorfall zu der Treppe befragt, dann- zumal haben sie keine Antwort gegeben. Warum haben sie nichts gesagt?) Ich habe es bestätigt, dass sie erschrocken ist. AB (Nein, Sie haben die Aussage verweigert. Dannzumal haben sie nichts gesagt, warum?) Vielleicht habe ich es nicht verstanden. AB (Natürlich haben sie es verstanden, sie haben es unterschrie- ben?) Aber ich bin nicht in der Schweiz aufgewachsen. AB (Und jetzt verstehen sie mich auch nicht?) Doch, ich verstehe es. AB (Jetzt kommen sie und sagen, es sei so gewesen, aber doch wieder anders. Warum haben sie es vorher nicht erklärt?) Ich habe gesagt erschrocken das ist keine sexuelle Belästigung so viel ich weiss. AB (Aber sie haben es nicht gesagt? Sie haben nichts gesagt.) Vielleicht, kann sein. Dem Gesuchsteller ist zuzustimmen, dass sein Schweigen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 (UA act. 122) nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden darf (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 m.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhal- ten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubezie- hen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforder- liche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belasten- den Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schwei- gen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnis- verweigerungsrecht. Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Be- weiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu ei- ner Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3 m.H.). Die vom Gerichtspräsidenten ge- stellten Fragen zielten darauf ab, vom Gesuchsteller zu erfahren, weshalb er – zumal er den von der Strafklägerin geschilderten Vorwurf bestreitet – nicht bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 entlastende Aussagen gemacht hat. Entgegen den pauschalen Be- hauptungen ist somit nicht ersichtlich, dass der Gerichtspräsident von der

- 9 - Schuld des Gesuchstellers ausgegangen ist und er ihn nicht ergebnisoffen, sondern vorbefasst befragt hat.

E. 2.3.5.1 Der Gesuchsteller führt schliesslich aus, der Gerichtspräsident habe tatsa- chenwidrig behauptet, die Strafklägerin habe gegenüber seinem Verteidi- ger nicht gesagt, dass er lüge. Diese Ehrverletzung sei denn auch der Grund für den mehrfachen Versuch seines Verteidigers gewesen, dass der Gerichtspräsident eine Anzeige entgegennehme. Dass er diese Anzeige nicht entgegengenommen habe, sei auch Ausdruck seiner Voreingenom- menheit gegenüber seinem Verteidiger. Das Gericht habe damit nicht sei- nen prozessualen Pflichten Folge geleistet.

E. 2.3.5.2 Dem Gesuchsteller ist zuzustimmen, dass das Gericht grundsätzlich zur Weiterleitung einer bei ihm eingereichten Strafanzeige an die zuständigen Untersuchungsbehörden verpflichtet ist (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 302 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger des Gesuchstellers erhob die Anzeige jedoch nicht irrtümlich, sondern bewusst beim Gerichtspräsiden- ten und damit bei einer unzuständigen Strafbehörde. Ihm war es unter die- sen Umständen zuzumuten, selbst Strafanzeige bei der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 4.2.5 mit Hinweis auf Urteil des Bun- desgerichts 1C_490/2021 vom 19. November 2021 E. 1.2). Es kann folg- lich nicht die Rede davon sein, der Gerichtspräsident habe damit seinen prozessualen Pflichten nicht Folge geleistet. Inwiefern der Gerichtspräsi- dent damit seine Voreingenommenheit gegenüber dem Verteidiger des Ge- suchstellers zum Ausdruck gebracht haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht weiter begründet.

E. 2.4 Zusammenfassend vermögen die pauschal gebliebenen Ausführungen des Gesuchstellers keine Zweifel an der Unbefangenheit, Unvoreingenommen- heit oder Unparteilichkeit des Gerichtspräsidenten zu begründen. Das Aus- standsbegehren ist unbegründet und folglich abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Ge- suchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO) und es besteht kein Anspruch auf Ent- schädigung.

- 10 - Der Präsident entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 898.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2026.27 (ST.2025.105; STA.2023.4872) Art. 330 Entscheid vom 17. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Gesuchsteller A._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte A._____ (fortan: Ge- suchsteller) mit Strafbefehl vom 29. November 2024 wegen mehrfacher se- xueller Belästigung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 500.00 und auferlegte ihm die Kosten des Strafverfahrens. Dagegen er- hob der Gesuchsteller am 12. Dezember 2024 Einsprache. 1.2. Am 13. November 2025 fällte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ei- nen neuen Strafbefehl aus, wobei sie den Gesuchsteller nunmehr nur noch wegen sexueller Belästigung zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilte und ihm die Kosten des Strafverfahrens auferlegte. Dagegen erhob der Ge- suchsteller am 28. November 2025 Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt am Strafbefehl fest und über- wies diesen am 10. Dezember 2025 mitsamt den Akten an das Bezirksge- richt Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 bestrafte der Präsi- dent des Bezirksgerichts Bremgarten den Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers mit einer Ordnungsbusse (vgl. separates Verfahren SBE.2026.30) und der Gesuchsteller beantragte den Ausstand des Präsidenten des Bezirks- gerichts Bremgarten (fortan: Gerichtspräsident). 3. 3.1. Der Gerichtspräsident leitete das im Protokoll der Hauptverhandlung vom

15. April 2026 enthaltene Ausstandsgesuch am 20. April 2026 an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. 3.2. Mit Verfügung vom 28. April 2026 berichtigte der Gerichtspräsident das Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 gestützt auf das Ge- such um Protokollberichtigung des Gesuchstellers. 3.3. Mit Eingabe vom 30. April 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf das Einreichen einer Stellungnahme und schloss sich den Ausführungen des Gerichtspräsidenten an.

- 3 - 3.4. Mit elektronischer Eingabe vom 8. Juni 2026 äusserte sich der Gesuchstel- ler zur Stellungnahme des Gerichtspräsidenten und hielt an seinem Aus- standsgesuch fest. 3.5. Die Strafklägerin liess sich nicht vernehmen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Be- schwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. 1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO sowie § 9 f. und An- hang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist. 1.3. Dem vorliegenden Verfahren liegt ausschliesslich eine Übertretung zu- grunde, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO sowie § 3 Abs. 6 lit. a, § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über das Ausstandsgesuch zu entscheiden. 2. 2.1. Der Gesuchsteller stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten und konkreti- sierte dies im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 unter Ver- weis auf die Geschehnisse anlässlich der Hauptverhandlung. Nicht die Ord- nungsbusse gegen seinen Verteidiger, sondern die vorbefasste und nicht unvoreingenommene Befragung des Gerichtspräsidenten sei die Ursache

- 4 - für das Ausstandsgesuch gewesen. Auf die konkreten Vorbringen des Ge- suchstellers ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 2.2. Zu befinden ist einzig über den in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Vor Art. 56-60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem oder einer unbe- fangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter oder Richte- rin beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Um- stände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu- gunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erfor- derlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objekti- ver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vor- eingenommenheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 7B_341/2025 vom

9. Mai 2025 E. 3.3 m.w.H.). Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Solche Umstände können entweder in einem be- stimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Mit ande- ren Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Be- teiligter als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 m.H.). 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, er habe anlässlich der Hauptver- handlung vom 15. April 2026 angegeben, dass die Mitarbeiter gelacht hät- ten, weil die Strafklägerin erschrocken sei. Mit den erneuten Fragen des Gerichtspräsidenten sei ihm (dem Gesuchsteller) insinuiert worden, dass er keine Antwort auf die Frage gegeben habe, was ihn unter Druck gesetzt habe etwas zu sagen, was beim Gerichtspräsidenten Gefallen finde.

- 5 - 2.3.1.2. Dem (berichtigten) Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 ist zum hier massgeblichen Vorbringen Folgendes zu entnehmen: AB (Was sagen sie zum Vorhalt?) Nur einer stimmt, das im Treppenhaus. Wir haben uns alle ge- genseitig erschreckt am Fuss. Wir hatten Spass. Die anderen Sachen stimmen nicht. AB (Der Vorwurf sagt, sie hätten sie gepackt und sie hätte ge- schrien?) Im Treppenhaus kann man rüber fassen. Sie ist erschrocken, sonst nichts. Das waren alle Mitarbeiter. AB (Warum haben alle gelacht, wenn nichts passiert ist? Über was wurde gelacht? Über das Erschrecken. Es war nicht etwas Schlimmes. AB (Gab es einen Schrei?) Nein. AB (Sie fassen jemanden an den Fuss, nichts passiert, alle la- chen?) Die Fragen des Gerichtspräsidenten beziehen sich auf den im Strafbefehl vom 13. November 2025 erwähnten Vorwurf, wonach der Gesuchsteller die Strafklägerin auf dem Weg zur Mittagspause im offenen Treppenhaus er- schreckt habe, indem er sie am Fuss gepackt und diese aufgeschrien habe, worauf sich der Gesuchsteller gegenüber der Strafklägerin dahingehend geäussert habe, dass wenn sie so auch im Bett schreie, sie ja super im Bett sei. Der Gesuchsteller äusserte sich in seinen Antworten zu den Fragen 1,2 und 3 – trotz Kenntnis des Vorwurfes – nicht zu einem (allfälligen) Schrei der Strafklägerin und verneinte einen solchen bei der Beantwortung der Frage 4. Entsprechend verwundert es nicht, dass der Gerichtspräsident nachhakte und erneut eine Frage (Frage Nr. 5) stellte, zumal er explizit auf die Thematik des Schreis zu sprechen kommen wollte. Dafür spricht auch, dass die Fragen 6 bis 9 ebenfalls auf einen (allfälligen) Schrei der Strafklä- gerin Bezug genommen haben. Inwiefern dem Gesuchsteller durch diese Fragen insinuiert worden sei, dass er keine Antwort auf die Frage gegeben habe und er dadurch unter Druck gesetzt worden sei, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller denn auch nicht substantiiert begründet. Schliesslich reicht allein das subjektive Empfinden des Gesuchstellers nicht für die Glaubhaftmachung eines ausstandsbegründenden Verhaltens des Gerichtspräsidenten aus. 2.3.2. 2.3.2.1. Der Gesuchsteller bringt des Weiteren vor, der Gerichtspräsident habe ak- tenwidrige Vorhalte gemacht, indem die Zeugin C._____ gesagt habe, der

- 6 - Gesuchsteller mache Sprüche in Bezug auf Sex, die nicht okay seien, obschon sie dies nicht ausgesagt habe. 2.3.2.2. Dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 15. Februar 2024 (UA act. 148 ff.) ist zu entnehmen, dass die Zeugin C._____ auf die Frage "Macht A._____ "Spässe" in Bezug auf Sex?" mit "ÖH...Ja..Also..Ja" antwortete (UA act. 156). Der Gesuchsteller sowie sein Verteidiger haben das Protokoll selbst gelesen, dessen Inhalt unterschriftlich bestätigt (UA act. 162) und ausweislich der Akten nicht um eine Protokollberichtigung er- sucht. Entsprechend hat der Gerichtspräsident, entgegen den Ausführun- gen des Gesuchstellers, keine aktenwidrigen Vorhalte gemacht. 2.3.3. 2.3.3.1. Der Gesuchsteller führt sodann aus, bei den Fragen zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit habe der Gerichtspräsident seine Vorbefassung erken- nen lassen, nämlich dass er (der Gesuchsteller) die Unwahrheit erzähle. Gegen eine kritische Befragung spreche nichts, jedoch habe er plausibel angeführt, weswegen es der bessere Job sei, auch wenn er (netto) weniger verdiene. Der Gerichtspräsident habe x-Mal nachgefragt, warum es bei der H._____ der bessere Job sei, obschon er gegenüber der früheren Anstel- lung weniger verdiene. Er habe klar ausgeführt, der Lohn sei nicht besser, aber er könne mit der Frau zu den Kindern schauen und müsse auch nicht wie zuvor 10 Stunden, sondern nur noch 8 Stunden arbeiten. 2.3.3.2. Dem (berichtigten) Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 ist zum hier massgeblichen Vorbringen Folgendes zu entnehmen: AB (Sind sie noch bei I._____ angestellt?) Seit einem Jahr habe ich einen anderen Job. AB (Warum?) Jetzt arbeite ich bei H._____, ist der bessere Job. Ich habe auch die Funktion als Schichtleiter. AB (Lohn ist auch besser?) Lohn passt für mich mit den Schichten, um mit der Frau auf die Kinder zu schauen. Lohn ist nicht besser. [Wie viel?] Ist Fr. 5'030 brutto, netto Fr. 4'250, mal 13. AB (Das ist deutlich tiefer als früher?) Ja, aber jetzt arbeite ich nur 8 Stunden und nicht 10. AB (Teamleitung mit Fr. 4'250.00 netto bei H._____?) Stellvertretender Schichtleiter, nicht Teamleitung. Teamleitung ist meine Chefin.

- 7 - AB (Vorher haben sie glaubs gesagt, gleicher Job und sie hätten auch die Leitung. Jetzt ist es wieder anders als vorher gesagt, wenn ich nachfrage. Warum soll der Lohn tiefer sein?) Ich hatte Angst dort zu bleiben, es hatte dort mehrere Frauen. Sonst kommt noch ein so. Ich wollte mir nicht den Kopf kaputt machen wegen dem. Für mich passt es dort, das ist meine Hei- mat dort, ich habe dort 12 Jahre gearbeitet und jetzt mache ich weiter. AB (Ich habe sie zweimal nach dem Grund für den Wechsel ge- fragt. Sie sagten, der Job sei besser. Jetzt sagen sie, der Job ist eigentlich gar nicht besser, sie verdienen weniger und sind nicht Teamleiter, sie sind weg wegen den Vorwürfen?) Für mich ist wichtig, dass ich weniger arbeite und mehr Zeit mit den Kindern habe. Geld kommt und geht. AB (Mich erstaunt es, weil sie im 2023 und 2024 deutlich mehr ver- dient haben?) H._____ macht mehr Abzüge. AB (Ich rede vom Nettoeinkommen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie auf 20% Lohn verzichten müssen, wenn sie keinen Karriererückschritt machen?) Ich schaue auf meine Familie. Für mich stimmt es so. AB (Haben sie das Pensum reduziert?) Nein. Ausweislich der Akten war der Gesuchsteller per 1. Mai 2023 als Gruppen- leiter Kommissionierung Fressnapf zu 100 % bzw. 42.5 Stunden pro Wo- che zu einem Bruttolohn von Fr. 5'400.00 bei der I._____ AG angestellt (UA act. 81). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 gab er so- dann an, nicht mehr bei der I._____ AG angestellt zu sein. Dass der Ge- richtspräsident im Rahmen der Befragung des Gesuchstellers auf die The- matik der wirtschaftlichen Verhältnisse infolgedessen vertieft eingegangen ist, erscheint nachvollziehbar, zumal sich der Bruttolohn des Gesuchstel- lers infolge der Neuanstellung um Fr. 370.00 pro Monat verringert hat und er auch nicht mehr die Funktion des Gruppenleiters innehat. Inwiefern der Gerichtspräsident durch die (kritische) Befragung befangen erscheinen sollte, begründet der Gesuchsteller denn auch nicht substantiiert. 2.3.4. 2.3.4.1. Des Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, es erscheine als Indiz für seine Schuld, dass er sich zunächst auf sein Aussageverweigerungsrecht beru- fen habe. Ein solcher Vorhalt sei nicht zulässig und zeige auf, dass nicht ergebnisoffen, sondern vorbefasst befragt werde. 2.3.4.2. Dem (berichtigten) Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 ist zum hier massgeblichen Vorbringen Folgendes zu entnehmen:

- 8 - AB (Man hat sie auch zu dem Vorfall zu der Treppe befragt, dann- zumal haben sie keine Antwort gegeben. Warum haben sie nichts gesagt?) Ich habe es bestätigt, dass sie erschrocken ist. AB (Nein, Sie haben die Aussage verweigert. Dannzumal haben sie nichts gesagt, warum?) Vielleicht habe ich es nicht verstanden. AB (Natürlich haben sie es verstanden, sie haben es unterschrie- ben?) Aber ich bin nicht in der Schweiz aufgewachsen. AB (Und jetzt verstehen sie mich auch nicht?) Doch, ich verstehe es. AB (Jetzt kommen sie und sagen, es sei so gewesen, aber doch wieder anders. Warum haben sie es vorher nicht erklärt?) Ich habe gesagt erschrocken das ist keine sexuelle Belästigung so viel ich weiss. AB (Aber sie haben es nicht gesagt? Sie haben nichts gesagt.) Vielleicht, kann sein. Dem Gesuchsteller ist zuzustimmen, dass sein Schweigen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 (UA act. 122) nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden darf (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 m.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhal- ten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubezie- hen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforder- liche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belasten- den Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schwei- gen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnis- verweigerungsrecht. Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Be- weiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu ei- ner Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3 m.H.). Die vom Gerichtspräsidenten ge- stellten Fragen zielten darauf ab, vom Gesuchsteller zu erfahren, weshalb er – zumal er den von der Strafklägerin geschilderten Vorwurf bestreitet – nicht bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 entlastende Aussagen gemacht hat. Entgegen den pauschalen Be- hauptungen ist somit nicht ersichtlich, dass der Gerichtspräsident von der

- 9 - Schuld des Gesuchstellers ausgegangen ist und er ihn nicht ergebnisoffen, sondern vorbefasst befragt hat. 2.3.5. 2.3.5.1. Der Gesuchsteller führt schliesslich aus, der Gerichtspräsident habe tatsa- chenwidrig behauptet, die Strafklägerin habe gegenüber seinem Verteidi- ger nicht gesagt, dass er lüge. Diese Ehrverletzung sei denn auch der Grund für den mehrfachen Versuch seines Verteidigers gewesen, dass der Gerichtspräsident eine Anzeige entgegennehme. Dass er diese Anzeige nicht entgegengenommen habe, sei auch Ausdruck seiner Voreingenom- menheit gegenüber seinem Verteidiger. Das Gericht habe damit nicht sei- nen prozessualen Pflichten Folge geleistet. 2.3.5.2. Dem Gesuchsteller ist zuzustimmen, dass das Gericht grundsätzlich zur Weiterleitung einer bei ihm eingereichten Strafanzeige an die zuständigen Untersuchungsbehörden verpflichtet ist (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 302 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger des Gesuchstellers erhob die Anzeige jedoch nicht irrtümlich, sondern bewusst beim Gerichtspräsiden- ten und damit bei einer unzuständigen Strafbehörde. Ihm war es unter die- sen Umständen zuzumuten, selbst Strafanzeige bei der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 4.2.5 mit Hinweis auf Urteil des Bun- desgerichts 1C_490/2021 vom 19. November 2021 E. 1.2). Es kann folg- lich nicht die Rede davon sein, der Gerichtspräsident habe damit seinen prozessualen Pflichten nicht Folge geleistet. Inwiefern der Gerichtspräsi- dent damit seine Voreingenommenheit gegenüber dem Verteidiger des Ge- suchstellers zum Ausdruck gebracht haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht weiter begründet. 2.4. Zusammenfassend vermögen die pauschal gebliebenen Ausführungen des Gesuchstellers keine Zweifel an der Unbefangenheit, Unvoreingenommen- heit oder Unparteilichkeit des Gerichtspräsidenten zu begründen. Das Aus- standsbegehren ist unbegründet und folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Ge- suchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO) und es besteht kein Anspruch auf Ent- schädigung.

- 10 - Der Präsident entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 898.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro